Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 27. Apr. 2017 - Vf. 32-VI-16

bei uns veröffentlicht am27.04.2017

Tenor

1. Gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) verstoßen

- der im Protokollberichtigungsverfahren ergangene Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 22. Februar 2016 Az. 851 K 138/14 sowie

- die im Zuschlagsverfahren ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 11. März 2016 Az. 851 K 138/14 und des Landgerichts Aschaffenburg vom 7. April 2016 Az. 43 T 41/16.

Diese Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Aschaffenburg zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde abgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen Auslagen zu drei Vierteln aus der Staatskasse zu erstatten.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen

- den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 21. Januar 2016 Az. 851 K 138/14, durch den im Verfahren der Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück aufgrund eines Gebots in Höhe von 218.000 € zugeschlagen wurde, sowie gegen den Beschluss vom 11. März 2016, mit dem das Amtsgericht Aschaffenburg der gegen diesen Zuschlagsbeschluss gerichteten sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers nicht abhalf;

- den im selben Verfahren am 22. Februar 2016 ergangenen Beschluss, durch den das Amtsgericht Aschaffenburg einen Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung der Niederschrift über den Versteigerungstermin vom 21. Januar 2016 ablehnte, sowie gegen den Beschluss vom 11. März 2016, mit dem das Amtsgericht Aschaffenburg der gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers nicht abhalf;

- den Beschluss vom 7. April 2016 Az. 42 T 42/16, durch den das Landgericht Aschaffenburg die sofortige Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung ablehnenden Beschluss vom 22. Februar 2016 verwarf, sowie

- den Beschluss vom 7. April 2016 Az. 43 T 41/16, durch den das Landgericht Aschaffenburg die sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss vom 21. Januar 2016 zurückwies.

1. Der Beschwerdeführer und sein Bruder B. sind laut Erbschein hälftige Miterben nach ihrem verstorbenen Vater. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 beantragten die Bevollmächtigten des B. beim Amtsgericht Aschaffenburg die Teilungsversteigerung bezüglich mehrerer zum Nachlass gehöriger Grundstücke, darunter des vom Beschwerdeführer bewohnten Grundstücks Fl.Nr. 116 der Gemeinde K. Im Versteigerungstermin vom 21. Januar 2016 schlug das Amtsgericht Aschaffenburg mit dem angegriffenen Beschluss vom selben Tag den Eheleuten F. dieses Grundstück aufgrund eines Gebots in Höhe von 218.000 € zu. Dieses Gebot wird in den Gründen des Zuschlagsbeschlusses und in der Niederschrift als Meistgebot bezeichnet; in der Niederschrift heißt es weiter:

Trotz Aufforderung durch den Rechtspfleger wurden keine weiteren Gebote abgegeben. Das letzte Gebot wurde durch dreimaligen Aufruf verkündet. Dessen ungeachtet und trotz nochmaliger Aufforderung durch den Rechtspfleger wurden keine Gebote mehr abgegeben.

2. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2016 legte die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers beim Amtsgericht Aschaffenburg sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ein und beantragte die Berichtigung der Niederschrift. Die Eheleute F. seien nicht die Meistbietenden gewesen. Auf die Frage nach weiteren Geboten habe Herr S. laut und deutlich ein Gebot von 218.500 € abgegeben, was viele Anwesende gehört und durch eidesstattliche Erklärungen bestätigt hätten. Herr S. sei aufgestanden und habe sich unverzüglich nach vorne begeben, um dem Rechtspfleger seinen Ausweis und die notarielle Bietervollmacht seiner Ehefrau vorzulegen; der Rechtspfleger habe das abgegebene Gebot jedoch nicht beachtet, obwohl er es gehört habe. Zudem sei er von dem Rechtspflegeranwärter E. auf das Gebot des Herrn S. hingewiesen worden. Dennoch habe der Rechtspfleger Herrn S. direkt ins Gesicht gesagt, die Bietzeit sei zu Ende, und den Eheleuten F. den Zuschlag erteilt. Zur Glaubhaftmachung der erfolgten Gebotsabgabe legte die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers eidesstattliche Versicherungen des Beschwerdeführers, des Herrn S. sowie des im Versteigerungstermin anwesenden Herrn Horst Sch. vor und benannte diese, den Rechtspflegeranwärter E., den Vertreter des Beschwerdeführers im Versteigerungstermin (Rechtsanwalt L.) sowie Frau B. als Zeugen.

3. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. Februar 2016 lehnte das Amtsgericht Aschaffenburg durch den Rechtspfleger, der den Versteigerungstermin durchgeführt hatte, den Antrag auf Berichtigung der Niederschrift ab, nachdem dieser verschiedenen Beteiligten Gelegenheit gegeben hatte, zur Zuschlagsbeschwerde und zum Protokollberichtigungsantrag schriftlich Stellung zu nehmen.

Der Rechtspfleger habe kein weiteres Gebot wahrgenommen. Die von den angehörten Verfahrensbeteiligten und Zeugen zum Geschehen abgegebenen schriftlichen Erklärungen böten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Übergebot abgegeben, aber vom Rechtspfleger aufgrund momentaner Unaufmerksamkeit nicht wahrgenommen worden wäre. Die anzustellende Gesamtwürdigung der sich erheblich widersprechenden Aussagen ergebe nicht die notwendige volle Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit der Behauptung, es sei vor Verkündung des Versteigerungsendes noch ein (vom Rechtspfleger nicht wahrgenommenes) Gebot über 218.500 € abgegeben worden.

4. Gegen diesen Beschluss legte die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 10. März 2016 sofortige Beschwerde ein und hielt sowohl die Zuschlagsbeschwerde als auch den Protokollberichtigungsantrag aufrecht. Sie kritisierte die vom Rechtspfleger vorgenommene Würdigung der schriftlichen Aussagen. Auch die Erklärungen des Bruders des Beschwerdeführers und seines Anwalts Dr. H. bestätigten, dass Herr S. aufgestanden sei und sich zum Tisch des Rechtspflegers bewegt habe. Daher sei jedenfalls erkennbar und ohne Weiteres davon auszugehen gewesen, dass Herr S. ein Gebot habe abgeben wollen. Zudem habe Herr S. bereits zwei Tage vorher bei einer anderen Versteigerung der gleichen Beteiligten bei demselben Rechtspfleger für den von ihm vertretenen gemeinnützigen Verein (Schutzgemeinschaft S. A.) das Meistgebot abgegeben und den Zuschlag erhalten. Der Rechtspfleger habe gewusst, dass Herr S. ein ernsthafter Bietinteressent gewesen sei; wenn dieser nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten aufstehe und nach vorne gehe, erfolge dies erkennbar zum Zweck der Abgabe eines Gebots, sodass der Rechtspfleger hätte nachfragen müssen, in welcher Höhe das offensichtlich gewünschte Gebot abgegeben worden sei bzw. abgegeben werden solle. Der Anwärter E. habe das Gebot vermutlich ebenfalls gehört, denn er habe den Rechtspfleger auf das Gebot und darauf, dass es noch innerhalb der Bietzeit erfolgt sei, hingewiesen, jedoch nur mit einem „.vernichtenden'“ Blick bedeutet bekommen, sich herauszuhalten. Die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers beantragte, den Anwärter E. von Amts wegen dazu einzuvernehmen, dass Herr S. noch innerhalb der Bietzeit ein Gebot abgegeben habe bzw. zumindest der Wille zur Abgabe eines Gebots innerhalb der Bietzeit erkennbar gewesen sei. Als Grund für das Verhalten des Rechtspflegers seien persönliche Animositäten gegen Herrn S. zu vermuten, der vor einigen Jahren gegen den Rechtspfleger eine Anzeige wegen Meineids erstattet habe. Dem Schriftsatz beigefügt war der Auszug aus einem „Artikel der Schutzgemeinschaft S. A.“, dem zufolge das Ermittlungsverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.500 € eingestellt wurde.

5. a) Mit Beschluss vom 11. März 2016 half das Amtsgericht Aschaffenburg der Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung ablehnenden Beschluss vom 22. Februar 2016 nicht ab. Die Beschwerde sei nicht begründet. Die Abgabe eines Gebots setze die Nennung eines Geldbetrags vor dem Zeitpunkt, in welchem das Bietgeschäft durch den Rechtspfleger für beendet erklärt worden sei, voraus. Es könne deshalb keine Bedeutung haben, wenn der zum Empfänger des Gebots bestimmte Rechtspfleger eine Gebotsabgabe akustisch nicht wahrnehme und die eine Gebotsabgabe behauptende Person sich auf eine tatsächliche Handlung wie das Erheben vom Sitzplatz und das Zusteuern auf den Tisch des Rechtspflegers berufe. Einer Vernehmung des der Sitzung beiwohnenden Rechtspflegeranwärters bedürfe es nicht; selbst wenn man die Aussage, er habe ein Gebot vernommen, als wahr unterstelle, „änderte dies nichts daran, dass aufgrund des geführten Gegenbeweises, es sei kein Gebot abgegeben worden, der Beweis einer behaupteten Gebotsabgabe massivst erschüttert“ sei. „Eine Überzeugung von der Behauptung, es sei Gebot abgegeben worden, hin zur Feststellung als Tatsache“, sei damit nicht möglich.

b) Mit weiterem Beschluss vom 11. März 2016 half der Rechtspfleger der Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss nicht ab. Der Zuschlag sei auf das richtige bare Meistgebot erteilt worden, wie sich aus der gemäß § 80 ZVG maßgeblichen Niederschrift ergebe.

6. a) Im unter dem Aktenzeichen 42 T 42/16 geführten Verfahren über die mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Februar 2016 abgelehnte Protokollberichtigung wies das Landgericht Aschaffenburg mit Verfügung vom 21. März 2016 darauf hin, dass die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung nicht statthaft und damit unzulässig sein dürfte. Die Entscheidung über einen Protokollberichtigungsantrag könne nicht beschwerdefähig sein, weil die Verantwortlichkeit für den Protokollinhalt nach den §§ 163, 164 ZPO ausschließlich den dort bestimmten Teilnehmern der Sitzung übertragen sei. Unter Berufung auf eine Kommentarstelle führte das Landgericht aus, es fehle der Oberinstanz nicht allein der eigene Eindruck aus persönlicher Anwesenheit bei der Sitzung, sondern gerade die gesetzliche Kompetenz.

Hierauf erwiderte die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 30. März 2016, der Beschluss über die Nichtabhilfe hinsichtlich der Zuschlagsbeschwerde stütze sich auf das Protokoll, weil der Beschwerdeführer mit seinem Protokollberichtigungsantrag nicht durchgedrungen sei. Daher sei die im Protokoll - falsch - festgestellte Tatsache, dass das Gebot von 218.000 € das Meistgebot gewesen sei, maßgeblich. Zwar sei in der Regel gegen den abweisenden Beschluss der Protokollberichtigung kein Rechtsmittel statthaft; im vorliegenden Fall müsse aber eine Ausnahme zulässig sein. Das Amtsgericht gehe selbst von der Beschwerdemöglichkeit aus und eröffne diese sogar zweimal, nämlich zum einen mit der dem Beschluss vom 22. Februar 2016 beigegebenen Rechtsbehelfsbelehrung:und zum anderen durch die Vorlage des die Beschwerde abweisenden Beschlusses an das Beschwerdegericht. Es liege ein „Fall der Tautologie“ vor: Das angegriffene Protokoll „und die darin enthaltene - falsche - Feststellung des Meistgebots“ könnten nicht als Beweismittel für die Rechtmäßigkeit des Zuschlags dienen. In jedem Fall sei die Richtigkeit des Protokolls im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde von Amts wegen zu prüfen, sodass ein „Angriff der Richtigkeit des Protokolls ausnahmsweise ermöglicht werden“ müsse. Das Landgericht könne, dürfe und sollte deshalb Beweis darüber erheben, ob tatsächlich ein anderes Meistgebot abgegeben worden sei, und müsse damit letztlich auch die Richtigkeit des Protokolls überprüfen. Beides könne nicht voneinander getrennt werden, damit der Zuschlagsbeschwerde nicht der Boden entzogen werde. Alles andere würde die Zuschlagsbeschwerde konterkarieren, sodass eine Beschwerde gegen das Protokoll zuzulassen sei.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 7. April 2016, der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen am 11. April 2016, verwarf das Landgericht Aschaffenburg die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Februar 2016. Zur Begründung wiederholte es seine bereits mit dem Hinweis bekundete Rechtsauffassung und ergänzte, eine Beschwerdemöglichkeit werde auch nicht dadurch geschaffen, dass das Amtsgericht eine solche irrig annehme. Aufgrund der klaren Rechtslage der §§ 163, 164 ZPO fehle der Kammer bereits die Kompetenz, um die beantragte Protokollberichtigung in der Sache vornehmen zu können.

b) Mit weiterem Beschluss vom 7. April 2016, der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers ebenfalls zugegangen am 11. April 2016, wies das Landgericht Aschaffenburg im Verfahren 43 T 41/16 die sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss zurück. Der Rüge des Beschwerdeführers, der Zuschlag sei entgegen § 81 Abs. 1 ZVG nicht dem Meistbietenden erteilt worden, könne nicht gefolgt werden. Gemäß § 80 ZVG würden nicht aus dem Protokoll ersichtliche Vorgänge in dem Versteigerungstermin bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt. Die gerichtliche Niederschrift über einen Zwangsversteigerungstermin erbringe für das Zwangsversteigerungsverfahren den vollen Beweis, dass ein nicht beurkundeter Vorgang nicht stattgefunden habe. Maßgeblich für die Zuschlagserteilung sei allein das protokollierte, nicht das tatsächliche Geschehen im Versteigerungstermin. Lediglich ein offenbar unrichtiges Protokoll solle in den unrichtigen Punkten keine Beweiskraft haben, wenn die Unrichtigkeit für jedermann erkennbar sei; auch dann sei die Rechtsmittelinstanz jedoch bis zu seiner Berichtigung an das Protokoll gebunden. Von einer offenbaren Unrichtigkeit des Protokolls könne nicht ausgegangen werden. Nachdem die beantragte Protokollberichtigung abgelehnt und die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen worden sei, sei das Protokoll im Zwangsversteigerungsverfahren bindend, sodass die Annahme eines Verstoßes gegen § 81 Abs. 1 ZVG ausscheide.

Gegen diesen Beschluss erhob die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 25. April 2016 die Anhörungsrüge und führte aus, zur Begründung eines Verstoßes gegen § 81 Abs. 1 ZVG sei ausgeführt worden, „dass ein höheres Meistgebot abgegeben worden sei und das Protokoll insoweit falsch bzw. gefälscht sei“. Es hätte im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde von Amts wegen geprüft werden müssen, ob das Protokoll „richtig oder falsch“ sei; gegebenenfalls hätte das Landgericht die angebotenen Zeugen vernehmen oder die vorliegenden schriftlichen Aussagen selbst würdigen müssen. Indem es jedwede Auseinandersetzung „mit dem falschen Protokoll“ abgelehnt habe, habe das Landgericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert.

Mit Beschluss vom 29. April 2016, der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen am 10. Mai 2016, wies das Landgericht die Anhörungsrüge zurück. Diese sei jedenfalls unbegründet und lasse bereits eine hinreichende Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vermissen. Der vom Beschwerdeführer verlangten Vernehmung der Zeugen bzw. der Würdigung der vorliegenden schriftlichen Äußerungen habe entgegengestanden, dass das Protokoll gemäß § 80 ZVG den vollen Beweis dafür erbringe, dass ein nicht beurkundeter Vorgang nicht stattgefunden habe. Auch von einer offenbaren Unrichtigkeit des Protokolls könne nicht ausgegangen werden. Nachdem eine Berichtigung des Protokolls nicht erfolgt sei, sei die Kammer an dessen Inhalt gebunden gewesen.

II.

