Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Apr. 2014 - 6 K 13.1150

published on 16/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Apr. 2014 - 6 K 13.1150
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der am ... 1961 geborene Kläger ist Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L, M und S. Er wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen sowie gegen die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen.

Dem Beklagten wurden von der Polizeiinspektion W.-Land Auffälligkeiten des Klägers im Zusammenhang mit Alkoholkonsum mitgeteilt. Es handelt sich dabei um insgesamt sieben Vorfälle vom 8. März 2008 bis 14. Januar 2013, meist verbunden mit Streitigkeiten. Teilweise war der Kläger so stark alkoholisiert, dass kein Alkoholtest durchgeführt werden konnte, teilweise wies der Kläger Blutalkoholwerte von 1,66 Promille bzw. 1,7 Promille auf. Im eingeholten Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 5. Juni 2013 ist festgestellt, dass sich beim Kläger die Annahme einer Alkoholabhängigkeit nicht bestätigen lasse, es liege aber schwerer Alkoholmissbrauch vor.

Ein weiteres - nachgebessertes - medizinisch- psychologisches Gutachten der p.-... GmbH vom 1. Oktober 2013 kommt zum Ergebnis: „Es liegen keine körperlichen Beeinträchtigungen vor, die mit einem missbräuchlichen Konsum von Alkohol im Zusammenhang gebracht werden können. Es liegen jedoch geistige (psycho-physische) Leistungsmängel vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs zum momentanen Zeitpunkt ausschließen. Es ist zu erwarten, dass das Führen von Fahrzeugen und eine die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Es ist zu erwarten, dass das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann.“

Der Beklagte lehnte die Einholung eines geforderten Obergutachtens ab. Er untersagte dem Kläger nach Anhörung mit Bescheid vom 7. November 2013 das Führen von Fahrzeugen und entzog ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 1). Der Kläger wurde verpflichtet, den Führerschein der Klassen B, BE, C1, C1E, L, M und S, ausgehändigt vom Landratsamt W. am 5. März 2012, Fahrerlaubnisnummer B., unverzüglich nach Erhalt dieses Bescheides - spätestens jedoch eine Woche nach Zustellung - im Landratsamt W. abzugeben (Nr. 2). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nr. 1 dieses Bescheides wurde im öffentlichen Interesse angeordnet (Nr. 3). Bei Nichtbeachtung der Nr. 2 des Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR angedroht (Nr. 4). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 3 FeV habe die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, wenn sich jemand als ungeeignet erweise. Gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Ein Mangel liege vor, wenn davon auszugehen sei, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könnten, d. h. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn vorliege (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Die Tatbestandvoraussetzungen seien nach dem MPU-Gutachten der p.-... GmbH vom 1. Oktober 2013 erfüllt. Die Behauptung des Klägers, er habe für sich eine für ihn unumstößliche Regel, nach Alkoholkonsum keine motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr, verinnerlicht, sei aufgrund der Ausführungen im Gutachten vom 1. Oktober 2013 nicht ausreichend nachvollziehbar. Nach dem MPU-Gutachten habe der Kläger starke Abwehr- und Bagatellisierungstendenzen, die mehrmals gemessene Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille weise auf eine hohe Alkoholgewöhnung hin. Trotz einer Entwöhnungsbehandlung 1994 seien erneut Auffälligkeiten unter Alkoholeinfluss erfolgt, dies weise auf eine mangelnde Kontrollfähigkeit des Alkoholkonsums hin. Die Aussage, Alkohol und Fahren trennen zu können, sei skeptisch zu bewerten, da der Kläger keine schlüssigen Angaben mache, wie ihm das gelinge, da er kein ausreichendes alkoholspezifisches Wissen habe. Der Kläger habe keine realistische Selbsteinschätzung seiner Alkoholproblematik. Nachweise für den Alkoholverzicht seit 2013 lägen nicht vor. Trinkpausen seien nicht durchgehalten worden. Die Bedingungen, die zu den aktenkundigen Alkoholauffälligkeiten geführt hätten, hätten nicht an Einfluss verloren. Die Persönlichkeitsstruktur des Klägers sei von wenig Selbstkritikfähigkeit und Kontrollverlusten in Stresssituationen, vor allem auch unter Alkoholeinfluss geprägt und es bestehe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit zu ungeplanten Handlungen, zu den auch das Führen eines Kraftfahrzeuges gehöre.

