Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - 10 ZB 16.30102

bei uns veröffentlicht am09.01.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Verpflichtung des Beklagten weiter, das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel, durch die Ablehnung seines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung sei dem Kläger das rechtliche Gehör versagt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO), nicht vorliegt.

Die Ablehnung nach § 86 Abs. 2 VwGO verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerwG, B.v. 10.8.2015 – 5 B 48.15 – juris Rn 10), d.h. ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (BayVGH, B.v. 20.11.2017 – 11 ZB. 31318 – juris Rn. 4). Von Willkür kann insbesondere dann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Rechtsauffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, B.v. 22.5.2015 – 1 BvR 2291/13 – juris Rn. 5 m.w.N.).

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22. März 2016 zum Beweis der Tatsache, dass er unter einer Erkrankung in Form der posttraumatischen Belastungsstörung leide, weiterhin dringend psychiatrisch und psychotherapeutisch behandlungsbedürftig sei und ein Abbruch der Behandlung zu einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führe, die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt.

Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung als unsubstantiiert abgelehnt. Für die Notwendigkeit der weiteren Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfe es der Vorlage eines fachärztlichen Attests, das sich in besonderer Weise mit der Frage des Gesundheitsbildes der PTBS befasse. Nach den bisher vorgelegten Attesten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht erkennbar, dass sich der bisher behandelnde Arzt mit dem sogenannten A-Kriterium der Erkrankung sowie mit der Frage, weshalb der Kläger die Erkrankung erst nach Ablauf von über zwei Jahren nach seiner Einreise angesprochen habe, auseinandergesetzt habe.

Zur Begründung seines Zulassungsantrags bringt der Kläger vor, dass das Verwaltungsgericht seine Angaben zum das Trauma auslösenden Ereignis zu Unrecht nicht für glaubhaft gehalten habe. Auch wenn man sein Vorbringen zum Voodoo-Kult für unglaubwürdig halte, lasse dies keinen Rückschluss darauf zu, dass die Bootsfahrt von Libyen nach Italien und das dabei Erlebte nicht geglaubt werden könten. Das Gericht hätte den Kläger zu den Erlebnissen bei der Überfahrt befragen müssen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger jedoch nicht auf, dass die Ablehnung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung (§ 86 Abs. 2 VwGO) als unsubstantiiert fehlerhaft gewesen wäre. Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt für eine Rüge wegen der Versagung rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags zunächst, dass der Kläger gegenüber dem Berufungsgericht das ordnungsgemäße Stellen eines Beweisantrags im erstinstanzlichen Verfahren aufzeigt, was insbesondere die Mitteilung des Beweisthemas und des angebotenen Beweismittels erfordert. Ferner hat er darzutun, dass das Beweisthema nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich und das angebotene Beweismittel zur Klärung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung tauglich gewesen ist. Schließlich ist in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung angegebenen Gründen für die erfolgte Beweisantragsablehnung darzulegen, dass die Ablehnung prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist (OVG NRW, B.v. 18.10.2017 – 13 A 2430/17.A – juris Rn. 16). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht, weil der Kläger nicht darzulegen vermag, dass die Ablehnung des Beweisantrags als unsubstantiiert im Prozessrecht keine Stütze findet.

Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und der Vernehmung des behandelnden Arztes in der mündlichen Verhandlung nicht die von der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 8.07 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 11 ZB 17.31186 – juris Rn. 6) für die Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer PTBS zum Gegenstand hat, gestellten Mindestanforderungen ergeben. Vor-aussetzung für die Diagnose einer PTBS ist u.a. der Nachweis eines traumatisierenden Ereignisses (A-Kriterium). Wird das Vorliegen einer PTBS auf länger zurückliegende Ereignisse gestützt (hier insbesondere: Ereignisse auf der Flucht), so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, a.a.O.). Daran fehlt es vorliegend. Der behandelnde Arzt hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er nicht geprüft habe, ob die Ereignisse, auf die er seine Diagnose stütze, wahr seien. Auch habe er nicht gewusst, dass der Kläger erst zwei Jahre nach seiner Ankunft in der Bundesrepublik als er zu ihm erstmals in Behandlung gekommen sei, von den Symptomen berichtet habe.

Soweit der Kläger zudem anführt, dass Gericht tausche in der Urteilsbegründung die Gründe für die Ablehnung des Beweisantrages aus, in dem es nunmehr ausführe, das Vorbringen des Klägers zu den das Trauma auslösenden Ereignissen sei unglaubhaft, und es diesen Grund bereits im Ablehnungsbeschluss für den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung hätte anführen müssen, rechtfertigen diese Darlegungen nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen § 138 Nr. 3 VwGO.

