Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2014 - 10 ZB 12.957

published on 10/01/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2014 - 10 ZB 12.957
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Verwaltungsgericht München, M 10 K 11.3061, 09/02/2012

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2012 wird abgelehnt, weil hinsichtlich der begehrten Aufenthaltserlaubnis keine Zulassungsgründe aufgezeigt wurden und im Übrigen die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag rechtfertigt keine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

1. Der Zulassungsantrag des Klägers ist hinsichtlich seines Begehrens, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen bzw. die ihm zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, bereits deshalb abzulehnen, weil er seinen Antrag insoweit nicht begründet hat.

Zwar ist mit Schriftsatz vom 24. April 2012 das erstinstanzliche Urteil uneingeschränkt angefochten worden, weil weder ein entsprechender Betreff genannt noch der Zulassungsantrag auf die Ausweisung des Klägers beschränkt wurde, jedoch befassen sich die Zulassungsgründe des Begründungsschriftsatzes vom 18. Mai 2012, dessen Betreff auch lediglich „wegen Ausweisung“ lautet, ausschließlich mit die Ausweisung betreffenden Argumenten. Die rechtlichen Ausführungen beziehen sich nur darauf, dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft die Ausweisung des Klägers für rechtens erachtet habe. Zur Aufenthaltserlaubnis findet sich im Vorbringen des Klägers kein Wort. Es wird insoweit nicht einmal ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO genannt.

2. An der Richtigkeit des hinsichtlich der Ausweisung angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

2.1. Mit seinem Zulassungsantrag rügt der Kläger, ihm sei im angefochtenen Urteil „die Stellung als faktischer Inländer nach Art. 8 EMRK versagt“ worden. Würde man ihm diese Stellung zugestehen, müsste eine ausführliche Abwägung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit stattfinden. Insbesondere sei dabei zu berücksichtigen, dass er seit nunmehr 20 Jahren in Deutschland lebe, hier geheiratet habe und seine Kinder hier geboren seien und er seinen gesamten Bekannten- und Freundeskreis in Deutschland habe. Er habe hier gearbeitet und sei in das soziale Leben der Bundesrepublik völlig integriert, wohingegen nach Kroatien keine Bindungen mehr vorlägen.

Mit diesem Vorbringen werden aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen nicht nur die vom Kläger genannten Aspekte einer Integration selbst, wenn auch sehr knapp, angesprochen, sondern auch ausdrücklich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 7. Juni 2011 Bezug genommen und ist dieser gefolgt. Die Beklagte hat sich aber ausführlich mit einer möglichen Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet, insbesondere den Anforderungen von Art. 8 EMRK im Rahmen einer Ausweisung auseinandergesetzt. Nach dem der Ausweisung zugrundeliegenden Sachverhalt ist der Kläger aber gerade nicht als faktischer Inländer anzusehen.

Sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht haben den langen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet auch ohne den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der Kläger seit 20 Jahren hier lebt, berücksichtigt und auch nicht verkannt, dass er im Bundesgebiet drei Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit hat. Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsverfahren ist er aber in das soziale Leben der Bundesrepublik ganz offensichtlich nicht „vollständig integriert“ und hat auch enge Bindungen nach Kroatien. Dies belegen nicht zuletzt die zahlreichen Ein- und Ausreisestempel im Pass des Klägers aus den letzten Jahren. Er selbst hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. Februar 2012 angegeben, häufig nach Kroatien zu seinen dort lebenden Eltern zu reisen. Auch seine Geschwister leben dort. Demgegenüber mag es durchaus sein, dass er mittlerweile in Deutschland einen größeren Bekannten- und Freundeskreis besitzt, jedoch hat er hier offensichtlich keine familiären Bindungen mehr. Von seiner Ehefrau ist er seit Dezember 2002 rechtskräftig geschieden. Seine drei deutschen Kinder, die 1999 und 2000 geboren sind, hat er seit Mai 2008 nicht mehr gesehen, nachdem sein Recht auf Umgang mit den Kindern durch Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 9. Januar 2009 bis auf Weiteres ausgeschlossen worden ist. Auch eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet ist dem Kläger ganz offensichtlich nicht gelungen. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, dass der Kläger in den letzten Jahren fast durchgängig ergänzend Arbeitslosengeld II bezogen hat. Dies wird auch im Zulassungsverfahren nicht in Abrede gestellt. Eine vollständige Integration in das soziale Leben der Bundesrepublik ist auch entgegen dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht deshalb auszunehmen, weil es „um lebensgeschichtlich an das Bundesgebiet gebundene Delinquenzen sozialer Fehlentwicklungen“ gehe, „auf die ausschließlich im Bundesgebiet mit den herkömmlichen, auf Straftaten und abweichendes Verhalten reagierenden strafrechtlichen invidualpsychologischen Maßnahmen, insbesondere bei miterzieherischen und sozialpolitischen Mitteln, geantwortet werden solle“. Der Kläger ist mit Urteil des Landgerichts München I vom 9. November 2009 wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen, mehrfacher vorsätzlicher Körperverletzung, Entziehung Minderjähriger sowie wegen zwei Vergewaltigungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Sämtliche Straftaten hat er gegenüber seiner früheren Ehefrau und seinen Kindern begangen. Bei den Straftaten handelte es sich auch nicht um „soziale Fehlentwicklungen“ des Klägers, die es erfordern würden, psychologische oder erzieherischer Maßnahmen zu ergreifen, die nur im Bundesgebiet erfolgen sollten. Der Kläger ist nämlich nicht wegen „sozialer Fehlentwicklungen“, sondern wegen seines unerhört brutalen und rücksichtlosen Vorgehens gegenüber seinen Familienangehörigen verurteilt worden und eine (weitere) Inhaftierung nach einer ca. eineinhalbjährigen Untersuchungshaft ist nur deshalb nicht erfolgt, weil im genannten Strafurteil eine Zeit von zwei Jahren und sieben Monaten als vollstreckt angerechnet worden ist (wegen überlanger Verfahrensdauer) und mit Beschluss des Landgerichts München I vom 26. Mai 2011 die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt worden ist, wobei die Bewährungszeit fünf Jahre beträgt und derzeit noch andauert.