1. a) Mit seiner am 13. Juni 2016 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung

– „des Grundrechts […] auf ein faires Verfahren und die Verletzung der Rechtsweggarantie und die Würde seiner Persönlichkeit in der Rechtspflege nach Art. 99 Abs. 1 Satz 1, 100 BV“;

– seiner Eigentumsgarantie nach Art. 103 Abs. 1 BV;

– des Grundrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 91 Abs. 1 BV sowie

– „der weiteren Grundrechtsverletzungen, die sich aus dem Ermessen des Verfassungsgerichts aufgrund der dargelegten Umstände ergeben“.

aa) Das neue Meistgebot entgegen § 81 Abs. 1 ZVG zu ignorieren und statt dessen den Zuschlag an einen Dritten zu erteilen, verletze den Beschwerdeführer in seinem verfassungsmäßigen Eigentumsrecht (Art. 103 BV), weil das Meistgebot das Surrogat für den Verlust des Eigentums durch den Hoheitsakt des Zuschlags darstelle. Die Auseinandersetzung des Rechtspflegers mit den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen könne nicht überzeugen; selbst wenn die reguläre Bietzeit bereits abgelaufen gewesen sei, hätte der Rechtspfleger Gebote zulassen 16 müssen, solange - für den Rechtspfleger erkennbar - Bietinteresse bestanden habe. Der Rechtspfleger hätte den Bietinteressenten deshalb fragen müssen, ob er ein Gebot abgeben wolle, anstatt das Verfahren abrupt zu beenden. Ein solches Verhalten widerspreche den Grundsätzen eines fairen Verfahrens.

bb) Der schematische Rückgriff auf das angegriffene Protokoll habe „einen effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren, das Willkürverbot der Gerichte“ verhindert und verstoße daher „gegen die Würde des Menschen in der Rechtspflege, Art. 91, 100 BV“. Wenn sich ein Gericht bei Abfassung des Protokolls nicht an seine Wahrheitspflicht halte, bedürfe es im Sinn des effektiven Rechtsschutzes einer Durchbrechung der „Allmacht“ des Protokolls. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit des Protokolls zur Grundlage seiner Beschwerde gemacht und die Beschwerde mit der Protokollberichtigung verbunden. Daher hätte das Beschwerdegericht das gesamte Verfahren einschließlich des Protokolls prüfen müssen und sich nicht auf dessen Richtigkeit stützen dürfen. Das Beschwerdegericht hätte das Recht und die Pflicht gehabt, zumindest im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde eine weitere Sachaufklärung durchzuführen. Aufzuklären seien in einem solchen Fall auch die Angriffe und Einwendungen gegen das Protokoll. Der Beschwerdeführer habe ergänzend Beweis durch Einvernahme der im Termin anwesenden Zeugen und des anwesenden Rechtspflegeranwärters angeboten. Diesen Beweisangeboten hätte das Beschwerdegericht nachgehen müssen.

cc) Durch die Rechtsbehelfsbelehrung:im Beschluss vom 22. Februar 2016 und durch Vorlage der Akten an das Landgericht zur Entscheidung über die daraufhin eingelegte sofortige Beschwerde habe das Amtsgericht selbst gegen die Abweisung der Protokollberichtigung zweimal den Rechtsbehelf zum Landgericht Aschaffenburg eröffnet. Durch die Zurückweisung dieses zugelassenen Rechtsbehelfs als unzulässig habe das Landgericht „den effektiven Rechtsschutz abgeschnitten und den Rechtsweg verkürzt“.

dd) Obwohl der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge nochmals ausführlich dargelegt habe, dass die fehlende Auseinandersetzung mit der vorgetragenen Behauptung des gefälschten Protokolls seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze, sei das Landgericht bei seiner starren „Gläubigkeit“ an das angegriffene Protokoll geblieben. Deshalb sei dem Beschwerdeführer nicht in ausreichendem Maß rechtliches Gehör geschenkt und effektiver Rechtsschutz verweigert worden.

b) Mit einem weiteren, am 8. August 2016 eingegangenen Schriftsatz hat die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers zur Frage der Verfristung der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des Protokollberichtigungsantrags vorgetragen. Zudem habe sie im Ausgangsverfahren bereits vor Erhebung der Anhörungsrüge geltend gemacht, dass das Protokoll gefälscht worden sei. Ferner wurde der Vortrag des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 ergänzt und vertieft.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen.

3. Den zuschlagsbegünstigten Eheleuten F. sowie dem Bruder B. des Beschwerdeführers, der die Teilungsversteigerung betrieben hat, wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. B. hat sich mit Schreiben vom 11. Februar 2017 geäußert und unter Bezugnahme auf gegenüber dem Amtsgericht Aschaffenburg abgegebene Erklärungen (vgl. oben zu I. 3.) ausgeführt, die Versteigerung sei nicht so verlaufen wie von der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers geschildert. Die Eheleute F. haben sich nicht geäußert.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist sowohl hinsichtlich der im Zuschlagsverfahren als auch hinsichtlich der im Protokollberichtigungsverfahren ergangenen Entscheidungen zulässig. Letzterem steht nicht entgegen, dass das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss im Verfahren 42 T 42/16 die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung mangels Statthaftigkeit verworfen hat. Zwar wird durch die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs und die darauf ergehende gerichtliche Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs keine neue Beschwerdefrist in Lauf gesetzt (vgl. VerfGH vom 14.4.1989 VerfGHE 42, 50/52; vom 25.2.2010 VerfGHE 63, 28/30; vom 11.5.2011 BayVBl 2012, 94; vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/147 f.; vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/184). Ein solcher Fall lag jedoch nicht vor.

1. Die verfassungsgerichtliche Prüfung der offensichtlichen Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs im Rahmen der Frage, ob die Verfassungsbeschwerde fristgerecht erhoben wurde, ist vom Verfassungsgerichtshof ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts vorzunehmen (VerfGH vom 19.10.2010 VerfGHE 63, 182/187; vom 25.5.2011 VerfGHE 64, 61/66).

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung war nicht offensichtlich unzulässig, was sich bereits daraus ergibt, dass ihr eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt war. Im Übrigen entspricht es zwar der, soweit ersichtlich, einhelligen Meinung in Rechtsprechung (OLG Frankfurt vom 30.4.2007 NJW-RR 2007, 1142/1143; OLG Koblenz vom 19.3.2012 NJW-RR 2012, 1277) und Literatur (Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 164 Rn. 11; ders., ZVG, 21. Aufl. 2016, § 78 Rn. 3; Böttcher, ZVG, 6. Aufl. 2016, § 78 Rn. 3; Storz in Steiner, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl. 1984, § 78 Rn. 26; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 164 Rn. 15 [die dort nachgewiesene abweichende Auffassung des OLG Koblenz in MDR 1986, 593 dürfte in Anbetracht von OLG Koblenz NJW-RR 2012, 1277 überholt sein]; Fritsche in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 164 Rn. 11; Smid in Wieczo-rek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 164 Rn. 23), dass eine aus sachlichen Gründen verweigerte Protokollberichtigung nicht angreifbar ist, da das Beschwerdegericht mangels eigener Wahrnehmung des Geschehens nicht beurteilen kann, ob das Protokoll inhaltlich richtig ist oder nicht. Etwas anderes gilt aber insoweit, als die Entscheidung über die sofortige Beschwerde eine solche Beurteilung nicht erfordert (OLG Düsseldorf vom 29.10.2001 NJW-RR 2002, 863; OLG Frankfurt vom 24 30.4.2007 NJW-RR 2007, 1142/1143; vom 11.2.2013 NJW-RR 2013, 574/575; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 164 Rn. 4), etwa wenn das Berichtigungsverfahren beanstandet wird (LG Frankfurt vom 12.5.1993 JurBüro 1993, 744/745; OLG Stuttgart vom 10.2.2011 - 10 W 47/10 - juris Rn. 6; Stöber in Zöller, ZPO, § 164 Rn. 11). In diesen Fällen wird die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO für statthaft erachtet.

Ein solcher Fall lag im Ausgangsverfahren insofern vor, als der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. Februar 2016 in das Wissen des als Zeugen benannten, bei der Versteigerung anwesenden Rechtspflegeranwärters gestellt hat, dass das behauptete höhere Gebot vor Ende der Bietzeit abgegeben worden sei. In seiner sofortigen Beschwerde vom 10. März 2016 hielt der Beschwerdeführer an der von ihm beantragten, vom Amtsgericht aber abgelehnten Einvernahme des Rechtspflegeranwärters fest. Seine Beschwerde bezog sich insoweit auf das vom Amtsgericht angewendete Verfahren der Protokollberichtigung, das vom Beschwerdegericht ohne eigene Beurteilung des Protokollinhalts überprüfbar gewesen wäre.

IV.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen

– den im Protokollberichtigungsverfahren ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 22. Februar 2016 Az. 851 K 138/14 sowie

– die im Zuschlagsverfahren ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 11. März 2016 Az. 851 K 138/14 und des Landgerichts Aschaffenburg vom 7. April 2016 Az. 43 T 41/16

richtet, hat sie mit der Rüge einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) Erfolg. Dadurch werden die im Protokollberichtigungsverfahren nach dem 22. Februar 2016 erlassenen Beschlüsse gegenstandslos.

a) Der im Protokollberichtigungsverfahren ergangene Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 22. Februar 2016 verletzt das Grundrecht auf rechtliches Gehör.

aa) Dieser Beschluss ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren primär relevanter Prüfungsgegenstand. Zwar ist wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) Beschwerdegegenstand immer die letztinstanzliche Entscheidung, auch wenn die Entscheidungen der vorausgegangenen Instanzen in die Verfassungsbeschwerde mit einbezogen werden können (Wolff in Lindner/ Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Art. 120 Rn. 22; Holzner, Verfassung des Freistaates Bayern, 2013, Art. 120 Rn. 27). Wendet der Beschwerdeführer sich jedoch gegen das der Entscheidungsfindung zugrunde liegende förmliche Verfahren, ist jede Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, die auf dem gerügten Verfahrensfehler beruht, soweit der Fehler nicht durch das spätere Verfahren geheilt wurde (O. Klein in Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2011, Rn. 552).

Indem der Beschwerdeführer rügt, das Amtsgericht habe es im Protokollberichtigungsverfahren unterlassen, eine Äußerung des im Versteigerungstermin anwesenden Rechtspflegeranwärters einzuholen und die von ihm benannten übrigen Zeugen mündlich einzuvernehmen, wendet er sich gegen das der Entscheidungs-findung zugrunde liegende Verfahren. Eine Heilung konnte insoweit im weiteren Verfahren nicht eintreten, da das Landgericht die gegen den Beschluss vom 22. Februar 2016 gerichtete sofortige Beschwerde ohne Sachprüfung als unzulässig verworfen hat.

bb) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 26.1.2010 VerfGHE 63, 31 10/13; vom 19.7.2013 - Vf. 88-VI-12 - juris Rn. 19; vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 17; vom 9.1.2015 - Vf. 1-VI-14 - juris Rn. 22). Auch die Ablehnung eines entscheidungserheblichen Beweisantrags, mit dem sich das Gericht befasst hat, kann einen Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV begründen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gericht das Prozessrecht diesbezüglich in einer Weise auslegt und handhabt, die unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unvertretbar ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.4.2005 VerfGHE 58, 108/111; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 26 m. w. N.).

(1) Die Ablehnung des Amtsgerichts, eine Stellungnahme des im Versteigerungstermin anwesenden Rechtspflegeranwärters einzuholen, verstößt in diesem Sinn gegen Art. 91 Abs. 1 BV.

Nach dem Rechtsstandpunkt des Rechtspflegers war die Gebotenheit der beantragten Protokollberichtigung im Weg des Freibeweises zu klären, wozu er die vom Beschwerdeführer vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und weitere von ihm eingeholte schriftliche Äußerungen gewürdigt hat (S. 3 unten bis S. 5 des Beschlusses vom 22. Februar 2016). Auch im Freibeweisverfahren sind Vorbringen und Beweisanerbieten der Beteiligten in vollem Umfang von Amts wegen zu prüfen (BGH vom 26.6.1997 NJW 1997, 3319/3320). Deshalb ist es unverständlich, weshalb der Rechtspfleger zwar die vorgelegten und von ihm eingeholte weitere schriftliche Erklärungen gewürdigt, aber davon abgesehen hat, wie vom Beschwerdeführer beantragt, auch eine Erklärung des im Versteigerungstermin anwesenden Rechtspflegeranwärters herbeizuführen. Dass diese Verfahrensweise im Prozessrecht keine Stütze findet, wird durch die im Nichtabhilfebeschluss vom 11. März 2016 (S. 2 f.) gegebene Erklärung verdeutlicht. In entsprechender Anwendung des § 244 Abs. 3 StPO hat der Rechtspfleger das Unterlassen der Beweiserhebung damit begründet, dass selbst dann, wenn man die vom Beschwerdeführer angekündigte Aussage des Rechtspflegeranwärters, dieser „habe ein Gebot vernommen als wahr unterstellte, […] dies nichts daran [änderte], dass auf Grund des geführten Gegenbeweises, es sei kein Gebot abgegeben worden, der Beweis einer behaupteten Gebotsabgabe massivst erschüttert ist. Eine Überzeugung von der Behauptung, es sei Gebot abgegeben worden, hin zur Feststellung als Tatsache, ist damit nicht möglich.“ Der Rechtspfleger hat damit den angetretenen Beweis mit der Begründung nicht erhoben, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei schon erwiesen. Es lag jedoch auf der Hand, dass der vom Rechtspfleger entsprechend angewandte § 244 Abs. 3 StPO eine solche Vorwegnahme der Beweiswürdigung gerade nicht erlaubt (Breker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 244 Rn. 184 mit zahlreichen Nachweisen aus der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung seit RG vom 6. Februar 1880 RGSt 1, 189/190 in Fußnote 979).

Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass der Rechtspfleger in Anbetracht einer Aussage des Rechtspflegeranwärters, der im Versteigerungstermin anwesend war und dem Beschwerdeführer zufolge neben dem Rechtspfleger saß, hinsichtlich der Berichtigungsbedürftigkeit des Protokolls zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

(2) Hingegen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die vom Beschwerdeführer benannten Zeugen nicht mündlich vernommen, sondern sich mit schriftlichen Stellungnahmen begnügt hat. § 164 Abs. 2 ZPO schreibt vor, dass vor einer Berichtigung des Protokolls die Parteien, und, soweit es um ihre eigenen Aussagen geht, auch die Beweispersonen zu hören sind. Dabei besteht im Schrifttum, soweit ersichtlich, Einigkeit darüber, dass diese Anhörung mündlich oder schriftlich erfolgen kann (Roth in Stein/Jonas, ZPO, § 164 Rn. 5; Smid in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 164 Rn. 12; Fritsche in Münchener Kommentar zur ZPO, § 164 Rn. 5; Stöber in Zöller, ZPO, § 164 Rn. 4). Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht behaupten, die vom Rechtspfleger gewählte schriftliche Einvernahme finde im Prozessrecht keine Stütze.

cc) Mit der Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 22. Februar 2016 werden der im Protokollberichtigungsverfahren ergangene Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 11. März 2016 und der Beschluss des Landgerichts vom 34 7. April 2016 im Verfahren 42 T 42/16 gegenstandslos, sodass es diesbezüglich keiner weiteren Ausführungen und keiner Aufhebung bedarf.

b) aa) Die auf die Beschwerde vom 4. Februar 2016 hin im Zuschlagsverfahren ergangenen Beschlüsse (Nichtabhilfebeschluss vom 11. März 2016 und Beschluss des Landgerichts vom 7. April 2016 im Verfahren 43 T 41/16) stützen sich darauf, dass die Gerichte durch die Beweiskraft des Protokolls dahingehend gebunden seien, dass es im Versteigerungstermin, anders als vom Beschwerdeführer vorgetragen, kein höheres (nicht protokolliertes) Meistgebot gegeben habe. An einer sachlichen Prüfung der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände sahen die Gerichte sich also gehindert. Aus der Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) durch den im Protokollberichtigungsverfahren ergangenen Beschluss des Amtsgerichts folgt daher, dass auch die im Zuschlagsverfahren ergangenen Beschlüsse vom 11. März und vom 7. April 2016 das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzen.

bb) Hingegen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet, soweit sich ihre Rügen auf den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts vom 21. Januar 2016 beziehen. Ein Erfolg der Verfassungsbeschwerde insoweit setzte voraus, dass der Verfassungsgerichtshof selbst von der Abgabe eines übergangenen höheren Gebots ausginge. Diese Frage ist jedoch im Protokollberichtigungsverfahren zu klären und kann vom Verfassungsgerichtshof ebenso wenig wie vom Beschwerdegericht im Ausgangsverfahren aus eigener Anschauung beurteilt werden.

c) Ob die angegriffenen Beschlüsse, soweit die Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Art. 91 Abs. 1 BV erfolgreich ist, auch weitere vom Beschwerdeführer benannte Grundrechte verletzen, kann offenbleiben.

2. Im weiteren Verfahren wird zunächst erneut über die vom Beschwerdeführer beantragte Protokollberichtigung zu entscheiden sein. Sollte eine Protokollberichtigung nicht erfolgen, wird sich das Landgericht im Rahmen des Zuschlagsbeschwerdeverfahrens gegebenenfalls auch mit der Rüge einer Protokollfälschung (§ 165 Satz 2 ZPO) zu befassen haben.

