Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste Ende Juni 2002 in das Bundesgebiet ein und stellte am ... September 2003 einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. September 2003 wurde der Asylantrag abgelehnt und die Abschiebung nach Nigeria angedroht.

Der Kläger erhielt von der Beklagten am 10. Februar 2004 eine Duldung, die laufend verlängert wurde.

Mit Schreiben vom ... Mai 2010 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, verbunden mit dem Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Mit Bescheid des Bundesamts vom 21. August 2010 wurde der Antrag abgelehnt.

Mit Urteil vom 14. Januar 2011 verpflichtete das Bayerische Verwaltungsgericht München das Bundesamt festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Mit Bescheid vom 24. März 2011 hat das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der Erkrankungen des Klägers festgestellt.

Am .... Mai 2011 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Am 30. Juni 2011 hat der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG für ein Jahr erhalten. Innerhalb dieses Jahres sei er verpflichtet, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und sich einen Pass zu beschaffen sowie die Identität zu klären.

Am ... Juni 2012 hat der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt. Er hat ab 19. Juni 2012 eine Erlaubnisfiktion gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG erhalten.

Am 14. Oktober 2013 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr auf Ausweisersatz erhalte, wenn er ein biometrisches Passbild und den aktuellen Sozialhilfebescheid vorlege, nachdem er weiterhin nicht im Besitze eines Nationalpasses sei.

Aus einem Aktenvermerk der Beklagten vom 13. Februar 2014 ergibt sich, dass der Kläger mit einer weiblichen Begleitung vorgesprochen habe, die sich nicht vorgestellt habe. Der Kläger sei aufgrund des vorangegangenen Schreibens der Ausländerbehörde vom 5. Februar 2014 mehrfach befragt worden, ob der „elektronische eAT auf Ausweisersatz“ für ein Jahr bestellt werden solle. Er habe die Fragen mit „ja“ beantwortet, daher sei mit der technischen Bestellung des „eAT“ begonnen worden. Als ihm das Kontrollblatt mit der Aufenthaltsdauer und dem Vermerk „Ausweisersatz“ vorgelegt worden sei, habe der Kläger die weitere Bestellung nicht mehr fortführen wollen und seine Fingerabdrücke nicht abgegeben. Der Kläger habe die ausländerrechtliche Situation beklagt. Er habe nur eine Fiktionsbescheinigung, die monatlich verlängert werde. Ihm sei entgegengehalten worden, dass er soeben die Beantragung für einen Ausweisersatz abgebrochen habe. Ihm sei erklärt worden, dass in seiner Situation eine Ausstellung für drei Jahre nicht angezeigt sei, weil er keinen Nationalpass habe. Die Begleiterin habe verlangt, dass ihm ein deutscher Reisepass ausgestellt werden solle, weil ja bei ihm Abschiebungshindernisse festgestellt worden seien. Seine Staatsangehörigkeit sei auf ungeklärt geändert worden und er könne nicht zur Botschaft fahren.

Die Beklagte teilte den damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 6. Februar 2014 mit, dem Kläger könne die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt werden.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 an die damaligen Prozessbevollmächtigten teilte die Beklagte mit, die Fiktionsbescheinigung des Klägers laufe am 13. Februar 2014 ab, er solle zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels auf Ausweisersatz vorsprechen.

Der Kläger sprach am 18. Februar 2014 erneut bei der Beklagten vor und beantragte eine Niederlassungserlaubnis und eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

Mit Schreiben vom 19. März 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und/oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU lägen in seinem Fall nicht vor.

Lt. Aktenvermerk der Beklagten hat der Kläger am 19. August 2014 mit seiner Verlobten vorgesprochen. Er habe erklärt, seine Fiktionsbescheinigung laufe aus. Ihm sei erneut erklärt worden, dass er die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG für ein Jahr auf einem Ausweisersatz jederzeit haben könne, weil das Bundesamt Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt habe. Der Kläger habe gesagt, er möchte die Niederlassungserlaubnis haben. Der Kläger habe sich wieder geweigert, den Ausweisersatz für ein Jahr anzunehmen.

Mit Bescheid vom 3. September 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom ... Februar 2014 (Nr. 1) und den Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU vom ... Februar 2014 ab (Nr. 2).

Am .... Oktober 2014 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und u.a. beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 bat die Beklagte den Kläger, den Nationalpass, sonstige Identitätsnachweise, Einkommensnachweise, Nachweise über 60 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, einen Sprachstandsnachweis, einen Nachweis über den abgeschlossenen Orientierungskurs und seinen Mietvertrag vorzulegen.

Am .... März 2016 wies der Kläger auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 AufenthG hin. Er sei der Auffassung, er könne die geforderten Anforderungen nicht erfüllen, deshalb entfalle die Notwendigkeit der Vorlage der geforderten Unterlagen. Als „Zeichen des guten Willens“ füge er einen Sprachstandsnachweis und den Nachweis über den abgeschlossenen Orientierungskurs bei, obgleich „auch hierfür aus den genannten Gründen kein Anlass bestehe“.

Mit Schreiben vom 17. März 2016 teilte die Beklagte dem Gericht mit, der Kläger habe die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt. Er beziehe SGB-II-Leistungen.

Mit Urteil vom 19. Mai 2016 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage abgewiesen (M 12 K 14.4513). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 24. August 2016 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das o.g. Urteil abgelehnt (10 ZB 16.1538). Das Urteil vom 19. Mai 2016 ist rechtskräftig.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2016 hat der Kläger erneut die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU beantragt.

Mit Schreiben vom 9. November 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die erneut gestellten Anträge auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. eines Daueraufenthalts-EU nicht weiter bearbeitet würden. Die vorhergehenden Anträge vom ... Februar 2014 seien mit Bescheid vom 3. September 2014 abgelehnt worden. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Mai 2016 (M 12 K 14.4513) werde verwiesen. Aufgrund der mit Schreiben vom ... Oktober 2016 vorgelegten Unterlagen sei in keinem der vom Verwaltungsgericht erläuterten Punkte eine Änderung der Sach- oder Rechtslage dargelegt. Eine erneute Entscheidung über die Anträge sei daher nicht notwendig.

Mit Schreiben vom ... November 2016 teilte der Kläger der Beklagten mit, es habe sich einiges geändert. Er sei nun zwei Jahre länger in Deutschland, habe die angeforderten Informationen nachgereicht und die Ablehnung seiner Anträge bei Gericht sei wegen der Nichteinhaltung von Formalien erfolgt.

Die Beklagte führte hierzu mit Schreiben vom 23. November 2016 aus, dass für die beantragten Aufenthaltstitel bereits der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis fehle. Der Anwendungsbereich der Vorschriften sei nicht eröffnet. Wie mehrfach mitgeteilt, sei die Beklagte bereit, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG auf Ausweisersatz für zunächst ein Jahr zu erteilen. Dies bedürfe der Antragstellung durch den Kläger.

Bei einer Vorsprache am 6. Februar 2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seinem Antrag auf Niederlassungserlaubnis nicht entsprochen werden könne, da er bereits die Voraussetzung des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nicht erfülle. Die Antragstellung für eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG verweigerte der Kläger.

Am ... Februar 2017 hat der Kläger zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag vom ... Oktober 2016 zu entscheiden und ihm eine Niederlassungserlaubnis bzw. die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU zu erteilen.