Das Gericht setzt sich in den Entscheidungsgründen mit den Substantiierungsanforderungen für den Nachweis des Vorliegens einer PTBS auseinander und kommt zum Ergebnis, dass die vom Kläger vorgelegten Atteste den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen nicht genügen, weil die fachärztlichen Aussagen auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage zur Frage des Vorliegens eines traumatischen Ereignisses beruhen. Als Gründe hierfür benennt das Verwaltungsgericht die Tatsache, dass der behandelnde Arzt seine Diagnose auch auf die Angst des Klägers vor Voodoo-Zauber stützt und er die geschilderten Symptome erstmals zwei Jahre nach seiner Einreise in das Bundesgebiet erwähnt hat.

Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren vorbringt, auch wenn das Verwaltungsgericht das Vorbringen zum Voodoo-Zauber für absolut unglaubwürdig halte, hätte es keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Angaben zur Überfahrt ziehen dürfen und ihn zu diesen Ereignissen befragen müssen, rügt er damit einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und greift im Ergebnis die Beweiswürdigung des Gerichts an. Behauptete Verstöße gegen diese Vorschriften gehören im Asylprozess jedoch nicht zu den Verfahrensfehlern, die gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO zur Zulassung der Berufung führen können (BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 11 ZB 17.31186 – juris Rn. 6). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, eine vermeintlich fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Bewertung zu beanstanden (BayVGH, B.v. 22.11.2017 – 11 ZB 17.30768 – juris Rn. 8 m.w.N.).

War die Ablehnung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung als unsubstantiiert somit nicht prozessordnungswidrig, kommt es insoweit auf die schriftlichen Urteilsgründe nicht mehr an. Folgte man dem Vorbringen des Klägers, wonach sich aus den Entscheidungsgründen ergebe, dass das Verwaltungsgericht den Beweisantrag deshalb ablehnt habe, weil es seine Angaben zu den das Trauma auslösenden Ereignissen nicht für glaubhaft gehalten habe, so wäre eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nur dann schlüssig erhoben, wenn er eine den genannten Anforderungen entsprechende Gehörsrüge bezogen auf die seiner Auffassung nach im Urteil genannten Ablehnungsgründe erhoben hätte (BayVGH, B.v. 22.11.2017 – 11 ZB 17.30768 – juris Rn. 7 m.w.N.). Daran fehlt es jedoch vorliegend.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. März 2016 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 S. 2 AsylG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - 10 ZB 16.30102

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - 10 ZB 16.30102

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - 10 ZB 16.30102 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - 10 ZB 16.30102 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - 10 ZB 16.30102 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2017 - 11 ZB 17.30768

bei uns veröffentlicht am 22.11.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der zulässige Antrag auf Zulas

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2017 - 11 ZB 17.31186

bei uns veröffentlicht am 05.10.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Be

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 22. Mai 2015 - 1 BvR 2291/13

bei uns veröffentlicht am 22.05.2015

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die für
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - 10 ZB 16.30102.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2019 - 10 ZB 19.32567

bei uns veröffentlicht am 18.07.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufu

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. Apr. 2018 - Au 6 K 17.31014

bei uns veröffentlicht am 04.04.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch di

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2018 - 10 ZB 17.31099

bei uns veröffentlicht am 23.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2018 - 13a ZB 18.33056

bei uns veröffentlicht am 13.12.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen d

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben sind geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.

2

1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer im Ergebnis nicht in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.

3

a) Allerdings liegt der Verwerfung der Gehörsrüge als unzulässig durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. Juli 2013 eine fehlerhafte Rechtsanwendung des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugrunde. Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts war gegen den die Berufung als unbegründet zurückweisenden Beschluss vom 13. Mai 2013 die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) nicht eröffnet, weil die durch das Berufungsgericht auf 2.535,39 € festgesetzte Beschwer die für Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesgerichtshof geltende Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO von 20.000 € nicht überschritt, für eine relevante Fehlerhaftigkeit dieser Festsetzung nichts ersichtlich ist und eine Nichtzulassungsbeschwerde deshalb offensichtlich unzulässig gewesen wäre. In dieser unvertretbaren Behandlung der Anhörungsrüge als unzulässig liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Beschwerdeführer infolgedessen entgegen der Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG mit seiner Anhörungsrüge nicht substantiell beim Oberlandesgericht ankam (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 2007 - 1 BvR 2748/06 -, NJW 2007, S. 2241 <2242>).

4

b) Die angegriffene Entscheidung beruht jedoch nicht auf dieser Verfassungsrechtsverletzung, denn auch bei zutreffender Bewertung der Zulässigkeit des Rechtsmittels wäre das Verfahren mangels Gehörsverletzung im vorangegangenen Vollstreckungsabwehrklageverfahren nicht nach § 321a Abs. 5 ZPO fortzuführen gewesen. Hier wäre es reine Förmelei, von Verfassungs wegen die Fortführung des Verfahrens zu verlangen, obwohl sich das Gericht schon unter Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers eine abschließende Überzeugung gebildet hat und klar ist, dass eine für den Beteiligten günstigere Lösung ausgeschlossen ist, also die Entscheidung nicht auf der Gehörsverletzung beruht. Etwas anderes würde nur gelten, wenn im vorausgegangenen Vollstreckungsabwehrklageverfahren ein weiterer, nicht geheilter Gehörsverstoß - etwa durch Übergehen von erheblichem Vortrag oder Beweisangeboten - vorgelegen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 -, juris, Rn. 27). Dies ist hier nicht der Fall.