V.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen Auslagen zu drei Vierteln aus der Staatskasse zu erstatten (Art. 27 Abs. 4 Satz 1 VfGHG). Einer vollständigen Auslagenerstattung steht entgegen, dass die Verfassungsbeschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss erfolglos geblieben ist.

gez. Küspert gez. Dr. Borgmann gez. Dr. Kössinger Kersten Schaudig Schmitt

Glass Schuchardt

Mader

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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 27. Apr. 2017 - Vf. 32-VI-16 zitiert 12 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 165 Beweiskraft des Protokolls


Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 164 Protokollberichtigung


(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden. (2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören. (3) Die Beric

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 81


(1) Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen. (2) Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen anderen abgetreten und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen, so ist, wenn die Erklärungen im Versteigerungsterm

Zivilprozessordnung - ZPO | § 163 Unterschreiben des Protokolls


(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Ges

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 80


Vorgänge in dem Versteigerungstermin, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, werden bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt.

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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 27. Apr. 2017 - Vf. 32-VI-16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Landgericht Aschaffenburg Beschluss, 07. Apr. 2016 - 43 T 41/16

bei uns veröffentlicht am 07.04.2016

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 21.01.2016, Az. 851 K 138/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 3. Der Ge

Landgericht Aschaffenburg Beschluss, 07. Apr. 2016 - 42 T 42/16

bei uns veröffentlicht am 07.04.2016

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 22.02.2016, Az. 851 K 138/14, wird verworfen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 3. Der Gegenstandswert

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 10. Feb. 2011 - 10 W 47/10

bei uns veröffentlicht am 10.02.2011

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 17.08.2010 (2 O 235/08) wirdzurückgewiesen.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last.3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zuge

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 21.01.2016, Az. 851 K 138/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 218.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 21.01.2016 hat das Amtsgericht Aschaffenburg – Vollstreckungsgericht – den Zuschlag für das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück an die Ersteher ... und ... für den in bar zu zahlenden Betrag von 218.000,00 € erteilt. Wegen des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf Blatt 302 ff d.A. Bezug genommen.

Gegen diesen Zuschlagbeschluss hat der Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls gestellt. Wegen des dortigen Vorbringens und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn ... wird auf Blatt 335 ff d.A. verwiesen.

Mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 11.02.2016 und 18.02.2016 wurden Originale der eidesstattlichen Versicherungen des Antragsgegners, des Herrn ..., der Frau ... und des Rechtsanwalts ... vorgelegt. Diesbezüglich wird auf Bl. 346 ff und 364 f d.A. Bezug genommen.

Des Weiteren wurden eidesstattliche Versicherungen von ... und ... (Bl. 350 d.A.), eine Stellungnahme samt eidesstattlicher Versicherung von ... und J... (Bl. 353 ff d.A.) und eine Stellungnahme des Rechtsanwalts ... vom 16.02.2016 (Bl. 359 ff d.A.) zur Akte gereicht.

Mit Beschluss vom 22.02.2016 hat das Amtsgericht die Berichtigung der Niederschrift über den Versteigerungstermin vom 21.01.2016 abgelehnt. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieser Entscheidung wird auf Bl. 370 ff d.A. Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.03.2016 hat der Antragsgegner gegen diesen Beschluss vom 22.02.2016 sofortige Beschwerde eingelegt und sowohl den Protokollberichtigungsantrag als auch die Zuschlagsbeschwerde aufrecht erhalten. Hinsichtlich des dortigen Vorbringens wird auf Bl. 377 ff d.A. verwiesen.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung ablehnenden Beschluss vom 22.02.2016 mit Beschluss vom 11.03.2016 nicht abgeholfen (Blatt 384 f d.A.). Die sofortige Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung ablehnenden Beschluss vom 22.02.2016 wurde durch das Landgericht Aschaffenburg, Az.: 42 T 42/16 durch Beschluss vom 07.04.2016 als unzulässig verworfen.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss vom 21.01.2016 mit weiterem Beschluss vom 11.03.2016 nicht abgeholfen (Blatt 382 f d.A.) und die Akten dem Landgericht Aschaffenburg zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gegen den Zuschlagsbeschluss gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 96 ZVG, 567 Abs. 1, 569 ZPO grundsätzlich statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg und deshalb zurückzuweisen.

Der vom Amtsgericht erteilte Zuschlag ist nicht zu beanstanden.

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann die Kammer zunächst auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im Zuschlagsbeschluss vom 21.01.2016 und im Nichtabhilfebeschluss vom 11.03.2016 Bezug nehmen.

Lediglich ergänzend sind folgende Ausführungen veranlasst:

1.

Gemäß § 100 Abs. 1 ZVG kann die sofortige Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85 a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist. Diese Aufzählung der Beschwerdegründe ist erschöpfend. Deshalb dürfen nur sie vom Beschwerdegericht nachgeprüft werden, wobei eine Verletzung der §§ 81, 83 Nr. 1 bis Nr. 5, 84 bis 85 a ZVG zusätzlich nur dann zu beachten ist, wenn eine entsprechende Rechtsverletzung von dem Beschwerdeführer ausdrücklich gerügt worden ist. Lediglich die in § 83 Nr. 6 und Nr. 7 ZVG bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. § 100 Abs. 3 ZVG; zu alldem LG Aachen vom 8.6.2009).

2.

Bei Beachtung dieser Grundsätze kann das Rechtsmittel des Beschwerdeführers keinen Erfolg haben.

a)

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 81 Absatz 1 ZVG rügt, da die Eheleute..., an die der Zuschlag erteilt wurde, nicht die Meistbietenden gewesen seien, das höchste Gebot über 218.500,00 € vielmehr von Herrn ... für seine Ehefrau abgegeben worden sei, so kann dem nicht gefolgt werden.

Gemäß § 80 ZVG werden Vorgänge in dem Versteigerungstermin, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt.

Die gerichtliche Niederschrift über einen Zwangsversteigerungstermin erbringt für das Zwangsversteigerungsverfahren den vollen Beweis, dass ein nicht beurkundeter Vorgang nicht stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 07.02.1963, Az.: III ZR 119/62). Maßgebend für die Zuschlagserteilung oder -versagung ist allein das protokollierte, und nicht das tatsächliche Geschehen in dem Versteigerungstermin (BGH, Beschluss vom 22.03.2007, Az.: VZB 138/06). Lediglich ein offenbar unrichtiges Protokoll soll in den unrichtigen Punkten keine Beweiskraft haben, wenn die Unrichtigkeit für jedermann erkennbar erkennbar ist. Doch auch in diesem Fall der offenbaren Unrichtigkeit ist die Rechtsmittelinstanz an das Protokoll gebunden, bis es berichtigt ist (Stöber, ZVG, 19. Auflage, § 78, Rn. 3).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, der Zuschlag sei nicht dem Meistbietenden erteilt worden, nicht durchdringen.

Ausweislich der Niederschrift des Versteigerungstermins vom 21.01.2016 (Bl. 297 ff d.A.) wurde das bare Meistgebot mit 218.000,00 € abgegeben von den Eheleuten ... und .... Diesen wurde auch der Zuschlag erteilt, so dass ein Verstoß gegen § 81 Absatz 1 ZVG nicht zu erkennen ist.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf nicht protokollierte Vorgänge stützt, ist dieser Einwand im Zwangsversteigerungsverfahren unter Hinweis auf die vorstehend dargelegten Grundsätze gemäß § 80 ZVG ausgeschlossen. Es kann vorliegend überdies nicht von einer offenbaren Unrichtigkeit des Protokolls ausgegangen werden. Entsprechend der dargelegten Grundsätze ist maßgebend für die Zuschlagserteilung oder -versagung allein das protokollierte, und nicht das tatsächliche Geschehen in dem Versteigerungstermin. Nachdem die beantragte Protokollberichtigung abgelehnt wurde und die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, ist das Protokoll im Zwangsversteigerungsverfahren bindend, so dass vorliegend ein Verstoß gegen § 81 Absatz 1 ZVG aus diesem Grund ausscheidet.

b)

Sonstige von Amts wegen zu beachtende Versagungsgründe gemäß § 83 Nr. 6 und Nr. 7 ZVG sind nicht ersichtlich und wurden im Übrigen durch den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

3.

Der Beschwerdeführer dringt schließlich mit seiner Ablehnung des Rechtspflegers wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht durch.

Gemäß §§ 42 Abs. 2 ZPO, 10 RPflG findet die Ablehnung eines Rechtspflegers wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Rechtspflegers zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Rechtspflegers aufkommen lassen. Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Rechtspfleger stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Antragstellers sind nicht maßgeblich (st. Rspr. des BGH und allgemeine Meinung, etwa BGH NJW-RR 2007, 776 f.; Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42, Rn. 9). Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss vom Standpunkt der Partei aus, objektiv und vernünftig betrachtet, vorliegen und mindestens glaubhaft gemacht sein, §§ 44 Abs. 2, 294 ZPO. Die Mittel der Glaubhaftmachung gemäß § 294 ZPO sind dahingehend eingeschränkt, dass eine eidesstattliche Versicherung der ablehnenden Partei ausgeschlossen ist (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Eine Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes liegt dann vor, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Behauptung zutrifft (BGH NJW-RR 2007, 776 f.; BGH NJW-RR 2011, 136 ff.). Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn bei Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen (BGH NJW-RR 2011, 136 ff.). Sieht sich das Gericht weder zu einer Bejahung noch zu einer Verneinung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit in der Lage (non liquet), führt dies nach der zutreffenden Rechtsprechung des BGH (BGH NJW-RR 2011, 136 ff.) nicht dazu, dass gleichwohl von einer Glaubhaftmachung der die Besorgnis der Befangenheit begründenden Behauptung des Ablehnenden auszugehen wäre. Vielmehr trägt nach dem klaren Wortlaut des § 44 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachungslast der Ablehnende, sodass das Ablehnungsgesuch zurückzuweisen ist, wenn sich der vom Ablehnenden behauptete Geschehensablauf nicht als überwiegend wahrscheinlich erweist.

Die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit kann bis zum vollständigen Abschluss der Instanz erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass der Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit der Heilung nach § 43 ZPO unterliegt (Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42, Rn. 4). § 43 ZPO enthält einen gegenüber § 295 ZPO spezielleren Heilungstatbestand. Lässt sich die Partei vor dem Rechtspfleger ein, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund wegen der Besorgnis der Befangenheit geltend zu machen, oder stellt sie Anträge, verliert sie die Rechte aus dem ihr bekannten Ablehnungsgrund. Die Rechtsfolgen entsprechen denen des § 295 ZPO, das heißt der in der Mitwirkung des ablehnbaren Rechtspflegers liegende Verfahrensfehler wird rückwirkend geheilt. Die Partei soll dadurch nicht den Ausgang des Verfahrens abwarten können, um erst dann Ablehnungsgründe vorzubringen. Ein später gestelltes Ablehnungsgesuch ist unbegründet (Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 43, Rn. 1). Ablehnungsgründe, die während des Verfahrens entstehen, müssen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden; ein Nachschieben mit der sofortigen Beschwerde oder einem späteren neuen Ablehnungsgesuch ist unzulässig (Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 43, Rn. 7).

Das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf einen Ablehnungsantrag wegen der Besorgnis der Befangenheit und damit dessen Zulässigkeit fehlt in den Fällen der rechtsmissbräuchlichen Ablehnung. Soll durch die Ablehnung das Verfahren offensichtlich nur verschleppt werden oder werden mit ihr verfahrensfremde Zwecke verfolgt, so ist das Ablehnungsgesuch unzulässig. Das Gleiche gilt bei fehlender Angabe eines Ablehnungsgrundes oder bei Wiederholung eines zurückgewiesenen Ablehnungsgesuches ohne neue Gründe. Rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche kann der Abgelehnte selbst als unzulässig verwerfen (Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42, Rn. 6).

Der Abgelehnte scheidet erst aus dem gerichtlichen Verfahren aus, wenn die Ablehnung gerichtlich für begründet erklärt ist. Handlungen des Rechtspflegers sind nur dann fehlerhaft und zu wiederholen, wenn er mit Erfolg abgelehnt wurde (vgl. Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42, Rn. 7).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, dass das in dem Versteigerungstermin vom 21.01.2016 durch den Beschwerdeführer gestellte Ablehnungsgesuch gegen den Rechtspfleger wegen der Besorgnis der Befangenheit inzident in dem Zuschlagsbeschluss vom 21.01.2016 durch den Rechtspfleger selbst als unzulässig verworfen wurde.

Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist insoweit zunächst auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Erstgerichts in dem angegriffenen Zuschlagsbeschluss vom 21.01.2016 (Bl. 302 f d.A.) und in der Nichtabhilfeentscheidung vom 11.03.2016 (Bl. 382 f d.A.) zu verweisen.

Lediglich ergänzend im Hinblick auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers sind folgende Anmerkungen veranlasst:

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 04.02.2016 den Ablehnungsgrund dahingehend konkretisiert, der Rechtspfleger sei dem Beschwerdeführer gegenüber voreingenommen, weil er den Antragsteller und dessen Rechtsanwalt ... bevorzuge, und auch die Vorgehensweise in einem vorhergehenden Verfahren, in dem der Beschwerdeführer von dem Rechtspfleger zur Justizkasse geschickt worden sei und der Rechtspfleger in der Zwischenzeit die Immobilie versteigert habe, stütze die Besorgnis der Befangenheit, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass genau auf diese Gründe bereits in dem Verfahren des Amtsgerichts Aschaffenburg, Az.: 851 K 84/13 seitens des hiesigen Beschwerdeführers ein Ablehnungsgesuch gegen den Rechtspfleger wegen Besorgnis der Befangenheit gestützt wurde. Dieses wurde in dem genannten Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 02.04.2015 zurückgewiesen und die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 30.06.2015, Az.: 42 T 104/15 zurückgewiesen. Es handelt sich daher insoweit um eine bloße Wiederholung eines bereits zurückgewiesenen Ablehnungsgesuches ohne neue Gründe, das unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist.

Soweit die Besorgnis der Befangenheit in der Beschwerdeschrift vom 04.02.2016 erstmals darauf gestützt wird, dass der Rechtspfleger nicht objektiv sei, weil er den Zuschlag nicht an den Meistbietenden erteilt habe und die Bietzeit trotz des noch vorhandenen Bietinteresse beendet habe, so ist dieser vorgebrachte Ablehnungsgrund in der öffentlichen Sitzung (Versteigerungstermin) vom 21.01.2016 entstanden, in der auch der Beschwerdeführer anwesend war. Dieser Ablehnungsgrund hätte entsprechend vorstehender Grundsätze bis zum Schluss des Versteigerungstermins am 21.01.2016 vorgebracht werden müssen, was zweifellos nicht erfolgt ist; ein Nachschieben mit der sofortigen Beschwerde ist unzulässig, so dass der Beschwerdeführer mit diesem Einwand nicht durchdringen kann.

Vorstehende Ausführungen gelten ebenfalls für das Vorbringen des Beschwerdeführers in dem Schriftsatz vom 10.03.2016, wonach der Beschwerdeführer persönliche Animositäten gegen Herrn Scheiffele vermute vor dem Hintergrund einer Anzeige des Herrn ... gegen den Rechtspfleger vor einigen Jahren wegen Meineids beim Amtsgericht Aschaffenburg unter dem Aktenzeichen 110 Js 12453/05. Darüber hinaus spricht gegen diese Vermutung der Umstand, dass der Rechtspfleger aufgrund des Versteigerungstermins vom 19.01.2016 in dem gegenständlichen Verfahren des Amtsgerichts Aschaffenburg, Az.: 851 K 138/14 auf das Meistgebot des Herrn ... als 1. Vorsitzenden der ... Aschaffenburg e.V. diesem mit Beschluss vom 21.01.2016 hinsichtlich weitere Grundstücke den Zuschlag erteilte. Insofern besteht zur Überzeugung der Kammer auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die insoweit von dem Beschwerdeführer geäußerte Behauptung/Vermutung zutrifft, so dass dieser Ablehnungsgrund unter Hinweis auf die dargelegten Grundsätze überdies nicht glaubhaft gemacht ist.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Zuschlagsbeschluss vom 21.01.2016 rechtmäßig ergangen ist, so dass die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde in der Sache ohne Erfolg ist.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. § 97 Abs. 1 ZPO ist deshalb nicht anzuwenden (BGH NJW 2009, 80 f.; BGH NJW-RR 2008, 216 f.; BGH NJW 2007, 3360). Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Gebühren hat der Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 3 GKG zu tragen.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2, 3 ZPO liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 54, 47 GKG, 3 ZPO. Maßgeblich ist dabei der Betrag des Zuschlags (BGH vom 14.02.2008, Az. V ZB 80/07; LG Aschaffenburg vom 03.01.2012, Az. 43 T 3/12).

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 22.02.2016, Az. 851 K 138/14, wird verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 218.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Am 21.01.2016 fand der Versteigerungstermin hinsichtlich des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks statt. Das diesbezügliche Terminsprotokoll findet sich auf Bl. 297 ff d.A.

