Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2019 - 10 CE 19.650
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
I.
II.
III.
II.
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Urteil einreichenBayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2019 - 10 CE 19.650 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
die Ausländerbehörde zu verpflichten, der die Abschiebung durchführenden Bundespolizei mitzuteilen, dass die Abschiebung abzubrechen ist.
II.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die
- 1.
von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden, - 2.
sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder - 3.
sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 Absatz 3 zugestimmt hat; die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, wenn die in § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16a und 16b entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 16a wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.
(4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 34 der Beschäftigungsverordnung versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
die Ausländerbehörde zu verpflichten, der die Abschiebung durchführenden Bundespolizei mitzuteilen, dass die Abschiebung abzubrechen ist.
II.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.
Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Gründe
- 1
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
- 2
I. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde (noch) zulässig ist.
- 3
Der ursprünglich gestellte Antrag des Antragstellers,
- 4
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegen ihn vorläufig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einzuleiten bzw. durchzuführen und ihm wenigstens bis zum 31.07.2016 eine Duldung mit der folgenden Wohnsitzauflage zu erteilen: "Haus M.", (A.) e.V., A-Straße, A-Stadt,
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hilfsweise,
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gegen ihn vorläufig, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme einer Berufsausbildung als Informatikkaufmann in der Beschäftigungsförderungs-, Qualifizierungs- und Innovationsgesellschaft mbH A-Stadt am 01.08.2016, keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einzuleiten bzw. durchzuführen,
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hat sich nach seiner Abschiebung nach Albanien am 28.04.2016 erledigt, da die begehrte vorläufige Aussetzung der Abschiebung nach ihrer Durchführung objektiv unmöglich geworden ist.
- 8
Auch die im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 03.05.2016 erfolgte Antragsänderung und der nunmehr – sinngemäß – gestellte Antrag,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Betretenserlaubnis zu erteilen,
- 10
dürfte unzulässig sein. Der Antragsteller begehrt nach der Umstellung seines Antrags nicht mehr – wie noch vor dem Verwaltungsgericht – den Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO‚ mit deren Hilfe sein tatsächlicher Status im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die ihm drohende Abschiebung vorläufig erhalten werden soll. Ziel des Beschwerdeverfahrens ist vielmehr der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO‚ mit der er eine Veränderung seines Status als abgeschobener Ausländer durch vorläufige Einräumung einer nicht mehr bestehenden tatsächlichen Position erreichen will. Der Sache nach erhebt der Antragsteller damit einen Folgenbeseitigungsanspruch, indem er die Rückgängigmachung der Folgen eines behördlichen Handelns – hier: der Abschiebung als Realakt – begehrt. Für das Verfahren nach § 123 VwGO fehlt jedoch eine § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechende Regelung. Der Übergang auf den Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kommt im Verfahren nach § 123 VwGO nicht in Betracht (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2015, § 81 RdNr. 190). Außerdem dürfte das Beschwerdeverfahren ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dienen und grundsätzlich keinen Raum eröffnen‚ über in erster Instanz nicht gestellte Anträge zu entscheiden (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 27.06.2006 – 3 EO 354/06 –, juris RdNr. 4; OVG NW, Beschl. v. 18.07.2006 – 18 B 1324/06 –, juris RdNr. 6; Beschl. v. 09.03.2007 – 18 B 2533/06 –, juris RdNr. 33; BayVGH, Beschl. v. 28.01.2016 – 10 CE 15.2653 –, juris RdNr. 18; a.A. SaarlOVG, Beschl. v. 24.01.2003 – 9 W 50/02 –, juris RdNr. 25; SächsOVG, Beschl. v. 14.12.2011 – 3 B 244/11 –, juris RdNr. 5).
- 11
II. Die Beschwerde bliebe selbst dann ohne Erfolg, wenn man die Zulässigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung, gerichtet auf Rückgängigmachung der Abschiebung bzw. Ermöglichung der Wiedereinreise, im Falle einer bereits vollzogenen Abschiebung ausnahmsweise anerkennen (vgl. SaarlOVG‚ Beschl. v. 18.10.2005 – 2 W 15/05 –, juris RdNr. 5; VGH BW, Beschl. v. 11.03.2008 – 13 S 418/08 –, juris RdNr. 7) und eine entsprechende Antragsänderung im Beschwerdeverfahren entsprechend § 91 VwGO für zulässig erachten würde. Ein entsprechender Anordnungsanspruch ist nämlich nicht glaubhaft gemacht.
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Unter Berücksichtigung der allein maßgeblichen‚ von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) hat er den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch im Hinblick auf sein Ziel‚ eine (vorläufige) Rückkehr in das Bundesgebiet zu erreichen‚ nicht glaubhaft gemacht. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich nicht‚ dass die Abschiebung (offensichtlich) rechtswidrig gewesen ist.
