Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Okt. 2016 - M 26 X 16.4320

published on 19/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Okt. 2016 - M 26 X 16.4320
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Tenor

I. Das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin mit Nebenräumen in der …straße …, …, durch Polizeibeamte sowie Bedienstete des Landratsamtes Traunstein werden gestattet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden. Die Gestattung gilt für sechs Monate ab dem Datum des vorliegenden Beschlusses und nur zum Zwecke der Sicherstellung des Führerscheins der Antragsgegnerin mit der Nr. …, ausgestellt durch die Fahrerlaubnisbehörde …

II. Das Landratsamt Traunstein wird mit der Zustellung dieses Beschlusses sowie des Beschlusses zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter vom 19. Oktober 2016 an die Antragsgegnerin beauftragt. Die Zustellung hat unmittelbar vor Durchführung der unter Nr. I gestatteten Maßnahmen zu erfolgen.

III. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

I.

Der Antragsteller erkannte der Antragsgegnerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. Juni 2016 das Recht ab, Kraftfahrzeuge der Klasse B auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen und gab ihr auf, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids, deren Führerschein vorzulegen (Nr. 2 a des Bescheids) bzw. alternativ eine eidesstattliche Erklärung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben (Nr. 2 b des Bescheids). Für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage des Führerscheins bzw. Abgabe der Erklärung wurde der Antragsgegne rin ein Zwangsgeld in Höhe von 750 Euro angedroht (Nr. 4 des Bescheids). In Nr. 3 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 angeordnet.

Die Fahrerlaubnisbehörde mahnte bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. Juli 2016 unter Hinweis auf das angedrohte Zwangsgeld die Abgabe des Führerscheins und kündigte die erneute Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von nunmehr 1.500 Euro an, falls der Antragsgegner der Aufforderung unter der Nummer 2a) bzw. 2b) des Bescheids vom 7. Juni 2016 nicht bis zum 22. Juli 2016 nachkomme. An. Mit Schreiben bzw. Bescheid vom 25. Juli 2016 stellte die Fahrerlaubnisbehörde das Zwangsgeld in Höhe von 750 Euro fällig und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro an, falls die Antragsgegnerin der Aufforderung unter der Nummer 2a) bzw. 2b) des Bescheids vom 7. Juni 2016 nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheids nachkomme. Mit Schreiben bzw. Bescheid vom 8. August 2016 stellte die Fahrerlaubnisbehörde das Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro fällig und drohte nunmehr unmittelbaren Zwang an, falls die Antragsgegnerin der Aufforderung unter der Nummer 2a) bzw. 2b) des Bescheids vom 16. Oktober 2015 nicht binnen einer Woche ab Zustellung dieses Bescheids nachkomme.

Da auch dieser Bescheid nicht zur Abgabe des Führerscheins führte, beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 16. September 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung mit Nebenräumen der Antragsgegnerin zu gestatten.

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag auf Gestattung der Wohnungsdurchsuchung durch richterliche Anordnung ist statthaft. Gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungsund Vollstreckungsgesetz - VwZVG - sind die zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsbehörde sowie Polizeibeamte befugt, die Wohnung des Pflichtigen zu betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen. Im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, wonach Wohnungsdurchsuchungen außer in dem hier nicht einschlägigen Fall der Gefahr in Verzug nur durch den Richter angeordnet werden dürfen, ist diese Vorschrift in verfassungskonformer Auslegung um einen Richtervorbehalt zu ergänzen (BVerfG, B.v. 17.3.2009 - 2 BvR 1940/05 - NJW 2009, 2516).

2. Der Antrag ist auch begründet.

2.1 Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 VwZVG liegen vor.

Da der Bescheid vom 7. Juni 2016, der in seiner Nummer 2a) die Verpflichtung für die Antragsgegnerin enthielt, ihren Führerschein innerhalb der gesetzten Frist abzuliefern (bzw. alternativ nach Nr. 2b) eine eidesstattliche Versicherung über dessen Verbleib abzugeben), mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung:der Antrags gegnerin am 28. Juni 2016 ordnungsgemäß zugestellt wurde und diese nach Zurückweisung des hiergegen eingelegten Widerspruchs keinen weiteren Rechtsbehelf eingelegt hat, ist er bestandskräftig geworden (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG).