Am 20. November 2013 gab der Kläger seinen Führerschein ab.

Mit Schriftsatz an den Kläger vom 20. Dezember 2013 führte der Beklagte aus: Er hole die Begründung seiner Ermessensausübung zur Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach. Aufgrund der ergänzenden Stellungnahme der p.-... GmbH vom 18. Dezember 2013 sei davon auszugehen, dass das berechtigte Interesse der Allgemeinheit, von nicht geeigneten Verkehrsteilnehmern geschützt zu werden, nur dadurch ausreichend gewahrt werde, wenn der Kläger nicht mehr, auch nicht unter Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen, als Führer eines Fahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnehme. Es liege auf der Hand, dass diesem Interesse gegenüber dem Interesse des Klägers Vorrang einzuräumen sei.

II.

1. Mit Schriftsatz vom 18. November 2013, eingegangen am 19. November 2013, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen:

Der Bescheid des Landratsamtes W. vom 7. November 2013 - 16.3-143 - wird aufgehoben.

Zur Begründung ließ der Kläger auf seine Antragsbegründung vom 18. November 2013 im Verfahren W 6 S 13.1151 verweisen. Dort ließ er im Wesentlichen ausführen: Das Gutachten der p.-... GmbH stelle in keiner Weise eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung des Beklagten dar. Mit dem Hinweis auf die Dunkelziffer für Alkoholfahrten könne jedem vorgehalten werden, dass eine alkoholunauffällige Teilnahme am Straßenverkehr seit zehn Jahren nicht aussagekräftig sei. Anstelle einer nachvollziehbaren Begründung äußere das Gutachten „Skepsis“. Der offensichtliche Irrtum (Abbau 0,8 Promille pro Stunde) werde vollkommen überbewertet. Die entscheidende Frage, ob der Kläger Alkoholkonsum und die motorisierte Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu trennen vermöge, werde nicht schlüssig beantwortet. Die erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine Fahrt unter Alkoholeinfluss werde schlicht behauptet. Nachdem auch nur irgendwelche Anhaltspunkte dafür fehlten, dass der Kläger unter Alkoholeinfluss motorisierte Fahrzeuge geführt habe, seien sämtliche Begründungsansätze unzureichend. Es werde offensichtlich nicht gesehen, dass es auch andere als reflektorisch intellektuelle Möglichkeiten gebe, zu verinnerlichen, dass die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr und der Alkoholkonsum unbedingt getrennt werden müssten. Die mehr als zehnjährige Teilnahme am Straßenverkehr ohne Alkoholauffälligkeiten dürfe nicht statistisch klein geredet werden. Der Kläger habe die einfache, aber für sich unumstößliche Regel verinnerlicht: Nach Alkoholkonsum keine motorisierte Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr! Die Laborparameter hätten im Normalbereich gelegen. Für die Entziehung der Fahrerlaubnis genüge nicht die gutachterliche Behauptung, es könne nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass der Kläger zwischen Alkoholkonsum und motorisierter Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausreichend trennen könne. Jedenfalls wäre antragsgemäß ein Obergutachten in Auftrag zu geben gewesen.

Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2013 ließ der Kläger noch ausführen: Es gebe keine Gründe dafür anzunehmen, dass er in einem Zustand der Alkoholisierung in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht auffällig wäre/werden würde. Das Gutachten lege die verfehlte Auffassung zugrunde, unter Bezugnahme auf eine Dunkelziffer (durch nichts belegt) die Maßnahmen rechtfertigen zu können. Die Entscheidungen zulasten des Klägers gründeten auf eine Ansammlung von Hypothesen, für die es keinen Anhaltspunkt gebe. Der Antrag auf Einholung eines Obergutachtens werde aufrechterhalten.

Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2014 ließ der Kläger vorbringen: An der erforderlichen Ermessensausübung des Beklagten hinsichtlich Ermessens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge fehle es völlig. Die Stellungnahme der p.-... GmbH vom 18. Dezember 2013 differenziere in keiner Weise zwischen dem Führen von Fahrzeugen im Allgemeinen und der Verkehrsteilnahme mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Die Stellungnahme enthalte im Wesentlichen abstrakte, durch nichts belegte Hypothesen. Nachweise bzw. ein konkreter Bezug zu den Angaben des Klägers bzw. dessen Verhaltens finden sich überhaupt nicht. Es werde nicht ausgeführt, warum der Kläger nach Meinung der Begutachtungsstelle auch nicht zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen geeignet sein solle, gegebenenfalls auch und gerade unter Auflagen. Ein Ermessen habe der Beklagte bis heute nicht ausgeübt. Der Behauptung, bei dem Kläger würde ein missbräuchlicher Alkoholkonsum vorliegen, werde weiterhin entgegengetreten. Der Beklagte lege dem Kläger Vorfälle zur Last, die in der Mehrzahl bei Abgabe der Aufforderung zum Verlangen eines Gutachtens bereits vier bis fünf Jahre zurückgelegen hätten. Der Beklagte meine, auf einen Vorgang aus dem Jahr 1986 abstellen zu müssen. Den wiederholten Hinweis durch eine durch nichts belegte „Grauziffer“ von vorgeblich unentdeckten Verstößen/Auffälligkeiten hielten sie für rechtsstaatlich bedenklich.

2. Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 15. Januar 2014,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies der Beklagte auf seinen Bescheid vom 7. November 2013, die Ergänzung vom 20. Dezember 2013 und auf die Ausführungen im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. Dezember 2013, W 6 S 13.1151. Außerdem legte der Beklagte seine Aufforderung an die p.-... GmbH zur ergänzenden Stellungnahme sowie die ergänzende Stellungnahme der p.-... GmbH vom 18. Dezember 2013 vor.

3. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 (W 6 S 13.1151 - juris) stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes W. vom 7. November 2013 hinsichtlich der Nr. 1 dieses Bescheides wieder her, soweit dem Kläger damit das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt wird. Im Übrigen lehnte das Gericht den Antrag ab.

Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. März 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

In der mündlichen Verhandlung am 16. April 2014 beantragte der Klägerbevollmächtigte,

den Bescheid des Landratsamtes W. vom 7. November 2013 aufzuheben.

Die Beklagtenvertreterin beantragte,

die Klage abzuweisen.

Auf die Niederschrift wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Sofortverfahrens W 6 S 13.1151) und die Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Landratsamtes W. vom 7. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sowie die sonstigen Regelungen des Bescheides vom 7. November 2013 sind nicht zu beanstanden.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Voraussetzungen lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides vom 7. November 2013 vor. Dies hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 7. November 2013 ausführlich und zutreffend dargelegt. Das Gericht folgt der Begründung des Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Zudem nimmt das Gericht auf seine Ausführungen im Beschluss vom 2. Dezember 2013 (W 6 S 13.1151 - juris, Rn.27 ff. - BA S. 11 ff.) Bezug, in dem es sich schon ausführlich mit dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten auseinandergesetzt hat. Das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten im Klageverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung.

Das Gericht hält das p.-... Gutachten vom 1. Oktober 2013 auch nach nochmaliger Prüfung für rechtmäßig und verwertbar, da es nicht an durchgreifende Mängel leidet und auch sonst in sich schlüssig und überzeugend ist, so dass es auch nicht die Einholung eines weiteren Gutachtens oder eines Obergutachtens bedarf.