Zur Begründung wurde auf den beigefügten Schriftverkehr Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 20. März 2017 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Sichtung der Antragsunterlagen habe ergeben, dass sich der Sachverhalt im Vergleich zu der bereits ergangenen und gerichtlich bestätigten Ablehnung durch die Beklagte nicht entscheidungserheblich verändert habe. Die Erteilungsvoraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG bzw. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU seien nicht erfüllt. Daher sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass eine weitere Bearbeitung des Antrags nicht erfolgen könne, da sich der Sachverhalt nicht geändert habe. Der Kläger sei nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und halte sich nach Ablauf der Fiktionsbescheinigung seit 6. Februar 2017 illegal im Bundesgebiet auf, da die ihm erteilte Duldung nicht entgegengenommen worden sei. Daher sei auch der Anwendungsbereich der einschlägigen Rechtsnormen nicht eröffnet.

Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2017 teilte die Beklagte mit, dass der Kläger am 18. Mai 2017 eine Duldung in Empfang genommen habe, die bis 7. August 2017 ausgestellt worden sei.

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2017 legte der Kläger weitere Unterlagen vor, insbesondere zu Vorsprachen bei der Beklagten, sozialgerichtlichen Verfahren und JobcenterBescheide.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Das Gericht legt den Klageantrag des Klägers gem. § 88 VwGO dahingehend aus, dass er die Verpflichtung der Beklagten begehrt, das Verfahren im Hinblick auf die beantragte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU wiederaufzugreifen und seine Anträge in der Sache zu verbescheiden.

1. Die so verstandene Klage ist zulässig.

Die am ... Februar 2014 gestellten Anträge des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU wurden zwar mit Bescheid der Beklagten vom 3. September 2014 abgelehnt. Dieser Bescheid wurde mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Mai 2016 (M 12 K 14.4513) auch bestandskräftig.

Stellt ein Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erneut einen Antrag auf Erteilung desselben Aufenthaltstitels, der den Fortbestand der bestandskräftigen Ablehnung unmittelbar berührt, so ist dieser ungeachtet seiner Bezeichnung ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 1 bis 3 BayVwVfG (zur Aufenthaltserlaubnis: BayVGH, B.v. 1.6.2006 - 24 CE 06.1081 – juris).

Die Beklagte hat die Wiederaufnahme des Verfahrens und damit eine Verbescheidung der Anträge des Klägers in der Sache vorliegend mit Bescheid vom 9. November 2016 unter Hinweis auf ihren bestandskräftigen Bescheid und die mangelnde Änderung der Sach- oder Rechtslage seither abgelehnt.

Lehnt die Behörde die Wiederaufnahme ab, so ist Streitgegenstand der nachfolgenden Klage zunächst nur der behauptete Anspruch auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 121 Rn. 34). Dieser Streitgegenstand ist ein anderer als im vorangegangenen Verfahren M 12 K 14.4513, so dass die Rechtskraft des Urteils vom 19. Mai 2016 bzw. die Bestandskraft des Bescheids vom 3. September 2014 der Zulässigkeit der Klage nicht entgegensteht.

Die Klage ist auch nicht verfristet, da der Bescheid vom 9. November 2016 keine Rechtsbehelfsbelehrung:enthalten hat, so dass für die Erhebung der Klage die Jahresfrist gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des früheren Verfahrens hat, und zwar weder nach den Vorschriften über das Wiederaufgreifen im engeren Sinne (Art. 51 BayVwVfG) noch im Rahmen eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Prüfung, ob eine Aufhebung des bestandskräftigen Versagungsbescheids und neue Sachentscheidung nach Art. 48 Abs. 1 oder Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG geboten ist (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Das Gericht legt hierbei jeweils die aktuellen Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde.

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Letzteres ist hier ersichtlich nicht der Fall, so dass nur die Änderung der Sach- oder Rechtslage oder die Vorlage neuer Beweismittel in Betracht kommt.

Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage ist vorliegend weder im Hinblick auf die begehrte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis noch einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU eingetreten. Auch neue Beweismittel, die geeignet wären, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen, wurden nicht vorgelegt.

Zur Niederlassungserlaubnis:

Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setzt gem. § 26 Abs. 4 AufenthG u.a. voraus, dass der Kläger seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt (§ 26 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Nach dem rechtskräftigen Urteil vom 19. Mai 2016 hat der Kläger zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung diese Voraussetzung nicht erfüllt. An dieser Sachlage hat sich seit dem Urteil vom 19. Mai 2016 nichts geändert. Der Kläger war seither zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, da er sich weigert, den hierfür erforderlichen Antrag bei der Beklagten zu stellen. Er verfügt lediglich über eine Duldung. Weitere anrechenbare Zeiten sind demzufolge seit dem Urteil vom 19. Mai 2016 nicht entstanden, so dass es nach wie vor bereits an der Erteilungsvoraussetzung des § 26 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mangelt.

Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass der Kläger nach dem Urteil vom 19. Mai 2016 auch keine Nachweise über die Sicherung seines Lebensunterhalts vorgelegt hat (§ 26 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Vielmehr bezieht er nach Aktenlage noch immer öffentliche Leistungen (SGB II-Leistungen bzw. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz). Von der Erteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts ist auch nicht gem. § 26 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG abzusehen. Die vom Kläger neu vorgelegten ärztlichen Atteste von Dr. W... vom ... August 2016, ... Januar 2017 und ... April 2017 sowie von Dr. W... vom ... Juli 2016 bestätigen zwar, dass beim Kläger psychiatrische Erkrankungen bzw. ein Vorhofflattern und ein chronisches Wirbelsäulensyndrom vorliegen; sie lassen aber nicht erkennen, dass der Kläger auf Dauer erwerbsunfähig wäre und er deshalb seinen Lebensunterhalt nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sichern könnte.

Schließlich müsste der Kläger gem. § 26 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG auch mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Nachweise hierüber liegen nach wie vor nicht vor. Vielmehr hat der Kläger auch nach dem Urteil vom 19. Mai 2016 öffentliche Leistungen in Anspruch genommen. Meldezeiten der Arbeitsagentur für Arbeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung zählen nicht zu den erforderlichen 60 Beitragsmonaten. Von dem Erfordernis ist auch nicht gem. § 26 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG abzusehen, da die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste keine Erwerbsunfähigkeit belegen (s.o.).

Zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU:

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gem. § 9a Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt u.a. voraus, dass sich der Ausländer seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält (Nr.1) und dass sein Lebensunterhalt gesichert ist (Nr. 2). Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, erfüllt der Kläger nach wie vor weder die Voraussetzung des fünfjährigen Aufenthalts mit Aufenthaltstitel noch die Sicherung seines Lebensunterhalts.

b) Die Beklagte ist auch nicht nach den allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme oder den Widerruf belastender Verwaltungsakte - hierzu zählt auch die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts - verpflichtet, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 3. September 2014 aufzuheben und erneut über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU zu entscheiden (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne, Art. 51 Abs. 5, Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG liegen nicht vor, da die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU mit Bescheid vom 3. September 2014 nicht rechtswidrig war.

Nach Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG kann zwar auch ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufs nach Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG liegen jedoch nicht vor, da ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU hat (s.o.). Im Fall des Widerrufs des bestandskräftigen Ablehnungsbescheids vom 3. September 2014 müsste daher erneut ein Ablehnungsbescheid erlassen werden.

Abgesehen davon handelt die Behörde im Falle einer bestandskräftigen Entscheidung grundsätzlich schon dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie ein Wiederaufgreifen - wie im vorliegenden Fall - im Hinblick auf die bestandskräftige Entscheidung ablehnt. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen der Behörde (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 1 C 26/08 – juris Rn. 20; OVG NW B.v. 1.6.2011 – 12 A 1901/10 – juris). Gründe, im vorliegenden Fall hiervon abweichend das private Interesse des Klägers an einer erneuten Sachentscheidung höher einzustufen als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheides sind nicht ersichtlich.