- 13
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Antragsgegnerin für seine Abschiebung örtlich zuständig. Örtlich zuständige Ausländerbehörde ist gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG diejenige Behörde, in deren Bezirk der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. In Anlehnung an die Definition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (vgl. Urt. d. Senats v. 15.05.2014 – 2 L 136/12 –, juris RdNr. 24). Hiernach war die Antragsgegnerin die für den Antragsteller zuständige Ausländerbehörde, da dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt – in Übereinstimmung mit der Zuweisungsentscheidung der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber (ZASt) vom 26.08.2015 – in der Gemeinschaftsunterkunft Am C. 31 in C-Stadt hatte. Zwar war der Antragsteller seit dem 23.09.2015 durch das Jugendamt C-Stadt in der integrativen Kinder- und Jugendeinrichtung in der A-Straße in A-Stadt untergebracht. Hierbei handelte es sich jedoch lediglich um eine vorübergehende Unterbringung, da in C-Stadt weder in der Clearingstelle noch im Kinder- und Jugendnotdienst ein Platz vorhanden war. Ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt wurde mit der Unterbringung des Antragstellers in A-Stadt nicht begründet. Die Vorläufigkeit der Unterbringung des Antragstellers in A-Stadt wird auch dadurch deutlich, dass die Antragsgegnerin seit dem Eintritt der Volljährigkeit des Antragstellers am (…).03.2016 bestrebt war, diesen in die Gemeinschaftsunterkunft D-Straße 50 nach C-Stadt zurück zu verlegen.
- 14
Die Abschiebung erfolgte auch nicht unter Verletzung eines Duldungsanspruchs des Antragstellers. Insbesondere stand dem Antragsteller kein Anspruch auf eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 und 4 AufenthG wegen des von ihm mit der Beschäftigungsförderungs-, Qualifizierungs- und Innovationsgesellschaft A-Stadt mbH abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrages über eine am 01.08.2016 beginnende Ausbildung im Ausbildungsberuf Informatikkaufmann zu. Zwar kann einem Ausländer gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Dringende persönliche Gründe im Sinne von Satz 3 können gemäß § 60a Abs. 3 Satz 4 AufenthG insbesondere vorliegen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufnimmt oder aufgenommen hat und nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt. Hiernach kam eine Duldung des Antragstellers wegen dringender persönlicher Gründe – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht in Betracht, weil er aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG stammt. Die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 und 4 AufenthG wegen Aufnahme einer Berufsausbildung ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Hailbronner, AuslR, Stand: Februar 2016, § 60a AufenthG RdNr. 101). Das ist bei dem aus Albanien stammenden Antragsteller der Fall. Albanien ist nach Anlage II zu § 29a AsylG ein sicherer Herkunftsstaat. Unerheblich ist, dass der Antragsteller ursprünglich am 14.07.2015 als unbegleiteter Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sein Herkunftsstaat zum Zeitpunkt der Einreise noch nicht als sicherer Herkunftsstaat i.S.d. § 29a AsylG eingestuft war (a.A. Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 60a AufenthG RdNr. 31), denn derartige Vorbehalte sind der gesetzlichen Regelung in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht zu entnehmen.
- 15
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bestehen nicht. Insbesondere liegt in dem Ausschluss von Ausländern aus sicheren Herkunftsstaaten kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Vielmehr ist der Senat – mit dem Verwaltungsgericht – der Ansicht, dass sich für diese Differenzierung ein sachlicher Grund anführen lässt. Dieser kann darin gesehen werden, dass von Integrationsmaßnahmen wie dem Zugang zu einer Berufsausbildung solche Personen ausgeschlossen werden sollen, die von vornherein keine Aussicht auf eine internationale Schutzberechtigung haben und daher auf reguläre im Aufenthaltsgesetz vorgesehene Zugangsmöglichkeiten zur beruflichen Ausbildung zu verweisen sind (vgl. Hailbronner, a.a.O.). Die Auffassung, der Ausschluss ehemaliger Asylbewerber, die aus sicheren Herkunftsstaaten kämen, sei mit dem Gleichheitsgebot nicht zu vereinbaren, weil dieses Kriterium für den migrationspolitischen Zweck der Norm völlig irrelevant sei (vgl. Bruns, a.a.O.), teilt der Senat nicht. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner verfassungskonformen Auslegung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, etwa in Anlehnung an die Stichtagsregelung des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.
- 16
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG über die Erteilung einer Ermessensduldung. Zwar deutet das Wort „insbesondere“ in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG darauf hin, dass auch in anderen Fällen dringende persönliche Gründe vorliegen können (vgl. VG Halle, Beschl. v. 31.05.2016 – 5 B 341/16 HAL –). Aus § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ergibt sich nach Auffassung des Senats jedoch eindeutig, dass Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten von der Erteilung einer Ermessensduldung wegen der Aufnahme einer Berufsausbildung ausgeschlossen sind.
- 17
Ein Anspruch auf eine Duldung ergibt sich auch nicht aus einer aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des am 25.05.2016 beschlossenen Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Integrationsgesetz, dessen § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-E einen Ausschluss von Ausländern aus sicheren Herkunftsstaaten nicht (mehr) vorsieht. Zwar hat der Senat im Hinblick auf die seinerzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindliche Vorschrift des § 25b AufenthG-E für nachhaltig integrierte Ausländer eine aufenthaltsrechtliche Vorwirkung in dem Sinne in Erwägung gezogen, dass Ausländer, denen nach dieser Regelung voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, einen dringenden persönlichen Grund i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG geltend machen können (vgl. Beschl. d. Senats v. 31.03.2015 – 2 M 17/15 –, juris RdNr. 5). Ob etwas Vergleichbares auch mit Blick auf § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-E anzunehmen ist, bedarf keiner Vertiefung, denn eine Reduzierung des Ermessens der Ausländerbehörde dahin, dass nur die Erteilung einer Duldung ermessensfehlerfrei wäre, ist auch in diesem Fall nicht anzunehmen (vgl. Beschl. d. Senats v. 31.03.2015 – 2 M 17/15 –, a.a.O. RdNr. 8). Die Möglichkeit der Erteilung einer im Ermessen der Antragsgegnerin stehenden Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG stand einer Abschiebung des Antragstellers nicht entgegen. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG begründet noch keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Inhalt einer vorläufige Aussetzung der Abschiebung (vgl. Beschl. d. Senats v. 31.03.2015 – 2 M 17/15 –, a.a.O. RdNr. 8).
