Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2015 - 10 ZB 14.1800

bei uns veröffentlicht am26.11.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 10 K 14.830, 26.06.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der am 23. September 1982 in Prizren geborene Kläger‚ ein serbischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit‚ reiste im Alter von fast 13 Jahren zu seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern ein. Seit 2001 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Mit seiner Klage wendet er sich gegen seine mit Bescheid vom 21. Februar 2014 verfügte Ausweisung‚ die vor dem Hintergrund von drei Freiheitsstrafen vor allem wegen Körperverletzungen‚ Diebstählen und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in den letzten fünf Jahren‚ die in der Summe drei Jahre und acht Monate ergeben‚ ausgesprochen wurde. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt er seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter. Der Kläger besitzt einen am 9. November 2011 ausgestellten Reisepass der Republik Serbien. Das Amtsgericht Dachau ordnete mit Urteil vom 29. Oktober 2012 die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungseinrichtung an.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit bestünden nur dann‚ wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG‚ B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

1. Allerdings konnte die Ausweisung nicht als zu einer Regelausweisung herabgestufte (§ 53 Nr. 1, § 56 Abs. 1 Satz 3, 4 AufenthG) Ausweisung verfügt werden. Vielmehr liegt hier eine Ausnahme von der Regel vor, die eine weitere Herabstufung notwendig macht und eine Ausweisung nur noch nach Ermessensausübung zuläßt, weil „durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten“ (BVerwG‚ U.v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 - BVerwGE 129‚ 367 = juris Rn. 24). Diese Folgerung ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK‚ der jedermann das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens garantiert und einen Eingriff hierin nur zulässt‚ soweit er u. a. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zur Verhütung von Straftaten notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Der Kläger‚ der im Alter von zwölf Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist, sich seit etwa 20 Jahren hier aufhält und seit 2001 ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt, hat glaubhaft vorgetragen‚ dass sich praktisch sein gesamtes Privatleben im Bundesgebiet abspielt; Beziehungen zu seinem Herkunftsland hat er wohl nur noch zu seinem dort lebenden älteren Bruder‚ während drei weitere Geschwister und die Eltern im Bundesgebiet leben. Danach bedarf es - unabhängig von der nicht „gelungenen Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland“ (UA‚ S. 11) - im Rahmen einer Ausweisung aber einer individuellen Würdigung‚ inwieweit er im Bundesgebiet verwurzelt ist (BVerwG‚ a. a. O., juris Rn. 25). In diesen Fällen bietet der vom Gesetzgeber im Ausweisungsrecht - neben der zwingenden und der Regel-ausweisung - vorgesehene dritte Entscheidungsmodus in der Verwaltungspraxis die höhere Gewähr für eine Berücksichtigung sämtlicher Aspekte des jeweiligen Einzelfalls und deren angemessene Gewichtung (BVerwG‚ a. a. O.). Die beiden vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht zu dieser Frage zitierten Entscheidungen (OVG Saarl, B.v. 20.4.2011 - 2 B 208/11 - juris; VG Darmstadt‚ B.v. 21.12.2005 - 8 G 2120/05 - juris) befassen sich im Übrigen nicht mit dem Verhältnis von Regel- zu Ermessensausweisung‚ sondern damit‚ ob ein Ausländer allein wegen seiner Verwurzelung einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK) haben kann.

2. Die vom Beklagten (vorsorglich) ausgesprochene Ausweisung nach Ermessensausübung‚ die das Verwaltungsgericht als rechtmäßig angesehen hat‚ begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie ist trotz des darin liegenden Eingriffs in das Privatleben des Klägers als Maßnahme zur Verhinderung weiterer gravierender strafbarer Handlungen notwendig und stellt sich auch unter Berücksichtigung seiner umfassend gewürdigten persönlichen Verhältnisse als nicht unverhältnismäßig dar.

Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Urteil unter der Annahme der Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 1 EMRK aus‚ wegen der Intensität des strafrechtlich bedeutsamen Verhaltens des Klägers und seiner mangelnden Integration in das Bundesgebiet sei die Ausweisung weder bezüglich des mit ihr verfolgten spezialpräventiven noch des generalpräventiven Zwecks zu beanstanden. Im Ausweisungsbescheid‚ auf den das Verwaltungsgericht Bezug nimmt‚ wird auf eine konkrete Wiederholungsgefahr im Hinblick auf erneut zu erwartende schwere Rechtsgutverletzungen verwiesen, die Grundinteressen der Gesellschaft berührten; bei dem Kläger handele es sich um einen Gewohnheitskriminellen‚ weshalb die Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten nur durch eine Ausweisung wirksam unterbunden werden könne. Insbesondere habe er als drogensüchtiger Straftäter die notwendige Therapie noch nicht erfolgreich abgeschlossen‚ weshalb eine Wiederholungsgefahr nach wie vor bestehe. Demgegenüber weist der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen darauf hin‚ dass er sich seit dem 14. Januar 2014 wegen der bei ihm diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung vor dem Hintergrund einer Polytoxikomanie in einer Entziehungseinrichtung befinde und dort seither drogen- und alkoholabstinent geblieben sei‚ so dass die Fortführung des Maßregelvollzugs als therapeutisch und sozialprognostisch sinnvoll erachtet werde. Er bereite sich auf den allgemeinen Mittelschulabschluss vor. Laut einer Bestätigung der Klinik vom 24. September 2014 stehe seine Aufnahme in die Lockerungsstufe C bevor‚ womit er einer Außenbeschäftigung nachgehen könne. Er weise eine glaubhafte Veränderungs- und Abstinenzmotivation auf. Mit Schreiben vom 21. April 2015 teilte der Kläger mit‚ dass er nun in der Stufe D außerhalb der Klinik arbeiten dürfe, bereits einen Arbeitsplatz als Gärtnerhelfer gefunden habe und damit seine Integration in die Arbeitswelt vorantreibe. Außerdem plane er für Ende 2015, die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen zu schließen. Das zuständige Landratsamt habe ihm bereits am 11. Juni 2015 eine zunächst auf sechs Monate befristete Duldung ausgestellt‚ die es ihm ermögliche‚ seine Verlobte in Stuttgart zu besuchen‚ wohin er zu einem späteren Zeitpunkt ziehen wolle.

Diese Ausführungen vermögen keine ernstlichen Zweifel an der vom Verwaltungsgericht nachvollzogenen Gefahrenprognose des Beklagten hervorzurufen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH‚ B.v. 18.7.2014 - 10 ZB 13.2440 - juris; B.v. 14.11.2012 - 10 ZB 12.1172 - juris) kann von einem Fortfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden‚ solange der Kläger seine Drogentherapie nicht erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Hiervon kann weder im für die maßgeblichen Umstände grundsätzlich relevanten Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist für die Zulassung der Berufung (11. Oktober 2014) ausgegangen werden noch nach den im Zeitpunkt dieser Entscheidung bekannten Erkenntnissen. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet‚ dass der Kläger nicht nur illegale Betäubungsmittel - seit seinem 18. Lebensjahr auch Heroin - konsumiert hat, sondern teilweise parallel dazu Medikamenten- und Alkoholmissbrauch betrieben hat (vgl. Protokoll der kbo-Stufungskonferenz vom 24. September 2014). Entsprechend der nachvollziehbaren Einschätzung der behandelnden Ärzte besteht eine erhöhte Rückfallgefahr in Gruppensituationen und bei Konfrontationen mit Angeboten aus dem alten Milieu sowie bei psychischer und emotionaler Belastung; daraus können neuerliche Straftaten vor allem im Sinne einer Beschaffungskriminalität resultieren. Den multiplen Missbrauch verschiedener Substanzen entsprechend dem Krankheitsbild einer Polytoxikomanie erklärt der Kläger selbst damit, so die Wirkungen einer zunächst konsumierten Droge zu verstärken oder ihnen entgegenzuwirken. Beim Kläger kommt hinzu‚ dass er bisher mindestens 13 stationäre Entgiftungen hinter sich hat‚ außerdem zwei erfolglose Langzeittherapien im September 2009 und im Jahr 2012 (vgl. Bl. 41 der Gerichtsakte). Bei seiner letzten Entgiftung ist er gegen ärztlichen Rat im Jahr 2011 trotz noch nicht abgeschlossener Behandlung entlassen worden. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat auch zum heutigen Tage nach wie vor eine vom Kläger ausgehende ernsthafte Gefahr für bedeutsame Schutzgüter durch die Begehung schwerwiegender Straftaten, insbesondere erneuter Gewaltdelikte.

Die im strafrechtlichen Urteil vom 29. Oktober 2012 angeführten‚ für ihn sprechenden Umstände vermögen hieran angesichts des langjährigen Drogen-‚ Tabletten- und Alkoholmissbrauchs nichts zu ändern. Es ist wie in vergleichbaren Fällen nicht von der Hand zu weisen‚ dass der Kläger seine derzeitige Abstinenz vor allem unter dem Druck der Ausweisung und des anhängigen Gerichtsverfahrens aufrechterhält. Vor diesem Hintergrund mögen sein unauffälliges Verhalten während der Therapie‚ seine dort offenbar an den Tag gelegte Veränderungsbereitschaft‚ die Teilnahme an den therapeutischen Einzelgesprächen und schließlich die Aufnahme einer Außenarbeit auf der Basis einer ausländerrechtlichen Duldung mit Arbeitserlaubnis zwar positive Ansätze darstellen; sie reichen aber angesichts des bis in frühe Lebensjahre zurückgehenden Missbrauchs verschiedener Betäubungs- und Genussmittel noch nicht aus‚ um bereits heute eine positive Prognose abgeben zu können. Gleiches gilt für den Hinweis im Zulassungsvorbringen‚ der Strafvollzug habe auf ihn als „Erstverbüßer eine abschreckende Wirkung“. Welchen positiven Einfluss schließlich die hervorgehobenen familiären Bindungen des Klägers zu seinen Eltern und Geschwistern im Bundesgebiet im Hinblick auf die konkrete Gefahr erneuter Straftaten haben sollen‚ ist nicht erkennbar.