5

aa) Wann ein Beweisantrag entscheidungserheblich ist, ist prinzipiell von den Fachgerichten im Rahmen der konkreten Verfahrenssituation und auf der Grundlage des einfachen Rechts zu beurteilen. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. November 2006 - 2 BvR 194/05 -, juris, Rn. 22). Willkürlich ist ein Richterspruch aber nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>).

6

bb) Sowohl das Urteil des Landgerichts vom 18. Januar 2013 als auch der die Berufung des Beschwerdeführers zurückweisende Beschluss des Oberlan-desgerichts vom 13. Mai 2013 haben sich mit der wesentlichen Argumentation des Beschwerdeführers, bei den im Kostenfestsetzungsverfahren ergangenen Beschlüssen des Landgerichts vom 1. August 2011 beziehungsweise des Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2012 festgesetzten Beträgen handele es sich um zusätzliche Erstattungsbeträge zum Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Mai 2011, in tatsächlicher und rechtlicher Sicht auseinandergesetzt.

7

Angesichts des nur sehr knappen Wortlauts der Beschlussformel der Beschwerdeentscheidung vom 12. Januar 2012 und des ebenso knappen, vor allem aber nicht eindeutigen Tenors der (Teil-)Abhilfeentscheidung vom 1. August 2011, insbesondere des Fehlens eines Hinweises auf das Verhältnis zur ursprünglichen Kostenentscheidung, liegt eine Auslegung, wie sie das Landgericht im angegriffenen Urteil und das Oberlandesgericht im angegriffenen Berufungszurückweisungsbeschluss vorgenommen haben, jedenfalls nicht völlig fern und entbehrt nicht jeder sachlichen Grundlage. Ob ein Verständnis der Kostenentscheidungen im Sinne des Beschwerdeführers, dass gerade auch vor dem Hintergrund des durch ihn geführten Beschwerdeverfahrens durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2012 nur weitere ihm zu erstattende Kosten festgesetzt worden seien, näher gelegen hätte, kann dahin stehen, denn selbst bei Annahme einer rechtlichen Fehlbeurteilung durch die angegriffenen Entscheidungen wäre spezifisches Verfassungsrecht nicht verletzt.

8

cc) Auch die Ablehnung der Beweisanträge des Beschwerdeführers entbehrt nicht jeder prozessrechtlichen Grundlage.

9

(1) Einem erheblichen Beweisangebot ist nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts dann nicht nachzukommen, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse erbringen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1179/91 -, NJW 1993, S. 254 <255>; Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 284 Rn. 8b, 10a). Beweisbedürftig sind nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln aber nur Tatsachenbehauptungen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, Vorbem. § 284 Rn. 1), sodass bei bloßen Rechtsbehauptungen eine Zurückweisung aufgrund fehlender Beweisbedürftigkeit erfolgen kann (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 284 Rn. 8b, 10).

10

(2) Die angegriffenen Entscheidungen stützen sich auf die vertretbare Ansicht, für die entscheidungserhebliche Frage, was der Beschwerdeführer vollstrecken könne, sei der Tenor der Kostenbeschlüsse auszulegen. Unter Zugrundelegung dieser Auffassung ist die Ablehnung der Zeugenvernehmung wie auch die Beiziehung der Akten des Kostenfestsetzungsverfahrens sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Auslegung eines Tenors handelt es sich um eine Rechtsfrage, für die es nicht auf die subjektive Absicht der an der Festsetzung mitwirkenden Beteiligten ankommt.

11

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

12

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden ist.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung besteht die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BVerwG, B.v. 7.6.2017 – 5 C 5/17 D u.a. – juris Rn. 8 m.w.N.). Sie verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör vor allem das Recht des Beteiligten, sich in dieser Verhandlung zu äußern, wobei es ihm unbenommen bleibt, inwieweit er hiervon Gebrauch macht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch die prozessuale Mitverantwortung begrenzt, d.h. dass der Beteiligte alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Unterlässt er es, von den prozessual gebotenen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, wird sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt (BVerwG, a.a.O., m.w.N.; U.v. 30.8.1982 – 9 C 1/81 – Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 41 = juris Rn. 12).

Der Kläger rügt, dass ihn eine Erkrankung daran gehindert habe, seine Asylgründe im Wege der Parteieinvernahme vorzubringen und dem Gericht erster Instanz die Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in entsprechender Weise vorzutragen. Durch die Versagung des Wiedereintritts in die mündliche Verhandlung sei sein rechtliches Gehör verletzt worden.

