Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2015 - 10 ZB 14.1800

published on 26/11/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2015 - 10 ZB 14.1800
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Verwaltungsgericht München, M 10 K 14.830, 26/06/2014

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der am 23. September 1982 in Prizren geborene Kläger‚ ein serbischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit‚ reiste im Alter von fast 13 Jahren zu seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern ein. Seit 2001 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Mit seiner Klage wendet er sich gegen seine mit Bescheid vom 21. Februar 2014 verfügte Ausweisung‚ die vor dem Hintergrund von drei Freiheitsstrafen vor allem wegen Körperverletzungen‚ Diebstählen und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in den letzten fünf Jahren‚ die in der Summe drei Jahre und acht Monate ergeben‚ ausgesprochen wurde. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt er seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter. Der Kläger besitzt einen am 9. November 2011 ausgestellten Reisepass der Republik Serbien. Das Amtsgericht Dachau ordnete mit Urteil vom 29. Oktober 2012 die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungseinrichtung an.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit bestünden nur dann‚ wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG‚ B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

1. Allerdings konnte die Ausweisung nicht als zu einer Regelausweisung herabgestufte (§ 53 Nr. 1, § 56 Abs. 1 Satz 3, 4 AufenthG) Ausweisung verfügt werden. Vielmehr liegt hier eine Ausnahme von der Regel vor, die eine weitere Herabstufung notwendig macht und eine Ausweisung nur noch nach Ermessensausübung zuläßt, weil „durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten“ (BVerwG‚ U.v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 - BVerwGE 129‚ 367 = juris Rn. 24). Diese Folgerung ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK‚ der jedermann das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens garantiert und einen Eingriff hierin nur zulässt‚ soweit er u. a. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zur Verhütung von Straftaten notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Der Kläger‚ der im Alter von zwölf Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist, sich seit etwa 20 Jahren hier aufhält und seit 2001 ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt, hat glaubhaft vorgetragen‚ dass sich praktisch sein gesamtes Privatleben im Bundesgebiet abspielt; Beziehungen zu seinem Herkunftsland hat er wohl nur noch zu seinem dort lebenden älteren Bruder‚ während drei weitere Geschwister und die Eltern im Bundesgebiet leben. Danach bedarf es - unabhängig von der nicht „gelungenen Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland“ (UA‚ S. 11) - im Rahmen einer Ausweisung aber einer individuellen Würdigung‚ inwieweit er im Bundesgebiet verwurzelt ist (BVerwG‚ a. a. O., juris Rn. 25). In diesen Fällen bietet der vom Gesetzgeber im Ausweisungsrecht - neben der zwingenden und der Regel-ausweisung - vorgesehene dritte Entscheidungsmodus in der Verwaltungspraxis die höhere Gewähr für eine Berücksichtigung sämtlicher Aspekte des jeweiligen Einzelfalls und deren angemessene Gewichtung (BVerwG‚ a. a. O.). Die beiden vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht zu dieser Frage zitierten Entscheidungen (OVG Saarl, B.v. 20.4.2011 - 2 B 208/11 - juris; VG Darmstadt‚ B.v. 21.12.2005 - 8 G 2120/05 - juris) befassen sich im Übrigen nicht mit dem Verhältnis von Regel- zu Ermessensausweisung‚ sondern damit‚ ob ein Ausländer allein wegen seiner Verwurzelung einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK) haben kann.

2. Die vom Beklagten (vorsorglich) ausgesprochene Ausweisung nach Ermessensausübung‚ die das Verwaltungsgericht als rechtmäßig angesehen hat‚ begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie ist trotz des darin liegenden Eingriffs in das Privatleben des Klägers als Maßnahme zur Verhinderung weiterer gravierender strafbarer Handlungen notwendig und stellt sich auch unter Berücksichtigung seiner umfassend gewürdigten persönlichen Verhältnisse als nicht unverhältnismäßig dar.

Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Urteil unter der Annahme der Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 1 EMRK aus‚ wegen der Intensität des strafrechtlich bedeutsamen Verhaltens des Klägers und seiner mangelnden Integration in das Bundesgebiet sei die Ausweisung weder bezüglich des mit ihr verfolgten spezialpräventiven noch des generalpräventiven Zwecks zu beanstanden. Im Ausweisungsbescheid‚ auf den das Verwaltungsgericht Bezug nimmt‚ wird auf eine konkrete Wiederholungsgefahr im Hinblick auf erneut zu erwartende schwere Rechtsgutverletzungen verwiesen, die Grundinteressen der Gesellschaft berührten; bei dem Kläger handele es sich um einen Gewohnheitskriminellen‚ weshalb die Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten nur durch eine Ausweisung wirksam unterbunden werden könne. Insbesondere habe er als drogensüchtiger Straftäter die notwendige Therapie noch nicht erfolgreich abgeschlossen‚ weshalb eine Wiederholungsgefahr nach wie vor bestehe. Demgegenüber weist der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen darauf hin‚ dass er sich seit dem 14. Januar 2014 wegen der bei ihm diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung vor dem Hintergrund einer Polytoxikomanie in einer Entziehungseinrichtung befinde und dort seither drogen- und alkoholabstinent geblieben sei‚ so dass die Fortführung des Maßregelvollzugs als therapeutisch und sozialprognostisch sinnvoll erachtet werde. Er bereite sich auf den allgemeinen Mittelschulabschluss vor. Laut einer Bestätigung der Klinik vom 24. September 2014 stehe seine Aufnahme in die Lockerungsstufe C bevor‚ womit er einer Außenbeschäftigung nachgehen könne. Er weise eine glaubhafte Veränderungs- und Abstinenzmotivation auf. Mit Schreiben vom 21. April 2015 teilte der Kläger mit‚ dass er nun in der Stufe D außerhalb der Klinik arbeiten dürfe, bereits einen Arbeitsplatz als Gärtnerhelfer gefunden habe und damit seine Integration in die Arbeitswelt vorantreibe. Außerdem plane er für Ende 2015, die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen zu schließen. Das zuständige Landratsamt habe ihm bereits am 11. Juni 2015 eine zunächst auf sechs Monate befristete Duldung ausgestellt‚ die es ihm ermögliche‚ seine Verlobte in Stuttgart zu besuchen‚ wohin er zu einem späteren Zeitpunkt ziehen wolle.

Diese Ausführungen vermögen keine ernstlichen Zweifel an der vom Verwaltungsgericht nachvollzogenen Gefahrenprognose des Beklagten hervorzurufen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH‚ B.v. 18.7.2014 - 10 ZB 13.2440 - juris; B.v. 14.11.2012 - 10 ZB 12.1172 - juris) kann von einem Fortfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden‚ solange der Kläger seine Drogentherapie nicht erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Hiervon kann weder im für die maßgeblichen Umstände grundsätzlich relevanten Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist für die Zulassung der Berufung (11. Oktober 2014) ausgegangen werden noch nach den im Zeitpunkt dieser Entscheidung bekannten Erkenntnissen. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet‚ dass der Kläger nicht nur illegale Betäubungsmittel - seit seinem 18. Lebensjahr auch Heroin - konsumiert hat, sondern teilweise parallel dazu Medikamenten- und Alkoholmissbrauch betrieben hat (vgl. Protokoll der kbo-Stufungskonferenz vom 24. September 2014). Entsprechend der nachvollziehbaren Einschätzung der behandelnden Ärzte besteht eine erhöhte Rückfallgefahr in Gruppensituationen und bei Konfrontationen mit Angeboten aus dem alten Milieu sowie bei psychischer und emotionaler Belastung; daraus können neuerliche Straftaten vor allem im Sinne einer Beschaffungskriminalität resultieren. Den multiplen Missbrauch verschiedener Substanzen entsprechend dem Krankheitsbild einer Polytoxikomanie erklärt der Kläger selbst damit, so die Wirkungen einer zunächst konsumierten Droge zu verstärken oder ihnen entgegenzuwirken. Beim Kläger kommt hinzu‚ dass er bisher mindestens 13 stationäre Entgiftungen hinter sich hat‚ außerdem zwei erfolglose Langzeittherapien im September 2009 und im Jahr 2012 (vgl. Bl. 41 der Gerichtsakte). Bei seiner letzten Entgiftung ist er gegen ärztlichen Rat im Jahr 2011 trotz noch nicht abgeschlossener Behandlung entlassen worden. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat auch zum heutigen Tage nach wie vor eine vom Kläger ausgehende ernsthafte Gefahr für bedeutsame Schutzgüter durch die Begehung schwerwiegender Straftaten, insbesondere erneuter Gewaltdelikte.

Die im strafrechtlichen Urteil vom 29. Oktober 2012 angeführten‚ für ihn sprechenden Umstände vermögen hieran angesichts des langjährigen Drogen-‚ Tabletten- und Alkoholmissbrauchs nichts zu ändern. Es ist wie in vergleichbaren Fällen nicht von der Hand zu weisen‚ dass der Kläger seine derzeitige Abstinenz vor allem unter dem Druck der Ausweisung und des anhängigen Gerichtsverfahrens aufrechterhält. Vor diesem Hintergrund mögen sein unauffälliges Verhalten während der Therapie‚ seine dort offenbar an den Tag gelegte Veränderungsbereitschaft‚ die Teilnahme an den therapeutischen Einzelgesprächen und schließlich die Aufnahme einer Außenarbeit auf der Basis einer ausländerrechtlichen Duldung mit Arbeitserlaubnis zwar positive Ansätze darstellen; sie reichen aber angesichts des bis in frühe Lebensjahre zurückgehenden Missbrauchs verschiedener Betäubungs- und Genussmittel noch nicht aus‚ um bereits heute eine positive Prognose abgeben zu können. Gleiches gilt für den Hinweis im Zulassungsvorbringen‚ der Strafvollzug habe auf ihn als „Erstverbüßer eine abschreckende Wirkung“. Welchen positiven Einfluss schließlich die hervorgehobenen familiären Bindungen des Klägers zu seinen Eltern und Geschwistern im Bundesgebiet im Hinblick auf die konkrete Gefahr erneuter Straftaten haben sollen‚ ist nicht erkennbar.