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - M 12 K 17.728 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 9 Niederlassungserlaubnis


(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt. (2) Einem Ausländer ist die Niederl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 26 Dauer des Aufenthalts


(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindesten

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU


(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU der Niederlassungserlaubnis gleichges

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Apr. 2015 - M 12 K 14.4513

bei uns veröffentlicht am 20.04.2015

Tenor Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger ist ein am … geborener nigerianischer Staatsangehöriger (Bl. 1 d. Behördenakte - BA; Zahlen rechts oben). Er reiste Ende
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. März 2018 - M 12 M 18.558

bei uns veröffentlicht am 02.03.2018

Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Kostenrechnung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Januar 2018. Mit Urteil vom 12. Oktober

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Tenor

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger ist ein am … geborener nigerianischer Staatsangehöriger (Bl. 1 d. Behördenakte - BA; Zahlen rechts oben). Er reiste Ende Juni 2002 ins Bundesgebiet ein und stellte am … September 2003 einen Asylantrag (Bl. 4 d. BA).

Aus der Stellungnahme der Polizeidirektion H … geht hervor, dass der Kläger festgenommen wurde und angegeben habe, er sei in Kanada gewesen, habe dort Autos gekauft und nach Nigeria überführt. Von Kanada aus sei er dann nach Deutschland gereist, und zwar nach Hamburg (Bl. 35 d. BA).

Mit Bescheid vom 16. September 2003 wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt; die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 1 AufenthG) lagen offensichtlich nicht vor. Auch Abschiebungshindernisse lagen nicht vor, so dass angedroht wurde, den Kläger nach Nigeria abzuschieben (Bl. 10 d. BA).

Aus einem Aktenvermerk der Beklagten vom 2. Oktober 2003 ergibt sich, dass die zukünftige Frau des Klägers … Jahre alt sei und 5 Kinder habe, die aber nicht bei ihr lebten. Sie habe wegen Krankheit nicht das Sorgerecht. Sie habe eine Betreuerin, die sich um Behördengänge und Finanzen kümmere. Der Kläger werde sich bemühen, die Heiratsangelegenheit zu klären. Er werde mit seinen Freunden und mit der Betreuerin sprechen (Bl. 41 d. BA).

Gegen den Bescheid des Bundesamtes wurden am … September 2003 beim Bayer. Verwaltungsgericht München Klage und Eilantrag erhoben (M 21 K 03.51811; Bl. 43 d. BA).

In der Akte befindet sich der Brief einer Frau G … E … S … aus G … (Bl. 49 d. BA). Sie führt aus, sie bitte um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger zu ihrer Betreuung als männlicher Lebensgefährte. Sie leide an paranoider Schizophrenie mit einer ausgeprägten Wahnsymptomatik. Vor einem Jahr habe sie den Kläger kennengelernt. Seitdem habe sich ihr Gesundheitszustand stabilisiert. Sie lebten in einer Lebensgemeinschaft.

Das Standesamt G … bescheinigte mit Schreiben vom 8. Oktober 2003, dass der Kläger und Frau S … das Aufgebot für eine Eheschließung aufgegeben haben (Bl. 55 d. BA).

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2003 wurde der Eilantrag gegen die Ablehnung des Asylverfahrens als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Bl. 62 d. BA).

Mit Schreiben vom … November 2003 hat die damalige Prozessbevollmächtigte (Rechtsanwältin G …) wieder mitgeteilt, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörige G … S … heiraten wolle (Bl. 69 d. BA).

Mit Schreiben vom … Januar 2004 stellte ein weiterer Prozessbevollmächtigter (Rechtsanwalt … L …) einen Asylfolgeantrag beim Bundesamt (Bl. 87 d. BA).

Der Kläger erhielt von der Beklagten am 10. Februar 2004 eine Duldung, da er wegen Passlosigkeit nicht abgeschoben werden könne. Er bleibe verpflichtet, sich einen gültigen Nationalpass ausstellen zu lassen (Bl. 141 d. BA). Die Duldung wurde laufend verlängert, zuletzt bis 8. März 2005 (Bl. 142 d. BA).

Das Standesamt G … teilte der Beklagten mit E-Mail vom 27. Juli 2004 mit, dass die Eheschließung nicht zustande gekommen sei. Sämtliche Unterlagen seien an den Rechtsanwalt wieder zurückübersandt worden (Bl. 90 d. BA).

Der Kläger wurde aufgefordert, sich einen Pass zu besorgen (Bl. 109 d. BA).

Mit Schreiben vom … Oktober 2004 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten, beim Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 53 Abs. 6 AuslG aus gesundheitlichen Gründen festzustellen (Bl. 119 d. BA). Aus einem Attest der Chirurgischen Klinik … vom ... Juli 2004 ergibt sich, dass der Kläger ein Hämorrhoidalleiden hat (Bl. 122 d. BA). Die Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten mit, dass der Antrag beim Bundesamt gestellt werden müsse (Bl. 123 d. BA).

Mit Schreiben vom ... November 2004 beantragte der Prozessbevollmächtigte beim Bundesamt, beim Kläger ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG festzustellen (Bl. 133 d. BA).

Das Bundesamt teilte dem Prozessbevollmächtigten am 9. November 2004 mit, da in dem Asylverfahren noch Klage anhängig sei, könne gegenwärtig kein Wiederaufnahmeantrag gestellt werden (Bl. 143 d. BA).

Die Staatsanwaltschaft M … teilte der Beklagten mit, der Kläger sei mit Urteil des Amtsgerichts … vom … Januar 2005 wegen Aufenthalts ohne Pass zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden (Bl. 146 d. BA).

Mit Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 5. Juli 2005 wurde die Klage im Asylverfahren abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet (M 21 K 03.51811; Bl. 149 d. BA). Die Entscheidung wurde am 13. Juli 2005 rechtskräftig (Bl. 157 d. BA).

Der Kläger erhielt weiter Duldungen (Bl. 159 d. BA).

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2005 hat das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt und den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 18. September 2003 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ebenfalls abgelehnt (Bl. 167 d. BA).

Der Kläger erhielt weiter Duldungen (Bl. 195, 200, 212, 236, 238, 271, 287, 324, 363 d. BA).

Mit Schreiben vom … März 2006 beantragte der Prozessbevollmächtigte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Bl. 196 d. BA). Mit Schreiben vom 28. Juni 2006 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten mit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vorliegen (Bl. 214 d.BA).

Am … Juli 2006 hat der Kläger beim Bundesamt einen erneuten Asylfolgeantrag gestellt (Bl. 215 d. BA). Mit Bescheid vom 18. Juli 2006 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung der Feststellung zu § 53 AuslG ab (Bl. 222 d. BA). Gegen die Ablehnung wurde am … Juli 2006 beim Bayer. Verwaltungsgericht München Klage erhoben (M 21 K 06.50810; Bl. 227 d. BA).

Mit Urteil des Amtsgerichts M … vom … Oktober 2006 wurde der Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt (Bl. 258 d. BA).

Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 forderte die Beklagte den Kläger wieder auf, sich einen Reisepass zu besorgen (Bl. 272 d. BA).

Am … Juni 2007 beauftragte der Kläger den Prozessbevollmächtigten … K … zur Wahrnehmung seiner Interessen (Bl. 282 d. BA).

