Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss, 15. Mai 2019 - 1 AR 36/19
vorgehend
Tenor
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor.
Gründe
I.
II.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss, 15. Mai 2019 - 1 AR 36/19
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss, 15. Mai 2019 - 1 AR 36/19
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss, 15. Mai 2019 - 1 AR 36/19 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.
(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.
(1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen.
(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre. In dem nachfolgenden Streitverfahren kann sich der Antragsteller auf die Unzuständigkeit des Gerichts nicht berufen.
(3) In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk die zu vernehmende oder zu begutachtende Person sich aufhält oder die in Augenschein zu nehmende oder zu begutachtende Sache sich befindet.
(4) Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Die Kosten des Bestimmungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Wert des Bestimmungsverfahrens beträgt 115 €.
Gründe
- 1
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall in Österreich geltend.
- 2
Am 22.02.2007 hat der Kläger gegen die Beklagte zu 1. - die Halterin des gegnerischen Unfallfahrzeugs - vor dem Amtsgericht Reinbek Klage erhoben.
- 3
Mit Antrag vom 08.05.2007 auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit - eingegangen bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht am 09.05.2007 - hat der Antragsteller ausgeführt, er beabsichtige die Klage auf die künftigen Beklagten zu 2. und 3. als einfache Streitgenossen zu erweitern und beantrage deshalb, das Amtsgericht Reinbek als zuständiges Gericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu bestimmen. Dabei hat der Antragsteller ausgeführt, da das Amtsgericht Reinbek bereits mit dem Rechtsstreit befasst sei, sei es aus prozessökonomischen Gesichtspunkten zweckmäßig, dieses als zuständiges Gericht zu bestimmen.
- 4
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.05.2007 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten zu 1. darauf hingewiesen, dass sämtliche benannten Zeugen, genau so wie die beauftragten Rechtsanwälte in München ansässig seien und deshalb beantragt, das Amtsgericht München als zuständiges Gericht zu bestimmen.
- 5
Mit Schriftsatz vom 14.06.2007 hat der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1. auch die Vertretung der künftigen Beklagten zu 2. und 3. angezeigt und nochmals beantragt, das Amtsgericht München zu bestimmen.
- 6
Der Senat hat die Sache vorberaten und am 05.07.2007 einen Hinweis erteilt, nachdem im vorliegenden Fall das Amtsgericht München nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständiges Gericht zu bestimmen wäre.
- 7
Mit Schriftsatz vom 10.07.2007 hat der Antragsgegnervertreter mitgeteilt, dass am 23.07.2007 Beweisaufnahmetermin vor dem Amtsgericht München bestimmt worden sei.
- 8
Mit Schriftsatz vom 11.07.2007, eingegangen bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht am 18.07.2007 hat der Antragstellervertreter mitgeteilt, dass er mit einer Bestimmung des Amtsgerichts München als zuständigem Gericht einverstanden sei.
- 9
Der Antrag ist zurückzuweisen.
- 10
Zwar wird ein Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ganz überwiegend auch dann für zulässig gehalten, wenn der Antragsteller als Kläger bereits einen der Streitgenossen vor einem Gericht verklagt hat, obwohl dies nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht vorgesehen ist.
- 11
Nach einhelliger Auffassung kann jedoch eine Gerichtsstandbestimmung nicht mehr erfolgen, wenn eine Beweisaufnahme zur Hauptsache unmittelbar bevor steht oder bereits stattgefunden hat (BayObLG 1987, 389; OLG Karlsruhe 2006, 29). Grund hierfür ist die Zweckmäßigkeitserwägung, die der Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugrunde liegt. Es soll den Parteien nämlich durch die Prozessverbindung bei Klagen gegen Streitgenossen eine wirtschaftliche und Kosten sparende Prozessführung ermöglicht werden. Diese Zweckmäßigkeitserwägung tritt zurück, sobald der Prozess zur Hauptsache in das Stadium nach Beweisaufnahme gelangt ist, denn die Bestimmung eines anderen als des angerufenen Gerichts scheidet praktisch aus, wenn auf die Zweckmäßigkeit oder die Prozesswirtschaftlichkeit, insbesondere aber auf die Kostenverursachung abgehoben wird.
- 12
Dem bestimmenden Gericht bliebe daher keine echte Wahl zwischen zwei oder mehreren Gerichtsständen (BayObLGZ 1987, 389). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - alle Wahlkriterien für das Gericht streiten, bei dem der Rechtsstreit nicht anhängig ist.