Das angefochtene Urteil erweist sich aber nicht nur im Hinblick auf die spezialpräventiv motivierte Zielrichtung der Ausweisung als unangreifbar‚ sondern begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als es die generalpräventiven Überlegungen zur Ausweisung billigt. Art. 8 Abs. 1 EMRK würde im Übrigen auch eine ausschließlich generalpräventiv begründete Ausweisung eines „verwurzelten“ Ausländers nicht ausschließen (BVerwG, U.v. 14.2.2012 - 1 C 7/11 - BVerwGE 142, 29 = juris Rn. 20 f., m.w. Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit generalpräventiv begründeter Ausweisungen).

Das Zulassungsvorbringen vermag auch nicht mit dem Vorwurf durchzudringen, es habe keine § 55 Abs. 3 AufenthG genügende Interessenabwägung stattgefunden. In der angefochtenen Entscheidung wird zu Recht darauf verwiesen, dass sich der Bescheid (vgl. 2.4.3, S. 18 - 22) mit sämtlichen Umständen auseinandersetzt, die für und gegen den weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet sprechen, und damit eine im Rahmen von § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstandende Abwägung und Gewichtung vornimmt.

Das angefochtene Urteil begegnet auch nicht deshalb ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit‚ weil die Ausweisung unverhältnismäßig im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK wäre. In diesem Zusammenhang trägt der Kläger vor‚ das Verwaltungsgericht habe nur die Aspekte betont‚ die gegen seine Integration im Bundesgebiet sprächen‚ jedoch ausgeklammert‚ dass er dem Kosovo völlig entfremdet sei. Auch die Behauptung im Urteil‚ er habe nicht einmal ein Schulabschluss erworben‚ sei schlichtweg falsch; sogar der Beklagte habe im Ausweisungsbescheid auf den von ihm erworbenen Hauptschulabschluss hingewiesen. Die Ausweisung führe zum Verlust sämtlicher familiärer Bindungen im Bundesgebiet. Jegliche Bindungen zum Herkunftsstaat fehlten. Sein im Kosovo lebender Bruder sei alkoholabhängig und verlege seinen Wohnsitz gerade nach Slowenien. Im Ergebnis stehe die Ausweisung damit nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Ziel. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werde das Fehlen jeglicher Bindungen zum Herkunftsstaat als gewichtiger Grund für die Unverhältnismäßigkeit einer Ausweisung angesehen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger keine ernsthaften Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Die genannten Umstände machen den durch die Ausweisung bewirkten Eingriff in das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. z. B. EGMR, U.v. 18.10.2006 - 46410/99 - NVwZ 2007, 1279) nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff. So führt insbesondere die dem Kläger auferlegte Übersiedlung in sein Herkunftsland nicht zu einer unverhältnismäßigen Härte. Es ist ihm zuzumuten‚ sich dort ein neues „Privatleben“ aufzubauen und seine vorhandenen albanischen Sprachkenntnisse wieder aufzufrischen. Seine Beziehun-gen zu den im Bundesgebiet verbleibenden Familienangehörigen kann er auf andere Weise pflegen‚ zumal die Entfernung zwischen dem Kosovo und Bayern kein unüberwindbares Hindernis darstellt. Auch der behauptete Fortzug des Bruders aus dem Kosovo würde an dem Ergebnis ebensowenig etwas ändern wie der - vom Verwaltungsgericht verkannte - Umstand, dass der Kläger im Bundesgebiet einen Schulabschluss erworben hat. Die von der Beklagten verfügte Wiedereinreisesperre von drei Jahren eröffnet im Übrigen durchaus die Möglichkeit einer Rückkehr in das Bundesgebiet bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1, 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 18/07/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gr
published on 14/02/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland.
published on 20/04/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Februar 2011 – 10 L 2415/10 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.Der Streitwert für das Beschwer
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
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Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2015 wird zugelassen, soweit damit Ziffer 3. des Bescheids vom 1. September 2014 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet wird, die Wirkungen
published on 19/01/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.