Ergänzend ist noch anzumerken, dass es für die Annahme eines fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauchs zusätzlich zum übermäßigen Alkoholkonsum noch weiterer ausreichender Anhaltspunkte für die Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens bedarf (BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 11 CS 13.2562 - juris). Tatsachen, die die Annahme fehlenden Trennungsvermögens rechtfertigen, können unter anderem sein: nahezu tägliche Autofahrten oder auch ein sonstiger Kontrollverlust im Zusammenhang mit Alkoholkonsum, der auf fehlendes Trennungsvermögen schließen lässt, etwa bei unkontrolliert aggressivem Verhalten Dritten gegenüber (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris m. w. N.). Auch nicht unmittelbar straßenverkehrsbezogener Alkoholauffälligkeiten gestatten die Bejahung eines Alkoholmissbrauchs im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn, wenn weitere tatsächliche Umstände hinzukommen, die bei der Gesamtschau mit einer Alkoholproblematik bei realistischer Betrachtung die Annahme rechtfertigen, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (vgl. OVG NRW, B.v. 14.11.2013 - 16 B 1146/13 - ZfSch 2014, 119; Tepe, DAR 2013, 372). Dabei reicht nicht nur die entfernte Möglichkeit eines Eignungsmangels. Hinreichende Tatsachen können aber etwa dann vorliegen, wenn der Betroffene mehrere schwere Alkoholisierungen aufweist und unter dieser Alkoholisierung ein Ausmaß an unbeherrschter Aggressivität und Rücksichtlosigkeit gegen die Interessen anderer offenbart hat, das auf einen Verlust an Steuerungsfähigkeit unter Alkoholeinfluss hinweist. Ein derartiger allgemeiner Kontrollverlust begründet Zweifel, dass der Betroffene künftig die nötige Selbstkontrolle aufbringen wird, um von der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss abzusehen. Ein weiterer Grund ist gegeben, wenn jemand nahezu täglich mit seinem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt, weil er als Arbeitnehmer den Weg zur Arbeit mit seinem Pkw zurücklegt, auch wenn der Betreffende im Straßenverkehr bislang nicht auffällig geworden ist (Tepe, DAR 2013, 372, 373 m. w. N. zur Rechtsprechung).

Solche Gründe liegen nach Aktenlage beim Kläger vor. Zwar reicht ein allein privater Alkoholkonsum auch größerer Mengen für sich nicht aus. Beim Kläger liegen jedoch weitere relevante Tatsachen vor. Zum einen war er nach seinem Vorbringen zur Erreichung seiner Arbeitsstätte regelmäßig auf die Benutzung seines privaten Fahrzeugs angewiesen, so dass er sich aus beruflichen Gründen in einen Dauerkonflikt zwischen Alkoholgenuss und Verkehrsteilnahme befand (vgl. dazu BayVGH, B.v . 4.1.2006 - 11 CS 05.1878 - juris). Der Kläger hat des Weiteren gegenüber der TÜV ... GmbH (Gutachten vom 8.5.2013, S. 6) ausdrücklich angegeben: Er fühle keinen Druck nach einem Trinkexzess, am nächsten Tag weiter zu trinken; er trinke dann einen Kaffee und gehe zur Arbeit. Gegenüber der p...-... GmbH erklärte der Kläger des Weiteren auf die Frage, ob er wisse, wann er wieder nüchtern sei, wenn er so viel getrunken habe, wie an diesem Tag: Das wisse er nicht (vgl. p.-... Gutachten vom 1.10.2013, S. 17). Hinzukommt, dass nicht bloß das p.-... Gutachten vom 1. Oktober 2013 auf ein auffälliges Verhalten des Klägers im alkoholisierten Zustand verweist, sondern auch das Gutachten des TÜV ... GmbH vom 8. Mai 2013 gibt auf Seite 9 an, dass bei dem Kläger ein schwerer Alkoholmissbrauch vorliege: Fehlangepasstes Muster von Substanzgebrauch, das sich wiederholt und deutlich in nachteiligen Konsequenzen manifestiert hat (Streitereien, wiederholte Polizeikontakte, trotz erlebter Krisen und Konflikte, die mit seinem Alkoholkonsum in Zusammenhang stehen, kommt es nicht zum Alkoholverzicht, Folge von Bezugspersonen führen allenfalls zu zeitweiligen Korrekturen). Gerade das unter Alkoholeinfluss teilweise gezeigte aggressive, emotional impulsive Verhalten des Klägers stellt typischer Weise eine Tatsache dar, die für einen Kontrollverlust und für eine entsprechend fehlende Steuerungsmöglichkeit spricht.