Das angefochtene Urteil erweist sich aber nicht nur im Hinblick auf die spezialpräventiv motivierte Zielrichtung der Ausweisung als unangreifbar‚ sondern begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als es die generalpräventiven Überlegungen zur Ausweisung billigt. Art. 8 Abs. 1 EMRK würde im Übrigen auch eine ausschließlich generalpräventiv begründete Ausweisung eines „verwurzelten“ Ausländers nicht ausschließen (BVerwG, U.v. 14.2.2012 - 1 C 7/11 - BVerwGE 142, 29 = juris Rn. 20 f., m.w. Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit generalpräventiv begründeter Ausweisungen).

Das Zulassungsvorbringen vermag auch nicht mit dem Vorwurf durchzudringen, es habe keine § 55 Abs. 3 AufenthG genügende Interessenabwägung stattgefunden. In der angefochtenen Entscheidung wird zu Recht darauf verwiesen, dass sich der Bescheid (vgl. 2.4.3, S. 18 - 22) mit sämtlichen Umständen auseinandersetzt, die für und gegen den weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet sprechen, und damit eine im Rahmen von § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstandende Abwägung und Gewichtung vornimmt.

Das angefochtene Urteil begegnet auch nicht deshalb ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit‚ weil die Ausweisung unverhältnismäßig im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK wäre. In diesem Zusammenhang trägt der Kläger vor‚ das Verwaltungsgericht habe nur die Aspekte betont‚ die gegen seine Integration im Bundesgebiet sprächen‚ jedoch ausgeklammert‚ dass er dem Kosovo völlig entfremdet sei. Auch die Behauptung im Urteil‚ er habe nicht einmal ein Schulabschluss erworben‚ sei schlichtweg falsch; sogar der Beklagte habe im Ausweisungsbescheid auf den von ihm erworbenen Hauptschulabschluss hingewiesen. Die Ausweisung führe zum Verlust sämtlicher familiärer Bindungen im Bundesgebiet. Jegliche Bindungen zum Herkunftsstaat fehlten. Sein im Kosovo lebender Bruder sei alkoholabhängig und verlege seinen Wohnsitz gerade nach Slowenien. Im Ergebnis stehe die Ausweisung damit nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Ziel. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werde das Fehlen jeglicher Bindungen zum Herkunftsstaat als gewichtiger Grund für die Unverhältnismäßigkeit einer Ausweisung angesehen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger keine ernsthaften Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Die genannten Umstände machen den durch die Ausweisung bewirkten Eingriff in das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. z. B. EGMR, U.v. 18.10.2006 - 46410/99 - NVwZ 2007, 1279) nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff. So führt insbesondere die dem Kläger auferlegte Übersiedlung in sein Herkunftsland nicht zu einer unverhältnismäßigen Härte. Es ist ihm zuzumuten‚ sich dort ein neues „Privatleben“ aufzubauen und seine vorhandenen albanischen Sprachkenntnisse wieder aufzufrischen. Seine Beziehun-gen zu den im Bundesgebiet verbleibenden Familienangehörigen kann er auf andere Weise pflegen‚ zumal die Entfernung zwischen dem Kosovo und Bayern kein unüberwindbares Hindernis darstellt. Auch der behauptete Fortzug des Bruders aus dem Kosovo würde an dem Ergebnis ebensowenig etwas ändern wie der - vom Verwaltungsgericht verkannte - Umstand, dass der Kläger im Bundesgebiet einen Schulabschluss erworben hat. Die von der Beklagten verfügte Wiedereinreisesperre von drei Jahren eröffnet im Übrigen durchaus die Möglichkeit einer Rückkehr in das Bundesgebiet bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1, 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 55 Bleibeinteresse


(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 53 Ausweisung


(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 56 Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit


(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei de

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Februar 2011 – 10 L 2415/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1972 in Raska Kraljewo im ehemaligen Jugoslawien geborene Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen seine vom Antragsgegner beabsichtigte Abschiebung. Der Antragsteller reiste erstmals 1993 ohne die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung (Visum) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis blieben mit Blick auf die illegale Einreise ohne Erfolg. Der Aufenthalt des Antragstellers wurde geduldet.

Zwischen 1995 und 2002 wurde der Antragsteller insgesamt elfmal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, schweren Diebstahls, Sachbeschädigung, Beförderungserschleichung und Betruges zu Geldstrafen beziehungsweise in einem Fall wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Daraufhin wurde der Antragsteller, dessen Aufenthaltsort damals seit etwa zwei Jahren unbekannt war, im November 2003 von der Ausländerbehörde Frankfurt/Main dauerhaft aus Deutschland ausgewiesen.(vgl. den Bescheid des Ordnungsamts der Stadt Frankfurt am Main vom 20.11.2003, Blatt 171 der Ausländerakte (Band I)) Über einen Antrag auf nachträgliche Befristung der Folgen der Ausweisung wurde nicht entschieden, da der Antragsteller die geforderten Unterlagen, insbesondere einen Nachweis über seine Ausreise, nicht vorgelegt hatte.

Der Antragsteller behauptet unter Benennung eines Zeugen, die Bundesrepublik im Dezember 2003 verlassen zu haben und später wieder eingereist zu sein. Nachweise dafür ergeben sich aus den Akten nicht.

Im September 2005 meldete der Antragsteller seinen Wohnsitz in A-Stadt/Saar an. Im August 2006 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung verwies er darauf, dass er mit Frau M B.l zusammenziehen wolle und dass die Geburt eines gemeinsamen Kindes bevorstehe. Frau B. erfahre keine Unterstützung durch ihre Familie und sei daher dringend auf seine Hilfe angewiesen. Frau B.l besitzt ebenfalls die serbische Staatsangehörigkeit.

Dem Kläger wurde erstmals im August 2006 eine seither regelmäßig kurzfristig verlängerte Duldung erteilt, (vgl. in dem Zusammenhang auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 23.10.2006 – 2 F 42/06 –, mit dem der Antragsgegner verpflichtet wurde, eine Bescheinigung über die Duldung auszustellen) in der sein Aufenthalt ausweislich der darüber erteilten Bescheinigung auf das Saarland beschränkt wurde.(Nach Aktenlage wurde der Kläger durch Urteil des AG Frankfurt/Main vom 1.8.2007 – 995 Cs–916 Js 12957/07–1018 – wegen einer im März 2007 begangenen Trunkenheitsfahrt mit einer Geldstrafe belegt, vgl. Blätter 18 ff. der Gerichtsakte 10 K 526/07)

Am 14.8.2006 wurde die Tochter E geboren. Der Antragsteller hat die Vaterschaft anerkannt. Er und die Mutter des Kindes haben eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben.(vgl. die entsprechenden Urkunden vom 4.5.2009, Blätter 533 bis 535 der Ausländerakte (Band III))

Da über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu dem Zeitpunkt nicht entschieden worden war, hat der Antragsteller im April 2007 eine Untätigkeitsklage gegen den Antragsgegner erhoben, mit der er die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrte. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass er mit der Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter zusammenlebe. Letztere besitze ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Juni 2008 abgewiesen.(vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2008 – 10 K 526/07 –) In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller die Befristung der Folgen seiner bestandskräftigen Ausweisung aus dem Jahre 2003 verlangen könne, stehe ihm jedenfalls kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung zu. Der Antragsteller sei mit der Lebensgefährtin nicht verheiratet und der Nachzug zu der minderjährigen Tochter komme nicht in Betracht, da sich ein sorgeberechtigter Elternteil in Deutschland aufhalte und das Kind zudem keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitze. Eine solche könne auch dem Antragsteller nicht erteilt werden. Ihm sei eine Ausreise weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb die familiäre Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller, seiner Lebensgefährtin und der Tochter, die alle die serbische Staatsangehörigkeit besäßen, nicht im gemeinsamen Heimatland gelebt werden könne. Ein gegen diese Entscheidung gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.12.2008 – 2 A 317/08 –)

Nach Abschluss des Verfahrens wies der Antragsgegner den Antragsteller im Januar 2009 auf seine Pflicht zur Ausreise hin. Daraufhin teilte der Antragsteller mit, dass seine Lebensgefährtin nunmehr im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei, so dass die ergangenen Entscheidungen aus seiner Sicht keinen Bestand mehr haben könnten.

Im November 2010 lehnte der Antragsgegner Anträge des Antragstellers aus dem Jahre 2004 auf Befristung der Ausweisungsfolgen und aus den Jahren 2006 beziehungsweise 2009 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, forderte ihn erneut zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. In der Begründung wurde auf das sich aus der bestandskräftigen Ausweisung im Jahr 2003 ergebende Einreise- und Aufenthaltsverbot verwiesen. Nachweise für die vom Antragsteller behauptete Ausreise im Dezember 2003 seien nie erbracht worden. Daher sei davon auszugehen, dass er damals lediglich „untergetaucht“ sei und sich erst im Zusammenhang mit der Schwangerschaft der Lebensgefährtin wieder bei der Ausländerbehörde gemeldet habe. Eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung komme daher nicht in Betracht. Die bei Richtigkeit der Darstellung des Antragstellers anzunehmende unerlaubte Wiedereinreise spreche ebenfalls gegen die begehrte Befristung. Auch darüber hinaus bestehe kein Grund für eine Befristung oder für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Lebensgefährtin und Tochter hätten zwar die Einbürgerung beantragt, besäßen aber ebenfalls nur die serbische Staatsangehörigkeit. Die familiäre Lebensgemeinschaft könne im gemeinsamen Heimatland gelebt werden. Die besonderen Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu in Deutschland lebenden Ausländern lägen nicht vor. Lege man den Sachvortrag des Antragstellers zugrunde, so sei dieser ohne den in seinem Fall notwendigen Sichtvermerk wieder eingereist. Ferner sei die Sperrwirkung der Ausweisung zu beachten. Eine vor dem Hintergrund allenfalls in Betracht kommende Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen könne dem Antragsteller nicht erteilt werden. Ein insoweit zu forderndes dauerhaftes rechtliches Ausreisehindernis ergebe sich insbesondere nicht mit Blick auf die Art. 6 GG beziehungsweise Art. 8 EMRK. Die Rückkehr nach Serbien sei zumutbar.

