Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 25. April 1982 geborene Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, AM, B und L. Er wendet sich gegen den Sofortvollzug der Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

1. Der Antragsteller führte am 15. Dezember 2012 ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,42 mg/l; die Zuwiderhandlung wurde mit einer Geldbuße sowie einem einmonatigen Fahrverbot geahndet. Am 16. November 2013 beging der Antragsteller eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,19 Promille, geahndet mit einer Geldstrafe, der Entziehung der Fahrerlaubnis und einer zehnmonatigen Sperre. Nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit positiver Prognose erfolgte am 16. Dezember 2014 die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Am 12. Juni 2016 führte der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,68 Promille; das staatsanwaltschaftliche Verfahren wurde eingestellt. Ein vom Antragsgegner gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten der TÜV T. Fahrzeug GmbH & Co.KG vom 8. März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller zu erwarten sei, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könne.

Nach Anhörung des Antragstellers entzog das Landratsamt Schweinfurt dem Antragsteller mit Bescheid vom 12. April 2017 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (Nr. 1). Der Antragsteller wurde verpflichtet, den vom Landratsamt Schweinfurt am 22. Januar 2015 unter Führerschein-Nr. * ausgehändigten Führerschein spätestens sieben Tage nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt Schweinfurt abzuliefern (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3). Für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung unter Nr. 2 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR angedroht (Nr. 4). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Das vorliegende Gutachten der TÜV T. Fahrzeug GmbH sei schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gefahr künftiger Verstöße gegen das fahrerlaubnisrechtliche Trennungsgebot beim Antragsteller bestehe. Vorliegend bewerte die Gutachterin die Alkoholproblematik so, dass dem Antragsteller ein kontrollierter Alkoholkonsum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sei. Der Fahrerlaubnisbehörde sei es aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht möglich gewesen, dem Betroffenen eine so lange Frist zur Beibringung des Gutachtens einzuräumen, ihm also die Fahrerlaubnis einstweilen zu belassen, bis der Antragsteller gegebenenfalls durch eine ausreichend lange Abstinenz seine Fahreignung wiedererlangt habe.

Am 20. April 2017 gab der Antragsteller seinen Führerschein beim Landratsamt ab.

Am 24. April 2017 ließ der Antragsteller gegen den streitgegenständlichen Bescheid Widerspruch einlegen.

2. Am 24. April 2017 ließ der Antragsteller bei Gericht beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Landrats des Kreises Schweinfurt - Führerscheinstelle - vom 12. April 2017 hinsichtlich der angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung der Festsetzung eines Zwangsgelds anzuordnen.

Zur Antragsbegründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen ausführen: Die Anordnung der Begutachtung habe zur Abgabe des Gutachtens lediglich eine Frist von zwei Monaten enthalten. Einer Fristverlängerung sei nicht entsprochen worden. Die bemessene Frist sei unangemessen kurz gewesen, so dass ein positives Gutachten gar nicht habe ergehen können. Sei die Frist unangemessen kurz, so sei ein auf das negative Gutachten gestützter Entzug der Fahrerlaubnis rechtswidrig. Im Übrigen bedeute die Entziehung der Fahrerlaubnis mit sofortiger Vollziehung für den Antragsteller eine gravierende Härte. Aus beruflichen Gründen sei er auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Es drohe der Verlust des Arbeitsplatzes. Die Behörde gehe davon aus, dass der Antragsteller ohne den Entzug der Fahrerlaubnis erneut unter Alkoholeinfluss fahren werde. Dies sei indes nicht der Fall. Der Antragsteller absolviere zurzeit einen Abstinenznachweis und nehme an Gesprächen teil. Die unangekündigt durchgeführten Urin-Tests seien bisher alle negativ gewesen. Soweit tatsächlich eine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen würde, hätte die Behörde den Entzug verbunden mit der sofortigen Vollziehung bereits wesentlich früher vornehmen müssen.

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2017 ließ der Antragssteller noch vorbringen: Der Antragsgegner verkenne, dass der Antragsteller vorliegend zum Nachweis einer positiven MPU einen Abstinenznachweis zu liefern habe. Dies habe der Gutachter in seinem Gutachten selbst ausgeführt. Vorliegend sei daher, auch wenn im Allgemeinen ein Abstinenznachweis für eine positive MPU nicht erforderlich sei, ein besonders gelagerter Fall, der vom Allgemeinen abweiche, gegeben und die Abstinenz sei nachzuweisen. Dies sei der Behörde auch durch den Fristverlängerungsantrag bekannt gewesen. Die bemessene Frist von zwei Monaten sei unangemessen kurz gewesen, so dass ein positives Gutachten für den Antragsteller gar nicht möglich gewesen sei. Auch vermöge der Einwand, dass der Entzug der Fahrerlaubnis der öffentlichen Sicherheit und Ordnung diene, nicht zu überzeugen, da wie bereits ausgeführt der Antragsteller sich unangekündigten Urin-Tests unterziehe und keinen Alkohol mehr konsumiere.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 26. April 2017:

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus: Die Bevollmächtigte des Antragstellers habe begehrt, die Frist für die Vorlage des Gutachtens um sechs Monate zu verlängern und ihm trotz Fahreignungszweifels zunächst die Fahrerlaubnis weiterhin zu belassen. Dies sei abgelehnt worden. Der Fahrerlaubnisbehörde sei es aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht möglich, dem Betroffenen eine so lange Frist zur Beibringung eines MPU-Gutachtens einzuräumen, ihm also die Fahrerlaubnis so lange einstweilen zu belassen, bis er gegebenenfalls durch eine ausreichend lange Abstinenz seine Fahreignung wiedererlangt habe. Die Frist sei angemessen gewesen, innerhalb derer es dem Betroffenen realistisch möglich sei, ein Gutachten beizubringen. Die Fahrerlaubnisbehörde dürfe bei dem Fahrerlaubnisinhaber, der nicht fahrgeeignet sei und deshalb kein positives Gutachten beibringen könne, nicht monatelang weiter zuwarten, bis der Betreffende gegebenenfalls seine Fahreinschränkungen behoben habe und ein positives Gutachten beibringen könne. Andernfalls würde in der Zwischenzeit in Kauf genommen, dass ein nicht geeigneter Fahrerlaubnisinhaber weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen könne. Die privaten Interessen hätten hinter der öffentlichen Verkehrssicherheit zurückzustehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist teilweise unzulässig. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet.

Der Antrag ist unzulässig, soweit sich das Rechtsbegehren auf die in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltene Zwangsmittelandrohung bezieht, weil sich dieser kraft Gesetzes (vgl. Art. 21a VwZVG) sofort vollziehbarer Ausspruch durch die Abgabe des Führerscheins erledigt hat. Aus der Nr. 4 des Bescheides ergibt sich für den Antragsteller daher keine Beschwer mehr (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2014 - 11 CS 13.2427 - juris; B.v. 29.10.2009 - 11 CS 09.1968 - juris).

Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheides) sowie gegen die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins (Nr. 2 des Bescheides) entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - ZfSch 2015, 717 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung).

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in ausreichendem Maße schriftlich begründet.

Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Unabhängig davon ist auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz), § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, hat der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 12. April 2017, auf dessen Gründe Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), zutreffend begründet.

Das Vorbringen der Bevollmächtigten des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung.

Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet, wer Alkohol missbräuchlich konsumiert. Dies ist dann der Fall, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Nach Beendigung des Missbrauchs ist die Fahreignung dann wieder gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV).

Aus dem uneingeschränkt verwertbaren - und gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) FeV einzuholenden - Gutachten der TÜV Thüringen Fahrzeug GmbH & Co. KG vom 8. März 2017 ergibt sich überzeugend und plausibel, dass zu erwarten ist, dass der Antragsteller auch künftig das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen werden kann und er mithin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist.

Das der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegte Gutachten der TÜV Thüringen Fahrzeug GmbH & Co. KG vom 8. März 2017 stellt eine neue Tatsache mit selbständiger Bedeutung dar, dessen Verwertbarkeit nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung abhängt (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.1996 - 11 B 14.96 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 26; U.v. 28.4.2010 - 3 C 20.09 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 7; BayVGH, B.v. 7.7.2015 - 11 ZB 15.609 - juris; B.v. 11.6.2014 - 11 CS 14.532 - juris).

Vor diesem Hintergrund spielt es keine durchgreifende Rolle, ob die Gutachtensaufforderung rechtmäßig war. Im Übrigen steht der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen zu. Vielmehr ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Die Anordnung ist nicht wegen Zeitablaufs seit Begehung der letzten Zuwiderhandlung oder seit Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde davon unverhältnismäßig. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich keine Frist, innerhalb der die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen ergreifen muss. Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung, dass Taten verwertbar sind und dem Betreffenden vorgehalten werden dürfen, solange sie im Fahreignungsregister eingetragen sind (vgl. nur BayVGH, B.v. 31.3.2016 - 11 CS 16.309 - juris m.w.N.).

Insoweit ist anzumerken, dass die der Begutachtung zugrunde gelegten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss nach Maßgabe der gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen (vgl. insbesondere § 29 StVG) zu Lasten des Antragstellers herangezogen werden konnten. Vorliegend ist weder vorgebracht noch sonst ersichtlich, dass gegen die einschlägigen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen verstoßen wurde. Die Zuwiderhandlungen sind alle noch im Fahreignungsregister eingetragen und können bis zu ihrer Tilgung nach wie vor verwertet werden. Die vom Gesetzgeber festgelegten Tilgungs- und Verwertungsfristen können auch nicht unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beiseitegeschoben oder relativiert werden (BayVGH, B.v. 14.11.2016 - 11 C 16.2116 und 11 C 16.2118 - juris; B.v. 8.4.2016 - 11 C 16.319 und 11 C 16.320 - juris; B.v. 31.3.2016 - 11 CS 16.309 - juris).

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die positive medizinisch-psychologische Begutachtung aus dem Jahr 2014 sowie der Umstand der Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu keiner Zäsurwirkung in dem Sinn führen, dass sie eine andere Beurteilung rechtfertigen, zumal nachträglich mit der weiteren Trunkenheitsfahrt im Jahr 2016 neue Umstände hinzugetreten sind. Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung, dass weder ein positives Fahreignungsgutachten noch die Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Berücksichtigung früherer Zuwiderhandlungen, wie etwa Trunkenheitsfahrten, verbieten (B.v. 20.5.2016 - 11 ZB 16.556 - juris; B.v. 12.3.2014 - 11 CS 13.2562 - juris; B.v. 22.6.2012 - 11 ZB 12.837 - juris; SächsOVG, B.v. 24.7.2008 - 3 B 18/08 - VRR 2008, 403).

Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerseite war die Frist zur Beibringung des Gutachtens auch angemessen im Sinne von § 2 Abs. 8 StVG, § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Sie war so bemessen, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände eine fristgerechte Vorlage des geforderten Gutachtens möglich und zumutbar war, wie auch die tatsächliche Vorlage des Gutachtens zeigt. Die Frist muss lediglich so bemessen sein, dass eine Gutachterstelle zur Erstellung eines Gutachtens über die aktuelle Fahreignung tatsächlich in der Lage ist. Die Frist ist hingegen nicht daran auszurichten, welche Zeit der Betreffende noch zur Wiederherstellung seiner zuvor verlorenen Kraftfahreignung benötigt. Denn der Sinn der Gutachtensanordnung besteht in der Klärung, ob der Betreffende gegenwärtig geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Die Frist muss insbesondere nicht ermöglichen, zunächst gegebenenfalls noch erforderliche Abstinenznachweise zu erbringen. Diese Maßstäbe gelten insbesondere in Fahrerlaubnisentziehungsfällen, wenn also eine möglichst schnelle Klärung erforderlich ist, ob der Betreffende weiter am Straßenverkehr teilnehmen kann. Der staatliche Schutzauftrag duldet keinen Aufschub bis zu einem entfernten Zeitpunkt in der Zukunft, zu dem ein auffälliger Fahrer die erforderliche Abstinenz nachgewiesen und dadurch seine Fahreignung wiedererlangt haben mag. Auf einen derartigen Aufschub läuft das Begehren des Antragstellers hinaus, abzuwarten, bis die für eine positive Begutachtung erforderlichen Abstinenznachweise vorliegen (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 11 FeV Rn. 45; Siegmund in Freymann/Wellner, juris PK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 11 FeV Rn. 104; VG BW, B.v. 8.9.2015 - 10 S 1667/15 - ZfSch 2015, 714; BayVGH, B.v. 27.9.2013 - 11 CS 13.1399 - juris; ThürOVG, B.v. 19.9.2011 - 2 EO 487/11 - ThürVBl. 2012, 39; OVG Rh-Pf, B.v. 21.7.2009 - 10 B 10508/09 -Blutalkohl 46, 463 [2009]. Anderer Ansicht VG Mainz, B.v. 13.12.2007 - 7 L 873/07.MZ - juris; BayVGH, B.v. 27.2.2007 - 11 CS 06.3132 - VRR 2007, 163).

Das vorgelegte Gutachten der TÜV T. Fahrzeug GmbH & Co. KG vom 8. März 2017 belegt ausdrücklich, dass der Antragsteller aktuell nicht geeignet ist, am Straßenverkehr teilzunehmen, weil zu erwarten ist, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Eine vorübergehende Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr trotz gutachterlich feststehender Nichteignung zur Ermöglichung der Beibringung von Abstinenznachweisen über ein halbes Jahr ist im Lichte der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten.

Das Gutachten der TÜV T. Fahrzeug GmbH & Co. KG vom 8. März 2017 ist nicht zu beanstanden.

Das Gutachten stammt von wissenschaftlichen Spezialisten einer eigens für solche Begutachtungen geschaffene Untersuchungsstelle und beruht auf dem laufenden Stand der wissenschaftlichen Untersuchungs- und Erkenntnismethoden. Für eine Voreingenommenheit oder für Emotionen seitens des Gutachters bei der Beurteilung des Falles fehlt jeder Anhaltspunkt. Das Gutachten ist auch in sich frei von Widersprüchen; es legt umfänglich dar, auf welchen Grundlagen es beruht und welche Überlegungen zur Beurteilung des Antragstellers geführt haben. Das Beweisergebnis der Begutachtung lässt sich demnach auf seine Richtigkeit hin überprüfen. Dem Gutachten lässt sich entnehmen, welche Feststellungen der Gutachter aufgrund der Untersuchung des Antragstellers getroffen hat. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn das Gutachten die wesentlichen Grundlagen, Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen nachprüfbar darlegt.

Das Gutachten beachtet die ab 1. Mai 2014 geltenden Grundsätze für die Durchführung der Untersuchung und Erstellung der Gutachten gemäß der Anlage 4a zur FeV. Der Gutachter hat sich demgemäß insbesondere an die vorgegebene und zutreffende Fragestellung gehalten. Gegenstand der Untersuchung war auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Antragstellers. Bei Alkoholmissbrauch musste sich die Untersuchung insbesondere darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur dann belassen bleiben, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol vollzogen hat. Es müssen zum Beurteilungszeitpunkt Bedingungen vorhanden sein, die einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. Nr. 1 Buchstabe f der Anlage 4a zur FeV). Ein Gutachten muss weiter in allgemein verständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar und schlüssig sein und die wesentlichen Befunde und die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen wiedergeben. Das Gutachten braucht aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und die Interpretation der Befunde wiederzugeben. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet (Nr. 2 der Anlage 4a zur FeV).

Diesen Anforderungen wird das vorliegende Gutachten gerecht. Es leidet nicht an durchgreifenden formellen oder materiellen Mängeln. Nachvollziehbar und schlüssig kommt das Gutachten auf der Basis der Aktenlage sowie der Angaben des Antragstellers zu dem Schluss, dass derzeit keine positive Prognose möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.8.2015 - 11 CS 15.1635 - juris).

Das Vorbringen des Antragstellers vermag das Gutachten nicht zu erschüttern. Das Gutachten ist ausreichend, die Fahrerlaubnisentziehung im vollen Umfang zu stützen. Vorliegend ist zu betonen, dass sich das Gutachten nicht nur auf die Aktenlage stützt, sondern maßgeblich die Angaben des Antragstellers bei seiner ausführlichen Exploration heranzieht. Es beruht auf den Schilderungen des Antragstellers zu seinem Alkoholkonsum und zu seinem Trinkverhalten. Das Gutachten setzt sich weiter mit der gebotenen Sachkunde mit dem fahrerlaubnisrechtlich relevanten fehlenden Trennungsvermögen, also der fehlenden Trennung zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigendem Alkoholkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr, auseinander.

Die Angabe des Antragstellers, mittlerweile alkoholabstinent zu sein, vermag die Aussagen des Gutachtens nicht zu widerlegen. Das Gleiche gilt unter Berücksichtigung der Urin-Tests sowie der Teilnahme an Beratungsgesprächen. Diese Aspekte beweisen für sich insbesondere nicht eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens, da zum einen die Dunkelziffer von Trunkenheitsfahrten sehr hoch ist und zum anderen gerade zu beurteilen ist, ob beim Antragsteller aufgrund seiner Einlassungen eine relevante Wiederholungs- bzw. Rückfallgefahr besteht. Der seit dem letzten Alkoholkonsum verstrichene Zeitraum muss lang genug sein, um eine angemessene Aufarbeitung der früheren Erfahrungen zu gewährleisten und um die Prognose einer langfristig ausreichend stabilen Lebensweise zu rechtfertigen. Der Nachweis einer mehrmonatigen Abstinenz genügt schon deshalb nicht zum Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung, weil diese nach Beendigung eines Alkoholmissbrauchs erst dann wieder als gegeben anzusehen ist, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Insbesondere bedarf es dafür geeigneter Strategien zum Umgang mit Alkohol (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.7.2015 - 11 ZB 15.609 - juris; B.v. 11.6.2014 - 11 C 13.2516 - juris). Ob der Verhaltenswandel als gefestigt angesehen werden kann, hängt somit nicht allein von der Zurücklegung bestimmter Abstinenzzeiträume ab. Alkoholabstinenz ist zu fordern, wenn - wie hier - aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2016 - 11 ZB 16.556 - juris; B.v. 27.9.2013 - 11 CS 13.1399 - juris mit Verweis auf Nr. 3.11.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, 2009 sowie auf die Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie - DGVP - und Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin - DGVM -, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, 3. Aufl. 2013, S. 133 ff.). Besitzt eine Person nicht die Willenskraft oder Einsichtsfähigkeit, die Aufnahme von Alkohol an dem Punkt zu beenden, jenseits dessen dieses Rauschmittel Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitigt bzw. ab dieser Schwelle vom Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr konsequent Abstand zu nehmen, lässt sich die Fahreignung nur bejahen, wenn sie sich vollständig des Alkoholgenusses enthält. Auch bei fehlender Alkoholabhängigkeit kann es geboten sein, die Forderung nach absolutem Alkoholverzicht zu erheben (BayVGH, B.v. 20.10.2016 - 11 CS 16.1826 - KommunalPraxis BY 2017, 66).

Schon das frühere, im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis eingeholte Gutachten der TÜV S. L. Service GmbH vom 6. November 2014 führt aus, dass sich der Antragsteller als Veränderungsstrategie für dauerhafte Abstinenz entschieden habe. Dies sei aus gutachterlicher Sicht als sinnvoll zu werten. Auch das neue Gutachten der TÜV T. Fahrzeug GmbH & Co. KG vom 8. März 2017 empfiehlt, konsequent und dauerhaft auf Alkohol zu verzichten. Das Begehren des Antragstellers, abzuwarten und Abstinenznachweise vorzulegen, spricht ebenfalls für eine Alkoholproblematik, bei der der Antragsteller Abstinenz einhalten muss, um fahrgeeignet zu sein (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2017 - 11 CS 17.420 - juris). Die Einschätzung der TÜV T. Fahrzeug GmbH und Co. KG vom 8. März 2017, dass beim Kläger zur Bejahung seiner Fahreignung eine vollständige Alkoholabstinenz erforderlich ist, ist fehlerfrei erfolgt, gerade in Anbetracht der Auffälligkeiten in der Vorgeschichte, der individuellen Verarbeitung dieser Erlebnisse mit den bislang erfolgten drei Trunkenheitsfahrten innerhalb von ca. dreieinhalb Jahren.

Das Gutachten der TÜV T. Fahrzeug GmbH & Co. KG vom 8. März 2017 führt auf Seite 13 ff. ausdrücklich aus:

Im gegebenen Fall sei davon auszugehen, dass dem Antragsteller ein kontrollierter Alkoholkonsum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sei. Diese Einschätzung stütze sich auf die Feststellung der diagnostisch relevanten Merkmale (keine dauerhafte Lösung von den sozialen Bindungen, welche das problematische Trinkverhalten auslösten; keine Verringerung des Alkoholkonsums aufgrund negativer Rückmeldungen von Bezugspersonen; erneutes Trunkenheitsdelikt nach Vorgutachten; vom Antragsteller werde Alkoholverzicht selbst für erforderlich gehalten). Aus verkehrsmedizinischer Sicht sei festzustellen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen nach den Begutachtungsleitlinien und den Beurteilungskriterien bei Alkoholmissbrauch, des in der Regel einjährigen Alkoholverzichts, der belegt sei durch entsprechende Laborbefunde, nicht erfülle. Nur bei Erfüllung dieser zeitlichen Voraussetzung sei eine stabile Integration des Alkoholverzichts in das Gesamtverhalten anzunehmen. Eine tragfähige Auseinandersetzung mit Fragen der Rückfallverhinderung habe nicht nachvollziehbar dargestellt werden können. Der Antragsteller sehe zwar bereits die Möglichkeit des Rückfalls in den Konsum von Alkohol und habe entsprechende Risikosituationen benennen können. In diesem Kontext seien aber noch keine tragfähigen Vermeidungsstrategien erkennbar. Dies sei im Fall des Antragstellers besonders kritisch, da er schon bei seiner medizinisch-psychologischen Untersuchung 2014 sich dessen bewusst gewesen und dennoch rückfällig geworden sei. Der Antragsteller habe sich damals einsichtig gezeigt und habe dennoch kurz nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis erneut angefangen, auf Diskos zu trinken und in dem Zustand zu fahren. Daher werde vonnöten sein, dass der Antragsteller beweisen könne, dass er konsequent fern von dieser Situation bleiben und komplett auf Alkohol verzichten könne. Bei Personen mit einer schweren Alkoholproblematik sei ein künftiger stabiler Alkoholverzicht nur dann zu erwarten, wenn Freizeitveranstaltungen gemieden würden, bei denen der Konsum von Alkohol ein wesentlicher Bestandteil sei. Zudem ergäben sich Widersprüche, die auf eine mangelnde Auseinandersetzung des Antragstellers mit seiner Trinkvergangenheit hindeuteten. Der Antragsteller berichte von Trinkmengen, die sogar zu einem Filmriss führten. Dabei sei kritisch zu bewerten, dass diese Trinkspitze nicht am üblichen Trinkort stattgefunden habe, sondern in einer komplett anderen Situation. Die aufgezeigten Defizite bezüglich der anzulegenden fachlichen Kriterien seien auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Antragsteller bisher keine therapeutische Hilfestellung in Anspruch genommen habe. Eine erneute medizinisch-psychologische Untersuchung biete nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich der Antragsteller bei weiterem eingehaltenem Alkoholverzicht mit den hier angesprochenen Fragen wesentlich intensiver als bisher auseinandersetzen werde. Er solle zu diesem Zweck fachliche Hilfe in Anspruch nehmen. Insbesondere sollte dort auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit möglichen Rückfallrisiken und die Entwicklung geeigneter Vorbeugestrategien erfolgen. Dem Antragsteller werde empfohlen, sich an eine verkehrspsychologische Einrichtung zu wenden. Eine erneute medizinisch-psychologische Untersuchung solle erst nach Ablauf von der in der Regel einem Jahr (bzw. frühestens einem halben Jahr nach Beendigung einer therapeutischen Maßnahme) erfolgen. Voraussetzung einer günstigen Beurteilung zu einem späteren Untersuchungszeitpunkt sei, dass der Antragsteller Belege über den Alkoholverzicht vorlegen könne.

Diese Aussagen des Gutachtens sprechen für sich. Dieser überzeugenden und nachvollziehbaren Argumentation hat der Antragsteller - abgesehen vom Hinweis auf die bisher eingehaltene Alkoholabstinenz, die Urin-Tests sowie die Teilnahme an einem Beratungsgespräch - nichts substanziiert entgegengesetzt. Das Gericht sieht nach alledem keine triftigen Anhaltspunkte, die geeignet wären, das vorliegende Gutachten in Zweifel zu ziehen oder gar in seiner Substanz zu erschüttern. Der Antragsteller geht nicht dezidiert auf die soeben zitierten maßgeblichen Aussagen des Gutachtens ein. Es genügt nicht, der fachlichen Einschätzung des Gutachters einfach mit einer gegenläufigen Eigeneinschätzung zu begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2016 - 11 CS 16.1826 - KommunalPraxis BY 2017, 66).

Der Antragsteller hat auch in der Sache seine verlorengegangene Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr weder vor noch nach Erlass des Gutachtens wiedererlangt. War die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfallen, so kann sie nur dann als wiederhergestellt gelten, wenn nicht mehr mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit für eine Fahrt unter Alkoholeinfluss gerechnet werden muss, weil sich das Alkoholtrinkverhalten stabil geändert hat. Nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (siehe Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, 2014, Kapitel 3.13.1, S. 70 f.). Danach ist konkret ein Alkoholtrinkverhalten dann stabil geändert, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass das Trinken und das Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder wenn eine Alkoholabstinenz zuverlässig eingehalten wird. Die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol muss zudem vor allem stabil und motivational gefestigt sein. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Änderung aus einem angemessenen Problembewusstsein heraus erfolgt, die Änderung nach genügend langer Erprobung und Erfahrungsbildung bereits in das Gesamtverhalten integriert ist (in der Regel ein Jahr, mindestens jedoch sechs Monate), die mit der Verhaltensänderung erzielten Wirkungen positiv erlebt werden, ein Änderungsprozess nachvollziehbar aufgezeigt werden kann, eine den Alkohol eventuell bedingende Persönlichkeitsproblematik erkannt und entscheidend korrigiert wurde und neben den inneren auch die äußeren Bedingungen einer Stabilisierung des geänderten Verhaltens nicht entgegenstehen (vgl. auch BayVGH, B.v. 20.10.2016 - 11 CS 16.1826 - KommunalPraxis BY 2017, 66; B.v. 10.3.2015 - 11 CS 15.290 - juris; B.v. 26.11.2014 - 11 CS 14.1895 - juris).

Diese Voraussetzungen fehlen beim Antragsteller, weil die Wiedererlangung der Fahreignung abgesehen von der Alkoholabstinenz einen stabilen tiefgreifenden Einstellungswandel unter Berücksichtigung der soeben skizzierten Vorgaben der Begutachtungs-Leitlinien bedingt, der beim Antragsteller gegenwärtig nicht erkennbar ist, wie das vorgelegte Gutachten überzeugend belegt. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Ergänzend wird noch auf die Empfehlungen auf Seite 17 des Gutachtens der TÜV T. Fahrzeug GmbH & Co. KG vom 8. März 2017 verwiesen, die einen Weg zur künftigen Wiedererlangung der Kraftfahreignung aufzeigen.

Zusammengefasst bedarf es zur Wiedererlangung der Kraftfahreignung eines für den Antragsteller bislang nicht vorhandenen positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens, welches den Nachweis der im Regelfall einjährigen Alkoholabstinenz voraussetzt. Der Nachweis der Alkoholabstinenz sowie die Beibringung eines positiven Gutachtens sind zwingende Voraussetzungen. Eine positive Feststellung der Kraftfahreignung kann nur durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle (vgl. §§ 11 Abs. 3, 46 FeV) erfolgen. Eine einmal wegen Alkoholmissbrauchs verlorengegangene Fahreignung kann nicht allein durch Zeitablauf zurückgewonnen werden. Für die Wiedergewinnung bedarf es vielmehr einer nachgewiesenen Änderung des Trinkverhaltens (vgl. Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV), d.h. es ist durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären, ob - je nach den individuellen Erfordernissen - eine stabile Alkoholabstinenz vorliegt bzw. Prophylaxestrategien hinsichtlich des Trennungsvermögens entwickelt wurden und ob jeweils der Einstellungswandel stabil und motivational gefestigt ist (BayVGH, B.v. 20.10.2016 - 11 CS 16.1826 - KommunalPraxis BY 2017, 66; U.v. 17.11.2015 - 11 BV 14.2738 - BayVBl. 2016, 229). Vor diesem Hintergrund kann von einer bereits wiedergewonnenen Fahreignung auch nicht deshalb ausgegangen werden, weil der Antragsteller mittlerweile an regelmäßigen Urin-Screenings oder verkehrspsychologischer Beratung teilgenommen hat und noch teilnimmt (vgl. VGH BW, B.v. 8.10.2015 - 10 S 1491/15 - VBlBW 2016, 149).

