Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2017 - 11 C 17.2183

bei uns veröffentlicht am04.12.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, 6 K 17.869, 07.10.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Klägerin verfolgt mit der Beschwerde ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten für eine Klage gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE (einschließlich Unterklassen) weiter.

Mit Mitteilung vom 28. September 2016 informierte die Polizeistation B** … … … das Landratsamt R* …- … (im Folgenden: Landratsamt) darüber, dass die Klägerin am 28. und 29. August 2016 sowie am 31. August 2016 zu Hause aufgesucht worden sei. An allen drei Tagen habe sie einen betrunkenen Eindruck gemacht. Am 31. August 2016 sei ein Alkoholtest durchgeführt worden, der einen Wert von 0,57 mg/l ergeben habe. Sie sei daraufhin in Schutzgewahrsam genommen und am 1. September 2016 wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung infolge psychischer Krankheit in das Bezirkskrankenhaus W* … eingeliefert worden.

Am 18. November 2016 forderte das Landratsamt die Klägerin auf, das Ergebnis der jährlichen Kontrolluntersuchung wegen ihrer psychiatrischen Erkrankung spätestens bis 20. Januar 2017 vorzulegen. Mit Arztbrief vom 6. Januar 2017 teilten die H* … Fachkliniken H* … dem Landratsamt mit, die Klägerin habe sich am 5. Oktober 2016 vorgestellt, nachdem sie vom 1. September bis 4. Oktober 2016 wegen einer akuten vorübergehenden schizophreniformen psychotischen Störung sowie Verhaltensstörung durch Alkohol stationär habe behandelt werden müssen. Sie verzichte bis Mitte 2017 freiwillig auf das Führen eines Kraftfahrzeuges, danach müsse eine Neubeurteilung der Fahrtauglichkeit erfolgen.

Das Landratsamt forderte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 26. Januar 2017 zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auf. Es müsse geklärt werden, ob eine psychische Erkrankung vorliege, die nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle.

Aus dem Gutachten der TÜV Thüringen Fahrzeug GmbH & Co. KG (im Folgenden: TÜV Thüringen) vom 31. März 2017 ergibt sich, dass die Klägerin – wie schon seit 2010 – nur bedingt in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden. Als Auflage sei die weitere fachärztliche Behandlung zu fordern. Den Fahreignungszweifeln, die sich aus den gewonnenen Zusatzbefunden – Zustand nach epileptischem Anfall, Verdacht auf Alkoholentzugsdelir mit generalisiertem tonisch-klonischem Anfall 8/2016, schädlicher Alkoholgebrauch – ergäben, sei aufgrund der vorgegebenen Fragestellung nicht abschließend nachgegangen worden.

Daraufhin forderte das Landratsamt die Klägerin mit Schreiben vom 10. April 2017 zur Beibringung eines weiteren ärztlichen Gutachtens auf. Es sei zu klären, ob bei ihr eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle, ob sich die aus den aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit bestätigen lasse und ob sich, wenn keine Abhängigkeit vorliege, Anzeichen für Alkoholmissbrauch finden würden.

Nachdem die Klägerin kein Gutachten vorlegte, entzog ihr das Landratsamt mit Bescheid vom 11. Juli 2017 die Fahrerlaubnis aller Klassen, ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Abgabe des Führerscheins binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehbarkeit an. Der Klägerin sei nach § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, das sie das zu Recht angeforderte Gutachten nicht vorgelegt habe. Die Klägerin gab ihren Führerschein am 26. Juli 2017 ab.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat über die Klage gegen den Bescheid vom 11. Juli 2017 noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. August 2017 abgelehnt (Az. W 6 S. 17.848). Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 abgelehnt und sich dabei auf den rechtskräftigen Eilbeschluss bezogen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde und macht geltend, die Erfolgsaussichten der Klage seien offen. Die Klägerin werde engmaschig ärztlich überwacht und sei im Straßenverkehr deshalb nicht auffällig geworden. Der vermeintliche Alkoholmissbrauch sei von einer Nachbarin gemeldet worden, die die Situation nicht richtig beurteilt habe. Die Klägerin habe tatsächlich eine Lauge eingeatmet, die dazu geführt habe, dass Schaum aus ihrem Mund getreten sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Rechtssache keine hinreichenden Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet und hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten zu Recht abgelehnt.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 1822), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl I S. 1282), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78).

2. Im vorliegenden Fall lagen hinreichende Anhaltspunkte für fahreignungsrelevante Erkrankungen vor, die die Anordnung eines weiteren Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 4 FeV rechtfertigen und durch die Gutachtensanordnung vom 10. April 2017 aufgeklärt werden sollten. Der Beklagte durfte daher nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung der Klägerin schließen, da diese das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt hat und auf diese Rechtsfolge in der Gutachtensanordnung auch hingewiesen worden ist.

Gemäß Nr. 6.6 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV besteht bei Epilepsie nur ausnahmsweise Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z.B. bei zweijähriger Anfallsfreiheit. Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien, Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014, Stand 28.12.2016, Abschnitt 3.9.6) ist zu differenzieren, ob es sich um einen erstmaligen Anfall oder wiederholte Anfälle handelt. Danach können ggf. auch persistierende Anfälle vorliegen, die die Kraftfahreignung nicht einschränken, wenn die Anfälle z.B. ausschließlich an den Schlaf gebunden sind. Dem ärztlichen Gutachten des TÜV Thüringen vom 31. März 2017 ist zu entnehmen, dass Dr. med. N* … im Arztbericht vom 21. November 2016 einen Zustand nach epileptischem Anfall diagnostiziert hat und sich aus dem Entlassungsbericht der R* … Kreisklinik B** … über einen stationären Aufenthalt vom 31. August bis 1. September 2016 die Diagnose ´Zustand nach generalisiertem tonisch-klonischem Anfall` ergibt. Die Klägerin hat gemäß diesen Diagnosen wohl im August 2016 einen epileptischen Anfall erlitten. Es liegen damit Tatsachen vor, die Bedenken gegen die körperliche Eignung der Klägerin begründen und Anlass für die auf Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV gestützte Anordnung eines ärztlichen Gutachtens sein können.

Nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV besteht bei Alkoholabhängigkeit keine Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1 und 2. Wer alkoholabhängig ist, hat grundsätzlich nicht die erforderliche Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende bereits mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist (BVerwG, B.v. 21.10.2015 – 3 B 31.15 – DAR 2016, 216). Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (BayVGH, U.v. 16.5.2017 – 11 B 16.1755 – juris Rn. 23). Im ärztlichen Gutachten des TÜV Thüringen vom 31. März 2017 wird ausgeführt, Dr. med. N* … habe bei der Klägerin einen Zustand nach Entzugssyndrom mit Delir bei Alkoholgebrauch diagnostiziert und im Entlassungsbericht der Kreisklinik sei ein delirantes Entzugssyndrom bei chronischem Alkoholabusus festgestellt worden. Daraus ergibt sich ein durch Tatsachen untermauerter Verdacht auf Alkoholabhängigkeit, dem durch Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV nachgegangen werden muss.

Auch die Frage nach möglichem Alkoholmissbrauch im medizinischen Sinne, soweit keine Alkoholabhängigkeit festgestellt wird, erscheint nicht unzulässig (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 11 CS 13.2562 – juris Rn. 17 f.). Nach den Begutachtungsleitlinien (a.a.O. Nr. 3.13.1) ist bei Alkoholmissbrauch Alkoholabstinenz zu fordern, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt. Diese Frage ist zwar grundsätzlich nur für das Trennungsvermögen bei Alkoholmissbrauch (Fähigkeit, den übermäßigen Konsum von Alkohol und die Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr hinreichend sicher zu trennen) relevant (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) und ggf. durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten abzuklären (vgl. § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin unstreitig an einer psychischen Erkrankung leidet, die behandlungsbedürftig ist und zu einer nur bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen führt. Nach dem Arztbrief der H* … Fachkliniken H* … vom 6. Januar 2017 war sie vom 1. September 2016 bis 4. Oktober 2016 wegen einer akuten vorübergehenden schizophreniformen psychotischen Störung sowie Verhaltensstörung durch Alkohol in stationärer Behandlung. Es liegen damit Tatsachen vor, aus denen sich die Annahme ableiten lässt, dass ein Zusammentreffen von Alkoholmissbrauch im medizinischen Sinne mit der bestehenden psychischen Erkrankung der Klägerin zur Fahrungeeignetheit führen kann. Es ist besteht daher hinreichender Anlass, auch bezogen auf medizinischen Alkoholmissbrauch ein ärztliches Gutachten anzufordern.

Soweit die Gutachtensanordnung wegen möglicher Alkoholabhängigkeit auf § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV gestützt ist, ist kein Ermessen eröffnet. Darüber hinaus ist die Ermessensausübung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV angesichts der Gefahren für die Allgemeinheit, die im Straßenverkehr durch epileptische Anfälle hervorgerufen werden können, nicht zu beanstanden.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5502).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel


(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizu

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Mai 2016 und der Bescheid des Landratsamts Dachau vom 24. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 14. Januar 2016 werden aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechts-zügen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die 1973 geborene Klägerin wendet sich gegen den Entzug ihrer Fahrerlaubnis der Klasse B wegen Alkoholabhängigkeit.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Freising vom 20. August 1999, rechtskräftig seit 7. September 1999, war der Klägerin bereits die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von elf Monaten für die Wiedererteilung angeordnet worden, weil sie am 30. Juni 1999 gegen 0:30 Uhr mit ihrem Pkw unter Alkoholeinfluss am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte. Die ihr um 2:06 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 2,04 ‰.

Nach einem positiven medizinisch-psychologischen Gutachten des T** … vom 6. September 2000 erteilte ihr die Fahrerlaubnisbehörde am 13. September 2000 die Fahrerlaubnis der Klasse B.

Mit Urteil des Amtsgerichts Dachau vom 4. Juli 2005, rechtskräftig seit diesem Tag, wurde der Klägerin erneut die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung von zehn Monaten verhängt. Der anlassgebende Vorfall war eine Trunkenheitsfahrt (Pkw) mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,14 ‰ am 3. Juni 2005. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt im sechsten oder siebten Monat schwanger.

Die Fahrerlaubnis wurde der Klägerin am 27. November 2006 wieder erteilt, nachdem sie erneut ein für sie positives medizinisch-psychologisches Gutachten der A* … GmbH vorgelegt hatte.

Während eines Faschingsumzugs wurde sie am 17. Februar 2015 in Begleitung ihrer neunjährigen Tochter stark alkoholisiert und von einem Sturz an der Hand verletzt durch Polizei- und Sanitätskräfte angetroffen. Der Polizeibericht vom 2. März 2015 schildert die Klägerin als schwankend, später unkooperativ bis aggressiv. Ein Alkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 1,26 mg/l.

Das aus diesem Anlass von der Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten angeforderte ärztliche Gutachten des D … (D …) vom 27. Mai 2015 zur Frage, ob sich die aus den aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit bei der Klägerin bestätigen lasse und wenn ja, welche drei Kriterien nach ICD-10 im vorliegenden Einzelfall erfüllt seien, kommt zu dem Ergebnis, bei der Klägerin bestehe seit ca. zehn Jahren eine Alkoholabhängigkeitserkrankung, in deren Verlauf es zu mehreren erfolglosen Abstinenzversuchen gekommen sei. Vier Kriterien der Sucht (Abhängigkeit) hätten eruiert werden können: Craving, Kontrollverlust, Toleranzsteigerung und anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutig schädlicher Folgen (Trinken während der Schwangerschaft). Drei der sechs Kriterien nach ICD-10 seien noch erfüllt. Die gegenwärtige Abstinenz der Klägerin sei nicht durch objektive Befunde belegt (Abstinenzkontrollprogramm). Laut den Begutachtungsleitlinien seien bei einer Alkoholabhängigkeitserkrankung nach einer stationären Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung eine stabile Alkoholabstinenz von mindestens einem Jahr sowie eine regelmäßige psychologische Betreuung zu fordern. Das sei derzeit bei der Klägerin nicht gegeben.

Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Klägerin mit Bescheid vom 24. Juli 2015 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), gab ihr auf, ihren Führerschein binnen fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzugeben (Nr. 2) und drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an (Nr. 4). Die Nrn. 5 und 6 des Bescheids enthalten die Kostenentscheidungen.

Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch einlegen, den die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2016 zurückgewiesen hat.

