Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2019 - 10 ZB 19.32567

bei uns veröffentlicht am18.07.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 7 K 17.35719, 24.05.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt sind (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) bzw. nicht vorliegen.

1. Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) verlangt, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht.

Als grundsätzlich klärungsbedürftig hat der Kläger die Frage formuliert, ob das Verwaltungsgericht Auskünfte des Auswärtigen Amtes, welche nicht die allgemeine politische Lage und die Lebensumstände im Heimatland des Asylbewerbers betreffen, sondern sich auf die konkreten Angaben des Asylsuchenden beziehen, dahingehend überprüfen muss, welcher Art die Quellen sind, wenn durch bestimmte Anhaltspunkte direkte Zweifel an der Zuverlässigkeit der in der Auskunft verwerteten Informationen erkennbar geworden sind.

Damit wirft der Kläger jedoch keine entscheidungserhebliche Grundsatzfrage auf. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ergaben sich aus den Einwänden des Klägers gerade keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der in der Auskunft verwerteten Informationen, so dass sich die vom Kläger formulierte Frage nicht stellt.

Im Übrigen hätte die gestellte Frage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, B.v. 14.10.2013 - 10 B 20.12 - juris Rn. 4) als auch das Bundesverfassungsgericht (B.v. 18.1.1990 - 2 BvR 760/88 - InfAuslR 1990, 161) gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amtes im Wege des Freibeweises von den Gerichten verwertet werden können. Das Gericht hat den Inhalt und das Gewicht der Auskünfte anhand anderer Erkenntnisquellen erst dann nachzuprüfen, wenn ihre Richtigkeit fallbezogen und hinreichend konkretisiert in Zweifel gezogen wird (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.1983 - 9 B 3597.82 - juris Rn. 2; Berlit in GK-AsylG, Stand Januar 2019, § 78 Rn. 400, 403 m.w.N.). Zudem entscheidet das Verwaltungsgericht gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO nach seinem tatrichterlichen Ermessen, ob es weitere Auskünfte oder Gutachten einholt, wenn zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachtliche Stellungnahmen vorliegen (BVerwG, B.v. 4.3.2015 - 1 B 9.15 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 12.2.2018 - 11 ZB 18.30008 - juris 12). Ob ein Gericht eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes überprüfen oder ergänzende Auskünfte einholen muss, hängt somit vom jeweiligen Vorbringen im Klageverfahren ab und ist daher einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

2. Auch der Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) wird nicht hinreichend im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt bzw. liegt nicht vor.

Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO besteht darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Sie verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, jedoch nicht, ihnen in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist von vornherein nicht geeignet, eine vermeintlich fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts sowie seine rechtliche Würdigung zu beanstanden (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 29.1.2018 - 10 ZB 17.31788 - juris Rn. 2; B.v. 29.11.2018 - 10 ZB 18.31413 - Rn. 8 jew. m.w.N.).

Soweit der Kläger vorbringt, er habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerügt, dass die vorliegenden Auskünfte des Auswärtigen Amtes nicht prüffähig und im Ergebnis falsch seien, ergeben sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht entscheidungsrelevantes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hätte. Denn das Verwaltungsgericht führt in den Entscheidungsgründen (UA S. 23/24) aus, dass sich aus den Einwänden des Klägers keine Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft des Auswärtigen Amtes ergeben hätten, denen durch eine weitere Nachfrage nachzugehen gewesen wäre. Wenn das Gericht - wie hier - bei seiner Bewertung der klägerischen Ausführungen zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, als dies der Kläger wünschte, ist darin keine Verletzung rechtlichen Gehörs zu sehen. Angebliche Fehler bei der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts sind nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können daher nicht gemäß § 78 Abs. 3 Abs. 3 AsylG zur Zulassung der Berufung führen (BayVGH, B.v. 9.1.2018 - 10 ZB 16.30102 - juris Rn. 11). Die im einfachen Prozessrecht verankerten Aufklärungs- und Erörterungspflichten des Gerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) sind, soweit sie über die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen, nicht von der Schutzwirkung des Rechts auf Gehör umfasst (BayVerfGH, E.v. 29.1.2014 - Vf. 18-VI-12 - juris Rn. 15; Berlit in GK AsylG, Stand Nov. 2018, § 78 Rn. 262).

Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Prozessstoff nicht hinreichend aufgeklärt und folglich falsch bewertet, zeigt der Kläger ebenfalls keinen Gehörsverstoß auf. Denn aus dem Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerwG, B.v. 15.7.2016 - 5 P 4.16 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 9 m.w.N.). Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß im Sinne des § 138 VwGO (OVG NW, B.v. 26.9.2018 - 4 A 2730/17.A - juris Rn. 8). Einen entsprechenden Beweisantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Dem Verwaltungsgericht musste sich aufgrund des Vortrags des Klägers eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängen. Er hat die Richtigkeit der Angaben in der Auskunft des Auswärtigen Amtes in Frage gestellt, ohne selbst konkrete - nachprüfbare - Tatsachen zu benennen, die seinen Sachvortrag untermauert hätten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Mit seinem Antrag auf Zulassung der Beru

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Beweisanträge des Klägers abgelehnt und keine von ihm benannte Erkenntnisquelle herangezogen, hingegen in verfassungswidriger Weise eine Liste mit der Beklagtenpartei zuzurechnenden, demgemäß parteiischen Erkenntnisquellen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, ohne diese an den Kläger zu übersenden, macht er sinngemäß eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend, die nur zur Zulassung der Berufung führen kann, wenn sie mit einem nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rügefähigen Verfahrensfehler einhergeht (Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 68 ff.; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 78 Rn. 152). In Betracht kommt allein eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Insofern ist unschädlich, dass der Kläger keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen ausdrücklich benannt hat. Solange sich durch Auslegung eindeutig ermitteln lässt, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, ist den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG noch genügt (vgl. BVerfG, B.v. 24.8.2010 – 1 BvR 2309/09 – juris Rn. 13).

Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO besteht nach obergerichtlicher Rechtsprechung darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BVerwG, B.v. 7.6.2017 – 5 C 5/17 D u.a. – juris Rn. 8 m.w.N.; Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 272, 274). Sie verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, jedoch nicht, ihnen in der Sache zu folgen (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 261). Ferner gebietet sie dem Gericht, formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisanträgen nachzugehen (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 355). Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das rechtliche Gehör folglich nur dann, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet (BVerwG, B.v. 17.6.2013 – 10 B 8.13 – juris Rn. 8 m.w.N.; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 32). Kommt das Verwaltungsgericht einem hilfsweise gestellten Beweisantrag bzw. Anregungen des Klägers zur Sachverhaltsaufklärung und Beweiserhebung nicht nach, setzt eine Aufklärungsrüge regelmäßig die substantiierte Darlegung voraus, welche tatsächlichen Umstände aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und erforderlich gewesen wären, weshalb sich die unterbliebene Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen oder auf welche Weise, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Aufklärung voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 7.6.2016 – 1 B 60.16 – juris Rn. 8; B.v. 19.8.2010 – 10 B 22.10 u.a. – juris Rn. 10 m.w.N.). Dabei ist die prozessrechtliche Frage, ob das erstinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus zu beurteilen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 17.6.2013, a.a.O.; Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 48). Von vornherein nicht geeignet ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem Ziel, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhaltes einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 262).

Soweit sich der Zulassungsantrag gegen die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisanträge wendet, ist ein Verfahrensmangel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG bereits nicht hinreichend dargelegt. Eine den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügende Darlegung eines Verfahrensfehlers erfordert eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 59, 74). „Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105/92 – juris Rn. 3 m.w.N.). Aus der pauschalen Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die Beweisanträge entgegen jeglicher rechtsstaatlicher Grundsätze abgelehnt, ergibt sich indes nicht, dass dies rechtsfehlerhaft geschehen ist.

Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Einvernahme eines nicht im Dienst der Beklagten stehenden Sachverständigen sowie von zwei in der Ukraine wohnhaften Zeugen zum Beweis der Behauptungen, dass die Ukraine seit spätestens 2015 eine allgemeine Mobilmachung für den Bürgerkrieg im Lande durchführe, dass die im Rahmen dieser Mobilmachung Eingezogenen regelmäßig im Rahmen der sogenannten ATO gegen die Bürger ihres eigenen Landes eingesetzt würden, dass die Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung in der Ukraine sehr eingeschränkt sei und nicht religiöse Gewissensgründe ausgeschlossen seien, dass das ukrainische Strafgesetzbuch die Kriegsdienstverweigerung unter erhebliche Strafen stelle und dass bei Befehlsverweigerung von Einberufenen im schlimmsten Fall sogar die standrechtliche Erschießung drohe, nicht „einfach als unglaubwürdig abgebügelt“, sondern gemäß § 86 Abs. 2 VwGO durch Gerichtsbeschluss als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. Dazu hat es in den Urteilsgründen weiter ausgeführt, dass dem Kläger kein Einberufungsbefehl zugestellt worden sei. Er habe lediglich vorgetragen, die Entgegennahme einer Aufforderung, sich einer Tauglichkeitsuntersuchung zu unterziehen, zurückgewiesen zu haben. Ferner seien die Anträge auf Einvernahme der Zeugen unsubstantiiert und verspätet (§ 87b Abs. 3 VwGO). In den gemäß § 77 Abs. 2 AsylG in Bezug genommenen Bescheidsgründen und den Urteilsgründen ist dargelegt, dass die letzte Mobilisierungswelle Ende Oktober 2016 abgeschlossen worden ist, seither verstärkt Berufssoldaten in die Armee aufgenommen werden und das erste Beweisthema damit überholt sei. Der Kläger habe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Einberufung zu rechnen. Da er nicht einberufen worden sei, drohe ihm bei einer Rückkehr auch keine Bestrafung.

Ob ein Beweisantrag entscheidungserheblich ist, ist im Rahmen der konkreten Verfahrenssituation und auf der Grundlage des einfachen Rechts zu beurteilen (BVerfG, B.v. 22.5.2015 – 1 BvR 2291/13 – juris Rn. 5 m.w.N.). Das rechtliche Gehör ist versagt, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch aber nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, B.v. 22.5.2015, a.a.O.).

Nachdem das Verwaltungsgericht mit der aktuellen Rechtsprechung des Senats von einer seit Herbst 2016 beendeten Mobilisierung von Wehrdienstleistenden in der Ukraine und davon ausgegangen ist, dass auch eine zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst nur unter bestimmten, in der Ukraine derzeit nicht gegebenen Voraussetzungen asylrechtlich relevant wäre, ist die gerichtliche Annahme, dass eine Beweiserhebung zu einer „seit spätestens 2015“ durchgeführten allgemeinen Mobilmachung und der Möglichkeit einer Wehrdienstverweigerung nicht entscheidungserheblich sei, nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat das Gericht mit dem Bundesamt die Auffassung des Klägers geteilt, dass er den Wehrdienst nur unter Berufung auf die religiöse Überzeugung und eine entsprechende Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Gemeinschaft verweigern könnte (vgl. Bescheid vom 15.8.2017, S. 6). Aus den vorgenannten Gründen und im Hinblick auf eine bisher nicht erfolgte Einberufung des Klägers sowie seine vom Verwaltungsgericht auch für nicht hinreichend wahrscheinlich erachtete Einberufung war auch eine Beweiserhebung zu voraussichtlichen Einsatzorten, den Folgen einer Befehlsverweigerung und zum Maß einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen ist die Wertung, ob es sich bei den für die Wehrdienstentziehung im ukrainischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen um „erhebliche“ Strafen handelt, eines Tatsachenbeweises bereits nicht zugänglich. Schließlich durfte die Einvernehmung der in der Ukraine lebenden Zeugen auch als unsubstantiiert abgelehnt werden, weil der Kläger nicht darlegt hat, welche Wahrnehmungen die Zeugen in Bezug auf das Beweisthema selbst gemacht haben sollen. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung muss bei einem Beweisantrag zur Vernehmung eines (sachverständigen) Zeugen in nachvollziehbarer Weise dargelegt werden, weshalb die betreffende Person Kenntnis von der in ihr Wissen gestellten Tatsache haben kann und welche rechtlich erheblichen Bekundungen über ihre konkreten Wahrnehmungen zu erwarten sind (vgl. BVerwG, B.v. 29.6.2001 – 1 B 131/00 – juris Rn. 7; B.v. 27.3.2000 – 9 B 518/99 – InfAuslR 2000, 412 = juris Rn. 11; BGH, B.v. 3.11.2010 – 1 StR 497/10 – juris Rn. 11 ff.; BSG, B.v. 10.5.2017 – B 9 V 75/16 B – juris Rn. 12; Geiger in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 27). Darauf, ob in der Ukraine ansässige Personen überhaupt geeignete Beweismittel sein können (verneint durch BayVGH, B.v. 8.12.2017 – 11 ZB 17.31712 – juris Rn. 6 m.w.N.) oder ob die Voraussetzungen einer Präklusion gemäß § 87b Abs. 3 VwGO vorgelegen haben, kommt es somit nicht mehr an.

