Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss, 15. Mai 2019 - 1 AR 36/19

bei uns veröffentlicht am15.05.2019
vorgehend
Landgericht Augsburg, 061 OH 1429/17, 22.12.2017

Gericht

Bayerisches Oberstes Landesgericht

Tenor

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat wegen Baumängeln eines in Luxemburg gelegenen Bauvorhabens bei dem Landgericht Augsburg Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gestellt, der sich zunächst nur gegen die Antragsgegnerin zu 1) richtete.

Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat sie die Antragsgegnerin zu 1), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz im Landgerichtsbezirk Karlsruhe, als Statikerin beauftragt und bei Auftragserteilung vereinbart, dass Gerichtsstand Augsburg sein soll.

Das als Anlage ASt 1 vorgelegte „Verhandlungsprotokoll“ nennt als Auftraggeberin eine Kommanditgesellschaft, die ausweislich des Handelsregisters formwechselnd in die Antragstellerin umgewandelt wurde; es wird von der Antragstellerin als Vertrag zwischen ihr und der Antragsgegnerin zu 1) bezeichnet.

Der Antragsgegner zu 2) ist Insolvenzverwalter. Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat sie den Insolvenzschuldner mit der Ausführung der Glasmontage beauftragt und bei Auftragserteilung vereinbart, dass Gerichtsstand Augsburg sein soll. Auch in dem als Anlage ASt 2 vorgelegten weiteren „Verhandlungsprotokoll“ wird die erwähnte Kommanditgesellschaft als Auftraggeberin genannt. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2017 (Anlage ASt 5) hat die jetzige Antragsgegnerin zu 1) dem Insolvenzschuldner, „vertreten durch“ den Antragsgegner zu 2), den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2017 (ASt 6) ist der jetzige Antragsgegner zu 2) dem Verfahren beigetreten.

Am 22. Dezember 2017 hat das Landgericht Augsburg einen Beweisbeschluss (Anlage ASt 4) erlassen.

Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2019 hat die Antragstellerin den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens auf den Antragsgegner zu 2) erweitert, der mit Schriftsatz vom 26. Februar 2019 (ASt 3) beantragt hat, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Das Insolvenzverfahren werde vor dem Amtsgericht Aalen geführt. Da die Antragstellerin die mögliche Verantwortlichkeit des Insolvenzschuldners für Mängel geltend mache, die vor Insolvenzeröffnung begründet worden sein sollen, handle es sich in der Hauptsache um Insolvenzforderungen. Für eine solche Klage wäre gemäß § 180 Abs. 1 InsO das Gericht zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehöre. Eine entsprechende ausschließliche Zuständigkeit ergebe sich gemäß § 486 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch für das selbständige Beweisverfahren.

Die Antragstellerin hat darauf mit Schriftsatz vom 8. März 2019 Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt und angeregt, das Landgericht Augsburg zu bestimmen.

Auf den Hinweis, eine Gerichtsstandsbestimmung könne nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm - wie im Klageverfahren - im selbständigen Beweisverfahren nicht mehr erfolgen, wenn die Beweisaufnahme bereits begonnen habe, hat die Antragstellerin ausgeführt, dass diese Rechtsprechung nicht überzeuge. Eine Gerichtsstandsbestimmung käme nur dann nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren so weit fortgeschritten sei, dass die Verfahrensgrundrechte der neu beteiligten Parteien nicht mehr angemessen berücksichtigt werden könnten. Dies sei hier nicht der Fall. Den Sachverhalt könne der Antragsgegner ohnehin nicht beeinflussen, da er im selbständigen Beweisverfahren vom Antragsteller bestimmt werde. Der Antragsgegner zu 2) sei dem Verfahren lange vor Erlass des Beweisbeschlusses beigetreten. Ein Ortstermin habe bislang noch nicht stattgefunden.

