Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 27. Apr. 2017 - Vf. 32-VI-16
vorgehend
Tenor
1. Gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) verstoßen
- der im Protokollberichtigungsverfahren ergangene Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 22. Februar 2016 Az. 851 K 138/14 sowie
- die im Zuschlagsverfahren ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 11. März 2016 Az. 851 K 138/14 und des Landgerichts Aschaffenburg vom 7. April 2016 Az. 43 T 41/16.
Diese Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Aschaffenburg zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde abgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen Auslagen zu drei Vierteln aus der Staatskasse zu erstatten.
Gründe
I.
- den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 21. Januar 2016 Az. 851 K 138/14, durch den im Verfahren der Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück aufgrund eines Gebots in Höhe von 218.000 € zugeschlagen wurde, sowie gegen den Beschluss vom 11. März 2016, mit dem das Amtsgericht Aschaffenburg der gegen diesen Zuschlagsbeschluss gerichteten sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers nicht abhalf;
- den im selben Verfahren am 22. Februar 2016 ergangenen Beschluss, durch den das Amtsgericht Aschaffenburg einen Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung der Niederschrift über den Versteigerungstermin vom 21. Januar 2016 ablehnte, sowie gegen den Beschluss vom 11. März 2016, mit dem das Amtsgericht Aschaffenburg der gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers nicht abhalf;
- den Beschluss vom 7. April 2016 Az. 42 T 42/16, durch den das Landgericht Aschaffenburg die sofortige Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung ablehnenden Beschluss vom 22. Februar 2016 verwarf, sowie
- den Beschluss vom 7. April 2016 Az. 43 T 41/16, durch den das Landgericht Aschaffenburg die sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss vom 21. Januar 2016 zurückwies.
Trotz Aufforderung durch den Rechtspfleger wurden keine weiteren Gebote abgegeben. Das letzte Gebot wurde durch dreimaligen Aufruf verkündet. Dessen ungeachtet und trotz nochmaliger Aufforderung durch den Rechtspfleger wurden keine Gebote mehr abgegeben.
II.
– „des Grundrechts […] auf ein faires Verfahren und die Verletzung der Rechtsweggarantie und die Würde seiner Persönlichkeit in der Rechtspflege nach Art. 99 Abs. 1 Satz 1, 100 BV“;
– seiner Eigentumsgarantie nach Art. 103 Abs. 1 BV;
– des Grundrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 91 Abs. 1 BV sowie
– „der weiteren Grundrechtsverletzungen, die sich aus dem Ermessen des Verfassungsgerichts aufgrund der dargelegten Umstände ergeben“.
III.
IV.
– den im Protokollberichtigungsverfahren ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 22. Februar 2016 Az. 851 K 138/14 sowie
– die im Zuschlagsverfahren ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 11. März 2016 Az. 851 K 138/14 und des Landgerichts Aschaffenburg vom 7. April 2016 Az. 43 T 41/16
richtet, hat sie mit der Rüge einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) Erfolg. Dadurch werden die im Protokollberichtigungsverfahren nach dem 22. Februar 2016 erlassenen Beschlüsse gegenstandslos.
V.
gez. Küspert gez. Dr. Borgmann gez. Dr. Kössinger Kersten Schaudig Schmitt
Glass Schuchardt
Mader
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Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 21.01.2016, Az. 851 K 138/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 218.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
1.
2.
a)
b)
3.
III.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 22.02.2016, Az. 851 K 138/14, wird verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 218.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
III.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 21.01.2016, Az. 851 K 138/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 218.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
1.
2.
a)
b)
3.
III.
Vorgänge in dem Versteigerungstermin, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, werden bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 22.02.2016, Az. 851 K 138/14, wird verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 218.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
III.
(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.
(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.
(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.
(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.
(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.
(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.
(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.
(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.
(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.
(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.
(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.
(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 21.01.2016, Az. 851 K 138/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 218.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
1.
2.
a)
b)
3.
III.
(1) Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen.
(2) Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen anderen abgetreten und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen, so ist, wenn die Erklärungen im Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, der Zuschlag nicht dem Meistbietenden, sondern dem anderen zu erteilen.
(3) Erklärt der Meistbietende im Termin oder nachträglich in einer öffentlich beglaubigten Urkunde, daß er für einen anderen geboten habe, so ist diesem der Zuschlag zu erteilen, wenn die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder die Zustimmung des anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.
(4) Wird der Zuschlag erteilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher als Gesamtschuldner.
Vorgänge in dem Versteigerungstermin, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, werden bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt.
(1) Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen.
(2) Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen anderen abgetreten und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen, so ist, wenn die Erklärungen im Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, der Zuschlag nicht dem Meistbietenden, sondern dem anderen zu erteilen.
(3) Erklärt der Meistbietende im Termin oder nachträglich in einer öffentlich beglaubigten Urkunde, daß er für einen anderen geboten habe, so ist diesem der Zuschlag zu erteilen, wenn die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder die Zustimmung des anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.
(4) Wird der Zuschlag erteilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher als Gesamtschuldner.
Vorgänge in dem Versteigerungstermin, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, werden bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt.
(1) Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen.
(2) Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen anderen abgetreten und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen, so ist, wenn die Erklärungen im Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, der Zuschlag nicht dem Meistbietenden, sondern dem anderen zu erteilen.
(3) Erklärt der Meistbietende im Termin oder nachträglich in einer öffentlich beglaubigten Urkunde, daß er für einen anderen geboten habe, so ist diesem der Zuschlag zu erteilen, wenn die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder die Zustimmung des anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.
(4) Wird der Zuschlag erteilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher als Gesamtschuldner.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 22.02.2016, Az. 851 K 138/14, wird verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 218.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
III.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 17.08.2010 (2 O 235/08) wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: bis 300,00 EUR
Gründe
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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 21.01.2016, Az. 851 K 138/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 218.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
1.
2.
a)
b)
3.
III.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.
(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.
(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.
(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 21.01.2016, Az. 851 K 138/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 218.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
1.
2.
a)
b)
3.
III.
Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.