Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 10. Okt. 2013 - 1 AR 19/13

bei uns veröffentlicht am10.10.2013

Tenor

Das Gesuch der Antragstellerin auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 12. 7. 2012 beantragte die Antragstellerin gegen ihre Partnerin eines GU-Vertrages zur Feststellung von zu beseitigenden Baumängeln die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Nach öffentlicher Zustellung der Antragsschrift traf das Landgericht Stendal, in dessen Bezirk sich das Bauvorhaben befindet, am 4. 2. 2013 eine Beweisanordnung und beauftragte einen Sachverständigen. Mit einem am 7. 6. 2013 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz erstreckte die Antragstellerin ihren Antrag auch auf die Gewährleistungsbürgin, die Antragsgegnerin zu 2.

2

Nachdem die Antragsgegnerin zu 2. die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts in Zweifel zog, hat die Antragstellerin zunächst um die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit des Landgerichts Stendal nachgesucht und anschließend mit Blick auf die Gerichtsstandsvereinbarung des GU-Vertrages die Bestimmung des Landgerichts Nürnberg-Fürth beantragt.

II.

3

Der auf § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestützte Antrag bleibt erfolglos. Der Bestimmung des Landgerichts Stendal als zuständiges Gericht steht die Gerichtsstandsvereinbarung des GU-Vertrages (Ziff. 11) entgegen und eine Bestimmung des prorogierten Landgerichts Nürnberg-Fürth lässt der in Stendal erreichte Verfahrensstand nicht mehr zu.

4

§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet auch im selbständigen Beweisverfahren Anwendung (BayObLG NJW-RR 1999, 1010). Die Bauunternehmerin und die Antragsgegnerin zu 2. als Bürgin sind Streitgenossen, für die ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nicht besteht. Haben die Parteien des Bauvertrages eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, kommt - wenn überhaupt - allerdings nur die Bestimmung der Zuständigkeit des prorogierten Gerichts in Betracht (BGH NJW 1988, 646, 647; BayObLG NJW-RR 2000, 1592; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 36 Rdn. 29; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 36 Rdn. 15; PG/Lange, ZPO, 5. Aufl., § 36 Rdn. 6). Das ist nicht das Landgericht Stendal.

5

Der gerichtlichen Bestimmung des Landgerichts Nürnberg-Fürth stehen die getroffene Beweisanordnung und der einem Sachverständigen erteilte Auftrag entgegen. Der Zweck des Bestimmungsverfahrens kann nicht mehr erreicht werden. Denn Zweckmäßigkeit und Prozessökonomie ließen nur die Bestimmung des Landgerichts Stendal zu (BGH NJW 1980, 188, 189; Toussaint, in: BeckOK-ZPO, Stand: 15. 7. 2013, § 36 Rdn. 7c m.w.N.; Zöller/Vollkommer, § 36 Rdn. 16; PG/Lange, § 36 Rdn. 7).

III.

6

Die Kostenentscheidung ergeht analog § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

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Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss, 15. Mai 2019 - 1 AR 36/19

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Tenor Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Gründe I. Die Antragstellerin hat wegen Baumängeln eines in Luxemburg gelegenen Bauvorhabens bei d

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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.