Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG weiter.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2018.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 -1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 -1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Mit seinem Zulassungsvorbringen wendet sich der Kläger ausschließlich gegen die vom Verwaltungsgericht angestellte negative Integrationsprognose gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Diesbezüglich führt das Verwaltungsgericht aus, es reiche für eine positive Integrationsprognose aus, wenn aufgrund der Gesamtumstände deutlich mehr für eine gelungene Integration als dagegen spräche. Dies sei beim Kläger jedoch derzeit nicht der Fall, weil eine berufliche Ausbildung und die damit verbundene Beschäftigung ein wesentlicher Aspekt für die Prognose einer gelungenen Integration seien. Diesbezüglich bestünden beim Kläger gegenwärtig noch erhebliche Zweifel, ob er seine Berufsausbildung erfolgreich werde abschließen können. Seine schulischen Leistungen seien ausweislich des vorgelegten Jahreszeugnisses überwiegend mangelhaft oder ungenügend. Seine bisherigen Leistungen in der Berufsschule ließen somit aktuell nicht den Schluss zu, dass er den theoretischen Teil seiner Abschlussprüfung bestehen und seine Ausbildung erfolgreich werde abschließen können. Er habe bisher nicht substantiiert dargelegt, dass und welche Maßnahmen er ergriffen habe, um seine schlechten theoretischen Leistungen anzuheben. Es hätte in seiner Verantwortung gelegen, entsprechende Nachweise beizubringen. Auch habe sich der Kläger durch sein Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung die Chance genommen, das Gericht von einer dennoch bestehenden positiven Integrationsprognose zu überzeugen, insbesondere angesichts der Note „mangelhaft“ im Fach Deutsch im aktuellen Berufsschulzeugnis.

Demgegenüber macht der Kläger im Zulassungsverfahren geltend, dass eine Gesamtbetrachtung anzustellen sei. Das Verwaltungsgericht habe nahezu alle Beurteilungskriterien bejaht. Bezüglich der Berufsausbildung gehe es von unzutreffenden Tatsachen aus. Zwar seien einige Fächer im Zeugnis des Klägers mit „mangelhaft“ und „ungenügend“ bewertet worden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung seien die aus dem Juli 2018 stammenden Zeugnisse bereits überholt gewesen. Der Kläger habe die Prüfungen noch im August 2018 wiederholt und sei in nächste Klasse versetzt worden. Diese Tatsache sei dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden, es hätten aber leider keine aktuelleren Zeugnisse vorgelegt werden können. Auch aus der Tatsache, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend gewesen sei, könnten keine nachteiligen Rückschlüsse gezogen werden. Zurzeit seien seine schulischen Leistungen befriedigend. Er sei vor wenigen Tagen von der IHK zur Zwischenprüfung im Frühjahr 2019 geladen worden. Sobald dem Kläger das Ergebnis der Prüfung vorliege, werde dieses umgehend mitgeteilt. Zudem dürfe für die positive Integrationsprognose keine hinreichende Sicherheit verlangt werden. Vielmehr müssten lediglich hinreichend aussagekräftige Anhaltspunkte geliefert werden, dass sich der Betreffende künftig integrieren werde können. Dies sei beim Kläger angesichts seiner bisherigen Integrationsleistungen eindeutig der Fall. Ergänzend hat der Kläger das Ergebnis der Zwischenprüfung vorgelegt. Er hat 65 von 100 möglichen Punkten erreicht. Dies bedeutet nach den Beurteilungskriterien der IHK, dass seine Kenntnisse Mängel aufweisen und die Leistungen verbesserungsbedürftig sind.

Mit diesem Vorbringen hat der Kläger die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung jedoch nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass für eine positive Integrationsprognose im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG der beruflichen Ausbildung eine besondere Bedeutung zu kommt, weil die Integrationsprognose aufgrund der bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse angestellt wird. Insoweit kann der Kläger nicht auf den erfolgreichen Schulbesuch verweisen, weil dieser kumulativ zur positiven Integrationsprognose vorliegen muss (siehe § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Auch die geltend gemachte Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse (fester Wohnsitz, Straffreiheit, Freundschaften) reicht nicht aus, weil der Gesetzeswortlaut daneben zusätzlich auf die Ausbildung abstellt. Die vorliegenden Unterlagen über den bisherigen Ausbildungsverlauf lassen nicht gewährleistet erscheinen, dass der Kläger seine Ausbildung erfolgreich abschließen wird können. Das Jahreszeugnis der Berufsschule vom 25. Juli 2018 weist für das Fach Deutsch und die Fachtheorie mangelhafte Leistungen aus. Der Kläger hat vorgebracht, dass seine schulischen Leistungen derzeit zufriedenstellend seien und er die Nachholprüfungen im August 2018 bestanden habe. Nachweise hierfür hat er aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 19. Dezember 2018 nicht vorgelegt. Es hätte hierzu nicht der Vorlage eines Zeugnisses bedurft, der Kläger hätte auch eine Bestätigung der Schule, dass er die Nachholprüfung bestanden hat, vorlegen können. Auch im Zulassungsverfahren hat er das aktuelle Zwischenzeugnis zum Nachweis der behaupteten Leistungssteigerung nicht vorgelegt. Aus der Teilnahmebescheinigung über die Zwischenprüfung lässt sich nicht ersehen, ob der Kläger in der Zwischenzeit seine mangelhaften Deutsch- und Fachtheoriekenntnisse verbessert hat. Der in der Zwischenprüfung erreichte Punktestand besagt lediglich, dass die Kenntnisse Mängel aufweisen und die Leistungen verbesserungsbedürftig sind.

Es obliegt dem Kläger, die Tatsachen, die die Verwaltungsbehörde oder das Gericht benötigen, um seine Integrationsfähigkeit zu beurteilen, vorzutragen und nachzuweisen. Dies war sowohl dem Kläger als auch seinem Prozessbevollmächtigten durch die Schreiben des Landratsamtes vom 20. August 2018 und 9. November 2018 sowie den Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2018 im Verfahren 10 C 18.1782 und die Aufforderung in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bekannt. Kommt der Kläger diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, sei es durch persönliche Vorsprache/persönliches Erscheinen und/oder Vorlage entsprechender Nachweise und Bestätigungen (z. B. Bescheinigung des Arbeitgebers über den Ausbildungsfortschritt und das Verhalten im Betrieb, Bestätigung des Sportvereins etc.), kann eine (positive) Aussage über seine Integrationsfähigkeit nicht getroffen werden. Es handelt sich bei den in § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG genannten Integrationsfaktoren um Umstände, die den persönlichen Lebensbereich des Klägers betreffen, und die ohne Mitwirkung des Klägers von Amts wegen nicht ermittelbar bzw. aufklärbar sind (zum Verhältnis des § 82 AufenthG zu § 86 Abs. 1 VwGO vgl. BayVGH, B.v. 11.9.2014 - 10 CS 14.1581 - juris Rn. 27 ff.). § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO sieht daher auch vor, dass die Beteiligten zur Ermittlung des Sachverhalts heranzuziehen sind. Kommt der Kläger dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so wirkt sich dies im Rahmen des § 108 VwGO zu seinen Lasten aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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(1) Einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn1.er sich seit drei Jahre

