Landgericht Aschaffenburg Beschluss, 07. Apr. 2016 - 42 T 42/16

bei uns veröffentlicht am07.04.2016

Gericht

Landgericht Aschaffenburg

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 22.02.2016, Az. 851 K 138/14, wird verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 218.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Am 21.01.2016 fand der Versteigerungstermin hinsichtlich des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks statt. Das diesbezügliche Terminsprotokoll findet sich auf Bl. 297 ff d.A.

Mit Beschluss vom 21.01.2016 hat das Amtsgericht Aschaffenburg – Vollstreckungsgericht – den Zuschlag für das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück aufgrund des bereits genannten Versteigerungstermins vom 21.01.2016 an die Ersteher ... für den in bar zu zahlenden Betrag von 218.000,00 € erteilt. Wegen des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf Blatt 302 ff d.A. Bezug genommen.

Gegen diesen Zuschlagbeschluss hat der Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls gestellt. Wegen des dortigen Vorbringens wird auf Blatt 335 ff d.A. verwiesen.

Mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 11.02.2016 und 18.02.2016 wurden Originale der eidesstattlichen Versicherungen des Antragsgegners, des Herrn ..., der Frau ... und des Rechtsanwalts ... vorgelegt. Diesbezüglich wird auf Bl. 346 ff und 364 f d.A. Bezug genommen.

Des Weiteren wurden eidesstattliche Versicherungen von ... und ... (Bl. 350 d.A.), eine Stellungnahme samt eidesstattlicher Versicherung von ... und ... (Bl. 353 ff d.A.) und eine Stellungnahme des Rechtsanwalts ... vom 16.02.2016 (Bl. 359 ff d.A.) zur Akte gereicht.

Mit Beschluss vom 22.02.2016 hat das Amtsgericht die Berichtigung der Niederschrift über den Versteigerungstermin vom 21.01.2016 abgelehnt. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieser Entscheidung wird auf Bl. 370 ff d.A. Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.03.2016 hat der Antragsgegner gegen diesen Beschluss vom 22.02.2016 sofortige Beschwerde eingelegt und sowohl den Protokollberichtigungsantrag als auch die Zuschlagsbeschwerde aufrecht erhalten. Hinsichtlich des dortigen Vorbringens wird auf Bl. 377 ff d.A. verwiesen.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung ablehnenden Beschluss vom 22.02.2016 mit Beschluss vom 11.03.2016 nicht abgeholfen (Blatt 384 f d.A.) und die Akten dem Landgericht Aschaffenburg zur Entscheidung vorgelegt.

Mit landgerichtlicher Verfügung vom 21.03.2016 wurde der Antragsgegner/Beschwerdeführer auf die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung ablehnenden Beschluss vom 22.02.2016 hingewiesen und ihm wurde insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.03.2016 eingeräumt. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Verfügung vom 21.03.2016 wird auf Bl. 389 d.A. Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.03.2016 nahm der Beschwerdeführer innerhalb nachgelassener Frist ergänzend Stellung. Hinsichtlich des genauen Inhalts des dortigen Vorbringens wird auf Bl. 392 f d.A. verwiesen.

II.

Die eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung mit Beschluss vom 22.02.2016 ist nicht statthaft und damit unzulässig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers in dem Schriftsatz vom 30.03.2016. Die Entscheidung in der Sache über einen Protokollberichtigungsantrag kann nicht beschwerdefähig sein, weil die Verantwortlichkeit für den Protokollinhalt nach den §§ 163, 164 ZPO ausschließlich den dort bestimmten Teilnehmern der Sitzung übertragen ist. Es fehlt der Oberinstanz nicht allein der eigene Eindruck aus persönlicher Anwesenheit bei der Sitzung, sondern gerade die gesetzliche Kompetenz (Münchener Kommentar, Wagner, ZPO, 4. Auflage, § 164, Rn. 12). Selbst wenn das Amtsgericht fälschlicherweise insoweit von einer Beschwerdemöglichkeit ausgeht, führt das nicht dazu, dass dem Antragsgegner tatsächlich eine solche Beschwerdemöglichkeit zusteht. Dies war auch Hintergrund des landgerichtlichen Hinweis mit Verfügung vom 21.03.2016. Aufgrund der klaren Regelungen der §§ 163, 164 ZPO fehlt der Kammer bereits die Kompetenz, um die beantragte Protokollberichtigung in der Sache vornehmen zu können, so dass die gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung mit Beschluss vom 22.02.2016 eingelegte sofortige Beschwerde unstatthaft ist und als unzulässig zu verwerfen ist.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten vorliegend nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. § 97 Abs. 1 ZPO ist deshalb nicht anzuwenden. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Gebühren hat der Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 3 GKG zu tragen.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2, 3 ZPO liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 54, 47 GKG, 3 ZPO. Maßgeblich ist dabei der Betrag des Zuschlags.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 164 Protokollberichtigung


(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden. (2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören. (3) Die Beric

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 54 Zwangsversteigerung


(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 163 Unterschreiben des Protokolls


(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Ges

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 26 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren


(1) Die Kosten des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens der Zwangsliquidation einer Bahneinheit schuldet vorbehaltlich des Absatzes 2, wer das Verfahren beantragt hat, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen

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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 27. Apr. 2017 - Vf. 32-VI-16

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

Tenor 1. Gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) verstoßen - der im Protokollberichtigungsverfahren ergangene Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 22. Februar 2016 Az. 851 K 138/14 sowie - di

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(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Kosten des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens der Zwangsliquidation einer Bahneinheit schuldet vorbehaltlich des Absatzes 2, wer das Verfahren beantragt hat, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden können.

(2) Die Kosten für die Erteilung des Zuschlags schuldet nur der Ersteher; § 29 Nummer 3 bleibt unberührt. Im Fall der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot oder der Erklärung, für einen Dritten geboten zu haben (§ 81 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), haften der Ersteher und der Meistbietende als Gesamtschuldner.

(3) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens schuldet der Beschwerdeführer.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.