- 18
Die Abschiebung des Antragstellers war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin den „Primat des Kinder- und Jugendhilferechts“ nicht berücksichtigt hätte. Insoweit ist bereits unklar, was der Antragsteller damit meint. Soweit der von ihm verwendete Begriff dahin zu verstehen sein sollte, dass eine Abschiebung eines Ausländers unzulässig sei, solange diesem Leistungen nach dem SGB VIII gewährt werden oder hätten gewährt werden müssen, besteht hierfür im AufenthG keine gesetzliche Grundlage.
- 19
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 20
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
- 21
Rechtsmittelbelehrung
- 22
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. Juni 2005 – 6 F 39/05 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter entsprechender Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss auch für die erste Instanz auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Mai 2018 geändert.
Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm unter sofortiger Aufhebung der Sperrwirkung der Abschiebung / des Wiedereinreiseverbots die unverzügliche Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen und ihm vorübergehend, jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsache-/Klageverfahrens (15 K 514/18) eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) auszustellen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... bewilligt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiedereinreise ins Bundesgebiet.
- 2
Der am ... Dezember 1995 geborene Antragsteller hat die serbische Staatsangehörigkeit. Er reiste erstmals im Jahr 2012 als Minderjähriger zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern ohne Visum in das Bundesgebiet ein und beantragte erfolglos die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Später erhielten die Mutter und seine Geschwister Aufenthaltserlaubnisse. Dem Antragsteller, der inzwischen volljährig war, wurde keine Aufenthaltserlaubnis erteilt. In der Folgezeit wurde er geduldet.
- 3
Der Antragsteller ist in den Jahren 2013 und 2014 mehrfach strafrechtlich wegen Diebstahls, Beförderungserschleichung und Sachbeschädigung in Erscheinung getreten. Die Schule besuchte er nur unregelmäßig, einen Schulabschluss erlangte er – soweit ersichtlich – nicht. Der Antragsteller bezog zuletzt Sozialleistungen.
- 4
Mit Verfügung vom 27. November 2014 kündigte die Antragsgegnerin an, den Antragsteller abzuschieben, und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre ab der Abschiebung. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch wurde bestandskräftig mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2015 zurückgewiesen. Bereits am 2. Dezember 2014 wurde der Antragsteller nach Serbien abgeschoben.
- 5
Am 24. Dezember 2014 wurde D. H. geboren, die die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Mit Beschluss vom 13. August 2015 stellte das Amtsgericht H.-St. G. fest, dass der Antragsteller der Vater des Kindes ist. Der Antragsteller ist nicht sorgeberechtigt.
- 6
Zu einem dem Gericht nicht bekannten Zeitpunkt im Jahr 2015 reiste der Antragsteller wieder in das Bundesgebiet ein.
- 7
In der Zeit vom 25. Oktober 2015 bis zum 6. April 2016 fanden 19 (begleitete) Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter statt. Mitte April 2016 brach die Kindsmutter die Umgänge ab. Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt wurden die Umgangskontakte wieder aufgenommen. Am 1. November 2016 wurde vor dem Amtsgericht-H. St. G. – Familiengericht – die angeordnete Umgangspflegschaft um sechs Monate verlängert und die (begleiteten) Umgänge auf drei Stunden wöchentlich ausgedehnt. Nach eigenen Angaben des Antragstellers brachen die Umgangskontakte im Herbst/Winter 2017 erneut ab.
- 8
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2018 zurück.
- 9
Unter dem 10. Januar 2018 erkannte der Antragsteller vorgeburtlich die Vaterschaft für das von der mazedonischen Staatsangehörigen, Frau D. Z., erwartete Kind an. Frau Z., die in Villingen-Schwenningen lebt, stimmte der Anerkennung der Vaterschaft zu. Frau Z. besaß eine bis zum 29. März 2018 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG.
- 10
Am 18. Januar 2018 hat der Antragsteller Klage (15 K 514/18) gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis erhoben und den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.
- 11
Am 21. Februar 2018 haben die Kindesmutter und der Antragsteller in einer nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts H.-B. – Familiengericht – vereinbart, dass der Antragsteller wieder wöchentlichen – zunächst begleiteten – Umgang erhalten soll.
- 12
Am 22. Februar 2018 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller nach Serbien abgeschoben und ihm die bereits am 23. Januar 2018 verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf vier Jahre Auslandsaufenthalt ab dem Zeitpunkt der Abschiebung übergeben.
- 13
Das Amtsgericht H.-B. – Familiengericht – hat mit Beschluss vom 12. März 2018 die zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter vergleichsweise getroffene Umgangsregelung gebilligt.