Es ist bereits nicht hinreichend dargelegt, dass der Kläger nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte. Der Prozessbevollmächtigte nimmt insoweit auf einen Arztbericht vom 1. August 2017 Bezug, aus dem sich indes – entgegen der Darstellung in dem Wiedereröffnungsantrag vom 2. August 2017 – gerade nicht ergibt, dass der Kläger am 20. Juli 2017 in das Bezirksklinikum Regensburg „eingeliefert“ worden ist. Vielmehr wurde er von seiner Hausärztin an die Ambulanz des Klinikums „überwiesen“. Von einer stationären Aufnahme ist in dem „Ambulanten Bericht“ des Bezirksklinikums vom 1. August 2017 nicht die Rede, sondern lediglich davon, dass er in der Ambulanz „vorstellig“ geworden sei. Es wurde unter anderem eine klinische Beobachtung empfohlen, um eine endgültige Entscheidung über die erforderlichen medizinischen Maßnahmen stellen und die Reisefähigkeit beurteilen zu können. Der Kläger hat sich mithin am 20. Juli 2017 selbst von seinem Wohnort in Amberg nach Regensburg in die Ambulanz begeben und dies seinem Bevollmächtigten offenbar nicht mitgeteilt. Weiter hat das Bezirksklinikum gerade nicht den Verdacht der behandelnden Allgemeinärztin des Klägers auf eine schwere Depression mit Suizidalität bestätigt. Nach dem Arztbericht, der mit dem Ergebnis eines Verdachts auf eine mittelschwere depressive Episode sowie auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) schloss, zeigten sich leicht bis mittelschwer ausgeprägte Symptome einer affektiven Störung, „am ehesten einer Depression“. Hieraus ergibt sich noch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger nicht zu einer mündlichen Verhandlung nach Regensburg hätte reisen können oder gar verhandlungsunfähig gewesen ist.

Außerdem war der Kläger – seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wahrend – in der mündlichen Verhandlung durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten und hat auch nicht von den prozessualen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, auf seine persönliche Anhörung hinzuwirken oder sich auf sonstige Weise rechtliches Gehör verschafft. Daher kann er sich insoweit auch nicht auf eine Verletzung dieses Rechts berufen. Nachdem das Verwaltungsgericht das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet hatte, war für den Prozessbevollmächtigten seit dem Zugang der Ladung ersichtlich, dass es eine Parteieinvernahme nicht für erforderlich hielt. Dennoch hat er in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO zu verbescheiden gewesen wäre. Die schriftliche Anregung einer Parteieinvernahme führt noch nicht dazu, dass sich diese Maßnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2006 – 5 B 98/05 u.a. – juris Rn. 9), insbesondere als das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Vorbringen des Klägers keine als Verfolgung zu qualifizierende Handlung entnommen und ihn wegen eines gesetzwidrigen Fehlverhaltens einzelner Militär- bzw. Milizangehöriger auf die innerstaatlichen Schutzmöglichkeiten verwiesen hatte. Es ging folglich um die rechtliche Bewertung eines als wahr unterstellten Sachvortrags. Da das Verwaltungsgericht dieser Einschätzung gefolgt ist, bestand aus seiner Sicht kein Anlass, die nur aufgrund eines persönlichen Eindrucks feststellbare (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.1011 – 14 ZB 11.30358 – juris Rn. 5) Glaubwürdigkeit des Klägers näher zu prüfen. In dem erstinstanzlichen Urteil findet sich neben der Bezugnahme gemäß § 77 Abs. 2 AsylG lediglich der Zusatz, dass der Kläger mittlerweile nicht mehr der Wehrpflicht unterliege.

Schließlich war der Kläger auch nicht daran gehindert, zu Abschiebungsverboten vorzutragen. Soweit sein Bevollmächtigter im Klageverfahren erstmals schriftlich geltend gemacht hat, der am 1. Oktober 2015 ins Bundesgebiet eingereiste Kläger leide aufgrund der Misshandlungen durch Militär- bzw. Milizangehörige an einer behandlungsbedürftigen PTBS, hat er hierzu bis zur mündlichen Verhandlung nichts Näheres vorgetragen und kein den Anforderungen an die Feststellung einer PTBS genügendes Attest vorgelegt, denen im Übrigen auch der Arztbericht des Bezirksklinikums vom 1. August 2017 nicht ansatzweise gerecht würde. Zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrages, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (BVerwG, B.v. 26.7.2012 – 10 B 21.12 – juris Rn. 7 m.w.N.). Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren soll das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome – wie hier – erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund bestand für

das Verwaltungsgericht auch kein Anlass, Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Klägers anzustellen, was im Übrigen allenfalls einen Aufklärungsmangel darstellen könnte, der keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen würde, sondern letztlich nur den vom Gericht ermittelten bzw. zu ermittelnden (§ 86 Abs. 1 VwGO) bzw. den zu Grunde gelegten Sachverhalt (§ 108 Abs. 1 VwGO) betrifft. Behauptete Verstöße gegen diese Vorschriften gehören im Asylprozess jedoch nicht zu den Verfahrensfehlern, die gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO zur Zulassung der Berufung führen können. Zudem wäre auch insoweit zur Begründung eines Gehörsverstoßes ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag zum Gesundheitszustand des Klägers erforderlich gewesen. Allein eine Ablehnung eines solchen Beweisantrags, die keine Stütze im Prozessrecht findet, wäre geeignet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen, die zu einer Zulassung der Berufung im Asylprozess führen kann.