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach alledem rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Das Gleiche gilt für die weiteren Entscheidungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 12. April 2017, auf den insoweit Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Abgesehen von den vorstehenden Ausführungen ist die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung auch im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Vorliegend ist es nicht verantwortbar, den Antragsteller - der schon wiederholt unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat und dem gutachterlich ausdrücklich eine ungünstige Prognose bescheinigt ist - bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es besteht nämlich ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Die damit für den Antragsteller verbundenen Nachteile sind weniger gewichtig. Persönliche Härten können beim Entzug der Fahrerlaubnis, der als sicherheitsrechtliche Maßnahme im Interesse der Allgemeinheit ergeht, nicht berücksichtigt werden. Da der Antragsteller nach seinem Vorbringen regelmäßig auf die Benutzung seines Fahrzeugs angewiesen ist, ist von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit für eine Fahrt unter Alkoholeinfluss mit einem Kraftfahrzeug auszugehen. Selbst wenn die Fahrerlaubnisentziehung gravierende Folgen sowohl beruflicher als auch privater Art für den Antragsteller hat, gebietet es die Sicherheit des Straßenverkehrs, am Sofortvollzug festzuhalten (vgl. etwa BayVGH, B.v. 27.3.2017 - 11 CS 17.420 - juris; B.v. 27.9.2013 - 11 CS 13.1399 - juris; OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.7.2015 - OVG 1 S. 91.14 - Blutalkohol 52, 349 [2015]). Im Übrigen ist es dem Antragsteller selbst anzulasten und nicht der Fahrerlaubnisbehörde, wenn er trotz Alkoholkonsums am Straßenverkehr teilnimmt und dadurch erneut seine Kraftfahreignung verloren hat. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch eine über das durchschnittliche Maß hinausgehende Unfallwahrscheinlichkeit muss in jedem Fall ausgeschlossen werden können. Es reicht nicht, dass eine noch fehlende Eignung erst in Zukunft wiederhergestellt werden soll (vgl. Krismann, NZV 2011, 417). Denn bei erwiesener Ungeeignetheit ist eine Beschränkung des Führens von Fahrzeugen oder die Anordnung von Auflagen nicht ausreichend, um den Verkehr in hinreichendem Maße vor Gefahren zu schützen. Das Gutachten der TÜV T. Fahrzeug GmbH & Co. KG vom 8. März 2017 stellt, wie bereits ausführlich dargelegt, fest, dass derzeit noch zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird, so dass somit eine erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit ausdrücklich zu bejahen ist. Dem Gutachten ist auch nicht zu entnehmen, dass zumindest für einen befristeten Zeitraum die Wahrscheinlichkeit überwiegt, dass eine erneute Trunkenheitsfahrt vermieden werden kann (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar 2. Aufl. 2005, Nr. 3.2.4.1 S. 150).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nur die Klasse B ist für den Streitwert relevant, da sie die anderen Fahrerlaubnisklassen mit abdeckt (vgl. § 6 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs ist mithin nur einmal der Auffangwert (5.000,00 EUR) anzusetzen. Die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1 und AM wirken sich - angesichts der vergebenen Schlüsselzahlen - nicht streitwerterhöhend aus (vgl. im Einzelnen auch BayVGH, B.v. 15.12.2014 - 11 CS 14.2202 - juris; B.v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2342 - BayVBl. 214, 373). Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs war der volle Streitwert im Sofortverfahren zu halbieren, so dass letztlich 2.500,00 EUR festzusetzen waren.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. Mai 2017 - W 6 S 17.413

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. Mai 2017 - W 6 S 17.413 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 29 Tilgung der Eintragungen


(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen 1. zwei Jahre und sechs Monate bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, a) die in der Rechtsverordnung na

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein


(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führersche

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. Mai 2017 - W 6 S 17.413 zitiert oder wird zitiert von 16 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. März 2016 - 11 CS 16.309

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2016 - 11 ZB 16.556

bei uns veröffentlicht am 20.05.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt. G

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2014 - 11 CS 14.1895

bei uns veröffentlicht am 26.11.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2016 - 11 CS 16.1826

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2015 - 11 CS 15.290

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Januar 2015 wird abgeändert und der Antrag insgesamt abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten beider Instanzen zu tragen. III. Der Streitwert wir

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2014 - 11 CS 14.2202

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. September 2014 wir

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2014 - 11 C 13.2516

bei uns veröffentlicht am 11.06.2014

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2014 - 11 CS 14.532

bei uns veröffentlicht am 11.06.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.750,00 Euro festgesetzt. Gr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2014 - 11 CS 13.2562

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2014 - 11 CS 13.2342

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Oktober 2013 wird der Streitw

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2014 - 11 CS 13.2427

bei uns veröffentlicht am 07.01.2014

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren Az. 11 CS 13.2427 wird abgelehnt. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschw

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2017 - 11 CS 17.420

bei uns veröffentlicht am 27.03.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2015 - 11 ZB 15.609

bei uns veröffentlicht am 07.07.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Okt. 2015 - 10 S 1491/15

bei uns veröffentlicht am 08.10.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Juni 2015 - 7 K 2162/15 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Sept. 2015 - 10 S 1667/15

bei uns veröffentlicht am 08.09.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Juli 2015 - 5 K 3154/15 - geändert.Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspr

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. Juli 2009 - 10 B 10508/09

bei uns veröffentlicht am 21.07.2009

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. April 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegen

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(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tenor

I.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren Az. 11 CS 13.2427 wird abgelehnt.

II.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens Az. 11 CS 13.2427.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren Az. 11 CS 13.2427 wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B (samt Unterklassen) und zur Fahrgastbeförderung.

Am 7. Mai 2013 gegen 17.10 Uhr wurde der Antragsteller einer Verkehrskontrolle unterzogen; der dabei durchgeführte Urinschnelltest verlief positiv auf Tetrahydrocannabinol - THC. In der Betroffenenanhörung durch die Polizeibeamten erklärte der Antragsteller, er habe am 5. Mai 2013 gegen 21:00 Uhr passiv Marihuana konsumiert (eingeamtet).

Die ihm um 17.47 Uhr entnommene Blutprobe enthielt lt. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 12. Juni 2013 THC von 2,7 ng/ml, Hydroxy-THC von 0,64 ng/ml und THC-Carbonsäure von 19 ng/ml. Die gefundenen Werte belegen nach dem Gutachten die vorangegangene Aufnahme von Cannabis-Zubereitungen wie z. B. Haschisch oder Marihuana offensichtlich einige Stunden vor der Blutentnahme.

Nach vorheriger Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 5. September 2013 die Fahrerlaubnis aller Klassen. Die Fahrerlaubnisbehörde ging von einem gelegentlichen Cannabiskonsum im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV und von einem fehlenden Trennungsvermögen aus, da der Antragsteller mit mehr als 2,0 ng/ml THC im Blut ein Kraftfahrzeug geführt habe. Die sofortige Vollziehung von Nr. 1 und Nr. 2 (Abgabe des Führerscheins) des Bescheids wurde angeordnet, ein Zwangsgeld (Nr. 3) angedroht.

Der Antragsteller ließ Widerspruch gegen den Bescheid erheben, der von der Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 zurückgewiesen wurde. Dagegen wurde Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben.

Den bereits mit Schriftsatz vom 25. September 2013 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen und ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2013 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde, für die Prozesskostenhilfe beantragt wird.

Der Antragsgegner trat der Beschwerde entgegen.

II.

Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, weil für die Beschwerde keine Erfolgsaussichten bestehen (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO). Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

1. Entgegen der Beschwerdebegründung hat das Verwaltungsgericht den einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen die Zwangsgeldandrohung zu Recht als unzulässig abgelehnt. Da der Antragsteller seine Führerscheine am 18. September 2013 bei der Behörde abgegeben hat, kann das angedrohte Zwangsgeld nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 BayVwZVG nicht mehr beigetrieben werden. Offen bleiben kann, ob auch hinsichtlich der Abgabepflicht der Führerscheine das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt (vgl. BayVGH, B. v. 21.10.2013 - 11 CS 13.1701), weil diese Regelung das rechtliche Schicksal des Fahrerlaubnisentzugs nach Nr. 1 des Bescheids teilt.

2. Die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV für die Annahme fehlender Fahreignung sind nach Aktenlage gegeben, weil mit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichender Gewissheit feststeht, dass der Antragsteller gelegentlicher Konsument von Cannabis ist und den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann.

Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (st. Rspr des Senats, vgl. z. B. B. v. 4.3.2013 - 11 CS 13.43; v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1453 - ZfS 2006, 294). Nach Aktenlage und unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass er gelegentlicher Konsument von Cannabis ist. Aufgrund des Ergebnisses des rechtsmedizinischen Gutachtens der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 12. Juni 2013 steht fest, dass der Antragsteller am 7. Mai 2013 „offensichtlich einige Stunden vor der Blutentnahme“ um 17.47 Uhr Cannabisprodukte konsumiert hat.

Es kann offen bleiben, ob sich der Antragsteller als zweiten Konsumakt den von ihm selbst am 7. Mai 2013 in der polizeilichen Betroffenenanhörung eingeräumten passiven Cannabiskonsum am 5. Mai 2013 gegen 21.00 Uhr entgegenhalten lassen muss. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 12. Juni 2013 steht jedenfalls fest, dass der am 7. Mai 2013 festgestellte THC-Gehalt im Blut des Antragstellers nicht auf einen Konsum von Cannabis am 5. Mai 2013 zurückzuführen ist. Ob körperliche Besonderheiten im Einzelfall grundsätzlich zu einem verzögerten Abbau von Cannabis führen können (vgl. BayVGH, B. v. 18.6.2013 - 11 CS 13.882 - juris Rn. 11; B. v. 13.5 2013 - 11 ZB 13.523 - juris Rn. 16 ff.), wie in der Beschwerde vorgetragen, kann offen bleiben, weil der Antragsteller nicht vorgetragen hat, dass bei ihm selbst körperliche Besonderheiten vorliegen. Wenn der Antragsteller, wie die Beschwerde vorträgt, vor dem 7. Mai 2013 17.00 Uhr zuletzt am 6. Mai 2013 gegen 19:45 Nahrung zu sich genommen haben sollte, so ist ein Zusammenhang mit dem Abbau von Cannabis im Blut nicht ersichtlich.

Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei ihm nur ein einmaliger und kein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt. Im Falle der Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr unter der Einwirkung von Cannabis zur Verneinung seiner Fahreignung ist eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiert darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder gelegentlicher noch regelmäßiger Konsument. Erst wenn hierzu substantiierte Darlegungen erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen (vgl. BayVGH, B. v. 4.3.2013 - 11 CS 13.43 - Rn. 31, v. 26.9.2011 - 11 CS 11.1427, v. 26.10.2012 - 11 CS 12.2182; ebenso OVG RhPf, B. v. 2.3.2011 - 10 B 11400/10 - DAR 2011/279; OVG NW, B. v. 26.7.2009 - 16 B 1895/9; VGH BW, U. v. 21.2.2007 -10 S 2302/06 - VBl BW 2007, 214). Denn die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer Verkehrskontrolle unter Berücksichtigung der relativ geringen polizeilichen Kontrolldichte spricht insgesamt deutlich für einen nur sehr selten anzunehmenden Fall. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen tatsächlich um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat (vgl. VGH BW, U. v. 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - juris Rn. 26 f.).

Zwar ist die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsum nach einhelliger Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde nach dem sog. Günstigkeitsprinzip die materielle (und objektive) Beweislast trägt, mit der Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht. Doch vor dem Hintergrund des geschilderten, äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum Einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und er zum Anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät, die Polizei drogentypische Auffälligkeiten feststellt und einen Drogentest durchführt, rechtfertigt in einem Akt der Beweiswürdigung (vgl. OVG NW, B. v. 12.3.2012 - 16 B 1294/11 - DAR 2012, 275) die Annahme, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss. Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweisführungspflicht, da Behörden und Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG; § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO), jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung mitwirken bzw. sind sie hierzu nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG und § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es ein Beteiligter ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl. zum Verwaltungsverfahren Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 26 Rn. 40 f. und 43 f., § 24 Rn. 12a ff. und 50; zum Verwaltungsprozess s. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 86 Rn. 11 f., § 108 Rn. 17).

Es kann offen bleiben, ob die Behörde den Antragsteller in der Anhörung vom 23. Juli 2013 ausreichend darauf hingewiesen hat, warum sie von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgeht. Denn der Antragsteller hatte jedenfalls Gelegenheit, der behördlichen Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums entgegenzutreten. Dies kann nur dadurch geschehen, dass - substantiiert - dargelegt wird, der Cannabiskonsum sei nur ein einmaliger und kein gelegentlicher, also mindestens zweimaliger gewesen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung, die eine gebundene Entscheidung ist, kommt es darauf an, ob der Antragsteller einmaliger oder gelegentlicher Konsument von Cannabis ist; das kann auch im gerichtlichen Verfahren noch geklärt werden. Ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG hätte daher entgegen der Beschwerdebegründung nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheids zur Folge, vgl. Art 46 BayVwVfG.

Der Antragsteller hat einen einmaligen Cannabiskonsums auch nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013, der ihn, ebenso wie bereits das Schreiben des Landratsamts an die Antragstellerbevollmächtigten vom 12. September 2013, über die rechtlichen Anforderungen an einen dahingehenden Vortrag aufklärt, bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 und im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargelegt. Der Hinweis des Antragstellers, er habe am 5. Mai 2013 lediglich passiv Cannabis eingeatmet, reicht hierzu, ebenfalls nicht aus.

Hier hat der Antragsteller lediglich bestritten, dass die Behörde von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgehen durfte. Die Beschwerde behauptet nicht, dass es sich um einen erstmaligen, einmaligen Cannabiskonsum gehandelt hat. Die Bevollmächtigten des Antragstellers haben zwar in der Beschwerde einen Konsum von Cannabis kurz vor der Verkehrskontrolle am 7. Mai 2013 entsprechend dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 12. Juni 2013 „in den Raum gestellt“, schweigen sich aber zu den näheren Umständen aus.

Das Verwaltungsgericht hat daher auch den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für das erstinstanzielle Verfahren zu Recht abgelehnt (§166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung für das Verfahren Az. 11 CS 13.2427 beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags durch das Verwaltungsgericht sowie für den Prozesskostenhilfeantrag betreffend die Beschwerde bedarf es nicht, da sich bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt, dass der Antragsteller Schuldner der Gebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ist, gerichtliche Auslagen nicht angefallen sind und außergerichtliche Kosten gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren Az. 11 CS 13.2427 hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, § 47 Abs. 3 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner polnischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Mit Urteil vom 22. Februar 1995 sprach das Amtsgericht Kaufbeuren den am ... 1966 geborenen Kläger des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit (BAK: 2,20‰) im Verkehr schuldig und ordnete eine zweijährige Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis an. In den Jahren 2001 bis 2004 wurde der Kläger insgesamt dreimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt, davon einmal zusätzlich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

Im Jahr 2011 erhielt die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis davon, dass der Kläger über eine am 28. März 2008 erteilte polnische Fahrerlaubnis der Klasse B verfügt.

Nach einer Trunkenheitsfahrt am 17. Januar 2013 (BAK: 0,75‰), die mit einer Geldbuße und einem Fahrverbot geahndet wurde (Urteil des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 28.10.2013), forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Mit Bescheid vom 18. August 2014 entzog sie ihm die polnische Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds, den polnischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Die erneute Auffälligkeit habe ausreichendes Gewicht, um die Fahreignung durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung abzuklären. Das Gutachten, das der Kläger vorgelegt habe, komme nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass er nicht hinreichend sicher zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum trennen könne. Die Entziehung bewirke die Aberkennung des Rechts, von der polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit (nicht angefochtenem) Beschluss vom 5. November 2014 abgelehnt. Mit Urteil vom 6. Februar 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung sei die Klage unzulässig, da der Kläger den polnischen Führerschein rechtzeitig zur Eintragung eines Sperrvermerks vorgelegt habe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Aufgrund des vorgelegten Gutachtens sei die Beklagte zu Recht von der Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen. Da der Kläger das Gutachten der Beklagten zugänglich gemacht habe, könne es unabhängig von der Rechtmäßigkeit seiner Anforderung als neue Tatsache verwertet werden. Es weise auch keine Mängel auf, die den Schluss auf die Fahrungeeignetheit des Klägers in Frage stellen würden.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812.09 - NJW 2010, 1062/1063; B. v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118). Das ist vorliegend nicht der Fall.

a) Soweit der Kläger sich gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens wendet, kann er damit nicht durchdringen. Dem Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis kann das Recht aberkannt werden, hiervon im Inland Gebrauch zu machen, wenn er der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hat, in dem seine mangelnde Fahreignung unter Berücksichtigung von nach der Fahrerlaubniserteilung liegenden Umständen festgestellt wird (BVerwG, U. v. 28.4.2010 - 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10). Die Verwertbarkeit des Gutachtens hängt nicht davon ab, ob die Behörde seine Beibringung zu Recht verlangt hat. Hat der Kraftfahrer das von ihm geforderte Gutachten vorgelegt, kann er nicht mehr einwenden, die Behörde habe ihre Erkenntnisse rechtswidrig erlangt. Das Ergebnis des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbstständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213) oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (st. Rspr., BVerwG, U. v. 28.4.2010 a. a. O. S. 14, U. v. 28.6.2012 - 3 C 30.11 - BayVBl. 2013, 408/410; BayVGH, B. v. 3.3.2015 - 11 ZB 14.2418 - juris Rn. 18, B. v. 11.6.2014 - 11 CS 14.532 - juris Rn. 11; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 11 FeV Rn. 26).

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1996 (Az. 11 B 14.96 - BayVBl. 1997, 54). Danach kann die Entziehung auch dann rechtmäßig sein, wenn das schriftliche Gutachten dem Betroffenen die Eignung abspricht, aber in seiner Begründung nicht ohne weiteres überzeugt, sondern ergänzungs- oder erläuterungsbedürftig erscheint. In diesem Fall muss das Gericht die Tatsache des gegen die Eignung des Betroffenen sprechenden Gutachtens in dem Sinne berücksichtigen, dass es die Eignungsfrage abschließend klärt; auf die Rechtmäßigkeit der Anforderung des Gutachtens kommt es dabei nicht mehr an.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist das von ihm vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten der AVUS GmbH jedoch nicht ergänzungs- oder erläuterungsbedürftig. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis kommt, der Kläger könne einen, die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht hinreichend sicher trennen und habe sich insbesondere noch nicht ausreichend selbstkritisch mit seinem früheren Umgang mit Alkohol und seiner Bereitschaft, alkoholisiert am Straßenverkehr teilzunehmen, auseinandergesetzt.

Das Gutachten ist insbesondere nicht deshalb widersprüchlich, weil die medizinische Untersuchung des Klägers keine eignungsausschließenden Befundauffälligkeiten ergeben hat. Zu einem für den Kläger positiven Ergebnis kann das Gutachten nur kommen, wenn sowohl bei der medizinischen Untersuchung als auch beim psychologischen Gespräch keine Feststellungen getroffen werden, die einer Bejahung der Fahreignung entgegenstehen. Allein der Umstand, dass nach der medizinischen Untersuchung des Klägers keine Anhaltspunkte für einen erhöhten Alkoholkonsum oder gar eine Alkoholabhängigkeit erkennbar waren, bedeutet somit nicht, dass allein deshalb die Fahreignung zu bejahen wäre. Eine positive Prognose hinsichtlich des beim psychologischen Untersuchungsgespräch abzuklärenden Trennungsvermögens (vgl. Anlage 4 Nrn. 8.1 und 8.2 zur FeV) scheitert dem Gutachten zufolge daran, dass noch keine ausreichend selbstkritische und realistische Auseinandersetzung des Klägers mit seinem früheren Umgang mit Alkohol und seiner Bereitschaft, alkoholisiert am Straßenverkehr teilzunehmen, stattgefunden habe. Seine Angaben zum Alkoholkonsum im Zusammenhang mit der letzten Trunkenheitsfahrt seien widersprüchlich und sprächen ebenso wie seine Äußerungen zu den früheren Trinkmengen gegen eine ausreichende Aufarbeitung der Alkoholvorgeschichte. Der prinzipiell positiv zu würdigende Vorsatz, künftig Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme strikt zu trennen, sei nicht ausreichend, da der Kläger keine konkreten Strategien habe angeben können, wie er eine alkoholisierte Verkehrsteilnahme unter ungünstigen Bedingungen (Stress und Ärger) hinreichend sicher vermeiden könne.

Insoweit ist das Gutachten auch nicht deshalb ergänzungs- oder erläuterungsbedürftig, weil es offen lässt, ob beim Kläger eine „verzichtspflichtige Alkoholproblematik“ vorliegt und deshalb zur Wiederherstellung der Fahreignung eine dauerhafte Alkoholabstinenz erforderlich oder ob ein kontrollierter Umgang mit Alkohol möglich ist. Die Beantwortung dieser Frage ginge über den Gutachtensauftrag, der nur auf die Abklärung der gegenwärtigen Fahreignung abzielt, hinaus und bedürfte einer vertieften verkehrspsychologischen Abklärung. Die Verneinung der Fahreignung wegen des bisher nicht hinreichend gefestigten Trennungsvermögens wird in dem ausführlichen Gutachten der AVUS GmbH nachvollziehbar begründet und die Fragestellung damit abschließend beantwortet. Hierfür ist es ohne Bedeutung, ob die festgestellte Alkoholproblematik so ausgeprägt ist, dass der Kläger die Fahreignung nur im Falle eines nachgewiesenen und hinreichend gefestigten dauerhaften Alkoholverzichts wieder erlangen oder ob er unter fachlicher Anleitung ein ausreichendes Trennungsvermögen bei kontrolliertem Alkoholkonsum entwickeln kann. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist jedenfalls die Fahreignung aufgrund des nicht hinreichend gesicherten Trennungsvermögens zu verneinen.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Entziehung der polnischen Fahrerlaubnis bzw. die Aberkennung des Rechts, von ihr im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, in die Entscheidung einer anderen Behörde eines EU-Mitgliedstaats eingreifen würde. Unabhängig davon, ob der Kläger bei Erteilung der Fahrerlaubnis am 28. März 2008 überhaupt einen ordentlichen Wohnsitz in Polen hatte (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein [ABl. EG Nr. L 237 S. 1] und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e, Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein [ABl. EG Nr. L 403, S. 18]), war die Beklagte nicht gehindert, die Fahreignung des Klägers aufgrund der nach diesem Zeitpunkt liegenden Trunkenheitsfahrt am 17. Januar 2013 abzuklären (§ 46 Abs. 3 FeV). Die auf das medizinisch-psychologische Gutachten gestützte Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FeV), ist mit Gemeinschaftsrecht vereinbar und verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz, dass die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte EU-Fahrerlaubnis anzuerkennen ist. Zwar kann der Mitgliedstaat des derzeitigen ordentlichen Wohnsitzes seine Befugnis, auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung, die Aussetzung, den Entzug oder die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden (Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG), nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins oder aufgrund von nach dem Erwerb dieser Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen ausüben (EuGH, B. v. 6.4.2006 - Halbritter, C-227/05 - NJW 2006, 2173/2175; B. v. 28.9.2006 - Kremer, C-340/05 - NJW 2007, 1863/1864). Deshalb durfte die Beklagte fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den Kläger nicht allein auf ein Verhalten bzw. Umstände stützen, die bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis vorlagen. Anders verhält es sich aber, wenn die Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaats die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften auch auf ein Verhalten oder Umstände nach der Fahrerlaubniserteilung stützt, das bzw. die der Ausstellermitgliedstaat nicht berücksichtigen konnte (BVerwG, U. v. 28.4.2010 a. a. O. S. 16 f.). Hierfür reicht aus, dass nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ein Gutachten über die Fahreignung erstellt wird, das als Prognosebasis jedenfalls auch auf nachträgliche Umstände rekurriert und hieraus auf die neuerliche Ungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers schließt. Das Gemeinschaftsrecht steht der Verwertung eines solchen Gutachtens nicht entgegen, wenn der Betroffene es der Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaats vorgelegt hat (BVerwG, U. v. 28.4.2010 a. a. O. S. 17, 19).

Gemessen daran ist die Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, nicht zu beanstanden. Diese kann auf das vom Kläger vorgelegte Gutachten und damit auf einen Umstand gestützt werden, der erst nach Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis entstanden ist und den Polen als Ausstellermitgliedstaat somit nicht berücksichtigen konnte. Anders wäre es nur dann, wenn das der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegte Gutachten ausschließlich auf Erkenntnissen aufbauen würde, die nach dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz in der Auslegung, die er in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gefunden hat, für eine Aberkennung durch den Aufnahmemitgliedstaat nicht ausreichen (BVerwG, U. v. 28.6.2012 a. a. O. S. 410). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr stützt sich das Gutachten nicht nur auf die Trunkenheitsfahrten, die der Kläger vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis am 28. März 2008 begangen hat, sondern auch auf seine weitere Trunkenheitsfahrt am 17. Januar 2013 mit einer BAK von 0,75‰. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG eine Zuwiderhandlung im Sinn des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV und zugleich eine Auffälligkeit von einigem Gewicht darstellt, die Anlass zur Überprüfung der Fahreignung des Inhabers einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis geben kann (BayVGH, B. v. 16.5.2011 - 11 CS 11.891 - juris Rn. 25; B. v. 19.4.2010 - 11 ZB 09.2982 - juris Rn. 13).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Abgesehen davon, dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit dem in der Antragsbegründung behaupteten „Verstoß gegen europäische Rechtsgrundsätze“ nicht hinreichend dargelegt ist (zu den Darlegungsanforderungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72), sind die Fragen der Verwertbarkeit vorgelegter Fahreignungsgutachten und die Voraussetzungen für die Aberkennung des Rechts, von der durch einen anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, durch die oben zitierte Rechtsprechung hinreichend geklärt.

3. Schließlich liegt auch keine Divergenz vor, die die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO rechtfertigen würde. Zum einen fehlt es auch hier an der notwendigen Darlegung, weil die Antragsbegründung keinen abstrakten Rechtssatz des Ausgangsgerichts herausarbeitet, der zu einem ebensolchen Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (oder eines anderen Divergenzgerichts) in Widerspruch stehen würde (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 73). Zum anderen steht das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg, wie bereits ausgeführt, mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere auch mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1996 (Az. 11 B 14.96 - BayVBl. 1997, 54), in Einklang.

4. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung.

6. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis bezüglich der Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, T, S, M und L.

Er wurde von der Bezirkshauptmannschaft I. in Österreich mit Bescheid vom 22. Januar 2013 für die Dauer von sechs Monaten mit einem Lenkverbot und mit Bescheid vom 15. Februar 2013 mit einer Geldstrafe von 1.600 EUR belegt, weil er laut Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion I. vom 20. Januar 2013 an diesem Tag einen Pkw führte, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Laut den österreichischen Behörden betrug der gemessene Atemalkoholgehalt 0,93 mg/l.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 forderte das Landratsamt S. eine medizinischpsychologische Untersuchung, weil der Antragsteller eine Verkehrszuwiderhandlung mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr begangen habe. Das von der p. GmbH im Auftrag des Antragstellers erstellte und auf seine Veranlassung hin direkt an das Landratsamt übersandte Gutachten vom 15. Oktober 2013 kommt zu dem Ergebnis, dass auch zukünftig ein Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss zu erwarten ist.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an. Der Antragsteller ließ Anfechtungsklage erheben und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 12. Februar 2014 ablehnte.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Zur Begründung trägt sein Bevollmächtigter vor, die Anordnung zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens sei rechtswidrig gewesen, weil die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV nicht vorgelegen hätten. Es sei nur eine Ermittlung der Atemalkoholkonzentration erfolgt und entsprechende Ergebnisse wären in einem Strafverfahren im Inland nicht verwertbar. Grund dafür sei, dass sich aus medizinischer Sicht keine stabile Korrelation zwischen Atemalkoholkonzentration und Blutalkoholkonzentration herstellen lasse. Je höher die Atemalkoholkonzentration liege, desto höher liege das Risiko fehlerhafter Ergebnisse. Die Erfüllung des Tatbestandes aus § 24 a Abs. 1 StVG reiche allein für die Anordnung einer Begutachtung nicht aus. Das Landratsamt habe den Antragsteller unzutreffend informiert und somit das Gutachten rechtswidrig erlangt.

Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146 Rn. 15), hat keinen Erfolg.

1. Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV, § 2 Abs. 4 StVG, §§ 11 und 14 FeV muss eine Verwaltungsbehörde dem Inhaber die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist insbesondere, wer die zum Führen von Kraftfahrzeugen notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen nicht erfüllt. Diese Anforderungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt, wodurch die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Dies ist nach Nr. 8.1 der Anlage 4 beim Missbrauch von Alkohol der Fall, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann und ein solcher Fall liegt nach dem Ergebnis des Gutachtens vom 15. Oktober 2013 beim Antragsteller vor. Der Gutachter kommt, ohne dass der Antragsteller den entsprechenden Ausführungen inhaltlich entgegen getreten wäre, zu dem Ergebnis, dass zu erwarten ist, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird.

Als Beschwerdevorbringen setzt der Antragsteller dem Gutachten ausschließlich den Einwand entgegen, dass allein über die Ermittlung der Atemalkoholkonzentration die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV nicht nachgewiesen werden könnten und dass deshalb vom Antragsteller das medizinischpsychologische Gutachten zu Unrecht gefordert worden sei. Das Gutachten sei von der Behörde zu Unrecht erlangt worden und es könne folglich den gerichtlichen Entscheidungen auch nicht zugrunde gelegt werden.