Mit Beschluss vom 21.01.2016 hat das Amtsgericht Aschaffenburg – Vollstreckungsgericht – den Zuschlag für das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück aufgrund des bereits genannten Versteigerungstermins vom 21.01.2016 an die Ersteher ... für den in bar zu zahlenden Betrag von 218.000,00 € erteilt. Wegen des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf Blatt 302 ff d.A. Bezug genommen.

Gegen diesen Zuschlagbeschluss hat der Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls gestellt. Wegen des dortigen Vorbringens wird auf Blatt 335 ff d.A. verwiesen.

Mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 11.02.2016 und 18.02.2016 wurden Originale der eidesstattlichen Versicherungen des Antragsgegners, des Herrn ..., der Frau ... und des Rechtsanwalts ... vorgelegt. Diesbezüglich wird auf Bl. 346 ff und 364 f d.A. Bezug genommen.

Des Weiteren wurden eidesstattliche Versicherungen von ... und ... (Bl. 350 d.A.), eine Stellungnahme samt eidesstattlicher Versicherung von ... und ... (Bl. 353 ff d.A.) und eine Stellungnahme des Rechtsanwalts ... vom 16.02.2016 (Bl. 359 ff d.A.) zur Akte gereicht.

Mit Beschluss vom 22.02.2016 hat das Amtsgericht die Berichtigung der Niederschrift über den Versteigerungstermin vom 21.01.2016 abgelehnt. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieser Entscheidung wird auf Bl. 370 ff d.A. Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.03.2016 hat der Antragsgegner gegen diesen Beschluss vom 22.02.2016 sofortige Beschwerde eingelegt und sowohl den Protokollberichtigungsantrag als auch die Zuschlagsbeschwerde aufrecht erhalten. Hinsichtlich des dortigen Vorbringens wird auf Bl. 377 ff d.A. verwiesen.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung ablehnenden Beschluss vom 22.02.2016 mit Beschluss vom 11.03.2016 nicht abgeholfen (Blatt 384 f d.A.) und die Akten dem Landgericht Aschaffenburg zur Entscheidung vorgelegt.

Mit landgerichtlicher Verfügung vom 21.03.2016 wurde der Antragsgegner/Beschwerdeführer auf die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung ablehnenden Beschluss vom 22.02.2016 hingewiesen und ihm wurde insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.03.2016 eingeräumt. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Verfügung vom 21.03.2016 wird auf Bl. 389 d.A. Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.03.2016 nahm der Beschwerdeführer innerhalb nachgelassener Frist ergänzend Stellung. Hinsichtlich des genauen Inhalts des dortigen Vorbringens wird auf Bl. 392 f d.A. verwiesen.

II.

Die eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung mit Beschluss vom 22.02.2016 ist nicht statthaft und damit unzulässig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers in dem Schriftsatz vom 30.03.2016. Die Entscheidung in der Sache über einen Protokollberichtigungsantrag kann nicht beschwerdefähig sein, weil die Verantwortlichkeit für den Protokollinhalt nach den §§ 163, 164 ZPO ausschließlich den dort bestimmten Teilnehmern der Sitzung übertragen ist. Es fehlt der Oberinstanz nicht allein der eigene Eindruck aus persönlicher Anwesenheit bei der Sitzung, sondern gerade die gesetzliche Kompetenz (Münchener Kommentar, Wagner, ZPO, 4. Auflage, § 164, Rn. 12). Selbst wenn das Amtsgericht fälschlicherweise insoweit von einer Beschwerdemöglichkeit ausgeht, führt das nicht dazu, dass dem Antragsgegner tatsächlich eine solche Beschwerdemöglichkeit zusteht. Dies war auch Hintergrund des landgerichtlichen Hinweis mit Verfügung vom 21.03.2016. Aufgrund der klaren Regelungen der §§ 163, 164 ZPO fehlt der Kammer bereits die Kompetenz, um die beantragte Protokollberichtigung in der Sache vornehmen zu können, so dass die gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung mit Beschluss vom 22.02.2016 eingelegte sofortige Beschwerde unstatthaft ist und als unzulässig zu verwerfen ist.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten vorliegend nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. § 97 Abs. 1 ZPO ist deshalb nicht anzuwenden. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Gebühren hat der Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 3 GKG zu tragen.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2, 3 ZPO liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 54, 47 GKG, 3 ZPO. Maßgeblich ist dabei der Betrag des Zuschlags.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 21.01.2016, Az. 851 K 138/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 218.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 21.01.2016 hat das Amtsgericht Aschaffenburg – Vollstreckungsgericht – den Zuschlag für das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück an die Ersteher ... und ... für den in bar zu zahlenden Betrag von 218.000,00 € erteilt. Wegen des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf Blatt 302 ff d.A. Bezug genommen.

Gegen diesen Zuschlagbeschluss hat der Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls gestellt. Wegen des dortigen Vorbringens und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn ... wird auf Blatt 335 ff d.A. verwiesen.

Mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 11.02.2016 und 18.02.2016 wurden Originale der eidesstattlichen Versicherungen des Antragsgegners, des Herrn ..., der Frau ... und des Rechtsanwalts ... vorgelegt. Diesbezüglich wird auf Bl. 346 ff und 364 f d.A. Bezug genommen.

Des Weiteren wurden eidesstattliche Versicherungen von ... und ... (Bl. 350 d.A.), eine Stellungnahme samt eidesstattlicher Versicherung von ... und J... (Bl. 353 ff d.A.) und eine Stellungnahme des Rechtsanwalts ... vom 16.02.2016 (Bl. 359 ff d.A.) zur Akte gereicht.

Mit Beschluss vom 22.02.2016 hat das Amtsgericht die Berichtigung der Niederschrift über den Versteigerungstermin vom 21.01.2016 abgelehnt. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieser Entscheidung wird auf Bl. 370 ff d.A. Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.03.2016 hat der Antragsgegner gegen diesen Beschluss vom 22.02.2016 sofortige Beschwerde eingelegt und sowohl den Protokollberichtigungsantrag als auch die Zuschlagsbeschwerde aufrecht erhalten. Hinsichtlich des dortigen Vorbringens wird auf Bl. 377 ff d.A. verwiesen.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung ablehnenden Beschluss vom 22.02.2016 mit Beschluss vom 11.03.2016 nicht abgeholfen (Blatt 384 f d.A.). Die sofortige Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung ablehnenden Beschluss vom 22.02.2016 wurde durch das Landgericht Aschaffenburg, Az.: 42 T 42/16 durch Beschluss vom 07.04.2016 als unzulässig verworfen.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss vom 21.01.2016 mit weiterem Beschluss vom 11.03.2016 nicht abgeholfen (Blatt 382 f d.A.) und die Akten dem Landgericht Aschaffenburg zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gegen den Zuschlagsbeschluss gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 96 ZVG, 567 Abs. 1, 569 ZPO grundsätzlich statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg und deshalb zurückzuweisen.

Der vom Amtsgericht erteilte Zuschlag ist nicht zu beanstanden.

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann die Kammer zunächst auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im Zuschlagsbeschluss vom 21.01.2016 und im Nichtabhilfebeschluss vom 11.03.2016 Bezug nehmen.

Lediglich ergänzend sind folgende Ausführungen veranlasst:

1.

Gemäß § 100 Abs. 1 ZVG kann die sofortige Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85 a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist. Diese Aufzählung der Beschwerdegründe ist erschöpfend. Deshalb dürfen nur sie vom Beschwerdegericht nachgeprüft werden, wobei eine Verletzung der §§ 81, 83 Nr. 1 bis Nr. 5, 84 bis 85 a ZVG zusätzlich nur dann zu beachten ist, wenn eine entsprechende Rechtsverletzung von dem Beschwerdeführer ausdrücklich gerügt worden ist. Lediglich die in § 83 Nr. 6 und Nr. 7 ZVG bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. § 100 Abs. 3 ZVG; zu alldem LG Aachen vom 8.6.2009).

2.

Bei Beachtung dieser Grundsätze kann das Rechtsmittel des Beschwerdeführers keinen Erfolg haben.

a)

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 81 Absatz 1 ZVG rügt, da die Eheleute..., an die der Zuschlag erteilt wurde, nicht die Meistbietenden gewesen seien, das höchste Gebot über 218.500,00 € vielmehr von Herrn ... für seine Ehefrau abgegeben worden sei, so kann dem nicht gefolgt werden.

Gemäß § 80 ZVG werden Vorgänge in dem Versteigerungstermin, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt.

Die gerichtliche Niederschrift über einen Zwangsversteigerungstermin erbringt für das Zwangsversteigerungsverfahren den vollen Beweis, dass ein nicht beurkundeter Vorgang nicht stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 07.02.1963, Az.: III ZR 119/62). Maßgebend für die Zuschlagserteilung oder -versagung ist allein das protokollierte, und nicht das tatsächliche Geschehen in dem Versteigerungstermin (BGH, Beschluss vom 22.03.2007, Az.: VZB 138/06). Lediglich ein offenbar unrichtiges Protokoll soll in den unrichtigen Punkten keine Beweiskraft haben, wenn die Unrichtigkeit für jedermann erkennbar erkennbar ist. Doch auch in diesem Fall der offenbaren Unrichtigkeit ist die Rechtsmittelinstanz an das Protokoll gebunden, bis es berichtigt ist (Stöber, ZVG, 19. Auflage, § 78, Rn. 3).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, der Zuschlag sei nicht dem Meistbietenden erteilt worden, nicht durchdringen.

Ausweislich der Niederschrift des Versteigerungstermins vom 21.01.2016 (Bl. 297 ff d.A.) wurde das bare Meistgebot mit 218.000,00 € abgegeben von den Eheleuten ... und .... Diesen wurde auch der Zuschlag erteilt, so dass ein Verstoß gegen § 81 Absatz 1 ZVG nicht zu erkennen ist.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf nicht protokollierte Vorgänge stützt, ist dieser Einwand im Zwangsversteigerungsverfahren unter Hinweis auf die vorstehend dargelegten Grundsätze gemäß § 80 ZVG ausgeschlossen. Es kann vorliegend überdies nicht von einer offenbaren Unrichtigkeit des Protokolls ausgegangen werden. Entsprechend der dargelegten Grundsätze ist maßgebend für die Zuschlagserteilung oder -versagung allein das protokollierte, und nicht das tatsächliche Geschehen in dem Versteigerungstermin. Nachdem die beantragte Protokollberichtigung abgelehnt wurde und die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, ist das Protokoll im Zwangsversteigerungsverfahren bindend, so dass vorliegend ein Verstoß gegen § 81 Absatz 1 ZVG aus diesem Grund ausscheidet.

b)

Sonstige von Amts wegen zu beachtende Versagungsgründe gemäß § 83 Nr. 6 und Nr. 7 ZVG sind nicht ersichtlich und wurden im Übrigen durch den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

3.

Der Beschwerdeführer dringt schließlich mit seiner Ablehnung des Rechtspflegers wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht durch.

Gemäß §§ 42 Abs. 2 ZPO, 10 RPflG findet die Ablehnung eines Rechtspflegers wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Rechtspflegers zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Rechtspflegers aufkommen lassen. Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Rechtspfleger stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Antragstellers sind nicht maßgeblich (st. Rspr. des BGH und allgemeine Meinung, etwa BGH NJW-RR 2007, 776 f.; Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42, Rn. 9). Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss vom Standpunkt der Partei aus, objektiv und vernünftig betrachtet, vorliegen und mindestens glaubhaft gemacht sein, §§ 44 Abs. 2, 294 ZPO. Die Mittel der Glaubhaftmachung gemäß § 294 ZPO sind dahingehend eingeschränkt, dass eine eidesstattliche Versicherung der ablehnenden Partei ausgeschlossen ist (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Eine Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes liegt dann vor, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Behauptung zutrifft (BGH NJW-RR 2007, 776 f.; BGH NJW-RR 2011, 136 ff.). Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn bei Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen (BGH NJW-RR 2011, 136 ff.). Sieht sich das Gericht weder zu einer Bejahung noch zu einer Verneinung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit in der Lage (non liquet), führt dies nach der zutreffenden Rechtsprechung des BGH (BGH NJW-RR 2011, 136 ff.) nicht dazu, dass gleichwohl von einer Glaubhaftmachung der die Besorgnis der Befangenheit begründenden Behauptung des Ablehnenden auszugehen wäre. Vielmehr trägt nach dem klaren Wortlaut des § 44 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachungslast der Ablehnende, sodass das Ablehnungsgesuch zurückzuweisen ist, wenn sich der vom Ablehnenden behauptete Geschehensablauf nicht als überwiegend wahrscheinlich erweist.

Die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit kann bis zum vollständigen Abschluss der Instanz erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass der Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit der Heilung nach § 43 ZPO unterliegt (Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42, Rn. 4). § 43 ZPO enthält einen gegenüber § 295 ZPO spezielleren Heilungstatbestand. Lässt sich die Partei vor dem Rechtspfleger ein, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund wegen der Besorgnis der Befangenheit geltend zu machen, oder stellt sie Anträge, verliert sie die Rechte aus dem ihr bekannten Ablehnungsgrund. Die Rechtsfolgen entsprechen denen des § 295 ZPO, das heißt der in der Mitwirkung des ablehnbaren Rechtspflegers liegende Verfahrensfehler wird rückwirkend geheilt. Die Partei soll dadurch nicht den Ausgang des Verfahrens abwarten können, um erst dann Ablehnungsgründe vorzubringen. Ein später gestelltes Ablehnungsgesuch ist unbegründet (Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 43, Rn. 1). Ablehnungsgründe, die während des Verfahrens entstehen, müssen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden; ein Nachschieben mit der sofortigen Beschwerde oder einem späteren neuen Ablehnungsgesuch ist unzulässig (Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 43, Rn. 7).

Das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf einen Ablehnungsantrag wegen der Besorgnis der Befangenheit und damit dessen Zulässigkeit fehlt in den Fällen der rechtsmissbräuchlichen Ablehnung. Soll durch die Ablehnung das Verfahren offensichtlich nur verschleppt werden oder werden mit ihr verfahrensfremde Zwecke verfolgt, so ist das Ablehnungsgesuch unzulässig. Das Gleiche gilt bei fehlender Angabe eines Ablehnungsgrundes oder bei Wiederholung eines zurückgewiesenen Ablehnungsgesuches ohne neue Gründe. Rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche kann der Abgelehnte selbst als unzulässig verwerfen (Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42, Rn. 6).

Der Abgelehnte scheidet erst aus dem gerichtlichen Verfahren aus, wenn die Ablehnung gerichtlich für begründet erklärt ist. Handlungen des Rechtspflegers sind nur dann fehlerhaft und zu wiederholen, wenn er mit Erfolg abgelehnt wurde (vgl. Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42, Rn. 7).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, dass das in dem Versteigerungstermin vom 21.01.2016 durch den Beschwerdeführer gestellte Ablehnungsgesuch gegen den Rechtspfleger wegen der Besorgnis der Befangenheit inzident in dem Zuschlagsbeschluss vom 21.01.2016 durch den Rechtspfleger selbst als unzulässig verworfen wurde.

Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist insoweit zunächst auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Erstgerichts in dem angegriffenen Zuschlagsbeschluss vom 21.01.2016 (Bl. 302 f d.A.) und in der Nichtabhilfeentscheidung vom 11.03.2016 (Bl. 382 f d.A.) zu verweisen.

Lediglich ergänzend im Hinblick auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers sind folgende Anmerkungen veranlasst:

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 04.02.2016 den Ablehnungsgrund dahingehend konkretisiert, der Rechtspfleger sei dem Beschwerdeführer gegenüber voreingenommen, weil er den Antragsteller und dessen Rechtsanwalt ... bevorzuge, und auch die Vorgehensweise in einem vorhergehenden Verfahren, in dem der Beschwerdeführer von dem Rechtspfleger zur Justizkasse geschickt worden sei und der Rechtspfleger in der Zwischenzeit die Immobilie versteigert habe, stütze die Besorgnis der Befangenheit, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass genau auf diese Gründe bereits in dem Verfahren des Amtsgerichts Aschaffenburg, Az.: 851 K 84/13 seitens des hiesigen Beschwerdeführers ein Ablehnungsgesuch gegen den Rechtspfleger wegen Besorgnis der Befangenheit gestützt wurde. Dieses wurde in dem genannten Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 02.04.2015 zurückgewiesen und die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 30.06.2015, Az.: 42 T 104/15 zurückgewiesen. Es handelt sich daher insoweit um eine bloße Wiederholung eines bereits zurückgewiesenen Ablehnungsgesuches ohne neue Gründe, das unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist.