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Tenor 1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Gru

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

2. Das Land Niedersachsen hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren aus dem Bereich des Schulrechts.

2

1. a) Der Beschwerdeführer besuchte ein öffentliches technisches Fachgymnasium. Da er an einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) leidet, beantragte er zum Nachteilsausgleich eine Schreibzeitverlängerung für die Anfertigung von Klausuren sowie die Nichtbewertung der Rechtschreibung (sog. Notenschutz). Die Schule lehnte dies ab.

3

b) Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Schule, dem Beschwerdeführer bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei der Anfertigung schriftlicher Leistungsüberprüfungen außer in naturwissenschaftlich-mathematischen Fächern eine Schreibzeitverlängerung von 10 % der jeweiligen Bearbeitungszeit zu gewähren. Soweit der Eilantrag darüber hinaus auf vorläufige Gewährung eines Zeitzuschlages von 25 % und Notenschutz bezüglich der Rechtschreibleistung in allen Fächern sowie auf die ebenfalls bereits vorgerichtlich geltend gemachte Verpflichtung der Schule gerichtet war, ihn in Mathematik anwendungsbezogen auf das erste Prüfungsfach Elektronik zu unterrichten, blieb er ohne Erfolg. Eine vom Beschwerdeführer in dieser Sache erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2129/08).

4

c) In der Hauptsache fasste das Verwaltungsgericht zunächst einen Beweisbeschluss zur Frage der medizinischen Notwendigkeit eines weitergehenden Nachteilsausgleichs. Dieser wurde jedoch nicht mehr ausgeführt, nachdem der Beschwerdeführer die Allgemeine Hochschulreife erworben hatte. Der Beschwerdeführer stellte seine Klage daraufhin um. Neben Feststellungsanträgen begehrte er, seine unter anderem auf Klausurabwertungen wegen Schreibfehlern (sog. "GRZ-Abzug") beruhenden Kursnoten im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 anzuheben.

5

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die in der Jahrgangsstufe 12 erteilten Einzelnoten seien bestandskräftig geworden und daher nicht mehr anfechtbar. Der Zulässigkeit der Feststellungsanträge stehe teilweise der Subsidiaritätsgrundsatz und teilweise das Fehlen eines Feststellungsinteresses entgegen.

6

d) Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss ab.

7

aa) Es könne offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht die halbjährlichen Kursabschlussnoten als eigenständig anfechtbare Regelungen habe ansehen dürfen. Die Versäumung der Widerspruchsfrist sei insoweit jedenfalls unschädlich, da die Widerspruchsbehörde eine Sachentscheidung getroffen habe. Von der Bestandskraft der Einzelnoten könne daher nicht ausgegangen werden.

8

An der Richtigkeit der Ablehnung des Verpflichtungsantrags bestünden im Ergebnis gleichwohl keine ernstlichen Zweifel, da nicht ersichtlich sei, dass die den Kursnoten zugrunde liegenden Bewertungen fehlerhaft gewesen sein könnten. Es sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass unter einer Legasthenie leidenden Schülern zum Nachteilsausgleich nur Schreibzeitverlängerungen gewährt werden könnten oder die Nutzung technischer Hilfsmittel gestattet werden könne. Die Gewährung von Notenschutz (durch Nichtbewertung der Rechtschreibung) sei demgegenüber in der Regel nicht zulässig, da sie zu einer Benachteiligung von Schülern führen könne, denen aus sonstigen Gründen Rechtschreibfehler in größerem Umfang unterliefen. Darüber hinaus komme ein Ausgleich durch Notenschutz deswegen nicht in Betracht, weil sich die vom Beschwerdeführer beanstandeten Noten gerade auf das Fach Deutsch bezögen und in diesem unter anderem Rechtschreibung und Zeichensetzung zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen gehörten. Ein Anspruch auf Notenschutz folge selbst bei einem den Behinderungsbegriff erfüllenden Ausmaß der Legasthenie auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, da sich hieraus ein originärer subjektiver Leistungsanspruch nicht ableiten lasse. Unmittelbar aus Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BGBl 2008 II S. 1419) ergäben sich ebenfalls keine entsprechenden Rechte. Schließlich sehe die geltende Erlasslage in gewissem Umfang eine differenzierte Bewertung vor und eröffne einen pädagogischen Bewertungsspielraum, der eine einzelfallgerechte Berücksichtigung des Erscheinungsbildes der Legasthenie ermögliche. Es sei nicht ersichtlich, dass bei der Bewertung der den beanstandeten Kursnoten zugrunde liegenden Deutschklausuren hiervon in willkürlicher Weise abgewichen worden sei.

9

bb) Auch das Feststellungsinteresse habe das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Ein Rehabilitationsinteresse könne nicht bejaht werden, da von den Einzelnoten und der Durchschnittsnote des Abiturzeugnisses keine den Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit diskriminierende Wirkung ausgehe. Die Bewertung im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 könne für sich gesehen nicht als diskriminierend angesehen werden, zumal sich die begehrte Anhebung nicht auf die Durchschnittsnote auswirken würde. Hinsichtlich anderer Einzelnoten habe der Beschwerdeführer nicht näher dargelegt, welche Punktzahl er für angemessen halte. Soweit er sein Feststellungsbegehren auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage stütze, habe das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass eine solche mangels Verschuldens offensichtlich aussichtslos sei.