Der Zulassungsantrag führt auch nicht zum Erfolg, soweit er sich gegen die Auswahl und Einführung der der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisse, insbesondere wegen der Beteiligtenstellung der Bundesrepublik Deutschland, richtet. Ungeachtet der nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Darlegung, die sich weder mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 4 f. der Urteilsgründe auseinandersetzt noch Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der in das Klageverfahren eingeführten Erkenntnisse nennt, hat das Verwaltungsgericht hierdurch nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.

Nach § 86 Abs. 1 VwGO gilt, dass das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts nicht an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden ist. Es bestimmt daher grundsätzlich den Umfang der Beweisaufnahme und die Art der Beweismittel nach seinem Ermessen (BVerwG, B.v. 13.9.1988 – 1 B 22.88 – NVwZ 1989, 67 = juris Rn. 8; Dawin in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017 § 86 Rn. 84 f.). Welche Beweiserhebungen es für seine Entscheidung im Einzelfall für erforderlich hält, richtet sich – ausgehend von seiner Rechtsauffassung – nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, B.v. 30.12.1997 – 11 B 3.97 – NVwZ 1998, 634 = juris Rn. 19). Dabei kann es sich auch auf im Rahmen von § 99 VwGO erteilte Auskünfte und gutachtliche Stellungnahmen von Behörden stützen (BVerwG, a.a.O., m.w.N.).

Allgemein anerkannt ist, dass es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs regelmäßig genügt, Erkenntnismittel im Wege der Übersendung einer – wie hier – Datum, Autor und Thema bezeichnenden Liste in das Verfahren einzuführen, ohne dass jene selbst mitübersandt werden, sofern die Möglichkeit der Einsichtnahme bei Gericht besteht, und ohne dass das Gericht verpflichtet wäre mitzuteilen, welche Erkenntnismittel es im Einzelnen seiner Entscheidung zugrunde legen wird (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 333 ff., 344 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 27.7.2006 – 8 ZB 06.30606 – juris Rn. 7 ff.; B.v. 24.9.2002 – 15 ZB 99.31675 – juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 18.9.2017 – A 11 S 2067.17 – juris Rn. 19 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 1.6.2010 – A 5 A 236.08 – juris Rn. 7).

Weiter entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass Auskünfte des Auswärtigen Amts in Asylsachen, auch wenn ihr Inhalt in einer gutachtlichen Äußerung besteht, zulässige selbstständige Beweismittel sind, die ohne förmliches Beweisverfahren verwertet werden können (BVerwG, B.v. 14.10.2013 – 10 B 20/13 – juris Rn. 4; B.v. 18.5.1999 – 9 B 256/99 – juris Rn. 2 m.w.N.; Berlit, GK-AsylG, § 78 Rn. 400; Marx, AsylG, vor § 78 Rn. 32). Die Verwaltungsgerichte sind sogar gehalten, sich auf der Grundlage des jeweils aktuellsten Lageberichts ein Bild über die politischen Verhältnisse im Herkunftsland zu machen (BVerwG, B.v. 17.12.2007 – 10 B 92.07 – juris Rn. 1; B.v. 9.5.2003 – 1 B 217.02 – InfAuslR 2003, 359 = juris Rn. 2). Daraus, dass die ein Gutachten oder eine Auskunft erstellende Behörde demselben Rechtsträger angehört wie der Beklagte, ergibt sich kein Ablehnungsgrund im Sinne von § 54 Abs. 2, § 98 VwGO i.V.m. § 406 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1991 – 8 C 11/90 – NVwZ-RR 1992, 311 = juris Rn. 10 ff.). Die immer vorhandene Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland als Partei im Asylrechtsstreit macht die Auskünfte des Auswärtigen Amts weder schlechthin zu untauglichen oder unzuverlässigen Beweismitteln noch stellt sie einen fallbezogenen Anhaltspunkt für eine mögliche Unrichtigkeit der Auskunft dar (NdsOVG, B.v. 27.8.2001 – 1 LA 1100.01 – juris Rn. 7). Vielmehr hat ein Gericht den Inhalt und das Gewicht der Auskünfte anhand anderer Erkenntnisquellen erst dann nachzuprüfen, wenn ihre Richtigkeit fallbezogen und hinreichend konkretisiert in Zweifel gezogen wird (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.1983 – 9 B 3597.82 – DÖV 1983, 647 = juris Rn. 2; Berlit, a.a.O. Rn. 400, 403 m.w.N. aus der Rspr), was im Klageverfahren nicht geschehen ist.