Der Antragsteller hat auch dagegen Widerspruch eingelegt und einen Aussetzungsantrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren mit Blick auf den Nichteintritt der aufenthaltsrechtlichen Fiktionswirkungen als Abschiebungsschutzantrag interpretiert. Der Antragsteller hat seine Auffassung des Vorliegens eines rechtlichen Abschiebungs- beziehungsweise Ausreisehindernisses mit Blick auf sein Zusammenleben mit Frau B. und der gemeinsamen Tochter E. bekräftigt. Da er keine Arbeitserlaubnis besitze und Frau B. im Schichtdienst arbeite, habe er im Haushalt die „Mutterposition“ eingenommen und kümmere sich um die Tochter. Frau B. habe inzwischen eine Niederlassungserlaubnis erhalten mit der Konsequenz der Verfestigung ihres Aufenthaltsrechts in Deutschland. Die Bedingungen für einen Umzug der Familie nach Serbien habe der Antragsgegner „nicht hinreichend ermittelt“. Wegen der Gewährleistung des Rechts auf „Privatleben“ in Art. 8 Abs. 1 EMRK sei der Lebensgefährtin und der Tochter eine Ausreise nach Serbien nicht zumutbar. Das gelte erst recht, weil Frau B. die Einbürgerung beantragt und eine Zusicherung erhalten habe.(vgl. die bis 20.12.2012 geltende Einbürgerungszusicherung des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten vom 8.12.2010, Blatt 35 der Gerichtsakte) Dass sich die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit in die Länge ziehe, könne ihr nicht angelastet werden. Der Antragsgegner habe schließlich seine weitere Integration dadurch vereitelt, dass er ihm keine Arbeitserlaubnis erteilt habe.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Februar 2011 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, eine Abschiebung des Antragstellers sei weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe nicht. Das sei bereits in dem Urteil vom Juni 2008 entschieden und vom Senat ausdrücklich bestätigt worden. Dort sei festgestellt, dass nicht dargelegt sei, weshalb die Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller, der Lebensgefährtin und der Tochter nicht im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden könne. Das sei auch im vorliegenden Verfahren nicht geschehen. Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr ergebe sich nicht bereits aus der Einbürgerungszusage vom Dezember 2010. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf ein dauerhaftes Leben in Deutschland mit dem Antragsteller habe diese nie entwickeln können. Hinsichtlich der minderjährigen Tochter sei eine gesonderte Betrachtung nicht geboten. Dem weiter gestellten Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm eine „unbedingte“ Arbeitserlaubnis zu erteilen, könne daher ebenfalls nicht entsprochen werden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.2.2011 – 10 L 2415/10 –, mit der er sein Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, „Abschiebemaßnahmen gegen ihn durchzuführen“, weiter verfolgt, muss in der Sache erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung dieses Rechtsschutzbegehrens. Ihm ist ein die Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtfertigender Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO) nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdevortrag enthält – da der Sachverhalt im Tatsächlichen unstreitig ist – eine Wiederholung des Antragsvorbringens verbunden mit dem Hinweis auf die aus Sicht des Antragstellers unzutreffende Verneinung eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage der Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK. Dem kann nicht gefolgt werden. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach dem § 25 Abs. 5 AufenthG wegen dauerhafter rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise mit Blick auf diese Rechtspositionen sowohl des Antragstellers als auch der Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter E. waren bereits Gegenstand des im Dezember 2008 rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahrens. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 18.12.2008 – 2 A 317/08 –, mit dem der Antrag des Antragstellers (dort: Klägers) auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen wurde, festgestellt, dass sich aus den §§ 27 ff. AufenthG, die spezielle Regelungen vor dem Hintergrund des Grundrechts des Art. 6 GG (Ehe und Familie) enthalten und zu dessen Verwirklichung dort Aufenthaltsrechte für Ausländer begründet werden, im Falle des nicht mit der Lebensgefährtin verheirateten Antragstellers auch aufgrund der Vaterschaft zu der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Tochter kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herleiten lässt, und dass der § 25 Abs. 5 AufenthG auch in Verbindung mit Art. 8 EMRK keinen allgemeinen „Auffangtatbestand“ für diese Fälle darstellt. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise setzt daher (deutlich) mehr voraus als üblicherweise mit der Aufenthaltsbeendigung und der Rückkehr in das Heimatland verbundene Schwierigkeiten. Solche werden aber von dem Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt.

Der inzwischen langjährige Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik seit 1993, der, wenn man trotz Nichtvorlage entsprechender Nachweise (Grenzübertrittsbescheinigung) seinen Behauptungen Glauben schenken wollte, allenfalls Ende 2003 bis zu einer erneuten unerlaubten Einreise unterbrochen worden wäre, vermittelt diesem auch mit Blick auf die Gewährleistung des „Privatlebens“ in Art. 8 Abs. 1 EMRK und ein daraus allgemein in eng begrenzten Ausnahmefällen abzuleitendes dauerhaftes rechtliches Ausreisehindernis (§ 25 Abs. 5 AufenthG) kein Bleiberecht. Sein Aufenthalt war über die ganzen Jahre hinweg zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig. Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines in Deutschland geborenen und hier aufgewachsenen Ausländers auf dieser Grundlage kommt ohnehin allenfalls dann in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Ausreisehindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist hingegen, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.12.2010 – 2 B 286/10 –, SKZ 2011, 68, Leitsatz Nr. 58, vom 4.1.2010 – 2 B 476/09 –, SKZ 2010, 218 Leitsatz Nr. 35, vom 22.10.2009 – 2 B 445/09 –, SKZ 2010, 71 Leitsatz Nr. 61, vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, und vom 24.6.2009 – 2 B 348/09 –, SKZ 2009, 256 Leitsätze Nr. 75 und Nr. 80) Ein den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK überhaupt erst eröffnendes „Privatleben“, das eine „Verwurzelung“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) begründet, kommt grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht.(vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 26.10.2010 – 1 C 18.09 –, InfAuslR 2011, 92, und vom 30.4.2009 – 1 C 3.08 –, NVwZ 2009, 1239) Schon daran fehlt es hier. Eine Aufenthaltsbeendigung kann darüber hinaus nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so „starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte“ zum „Aufnahmestaat“ verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht zugemutet werden kann. Auch eine solche gelungene soziale und wirtschaftliche Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse liegt beim Antragsteller offensichtlich nicht vor. Soweit er – erstinstanzlich – geltend gemacht hat, der Antragsgegner habe durch die Nichterteilung beantragter Arbeitserlaubnisse entsprechende Integrationsleistungen verhindert, rechtfertigt das keine andere Betrachtung. Dass der deutsche Gesetzgeber vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, die der Verpflichtung zum ihnen möglichen Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht Folge leisten, keinen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt eröffnet, ist rechtlich nicht zu beanstanden.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes. Beschluss vom 15.4.2011 – 2 B 195/11 –)

Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen eine gesonderte Betrachtung für minderjährige, bei ihren Eltern lebende Kinder hinsichtlich ihres Integrationsgrades nicht angezeigt ist. Sie teilen auch in dem Zusammenhang aufenthaltsrechtlich das „Schicksal“ ihrer Eltern.(vgl.auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.7.2008 – 2 D 245/08 –, SKZ 2009, 129, Leitsatz Nr. 54)

Eine Abschiebung führt nicht zwangsläufig zu einer dauerhaften Trennung eines Ausländers von seiner Familie und verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn es den Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, zur Vermeidung einer Trennung mit ihm in ihr gemeinsames Heimatland zurückzukehren beziehungsweise ihm nachzufolgen. Der Umstand, dass die Familienangehörigen über aufenthaltsrechtliche Titel verfügen, steht rechtlichen Rückkehrhindernissen wie einer Asylanerkennung oder einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG nicht gleich.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2010 – 2 B 281/10 –, SKZ 2011, 69, Leitsatz Nr. 61) Ein rechtlich zwingendes Ausreisehindernis (§ 60a Abs. 2 AufenthG) ergibt sich im Falle des Antragstellers daher entgegen seiner Ansicht unter dem Aspekt des in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallenden „Privatlebens“ nicht daraus, dass der Lebensgefährtin nach seinem Vortrag inzwischen eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden ist. Sie wird dadurch entgegen seiner Auffassung auch nicht zu einer „faktischen Inländerin“.

Im Ergebnis keine andere Beurteilung lässt der Umstand zu, dass der Lebensgefährtin des Antragstellers vom saarländischen Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten im Dezember 2010 ihre Einbürgerung zugesichert worden ist. Frau B. ist nach wie vor serbische Staatsangehörige. Die deutsche Staatsangehörigkeit zeitigt insoweit auch keine „Vorwirkungen“. Selbst wenn man dies ähnlich wie bei einer vom Ausländer beabsichtigten Eheschließung in engen Grenzen bejahen wollte, ergäbe sich vorliegend nichts anderes.(vgl. dazu etwa  OVG des Saarlandes, Beschluss des 2. Senats vom 7.7.2009 – 2 B 393/09 –, SKZ 2010, 67, Leitsatz Nr. 52, mit weiteren Nachweisen) Der Erfolg ihres Einbürgerungsbegehrens hängt neben der weiteren Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen in ihrer Person nach ihrem eigenen Vortrag offenbar wesentlich von der Behandlung ihres Entlassungsgesuchs durch die zuständigen serbischen Behörden ab, also insbesondere weder vom Antragsgegner noch vom Verhalten der deutschen Einbürgerungsbehörde.

Die erstinstanzliche Entscheidung war daher zu bestätigen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der am ... 1991 geborene Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist und unter anderem wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Körperverletzungen zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und fünf Monaten verurteilt worden ist, verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, mit der er die Aufhebung seiner Ausweisung sowie die Verpflichtung der Beklagten begehrt, über seinen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.). Außerdem ist nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.).