10

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG, aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG in Verbindung mit der UN-Behindertenrechtskonvention sowie aus Art. 12 GG und führt dies näher aus. Insbesondere rügt er, das Ausgangsgericht habe zu keinem Zeitpunkt in einem ordentlichen Hauptsacheverfahren durch Beweisaufnahme geprüft, welche Maßnahmen notwendig gewesen seien, um die behinderungsbedingten Nachteile auszugleichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es aber uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar, ob ein in Prüfungen gewährter Nachteilsausgleich die Störung vollständig ausgeglichen habe, was gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen zu ermitteln sei (Hinweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 -, NJW 1993, S. 917 <918>). Das Oberverwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass er durch die Anlegung desselben Leistungsbemessungsmaßstabs wie bei seinen nicht behinderten Mitschülern in einem Bereich, in dem er aufgrund seiner Funktionsstörung nicht gleichermaßen leistungsfähig sein könne, benachteiligt worden sei. Aus fachärztlicher Sicht habe er in allen Fächern zusätzlich 25 % der üblichen Bearbeitungszeit benötigt, um die gleichen Chancen bei der Bearbeitung der anstehenden Aufgaben zu haben. Ein reiner Nachteilsausgleich führe, auch wenn er den Verzicht auf die Benotung der Rechtschreibung beinhalte, keineswegs zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit nichtbehinderter Mitschüler. Dadurch, dass es das Oberverwaltungsgericht versäumt habe, seine willkürliche Entscheidung aus dem Eilverfahren im Berufungszulassungsverfahren zu korrigieren, nehme es ihm die Möglichkeit der Rehabilitation und verschärfe damit die bereits erfolgte Diskriminierung. Damit werde zudem eine Amtshaftungsklage bewusst ausgeschlossen und würden legasthene Schüler in Niedersachsen im Ergebnis rechtlos gestellt.

11

3. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Niedersächsischen Justizministerium und der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der vormaligen Schule des Beschwerdeführers, zugestellt worden. Diese haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.

II.

12

1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

13

2. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

14

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet zwar keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfGE 104, 220 <231>; 125, 104 <136 f.>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; stRspr). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grund dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; 134, 106 <117 f. Rn. 34>).

15

b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

16

aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>). Dies hat der Beschwerdeführer getan. Er hat aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht seinen Verpflichtungsantrag rechtsfehlerhaft als unzulässig behandelt hat und die angenommene Unzulässigkeit der Feststellungsanträge betreffend den Notenschutz und den Umfang des ihm zustehenden Nachteilsausgleichs aus Subsidiaritätsgründen zumindest ernstlichen - vom Oberverwaltungsgericht selbst näher aufgezeigten - Zweifeln begegnet. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht zugelassen.

17

bb) Es begegnet zwar keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere Gründe entscheidungstragend abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. BVerfGE 134, 106 <119 f. Rn. 40>; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>).

18

Dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der angegriffenen Entscheidung im Hinblick auf die neue Begründung des Oberverwaltungsgerichts im Berufungszulassungsverfahren rechtliches Gehör gewährt worden wäre, lässt sich den beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens nicht entnehmen. Darüber hinaus lagen die Voraussetzungen für einen Austausch der Begründung hiernach auch nicht vor.

19

(1) Hinsichtlich der auf den Notenschutz bezogenen Klageanträge ergibt sich dies schon daraus, dass das Oberverwaltungsgericht die angenommene inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf Gründe stützt, denen ihrerseits grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Denn die Heranziehung von Erwägungen mit Grundsatzbedeutung zur Ablehnung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verkürzt den vom Gesetzgeber für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgesehenen Rechtsschutz im Berufungsverfahren in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise (vgl. BVerfGK 10, 208 <213 f. m.w.N.>).

20

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in der revisionszulassungsrechtlichen Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 <214>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642 <3643>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, S. 963 <964>).

21

Nach diesen Maßstäben kam der vom Oberverwaltungsgericht verneinten Frage, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Legasthenie so genannten Notenschutz in Form der Nichtbewertung der Rechtschreibung verlangen konnte, grundsätzliche Bedeutung zu. Denn ihre Beantwortung hat Bedeutung weit über den Einzelfall des Beschwerdeführers hinaus und betrifft den Umfang des verfassungsrechtlich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (BVerfGE 52, 380 <388>) als auch des Benachteiligungsverbots gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (BVerfGE 96, 288<301 ff.>) bestehenden Anspruchs auf behinderungsbezogenen Nachteilsausgleich (zu der namentlich aus den verfassungsrechtlichen Bezügen abgeleiteten Grundsatzbedeutung der Rechtmäßigkeit der Bemerkung der Nichtberücksichtigung von Rechtschreibleistungen im Abiturzeugnis vgl. BayVGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - 7 B 14.22 u.a. -, juris, Rn. 27). Die umstrittene Frage des Umfangs des Nachteilsausgleichs, der an Legasthenie leidenden Schülern zusteht, war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts noch nicht höchstrichterlich geklärt. Erst im Jahr 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus dem Gebot der Chancengleichheit nur Ansprüche auf Änderung der Prüfungsbedingungen (Nachteilsausgleich), nicht aber solche auf Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung (Notenschutz) abgeleitet werden könnten (BVerwGE 152, 330). Hiergegen sind beim Bundesverfassungsgericht mittlerweile Verfassungsbeschwerden anhängig (Az. 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15 und 1 BvR 2579/15), über die noch nicht entschieden ist.

22

Das Oberverwaltungsgericht konnte die Nichtzulassung der Berufung wegen inhaltlicher Richtigkeit daher hierauf nicht stützen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der flankierenden Erwägungen, im Fach Deutsch gehörten Rechtschreibung und Zeichensetzung gerade zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen und der Schutz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beschränke sich auf seine Funktion als Abwehrrecht. Gleiches gilt für den Hinweis auf den nach den einschlägigen schulrechtlichen Ausführungsbestimmungen bestehenden pädagogischen Spielraum. Ob die erfolgten Abwertungen unter Berücksichtigung des Spielraums der Behinderung des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung trugen, wäre gegebenenfalls erst in einem Berufungsverfahren zu klären gewesen.

23

(2) Auch mit Blick auf das (verneinte) Feststellungsinteresse verkürzt das Oberverwaltungsgericht die verfassungsrechtlich garantierten Zugangsmöglichkeiten zum Berufungsverfahren. Soweit es ausführt, es fehle an dem (vom Verwaltungsgericht insoweit nicht geprüften) Feststellungsinteresse, weil die Ausweisung der Deutschnoten in der Jahrgangsstufe 12 mit Blick auf deren Auswirkungen auf das Abiturergebnis keinen diskriminierenden Charakter hätten und der Beschwerdeführer hinsichtlich der anderen Einzelnoten schon nicht näher dargelegt habe, welche Punktzahl er für erforderlich halte, lagen diese Erwägungen nicht ohne Weiteres auf der Hand und überschritten den statthaften Prüfungsumfang im Berufungszulassungsverfahren. Inhaltlich liegen sie auch eher fern, weil der Beschwerdeführer dargelegt hat, dass die Feststellung, welche Noten er mit der von ihm für notwendig gehaltenen längeren Schreibzeitverlängerung in allen Fächern erreicht hätte, im Nachhinein nicht möglich ist. Gerade deswegen blieb ihm aber nur die Möglichkeit eines Feststellungsantrags, um eine in den erreichten Noten gegebenenfalls fortwirkende Benachteiligung durch einen entsprechenden Feststellungsausspruch zu beseitigen. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist im Übrigen geklärt, dass sich das notwendige Feststellungsinteresse in einer solchen Situation bereits aus der Geltendmachung einer fortdauernden faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung ergeben kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 59.13 -, juris, Rn. 20; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 146 m.w.N.), die hier insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gerügt wird.