Soweit die Besorgnis der Befangenheit in der Beschwerdeschrift vom 04.02.2016 erstmals darauf gestützt wird, dass der Rechtspfleger nicht objektiv sei, weil er den Zuschlag nicht an den Meistbietenden erteilt habe und die Bietzeit trotz des noch vorhandenen Bietinteresse beendet habe, so ist dieser vorgebrachte Ablehnungsgrund in der öffentlichen Sitzung (Versteigerungstermin) vom 21.01.2016 entstanden, in der auch der Beschwerdeführer anwesend war. Dieser Ablehnungsgrund hätte entsprechend vorstehender Grundsätze bis zum Schluss des Versteigerungstermins am 21.01.2016 vorgebracht werden müssen, was zweifellos nicht erfolgt ist; ein Nachschieben mit der sofortigen Beschwerde ist unzulässig, so dass der Beschwerdeführer mit diesem Einwand nicht durchdringen kann.

Vorstehende Ausführungen gelten ebenfalls für das Vorbringen des Beschwerdeführers in dem Schriftsatz vom 10.03.2016, wonach der Beschwerdeführer persönliche Animositäten gegen Herrn Scheiffele vermute vor dem Hintergrund einer Anzeige des Herrn ... gegen den Rechtspfleger vor einigen Jahren wegen Meineids beim Amtsgericht Aschaffenburg unter dem Aktenzeichen 110 Js 12453/05. Darüber hinaus spricht gegen diese Vermutung der Umstand, dass der Rechtspfleger aufgrund des Versteigerungstermins vom 19.01.2016 in dem gegenständlichen Verfahren des Amtsgerichts Aschaffenburg, Az.: 851 K 138/14 auf das Meistgebot des Herrn ... als 1. Vorsitzenden der ... Aschaffenburg e.V. diesem mit Beschluss vom 21.01.2016 hinsichtlich weitere Grundstücke den Zuschlag erteilte. Insofern besteht zur Überzeugung der Kammer auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die insoweit von dem Beschwerdeführer geäußerte Behauptung/Vermutung zutrifft, so dass dieser Ablehnungsgrund unter Hinweis auf die dargelegten Grundsätze überdies nicht glaubhaft gemacht ist.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Zuschlagsbeschluss vom 21.01.2016 rechtmäßig ergangen ist, so dass die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde in der Sache ohne Erfolg ist.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. § 97 Abs. 1 ZPO ist deshalb nicht anzuwenden (BGH NJW 2009, 80 f.; BGH NJW-RR 2008, 216 f.; BGH NJW 2007, 3360). Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Gebühren hat der Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 3 GKG zu tragen.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2, 3 ZPO liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 54, 47 GKG, 3 ZPO. Maßgeblich ist dabei der Betrag des Zuschlags (BGH vom 14.02.2008, Az. V ZB 80/07; LG Aschaffenburg vom 03.01.2012, Az. 43 T 3/12).

Vorgänge in dem Versteigerungstermin, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, werden bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 22.02.2016, Az. 851 K 138/14, wird verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 218.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Am 21.01.2016 fand der Versteigerungstermin hinsichtlich des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks statt. Das diesbezügliche Terminsprotokoll findet sich auf Bl. 297 ff d.A.

Mit Beschluss vom 21.01.2016 hat das Amtsgericht Aschaffenburg – Vollstreckungsgericht – den Zuschlag für das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück aufgrund des bereits genannten Versteigerungstermins vom 21.01.2016 an die Ersteher ... für den in bar zu zahlenden Betrag von 218.000,00 € erteilt. Wegen des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf Blatt 302 ff d.A. Bezug genommen.

Gegen diesen Zuschlagbeschluss hat der Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls gestellt. Wegen des dortigen Vorbringens wird auf Blatt 335 ff d.A. verwiesen.

Mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 11.02.2016 und 18.02.2016 wurden Originale der eidesstattlichen Versicherungen des Antragsgegners, des Herrn ..., der Frau ... und des Rechtsanwalts ... vorgelegt. Diesbezüglich wird auf Bl. 346 ff und 364 f d.A. Bezug genommen.

Des Weiteren wurden eidesstattliche Versicherungen von ... und ... (Bl. 350 d.A.), eine Stellungnahme samt eidesstattlicher Versicherung von ... und ... (Bl. 353 ff d.A.) und eine Stellungnahme des Rechtsanwalts ... vom 16.02.2016 (Bl. 359 ff d.A.) zur Akte gereicht.

Mit Beschluss vom 22.02.2016 hat das Amtsgericht die Berichtigung der Niederschrift über den Versteigerungstermin vom 21.01.2016 abgelehnt. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieser Entscheidung wird auf Bl. 370 ff d.A. Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.03.2016 hat der Antragsgegner gegen diesen Beschluss vom 22.02.2016 sofortige Beschwerde eingelegt und sowohl den Protokollberichtigungsantrag als auch die Zuschlagsbeschwerde aufrecht erhalten. Hinsichtlich des dortigen Vorbringens wird auf Bl. 377 ff d.A. verwiesen.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung ablehnenden Beschluss vom 22.02.2016 mit Beschluss vom 11.03.2016 nicht abgeholfen (Blatt 384 f d.A.) und die Akten dem Landgericht Aschaffenburg zur Entscheidung vorgelegt.

Mit landgerichtlicher Verfügung vom 21.03.2016 wurde der Antragsgegner/Beschwerdeführer auf die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung ablehnenden Beschluss vom 22.02.2016 hingewiesen und ihm wurde insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.03.2016 eingeräumt. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Verfügung vom 21.03.2016 wird auf Bl. 389 d.A. Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.03.2016 nahm der Beschwerdeführer innerhalb nachgelassener Frist ergänzend Stellung. Hinsichtlich des genauen Inhalts des dortigen Vorbringens wird auf Bl. 392 f d.A. verwiesen.

II.

Die eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung mit Beschluss vom 22.02.2016 ist nicht statthaft und damit unzulässig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers in dem Schriftsatz vom 30.03.2016. Die Entscheidung in der Sache über einen Protokollberichtigungsantrag kann nicht beschwerdefähig sein, weil die Verantwortlichkeit für den Protokollinhalt nach den §§ 163, 164 ZPO ausschließlich den dort bestimmten Teilnehmern der Sitzung übertragen ist. Es fehlt der Oberinstanz nicht allein der eigene Eindruck aus persönlicher Anwesenheit bei der Sitzung, sondern gerade die gesetzliche Kompetenz (Münchener Kommentar, Wagner, ZPO, 4. Auflage, § 164, Rn. 12). Selbst wenn das Amtsgericht fälschlicherweise insoweit von einer Beschwerdemöglichkeit ausgeht, führt das nicht dazu, dass dem Antragsgegner tatsächlich eine solche Beschwerdemöglichkeit zusteht. Dies war auch Hintergrund des landgerichtlichen Hinweis mit Verfügung vom 21.03.2016. Aufgrund der klaren Regelungen der §§ 163, 164 ZPO fehlt der Kammer bereits die Kompetenz, um die beantragte Protokollberichtigung in der Sache vornehmen zu können, so dass die gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung mit Beschluss vom 22.02.2016 eingelegte sofortige Beschwerde unstatthaft ist und als unzulässig zu verwerfen ist.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten vorliegend nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. § 97 Abs. 1 ZPO ist deshalb nicht anzuwenden. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Gebühren hat der Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 3 GKG zu tragen.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2, 3 ZPO liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 54, 47 GKG, 3 ZPO. Maßgeblich ist dabei der Betrag des Zuschlags.

(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 21.01.2016, Az. 851 K 138/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 218.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 21.01.2016 hat das Amtsgericht Aschaffenburg – Vollstreckungsgericht – den Zuschlag für das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück an die Ersteher ... und ... für den in bar zu zahlenden Betrag von 218.000,00 € erteilt. Wegen des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf Blatt 302 ff d.A. Bezug genommen.

Gegen diesen Zuschlagbeschluss hat der Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls gestellt. Wegen des dortigen Vorbringens und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn ... wird auf Blatt 335 ff d.A. verwiesen.

Mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 11.02.2016 und 18.02.2016 wurden Originale der eidesstattlichen Versicherungen des Antragsgegners, des Herrn ..., der Frau ... und des Rechtsanwalts ... vorgelegt. Diesbezüglich wird auf Bl. 346 ff und 364 f d.A. Bezug genommen.

Des Weiteren wurden eidesstattliche Versicherungen von ... und ... (Bl. 350 d.A.), eine Stellungnahme samt eidesstattlicher Versicherung von ... und J... (Bl. 353 ff d.A.) und eine Stellungnahme des Rechtsanwalts ... vom 16.02.2016 (Bl. 359 ff d.A.) zur Akte gereicht.

Mit Beschluss vom 22.02.2016 hat das Amtsgericht die Berichtigung der Niederschrift über den Versteigerungstermin vom 21.01.2016 abgelehnt. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieser Entscheidung wird auf Bl. 370 ff d.A. Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.03.2016 hat der Antragsgegner gegen diesen Beschluss vom 22.02.2016 sofortige Beschwerde eingelegt und sowohl den Protokollberichtigungsantrag als auch die Zuschlagsbeschwerde aufrecht erhalten. Hinsichtlich des dortigen Vorbringens wird auf Bl. 377 ff d.A. verwiesen.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung ablehnenden Beschluss vom 22.02.2016 mit Beschluss vom 11.03.2016 nicht abgeholfen (Blatt 384 f d.A.). Die sofortige Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung ablehnenden Beschluss vom 22.02.2016 wurde durch das Landgericht Aschaffenburg, Az.: 42 T 42/16 durch Beschluss vom 07.04.2016 als unzulässig verworfen.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss vom 21.01.2016 mit weiterem Beschluss vom 11.03.2016 nicht abgeholfen (Blatt 382 f d.A.) und die Akten dem Landgericht Aschaffenburg zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gegen den Zuschlagsbeschluss gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 96 ZVG, 567 Abs. 1, 569 ZPO grundsätzlich statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg und deshalb zurückzuweisen.

Der vom Amtsgericht erteilte Zuschlag ist nicht zu beanstanden.

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann die Kammer zunächst auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im Zuschlagsbeschluss vom 21.01.2016 und im Nichtabhilfebeschluss vom 11.03.2016 Bezug nehmen.

Lediglich ergänzend sind folgende Ausführungen veranlasst:

1.

Gemäß § 100 Abs. 1 ZVG kann die sofortige Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85 a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist. Diese Aufzählung der Beschwerdegründe ist erschöpfend. Deshalb dürfen nur sie vom Beschwerdegericht nachgeprüft werden, wobei eine Verletzung der §§ 81, 83 Nr. 1 bis Nr. 5, 84 bis 85 a ZVG zusätzlich nur dann zu beachten ist, wenn eine entsprechende Rechtsverletzung von dem Beschwerdeführer ausdrücklich gerügt worden ist. Lediglich die in § 83 Nr. 6 und Nr. 7 ZVG bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. § 100 Abs. 3 ZVG; zu alldem LG Aachen vom 8.6.2009).

2.

Bei Beachtung dieser Grundsätze kann das Rechtsmittel des Beschwerdeführers keinen Erfolg haben.

a)

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 81 Absatz 1 ZVG rügt, da die Eheleute..., an die der Zuschlag erteilt wurde, nicht die Meistbietenden gewesen seien, das höchste Gebot über 218.500,00 € vielmehr von Herrn ... für seine Ehefrau abgegeben worden sei, so kann dem nicht gefolgt werden.

Gemäß § 80 ZVG werden Vorgänge in dem Versteigerungstermin, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt.

Die gerichtliche Niederschrift über einen Zwangsversteigerungstermin erbringt für das Zwangsversteigerungsverfahren den vollen Beweis, dass ein nicht beurkundeter Vorgang nicht stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 07.02.1963, Az.: III ZR 119/62). Maßgebend für die Zuschlagserteilung oder -versagung ist allein das protokollierte, und nicht das tatsächliche Geschehen in dem Versteigerungstermin (BGH, Beschluss vom 22.03.2007, Az.: VZB 138/06). Lediglich ein offenbar unrichtiges Protokoll soll in den unrichtigen Punkten keine Beweiskraft haben, wenn die Unrichtigkeit für jedermann erkennbar erkennbar ist. Doch auch in diesem Fall der offenbaren Unrichtigkeit ist die Rechtsmittelinstanz an das Protokoll gebunden, bis es berichtigt ist (Stöber, ZVG, 19. Auflage, § 78, Rn. 3).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, der Zuschlag sei nicht dem Meistbietenden erteilt worden, nicht durchdringen.

Ausweislich der Niederschrift des Versteigerungstermins vom 21.01.2016 (Bl. 297 ff d.A.) wurde das bare Meistgebot mit 218.000,00 € abgegeben von den Eheleuten ... und .... Diesen wurde auch der Zuschlag erteilt, so dass ein Verstoß gegen § 81 Absatz 1 ZVG nicht zu erkennen ist.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf nicht protokollierte Vorgänge stützt, ist dieser Einwand im Zwangsversteigerungsverfahren unter Hinweis auf die vorstehend dargelegten Grundsätze gemäß § 80 ZVG ausgeschlossen. Es kann vorliegend überdies nicht von einer offenbaren Unrichtigkeit des Protokolls ausgegangen werden. Entsprechend der dargelegten Grundsätze ist maßgebend für die Zuschlagserteilung oder -versagung allein das protokollierte, und nicht das tatsächliche Geschehen in dem Versteigerungstermin. Nachdem die beantragte Protokollberichtigung abgelehnt wurde und die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, ist das Protokoll im Zwangsversteigerungsverfahren bindend, so dass vorliegend ein Verstoß gegen § 81 Absatz 1 ZVG aus diesem Grund ausscheidet.

b)

Sonstige von Amts wegen zu beachtende Versagungsgründe gemäß § 83 Nr. 6 und Nr. 7 ZVG sind nicht ersichtlich und wurden im Übrigen durch den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

3.

Der Beschwerdeführer dringt schließlich mit seiner Ablehnung des Rechtspflegers wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht durch.

Gemäß §§ 42 Abs. 2 ZPO, 10 RPflG findet die Ablehnung eines Rechtspflegers wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Rechtspflegers zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Rechtspflegers aufkommen lassen. Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Rechtspfleger stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Antragstellers sind nicht maßgeblich (st. Rspr. des BGH und allgemeine Meinung, etwa BGH NJW-RR 2007, 776 f.; Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42, Rn. 9). Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss vom Standpunkt der Partei aus, objektiv und vernünftig betrachtet, vorliegen und mindestens glaubhaft gemacht sein, §§ 44 Abs. 2, 294 ZPO. Die Mittel der Glaubhaftmachung gemäß § 294 ZPO sind dahingehend eingeschränkt, dass eine eidesstattliche Versicherung der ablehnenden Partei ausgeschlossen ist (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Eine Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes liegt dann vor, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Behauptung zutrifft (BGH NJW-RR 2007, 776 f.; BGH NJW-RR 2011, 136 ff.). Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn bei Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen (BGH NJW-RR 2011, 136 ff.). Sieht sich das Gericht weder zu einer Bejahung noch zu einer Verneinung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit in der Lage (non liquet), führt dies nach der zutreffenden Rechtsprechung des BGH (BGH NJW-RR 2011, 136 ff.) nicht dazu, dass gleichwohl von einer Glaubhaftmachung der die Besorgnis der Befangenheit begründenden Behauptung des Ablehnenden auszugehen wäre. Vielmehr trägt nach dem klaren Wortlaut des § 44 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachungslast der Ablehnende, sodass das Ablehnungsgesuch zurückzuweisen ist, wenn sich der vom Ablehnenden behauptete Geschehensablauf nicht als überwiegend wahrscheinlich erweist.

Die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit kann bis zum vollständigen Abschluss der Instanz erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass der Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit der Heilung nach § 43 ZPO unterliegt (Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42, Rn. 4). § 43 ZPO enthält einen gegenüber § 295 ZPO spezielleren Heilungstatbestand. Lässt sich die Partei vor dem Rechtspfleger ein, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund wegen der Besorgnis der Befangenheit geltend zu machen, oder stellt sie Anträge, verliert sie die Rechte aus dem ihr bekannten Ablehnungsgrund. Die Rechtsfolgen entsprechen denen des § 295 ZPO, das heißt der in der Mitwirkung des ablehnbaren Rechtspflegers liegende Verfahrensfehler wird rückwirkend geheilt. Die Partei soll dadurch nicht den Ausgang des Verfahrens abwarten können, um erst dann Ablehnungsgründe vorzubringen. Ein später gestelltes Ablehnungsgesuch ist unbegründet (Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 43, Rn. 1). Ablehnungsgründe, die während des Verfahrens entstehen, müssen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden; ein Nachschieben mit der sofortigen Beschwerde oder einem späteren neuen Ablehnungsgesuch ist unzulässig (Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 43, Rn. 7).