I.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

1. Der Kläger macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung über die Ausweisung und die Verpflichtung zur Neuverbescheidung des Antrags auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die schutzwürdigen Interessen des Klägers aus Art. 8 EMRK und Art. 7 EU-GR-Charta unberücksichtigt gelassen. Die Ausweisung des Klägers, der in Deutschland geboren sei, über keine türkischen Sprachkenntnisse verfüge, dessen gesamte Familie in Deutschland lebe, der seinen Freundes- und Bekanntenkreis in Deutschland habe und der niemals in der Türkei gewesen sei, stelle einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Ein solcher Eingriff sei nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, wenn er in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und insbesondere verhältnismäßig sei. Das Verwaltungsgericht sei insoweit zu Unrecht davon ausgegangen, dass allein die von ihm angenommene Wiederholungsgefahr die Ausweisung verhältnismäßig mache. Auf die Tatsache, dass der Kläger in Deutschland geboren und aufgewachsen sei, wobei er den größten Teil seiner Kindheit in einem deutschen Kinderheim verbracht habe, und dass er keinerlei Bezug zu seinem Heimatland habe, erwähne das Gericht mit keinem Wort. Damit habe das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall eines faktischen Inländers unter Verstoß gegen die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Maßstäbe eindeutig zulasten des Klägers zu berücksichtigende Umstände herausgestrichen und die familiären Bindungen des Klägers in Deutschland sowie die nicht bestehende Bindung zu seinem Heimatland unberücksichtigt gelassen oder jedenfalls fehlerhaft gewichtet. Diese Ausführungen begründen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn sie stellen weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

a) Zwar beziehen sich die eigenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausschließlich auf die Frage, ob die Beklagte zu Recht annimmt, dass vom Kläger, der nach Ansicht der Beklagten nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zum Aufenthalt in der Bundesrepublik berechtigt ist und daher nach Art. 14 ARB 1/80 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 AufenthG nur ausgewiesen werden darf, wenn sein persönliches Verhalten eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (vgl. EuGH, U. v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - juris Rn. 80; BVerwG, U. v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 13; BayVGH, U. v. 5.3.2013 - 10 B 12.2219 - juris Rn. 32), eine Wiederholungsgefahr ausgegangen ist. Jedoch hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Das Verwaltungsgericht ist zu Beginn der Entscheidungsgründe ausdrücklich der Begründung des Bescheids der Beklagten vom 25. Februar 2013 gefolgt, mit dem der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden ist. Es hat darauf hingewiesen, dass es deshalb von einer vollständigen Darstellung der Entscheidungsgründe absehe. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht nur ergänzend ausgeführt, dass es die Prognoseentscheidung der Beklagten hinsichtlich des Fortbestehens der Gefahr weiterer Straftaten des Klägers teile und dass die im Bescheid vom 25. Februar 2013 nach § 11 Abs. 1 AufenthG festgesetzte Frist von fünf Jahren, innerhalb der der Kläger nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten dürfe, nicht zu beanstanden sei.

Ist damit aber die Begründung des Bescheids der Beklagten vom 25. Februar 2013 Bestandteil der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils geworden (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 25. Ergänzungslieferung 2013, § 117 Rn. 20 m. w. N.), so hat das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers dessen schutzwürdige Interessen aus Art. 8 EMRK und damit auch aus Art. 7 EU-GR-Charta nicht unberücksichtigt gelassen, der im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens den in Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Rechten in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entspricht (vgl. EuGH, U. v. 15.11.2011 - Dereci u. a., C-256/11 - juris Rn. 70; BVerwG, U. v. 13.6.2013 - 10 C 16.12 - juris Rn. 23). Insbesondere trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die Tatsache, dass der Kläger in Deutschland geboren und aufgewachsen sei, wobei er den größten Teil seiner Kindheit in einem deutschen Kinderheim verbracht habe, und dass er keinerlei Bezug zu seinem Heimatland habe, mit keinem Wort erwähnt und damit im vorliegenden Fall eines faktischen Inländers unter Verstoß gegen die vom Europäischen Gerichtshof für Menschrechte und vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Maßstäbe die familiären Bindungen des Klägers in Deutschland sowie die nicht bestehende Bindung zu seinem Heimatland unberücksichtigt gelassen habe.

Der Bescheid vom 25. Februar 2013 hat die persönlichen Interessen des Klägers, einschließlich der durch Art. 8 EMRK geschützten, bei der Entscheidung über die Ausweisung ausdrücklich berücksichtigt. Der Kläger sei in Deutschland geboren und aufgewachsen und lebe seitdem in Deutschland. Er sei faktischer Inländer, der sich auf Art. 8 EMRK berufen könne. Die Eltern des Klägers lebten in Deutschland, zwei Geschwister in München. Der Kläger habe seit seinem sechsten Lebensjahr ausschließlich in Heimen gelebt. Bis dahin habe er sich allerdings an den Wochenenden bei seinem Vater oder anderen Familienangehörigen aufgehalten. Außerdem legt der Bescheid dar, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben nie in der Türkei gewesen sei und weder Türkisch spreche noch verstehe.

b) Soweit der Kläger schließlich meint, das Verwaltungsgericht habe seine familiären Bindungen in Deutschland und die nicht bestehende Bindung zu seinem Heimatland jedenfalls fehlerhaft gewichtet, stellt er ebenfalls weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Die Beklagte und damit im Hinblick auf § 117 Abs. 5 VwGO auch das Verwaltungsgericht haben die familiären Bindungen des Klägers in Deutschland und die nach Ansicht des Klägers nicht bestehende Bindung zu seinem Heimatstaat folgendermaßen bewertet: Der Kläger sei in Deutschland geboren und aufgewachsen. Seine Eltern und seine beiden Geschwister lebten in der Bundesrepublik. Der Kläger habe sein ganzes Leben im Bundesgebiet verbracht. Seine Bindungen zur Türkei dürften gering sein. Trotzdem habe er sich in Deutschland nicht so integrieren können, dass ihm eine Ausreise in die Türkei als Land seiner Staatsangehörigkeit nicht zumutbar wäre. Seit seinem sechsten Lebensjahr habe der Kläger in Heimen gelebt. Bis dahin habe er jedoch die Wochenenden bei seinem damals sorgeberechtigten Vater oder anderen Familienangehörigen verbracht. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er in dieser Zeit die türkische Sprache gelernt habe. Dies sei umso wahrscheinlicher, als sich gerade die erste und zweite Generation von Zuwanderern noch in ihrer Muttersprache unterhalte. Auch seine Mutter habe 2009 erklärt, dass der Kläger, wenn auch nicht fließend, Türkisch sprechen könne. Die sprachlichen Defizite könne der Kläger in der Haft beheben. Auch wenn der Kläger seit 1996 in den Heimen, in denen er gelebt habe, hauptsächlich von deutschen Erziehern betreut worden sei, habe er nicht sämtliche Verbindungen zu seiner Heimat abgebrochen. Er habe im Jahr 2009 zeitweise bei seiner Mutter gelebt und habe weiter Kontakt zu seinen Geschwistern.

Mit diesen Ausführungen setzt der Kläger sich aber in keiner Weise substantiiert auseinander. Mit seinem nicht näher erläuterten Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe seine Bindungen zur Bundesrepublik und zur Türkei falsch gewichtet, stellt er sie daher auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

2. Darüber hinaus macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe die vom Europäischen Gerichtshof und vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Maßstäbe auch deshalb falsch angewendet, weil es unberücksichtigt gelassen habe, dass die Strafvollstreckungskammer den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe ausgesetzt habe. Der Kläger habe zwischenzeitlich einen neuen Therapieplatz in einer Einrichtung in Bad Aibling erhalten und werde die Therapie Ende 2013 beginnen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gehe davon aus, dass bei der Interessenabwägung im Rahmen einer Aufenthaltsbeendigung auch der durch die Strafhaft eingeleitete und durch die Haftaussetzung in die Wege geleitete Resozialisierungsprozess zu berücksichtigen sei, der durch die Aufenthaltsbeendigung unterbrochen werde. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs heiße es in Bezug auf den dortigen Kläger, diesem werde in der Türkei eine adäquate Auseinandersetzung mit seinem Fehlverhalten vor allem wegen der fehlenden sozialen Integration in die dortigen Lebensverhältnisse kaum möglich sein. Es bestehe vielmehr die Gefahr, dass der Kläger, dem bereits die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Ablauf der Befristung zugesichert worden sei, bei seiner Wiedereinreise wegen der nicht abgeschlossenen Resozialisierung erneut Straftaten begehen werde. Auch diese Ausführungen des Klägers begründen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

a) Zunächst hat das Verwaltungsgericht schon nicht unberücksichtigt gelassen, dass die Strafvollstreckungskammer den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe ausgesetzt und der Kläger einen Therapieplatz für eine weitere Drogentherapie erhalten hat. Es hat vielmehr ausdrücklich berücksichtigt, dass der Kläger auf sein eigenes Betreiben hin am 3. Juni 2013 auf Bewährung aus der Haft entlassen worden ist und eine stationäre Entwöhnungsbehandlung begonnen hat. Es hat darüber hinaus im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa BayVGH, B. v. 14.11.2012 - 10 ZB 12.1172 - juris Rn. 6 m. w. N.) dargelegt, dass von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden könne, solange der Kläger nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Straf- und Therapieende glaubhaft gemacht habe. Auf dieser Grundlage ist das Verwaltungsgericht aber zu dem Ergebnis gelangt, dass die kurze und wegen eines Rückfalls am 3. Oktober 2013 abgebrochene Therapie nicht die Prognose rechtfertige, der Kläger werde künftig in der Lage sein, ein drogen- und gewaltfreies Leben zu führen. Daran ändert es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts schließlich nichts, dass der Kläger möglicherweise in absehbarer Zeit eine neue Therapie beginnen wird, für die ihm ein Therapieplatz in einer Einrichtung in Bad Aibling in Aussicht gestellt worden ist. Selbst wenn der Kläger tatsächlich den Therapieplatz erhalte und mit der Therapie beginne, reiche dies für eine Verneinung der Wiederholungsgefahr nicht aus

b) Soweit der Kläger mit seinen Ausführungen geltend macht, die Haftaussetzung und die Fortsetzung der Therapie seien nicht nur im Rahmen der Gefahrenprognose, sondern unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierungsmöglichkeiten für den Kläger auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Zwar kann bei der Ermessensentscheidung über die Ausweisung im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch der Resozialisierungsgedanke zu berücksichtigen sein (vgl. BayVGH, U. v. 5.3.2013 - 10 B 12.2219 - juris Rn. 36). Denn nach dieser Rechtsprechung ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen einen jugendlichen Straftäter die Verpflichtung zur Beachtung des Kindeswohls auch die Pflicht mit einschließt, seine Resozialisierung zu erleichtern (EGMR, U. v. 23.6.2008 - Maslov II, Nr. 1638/03 - InfAuslR 2008, 333/334). Jedoch handelt es sich beim Kläger nicht um einen jugendlichen Straftäter, bei dessen Ausweisung das Kindeswohl zu berücksichtigen wäre. Denn er hat die Straftaten, die seiner Ausweisung zugrunde liegen, weitgehend nicht als Minderjähriger, sondern als Volljähriger begangen. So war er insbesondere bei den Körperverletzungen gegenüber Polizeibeamten anlässlich einer Personenkontrolle am 6. Dezember 2011, bei der bei ihm Betäubungsmittel gefunden wurden, 20 Jahre alt. Auch am 3. November 2009, als der Kläger zwei Personen mit einem Messer am Unterarm und an der Hand verletzte, war der Kläger 18 Jahre alt und damit bereits volljährig. Die Körperverletzung vom 4. Juni 2011, die darin bestand, dass der Kläger einem anderen mit der Hand überraschend von hinten mit der Folge auf den Hinterkopf schlug, dass dieser zu Boden ging und Kopfschmerzen und Schmerzen am Fuß erlitt, beging der Kläger schließlich im Alter von 19 Jahren.

