Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 22. Okt. 2018 - Vf. 74-VI-17

published on 22/10/2018 00:00
Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 22. Okt. 2018 - Vf. 74-VI-17
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.500 € auferlegt.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde vom 2. November 2017 richtet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 5. Oktober 2017 Az. 2 Ws 1235/17 KL - 2 WS 1238/17 KL, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 StPO vom 1. August 2017 als unzulässig verworfen wurde. Dieser Antrag war darauf gerichtet, die Staatsanwaltschaft München I entsprechend einer auf den 2. Mai 2017 datierten Strafanzeige des Beschwerdeführers zur förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung gegen mehrere Richter der Amtshaftungskammer des Landgerichts München I zu verpflichten.

1. Hintergrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeige sind zwei Zivilverfahren vor dem Landgericht München I, in denen auf Amtshaftungsansprüche wegen Rechtsbeugung eines Richters gestützte Klagen des Beschwerdeführers gegen den Freistaat Bayern mit Urteilen vom 9. Januar 2013 Az. 15 O 13259/12 und 25. Juni 2014 Az. 15 O 16154/13 abgewiesen wurden. Diesen Prozessen waren weitere Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer Forderung von 110.000 € vorausgegangen, die der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, zunächst für seine Schwester und beider Mutter, nach deren Tod auch als Miterbe zusammen mit seiner Schwester in eigener Sache betrieben hatte. Im Kern streitig war dabei, wer Eigentümer einer Karussellbar war, die auch auf dem Münchener Oktoberfest betrieben wurde.

a) Zunächst erhob der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter vor dem Landgericht München I eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz in diese Karussellbar. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen, weil die Kläger nicht nachgewiesen hätten, dass die dortige Beklagte jemals Eigentümerin der Karussellbar gewesen sei.

b) In einem weiteren Zivilverfahren verlangte der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter Schadensersatz wegen Falschaussage von einem Beklagten, der Zeuge zur Frage der Eigentumsverhältnisse an der Karussellbar im vorangegangenen Zivilprozess gewesen war. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen, weil eine Falschaussage des nun Beklagten als Zeuge im Vorprozess nicht nachgewiesen sei. Die gegen die abschließenden Entscheidungen in diesem Verfahren zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhobene Verfassungsbeschwerde Vf. 12-VI-11 wurde durch Entscheidung vom 21. November 2011 abgewiesen.

c) Im Anschluss daran machten der Beschwerdeführer und seine Schwester in den Verfahren Az. 15 O 13259/12 und 15 O 16154/13 vor dem Landgericht München I erfolglos Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung gegen den Freistaat Bayern geltend. Der im Vorprozess wegen der Schadensersatzforderung gegen den Zeugen entscheidende Einzelrichter am Landgericht habe die Akten nicht gelesen und damit seine Amtspflichten verletzt. Die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die klageabweisenden Urteile des Landgerichts München I vom 9. Januar 2013 und vom 25. Juni 2014 wies das Oberlandesgericht München jeweils gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, auch eine Nichtzulassungsbeschwerde bzw. eine Anhörungsrüge hatten keinen Erfolg. Die gegen das Urteil des Landgerichts im Verfahren Az. 15 O 16154/13 und nachfolgende Beschlüsse des Oberlandesgerichts zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhobene Verfassungsbeschwerde Vf. 8-VI-15 wurde durch Entscheidung vom 22. September 2015 abgewiesen.

2. a) Gegen die Richter des Oberlandesgerichts, die über die Berufung gegen das Urteil im ersten Amtshaftungsverfahren entschieden hatten, sowie gegen die Richter des Landgerichts München I, die im zweiten Amtshaftungsverfahren das Urteil vom 25. Juni 2014 gefällt hatten, erstattete der Beschwerdeführer bereits 2013 und 2014 Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung, denen die Staatsanwaltschaft München I durch Verfügungen vom 1. Juli 2013 und vom 22. Juli 2014 gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gab. Gegen den Staatsanwalt, der diese Verfügungen getroffen hatte, erstattete der Beschwerdeführer am 15. September 2014 Strafanzeige wegen versuchter Strafvereitelung im Amt, welcher die Staatsanwaltschaft München I mit Verfügung vom 17. September 2014 ebenfalls keine Folge gab. Gegen die staatsanwaltschaftlichen Verfügungen eingelegte Beschwerden des Beschwerdeführers an den Generalstaatsanwalt in München und Anträge an das Oberlandesgericht München, die Staatsanwaltschaft München I zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die angezeigten Richter bzw. den angezeigten Staatsanwalt zu verpflichten, waren erfolglos. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erhobenen Verfassungsbeschwerden Vf. 1-VI-14, Vf. 107-VI-14 und Vf. 112-VI-14 wurden durch Entscheidungen vom 9. Januar und 22. September 2015 abgewiesen.