- 14
Mit Beschluss vom 8. Mai 2018 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin auf den am 3. Mai 2018 eingegangenen, auf die Ermöglichung der Wiedereinreise gerichteten Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller umgehend die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen und ihm nach erfolgter Einreise zur Wiederaufnahme von Umgangskontakten mit seiner Tochter D. zunächst für sechs Monate eine Duldung zu erteilen. Die Umstellung des Antragsbegehrens begegne mit Blick auf § 91 Abs. 1 VwGO keinen Bedenken. Ein Anordnungsgrund liege vor. Ohne ein Recht auf umgehende Wiedereinreise sei es dem Antragsteller unmöglich, den vom Familiengericht gebilligten schützenswerten Umgang mit seiner Tochter in angemessener, dem Kindeswohl entsprechender Zeit erneut wahrnehmen zu können. Die Abschiebung des Antragstellers sei auch mit hoher Wahrscheinlichkeit materiell rechtswidrig gewesen. Bereits vor der Abschiebung habe ihm ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG zugestanden. Es liege eine schützenswerte Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter vor, deren Aufrechterhaltung sowohl im Interesse des Antragstellers als auch im Kindeswohlinteresse liege. Zwar lebe die Tochter bei der allein sorgeberechtigten Mutter und ein Umgang finde seit Herbst/Winter 2017 nicht mehr statt. Allerdings habe zuvor ein regelmäßiger persönlicher Kontakt stattgefunden. Werde dem Antragsteller durch Abschiebung die Möglichkeit genommen, eine väterliche Bindung zu seinem Kind aufzubauen und zu verfestigen, wäre das Vater-Kind-Verhältnis voraussichtlich auf Dauer zerstört.
- 15
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
- 16
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
- 17
1. Die Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) gibt Anlass, die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung umfassend zu prüfen. Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass angesichts der abgebrochenen Umgangskontakte Zweifel am Bestehen eines Abschiebungsverbots bestünden.
- 18
Das nach Antragsänderung weiterverfolgte einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers hat keinen Erfolg.
- 19
2. Die Antragsänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig.
- 20
Einer Antragsänderung steht nicht entgegen, dass § 123 VwGO keine § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechende Regelung eines Folgenbeseitigungsanspruchs enthält (in diese Richtung wohl VGH München, Beschl. v. 28.1.2016, 10 CE 15.2653, juris Rn. 18; OVG Münster‚ Beschl. v. 9.3.2007, 18 B 2533/06, NVwZ-RR 2007, 492, juris Rn. 35; VGH Mannheim, Beschl. v. 24.3.2006, 11 S 325/06, HTK-AuslR; OVG Magdeburg, Beschl. v. 6.6.2016, 2 M 37/16, juris Rn. 10, wobei in diesen Fällen erst im Beschwerdeverfahren die einstweilige Rückführung begehrt und der Antrag umgestellt wurde). § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO hat – wie auch § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO – nur verfahrensrechtliche Bedeutung und erleichtert eine prozessuale Geltendmachung mit der Folge, dass die Einbeziehung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO lediglich eine Erweiterung des ursprünglichen Begehrens und damit gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO keine Antragsänderung darstellen dürfte (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, Asylmagazin 2017, 414, juris Rn. 23). Hiervon unbenommen besteht auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO die Möglichkeit zur Antragsänderung, die sodann den engen Voraussetzungen des § 91 VwGO genügen muss (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, a. a. O., juris Rn. 23; OVG Bremen, Beschl. v. 19.5.2017, 1 B 47/17, AuAS 2017, 148, juris Rn. 19).
- 21
Die Antragsänderung ist vorliegend zulässig. Zwar hat die Antragsgegnerin – auch mit der Beschwerdebegründung – in die Antragsänderung nicht eingewilligt. Die Antragsänderung erweist sich aber als sachdienlich i. S. d. § 91 Abs. 1 VwGO. Sachdienlichkeit ist dann anzunehmen, wenn auch für den geänderten Antrag der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Antragsänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 91 Rn. 19). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zwar war für den ursprünglich als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Aussetzung der Abschiebung auszulegenden Antrag anders als für den nunmehr geltend gemachten Vollzugsfolgenbeseitigungsantrag eine etwaige Sperrwirkung der Abschiebung – als einer der Folgenbeseitigung entgegenstehendes rechtliches Hindernis – irrelevant. Gleichwohl ist der Streitstoff im Wesentlichen derselbe geblieben. Hier wie dort ist in erster Linie entscheidungserheblich, ob der Abschiebung rechtliche Abschiebungshindernisse - namentlich aus Art. 6 GG – entgegenstanden. Würde eine Sachdienlichkeit verneint, wäre der Antragsteller gehalten, ggf. einen neuen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Wiedergestattung der Einreise zu stellen. Unerheblich für die Frage der Sachdienlichkeit ist hingegen, ob der Antrag in der geänderten Form zulässig ist und Aussicht auf Erfolg hat (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 91 Rn. 19). Vor diesem Hintergrund ist für die Zulässigkeit der Antragsänderung irrelevant, ob der Antragsteller – wie die Antragsgegnerin meint – richtigerweise auf das Visumverfahren zu verweisen wäre oder keine besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist.
- 22
3. Der Antrag auf Ermöglichung der Wiedereinreise des Antragstellers ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
- 23
a) Der auf die Ermöglichung der Wiedereinreise gerichtete Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig.
- 24
Insbesondere besteht für den Antrag noch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist die Befristungsentscheidung – ebenso wie die gleichzeitig getroffene Entscheidung über den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots – vom 23. Januar 2018 nicht gegenüber dem Antragsteller wirksam geworden, so dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht durch die Abschiebung am 22. Februar 2018 entstanden ist (hierzu unter aa]). Allerdings entfaltet die Abschiebung am 2. Dezember 2014 noch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das mit Verfügung vom 27. November 2014 auf zwei Jahre befristet worden war (hierzu unter bb]).