Diese Auffassung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch nach der (ständigen) Rechtsprechung des Senats nicht zutreffend. Denn hat sich ein Betroffener einer angeordneten Begutachtung gestellt und liegt der Behörde das Gutachten mit Zustimmung des Betroffenen vor, so ist das Ergebnis eine neue Tatsache, die selbstständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab (vgl. BVerwG, B. v. 19.03.1996 - 11 B 14/96 - VRS 92, 157/158, U. v. 18.03.1982 - 7 C 69/81 - BVerwGE 65, 157f; BayVGH, B. v. 15.06.2009 - 11 CS 09.373 - Juris Rn. 21). Das Gutachten beschränkt sich auch nicht nur auf das Ereignis vom 20. Januar 2013, sondern ihm liegt eine vertiefende Untersuchung des Alkoholkonsums des Antragstellers sowohl aus ärztlicher Sicht als auch aus psychologischer Sicht zugrunde. Zudem ist auch von den österreichischen Behörden nicht nur der Atemalkoholwert des Antragstellers festgestellt worden, sondern es wurden bezogen auf den Antragsteller ein deutlicher Alkoholgeruch, ein unsicherer Gang und eine deutliche Bindehautrötung dokumentiert, und der Antragsteller hat im Gespräch mit dem Gutachter in diesem Zusammenhang auch den Konsum von bis zu einem Liter Glühwein bei weiterem Alkoholkonsum am Vorabend eingeräumt.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Am 23. März 2011 erteilte die tschechische Behörde in Chomutov dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B und stellte ihm einen Führerschein mit der Nummer EF 750710 aus.

Mit Schreiben vom 11. April 2014 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Eichstätt (Fahrerlaubnisbehörde) mit, dass für den Antragsteller sieben Eintragungen im damaligen Verkehrszentralregister bestünden. Dabei handele es sich u. a. um zwei Verurteilungen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vom 28. Januar 2002 (Rechtskraft: 28.1.2002) und 18. Juli 2008 (Rechtskraft: 18.7.2008) sowie um die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG vom 11. Februar 2014 (Rechtskraft 26.3.2014).

Diesen Eintragungen liegt zugrunde, dass der Antragsteller am 29. Oktober 2001 mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,11‰, am 14. Juni 2008 mit einer BAK von 1,89‰ und am 4. April 2013 mit einer BAK von 0,61‰ ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führte.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 teilte die Verkehrspolizeiinspektion Ingolstadt der Fahrerlaubnisbehörde mit, gegen den Antragsteller werde wegen Gefährdung des Straßenverkehrs ermittelt. Die Staatsanwaltschaft Ingolstadt stellte das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 25. Juli 2014 nach Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO ein.

Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde im Mai 2015 von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens erfahren hatte, forderte sie den Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juni 2015, gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV auf, bis 21. August 2015 ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Der Antragsteller legte kein entsprechendes Gutachten vor.

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2015 erkannte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller das Recht ab, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1 des Bescheids), fordert ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks unverzüglich vorzulegen (Nrn. 2 und 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4). Der Antragsteller sei nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, da er das zu Recht geforderte Gutachten nicht vorgelegt habe. Ob der Antragsteller den tschechischen Führerschein zur Anbringung eines Sperrvermerks vorgelegt hat, kann den Akten nicht entnommen werden.

Über die gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden (M 6 K 15.4888). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Februar 2016 abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Auch länger zurückliegende Verkehrsverstöße dürften berücksichtigt werden, solange sie im Fahreignungsregister eingetragen seien.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Die Trunkenheitsfahrten vom 28. Oktober 2001 und vom 14. Juni 2008 könnten nicht mehr verwertet werden. Die Rechtslage und die Tilgungsfristen seien geändert worden. Wegen des einmaligen Verstoßes vom 4. April 2013 könne kein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden. Der Verstoß liege auch schon über zwei Jahre zurück. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen diese Verzögerung eingetreten sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Bringt der Betreffende das Gutachten nicht fristgerecht bei, kann nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U. v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78).

Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen, weil er das nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV zutreffend angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat.

Soweit der Antragsteller geltend macht, die im Jahr 2001 und 2008 begangenen Straftaten könnten nicht mehr berücksichtigt werden, da das Straßenverkehrsgesetz und die Tilgungsvorschriften geändert worden seien, trifft dies nicht zu. Nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG erfasst sind, bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Auf beide Straftaten des Antragstellers ist daher hinsichtlich der Tilgungsfristen noch die Rechtslage vor der Gesetzesänderung vom 1. Mai 2014 anwendbar (weiterhin StVG a. F.) und die Tilgung der Entscheidung aus dem Jahr 2002 wird nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. gehemmt. Im Übrigen beträgt die Tilgungsfrist für Straftaten, bei denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, auch nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG n. F. weiterhin zehn Jahre. Die im Jahr 2008 im damaligen Verkehrszentralregister eingetragene Trunkenheitsfahrt wäre daher auch bei Anwendung der neuen Tilgungsbestimmung noch nicht zu tilgen.

Der Fahrerlaubnisbehörde steht auch kein Ermessen zu. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Auch der Schluss auf die Nichteignung wird nicht im Wege einer Ermessensentscheidung getroffen (BayVGH, U. v. 6.8.2012 - 11 B 12.416 - juris Rn. 22; B. v. 11.5.2012 - 11 CS 12.752 - juris Rn. 24), sondern § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV enthält einen Grundsatz der Beweiswürdigung (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 11 FeV Rn. 51).

Die Anordnung ist auch nicht wegen des Zeitablaufs seit Begehung der Taten oder seit Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde von der rechtskräftig geahndeten Ordnungswidrigkeit unverhältnismäßig. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich keine Frist, innerhalb der die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen ergreifen muss. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Taten verwertbar sind und dem Betreffenden vorgehalten werden dürfen, solange sie im Fahreignungsregister eingetragen sind (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2005 - 3 C 21/04 - NJW 2005, 3440, juris Rn. 26; BayVGH, B. v. 12.08.2015 - 11 CS 15.1499 - juris; B. v. 31.10.2014 - 11 CS 14.1627 - juris; B. v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris).

Die Fahrerlaubnisbehörde konnte nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG auch nicht vor Rechtskraft der Entscheidung vom 11. Februar 2014 am 26. März 2014 tätig werden. Die Staatsanwaltschaft hatte am 17. Juli 2013 Anklage wegen einer Straftat nach § 316 StGB erhoben, weil die am 4. April 2013 nach der Trunkenheitsfahrt beim Antragsteller entnommene Blutprobe eine BAK von 1,72 ‰ ergeben hatte. Da ein Nachtrunk nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde die Tat letztendlich aber nur als Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG geahndet.

Ein weiteres Abwarten des Ausgangs des im Juni 2014 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Straßenverkehrsgefährdung wäre allerdings wohl nicht erforderlich gewesen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, in einem behördlichen Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Für das Entziehungsverfahren wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss war dieser weitere Vorfall aber nicht von Bedeutung.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Erteilung der tschechischen EU-Fahrerlaubnis am 23. März 2011 der Verwertbarkeit vorheriger Vorfälle nicht entgegensteht, weil Anknüpfungspunkt für die neuerliche Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers ein Verhalten war, das nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis auftrat (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2010 - 11 CS 10.1930 - juris Rn. 19 f.; BVerwG, B. v. 28.6.2012 - 3 C 30.11 - juris Rn. 28).

Auch die Anordnung der Vorlage des tschechischen Führerscheins zur Anbringung eines Vermerks über die fehlende Fahrberechtigung ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV rechtmäßig. Gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000,- Euro nach Art. 29, 30, 31 und 36 BayVwZVG bestehen keine Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Am 23. März 2011 erteilte die tschechische Behörde in Chomutov dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B und stellte ihm einen Führerschein mit der Nummer EF 750710 aus.

Mit Schreiben vom 11. April 2014 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Eichstätt (Fahrerlaubnisbehörde) mit, dass für den Antragsteller sieben Eintragungen im damaligen Verkehrszentralregister bestünden. Dabei handele es sich u. a. um zwei Verurteilungen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vom 28. Januar 2002 (Rechtskraft: 28.1.2002) und 18. Juli 2008 (Rechtskraft: 18.7.2008) sowie um die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG vom 11. Februar 2014 (Rechtskraft 26.3.2014).

Diesen Eintragungen liegt zugrunde, dass der Antragsteller am 29. Oktober 2001 mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,11‰, am 14. Juni 2008 mit einer BAK von 1,89‰ und am 4. April 2013 mit einer BAK von 0,61‰ ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führte.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 teilte die Verkehrspolizeiinspektion Ingolstadt der Fahrerlaubnisbehörde mit, gegen den Antragsteller werde wegen Gefährdung des Straßenverkehrs ermittelt. Die Staatsanwaltschaft Ingolstadt stellte das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 25. Juli 2014 nach Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO ein.

Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde im Mai 2015 von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens erfahren hatte, forderte sie den Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juni 2015, gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV auf, bis 21. August 2015 ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Der Antragsteller legte kein entsprechendes Gutachten vor.

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2015 erkannte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller das Recht ab, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1 des Bescheids), fordert ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks unverzüglich vorzulegen (Nrn. 2 und 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4). Der Antragsteller sei nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, da er das zu Recht geforderte Gutachten nicht vorgelegt habe. Ob der Antragsteller den tschechischen Führerschein zur Anbringung eines Sperrvermerks vorgelegt hat, kann den Akten nicht entnommen werden.

Über die gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden (M 6 K 15.4888). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Februar 2016 abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Auch länger zurückliegende Verkehrsverstöße dürften berücksichtigt werden, solange sie im Fahreignungsregister eingetragen seien.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Die Trunkenheitsfahrten vom 28. Oktober 2001 und vom 14. Juni 2008 könnten nicht mehr verwertet werden. Die Rechtslage und die Tilgungsfristen seien geändert worden. Wegen des einmaligen Verstoßes vom 4. April 2013 könne kein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden. Der Verstoß liege auch schon über zwei Jahre zurück. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen diese Verzögerung eingetreten sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Bringt der Betreffende das Gutachten nicht fristgerecht bei, kann nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U. v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78).

Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen, weil er das nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV zutreffend angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat.

Soweit der Antragsteller geltend macht, die im Jahr 2001 und 2008 begangenen Straftaten könnten nicht mehr berücksichtigt werden, da das Straßenverkehrsgesetz und die Tilgungsvorschriften geändert worden seien, trifft dies nicht zu. Nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG erfasst sind, bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Auf beide Straftaten des Antragstellers ist daher hinsichtlich der Tilgungsfristen noch die Rechtslage vor der Gesetzesänderung vom 1. Mai 2014 anwendbar (weiterhin StVG a. F.) und die Tilgung der Entscheidung aus dem Jahr 2002 wird nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. gehemmt. Im Übrigen beträgt die Tilgungsfrist für Straftaten, bei denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, auch nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG n. F. weiterhin zehn Jahre. Die im Jahr 2008 im damaligen Verkehrszentralregister eingetragene Trunkenheitsfahrt wäre daher auch bei Anwendung der neuen Tilgungsbestimmung noch nicht zu tilgen.

Der Fahrerlaubnisbehörde steht auch kein Ermessen zu. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Auch der Schluss auf die Nichteignung wird nicht im Wege einer Ermessensentscheidung getroffen (BayVGH, U. v. 6.8.2012 - 11 B 12.416 - juris Rn. 22; B. v. 11.5.2012 - 11 CS 12.752 - juris Rn. 24), sondern § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV enthält einen Grundsatz der Beweiswürdigung (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 11 FeV Rn. 51).

Die Anordnung ist auch nicht wegen des Zeitablaufs seit Begehung der Taten oder seit Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde von der rechtskräftig geahndeten Ordnungswidrigkeit unverhältnismäßig. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich keine Frist, innerhalb der die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen ergreifen muss. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Taten verwertbar sind und dem Betreffenden vorgehalten werden dürfen, solange sie im Fahreignungsregister eingetragen sind (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2005 - 3 C 21/04 - NJW 2005, 3440, juris Rn. 26; BayVGH, B. v. 12.08.2015 - 11 CS 15.1499 - juris; B. v. 31.10.2014 - 11 CS 14.1627 - juris; B. v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris).

Die Fahrerlaubnisbehörde konnte nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG auch nicht vor Rechtskraft der Entscheidung vom 11. Februar 2014 am 26. März 2014 tätig werden. Die Staatsanwaltschaft hatte am 17. Juli 2013 Anklage wegen einer Straftat nach § 316 StGB erhoben, weil die am 4. April 2013 nach der Trunkenheitsfahrt beim Antragsteller entnommene Blutprobe eine BAK von 1,72 ‰ ergeben hatte. Da ein Nachtrunk nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde die Tat letztendlich aber nur als Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG geahndet.

Ein weiteres Abwarten des Ausgangs des im Juni 2014 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Straßenverkehrsgefährdung wäre allerdings wohl nicht erforderlich gewesen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, in einem behördlichen Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Für das Entziehungsverfahren wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss war dieser weitere Vorfall aber nicht von Bedeutung.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Erteilung der tschechischen EU-Fahrerlaubnis am 23. März 2011 der Verwertbarkeit vorheriger Vorfälle nicht entgegensteht, weil Anknüpfungspunkt für die neuerliche Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers ein Verhalten war, das nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis auftrat (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2010 - 11 CS 10.1930 - juris Rn. 19 f.; BVerwG, B. v. 28.6.2012 - 3 C 30.11 - juris Rn. 28).

Auch die Anordnung der Vorlage des tschechischen Führerscheins zur Anbringung eines Vermerks über die fehlende Fahrberechtigung ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV rechtmäßig. Gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000,- Euro nach Art. 29, 30, 31 und 36 BayVwZVG bestehen keine Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der am ... 1986 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B und CE (einschließlich Unterklassen).

Am 5. September 2003 führte er einen Motorroller bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,11‰ und verursachte dabei einen Verkehrsunfall, bei dem er und sein Mitfahrer erheblich verletzt wurden. Das Amtsgericht Würzburg sprach ihn deshalb mit Urteil vom 22. Januar 2004, rechtskräftig seit 30. Januar 2004, der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig, erteilte ihm die Weisung, an einem Seminar zur Verkehrserziehung teilzunehmen, entzog ihm die Fahrerlaubnis und wies die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Am 24. November 2004 erhielt der Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse M wieder, am 28. Februar 2005 die Fahrerlaubnis der Klasse B.

Am 1. April 2012 führte der Kläger ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bei einer BAK von 2,36‰. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 2. Juli 2012, rechtskräftig seit 1. August 2012, wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung von zehn Monaten verfügt.

Einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom 11. Februar 2013 nahm der Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2013 zurück, nachdem er der Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht nachgekommen war.

Auf den weiteren Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom 4. Oktober 2013 folgte erneut die Anordnung der Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vom 6. November 2013.

Das Gutachten der ... GmbH vom 8. Januar 2014 bejahte die Fahreignung des Klägers; insbesondere sei nicht zu erwarten, dass er das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen könne. Dem Gutachten lagen Alkoholabstinenzbelege für den Zeitraum vom 3. Oktober 2012 bis 12. Oktober 2013 zugrunde. Der Kläger habe die Alkoholproblematik in der Vergangenheit ausreichend aufgearbeitet. Allerdings bestehe die zwingende Notwendigkeit eines generellen Alkoholverzichts. Aufgrund seiner Lerngeschichte, der extrem hohen Alkoholmengen und den erlebten Kontrollverlusten sei eine sinnvolle Trinkmengenbegrenzung in Zukunft nicht mehr zu erwarten. Der Kläger hatte dargelegt, dass er auch nach der erforderlichen Rehabilitation nach dem schweren Unfall 2004 weiter Alkohol getrunken habe; es sei immer mehr geworden. Am Ende habe er zehn bis fünfzehn Liter Bier trinken können, also bis zu eineinhalb Kisten Bier an einem Tag. 15 Liter seien es nur am Wochenende gewesen, unter der Woche seien es sieben Halbe gewesen. Später habe es sich wieder auf die gewohnte Menge stabilisiert, wie vorher auch.

Am 15. Januar 2014 erhielt der Kläger die Fahrerlaubnis neu erteilt.

Am 20. September 2014, um 8.40 Uhr, führte der Kläger ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,27 mg/l. Mit Bußgeldbescheid vom 14. Oktober 2014 erhielt er eine Geldbuße und ein dreimonatiges Fahrverbot.

Nach Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger mit Bescheid vom 12. Dezember 2014 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 1 des Bescheids), verfügte die unverzügliche Abgabe des Führerscheins, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2) und drohte für den Fall der Nichtbeachtung der Nr. 2 ein Zwangsgeld an. Durch die erneute Fahrt unter Alkoholeinfluss am 20. September 2014 sei belegt, dass der Kläger nicht alkoholabstinent lebe; damit sei dem positiven medizinisch-psychologischen Gutachten die Grundlage entzogen worden.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 27. Januar 2016 ab. Die Fahrerlaubnisbehörde habe die Fahrerlaubnis auch ohne die Anordnung eines neuen Gutachtens entziehen dürfen. Die Notwendigkeit einer absoluten Alkoholabstinenz des Klägers ergebe sich aus den Ausführungen der damaligen Gutachterin sowie den zugrunde liegenden Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. Der positiven Prognose im vormaligen Gutachten sei der Boden entzogen. Nicht nur durch sein Verhalten, sondern auch durch seine Einlassung im behördlichen und gerichtlichen Verfahren habe der Kläger deutlich gemacht, dass er eine Alkoholabstinenz nicht (mehr) eingehalten habe oder einhalte und dies auch nicht mehr, entgegen seiner Einlassung gegenüber der Gutachterin, für erforderlich halte. Damit habe der Kläger die zwei wesentlichen Elemente, die zu der Bejahung seiner Fahreignung im Januar 2014 geführt hätten, selbst beseitigt. Der Vorfall vom 20. September 2014 könne entgegen der klägerischen Ansicht nicht belegen, dass er in der Zeitspanne seit dem Gutachten vom 8. Januar 2014 trotz des langjährigen Alkoholmissbrauchs gelernt habe, seine Trinkmenge zu begrenzen. Die (relativ) geringe Alkoholkonzentration sei wohl eher der Tageszeit geschuldet gewesen.

Gegen das Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Zur Begründung führt der Kläger aus, es lägen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vor. Die Erteilung der Fahrerlaubnis am 15. Januar 2014 sei ohne jede Auflage erfolgt. Am Abend des 19. September 2014 habe der Kläger auf einer Party wieder Alkohol getrunken, da ein alter Schulfreund nach langer Zeit wieder in die Heimat gekommen sei. Nach der Verkehrskontrolle am nächsten Morgen sei dem Kläger erlaubt worden, sein Fahrzeug weiterzufahren, da er bei einer bloßen BAK von 0,54‰ weder relativ noch absolut fahruntüchtig gewesen sei. Das Ganze sei als minimale Ordnungswidrigkeit geahndet worden. Ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV habe nicht vorgelegen. Der Kläger habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Zeitspanne seit dem 8. Januar 2014 gelernt, seine Trinkmenge zu begrenzen. Aus der Tageszeit (8.40 Uhr) ergebe sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts anderes. Der Kläger habe bei Trinkende wenige Stunden zuvor kaum mehr als 1‰ Maximalalkohol gehabt. Dieser Pegel sei jedoch ein moderater und zeuge gerade nicht von grenzenlosem Alkoholmissbrauch. Aus dem Gutachten ergebe sich kein Verbot zum Genuss von Alkohol; die Ausführungen im Gutachten könnten nicht als Auflage zur Fahrerlaubnis behandelt werden. Bis zum 19. September 2014 habe der Kläger natürlich keinen Schluck Alkohol getrunken, und nur aufgrund der Besonderheit dieses Abends eine Ausnahme davon gemacht.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), was als einziger Zulassungsgrund geltend gemacht wird. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515).

Gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 und 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Ein Mangel in diesem Sinn liegt vor, wenn davon auszugehen ist, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann, d. h. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne vorliegt (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Ein solcher Missbrauch liegt auch beim Führen von Kraftfahrzeugen mit einer AAK von mehr als 0,25 mg/l (entspricht ca. 0,54‰ BAK) vor.

§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV, die vorsehen, dass erst nach wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss oder nach einer Zuwiderhandlung bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr ein medizinisch-psycho-logisches Gutachten beizubringen ist, steht der Annahme der Fahrungeeignetheit des Klägers wegen Alkoholmissbrauchs nicht entgegen, da es sich bereits um die dritte Fahrt des Klägers mit einem Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss handelte, ein Fall, den § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht - abschließend - regelt. Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens (§ 11 Abs. 7 FeV).

Zwar ist der Kläger seit dem positiven medizinisch-psychologischen Gutachten und der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nur einmal unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss (AAK von 0,27 mg/l) gefahren und hat damit „nur“ eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG begangen. Jedoch ist die Tat nicht isoliert zu betrachten. Denn es sind noch die Trunkenheitsfahrten aus den Jahren 2003 und 2012 zu berücksichtigen und der Entscheidung über die Fahreignung des Klägers zugrunde zu legen, da diese Taten im Fahreignungsregister noch nicht getilgt (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG) und daher weiterhin verwertbar sind. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass weder ein positives Fahreignungsgutachten noch die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis die Berücksichtigung früherer Zuwiderhandlungen (hier: Trunkenheitsfahrten) verbieten (vgl. B. v. 6.12.2012 - 11 CS 12.2173 - juris Rn. 24, B. v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris Rn. 54).

Nach dem Gutachten der ... GmbH vom 8. Januar 2014, das zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis führte, ist eine konsequente und stabile Alkoholabstinenz des Klägers Voraussetzung für die Fahreignung. Diese Abstinenz hat der Kläger nicht nur zwischenzeitlich aufgegeben; nach seiner Einlassung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist davon auszugehen, dass er die Abstinenz auch in Zukunft nicht einhalten wird. Nach seinem Vorbringen meint der Kläger vielmehr, er könne nun seine Trinkmengen begrenzen.

Besitzt eine Person nicht die Willenskraft oder die Einsichtsfähigkeit, die Aufnahme von Alkohol an dem Punkt zu beenden, jenseits dessen dieses Rauschmittel Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitigt, bzw. ab dieser Schwelle vom Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr konsequent Abstand zu nehmen, lässt sich ihre Fahreignung nur bejahen, wenn sie sich vollständig des Alkoholgenusses enthält. Auch bei fehlender Alkoholabhängigkeit kann es deshalb unter fahrerlaubnisrechtlichem Blickwinkel geboten sein, die Forderung nach absolutem Alkoholverzicht zu erheben (vgl. BayVGH, B. v. 31.7.2008 - 11 CS 08.1103 - juris Rn. 33).

Wenn die Einschätzung einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, dass der Betreffende nur bei konsequenter und stabiler Alkoholabstinenz fahrgeeignet ist, - wie hier - fehlerfrei vorgenommen wurde, der Betreffende innerhalb kürzerer Zeit nach dem Gutachten nicht nur Alkohol in beträchtlicher Menge konsumiert, sondern zusätzlich (erneut) unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, entfällt grundsätzlich die Grundlage für die Bejahung der Fahreignung, womit auch ohne die Beibringung eines Gutachtens die Nichteignung des Betroffenen feststeht (vgl. VGH BW, B. v. 8.10.2015 - 10 S 1491/15 - juris Leitsatz 1 und Rn. 3). Das gilt erst Recht, wenn der Betroffene bereits zwei noch berücksichtigungsfähige Trunkenheitsfahrten nach § 316 bzw. § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB begangen hat und bei einer der Fahrten sogar eine BAK von 2,36‰ erreichte.

Die Einschätzung der ... GmbH im Gutachten vom 8. Januar 2014, dass beim Kläger zur Bejahung seiner Fahreignung eine vollständige Alkoholabstinenz erforderlich ist, ist fehlerfrei erfolgt. Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014, Nr. 3.13.1), die Grundlage der Beurteilung sind (vgl. § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Anlage 4a und BVerwG, U. v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 Rn. 19), ist bei Alkoholmissbrauch Alkoholabstinenz zu fordern, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt. Nach den Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie - DGVP - und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin - DGVM -, 3. Aufl. 2013, S. 133 ff.) sind in die Betrachtung der Lerngeschichte die Auffälligkeiten in der Vorgeschichte, die individuelle Verarbeitung dieser Erlebnisse und ggf. auch therapeutische Maßnahmen mit einzubeziehen.

Angesichts der strafrechtlichen Vorgeschichte (zwei Trunkenheitsfahrten), der Einlassung des Klägers in der Begutachtung zu seinen Trinkmengen in der Zeit zwischen den beiden Trunkenheitsfahrten, also zwischen 2004 und 2012 (in der Spitze am Wochenende bis zu eineinhalb Kisten Bier am Tag) und seinen geschilderten Beweggründen für den (hohen) Konsum von Alkohol (Abbau von Kontakthemmnissen) ist das Erfordernis einer Alkoholabstinenz des Klägers zur Bejahung der Fahreignung nicht in Zweifel zu ziehen. Der Kläger hat das im Untersuchungsgespräch selbst so beurteilt und eine Alkoholabstinenz von über einem Jahr in der richtigen Erkenntnis eingehalten, dass er die Fahreignung nur durch konsequente Alkohol-abstinenz wieder erlangen kann. Nur unter dieser Voraussetzung wurde die Wiedererlangung seiner Fahreignung bejaht.

Hier erfolgte die erneute Fahrt unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss bereits ca. acht Monate nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und dem positiven Gutachten. In einem solchen Fall ist es unter Berücksichtigung der Vorgeschichte schlechthin nicht denkbar, dass eine (erneute) medizinisch-psychologische Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis kommen könnte, dass der Kläger, obwohl die Notwendigkeit bei ihm in der jüngeren Vergangenheit bestand, auf Alkoholkonsum gänzlich zu verzichten, weiterhin fahrgeeignet ist, obwohl er nicht nur das Alkoholverzichtsgebot missachtet hat, sondern auch noch unter dem Einfluss von unzulässig hohem Alkohol ein Kraftfahrzeug geführt hat.

Eine Ausnahme ist nicht ersichtlich. Jedenfalls hier muss nicht mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten der Frage nachgegangen werden, ob der Kläger inzwischen gelernt hat, seine Trinkmengen zu begrenzen. Entgegen der Einlassung im Zulassungsantrag gibt es dafür keine Anhaltspunkte, zumal der in den Raum gestellte Maximalalkoholpegel von 1‰, den der Kläger allenfalls bei Trinkende erreicht haben will, keineswegs zu den gesellschaftlich üblichen Blutalkoholkonzentrationswerten gehört. Im Übrigen hat der Kläger gleichzeitig vortragen lassen, dass er bis 19. September 2014 keinen Schluck Alkohol getrunken habe. Er hat daher offensichtlich keine Erfahrung damit, seine Trinkmenge zu begrenzen. Es ist ihm auch nicht gelungen, seine Trinkmenge so zu begrenzen, dass er bei seiner Fahrt mit einem Kraftfahrzeug nicht unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss stand.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller verfolgt im Beschwerdeverfahren sein Begehren weiter, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über deren Entziehung vorerst weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen.

Nach einer Fahrerlaubnisentziehung wegen einer Alkoholfahrt im Jahr 2006 mit 1,64 Promille Alkohol im Blut wurde dem Antragsteller im Mai 2008 eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A18, B, BE, L, M und S aufgrund eines von ihm vorgelegten medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachten vom 6. Mai 2008 neu erteilt.

Am 5. September 2012 stellte die Polizei beim Antragsteller eine erhebliche Alkoholisierung (1,20 mg/l Atemalkohol) fest. Die Ehefrau des Antragstellers gab an, dass er seit mehreren Jahren alkoholkrank sei.

Am 11. September 2012 suchte Dr. O. vom Gesundheitsamt R. den Antragsteller anlässlich eines Untersuchungsauftrags im Rahmen einer Unterbringungssache auf. Nach dem Bericht des Arztes stand der Antragsteller während der Untersuchung sichtlich unter Alkoholeinfluss und trank während des Gesprächs ca. 0,75 Liter Bier. Er habe sich orientierungslos gezeigt; an seinem Unterschenkel seien ausgeprägte Ödeme festgestellt worden, welche sich auf eine alkoholische Organschädigung zurückführen ließen. Es sei von einer Polytoxikomanie in Form eines Medikamenten- und Alkoholmissbrauchs mit Organschäden auszugehen.

Der Aufforderung des hiervon in Kenntnis gesetzten Landratsamts, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, kam der Antragsteller nicht nach.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2012 wurde ihm deshalb in sofort vollziehbarer Weise die Fahrerlaubnis entzogen. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof im einstweiligen Rechtschutzverfahren Bedenken gegen die Gutachtensanforderung geltend gemacht hatte, forderte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 13. Juni 2013 auf, bis 12. Juli 2013 ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle mit folgender Fragestellung beizubringen: „Lässt sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit bei dem Antragsteller bestätigen? Finden sich, wenn keine Alkoholabhängigkeit vorliegt, Anzeichen für Alkoholmissbrauch?“

Nachdem der Antragsteller mitgeteilt hatte, dass eine Gutachtensbeibringung derzeit nicht beabsichtigt sei, hob das Landratsamt mit Bescheid vom 15. Juli 2013 den Bescheid vom 17. Dezember 2012 auf und entzog dem Antragsteller gleichzeitig erneut die Fahrerlaubnis aller Klassen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ließ der Antragsteller Widerspruch einlegen, der mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2013 zurückgewiesen wurde.

