Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2014 - 10 C 14.1244

bei uns veröffentlicht am30.06.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Verfahren 10 CS 14.1245, 10 C 14.1244 und 10 C 14.1246 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III.

Die Antragstellerin (und Klägerin) trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.1245 wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

V.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren 10 CS 14.1245 wird abgelehnt.

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre in erster Instanz erfolglosen Anträge auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ziffern 1, 2 und 6 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 9. April 2014 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eil- und Klageverfahren weiter. Zudem beantragt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.1245.

Die Antragstellerin ist Halterin des American Bulldog/Boxermischlings „Layla“. Der Sachverständige B.U. kam im Gutachten vom 31. Dezember 2013 zum Ergebnis, dass Layla gegenüber Menschen normal aggressiv sei, gegenüber Artgenossen jedoch gesteigert aggressiv. Ein Negativattest könne nur unter Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs erteilt werden.

Am 20. Januar 2014 riss sich Layla, die angeleint war, beim Spazierengehen los, lief auf einen anderen Hund zu und fügte diesem erhebliche Bisswunden zu. Auf Kommandos der Antragstellerin hörte Layla nicht, sie musste gewaltsam von dem anderen Hund getrennt werden.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur beabsichtigten Untersagung der Haltung der Hündin Layla an. Die Antragstellerin legte eine gutachterliche Stellungnahme der Sachverständigen C.H. vom 24. März 2014 vor, die bezüglich des Verhaltens der Hündin gegenüber Tieren zu dem Ergebnis kam, dass keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber anderen Hunden bestehe, jedoch eine deutliche Dominanz, bei der Unverträglichkeiten nicht ausgeschlossen werden könnten. Der Grundgehorsam bedürfe deutlicher Schulung, ebenso die Leinenführigkeit. Die Gutachterin empfahl eine Reihe von Auflagen für die Hundehaltung und bei Nichteinhaltung der Auflagen die Untersagung der Haltung.

Die IHK teilte mit Schreiben vom 28. März 2014 mit, dass die Sachverständige seit dem 8. August 2013 nicht mehr berechtigt sei, als öffentlich bestellte Sachverständige für das Sachgebiet „Verhalten von Hunden im Hinblick auf Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren“ tätig zu sein.

Mit Bescheid vom 9. April 2014 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Haltung der Hündin Layla ab dem 19. April 2014 (Nr. 1), forderte sie auf, die Hündin bis zum 6. Mai 2014 an eine zuverlässige Person oder das Tierheim Erlangen abzugeben (Nr. 2) und ordnete für den Zeitraum bis zur Abgabe einen Leinen- und Maulkorbzwang an (Nr. 3 und 4). Ferner wurden die sofortige Vollziehung der Nummern 1 bis 4 des Bescheides angeordnet (Nr. 5) und Zwangsgelder für Zuwiderhandlungen angedroht (Nr. 6 und 7). Die Untersagung der Hundehaltung beruhe auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 LStVG. Bei Layla handle es sich um einen Kampfhund der Kategorie 2. Bei diesen Tieren werde die Eigenschaft als Kampfhund solange vermutet, bis der zuständigen Behörde nachgewiesen sei, dass von diesem Hund keine gesteigerte Aggressivität gegenüber Menschen und Tieren ausgehe. Im ersten Gutachten werde die Hündin als gesteigert aggressiv gegenüber Tieren und Menschen eingestuft. Dies werde durch den Beißvorfall bestätigt. Die Auflagenvorschläge des zweiten Gutachtens bestätigten diese Einschätzung. Die Haltung eines Kampfhundes bedürfe der Erlaubnis, die die Antragstellerin nicht besitze. Dies erfülle den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Die Untersagung der Hundehaltung erfolge zudem gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Mildere Mittel seien nicht vorhanden. Eine Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 LStVG könne der Antragstellerin nicht erteilt werden, da Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit bestünden. Eine Gefährdung von Menschen und Tieren aufgrund der Wesensbeurteilung als gesteigert aggressiv gegenüber Artgenossen und die rechtswidrige Kampfhundehaltung könnten nicht länger hingenommen werden. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde mit den konkreten Gefahren für Leben und Gesundheit und der rechtswidrigen Kampfhundehaltung begründet.