- 25
aa) Die Verfügung vom 23. Januar 2018 ist nicht gegenüber dem Antragsteller wirksam geworden.
- 26
Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist – ebenso wie die gleichzeitig getroffene Entscheidung über den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots – ein Verwaltungsakt. Verwaltungsakte bedürfen, um Wirksamkeit zu erlangen, der Bekanntgabe (vgl. § 41 HmbVwVfG), d. h. der Eröffnung ihres Regelungsgehalts gegenüber dem Betroffenen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 41 Rn. 6). Die Bekanntgabe kann, wie dies in § 41 Abs. 5 HmbVwVfG zum Ausdruck gelangt, im Wege der (förmlichen) Zustellung erfolgen. Hierfür gelten gemäß § 1 Abs. 1 HmbVwZG die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes.
- 27
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller den Bescheid vom 23. Januar 2018 am 22. Februar 2018 – dem Tag seiner Abschiebung – gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt (§ 5 Abs. 1 VwZG). Der Antragsteller hat den Bescheid auch entgegen genommen (vgl. das unterschriebene Empfangsbekenntnis, Bl. 508 d. A.). Die gegenüber dem Antragsteller vorgenommene Zustellung war indes fehlerhaft, weil an ihn (allein) nicht hätte zugestellt werden dürfen. Denn zum Zeitpunkt der Zustellung hatte der Antragsteller einen Bevollmächtigten, dem gegenüber die Zustellung hätte vorgenommen werden müssen. Zwar regelt § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG, dass Zustellungen an den Bevollmächtigten gerichtet werden „können“, so dass die Zustellung an den Adressaten eines Bescheides daneben zulässig bleibt. Etwas anderes gilt jedoch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG dann, wenn der Bevollmächtigte schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat sich mit schriftlicher Vollmacht vom 21. März 2017 betreffend den Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Duldung, pp. (Bl. 353 d. A.), mithin umfassend gegenüber der Antragsgegnerin legitimiert. Dementsprechend ist die Verfügung vom 23. Januar 2018 im Adressfeld auch an den Bevollmächtigten des Antragstellers – per EB – adressiert. Eine Zustellung an den Bevollmächtigten erfolgte indes soweit ersichtlich nicht. In der Sachakte der Antragsgegnerin findet sich weder ein entsprechender Ab-Vermerk noch ein rückläufiges Empfangsbekenntnis.
- 28
Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ist damit durch die Abschiebung am 22. Februar 2018 nicht entstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Beschwerdegericht anschließt (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 8.5.2018, 3 Bs 46/18, AuAS 2018, 146, juris Rn. 10), ist im – auch vorliegend eröffneten – Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) davon auszugehen, dass – erstens – das mit einer Rückkehrentscheidung (vgl. Art. 3 Nr. 4 Rückführungsrichtlinie) einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. Art. 3 Nr. 6 Rückführungsrichtlinie) stets einer behördlichen oder richterlichen Einzelfallentscheidung bedarf, die auch seine Dauer festlegen muss, und dass – zweitens – die danach geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gesehen wird (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 22.8.2017, 1 A 10.17, NVwZ 2018, 345, juris Rn. 5; Beschl. v. 13.7.2017, 1 VR 3.17, NVwZ 2017, 1531, juris Rn. 72). Folge einer Abschiebung ohne eine vorherige – wirksam gewordene - Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist daher, dass - abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG – das Einreise- und Aufenthaltsverbot durch die Abschiebung allein noch nicht entsteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.8.2017, 1 A 3.17, InfAuslR 2018, 11, juris Rn. 36; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 19.1.2018, 1 Bs 78/17, BA S. 3 f.) und dem abgeschobenen Ausländer, der Einreise und/oder Aufenthalt im Bundesgebiet begehrt, nicht entgegen gehalten werden kann.
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bb) Allerdings entfaltet die Abschiebung am 2. Dezember 2014 noch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das mit Verfügung vom 27. November 2014 auf zwei Jahre befristet worden war.
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Die Verfügung vom 27. November 2014, mit der das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre nach erfolgter Abschiebung befristet wurde, ist dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 27. November 2014 per Fax-Empfangskenntnis zugestellt worden. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch wurde bestandskräftig mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2015, seinem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 6. März 2015, zurückgewiesen.