Den beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte dieses mit Beschluss vom 15. November 2013 ab. Die Gutachtensbeibringungsanordnung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV sei einschließlich der Fragestellung nicht zu beanstanden.

Gegen den Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde ein.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Antragsteller trägt vor, die von Belastungseifer geprägten Angaben der Ehefrau, welche im Anschluss sogar ein Betreuungsverfahren mit dem Ziel der Unterbringung des Antragstellers in die Wege geleitet habe, könnten unmöglich eine ausreichende argumentative Grundlage für die Annahme einer Alkoholabhängigkeit sein. Gleiches gelte für die Angaben des Dr. O., der lediglich im Rahmen eines kurzen Gesprächs Gelegenheit gehabt habe, sich ein Bild vom Antragsteller zu machen. Im Rahmen einer solchen kurzen Unterredung könnten keine wissenschaftlich fundierten Feststellungen zu einer Polytoxikomanie durch Alkoholmissbrauch getroffen werden. Auch müssten die Feststellungen des im Rahmen des Betreuungsverfahrens eingeholten psychiatrischen Fachgutachtens des Facharztes für forensische Psychiatrie T. L. vom 13. Oktober 2012 berücksichtigt werden. Dieser habe nämlich festgestellt, dass der Antragsteller nicht erkennbar alkoholisiert gewesen sei und auch keine Entzugssymptomatik gezeigt habe; er habe es vielmehr für glaubhaft gehalten, dass der Antragsteller bereits seit vier oder fünf Wochen keinen Alkohol mehr getrunken habe. Die Nichtberücksichtigung dieses Gutachtens unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Angaben des Herrn Dr. O. sei willkürlich. Der am 5. September 2012 durchgeführte Atemalkoholtest könne ebenfalls nicht zugrunde gelegt werden, da die Betriebsanleitung für eine ordnungsgemäße Messung nicht beachtet worden sei. Der Antragsteller sei bereits seit der medizinisch-psychologischen Untersuchung vom 9. April 2008 nicht mehr alkoholbedingt im Straßenverkehr aufgefallen. Dieser erhebliche Zeitablauf werde vom Verwaltungsgericht völlig unberücksichtigt gelassen. Die kombinierte Fragestellung der Gutachtensanforderung vom 13. Juni 2013 gehe weit über die gebotene Aufklärung hinaus und stelle eine unverhältnismäßige Ausforschung dar. Da keine Anzeichen dafür vorlägen, dass der Antragsteller zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Führen von Fahrzeugen nicht zu trennen vermöge, liege mithin kein begründeter Verdacht des Alkoholmissbrauchs vor. Nach der Rechtsprechung des OVG Bremen (B. v. 19.10.2020 - 2 B 148/11 - juris) müsste zu mehreren, schweren Alkoholisierungen noch ein Ausmaß an unbeherrschbarer Aggressivität und Rücksichtslosigkeit gegen die Interessen anderer offenbar geworden sein, das auf einen allgemeinen Verlust der Steuerungsfähigkeit unter Alkoholeinfluss hinweise. Derartige Umstände lägen hier nicht vor.

Dieses Vorbringen begründet keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Gutachtensbeibringungsanordnung. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV fehlt die Fahreignung insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fehlt die Fahreignung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber alkoholabhängig ist, und zwar völlig unabhängig davon, ob der Fahrerlaubnisinhaber über das Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Alkohol und der Teilnahme am Straßenverkehr verfügt, also bisher nicht durch Fahren unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist. Wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass der Betroffene ein ärztliches Gutachten beizubringen hat (§ 13 Satz 1 Nr. 1 FeV). Es muss sich um konkrete Tatsachen handeln, ein vager Verdacht genügt nicht. Die Anordnung einer Untersuchungsmaßnahme darf nicht auf einen bloßen Verdacht hin „ins Blaue hinein“ erfolgen.

Es besteht kein Zweifel, dass hier vor dem Hintergrund der Feststellungen im medizinisch-psychologischen Gutachten der Avus GmbH vom 6. Mai 2008 unter Berücksichtigung der erneuten Auffälligkeit des Antragstellers Tatsachen vorliegen, die die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen. Das Gutachten war zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der vorliegenden Bescheinigung über eine mehrmonatige Entwöhnungsbehandlung in der S. N. sowie aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers vom Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit auszugehen sei. Der Antragsteller hatte geschildert, dass er am Tattag, dem 14. Oktober 2006, fünf halbe Weizenbier und bis zu zwei Liter Wein getrunken habe; sein Trinkmaximum seien 10 halbe Bier und drei Liter Wein; er sei Alkoholiker; seit 18 Jahren habe er getrunken mit steigender Tendenz, am Schluss habe er sich ohne Alkohol nicht einmal mehr rasieren können. Die stationäre Entwöhnung habe vom 27. Dezember 2006 bis 4. April 2007 in der S. stattgefunden, zuvor die Entgiftung vom 6. Dezember 2006 bis 27. Dezember 2006 in der Klinik E. E. Der Antragsteller lasse keine Zweifel daran, dass er die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit verinnerlicht habe. Auch sei in seinen beruflichen und privaten Lebensbereichen eine weitgehende Klärung bzw. Änderung erfolgt, so dass grundlegende Trinkmotive nicht mehr wirksam seien. Er habe Vorkehrungen getroffen, um seinen Alkoholverzicht auch dauerhaft beibehalten zu können. Seine Verzichtsdauer von mittlerweile ca. 16 Monaten könne als ausreichend lange angesehen werden, um einen erneuten Alkoholkonsum und damit eine erneute Auffälligkeit im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol mit genügend großer Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können.

Diese positive Prognose ist nunmehr durch die dokumentierten Vorfälle am 5. und 11. September 2012 infrage gestellt. Unabhängig davon, ob der freiwillig durchgeführte Atemalkoholtest in einem Strafverfahren verwertbar wäre, ist angesichts des Polizeiberichts vom 9. September 2012 und des festgestellten Wertes von 1,2 mg/l Atemalkohol von einer erheblichen Alkoholisierung im Sinne eines Alkoholmissbrauchs auszugehen. Es besteht ferner kein Zweifel daran, dass der Antragsteller auch am 12. September 2012 unter erheblichen Alkoholeinfluss stand. Auch die übrigen Feststellungen des Dr. O. sind Tatsachen, die die Annahme einer - erneuten - Alkoholabhängigkeit begründen. Es kann offen bleiben, wie die Aussage der Ehefrau des Antragstellers zu werten ist; denn allein diese beiden erheblichen Rückfälle sind ausreichende Tatsachen, die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit im Sinne eines ernst zu nehmenden Verdachts begründen. Dieser ernst zunehmende Verdacht wird im Nachhinein bestätigt durch den vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren mitgeteilten Vorfall am 26. Januar 2014, bei dem der Antragsteller wieder erheblich alkoholisiert war und der zu seiner Unterbringung im Bezirkskrankenhaus geführt hat. Entgegen der Antragsbegründung ist auch nicht im Ansatz ersichtlich, inwiefern das im Betreuungsverfahren eingeholte psychiatrische Fachgutachten des Facharztes für forensische Psychiatrie T. L. vom 13. Oktober 2012 den begründeten Verdacht entkräften könnte. Dieses stellt gerade fest, dass beim Antragsteller vom Vorliegen einer seit vielen Jahren bestehenden schweren Suchtmittelabhängigkeit mit den Schwerpunktstoffen Alkohol und Benzodiazepinen ausgegangen werden müsse. Bezüglich Alkohol müsse gesichert von einer Abhängigkeit gemäß der IDC-10-Klassifizierung (ICD 10 F 10.2) ausgegangen werden. Damit bestätigt er die Einschätzung von Dr. O.

Zu Recht konnte im Rahmen der Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV auch die Klärung der Frage angestrebt werden, ob sich Hinweise auf Alkoholmissbrauch finden ließen. Richtig ist zwar, dass § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV nur erlaubt, ein ärztliches Gutachten anzufordern, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen; jedoch ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für (fahrerlaubnisrechtlichen, vgl. BayVGH, B. v. 20.3.2009 - 11 CE 08.3308 - Blutalkohol 46, 299; v. 4.4.2006 - 11 CS 05.2439 - DAR 2006, 413; v. 4.1.2006 - 11 CS 05.1878 - juris, Rn. 22 ff.) Alkoholmissbrauch vorliegen. Aus dem Kontext dieser beiden Vorschriften ergibt sich, dass im Rahmen eines nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV angeordneten ärztlichen Gutachtens auch gefragt werden darf, ob Anzeichen für Alkoholmissbrauch im medizinischen Sinn, also für übermäßigen, schädlichen Gebrauch vorliegen; schließlich hat sich das Gutachten nach Anlage 15 zur FeV (vgl. dort Nr. 1 Buchst. a Satz 2) an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten. Diese Fragestellung entspricht auch der Empfehlung im Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, 2. Aufl. 2005, S. 39). Darauf, dass der medizinische Alkoholmissbrauch bei der gutachterlichen Abklärung, ob Alkoholabhängigkeit vorliegt, ohne zusätzlichen Aufwand mit überprüft werden kann und es hierzu keiner weiteren Ausforschung bedarf, hat bereits der Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 19. September 2013 hingewiesen.

Da nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten (im Anschluss an das ärztliche Gutachten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV) einzuholen ist, wenn das ärztliche Gutachten Anzeichen für medizinischen Alkoholmissbrauch feststellt, ist klargestellt, dass die Frage des Trennungsvermögens zwischen dem Konsum von Alkohol und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr (fahrerlaubnisrechtlicher Alkoholmissbrauch), im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu klären ist. Das ist aber nur veranlasst, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens bestehen (vgl. BayVGH, B. v. 20.3.2009; v. 4.4.2006; v. 4.1.2006 jeweils a. a. O.).

Beim Antragsteller bestand Veranlassung dazu, auch nach Alkoholmissbrauch zu fragen, weil er im Jahr 2006 durch eine Trunkenheitsfahrt mit 1,64 Promille Alkohol im Blut aufgefallen war und die Fahreignung des Antragstellers 2008 nur aufgrund einer angenommenen Alkoholabstinenz bejaht wurde. Hinzu kommt, dass der Antragsteller sich nach den Feststellungen im Polizeibericht vom 9. September 2012 über den Vorfall vom 5. September 2012 nach massiven verbalen Attacken auf seine Frau in einem völlig unkontrollierten Zustand der Willenlosigkeit befand.

Das positive Fahreignungsgutachten vom 8. Mai 2008 und die daraufhin erfolgte Wiedererteilung der Fahrerlaubnis haben nicht zur Folge, dass die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers aus dem Jahr 2006 nicht mehr berücksichtigt werden darf. Die Annahme, ein dem Betroffenen günstiges Fahreignungsgutachten habe zur Folge, dass vor seiner Erstellung liegende Umstände bei späteren fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen dann nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, wenn Fahreignungszweifel aus Gegebenheiten hergeleitet werden, die zeitlich teils vor, teils nach der Begutachtung eingetreten sind, findet im geltenden Recht keine Stütze (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2012 - 11 ZB 12.837 - juris Rn. 15 ff.). Aus dem Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnis-Verordnung muss im Gegenteil geschlossen werden, dass selbst der behördliche Rechtsakt der Neuerteilung der Fahrerlaubnis kein Verbot des Rückgriffs auf vor diesem Zeitpunkt liegende Ereignisse zur Folge hat, die für die Fahreignung des Betroffenen ggf. von Bedeutung sind. Das Straßenverkehrsgesetz regelt in § 29 Abs. 3, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen bereits vor dem Ablauf der Tilgungsfristen zu tilgen sind. Zusammenschauend können § 29 Abs. 3 StVG und § 63 Abs. 1 FeV nur so verstanden werden, dass den Behörden und Gerichten nach dem Willen des Gesetz- und des Verordnungsgebers die Möglichkeit des Zugriffs auf Alttatsachen bis zum Eintritt ihrer Tilgungsreife oder sonstigen Unverwertbarkeit eröffnet bleiben soll, wenn der Betroffene im Anschluss an die Neuerteilung einer ehedem entzogenen Fahrerlaubnis wiederum nachteilig in Erscheinung getreten ist, die neuen Tatsachen aber - für sich genommen - nicht ausreichen, um die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zu entziehen, und sie für sich alleine auch noch keine Maßnahmen zur erneuten Überprüfung der Fahreignung rechtfertigen (BayVGH, B. v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Juli 2015 - 5 K 3154/15 - geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts Göppingen vom 23. Juni 2015 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig (vgl. §§ 146, 147 VwGO) und begründet.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Unrecht stattgegeben. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners vom 23.06.2015 gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug des Bescheids vor einer endgültigen Entscheidung über dessen Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, überwiegt. Denn bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Deshalb ist ernstlich zu befürchten, dass sie bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, dass die Gutachtensbeibringungsanordnung vom 25.03.2015 rechtswidrig war, da in der vorliegenden Konstellation kein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert werden durfte und deswegen der Schluss auf die Nichteignung der Antragstellerin nicht gerechtfertigt ist (1.). Das Verwaltungsgericht hat jedoch übersehen, dass die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der besonderen Umstände des Falles auch ohne Gutachten von der Nichteignung der Antragstellerin ausgehen durfte (2.). Unabhängig hiervon gebietet eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung (3.).
1. Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend und ohne Ermessensbetätigung zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Ermächtigt § 46 Abs. 1 FeV zur Entziehung der Fahrerlaubnis somit erst, wenn die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen ist, enthält § 46 Abs. 3 FeV im Vorfeld dieser Entscheidung und mit einer niedrigeren Eingriffsschwelle die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Bestehens dieser Eignung. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Ein Schluss auf die Nichteignung ist indes nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78; und vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsurteil vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - VBlBW 2014, 337). Zwar begegnet die in der Gutachtensanordnung vom 25.03.2015 gesetzte Frist nicht den von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken (1.1); in der vorliegenden Fallgestaltung war jedoch kein medizinisch-psychologisches Gutachten auf der Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV anzuordnen (1.2).
1.1 Fehl geht jedenfalls der Einwand der Antragstellerin, die Frist zur Vorlage des Gutachtens müsse so lange bemessen sein, dass ihr ermöglicht werde, die Eignungszweifel - gegebenenfalls auch durch einen Abstinenznachweis für die Dauer eines Jahres - auszuräumen. Dem steht bereits der primäre Zweck der Ermächtigung zu einer Gutachtensanordnung entgegen. Die Gutachtensanordnung gehört als Gefahrerforschungseingriff zu den Gefahrenabwehrmaßnahmen, die von der Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten bzw. mangelnder Eignung verdächtigen Fahrerlaubnisinhabern zu ergreifen sind. Dieser Schutzauftrag ist im Hinblick auf die gegenwärtige potentielle Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen möglicherweise ungeeigneten Kraftfahrer mit der gebotenen Beschleunigung zu erfüllen und duldet keinen Aufschub bis zu einem entfernten Zeitpunkt in der Zukunft, zu dem ein solcher Fahrer die Fahreignung wiedererlangt haben mag. Auf einen derartigen Aufschub läuft aber die These der Antragstellerin hinaus, dass einem der Alkoholabhängigkeit verdächtigen Fahrerlaubnisinhaber eine Gutachtensbeibringung erst für einen Zeitpunkt abverlangt werden dürfe, für den er seine Abstinenz wahrscheinlich dartun könne. Die Frist des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV dient nicht dazu, dem Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit einzuräumen, erst den Nachweis über einen hinreichend langen Abstinenzzeitraum zu führen, bevor die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen kann (vgl. zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 24.01.2012 - 10 S 3175/11 - NJW 2012, 3321; und vom 24.11.2011 - 10 S 2405/11 -).
1.2 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Gutachtensanordnung vom 25.03.2015 in materieller Hinsicht nicht auf die von der Fahrerlaubnisbehörde herangezogene Bestimmung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV gestützt werden konnte. Die hier allenfalls in Betracht kommende zweite Alternative des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ist, wie bereits ihr Wortlaut nahelegt („wenn sonst zu klären ist, ob ... Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht“) nur dann einschlägig, wenn durch eine Begutachtung festgestellt werden soll, ob eine Person, die entweder die Fahreignung nachweislich wegen Alkoholabhängigkeit verloren hatte oder die sich einem dahingehenden Verdacht ausgesetzt sieht, die Fahreignung deshalb wiedererlangt hat, weil sie (jedenfalls) jetzt nicht mehr alkoholabhängig ist. Anzuwenden ist diese Vorschrift deshalb immer dann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu prüfen sind. Eine solche Prüfung ist zum einen in Verfahren erforderlich, in denen darüber zu befinden ist, ob einer Person, die derzeit über keine Fahrerlaubnis verfügt und bei der feststeht, dass sie jedenfalls früher alkoholabhängig war, eine solche Berechtigung (neu oder erstmals) erteilt werden darf. Zu prüfen sein können die Voraussetzungen der Nr. 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aber nicht nur in Neuerteilungs-, sondern auch in Verwaltungsverfahren, die die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit zum Gegenstand haben. Eine dahingehende Notwendigkeit besteht jedoch lediglich dann, wenn in einem solchen Entziehungsverfahren mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, der Betroffene könne die wegen Alkoholabhängigkeit möglicherweise oder tatsächlich verloren gegangene Fahreignung inzwischen deshalb wiedererlangt haben, weil er die Alkoholabhängigkeit überwunden hat. Der Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte der heutigen Fassung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV und die bei der Neufassung dieser Norm angefallenen Materialien bestätigt, dass der Verordnungsgeber damit nur die Fälle erfassen wollte, in denen über die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangener Alkoholabhängigkeit zu befinden ist (vgl. zum Ganzen ausführlich BayVGH, Beschluss vom 24.08.2010 - 11 CS 10.1139 - SVR 2011, 275; Senatsbeschluss vom 13.08.2013 - 10 S 1135/13).
Dient eine Fahreignungsbegutachtung demgegenüber dazu, in Erfahrung zu bringen, ob eine Person überhaupt alkoholabhängig ist, so verbleibt es auch seit der am 30.10.2008 in Kraft getretenen Änderung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV dabei, dass zu diesem Zweck gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV lediglich die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden darf. Ihre sachliche Rechtfertigung findet diese normative Vorgabe in dem Umstand, dass die Diagnose von Alkoholabhängigkeit nur die Feststellung von in der Gegenwart bzw. in der Vergangenheit liegenden Tatsachen erfordert. Anders als in der von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV erfassten Fallkonstellation bedarf es hier keiner Prognose des künftigen Verhaltens des Probanden (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 09.12.2014 - 11 CS 14.1868 - juris).
Hier wollte die Fahrerlaubnisbehörde trotz der von ihr verwendeten andersartigen Fragestellung nicht geklärt wissen, ob die Antragstellerin ihre Alkoholabhängigkeit überwunden hat bzw. ob die notwendigen Voraussetzungen hierfür vorliegen, sondern ob sich die Alkoholabhängigkeit aufgrund der Ereignisse im Frühjahr 2015 wieder manifestiert hat oder die Alkoholabhängigkeit trotz des vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 12.01.2012, das zur Bejahung der Fahreignung der Antragstellerin und zur Fahrerlaubniserteilung geführt hat, immer noch besteht. Hat jedoch der ehemals alkoholabhängige Fahrerlaubnisinhaber - wie hier - einmal die Hürde des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV genommen, ist er wieder als fahrgeeignet anzusehen und verliert die Fahreignung wie jeder andere Fahrerlaubnisinhaber erst wieder, wenn erneut eine Alkoholabhängigkeit nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung festgestellt wird (vgl. hierzu näher BayVGH, Beschluss vom 09.12.2014 - 11 CS 14.1868 - a.a.O.).
2. Das Verwaltungsgericht hat indes verkannt, dass bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Sachverhaltsprüfung mit hoher Evidenz Anknüpfungstatsachen für einen Rückfall der Antragstellerin in die in der Vergangenheit diagnostizierte Alkoholabhängigkeit vorliegen, die unabhängig von einer Begutachtung gemäß § 11 Abs. 7 FeV den Schluss auf die Fahrungeeignetheit der Antragstellerin rechtfertigen. Zu Recht weist die Fahrerlaubnisbehörde darauf hin, dass bei der Antragstellerin in der Vergangenheit eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert wurde (2.1) und sie jedenfalls bei summarischer Sachverhaltsprüfung die zur Wiedererlangung der Fahreignung notwendige vollständige Abstinenz zwischenzeitlich aufgegeben hat (2.2).
10 
2.1 Gemäß Nr. 8.3. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist bei Bestehen einer Alkoholabhängigkeit die Fähigkeit zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen generell aufgehoben, so dass es nicht auf die Fähigkeit zum Trenne von Alkoholgenuss und der Verkehrsteilnahme ankommt. Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Abzustellen ist deshalb auf das Verständnis dieses medizinischen Begriffs durch die maßgeblichen Fachkreise, das sich insbesondere in der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) sowie in Kapitel 3.11.2 der Begutachtungs-leitlinien zur Kraftfahreignung niedergeschlagen hat. Maßgebend sind danach ein süchtiges Verlangen des Betroffenen nach Alkohol, eine eingeschränkte Fähigkeit, den Alkoholkonsum zu steuern, ein körperliches Entzugssyndrom bei Reduktion des Alkoholkonsums, eine Toleranzbildung, sowie eine Interesseneinengung und anhaltender Konsum trotz Folgeschäden. Nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt die Wiedererlangung der Fahreignung nach Alkoholabhängigkeit voraus, dass die Abhängigkeit nach einer Entwöhnungsbehandlung nicht mehr besteht und in der Regel eine einjährige Abstinenz nachgewiesen ist. Dabei hat der Betroffene bei Alkoholabhängigkeit den Verzicht auf jeglichen Konsum von alkoholischen Getränken zu belegen, weil die Fähigkeit zu kontrolliertem Trinken gemindert ist (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrer-eignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, Rn. 3.11.2.3, S. 164).
11 
Ausweislich des von der Antragstellerin im Wiedererteilungsverfahren vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachtens der PIMA GmbH vom 12.01.2012 bestand bei der Antragstellerin in der Vergangenheit nicht lediglich eine Alkoholmissbrauchsproblematik, sondern Alkoholabhängigkeit im medizinischen Sinne. Die Gutachter haben sich bei der Diagnose einer Alkoholabhängigkeit neben ihren eigenen Erhebungen vor allem von der einschlägigen Vordiagnose durch ein Fachkrankenhaus leiten lassen, in welchem die Antragstellerin vom 03.03.2009 bis zum 06.03.2009 eine Entgiftungsbehandlung durchgeführt hat. Derartige externe Befundberichte sind im Rahmen der medizinisch-psychologischen Eignungsbegutachtung auch grundsätzlich berücksichtigungsfähig; gerade bei der Klärung der hier in Rede stehenden Frage einer Alkoholabhängigkeit kommt fremdanamnestischen Angaben, insbesondere von behandelnden Ärzten und Entzugskliniken, ein erheblicher Erkenntniswert zu (vgl. hierzu näher Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., Rn. 3.11.2.2, S. 158). So verfügen in einer spezialisierten Entziehungsklinik tätige Therapeuten regelmäßig nicht nur über besondere Fachkunde, sondern im Falle einer vorausgegangenen stationären Behandlung auch über vertiefte Kennnisse hinsichtlich der Alkoholproblematik des Patienten und deren mögliche Überwindung, die im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nicht in diesem Umfang gewonnen werden können. Im Übrigen haben die Gutachter die berücksichtigte Vordiagnose kritisch hinterfragt und aufgrund der von ihnen selbst erhobenen Befunde näher begründet, warum sie von Alkoholabhängigkeit ausgehen. Folgerichtig und im Einklang mit den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben hat der psychologische Gutachter schließlich näher untersucht, ob die zu fordernde vollständige Abstinenz stabil und motivational gefestigt ist. Übereinstimmend hiermit hat die Antragstellerin in der psychologischen Exploration angegeben, dass sie vorsichtshalber in Zukunft auf jeglichen Alkoholkonsum verzichten müsse.
12 
2.2 Bei summarischer Sachverhaltsprüfung ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin die nach dem oben Gesagten unabdingbare vollständige Abstinenz zwischenzeitlich wieder aufgebeben hat. Dies belegt bereits der Vorfall am 08.02.2015, bei dem die Antragstellerin durch die Polizei stark betrunken aufgegriffen wurde und aufgrund vermuteter Eigengefährdung zur Behandlung in ein Fachkrankenhaus eingeliefert werden musste; der durch das dortige Personal um 12.40 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest ergab einen (umgerechneten) Wert von 3,79 Promille. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Messung der Alkoholkonzentration mit einem forensisch verwertbaren Gerät durchgeführt wurde. Ist es - wie hier - von Rechts wegen nicht erforderlich, die Höhe der Atemalkoholkonzentration zahlenmäßig exakt zu ermitteln, sondern kommt es entscheidungserheblich nur darauf an, ob eine Person Alkohol in einer gewissen - sei es auch nur der Spanne nach bestimmbaren - Größenordnung konsumiert hatte, so können aus der Atemalkoholkonzentration auch dann die gebotenen Rückschlüsse gezogen werden, wenn die Messung lediglich mit einem nur zu Vortestzwecken geeichten Gerät und nicht unter forensischen Bedingungen erfolgt ist. Bei einem weiteren Vorfall am 19.03.2015 wurde die Antragstellerin von der Polizei vor einer Bücherei liegend angetroffen, wobei sie alkoholbedingt nicht in der Lage war, sich zu artikulieren oder frei zu sitzen. Schon in der vorausgegangenen Nacht wurde die Antragstellerin ebenfalls betrunken aufgegriffen und von der Polizei nach Hause gebracht. Bereits aufgrund dieser Vorfälle steht bei summarischer Sachverhaltsprüfung fest, dass die Antragstellerin die von den Gutachtern als unabdingbar angesehene vollständige Alkoholabstinenz zwischenzeitlich aufgegeben hat. Angesichts der Vorgeschichte sprechen diese Vorfälle für einen erneuten Rückfall in die in der Vergangenheit diagnostizierte Krankheit der Alkoholabhängigkeit. Keiner abschließenden Klärung bedarf vor diesem Hintergrund, ob der Antragstellerin der Vorfall vom 16.07.2015 vorgehalten werden kann oder ob dem das Berücksichtigungsverbot gemäß § 3 Abs. 3 StVG entgegensteht, da das eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss noch anhängig ist.
13 
3. Darüber hinaus räumt der Senat auch bei einer ergänzenden Interessenabwägung im engeren Sinne dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung den Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin ein, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Denn es bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung erhebliche Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin. Diese werden - wie oben dargestellt - vor allem dadurch begründet, dass die Antragstellerin die im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 12.01.2012 geforderte strikte und dauerhafte Alkoholabstinenz zwischenzeitlich aufgegeben hat. Im Übrigen belegt die bei der Antragstellerin am 08.02.2015 festgestellte Alkoholkonzentration bereits für sich genommen eine massive Alkoholproblematik. Es entspricht gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen - die sich unter anderem in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV widerspiegeln -, dass das Erreichen von Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 Promille und mehr ein Beleg dafür ist, dass der Betroffene an einer dauerhaften und ausgeprägten Alkoholproblematik leidet. Nach wissenschaftlich belegter Einschätzung ist es der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung nicht möglich, durch eigenes Handeln Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 Promille und mehr zu erreichen (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., Rn. 3.11.1, S. 132). Blutalkoholkonzentrationen ab 1,6 Promille sprechen nach dem derzeitigen Stand der Alkoholforschung für eine besonders ausgeprägte Alkoholgewöhnung des Betroffenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 3 C 32.07 -BVerwGE 131, 163). Liegen somit gravierende, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung der Antragstellerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht wegen der von der Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers ausgehenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die mit dieser Entscheidung für die Antragstellerin verbundenen Nachteile für ihre private Lebensführung und eine etwa noch ausgeübte berufliche Tätigkeit müssen von ihr im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Verkehrssicherheit und der hier in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter hingenommen werden.
14 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
15 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nrn. 46.3 sowie 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. als Sonderbeilage zu Heft 1 von VBlBW 2014).
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. April 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

2

Es ergeben sich aus den Gründen der Beschwerde keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

3

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung ausreichend begründet hat. Es kann insofern dahingestellt bleiben, ob die gesonderte Begründung der Sofortvollzugsanordnung in der Verfügung vom 23. Februar 2009 – für sich allein, ohne die Aussagen zur Begründung der Fahrerlaubnisentziehung mit in den Blick zu nehmen – hinreichend deutlich macht, warum unter den hier gegebenen Umständen das öffentliche Interesse die sofortige Unterbindung der weiteren Verkehrsteilnahme des Antragstellers gebietet. Im Fahrerlaubnisrecht decken sich nämlich häufig – und das gilt auch hier – die Gründe für den Erlass der vom Gesetzgeber zwingend geforderten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung weitestgehend mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung, weswegen sich in Fällen dieser Art die Begründung zur Anordnung des Sofortvollzugs sogar in der bloßen Bezugnahme auf die Ausführungen zur Fahrerlaubnisentziehung erschöpfen kann, sofern aus der Begründung der Verfügung bereits die besondere Dringlichkeit des Einschreitens auch unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen hervorgeht. Genügt dies aber dann, so kann nichts anderes gelten, wenn in einem solchen Fall statt einer Bezugnahme auf die Darlegungen in der Sache selbst eine lediglich formelhafte Sofortvollzugsbegründung erfolgt; auch dann wird der Betroffene in die Lage versetzt, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abschätzen zu können, und erschließt sich aus dem Bescheid, dass der Behörde der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst gewesen ist und sie sich zur Prüfung veranlasst gesehen hat, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse gegeben ist.