Der Prozessbevollmächtigte teilte mit Schreiben vom … Juni 2007 mit, der Kläger habe einen Tumor im Hals, der entfernt werden müsse (Bl. 283 d. BA).

Mit Schreiben vom … Oktober 2007 übersandte der Prozessbevollmächtigte das Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. D … vom ... Oktober 2007, wonach der Kläger erhebliche Lendenwirbelsäulen- und Knieschmerzen habe und Angstzustände mit Schlafstörungen, wegen der er ständig Tabletten nehme. Er bräuchte eine Psychotherapie, um die traumatisierten Erlebnisse im Heimatland verarbeiten zu können (Bl. 312 d. BA).

Der Kläger hat beim Bayer. Staatsministerium des Innern (erneut) eine Eingabe zu seinem Bleiberecht erhoben (Bl. 325 d. BA). Mit Schreiben vom 18. Januar 2008 beantwortete das Staatsministerium des Innern die Eingabe (Bl. 336 d. BA). Darin ist im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger kein Aufenthaltsrecht gewährt werden könne.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2008 wurde der Kläger wieder aufgefordert, zwecks der Passbeschaffung bei der Botschaft der Bundesrepublik Nigeria vorzusprechen (Bl. 353 d. BA).

Der Prozessbevollmächtigte führte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom … Mai 2008 aus, der Kläger habe einen „multimorbiden Gesundheitszustand“ (Bl. 359 d. BA).

Mit Bescheid vom 12. Juni 2008 forderte die Beklagte den Kläger wieder auf, zum Zwecke der Ausstellung eines Passes bei der Regierung von Oberbayern vorzusprechen (Bl. 380 d. BA).

Der Prozessbevollmächtigte teilte am ... Juni 2008 mit, es sei dem Kläger unzumutbar, sich einen Pass oder einen Heimreiseschein zu besorgen (Bl. 388 d. BA). Am 27. Juni 2008 übersandte er das Attest des Orthopäden Dr. S … vom … Juni 2008 (Bl. 393 d. BA).

Der Kläger erhielt weiter Duldungen (Bl. 412, 413, 426 d. BA).

Mit Schreiben vom … Juli 2008 führte der Prozessbevollmächtigte aus, die verspätete Einreichung des Attestes der Dr. D … vom … Juni 2008, aus dem sich ergäbe, dass der Kläger wegen schwerer Magen-Darmsymptomatik und einem Lendenwirbelsäulenschaden auf Medikamente angewiesen sei und nicht reisefähig sei, beruhe auf einem Kanzleiversehen (Bl. 402 d. BA).

Die Regierung von Oberbayern teilte der Beklagten mit, dass der Kläger am 18. Juni 2008 nicht erschienen und auch nicht vorgeführt worden sei (Bl. 408 d. BA).

Gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2008 wurden beim Bayer. Verwaltungsgericht München am … Juli 2008 ein Eilantrag und Klage erhoben, die wieder zurückgenommen wurden (M 23 S. 08.3331 und M 23 K 08.3330; Bl. 412, 418, 421 d. BA).

Mit Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2009 wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts vom 27. August 2008 betreffend ein Asylverfahren des Klägers (M 21 K 06.50810) abgelehnt (Bl. 440 d. BA).

Mit Schreiben vom … März 2010 hat der Prozessbevollmächtigte … M … der Beklagten mitgeteilt, dass er mit Schreiben vom ... September 2009 für den Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen beantragt habe und um Verbescheidung bitte (Bl. 470 d. BA).

Die Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten am 12. März 2010 mit, dass die eingereichten ärztlichen Atteste und die geltend gemachten Probleme der Behandlung in Nigeria zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse darstellten und dem Bundesamt übersandt worden seien (Bl. 475 d. BA).

Mit Schreiben vom … Mai 2010 stellte der Kläger wieder einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, verbunden mit dem Antrag zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Mit Bescheid vom 21. August 2010 wurden die beiden Anträge abgelehnt (Bl. 513 d. BA).

Am ... Juli 2010 wurde beim Bayer. Verwaltungsgericht München dagegen Klage erhoben (M 21 K 10.30552; Bl. 521d. BA). Mit Urteil vom 14. Januar 2011 verpflichtete das Verwaltungsgericht München das Bundesamt, festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Mit Bescheid vom 24. März 2011 hat das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der Erkrankungen des Klägers festgestellt (Bl. 523 d. BA).

Mit Schreiben vom 30. März 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nachdem das Bundesamt mit Bescheid vom 24. März 2011 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt habe, sei eine Rückführung und die dadurch bedingte dringliche Pass- bzw. Passersatzpapierbeschaffung nicht mehr erforderlich (Bl. 577 d. BA).

Am ... Mai 2011 beantragte der Kläger die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (Bl. 589 d. BA). Vorgelegt wurde das nervenärztliche Attest der Dr. … W …, …, vom … April 2011 (Bl. 593 d. BA).

Aus der Auskunft aus dem Zentralregister vom 5. Mai 2011 ergeben sich für den Kläger drei Eintragungen (Aufenthalt ohne Pass, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Bl. 615 d. BA).

Am 30. Juni 2011 hat der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG für ein Jahr erhalten. Innerhalb dieses Jahres sei er verpflichtet, der Mitwirkungspflicht nachzukommen und sich einen Pass zu beschaffen sowie die Identität zu klären (Bl. 618 d. BA).

Mit Schreiben vom … September 2011 beantragten die Prozessbevollmächtigten die Ausstellung eines deutschen Reiseersatzdokuments für den Kläger (Bl. 661 d. BA).

Mit Schreiben vom 21. September 2011 teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten mit, der Kläger habe am 30. Juni 2011 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG auf Ausweisersatz erhalten, weil das Bundesamt ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt habe. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet sei der Ausweisersatz ausreichend. Sollte der Kläger Reisen ins Ausland unternehmen wollen und dafür ein Reisedokument benötigen, werde er an die Botschaft des Heimatlandes verwiesen. Die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer käme nur in Betracht, wenn er nachweislich keinen Pass oder Passersatz auf zumutbare Weise erlangen könne (Bl. 664 d. BA).

Das Ausländeramt der Beklagten bat die zuständige Fachbehörde um Überprüfung eines nigerianischen Führerscheines des Klägers (Bl. 668 d. BA).

Die Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten bat mit Schreiben vom 10. Mai 2012 um Mitteilung, ob die Identität des Klägers geklärt sei, weil er beabsichtige, die Erteilung der Fahrerlaubnis zu beantragen (Bl. 673 d. BA).

Das Bayerische Landeskriminalamt teilte der Beklagten mit Schreiben vom 29. Mai 2012 mit, das fragliche Formular unterscheide sich in seiner Ausführung von authentischem Vergleichsmaterial aus dem fraglichen Zeitraum und stelle demnach eine Nachahmung dar. Die Ausstellung des Formulars sei nicht von amtlicher Stelle erfolgt. Für eine Lichtbildauswechslung oder Abänderungen bzw. Hinzufügungen der Ausführschriften ergäben sich keine Anhaltspunkte (Bl. 674 d. BA).

Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 teilte die Ausländerbehörde der Beklagten der Führerscheinstelle mit, dass der Kläger am … Mai 2012 einen nigerianischen Führerschein vorgelegt habe, der bei der urkundentechnischen Untersuchung durch das Bayerische Landeskriminalamt ergeben habe, dass es sich um eine Fälschung handele (Bl. 677 d. BA).