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Die Verfügung vom 27. November 2014 dürfte auch noch wirksam und der Antragsteller von dem zweijährigen Einreise- und Aufenthaltsverbot zumindest für eine Restlaufzeit von mehr als acht Monaten noch betroffen sein. Zwar ist denkbar, dass die Antragsgegnerin mit der Verfügung vom 23. Januar 2018 die Verfügung vom 27. November 2014 ersetzen wollte. Da der Bescheid vom 23. Januar 2018 nicht wirksam geworden ist, würde eine etwaig darin konkludent enthaltene Aufhebung des Bescheids vom 27. November 2014 jedoch keine Regelungswirkung entfalten. Die Sperrfrist ist auch noch nicht abgelaufen: Der Antragsteller wurde am 2. Dezember 2014 abgeschoben. Im Laufe des Jahres 2015, mithin vor Ablauf der zweijährigen Sperrfrist am 1. Dezember 2016 ist er wieder eingereist. Am 1. August 2015 ist die Regelung in § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG in Kraft getreten, wonach der Ablauf einer Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt wird, wenn ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet einreist. Dies bedeutet, dass (unerlaubte) Aufenthaltszeiten bis zum 31. Juli 2015 entsprechend der bis dahin geltenden Rechtslage für den Fristablauf weiterhin unerheblich sind, während Aufenthalte im Bundesgebiet, die entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot erfolgen, unabhängig vom Zeitpunkt der (unerlaubten) Wiedereinreise ab dem 1. August 2015 eine Hemmung des Fristablaufs begründen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 8.11.2016, 7 A 11058/15, juris Rn. 21 m. w. N.). Da der Antragsteller spätestens am 25. Oktober 2015 – hier begannen die Umgangskontakte – wieder ins Bundesgebiet eingereist war, war der Ablauf der Frist jedenfalls vom 25. Oktober 2015 bis zum 22. Februar 2018 – der erneuten Abschiebung – gehemmt. Nach Abzug der im Ausland verbrachten Aufenthaltszeiten läuft die Sperrfrist mithin noch mindestens für mehr als acht Monate. Die Ablaufhemmung ist auch nicht deswegen nicht eingetreten, weil der Antragsteller auf diese Wirkung nicht hingewiesen wurde. Die Ablaufhemmung tritt nach dem klaren Wortlaut von Gesetzes wegen ein. § 11 Abs. 9 Satz 3 AufenthG, der eine Hinweispflicht vorsieht, bezieht sich angesichts des Wortlautes („erstmaligen“), der Gesetzessystematik und ausweislich der Entstehungsgeschichte (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 18/4097, S. 38) nur auf § 11 Abs. 9 Satz 2 AufenthG - nachträgliche Verlängerung der Frist – und nicht auf die in § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG vorgesehene Ablaufhemmung.
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b) Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis möglich, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller Umstände glaubhaft macht, aufgrund derer er dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund) und aus denen er in der Hauptsache einen Anspruch herleitet (Anordnungsanspruch).
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In der Sache macht der Antragsteller vorliegend einen sog. Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch geltend. Aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) kann sich ein Folgenbeseitigungsanspruch ergeben, wenn durch den Vollzug von Vollstreckungsmaßnahmen, hier einer Abschiebung, ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt wird, in dessen Folge ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, und keine der Folgenbeseitigung entgegenstehende rechtliche Hindernisse bestehen. In solchen Fällen kommt eine Folgenbeseitigung in Form der Ermöglichung der Wiedereinreise durch Zustimmung und den darin zugleich liegendem Verzicht auf die Einhaltung der Sperrwirkung der Abschiebung in Betracht (OVG Bautzen, Beschl. v. 14.12.2011, 3 B 244/11, juris Rn. 5; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 11.3.2008, 13 S 418/08, VBlBW 2009, 149, juris Rn. 7).
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Die von dem Antragsteller erstrebte Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Gestattung der Wiedereinreise stellt sich jedoch als eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dient grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll hier regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Daher kann in Fällen der hier vorliegenden Art dem Eilantrag nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache voraus (vgl. VGH München, Beschl. v. 18.12.2017, 19 CE 17.1541, KommunalPraxis BY 2018, 108, juris Rn. 12; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.3.2008, 13 S 418/08, VBlBW 2009, 149, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.2.2007, 13 ME 362/06, juris Rn. 9). Die Abschiebung des Antragstellers müsste daher offensichtlich rechtswidrig gewesen sein und ihn noch andauernd mit hoher Wahrscheinlichkeit in seinem Bleiberecht verletzen (OVG Bautzen, Beschl. v. 14.12.2011, 3 B 244/11, juris Rn. 5; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.3.2008, 13 S 418/08, VBlBW 2009, 149, juris Rn. 7). Zudem muss das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge haben (BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013, 6 VR 3/13, NVwZ-RR 2014, 558, juris Rn. 5; OVG Saarlouis, Beschl. v. 24.1.2003, 9 W 50/02, juris Rn. 26). Diese strengen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
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aa) Der Antragsteller hat schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Abschiebung des Antragstellers war nicht offensichtlich rechtswidrig.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist in den Fällen, in denen der Ausländer – wie hier – bereits abgeschoben ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2018, 1 A 5/17, juris Rn. 17). Auch in Bezug auf die Prüfung von Abschiebungshindernissen kommt es nur darauf an, ob diese zum Zeitpunkt der Abschiebung vorlagen. Nachträgliche Änderungen sind erst in einem (nachgelagerten) Verfahren nach § 11 AufenthG zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2018, 1 A 5/17, juris Rn. 17).