Mit Beschluss vom 19. Mai 2014 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 9. April 2014 und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 6 des Bescheids ab. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestünden keine Zweifel. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei ausreichend begründet. Die Untersagung der Hundehaltung könne auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG gestützt werden. Die Antragstellerin halte einen Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis. § 1 Abs. 2 KampfhundeVO führe zu einer Umkehr der Beweislast. Die Antragstellerin habe zwei sich widersprechende Gutachten vorgelegt und damit keinen Nachweis dafür erbracht, dass die Hündin nicht gesteigert aggressiv gegenüber Tieren sei. Hinzu komme, dass das Gutachten vom 24. März 2014 nicht schlüssig sei. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren und das Klageverfahren AN 5 K 14.00762 wurde ebenfalls abgelehnt.

Im Beschwerdeverfahren beantragt die Antragstellerin,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Mai 2014 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffern 1, 2 und 6 des Bescheids vom 19. Mai 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das Eil- und Klageverfahren sowie für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.1245 zu bewilligen.

Die Antragstellerin akzeptiere die Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwangs, so dass weitere Beißvorfälle nicht zu befürchten seien. Auch sei nicht abschließend geklärt, ob die Hundehaltung der Antragstellerin unerlaubt sei. Daher reiche die Begründung des Sofortvollzugs nicht aus. Die Antragstellerin habe nachgewiesen, dass die Hündin nicht gesteigert aggressiv und gefährlich gegenüber anderen Tieren sei. Dies ergebe sich aus dem Gutachten der Sachverständigen C.H. Die Gutachterin habe Layla mit zahlreichen anderen Hunden konfrontiert und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Hündin zwar dominant, aber nicht gesteigert aggressiv sei. Der Begriff der Unverträglichkeit habe nicht näher definiert werden müssen. Die Tatsache, dass die Sachverständige nicht mehr öffentlich bestellt sei, ändere daran nichts. In jedem Fall hätte aber eine Interessenabwägung angestellt werden müssen, die der vorliegenden Situation Rechnung trage. Selbst wenn die Frage der gesteigerten Aggressivität noch nicht abschließend geklärt sei, stelle die Hündin wegen des angeordneten Leinen- und Maulkorbzwangs keine Gefahr für Artgenossen dar.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ziffern 1, 2 und 6 des Bescheids vom 9. April 2014 bleibt ohne Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung (1.). Auch die Beschwerden gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eil- und Klageverfahren sind zurückzuweisen (2.). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.1245 ist ebenfalls unbegründet (3.).

1. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz abzulehnen war, weil jedenfalls das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagung der Haltung der Hündin Layla das Interesse der Antragstellerin, die Hündin bis zur endgültigen Entscheidung über das Haltungsverbot bei sich behalten zu dürfen, überwiegt.

Entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die Begründung des Sofortvollzugs für das Haltungsverbot (noch) den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. An den Inhalt der Begründung des Sofortvollzugs sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen, es müssen lediglich die besonderen Gründe angegeben werden, die die Behörde bewogen haben, den Suspensiveffekt der erhobenen Klage auszuschließen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 43). Die Antragsgegnerin hat zwar bei der Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs nicht zwischen den einzelnen Maßnahmen im Bescheid vom 9. April 2014 differenziert. Aus der Begründung ergibt sich aber, dass sie bezüglich der Untersagung der Hundehaltung in erster Linie auf die während des Rechtsschutzverfahrens fortdauernde Erfüllung des Ordnungswidrigkeitentatbestands des Art. 37 Abs. 5 LStVG abstellt. Die Antragsgegnerin hat zudem zu Recht auf die von der Hündin ausgehende und durch den Beißvorfall hinreichend manifestierte Gefahr hingewiesen (vgl. dazu Luderschmid in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Juli 2013, Art. 37 Rn. 77). Die gleichzeitige Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs kann das bei Kampfhunden der Kategorie 2, für die noch kein Negativattest ausgestellt worden ist, schon aufgrund der Rassezugehörigkeit vermutete Risiko der Gefährdung von Menschen und Tieren nicht beseitigen, weil Gegenstand des Wesenstests nicht nur die Gefährlichkeit des Hundes, sondern auch die Sachkunde des Halters ist (Luderschmid, a. a. O., Art. 37 Rn. 30). Die erforderliche Sachkunde zur Haltung der Hündin besitzt die Antragstellerin bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung (wohl) nicht, da Layla ihren Befehlen offensichtlich nicht gehorcht und sich bei dem Beißvorfall von der Leine losreißen konnte. Zudem ist nicht auszuschließen, dass es im dem Bereich, in dem die Hündin sich ohne Maulkorb und unangeleint aufhalten darf (befriedetes Besitztum) zu aggressivem Verhalten gegenüber anderen Tieren und einer damit verbundenen Gefährdung anderer Menschen kommen kann.

Unabhängig von einer etwaigen Gefährdung anderer Tiere oder Menschen konnte die Antragsgegnerin die Anordnung der Untersagung der Hundehaltung auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i. V. m. Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 LStVG stützen. Bei der Hündin Layla handelt sich unstreitig um einen Kampfhund nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeVO). Nach den Feststellungen des Gutachtens vom 31. Dezember 2013 ist sie als American Bulldog/Boxermischling einzuordnen. Deshalb wird bei ihr die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht nachgewiesen ist, dass sie keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweist. § 1 Abs. 2 KampfhundeVO führt zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Kampfhundeeigenschaft (Luderschmid, a. a. O., Art. 37 Rn. 29). Die Befugnis, darüber zu entscheiden, ob die Vermutung widerlegt ist, ob also der Gegenbeweis gelungen ist, gesteht der Verordnungsgeber der Gemeinde zu. Ist sie nach Vorlage des Gutachtens nicht davon überzeugt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist, geht dies zulasten des Hundehalters (BayVGH, B.v. 18.11.2011 -10 CS 11.1626 - juris Rn. 23).