Am … Juni 2012 hat der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt (Bl. 794 d. BA). Er hat ab 19. Juni 2012 Erlaubnisfiktionen gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG erhalten, die verlängert wurden (Bl. 764, 766, 767 d. BA).

Mit Schreiben vom … Juni 2012 hat sich ein neuer Prozessbevollmächtigter für den Kläger bestellt (Bl. 687 d. BA). Er übersandte den Formularantrag auf Ausstellung eines Reiseausweises (Bl. 687 d. BA).

Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten mit, die Ausstellung eines Reiseausweises gemäß § 5 AufenthV sei ausgeschlossen (Bl. 696 d. BA).

Der Kläger und der Prozessbevollmächtigte wurde zur beabsichtigten Ablehnung der Ausstellung eines Reiseausweises angehört.

Mit Schreiben vom … Juli 2012 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, der Antrag auf Erteilung eines Reiseausweises bleibe aufrechterhalten (Bl. 708 d. BA). Er legte das Attest der Fachärztin für Neurologie vom … Oktober 2011, Dr. W …, … vor (Bl. 709 d. BA).

Mit Beschluss vom … Februar 2013 hat das Amtsgericht M … das Verfahren gegen den Kläger wegen Urkundenfälschung eingestellt, weil die Schuld des Klägers als gering anzusehen sei (Bl. 847 d. BA).

Am 14. Oktober 2013 wurde die Fiktion wieder für drei Monate verlängert. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, er erhalte eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr auf Ausweisersatz erteilt, wenn er ein biometrisches Passbild und den aktuellen Sozialhilfebescheid vorlege. Der Kläger sei weiterhin nicht im Besitze eines Nationalpasses. Ihm sei mitgeteilt worden, dass sein Antrag auf Reiseausweis für Ausländer noch in Arbeit sei und der Anwalt benachrichtigt werde (Bl. 777 d. BA).

Aus einem Aktenvermerk vom 16. Januar 2014 ist ersichtlich, dass der Kläger zur Vorsprache in Begleitung einer unbekannten Person gekommen sei. Er beharre auf einem Reiseausweis für Ausländer, er könne nicht zur Botschaft gehen, da er Angst habe (Bl. 784 d. BA). Die Erlaubnisfiktion gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG wurde am 16. Januar 2014 weiter verlängert (Bl. 781 d. BA).

Der Kläger erhob am ... Februar 2014 Beschwerde gegen das Ausländeramt der Beklagten (Bl. 917 d. BA).

Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 führte die Beklagte gegenüber den Prozessbevollmächtigten M …, S … und Dr. G … aus, es sei beabsichtigt, den Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises gemäß § 5 AufenthV abzulehnen (Bl. 720 d. BA).

Aus einem Aktenvermerk der Beklagten vom 13. Februar 2014 ergibt sich, dass der Kläger mit einer weiblichen Begleitung vorgesprochen habe, die sich nicht vorgestellt habe. Der Kläger sei aufgrund des vorangegangenen Schreibens der Ausländerbehörde vom 5. Februar 2014 mehrfach befragt worden, ob der „elektronische eAT auf Ausweisersatz“ für ein Jahr bestellt werden solle. Er habe die Fragen mit ja beantwortet, daher sei mit der technischen Bestellung des „eAT“ begonnen worden. Als ihm das Kontrollblatt mit der Aufenthaltsdauer und dem Vermerk „Ausweisersatz“ vorgelegt worden sei, habe der Kläger die weitere Bestellung nicht mehr fortführen wollen und habe seine Fingerabdrücke nicht abgegeben. Der Kläger habe die ausländerrechtliche Situation beklagt. Er habe nur eine Fiktionsbescheinigung, die monatlich verlängert werde. Ihm sei entgegengehalten worden, dass er soeben die Beantragung für einen Ausweisersatz abgebrochen habe. Ihm sei erklärt worden, dass in seiner Situation eine Ausstellung für drei Jahre nicht angezeigt sei, weil er keinen Nationalpass habe. Die Begleiterin habe verlangt, dass ihm ein deutscher Reisepass ausgestellt werden solle, weil ja bei ihm Abschiebungshindernisse festgestellt worden seien. Seine Staatsangehörigkeit sei auf ungeklärt geändert worden und er könne nicht zur Botschaft fahren (Bl. 891 d. BA).

Die Beklagte teilte den Prozessbevollmächtigten M …, S … und Dr. G … am 6. Februar 2014 mit, dem Kläger könne die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt werden (Bl. 874 d. BA).

Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 an die Prozessbevollmächtigten M … und S … teilte die Beklagte mit, die Fiktionsbescheinigung des Klägers laufe am 13. Februar 2014 ab, er solle zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels als Ausweisersatz vorsprechen (Bl. 742 d. BA).

Mit Schreiben vom … Februar 2014 teilte der Prozessbevollmächtigte Dr. G … mit, den Kläger nicht mehr zu vertreten (Bl. 727 d. BA).

Der Kläger sprach am … Februar 2014 erneut bei der Beklagten vor und beantragte eine Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt-EU. Er habe sich wieder in Begleitung der obengenannten Dame befunden. Er sei darauf hingewiesen worden, dass dies nicht der Antrag sei, über den am 13. Februar 2014 gesprochen worden sei (Bl. 893).

Der Prozessbevollmächtigte S … teilte mit E-Mail vom … Februar 2014 mit, der Kläger habe nicht mehr die finanziellen Mittel, um gerichtlich vorzugehen, er habe keinen Kontakt mehr zum Mandanten und vertrete ihn nicht mehr (Bl. 750 d. BA).

Das Bayerische Landeskriminalamt teilte mit Schreiben vom 28. Februar 2014 Erkenntnisse über den Kläger mit (Bl. 898 d. BA).

Mit Schreiben vom 19. März 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und/oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU lägen in seinem Fall nicht vor (Bl. 961 d. BA).

Mit Bescheid vom 28. April 2014 lehnte die Beklagte den Antrag vom 22. Juni 2012 auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ab (Bl. 751 d. BA). Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten … M … am 30. April 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt (Bl. 758 d. BA).

Mit Schreiben vom ... August 2014 beantragten die Prozessbevollmächtigten S … und Kollegen für den Kläger die Niederlassungserlaubnis als auch den Reiseausweis für Ausländer (Bl. 986 d. BA). Vorgelegt wurden nervenärztliche Atteste für den Kläger (Bl. 988 ff. d. BA).

Lt. Aktenvermerk der Beklagten hat der Kläger am 19. August 2014 mit der Verlobten vorgesprochen (Bl. 944 d. BA). Er habe erklärt, seine Fiktionsbescheinigung laufe aus. Ihm sei erneut erklärt worden, dass er die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG für ein Jahr auf einem Ausweisersatz jederzeit haben könne, weil das Bundesamt Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt habe. Der Kläger habe gesagt, er möchte die Niederlassungserlaubnis haben. Der Kläger habe sich wieder geweigert, den Ausweisersatz für ein Jahr anzunehmen. Seine Verlobte habe gefragt, was man für eine Besserung tun könne. Daraufhin sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass nur die Vorlage eines nigerianischen Nationalpasses helfe, da dann die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre in diesen Nationalpass erteilt werden könne. Die Verlobte habe gemeint, sie habe gestern mit Rechtsanwalt T … gesprochen und dieser habe gemeint, dass er ein Schreiben an die Ausländerbehörde geschickt habe, in dem stünde, dass der Kläger seinen Nationalpass beantragt hätte. Ihr sei mitgeteilt worden, dass nur das Schreiben des Rechtsanwalts vom ... August 2014 vorliege (Bl. 944 d. BA).