b) Mit einer weiteren Verfassungsbeschwerde Vf. 32-VI-15 vom 15. April 2015 wandte sich der Beschwerdeführer dagegen, dass das Oberlandesgericht München vier von ihm gestellte Anträge negativ verbeschieden hatte, die darauf gerichtet waren, die Staatsanwaltschaft München I zur Einleitung von Ermittlungsverfahren und zur Aufklärung strafrechtlicher Vorwürfe gegen mehrere Richter des Oberlandesgerichts München, eine Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft München I und mehrere Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs wegen Rechtsbeugung bzw. versuchter Strafvereitelung zu verpflichten, nachdem die Staatsanwaltschaft auf seine Strafanzeigen gegen diese Personen seit zwei Monaten untätig geblieben sei. Diese Verfassungsbeschwerde wurde durch Entscheidung vom 17. November 2015 mangels Erschöpfung des Rechtswegs als unzulässig abgewiesen. Ein Klageerzwingungsverfahren setze auch bei etwa anzunehmender Untätigkeit der Staatsanwaltschaft nach § 172 Abs. 1 und 2 StPO voraus, dass der Anzeigeerstatter vor einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Oberlandesgericht versucht hat, durch Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung über die Fortführung oder den Abschluss der Ermittlungen zu erreichen.

3. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 erstattete der Beschwerdeführer erneut Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen die Richter des Landgerichts München I, die mit dem Amtshaftungsverfahren Az. 15 O 16154/13 befasst gewesen waren, sowie gegen die Richter, die erstinstanzlich über die Amtshaftungsklage Az. 15 O 13259/12 entschieden hatten. Die Staatsanwaltschaft München I gab dieser Strafanzeige mit Verfügung vom 14. Juni 2017 nach § 152 Abs. 2 StPO keine Folge, da Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten der angezeigten Personen nicht vorlägen. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt.

Am 1. August 2017 stellte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht München „Antrag im Verfahren gem. §§ 172 ff StPO auf Verpflichtung der Staatsanwaltschaft München I zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen die beschuldigten Richter der Amtshaftungskammer des Landgerichts München I wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung gem. §§ 339, 25 II StGB durch ihre Urteile vom 9.1.2013 und vom 25.6.2014, Az. 15 O 13259/12 und 15 O 16154/13“. Er monierte die fehlende Bearbeitung seiner Strafanzeige und begründete in diesem Schriftsatz und weiteren Schriftsätzen seinen Antrag näher.

Das Oberlandesgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. September 2017 die Vorlageschreiben der Staatsanwaltschaft München I vom 6. September 2017 und der Generalstaatsanwaltschaft München vom 14. September 2017. In Letzterem wurde eine Verwerfung des Klageerzwingungsantrags als unzulässig beantragt, da bereits das notwendige Vorschaltverfahren nicht durchgeführt worden sei; eine Beschwerde sei dort nie anhängig gemacht worden.

Das Oberlandesgericht wies insbesondere darauf hin, dass ein Klageerzwingungsverfahren gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO einen - negativen - Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft voraussetze, der bislang in diesem Verfahren nicht ergangen sei.

Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schriftsatz vom 26. September 2017 Stellung und vertrat die Auffassung, dass im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter eindeutig gegeben sei und es auf einen negativen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft eindeutig nicht ankomme. Es müsse dem Verletzten freistehen, auf welche Weise er sich gegen die Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft München I zur Wehr setzen wolle. Sein Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sei zu beachten, das Abwarten eines negativen Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft nicht zumutbar gewesen. Eine Untätigkeitsklage sei gemäß § 75 VwGO, § 27 EGGVG statthaft und im weiteren Verfahren zwingend Verwaltungsprozessrecht anzuwenden. Grundsätzlich biete ein Ermittlungserzwingungsverfahren dem Verletzten einer Straftat analog zum Klageerzwingungsverfahren die Möglichkeit, eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft, kein Ermittlungsverfahren durchzuführen, gerichtlich überprüfen zu lassen.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 5. Oktober 2017 verwarf das Oberlandesgericht München den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig. Der Antrag genüge den Anforderungen des Gesetzes nicht. Es fehle - neben anderen Voraussetzungen - schon an einer Vorschaltbeschwerde gemäß § 172 Abs. 1 StPO an den Generalstaatsanwalt in München als Dienstvorgesetzten der Staatsanwaltschaft München I und demzufolge an einem - ablehnenden - Bescheid des Generalstaatsanwalts, was gemäß § 172 Abs. 2 StPO Voraussetzung für ein Klageerzwingungsverfahren sei. Einen Untätigkeitsantrag oder eine Untätigkeitsklage sehe das Gesetz im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens nicht vor; die Verwaltungsgerichtsordnung sei nicht anwendbar. Auch ein ausnahmsweise zulässiges Ermittlungserzwingungsverfahren setze das Vorschaltverfahren nach § 172 Abs. 1 StPO voraus.