4

Eine „weitestgehende Übereinstimmung“ zwischen den Gründen für die Fahrerlaubnisentziehung mangels Fahreignung und den Gründen für deren sofortige Durchsetzung hat der Senat namentlich in den Fällen gesehen, in denen sich die Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr aus dem Konsum von Betäubungsmitteln – auch der gelegentlichen Einnahme von Cannabis bei fehlendem Trennungsvermögen in Bezug auf Konsum und Fahren – herleitet, da es dann regelmäßig darum geht, den von einem solchen zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden ständigen erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer möglichst umgehend und nicht erst nach dem Abschluss eines gegebenenfalls mehrere Jahre dauernden gerichtlichen Verfahrens zu begegnen. Genauso liegen aber auch die Dinge, wenn – worauf die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers gestützt ist – der Fahrerlaubnisinhaber das „Rauschmittel“ Alkohol missbräuchlich zu sich nimmt, d.h. das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (vgl. Textziffer 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung – im Folgenden nur: Anlage 4). Die keinen weiteren Aufschub duldende besondere Dringlichkeit des Einschreitens gegen den Antragsteller hat der Antragsgegner in der zur Fahrerlaubnisentziehung gegebenen Begründung unter dem Gesichtspunkt der seitens des Antragstellers begehrten vorläufigen Zurückstellung der medizinisch-psychologischen Begutachtung noch einmal deutlich hervorgehoben.

5

Auch soweit der Antragsteller mit der Beschwerde in der Sache selbst erneut geltend macht, er habe sich nicht geweigert, sich der geforderten medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, nur sei die Frist zur Beibringung des Gutachtens zu kurz bemessen worden, weil es ihm in der hierzu eingeräumten Zeit nicht möglich gewesen sei, seine Kraftfahreignung nachzuweisen, vermag er mit seinem Vorbringen nicht die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend festgestellt, dass die dem Antragsteller gegenüber ergangene Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu seiner Fahreignung rechtlich nicht zu beanstanden ist.

6

Zu einer solchen Anordnung gehört – als wesentlicher Bestandteil – auch die Setzung einer Frist, bis zu der spätestens das Gutachten vorzulegen ist (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -). Ist diese Frist angemessen und der Fahrerlaubnisinhaber nicht bereit, bis zu ihrem Ablauf das Gutachten beizubringen, so weigert er sich unabhängig davon, ob er sich eine spätere Vorlage des Gutachtens vorbehält, sich untersuchen zu lassen (§ 11 Abs. 8 Satz 1, 1. Alternative FeV). Wird das Gutachten dann auch nicht innerhalb der Frist beigebracht, so ist zudem die 2. Alternative der genannten Bestimmung erfüllt.

7

Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller, was die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeht, allein gegen die Angemessenheit der ihm zur Gutachtenbeibringung gesetzten Frist. Diese begegnet jedoch keinen rechtlichen Bedenken.

8

Wird – wie hier – auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Fahreignung verlangt, so dient dieses der Hilfestellung bei der Beurteilung der Frage, ob der Betroffene gegenwärtig zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (vgl. z.B. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., Rdnr. 17 zu § 13 FeV). Im Besonderen geht es dabei um die Klärung der Frage, ob aufgrund der Tatsache, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber in der Vergangenheit schon mindestens zweimal Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat, davon auszugehen ist, dass er „heute“ das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann. Da insofern die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer inmitten steht, ist den Eignungszweifeln unter dem Gesichtspunkt des Alkoholmissbrauchs so zeitnah wie möglich durch die gesetzlich vorgegebenen Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen. Die für die Beibringung des in den Fällen des § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV zwingend vorgeschriebenen medizinisch-psychologischen Gutachtens zu bestimmende Frist ist damit ausschließlich nach der Zeitspanne zu bemessen, die eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich brauchen wird. Keinesfalls hat sich die Dauer der Frist danach zu richten, wie lange der Betroffene zur Sicherstellung einer positiven Begutachtung benötigt.

9

Soweit sich der Antragsteller hierzu auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2007 – 11 CS 06.3132 – (Juris) beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass der dort rechtlich gewürdigte Sachverhalt – anders als dies offenbar auch das Verwaltungsgericht gemeint hat – mit den Gegebenheiten im vorliegenden Fall nicht zu vergleichen ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte in der besagten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu der Frage zu befinden, ob der Betroffene nach einem – feststehenden – Verlust der Fahreignung infolge des Konsums von Betäubungsmitteln die Fahreignung inzwischen wiedererlangt hat – was regelmäßig den Nachweis einer einjährigen Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung voraussetzt (vgl. Textziffer 9.5 der Anlage 4). Diese Frage kann sich regelmäßig erst in einem Fahrerlaubniswiedererteilungsverfahren stellen. In einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren – wie allerdings auch im Falle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – ist sie nur entscheidungserheblich, wenn die vormalige Fahrungeeignetheit mit Rücksicht darauf, dass sich der Betroffene im Entziehungsverfahren auf eine spätere Verhaltensänderung beruft und zugleich die in Textziffer 9.5 der Anlage 4 genannte Jahresfrist nach der behaupteten Einstellung des Konsums verstrichen ist, allein nicht mehr dazu ausreicht, um ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Hier liegen die Dinge jedoch anders. Die Beantwortung der im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs möglichst zeitnah zum Aufkommen des entsprechenden Verdachts zu klärenden Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber zum gegenwärtigen Zeitpunkt wegen im hier behandelten Sinne missbräuchlichen Alkoholkonsums nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, hängt nicht – für den Regelfall – davon ab, ob er über eine gewisse Zeit Alkoholabstinenz geübt hat oder nicht. Eine Alkoholenthaltung über einen bestimmten Zeitraum wird in Fällen des Alkoholmissbrauchs nicht einmal dann vorausgesetzt, wenn – dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gewürdigten Sachverhalt entsprechend – festzustellen ist, ob nach einer – „erwiesenen“ – Fahrungeeignetheit wegen Alkoholmissbrauchs die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zurückgewonnen werden konnte (vgl. Textziffer 8.2 der Anlage 4). Die Einhaltung einer einjährigen Abstinenz ist von Gesetzes wegen nur in den Fällen vorausgesetzt, in denen die Wiedererlangung der Fahreignung nach einer Alkoholabhängigkeit in Rede steht (vgl. Textziffer 8.4 der Anlage 4).

10

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Fahrerlaubnisentziehung nicht in Betracht kommt, wenn sich die Begutachtungsstelle im Rahmen einer Gutachtenerstattung nach Maßgabe des § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV aus welchen Gründen auch immer der allein ihr insoweit vorbehaltenen sachverständigen Einschätzung zufolge zum Begutachtungszeitpunkt noch nicht dazu in der Lage sieht, verlässlich Auskunft zur Frage der Eignung des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers aus Gründen eines Alkoholmissbrauchs zu geben, d.h. weder die Geeignetheit noch die Ungeeignetheit feststellen kann, die Frage der Geeignetheit aus sachverständiger Sicht mithin offen bleiben muss. Eine Fahrerlaubnis kann nur entzogen werden, wenn die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers erwiesen ist. Die materielle Beweislast trägt insofern die Fahrerlaubnisbehörde.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

12

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 des GerichtskostengesetzesGKG – i.V.m. Nrn. 1.5 und 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

13

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner polnischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Mit Urteil vom 22. Februar 1995 sprach das Amtsgericht Kaufbeuren den am ... 1966 geborenen Kläger des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit (BAK: 2,20‰) im Verkehr schuldig und ordnete eine zweijährige Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis an. In den Jahren 2001 bis 2004 wurde der Kläger insgesamt dreimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt, davon einmal zusätzlich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

Im Jahr 2011 erhielt die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis davon, dass der Kläger über eine am 28. März 2008 erteilte polnische Fahrerlaubnis der Klasse B verfügt.

Nach einer Trunkenheitsfahrt am 17. Januar 2013 (BAK: 0,75‰), die mit einer Geldbuße und einem Fahrverbot geahndet wurde (Urteil des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 28.10.2013), forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Mit Bescheid vom 18. August 2014 entzog sie ihm die polnische Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds, den polnischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Die erneute Auffälligkeit habe ausreichendes Gewicht, um die Fahreignung durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung abzuklären. Das Gutachten, das der Kläger vorgelegt habe, komme nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass er nicht hinreichend sicher zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum trennen könne. Die Entziehung bewirke die Aberkennung des Rechts, von der polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit (nicht angefochtenem) Beschluss vom 5. November 2014 abgelehnt. Mit Urteil vom 6. Februar 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung sei die Klage unzulässig, da der Kläger den polnischen Führerschein rechtzeitig zur Eintragung eines Sperrvermerks vorgelegt habe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Aufgrund des vorgelegten Gutachtens sei die Beklagte zu Recht von der Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen. Da der Kläger das Gutachten der Beklagten zugänglich gemacht habe, könne es unabhängig von der Rechtmäßigkeit seiner Anforderung als neue Tatsache verwertet werden. Es weise auch keine Mängel auf, die den Schluss auf die Fahrungeeignetheit des Klägers in Frage stellen würden.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812.09 - NJW 2010, 1062/1063; B. v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118). Das ist vorliegend nicht der Fall.

a) Soweit der Kläger sich gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens wendet, kann er damit nicht durchdringen. Dem Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis kann das Recht aberkannt werden, hiervon im Inland Gebrauch zu machen, wenn er der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hat, in dem seine mangelnde Fahreignung unter Berücksichtigung von nach der Fahrerlaubniserteilung liegenden Umständen festgestellt wird (BVerwG, U. v. 28.4.2010 - 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10). Die Verwertbarkeit des Gutachtens hängt nicht davon ab, ob die Behörde seine Beibringung zu Recht verlangt hat. Hat der Kraftfahrer das von ihm geforderte Gutachten vorgelegt, kann er nicht mehr einwenden, die Behörde habe ihre Erkenntnisse rechtswidrig erlangt. Das Ergebnis des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbstständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213) oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (st. Rspr., BVerwG, U. v. 28.4.2010 a. a. O. S. 14, U. v. 28.6.2012 - 3 C 30.11 - BayVBl. 2013, 408/410; BayVGH, B. v. 3.3.2015 - 11 ZB 14.2418 - juris Rn. 18, B. v. 11.6.2014 - 11 CS 14.532 - juris Rn. 11; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 11 FeV Rn. 26).

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1996 (Az. 11 B 14.96 - BayVBl. 1997, 54). Danach kann die Entziehung auch dann rechtmäßig sein, wenn das schriftliche Gutachten dem Betroffenen die Eignung abspricht, aber in seiner Begründung nicht ohne weiteres überzeugt, sondern ergänzungs- oder erläuterungsbedürftig erscheint. In diesem Fall muss das Gericht die Tatsache des gegen die Eignung des Betroffenen sprechenden Gutachtens in dem Sinne berücksichtigen, dass es die Eignungsfrage abschließend klärt; auf die Rechtmäßigkeit der Anforderung des Gutachtens kommt es dabei nicht mehr an.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist das von ihm vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten der AVUS GmbH jedoch nicht ergänzungs- oder erläuterungsbedürftig. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis kommt, der Kläger könne einen, die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht hinreichend sicher trennen und habe sich insbesondere noch nicht ausreichend selbstkritisch mit seinem früheren Umgang mit Alkohol und seiner Bereitschaft, alkoholisiert am Straßenverkehr teilzunehmen, auseinandergesetzt.

Das Gutachten ist insbesondere nicht deshalb widersprüchlich, weil die medizinische Untersuchung des Klägers keine eignungsausschließenden Befundauffälligkeiten ergeben hat. Zu einem für den Kläger positiven Ergebnis kann das Gutachten nur kommen, wenn sowohl bei der medizinischen Untersuchung als auch beim psychologischen Gespräch keine Feststellungen getroffen werden, die einer Bejahung der Fahreignung entgegenstehen. Allein der Umstand, dass nach der medizinischen Untersuchung des Klägers keine Anhaltspunkte für einen erhöhten Alkoholkonsum oder gar eine Alkoholabhängigkeit erkennbar waren, bedeutet somit nicht, dass allein deshalb die Fahreignung zu bejahen wäre. Eine positive Prognose hinsichtlich des beim psychologischen Untersuchungsgespräch abzuklärenden Trennungsvermögens (vgl. Anlage 4 Nrn. 8.1 und 8.2 zur FeV) scheitert dem Gutachten zufolge daran, dass noch keine ausreichend selbstkritische und realistische Auseinandersetzung des Klägers mit seinem früheren Umgang mit Alkohol und seiner Bereitschaft, alkoholisiert am Straßenverkehr teilzunehmen, stattgefunden habe. Seine Angaben zum Alkoholkonsum im Zusammenhang mit der letzten Trunkenheitsfahrt seien widersprüchlich und sprächen ebenso wie seine Äußerungen zu den früheren Trinkmengen gegen eine ausreichende Aufarbeitung der Alkoholvorgeschichte. Der prinzipiell positiv zu würdigende Vorsatz, künftig Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme strikt zu trennen, sei nicht ausreichend, da der Kläger keine konkreten Strategien habe angeben können, wie er eine alkoholisierte Verkehrsteilnahme unter ungünstigen Bedingungen (Stress und Ärger) hinreichend sicher vermeiden könne.

Insoweit ist das Gutachten auch nicht deshalb ergänzungs- oder erläuterungsbedürftig, weil es offen lässt, ob beim Kläger eine „verzichtspflichtige Alkoholproblematik“ vorliegt und deshalb zur Wiederherstellung der Fahreignung eine dauerhafte Alkoholabstinenz erforderlich oder ob ein kontrollierter Umgang mit Alkohol möglich ist. Die Beantwortung dieser Frage ginge über den Gutachtensauftrag, der nur auf die Abklärung der gegenwärtigen Fahreignung abzielt, hinaus und bedürfte einer vertieften verkehrspsychologischen Abklärung. Die Verneinung der Fahreignung wegen des bisher nicht hinreichend gefestigten Trennungsvermögens wird in dem ausführlichen Gutachten der AVUS GmbH nachvollziehbar begründet und die Fragestellung damit abschließend beantwortet. Hierfür ist es ohne Bedeutung, ob die festgestellte Alkoholproblematik so ausgeprägt ist, dass der Kläger die Fahreignung nur im Falle eines nachgewiesenen und hinreichend gefestigten dauerhaften Alkoholverzichts wieder erlangen oder ob er unter fachlicher Anleitung ein ausreichendes Trennungsvermögen bei kontrolliertem Alkoholkonsum entwickeln kann. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist jedenfalls die Fahreignung aufgrund des nicht hinreichend gesicherten Trennungsvermögens zu verneinen.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Entziehung der polnischen Fahrerlaubnis bzw. die Aberkennung des Rechts, von ihr im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, in die Entscheidung einer anderen Behörde eines EU-Mitgliedstaats eingreifen würde. Unabhängig davon, ob der Kläger bei Erteilung der Fahrerlaubnis am 28. März 2008 überhaupt einen ordentlichen Wohnsitz in Polen hatte (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein [ABl. EG Nr. L 237 S. 1] und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e, Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein [ABl. EG Nr. L 403, S. 18]), war die Beklagte nicht gehindert, die Fahreignung des Klägers aufgrund der nach diesem Zeitpunkt liegenden Trunkenheitsfahrt am 17. Januar 2013 abzuklären (§ 46 Abs. 3 FeV). Die auf das medizinisch-psychologische Gutachten gestützte Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FeV), ist mit Gemeinschaftsrecht vereinbar und verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz, dass die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte EU-Fahrerlaubnis anzuerkennen ist. Zwar kann der Mitgliedstaat des derzeitigen ordentlichen Wohnsitzes seine Befugnis, auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung, die Aussetzung, den Entzug oder die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden (Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG), nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins oder aufgrund von nach dem Erwerb dieser Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen ausüben (EuGH, B. v. 6.4.2006 - Halbritter, C-227/05 - NJW 2006, 2173/2175; B. v. 28.9.2006 - Kremer, C-340/05 - NJW 2007, 1863/1864). Deshalb durfte die Beklagte fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den Kläger nicht allein auf ein Verhalten bzw. Umstände stützen, die bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis vorlagen. Anders verhält es sich aber, wenn die Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaats die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften auch auf ein Verhalten oder Umstände nach der Fahrerlaubniserteilung stützt, das bzw. die der Ausstellermitgliedstaat nicht berücksichtigen konnte (BVerwG, U. v. 28.4.2010 a. a. O. S. 16 f.). Hierfür reicht aus, dass nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ein Gutachten über die Fahreignung erstellt wird, das als Prognosebasis jedenfalls auch auf nachträgliche Umstände rekurriert und hieraus auf die neuerliche Ungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers schließt. Das Gemeinschaftsrecht steht der Verwertung eines solchen Gutachtens nicht entgegen, wenn der Betroffene es der Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaats vorgelegt hat (BVerwG, U. v. 28.4.2010 a. a. O. S. 17, 19).

Gemessen daran ist die Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, nicht zu beanstanden. Diese kann auf das vom Kläger vorgelegte Gutachten und damit auf einen Umstand gestützt werden, der erst nach Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis entstanden ist und den Polen als Ausstellermitgliedstaat somit nicht berücksichtigen konnte. Anders wäre es nur dann, wenn das der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegte Gutachten ausschließlich auf Erkenntnissen aufbauen würde, die nach dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz in der Auslegung, die er in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gefunden hat, für eine Aberkennung durch den Aufnahmemitgliedstaat nicht ausreichen (BVerwG, U. v. 28.6.2012 a. a. O. S. 410). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr stützt sich das Gutachten nicht nur auf die Trunkenheitsfahrten, die der Kläger vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis am 28. März 2008 begangen hat, sondern auch auf seine weitere Trunkenheitsfahrt am 17. Januar 2013 mit einer BAK von 0,75‰. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG eine Zuwiderhandlung im Sinn des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV und zugleich eine Auffälligkeit von einigem Gewicht darstellt, die Anlass zur Überprüfung der Fahreignung des Inhabers einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis geben kann (BayVGH, B. v. 16.5.2011 - 11 CS 11.891 - juris Rn. 25; B. v. 19.4.2010 - 11 ZB 09.2982 - juris Rn. 13).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Abgesehen davon, dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit dem in der Antragsbegründung behaupteten „Verstoß gegen europäische Rechtsgrundsätze“ nicht hinreichend dargelegt ist (zu den Darlegungsanforderungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72), sind die Fragen der Verwertbarkeit vorgelegter Fahreignungsgutachten und die Voraussetzungen für die Aberkennung des Rechts, von der durch einen anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, durch die oben zitierte Rechtsprechung hinreichend geklärt.

3. Schließlich liegt auch keine Divergenz vor, die die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO rechtfertigen würde. Zum einen fehlt es auch hier an der notwendigen Darlegung, weil die Antragsbegründung keinen abstrakten Rechtssatz des Ausgangsgerichts herausarbeitet, der zu einem ebensolchen Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (oder eines anderen Divergenzgerichts) in Widerspruch stehen würde (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 73). Zum anderen steht das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg, wie bereits ausgeführt, mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere auch mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1996 (Az. 11 B 14.96 - BayVBl. 1997, 54), in Einklang.

4. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung.

6. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C und CE.

Mit seiner Beschwerde wendet er sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. Oktober 2013, mit dem die Prozesskostenhilfebewilligung mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgelehnt wurde. Dem Kläger ist die Fahrerlaubnis 2011 mit rechtskräftigem strafgerichtlichem Urteil wegen einer Alkoholfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,66 Promille entzogen worden. Bereits 2008 hatte er wegen einer Alkoholfahrt mit 1,06 Promille ein Bußgeld auferlegt bekommen. Der Kläger hat ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vom 24. Mai 2012 vorgelegt, in dem ihm attestiert wird, es sei zu erwarten, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2012 hat der Kläger zwar Abstinenznachweise für einen Zeitraum von rund fünf Monaten erbracht, war aber nicht bereit, sich erneut begutachten zu lassen.

Hierzu wäre er indes nach der im angefochtenen Beschluss vertretenen Rechtsauffassung verpflichtet gewesen. Der Kläger macht zur Beschwerdebegründung geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seinen Klagevortrag außer Acht gelassen, dass und warum das MPU-Gutachten unzutreffend sei. Die Aufforderung zur Gutachtensbeibringung vom 14. März 2012 sei unwirksam, weshalb nicht nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung habe geschlossen werden dürfen. Die Gutachtensanordnung enthalte den gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FeV nötigen Hinweis nicht. Darüber hinaus habe der Sachbearbeiter der Beklagten eine Zusage hinsichtlich eines erfolgreich absolvierten Drogenscreenings gemacht.

Die Beklagte tritt der Beschwerde entgegen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Klage fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 VwGO, § 114 ZPO).

Voraussetzung für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis an den Kläger ist ein positives medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten. Denn aufgrund der beiden Alkoholfahrten mit 1,06 und 1,66 Promille Alkohol im Blut bestehen Eignungszweifel, die gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend erforderlich machen. Ein positives Fahreignungsgutachten liegt bislang nicht vor.

1. Das für den Kläger negative medizinisch-psychologische Gutachten vom 24. Mai 2012 ist verwertbar. Auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung vom 14. März 2012 kommt es nicht an, denn das daraufhin erstellte Fahreignungsgutachten wurde mit Wissen und Wollen des Klägers unmittelbar der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 28.4.2010 - 3 C 2.10- BVerwGE 137, 10/14; BayVGH, B. v. 7.2.2011 - 11 CS 10.2955 - Blutalkohol 48, 188). Nur zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der Hinweis nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FeV auf Seite 3 unten der Begutachtungsanordnung vom 14. März 2012 enthalten ist (vgl. Bl. 168 der Behördenakte).

Das Gutachten des TÜV Süd vom 24. Mai 2012 kommt widerspruchsfrei und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass zu erwarten ist, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Der auf der Grundlage dieses Befundes erlassene Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2012, mit dem der Antrag des Klägers auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis abgelehnt wird, sowie der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2013 sind der gebotenen summarischen Prüfung zufolge nicht zu beanstanden.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, der im Gutachten dokumentierte hohe Leberwert (GGT 232 U/L) könne nicht stimmen, stellt dies das Endergebnis der Begutachtung nicht in Frage. Zum einen war der erhöhte Leberwert nur ein, und keineswegs der einzige Hinweis auf schädlichen Alkoholkonsum des Klägers. Der vom Kläger vorgelegte Laborbefund des Dr. med. G. (GGT 42 U/l) ist nicht geeignet, den im Gutachten festgehaltenen Wert zu erschüttern. Er stammt vom 31. August 2012. Der Begutachtungstermin beim TÜV, der den GGT-Wert von 232 U/l erbracht hatte, fand dagegen bereits am 3. Mai 2012 statt. Der Ende August 2012 erhobene Befund belegt deshalb nicht, dass das Gutachten fehlerhaft gewesen sein muss, denn innerhalb von rund vier Monaten können sich bei entsprechendem Verhalten die Leberwerte auch wieder normalisiert haben.

2. Der Nachweis einer mehrmonatigen Abstinenz genügt schon deshalb nicht zum Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung, weil gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahreignung nach Beendigung eines Alkoholmissbrauchs erst dann wieder als gegeben anzusehen ist, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Dem entspricht das medizinisch-psychologische Gutachten vom 24. Mai 2012, soweit darin ausdrücklich gefordert wird, dass der Kläger geeignete Strategien zum Umgang mit Alkohol bzw. zum Alkoholverzicht entwickeln muss.

Der Kläger durfte auch nicht darauf vertrauen, dass der Nachweis einer mehrmonatigen Alkoholabstinenz mittels eines Drogenscreenings ohne weitere Begutachtung zum Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung ausreichen würde. Denn am Ende des TÜV-Gutachtens vom 24. Mai 2012 heißt es unmissverständlich: „Empfehlungen: Eine erneute Fahreignungsbegutachtung erscheint nur dann erfolgversprechend, wenn Herr S. zukünftig zufrieden ohne Alkohol lebt (und dies entsprechend den Beurteilungskriterien belegen kann ...) ...“

Eine den Anforderungen von Art. 38 BayVwVfG entsprechende Zusicherung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach erfolgreichem Absolvieren eines Drogenscreenings hat der Kläger nicht vorgelegt und findet sich auch nicht in den Akten.

3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt sich, dass der Kläger die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Nach § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO werden im Prozesskostenhilfeverfahren etwaige außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der am ... 1986 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B und CE (einschließlich Unterklassen).

Am 5. September 2003 führte er einen Motorroller bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,11‰ und verursachte dabei einen Verkehrsunfall, bei dem er und sein Mitfahrer erheblich verletzt wurden. Das Amtsgericht Würzburg sprach ihn deshalb mit Urteil vom 22. Januar 2004, rechtskräftig seit 30. Januar 2004, der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig, erteilte ihm die Weisung, an einem Seminar zur Verkehrserziehung teilzunehmen, entzog ihm die Fahrerlaubnis und wies die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Am 24. November 2004 erhielt der Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse M wieder, am 28. Februar 2005 die Fahrerlaubnis der Klasse B.

Am 1. April 2012 führte der Kläger ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bei einer BAK von 2,36‰. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 2. Juli 2012, rechtskräftig seit 1. August 2012, wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung von zehn Monaten verfügt.

Einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom 11. Februar 2013 nahm der Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2013 zurück, nachdem er der Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht nachgekommen war.

Auf den weiteren Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom 4. Oktober 2013 folgte erneut die Anordnung der Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vom 6. November 2013.

Das Gutachten der ... GmbH vom 8. Januar 2014 bejahte die Fahreignung des Klägers; insbesondere sei nicht zu erwarten, dass er das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen könne. Dem Gutachten lagen Alkoholabstinenzbelege für den Zeitraum vom 3. Oktober 2012 bis 12. Oktober 2013 zugrunde. Der Kläger habe die Alkoholproblematik in der Vergangenheit ausreichend aufgearbeitet. Allerdings bestehe die zwingende Notwendigkeit eines generellen Alkoholverzichts. Aufgrund seiner Lerngeschichte, der extrem hohen Alkoholmengen und den erlebten Kontrollverlusten sei eine sinnvolle Trinkmengenbegrenzung in Zukunft nicht mehr zu erwarten. Der Kläger hatte dargelegt, dass er auch nach der erforderlichen Rehabilitation nach dem schweren Unfall 2004 weiter Alkohol getrunken habe; es sei immer mehr geworden. Am Ende habe er zehn bis fünfzehn Liter Bier trinken können, also bis zu eineinhalb Kisten Bier an einem Tag. 15 Liter seien es nur am Wochenende gewesen, unter der Woche seien es sieben Halbe gewesen. Später habe es sich wieder auf die gewohnte Menge stabilisiert, wie vorher auch.

Am 15. Januar 2014 erhielt der Kläger die Fahrerlaubnis neu erteilt.

Am 20. September 2014, um 8.40 Uhr, führte der Kläger ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,27 mg/l. Mit Bußgeldbescheid vom 14. Oktober 2014 erhielt er eine Geldbuße und ein dreimonatiges Fahrverbot.

Nach Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger mit Bescheid vom 12. Dezember 2014 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 1 des Bescheids), verfügte die unverzügliche Abgabe des Führerscheins, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2) und drohte für den Fall der Nichtbeachtung der Nr. 2 ein Zwangsgeld an. Durch die erneute Fahrt unter Alkoholeinfluss am 20. September 2014 sei belegt, dass der Kläger nicht alkoholabstinent lebe; damit sei dem positiven medizinisch-psychologischen Gutachten die Grundlage entzogen worden.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 27. Januar 2016 ab. Die Fahrerlaubnisbehörde habe die Fahrerlaubnis auch ohne die Anordnung eines neuen Gutachtens entziehen dürfen. Die Notwendigkeit einer absoluten Alkoholabstinenz des Klägers ergebe sich aus den Ausführungen der damaligen Gutachterin sowie den zugrunde liegenden Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. Der positiven Prognose im vormaligen Gutachten sei der Boden entzogen. Nicht nur durch sein Verhalten, sondern auch durch seine Einlassung im behördlichen und gerichtlichen Verfahren habe der Kläger deutlich gemacht, dass er eine Alkoholabstinenz nicht (mehr) eingehalten habe oder einhalte und dies auch nicht mehr, entgegen seiner Einlassung gegenüber der Gutachterin, für erforderlich halte. Damit habe der Kläger die zwei wesentlichen Elemente, die zu der Bejahung seiner Fahreignung im Januar 2014 geführt hätten, selbst beseitigt. Der Vorfall vom 20. September 2014 könne entgegen der klägerischen Ansicht nicht belegen, dass er in der Zeitspanne seit dem Gutachten vom 8. Januar 2014 trotz des langjährigen Alkoholmissbrauchs gelernt habe, seine Trinkmenge zu begrenzen. Die (relativ) geringe Alkoholkonzentration sei wohl eher der Tageszeit geschuldet gewesen.