24

3. Auf die Beantwortung der weiteren vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen kommt es nicht an, da der angegriffene Beschluss die Berufungszulassung behandelt und keine Entscheidung zur Sache enthält.

III.

25

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf dem Verfassungsverstoß. Er ist daher gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

26

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32, § 25a Abs. 1 AufenthG ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2018 wendet, ist unbegründet. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.2.2016 - 10 C 15.849 - juris Rn. 3 m.w.N.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG voraussichtlich nicht zusteht und die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erfolglos bleiben wird.

Dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG zum Familiennachzug zu seiner Mutter, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG besitzt, steht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - bereits entgegen, dass die Mutter nicht nachgewiesen hat, dass sie alleinige Inhaberin des Personensorgerechts für den Kläger ist. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Mutter durch Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 28. April 2017 macht die Mutter nicht zum allein personensorgeberechtigten Elternteil im Sinne des § 32 Abs. 1 AufenthG. Die Grundsätze über die Anerkennung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen, wonach der Grundsatz der Inzidentanerkennung gilt, solange nicht völkerrechtliche Regelungen vorgehen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 10 C 14.12 -juris Rn. 16), finden insoweit keine Anwendung, weil gerade keine ausländische Sorgerechtsentscheidung vorliegt, sondern lediglich eine Entscheidung zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht durch ein nationales Gericht. Der Hinweis, dass der Vater des Klägers wahrscheinlich in der Ukraine verstorben ist, ohne weitere Nachweise für seinen Tod vorzulegen, macht die Mutter des Klägers nicht zur alleinigen Inhaberin des Personensorgerechts.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 3 AufenthG und § 32 Abs. 4 AufenthG kommt schon wegen der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 AufenthG nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass ein Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur vorliegt, wenn ein strikter Rechtsanspruch besteht; ein Sollanspruch oder eine Ermessensreduzierung auf Null bei der Befugnis zu einer Ermessensentscheidung sind hingegen nicht ausreichend (vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 27 m.w.N.).

Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG scheidet ebenfalls aus. Die Klage ist zwar insoweit zulässig, weil mit Bescheid vom 5. Juli 2017 auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG ablehnt wurde und der Beklagte damit unabhängig vom Antrag am 11. Juli 2016 über das Bestehen eines Anspruchs nach § 25a Abs. 1 AufenthG entschieden hat. Hinzu kommt, dass der Kläger inzwischen am 18. August 2018 einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift gestellt hat. Tritt nach einem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Änderung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers ein, so ist hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht - wie sonst - der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags maßgebend. Vielmehr ist die Änderung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, denn für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage und damit auch für den Beurteilungszeitpunkt bleibt einzig und allein das materielle Recht bestimmend (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2017 - 19 C 16.1719 - juris Rn. 8; B.v. 14.5.2013 - 10 C 10.3007 - juris Rn. 6 m.w.N.). Folglich ist die am 18. August 2018 erfolgte Antragstellung bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen.

Allerdings hat die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bei summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten. Der Kläger hat zwar gegenüber der Ausländerbehörde nachgewiesen, dass die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorliegen. Auch hält er sich zum Stichtag 2. Oktober 2018 seit vier Jahren mit Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung im Bundesgebiet auf und erfüllt damit die Erteilungsvoraussetzung des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Da er am 9. Oktober 2018 erst das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat er seinen Antrag vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Allerdings kann im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keine Prognose getroffen werden, ob der Kläger sich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG). Eine positive Integrationsprognose kann gestellt werden, wenn die begründete Erwartung besteht, dass der ausländische Jugendliche oder Heranwachsende sich in sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik einfügen kann. Geboten ist eine die konkreten individuellen Lebensumstände des ausländischen Jugendlichen oder Heranwachsenden berücksichtigende Gesamtbetrachtung, etwa der Kenntnisse der deutschen Sprache, des Vorhandenseins eines festen Wohnsitzes und enger persönlicher Beziehungen zu dritten Personen außerhalb der eigenen Familie, des Schulbesuchs und des Bemühens um eine Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit, des sozialen und bürgerschaftlichen Engagements sowie der Akzeptanz der hiesigen Rechtsordnung (BayVGH, B.v. 11.12.2017 - 10 ZB 17.1082 - juris Rn. 8; OVG LSA, B.v. 7.10.2016 - 2 M 73/16 - juris Rn. 5 m.w.N.). Diese Prognose ist aufgrund der bisherigen Integrationsleistungen zu erstellen (BT-Drs. 17/5093, S. 15). Es obliegt dem Ausländer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§ 82 Abs. 1 AufenthG), für ihn günstige Umstände vorzutragen und nachzuweisen (Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Auflage 2018, § 25 a Rn. 14). Derartige Nachweise hat der Kläger bislang im Verfahren nicht vorgelegt. Die ihm von der Ausländerbehörde des Beklagten gesetzte Frist bis zum 2. Oktober 2018 hat er verstreichen lassen. Der erfolgreiche Schulabschluss ist für das Vorliegen einer positiven Integrationsprognose nicht ausreichend, weil die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG kumulativ vorliegen müssen (vgl. BayVGH, a.a.O.). Kommt der Kläger den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt im Prozesskostenhilfeverfahren nicht nach, so kann nicht zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens offen sind, weil noch nicht abschließend geklärt ist, ob er ausreichende Integrationsleistungen für eine positive Integrationsprognose erbracht hat.

Auch bestehen derzeit keine hinreichenden Erfolgsaussichten für eine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zunächst ist unklar, ob § 25 Abs. 5 AufenthG als Auffangvorschrift für ein sich aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK ergebendes Ausreisehindernis herangezogen werden kann, wenn die Erteilungsvoraussetzungen der für die genannten Aufenthaltszwecke bestehenden Normen nicht erfüllt sind (vgl. NdsOVG, U.v. 8.2.2018 - 13 LB 43/17 - ZAR 2018, 176; OVG Bremen, U.v. 16.3.2017 - 1 B 21/17 - BeckRS 2017, 105559; VGH BW, U.v. 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - InfAuslR 2011, 250). Zudem steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift genauso wie ein Abweichen von den nach den Ausführungen im Bescheid vom 5. Juli 2017 nicht vorliegenden Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Unter Abänderung der Nr. I des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

II.

Unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2014 werden die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen der Antragsgegnerin auferlegt.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller, die nigerianische Staatsangehörige sind, verfolgen mit der Beschwerde ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Klage weiter.

Die Antragstellerin zu 1 (im Folgenden: Antragstellerin) hielt sich seit 1998 in Griechenland auf und ist im Besitz einer am 25. Juni 2009 erneuerten unbefristeten griechischen Aufenthaltserlaubnis. Nach ihren Angaben reiste sie am 29. April 2011 gemeinsam mit ihrem am 25. November 1998 in Athen geborenen Sohn, dem Antragsteller zu 2 (im Folgenden: Antragsteller), in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 25. Juli 2011 sprach sie bei der Antragsgegnerin vor und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG.

Nachdem ihr die Antragsgegnerin eine Frist bis zum 31. Dezember 2011 eingeräumt hatte, um ihr Gelegenheit zu geben, mit Hilfe einer griechischen Rechtsanwältin ihren Status als in Griechenland langfristig Aufenthaltsberechtigte nachzuweisen, teilte die Antragstellerin mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 23. Januar 2012 mit, dass ein Aufenthaltstitel mit einem dem Zusatz „Daueraufenthalt - EG“ entsprechenden Zusatz in griechischer Sprache in Griechenland nicht ausgestellt werde. Gleichzeitig beantragte sie, ihr zumindest eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, weil sie angesichts der katastrophalen Arbeitsmarktsituation in Griechenland für sich und ihren Sohn dort nicht sorgen könne und ihr die Rückkehr dorthin daher nicht zumutbar sei.

Auf Anfrage der Antragsgegnerin teilte das griechische Generalkonsulat mit E-Mail vom 24. April 2012 mit, dass die griechischen Aufenthaltstitel des Typs „Daueraufenthalt - EG“ durch die zuständigen Behörden der Städte und Gemeinden in Griechenland ausgestellt würden.

Mit Antrag vom 8. Mai 2012, der am 6. Juli 2012 bei der Antragsgegnerin einging, beantragte der Antragsteller, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seiner Mutter zu erteilen.

Nachdem sie den Antragstellern mit Schreiben vom 7. November 2013 Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. April 2014 den Antrag der Antragstellerin vom 28. Juli 2011 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG sowie den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG vom 6. Juli 2012 ab (Nr. 1 des Bescheids), stellte fest, dass die Antragsteller verpflichtet seien, das Bundesgebiet zu verlassen, setzte ihnen hierzu eine Frist bis zum 11. Mai 2014 (Nr. 2 des Bescheids) und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 3 des Bescheids).

Die Antragsgegnerin begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen des § 38a AufenthG nicht erfüllt seien. Die Antragstellerin habe nicht in einem anderen Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten inne. Die griechischen Behörden hätten ihr keinen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“, sondern nur einen nationalen unbefristeten Aufenthaltstitel ausgestellt. Darüber hinaus sei entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 AufenthG der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht gesichert. Sie gehe keiner unselbstständigen Beschäftigung nach und habe daher dem Grunde nach einen Anspruch auf öffentliche Leistungen. Eine andere Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29. April 2014 erhoben die Antragsteller Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 10. April 2014 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Gleichzeitig beantragten sie, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Juni 2014 mit der Begründung ab, gegen den angefochtenen Bescheid bestünden keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse. Die Voraussetzungen des § 38a Abs. 1 AufenthG seien nicht erfüllt. Die Antragstellerin besitze nicht die Rechtsstellung einer langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl EG 2004 Nr. L 16 S. 44). Diese Rechtsstellung sei weder durch eine Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2003/109/EG noch durch eine Bestätigung der griechischen Behörden nachgewiesen. Insbesondere werde sie nicht durch die Bescheinigung des griechischen Generalkonsulats in München vom 27. Juli 2011 bestätigt, nach der die Antragstellerin rechtmäßige Besitzerin einer unbefristeten griechischen Aufenthaltserlaubnis sei. Nach der Auskunft des Generalkonsulats vom 24. April 2012 würden Aufenthaltstitel des Typs „Daueraufenthalt - EG“ durch die zuständigen Behörden der Städte und Gemeinden in Griechenland ausgestellt. Da die Antragstellerin trotz der Einschaltung einer griechischen Rechtsanwältin bereits im Jahr 2011 den Nachweis, dass sie über einen solchen Titel verfüge, nicht habe erbringen können, sei davon auszugehen, dass sie die Rechtsstellung einer in Griechenland langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht erlangt habe. Außerdem hätte die Antragstellerin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 AufenthG vor der Einreise ein Visum einholen müssen. Davon sei sie auch nicht nach § 39 Nr. 6 AufenthV befreit gewesen, weil die Voraussetzungen eines Anspruchs für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllt seien. Soweit der Antragsteller geltend mache, ihm sei eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung zu erteilen, sei weder ein entsprechender Antrag gestellt noch lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis vor. Eine Aufenthaltserlaubnis könne den Antragstellern mangels hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass ihre Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei, auch nicht nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erteilt werden. Darüber hinaus komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG in Verbindung mit den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht in Betracht. Anhaltspunkte für solche Abschiebungsverbote hinsichtlich von Nigeria seien nicht geltend gemacht. In Bezug auf Griechenland bestünden angesichts des auf die allgemeinen Verhältnisse von Schwarzafrikanern beschränkten Vortrags keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür. Die Antragstellerin habe seit 1998 in Griechenland gelebt. Der Antragsteller sei dort geboren und aufgewachsen.