Das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf einen Ablehnungsantrag wegen der Besorgnis der Befangenheit und damit dessen Zulässigkeit fehlt in den Fällen der rechtsmissbräuchlichen Ablehnung. Soll durch die Ablehnung das Verfahren offensichtlich nur verschleppt werden oder werden mit ihr verfahrensfremde Zwecke verfolgt, so ist das Ablehnungsgesuch unzulässig. Das Gleiche gilt bei fehlender Angabe eines Ablehnungsgrundes oder bei Wiederholung eines zurückgewiesenen Ablehnungsgesuches ohne neue Gründe. Rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche kann der Abgelehnte selbst als unzulässig verwerfen (Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42, Rn. 6).

Der Abgelehnte scheidet erst aus dem gerichtlichen Verfahren aus, wenn die Ablehnung gerichtlich für begründet erklärt ist. Handlungen des Rechtspflegers sind nur dann fehlerhaft und zu wiederholen, wenn er mit Erfolg abgelehnt wurde (vgl. Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42, Rn. 7).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, dass das in dem Versteigerungstermin vom 21.01.2016 durch den Beschwerdeführer gestellte Ablehnungsgesuch gegen den Rechtspfleger wegen der Besorgnis der Befangenheit inzident in dem Zuschlagsbeschluss vom 21.01.2016 durch den Rechtspfleger selbst als unzulässig verworfen wurde.

Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist insoweit zunächst auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Erstgerichts in dem angegriffenen Zuschlagsbeschluss vom 21.01.2016 (Bl. 302 f d.A.) und in der Nichtabhilfeentscheidung vom 11.03.2016 (Bl. 382 f d.A.) zu verweisen.

Lediglich ergänzend im Hinblick auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers sind folgende Anmerkungen veranlasst:

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 04.02.2016 den Ablehnungsgrund dahingehend konkretisiert, der Rechtspfleger sei dem Beschwerdeführer gegenüber voreingenommen, weil er den Antragsteller und dessen Rechtsanwalt ... bevorzuge, und auch die Vorgehensweise in einem vorhergehenden Verfahren, in dem der Beschwerdeführer von dem Rechtspfleger zur Justizkasse geschickt worden sei und der Rechtspfleger in der Zwischenzeit die Immobilie versteigert habe, stütze die Besorgnis der Befangenheit, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass genau auf diese Gründe bereits in dem Verfahren des Amtsgerichts Aschaffenburg, Az.: 851 K 84/13 seitens des hiesigen Beschwerdeführers ein Ablehnungsgesuch gegen den Rechtspfleger wegen Besorgnis der Befangenheit gestützt wurde. Dieses wurde in dem genannten Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 02.04.2015 zurückgewiesen und die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 30.06.2015, Az.: 42 T 104/15 zurückgewiesen. Es handelt sich daher insoweit um eine bloße Wiederholung eines bereits zurückgewiesenen Ablehnungsgesuches ohne neue Gründe, das unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist.

Soweit die Besorgnis der Befangenheit in der Beschwerdeschrift vom 04.02.2016 erstmals darauf gestützt wird, dass der Rechtspfleger nicht objektiv sei, weil er den Zuschlag nicht an den Meistbietenden erteilt habe und die Bietzeit trotz des noch vorhandenen Bietinteresse beendet habe, so ist dieser vorgebrachte Ablehnungsgrund in der öffentlichen Sitzung (Versteigerungstermin) vom 21.01.2016 entstanden, in der auch der Beschwerdeführer anwesend war. Dieser Ablehnungsgrund hätte entsprechend vorstehender Grundsätze bis zum Schluss des Versteigerungstermins am 21.01.2016 vorgebracht werden müssen, was zweifellos nicht erfolgt ist; ein Nachschieben mit der sofortigen Beschwerde ist unzulässig, so dass der Beschwerdeführer mit diesem Einwand nicht durchdringen kann.

Vorstehende Ausführungen gelten ebenfalls für das Vorbringen des Beschwerdeführers in dem Schriftsatz vom 10.03.2016, wonach der Beschwerdeführer persönliche Animositäten gegen Herrn Scheiffele vermute vor dem Hintergrund einer Anzeige des Herrn ... gegen den Rechtspfleger vor einigen Jahren wegen Meineids beim Amtsgericht Aschaffenburg unter dem Aktenzeichen 110 Js 12453/05. Darüber hinaus spricht gegen diese Vermutung der Umstand, dass der Rechtspfleger aufgrund des Versteigerungstermins vom 19.01.2016 in dem gegenständlichen Verfahren des Amtsgerichts Aschaffenburg, Az.: 851 K 138/14 auf das Meistgebot des Herrn ... als 1. Vorsitzenden der ... Aschaffenburg e.V. diesem mit Beschluss vom 21.01.2016 hinsichtlich weitere Grundstücke den Zuschlag erteilte. Insofern besteht zur Überzeugung der Kammer auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die insoweit von dem Beschwerdeführer geäußerte Behauptung/Vermutung zutrifft, so dass dieser Ablehnungsgrund unter Hinweis auf die dargelegten Grundsätze überdies nicht glaubhaft gemacht ist.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Zuschlagsbeschluss vom 21.01.2016 rechtmäßig ergangen ist, so dass die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde in der Sache ohne Erfolg ist.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. § 97 Abs. 1 ZPO ist deshalb nicht anzuwenden (BGH NJW 2009, 80 f.; BGH NJW-RR 2008, 216 f.; BGH NJW 2007, 3360). Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Gebühren hat der Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 3 GKG zu tragen.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2, 3 ZPO liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 54, 47 GKG, 3 ZPO. Maßgeblich ist dabei der Betrag des Zuschlags (BGH vom 14.02.2008, Az. V ZB 80/07; LG Aschaffenburg vom 03.01.2012, Az. 43 T 3/12).

(1) Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen.

(2) Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen anderen abgetreten und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen, so ist, wenn die Erklärungen im Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, der Zuschlag nicht dem Meistbietenden, sondern dem anderen zu erteilen.

(3) Erklärt der Meistbietende im Termin oder nachträglich in einer öffentlich beglaubigten Urkunde, daß er für einen anderen geboten habe, so ist diesem der Zuschlag zu erteilen, wenn die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder die Zustimmung des anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.

(4) Wird der Zuschlag erteilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher als Gesamtschuldner.

Vorgänge in dem Versteigerungstermin, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, werden bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt.

(1) Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen.

(2) Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen anderen abgetreten und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen, so ist, wenn die Erklärungen im Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, der Zuschlag nicht dem Meistbietenden, sondern dem anderen zu erteilen.

(3) Erklärt der Meistbietende im Termin oder nachträglich in einer öffentlich beglaubigten Urkunde, daß er für einen anderen geboten habe, so ist diesem der Zuschlag zu erteilen, wenn die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder die Zustimmung des anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.

(4) Wird der Zuschlag erteilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher als Gesamtschuldner.

Vorgänge in dem Versteigerungstermin, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, werden bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt.

(1) Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen.

(2) Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen anderen abgetreten und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen, so ist, wenn die Erklärungen im Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, der Zuschlag nicht dem Meistbietenden, sondern dem anderen zu erteilen.

(3) Erklärt der Meistbietende im Termin oder nachträglich in einer öffentlich beglaubigten Urkunde, daß er für einen anderen geboten habe, so ist diesem der Zuschlag zu erteilen, wenn die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder die Zustimmung des anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.

(4) Wird der Zuschlag erteilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher als Gesamtschuldner.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 22.02.2016, Az. 851 K 138/14, wird verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 218.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Am 21.01.2016 fand der Versteigerungstermin hinsichtlich des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks statt. Das diesbezügliche Terminsprotokoll findet sich auf Bl. 297 ff d.A.

Mit Beschluss vom 21.01.2016 hat das Amtsgericht Aschaffenburg – Vollstreckungsgericht – den Zuschlag für das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück aufgrund des bereits genannten Versteigerungstermins vom 21.01.2016 an die Ersteher ... für den in bar zu zahlenden Betrag von 218.000,00 € erteilt. Wegen des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf Blatt 302 ff d.A. Bezug genommen.

Gegen diesen Zuschlagbeschluss hat der Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls gestellt. Wegen des dortigen Vorbringens wird auf Blatt 335 ff d.A. verwiesen.

Mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 11.02.2016 und 18.02.2016 wurden Originale der eidesstattlichen Versicherungen des Antragsgegners, des Herrn ..., der Frau ... und des Rechtsanwalts ... vorgelegt. Diesbezüglich wird auf Bl. 346 ff und 364 f d.A. Bezug genommen.

Des Weiteren wurden eidesstattliche Versicherungen von ... und ... (Bl. 350 d.A.), eine Stellungnahme samt eidesstattlicher Versicherung von ... und ... (Bl. 353 ff d.A.) und eine Stellungnahme des Rechtsanwalts ... vom 16.02.2016 (Bl. 359 ff d.A.) zur Akte gereicht.

Mit Beschluss vom 22.02.2016 hat das Amtsgericht die Berichtigung der Niederschrift über den Versteigerungstermin vom 21.01.2016 abgelehnt. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieser Entscheidung wird auf Bl. 370 ff d.A. Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.03.2016 hat der Antragsgegner gegen diesen Beschluss vom 22.02.2016 sofortige Beschwerde eingelegt und sowohl den Protokollberichtigungsantrag als auch die Zuschlagsbeschwerde aufrecht erhalten. Hinsichtlich des dortigen Vorbringens wird auf Bl. 377 ff d.A. verwiesen.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung ablehnenden Beschluss vom 22.02.2016 mit Beschluss vom 11.03.2016 nicht abgeholfen (Blatt 384 f d.A.) und die Akten dem Landgericht Aschaffenburg zur Entscheidung vorgelegt.

Mit landgerichtlicher Verfügung vom 21.03.2016 wurde der Antragsgegner/Beschwerdeführer auf die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung ablehnenden Beschluss vom 22.02.2016 hingewiesen und ihm wurde insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.03.2016 eingeräumt. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Verfügung vom 21.03.2016 wird auf Bl. 389 d.A. Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.03.2016 nahm der Beschwerdeführer innerhalb nachgelassener Frist ergänzend Stellung. Hinsichtlich des genauen Inhalts des dortigen Vorbringens wird auf Bl. 392 f d.A. verwiesen.

II.

Die eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung mit Beschluss vom 22.02.2016 ist nicht statthaft und damit unzulässig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers in dem Schriftsatz vom 30.03.2016. Die Entscheidung in der Sache über einen Protokollberichtigungsantrag kann nicht beschwerdefähig sein, weil die Verantwortlichkeit für den Protokollinhalt nach den §§ 163, 164 ZPO ausschließlich den dort bestimmten Teilnehmern der Sitzung übertragen ist. Es fehlt der Oberinstanz nicht allein der eigene Eindruck aus persönlicher Anwesenheit bei der Sitzung, sondern gerade die gesetzliche Kompetenz (Münchener Kommentar, Wagner, ZPO, 4. Auflage, § 164, Rn. 12). Selbst wenn das Amtsgericht fälschlicherweise insoweit von einer Beschwerdemöglichkeit ausgeht, führt das nicht dazu, dass dem Antragsgegner tatsächlich eine solche Beschwerdemöglichkeit zusteht. Dies war auch Hintergrund des landgerichtlichen Hinweis mit Verfügung vom 21.03.2016. Aufgrund der klaren Regelungen der §§ 163, 164 ZPO fehlt der Kammer bereits die Kompetenz, um die beantragte Protokollberichtigung in der Sache vornehmen zu können, so dass die gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung mit Beschluss vom 22.02.2016 eingelegte sofortige Beschwerde unstatthaft ist und als unzulässig zu verwerfen ist.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten vorliegend nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. § 97 Abs. 1 ZPO ist deshalb nicht anzuwenden. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Gebühren hat der Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 3 GKG zu tragen.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2, 3 ZPO liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 54, 47 GKG, 3 ZPO. Maßgeblich ist dabei der Betrag des Zuschlags.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 17.08.2010 (2 O 235/08) wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: bis 300,00 EUR

Gründe

 
I.
Mit Schriftsatz vom 29.07.2010 hat die Beklagte beantragt, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2009 durch Streichung der Formulierung „…, die unstreitig im Stundenlohn beauftragt und ausgeführt worden sind“ zu berichtigen, weil dies bereits in der Klagerwiderung und auch in der Folge von der Beklagten bestritten worden sei. Das Landgericht hat die Parteien zum Protokollberichtigungsantrag angehört. Die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter haben daraufhin mitgeteilt, dass sie jeweils keine konkrete Erinnerung mehr an die protokollierte Erklärung hätten. Es werde aber davon ausgegangen, dass das Protokoll in diesem Punkt korrekt sei. Die Behauptung der Beklagten, dass die protokollierte Erklärung so nicht abgegeben worden sei, werde bestritten. Mit Beschluss vom 17.08.2010 hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen, weil eine Unrichtigkeit des Protokolls nicht ersichtlich sei und der Referatsrichter an die Verhandlung im November 2009 keine konkrete Erinnerung mehr habe. Anhaltspunkte für eine Falschübertragung vom Tonband bestünden nicht. In der sofortigen Beschwerde vom 26.08.2010 trägt die Beklagte ergänzend vor, ihrem Geschäftsführer und ihrem Prozessbevollmächtigten sei jeweils eindeutig erinnerlich, dass diese Äußerung so nicht gefallen sei. Sie biete zum Beweis ihrer Behauptung ihren Prozessbevollmächtigten und ihren Geschäftsführer als Zeugen, bzw. für die Parteivernehmung an.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Ablehnung der beantragten Protokollberichtigung mit Beschluss vom 17.08.2010 (Bl. 327 d.A.) ist, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landgerichts in der Sache richtet, unstatthaft und damit unzulässig. Soweit sie sich gegen das Verfahren des Landgerichts richtet, ist sie nicht begründet, weil kein Verfahrensfehler des Landgerichts vorliegt.
1.
Wenn eine inhaltliche Protokollberichtigung (insbesondere Änderung der Beweiskraft des Protokolls, § 165 S. 1 ZPO) abgelehnt worden ist, kann ein Rechtsmittel ebenso wie bei der durchgeführten Berichtigung nicht zulässig sein, weil das Beschwerdegericht zu einer sachlichen Prüfung des Protokollinhalts gleichermaßen nicht im Stande ist (OLG Frankfurt NJW-RR 2007, 1142; Stöber in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 164 Rn. 11).
Soweit die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde eine inhaltliche Änderung des Protokolls vom 17.11.2009 auf S. 2 i. S. einer Streichung der Formulierung „..., die unstreitig im Stundenlohn beauftragt und ausgeführt worden sind“, beantragt, ist diese nicht statthaft und damit unzulässig.
2.
Ein Verfahrensfehler des Landgerichts liegt nicht vor.
Bei Ablehnung der Berichtigung aus anderen als sachlichen oder aus formellen Gründen findet gegen eine erstinstanzliche landgerichtliche Entscheidung sofortige Beschwerde statt. Diese wird auch für zulässig erachtet, wenn das Berichtigungsverfahren beanstandet wird (OLG Düsseldorf MDR 2002, 230; OLG Frankfurt a.a.O. Stöber in Zöller a.a.O.).
a)
Das Landgericht hat die in § 164 ZPO vorgesehenen Formalien gewahrt. Insbesondere hat es gemäß § 164 Abs. 2 ZPO den Parteien rechtliches Gehör vor der Entscheidung über den Protokollberichtigungsantrag gegeben.
b)
Ein Verfahrensfehler des Landgerichts bei der Erstellung des Protokolls dahin, dass es nicht bei den Parteien nachgefragt habe, ob das Protokoll nochmals vorgespielt und/oder genehmigt werde, liegt nicht vor. Ein Geständnis gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO, welches gemäß § 162 Abs. 1 ZPO im Fall der Aufzeichnung auf einen Tonträger vorgespielt und genehmigt werden müsste, liegt nicht vor. Aber selbst wenn es so wäre, würde dieser Verfahrensfehler nicht zu einer Berichtigung des Protokolls führen. Vielmehr fehlt dem Protokoll bei Verstoß gegen die Vorschrift nach § 162 Abs. 1 ZPO die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (Stöber in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 162 Rn. 6).
c)
Eine förmlichen Vernehmung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten und ihres Geschäftsführers war nicht erforderlich, weil bereits ihre Anhörung nach § 164 Abs. 2 ZPO nicht zu einer entsprechenden Überzeugung auf Seiten des Landgerichts geführt hat. Dann ist nicht anzunehmen, dass eine Vernehmung als Zeuge, bzw. Partei zu einem anderen Ergebnis führen würde.
d)
10 
Die Beklagte dringt nicht mit ihrer in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2011 geäußerten Auffassung durch, wonach ein Verfahrensfehler des Landgerichts vorliege, weil es bei fehlender eigener Erinnerung und fehlender Erinnerung der Klägerseite nicht von der Erinnerung des Geschäftsführers der Beklagten und ihres Prozessbevollmächtigten ausgegangen sei.
11 
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich dabei nicht um die Rüge eines formalen Fehlers oder eines Verfahrensfehlers, sondern um den Versuch, über das Beschwerdeverfahren eine andere Entscheidung des Landgerichts in der Sache herbei zu führen. Denn in letzter Konsequenz hätte die Auffassung der Beklagten zur Folge, dass der Senat den Beschluss des Landgerichts aufheben und es anweisen müsste, die beantragte Protokollberichtigung durchzuführen. Nachdem dem Landgericht kein Entscheidungsspielraum mehr bliebe, könnte der Senat sogar selbst das Protokoll gemäß der „einzigen“ Erinnerung der Beklagtenseite ändern. Damit würde der Senat als Beschwerdegericht jedoch unzulässig in die alleinige sachliche Entscheidungskompetenz des Landgerichts, welches das Protokoll erstellt hat, eingreifen.
3.
12 
Im Übrigen wäre die Feststellung des Landgerichts im Protokoll vom 17.11.2009 in der Sache zutreffend, weil die Beklagte die behauptete Ausführung der Arbeiten im Stundenlohn aufgrund eines Zusatzauftrags nicht ausreichend bestritten hat.
13 
Zwar behauptet die Beklagte, sie habe bereits in der Klagerwiderung bestritten, dass ein Stundenlohnauftrag erteilt worden sei. Der Klagerwiderung vom 16.06.2009 (Bl. 38 d.A.) kann dies so nicht entnommen werden. Das allgemeine Bestreiten der Massen mit dem Satz: „Die geltend gemachten Massen werden hilfsweise bestritten, Aufmaß- oder Massennachweise wurden nicht vorgelegt.“ reicht für ein Bestreiten des konkreten klägerischen Vortrags hinsichtlich der erbrachten Arbeiten nicht aus. Die Beklagte ist als Bauunternehmen und Generalunternehmerin/Bauträgerin in der Lage, festzustellen, welche Leistungen durch den Kläger erbracht worden sind und welche nicht.
14 
Auch die folgenden Schriftsätze der Beklagten vom 26.10.2009 (Bl. 59 d.A.) und vom 29.10.2009 (Bl. 62 d.A.) enthalten kein ausreichendes Bestreiten. Auf S. 2 unter e) des Schriftsatzes vom 26.10.2009 (Bl. 60 d.A.) wird lediglich behauptet, der ursprüngliche Auftrag sei unter Geltung der VOB/B vereinbart worden. Somit seien die Zusatzarbeiten auch aus der VOB/B zu entwickeln. Es entspreche keinesfalls der VOB oder gar der Üblichkeit, die Arbeiten im Rapportsatz abzurechnen. Jedoch schließt die VOB/B eine Abrechnung nach Stundenlohn nicht aus, wie § 2 Nr. 10 VOB/B zeigt. Ein ausdrückliches Bestreiten einer Beauftragung dieser Arbeiten im Stundenlohn liegt darin nicht.
III.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO liegen nicht vor. Der Beschwerdewert war mit einem Drittel des Wertes der Stundenlohnarbeiten von 994,36 EUR festzusetzen.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 21.01.2016, Az. 851 K 138/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 218.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 21.01.2016 hat das Amtsgericht Aschaffenburg – Vollstreckungsgericht – den Zuschlag für das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück an die Ersteher ... und ... für den in bar zu zahlenden Betrag von 218.000,00 € erteilt. Wegen des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf Blatt 302 ff d.A. Bezug genommen.