Es kommt hinzu, dass der Kläger nicht näher darlegt, wie sich eine Unterbrechung der weiteren Drogentherapie durch die Ausweisung auf die Resozialisierung ausgewirkt hätte. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, inwieweit eine Berücksichtigung dieser Auswirkungen Folgen für die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung gehabt hätte. Dies gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht darauf hinweist, dass nach der in ihren ergänzenden Ermessenserwägungen geäußerten Ansicht der Beklagten eine Drogentherapie auch in der Türkei absolviert und gegebenenfalls auch staatlich finanziert werden könne, und der Kläger sich damit in seiner Zulassungsbegründung in keiner Weise auseinandersetzt.

II.

Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Denn der Kläger hat nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist.

Der Kläger leitet die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten daraus ab, dass das Verwaltungsgericht die Besonderheiten, dass der Kläger nicht in einer türkischen Familie, sondern in einem deutschen Kinderheim aufgewachsen sei und hier seine wesentliche Sozialisation erfahren habe, dass er über keine türkischen Sprachkenntnisse verfüge und keinerlei Kontakte zu seinem Heimatland habe, nicht in ausreichender Weise hinterfragt und berücksichtigt habe. Er sieht damit die besonderen Schwierigkeiten des Falles darin, dass das Verwaltungsgericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen sei. In einem solchen Fall kann nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aber verlangt werden, dass der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags diese Aspekte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 17). Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung jedoch nicht. Denn sie enthält keinerlei Ausführungen, aus denen sich der Schwierigkeitsgrad der Gesichtspunkte ersehen ließe, die das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Klägers nicht hinreichend hinterfragt und berücksichtigt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tatbestand

1

Der Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland.

2

Der 1978 geborene Kläger reiste 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach einem erfolglos gebliebenen Asylverfahren heiratete er im Juni 1999 eine deutsche Staatsangehörige. Er erhielt daraufhin Mitte 2000 zunächst eine befristete und im Oktober 2004 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die ab Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgalt. Nach Scheidung seiner Ehe im Jahre 2006 und einer nur kurze Zeit dauernden zweiten Ehe mit einer Kosovarin heiratete der Kläger im Januar 2008 im Kosovo in dritter Ehe eine kosovarische Staatsangehörige. Zu einem Nachzug der Ehefrau nach Deutschland kam es nicht.

3

Der Kläger, der seit mehreren Jahren eine feste Arbeitsstelle als Staplerfahrer besaß, wurde im Juni 2008 in Untersuchungshaft genommen und im Februar 2009 vom Landgericht Heidelberg wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in zwölf Fällen und zum versuchten schweren Bandendiebstahl in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Daraufhin wies ihn das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 23. Juni 2009 aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1) und drohte ihm die Abschiebung in den Kosovo an (Nr. 2). In der Begründung hieß es, der Kläger genieße zwar besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und könne deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche Gründe lägen aber hier wegen der schweren, in hoher Zahl und über einen längeren Zeitraum hinweg begangenen Eigentumsdelikte vor. Die Ausweisung sei sowohl aus spezialpräventiven Gründen wegen der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr als auch aus generalpräventiven Gründen wegen der besonderen Schwere der Straftaten gerechtfertigt. Bei der im Rahmen der Ermessensausübung vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das öffentliche Interesse an der Ausweisung die persönlichen Interessen des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, zumal seine Ehefrau im Kosovo lebe.

4

Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zwar gehe von dem Kläger, der inzwischen nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe unter Aussetzung des Strafrests zur Bewährung aus der Haft entlassen worden sei, keine Wiederholungsgefahr mehr aus. Die Ausweisung sei aber wegen der besonderen Schwere der von ihm begangenen Straftaten, die der organisierten Kriminalität zuzurechnen seien, aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Sie sei auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Klägers, der erst als Erwachsener nach Deutschland eingereist sei, nicht unverhältnismäßig, zumal der Kläger auch noch starke Kontakte zum Kosovo habe.

5

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 18. März 2011 die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung für den Fall der Haftentlassung (Nr. 2 Abs. 2 des Bescheides) aufgehoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung lägen keine schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, wie sie für eine Ausweisung des Klägers erforderlich seien. Die Ausweisung könne nicht auf spezialpräventive Gründe gestützt werden, weil von dem Kläger derzeit keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe. Die Ausweisung werde vom Beklagten allein tragend zur - generalpräventiven - Abschreckung anderer Ausländer aufrechterhalten. Ein allein auf diesen Gesichtspunkt gestütztes öffentliches Interesse an der Ausweisung stelle bei der Personengruppe der "verwurzelten" Ausländer, zu der der Kläger gehöre, im Lichte von Art. 8 EMRK regelmäßig keinen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG dar. Dies ergebe sich in einer Gesamtschau aus den neueren Rechtsprechungslinien sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - und im Übrigen auch aus der Rechtsauffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - in Bezug auf Unionsbürger sowie des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige. Dies gelte jedenfalls seit Inkrafttreten des EU-Reformvertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009. Der vom Bundesverfassungsgericht besonders betonte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehe bei nachhaltig verwurzelten Ausländern, die sich auf den qualifizierten Schutz von Art. 8 EMRK berufen könnten, einer Ausweisung aus generalpräventiven Gründen in der Regel entgegen. Auch die Rechtsprechung des EGMR laufe in rechtstatsächlicher Hinsicht sehr stark auf eine Ausweisung - nur oder nur auch - aus spezialpräventiven Gründen zu. Bei freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen könne der Aufenthalt nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr allein aus generalpräventiven Gesichtspunkten beendet werden. Daraus ergebe sich unter Berücksichtigung der ebenfalls aufenthaltsrechtlich besonders geschützten drittstaatsangehörigen Familienmitglieder dieser Personengruppen für rund zwei Drittel aller in Deutschland lebenden Ausländer ein Verbot der Ausweisung aus generalpräventiven Gründen. Die richterrechtliche Schöpfung der Ausweisung aus generalpräventiven Gründen habe deshalb auch bezüglich der in Deutschland nachhaltig "verwurzelten" Ausländer ihre Berechtigung grundsätzlich verloren. Bei ihnen könne eine generalpräventiv begründete Ausweisung nur ausnahmsweise im Fall besonders schwerwiegender staats- oder gesellschaftsgefährdender Delikte zulässig sein, wie sie etwa in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG - Qualifikationsrichtlinie - ("Terrorismusdelikte") oder in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG - Unionsbürgerrichtlinie - genannt seien. Entsprechend dem Vorbild der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunkts bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Ausweisungen müsse das grundsätzliche Verbot der generalpräventiven Ausweisung mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages und der dadurch bedingten Aufwertung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des EGMR auf nachhaltig "verwurzelte" Ausländer erstreckt werden. Der Kläger gehöre zu dieser Personengruppe: Er lebe seit 14 Jahren im Bundesgebiet, wo seine gesamte berufliche Entwicklung erfolgt sei. Hier lebten enge Familienangehörige und sein Freundeskreis, er verfüge über einen Arbeitsplatz, der ihn ohne ergänzende Sozialleistungen unterhalte, und verbringe sein Privatleben mit seiner deutschen Partnerin. Auf eine gleichzeitige tiefgreifende "Entwurzelung" aus dem Heimatland komme es dabei nicht an.

6

Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision des Beklagten. Er macht geltend, dass sich weder aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch der des EGMR das vom Verwaltungsgerichtshof angenommene grundsätzliche Verbot einer generalpräventiven Ausweisung für "verwurzelte" Ausländer aus Drittstaaten ergebe.

7

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und stellt darüber hinaus die Berechtigung einer allein generalpräventiv motivierten Ausweisung grundsätzlich in Frage. Die behauptete abschreckende Wirkung von Ausweisungen sei nicht durch empirische Studien belegt und könne schon deshalb einen derartigen Grundrechtseingriff nicht rechtfertigen. Zudem setze die richterrechtliche Figur der generalpräventiven Ausweisung eine zur Verhaltenssteuerung geeignete kontinuierliche Ausweisungspraxis voraus. Diese liege angesichts der großen Anzahl unionsrechtlich privilegierter Ausländer, die nur noch aus spezialpräventiven Gründen ausgewiesen werden dürften, in der Realität nicht mehr vor.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich an dem Verfahren beteiligt und unterstützt die Auffassung des Beklagten.

9

Der Kläger hat inzwischen während einer Besuchsreise in den Kosovo im November 2011 in vierter Ehe eine in Deutschland lebende kosovarische Staatsangehörige geheiratet. Anschließend ist ihm von der Deutschen Botschaft in Pristina für die Wiedereinreise ein Visum zum Familiennachzug erteilt worden. Die Beteiligten haben daraufhin in der Revisionsverhandlung den Rechtsstreit hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Nr. 2 Abs. 2 des Bescheides vom 23. Juni 2009 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe

10

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Zugleich ist die Unwirksamkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Nr. 2 Abs. 2 des angefochtenen Bescheides festzustellen (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

11

Hinsichtlich der allein noch in Streit befindlichen Ausweisung (Nr. 1 des angefochtenen Bescheides) ist die Revision der Beklagten begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruht insoweit auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ausweisung als rechtswidrig angesehen, weil er das Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bei dem Kläger verneint hat. Die hierfür angeführte Begründung ist mit Bundesrecht nicht vereinbar (1.). Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil nicht selbst abschließend entscheiden kann, ob bei dem Kläger schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen (2.), und sich die Ausweisung auch nicht bereits aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist (3.), ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (4.).