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin die gesetzliche Vermutung, wonach ein American Bulldog-Mischling als gesteigert aggressiv und gefährlich gegenüber Menschen und Tieren gilt, in Bezug auf andere Hunde auch nicht durch die Vorlage des Gutachtens der Sachverständigen C.H. vom 24. März 2014 widerlegt hat, so dass ihr die Antragsgegnerin das für die Haltung der Hündin ohne Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 LStVG erforderliche Negativattest nicht erteilen musste. Die Gutachterin kommt zwar zu dem Ergebnis, dass eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber anderen Hunden nicht vorhanden ist, die Schlussbewertung des Gutachtens steht jedoch in Widerspruch zu bei der Begutachtung gewonnenen und im Gutachten beschriebenen tatsächlichen Feststellungen. Die Gutachterin hat Layla im Tierheim mit einer Reihe von Hunden konfrontiert, sie war angeleint und mit Maulkorb gesichert, dennoch erwies sie sich gegenüber einigen Hunden als aufgebracht und unverträglich oder stark dominant. Diese Beschreibung deckt sich im Wesentlichen mit den Beobachtungen des Sachverständigen B.U., der Layla ein nach Dominanz strebendes aggressives Verhalten bescheinigt (stark an der Leine ziehend, bellend, nach vorne stehender Stand). Mimik und aufrechte Körperhaltung signalisierten dominante Wehr- und Selbstverteidigungsanlagen, die sie auch ohne besonderen Anlass einzusetzen imstande wäre. Diese Verhaltensweisen veranlassten den Gutachter B.U., die Hündin der Antragstellerin als gesteigert aggressiv gegenüber Artgenossen einzustufen. Die Gutachterin C.H. hat zumindest bei der Gegenüberstellung mit den meisten Hunden dieselben Verhaltensweisen beobachtet, kommt aber trotz der Qualifizierung des Verhaltens als dominant nicht zur Einordnung der Hündin als „gesteigert aggressiv“. Diese Schlussfolgerung deckt sich jedoch nicht mit der vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof (E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 - juris A.1.b)) verwendeten Definition für gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 2 KampfhundeV. Als gesteigert aggressiv können, wie aus dem Schutzzweck der Vorschrift in Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes über Kampfhunde abzuleiten ist, Hunde bezeichnet werden, bei denen die Reizschwelle und damit die Angriffshemmung (Beißhemmung) besonders niedrig ist, die also gewissermaßen "grundlos", jedenfalls ohne besondere Veranlassung, Menschen oder Tiere angreifen. Es handelt sich um ein Wesensmerkmal von Hunden, das nach fachlichen Äußerungen tatsächlich feststellbar ist. So bezeichnet der Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) Hunde als besonders aggressiv und daher gefährlich, die sozial unverträglich sind und deren Beißhemmung nur gering ist. Die gesteigerte Aggressivität lasse sich anhand von Charakterprüfungen feststellen, wie sie seit jeher von den Zuchtverbänden durchgeführt würden. Gesteigert aggressiv sei ein Hund, wenn er sich undifferenziert aggressiv verhalte und angreife, ohne bedroht zu sein oder sich so zu fühlen (Dokumentation des VDH, Zur Sache: Kampfhunde, Dezember 1991, S. 8 f., 66). Auch die von der Gutachterin empfohlenen Auflagen zeigen, dass das überwiegend als dominant und unverträglich bezeichnete Verhalten der Hündin einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit im sicherheitsrechtlichen Sinn entspricht. Hierfür sprechen insbesondere die Auflagen, dass die Hündin nicht zusammen mit dem Junghund des Lebensgefährten ausgeführt werden darf, Kontakte mit Artgenossen zu vermeiden sind und der Gehorsam in einer Hundeschule trainiert werden soll. Gegen eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung aus § 1 Abs. 2 KampfhundeVO spricht auch der Vorfall vom 20. Januar 2014, mit dem sich die Gutachterin in ihrer Schlussbewertung nicht auseinandersetzt. Layla hat sich ohne jeden Grund von der Leine losgerissen, einen anderen weit entfernt laufenden Hund ohne jeglichen Anlass heftig gebissen und sich von der Antragstellerin nicht zurückrufen lassen. Sie zeigte bei diesem Vorfall ein anlassloses und undifferenziertes Beißverhalten gegenüber Artgenossen und Gehorsamsverweigerung.

Ist folglich ein Nachweis, wonach die Hündin entgegen der Vermutung des § 1 Abs. 2 KampfhundeVO nicht gesteigert aggressiv oder gefährlich ist, nicht erbracht, so darf die Hündin nur mit einer Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG gehalten werden. Wer einen Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis hält, verwirklicht den Bußgeldtatbestand des Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 LStVG. Die zuständige Gemeinde kann nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG die Hundehaltung untersagen. Auf ein etwaiges Verschulden des Halters kommt es insoweit nicht an.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Untersagung der Hundehaltung ermessensfehlerfrei erfolgt ist. Von einer Untersagung ist nur dann abzusehen, wenn damit zu rechnen ist, dass sich der rechtswidrige Zustand in Kürze ändern wird (Luderschmid, a. a. O., Art. 37 Rn. 73). Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 9. April 2014, auf den das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, überzeugend ausgeführt, dass es der Antragstellerin an der für die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt. Diesen Darlegungen ist die Antragstellerin in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

Zudem ist auch nicht zu erwarten, dass die Antragsgegnerin für die Hündin ein Negativattest ausstellen würde, weil beide Gutachten von einem dominanten Verhalten der Hündin gegenüber anderen Hunden ausgehen. Die Antragsgegnerin hat weiter zu Recht darauf abgestellt, dass ein milderes Mittel als die Untersagung der Hundehaltung nicht zur Verfügung steht, weil sich aus dem Verhalten der Antragstellerin in der Vergangenheit Zweifel ergeben, ob sie in der Lage ist, die konkreten Gefahren, die von Layla ausgehen, anderweitig in den Griff zu bekommen.