Soweit der Prozessbevollmächtigte mit seinem Zulassungsantrag nunmehr von Exilpolitikern ausgestellte Bestätigungen vorlegt, die keinen konkreten Sachverhalt bezeugen, sondern vor allem die Einschätzung wiedergeben, dass der Kläger politisch verfolgt sei, zielt der Antrag darauf, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend zu machen, was jedoch gemäß § 78 Abs. 3 AsylG kein Zulassungsgrund ist. Im Übrigen wird nicht dargelegt, weshalb das Dokument vom 25. Juni 2017 nicht bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden ist.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung besteht die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BVerwG, B.v. 7.6.2017 – 5 C 5/17 D u.a. – juris Rn. 8 m.w.N.). Sie verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör vor allem das Recht des Beteiligten, sich in dieser Verhandlung zu äußern, wobei es ihm unbenommen bleibt, inwieweit er hiervon Gebrauch macht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch die prozessuale Mitverantwortung begrenzt, d.h. dass der Beteiligte alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Unterlässt er es, von den prozessual gebotenen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, wird sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt (BVerwG, a.a.O., m.w.N.; U.v. 30.8.1982 – 9 C 1/81 – Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 41 = juris Rn. 12).

Der Kläger rügt, dass ihn eine Erkrankung daran gehindert habe, seine Asylgründe im Wege der Parteieinvernahme vorzubringen und dem Gericht erster Instanz die Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in entsprechender Weise vorzutragen. Durch die Versagung des Wiedereintritts in die mündliche Verhandlung sei sein rechtliches Gehör verletzt worden.

Es ist bereits nicht hinreichend dargelegt, dass der Kläger nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte. Der Prozessbevollmächtigte nimmt insoweit auf einen Arztbericht vom 1. August 2017 Bezug, aus dem sich indes – entgegen der Darstellung in dem Wiedereröffnungsantrag vom 2. August 2017 – gerade nicht ergibt, dass der Kläger am 20. Juli 2017 in das Bezirksklinikum Regensburg „eingeliefert“ worden ist. Vielmehr wurde er von seiner Hausärztin an die Ambulanz des Klinikums „überwiesen“. Von einer stationären Aufnahme ist in dem „Ambulanten Bericht“ des Bezirksklinikums vom 1. August 2017 nicht die Rede, sondern lediglich davon, dass er in der Ambulanz „vorstellig“ geworden sei. Es wurde unter anderem eine klinische Beobachtung empfohlen, um eine endgültige Entscheidung über die erforderlichen medizinischen Maßnahmen stellen und die Reisefähigkeit beurteilen zu können. Der Kläger hat sich mithin am 20. Juli 2017 selbst von seinem Wohnort in Amberg nach Regensburg in die Ambulanz begeben und dies seinem Bevollmächtigten offenbar nicht mitgeteilt. Weiter hat das Bezirksklinikum gerade nicht den Verdacht der behandelnden Allgemeinärztin des Klägers auf eine schwere Depression mit Suizidalität bestätigt. Nach dem Arztbericht, der mit dem Ergebnis eines Verdachts auf eine mittelschwere depressive Episode sowie auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) schloss, zeigten sich leicht bis mittelschwer ausgeprägte Symptome einer affektiven Störung, „am ehesten einer Depression“. Hieraus ergibt sich noch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger nicht zu einer mündlichen Verhandlung nach Regensburg hätte reisen können oder gar verhandlungsunfähig gewesen ist.

Außerdem war der Kläger – seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wahrend – in der mündlichen Verhandlung durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten und hat auch nicht von den prozessualen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, auf seine persönliche Anhörung hinzuwirken oder sich auf sonstige Weise rechtliches Gehör verschafft. Daher kann er sich insoweit auch nicht auf eine Verletzung dieses Rechts berufen. Nachdem das Verwaltungsgericht das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet hatte, war für den Prozessbevollmächtigten seit dem Zugang der Ladung ersichtlich, dass es eine Parteieinvernahme nicht für erforderlich hielt. Dennoch hat er in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO zu verbescheiden gewesen wäre. Die schriftliche Anregung einer Parteieinvernahme führt noch nicht dazu, dass sich diese Maßnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2006 – 5 B 98/05 u.a. – juris Rn. 9), insbesondere als das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Vorbringen des Klägers keine als Verfolgung zu qualifizierende Handlung entnommen und ihn wegen eines gesetzwidrigen Fehlverhaltens einzelner Militär- bzw. Milizangehöriger auf die innerstaatlichen Schutzmöglichkeiten verwiesen hatte. Es ging folglich um die rechtliche Bewertung eines als wahr unterstellten Sachvortrags. Da das Verwaltungsgericht dieser Einschätzung gefolgt ist, bestand aus seiner Sicht kein Anlass, die nur aufgrund eines persönlichen Eindrucks feststellbare (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.1011 – 14 ZB 11.30358 – juris Rn. 5) Glaubwürdigkeit des Klägers näher zu prüfen. In dem erstinstanzlichen Urteil findet sich neben der Bezugnahme gemäß § 77 Abs. 2 AsylG lediglich der Zusatz, dass der Kläger mittlerweile nicht mehr der Wehrpflicht unterliege.