Mit Bescheid vom 3. September 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 18. Februar 2014 (Nr. 1) und den Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU vom 18. Februar 2014 ab (Nr. 2; Bl. 991 d. BA). Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten T … mit Empfangsbekenntnis am 4. September 2014 (Bl. 1013 d. BA) und dem Prozessbevollmächtigten M … mit Postzustellungsurkunde am 25. September 2014 zugestellt (Bl. 1014 d. BA).

Mit Schreiben vom 4. September 2014 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten T … mit, bezüglich des Reiseausweises werde auf den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 28. April 2014 verwiesen, die Ausgangslage sei unverändert (Bl. 1011 d. BA).

Am ... Oktober 2014 hat der Kläger zur Niederschrift des Bayerischen Verwaltungsgerichts beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2014 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, einen Ersatzausweis/Reiseausweis auszustellen, sie zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen sowie Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Zur Begründung verwies er auf die beigefügten Unterlagen. Wegen seiner gesundheitlichen Situation sei es ihm unmöglich, die nigerianische Botschaft in Deutschland aufzusuchen (Attest v. 27.5.2014).

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 bestellte sich die Prozessbevollmächtigte G … für den Kläger und legte eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Vorgelegt wurde ein Attest vom … Oktober 2014.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 20. November 2014,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Bescheide vom 13. September 2014 und vom 28. April 2014 verwiesen. Zum Status des Klägers werde mitgeteilt, dass er im Besitz einer Fiktionsbescheinigung sei, die bis 20. November 2014 gültig sei. Die Mitwirkung an einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG habe der Kläger verweigert (Abnahme von Fingerabdrücken etc.). Die Identität des Klägers sei nach wie vor ungeklärt, er unternehme keinerlei Schritte, um sich einen Nationalpass zu beschaffen. Die Befristung der Aufenthaltserlaubnis auf ein Jahr sei in gleichgelagerten Fällen gängige Verwaltungspraxis der Beklagten, um die Bemühungen der Betroffenen hinsichtlich der Passbeschaffung engmaschiger überprüfen zu können, als es bei einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre der Fall wäre. Der Kläger berufe sich hinsichtlich der Passbeschaffung auf vorgelegte ärztliche Atteste, aus denen hervorgehe, dass ihm eine Vorsprache bei der nigerianischen Auslandsvertretung nicht zumutbar sei. Diese Atteste würden von der Beklagten nicht akzeptiert, da die behandelnde Ärztin offensichtlich davon ausgehe, dass diese Passbeschaffung der Ausreise/Abschiebung des Klägers nach Nigeria dienen solle, was auch dem Kläger bereits mehrere Male mitgeteilt worden sei. Er sei auch darauf hingewiesen worden, dass die Anbahnung der Passbeschaffung online, also ohne Vorsprache bei der nigerianischen Vertretung, möglich sei. Auch diese Möglichkeit sei vom Kläger unter Hinweis auf die ärztlichen Atteste als unzumutbar zurückgewiesen worden (Bl. 986/987 d. BA).

Mit Schreiben vom … Dezember 2014 führte der Kläger seine Auffassung gegenüber dem Verwaltungsgericht München aus (Bl. 76 d. GA). Mit Schreiben vom … Januar 2015 teilte er mit, er bitte „die Kopie des Bescheides, sobald er gefällt werde“, direkt an ihn zu senden (Bl. 112 d. GA).

Mit Schreiben vom ... Februar 2015 legte die Prozessbevollmächtigte das Mandat nieder (Bl. 116 d. GA). Der Kläger führte aus, die Niederlegung des Mandats der Bevollmächtigten beruhe auf einem Übersetzungsfehler. Er habe ihr dies mitgeteilt und sie gebeten, ihn weiterhin zu vertreten (Bl. 118 d. GA).

Mit Schreiben vom 10. März 2015 teilte das Verwaltungsgericht dem Kläger mit, dass keine Möglichkeit bestehe, für ihn einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Um einen Rechtsanwalt müsse er sich selber kümmern, auch müsse er vor dem Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertreten sein (Bl. 126 d. GA).

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag diejenige Partei Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu gewähren, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinne, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich. Es genügt eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolges.

Vorliegend ist bei summarischer Prüfung die erhobene Klage zulässig, aber unbegründet, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Bezüglich des beantragten Reiseausweises (Klageantrag Nr. 2) ist die Klage als Untätigkeitsklage zulässig, da über den Antrag auf Erteilung eines Reiseausweises vom 5. August 2014 (Bl. 986 d.BA) inzwischen mehr als drei Monate nicht entschieden wurde.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 9 AufenthG. Danach ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn der Kläger u.a. seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, sein Lebensunterhalt gesichert ist, er mindestens 60 Monatsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat und über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 4 AufenthG. Danach kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 5. (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.

Der Kläger erfüllt schon nicht die Voraussetzung der Aufenthaltszeit. Erforderlich ist ein ununterbrochener Besitz des Aufenthaltstitels während des gesamten Zeitraums. Vorausgesetzt wird damit nicht nur der durchgehende Titelbesitz seit sieben Jahren, sondern ein nahtloser Übergang zwischen der humanitären Aufenthaltserlaubnis und der Niederlassungserlaubnis. Der Kläger hat seit seiner Einreise im Juni 2002 lediglich einmal eine Aufenthaltserlaubnis gehabt und zwar vom 30. Juni 2011 bis 29. Juni 2012 (Bl. 619 d. BA). Am 19. Juni 2012 beantragte er die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, woraufhin ihm eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde, die laufend verlängert wurde (Bl. 794 und 761 ff. d. BA). Zum Zeitpunkt der Beantragung der Niederlassungserlaubnis (18. Februar 2014) war der Kläger daher nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, sondern nur einer Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 AufenthG. Die Fiktion stellt keine Aufenthaltserlaubnis dar, so dass schon die Voraussetzung des nahtlosen Übergangs von einer Aufenthaltserlaubnis zur Niederlassungserlaubnis nicht gegeben ist. Denn nicht anrechenbar sind Zeiten, in denen der Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis besessen hat, ungeachtet dessen, ob er einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hatte (BVerwG v. 9. 4. 2010/ 1 B 26/09; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 26 Rn.18).