Gegen das Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Zur Begründung führt der Kläger aus, es lägen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vor. Die Erteilung der Fahrerlaubnis am 15. Januar 2014 sei ohne jede Auflage erfolgt. Am Abend des 19. September 2014 habe der Kläger auf einer Party wieder Alkohol getrunken, da ein alter Schulfreund nach langer Zeit wieder in die Heimat gekommen sei. Nach der Verkehrskontrolle am nächsten Morgen sei dem Kläger erlaubt worden, sein Fahrzeug weiterzufahren, da er bei einer bloßen BAK von 0,54‰ weder relativ noch absolut fahruntüchtig gewesen sei. Das Ganze sei als minimale Ordnungswidrigkeit geahndet worden. Ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV habe nicht vorgelegen. Der Kläger habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Zeitspanne seit dem 8. Januar 2014 gelernt, seine Trinkmenge zu begrenzen. Aus der Tageszeit (8.40 Uhr) ergebe sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts anderes. Der Kläger habe bei Trinkende wenige Stunden zuvor kaum mehr als 1‰ Maximalalkohol gehabt. Dieser Pegel sei jedoch ein moderater und zeuge gerade nicht von grenzenlosem Alkoholmissbrauch. Aus dem Gutachten ergebe sich kein Verbot zum Genuss von Alkohol; die Ausführungen im Gutachten könnten nicht als Auflage zur Fahrerlaubnis behandelt werden. Bis zum 19. September 2014 habe der Kläger natürlich keinen Schluck Alkohol getrunken, und nur aufgrund der Besonderheit dieses Abends eine Ausnahme davon gemacht.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), was als einziger Zulassungsgrund geltend gemacht wird. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515).

Gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 und 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Ein Mangel in diesem Sinn liegt vor, wenn davon auszugehen ist, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann, d. h. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne vorliegt (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Ein solcher Missbrauch liegt auch beim Führen von Kraftfahrzeugen mit einer AAK von mehr als 0,25 mg/l (entspricht ca. 0,54‰ BAK) vor.

§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV, die vorsehen, dass erst nach wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss oder nach einer Zuwiderhandlung bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr ein medizinisch-psycho-logisches Gutachten beizubringen ist, steht der Annahme der Fahrungeeignetheit des Klägers wegen Alkoholmissbrauchs nicht entgegen, da es sich bereits um die dritte Fahrt des Klägers mit einem Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss handelte, ein Fall, den § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht - abschließend - regelt. Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens (§ 11 Abs. 7 FeV).

Zwar ist der Kläger seit dem positiven medizinisch-psychologischen Gutachten und der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nur einmal unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss (AAK von 0,27 mg/l) gefahren und hat damit „nur“ eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG begangen. Jedoch ist die Tat nicht isoliert zu betrachten. Denn es sind noch die Trunkenheitsfahrten aus den Jahren 2003 und 2012 zu berücksichtigen und der Entscheidung über die Fahreignung des Klägers zugrunde zu legen, da diese Taten im Fahreignungsregister noch nicht getilgt (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG) und daher weiterhin verwertbar sind. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass weder ein positives Fahreignungsgutachten noch die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis die Berücksichtigung früherer Zuwiderhandlungen (hier: Trunkenheitsfahrten) verbieten (vgl. B. v. 6.12.2012 - 11 CS 12.2173 - juris Rn. 24, B. v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris Rn. 54).

Nach dem Gutachten der ... GmbH vom 8. Januar 2014, das zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis führte, ist eine konsequente und stabile Alkoholabstinenz des Klägers Voraussetzung für die Fahreignung. Diese Abstinenz hat der Kläger nicht nur zwischenzeitlich aufgegeben; nach seiner Einlassung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist davon auszugehen, dass er die Abstinenz auch in Zukunft nicht einhalten wird. Nach seinem Vorbringen meint der Kläger vielmehr, er könne nun seine Trinkmengen begrenzen.

Besitzt eine Person nicht die Willenskraft oder die Einsichtsfähigkeit, die Aufnahme von Alkohol an dem Punkt zu beenden, jenseits dessen dieses Rauschmittel Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitigt, bzw. ab dieser Schwelle vom Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr konsequent Abstand zu nehmen, lässt sich ihre Fahreignung nur bejahen, wenn sie sich vollständig des Alkoholgenusses enthält. Auch bei fehlender Alkoholabhängigkeit kann es deshalb unter fahrerlaubnisrechtlichem Blickwinkel geboten sein, die Forderung nach absolutem Alkoholverzicht zu erheben (vgl. BayVGH, B. v. 31.7.2008 - 11 CS 08.1103 - juris Rn. 33).

Wenn die Einschätzung einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, dass der Betreffende nur bei konsequenter und stabiler Alkoholabstinenz fahrgeeignet ist, - wie hier - fehlerfrei vorgenommen wurde, der Betreffende innerhalb kürzerer Zeit nach dem Gutachten nicht nur Alkohol in beträchtlicher Menge konsumiert, sondern zusätzlich (erneut) unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, entfällt grundsätzlich die Grundlage für die Bejahung der Fahreignung, womit auch ohne die Beibringung eines Gutachtens die Nichteignung des Betroffenen feststeht (vgl. VGH BW, B. v. 8.10.2015 - 10 S 1491/15 - juris Leitsatz 1 und Rn. 3). Das gilt erst Recht, wenn der Betroffene bereits zwei noch berücksichtigungsfähige Trunkenheitsfahrten nach § 316 bzw. § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB begangen hat und bei einer der Fahrten sogar eine BAK von 2,36‰ erreichte.

Die Einschätzung der ... GmbH im Gutachten vom 8. Januar 2014, dass beim Kläger zur Bejahung seiner Fahreignung eine vollständige Alkoholabstinenz erforderlich ist, ist fehlerfrei erfolgt. Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014, Nr. 3.13.1), die Grundlage der Beurteilung sind (vgl. § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Anlage 4a und BVerwG, U. v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 Rn. 19), ist bei Alkoholmissbrauch Alkoholabstinenz zu fordern, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt. Nach den Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie - DGVP - und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin - DGVM -, 3. Aufl. 2013, S. 133 ff.) sind in die Betrachtung der Lerngeschichte die Auffälligkeiten in der Vorgeschichte, die individuelle Verarbeitung dieser Erlebnisse und ggf. auch therapeutische Maßnahmen mit einzubeziehen.

Angesichts der strafrechtlichen Vorgeschichte (zwei Trunkenheitsfahrten), der Einlassung des Klägers in der Begutachtung zu seinen Trinkmengen in der Zeit zwischen den beiden Trunkenheitsfahrten, also zwischen 2004 und 2012 (in der Spitze am Wochenende bis zu eineinhalb Kisten Bier am Tag) und seinen geschilderten Beweggründen für den (hohen) Konsum von Alkohol (Abbau von Kontakthemmnissen) ist das Erfordernis einer Alkoholabstinenz des Klägers zur Bejahung der Fahreignung nicht in Zweifel zu ziehen. Der Kläger hat das im Untersuchungsgespräch selbst so beurteilt und eine Alkoholabstinenz von über einem Jahr in der richtigen Erkenntnis eingehalten, dass er die Fahreignung nur durch konsequente Alkohol-abstinenz wieder erlangen kann. Nur unter dieser Voraussetzung wurde die Wiedererlangung seiner Fahreignung bejaht.

Hier erfolgte die erneute Fahrt unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss bereits ca. acht Monate nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und dem positiven Gutachten. In einem solchen Fall ist es unter Berücksichtigung der Vorgeschichte schlechthin nicht denkbar, dass eine (erneute) medizinisch-psychologische Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis kommen könnte, dass der Kläger, obwohl die Notwendigkeit bei ihm in der jüngeren Vergangenheit bestand, auf Alkoholkonsum gänzlich zu verzichten, weiterhin fahrgeeignet ist, obwohl er nicht nur das Alkoholverzichtsgebot missachtet hat, sondern auch noch unter dem Einfluss von unzulässig hohem Alkohol ein Kraftfahrzeug geführt hat.

Eine Ausnahme ist nicht ersichtlich. Jedenfalls hier muss nicht mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten der Frage nachgegangen werden, ob der Kläger inzwischen gelernt hat, seine Trinkmengen zu begrenzen. Entgegen der Einlassung im Zulassungsantrag gibt es dafür keine Anhaltspunkte, zumal der in den Raum gestellte Maximalalkoholpegel von 1‰, den der Kläger allenfalls bei Trinkende erreicht haben will, keineswegs zu den gesellschaftlich üblichen Blutalkoholkonzentrationswerten gehört. Im Übrigen hat der Kläger gleichzeitig vortragen lassen, dass er bis 19. September 2014 keinen Schluck Alkohol getrunken habe. Er hat daher offensichtlich keine Erfahrung damit, seine Trinkmenge zu begrenzen. Es ist ihm auch nicht gelungen, seine Trinkmenge so zu begrenzen, dass er bei seiner Fahrt mit einem Kraftfahrzeug nicht unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss stand.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen BE und C1E (mit Unterklassen) und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.

Der 1976 geborene Antragsteller, dem im Jahr 1996 erstmals eine Fahrerlaubnis erteilt worden war, führte am 29. November 2012 ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,02 ‰. Ihm wurde deshalb mit Strafbefehl vom 28. Januar 2013 die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von 12 Monaten für die Wiedererteilung festgesetzt.

Nach Vorlage eines positiven Fahreignungsgutachtens der TÜV Live Service GmbH (im Folgenden: TÜV) vom 4. Dezember 2014 wurde ihm die Fahrerlaubnis neu erteilt. Der Antragsteller hatte in dem psychologischen Untersuchungsgespräch geltend gemacht, dauerhaft alkoholabstinent leben zu wollen. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass das frühere Alkoholtrinkverhalten des Antragstellers eindeutig auf das Vorliegen eines klinisch relevanten Alkoholmissbrauchs mit erheblichen nachteiligen Konsequenzen hinweise. Beim Antragsteller sei aus der persönlichen Lerngeschichte seines Alkoholtrinkverhaltens deshalb abzuleiten, dass er zu einem dauerhaft kontrollierten Alkoholkonsum nicht hinreichend zuverlässig in der Lage sei. Die Aussage des Antragstellers, alkoholabstinent zu leben, sei schlüssig und glaubhaft.

Am 15. November 2015 um 22:20 Uhr führte der Antragsteller erneut ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Laut Bericht der Polizeiinspektion Bad Reichenhall vom selben Tag zeigte ein Alkoholtest zunächst eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,27 mg/l, ein späterer Test auf der Polizeidienststelle um 23:14 Uhr mit einem geeichten Alkomat Evidenzial eine AAK von 0,21 mg/l. Nach dem Polizeibericht versicherte der Antragsteller mehrmals, letztmalig am 14. November 2015 Alkohol getrunken zu haben. Er komme gerade von einer Bandprobe. Er sei sich am Vormittag nicht bewusst gewesen, noch so viel Alkohol in der Atemluft zu haben.

Das daraufhin von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV, zuletzt in überarbeiteter Form vorgelegt am 7. März 2016, war negativ. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, dauerhaft kontrolliert mit Alkohol umzugehen. Eine hinreichende psychische und zeitliche Distanz von der Alkoholproblematik sei nicht gegeben. Bei der Besprechung seiner Trinkgewohnheiten hätten sich jedenfalls keine Veränderungen in seinem Trinkverhalten gezeigt, die eine günstige Prognose gemäß Beurteilungskriterien unterstützen könnten. Er halte sich nach seinen eigenen Angaben - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr an den erforderlichen Alkoholverzicht, so dass bei gegebener Lerngeschichte eine zuverlässige Steuerungsfähigkeit nicht angenommen werden könne, um ein hinreichend verlässliches Trennvermögen von Trinken und Fahren erwarten zu können.

Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Antragsteller nach Anhörung mit Bescheid vom 28. Juni 2016 die Fahrerlaubnis und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die unverzügliche Abgabe seines Führerscheins sowie die sofortige Vollziehung an.

Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München. Den gleichzeitig gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Gericht mit Beschluss vom 18. August 2016 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerde-verfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

Der Antragsteller trägt in der Beschwerde vor, bei ihm liege keine Alkoholabhängigkeit vor. Die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nach erfolgtem Alkoholmissbrauch würden dann als wiederhergestellt gelten, wenn das Trinkverhalten ausreichend geändert, also Alkohol nur noch kontrolliert getrunken oder Alkoholabstinenz eingehalten werde und die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und motivational gefestigt sei. So liege der Fall hier. Der Gesetzgeber stelle ausdrücklich eine Fahrt unter Alkohol mit weniger als 0,5 ‰ nicht unter Strafe. Gerade mit der Beendigung des Alkoholkonsums deutlich vor Erreichen der 0,5-Promillegrenze durch den Antragsteller werde deutlich, dass er sich seiner Verantwortung als Führer eines Kraftfahrzeugs äußerst bewusst gewesen sei. Was der Gesetzgeber nicht unter Strafe stelle und somit ausdrücklich erlaube, können nicht auf dem Umweg des Verwaltungsrechts zur Bestrafung führen.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Fahrerlaubnisentziehung zu wecken. Der Antragsteller übersieht, dass beide medizinisch-psychologischen Gutachten seine Fähigkeit, das Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr und den Konsum von unzulässig hohen Alkoholmengen zu trennen, verneinen und deshalb seine Fahrgeeignetheit nur bejahen, wenn er alkoholabstinent lebt und diese Änderung (Alkoholabstinenz) stabil und motivational gefestigt ist.

Besitzt eine Person nicht die Willenskraft oder die Einsichtsfähigkeit, die Aufnahme von Alkohol an dem Punkt zu beenden, jenseits dessen dieses Rauschmittel Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitigt, bzw. ab dieser Schwelle vom Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr konsequent Abstand zu nehmen, lässt sich ihre Fahreignung nur bejahen, wenn sie sich vollständig des Alkoholgenusses enthält. Auch bei fehlender Alkoholabhängigkeit kann es deshalb unter fahrerlaubnisrechtlichem Blickwinkel geboten sein, die Forderung nach absolutem Alkoholverzicht zu erheben (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 CS 08.1103 - juris Rn. 33).

Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014, Nr. 3.13.1), die Grundlage der Beurteilung sind (vgl. § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Anlage 4a und BVerwG, U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 Rn. 19), ist bei Alkoholmissbrauch Alkoholabstinenz zu fordern, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt.

Nach den Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie - DGVP - und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin - DGVM -, 3. Aufl. 2013, S. 133 ff., mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt) sind in die Betrachtung der Lerngeschichte die Auffälligkeiten in der Vorgeschichte, die individuelle Verarbeitung dieser Erlebnisse und ggf. auch therapeutische Maßnahmen mit einzubeziehen.

Der bloße Hinweis in der Beschwerde, der Antragsteller sei nicht alkoholabhängig und habe Alkohol in zulässigen Mengen zu sich genommen, kann die zweimalige psychologische Bewertung einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der Antragsteller habe ohne Alkoholabstinenz kein Trennungsvermögen, nicht ansatzweise infrage stellen. Auch wenn die beiden Gutachten des TÜV ihre Forderung nach Alkoholabstinenz des Antragstellers nicht mit den Merkmalen und Indikatoren der Beurteilungskriterien (S. 136 ff.) darlegen bzw. begründen, so kann doch dieser fachlichen Einschätzung zweier Psychologen einer Begutachtungsstelle nicht mit einer Eigeneinschätzung begegnet werden.

Es kann offenbleiben, ob nach erheblichem medizinischem Alkoholmissbrauch, der beim Antragsteller nach seinen Schilderungen bei der ersten Untersuchung im Jahre 2012 wohl vorlag, Alkoholabstinenz auf Dauer gefordert werden kann oder ob nicht nach einer gewissen, wohl eher längeren Zeit ein Umstieg auf kontrollierten Konsum möglich ist. Ein solcher Umstieg müsste jedenfalls „fachlich“ abgesichert sein. Hierzu müssten zunächst die Angaben des Betroffenen zu seiner (schlüssigen) Prophylaxestrategie glaubhaft sein und seine Einstellung, diese Strategie auch durchzuhalten, stabil und motivational gefestigt sein. Der Antragsteller gibt hier in der zweiten Untersuchung an, er habe beschlossen, künftig wieder, aber nur wenn er nicht vorhabe, zu fahren, Alkohol in Maßen zu trinken, etwa ein Glas Wein oder ein Bier im Monat. Er habe sich bewusst entschieden, wieder Alkohol zu trinken, allerdings nach seinen „Parametern“. Er verstehe Alkoholkonsum als Luxus. Wenn der erste Schluck schmecke, dann sei es gut. Er trinke ca. einmal im Monat und dann maximal eine Trinkeinheit. Seit er wieder angefangen habe, Alkohol zu konsumieren, habe er die Getränke aufgeschrieben. Er führe Buch über seine Erfahrungen im aktuellen Umgang mit Alkohol. Er habe einen Minifragenkatalog, den er innerlich durchgehe; er frage sich immer nach der Stimmung und dem Grund und es laufe immer auf den Genuss hinaus. Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass das Ziel des Antragstellers, nur einmal im Monat eine „Trinkeinheit“ zu konsumieren, mit seinem offensichtlichen Verlangen, Alkohol zu genießen, schwer vereinbar sein dürfte.

Darüber hinaus stellt sich auch die Frage, wie glaubhaft der Vortrag des Antragstellers ist. Hierzu fällt auf, dass der Antragsteller laut Polizeibericht am 15. November 2015 angegeben hat, am Vortag Alkohol konsumiert zu haben und sich am nächsten Morgen nicht bewusst gewesen zu sein, noch so viele Restalkohol zu haben. Angesichts dessen, dass der Antragsteller am Abend des 15. November 2015 noch eine Atemalkoholkonzentration von 0,21 mg/l gehabt hat, würden, die Richtigkeit des Vortrags unterstellt, am Vorabend ein erheblicher Alkoholabusus und darüber hinaus wohl auch eine Trunkenheitsfahrt bei der Hinfahrt zur „Bandprobe“ vorgelegen haben. Hingegen erzählte der Antragsteller bei der zweiten Untersuchung eine völlige andere Geschichte; demnach habe er unmittelbar vor Fahrtantritt einen Glühwein getrunken und erst im Nachhinein erfahren, dass dieser mit einer besonderen Art Wodka „verfeinert“ worden sei.

Dass der Antragsteller in der Lage ist, zumindest für einige Zeit, Alkoholabstinenz einzuhalten, wie er mit der Vorlage eines Untersuchungsbefunds des MVZ Weiden mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2016 belegt, hat nichts mit seiner Fähigkeit zu tun, einen konsequenten kontrollierten Umgang mit alkoholischen Getränken erreichen zu können, d. h. Alkohol zwar zu konsumieren, aber die Häufigkeit und Menge rechtzeitig zu beschränken.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Januar 2015 wird abgeändert und der Antrag insgesamt abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 8.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T.

Das Amtsgericht Miesbach verurteilte den Antragsteller wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (Fahrt mit einem Pkw mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,27‰) am 23. Juni 2003 zu einer Freiheitsstrafe zur Bewährung und entzog ihm den Führerschein. Mit Bescheid vom 9. März 2005, bestandskräftig am 9. April 2005, versagte die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, weil der Antragsteller kein positives medizinisch-psychologisches Gutachten beibrachte. Im Jahr 2006 verurteilte ihn das Amtsgericht Miesbach wegen zweier Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Am 11. August 2008 stellten die tschechischen Behörden dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B, am 8. Oktober 2008 der Klasse C und am 29. Oktober 2008 der Klassen BE und CE aus. Der Antragsteller beantragte am 28. Oktober 2013 den Umtausch der Fahrerlaubnis und versicherte, dass derzeit kein Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis laufe und ein Fahrverbot nicht verfügt worden sei. Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelte einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister vom 29. Oktober 2013. Darin waren elf Eintragungen gespeichert, zuletzt eine Geschwindigkeitsübertretung im Jahr 2009. Die Fahrerlaubnisbehörde stellte dem Antragsteller nach Vorlage eines Führungszeugnisses vom 19. November 2013 am 5. Dezember 2013 einen deutschen Führerschein aus.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 teilte die Polizei der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass gegen den Antragsteller mit Bußgeldbescheid vom 21. Oktober 2013, rechtskräftig seit 7. November 2013, wegen einer Fahrt mit einem Pkw mit einer festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,27 mg/l ein Bußgeld und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden sei.

Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 10 Februar 2014 aufgrund wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss, gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Es solle die Frage geklärt werden, ob körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vorliegen, die mit einem missbräuchlichen Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können, insbesondere ob nicht zu erwarten ist, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Der Antragsteller legte kein Gutachten vor. Er war der Ansicht, das Urteil vom 23. Juni 2003 sei nicht mehr verwertbar.

Mit Bescheid vom 20. Mai 2014, zugestellt am 22. Mai 2014 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), ordnete die Abgabe des Führerscheins innerhalb von vier Tagen nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2), die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids (Nr. 4) und die Kostentragung durch den Antragsteller (Nr. 5) an. Der Antragsteller gab seinen Führerschein daraufhin ab.

Über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Mai 2014 hat die Widerspruchsbehörde nach Aktenlage noch nicht entschieden. Im Widerspruchsverfahren legte der Antragsteller ein verkehrsmedizinisches, neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. med. S., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vor. Darin wird ausgeführt, der Antragsteller könne künftig zwischen Alkoholkonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs ausreichend sicher trennen und sei in der Lage, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu führen. Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 12. Januar 2015 die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der Nrn. 2 und 5 angeordnet und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Es fehle an einer rechtmäßigen Gutachtensanordnung, da die Fragestellung nach körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen wohl nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der der Antragsteller entgegentritt. Der Antragsgegner macht geltend, die Fragestellung sei zulässig. Er beruft sich auf eine Entscheidung des Senats vom 28. Oktober 2014 (11 CS 14.1713 - juris), mit der eine entsprechende Fragestellung als rechtmäßig angesehen worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, ist zulässig und hat Erfolg. Der Antragsgegner hat auch hinsichtlich der gewählten Fragestellung zu Recht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert.

Nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl. S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. S. 2213), ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik an, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen hat, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Der Antragsteller hat am 8. Dezember 2002 (Verurteilung vom 23.6.2003) und am 13. September 2013 (Bußgeldbescheid vom 21.10.2013) jeweils ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt. Beide Taten waren zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses auch noch verwertbar. Auf beide Taten sind nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 5. März 2003 (BGBl. S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl. S. 186), weiterhin die Tilgungsvorschriften in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG a. F.) anwendbar. Nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Hier ist die Tilgung der Straftat vom 8. Dezember 2002 durch die späteren Eintragungen, nämlich die Versagung der Fahrerlaubnis und das strafrechtlich geahndete Fahren ohne Fahrerlaubnis, weiterhin gehemmt. Die Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis im Jahr 2008 und der Umtausch in eine deutsche Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 FeV führen ebenfalls nicht zur Unverwertbarkeit der früheren Eintragungen (vgl. BayVGH, B. v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris).

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf dessen Nichteignung schließen, wenn sie ihn hierauf in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen hat (§ 11 Abs. 8 FeV). Der Schluss aus der Nichtbeibringung des Gutachtens auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 11 Abs. 8 FeV) ist allerdings nur dann zulässig, wenn die von der Fahrerlaubnisbehörde festgelegten, im Gutachten zu klärenden Fragen (§ 11 Abs. 6 FeV) nicht zu beanstanden, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sind (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; B. v. 11.6.2008 - 3 B 99.07 - NJW 2008, 3014).

Der Senat versteht die Frage nach körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen des Antragstellers, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können, dahingehend, dass sie nur der Abklärung des nach Nrn. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erforderlichen Vermögens des Antragstellers dient, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum sicher zu trennen. Nur insoweit bestanden im Zeitpunkt der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung durch die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 10. Februar 2014 hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers und damit für die Abklärung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV. Für das Trennungsvermögen sind auch Befunde des medizinischen Teils der Untersuchung relevant und daher anlassbezogen zu erheben. So können beispielsweise erhöhte Leberlaborwerte oder sonstige alkoholbedingte Körperschäden für einen Alkoholmissbrauch über einen längeren Zeitraum sprechen. Die so zu verstehende Fragestellung ist daher im Rahmen der Abklärung des Trennungsvermögens ohnehin aufgeworfen und damit zwar möglicherweise verzichtbar, aber zur Klarstellung für den Antragsteller und den zu beauftragenden Gutachter hilfreich und damit unschädlich.

Die Anordnung einer darüber hinausgehenden Untersuchung des Antragstellers hinsichtlich sonstiger körperlicher oder geistiger Mängel, die nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zum Ausschluss der Fahreignung führen können, wäre mangels hinreichender Tatsachen im Sinne von § 46 Abs. 3 FeV unzulässig gewesen. Darauf zielt die Fragestellung nach „körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können“, jedoch ersichtlich nicht ab. Auch bestanden zum Zeitpunkt der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit des Antragstellers im Sinne von Nrn. 8.3 und 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die eine darauf abzielende Fragestellung und Untersuchung gerechtfertigt hätten. Aufgrund der in der Fragestellung im Wort „insbesondere“ zum Ausdruck kommenden Verknüpfung der beiden Fragenkomplexe geht der Senat jedoch davon aus, dass auch die erste Frage nur der Abklärung des Trennungsvermögens und nicht sonstiger, darüber hinausgehender Mängel im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dienen sollte.

Soweit der Antragsteller geltend macht, der Antragsgegner habe sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, übersieht er, dass § 13 FeV der Fahrerlaubnisbehörde bei der Klärung von Eignungszweifel bei einer Alkoholproblematik kein Ermessen einräumt. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens anzuordnen.

Der Antragsteller hat seine Fahreignung auch nicht wiedererlangt, was im noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen wäre. Von einer Wiedererlangung der Fahreignung ist nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zu den §§ 11,13 und 14 FeV auszugehen, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens ist nach Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, anwendbar ab 1.5.2014) in der Regel anzunehmen, wenn das Alkoholtrinkverhalten ausreichend geändert wurde und die vollzogene Änderung stabil und motivational gefestigt ist. Dies ist nach Nr. 3.13.1 Buchst. b 2. Spiegelstrich der Begutachtungsleitlinien regelmäßig nach einem Jahr Erprobung der neuen Verhaltensweisen anzunehmen. Eine solche gefestigte Verhaltensänderung wird mit dem Gutachten des Dr. S. jedoch nicht festgestellt. Es wird zwar eine Abstinenz seit Januar 2014 anamnestisch bestätigt, gleichzeitig aber auch mangelnde Verträglichkeit von Alkohol durch Provokation von Kopfschmerzen festgestellt. Dies deutet darauf hin, dass der Antragsteller nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationsmaßnahme Ende Februar/Anfang März 2014 zuerst nicht abstinent lebte, sondern noch Alkohol konsumierte und dabei starke Kopfschmerzen hervorgerufen wurden. Der Gutachter führt auf den Seiten 7 und 8 dann auch aus, dass der Antragsteller die Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,52‰ weiterhin bagatellisiere und er nur davon überzeugt sei, dass zukünftig zwischen Alkoholkonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs ausreichend sicher getrennt werde. Eine stabile und motivational gefestigte und von Einsicht getragene Verhaltensänderung wird damit nicht belegt. Andere Nachweise, dass zumindest seit September 2014 tatsächlich Abstinenz vorliegt und ggf. angesichts des Arbeitsunfalls auch schon nach sechs Monaten eine stabile und motivational gefestigte Verhaltensänderung anzunehmen ist (vgl. Begutachtungsleitlinien Nr. 3.13.1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich), wurden nicht vorgelegt. Im Übrigen ist ein Privatgutachten nur zur Erschütterung oder Widerlegung eines von zuständiger Seite erstellten Fahreignungsgutachtens, nicht aber zum positiven Nachweis der Fahreignung geeignet (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2011 - 11 ZB 10.2620 - juris Rn. 31).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1957 geborene Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt, erteilt 1976).

Er führte am 20. Januar 2012 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg/l und am 17. Januar 2014 bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,87 Promille.

Das vom Landratsamt H. (im Folgenden: Landratsamt) geforderte und vom Antragsteller vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV ... vom 17. Juni 2014 (Untersuchungstag 27.5.2014) kam zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller zu erwarten sei, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2014 entzog das Landratsamt nach vorheriger Anhörung dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn, den Führerschein innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzuliefern (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3) und drohte für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung unter Nr. 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 150,- Euro an (Nr. 4).

Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist.

