Oberlandesgericht München Beschluss, 05. Okt. 2017 - 2 Ws 1235/17 KL, 2 Ws 1238/17 KL

bei uns veröffentlicht am05.10.2017

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, Rechtsanwalt R. A. H. W,, auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Antragsteller hat unter dem 02.05.2017 gegen „die Richter der Amtshaftungskammer des Landgerichts München I“ Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft München I erstattet, der die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14.06.2017 gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben hat. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 01.08.2017, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, den er durch weiteres Vorbringen in seinen Schriftsätzen vom 03., 14., 17., 22., 23., 29., 30. 08. und 26.09.2017 ergänzt hat. Auf diese Schriftsätze wird Bezug genommen. Eine Beschwerde gemäß § 172 Abs. 2 StPO hat der Antragsteller nicht eingelegt. Demzufolge hat bislang der Generalstaatsanwalt in München noch keine Entscheidung getroffen.

Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Vorlageschreiben vom 14.09.2017 beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen. Auf das Vorlageschreiben wird Bezug genommen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist sich als unzulässig, weil er den Anforderungen des Gesetzes nicht genügt.

Es fehlt schon an einer Vorschaltbeschwerde gemäß § 172 Abs. 1 StPO an den Generalstaatsanwalt in München als dem Dienstvorgesetzen der Staatsanwaltschaft München I und demzufolge an einem - ablehnenden - Bescheid des General Staatsanwalts, was gemäß § 172 Abs. 2 StPO Voraussetzung für ein Klageerzwingungsverfahren ist (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 172 StPO Rdnr. 5a ff.).

Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss außerdem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der Öffentlichen Klage begründen sollen, sowie die erforderlichen Beweismittel angeben. Dies bedeutet, dass von dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche, konkrete und substantiierte Sachdarstellung gefordert wird, die es dem Senat ermöglicht, das mit dem Antrag verfolgte Begehren ohne Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und anderer Schriftstücke, z. B. Urteile in Zivilprozessen, zu überprüfen. Hierzu gehören auch die Darstellung des Gangs des Ermittlungsverfahrens, des Inhalts der angegriffenen Bescheide, die Gründe für deren Unrichtigkeit sowie Darlegungen zur Einhaltung der Fristen nach § 172 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 172 StPO Rdnr.27a, 27b).

An alledem fehlt es hier. Der Antragsteller ergeht sich nur in allgemeinen Ausführungen darüber, was die angezeigten Richter hätten tun sollen. Der Sachverhalt, über den sie zu entscheiden hatten, wird nicht dargestellt, ebenso wenig der Inhalt der vom Antragsteller beanstandeten Urteile.

Eine Überprüfung, ob die Richter sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt, also einen Rechtsbruch durch einen elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege begangen haben (vgl. Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 339 StGB Rdnr. 28), ist allein aufgrund des Antragsvorbringens nicht möglich. Die übrigen bereits genannten Voraussetzungen für einen zulässigen Klageerzwingungsantrag, so die Auseinandersetzung mit einem ablehnenden Bescheid des Generalstaatsanwalts in München und die Darlegung zur Einhaltung der Fristen gemäß § 172 Abs. 1 S.1, Abs. 2 S.1 StPO, können schon deshalb nicht erfüllt sein, da es an dem von § 172 StPO vorausgesetzten Vorschaltverfahren fehlt.

Einen Untätigkeitsantrag oder eine Untätigkeitsklage sieht das Gesetz im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens nicht vor. Die VwGO ist nicht anwendbar. Zur Entscheidung über Beschwerden wegen der Ablehnung von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft ist deren Dienstvorgesetzter, hier also der Generalstaatsanwalt in München, zuständig. Er, nicht aber das Oberlandesgericht, kann die Staatsanwaltschaft anweisen, Ermittlungen aufzunehmen und durchzuführen, wenn er aufgrund einer Beschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO oder aufgrund einer formlosen Dienstaufsichtsbeschwerde mit der Sache befasst ist und die Entscheidung der Staatsanwaltschaft überprüfen muss. Auch ein ausnahmsweise zulässiges Ermittlungserzwingungsverfahren setzt das Vorschaltverfahren nach § 172 Abs. 1 StPO voraus und ist überdies nur zulässig, wenn aufgrund des Antragsvorbringens feststeht, dass die Staatsanwaltschaft unter Verkennung der Rechtslage keine Ermittlungen eingeleitet hat (OLG München, NJW 2007, 3734, 3735). Entsprechende Feststellungen sind aber hier, wie bereits ausgeführt, nicht möglich.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da bei der Verwerfung unzulässiger Klageerzwingungsanträge Gerichtskosten nicht anfallen und Auslagen des Antragstellers nicht erstattet werden.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 05. Okt. 2017 - 2 Ws 1235/17 KL, 2 Ws 1238/17 KL zitiert 6 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren


(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der S

Strafprozeßordnung - StPO | § 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz


(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspu

Strafgesetzbuch - StGB | § 339 Rechtsbeugung


Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bi

Referenzen

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.