Ihre gegen den Beschluss vom 24. Juni 2014 gerichtete Beschwerde begründen die Antragsteller im Wesentlichen damit, dass sie ein überwiegendes Interesse daran hätten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache in der Bundesrepublik zu bleiben. Eine Abschiebung nach Griechenland stelle sie vor ein wirtschaftliches und soziales Nichts. Sozialhilfeleistungen könnten aufgrund der Armut der griechischen Bevölkerung an Dritte und insbesondere Schwarzafrikaner, die in Athen in unbeheizten Kellern ohne fließendes Wasser und Strom lebten, nicht gewährt werden. Eine Abschiebung nach Nigeria ohne Ehemann oder Vater, Familie und Freunde sei unzumutbar, weil der Antragsteller auch dort in menschenunwürdige Verhältnisse gelange. Trotz der Beauftragung von Anwälten habe die Antragstellerin aufgrund der dortigen Verhältnisse keine Bestätigung griechischer Behörden erlangen können, dass sie in Griechenland langfristig aufenthaltsberechtigt im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG sei. Es sei deshalb die Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar, dass die Beibringung einer Bescheinigung der griechischen Behörden allein Sache der Antragstellerin sei. Es sei der Antragsgegnerin zuzumuten gewesen, etwa über die deutsche Botschaft in Athen selbst bei den griechischen Behörden nachzufragen, ob die erforderliche Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei. In Bezug auf § 25 Abs. 5 AufenthG seien die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen. Ermessen sei nicht ausgeübt worden. Für die Sicherung des Lebensunterhalts sei die Prognose erforderlich, dass die Antragsteller aufgrund realistischer Annahmen und konkreter Dispositionen keine öffentliche Unterstützung benötigten und ihren Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel erbringen könnten. Es gebe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin den Lebensunterhalt nicht auf Dauer durch Arbeit sichern könne. Bisher sei jeder Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis abgelehnt worden.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die dargelegten Gründe rechtfertigten keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Antragstellerin könne nicht nachweisen, dass sie in Griechenland über einen langfristigen Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“ verfüge, wie er nach Auskunft des Generalkonsulats von den griechischen Behörden ausgestellt werde. Das Verwaltungsgericht sei deshalb zu Recht zu dem Ergebnis erlangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG nicht vorlägen. Auch hätten die Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG liege nicht vor. Aus dem Vortrag, den Antragstellern stehe in Griechenland weder Sozialhilfe noch ärztliche Versorgung zur Verfügung, so dass sie in menschenunwürdige Verhältnisse zurückkehren müssten, ergäben sich keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG.

Ergänzend wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten in den Verfahren 10 CS 14.1581, 10 C 14.1582, M 23 K 14.1817 und M 23 S 14.1818 verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten zu treffende Abwägungsentscheidung führt zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. April 2014 anzuordnen ist. Die Erfolgsaussichten der Klage sind offen (1.). Im Rahmen der erforderlichen Abwägung überwiegt das Interesse der Antragsteller, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet verbleiben zu können, das öffentliche Interesse an der mit der Ablehnung der Anträge der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 58 Abs. 2 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eingetretenen sofortigen Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (2.).

1. Die Erfolgsaussichten der Klage sind offen. Ob die Ablehnung der Anträge der Antragsteller, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, rechtswidrig ist und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil sie Anspruch auf die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse haben, bedarf der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren.

a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der von der Antragstellerin begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Denn bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung bleibt offen, ob die Antragstellerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis erfüllt.

aa) Nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich wie die Antragstellerin länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will. Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist dabei nach § 2 Abs. 7 AufenthG ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Art. 2 Buchst. b Richtlinie 2003/109/EG verliehen und nicht entzogen wurde, und damit jeder Drittstaatsangehörige, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Artikel 4 bis 7 Richtlinie 2003/109/EG besitzt. Ob dies bei der Antragstellerin, die als nigerianische Staatsangehörige nicht Unionsbürgerin und damit Drittstaatsangehörige ist (Art. 2 Buchst. a Richtlinie 2003/109/EG), der Fall ist, ist vor einer weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren aber offen.

aaa) Die Antragstellerin verfügt über eine am 25. Juni 2009 mit Wirkung ab dem 23. Dezember 2012 erneuerte unbefristete griechische Aufenthaltserlaubnis, die in dem in ihrem Reisepass befindlichen Eintrag als Daueraufenthaltserlaubnis („permanent residence permit“) bezeichnet wird. Dass die Antragstellerin im Besitz dieses Aufenthaltstitels ist, ergibt sich außer aus ihrem Reisepass aus dem der Antragsgegnerin sowohl in griechischer Sprache als auch in deutscher Übersetzung vorgelegten Beschluss über die Erneuerung der auf unbestimmte Zeit erteilten Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin vom 25. Juni 2009 und der entsprechenden Bestätigung des griechischen Generalkonsulats vom 27. Juli 2011. Es ist allerdings ungeklärt, ob diese unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin in Griechenland die Rechtsstellung einer langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Art. 4 bis 7 Richtlinie 2003/109/EG verleiht, wie dies nach § 2 Abs. 7 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Buchst. b Richtlinie 2003/109/EG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlich wäre. Denn weder der Eintrag im Pass der Antragstellerin noch der Beschluss vom 25. Juni 2009 oder die Bestätigung vom 27. Juli 2011 enthalten die Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“, wie es Art. 8 Abs. 3 Satz 3 Richtlinie 2003/109/EG vorsieht. Jedoch schließt dies nicht von vornherein aus, dass der Antragstellerin durch den Beschluss vom 25. Juni 2009 gleichwohl eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG nach Art. 4 bis 7 Richtlinie 2003/109/EG zuerkannt worden ist (Art. 7 Abs. 3 Richtlinie 2003/109/EG).

Zum einen kann die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG (jetzt: langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU) nach Art. 4 bis 7 Richtlinie 2003/109/EG, die nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und 3 Richtlinie 2003/109/EG in Form eines Aufklebers oder eines besonderen Dokuments mit der genannten Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“ ausgestellt wird, möglicherweise nicht nur durch eine solche Bescheinigung, sondern auch durch eine sonstige schriftliche Bestätigung der Behörden des Mitgliedstaats nachgewiesen werden, in dem sie entstanden sein soll, gegebenenfalls auch durch eine Bestätigung der Auslandsvertretung dieses Mitgliedstaats in der Bundesrepublik (vgl. in diesem Sinne BayVGH, B. v. 15.11.2012 - 19 CS 12.1851 - juris Rn. 4; BT-Drucks. 16/5065 S. 158; Nr. 2.7.4. AVwV-AufenthG). Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass die griechischen Behörden der Antragstellerin die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten - EG zwar nach Art. 7 Abs. 7 Richtlinie 2003/109/EG zuerkannt, ihr jedoch die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG nicht in der in Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2003/109/EG vorgesehenen Form mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“ ausgestellt haben.

Die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG wird gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 2 Richtlinie 2003/109/EG nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige (ABl EG Nr. L 157 S. 1) ausgestellt. Die „Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)“ vom 8. Juli 2011 (ABl EU Nr. C 201 S. 1), die als konsolidierte Fassung dieser Liste die von den Mitgliedstaaten nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 ausgestellten Aufenthaltstitel sowie alle sonstigen einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten Dokumente enthält, die zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats berechtigen, führt für Griechenland anders als etwa für Deutschland die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG nicht auf. Dies deutet aber darauf hin, dass Griechenland, obwohl es die Richtlinie 2003/109/EG offenbar umgesetzt hat (vgl. die Informationen zu den nationalen Umsetzungsmaßnahmen in der Datenbank Eur-Lex), zumindest bis zur Aktualisierung der genannten Liste im Jahr 2011 Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“ nicht ausgestellt hat.