Den gegen den Bescheid beim Verwaltungsgericht Würzburg gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte dieses mit Beschluss vom 14. August 2014 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller trägt vor, das Gutachten des TÜV Thüringen sei nicht zutreffend gewesen. Dies hätten das Landratsamt und das Verwaltungsgericht fehlerhaft nicht erkannt. Die Behörde verkenne, dass der Antragsteller bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Entziehungsbescheids bereits über einen Zeitraum von sechs Monaten keinen Alkohol zu sich genommen habe. Die Alkoholabstinenz sei weder von der Behörde noch vom Verwaltungsgericht in Zweifel gezogen worden. Auch das Gutachten des TÜV bestätige die Abstinenz durch die festgestellten Laborwerte. Das Verwaltungsgericht hätte diese Änderung des Trinkverhaltens über einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Alkoholauffälligkeit zugunsten des Antragstellers berücksichtigen müssen. Der Antragsteller habe den Alkoholkonsum komplett eingestellt, da ihm sein Führerschein wichtiger sei. Weshalb diese Motivation falsch sei, könne nicht nachvollzogen werden. Gerade diese Motivation lasse einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen. Darüber hinaus lägen sehr wohl stabilisierende Erfahrungen des Antragstellers vor. Bereits dem TÜV-Gutachter habe der Antragsteller erklärt, sich auch ohne jeglichen Alkoholkonsum sehr wohl zu fühlen und dass er auf Alkohol in keinerlei Hinsicht angewiesen sei. Wenn nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung bereits ein Alkoholtrinkverhalten dann als stabil anzusehen sei, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken werde, so sei das erst recht der Fall, wenn gar kein Alkohol mehr getrunken werde. Die Abstinenz von mehr als sechs Monaten sei auch aus dem entsprechenden Problembewusstsein heraus als stabil und motivational gefestigt anzusehen. Wegen der nachgewiesenen Alkoholabstinenz hätte das Landratsamt sechs Monate nach der Alkoholfahrt und nach Ablauf einer sechsmonatigen Alkoholabstinenz jedenfalls den Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung nicht anordnen dürfen. Dieser sei auch nicht ausreichend schriftlich begründet worden. Auch das Verwaltungsgericht habe die Alkoholabstinenz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht ausreichend berücksichtigt und letztlich die Hauptsache vorweggenommen, wenn es dem Widerspruch des Antragstellers keine Erfolgsaussichten zuerkenne. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotene Interessenabwägung hätte zu dem Ergebnis führen müssen, dass es nicht gerechtfertigt sei, nach einer Alkoholfahrt und einer anschließenden Alkoholabstinenz von über sechs Monaten, die Fahrerlaubnis mit Sofortvollzugsanordnung zu entziehen. Die Behörde hätte den Ermessensspielraum vor Erlass des Bescheides dahingehend ausüben müssen, dass nach Ablauf von sechs Monaten ein weiteres Gutachten einzuholen sei. Der Antragsteller legte ein verkehrsmedizinisches Gutachten eines Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 3. September 2014 vor, das zu dem Ergebnis kommt, dass unter verkehrsmedizinischen Gesichtspunkten nach Ablauf einer Beobachtungszeit von sechs Monaten (seit Januar 2014) eine Verkehrstauglichkeit zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1 wieder gegeben sei. Es schlägt eine Nachuntersuchung in einem Jahr vor. Der Antragsteller betont, das Gutachten sei von einem Mediziner mit entsprechender Qualifikation erstellt worden, der auch zu einer psychologischen Begutachtung in der Lage sei. Das Landratsamt habe ein verkehrsmedizinisches Gutachten dieses Mediziners in einer anderen Sache durchaus anerkannt.

Diese Gründe rechtfertigen keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist im streitgegenständlichen Bescheid (Ziff. IV, S. 5 oben) ausreichend im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Das Begründungserfordernis ist von der Frage zu unterscheiden, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich gerechtfertigt ist.

In Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgt aber keine inhaltliche Überprüfung der Sofortvollzugsanordnung der Behörde; vielmehr entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend regelmäßig nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2014 - 7 VR 1.14 - juris Rn. 10; B.v. 22.3.2010 - 7 VR 1.10 - juris Rn. 13).

Derzeit kann nach Aktenlage nicht von einem Erfolg des Widerspruchs des Antragstellers ausgegangen werden.

Zutreffend hat das Landratsamt gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet, weil der Antragsteller den Tatbestand dieser Norm erfüllt hat; ein Ermessen hatte das Landratsamt hierbei nicht.

Das vorgelegte Gutachten des TÜV Thüringen vom 17. Juni 2014, das von der Fahrerlaubnisbehörde und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit und darauf zu prüfen ist, ob die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und Erstellung der Gutachten gemäß Anlage 4a zur FeV und damit auch die Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) beachtet sind, ist nicht zu beanstanden. Zu Begründung wird auf die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen im verwaltungsgerichtlichen Beschluss (BA S. 7 ff.) verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Gutachten ist auch für den Senat nachvollziehbar. Es prüft die Fahreignung des Antragstellers nach den Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung und kommt zu der Einschätzung, dass der Ausprägungsgrad und die Schwere der bestehenden Eignungszweifel nicht erwarten ließen, dass die Problematik in einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung aufgearbeitet werden könne (Gutachten S. 16). Eine fundierte Einsicht in das von der Norm abweichende Ausmaß des früheren Alkoholkonsums bestehe beim Antragsteller noch nicht. Das ergibt sich nachvollziehbar aus dem im Gutachten dargestellten Untersuchungsgespräch; der Antragsteller bagatellisiert seinen eigenen Alkoholkonsum unter Hinweis auf Bekannte, die sich „die Kante bis zum Verlust der Muttersprache“ gäben, bei ihm selbst seien es nur Ausrutscher gewesen; er hat sich selbst am 20. Januar 2012 bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg/l noch fahrtüchtig gefühlt; die wiederholte Alkoholfahrt am 17. Januar 2014 erklärte er mit „Dummheit, er hätte die Polizisten sehen müssen“. Der Antragsteller hat zwischen den beiden Alkoholfahrten mit gewissem Aufwand (2-3 Bekannte, die er auch nachts habe anrufen können, um ihn nach Hause zu fahren) versucht, eine weitere Alkoholfahrt zu vermeiden, was ihm jedoch nicht gelungen ist.

Insofern ist die Selbsteinschätzung des Antragstellers, bei ihm sei eine Alkoholabstinenz notwendig, da er den Konsum von Alkohol und das Fahren nicht trennen könne, nachvollziehbar, wenn gleich er Ausnahmen („zweimal im Jahr, etwa Anstoßen mit der Schwiegermutter“) machen möchte.

Dass die bloße Alkoholabstinenz über einen gewissen Zeitraum nicht ausreichend ist, um ein fehlendes Trennungsvermögen zu überwinden, ergibt sich bereits daraus, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnet. Käme es lediglich auf eine Alkoholabstinenz an, so genügte ein medizinisches Gutachten. Der psychologische Teil des nach dem Gesetz erforderlichen medizinisch-psychologischen Gutachtens hat sich vor allem mit der Frage zu befassen, ob die Änderung des Trinkverhaltens stabil und motivational gefestigt ist, also aus einem angemessenem Problembewusstsein heraus erfolgt, genügend lange erprobt und in das Gesamtverhalten integriert ist und der Änderungsprozess nachvollziehbar aufgezeigt wird (vgl. Begutachtungs-Leitlinien, a. a. O., Nr. 3.13 Buchst. b). Das verneint das Gutachten zu Recht. Die wesentliche Motivation für seine Alkoholabstinenz leitet der Antragsteller aus der Bedeutung einer Fahrerlaubnis für ihn ab. Dies allein ist keinesfalls ausreichend, da die Stabilität und Motivation auch nach Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gegeben sein müssen.

Das vorgelegte verkehrsmedizinische Gutachten vom 3. September 2014 kann das Gutachten des TÜV Thüringen nicht infrage stellen (und tut das auch nicht); es kann aber auch nicht die aktuelle Wiedererlangung der Fahreignung des Antragstellers im Hinblick auf das fehlende Trennungsvermögen belegen. Das Gutachten geht von einer weiterhin bestehenden Alkoholabstinenz aus und erkennt Fortschritte im Lernprozess beim Antragsteller. Dieses verkehrsmedizinische Gutachten kann ein medizinisch-psychologisches Gutachten, unabhängig von der Qualifikation des Gutachters auch deswegen nicht ersetzen, weil es nicht von einer gemäß § 66 FeV amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellt wurde.

Damit muss es vorläufig bei der Einschätzung eines fehlenden Trennungsvermögens des Antragstellers bleiben.

Es kann offen bleiben, ob die Erkenntnisse aus dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 3. September 2014 wegen des für die Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers maßgeblichen Zeitpunkts des Ergehens des Widerspruchsbescheids die Widerspruchsbehörde veranlassen können oder müssen, nunmehr ein neues medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen. Denn selbst bei dann bestehenden offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens ergibt die Interessenabwägung hier, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht anzuordnen. Diese orientiert sich an den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Juni 2002 (1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378) aufgestellt hat. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es danach, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt.

Hiervon kann nach derzeitiger Erkenntnislage beim Antragsteller nicht ausgegangen werden. Zwar besteht bei Alkoholabstinenz nicht die Gefahr einer weiteren Trunkenheitsfahrt; jedoch kann die beim Antragsteller nach dem Gutachten des TÜV Thüringen vom 17. Juni 2014 bestehende Rückfallgefahr auch unter Berücksichtigung des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 3. September 2014 ohne eine weitere und positive psychologische Begutachtung nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Juni 2015 - 7 K 2162/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Prüfung der in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung des Landratsamts vom 12.05.2015 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdebegründung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Der Widerspruch des Antragstellers und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage dürften deshalb keinen Erfolg haben (1.). Unabhängig hiervon gebietet eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung (2.).
1. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend näher dargelegt hat, hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Danach war hier die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. FeV i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend geboten, ohne dass es der vorherigen Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bedurfte. Denn § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Durch diese Bestimmung hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht kommt, nicht jedoch, wenn - wie hier - die mangelnde Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung des Antragstellers eine konsequente und stabile Alkoholabstinenz war (1.1). Bei summarischer Sachverhaltsprüfung hat der Antragsteller die Alkoholabstinenz zwischenzeitlich aufgegeben (1.2). Dieser Annahme steht nicht die Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen im Berufungsurteil des Landgerichts Memmingen vom 12.03.2015 entgegen (1.3). Schließlich hat der Antragsteller zwischenzeitlich nicht die Fahreignung (erneut) wiedererlangt (1.4).
1.1 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass dem Antragsteller nach der in der Vergangenheit erfolgten strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines Trunkenheitsdelikts diese nur bei einer dauerhaften und vollständigen Alkoholabstinenz wiedererteilt werden durfte. Dabei stand in der Vergangenheit ein die Fahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch im Sinne der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgrund der strafgerichtlich geahndeten Trunkenheitsfahrt des Antragstellers am 01.04.2003 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,41 Promille fest. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn bedeutet nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Das von dem Antragsteller im Wiedererteilungsverfahren vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten vom 30.03.2010 ging zwar von einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung des Antragstellers aus, hat aber eine alkoholabstinente Lebensweise für eine günstige Eignungsprognose für unabdingbar gehalten. Der psychologische Gutachter legte in diesem Zusammenhang überzeugend und nachvollziehbar dar, warum er im Fall des Antragstellers, bei dem in der Vergangenheit eine gewohnheitsmäßige Alkoholmissbrauchsproblematik vorlag, zur Notwendigkeit eines absoluten Alkoholverzichts gelangte. Die Diagnose eines gewohnheitsmäßigen Alkoholmissbrauchs haben die Gutachter im Wesentlichen aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers zu seinen Konsumgewohnheiten und den in der Vergangenheit abgeurteilten Trunkenheitsfahrten getroffen. Ausgehend von dieser Diagnose stellen die Gutachter nachvollziehbar näher dar, warum aufgrund der Lerngeschichte ein kontrollierter Umgang mit Alkohol nicht mehr zu erwarten sei und deshalb die Forderung nach konsequenter Alkoholabstinenz aufgestellt werden müsse. Übereinstimmend hiermit ist der Antragsteller im Übrigen im Begutachtungsgespräch selbst von der Notwendigkeit einer dauerhaften Alkoholabstinenz ausgegangen, da er nach eigener Einschätzung sein Trinkverhalten aufgrund einer Suchtentwicklung nicht mehr zu kontrollieren vermag (vgl. die Einlassung auf S. 11 ff. des Gutachtens).
Entgegen der Meinung der Beschwerde steht diese Forderung der Gutachter nach einem vollständigen und dauerhaften Alkoholverzicht weder im Widerspruch zu den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben noch ist sie aus fachwissenschaftlicher Sicht unhaltbar. Gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt die Wiedererlangung der Fahreignung nach vorausgegangenem Alkoholmissbrauch voraus, dass eine „Beendigung des Missbrauchs“ stattgefunden hat. Dies lässt sich vor dem Hintergrund der in Nr. 8.1 der Anlage 4 vorgenommenen Legaldefinition des Alkoholmissbrauchs nur bejahen, wenn der Betroffene die Fähigkeit erlangt hat, zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen. Besitzt eine Person nicht die Willenskraft oder die Einsichtsfähigkeit, die Aufnahme von Alkohol an dem Punkt zu beenden, jenseits dessen dieses Rauschmittel Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit zeigt, bzw. ab dieser Schwelle vom Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr konsequent Abstand zu nehmen, besteht die Fahreignung nur bei einem vollständigen und konsequenten Alkoholverzicht. Auch bei fehlender Alkoholabhängigkeit kann es deshalb aus fahrerlaubnisrechtlicher Sicht geboten sein, die Forderung nach absolutem Alkoholverzicht zu erheben (vgl. hierzu näher Bay.VGH, Beschluss vom 31.07.2008 - 11 CS 08.1103 - juris). Übereinstimmend hiermit gehen die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung in Abschnitt 3.11.1 Buchst. a und b davon aus, dass aus fachwissenschaftlicher Sicht eine Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangenem Alkoholmissbrauch nur dann zu bejahen ist, wenn Alkohol nur kontrolliert getrunken wird, sodass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können. Ist „aufgrund der Lerngeschichte“ jedoch anzunehmen, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt, müsse der Betroffene vollständige Alkoholabstinenz einhalten. Dabei wird bei Betroffenen mit besonders großer Giftfestigkeit, d.h. Personen, die mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr am Straßenverkehr teilgenommen haben, in der Regel völliger Verzicht auf den Alkohol die notwendige Bedingung für eine positive Verhaltensprognose sein (vgl. hierzu Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, Nr. 3.11.1, S. 151). Eine derartige gesteigerte Giftfestigkeit lag bei dem Antragsteller bereits in der Vergangenheit vor, wie der damals zur Entziehung der Fahrerlaubnis führende Vorfall vom 01.04.2003 zeigt, bei dem bei dem Antragsteller um 18.45 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,41 Promille festgestellt wurde.
1.2 Bei summarischer Sachverhaltsprüfung ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die nach dem oben Gesagten unabdingbare vollständige Abstinenz zwischenzeitlich wieder aufgegeben hat. Dies belegt bereits die mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Landgerichts Memmingen vom 12.03.2015 abgeurteilte Trunkenheitsfahrt am 22.08.2013, bei der zum Tatzeitraum eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,69 und höchstens 3,41 Promille erreicht wurde. Entgegen der Meinung der Beschwerde durfte das Verwaltungsgericht ohne weitere Sachverhaltsprüfung von der inhaltlichen Richtigkeit der im Strafurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu Lasten des Antragstellers ausgehen. Zwar kennt das geltende Fahrerlaubnisrecht eine strikte, sich zu Ungunsten des Betroffenen auswirkende Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an rechtskräftige straf- bzw. bußgeldrechtliche Entscheidungen nur in besonders geregelten, hier nicht einschlägigen Fällen (vgl. § 2a Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG). Im Übrigen entfalten Strafurteile, Strafbefehle und Bußgeldbescheide gemäß § 3 Abs. 4 StVG Bindungswirkung ausschließlich zugunsten des Betroffenen. Hieraus folgt im Umkehrschluss zwar grundsätzlich, dass es einem Fahrerlaubnisinhaber unbenommen bleibt, in fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geltend zu machen, der Sachverhalt stelle sich für ihn vorteilhafter dar, als dies das Strafgericht oder die Bußgeldbehörde angenommen hat (vgl. hierzu Bay.VGH, Beschluss vom 12.09.2011 - 11 CS 11.1939 - juris). Indes muss ein Kraftfahrer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt dann gegen sich gelten lassen, wenn sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.09.1992 - 11 B 22.92 - NVwZ-RR 1993, 165; Urteil vom 12.03.1985 - 7 C 26.83 - BVerwGE 71, 93). Mit diesem grundsätzlichen Vorrang der strafrichterlichen vor verwaltungsbehördlichen Feststellungen sollen überflüssige, aufwendige und sich widersprechende Doppelprüfungen möglichst vermieden werden. Im Ergebnis begründet das Vorrangverhältnis eine Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen, substantiierte Hinweise für eine eventuelle Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen vorzubringen, wenn er diese im Verwaltungsverfahren nicht gegen sich gelten lassen will.
Ausgehend hiervon war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, sich im Einzelnen mit der Richtigkeit des Strafurteils auseinanderzusetzen. Der Antragsteller beschränkt sich auch im Beschwerdeverfahren auf den spekulativ gehaltenen Hinweis, die abgeurteilte Trunkenheitsfahrt stehe trotz der entgegenstehenden Feststellungen des Landgerichts Memmingen nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Gewichtige Anhaltspunkte für diesen Schluss legt der Antragsteller jedoch nicht dar. Weder der von der Beschwerdebegründung angeführte Umstand, dass der Verurteilung zuvor ein - im Revisionsverfahren aufgehobenes - freisprechendes Urteil vom 14.07.2014 vorausgegangen ist, noch die angeblich allein aus taktischen Gründen erfolgte Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch begründen Zweifel an der Richtigkeit des rechtskräftig gewordenen Strafurteils vom 12.03.2015. Im Übrigen ist nach dem oben Gesagten allein entscheidend, dass der Antragsteller die für die Wiedererlangung der Fahreignung zwingend vorausgesetzte vollständige Alkoholabstinenz aufgegeben hat. Dies ergibt sich jedoch bereits aus seinen eigenen Einlassungen im Strafverfahren. Denn dort gab der Antragsteller an, er sei seit April 2014 trocken; im August 2014 habe er sich einer von der Landesversicherungsanstalt bewilligten stationären Entziehungskur mit einer Dauer von drei Wochen unterzogen. Gerade der letztgenannte Umstand belegt bei summarischer Sachverhaltsprüfung zumindest eine zu diesem Zeitpunkt weiter bestehende massive Alkoholproblematik des Antragstellers.
1.3 Der verwaltungsbehördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis steht hier nicht der Vorrang der strafgerichtlichen Eignungsbeurteilung entgegen. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren unter anderem nicht zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers von der Beurteilung seiner Fahreignung in einem Strafurteil abweichen, wenn die Tatsachengrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem Gegenstand der Urteilsfindung in dem Strafverfahren übereinstimmt. Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (vgl. § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung (vgl. § 61 Nr. 5 StGB) keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist. Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde. Während die Behörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat, darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist. Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43; sowie Beschluss vom 10.04.1993 - 11 B 82.92 -Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 89; Senatsbeschluss vom 03.05.2010 - 10 S 256/10 - VBlBW 2010, 478).
Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG nicht gehindert, eine eigenständige und von den Feststellungen des Strafgerichts losgelöste Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers vorzunehmen. Zwar ist das Landgericht zu der Erkenntnis gelangt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, da er in der Zwischenzeit mehrere tausend Kilometer unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen habe und nach seinen eigenen glaubhaften Einlassungen seit längerem „trocken“ sei. Dass das Strafgericht auch die zusätzlichen Eignungszweifel erwogen hat, die sich aus den Ausführungen in dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 30.03.2010 ergeben, geht aus den allein maßgeblichen Gründen des Strafurteils nicht hervor. Es kann daher dahinstehen, ob dieser Umstand in der Berufungsverhandlung erörtert worden ist; desgleichen kommt es nicht darauf an, ob das Landgericht in Kenntnis des Umstandes, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Bekundungen anlässlich der seinerzeitigen Begutachtung nicht kontrolliert mit Alkohol umgehen kann, dass in dem Gutachten die Wiedererlangung der Fahreignung nur wegen der damals glaubhaft gemachten dauerhaften Alkoholabstinenz bescheinigt wurde und dass er inzwischen die vormalige Alkoholabstinenz wieder aufgegeben hat, von der Fahreignung des Antragstellers zu überzeugen gewesen wäre. Denn Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde an der eigenständigen Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers gehindert ist, sollen nicht derartige Mutmaßungen sein, sondern eindeutige Feststellungen im Urteil, an denen es nach dem oben Gesagten indes fehlt (vgl. zu einer derartigen Sachverhaltskonstellation auch Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2012 - 16 B 870/12 - juris).
10 
1.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung durch eine erneute Änderung seines Verhaltens im Sinne von Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwischenzeitlich wiedergewonnen hat. Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Frage, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zwischenzeitlich die Fahreignung wiedererlangt hat, auch für die Rechtmäßigkeit einer Entziehungsverfügung von Bedeutung ist (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2003 - 10 S 1917/02 - VBlBW 2004, 151). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes häufig - das Verwaltungsverfahren noch nicht durch den Erlass des Widerspruchsbescheids abgeschlossen ist. Die Beschwerde legt jedoch eine wiedergewonnene Fahreignung zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht dar. Insbesondere kann nicht bereits deshalb von einer wiedergewonnenen Fahreignung ausgegangen werden, weil der Antragsteller seit dem 14.07.2015 an einem unter forensischen Bedingungen erfolgenden Alkoholkontrollprogramm teilnimmt. Damit kann die nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für die Dauer eines Jahres nachzuweisende Abstinenz bereits aus zeitlichen Gründen nicht hinreichend dargetan werden. Weitere - kumulativ zu erfüllende - zwingende Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung ist jedoch eine Aufarbeitung der in der Vergangenheit wieder akut gewordenen Alkoholproblematik sowie eine stabile und motivational gefestigte Verhaltensänderung. Ob diese Voraussetzungen bei dem Antragsteller vorliegen, ist offen und bedarf der Klärung in einer medizinisch-psychologischen Begutachtung.
11 
2. Darüber hinaus räumt der Senat auch bei einer ergänzenden Interessenabwägung im engeren Sinne dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung den Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers ein, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Denn es bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers. Diese werden - wie oben dargestellt - vor allem dadurch begründet, dass der Antragsteller die in dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 30.03.2010 geforderte strikte und dauerhafte Alkoholabstinenz zwischenzeitlich aufgegeben hat. Im Übrigen belegt die bei dem Antragsteller am 22.08.2013 festgestellte Alkoholkonzentration bereits für sich genommen eine massive Alkoholproblematik. Es entspricht gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen - die sich unter anderem in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV widerspiegeln -, dass das Erreichen von Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 Promille und mehr ein Beleg dafür ist, dass der Betroffene an einer dauerhaften und ausgeprägten Alkoholproblematik leidet. Nach wissenschaftlich belegter Einschätzung ist es der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung nicht möglich, durch eigenes Handeln Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 Promille und mehr zu erreichen (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., Rn. 3.11.1, S. 132). Blutalkoholkonzentrationen ab 1,6 Promille sprechen nach dem derzeitigen Stand der Alkoholforschung für eine besonders ausgeprägte Alkoholgewöhnung des Betroffenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 3 C 32.07 - BVerwGE 131, 163). Liegen somit gravierende, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht wegen der von der Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers ausgehenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile für seine private Lebensführung und seine ausgeübte Tätigkeit als freier Gewerbetreibender müssen von ihm im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Verkehrssicherheit und der hier in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter hingenommen werden.
12 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 und 3, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nrn. 46.1, 46.3 sowie 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt unter anderem als Sonderbeilage zu VBlBW 2014, Heft 1). Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des Senats sind bei der Festsetzung des Streitwerts in Verfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis diejenigen Beträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen nach dem einschlägigen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit jeweils anzusetzen sind (vgl. grundlegend Senatsbeschluss vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - juris). Der Antragsteller war nach Aktenlage im Besitz der selbständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen A, B und C1E. Dies ergibt für das Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 15.000,-- EUR, der für das gegenständliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Der Senat sieht in Ausübung seines gemäß § 63 Abs. 3 GKG eröffneten Ermessens davon ab, die abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts zu Lasten des unterlegenen Antragstellers abzuändern.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1965 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt, erteilt am 31.5.1991).

Mit Schreiben vom 26. Dezember 2015 teilte die Polizeiinspektion Fürth der Führerscheinstelle der Antragsgegnerin mit, die Antragstellerin sei am 25. Dezember 2015 um 23.30 Uhr erheblich alkoholisiert im Hausflur eines Mehrfamilienhauses gelegen und habe über Schmerzen in den Beinen geklagt. Ein Atemalkoholtest habe 1,46 mg/l Atemalkoholkonzentration (AAK) ergeben. Sie sei trotz des hohen Wertes relativ klar und ansprechbar, aber verbal sehr aggressiv gewesen. Im Rettungswagen sei bekannt geworden, dass sich die Antragstellerin bereits zu einer Alkoholentzugstherapie im Klinikum N* …- … aufgehalten habe. Deshalb sei sie mit dem Rettungswagen dorthin verbracht worden.

Mit Schreiben vom 4. August 2016 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, wegen des Vorfalls am 25. Dezember 2015 und der früheren Alkoholentzugstherapie bis 10. Oktober 2016 ein ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung über ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen, da der Verdacht auf Alkoholabhängigkeit nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV bestehe. Würden Personen mit Alkoholwerten von 1,5 ‰ Blutalkoholkonzentration (BAK) angetroffen, so sei die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos anzunehmen. Bei solchen Menschen pflege in der Regel ein Alkoholproblem vorzuliegen, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeiten im Straßenverkehr in sich berge. Es sei zu klären ob Alkoholabhängigkeit vorliege und falls ja, ob eine erfolgreiche Entwöhnung und ein nachgewiesener Abstinenzzeitraum von 12 Monaten gegeben seien.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 6. September 2016 teilte die Antragstellerin mit, der Sachverhalt habe sich so nicht zugetragen. Sie habe sich wegen der Trennung von ihrem langjährigen Lebensgefährten in einem Ausnahmezustand befunden. Sie habe kaum alleine gehen können und sei sich der Gesamtsituation überhaupt nicht bewusst gewesen. Die Trennung von dem Lebensgefährten habe sie mittlerweile überwunden. Eine Wiederholung des Vorfalls sei daher nicht zu befürchten. Zu keiner Zeit habe bei der Antragstellerin eine Alkoholentzugsbehandlung stattgefunden. Eine solche sei auch nicht notwendig gewesen. Sie habe zwei Monate vor dem Ereignis wegen einer Hautoperation an einem postoperativen Durchgangssyndrom gelitten, das vorübergehend in der Neurologie im Klinikum N* …- … medikamentös behandelt worden sei. Der Rettungswagen habe sie zwar zum Krankenhaus gebracht, nachdem dort aber kein Bett frei gewesen sei, habe ihre Schwester sie mit nach Hause genommen. Im Straßenverkehr sei sie noch nie aufgefallen.

Die Antragstellerin erklärte sich am 27. September 2016 mit der Begutachtung durch die AVUS Gesellschaft für Arbeits-, Verkehrs- und Umweltsicherheit mbH (AVUS GmbH) einverstanden. Die Antragsgegnerin verlängerte die Frist zur Vorlage des Gutachtens bis 10. November 2016 und übersandte der AVUS GmbH am 28. September 2016 die Verwaltungsakte. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 teilte die Praxis für Ehe-, Paar-, Krisen- und MPU-Beratung des Diplom-Sozialpädagogen R* … … der Antragsgegnerin mit, die Antragstellerin nehme seit 29. September 2016 an einer Vorbereitung für das Gutachten teil. Das Gutachten könne aber nicht fristgerecht erstellt werden, da die Antragstellerin mittels Laborbefunden drei Monate lang nachweisen müsse, dass sie auf Alkohol verzichten könne und anschließend über Haaranalysen und ein Trinktagebuch drei Monate lang nachweisen müsse, ob sie kontrolliert Alkohol konsumieren könne. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung einer Fristverlängerung ab. Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 mit, sie sei der Meinung, ein Gutachten könne nicht von ihr verlangt werden, da es sich um einen einmaligen Ausnahmefall gehandelt habe und sie noch nie alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen habe. Sie sei aber freiwillig bereit, ein solches beizubringen.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 entzog die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Fahrerlaubnis, verpflichtete sie unter Androhung unmittelbaren Zwangs, den Führerschein spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Bescheid werde auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV gestützt. Die Antragstellerin habe das zu Recht geforderte fachärztliche Gutachten nicht beigebracht.