Gegen diesen Zuschlagbeschluss hat der Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls gestellt. Wegen des dortigen Vorbringens und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn ... wird auf Blatt 335 ff d.A. verwiesen.

Mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 11.02.2016 und 18.02.2016 wurden Originale der eidesstattlichen Versicherungen des Antragsgegners, des Herrn ..., der Frau ... und des Rechtsanwalts ... vorgelegt. Diesbezüglich wird auf Bl. 346 ff und 364 f d.A. Bezug genommen.

Des Weiteren wurden eidesstattliche Versicherungen von ... und ... (Bl. 350 d.A.), eine Stellungnahme samt eidesstattlicher Versicherung von ... und J... (Bl. 353 ff d.A.) und eine Stellungnahme des Rechtsanwalts ... vom 16.02.2016 (Bl. 359 ff d.A.) zur Akte gereicht.

Mit Beschluss vom 22.02.2016 hat das Amtsgericht die Berichtigung der Niederschrift über den Versteigerungstermin vom 21.01.2016 abgelehnt. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieser Entscheidung wird auf Bl. 370 ff d.A. Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.03.2016 hat der Antragsgegner gegen diesen Beschluss vom 22.02.2016 sofortige Beschwerde eingelegt und sowohl den Protokollberichtigungsantrag als auch die Zuschlagsbeschwerde aufrecht erhalten. Hinsichtlich des dortigen Vorbringens wird auf Bl. 377 ff d.A. verwiesen.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung ablehnenden Beschluss vom 22.02.2016 mit Beschluss vom 11.03.2016 nicht abgeholfen (Blatt 384 f d.A.). Die sofortige Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung ablehnenden Beschluss vom 22.02.2016 wurde durch das Landgericht Aschaffenburg, Az.: 42 T 42/16 durch Beschluss vom 07.04.2016 als unzulässig verworfen.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss vom 21.01.2016 mit weiterem Beschluss vom 11.03.2016 nicht abgeholfen (Blatt 382 f d.A.) und die Akten dem Landgericht Aschaffenburg zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gegen den Zuschlagsbeschluss gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 96 ZVG, 567 Abs. 1, 569 ZPO grundsätzlich statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg und deshalb zurückzuweisen.

Der vom Amtsgericht erteilte Zuschlag ist nicht zu beanstanden.

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann die Kammer zunächst auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im Zuschlagsbeschluss vom 21.01.2016 und im Nichtabhilfebeschluss vom 11.03.2016 Bezug nehmen.

Lediglich ergänzend sind folgende Ausführungen veranlasst:

1.

Gemäß § 100 Abs. 1 ZVG kann die sofortige Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85 a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist. Diese Aufzählung der Beschwerdegründe ist erschöpfend. Deshalb dürfen nur sie vom Beschwerdegericht nachgeprüft werden, wobei eine Verletzung der §§ 81, 83 Nr. 1 bis Nr. 5, 84 bis 85 a ZVG zusätzlich nur dann zu beachten ist, wenn eine entsprechende Rechtsverletzung von dem Beschwerdeführer ausdrücklich gerügt worden ist. Lediglich die in § 83 Nr. 6 und Nr. 7 ZVG bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. § 100 Abs. 3 ZVG; zu alldem LG Aachen vom 8.6.2009).

2.

Bei Beachtung dieser Grundsätze kann das Rechtsmittel des Beschwerdeführers keinen Erfolg haben.

a)

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 81 Absatz 1 ZVG rügt, da die Eheleute..., an die der Zuschlag erteilt wurde, nicht die Meistbietenden gewesen seien, das höchste Gebot über 218.500,00 € vielmehr von Herrn ... für seine Ehefrau abgegeben worden sei, so kann dem nicht gefolgt werden.

Gemäß § 80 ZVG werden Vorgänge in dem Versteigerungstermin, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt.

Die gerichtliche Niederschrift über einen Zwangsversteigerungstermin erbringt für das Zwangsversteigerungsverfahren den vollen Beweis, dass ein nicht beurkundeter Vorgang nicht stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 07.02.1963, Az.: III ZR 119/62). Maßgebend für die Zuschlagserteilung oder -versagung ist allein das protokollierte, und nicht das tatsächliche Geschehen in dem Versteigerungstermin (BGH, Beschluss vom 22.03.2007, Az.: VZB 138/06). Lediglich ein offenbar unrichtiges Protokoll soll in den unrichtigen Punkten keine Beweiskraft haben, wenn die Unrichtigkeit für jedermann erkennbar erkennbar ist. Doch auch in diesem Fall der offenbaren Unrichtigkeit ist die Rechtsmittelinstanz an das Protokoll gebunden, bis es berichtigt ist (Stöber, ZVG, 19. Auflage, § 78, Rn. 3).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, der Zuschlag sei nicht dem Meistbietenden erteilt worden, nicht durchdringen.

Ausweislich der Niederschrift des Versteigerungstermins vom 21.01.2016 (Bl. 297 ff d.A.) wurde das bare Meistgebot mit 218.000,00 € abgegeben von den Eheleuten ... und .... Diesen wurde auch der Zuschlag erteilt, so dass ein Verstoß gegen § 81 Absatz 1 ZVG nicht zu erkennen ist.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf nicht protokollierte Vorgänge stützt, ist dieser Einwand im Zwangsversteigerungsverfahren unter Hinweis auf die vorstehend dargelegten Grundsätze gemäß § 80 ZVG ausgeschlossen. Es kann vorliegend überdies nicht von einer offenbaren Unrichtigkeit des Protokolls ausgegangen werden. Entsprechend der dargelegten Grundsätze ist maßgebend für die Zuschlagserteilung oder -versagung allein das protokollierte, und nicht das tatsächliche Geschehen in dem Versteigerungstermin. Nachdem die beantragte Protokollberichtigung abgelehnt wurde und die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, ist das Protokoll im Zwangsversteigerungsverfahren bindend, so dass vorliegend ein Verstoß gegen § 81 Absatz 1 ZVG aus diesem Grund ausscheidet.

b)

Sonstige von Amts wegen zu beachtende Versagungsgründe gemäß § 83 Nr. 6 und Nr. 7 ZVG sind nicht ersichtlich und wurden im Übrigen durch den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

3.

Der Beschwerdeführer dringt schließlich mit seiner Ablehnung des Rechtspflegers wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht durch.

Gemäß §§ 42 Abs. 2 ZPO, 10 RPflG findet die Ablehnung eines Rechtspflegers wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Rechtspflegers zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Rechtspflegers aufkommen lassen. Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Rechtspfleger stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Antragstellers sind nicht maßgeblich (st. Rspr. des BGH und allgemeine Meinung, etwa BGH NJW-RR 2007, 776 f.; Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42, Rn. 9). Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss vom Standpunkt der Partei aus, objektiv und vernünftig betrachtet, vorliegen und mindestens glaubhaft gemacht sein, §§ 44 Abs. 2, 294 ZPO. Die Mittel der Glaubhaftmachung gemäß § 294 ZPO sind dahingehend eingeschränkt, dass eine eidesstattliche Versicherung der ablehnenden Partei ausgeschlossen ist (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Eine Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes liegt dann vor, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Behauptung zutrifft (BGH NJW-RR 2007, 776 f.; BGH NJW-RR 2011, 136 ff.). Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn bei Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen (BGH NJW-RR 2011, 136 ff.). Sieht sich das Gericht weder zu einer Bejahung noch zu einer Verneinung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit in der Lage (non liquet), führt dies nach der zutreffenden Rechtsprechung des BGH (BGH NJW-RR 2011, 136 ff.) nicht dazu, dass gleichwohl von einer Glaubhaftmachung der die Besorgnis der Befangenheit begründenden Behauptung des Ablehnenden auszugehen wäre. Vielmehr trägt nach dem klaren Wortlaut des § 44 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachungslast der Ablehnende, sodass das Ablehnungsgesuch zurückzuweisen ist, wenn sich der vom Ablehnenden behauptete Geschehensablauf nicht als überwiegend wahrscheinlich erweist.

Die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit kann bis zum vollständigen Abschluss der Instanz erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass der Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit der Heilung nach § 43 ZPO unterliegt (Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42, Rn. 4). § 43 ZPO enthält einen gegenüber § 295 ZPO spezielleren Heilungstatbestand. Lässt sich die Partei vor dem Rechtspfleger ein, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund wegen der Besorgnis der Befangenheit geltend zu machen, oder stellt sie Anträge, verliert sie die Rechte aus dem ihr bekannten Ablehnungsgrund. Die Rechtsfolgen entsprechen denen des § 295 ZPO, das heißt der in der Mitwirkung des ablehnbaren Rechtspflegers liegende Verfahrensfehler wird rückwirkend geheilt. Die Partei soll dadurch nicht den Ausgang des Verfahrens abwarten können, um erst dann Ablehnungsgründe vorzubringen. Ein später gestelltes Ablehnungsgesuch ist unbegründet (Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 43, Rn. 1). Ablehnungsgründe, die während des Verfahrens entstehen, müssen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden; ein Nachschieben mit der sofortigen Beschwerde oder einem späteren neuen Ablehnungsgesuch ist unzulässig (Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 43, Rn. 7).

Das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf einen Ablehnungsantrag wegen der Besorgnis der Befangenheit und damit dessen Zulässigkeit fehlt in den Fällen der rechtsmissbräuchlichen Ablehnung. Soll durch die Ablehnung das Verfahren offensichtlich nur verschleppt werden oder werden mit ihr verfahrensfremde Zwecke verfolgt, so ist das Ablehnungsgesuch unzulässig. Das Gleiche gilt bei fehlender Angabe eines Ablehnungsgrundes oder bei Wiederholung eines zurückgewiesenen Ablehnungsgesuches ohne neue Gründe. Rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche kann der Abgelehnte selbst als unzulässig verwerfen (Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42, Rn. 6).

Der Abgelehnte scheidet erst aus dem gerichtlichen Verfahren aus, wenn die Ablehnung gerichtlich für begründet erklärt ist. Handlungen des Rechtspflegers sind nur dann fehlerhaft und zu wiederholen, wenn er mit Erfolg abgelehnt wurde (vgl. Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42, Rn. 7).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, dass das in dem Versteigerungstermin vom 21.01.2016 durch den Beschwerdeführer gestellte Ablehnungsgesuch gegen den Rechtspfleger wegen der Besorgnis der Befangenheit inzident in dem Zuschlagsbeschluss vom 21.01.2016 durch den Rechtspfleger selbst als unzulässig verworfen wurde.

Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist insoweit zunächst auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Erstgerichts in dem angegriffenen Zuschlagsbeschluss vom 21.01.2016 (Bl. 302 f d.A.) und in der Nichtabhilfeentscheidung vom 11.03.2016 (Bl. 382 f d.A.) zu verweisen.

Lediglich ergänzend im Hinblick auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers sind folgende Anmerkungen veranlasst:

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 04.02.2016 den Ablehnungsgrund dahingehend konkretisiert, der Rechtspfleger sei dem Beschwerdeführer gegenüber voreingenommen, weil er den Antragsteller und dessen Rechtsanwalt ... bevorzuge, und auch die Vorgehensweise in einem vorhergehenden Verfahren, in dem der Beschwerdeführer von dem Rechtspfleger zur Justizkasse geschickt worden sei und der Rechtspfleger in der Zwischenzeit die Immobilie versteigert habe, stütze die Besorgnis der Befangenheit, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass genau auf diese Gründe bereits in dem Verfahren des Amtsgerichts Aschaffenburg, Az.: 851 K 84/13 seitens des hiesigen Beschwerdeführers ein Ablehnungsgesuch gegen den Rechtspfleger wegen Besorgnis der Befangenheit gestützt wurde. Dieses wurde in dem genannten Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 02.04.2015 zurückgewiesen und die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 30.06.2015, Az.: 42 T 104/15 zurückgewiesen. Es handelt sich daher insoweit um eine bloße Wiederholung eines bereits zurückgewiesenen Ablehnungsgesuches ohne neue Gründe, das unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist.

Soweit die Besorgnis der Befangenheit in der Beschwerdeschrift vom 04.02.2016 erstmals darauf gestützt wird, dass der Rechtspfleger nicht objektiv sei, weil er den Zuschlag nicht an den Meistbietenden erteilt habe und die Bietzeit trotz des noch vorhandenen Bietinteresse beendet habe, so ist dieser vorgebrachte Ablehnungsgrund in der öffentlichen Sitzung (Versteigerungstermin) vom 21.01.2016 entstanden, in der auch der Beschwerdeführer anwesend war. Dieser Ablehnungsgrund hätte entsprechend vorstehender Grundsätze bis zum Schluss des Versteigerungstermins am 21.01.2016 vorgebracht werden müssen, was zweifellos nicht erfolgt ist; ein Nachschieben mit der sofortigen Beschwerde ist unzulässig, so dass der Beschwerdeführer mit diesem Einwand nicht durchdringen kann.