12

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts, hier also des Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 12). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, etwa Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 - BVerwGE 138, 371 Rn. 10 m.w.N.). Maßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854). Damit sind insbesondere auch die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - zu beachten.

13

Der Verwaltungsgerichtshof ist - in Übereinstimmung mit dem Beklagten - zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger mit seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten den (Regel-)Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 1 AufenthG verwirklicht hat, dass er aber aufgrund des Besitzes einer Niederlassungserlaubnis und seines mehr als fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genießt. Der Kläger kann daher nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und nur aufgrund einer sämtliche Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Ermessensentscheidung der Beklagten nach § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ausgewiesen werden.

14

1. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hier nicht vorlägen, beruht indes auf einer fehlerhaften Auslegung dieser Vorschrift.

15

a) Soweit sich diese Annahme auf die vom Beklagten ursprünglich auch angeführten spezialpräventiven Gründe für die Ausweisung des Klägers, nämlich die von ihm ausgehende Gefahr der erneuten Begehung vergleichbarer Straftaten, bezieht, ist sie revisionsrechtlich allerdings nicht zu beanstanden. Nachdem bereits das Verwaltungsgericht das Vorliegen spezialpräventiver Gründe verneint hatte, ist auch der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnismittel zu der Überzeugung gelangt, dass von dem Kläger inzwischen keine gesteigerte Wiederholungsgefahr mehr ausgeht. Mit dem Begriff der gesteigerten Wiederholungsgefahr ist dabei erkennbar die auch von der Rechtsprechung des Senats verlangte ernsthaft drohende Gefahr erneuter schwerer Verfehlungen des Ausländers - im Gegensatz zur lediglich entfernten Möglichkeit solcher Verfehlungen - gemeint (vgl. Urteile vom 13. Januar 2009 - BVerwG 1 C 2.08 - Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 7 Rn. 16 und vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24.94 - BVerwGE 101, 247 <253>). Dies wird durch die Bezugnahme des Verwaltungsgerichtshofs auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts deutlich, die auf diese Rechtsprechung zurückgreifen. Auch vom Beklagten werden die Feststellungen zum Fehlen einer Wiederholungsgefahr nicht angegriffen. Vielmehr wird die Ausweisung nunmehr tragend allein auf generalpräventive Gründe gestützt.

16

b) Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass es für eine allein generalpräventiv begründete Ausweisung an schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schon deshalb fehle, weil bei "verwurzelten" Ausländern eine so begründete Ausweisung regelmäßig unzulässig sei, hält einer revisionsgerichtlichen Prüfung dagegen nicht stand.

17

aa) Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können nicht nur bei Verwirklichung der Ausweisungstatbestände der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 AufenthG, bei denen die Vermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eingreift, sondern auch bei Vorliegen sonstiger (Regel- und Ermessens-)Ausweisungsgründe gegeben sein. Erforderlich ist jedoch stets, dass dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt. Dieses kann sich bei Straftaten insbesondere aus deren Art, Schwere und Häufigkeit ergeben (stRspr, zuletzt Urteil vom 13. Januar 2009 a.a.O.). Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass strafrechtliche Verurteilungen nicht nur dann einen solchen schwerwiegenden Ausweisungsanlass bilden können, wenn von dem betreffenden Ausländer die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten ausgeht (Spezialprävention), sondern auch dann, wenn durch die Ausweisung andere Ausländer von der Begehung solcher Straftaten abgehalten werden sollen (Generalprävention). Allerdings liegt bei einer allein auf generalpräventive Gründe gestützten Ausweisung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein schwerwiegender Ausweisungsanlass nur ausnahmsweise vor, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (Urteile vom 11. Juni 1996 a.a.O. <254 ff.> m.w.N. und vom 31. August 2004 - BVerwG 1 C 25.03 - BVerwGE 121, 356 <362>).

18

An dieser Rechtsprechung, die ihrerseits schon sehr hohe Anforderungen an die Annahme schwerwiegender Gründe im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bei einer allein generalpräventiv motivierten Ausweisung stellt, ist auch weiterhin festzuhalten.

19

bb) Soweit der Klägervertreter die abschreckende Wirkung von Ausweisungen auf andere Ausländer generell in Frage stellt, weil sie nicht durch empirische Studien belegt sei, und meint, aufgrund der großen Anzahl privilegierter Ausländer, die nur noch aus spezialpräventiven Gründen ausgewiesen werden dürften, habe die richterrechtliche Figur der generalpräventiven Ausweisung mangels kontinuierlicher Ausweisungspraxis inzwischen ihre Berechtigung verloren, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die grundsätzliche Möglichkeit einer generalpräventiv begründeten Ausweisung von Ausländern, die nicht zu einem unionsrechtlich privilegierten Personenkreis gehören, beruht nicht auf einer rein richterrechtlichen Schöpfung, sondern liegt erkennbar auch der gesetzlichen Regelung sowohl des Ausländergesetzes 1990 als auch des Aufenthaltsgesetzes zugrunde. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber bei bestimmten schwerwiegenden Verurteilungen in § 53 AufenthG (im Anschluss an die Vorgängerregelung in § 47 Abs. 1 AuslG 1990) eine zwingende Ausweisung vorgeschrieben hat. Das zeigt, dass er die Ausweisung jedenfalls in diesen Fällen unabhängig vom Vorliegen einer Wiederholungsgefahr und damit auch bei Fehlen spezialpräventiver Gründe - also allein aus generalpräventiven Erwägungen - als zulässig und geboten angesehen hat. Auch dem Umstand, dass der Gesetzgeber des Ausländergesetzes 1990 und des Aufenthaltsgesetzes sich in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von der Vorstellung einer generalpräventiv motivierten Ausweisung abgewandt hat, ist zu entnehmen, dass er diese in seinen Willen aufgenommen hat. Das wird durch die Ausführungen zu den Ausweisungsvorschriften (§§ 45 ff. AuslG 1990) im Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 27. Januar 1990 bestätigt (BTDrucks 11/6321 S. 49 ff.). Dort wird eingangs allgemein auf die verhaltenssteuernde - also generalpräventive - Wirkung des Ausweisungsrechts für die Ausländer verwiesen und u.a. von der "Notwendigkeit der Generalprävention" sowohl im Rahmen der Strafzumessung als auch im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Beurteilung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gesprochen (a.a.O. S. 50). Durch das Aufenthaltsgesetz, das die Ausweisungsvorschriften zwar neu strukturiert, aber die hier entscheidenden Regelungen inhaltlich übernommen hat, hat sich an diesem Befund nichts geändert (BTDrucks 15/420 S. 90 f.). Da der Gesetzgeber selbst grundsätzlich generalpräventive Motive im Ausweisungsrecht anerkennt und gerade bei strafrechtlichen Verurteilungen auch als alleinigen Grund für eine Ausweisung billigt, können die Gerichte und Behörden bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften dies nicht wegen eines fehlenden empirischen Nachweises der Abschreckungswirkung für andere Ausländer oder wegen des zunehmenden Anteils nur spezialpräventiv auszuweisender Ausländer in Frage stellen. Denn insoweit ist die Einschätzung des Gesetzgebers, die im Rahmen des ihm zustehenden weiten gesetzgeberischen Ermessens liegt und nicht erkennbar willkürlich ist, zu respektieren. Im Übrigen sind bei der von dem Klägervertreter aufgeworfenen Frage, ob Ausweisungen angesichts der erhöhten Anforderungen an ihre Zulässigkeit und der dadurch bedingten rückläufigen Ausweisungspraxis überhaupt noch geeignet sind, verhaltenssteuernd auf andere Ausländer zu wirken, nicht nur die rein generalpräventiv begründeten Ausweisungen, sondern auch die spezialpräventiven Ausweisungen oder Aufenthaltsbeendigungen infolge der Begehung von Straftaten in den Blick zu nehmen. Auch diese spezialpräventiven Maßnahmen können nämlich verhaltenssteuernd auf andere Ausländer wirken.

20

cc) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Erfordernis schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass es jedenfalls bei nachhaltig "verwurzelten" Ausländern im Falle einer allein auf generalpräventive Gründe gestützten Ausweisung regelmäßig nicht vorliegt. Eine derartige regelhafte Einschränkung, die ihrerseits die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles - etwa der Schwere der konkreten Straftat oder auch der "Entwurzelung" des Ausländers in seinem Herkunftsstaat - von vornherein ausblendet, stimmt weder mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG überein, noch ist sie, wie der Verwaltungsgerichtshof meint, im Lichte von Art. 8 EMRK aufgrund einer Gesamtschau der neueren Rechtsprechungslinien des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - in Verbindung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - und des Bundesverwaltungsgerichts zu Unionsbürgern und assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen geboten.

21

Das Bundesverfassungsgericht hat auch in seiner neueren Kammerrechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit des durch eine Ausweisung bewirkten Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG die Bedeutung generalpräventiver Erwägungen im Ausweisungsrecht (unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386 <397>) anerkannt und betont, dass eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Entscheidung allerdings voraussetzt, dass die Ausländerbehörde die Umstände der Straftat und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen von Amts wegen sorgfältig ermittelt und eingehend würdigt. Insbesondere kann das Gewicht der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Interessen nicht allein anhand der Typisierung der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten in den Ausweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes bestimmt werden. Vielmehr sind auch bei strafrechtlichen Verurteilungen nach § 53 AufenthG im Einzelfall die Umstände der begangenen Straftat, wie sie sich aus dem Strafurteil und dem vorangegangenen Strafverfahren ergeben, individuell zu würdigen. Dies gilt naturgemäß erst recht bei unterhalb der Schwelle des § 53 AufenthG liegenden strafrechtlichen Verurteilungen nach § 54 Nr. 1 AufenthG. Darüber hinaus sind in gleicher Weise die gegen die Ausweisung sprechenden privaten Belange des Betroffenen im Einzelnen zu ermitteln und individuell zu würdigen, um sie dann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen abwägen zu können (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 - BVerfGK 11, 153 und vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 - NVwZ 2007, 1300). Diese vom Bundesverfassungsgericht nunmehr präzisierten Prüfungsanforderungen lassen keinen Schluss auf die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Auslegungsregel zu, die sowohl im Hinblick auf die den Ausweisungsanlass bildende Straftat als auch im Hinblick auf die schutzwürdigen Belange des Betroffenen die Berücksichtigung und Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles ausblendet und durch eine typisierende Betrachtung - wenn auch zugunsten des Ausländers - ersetzt.