Über die gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2016 erhobene Klage (Az. AN 10 K 16.02292) hat das Verwaltungsgericht Ansbach noch nicht entschieden. Im Klageverfahren legte die Antragstellerin einen Vertrag vom 26. Oktober 2016 zur Durchführung eines Abstinenzkontrollprogramms mit der synlab MVZ W. GmbH vor, der drei unangekündigte Urinuntersuchungen im Zeitraum vom 31. Oktober 2016 bis 31. Januar 2017 umfasst. Zudem legte sie eine Stellungnahme ihrer Schwester, einer Fachärztin für Innere Medizin vor, mit der ausgeführt wird, die Antragstellerin habe sich in einem Ausnahmezustand befunden, sei sich der Situation nicht bewusste gewesen und hätte kaum alleine gehen können. Am Folgetag habe sie so gut wie keine Erinnerung an die Geschehnisse gehabt. Eine Alkoholentzugsbehandlung habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.

Die Antragstellerin trägt im Klageverfahren vor, sie habe sich zwei Monate vor dem Vorfall mehrfachen Operationen wegen einer lebensbedrohlichen Darmerkrankung unterziehen müssen und habe nach einer Hautoperation an einem postoperativen Durchgangssyndrom gelitten, das mit dem Medikament Mitrazapin behandelt worden sei. Zu keiner Zeit sei es zu einer Entzugssymptomatik gekommen. Vom 11. bis 21. November 2015 habe sie sich in der Dermatologie des Klinikums N…- … aufgehalten, da es zu einem massiven Abfall des Hämoglobinwertes und damit zu der Delir-Symptomatik gekommen sei. In dieser Zeit sei ihr eine hohe Dosis verschiedener sedierender Präparate verabreicht worden. Diese starke Medikamentenbelastung habe auch noch am 25. Dezember 2015 vorgelegen und habe zusammen mit dem Alkoholkonsum am 25. Dezember 2015 zu den Symptomen und der fehlerhaften ärztlichen Diagnose eines angeblichen Alkoholentzugssyndroms geführt. In Wirklichkeit habe die Ursache der Symptomatik in der Medikation gelegen. Sie biete als Beweis Arztberichte auf Anforderung des Gerichts an.

Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2017 abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV lägen voraussichtlich vor. Es bestehe eine hinreichende Anknüpfungstatsache, dass bei der Antragstellerin möglicherweise Alkoholabhängigkeit vorliege, da sie eine BAK von 2,92 ‰ aufgewiesen habe und zugleich relativ klar und ansprechbar gewesen sei. Die Fragestellung in der Gutachtensaufforderung sei auch nicht zu beanstanden, obwohl zu diesem Zeitpunkt ein zwölfmonatiger Abstinenzzeitraum nicht vorliegen konnte.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Die Antragstellerin legte mit der Beschwerdebegründung die Ergebnisse zweier negativer Urinuntersuchungen vom 3. und 25. Januar 2017 vor. Aus den Laborberichten geht hervor, dass das Kontrollprogramm entgegen dem Vertrag vom 26. Oktober 2016 von Dezember 2016 bis März 2017 durchgeführt wird. Die Antragstellerin trägt darüber hinaus vor, es sei nicht gerechtfertigt, fast ein Jahr nach dem Vorfall die Fahrerlaubnis sofort vollziehbar zu entziehen. Sie sei noch nie im Straßenverkehr auffällig geworden. Sie sei auch bereit, das Gutachten beizubringen, dies bedürfe jedoch einer gewissen Vorbereitung. Mit den Angaben der Schwester der Antragstellerin setze sich das Verwaltungsgericht überhaupt nicht auseinander. Die Antragstellerin sei weder klar im Bewusstsein noch vernünftig ansprechbar gewesen. Sie arbeite als selbstständige Hoteldirektorin und benötige die Fahrerlaubnis für Einkäufe. Ohne Fahrerlaubnis sei ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich zwar, dass die Erfolgsaussichten der Klage offen sind. Eine Interessenabwägung ergibt aber, dass der Antragstellerin die Fahrerlaubnis vorläufig nicht belassen werden kann.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Gemäß Nr. 8.3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, und 14 FeV besteht bei Alkoholabhängigkeit keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betreffende im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Begründen Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit, so ist mittels eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV zu klären, ob Alkoholabhängigkeit besteht. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78).

Nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV ist Eignung erst wieder gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist (vgl. Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, Stand 28.12.2016). Außerdem muss die Verhaltensänderung als hinreichend gefestigt und stabil einzuschätzen sein (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 13 FeV, Rn. 28). Der Nachweis, dass die Verhaltensänderung stabil und motivational gefestigt ist, ist mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu führen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV).

2. Im vorliegenden Fall ist offen, ob zum Zeitpunkt der Gutachtensanordnung hinreichende Tatsachen vorlagen, die die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen. Ob die Antragstellerin tatsächlich eine Alkoholentzugstherapie absolviert hat, wie die Antragsgegnerin in der Anordnung unterstellt, ist nicht geklärt. Darüber hinaus hat die Antragstellerin zwar einen sehr hohen Alkoholwert, aber keine 3 ‰ Blutalkoholkonzentration (BAK) erreicht. Zwar gibt es keine feste Grenze, ab wann Alkoholabhängigkeit angenommen werden kann. BAK-Werte ab 3,0 ‰ sprechen nach medizinischen Erkenntnissen aber für eine Toleranzentwicklung und damit für eine Alkoholabhängigkeit (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Auflage, S. 160). Nach Kriterium A 1.2. N 4. Bereich Toleranzentwicklung D1 der Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt, S. 123) liegen sichere Anzeichen für Alkoholabhängigkeit erst vor, wenn eine BAK von über 3,0 ‰ gemessen wird.

Es hätte daher nahe gelegen, vor Erlass der Gutachtungsanordnung den Sachverhalt weiter aufzuklären und die Antragstellerin aufzufordern, eine Erklärung des Klinikums N…- … vorzulegen, ob dort eine Alkoholentzugstherapie stattgefunden hat. Darüber hinaus hätte um die Vorlage von Arztberichten des Klinikums hinsichtlich der Erkrankungen der Antragstellerin gebeten werden können. Damit hätte ggf. geklärt werden können, ob die Darm- und Hauterkrankungen ihre Ursache in einer Alkoholerkrankung haben. Die Bekundungen der Schwester der Antragstellerin haben demgegenüber wenig Gewicht, da diese nicht die behandelnde Ärztin war und ihre Angaben zu den Erkrankungen den Angaben der Antragstellerin im Klageverfahren erheblich widersprechen.

Die Begutachtungsanordnung ist aber nicht deswegen rechtswidrig, weil mit ihr nicht nur nach einer Alkoholabhängigkeit, sondern im Falle der Alkoholabhängigkeit auch nach einer erfolgreich abgeschlossenen Entziehungsbehandlung und einem einjährigen Abstinenzzeitraum gefragt worden ist. Auch dies sind Fragen, die von einem Arzt geklärt werden können. Nur die Frage, ob die Verhaltensänderung hinreichend stabil und motivational gefestigt ist, ist im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV zu klären. Dass zum Zeitpunkt der Gutachtensanordnung ein Abstinenzzeitraum von einem Jahr nicht eingehalten werden konnte, erscheint auch nicht sicher. Die Antragstellerin hat den Vorfall vom 25. Dezember 2015 als außergewöhnliches Ereignis dargestellt, bei dem es sich auch um einen einmaligen Lapsus i.S.d. Kriteriums A 1.7 N der Beurteilungskriterien (a.a.O., S. 132) gehandelt haben könnte.

3. Bei offenen Erfolgsaussichten der Klage sind die für und gegen die Antragstellerin sprechenden Umstände im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Für die Antragstellerin spricht, dass sie im Straßenverkehr bisher nicht auffällig geworden ist und grundsätzlich bereit ist, ein Gutachten beizubringen.

Zu ihren Lasten ist aber zu berücksichtigen, dass sie bei dem Vorfall am 25. Dezember 2015 eine BAK von fast 3 ‰ BAK erreicht hatte und nach Angaben der hinzugerufenen Polizeibeamten dabei noch relativ klar und ansprechbar war, was für eine erhebliche Alkoholgewöhnung spricht. Darüber hinaus war sie nach Trinkende auch noch in der Lage, sich ein Taxi zu organisieren und sich in das Anwesen bringen zu lassen, in dem ihr früherer Lebensgefährte wohnt. Bei nicht alkoholgewöhnten Personen kommt es aber schon bei einer BAK von 2,0 bis 2,5 ‰ zu schweren Rauschzuständen mit Bewusstseins- und Orientierungsstörungen (Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V., Suchtmedizinische Reihe, Band 1, Alkoholabhängigkeit, S. 82).

Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit ergeben sich darüber hinaus auch aus dem widersprüchlichen Vortrag im Klageverfahren und der dort angegebenen gleichzeitigen Einnahme einer hohen Dosis an sedierenden Medikamenten und Alkohol. Die Antragstellerin trägt vor, die diagnostizierte Entzugssymptomatik habe an der Medikation gelegen, da sie trotz einer starken Belastung mit sedierenden Medikamenten Alkohol zu sich genommen habe. Den Gebrauchsinformationen für das von ihr angegebene Medikament Mitrazapin (abrufbar unter www.dimdi.de) lässt sich entnehmen, dass bei der Einnahme dieses Präparats keinerlei Alkohol getrunken werden sollte. Die Einlassungen der Antragstellerin deuten daher darauf hin, dass sie trotz dieser Hinweise zusätzlich zu der Medikamenteneinnahme erhebliche Mengen alkoholhaltige Getränke konsumiert und damit ganz bewusst ein gesundheitsschädliches Verhalten an den Tag gelegt hat.

Zum anderen ergeben sich Bedenken wegen ihres Verhaltens bezüglich eines Abstinenznachweises. Die Antragstellerin hat sich bereit erklärt, ein Gutachten beizubringen, aber geltend gemacht, sie müsse sich darauf vorbereiten. Trotz der erstmaligen Aufforderung durch die Antragsgegnerin bereits im August 2016 hat sie bis jetzt kein Gutachten beigebracht, sondern nur zwei Abstinenzbelege vorgelegt. Eine ärztliche Begutachtung hinsichtlich Alkoholabhängigkeit nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV bedarf aber regelmäßig weder einer Vorbereitung noch einer vollständigen Abstinenz und kann durch Abstinenzbelege nicht ersetzt werden. Es handelt sich um eine rein medizinische Untersuchung, bei der vorrangig die Alkoholanamnese erhoben und weitere körperliche Untersuchungen durchgeführt werden (vgl. zum Mindestuntersuchungsumfang bei Fragestellungen im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit beim medizinischen Teil einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, Nr. 8.3.4 Tabelle 7 der Beurteilungskriterien, S. 329). Ggf. können zur Verifizierung der Alkoholanamnese ein oder zwei unangekündigte Urinuntersuchungen durchgeführt und der Ethylglucuronidwert im Haar gemessen werden, mit dem auch ein erhöhter Alkoholkonsum festgestellt werden kann (s. Nr. 8.1.3 der Beurteilungskriterien, S. 254). Die gewünschte Vorbereitungszeit legt daher eher nahe, dass die Antragstellerin abwarten wollte, bis die zu erhebenden Werte sich reduziert haben. Darüber hinaus hat sie zuerst mitgeteilt, sie werde von November 2016 bis Januar 2017 an einem Abstinenzkontrollprogramm teilnehmen. Tatsächlich hat sie dann aber erst im Dezember 2016 damit begonnen. Dieses Verhalten spricht insgesamt dafür, dass bei der Antragstellerin tatsächlich ein Alkoholproblem vorliegt, bei dem sie Abstinenz einhalten muss, um fahrgeeignet zu sein.

Unter Abwägung der für und gegen die Antragstellerin sprechenden Umstände erscheint es daher nicht zu verantworten, sie vorübergehend weiter mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer hat Vorrang vor ihren persönlichen Interessen, die überwiegend darin bestehen, Einkäufe für ihren Hotelbetrieb tätigen zu können. Dabei wird nur behauptet, die Antragsstellerin müsse die Einkäufe selbst tätigen, es ist aber weder unter Nennung der Zahl und Aufgabenbereiche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die Einkäufe nicht von anderen Personen oder z.B. über einen Lieferservice abgewickelt werden können.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,
10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,
11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

die ganz oder teilweise mit
a)
Strom,
b)
Wasserstoff,
c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d)
Flüssiggas (LPG),
e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
für die Güterbeförderung und
ohne Anhänger,
sofern
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6.
Krankenkraftwagen,
7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10.
Spezialisierte Verkaufswagen,
11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12.
Leichenwagen und
13.
Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.
Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. September 2014 wird der Streitwert für beide Instanzen auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt ist. Jedenfalls rechtfertigt der Beschwerdevortrag keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im streitgegenständlichen Bescheid den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch. Dazu gehört angesichts der Gefahren für den Straßenverkehr die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (Schmidt, a. a. O., Rn. 36).

Auch die von den fehlenden Erfolgsaussichten der Klage geleitete Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Wie dieses bereits zutreffend ausführte (BA S. 10), ist die etwaige Tatsache, dass der Blutdruck des Antragstellers inzwischen wieder eingestellt sei, nicht ausreichend, um die aus dem Vorfall vom 3. März 2014 resultierenden Bedenken gegen die Fahreignung des Antragstellers auszuräumen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Der Antragsteller besitzt eine Fahrerlaubnis der Klasse 3, erteilt 1970. Nach der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV (BGBl I S. 35) umfasst die Fahrerlaubnis gemäß Abschnitt A I, Nr. 17 (Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 vor dem 1.4.1980) die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE und L. Maßgeblich sind nur die Fahrerlaubnisklassen A1, BE und C1E. Die Fahrerlaubnisklasse AM ist in der Klasse A1, die Fahrerlaubnisklasse L in der Klasse B enthalten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 FeV). Die Fahrerlaubnisklasse E wird nicht mehr streitwerterhöhend berücksichtigt. Das gilt auch für die Klasse CE, weil sie durch die Schlüsselzahl 79 (vgl. Anlage 9 zur FeV Nr. 48) lediglich die Befugnis zum Führen bestimmter Anhänger mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 im Verhältnis zu der durch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E verliehenen Befugnis erweitert (vgl. BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2324 - juris Rn. 21 ff.). Die Fahrerlaubnisklasse A wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie nach der Anlage 3 zur FeV mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 der Anlage 9 (Nrn. 53 und 54: Begrenzung auf dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen) eingeschränkt ist (vgl. BayVGH, B. v. 30.1.2014, a. a. O. Rn. 21 ff.). Hingegen ist die Fahrerlaubnisklasse A1 beim Abschnitt A I, Nr. 17 (erteilt vor dem 1.4.1980) im Gegensatz zum Abschnitt A I, Nr. 18 (erteilt nach dem 31.3.1980 und vor dem 1.1.1989) nicht mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04, sondern mit der Schlüsselzahl 79.05 versehen, und gilt daher (vgl. Anlage 9 zur FeV Nr. 55) für Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg, so dass für die frühere Fahrerlaubnisklasse 3, erteilt vor dem 1.1.1980, zusätzlich der Streitwert nach Nr. 46.2 des Streitwertkatalogs (2.500 Euro) anzusetzen ist. Für die Klasse BE und C1E sind nach dem Streitwertkatalog jeweils 5000 Euro (Nrn. 46.3 und 46.5) vorgesehen. Nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs ist der sich so ergebende Gesamtbetrag von 12.500 Euro in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Oktober 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Entziehung seiner Fahrerlaubnis aller Klassen wegen Nichtvorlage eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens. Er war Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 (alt).

Der Antragsteller legte am 25. Oktober 2012 Widerspruch gegen eine Verwarnung ein und begründete dies damit, dass er ständig von dritter Seite beobachtet und beeinflusst werde; er erstatte Strafanzeige vermutlich gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Körperverletzung und Stalking. Beispielsweise sei ihm im Burger King absichtsweise altes Essen serviert worden, um seine Stimmung negativ zu beeinflussen. Er werde ständig, auch in seiner Wohnung, beobachtet, seine Wohnung und sein Auto würden absichtlich verschmutzt, ihm würden heimlich Drogen verabreicht und sein Kontakt zu vielen Personen abgeblockt. Darüber hinaus würden Sachen, die ihm gehörten, verschwinden und seien heimliche Umbauten an seinem Auto durchgeführt worden.

Einer Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde zur Vorsprache kam der Antragsteller nicht nach. Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 forderte die Behörde den Antragsteller auf, bis zum 15. April 2013 ein Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung der Frage beizubringen, ob bei ihm eine Erkrankung (psychische Störung) vorliegt, die nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellt. Des Weiteren sollte geklärt werden, ob die Fahreignung ggf. nur unter Auflagen und/oder Beschränkungen gewährleistet werden könne, und falls ja, durch welche, und ob im konkreten Fall Nachuntersuchungen erforderlich seien.

Den gegen die Gutachtensanforderung vom Antragsteller gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. W 6 S 13.261) lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. April 2013 ab.

Am 23. April 2013 erklärte sich der Antragsteller bereit, sich einer Begutachtung durch die TÜV Süd Life Service GmbH (TÜV Süd) zu unterziehen, die Unterlagen wurden dahin versandt, die Frist zur Vorlage des Gutachtens bis 21. Mai 2013, später dann bis 13. Juni 2013 und dann noch einmal bis 19. Juni 2013 verlängert. Der Antragsteller legte kein Gutachten vor.

Nach Anhörung, in der der Antragsteller am 28. Juni 2013 vorgetragen hat, er wolle gegen das Gutachten vorgehen, entzog die Behörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 1. Juli 2013 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (Nr. 1), ordnete die Ablieferung des Führerscheins binnen sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2), und die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 des Bescheids an.

Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg (Az. W 6 K 13.663) und stellte zugleich Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Er habe sich vom 18. Juli 2013 bis 12. September 2013 freiwillig zur Behandlung im Krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin in W****** (KPPPM) befunden. Dort sei eine medikamentös-neuroleptische Neueinstellung durchgeführt worden. Zum Zeitpunkt der Entlassung sei die psychotische Symptomatik vollständig remittiert gewesen. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei daher gegeben. Dem Antrag beigelegt wurde ein Schreiben des KPPPM vom 30. September 2013, das diese Erklärung bestätigt und hinzufügt, die Entlassung am 12. September 2013 sei regulär in psychisch und physisch gut stabilisiertem Zustand nach Hause erfolgt; zum Zeitpunkt der Entlassung sei die psychotische Symptomatik vollständig remittiert gewesen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und macht sich diese zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung bestanden zum Zeitpunkt der Gutachtenbeibringungsanordnung ausreichende Zweifel daran, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet war. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4 oder 5 der FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). In Nummer 7 der Anlage 4 zur FeV werden verschiedene psychische Störungen aufgeführt, die je nach Art und Umfang zur Fahrungeeignetheit führen. Nach § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die in § 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, wenn Hinweise auf die genannten Krankheiten vorliegen. Zu diesen Aufklärungsmaßnahmen gehört nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV auch die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen.

Tatsachen, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 beim Antragsteller hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV), sind der Behörde hier bekannt geworden. Solche Tatsachen ergeben sich aus dem Widerspruchsschreiben des Antragstellers vom 25. Oktober 2012. Um die Notwendigkeit einer solchen Begutachtung zu bejahen, genügt es, dass bei einer Person Symptome zu verzeichnen sind, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Fähigkeit zur adäquaten Erfassung und Bewertung der Lebenswirklichkeit beeinträchtigt ist, und dass diese Störung möglicherweise mit einer Gefährdung des Straßenverkehrs einhergeht. Denn eine Person, die in ihrem Umfeld ablaufenden Vorgängen eine nicht der Realität entsprechende Bedeutung beimisst, bietet nicht die Gewähr dafür, dass sich aus ihrer motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr keine Schäden für die Rechtsgüter Dritter ergeben werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2010 - 11 C 10.2329 - juris Rn. 27).

Im nachhinein bestätigt werden die Hinweise auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 zur FeV auch dadurch, dass sich der Antragsteller in der Zeit vom 18. Juli 2013 bis 12. September 2013 (8 Wochen) freiwillig zur Behandlung in das KPPPM begeben hat, wo eine medikamentös-neuroleptische Neueinstellung durchgeführt wurde. Das KPPPM bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Entlassung die psychotische Symptomatik vollständig remittiert gewesen sei. Damit steht mit ausreichender Sicherheit fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Ergehens der Gutachtensanordnung an einer psychischen Krankheit litt, und möglicherweise noch leidet, die Fahreignungszweifel begründet. Damit steht noch nicht fest, dass der Antragsteller fahrungeeignet ist. Gerade das hätte durch das angeforderte Gutachten, das eine Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung darstellt, geklärt werden sollen.

Die mit dem Eilantrag vorgelegte Bestätigung der KPPPM vom 30. September 2013 stellt die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung und der wegen Nichtvorlage des Gutachten gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV erfolgten Fahrerlaubnisentziehung gerade nicht in Frage, sondern bestätigt sie. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung ist die im Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, hier also des Bescheids der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2013, bestehende Sach- und Rechtslage. Danach liegende Umstände sind für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung nicht maßgebend, sondern können sich ggf. erst in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auswirken (vgl. BayVGH, B. v. 22.3.2011 - 11 CS 10.3142). Es kann daher offen bleiben, ob der Antragsteller nach der achtwöchigen stationären Behandlung - wieder - fahrgeeignet ist. Die Bestätigung des KPPPM enthält hierzu keine Aussage.

2. Der Bescheid vom 1. Juli 2013 ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Behörde in der Gutachtensanforderung vom 25. Februar 2013 bestimmt hat, dass das Gutachten von einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 zur FeV erfüllt, beizubringen ist. Diese Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV und wurde im Bescheid vom 1. Juli 2013 (S. 4 Mitte) entsprechend der Rechtsprechung des Senats begründet. Es kommt daher nicht darauf an, ob im KPPPM tätige Ärzte als Gutachter geeignet gewesen wären, weil sie die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 FeV erfüllen. Darüber hinaus hat sich der Antragsteller am 23. April 2013 damit einverstanden erklärt, dass die Begutachtung vom TÜV Süd durchgeführt wird. Im Übrigen soll nach § 11 Abs. 2 Satz 5 der Facharzt nach Satz 3 Nr. 1 nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

3. Die Gutachtensanforderung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die gesetzte Frist zur Beibringung zu kurz bemessen gewesen wäre. Die Gutachtensanforderung stammt vom 25. Februar 2013; der darin gesetzte Termin zum 15. April 2013 wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis 19. Juni 2013. Dass sind fast vier Monate, die für eine Begutachtung längstens ausreichen. Einer weiteren Fristverlängerung bis zum 10. Juli 2013 musste die Behörde nicht zustimmen. Sie war auch deswegen nicht veranlasst, weil das Gutachten des TÜV Süd am 13. Juni 2013 offenbar bereits vorlag; jedenfalls hatte der TÜV Süd die Unterlagen an diesem Tag an die Behörde zurückgesandt. Einer Verlängerung bedurfte es auch nicht deswegen, weil der Antragsteller laut eines Aktenvermerks der Behörde vom 28. Juni 2013 telefonisch erklärt hat, er wolle gegen das Gutachten des TÜV Süd rechtlich vorgehen, weil Tatsachen vertauscht worden seien, so dass er dieses nicht akzeptiere. Zur Abklärung der Richtigkeit des Gutachtens bedarf es keiner Fristverlängerung. Er kann es der Fahrerlaubnisbehörde vorlegen und ggf. Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens vortragen. Das Gutachten ist ohnehin von der Fahrerlaubnisbehörde zu prüfen und zu würdigen.

4. Das Verwaltungsgericht ging auch zutreffend davon aus, dass die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Die Vorschrift verpflichtet die Behörde nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines fahrungeeigneten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, so dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.5.2013 - 11 CS 13.785 m. w. N.).

Ein Sonderfall - zugunsten des Antragstellers - liegt hier nicht vor. Zwar ist das Krankheitsbild des Antragstellers bisher nicht bekannt, ist der Antragsteller bisher nicht negativ im Straßenverkehr aufgefallen und der Behörde liegt kein Gutachten zur Fahreignung vor. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV rechtfertigt jedoch die Weigerung, sich einer zu Recht angeordneten Begutachtung zu unterziehen oder ihr Ergebnis der Behörde vorzulegen, den Schluss auf die Nichteignung, weil dann anzunehmen ist, der Betroffene wolle einen Eignungsmangel verbergen (vgl. BayVGH v. 11.5.2012 - 11 CS 12.752 - juris Rn. 24 m. w. N.). Die Weigerung des Pflichtigen kann dahingehend gewertet werden, dass er vorwerfbar die Benutzung eines Beweismittels vereitelt und deswegen die zu beweisende Tatsache nach dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO als erwiesen angesehen werden kann (OVG NW, B. v. 10.7.2002 - 19 E 808/01 - VRS 105, 76). Da maßgeblicher Zeitpunkt der Erlass des Bescheids ist, kann auch die Tatsache, dass sich der Antragsteller inzwischen einer achtwöchigen Behandlung im KPPPM unterzogen hat, kein Grund sein, die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, weil das keine Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers hat. Im Übrigen enthält die Bestätigung des KPPPM vom 30. September 2013 keine Aussage über die Fahreignung des Antragstellers. Dass der Antragsteller aufgrund einer beabsichtigten Arbeitsaufnahme dringend auf den Führerschein angewiesen ist, kann angesichts der Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht ausschlaggebend sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, an dem der Senat sich in der Regel orientiert (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf). Der Antragsteller war im Besitz der (alten) Fahrerlaubnis Klasse 3, die ihm am 3. Februar 1987 erteilt wurde. Nach der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV (BGBl. I S.35) umfasst die Fahrerlaubnis gemäß Abschnitt A I, Nr. 18 (Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 nach dem 31.3.1980 und vor dem 1.1.1989) die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E und L. Nach dem Streitwertkatalog 2013 sind nur die Fahrerlaubnisklassen B und C1, je mit dem Auffangstreitwert von 5.000,-- Euro, maßgeblich (in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jeweils die Hälfte). Da die Führerscheinklasse E in dem ab 19. Januar 2013 geltenden § 6 Abs. 1 FeV nicht mehr - isoliert - aufgeführt ist und der Streitwertkatalog 2013, dem der Senat auch insoweit folgt, für die „Klasse E“ keinen eigenen Streitwert mehr vorsieht (die Klassen B und BE, C und CE, C1 und C1E, D und DE sowie D1 und D1E werden jeweils mit dem gleichen Streitwert angesetzt), wirkt die um die frühere Klasse E erweiterte Fahrerlaubnis bei den Klassen B, C1, C und D nicht mehr streitwerterhöhend. Die Klassen AM und L sind in der Fahrerlaubnis der Klasse B enthalten (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV).

Die Fahrerlaubnisklassen A und A1, die in der am 19. Januar 2013 neu in Kraft getretenen Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV (Nr. 18) hinzukamen, wirken sich deshalb nicht streitwerterhöhend aus, weil sie jeweils mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 versehen sind. Das bedeutet nach der Anlage 9 zur FeV (Nr. 53 und 54), dass nur dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg gefahren werden dürfen. Damit entspricht diese Fahrberechtigung zum Teil der früheren Führerscheinklasse S, die nach dem bis zum 18. Januar 2013 geltenden § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV in der Fahrerlaubnis der Klasse B enthalten war. Im Übrigen beinhaltete die Fahrerlaubnisklasse B in der bis 18. Januar 2013 geltenden Fassung des § 6 Abs. 1 FeV (vgl. VkBl. 2011, S. 88) auch eine Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge (nur Krafträder, Zweiräder, auch mit Beiwagen waren ausgenommen). Mit der Änderung der Anlage 3 und der Zuerkennung der so eingeschränkten Fahrerlaubnisklassen A und A1 ist keine Erweiterung des Bestandsschutzes der Führerscheinklasse 3 (alt) verbunden, sondern nur eine Angleichung an die neu bestimmten Fahrerlaubnisklassen A1 und A in § 6 Abs. 1 FeV (jeweils 2. Spiegelstrich) und die neu eingeführte Fahrerlaubnisklasse AM (dort 3. Spiegelstrich), die wiederum die Regelungen für dreirädrige Kraftfahrzeuge in Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 403 S. 18) gemäß Art. 16 der Richtlinie zum 19. Januar 2013 in innerstaatliches Recht umsetzen. Dem entspricht auch die Regelung der Anlage 3 zur FeV für eine Fahrerlaubnis der Klasse B, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 erteilt worden ist (Abschnitt A II, Nr. 4).

Da die um die frühere Klasse E erweiterte Fahrerlaubnis bei den Klassen B, C1, C und D nicht mehr streitwerterhöhend wirkt, ist es konsequent, dass sich auch die „Klasse CE 79“ nicht mehr streitwerterhöhend auswirkt.

Die Führerscheinklasse CE mit Schlüsselzahl 79 - CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) - umfasst nach der Anlage 9 zur FeV (Nr. 48) das Recht, Züge mit Anhängern zu führen, die von der Klasse C1E wegen der Beschränkung auf 12000 kg Gesamtmasse der Fahrzeugkombination nicht umfasst werden. Als Zugfahrzeug ist immer ein Zugfahrzeug der Klasse C1 erforderlich. Eine Streitwerterhöhung ist nicht mehr angemessen.

Die Fahrerlaubnisklasse 3 (alt, erteilt nach dem 31.3.1980 und vor dem 1.1.1989) ist mit einem Streitwert von 10.000 Euro im Vergleich zum Streitwert für die Klasse B (5000 Euro) angemessen bewertet.

Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).