Mit Beschluss vom 19. Juli 2018 verwarf das Oberlandesgericht München auch die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers als unzulässig und bestätigte den Beschluss vom 5. Oktober 2017.

II.

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 2. November 2017, ergänzt durch mehrere Schriftsätze, rügt der Beschwerdeführer Verletzungen des Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, da ihm die angebliche staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 14. Juni 2017 nicht mitgeteilt worden sei, im weiteren Verfahren keine richterlichen Hinweise gemäß § 86 VwGO erteilt worden seien und das Oberlandesgericht entgegen Art. 6 Abs. 1 EMRK, § 101 Abs. 1 VwGO keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Daneben rügt er eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Sein Ermittlungserzwingungsantrag sei - analog einem Klageerzwingungsantrag - nach §§ 172 ff. StPO aufgrund anzunehmender Untätigkeit der Staatsanwaltschaft München I und in entsprechender Anwendung von § 75 VwGO zulässig gewesen. Durch die Verwerfung seines Antrags als unzulässig sei ihm effektiver Rechtsschutz verweigert worden. Gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2014 Az. 2 BvR 2699/10 und nachfolgender bestätigender Rechtsprechung habe er als Verletzter einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte, wenn es um Straftaten von Amtsträgern bei der Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes gehe. Ergänzend beruft sich der Beschwerdeführer insbesondere auf Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2017 Az. 2 BvR 1453/16 und 2. Juli 2018 Az. 2 BvR 1550/17.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs für unzulässig, da der Beschwerdeführer vor dem Klage- bzw. Ermittlungserzwingungsverfahren nicht versucht habe, durch Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung über die Einleitung bzw. Fortführung der Ermittlungen zu erreichen. Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet, insbesondere kein Verstoß gegen das Willkürverbot durch die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts München gegeben.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Ob die Verfassungsbeschwerde deshalb unzulässig ist, weil der Vortrag des Beschwerdeführers zu den behaupteten Verfahrensverstößen nicht geeignet ist, die gerügte Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV nachvollziehbar und substanziiert zu begründen, kann ebenso dahinstehen wie die - vom Verfassungsgerichtshof bislang offengelassene - Frage, ob die aus Art. 3 Abs. 1 BV hergeleitete Justizgewährungspflicht auch ein subjektives verfassungsmäßiges Recht auf effektiven Rechtsschutz im Sinn von Art. 120 BV begründet (vgl. VerfGH vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448 Rn. 44 m. w. N.; vom 17.11.2015 - Vf. 32-VI-15 - juris Rn. 11).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht wird (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG).

Aus dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs folgt nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und auch des Bundesverfassungsgerichts, dass die Verfassungsbeschwerde wegen ihres subsidiären Charakters über Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG hinaus nur dann zulässig ist, wenn alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, um dem als verfassungswidrig beanstandeten Hoheitsakt entgegenzutreten. Die Verfassungsbeschwerde ist ein letzter, außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur dann zum Zug kommt, wenn alle anderen Möglichkeiten erschöpft sind, um eine verfassungswidrige Maßnahme zu beseitigen. Versäumt ein Beschwerdeführer eine prozessuale oder tatsächliche Möglichkeit, um eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte auszuräumen, so begibt er sich dieser Rechte (vgl. VerfGH vom 8.6.1984 VerfGHE 37, 79/83; vom 8.11.1991 VerfGHE 44, 136/138 f.; vom 17.3.1994 -Vf. 22-VI-93 - juris Rn. 8; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 120 Rn. 25 m. w. N.; Wolff in Lindner/Möstl/ Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 68 f. m. w. N.). Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass ein Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren sowohl den Rechtsweg formal durchlaufen als auch alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die geltend gemachte Verletzung von Verfassungsrecht zu verhindern oder zu beseitigen (BVerfG vom 10.3.2016 - 2 BvR 408/16 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Das ist vorliegend nicht geschehen, ohne dass es darauf ankommt, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 14. Juni 2017, mit der seiner Strafanzeige mangels Anhaltspunkten für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der angezeigten Personen nach § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben wurde, nicht mitgeteilt wurde. Denn - vgl. bereits die vorangegangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 17. November 2015 (Vf. 32-VI-15 - juris Rn. 12) - das Klageerzwingungsverfahren und entsprechend ein ausnahmsweise zulässiges Ermittlungserzwingungsverfahren setzen auch bei etwa anzunehmender Untätigkeit der Staatsanwaltschaft nach § 172 Abs. 1 und 2 StPO voraus, dass der Anzeigeerstatter vor einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Oberlandesgericht versucht hat, durch Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung über die Fortführung oder den Abschluss der Ermittlungen zu erreichen.