22

Die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Auslegungsregel kann auch nicht aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK hergeleitet werden. Die Entscheidungen des EGMR zum Schutz des Privat- und Familienlebens in Fällen der Ausweisung straffällig gewordener Ausländer enthalten kein ausdrückliches Verbot generalpräventiv begründeter Ausweisungen. Im Gegenteil hat der Gerichtshof in einzelnen Fällen, in denen generalpräventive Gründe für die Ausweisung maßgeblich waren, eine Konventionsverletzung verneint (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2007 - Nr. 31753/02 - Kaya/Deutschland - InfAuslR 2007, 325 und vom 6. Dezember 2007 - Nr. 69735/01 - Chair/Deutschland - InfAuslR 2008, 111). Auch die vom EGMR aufgestellten sog. "Boultif/Üner-Kriterien" (vgl. EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99 - Üner/Niederlande - NVwZ 2007, 1279 Rn. 57 f.) laufen der Sache nach nicht auf ein de-facto-Verbot solcher Ausweisungen hinaus (a.A. OVG Bremen, zuletzt Urteil vom 10. Mai 2011 - 1 A 306.10 u.a. - InfAuslR 2011, 341 <343>). Sowohl die Art und Schwere der begangenen Straftat als auch die seit der Straftat vergangene Zeit und das Nachtatverhalten des Betroffenen können sinnvoll auch bei einer generalpräventiv begründeten Ausweisung als Gesichtspunkte im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Auch das Bundesverfassungsgericht, das die Rechtsprechung des EGMR und die von ihm entwickelten Kriterien ausdrücklich in Bezug genommen hat, hat daraus ersichtlich kein Regelverbot einer generalpräventiven Ausweisung hergeleitet.

23

Soweit der Verwaltungsgerichtshof sich bei seiner Gesamtschau auf die Rechtsprechung des EuGH zur Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern und deren Familienangehörigen sowie die Rechtsprechung zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen berufen hat, derzufolge bei diesem Personenkreis eine generalpräventiv motivierte Aufenthaltsbeendigung ausgeschlossen ist, können daraus keine Schlüsse für die übrigen Drittstaatsangehörigen gezogen werden. Denn bei den genannten Personen handelt es sich um unionsrechtlich privilegierte Gruppen, die sich durch erhöhten Ausweisungsschutz von den übrigen Drittstaatsangehörigen unterscheiden. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die aufenthaltsrechtlich stärker geschützten Inhaber einer Daueraufenthaltserlaubnis-EG (vgl. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG).

24

2. a) Ist eine einschränkende Auslegung des Begriffs der schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in Gestalt der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Regel damit nicht durch höherrangiges Recht geboten, verbleibt es bei der nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats maßgeblichen Auslegung der Bestimmung. Danach sind, wie oben bereits ausgeführt, bei allein generalpräventiv begründeten Ausweisungen an die Annahme schwerwiegender Gründe der öffentliche Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen ist erforderlich, dass die den Ausweisungsanlass bildende Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dabei kommt es stets auf die besondere Schwere der Straftat im Einzelfall an. Dies setzt voraus, dass die konkreten Umstände der begangenen Straftat oder Straftaten, wie sie sich aus dem Strafurteil und dem vorangegangenen Strafverfahren ergeben, ermittelt und individuell gewürdigt werden. Die besondere Schwere der Straftat im Hinblick auf die verhaltenssteuernde Wirkung der Ausweisung auf andere Ausländer erfordert, dass von einer derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgeht, wie dies insbesondere bei Drogendelikten oder Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität der Fall sein kann.

25

Sind diese Anforderungen an das Vorliegen eines schwerwiegenden Ausweisungsanlasses im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für eine generalpräventiv begründete Ausweisung erfüllt, ist darüber hinaus zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit - in der Regel im Rahmen der erforderlichen Ermessensausübung nach § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG - das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Ausweisung mit dem Gewicht des schutzwürdigen privaten Interesses des Ausländers an dem Verbleib in Deutschland abzuwägen. Dadurch wird sichergestellt, dass gerade die Belange "verwurzelter" Ausländer je nach ihrem Gewicht im Einzelfall zum Tragen kommen.

26

b) Für den Fall des Klägers bedeutet dies, dass der Senat nicht selbst abschließend darüber entscheiden kann, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die angefochtene Ausweisung, nämlich schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, vorliegen. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat - nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen zu den konkreten Umständen der Begehung der Straftaten, insbesondere zur Bedeutung des Tatbeitrages des Klägers, sowie zu weiteren Umständen des Einzelfalles wie etwa zu seinem Verhalten nach der Tat im Ermittlungs- und Strafverfahren getroffen. Ohne eine solche tatrichterliche Feststellung und Würdigung ist eine Entscheidung über das Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aber nicht möglich. Denn die Straftaten des Klägers sind nicht schon von vornherein gänzlich ungeeignet, ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an einer Ausweisung in dem oben dargestellten Sinn zu begründen. Schwere Bandendiebstähle nach § 244a StGB sind Delikte, die der Gesetzgeber der organisierten Kriminalität zurechnet. Der qualifizierte Straftatbestand des § 244a StGB ist mit dem Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl I S. 1302) in das Strafgesetzbuch eingefügt und - anders als der einfache Bandendiebstahl - als Verbrechen eingestuft worden. Dabei ging es dem Gesetzgeber u.a. darum, eine höhere individuelle wie allgemeine Abschreckungswirkung zu erzielen (BTDrucks 12/989 S. 25). Die vom Kläger begangenen Straftaten kommen deshalb als Anlass einer allein generalpräventiven Ausweisung grundsätzlich in Betracht. Auch der Umstand, dass der Kläger nur wegen Beihilfe verurteilt worden ist, führt angesichts des nach den Ausführungen im Strafurteil nahe an der Mittäterschaft liegenden Tatbeitrags nicht dazu, dass ohne nähere tatrichterliche Feststellung und Würdigung im Einzelfall bereits von vornherein ein schwerwiegender Ausweisungsanlass verneint werden kann.

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4. Die Aufhebung der Ausweisung durch den Verwaltungsgerichtshof erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

28

a) Allerdings müssen bei einer allein auf generalpräventive Erwägungen gestützten Ausweisung eines Ausländers mit besonderem Ausweisungsschutz (§ 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) die Wirkungen der Ausweisung regelmäßig von Amts wegen zugleich mit der Ausweisung befristet werden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm darf nach Satz 2 der Vorschrift kein Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erteilt werden. Diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen werden nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf Antrag befristet. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, schließt diese Regelung es nicht aus, dass die Ausländerbehörde zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung im Einzelfall von Amts wegen verpflichtet ist, die Wirkungen der Ausweisung schon bei Erlass der Ausweisung zu befristen. Ob dies erforderlich ist, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem Ausmaß der von dem Ausländer ausgehenden Gefahr, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr und den schutzwürdigen Belangen des Ausländers und seiner Angehörigen ab (Urteile vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 2.04 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 42, vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 Rn. 18 und vom 2. September 2009 - BVerwG 1 C 2.09 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 54 Rn. 25 sowie Beschluss vom 20. August 2009 - BVerwG 1 B 13.09 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 4 Rn. 8). Dies führt bei einer allein generalpräventiv motivierten Ausweisung eines Ausländers mit besonderem Ausweisungsschutz - außer in den Fällen des Ausschlusses der Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG - regelmäßig dazu, dass eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung von Amts wegen zugleich mit der Ausweisung auszusprechen ist. Ist die Ausweisung zunächst sowohl auf spezialpräventive als auch auf generalpräventive Gründe gestützt und ergibt sich - wie hier - erst im gerichtlichen Verfahren, dass die spezialpräventiven Gründe nicht (mehr) vorliegen und die Ausweisung allein auf generalpräventive Gründe gestützt wird, kann und muss die Ausländerbehörde die Befristung der Wirkungen der Ausweisung nachholen.

29

Wird ein Ausländer infolge einer besonders schweren Straftat nach Maßgabe von § 56 Abs. 1 AufenthG allein zu generalpräventiven Zwecken ausgewiesen und geht somit von ihm selbst in dem für die Ausweisungsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt keine relevante Gefahr der erneuten Straffälligkeit mehr aus, erfordert das bei einem derartigen Eingriff besonders zu beachtende Gebot der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung. In diesem Fall lässt sich bereits in dem für die Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt beurteilen, wie lange der Betroffene unter Berücksichtigung seiner schützwürdigen privaten Belange vom Bundesgebiet ferngehalten werden muss, damit die notwendige generalpräventive Wirkung erzielt werden kann. Es wäre deshalb unverhältnismäßig, ihn über diesen für seine Lebensplanung wichtigen Umstand im Unklaren zu lassen, ohne dass hierfür ein rechtfertigender sachlicher Grund besteht. Gerade weil der Betroffene bei einer allein generalpräventiv begründeten Ausweisung - anders als bei einer spezialpräventiv begründeten Ausweisung - keinen Einfluss auf das Entfallen des Ausweisungszwecks nehmen kann, wiegt es bei schützenswerten Bindungen an das Bundesgebiet besonders schwer, wenn ihm mit der Ausweisung keine konkrete zeitliche Perspektive für die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie der Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgezeigt wird. Sollten sich seine persönlichen Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland zu einem späteren Zeitpunkt - etwa durch Änderung der familiären Situation - noch verstärken, kann dem durch eine Verkürzung der Befristung Rechnung getragen werden. Sollte der Betroffene nachträglich trotz der positiven Prognose erneut straffällig werden, kann dies bei der erneuten Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Ablauf der Sperrwirkung berücksichtigt werden.