Schließlich entscheidet das Verwaltungsgericht gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO nach seinem tatrichterlichen Ermessen, ob es weitere Auskünfte oder Gutachten einholt, wenn zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachtliche Stellungnahmen vorliegen (BVerwG, B.v. 4.3.2015 – 1 B 9.15 – juris Rn. 4; B.v. 24.3.2000 – 9 B 530.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO Nr. 308 = juris Rn. 13). Nach § 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine weitere Begutachtung anordnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder Gutachten für ungenügend erachtet. Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen (stRspr BVerwG, U.v. 15.7.2016 – 9 C 3.16 – juris Rn. 26 m.w.N.). Gutachten und fachliche Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (BVerwG, a.a.O., m.w.N.). Dafür, dass die im Fall des Klägers thematisch einschlägigen, in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel ungenügend oder ungeeignet sind, hat der Klägerbevollmächtigte aber weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsantrag ansatzweise Anhaltspunkte mitgeteilt.

Dahinstehen kann, ob die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass es die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisse nicht verwertet hat, weil es zur Begründung seiner Entscheidung auf das – allerdings nicht in der Erkenntnismittelliste aufgeführte – Urteil des Senats vom 24. August 2017 (11 B 17.30392 – juris) Bezug genommen habe, oder ob es hierdurch nicht doch mittelbar die dort verwendeten Erkenntnismittel verwertet hat (vgl. Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 325, 341 m.w.N.) mit der Folge, dass das Urteil in der Erkenntnismittelliste hätte aufgeführt werden müssen (vgl. VGH BW, B.v. 18.8.2017 – A 11 S 1740/17 – juris Rn. 19). Abgesehen davon, dass der jüngste Lagebericht des Auswärtigen Amts vom Februar 2017, die Auskunft des Auswärtigen Amts vom 24. Mai 2017, der Bericht des österreichischen Amts für Fremdenwesen und Asyl vom Mai 2017 und der Länderbericht des US-State Departments für das Jahr 2015, auf die die Entscheidung des Senats im Wesentlichen gestützt ist, und der in der Klageschrift angeführte Bericht der Connection e.V. vom März 2015 in der dem Klägerbevollmächtigten rund einen Monat vor der mündlichen Verhandlung übersandten Erkenntnismittelliste enthalten sind, wird dies mit dem Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG beschränkt ist, nicht gerügt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht das Urteil des Senats vom 24. August 2017 bereits in seinem Gerichtsbescheid vom 28. September 2017 zitiert. Es war den Verfahrensbeteiligten somit bekannt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, nämlich die Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), nicht vorliegt.

a) Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO besteht darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Sie verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, jedoch nicht, ihnen in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist von vornherein nicht geeignet, eine vermeintlich fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts sowie seine rechtliche Würdigung zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 22.11.2017 – 11 ZB 17.30768 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Weite Teile der Begründung des Berufungszulassungsantrags wenden sich gegen die Bewertung des dem Verwaltungsgericht unterbreiteten Sachverhalts und seine darauf bezogene Rechtsanwendung, ohne aber darzulegen, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte das Gericht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger übergangen haben sollte. Insoweit treffen bereits einige Behauptungen nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat keineswegs ausgeführt, dass „das Vorliegen einer schweren depressiven Episode … nicht ansatzweise gegeben sei“, vielmehr hat es die Voraussetzungen für ein darauf gestütztes Abschiebungsverbot „in Hinblick auf den Maßstab der erheblichen konkreten Gefahr unter anderem für Leib und Leben gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG“ für nicht gegeben angesehen (UA S. 10). Ebenso hat es nicht in Widerspruch zu den fachärztlichen Attesten die suizidalen Tendenzen des Klägers zu 1) mit psychischer Labilität vor allem seit der Bekanntgabe des Verhandlungstermins des Gerichts und der Furcht vor der Abschiebung erklärt und daher lediglich ein mögliches inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis angenommen; vielmehr hat das Gericht diese beiden Ursachen für suizidale Tendenzen gerade aus dem einschlägigen fachärztlichen Attest entnommen (UA S. 11). Das Verwaltungsgericht hat entscheidungserheblichen Vortrag der Kläger nicht übergangen, sondern lediglich daraus andere rechtliche Schlüsse gezogen als von den Klägern gewünscht.

b) Auch die Ablehnung des bedingt gestellten Beweisantrags begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Die fehlerhafte Ablehnung eines bedingten Beweisantrags kann nur dann eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO begründen, wenn in der Sache die Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Sachvortrags geltend gemacht wird (BayVGH, B.v. 16.1.2018 – 10 ZB 17.30223 – Rn 4; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 78 AsylG Rn. 30). Denn bei einem behaupteten Verstoß gegen die gesetzliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) handelt es sich schon nicht um einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO, der von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfasst wäre (BayVHG, B.v. 17.1.2018 – 10 ZB 17.30723 – Rn. 10).

Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge unter I. abgelehnt, weil hinsichtlich eines Posttraumatischen Belastungssyndroms ein traumatisierendes Ereignis nicht glaubhaft gemacht worden sei (UA S. 9-10) und hinsichtlich der weiteren psychischen Krankheit nichts Substantiiertes dafür spreche, dass durch sie eine Gefahr für Leib und Leben im Sinn des § 60 Abs. 7 AufenthG eintreten würde (UA S. 11-12). Die Beweisanträge unter II., die allgemeine Fragen zum Gesundheitssystem in Nigeria betrafen, hat es als unzulässige Beweisermittlungsanträge angesehen, da kein konkreter Sachverhalt in Bezug auf die Kläger unter Beweis gestellt werden solle (UA S. 12).

Zu diesen Erwägungen haben die Kläger nicht dargelegt, welcher für die Entscheidung wesentlicher Sachvortrag durch die Ablehnung des bedingten Beweisantrags nicht mehr vorgetragen werden konnte bzw. weshalb die Ablehnung des bedingt gestellten Beweisantrags fehlerhaft war. Die Feststellung des behaupteten traumatisierenden Ereignisses unterliegt der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung und freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BVerwG, B.v. 22.2.2005 – 1 B 10/05 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 17.1.2018 – 10 ZB 17.30723 – Rn. 5; BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 9 ZB 16.30468 – juris Rn. 18). Das Verwaltungsgericht hat sich somit nicht, wie behauptet, über medizinischen Sachverstand in den vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen hinweggesetzt. Gleiches gilt im Hinblick auf die diagnostizierte schwere Depression; die Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags gehen von falschen Voraussetzungen aus, denn das Verwaltungsgericht hat nicht das Vorliegen einer schweren Depression verneint, sondern aus den fachärztlichen Bescheinigungen keine Gefahr für Leib und Leben im Sinn des § 60 Abs. 7 AufenthG entnehmen können.

c) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung liegt ebenfalls nicht vor.

Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr; siehe z.B. BVerfG, B.v. 1.8.2017 – 2 BvR 3068/14 – juris Rn. 51; BVerwG, B.v. 7.6.2017 – 5 C 5/17 D – juris Rn. 8 f. m.w.N.). Von einer unzulässigen Überraschungsentscheidung kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligen entspricht oder von ihm für unrichtig gehalten wird. Nach ständiger Rechtsprechung besteht keine, auch nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende, generelle Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche oder rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt (stRspr, siehe z.B. BVerfG, B.v. 15.2.2017 – 2 BvR 395/16 – juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 5 B 75/15 D – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 19.1.2018 – 10 ZB 17.30486 – Rn. 3; BayVGH, B.v. 6.12.2017 – 11 ZB 17.31423 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 23.11.2017 – 11 ZB 17.30810 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 9.11.2017 – 21 ZB 17.30468 – juris Rn. 4).

Die Kläger meinen, die Verfahrensbeteiligten hätten nicht damit rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer schweren Depression in Abrede stelle. Wie bereits dargelegt, hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht das Vorliegen einer schweren Depression verneint, sondern aus den fachärztlichen Bescheinigungen keine Gefahr für Leib und Leben im Sinn des § 60 Abs. 7 AufenthG entnehmen können. Insoweit führen die Kläger in der Zulassungsbegründung selbst aus, dass die Frage, ob die schwere Depression zu einem Abschiebungshindernis führen könne, in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sei und dass der Einzelrichter erklärt habe, dass er diese Problematik noch ausführlich würdigen müsse. Es ist dann lediglich die gerichtliche Entscheidung nicht so ausgefallen, wie die Kläger das (wohl) erwartet haben; ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs liegt darin nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Verpflichtung des Beklagten weiter, das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel, durch die Ablehnung seines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung sei dem Kläger das rechtliche Gehör versagt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO), nicht vorliegt.

Die Ablehnung nach § 86 Abs. 2 VwGO verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerwG, B.v. 10.8.2015 – 5 B 48.15 – juris Rn 10), d.h. ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (BayVGH, B.v. 20.11.2017 – 11 ZB. 31318 – juris Rn. 4). Von Willkür kann insbesondere dann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Rechtsauffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, B.v. 22.5.2015 – 1 BvR 2291/13 – juris Rn. 5 m.w.N.).

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22. März 2016 zum Beweis der Tatsache, dass er unter einer Erkrankung in Form der posttraumatischen Belastungsstörung leide, weiterhin dringend psychiatrisch und psychotherapeutisch behandlungsbedürftig sei und ein Abbruch der Behandlung zu einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führe, die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt.

Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung als unsubstantiiert abgelehnt. Für die Notwendigkeit der weiteren Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfe es der Vorlage eines fachärztlichen Attests, das sich in besonderer Weise mit der Frage des Gesundheitsbildes der PTBS befasse. Nach den bisher vorgelegten Attesten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht erkennbar, dass sich der bisher behandelnde Arzt mit dem sogenannten A-Kriterium der Erkrankung sowie mit der Frage, weshalb der Kläger die Erkrankung erst nach Ablauf von über zwei Jahren nach seiner Einreise angesprochen habe, auseinandergesetzt habe.

Zur Begründung seines Zulassungsantrags bringt der Kläger vor, dass das Verwaltungsgericht seine Angaben zum das Trauma auslösenden Ereignis zu Unrecht nicht für glaubhaft gehalten habe. Auch wenn man sein Vorbringen zum Voodoo-Kult für unglaubwürdig halte, lasse dies keinen Rückschluss darauf zu, dass die Bootsfahrt von Libyen nach Italien und das dabei Erlebte nicht geglaubt werden könten. Das Gericht hätte den Kläger zu den Erlebnissen bei der Überfahrt befragen müssen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger jedoch nicht auf, dass die Ablehnung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung (§ 86 Abs. 2 VwGO) als unsubstantiiert fehlerhaft gewesen wäre. Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt für eine Rüge wegen der Versagung rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags zunächst, dass der Kläger gegenüber dem Berufungsgericht das ordnungsgemäße Stellen eines Beweisantrags im erstinstanzlichen Verfahren aufzeigt, was insbesondere die Mitteilung des Beweisthemas und des angebotenen Beweismittels erfordert. Ferner hat er darzutun, dass das Beweisthema nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich und das angebotene Beweismittel zur Klärung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung tauglich gewesen ist. Schließlich ist in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung angegebenen Gründen für die erfolgte Beweisantragsablehnung darzulegen, dass die Ablehnung prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist (OVG NRW, B.v. 18.10.2017 – 13 A 2430/17.A – juris Rn. 16). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht, weil der Kläger nicht darzulegen vermag, dass die Ablehnung des Beweisantrags als unsubstantiiert im Prozessrecht keine Stütze findet.

Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und der Vernehmung des behandelnden Arztes in der mündlichen Verhandlung nicht die von der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 8.07 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 11 ZB 17.31186 – juris Rn. 6) für die Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer PTBS zum Gegenstand hat, gestellten Mindestanforderungen ergeben. Vor-aussetzung für die Diagnose einer PTBS ist u.a. der Nachweis eines traumatisierenden Ereignisses (A-Kriterium). Wird das Vorliegen einer PTBS auf länger zurückliegende Ereignisse gestützt (hier insbesondere: Ereignisse auf der Flucht), so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, a.a.O.). Daran fehlt es vorliegend. Der behandelnde Arzt hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er nicht geprüft habe, ob die Ereignisse, auf die er seine Diagnose stütze, wahr seien. Auch habe er nicht gewusst, dass der Kläger erst zwei Jahre nach seiner Ankunft in der Bundesrepublik als er zu ihm erstmals in Behandlung gekommen sei, von den Symptomen berichtet habe.

Soweit der Kläger zudem anführt, dass Gericht tausche in der Urteilsbegründung die Gründe für die Ablehnung des Beweisantrages aus, in dem es nunmehr ausführe, das Vorbringen des Klägers zu den das Trauma auslösenden Ereignissen sei unglaubhaft, und es diesen Grund bereits im Ablehnungsbeschluss für den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung hätte anführen müssen, rechtfertigen diese Darlegungen nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen § 138 Nr. 3 VwGO.

Das Gericht setzt sich in den Entscheidungsgründen mit den Substantiierungsanforderungen für den Nachweis des Vorliegens einer PTBS auseinander und kommt zum Ergebnis, dass die vom Kläger vorgelegten Atteste den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen nicht genügen, weil die fachärztlichen Aussagen auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage zur Frage des Vorliegens eines traumatischen Ereignisses beruhen. Als Gründe hierfür benennt das Verwaltungsgericht die Tatsache, dass der behandelnde Arzt seine Diagnose auch auf die Angst des Klägers vor Voodoo-Zauber stützt und er die geschilderten Symptome erstmals zwei Jahre nach seiner Einreise in das Bundesgebiet erwähnt hat.

Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren vorbringt, auch wenn das Verwaltungsgericht das Vorbringen zum Voodoo-Zauber für absolut unglaubwürdig halte, hätte es keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Angaben zur Überfahrt ziehen dürfen und ihn zu diesen Ereignissen befragen müssen, rügt er damit einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und greift im Ergebnis die Beweiswürdigung des Gerichts an. Behauptete Verstöße gegen diese Vorschriften gehören im Asylprozess jedoch nicht zu den Verfahrensfehlern, die gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO zur Zulassung der Berufung führen können (BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 11 ZB 17.31186 – juris Rn. 6). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, eine vermeintlich fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Bewertung zu beanstanden (BayVGH, B.v. 22.11.2017 – 11 ZB 17.30768 – juris Rn. 8 m.w.N.).

War die Ablehnung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung als unsubstantiiert somit nicht prozessordnungswidrig, kommt es insoweit auf die schriftlichen Urteilsgründe nicht mehr an. Folgte man dem Vorbringen des Klägers, wonach sich aus den Entscheidungsgründen ergebe, dass das Verwaltungsgericht den Beweisantrag deshalb ablehnt habe, weil es seine Angaben zu den das Trauma auslösenden Ereignissen nicht für glaubhaft gehalten habe, so wäre eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nur dann schlüssig erhoben, wenn er eine den genannten Anforderungen entsprechende Gehörsrüge bezogen auf die seiner Auffassung nach im Urteil genannten Ablehnungsgründe erhoben hätte (BayVGH, B.v. 22.11.2017 – 11 ZB 17.30768 – juris Rn. 7 m.w.N.). Daran fehlt es jedoch vorliegend.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. März 2016 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 S. 2 AsylG).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.