Dem steht auch die der Antragsgegnerin durch einen Mitarbeiter des griechischen Generalkonsulats per E-Mail am 24. April 2012 erteilte Auskunft nicht entgegen, nach der die griechischen Aufenthaltstitel des Typs „Daueraufenthalt - EG“ durch die zuständigen Behörden der Städte und Gemeinden in Griechenland ausgestellt werden. Denn selbst wenn man diese Auskunft so versteht, dass die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG in Griechenland in der in Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2003/109/EG vorgesehenen Form ausgestellt wird und die Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“ enthält, ergibt sich daraus nicht, seit wann dies der Fall ist. Dementsprechend kann der Auskunft auch nicht zwingend entnommen werden, dass die im Jahr 2009 erneuerte unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin keine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG darstellt. Ob dies der Fall ist, kann vielmehr wohl nur durch eine über die griechische Auslandsvertretung in Deutschland oder das Auswärtige Amt eingeholte Auskunft der griechischen Behörden zu der Frage geklärt werden, ob es sich bei der konkreten, mit Beschluss vom 25. Juni 2009 erneuerten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin um eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG handelt (vgl. das Schreiben des Bundesministeriums des Innern an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 3. März 2009, Bl. 126 der die Antragstellerin betreffenden Behördenakte).

bbb) Der Klärung dieser Frage im Hauptsacheverfahren steht auch nicht von vornherein entgegen, dass die Antragstellerin nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verpflichtet ist, die erforderlichen Nachweise über ihre persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die sie erbringen kann, unverzüglich beizubringen, und sie einen Nachweis für die geltend gemachte Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte bisher nicht erbracht hat.

Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin, die den Beschluss über die Erneuerung ihrer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vom 25. Juni 2009, ihren Pass, in dem ihr Aufenthaltstitel als Daueraufenthaltserlaubnis bezeichnet wird, sowie die Bestätigung ihrer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis durch das griechische Generalkonsulat vom 27. Juli 2011 vorgelegt und sich außerdem, wie die Schreiben eines griechischen Rechtsanwalts vom 14. November 2013 und 27. Februar 2014 zeigen, über griechische Rechtsanwälte bisher vergeblich darum bemüht hat, ihre langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG durch eine Bestätigung der zuständigen griechischen Behörden nachzuweisen, ihre Mitwirkungspflichten nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllt hat. Ebenso kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin deshalb im Rahmen ihrer durch § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zwar modifizierten, aber nicht beseitigten Pflicht nach Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (vgl. OVG Bremen, B. v. 14.6.2007 - 1 B 163/07 - juris Rn. 7; Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 82 AufenthG Rn. 4; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2014, § 82 AufenthG Rn. 10) gehalten gewesen wäre, selbst über das Auswärtige Amt oder das griechische Generalkonsulat zu klären, ob die Antragstellerin über eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG verfügte, oder zumindest die Antragstellerin nach § 82 Abs. 3 AufenthG konkret auf die Möglichkeit des Nachweises dieser Berechtigung durch eine Bestätigung des Generalkonsulats (vgl. Nr. 2.7.4. AVwV-AufenthG) hinzuweisen (vgl. OVG Bremen. a. a. O.; Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, a. a. O. Rn. 5, jeweils zu Konstellationen, die einen konkreten Hinweis oder die Sachverhaltsermittlung durch die Ausländerbehörde erfordern). Denn selbst wenn die Antragsgegnerin nicht zu einer Sachverhaltsermittlung von Amts wegen verpflichtet gewesen sein sollte, würde dies einer Klärung der offenen Frage, ob der Antragstellerin in Griechenland eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG zuerkannt worden ist, im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen nicht ohne weiteres entgegenstehen. Vielmehr gilt § 82 Abs. 1 AufenthG, soweit er die Pflicht zur Amtsermittlung modifiziert, wohl nur für das Verwaltungsverfahren und, soweit es statthaft ist, das Widerspruchsverfahren (§ 82 Abs. 2 AufenthG), nicht aber für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. Funcke-Kaiser in Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Stand: März 2014, § 82 AufenthG Rn. 21; Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 82 AufenthG Rn. 22; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2014, § 82 AufenthG Rn. 13; Nuckelt in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 4. Aufl. Stand: 1.6.2013, § 82 AufenthG Rn. 6; Hofmann in Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 1. Aufl. 2008, § 82 AufenthG Rn. 5; BT-Drucks. 11/6321 S. 81 zu § 70 AuslG; a.A. zu § 70 AuslG v. Boeckel, ZAR 1992, 166/168 f.).

Dafür spricht neben der Stellung des § 82 Abs. 1 AufenthG im Abschnitt „Verwaltungsverfahren“ zum einen, dass die Regelung sich ihrem Wortlaut nach ausdrücklich an die Ausländerbehörde richtet, die ermächtigt wird, dem Ausländer für die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten Fristen zu setzen und nach Fristablauf geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise unberücksichtigt zu lassen (§ 82 Abs. 1 Satz 2 bis 4 AufenthG). Zum anderen wird der Anwendungsbereich des § 82 Abs. 1 AufenthG durch § 82 Abs. 2 AufenthG zwar auf das Widerspruchsverfahren erstreckt. Eine Regelung, die die Vorschrift auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für anwendbar erklärt, existiert hingegen nicht (vgl. Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 82 AufenthG Rn. 22; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2014, § 82 AufenthG Rn. 13). Betrifft § 82 Abs. 1 AufenthG danach aber wohl allein das Verwaltungsverfahren, so verbleibt es für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bei der Verpflichtung des Verwaltungsgerichts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und zu klärungsbedürftigen Fragen weitere Nachforschungen anzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 1.9.2011 - 5 C 27.10 - juris Rn. 25).

Dem stünde schließlich wohl auch nicht entgegen, wenn die Antragstellerin, die als Beteiligte bei der Erforschung des Sachverhalts heranzuziehen ist (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG an der Klärung solcher Fragen auch im Gerichtsverfahren mitzuwirken hätte. Eine etwaige Verweigerung der im Einzelfall zumutbaren Mitwirkung würde insoweit nämlich wohl nicht zu einer Beschränkung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts führen, sondern könnte nur im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, U. v. 1.9.2011 - 5 C 27.10 - juris Rn. 25; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2014, § 82 AufenthG Rn. 13).

bb) Ebenso wie das Vorliegen einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EG bedarf der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der von der Antragstellerin beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG vorliegen.

aaa) Dies gilt zunächst, soweit § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG voraussetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Der Lebensunterhalt ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Ob dies bei der Antragstellerin der Fall ist, ist gegenwärtig aber nicht geklärt.