30

b) Das Fehlen einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung hat aber nicht zur Folge, dass die - ansonsten rechtmäßige - Ausweisung aufzuheben ist, sondern führt dazu, dass der Ausländer schon mit der Anfechtung der Ausweisung zugleich seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG durchsetzen kann. Das materiellrechtliche Erfordernis, dass eine allein generalpräventiv motivierte Ausweisung in den Fällen des § 56 Abs. 1 AufenthG in ihren Wirkungen grundsätzlich zugleich zu befristen ist, ist verfahrensrechtlich dadurch zu verwirklichen, dass der bestehende Anspruch auf Befristung schon im Rechtsstreit um die Ausweisungsverfügung realisiert werden kann. Damit wird dem Anspruch des Betroffenen auf gleichzeitige Entscheidung über die Ausweisung und die Befristung ihrer Wirkungen Rechnung getragen und die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung im Ergebnis gewährleistet. Diese verfahrensrechtliche Ausgestaltung entspricht der gesetzlichen Systematik, die zwei getrennte Verwaltungsakte - nämlich die Ausweisung einerseits und die Befristung ihrer Wirkungen andererseits - vorsieht (vgl. hierzu Beschluss vom 10. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 160.93 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 2 zur Vorgängerregelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG 1990). Prozessual wird dieses Ergebnis dadurch sichergestellt, dass in der Anfechtung der Ausweisung zugleich - als minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung der Wirkungen der Ausweisung gesehen wird. Der Ausländer darf insoweit nicht auf ein eigenständiges neues Verfahren verwiesen werden. Im Fall der rechtskräftigen Bestätigung der Ausweisung wird vielmehr auf den Hilfsantrag des Betroffenen hin zugleich eine Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung getroffen.

31

c) Erachtet das Gericht die Ausweisung für rechtmäßig, hat es auf den Hilfsantrag des Betroffenen hin zunächst darüber zu befinden, ob ihm bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ein Anspruch auf die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zusteht. Sollte ein Befristungsanspruch bestehen, hat das Gericht sodann über die konkrete Dauer der Befristung zu befinden. Die Bemessung der Dauer steht nämlich seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 nicht mehr im Ermessen der Ausländerbehörde. Es handelt sich vielmehr um eine gebundene Entscheidung. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

32

Weder der Wortlaut des nunmehr geltenden § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. noch derjenige seiner Vorgängerreglungen in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F. oder § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG 1990 verhalten sich ausdrücklich zur Frage, ob die Bemessung der Frist in das Ermessen der Ausländerbehörden gestellt ist. Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 ist der Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nicht mehr allein im Regelfall gegeben, wie dies zuvor in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F. bestimmt gewesen ist. Vielmehr besteht ein solcher Anspruch - vorbehaltlich der Ausnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG - in jedem Fall. Hinsichtlich der Dauer der Frist ist nunmehr geregelt, dass sie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen ist und fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG n.F.). Die Änderungen des § 11 AufenthG dienen der Umsetzung des Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 - Rückführungsrichtlinie. Mit dieser Richtlinie, die auf Art. 63 Abs. 3 Buchst. b EG (jetzt: Art. 79 Abs. 2 Buchst. c AEUV) gestützt ist und also der Bekämpfung der illegalen Einwanderung zu dienen bestimmt ist, soll eine wirksame Rückkehrpolitik als notwendiger Bestandteil einer gut geregelten Migrationspolitik mit klaren, transparenten und fairen Vorschriften unterlegt werden (4. Erwägungsgrund). Im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts sollen Entscheidungen gemäß dieser Richtlinie auf Grundlage des Einzelfalls und anhand objektiver Kriterien getroffen werden (6. Erwägungsgrund). Um die Interessen der Betroffenen wirksam zu schützen, sollen für Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr eine Reihe gemeinsamer rechtlicher Mindestgarantien gelten (11. Erwägungsgrund). Die Wirkung der einzelstaatlichen Rückführungsmaßnahmen soll einen europäischen Zuschnitt erhalten (14. Erwägungsgrund). Daher garantiert Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie, dass gegen Entscheidungen nach ihrem Art. 12 Abs. 1 - also Rückkehrentscheidungen sowie gegebenenfalls Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung - ein wirksamer Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

33

Neben dieser nunmehr unionsrechtlichen Prägung von § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, die das Interesse des Einzelnen an der zeitlichen Beschränkung des Einreiseverbots und an einem darauf bezogenen wirksamen Rechtsschutz rechtlich erheblich aufwertet, ist auch die Bedeutung der Befristung für die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. So zieht der EGMR die Frage der Befristung bei der Prüfung von Ausweisungen am Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK als ein wesentliches Kriterium heran (EGMR, Urteile vom 17. April 2003 - Nr. 52853/99 - Yilmaz/Deutschland - NJW 2004, 2147; vom 27. Oktober 2005 - Nr. 32231/02 - Keles/Deutschland - InfAuslR 2006, 3 <4>; vom 22. März 2007 - Nr. 1638/03 - Maslov/Österreich - InfAuslR 2007, 221 <223> und vom 25. März 2010 - Nr. 40601/05 - Mutlag/Deutschland - InfAuslR 2010, 325 <327>). In der Gesamtschau der sich aus den Grundrechten des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie aus dem Unionsrecht ergebenden Argumente und der erstmals mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 im Grundsatz eingeführten Höchstfrist von fünf Jahren sind die schützenswerten privaten Interessen des Betroffenen an der Befristung nunmehr in einer Weise aufgewertet, dass vor dem Hintergrund des insoweit offenen Wortlauts des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. nicht mehr angenommen werden kann, der Verwaltung sei ein Spielraum zur Rechtskonkretisierung im Einzelfall eingeräumt, der nur auf die Einhaltung äußerer Grenzen gerichtlich überprüfbar wäre. Die Regelung ist in ihrem europäischen Gesamtzusammenhang betrachtet nunmehr so zu verstehen, dass dem Betroffenen ein Recht auf eine vollständige gerichtliche Kontrolle der Dauer der Befristung eingeräumt ist, um sein Recht auf eine verhältnismäßige Aufenthaltsbeendigung zu sichern. An dem bisherigen Verständnis des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F., der nach allgemeiner Meinung die Dauer der Befristung in das Ermessen der Ausländerbehörde stellte (h.M. vgl. etwa Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011 § 11 AufenthG Rn. 44), ist angesichts der neuen Rechtslage seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 am 26. November 2011 nicht mehr festzuhalten.

34

Sofern die Ausländerbehörde rechtsfehlerhaft keine Befristung ausgesprochen hat oder die von ihr verfügte Frist zu lang ist, hat das Gericht die Behörde deshalb zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung auf einen konkreten, von ihm für geboten gehaltenen Zeitraum zu befristen. Damit ist gewährleistet, dass mit der abschließenden gerichtlichen Entscheidung über die Ausweisung auch die Dauer der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG feststeht und der Ausländer sich in seiner Lebensplanung darauf einstellen kann.

35

c) Ob die Notwendigkeit einer zugleich mit der Ausweisung zu verfügenden Befristung des Einreiseverbots künftig auch unmittelbar aus Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG hergeleitet werden könnte, bedarf hier keiner Klärung. Insbesondere kann offenbleiben, ob die Ausweisung als solche, gegebenenfalls in Verbindung mit der Abschiebungsandrohung, als Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie anzusehen ist (verneinend VGH Mannheim, Urteil vom 10. Februar 2012 - 11 S 1361/11 - juris). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, würde die hier streitige, im Juli 2009 verfügte und mit der Klage angegriffene Ausweisung von der Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten bis zum 24. Dezember 2010 umzusetzen war, noch nicht erfasst (vgl. zur intertemporalen Anwendung von Richtlinien: EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - Rs. C-349/06, Polat - Slg. 2007, I-8167 Rn. 25 ff.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie für bereits vor deren Umsetzung begonnene und darüber hinaus andauernde Inhaftierungen gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 2009 - Rs. C-357/09 PPU, Kadzoev - Slg. 2009, I-11189 Rn. 38). Denn Regelungen zur Dauer der Abschiebungshaft betreffen zukünftige Auswirkungen eines noch andauernden Sachverhalts und nicht die gerichtliche Kontrolle einer Behördenentscheidung, die vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie getroffen worden ist. Im Übrigen dürften sich aus der Richtlinie, sofern sie Ausweisungsentscheidungen erfassen sollte, auch keine weitergehenden Rechtsfolgen hinsichtlich der Befristung des Einreiseverbots ergeben, als sie für die bereits aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gebotene Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gelten.

36

5. Erweist sich die Berufungsentscheidung damit nicht bereits aus anderen Gründen als richtig, ist die Sache zur weiteren Aufklärung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. In dem erneuten Berufungsverfahren wird der Beklagte, sofern er auch angesichts der aktuellen persönlichen Verhältnisse des Klägers an der Ausweisung festhalten will, Gelegenheit haben, seine maßgeblichen Ermessenserwägungen unter Beachtung der hierfür vom Senat aufgestellten formalen Anforderungen (Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 1 C 14.10 - Leitsatz 2, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) zu ergänzen und die erforderliche Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung nachzuholen. Der Verwaltungsgerichtshof wird seinerseits die erforderlichen Feststellungen zur Schwere der konkreten Straftat des Klägers treffen und die festgestellten Umstände würdigen müssen. Sollte er schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bejahen und auch die - nachzuholende - Ermessensentscheidung des Beklagten einschließlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung als rechtsfehlerfrei ansehen, müsste er auch noch über den im Begehren des Klägers als minus enthaltenen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Befristung der Wirkungen des Ausweisung oder gegebenenfalls über die Rechtmäßigkeit einer inzwischen von dem Beklagten ausgesprochen Befristung befinden.

37

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Einer gesonderten Kostenentscheidung in Bezug auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits (Abschiebungsandrohung in Nr. 2 Abs. 2 des Bescheides) bedarf es nicht. Der Abschiebungsandrohung, die allein auf der Ausweisung beruht, kommt im vorliegenden Fall kostenmäßig keine eigenständige Bedeutung zu. Es entspricht daher billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, hier in Anwendung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO von einer gesonderten Kostenregelung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung abzusehen.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.