Die Klage gegen Bescheid und Widerspruchsbescheid wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 11. Mai 2016 ab. Die Einwände der Klägerin gegen das Gutachten des D … seien unbegründet. Aus dem Gutachten sei schlüssig ersichtlich, dass die Gutachterin bei der Klägerin eine vor ca. zehn Jahren entstandene Alkoholabhängigkeit diagnostiziert habe. Hierzu habe sie - rückblickend - vier der sechs Kriterien nach den Leitlinien der ICD-10 als gleichzeitig bestehend festgestellt, nämlich Craving (starker Wunsch oder Zwang, Alkohol zu konsumieren), Kontrollverlust (über Beginn, Beendigung und Menge des Konsums), Toleranzsteigerung (für die ursprünglich durch niedrige Dosen erreichten Wirkungen werden zunehmend höhere Dosen erforderlich) und anhaltenden Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutig schädlicher Folgen (hier das Trinken der Klägerin während der Schwangerschaft 2005). Wegen mehrerer Rückfälle der Klägerin in einen zum Teil massiven Alkoholkonsum, zuletzt am 17. Februar 2015, seien die ersten drei Kriterien im letzten Jahr vor der Begutachtung wieder als gegeben anzusehen. Das Gutachten stelle insbesondere fest, dass es nicht zu einer stationären Entwöhnungsbehandlung gekommen sei und keine stabile Abstinenz von mindestens einem Jahr bestehe. Ob der angegebene Wert von 2,52 mg/l ‰ am 17. Februar 2015 zutreffend sei, könne dahinstehen. Denn die Klägerin hätte bei ihrer Vorgeschichte zur Vermeidung einer wieder auflebenden Alkoholabhängigkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne überhaupt keinen Alkohol konsumieren dürfen, was sie am 17. Februar 2015 aber unstrittig getan habe. Stattdessen hätte sie ihre bei den medizinisch-psychologischen Begutachtungen geäußerten Abstinenzversprechen einhalten müssen. Die Klägerin habe nunmehr in der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2016 ihre Absicht geäußert, auch zukünftig Alkohol zu konsumieren.

Zur Begründung der mit Beschluss vom 31. August 2016 vom Senat zugelassenen Berufung gegen das Urteil führt die Klägerin aus, es möge zutreffen, dass die Gutachterin des D … auch unter Berücksichtigung der früheren medizinisch-psychologischen Begutachtungen vom 21. November 2006 bzw. 6. September 2000 eine vor ca. 10 Jahren entstandene Alkoholabhängigkeit diagnostiziert habe. Die untersuchende Ärztin habe rückblickend vier der sechs Kriterien nach ICD-10 als damals gleichzeitig bestehend festgestellt. In Abrede gestellt werde jedoch, dass zum Zeitpunkt der aktuellen Erstellung des Gutachtens im Mai 2015 nach wie vor eine Alkoholabhängigkeit bestanden haben solle. Die Klägerin habe gegenüber der Gutachterin nicht die im Gutachten erwähnten Rückfälle angegeben, diese würden nur behauptet. Es werde auch nicht berücksichtigt, dass zwischenzeitlich ein Zeitraum von zehn Jahren vergangen sei und die Klägerin sich weiter entwickelt habe. Es möge sein, dass die Klägerin im Jahr 2005 angegeben habe, sie habe das Gefühl, ihren Alkoholkonsum nicht kontrollieren zu können. Das besage aber nicht, dass das heute noch der Fall sei. Es werde viel zu wenig auf die aktuelle Situation abgestellt. Die Klägerin sei in den vergangenen zehn Jahren nicht alkoholbedingt auffällig geworden. Es bestehe eine fortlaufende Therapie, die aber nicht im Zusammenhang mit Alkohol stehe, sondern mit Geschehnissen aus der Kindheit und frühen Jugend. Sie habe ärztliche Bestätigungen vorgelegt, aus denen ersichtlich sei, dass bei der Klägerin keine erhöhten Werte aufgetreten seien, die auf einen regelmäßigen Alkoholkonsum hindeuten könnten. Zu Unrecht werde unterstellt, dass bei der Klägerin die ersten drei Kriterien im letzten Jahr der Begutachtung als wieder gegeben anzusehen seien. Zu diesen Einschätzungen gebe das Gutachten keinen Anhaltspunkt. Hier werde von der Vergangenheit auf die Gegenwart geschlossen. Im Gutachten finde sich kein Hinweis, dass bei der Klägerin ersichtlich sei oder sie selbst erklärt habe, einen starken Wunsch oder gar einen Zwang zu verspüren, Alkohol zu konsumieren. Dass ein Kontrollverlust gegeben sein solle, ergebe sich aus dem Gutachten ebenfalls nicht. Die Klägerin sei lediglich, dies nicht alkoholbedingt, gestürzt. Sie sei ausgerutscht und über eine Bordsteinkante gestolpert. Auch eine Toleranzsteigerung ergebe sich aus dem Gutachten nicht. Man könne nicht mehr auf das Trinken der Klägerin während der Schwangerschaft zurückgreifen. Die Forderung, gänzlich auf Alkohol zu verzichten, sei nicht gerechtfertigt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Mai 2016 und den Bescheid vom 24. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf das nach seiner Auffassung zutreffende Urteil des Erstgerichts und das ärztliche Gutachten des D … vom 27. Mai 2015, das auf der Grundlage der Exploration der Klägerin und der bereits vorhandenen medizinisch-psychologischen Gutachten der A … GmbH vom 21. November 2006 und des T … vom 6. September 2000 nachvollziehbar und widerspruchsfrei ergeben habe, dass bei der Klägerin eine Alkoholabhängigkeit bestehe.

Der Senat bat den D … mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 um Erläuterung des Gutachtens im Hinblick auf die Zulassungsgründe, die Kriterien der ICD-10 und die Begutachtungsleitlinien. Dieser teilte mit, dass die damals untersuchende Ärztin nicht mehr bei der Begutachtungsstelle tätig sei und sich aus ihrer Handakte nicht ergebe, wie der Befund zu würdigen sei. Der D … könne daher nichts mehr rekonstruieren, da die ärztliche Untersuchung zu lange zurückliege.

Eine erneute Begutachtung auf Kosten der D …, die diese angeboten hatte, lehnte die Klägerin ab.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2017, die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aus dem Gutachten des D … vom 27. Mai 2015 ergibt sich nicht, dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt alkoholabhängig war. Damit steht aber nicht fest, dass sie ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Behördenentscheidungen sind daher aufzuheben.

1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 13), hier also des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 14. Januar 2016.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG,§ 46 Abs. 3 FeV).

Alkoholabhängigkeit führt nach Anlage 4 Nr. 8.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Ausschluss der Eignung oder bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wer alkoholabhängig ist, hat grundsätzlich nicht die erforderliche Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende bereits mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist (BVerwG, B.v. 21.10.2015 - 3 B 31.15 - DAR 2016, 216). Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür der Abklärung durch ein Fahreignungsgutachten bedarf.

Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014 Abschnitt 3.13.2, insoweit identisch mit den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Stand 2.11.2009 Abschnitt 3.11.2), die Grundlage der Beurteilung sind (vgl. § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a und BVerwG, U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 Rn. 19) soll gemäß den diagnostischen Leitlinien nach ICD-10 (Kapitel V, Internationale Klassifikation psychischer Störungen ICD-10) die sichere Diagnose „Abhängigkeit“ nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der dort genannten sechs Kriterien gleichzeitig vorhanden waren (1. starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren; 2. verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums; 3. körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums; 4. Nachweis einer Toleranz; 5. fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums; 6. anhaltender Substanzkonsum trotz des Nachweises eindeutig schädlicher Folgen, die dem Betroffenen bewusst sind).

Um eine dahingehende Diagnose zu stellen, bedarf es keiner prognostischen Überlegungen, sondern der Ermittlung und Bewertung anamnestischer und aktuell vorliegender (sozial-)medizinischer Gegebenheiten (BayVGH, B.v. 9.12.2014 - 11 CS 14.1868 - juris Rn. 16).

1.1 Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV ist ein ärztliches Gutachten beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme einer Alkoholabhängigkeit begründen.

Solche Tatsachen lagen hier im Zeitpunkt der Beibringungsanordnung vor. Zwar erlaubt allein die am 17. Februar 2015 bei der Klägerin festgestellte Atemalkoholkonzentration von 1,26 mg/l noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit. Ohne Berücksichtigung weiterer Umstände sprechen erst BAK-Werte ab 3,0 ‰ nach medizinischen Erkenntnissen für eine entsprechende Toleranzentwicklung und damit für eine Alkoholabhängigkeit (vgl. Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie, DGVP, und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin, DGVM, 3. Aufl. 2013 - Kriterium A 1.2 N D1, S. 123; BayVGH, B.v. 27.3.2017 - 11 CS 17.420 - juris Rn. 16; B.v. 2.9.2016 - 11 ZB 16.1359 - juris Rn. 21; B.v. 2.7.2013 - 11 CS 13.1064 - juris Rn. 14).

Tatsachen, die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit der Klägerin begründeten, ergaben sich jedoch in der Zusammenschau des am 17. Februar 2015 festgestellten Atemalkoholwerts mit den Trunkenheitsfahrten der Klägerin in den Jahren 1999 und 2005 (BAK-Werte von 2,04 und 1,14 ‰) und den Feststellungen in den Gutachten des T … vom 6. September 2000 und der A* … GmbH vom 21. November 2006, aus denen sich ein langjähriger erheblicher Alkoholmissbrauch in medizinischer (und fahrerlaubnisrechtlicher) Hinsicht der Klägerin ergibt.

Die Taten aus den Jahren 1999 und 2005 waren sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtensbeibringungsanordnung vom 17. April 2015 als auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 14. Januar 2016 noch verwertbar, da sie noch im Fahreignungsregister eingetragen waren. Weil der Klägerin erst am 27. November 2006 wieder eine Fahrerlaubnis erteilt worden war, lief die zehnjährige Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG a.F. erst mit der Wiedererteilung an (vgl. § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F.). Auch die Tat von 1999 war noch verwertbar, da die Tilgung dieser Tat wegen der Trunkenheitsfahrt im Jahr 2005 gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG in der bis 30. April 2014 geltenden Fassung (weiterhin anwendbar gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG) gehemmt war. Der Umstand, dass die beiden Trunkenheitsfahrten aus den Jahren 1999 und 2005 inzwischen durch Ablauf der Zehn-Jahres-Frist am 27. November 2016 aus dem Fahreignungsregister getilgt sind, ändert nichts daran, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Klägerin zu Recht zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufgefordert hat.

1.2 Aus dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des D … ergibt sich jedoch eine Alkoholabhängigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht.

Die im Gutachten wiedergegebenen körperlichen Untersuchungsbefunde der Klägerin einschließlich eines aktuellen Laborbefunds ergaben ebenso wie drei vorgelegte Fremdbefunde aus den Jahren 2011, 2013 und 2014 (von drei verschiedenen Ärzten) keine Hinweise auf Alkoholmissbrauch. Insbesondere die Laborwerte waren jeweils deutlich im Normbereich.

Das Gutachten gibt die Aussagen der Klägerin in der Exploration wieder, wonach sie seit „Ende 20“ vermehrt Alkohol getrunken habe (ca. ab 2002). Mit „Anfang 30“, etwa in der Zeit, als ihre Tochter geboren worden sei, habe der Alkoholkonsum auf täglich 1 Liter Bier und am Wochenende auf 2 bis 2,5 Liter Bier zugenommen. Sie habe schnell realisiert, dass sie ein Alkoholproblem habe und sich an den Pfarrer gewandt. Durch wöchentliche Gespräche über ca. ein Jahr hinweg habe sie es geschafft, von 2006 bis 2009 abstinent zu leben. 2009 habe sie im Rahmen einer Beziehungskrise einen Rückfall gehabt. Sie sei in ihr altes Alkoholkonsummuster zurückgefallen. 2012 habe sie nach einer Selbstentgiftung eine Therapie (zwei Jahre) bei einer Psychologin angefangen. Zuletzt sei sie vor zwei Wochen bei der Psychologin gewesen. Ein erneuter Rückfall mit einer unbekannten Menge an Bier und Schnaps habe sich am 17. Februar 2015 bei einem Faschingsumzug ereignet. Seither habe sie auf Alkohol verzichtet.

Das Gutachten zitiert ein ärztlich-psychotherapeutisches Attest der Psychologin der Klägerin vom 5. Mai 2015, wonach sich die Klägerin seit Januar 2012 zur Therapie eines depressiven Syndroms in regelmäßiger psychotherapeutisch-psychosoma-tischer Behandlung befinde. Ein vor Therapiebeginn betriebener schädlicher Alkoholkonsum zur psychischen Stabilisierung habe durch die erfolgreiche Behandlung aufgegeben werden können. An den Angaben bezüglich eines gelegentlichen, verantwortungsbewussten Alkoholkonsums bestehe aus Sicht der Therapeutin kein Zweifel.