Erforderlich für die Annahme, der Lebensunterhalt sei gesichert, ist die auf realistischen Annahmen und konkreten Dispositionen beruhende positive Prognose (vgl. BVerwG, U. v. 18.10.2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 24), dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richten sich sowohl die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens als auch der Unterhaltsbedarf bei erwerbsfähigen Ausländern und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II; vgl. BVerwG, U. v. 18.10.2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 13). Nach diesen Maßstäben ist aber offen, ob der Lebensunterhalt der Antragstellerin gesichert ist.

Dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht gesichert wäre, ergibt sich entgegen der Begründung des die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheids vom 10. April 2014 nicht bereits daraus, dass die Antragstellerin derzeit keiner unselbstständigen Beschäftigung nachgeht und deshalb dem Grunde nach Anspruch auf öffentliche Leistungen hat. Vielmehr ist die Antragstellerin grundsätzlich bereit, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wie sich aus dem von ihr vorgelegten Antrag auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung - EU für eine Tätigkeit als Zimmermädchen bei einem Reinigungsunternehmen ab August 2011 ergibt. Die tatsächliche Aufnahme dieser Beschäftigung ist offenbar daran gescheitert, dass der Antragstellerin nach den ihr ausgestellten Fiktionsbescheinigungen eine unselbstständige Beschäftigung nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet war und sie eine solche Genehmigung nicht erhalten hat. Welche konkreten Beschäftigungsmöglichkeiten die Antragstellerin für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, ob diese nach den damit zu erzielenden Einkünften gegebenenfalls die erforderliche Prognose rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin auf Dauer gesichert ist, und ob die Voraussetzungen des § 38a Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Ausübung dieser Beschäftigung vorliegen, ist den Behördenakten aber nicht zu entnehmen und bedarf daher weiterer Klärung im Hauptsacheverfahren.

bbb) Anhaltspunkte dafür, dass die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt wären, liegen nicht vor. Insbesondere sind die Identität und Staatsangehörigkeit der Antragstellerin geklärt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) und sie erfüllt die Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG).

ccc) Schließlich steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch nicht von vornherein § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen, nach dem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Einreise mit dem erforderlichen Visum voraussetzt. Ob ein Visum erforderlich war oder ob die Antragstellerin die Aufenthaltserlaubnis nach § 39 Nr. 6 AufenthV im Bundesgebiet einholen konnte, weil sie mit ihrer unbefristeten griechischen Aufenthaltserlaubnis einen in einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besaß, sie aufgrund dieses Aufenthaltstitels berechtigt war, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorlagen, ist offen. Denn das Bestehen eines Anspruchs der Antragstellerin auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedarf, wie dargelegt, gerade der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren.

b) Ebenso ist ungeklärt, ob dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Abgesehen davon, dass aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich ist, über welchen Aufenthaltsstatus er in Griechenland verfügt, und dass deshalb auch in keiner Weise erkennbar ist, ob er selbst Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat, ist auch offen, ob er einen Anspruch auf Erteilung der am 6. Juli 2012 beantragten und wegen der Bezugnahme auf diesen Antrag durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. April 2014 auch abgelehnten Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seiner Mutter nach § 32 Abs. 1 AufenthG hat.

aa) Nach dieser Regelung ist dem Antragsteller als minderjährigem ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn seine Mutter als wohl allein sorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Da der Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG damit aber davon abhängt, ob der Antragstellerin die beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu erteilen ist, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG ebenso offen wie das der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG an seine Mutter.

bb) Ferner bleibt nach den vorliegenden Akten auch unklar, ob, wie es für den Familiennachzug zu einem Ausländer nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erforderlich ist, ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Darüber hinaus steht bisher nicht fest, ob der Lebensunterhalt des Antragstellers, dessen Identität und Staatsangehörigkeit geklärt ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) und der die Passpflicht erfüllt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG), gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und ob der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegensteht, dass er ohne das erforderliche Visum eingereist ist. Denn wie bei der Antragstellerin ist unklar, ob ein Visum nicht erforderlich war, weil der Antragsteller nach § 39 Nr. 6 AufenthV den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen durfte.

2. Sind damit die Erfolgsaussichten der Klage offen, so führt die erforderliche Abwägung zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen ist. Denn das Interesse der Antragsteller, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet verbleiben zu können, überwiegt das öffentliche Interesse an der mit der Ablehnung der Anträge der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 58 Abs. 2 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eingetretenen sofortigen Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht.

Wie sich aus der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigung der Deutschen Angestellten-Akademie vom 23. April 2014 ergibt, besucht der Antragsteller bei dieser Akademie eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die voraussichtlich bis 23. Januar 2015 dauert und in Vollzeit mit 39 Stunden pro Woche stattfindet. Müsste der minderjährige Antragsteller mit seiner Mutter vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der Folge nach Griechenland zurückkehren, dass er diese Maßnahme nicht zu Ende führen könnte, und würde sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Antragsteller einen Anspruch auf die beantragten Aufenthaltserlaubnisse haben, so würde die sofortige Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht die Bemühungen um die berufliche Integration des Antragstellers in der Bundesrepublik spürbar beeinträchtigen, weil diese Bemühungen während der Durchführung des Hauptsacheverfahrens unterbrochen wären und - wenn überhaupt - erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss fortgesetzt werden könnten.

Demgegenüber wiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Antragsteller weniger schwer. Die Antragsteller halten sich nach den Angaben im Antrag der Antragstellerin vom Juli 2011 bereits seit dem 29. April 2011 im Bundesgebiet auf. Sie hatten sich daher bis zur Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Bescheid vom 10. April 2014 bereits fast drei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten. Das Verwaltungsverfahren hat im Falle der Antragstellerin mehr als zweieinhalb Jahre, im Falle des Antragstellers, dessen Antrag erst im Juli 2012 gestellt wurde, mehr als eineinhalb Jahre gedauert. Angesichts dieser langen Aufenthalts- und Verfahrensdauer ist aber nicht ersichtlich, dass das öffentliche Interesse nennenswert beeinträchtigt wäre, wenn die Antragsteller sich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter im Bundesgebiet aufhalten könnten, sich aber schließlich herausstellen würde, dass die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse zu Recht abgelehnt worden wäre. Insbesondere ist weder ersichtlich, dass die Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, etwa weil von ihnen die Begehung von Straftaten zu erwarten wäre, noch dass die Antragsteller tatsächlich zur Sicherung ihres Lebensunterhalts öffentliche Mittel in Anspruch nehmen. Offenbar werden sie vielmehr von Freunden unterstützt.

War die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller bereits aus diesen Gründen anzuordnen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob den Antragstellern, wie hilfsweise beantragt, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erteilt werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.