Erweist sich die Untersagung der Hundehaltung voraussichtlich als rechtmäßig, durfte die Antragsgegnerin auch anordnen, dass die Antragstellerin ihre Hündin in ein Tierheim oder an eine berechtigte Person abgeben muss.

Selbst wenn man dem Beschwerdevorbringen dahingehend folgen würde, dass noch nicht feststehe, ob Layla gesteigert aggressiv oder gefährlich sei, führte die dann vorzunehmende Interessenabwägung zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheids vom 9. April 2014. Unabhängig von der Einstufung der Hündin als gesteigert aggressiv hat der Beißvorfall gezeigt, dass von Layla eine konkrete Gefahr insbesondere für Gesundheit und Eigentum ausgeht. Der bis zur Abgabe der Hündin angeordnete Leinen- und Maulkorbzwang ist zur Verhütung der Gefahr nur bedingt geeignet, weil dies voraussetzt, dass die Antragstellerin der Anordnung zuverlässig Folge leistet. Aufgrund ihres bisherigen Verhaltens bestehen insoweit Zweifel des Senats. Zudem fehlt es der Hündin an der erforderlichen Erziehung und dem Gehorsam gegenüber der Antragstellerin als Halterin. Mit dem angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang kann Gefahren, die Layla im befriedeten Besitztum verursacht, nicht begegnet werden. Im Übrigen entsteht der Antragstellerin kein irrevisibler Nachteil, weil bei einem eventuellen Obsiegen in der Hauptsache die Hündin wieder an sie zurückgegeben werden könnte.

Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 800,-- Euro zur Durchsetzung der Untersagung der Hundehaltung und der Abgabeverpflichtung ist nicht unverhältnismäßig. Die Höhe des Zwangsgeldes soll das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder dem Unterbleiben der Handlung hat, erreichen (Art: 31 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Es kommt insoweit nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin, sondern auf ihr Interesse, Layla weiterhin halten zu dürfen, an.

2. Die zulässigen Beschwerden, mit denen die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eil- und das Klageverfahren weiterverfolgt, sind ebenfalls unbegründet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen. Die Beschwerde gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Mai 2014 bietet aus den unter 1. dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Kostenentscheidung bezüglich des abgelehnten Prozesskostenhilfeantrags für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.1245 bedarf es nicht. Weder fallen Gerichtskosten an noch können Kosten erstattet werden. Gerichtskosten können im Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V. mit Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nur erhoben werden, soweit eine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Prozesskostenhilfeentscheidung verworfen oder zurückgewiesen wird. Eine Kostenerstattung ist sowohl für das Bewilligungs- als auch für das Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (§ 166 VwGO i. V. mit § 118 Abs. 1 Satz 4 und § 124 Abs. 4 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.1245 beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Eine Streitwertfestsetzung in den Verfahren 10 C 14.1244 und 10 C 14.1246 ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

Zivilprozessordnung - ZPO | § 124 Aufhebung der Bewilligung


(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;2. die Partei ab

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Tenor I. Die Verfahren 10 CS 14.1245, 10 C 14.1244 und 10 C 14.1246 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragstellerin (und Klägerin) trägt die Kosten
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Tenor I. Die Verfahren 10 CS 14.1245, 10 C 14.1244 und 10 C 14.1246 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragstellerin (und Klägerin) trägt die Kosten

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.