Die Gutachterin des D … kommt sodann zur zusammenfassenden Befundwürdigung, wonach bei der Klägerin seit ca. zehn Jahren eine Alkoholabhängigkeitserkrankung bestehe, in deren Verlauf es zu mehreren erfolglosen Abstinenzversuchen gekommen sei. Vier Kriterien der Sucht (Abhängigkeit) hätten eruiert werden können: Craving, Kontrollverlust, Toleranzsteigerung, anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutig schädlicher Folgen (Trinken während der Schwangerschaft). Die gegenwärtige Abstinenz der Klägerin sei nicht durch objektive Befunde belegt (Abstinenzkontrollprogramm). Laut den Begutachtungsleitlinien seien bei einer Alkoholabhängigkeitserkrankung nach einer stationären Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung eine stabile Alkoholabstinenz von mindestens einem Jahr sowie eine regelmäßig psychologische Betreuung zu fordern. Das sei derzeit bei der Klägerin nicht gegeben.

Damit genügt das Gutachten des D … nicht den Anforderungen der ICD-10 zur Feststellung einer Alkoholabhängigkeit. Eine vertiefte Exploration oder Anamnese zum aktuellen Trinkverhalten der Klägerin hat im Rahmen der Untersuchung des D … nicht stattgefunden. Das Gutachten führt hierzu lediglich aus, die Klägerin habe angegeben, seit dem 17. Februar 2015 auf Alkohol zu verzichten. Das Vorliegen der Kriterien nach ICD-10 zu Alkoholabhängigkeit im letzten Jahr vor der Untersuchung wird im Gutachten nicht dargelegt.

Das Gutachten unterstellt, dass die Klägerin seit ca. zehn Jahren alkoholabhängig sei. Es stützt sich dabei auf die Angaben der Klägerin in der Exploration zu ihrem Trinkverhalten von ca. 2002 bis zum 3. Juni 2005 und nach dem Rückfall ab 2009 (bis 2012), was allerdings nicht ausgeführt wird. Das Vorliegen der vier Kriterien der Sucht (Abhängigkeit), die hätten eruiert werden können, wird offensichtlich für den Zeitraum vor dem 3. Juni 2005 angenommen, was sich schon daraus ergibt, dass das Kriterium „anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen“ aus dem Alkoholkonsum der Klägerin während ihrer Schwangerschaft im Jahr 2005 hergeleitet wird.

Eine solche nachträgliche Diagnose des Bestehens eine Alkoholabhängigkeit für einen Zeitraum von ca. zehn Jahren vor der Untersuchung kann hier nicht gestellt werden. Jedenfalls ergibt sich eine solche aus dem Gutachten des D … nicht mit der erforderlichen Sicherheit, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Alkoholabhängigkeit nach den Kriterien der ICD-10 bei der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt vorlag.

Nach den Beurteilungskriterien (a.a.O. - Kriterium A 1.2 N, S. 97, 119) ist z.B. die Tatsache, dass eine Alkoholabhängigkeit bereits extern diagnostiziert wurde, ein Kriterium für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit, insbesondere wenn die Diagnose von einer suchttherapeutischen Einrichtung gestellt oder eine Entgiftung durchgeführt wurde. Das ist hier jedoch ausdrücklich nicht der Fall. Das gilt auch für das Kriterium A 1.2 N, wonach eine Alkoholabhängigkeit als noch vorliegend angenommen werden kann, wenn sich frühere, nicht sicher belegte Diagnosen verifizieren lassen. Eine solche frühere, nicht sicher belegte Diagnose liegt hier ebenfalls nicht vor.

Allein aus den Schilderungen der Klägerin in der Exploration zu ihrem Trinkverhalten im Zeitraum von ca. 2002 bis 3. Juni 2005 lassen sich nicht mindestens drei Kriterien der ICD-10 feststellen.

Zwar kann das Vorliegen des Kriteriums Nr. 6 (anhaltender Substanzkonsum trotz schädlicher Folgen) für das Jahr 2005 angenommen werden, als die Klägerin trotz ihrer bestehenden Schwangerschaft erheblichen Alkoholmissbrauch betrieb (1,14 ‰ am 3.6.2005). Auch kann das Kriterium Nr. 2, eine verminderte Kontrollfähigkeit hinsichtlich des Beginns, der Beendigung und Menge des Konsums aus den Schilderungen der Klägerin in der Exploration des D … sowie der A … GmbH laut Gutachten vom 21. November 2006 nicht ausgeschlossen werden. Allein die Eigeneinschätzung der Klägerin im Untersuchungsgespräch mit der untersuchenden Ärztin der A … GmbH, sie könne mit Alkohol nicht umgehen, es sei ihr nicht möglich, Alkohol in geringen Mengen zu konsumieren, sie habe dann keine Kontrolle darüber, dürfte aber wohl nicht reichen. Dafür sprechen auch nicht die angegebenen Trinkmengen.

Für das Vorliegen des Kriteriums Nr. 1 (Craving, ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren) im Zeitraum 2002 bis 2005 ergeben sich weder aus dem Untersuchungsgespräch des D … noch der A*… GmbH im November 2006 ausreichende Feststellungen. Die Klägerin schildert in ihren Untersuchungen exzessiven Alkoholkonsum hauptsächlich an den Wochenenden bzw. in Krisenzeiten.

Auch das Vorliegen des Kriteriums Nr. 4 ist für diesen Zeitraum nicht ausreichend belegt. Weder aus den Schilderungen der Klägerin noch aus den gemessenen Blutalkoholwerten ergibt sich, dass zunehmend höhere Dosen der psychotropen Substanz erforderlich seien, um die ursprünglich durch niedrigere Dosen erreichten Wirkungen hervorzurufen. Die Trunkenheitsfahrt im Jahr 1999 mit einer BAK von 2,04 ‰ und das Erreichen einer AAK von 1,26 mg/l im Jahr 2015 bei einem Faschingsumzug reichen dafür schon wegen des zeitlichen Abstands nicht aus.

Für das Vorliegen weiterer Kriterien (Nr. 3 körperliches Entzugssyndrom) und Nr. 5 (fortschreitende Vernachlässigung anderer Dinge) gibt es keine Anhaltspunkte.