Die Antragsgegner haben sich zu dem Bestimmungsantrag nicht geäußert.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO berufen, weil der mit der Antragsgegnerin zu 1) vereinbarte Gerichtsstand, an dem derzeit das selbständige Beweisverfahren anhängig ist, und das Insolvenzgericht, an dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners zu 2) geführt wird, in unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken (München und Stuttgart) liegen und das zuerst mit der Sache befasste Gericht in Bayern liegt.

2. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor.

Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts kann in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch für ein selbständiges Beweisverfahren vorgenommen werden (BayObLG, Beschluss vom 24. September 1991, AR 1 Z 75/87, BayObLGZ 1991, 343/344). Bereits der Verfahrensstand steht der beantragten Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts jedoch entgegen. Daher ist nicht mehr darauf einzugehen, dass das Verfahren nicht - wie von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich vorausgesetzt - am allgemeinen Gerichtsstand eines der angeblichen Streitgenossen geführt werden soll und die Antragstellerin bindend (§ 35 ZPO) im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) das Gericht am Ort der Gerichtsstandsvereinbarung gewählt hat.

a) Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Bestimmungsentscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO über den Wortlaut der Norm hinaus auch dann noch in Betracht kommt, wenn die Antragsgegner bereits vor einem Gericht verklagt wurden und einzelne von ihnen die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 27. November 2011, X ARZ 321/18, juris Rn. 10; Beschluss vom 23. Februar 2011, X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929 Rn. 6 f.; Toussaint in BeckOK, ZPO, 32. Edition Stand 1. März 2019, § 36 Rn. 19). Ebenso ist anerkannt, dass eine Zuständigkeitsbestimmung auch im selbständigen Beweisverfahren erfolgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010, Xa ARZ 14/10, NJW-RR 2010, 891 BayObLG, Beschluss vom 21. August 2002, 1Z AR 82/02, juris Rn. 6 m. w. N.). Der Gerichtsstandsbestimmung steht daher nicht von vornherein entgegen, dass das selbständige Beweisverfahren bereits anhängig ist (BayObLG, Beschluss vom 21. August 2002, 1Z AR 82/02, juris Rn. 7).

b) Die Zweckmäßigkeitserwägungen, welche die Anwendung von § 36 Abs. 1 ZPO auch nach Eintritt der Rechtshängigkeit rechtfertigen, finden ihre Grenze allerdings dort, wo ein Rechtsstreit bereits so weit fortgeschritten ist, dass das bestimmende Gericht sich vernünftigerweise - namentlich aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit - nur noch für das bereits mit der Sache befasste Gericht entscheiden und deshalb von einer echten Bestimmung des zuständigen Gerichts an sich keine Rede mehr sein kann. Diese Zäsur wird etwa als erreicht angesehen, wenn gegen einen oder mehrere Beklagte bereits sachlich entschieden worden ist oder eine Beweisaufnahme zur Hauptsache stattgefunden hat (BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 14 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 10. November 1987, AR 1 Z 84/87, BayObLGZ 1987, 389/390) oder unmittelbar bevorsteht (OLG Schleswig, Beschluss vom 19. Juli 2007, 2 W 107/07, juris Rn. 11; OLG Bremen, Beschluss vom 9. August 2010, 3 AR 8/10, MDR 2011, 188; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 26; Toussaint in BeckOK, ZPO, § 36 Rn. 21).

Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 1977 (I ARZ 513/77, NJW 1978, 321) sei seitdem „kritiklos“ übernommen worden. Soweit sie von der „Begründetheit des Antrags“ spricht, übersieht sie, dass das Gericht bei der Bestimmung nicht an den Antrag der Parteien gebunden ist, sondern die Entscheidung nach Zweckmäßigkeitserwägungen trifft. Das Ermessen ist im Lichte der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers auszuüben, wonach die Klagepartei grundsätzlich die beklagte Partei an deren Gerichtsstand aufzusuchen hat (Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 36 Rn. 31). Dies würde unterlaufen, wenn mit Blick auf das fortgeschrittene Verfahrensstadium, das Gericht als das gemeinsam zuständige bestimmt werden müsste, das die Klagepartei zunächst angerufen hat.