Angesichts dieser Feststellungen sowie der schon im Beschluss vom 2. Dezember 2013 (W 6 S 13.1151 - juris, Rn. 33 ff. - BA S.13 ff.) sowie im streitgegenständlichen Bescheid vom 7. November 2013 im Einzelnen aufgeführten Gründe bestehen zur Überzeugung des Gerichts keine Zweifel am richtigen Ergebnis des Gutachtens vom 1. Oktober 2013, dass der Kläger das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann.

Des Weiteren ist die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn anders, als noch im Beschluss vom 2. Dezember 2013 (W 6 S 13.1151 - juris, Rn. 23 ff. - BA. S. 9 f.) angenommen, ist angesichts der ergänzenden Stellungnahme des Beklagten sowie der p.-... GmbH vom 18. Dezember 2013 von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen.

Denn nach den vorliegenden gutachterlichen Äußerungen ist zu erwarten, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum des Klägers nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Obwohl eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad nicht mit einer solchen mit einem Kraftfahrzeug pauschal gleichgesetzt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2013 - 11 CS 13.1920 - juris), hat die p.-... GmbH mit ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18. Dezember 2013 plausibel dargelegt, dass im vorliegenden Fall betreffend die konkrete Fahreignung des Klägers ihre Aussagen im Gutachten vom 1. Oktober 2013 auch in Bezug auf das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen gleichermaßen wie beim Führen von Kraftfahrzeugen gelten. Insbesondere hat die Begutachtungsstelle ausgeführt, dass die Eignung zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs durch den Kläger auch unter bestimmten Beschränkungen bzw. Auflagen ausscheidet und auch keine bedingte Fahreignung gegeben ist. Dem hat sich die Fahrerlaubnisbehörde angeschlossen und ergänzt, dass das berechtigte Interesse der Allgemeinheit, von nicht geeigneten Verkehrsteilnehmern geschützt zu werden, nur dadurch ausreichend gewahrt werde, wenn der Kläger nicht mehr, auch nicht unter Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen, als Führer eines Fahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnehme. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob von einer möglichen und sachgerechten Nachholung der Ermessensausübung gemäß § 3 Abs. 1 FeV auszugehen ist (vgl. VGH BW, B.v. 24.1.2012 - 10 S 3175/11 - NJW 2012, 3321; BayVGH, B.v. 28.12.2010 - 11 CS 10.2095 - juris; vgl. schon VG Würzburg, B.v. 2.12.2013 - W 6 S 13.1151 - juris, Rn. 24 - BA S. 9 f.). Denn jedenfalls ist eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten, nachdem laut Gutachter kein Raum für Beschränkungen, Auflagen oder eine bedingte Eignung besteht. Damit besteht nicht nur die Gefahr, dass der Kläger alkoholisiert mit fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilnimmt, sondern auch die Gefahr, dass der Kläger ein die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nicht hinreichend sicher trennen kann, gerade wenn realitätsnah davon auszugehen ist, dass er mangels Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs, auf andere Fahrzeuge ausweicht.