Schließlich war der Kläger auch nicht daran gehindert, zu Abschiebungsverboten vorzutragen. Soweit sein Bevollmächtigter im Klageverfahren erstmals schriftlich geltend gemacht hat, der am 1. Oktober 2015 ins Bundesgebiet eingereiste Kläger leide aufgrund der Misshandlungen durch Militär- bzw. Milizangehörige an einer behandlungsbedürftigen PTBS, hat er hierzu bis zur mündlichen Verhandlung nichts Näheres vorgetragen und kein den Anforderungen an die Feststellung einer PTBS genügendes Attest vorgelegt, denen im Übrigen auch der Arztbericht des Bezirksklinikums vom 1. August 2017 nicht ansatzweise gerecht würde. Zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrages, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (BVerwG, B.v. 26.7.2012 – 10 B 21.12 – juris Rn. 7 m.w.N.). Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren soll das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome – wie hier – erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund bestand für

das Verwaltungsgericht auch kein Anlass, Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Klägers anzustellen, was im Übrigen allenfalls einen Aufklärungsmangel darstellen könnte, der keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen würde, sondern letztlich nur den vom Gericht ermittelten bzw. zu ermittelnden (§ 86 Abs. 1 VwGO) bzw. den zu Grunde gelegten Sachverhalt (§ 108 Abs. 1 VwGO) betrifft. Behauptete Verstöße gegen diese Vorschriften gehören im Asylprozess jedoch nicht zu den Verfahrensfehlern, die gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO zur Zulassung der Berufung führen können. Zudem wäre auch insoweit zur Begründung eines Gehörsverstoßes ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag zum Gesundheitszustand des Klägers erforderlich gewesen. Allein eine Ablehnung eines solchen Beweisantrags, die keine Stütze im Prozessrecht findet, wäre geeignet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen, die zu einer Zulassung der Berufung im Asylprozess führen kann.

Soweit der Prozessbevollmächtigte mit seinem Zulassungsantrag nunmehr von Exilpolitikern ausgestellte Bestätigungen vorlegt, die keinen konkreten Sachverhalt bezeugen, sondern vor allem die Einschätzung wiedergeben, dass der Kläger politisch verfolgt sei, zielt der Antrag darauf, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend zu machen, was jedoch gemäß § 78 Abs. 3 AsylG kein Zulassungsgrund ist. Im Übrigen wird nicht dargelegt, weshalb das Dokument vom 25. Juni 2017 nicht bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O. § 124a Rn. 72; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 124a Rn. 102 ff.; Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 88 m.w.N.). Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2017 -11 ZB 17.30602 – juris Rn. 2; OVG NW, B.v. 12.12.2016 – 4 A 2939/15.A – juris Rn. 7 m.w.N.; Berlit, a.a.O., § 78 Rn. 609 ff.).

Die von den Klägern für grundsätzlich bedeutsam erachtete „Bewertung der Glaubwürdigkeit der Klagefamilie“ bzw. Frage, „welche Anforderungen an die Glaubwürdigkeit eines Flüchtlings gestellt werden dürfen“, ist – soweit sie auf die generellen Beweisanforderungen an einen Verfolgungsvortrag abzielt – zwar einer abstrakten Klärung zugänglich, aber nicht klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist. Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für den weisungsfreien Entscheider des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AsylG) gilt grundsätzlich nichts anderes (BVerwG, B.v. 29.11.1996 – 9 B 293/96 – juris Rn. 2). Auch in Asylstreitigkeiten muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet (BVerwG, a.a.O.; B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113 = juris Rn. 3; U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – BVerwGE 71, 180 = juris Rn. 16). Dabei darf es keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985, a.a.O. Rn. 16). Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Asylsuchender bezüglich der Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Anerkennung führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, U.v. 16.4.1985, a.a.O. Rn. 16; B.v. 29.11.1996, a.a.O. Rn. 2). Im Übrigen ist es eine Frage der Beweiswürdigung im jeweiligen Einzelfall, ob eine Aussage glaubhaft ist und welches Gewicht den die Aussage bestätigenden oder ihr widersprechenden anderen Erkenntnismitteln zukommt. Hierfür lassen sich über die anerkannten Beweiswürdigungsgrundsätze hinaus keine weiteren allgemeinen Regeln aufstellen (BVerwG, B.v. 29.11.1996, a.a.O. Rn. 2).