1.3 Aus dem Gutachten der A … GmbH vom 21. November 2006 ergibt sich die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit bei der Klägerin (zum damaligen Zeitpunkt) nicht. Vielmehr ist aufgrund dieses Gutachtens anzunehmen, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt gerade nicht alkoholabhängig war. Wenn ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorliegt, das das Alkoholtrinkverhalten der zu begutachtenden Person zum Gegenstand hat und das zwar einen „stark missbräuchlichen“ bzw. „übermäßigen“ Alkoholkonsum über einen längeren Zeitraum hinweg bestätigt, aber keinerlei Verdacht auf Alkoholabhängigkeit äußert, kann im Nachhinein, fast neun Jahre später, die Diagnose Alkoholabhängigkeit für diesen Zeitraum nicht gestellt werden, wenn sich keine wesentlich neuen Tatsachen ergeben oder die Unrichtigkeit oder Fehlerhaftigkeit des Gutachtens nicht überzeugend dargelegt wird. Aus den Schilderungen der Klägerin zu ihrem Trinkverhalten zwischen 2002 und 2005 im Rahmen der Untersuchung durch den D* … ergeben sich jedenfalls keine Abweichungen, die das Alkoholtrinkverhalten der Klägerin für diesen Zeitraum exzessiver erscheinen ließen. Das Gutachten der A … GmbH stellt aufgrund der Schilderungen der Klägerin ihre massive Trinkfestigkeit aufgrund stark missbräuchlichen Alkoholkonsums über einen längeren Zeitraum fest (ausgeprägter Alkoholkonsum mit exzessiven Alkoholmengen). Die Abgrenzung eines längeren (medizinischen) Alkoholmissbrauchs von einer Alkoholabhängigkeit mag im Einzelfall schwierig sein. Die Einschätzung der A … GmbH, wonach im Jahr 2005 und davor lediglich ein medizinischer Alkoholmissbrauch bei der Klägerin vorlag, wird jedoch auch durch keine neuen fachlichen Einschätzungen durch den D* … infrage gestellt. Das Gutachten der A … GmbH wird in dem Gutachten des D … vom 27. Mai 2015 nicht erwähnt.

1.4 Aus der Selbsteinschätzung der Klägerin bei der Exploration der A … GmbH, wonach sie die Menge des Alkoholkonsums nicht beschränken und daher nur eine totale Abstinenz erfolgreich sein könne, ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Klägerin, wenn sie diese Abstinenz nicht einhält, alkoholabhängig sein soll.

Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (a.a.O. Nr. 3.13.1) ist bei Alkoholmissbrauch Alkoholabstinenz zu fordern, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt. Diese Frage ist jedoch nur für das Trennungsvermögen bei Alkoholmissbrauch (Fähigkeit, den übermäßigen Konsum von Alkohol und die Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr hinreichend sicher zu trennen) relevant (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) und ggf. durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten abzuklären (vgl. § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV).

1.5 Auch aus dem in der Exploration beim D … von der Klägerin geschilderten „Rückfall in alte Konsumgewohnheiten“ in den Jahren 2009 bis 2012 lässt sich eine Alkoholabhängigkeit nicht herleiten. Diese (alten) Konsumgewohnheiten sind in dem Gutachten der A … GmbH vom 21. November 2006 als Alkoholmissbrauch eingestuft worden. Die Klägerin offenbarte im Übrigen diesen „Rückfall“ aus eigenem Entschluss; aus den Akten ergaben sich dafür keine Hinweise.

Es gibt daher auch keinen Grund, an den Angaben der Klägerin zu zweifeln, wonach es ihr gelungen sei, mithilfe von wöchentlichen Gesprächen über ein Jahr hinweg beim Pfarrer in den Jahren 2006 bis 2009 abstinent zu leben. Das Gutachten des D … würdigt das ebenso wie das dort zitierte ärztlich-psychotherapeutische Attest der Psychologin der Klägerin vom 5. Mai 2015, wonach ein vor Therapiebeginn betriebener schädlicher Alkoholkonsum zur psychischen Stabilisierung durch die erfolgreiche Behandlung habe aufgegeben werden können, nicht.

Aus den mehrfachen Versuchen der Klägerin im Laufe der Jahre, ihren exzessiven Alkoholkonsum einzuschränken oder zu beenden, kann nicht auf das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit geschlossen werden. Gleiches gilt für die Therapie der Klägerin, zumal nach dem im Gutachten des D … zitierten ärztlichen Attest ein depressives Syndrom behandelt wird.

Eine weitere Aufklärung hinsichtlich einer „bei der Klägerin seit ca. zehn Jahren bestehenden Alkoholabhängigkeitserkrankung“ durch eine Befragung der untersuchenden Ärztin als sachverständige Zeugin ist nicht möglich. Für eine Erläuterung des Gutachtens des D … vom 27. Mai 2015 fehlt es an einer ausreichenden Tatsachenbasis, da der D … die aktuellen Trinkgewohnheiten der Klägerin zum Untersuchungszeitpunkt und davor nicht erfragt und das Vorliegen der Kriterien der ICD-10 auch für den maßgeblichen Zeitraum nicht ausreichend dargelegt hat.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1,§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war angesichts der schwierigen Rechtsfragen und des dadurch entstandenen Beratungsbedarfs für die rechtsunkundige Klägerin notwendig (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG).

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Gründe i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vorliegen.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller verfolgt im Beschwerdeverfahren sein Begehren weiter, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über deren Entziehung vorerst weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen.

Nach einer Fahrerlaubnisentziehung wegen einer Alkoholfahrt im Jahr 2006 mit 1,64 Promille Alkohol im Blut wurde dem Antragsteller im Mai 2008 eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A18, B, BE, L, M und S aufgrund eines von ihm vorgelegten medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachten vom 6. Mai 2008 neu erteilt.

Am 5. September 2012 stellte die Polizei beim Antragsteller eine erhebliche Alkoholisierung (1,20 mg/l Atemalkohol) fest. Die Ehefrau des Antragstellers gab an, dass er seit mehreren Jahren alkoholkrank sei.

Am 11. September 2012 suchte Dr. O. vom Gesundheitsamt R. den Antragsteller anlässlich eines Untersuchungsauftrags im Rahmen einer Unterbringungssache auf. Nach dem Bericht des Arztes stand der Antragsteller während der Untersuchung sichtlich unter Alkoholeinfluss und trank während des Gesprächs ca. 0,75 Liter Bier. Er habe sich orientierungslos gezeigt; an seinem Unterschenkel seien ausgeprägte Ödeme festgestellt worden, welche sich auf eine alkoholische Organschädigung zurückführen ließen. Es sei von einer Polytoxikomanie in Form eines Medikamenten- und Alkoholmissbrauchs mit Organschäden auszugehen.

Der Aufforderung des hiervon in Kenntnis gesetzten Landratsamts, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, kam der Antragsteller nicht nach.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2012 wurde ihm deshalb in sofort vollziehbarer Weise die Fahrerlaubnis entzogen. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof im einstweiligen Rechtschutzverfahren Bedenken gegen die Gutachtensanforderung geltend gemacht hatte, forderte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 13. Juni 2013 auf, bis 12. Juli 2013 ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle mit folgender Fragestellung beizubringen: „Lässt sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit bei dem Antragsteller bestätigen? Finden sich, wenn keine Alkoholabhängigkeit vorliegt, Anzeichen für Alkoholmissbrauch?“

Nachdem der Antragsteller mitgeteilt hatte, dass eine Gutachtensbeibringung derzeit nicht beabsichtigt sei, hob das Landratsamt mit Bescheid vom 15. Juli 2013 den Bescheid vom 17. Dezember 2012 auf und entzog dem Antragsteller gleichzeitig erneut die Fahrerlaubnis aller Klassen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ließ der Antragsteller Widerspruch einlegen, der mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2013 zurückgewiesen wurde.