Diese Überlegungen gelten nach - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung auch im selbständigen Beweisverfahren (OLG Hamm, Beschluss vom 30. August 2012, I-32 SA 76/12, MDR 2013, 116 Rn. 11; Schultzky a. a. O.; Berger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2015, § 486 Rn. 8). Die Zuständigkeitsbestimmung hat danach zu unterbleiben, wenn von dem angerufenen Gericht bereits Beweisanordnungen getroffen und ein Sachverständiger beauftragt worden ist (OLG Naumburg, Beschluss vom 10. Oktober 2013, 1 AR 19/13, BauR 2014, 1038 Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Januar 2018, I-32 SA 63/17, NJW-RR 2018, 318 Rn. 9). Der Umstand, dass das mit einem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens befasste Gericht die Beweisbedürftigkeit und die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Tatsachen nicht überprüfen darf (BGH, Beschluss vom 4. November 1999, VII ZB 19/99, MDR 2000, 224; Herget in Zöller, ZPO, § 490 Rn. 3), führt jedenfalls im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung. Denn hier liegt der Erlass des Beweisbeschlusses, mit dem ein Sachverständiger mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt wurde (Anlage ASt 4) bereits über ein Jahr zurück. Auch wenn nach dem Vortrag der Antragstellerin noch kein Ortstermin stattgefunden hat, ist angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums der Zweck der Gerichtsstandsbestimmung nicht mehr erreichbar. Dass der Antragsgegner zu 2) als Streithelfer zur Wahrung seiner Interessen Prozesshandlungen vornehmen konnte (§ 67 ZPO), ist insoweit ohne Bedeutung.

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Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss, 15. Mai 2019 - 1 AR 36/19 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Insolvenzordnung - InsO | § 180 Zuständigkeit für die Feststellung


(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen


Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten


Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 486 Zuständiges Gericht


(1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen. (2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Ha

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Tenor Örtlich zuständig ist das Landgericht München II. Gründe I. Die Antragstellerin hat wegen Mängeln an den Fassaden zweier in Z. (Landgerichtsbezirk München II) gelegener Häuser bei dem Landgericht Mü

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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

(1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre. In dem nachfolgenden Streitverfahren kann sich der Antragsteller auf die Unzuständigkeit des Gerichts nicht berufen.

(3) In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk die zu vernehmende oder zu begutachtende Person sich aufhält oder die in Augenschein zu nehmende oder zu begutachtende Sache sich befindet.

(4) Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

6
1. Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Vorschrift ("verklagt werden sollen" ) allerdings auch dann in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage anhängig ist.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

14
Die Zweckmäßigkeitserwägungen, welche die Anwendung von § 36 Abs. 1 ZPO auch nach Eintritt der Rechtshängigkeit rechtfertigen (oben Rn. 10), finden ihre Grenze zwar dort, wo ein Rechtsstreit bereits so weit fortgeschritten ist, dass das bestimmende Gericht sich vernünftigerweise - namentlich aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit - nur noch für das bereits mit der Sache befasste Gericht entscheiden und deshalb von einer echten Bestimmung des zuständigen Gerichts an sich keine Rede mehr sein kann. Diese Zäsur wird etwa als erreicht angesehen, wenn gegen einen oder mehrere Beklagte bereits sachlich entschieden worden ist oder eine Beweisaufnahme zur Hauptsache stattgefunden hat (BGH, NJW 1978, 321; Beschluss vom 17. Oktober 1979 - IV ARZ 42/79, NJW 1980, 188, 189; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 36 Rn. 26).

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Die Kosten des Bestimmungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Wert des Bestimmungsverfahrens beträgt 115 €.

Gründe

1

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall in Österreich geltend.

2

Am 22.02.2007 hat der Kläger gegen die Beklagte zu 1. - die Halterin des gegnerischen Unfallfahrzeugs - vor dem Amtsgericht Reinbek Klage erhoben.