Soweit die Kläger beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das von ihnen vorgetragene Verfolgungsgeschehen nicht geglaubt hat und zu einer ihnen nachteiligen rechtlichen Einschätzung gelangt ist, richtet sich der Zulassungsantrag in Wahrheit gegen die materielle Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, was wegen der abschließenden Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG nicht zur Zulassung der Berufung führen kann.

Weiter ist die grundsätzliche Bedeutung der für klärungsbedürftig gehaltenen Bewertung der Lage und des Bürgerkrieges in der Ukraine nicht hinreichend dargelegt. Die Aufbereitung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse in einem Herkunftsland ist zuvörderst Aufgabe des Verwaltungsgerichts. Eine Tatsachenfrage ist grundsätzlich nicht berufungsgerichtlich klärungsbedürftig, wenn das Verwaltungsgericht die verfügbaren Informationen herangezogen, aufbereitet und sachgerecht bewertet hat, ohne dass gegen diese Bewertung beachtliche Zweifel erkennbar sind (Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 139 f.). Solche Zweifel sind in fallbezogener, differenzierter Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht für seinen Standpunkt gegebenen Gründen darzulegen (Berlit, a.a.O., Rn. 141). Es genügt also nicht, die gerichtlichen Feststellungen zu den Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylsuchenden bloß in Zweifel zu ziehen oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr muss durch Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt werden, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG NW, B.v. 9.10.2017 – 13 A 1807/ 17.A – juris Rn. 5).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es den Vortrag der Kläger zum einen für unglaubhaft erachtet hat und zum andern unter Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides (§ 77 Abs. 2 AsylG) davon ausgegangen ist, dass den Klägern bei einer Rückkehr in die Region und Stadt Luhansk trotz eines innerstaatlichen Konflikts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr durch willkürliche Gewalt droht und dass sie im Übrigen eine zumutbare interne Fluchtalternative in den von der Regierung kontrollierten Landesteilen hätten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat diese Einschätzung der Sicherheitslage in der Ukraine auf der Grundlage von verschiedenen Erkenntnissen der Vereinten Nationen und des Auswärtigen Amtes getroffen, denen als selbständige Beweismittel besonderes Gewicht zukommt (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 – Rs. C-528/11 – NVwZ-RR 2013, 660/661 f. zu Dokumenten des UNHCR; BVerfG, B.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93, 2 BvR 12 BvR 1508/93 – BVerfGE 94, 115 = juris Rn. 87; BVerwG, U.v. 22.1.1985 – 9 C 52/83 – Buchholz 310 § 87 Nr. 5 = juris Rn. 10 f.). Hiermit haben sich die Kläger weder auseinandergesetzt noch diesen Erkenntnissen substantiell etwas entgegengesetzt. Insbesondere verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend dazu, dass das Verwaltungsgericht eine Rückkehr in andere Landesteile für zumutbar gehalten hat. Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt die Zulassung der Berufung indes voraus, dass für jeden dieser Gründe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 7). Die undifferenzierte Behauptung, dass in der Ukraine ein Bürgerkrieg herrsche, und der Vortrag, dass die Hintergründe der Ausschreitungen bzw. des Brandanschlags in Odessa vom 2. Mai 2014 nicht aufgeklärt seien, vermag die auf die vom Bundesamt herangezogenen Erkenntnisse gestützte gerichtliche Annahme nicht substantiiert bzw. nachvollziehbar in Zweifel zu ziehen. Auch lassen sich weder aus der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung für die Ostukraine und die sog. Kontaktlinie Rückschlüsse auf eine erhebliche individuelle Gefährdung (vgl. dazu BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4/09 – juris Rn. 26 ff.) der Kläger bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion ziehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2013 – 10 B 11/13 – juris Rn. 6: keine Indizwirkung für das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1, 3 AufenthG) noch aus dem im Zulassungsverfahren vorgelegten undatierten Informationsblatt einer „Verwaltung für Menschenrechte“, das ohne Angabe von Quellen, Zeit, Ort sowie Quantität und Qualität von Übergriffen pauschal Vorkommnisse rassistisch, fremdenfeindlich oder politisch motivierter Straftaten in der Ukraine bestätigt. Die im Zulassungsverfahren vorgelegte Pressemitteilung von Amnesty International vom Juli 2016 und der Bericht von Spiegel Online vom Mai 2014 betreffen ausschließlich die Verhältnisse in der Ostukraine. Soweit die Kläger dem angegriffenen Urteil den Bericht vom Februar 2016 von Amnesty International entgegenhalten, setzen sie sich weder mit den der gerichtlichen Einschätzung zugrunde liegenden Auskünften noch mit den rechtlichen Maßstäben bei der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 7 Abs. 2, 5 oder 7 AufenthG, insbesondere dem erforderlichen Grad einer individuellen Gefährdung, auseinander (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 – juris Rn. 13 ff.; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – NVwZ 2012, 454 = juris Rn. 14 ff.; U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 = juris Rn. 21 ff. m.w.N.).