- 13
Im vorliegenden Fall hätten alle Kriterien, die bei einer unvoreingenommenen Bewertung der Bestimmung des Gerichtsstands eine Rolle gespielt hätten, für das Amtsgericht München gesprochen. Nicht nur die künftige Beklagte zu 2. - die unfallbeteiligte Fahrerin - hat dort ihren allgemeinen Gerichtsstand, auch der Kläger und die von ihm benannten Zeugen wohnen dort. Schließlich haben alle an dem Verfahren beteiligten Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz in München. Zu dem Amtsgericht Reinbek gibt es demgegenüber - außer dass es sich um den allgemeinen Gerichtsstand einer zu verklagenden Streitgenossin handelt - keinen weiteren Bezug.
- 14
Infolge dessen sieht der Senat sich nicht in der Lage, gemäß dem ursprünglichen Antrag des Antragstellers das Amtsgericht Reinbek als das zuständige Gericht zu bestimmen, denn hierbei hätte es sich um keine echte Wahl, sondern um eine von dem Kläger präjudizierte Entscheidung gehandelt.
- 15
Die zunächst von dem Senat beabsichtigte Zuständigkeitsbestimmung des Amtsgerichts München scheidet nunmehr, nachdem bereits am 23.07.2007 eine Beweisaufnahme stattfinden soll, wegen des fortgeschrittenen Prozessstadiums aus.
Tenor
Das Gesuch der Antragstellerin auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
- 1
Am 12. 7. 2012 beantragte die Antragstellerin gegen ihre Partnerin eines GU-Vertrages zur Feststellung von zu beseitigenden Baumängeln die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Nach öffentlicher Zustellung der Antragsschrift traf das Landgericht Stendal, in dessen Bezirk sich das Bauvorhaben befindet, am 4. 2. 2013 eine Beweisanordnung und beauftragte einen Sachverständigen. Mit einem am 7. 6. 2013 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz erstreckte die Antragstellerin ihren Antrag auch auf die Gewährleistungsbürgin, die Antragsgegnerin zu 2.
- 2
Nachdem die Antragsgegnerin zu 2. die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts in Zweifel zog, hat die Antragstellerin zunächst um die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit des Landgerichts Stendal nachgesucht und anschließend mit Blick auf die Gerichtsstandsvereinbarung des GU-Vertrages die Bestimmung des Landgerichts Nürnberg-Fürth beantragt.
II.
- 3
Der auf § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestützte Antrag bleibt erfolglos. Der Bestimmung des Landgerichts Stendal als zuständiges Gericht steht die Gerichtsstandsvereinbarung des GU-Vertrages (Ziff. 11) entgegen und eine Bestimmung des prorogierten Landgerichts Nürnberg-Fürth lässt der in Stendal erreichte Verfahrensstand nicht mehr zu.
- 4
§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet auch im selbständigen Beweisverfahren Anwendung (BayObLG NJW-RR 1999, 1010). Die Bauunternehmerin und die Antragsgegnerin zu 2. als Bürgin sind Streitgenossen, für die ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nicht besteht. Haben die Parteien des Bauvertrages eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, kommt - wenn überhaupt - allerdings nur die Bestimmung der Zuständigkeit des prorogierten Gerichts in Betracht (BGH NJW 1988, 646, 647; BayObLG NJW-RR 2000, 1592; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 36 Rdn. 29; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 36 Rdn. 15; PG/Lange, ZPO, 5. Aufl., § 36 Rdn. 6). Das ist nicht das Landgericht Stendal.
- 5
Der gerichtlichen Bestimmung des Landgerichts Nürnberg-Fürth stehen die getroffene Beweisanordnung und der einem Sachverständigen erteilte Auftrag entgegen. Der Zweck des Bestimmungsverfahrens kann nicht mehr erreicht werden. Denn Zweckmäßigkeit und Prozessökonomie ließen nur die Bestimmung des Landgerichts Stendal zu (BGH NJW 1980, 188, 189; Toussaint, in: BeckOK-ZPO, Stand: 15. 7. 2013, § 36 Rdn. 7c m.w.N.; Zöller/Vollkommer, § 36 Rdn. 16; PG/Lange, § 36 Rdn. 7).
III.
- 6
Die Kostenentscheidung ergeht analog § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.