Vorstehende Ausführungen gelten ebenfalls für das Vorbringen des Beschwerdeführers in dem Schriftsatz vom 10.03.2016, wonach der Beschwerdeführer persönliche Animositäten gegen Herrn Scheiffele vermute vor dem Hintergrund einer Anzeige des Herrn ... gegen den Rechtspfleger vor einigen Jahren wegen Meineids beim Amtsgericht Aschaffenburg unter dem Aktenzeichen 110 Js 12453/05. Darüber hinaus spricht gegen diese Vermutung der Umstand, dass der Rechtspfleger aufgrund des Versteigerungstermins vom 19.01.2016 in dem gegenständlichen Verfahren des Amtsgerichts Aschaffenburg, Az.: 851 K 138/14 auf das Meistgebot des Herrn ... als 1. Vorsitzenden der ... Aschaffenburg e.V. diesem mit Beschluss vom 21.01.2016 hinsichtlich weitere Grundstücke den Zuschlag erteilte. Insofern besteht zur Überzeugung der Kammer auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die insoweit von dem Beschwerdeführer geäußerte Behauptung/Vermutung zutrifft, so dass dieser Ablehnungsgrund unter Hinweis auf die dargelegten Grundsätze überdies nicht glaubhaft gemacht ist.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Zuschlagsbeschluss vom 21.01.2016 rechtmäßig ergangen ist, so dass die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde in der Sache ohne Erfolg ist.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. § 97 Abs. 1 ZPO ist deshalb nicht anzuwenden (BGH NJW 2009, 80 f.; BGH NJW-RR 2008, 216 f.; BGH NJW 2007, 3360). Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Gebühren hat der Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 3 GKG zu tragen.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2, 3 ZPO liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 54, 47 GKG, 3 ZPO. Maßgeblich ist dabei der Betrag des Zuschlags (BGH vom 14.02.2008, Az. V ZB 80/07; LG Aschaffenburg vom 03.01.2012, Az. 43 T 3/12).

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 21.01.2016, Az. 851 K 138/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 218.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 21.01.2016 hat das Amtsgericht Aschaffenburg – Vollstreckungsgericht – den Zuschlag für das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück an die Ersteher ... und ... für den in bar zu zahlenden Betrag von 218.000,00 € erteilt. Wegen des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf Blatt 302 ff d.A. Bezug genommen.

Gegen diesen Zuschlagbeschluss hat der Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls gestellt. Wegen des dortigen Vorbringens und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn ... wird auf Blatt 335 ff d.A. verwiesen.

Mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 11.02.2016 und 18.02.2016 wurden Originale der eidesstattlichen Versicherungen des Antragsgegners, des Herrn ..., der Frau ... und des Rechtsanwalts ... vorgelegt. Diesbezüglich wird auf Bl. 346 ff und 364 f d.A. Bezug genommen.

Des Weiteren wurden eidesstattliche Versicherungen von ... und ... (Bl. 350 d.A.), eine Stellungnahme samt eidesstattlicher Versicherung von ... und J... (Bl. 353 ff d.A.) und eine Stellungnahme des Rechtsanwalts ... vom 16.02.2016 (Bl. 359 ff d.A.) zur Akte gereicht.

Mit Beschluss vom 22.02.2016 hat das Amtsgericht die Berichtigung der Niederschrift über den Versteigerungstermin vom 21.01.2016 abgelehnt. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieser Entscheidung wird auf Bl. 370 ff d.A. Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.03.2016 hat der Antragsgegner gegen diesen Beschluss vom 22.02.2016 sofortige Beschwerde eingelegt und sowohl den Protokollberichtigungsantrag als auch die Zuschlagsbeschwerde aufrecht erhalten. Hinsichtlich des dortigen Vorbringens wird auf Bl. 377 ff d.A. verwiesen.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung ablehnenden Beschluss vom 22.02.2016 mit Beschluss vom 11.03.2016 nicht abgeholfen (Blatt 384 f d.A.). Die sofortige Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung ablehnenden Beschluss vom 22.02.2016 wurde durch das Landgericht Aschaffenburg, Az.: 42 T 42/16 durch Beschluss vom 07.04.2016 als unzulässig verworfen.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss vom 21.01.2016 mit weiterem Beschluss vom 11.03.2016 nicht abgeholfen (Blatt 382 f d.A.) und die Akten dem Landgericht Aschaffenburg zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gegen den Zuschlagsbeschluss gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 96 ZVG, 567 Abs. 1, 569 ZPO grundsätzlich statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg und deshalb zurückzuweisen.

Der vom Amtsgericht erteilte Zuschlag ist nicht zu beanstanden.

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann die Kammer zunächst auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im Zuschlagsbeschluss vom 21.01.2016 und im Nichtabhilfebeschluss vom 11.03.2016 Bezug nehmen.

Lediglich ergänzend sind folgende Ausführungen veranlasst:

1.

Gemäß § 100 Abs. 1 ZVG kann die sofortige Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85 a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist. Diese Aufzählung der Beschwerdegründe ist erschöpfend. Deshalb dürfen nur sie vom Beschwerdegericht nachgeprüft werden, wobei eine Verletzung der §§ 81, 83 Nr. 1 bis Nr. 5, 84 bis 85 a ZVG zusätzlich nur dann zu beachten ist, wenn eine entsprechende Rechtsverletzung von dem Beschwerdeführer ausdrücklich gerügt worden ist. Lediglich die in § 83 Nr. 6 und Nr. 7 ZVG bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. § 100 Abs. 3 ZVG; zu alldem LG Aachen vom 8.6.2009).

2.

Bei Beachtung dieser Grundsätze kann das Rechtsmittel des Beschwerdeführers keinen Erfolg haben.

a)

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 81 Absatz 1 ZVG rügt, da die Eheleute..., an die der Zuschlag erteilt wurde, nicht die Meistbietenden gewesen seien, das höchste Gebot über 218.500,00 € vielmehr von Herrn ... für seine Ehefrau abgegeben worden sei, so kann dem nicht gefolgt werden.

Gemäß § 80 ZVG werden Vorgänge in dem Versteigerungstermin, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt.

Die gerichtliche Niederschrift über einen Zwangsversteigerungstermin erbringt für das Zwangsversteigerungsverfahren den vollen Beweis, dass ein nicht beurkundeter Vorgang nicht stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 07.02.1963, Az.: III ZR 119/62). Maßgebend für die Zuschlagserteilung oder -versagung ist allein das protokollierte, und nicht das tatsächliche Geschehen in dem Versteigerungstermin (BGH, Beschluss vom 22.03.2007, Az.: VZB 138/06). Lediglich ein offenbar unrichtiges Protokoll soll in den unrichtigen Punkten keine Beweiskraft haben, wenn die Unrichtigkeit für jedermann erkennbar erkennbar ist. Doch auch in diesem Fall der offenbaren Unrichtigkeit ist die Rechtsmittelinstanz an das Protokoll gebunden, bis es berichtigt ist (Stöber, ZVG, 19. Auflage, § 78, Rn. 3).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, der Zuschlag sei nicht dem Meistbietenden erteilt worden, nicht durchdringen.

Ausweislich der Niederschrift des Versteigerungstermins vom 21.01.2016 (Bl. 297 ff d.A.) wurde das bare Meistgebot mit 218.000,00 € abgegeben von den Eheleuten ... und .... Diesen wurde auch der Zuschlag erteilt, so dass ein Verstoß gegen § 81 Absatz 1 ZVG nicht zu erkennen ist.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf nicht protokollierte Vorgänge stützt, ist dieser Einwand im Zwangsversteigerungsverfahren unter Hinweis auf die vorstehend dargelegten Grundsätze gemäß § 80 ZVG ausgeschlossen. Es kann vorliegend überdies nicht von einer offenbaren Unrichtigkeit des Protokolls ausgegangen werden. Entsprechend der dargelegten Grundsätze ist maßgebend für die Zuschlagserteilung oder -versagung allein das protokollierte, und nicht das tatsächliche Geschehen in dem Versteigerungstermin. Nachdem die beantragte Protokollberichtigung abgelehnt wurde und die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, ist das Protokoll im Zwangsversteigerungsverfahren bindend, so dass vorliegend ein Verstoß gegen § 81 Absatz 1 ZVG aus diesem Grund ausscheidet.

b)

Sonstige von Amts wegen zu beachtende Versagungsgründe gemäß § 83 Nr. 6 und Nr. 7 ZVG sind nicht ersichtlich und wurden im Übrigen durch den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

3.

Der Beschwerdeführer dringt schließlich mit seiner Ablehnung des Rechtspflegers wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht durch.

Gemäß §§ 42 Abs. 2 ZPO, 10 RPflG findet die Ablehnung eines Rechtspflegers wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Rechtspflegers zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Rechtspflegers aufkommen lassen. Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Rechtspfleger stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Antragstellers sind nicht maßgeblich (st. Rspr. des BGH und allgemeine Meinung, etwa BGH NJW-RR 2007, 776 f.; Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42, Rn. 9). Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss vom Standpunkt der Partei aus, objektiv und vernünftig betrachtet, vorliegen und mindestens glaubhaft gemacht sein, §§ 44 Abs. 2, 294 ZPO. Die Mittel der Glaubhaftmachung gemäß § 294 ZPO sind dahingehend eingeschränkt, dass eine eidesstattliche Versicherung der ablehnenden Partei ausgeschlossen ist (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Eine Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes liegt dann vor, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Behauptung zutrifft (BGH NJW-RR 2007, 776 f.; BGH NJW-RR 2011, 136 ff.). Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn bei Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen (BGH NJW-RR 2011, 136 ff.). Sieht sich das Gericht weder zu einer Bejahung noch zu einer Verneinung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit in der Lage (non liquet), führt dies nach der zutreffenden Rechtsprechung des BGH (BGH NJW-RR 2011, 136 ff.) nicht dazu, dass gleichwohl von einer Glaubhaftmachung der die Besorgnis der Befangenheit begründenden Behauptung des Ablehnenden auszugehen wäre. Vielmehr trägt nach dem klaren Wortlaut des § 44 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachungslast der Ablehnende, sodass das Ablehnungsgesuch zurückzuweisen ist, wenn sich der vom Ablehnenden behauptete Geschehensablauf nicht als überwiegend wahrscheinlich erweist.

Die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit kann bis zum vollständigen Abschluss der Instanz erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass der Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit der Heilung nach § 43 ZPO unterliegt (Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42, Rn. 4). § 43 ZPO enthält einen gegenüber § 295 ZPO spezielleren Heilungstatbestand. Lässt sich die Partei vor dem Rechtspfleger ein, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund wegen der Besorgnis der Befangenheit geltend zu machen, oder stellt sie Anträge, verliert sie die Rechte aus dem ihr bekannten Ablehnungsgrund. Die Rechtsfolgen entsprechen denen des § 295 ZPO, das heißt der in der Mitwirkung des ablehnbaren Rechtspflegers liegende Verfahrensfehler wird rückwirkend geheilt. Die Partei soll dadurch nicht den Ausgang des Verfahrens abwarten können, um erst dann Ablehnungsgründe vorzubringen. Ein später gestelltes Ablehnungsgesuch ist unbegründet (Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 43, Rn. 1). Ablehnungsgründe, die während des Verfahrens entstehen, müssen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden; ein Nachschieben mit der sofortigen Beschwerde oder einem späteren neuen Ablehnungsgesuch ist unzulässig (Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 43, Rn. 7).

Das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf einen Ablehnungsantrag wegen der Besorgnis der Befangenheit und damit dessen Zulässigkeit fehlt in den Fällen der rechtsmissbräuchlichen Ablehnung. Soll durch die Ablehnung das Verfahren offensichtlich nur verschleppt werden oder werden mit ihr verfahrensfremde Zwecke verfolgt, so ist das Ablehnungsgesuch unzulässig. Das Gleiche gilt bei fehlender Angabe eines Ablehnungsgrundes oder bei Wiederholung eines zurückgewiesenen Ablehnungsgesuches ohne neue Gründe. Rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche kann der Abgelehnte selbst als unzulässig verwerfen (Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42, Rn. 6).

Der Abgelehnte scheidet erst aus dem gerichtlichen Verfahren aus, wenn die Ablehnung gerichtlich für begründet erklärt ist. Handlungen des Rechtspflegers sind nur dann fehlerhaft und zu wiederholen, wenn er mit Erfolg abgelehnt wurde (vgl. Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42, Rn. 7).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, dass das in dem Versteigerungstermin vom 21.01.2016 durch den Beschwerdeführer gestellte Ablehnungsgesuch gegen den Rechtspfleger wegen der Besorgnis der Befangenheit inzident in dem Zuschlagsbeschluss vom 21.01.2016 durch den Rechtspfleger selbst als unzulässig verworfen wurde.

Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist insoweit zunächst auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Erstgerichts in dem angegriffenen Zuschlagsbeschluss vom 21.01.2016 (Bl. 302 f d.A.) und in der Nichtabhilfeentscheidung vom 11.03.2016 (Bl. 382 f d.A.) zu verweisen.

Lediglich ergänzend im Hinblick auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers sind folgende Anmerkungen veranlasst:

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 04.02.2016 den Ablehnungsgrund dahingehend konkretisiert, der Rechtspfleger sei dem Beschwerdeführer gegenüber voreingenommen, weil er den Antragsteller und dessen Rechtsanwalt ... bevorzuge, und auch die Vorgehensweise in einem vorhergehenden Verfahren, in dem der Beschwerdeführer von dem Rechtspfleger zur Justizkasse geschickt worden sei und der Rechtspfleger in der Zwischenzeit die Immobilie versteigert habe, stütze die Besorgnis der Befangenheit, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass genau auf diese Gründe bereits in dem Verfahren des Amtsgerichts Aschaffenburg, Az.: 851 K 84/13 seitens des hiesigen Beschwerdeführers ein Ablehnungsgesuch gegen den Rechtspfleger wegen Besorgnis der Befangenheit gestützt wurde. Dieses wurde in dem genannten Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 02.04.2015 zurückgewiesen und die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 30.06.2015, Az.: 42 T 104/15 zurückgewiesen. Es handelt sich daher insoweit um eine bloße Wiederholung eines bereits zurückgewiesenen Ablehnungsgesuches ohne neue Gründe, das unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist.

Soweit die Besorgnis der Befangenheit in der Beschwerdeschrift vom 04.02.2016 erstmals darauf gestützt wird, dass der Rechtspfleger nicht objektiv sei, weil er den Zuschlag nicht an den Meistbietenden erteilt habe und die Bietzeit trotz des noch vorhandenen Bietinteresse beendet habe, so ist dieser vorgebrachte Ablehnungsgrund in der öffentlichen Sitzung (Versteigerungstermin) vom 21.01.2016 entstanden, in der auch der Beschwerdeführer anwesend war. Dieser Ablehnungsgrund hätte entsprechend vorstehender Grundsätze bis zum Schluss des Versteigerungstermins am 21.01.2016 vorgebracht werden müssen, was zweifellos nicht erfolgt ist; ein Nachschieben mit der sofortigen Beschwerde ist unzulässig, so dass der Beschwerdeführer mit diesem Einwand nicht durchdringen kann.

Vorstehende Ausführungen gelten ebenfalls für das Vorbringen des Beschwerdeführers in dem Schriftsatz vom 10.03.2016, wonach der Beschwerdeführer persönliche Animositäten gegen Herrn Scheiffele vermute vor dem Hintergrund einer Anzeige des Herrn ... gegen den Rechtspfleger vor einigen Jahren wegen Meineids beim Amtsgericht Aschaffenburg unter dem Aktenzeichen 110 Js 12453/05. Darüber hinaus spricht gegen diese Vermutung der Umstand, dass der Rechtspfleger aufgrund des Versteigerungstermins vom 19.01.2016 in dem gegenständlichen Verfahren des Amtsgerichts Aschaffenburg, Az.: 851 K 138/14 auf das Meistgebot des Herrn ... als 1. Vorsitzenden der ... Aschaffenburg e.V. diesem mit Beschluss vom 21.01.2016 hinsichtlich weitere Grundstücke den Zuschlag erteilte. Insofern besteht zur Überzeugung der Kammer auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die insoweit von dem Beschwerdeführer geäußerte Behauptung/Vermutung zutrifft, so dass dieser Ablehnungsgrund unter Hinweis auf die dargelegten Grundsätze überdies nicht glaubhaft gemacht ist.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Zuschlagsbeschluss vom 21.01.2016 rechtmäßig ergangen ist, so dass die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde in der Sache ohne Erfolg ist.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. § 97 Abs. 1 ZPO ist deshalb nicht anzuwenden (BGH NJW 2009, 80 f.; BGH NJW-RR 2008, 216 f.; BGH NJW 2007, 3360). Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Gebühren hat der Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 3 GKG zu tragen.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2, 3 ZPO liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 54, 47 GKG, 3 ZPO. Maßgeblich ist dabei der Betrag des Zuschlags (BGH vom 14.02.2008, Az. V ZB 80/07; LG Aschaffenburg vom 03.01.2012, Az. 43 T 3/12).

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.