Die grundsätzliche Bedeutung der von den Klägern des Weiteren aufgeworfenen Frage, „wie die Visafreiheit in die EU für ukrainische Menschen zu bewerten ist“ wird im Zulassungsantrag nicht ansatzweise dargelegt. Es ist weder ersichtlich, dass die erst im Juni 2017 eingeführte Visafreiheit für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war, noch erkennbar, inwiefern die Frage in dem zu beurteilenden Fall eine Rolle spielen könnte. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr gegen die Glaubhaftigkeit des vorgetragenen Verfolgungsgeschehens unter anderem ins Feld geführt, dass die Kläger im Juni 2015 mit einem Schengen-Visum die Ukraine verlassen konnten.

Auch mit ihrer Verfahrensrüge dringen die Kläger nicht durch. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung, es sei denn, sie geht mit einem nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO rügefähigen und gerügten Verfahrensfehler einher (vgl. Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 68, 70). Soweit die Kläger durch mangelnde Sachverhaltsaufklärung auch ihr rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt sehen, haben sie dies nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt bzw. ist die Rüge unbegründet. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO besteht nach obergerichtlicher Rechtsprechung darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BVerwG, B.v. 7.6.2017 – 5 C 5/17 D u.a. – juris Rn. 8 m.w.N.; Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 272, 274). Sie verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, jedoch nicht, ihnen in der Sache zu folgen (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 261). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von vornherein nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhaltes einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 262). Ferner gebietet die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs dem Gericht, formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisanträgen nachzugehen (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 355). Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das rechtliche Gehör folglich nur dann, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. Für hilfsweise gestellte Beweisanträge gilt insoweit nichts anderes (BVerfG, B.v. 22.9.2009 – 1 BvR 3501/08 – juris Rn. 13 m.w.N.). Wird ein Hilfsbeweisantrag abgelehnt, ist die Aufklärungsrüge begründet, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 28.7.2014 – 1 B 6/14 – juris Rn. 3 m.w.N.).

Aus der Antragsbegründung ergibt sich indes nicht, dass das Verwaltungsgericht die Beweisanträge rechtsfehlerhaft abgelehnt hat. Nachdem es sich um hilfsweise, d.h. für den Fall de Klageabweisung, gestellte Beweisanträge handelte, war das Gericht nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO verpflichtet, hierüber vorab durch Gerichtsbeschluss zu entscheiden. Es hat die klägerischen Beweisbehauptungen, dass die im Zusammenhang mit einem Anschlag in Odessa im Mai 2014 verübten Verbrechen nicht aufgeklärt worden seien, die ukrainische Regierung sich nicht an der Aufklärung beteilige und hieraus – vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges – auf das Fehlen eines für eine zwangsweise Rückkehr erforderlichen Mindestmaßes an Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine zu schließen sei, in den Urteilsgründen unter anderem als unsubstantiiert zurückgewiesen. Dies ist nicht zu beanstanden, da nichts dafür spricht bzw. nicht nachvollziehbar ist, dass ein fehlendes staatliches Aufklärungsinteresse an den Ereignissen von Odessa im Mai 2014 zu einer Bedrohung der Kläger führen könnte, die nach Maßgabe der obergerichtlichen Anforderungen zur Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 7 Abs. 2, 5 oder 7 AufenthG führen könnte. Nach den behördlichen Feststellungen, die sich das Gericht zu eigen gemacht hat, lebt die Großfamilie der Kläger noch unbehelligt in der Herkunftsregion. Außerdem beschränkt sich der Bürgerkrieg auf ein Achtel der Landesfläche. Einem Ausforschungsbeweisantrag, bei dem Behauptungen unter Beweis gestellt werden, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, oder bei dem gar Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um willkürliche, aus der Luft gegriffene Behauptungen handelt, muss das Gericht ebenso wenig nachgehen wie einem Beweisermittlungsantrag, der auf das Auffinden brauchbaren Beweismaterials zielt (Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 366 f.). Im Übrigen handelt es sich bei den Schlussfolgerungen, die die Kläger aus dem angeblich fehlenden staatlichen Aufklärungsinteresse ziehen, nicht um dem Beweis zugängliche Tatsachen, sondern um eine vom Verwaltungsgericht zu treffende Wertung. Die Rüge, dass das Gericht keinen Beweis zu dem Vortrag des Klägers zu 1) erhoben hat, er sei als Separatist mit Namen in einer Datenbank erfasst, kann zudem schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil es ihn als unglaubhaft erachtet hat (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.2014 – 1 B 6/14 – juris Rn. 3 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.