Den beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte dieses mit Beschluss vom 15. November 2013 ab. Die Gutachtensbeibringungsanordnung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV sei einschließlich der Fragestellung nicht zu beanstanden.

Gegen den Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde ein.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Antragsteller trägt vor, die von Belastungseifer geprägten Angaben der Ehefrau, welche im Anschluss sogar ein Betreuungsverfahren mit dem Ziel der Unterbringung des Antragstellers in die Wege geleitet habe, könnten unmöglich eine ausreichende argumentative Grundlage für die Annahme einer Alkoholabhängigkeit sein. Gleiches gelte für die Angaben des Dr. O., der lediglich im Rahmen eines kurzen Gesprächs Gelegenheit gehabt habe, sich ein Bild vom Antragsteller zu machen. Im Rahmen einer solchen kurzen Unterredung könnten keine wissenschaftlich fundierten Feststellungen zu einer Polytoxikomanie durch Alkoholmissbrauch getroffen werden. Auch müssten die Feststellungen des im Rahmen des Betreuungsverfahrens eingeholten psychiatrischen Fachgutachtens des Facharztes für forensische Psychiatrie T. L. vom 13. Oktober 2012 berücksichtigt werden. Dieser habe nämlich festgestellt, dass der Antragsteller nicht erkennbar alkoholisiert gewesen sei und auch keine Entzugssymptomatik gezeigt habe; er habe es vielmehr für glaubhaft gehalten, dass der Antragsteller bereits seit vier oder fünf Wochen keinen Alkohol mehr getrunken habe. Die Nichtberücksichtigung dieses Gutachtens unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Angaben des Herrn Dr. O. sei willkürlich. Der am 5. September 2012 durchgeführte Atemalkoholtest könne ebenfalls nicht zugrunde gelegt werden, da die Betriebsanleitung für eine ordnungsgemäße Messung nicht beachtet worden sei. Der Antragsteller sei bereits seit der medizinisch-psychologischen Untersuchung vom 9. April 2008 nicht mehr alkoholbedingt im Straßenverkehr aufgefallen. Dieser erhebliche Zeitablauf werde vom Verwaltungsgericht völlig unberücksichtigt gelassen. Die kombinierte Fragestellung der Gutachtensanforderung vom 13. Juni 2013 gehe weit über die gebotene Aufklärung hinaus und stelle eine unverhältnismäßige Ausforschung dar. Da keine Anzeichen dafür vorlägen, dass der Antragsteller zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Führen von Fahrzeugen nicht zu trennen vermöge, liege mithin kein begründeter Verdacht des Alkoholmissbrauchs vor. Nach der Rechtsprechung des OVG Bremen (B. v. 19.10.2020 - 2 B 148/11 - juris) müsste zu mehreren, schweren Alkoholisierungen noch ein Ausmaß an unbeherrschbarer Aggressivität und Rücksichtslosigkeit gegen die Interessen anderer offenbar geworden sein, das auf einen allgemeinen Verlust der Steuerungsfähigkeit unter Alkoholeinfluss hinweise. Derartige Umstände lägen hier nicht vor.

Dieses Vorbringen begründet keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Gutachtensbeibringungsanordnung. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV fehlt die Fahreignung insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fehlt die Fahreignung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber alkoholabhängig ist, und zwar völlig unabhängig davon, ob der Fahrerlaubnisinhaber über das Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Alkohol und der Teilnahme am Straßenverkehr verfügt, also bisher nicht durch Fahren unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist. Wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass der Betroffene ein ärztliches Gutachten beizubringen hat (§ 13 Satz 1 Nr. 1 FeV). Es muss sich um konkrete Tatsachen handeln, ein vager Verdacht genügt nicht. Die Anordnung einer Untersuchungsmaßnahme darf nicht auf einen bloßen Verdacht hin „ins Blaue hinein“ erfolgen.

Es besteht kein Zweifel, dass hier vor dem Hintergrund der Feststellungen im medizinisch-psychologischen Gutachten der Avus GmbH vom 6. Mai 2008 unter Berücksichtigung der erneuten Auffälligkeit des Antragstellers Tatsachen vorliegen, die die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen. Das Gutachten war zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der vorliegenden Bescheinigung über eine mehrmonatige Entwöhnungsbehandlung in der S. N. sowie aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers vom Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit auszugehen sei. Der Antragsteller hatte geschildert, dass er am Tattag, dem 14. Oktober 2006, fünf halbe Weizenbier und bis zu zwei Liter Wein getrunken habe; sein Trinkmaximum seien 10 halbe Bier und drei Liter Wein; er sei Alkoholiker; seit 18 Jahren habe er getrunken mit steigender Tendenz, am Schluss habe er sich ohne Alkohol nicht einmal mehr rasieren können. Die stationäre Entwöhnung habe vom 27. Dezember 2006 bis 4. April 2007 in der S. stattgefunden, zuvor die Entgiftung vom 6. Dezember 2006 bis 27. Dezember 2006 in der Klinik E. E. Der Antragsteller lasse keine Zweifel daran, dass er die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit verinnerlicht habe. Auch sei in seinen beruflichen und privaten Lebensbereichen eine weitgehende Klärung bzw. Änderung erfolgt, so dass grundlegende Trinkmotive nicht mehr wirksam seien. Er habe Vorkehrungen getroffen, um seinen Alkoholverzicht auch dauerhaft beibehalten zu können. Seine Verzichtsdauer von mittlerweile ca. 16 Monaten könne als ausreichend lange angesehen werden, um einen erneuten Alkoholkonsum und damit eine erneute Auffälligkeit im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol mit genügend großer Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können.