3

Mit Antrag vom 08.05.2007 auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit - eingegangen bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht am 09.05.2007 - hat der Antragsteller ausgeführt, er beabsichtige die Klage auf die künftigen Beklagten zu 2. und 3. als einfache Streitgenossen zu erweitern und beantrage deshalb, das Amtsgericht Reinbek als zuständiges Gericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu bestimmen. Dabei hat der Antragsteller ausgeführt, da das Amtsgericht Reinbek bereits mit dem Rechtsstreit befasst sei, sei es aus prozessökonomischen Gesichtspunkten zweckmäßig, dieses als zuständiges Gericht zu bestimmen.

4

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.05.2007 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten zu 1. darauf hingewiesen, dass sämtliche benannten Zeugen, genau so wie die beauftragten Rechtsanwälte in München ansässig seien und deshalb beantragt, das Amtsgericht München als zuständiges Gericht zu bestimmen.

5

Mit Schriftsatz vom 14.06.2007 hat der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1. auch die Vertretung der künftigen Beklagten zu 2. und 3. angezeigt und nochmals beantragt, das Amtsgericht München zu bestimmen.

6

Der Senat hat die Sache vorberaten und am 05.07.2007 einen Hinweis erteilt, nachdem im vorliegenden Fall das Amtsgericht München nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständiges Gericht zu bestimmen wäre.

7

Mit Schriftsatz vom 10.07.2007 hat der Antragsgegnervertreter mitgeteilt, dass am 23.07.2007 Beweisaufnahmetermin vor dem Amtsgericht München bestimmt worden sei.

8

Mit Schriftsatz vom 11.07.2007, eingegangen bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht am 18.07.2007 hat der Antragstellervertreter mitgeteilt, dass er mit einer Bestimmung des Amtsgerichts München als zuständigem Gericht einverstanden sei.

9

Der Antrag ist zurückzuweisen.

10

Zwar wird ein Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ganz überwiegend auch dann für zulässig gehalten, wenn der Antragsteller als Kläger bereits einen der Streitgenossen vor einem Gericht verklagt hat, obwohl dies nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht vorgesehen ist.

11

Nach einhelliger Auffassung kann jedoch eine Gerichtsstandbestimmung nicht mehr erfolgen, wenn eine Beweisaufnahme zur Hauptsache unmittelbar bevor steht oder bereits stattgefunden hat (BayObLG 1987, 389; OLG Karlsruhe 2006, 29). Grund hierfür ist die Zweckmäßigkeitserwägung, die der Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugrunde liegt. Es soll den Parteien nämlich durch die Prozessverbindung bei Klagen gegen Streitgenossen eine wirtschaftliche und Kosten sparende Prozessführung ermöglicht werden. Diese Zweckmäßigkeitserwägung tritt zurück, sobald der Prozess zur Hauptsache in das Stadium nach Beweisaufnahme gelangt ist, denn die Bestimmung eines anderen als des angerufenen Gerichts scheidet praktisch aus, wenn auf die Zweckmäßigkeit oder die Prozesswirtschaftlichkeit, insbesondere aber auf die Kostenverursachung abgehoben wird.

12

Dem bestimmenden Gericht bliebe daher keine echte Wahl zwischen zwei oder mehreren Gerichtsständen (BayObLGZ 1987, 389). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - alle Wahlkriterien für das Gericht streiten, bei dem der Rechtsstreit nicht anhängig ist.

13

Im vorliegenden Fall hätten alle Kriterien, die bei einer unvoreingenommenen Bewertung der Bestimmung des Gerichtsstands eine Rolle gespielt hätten, für das Amtsgericht München gesprochen. Nicht nur die künftige Beklagte zu 2. - die unfallbeteiligte Fahrerin - hat dort ihren allgemeinen Gerichtsstand, auch der Kläger und die von ihm benannten Zeugen wohnen dort. Schließlich haben alle an dem Verfahren beteiligten Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz in München. Zu dem Amtsgericht Reinbek gibt es demgegenüber - außer dass es sich um den allgemeinen Gerichtsstand einer zu verklagenden Streitgenossin handelt - keinen weiteren Bezug.