Der Antragsteller hat ferner glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins bisher nicht nachgekommen ist (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Angesichts der erfolglosen Androhung und Fälligstellung zweier Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 2.250 Euro und des aktenkundigen Verhaltens der Antragsgegnerin versprach eine erneute und ggf. erhöhte Zwangsgeldandrohung keinen Erfolg. In der Folge drohte deshalb der Antragsteller gemäß Art. 36 Abs. 1 VwZVG der Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Anwendung unmittelbaren Zwangs an und verband diese Androhung mit einer angemessenen Frist zur freiwilligen Erfüllung der zu vollstreckenden Anordnung (Abgabe des Führerscheins bzw. einer eidesstattlichen Versicherung). Bei der Verpflichtung zur Herausgabe einer Urkunde wie dem Führerschein handelt es sich nicht um eine vertretbare Handlung im Sinne von Art. 32 VwZVG, wie auch aus § 887 Abs. 3 der Zivilprozessordnung - ZPO - deutlich wird (Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Loseblattkommentar, Art. 32 VwZVG, II.2.; i.E. ebenso BayVGH, B.v. 23.5.2012 - 11 C 12.729; a.A. VGH Kassel, B.v. 30.07.1993 - 7 TM 498/92 - ZfSch 1994, 192), so dass nicht die Ersatzvornahme anstatt des unmittelbaren Zwangs das Zwangsmittel der Wahl gewesen wäre.

2.2 Die - nötigenfalls - zwangsweise Öffnung und Durchsuchung der Wohnung ist erforderlich. Nach Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ihren Führerschein freiwillig herausgibt, auch nicht, wenn sie hierzu von Polizeibeamten aufgefordert werden sollte. Das ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem gesamten aktenkundigen Verhalten der Antragsgegnerin, insbesondere ihrer völligen Ignoranz hinsichtlich der ergangenen behördlichen Schreiben und Bescheide.

Umstände, aufgrund derer eine Wohnungsdurchsuchung als nicht verhältnismäßig erscheinen würden, sind nicht erkennbar. Insbesondere muss das Recht der Antragsgegnerin auf die Unverletzlichkeit ihrer Wohnung (Art. 13 GG) angesichts der vom Antragsteller hier im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzenden öffentlichen Interessen an einer effektiven Gefahrenabwehr im Straßenverkehr zurücktreten.

2.3 Von einer Zustellung des Antrags an die Antragsgegnerin und ihre Anhörung vor Erlass des Beschlusses konnte nach Ausübung des dem Gericht hierbei zustehenden Ermessens abgesehen werden. Zwar gebietet Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich die vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners. Die Sicherung gefährdeter Interessen kann jedoch in besonderen Verfahrenslagen einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anhörung ausschließt. In diesen Fällen ist der Betroffene auf eine nachträgliche Anhörung zu verweisen (ständige Rechtsprechung des VG München, u.a. B.v. 24.6.2014 - M 6a X 14.2593; vgl. auch VG Augsburg, B.v. 10.1.2013 - AU 7 V 12.1669). Gerade bei einer vom Vollstreckungsgläubiger beantragten richterlichen Anordnung der Durchsuchung wird eine vorgängige Anhörung des Vollstreckungsschuldners in vielen Fällen den Vollstreckungserfolg gefährden, da die Durchsuchung gerade bezweckt, etwas aufzuspüren, was der Betroffene von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG, 9. Aufl., Art. 13 Rn. 14). Ob der Vollstreckungserfolg durch eine vorherige Anhörung des Schuldners gefährdet wäre, muss das Gericht im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände prüfen und entscheiden.

Angesichts des vom Antragsteller glaubhaft dargelegten Vorverhaltens der Antragsgegnerin muss nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass ihre Anhörung vor Erlass dieses Beschlusses den Vollstreckungserfolg gefährden würde. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist zu erwarten, dass die Antragsgegnerin, der bisher überhaupt nicht auf die behördlichen Schreiben und Bescheide reagiert hat und der sich bisher sowohl von den ihr gegenüber fällig gestellten Zwangsgeldern von insgesamt immerhin 2.250 Euro als auch von der Androhung unmittelbaren Zwangs gänzlich unbeeindruckt gezeigt hat, auch dazu bereit wäre, ihren Führerschein beiseite zu schaffen, sobald sie von der beabsichtigten Durchsuchung erfahren würde. Unter diesen Umständen kann ohne Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG von einer Anhörung des Betroffenen vor Erlass der Durchsuchungsgestattung abgesehen werden.

2.4 Aus denselben Gründen ist auch die in Nr. II des Tenors ausgesprochene Regelung sinnvoll, die Behörde mit der Zustellung des Beschlusses an die Antragsgegnerin zu beauftragen (§ 168 Abs. 2 ZPO analog). Würde er der Beschluss vor der Durchsuchung zugestellt, wäre der Vollstreckungserfolg ebenso gefährdet wie bei einer vor Beschlusserlass erfolgten Anhörung.

2.5 Weil die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unabsehbare Zeit gewährleisten kann, war die Durchsuchungsanordnung zu befristen (vgl. VG München, B.v. 24.6.2014 - M 6b X 14.2593; VG Augsburg, B.v. 1.3.2012 - Au 7 V 12.271).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht, weil keine streitwertabhängigen Gebühren entstehen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Annotations

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.

(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.