Darüber hinaus sind auch die vorausgesetzten sieben Jahre nicht verstrichen. Zur Berechnung der Sieben-Jahres-Frist ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis abzustellen (VGH BW v. 29. 5. 2007, 11 S. 2093.06; Hailbronner, a.a.O., § 26 Rn.17a). Es reicht für die Sieben-Jahres-Frist nicht aus, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend gilt, wenn kein Anspruch auf Verlängerung der humanitären Aufenthaltserlaubnis besteht (BVerwG v.30. 3. 2010, 1 C 6/09, Rn.21; Hailbronner, a.a.O., § 26 Rn.17). Andernfalls würde der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG dem besitzstandswahrenden Zweck der Regelung zuwider eine rechtsbegründende Wirkung beigemessen werden. Anrechenbar sind auf den siebenjährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis ununterbrochene Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung vor dem 1. Januar 2005, § 102 Abs. 2 AufenthG. Voraussetzung ist dabei, dass sich ihnen nahtlos eine Aufenthaltserlaubnis angeschlossen hat, HessVGH v. 17. 5. 2010, 3 D 433/10, Rn.18. Gem. § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG sind Zeiten des der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens anrechenbar. Nach ihrem Wortlaut erlaubt die Vorschrift nur die Anrechnung des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorausgegangenen Asylverfahrens (Hailbronner, a.a.O., § 26 Rn. 19). Sind mehrere Asylverfahren betrieben worden, so ist nur die Dauer des letzten Asylverfahrens vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis anrechenbar (so VGH BW v. 13. 10. 1995, InfAuslR 1996, 205; Hailbronner, a.a.O., § 26 Rn. 19). Die Anrechnung der Zeit des Asylverfahrens setzt nicht voraus, dass in unmittelbarem Anschluss an die Beendigung des Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Kläger nicht sieben Jahre lang eine Aufenthaltserlaubnis besessen. Der Kläger hatte nur einmal eine Aufenthaltserlaubnis von einem Jahr (30. 6. 2011 bis 29. 6. 2012). Der Aufenthaltserlaubnis ist ein Asylfolgeverfahren vorausgegangen, das am 12. Mai 2010 beim Bundesamt beantragt wurde und mit der rechtskräftigen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2011 über die Gewährung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beendet war (Dauer: 9 Monate). Gem. § 102 Abs. 2 AufenthG zählen bei der Berechnung der Frist des § 26 Abs. 4 AufenthG die Zeiten der Duldung vor dem 1. Januar 2005, also vorliegend die Zeiten vom 10. Februar 2004 (erstmalige Erteilung einer Duldung) bis zum 31. Dezember 2004 (insgesamt also 11 Monate). Insgesamt ergeben sich daher Zeiten von 1 Jahr (Aufenthaltserlaubnis) zuzüglich 9 Monaten (Asylfolgeverfahren) und 11 Monaten (Duldung vor dem 1. 1. 2005), d.h. insgesamt von 2 Jahren und 8 Monaten, so dass die Aufenthaltszeit von sieben Jahren bei Weitem nicht erreicht ist. Selbst wenn man die Zeiten der Fiktion gem. § 81 Abs. 4 AufenthG ab dem 19. Juni 2012 (Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) dazu zählen würde (was sich nicht aufdrängt, weil der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG hat -„soll“-), würde sich die vorgenannte Zeit um 2 Jahre 11 Monate auf 5 Jahre und 7 Monate erhöhen, so dass auch in diesem Falle die Sieben-Jahres-Frist bei Weitem nicht gewahrt wäre. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Zeiten des ersten Asylverfahrens (15. 9. 2003 bis 13. 7. 2005) nicht anrechenbar, weil bei mehreren Asylverfahren nur die Dauer des letzten Asylverfahrens vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis anrechenbar ist (Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Auflage, § 26 Rn.35; Hailbronner, a.a.O., § 26 Rn. 19).

Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG nicht vor, § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Danach setzt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis u.a. voraus, dass der Kläger über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und sein Lebensunterhalt gesichert ist, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG. Beides hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gem. § 9a AufenthG. Danach ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ein unbefristeter Aufenthaltstitel, § 9a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG gilt entsprechend, § 9a Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Einem Ausländer ist unter den Voraussetzungen des § 9a Abs. 2 AufenthG eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu erteilen. Voraussetzung ist u.a., dass sich der Ausländer seit 5 Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält (Nr.1) und dass sein Lebensunterhalt gesichert ist (Nr.2). Die Formulierung „mit Aufenthaltstitel“ soll die in Art. 4 der Daueraufenthaltsrichtlinie niedergelegte Voraussetzung, dass sich der Ausländer „fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet“ aufgehalten hat, umsetzen (BT-Drucksache 16/5065, S.278). Aus der Formulierung „seit fünf Jahren“ folgt, dass der rechtmäßige ununterbrochene Aufenthalt unmittelbar vor der Stellung des Antrags auf Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis/EG nachgewiesen werden muss. Der Ausländer muss im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines Aufenthaltstitels oder zumindest eines fiktiven Aufenthaltsrechts nach § 81 Abs. 4 AufenthG sein (Hailbronner, a.a.O., § 9a Rn. 9).

Der Kläger erfüllt schon diese Voraussetzung nicht. Er hatte nur einmal in der Zeit vom 30. 6. 2011 bis 29. 6. 2012 eine Aufenthaltserlaubnis, danach nur eine Fiktion, davor nur Duldungen. Bei Hinzurechnung der Fiktionszeiten ergeben sich allenfalls anrechenbare Zeiten von maximal 3 Jahren und 10 Monaten.

Darüber hinaus ist § 9a Abs. 2 AufenthG nicht anzuwenden, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach Anschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde oder wenn er in einem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigter anerkannt wurde. Vorliegend kann dem Kläger wegen des festgestellten Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG allenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 gem. § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt werden. Diese Art des Aufenthaltstitels hat der Kläger nicht angenommen (Bl. 973 der Behördenakte). Er hat weder einen Aufenthaltstitel gem. § 23 Abs. 2 AufenthG noch ist er als International Schutzberechtigter anerkannt.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises.

Die Ausstellung eines Reiseausweises kann gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 AufenthV erfolgen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis und nachweislich keinen Pass besitzt und diesen nicht auf zumutbare Weise erlangen kann. Zwar besitzt der Kläger keine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV, weil er an deren Erteilung nicht mitgewirkt hat. Allerdings hat die Behörde dem Kläger zugesichert, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu erteilen.

Der Kläger hat kein Rechtsschutzinteresse an einer erneuten Entscheidung der Behörde. Der Kläger hat am … Juni 2012 einen Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises gestellt (Bl. 688 d.BA), der mit Bescheid vom 28. April 2014 bestandskräftig abgelehnt wurde (Bl. 751 bis 759 d. BA).

Gem. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG hat die Behörde über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Dies wurde weder vorgetragen noch ergeben sich Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage aus der Behördenakte. Auch liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme oder den Widerruf des bestandskräftigen Bescheides gem. Art. 48 oder 49 BayVwVfG nicht vor.

Darüber hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises. Zum Einen liegt die Ausstellung eines Reiseausweises gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthV im Ermessen der Behörde, so dass der Kläger schon deshalb keinen Rechtsanspruch geltend machen kann. Zum Anderen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger einen Pass in zumutbarer Weise nicht erlangen könnte.

Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Dementsprechend gilt es nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV als im Sinne von § 5 Abs. 1 AufenthV zumutbar, in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insb. den §§ 6 und 15 PassG, entsprechender Weise an der Ausstellung eines Passes mitzuwirken und die Behandlung eines Antrags durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dessen Recht zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt. Zumutbar ist es danach insbesondere, in § 6 Abs. 2 PassG entsprechende Weise in einem Passantrag alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Identität des Passbewerbers und seiner Eigenschaft als Staatsangehöriger seines Herkunftsstaates notwendig sind (§ 6 Abs. 2 Satz 1 PassG) und die entsprechenden Nachweise zu erbringen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 PassG).

Darüber hinaus beurteilt sich die Frage, ob ein Ausländer in zumutbarer Weise einen Pass erlangen kann, nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. BayVGH, B. v. 14. 10. 2011 -19 C 11.1664 - juris; OVG Hamburg, B. v. 28. 2. 2012 - 4 Bf 207/11.2 -juris). Dabei ist im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passersatzes an fremde Staatsangehörige regelmäßig verbundenen Eingriff in die Hoheitsbefugnisse eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde einen Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Möglichkeit der Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (BayVGH, B. v. 14.4.2014 - 10 C 12.498 - juris). Der Ausländer muss dabei alle Möglichkeiten wahrnehmen, an der Erlangung eines Passes mitzuwirken, die ihm bei objektiver Betrachtungsweise bekannt sein können, entweder weil die Ausländerbehörde sie zulässigerweise von ihm verlangt hat oder weil sie ihm sonst bekannt sein können oder bekannt sind (BayVGH, B. v. 14.10.2011, a.a.O.). Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (BayVGH, B. v. 14. 4. 2014, a.a.O.). Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen (OVG Lüneburg, B.v. 7. 6. 2012 - 8 PA 65/12 - juris).