Eine solche Vorschaltbeschwerde hat der Beschwerdeführer nicht erhoben, sondern - trotz Hinweises des Oberlandesgerichts - auf seiner unzutreffenden Rechtsauffassung einer entsprechenden Anwendbarkeit von § 75 VwGO im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens beharrt. Damit hat er die Verwerfung seines Antrags als unzulässig bewusst in Kauf genommen und kann sich nicht darauf berufen, dass er aufgrund fehlenden Eintritts in eine Sachprüfung seines Begehrens in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt oder ihm kein effektiver Rechtsschutz gewährt worden sei (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerfG vom 10.3.2016 - 2 BvR 408/16 - juris Rn. 3).

Die Geltendmachung eines inhaltsgleichen Begehrens wie gegenüber dem Oberlandesgericht zunächst gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft wäre dem Beschwerdeführer auch ohne Weiteres zumutbar gewesen. Die Erforderlichkeit einer Vorschaltbeschwerde im Klage- bzw. Ermittlungserzwingungsverfahren, auch für den Fall etwa anzunehmender Untätigkeit der Staatsanwaltschaft, war ihm -schon aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 17. November 2015 - bekannt. Die Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO war vorliegend mangels Belehrung nach § 171 Satz 2 StPO nicht in Lauf gesetzt worden,§ 172 Abs. 1 Satz 3 StPO.

Die vom Beschwerdeführer herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2017 Az. 2 BvR 1453/16 (NJW 2017, 3141) besagt nichts anderes. Der Verfassungsgerichtshof geht wie das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Zulässigkeit des Verfahrens gemäß § 172 StPO nicht davon abhängt, dass die Staatsanwaltschaft zuvor gegenüber dem Verletzten einen ausdrücklichen ablehnenden Bescheid erlassen hat bzw. eine Mitteilung nach § 171 Satz 1 StPO erfolgt ist (BVerfG NJW 2017, 3141 Rn. 10 f.); in der Entscheidung vom 22. Mai 2017 kommt jedoch klar zum Ausdruck, dass auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bei unterbliebener Mitteilung das Klageerzwingungsverfahren in den vorgesehenen Stufen zu durchlaufen ist, dem Anzeigenden also zunächst die Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft und erst im Anschluss gegebenenfalls das Klageerzwingungsverfahren offensteht (vgl. BVerfG NJW 2017, 3141 Rn. 10 f.).

In der Entscheidung vom 2. Juli 2018 Az. 2 BvR 1550/17 nimmt das Bundesverfassungsgericht nicht zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde Stellung, sondern legt dar, dass im dortigen Fall das Oberlandesgericht Rostock die Anforderungen gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO an die Begründung eines ansonsten zulässigen Klageerzwingungsantrags überspannt habe. Ob der Beschwerdeführer vorliegend diesen Anforderungen gerecht geworden ist, kann dahinstehen, da er mit der fehlenden Durchführung einer Vorschaltbeschwerde die Verwerfung seines Ermittlungserzwingungsantrags als schon deshalb unzulässig bewusst in Kauf genommen und sich damit seiner Rechte begeben hat.

IV.

Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.500 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

11 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 10/03/2016 00:00

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren. § 187 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend für Verletzte, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt wären, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen, soweit sie einen Antrag auf Übersetzung stellen.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren. § 187 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend für Verletzte, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt wären, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen, soweit sie einen Antrag auf Übersetzung stellen.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.