14

Infolge dessen sieht der Senat sich nicht in der Lage, gemäß dem ursprünglichen Antrag des Antragstellers das Amtsgericht Reinbek als das zuständige Gericht zu bestimmen, denn hierbei hätte es sich um keine echte Wahl, sondern um eine von dem Kläger präjudizierte Entscheidung gehandelt.

15

Die zunächst von dem Senat beabsichtigte Zuständigkeitsbestimmung des Amtsgerichts München scheidet nunmehr, nachdem bereits am 23.07.2007 eine Beweisaufnahme stattfinden soll, wegen des fortgeschrittenen Prozessstadiums aus.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO (Zöller/Vollkommer, ZPO 26.Aufl. § 37 Rz.3a).

17

Die Wertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO, im vorliegenden Fall beläuft sich der Wert auf einen Bruchteil (ca ¼) des Wertes der Hauptsache (vgl Zöller/Herget ZPO 26.Aufl. § 3 Rz.16 „Bestimmungsverfahren“).


Tenor

Das Gesuch der Antragstellerin auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 12. 7. 2012 beantragte die Antragstellerin gegen ihre Partnerin eines GU-Vertrages zur Feststellung von zu beseitigenden Baumängeln die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Nach öffentlicher Zustellung der Antragsschrift traf das Landgericht Stendal, in dessen Bezirk sich das Bauvorhaben befindet, am 4. 2. 2013 eine Beweisanordnung und beauftragte einen Sachverständigen. Mit einem am 7. 6. 2013 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz erstreckte die Antragstellerin ihren Antrag auch auf die Gewährleistungsbürgin, die Antragsgegnerin zu 2.

2

Nachdem die Antragsgegnerin zu 2. die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts in Zweifel zog, hat die Antragstellerin zunächst um die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit des Landgerichts Stendal nachgesucht und anschließend mit Blick auf die Gerichtsstandsvereinbarung des GU-Vertrages die Bestimmung des Landgerichts Nürnberg-Fürth beantragt.

II.

3

Der auf § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestützte Antrag bleibt erfolglos. Der Bestimmung des Landgerichts Stendal als zuständiges Gericht steht die Gerichtsstandsvereinbarung des GU-Vertrages (Ziff. 11) entgegen und eine Bestimmung des prorogierten Landgerichts Nürnberg-Fürth lässt der in Stendal erreichte Verfahrensstand nicht mehr zu.

4

§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet auch im selbständigen Beweisverfahren Anwendung (BayObLG NJW-RR 1999, 1010). Die Bauunternehmerin und die Antragsgegnerin zu 2. als Bürgin sind Streitgenossen, für die ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nicht besteht. Haben die Parteien des Bauvertrages eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, kommt - wenn überhaupt - allerdings nur die Bestimmung der Zuständigkeit des prorogierten Gerichts in Betracht (BGH NJW 1988, 646, 647; BayObLG NJW-RR 2000, 1592; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 36 Rdn. 29; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 36 Rdn. 15; PG/Lange, ZPO, 5. Aufl., § 36 Rdn. 6). Das ist nicht das Landgericht Stendal.

5

Der gerichtlichen Bestimmung des Landgerichts Nürnberg-Fürth stehen die getroffene Beweisanordnung und der einem Sachverständigen erteilte Auftrag entgegen. Der Zweck des Bestimmungsverfahrens kann nicht mehr erreicht werden. Denn Zweckmäßigkeit und Prozessökonomie ließen nur die Bestimmung des Landgerichts Stendal zu (BGH NJW 1980, 188, 189; Toussaint, in: BeckOK-ZPO, Stand: 15. 7. 2013, § 36 Rdn. 7c m.w.N.; Zöller/Vollkommer, § 36 Rdn. 16; PG/Lange, § 36 Rdn. 7).

III.

6

Die Kostenentscheidung ergeht analog § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.


Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.