2.2. Auch das weitere Vorbringen im Zulassungsverfahren, vom Kläger gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr aus, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.

Der Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass die vom Kläger verübten schweren Straftaten bereits im Zeitraum 1999 bis 2001 begangen worden sind und der Kläger seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Herbst 2003 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei, trifft so nicht zu. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, dass es der Grundeinstellung des Klägers entspreche, die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung anderer Menschen zu missachten. Dies wirke bis heute fort. Der Kläger habe nämlich bis zuletzt keine der der Verurteilung zugrunde liegenden Taten zugestanden oder gar bedauert oder sich bei seiner früheren Ehefrau für die gegen sie begangenen Misshandlungen und sexuellen Übergriffe entschuldigt. Eine Distanzierung von seinem kriminellen Verhalten sei nicht erkennbar. Damit hat das Verwaltungsgericht hinreichend dargelegt, wieso es weiter von einer Wiederholungsgefahr beim Kläger ausgeht. Mit diesen Argumenten des Verwaltungsgerichts setzt sich der Zulassungsantrag aber nicht auseinander. Es wird weder substantiiert vorgebracht, weshalb die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zutreffen sollen, noch werden Tatsachen aufgezeigt, die dafür sprechen, dass vom Kläger in Zukunft keine derartigen Gefahren mehr ausgehen. Auch der Vortrag, der Kläger sei strafrechtlich nach 2003 nicht mehr in Erscheinung getreten, trifft so nicht zu. Vielmehr wurde mehrfach gegen den Kläger ermittelt, einige Strafverfahren wurden eingestellt, mehrere sind noch nicht entschieden, eine Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe ist soweit ersichtlich noch nicht rechtskräftig. Ohne dass dies für dieses Verfahren entscheidungserheblich wäre, zeigt sich doch, dass der Kläger auch nach seiner Haftentlassung immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht ebenso wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid die Ausweisung des Klägers auch auf generalpräventive Gründe gestützt. Insoweit wird das erstinstanzliche Urteil aber im Zulassungsverfahren überhaupt nicht angegriffen. Selbst wenn man daher zum Ergebnis käme, es gehe vom Kläger zum jetzigen Zeitpunkt keine Wiederholungsgefahr mehr aus, bliebe es bei einer Ausweisung aus generalpräventiven Gründen, denn damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf eine weitere selbstständig tragende und nicht angegriffene Begründung gestützt.

3. Schließlich führt auch der Verweis des kroatischen Klägers in dem lange nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO am 11. September 2013 beim Senat eingegangenen Schriftsatz vom 10. September 2013 auf seinen inzwischen gegebenen Status des „EU-Bürger“ nicht zur Zulassung der Berufung. Denn auch damit werden, sofern dies überhaupt zu berücksichtigen ist, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils konkret dargelegt.

Geht man mit dem Bundesverwaltungsgericht (B.v. 15.12.2003 - 7 AV 2/03 - juris Rn. 11) davon aus, dass Rechtsänderungen nur dann im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden können, wenn auf ihren (womöglich zukünftigen) Eintritt bereits vor Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist hingewiesen worden ist, so scheitert eine Zulassung der Berufung beim Kläger bereits daran, dass er bis zum maßgeblichen Zeitpunkt (4. Juni 2012) nicht den bevorstehenden Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union und eine gegebenenfalls daraus resultierende andere Beurteilung der Ausweisungsentscheidung als weitere Begründung seines Zulassungsantrags vorgebracht hat.

Selbst wenn man aber eine nachträgliche Änderung der Rechtslage trotz verspäteter Geltendmachung im Zulassungsverfahren noch berücksichtigte, führte dies nicht zur Zulassung der Berufung. Denn der Kläger ist offensichtlich der Auffassung, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts allein wegen des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union rechtsfehlerhaft ist. Er hätte vielmehr weiter darlegen müssen, ob und inwieweit gerade beim Kläger nunmehr eine andere Rechtslage als bisher gelten soll. Im Zulassungsverfahren zeigt der Kläger aber nicht auf, ob er nunmehr tatsächlich unter ein anderes Regelungsregime fällt als bisher und unter welches, ob er volle Freizügigkeit genießt oder ob er vielmehr unter die im Bundesgebiet geltenden abgestuften Übergangsbestimmungen (vgl. Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union vom 17. Juni 2013, BGBl 2013 I S. 1555) fällt und somit zunächst von der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgeschlossen ist, oder welche weiteren Gesichtspunkte zur Rechtswidrigkeit seiner Ausweisung führen könnten. Allein mit der Behauptung, das erstinstanzliche Urteil zur Ausweisung des Klägers sei mit dem Beitritt rechtsfehlerhaft geworden, genügt er seiner Darlegungspflicht aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

4. Soweit der Zulassungsantrag auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gestützt wird, wird dieser Zulassungsantrag nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Weder wird eine entsprechende konkrete Divergenzentscheidung angegeben noch ausgeführt, inwieweit das angegriffene Urteil von dem des Divergenzgerichts abweichen soll.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2012 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 11/11/2014 00:00

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Januar 2010 – 3 A 194/09 – wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.