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Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt war die Abschiebung des Antragstellers, der gemäß § 58 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig war, nicht nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich. Insbesondere lag kein Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG offensichtlich vor.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (BVerfG, Beschl. v. 9.1.2009, 2 BvR 1064/08, NVwZ 2009, 387, juris Rn. 14 m. w. N.). Allein formal-rechtliche familiäre Bindungen sind hierbei jedoch nicht ausreichend. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (BVerfG, Beschl. v. 9.1.2009, 2 BvR 1064/08, a. a. O., juris Rn. 15 m. w. N.). Die familiäre (Lebens-) Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes (BVerfG, Beschl. v. 9.1.2009, 2 BvR 1064/08, a. a. O., juris Rn. 16 m. w. N.). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (BVerfG, Beschl. v. 9.1.2009, 2 BvR 1064/08, a. a. O., juris Rn. 15 m. w. N.). Auch im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils wird in der Regel von einer (schützenswerten) familiären Gemeinschaft auszugehen sein (BVerfG, Beschl. v. 9.1.2009, 2 BvR 1064/08, a. a. O., juris Rn. 16 m. w. N.). Bei Umgangskontakten unterscheidet sich die Eltern-Kind-Beziehung typischerweise deutlich von dem Verhältnis des Kindes zur täglichen Betreuungsperson. Dass der Umgangsberechtigte nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nicht schlechthin entgegen. Die Übernahme von Verantwortung kann auch in den spezifischen Formen, die das Umgangsrecht ermöglicht, vorliegen und verfassungsrechtlichen Schutz gebieten. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die im Einzelfall vorhandenen Umgangskontakte in ihrer Bedeutung für das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Kind dem auch sonst Üblichen entsprechen und auf diese Weise die Eltern-Kind-Beziehung gelebt wird (BVerfG, Beschl. v. 9.1.2009, 2 BvR 1064/08, a. a. O., juris Rn. 20 m. w. N.).
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Nach dieser Maßgabe stand Art. 6 GG einer Abschiebung des Antragstellers am 22. Februar 2018 nicht offensichtlich entgegen. Der Antragsteller hat weder das Sorgerecht, noch lebt er mit seiner Tochter in einer Hausgemeinschaft. Zwar hat sich der Antragsteller bereits kurz nach der Geburt mit Hilfe der Gerichte um die Feststellung der Vaterschaft sowie um die Einräumung eines Umgangsrechts bemüht und haben Umgangskontakte in der Zeit von Oktober 2015 bis Herbst/Winter 2017 – wenn auch mit wohl einer Unterbrechung – stattgefunden, so dass von einer gelebten – dem Schutz des Art. 6 GG unterfallenden – Eltern-Kind-Beziehung ausgegangen werden konnte. Jedoch fanden seit Herbst/Winter 2017, d. h. seit mehreren Monaten keinerlei Umgangskontakte mehr statt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung bestanden mithin keine persönlichen Kontakte im Rahmen des Üblichen mehr, die auf die Übernahme der elterlichen Erziehungs- und Betreuungsverantwortung hätten schließen lassen. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller in dieser Zeit anderweitig am Leben und am Aufwachsen seiner Tochter teilnahm. So trägt der Antragsteller beispielsweise nicht vor, dass er sich bei der Kindesmutter regelmäßig nach seiner Tochter erkundigt hätte. Zwar entfalten sich die Schutzwirkungen des Art. 6 GG nicht erst dann, wenn sonst grundsätzlich zu fordernde regelmäßige persönliche Kontakte im Rahmen des Üblichen bereits tatsächlich bestehen, sondern diese greifen schon dann, wenn der Umgang des ausländischen Elternteils mit seinem Kind zur Verwirklichung des Umgangsrechts in der Aufbauphase erst angebahnt wird. Dies setzt allerdings voraus, dass sich der ausländische Elternteil zur Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung für sein Kind ernsthaft um Umgang mit diesem bemüht und dem Umgang Gründe des Kindeswohls nicht entgegenstehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.10.2016, OVG 12 S 25.16, juris Rn. 8; OVG Münster, Beschl. v. 31.7.2006, 19 E 1356/05, juris Rn. 7).
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Eine solche schützenswerte (Wieder-) Aufbauphase zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung vermag das Beschwerdegericht allerdings nicht zu erkennen. Zum Zeitpunkt der Abschiebung war vielmehr offen, ob der Antragsteller erneut Umgangskontakte zu seiner Tochter in der Zukunft (wieder) haben würde. Zum Zeitpunkt der Abschiebung war die am 21. Februar 2018 getroffene Umgangsregelung, wonach der Antragsteller wieder wöchentlichen – zunächst begleiteten – Umgang erhalten soll, vom Familiengericht noch nicht genehmigt worden. In erster Linie hat das Beschwerdegericht jedoch erhebliche Zweifel daran, dass das erneute familiengerichtliche Verfahren zur Anbahnung eines erneuten Umgangs einem tatsächlichen Interesse des Antragstellers an der Wahrnehmung geschützter Elternrechte geschuldet ist und nicht in erster Linie aufenthaltsrechtliche Wirkungen zeitigen sollte. Der Abbruch der Umgangskontakte fällt zeitlich mit seinem (jedenfalls vorübergehenden) Wegzug nach Villingen-Schwenningen zusammen. Dort lebte der Antragsteller gemeinsam mit seiner neuen Lebensgefährtin, die ein Kind von ihm erwartet. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einlassung des Antragstellers, allein die Kindesmutter hätte die Umgangskontakte abgebrochen, nicht glaubhaft. Aber selbst wenn der Abbruch allein von Seiten der Kindesmutter ausgegangen sein sollte, hätte der sich in Villingen-Schwenningen aufhaltende Antragsteller angesichts der erheblichen Entfernung keine persönlichen Kontakte im Rahmen des Üblichen wahrnehmen können. Da der Antragsteller einen Nachsendeauftrag gestellt hat, ist davon auszugehen, dass er auch nicht regelmäßig nach Hamburg gekommen ist. Ferner fällt sein erneuter Antrag auf Regelung des Umgangsrechts zeitlich auffällig mit einer Vorsprache bei der Antragsgegnerin zusammen. Am 15. Januar 2018 erschien der Antragsteller zusammen mit seiner Lebensgefährtin bei der Antragsgegnerin. Ausweislich eines Vermerks der Antragsgegnerin (Bl. 446 d. A.) wurde der Antragsteller nochmals unter Fristsetzung auf die Möglichkeit hingewiesen, Nachweise über das Bestehen einer schützenswerten Beziehung zu seinem deutschen Kind einzureichen. Sowohl der Antragsteller als auch seine Lebensgefährtin hätten hierauf aggressiv reagiert. Die Mutter von D. würde Schwierigkeiten machen, außerdem sei seine Lebensgefährtin nun schwanger und diese hätte einen Aufenthaltstitel. Der Antragsteller habe angegeben, sich in Schwenningen aufzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller offenbar nicht vor, sich unter Inanspruchnahme von gerichtlicher Hilfe erneut um Umgangskontakte zu seiner Tochter zu bemühen. Er hatte weder einen entsprechenden Antrag gestellt, noch gab er an, sich um Umgang ernsthaft zu bemühen. Seine Einlassung erweckt eher den Eindruck, als wollte er zu diesem Zeitpunkt mit seiner Lebensgefährtin eine „neue“ Familie aufbauen und hiervon Aufenthaltsrechte ableiten. Erst nach diesem Gespräch stellte er sofort am nächsten Tag unter dem 16. Januar 2018 einen Eilantrag beim Familiengericht. Schließlich ist auch nach den Angaben des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren letztlich ungeklärt, ob er wirklich ernsthaft Interesse an einem weiteren Umgangsrecht hat. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2018 trug der Antragsteller vor, dass die Frage, wo er und seine Lebensgefährtin nach der Geburt des Kindes in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenleben wollten und dies auch könnten, von ihnen noch nicht entschieden sei. Dies hänge von vielen weiteren, bislang noch ungeklärten, zu gegebener Zeit zu klärenden Faktoren ab, wie z. B. ausländer-/aufenthaltsrechtlichen Genehmigungen, geeignetem bezahlbaren Wohnraum, uneingeschränktem regelmäßigen Umgang mit seiner Tochter etc. Der Antragsteller strebe jedenfalls aktuell keinen Nachzug zu seiner Lebensgefährtin nach Villingen-Schwenningen an. Ein ernsthaftes Bekenntnis zu dem angeblich gewünschten Umgangskontakt zu seiner Tochter ist hierin nicht zu sehen. Eine klare Aussage dahingehend, dass sich der Antragsteller selbstverständlich regelmäßig in Hamburg aufhalten werde, um am Leben und Aufwachsen seiner Tochter tatsächlich teilzunehmen, er sich regelmäßig um Umgang bemühen werde, lässt der Antragsteller vermissen. Im Gegenteil scheint ein regelmäßiger, gelebter Umgang mit seiner Tochter lediglich eine Option für den Antragsteller zu sein. Hierin kann aber kein ernsthaftes, schützenswertes Bemühen um die Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung gesehen werden.
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Darüber hinaus dürfte ein der Folgenbeseitigung entgegenstehendes rechtliches Hindernis in dem nach wie vor bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.3.2007, 18 B 2533/06, NVwZ-RR 2007, 492, juris Rn. 11 ff.). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass auch auf die Einhaltung der Sperrfrist im Rahmen eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs verzichtet wird (OVG Bautzen, Beschl. v. 14.12.2011, 3 B 244/11, juris Rn. 5; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 11.3.2008, 13 S 418/08, VBlBW 2009, 149, juris Rn. 7). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das diesbezügliche Ermessen der Antragsgegnerin vorliegend auf Null reduziert ist. Denn zum einen folgt vorliegend das Einreise- und Aufenthaltsverbot – wie ausgeführt – aus einer vorhergehenden Abschiebung, so dass der Bestand der Sperrwirkung nicht unmittelbar mit der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Abschiebung verknüpft ist. Zum anderen dürfte die Antragsgegnerin im Rahmen dieser Entscheidung berücksichtigen, dass der Antragsteller entgegen dem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot erneut in das Bundesgebiet eingereist ist.
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bb) Schließlich hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn für den Antragsteller besteht die Möglichkeit, zunächst die Aufhebung oder nachträgliche Befristung des aus der früheren Abschiebung folgenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zu beantragen, um sein Elternrecht sodann im Visumverfahren geltend zu machen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.5.2017, 1 B 47/17, AuAS 2017, 148, juris Rn. 23). Dass ein Abwarten für den Antragsteller und seine Tochter schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hat, dürfte der Antragsteller, der seinen Antrag auf Wiedereinreise erst mit Schriftsatz vom 3. Mai 2018, mithin mehrere Wochen nach der erfolgten Abschiebung am 22. Februar 2018 gestellt und damit eine besondere Dringlichkeit der Wiedereinreise durch sein Verhalten selbst widerlegt hat, nicht im Einzelnen dargelegt haben.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten, da den Beteiligten zuvor rechtliches Gehör zu gewähren ist.
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5. Dem Antragsteller ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe für das Verfahren der zweiten Instanz zu bewilligen, da er in erster Instanz obsiegt hat und nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Beteiligte am Verfahren sind
- 1.
der Kläger, - 2.
der Beklagte, - 3.
der Beigeladene (§ 65), - 4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.