Die nachträgliche Ergänzung des Gutachtens vom 18. Dezember 2013 ist auch verwertbar. Zwar ist die Einholung der ergänzenden Stellungnahme seitens der Fahrerlaubnisbehörde direkt bei der Gutachtensstelle angesichts der Regelungssystematik des § 11 Abs. 6 FeV rechtswidrig, weil die Fahrerlaubnisbehörde eine ergänzende Stellungnahme der Gutachterstelle nicht - so wie hier geschehen - ohne Einwilligung des Klägers einholen darf. Vielmehr muss die Fahrerlaubnisbehörde entweder den Betroffenen zur weiterer Aufklärung veranlassen oder sich seine Einwilligung geben lassen, sich direkt an die Gutachterstelle wenden zu dürfen (VG Neustadt, B.v. 27.7.2005 - 3 L 1181/05.NW - SVR 2006, 273; Laeverenz, SVR 2006, 275 f.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 42. Aufl. 2013, § 11 FeV Rn. 49; Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 3 StVG Rn. 7f.). Gleichwohl steht die fehlende Einwilligung des Klägers einer Verwertung nicht entgegen, weil allgemein anerkannt ist, dass die Rechtswidrigkeit der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens seine Verwertung nicht hindert. Denn nach allgemeiner Rechtsprechung hängt die Verwertbarkeit eines der Fahrerlaubnisbehörde tatsächlich bekannt gewordenen negativen Fahreignungsgutachtens nicht von der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung ab (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 11 CS 13.1746 - juris; vgl. auch schon VG Würzburg, B.v. 2.12.2013 - W 6 S 13.1151 - juris, Rn. 30 - BA S. 11 m. w. N.). Dies gilt im Ergebnis ebenso für die vorliegende Fallkonstellation. Vielmehr ist wie auch sonst im Fahrerlaubnisrecht nach den Umständen des Einzelfalls unter Gewichtung der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen einerseits sowie des Interesses an der Straßenverkehrssicherheit und am Schutz von Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter andererseits abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel - und so auch vorliegend - zulasten des jeweiligen Fahrzeugführers aus. Zwar werden auf Seiten des Klägers durch diese Vorgehensweise seine Grundrechte und das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot zur fairen Verfahrensführung verletzt. Des Weiteren verstoßen Mitteilungen der Begutachtungsstelle direkt an die Fahrerlaubnisbehörde ohne Einwilligung des Betroffenen nicht nur gegen das Datenschutzrecht, sondern auch gegen das Berufsgeheimnis (vgl. näher VG Neustadt, B.v. 27.7.2005 - 3 L 1181/05.NW - SVR 2006, 273 mit Anmerkung von Laeverenz, SVR 2006, 275, 276). Jedoch sind im präventiven Fahrerlaubnisverfahren mit erheblichem Gewicht dagegen auch die Rechtsgüter einer unbestimmten Anzahl Dritter, nämlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörde - und auch das Gericht - gehindert wäre, trotz des Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen, die mit der Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrzeugführers verbunden sind (vgl. auch BayVGH, B.v 30.1.2014 - 11 CS 13.2320 - juris; OVG NRW, B.v. 2.9.2013 - 16 B 976/13 - juris). Das Interesse der Allgemeinheit, konkret der Schutz von Leben und Gesundheit unbeteiligter Verkehrsteilnehmer und die Wahrung der Straßenverkehrssicherheit, und die Gefährdung von Rechtsgütern, die von ungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgeht, sind in der Abwägung stärker zu gewichten als das Interesse des Klägers am Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Vor diesem Hintergrund stehen auch keine Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte entgegen.

Schließlich ist auch mit Blick auf dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides vom 7. November 2013 nicht davon auszugehen, dass der Kläger seine Eignung wieder erlangt hat. Dazu kann auf die betreffenden Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 2. Dezember 2013 (W 6 S 13.1151 - juris, Rn. 40 - BA S. 16 f.) Bezug genommen werden. Die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung über eine seit August bestehende Alkoholabstinenz sowie über die beabsichtigte Beibringung entsprechender Nachweise und die beabsichtigte Teilnahme am Programm einer fachlich geeigneten Stelle spielen im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle, sondern sind für die Wiedererlangung der Fahreignung und eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis relevant.

Der Bescheid vom 7. November 2013 ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden den Ausführungen in den Bescheidsgründen Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Nach alledem konnte die Klage insgesamt keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.