Diese positive Prognose ist nunmehr durch die dokumentierten Vorfälle am 5. und 11. September 2012 infrage gestellt. Unabhängig davon, ob der freiwillig durchgeführte Atemalkoholtest in einem Strafverfahren verwertbar wäre, ist angesichts des Polizeiberichts vom 9. September 2012 und des festgestellten Wertes von 1,2 mg/l Atemalkohol von einer erheblichen Alkoholisierung im Sinne eines Alkoholmissbrauchs auszugehen. Es besteht ferner kein Zweifel daran, dass der Antragsteller auch am 12. September 2012 unter erheblichen Alkoholeinfluss stand. Auch die übrigen Feststellungen des Dr. O. sind Tatsachen, die die Annahme einer - erneuten - Alkoholabhängigkeit begründen. Es kann offen bleiben, wie die Aussage der Ehefrau des Antragstellers zu werten ist; denn allein diese beiden erheblichen Rückfälle sind ausreichende Tatsachen, die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit im Sinne eines ernst zu nehmenden Verdachts begründen. Dieser ernst zunehmende Verdacht wird im Nachhinein bestätigt durch den vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren mitgeteilten Vorfall am 26. Januar 2014, bei dem der Antragsteller wieder erheblich alkoholisiert war und der zu seiner Unterbringung im Bezirkskrankenhaus geführt hat. Entgegen der Antragsbegründung ist auch nicht im Ansatz ersichtlich, inwiefern das im Betreuungsverfahren eingeholte psychiatrische Fachgutachten des Facharztes für forensische Psychiatrie T. L. vom 13. Oktober 2012 den begründeten Verdacht entkräften könnte. Dieses stellt gerade fest, dass beim Antragsteller vom Vorliegen einer seit vielen Jahren bestehenden schweren Suchtmittelabhängigkeit mit den Schwerpunktstoffen Alkohol und Benzodiazepinen ausgegangen werden müsse. Bezüglich Alkohol müsse gesichert von einer Abhängigkeit gemäß der IDC-10-Klassifizierung (ICD 10 F 10.2) ausgegangen werden. Damit bestätigt er die Einschätzung von Dr. O.

Zu Recht konnte im Rahmen der Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV auch die Klärung der Frage angestrebt werden, ob sich Hinweise auf Alkoholmissbrauch finden ließen. Richtig ist zwar, dass § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV nur erlaubt, ein ärztliches Gutachten anzufordern, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen; jedoch ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für (fahrerlaubnisrechtlichen, vgl. BayVGH, B. v. 20.3.2009 - 11 CE 08.3308 - Blutalkohol 46, 299; v. 4.4.2006 - 11 CS 05.2439 - DAR 2006, 413; v. 4.1.2006 - 11 CS 05.1878 - juris, Rn. 22 ff.) Alkoholmissbrauch vorliegen. Aus dem Kontext dieser beiden Vorschriften ergibt sich, dass im Rahmen eines nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV angeordneten ärztlichen Gutachtens auch gefragt werden darf, ob Anzeichen für Alkoholmissbrauch im medizinischen Sinn, also für übermäßigen, schädlichen Gebrauch vorliegen; schließlich hat sich das Gutachten nach Anlage 15 zur FeV (vgl. dort Nr. 1 Buchst. a Satz 2) an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten. Diese Fragestellung entspricht auch der Empfehlung im Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, 2. Aufl. 2005, S. 39). Darauf, dass der medizinische Alkoholmissbrauch bei der gutachterlichen Abklärung, ob Alkoholabhängigkeit vorliegt, ohne zusätzlichen Aufwand mit überprüft werden kann und es hierzu keiner weiteren Ausforschung bedarf, hat bereits der Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 19. September 2013 hingewiesen.

Da nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten (im Anschluss an das ärztliche Gutachten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV) einzuholen ist, wenn das ärztliche Gutachten Anzeichen für medizinischen Alkoholmissbrauch feststellt, ist klargestellt, dass die Frage des Trennungsvermögens zwischen dem Konsum von Alkohol und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr (fahrerlaubnisrechtlicher Alkoholmissbrauch), im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu klären ist. Das ist aber nur veranlasst, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens bestehen (vgl. BayVGH, B. v. 20.3.2009; v. 4.4.2006; v. 4.1.2006 jeweils a. a. O.).

Beim Antragsteller bestand Veranlassung dazu, auch nach Alkoholmissbrauch zu fragen, weil er im Jahr 2006 durch eine Trunkenheitsfahrt mit 1,64 Promille Alkohol im Blut aufgefallen war und die Fahreignung des Antragstellers 2008 nur aufgrund einer angenommenen Alkoholabstinenz bejaht wurde. Hinzu kommt, dass der Antragsteller sich nach den Feststellungen im Polizeibericht vom 9. September 2012 über den Vorfall vom 5. September 2012 nach massiven verbalen Attacken auf seine Frau in einem völlig unkontrollierten Zustand der Willenlosigkeit befand.

Das positive Fahreignungsgutachten vom 8. Mai 2008 und die daraufhin erfolgte Wiedererteilung der Fahrerlaubnis haben nicht zur Folge, dass die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers aus dem Jahr 2006 nicht mehr berücksichtigt werden darf. Die Annahme, ein dem Betroffenen günstiges Fahreignungsgutachten habe zur Folge, dass vor seiner Erstellung liegende Umstände bei späteren fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen dann nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, wenn Fahreignungszweifel aus Gegebenheiten hergeleitet werden, die zeitlich teils vor, teils nach der Begutachtung eingetreten sind, findet im geltenden Recht keine Stütze (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2012 - 11 ZB 12.837 - juris Rn. 15 ff.). Aus dem Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnis-Verordnung muss im Gegenteil geschlossen werden, dass selbst der behördliche Rechtsakt der Neuerteilung der Fahrerlaubnis kein Verbot des Rückgriffs auf vor diesem Zeitpunkt liegende Ereignisse zur Folge hat, die für die Fahreignung des Betroffenen ggf. von Bedeutung sind. Das Straßenverkehrsgesetz regelt in § 29 Abs. 3, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen bereits vor dem Ablauf der Tilgungsfristen zu tilgen sind. Zusammenschauend können § 29 Abs. 3 StVG und § 63 Abs. 1 FeV nur so verstanden werden, dass den Behörden und Gerichten nach dem Willen des Gesetz- und des Verordnungsgebers die Möglichkeit des Zugriffs auf Alttatsachen bis zum Eintritt ihrer Tilgungsreife oder sonstigen Unverwertbarkeit eröffnet bleiben soll, wenn der Betroffene im Anschluss an die Neuerteilung einer ehedem entzogenen Fahrerlaubnis wiederum nachteilig in Erscheinung getreten ist, die neuen Tatsachen aber - für sich genommen - nicht ausreichen, um die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zu entziehen, und sie für sich alleine auch noch keine Maßnahmen zur erneuten Überprüfung der Fahreignung rechtfertigen (BayVGH, B. v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.