Nach diesen Maßstäben kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger einen Pass nicht in zumutbarer Weise erlangen könnte.

Der Kläger hat keinerlei Bemühungen nachgewiesen, sich einen Nationalpass zu besorgen. Seit dem Jahr 2004 ist der Kläger von der Beklagten wiederholt darauf hingewiesen worden, sich einen Nationalpass zu besorgen (Bl. 141, 272, 353, 380 und 618 d.BA).

Dem Kläger ist auch die Besorgung eines Nationalpasses aus den vom Bevollmächtigten am ... August 2014 vorgebrachten Gründen nicht unzumutbar. Die Fluchtgeschichte des Klägers wurde im Asylverfahren als nicht glaubhaft angesehen, so dass ihm weder Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylVfG noch subsidiärer Schutz gem. § 4 AsylVfG zuerkannt wurde. Insofern kann sich der Kläger auf diese Fluchtgeschichte im Passbeschaffungsverfahren nicht berufen. Die fehlenden wirtschaftlichen Mittel sind kein Grund für eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung. Es ist dem Kläger zuzumuten, wegen der fehlenden Mittel die Ausländerbehörde zu kontaktieren und nach Abhilfe zu suchen.

Auch die Ausführungen des Klägers in der Klageschrift, er könne die nigerianische Botschaft aus gesundheitlichen Gründen nicht aufsuchen (Attest v. … Mai 2014), führen nicht zur Unzumutbarkeit der Passbeschaffung.

Das vom Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste genügen nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag einer Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS).

Zwar lassen sich die Anforderungen an die Qualität eines Gutachtens zum Vorliegen einer PTBS nicht abstrakt bestimmen. In erster Linie ist es dem Sachverständigen überlassen, in welcher Art und Weise er seine Stellungnahme unterbreitet. Dabei ist auch zu bedenken, dass das Gericht bei den in diesem Zusammenhang entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen keine eigene, nicht durch entsprechenden medizinischen Sachverstand vermittelte Sachkunde besitzt (BVerwG v. 17. 8. 2011, 10B 13/11 - juris). Gleichwohl ist dem Ergebnis eines Gutachtens oder der fachlichen Stellungnahme nicht blindlings, sondern nur dann zu folgen, wenn es schlüssig, nachvollziehbar und transparent hergeleitet ist und auf einer zutreffenden Grundlage beruht. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden. Der objektive Erlebnisaspekt ist nämlich nicht Gegenstand der gutachtlichen ärztlichen Untersuchung zu einer posttraumatischen Belastungsstörung. Allein mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (BayVGH v.15. 12. 2010, 9 ZB 10.30376 - juris).

Bei der posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild, bei dem nicht äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen, sondern innerpsychische Erlebnisse im Mittelpunkt stehen, so dass es entscheidend auf Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit des geschilderten inneren Erlebens und der zu Grunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen ankommt. Aufgrund dieser Eigenart des Krankheitsbildes bestehen entsprechende Anforderungen an ärztliches Vorgehen und Diagnostik, die nur von Fachärzten für Psychiatrie oder für Psychotherapeutische Medizin erfüllt werden können. Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik gehört zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung an PTBS nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 11. 9. 2007 - 10 C 17/07 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff AufenthG Nr. 31) regelmäßig die Vorlage eines, gewissen Mindestanforderungen genügenden, fachärztlichen Attestes. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen der PTBS auf traumatische Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Krankheit nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG v.11. 9. 2007, a.a.O.). Vorgelegte Gutachten müssen im Besonderen nachvollziehbar sein und den genannten Mindestanforderungen entsprechen (VG Düsseldorf v. 20. 2. 2003 - juris).

Die Atteste der Fachärztin für Nervenheilkunde Dr. W … entsprechen den vorgenannten Vorgaben nicht. Die Atteste übernehmen ungeprüft die vom Kläger behaupteten „traumatisierenden Erlebnisse“ im Heimatland, obwohl der Kläger im Asylerstverfahren keine traumatisierenden Ereignisse vorgetragen hat und rechtskräftig sowohl der Asylantrag als auch der Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurden (Bl. 23 ff. und 149 ff. d. BA). Als Asylgrund hat der Kläger im Asylerstverfahren nur vorgetragen, er habe in Deutschland Autos gekauft und habe hier seine zukünftige Frau kennengelernt. Verfolgungsgründe hat er nicht geltend gemacht (Urteil des VG München v. 5. 7. 2005 -M 21 K 03.51811; Bl. 149 ff. d. BA). Die Asylfolgeverfahren begründete der Kläger damit, dass er sich den Zorn hochrangiger nigerianischer Justizbeamter zugezogen habe (Bl. 16 d. BA), er führte keine Begründung an (Bl. 223 d. BA) oder begründete den Asylfolgeantrag mit gesundheitlichen Einschränkungen (Bl. 516 d. BA). Von irgendwelchen traumatisierenden Ereignissen im Heimatland ist in diesen Asylfolgeverfahren nicht die Rede. Darüber hinaus ergibt sich aus den Attesten nicht, welche Fortschritte die offenbar seit 2009 stattfindende Behandlung (also seit 5 Jahren!) gebracht hat und welche konkrete Behandlung noch bevorsteht. Der Hinweis darauf, dass eine „fortlaufende Behandlung“ notwendig sei, genügt nicht den Anforderungen eines Attestes an die Substantiierung einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar dargelegt, warum ein Besuch des Klägers bei der nigerianischen Botschaft - evtl. in Begleitung - nicht möglich sein sollte. Es ist nicht nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass ein solcher Besuch zu „Retraumatisierung“ und „Dekompensation“ führen könnte. Im Übrigen könnte der Kläger auch einen Bevollmächtigten mit der Passbeschaffung beauftragen.

Darüber hinaus ist dem Kläger auch möglich, einen Pass online zu beantragen, wovon sowohl die Beklagte (Bl. 891, 892 d. BA) als auch der (vormalige) Bevollmächtigte des Klägers ausgeht (Bl. 987 d. BA). Unter www.nigeria-consulate-frankfurt.de/Deutsch/Konsularservice/Passfragen ist ein Verfahren zur schriftlichen Beantragung eines abgelaufenen Reisepasses beschrieben. In diesem Falle muss der Kläger nicht in persönlichen Kontakt mit der nigerianischen Botschaft kommen, so dass sich kein Grund ergibt, warum er nicht ein schriftliches Verfahren zur Passerlangung wählen könnte.

Der Prozesskostenhilfeantrag war daher abzulehnen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach eingeht.

Der Beschwerde sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- nicht übersteigt.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.

(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn

1.
er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
2.
sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
3.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
4.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
5.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
6.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.

(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer

1.
einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als international Schutzberechtigter anerkannt ist; Gleiches gilt, wenn er einen solchen Titel oder eine solche Rechtsstellung beantragt hat und über den Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
2.
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Anerkennung als international Schutzberechtigter gestellt oder vorübergehenden Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über seinen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
3.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,
4.
sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a oder § 16b oder
5.
sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere
a)
auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht,
b)
wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder
c)
wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer dient, der sich selbst nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, und bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen würde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.