Streitig sind eine Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses, eine Sanktion wegen Verstoßes gegen Pflichten aus einem Eingliederungsverwaltungsakt sowie die Höhe von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 30.04.2013.
Der Kläger betreibt als Selbstständiger einen Online-Handel und bezieht dabei vom Beklagten laufend Leistungen nach dem SGB II, die dieser zunächst vorläufig und nach Vorlage entsprechender Unterlagen endgültig gewährt. Die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH) wurden dabei stets in tatsächlicher Höhe berücksichtigt und gewährt.
Mit Bescheid vom 10.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2012 senkte der Beklagte die Leistungen um 10% des Regelbedarfs (37,40 Euro) für die Zeit vom 01.09.2012 bis 30.11.2012 ab. Der Kläger sei trotz entsprechender Rechtsfolgenbelehrung dem Einladungsschreiben vom 12.07.2012 zum Termin am 18.07.2012 um 10.00 Uhr im Zusammenhang mit der Klärung der beruflichen Situation des Klägers nicht zur Vorsprache erschienen.
Die vom Kläger angeführten Gründe für die Nichtwahrnehmung des Meldetermins seien nicht als wichtiger Grund im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II anzuerkennen. Der Kläger habe insoweit zwar vorgetragen, er habe seit Wochen Internetprobleme im Zusammenhang mit der Anbindung der Zahlmethode Paypal an den von ihm betriebenen Online-Shop gehabt. Wichtige Schlüsseldaten des Online-Shops und der Zahlungsanwendung würden im Internet unverschlüsselt dargestellt. Zur Behebung dieser Probleme sei er im ständigen Kontakt mit dem Anbieter der Zahlungsart und dem von ihm gewählten Internetprovider gewesen. Deshalb habe er den Termin am 18.07. nicht wahrnehmen können.
Aus diesem vorgetragenen Sachverhalt sei jedoch nicht ersichtlich, dass ein objektiver Grund vorlegelegen habe, der es dem Kläger unzumutbar gemacht hätte, den Termin wahrzunehmen. Nach eigenem Vortrag des Klägers habe die Problematik bereits seit mehreren Wochen bestanden. Der Kläger habe während dieser Zeit nicht ununterbrochen vor seinem Computer anwesend sein müssen. Insbesondere seien Gründe, die seine komplette Anwesenheit genau zum Zeitpunkt des Meldetermins erforderlich gemacht hätten, nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Unter Abwägung der persönlichen Einzelinteressen mit denen der Allgemeinheit könnten die Gründe nicht als wichtig anerkannt werden. Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg unter Az.: S 16 AS 963/12.
Mit Bescheid vom 09.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2013 stellte der Beklagte für den Minderungszeitraum vom 01.11.2012 bis 31.01.2013 eine Minderung der Leistungen um monatlich um 30% des maßgebenden Regelbedarfs (112,20 Euro) fest.
Mit Eingliederungsverwaltungsakt vom 09.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2012 sei festgelegt worden, dass der Kläger selbstständige Bemühungen zur Aufnahme einer Arbeit nachweisen müsse. Als Gegenstand dieser Eigenbemühungen sei er verpflichtet worden, den Beklagten bis spätestens 24.08.2012 eine Musterbewerbungsmappe mit Anschreiben und Lebenslauf und Zeugnissen zur Einsichtnahme vorzulegen. Dieser Pflicht sei der Kläger nicht nachgekommen; er habe daher gegen die Pflichten des Eingliederungsbescheides verstoßen (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II).
Der Kläger habe zwar auf das Anhörungsschreiben vom 28.02.2012 mit Schreiben vom 17.09.2012 mitgeteilt, dass er aufgrund mehrerer Faktoren (zeitaufwändige Recherchen für seine Rechtewahrnehmung gegenüber dem Beklagten, Erweiterung seines Lebenslaufes und dazu erworbene vielfältige Fähigkeiten und anderes mehr) nicht in der Lage gewesen sei, der Pflicht aus dem Eingliederungsbescheid nachzukommen.
Dies seien jedoch keine wichtigen Gründe für die Nichteinhaltung der Pflichten aus dem Eingliederungsbescheid. Unter Abwägung der persönlichen Einzelinteressen mit denen der Allgemeinheit können die Gründe nicht als wichtig anerkannt werden.
Soweit für die Zeit vom 01.11.2012 bis 30.11.2012 bereits wegen Verletzung der Meldepflicht mit Bescheid vom 10.08.2012 der Regelbedarf um 37,40 Euro abgesenkt worden sei, trete diese Absenkung hinzu.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg unter Az.: S 16 AS 1191/12.
Zeitgleich mit dem Bescheid über die Minderung um 30% erließ der Beklagte mit Bescheid vom 09.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 einen vorläufigen Leistungsbescheid. Dabei wurde der Minderungsbescheid um 10% für November 2012 berücksichtigt (Minderung um 37,40 Euro) und der Minderungsbescheid um 30% für die Monate November, Dezember 2012 und Januar 2013 (monatlich 112,20 Euro) berücksichtigt. Zudem ergäbe die Prognose aufgrund der vorgelegten Unterlagen, dass der Kläger in Höhe von 55,20 Euro monatlich anrechenbares Einkommen erzielen werde. Leistungen würden daher vorläufig auch um diesen Betrag vermindert erbracht.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg unter Az.: S 16 AS 1190/12).
Das Sozialgericht Augsburg verband die Verfahren S 16 AS 1190/12 und S 16 AS 1191/12 zum Verfahren S 16 AS 963/12 hinzu.
In diesem so fortgeführten Verfahren trug der Kläger vor, dass die Minderungen um 10% und 30% im Leistungsbescheid nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, da die Sanktionen zu Unrecht verhängt worden seien. Außerdem müssten ihm vorläufig 55,20 Euro mehr gewährt werden; aufgrund der vorgelegten Unterlagen ergäbe die Prognose im Hinblick seiner Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, dass ihm Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung eines zu erwartenden Einkommens von 55,20 Euro gewährt werden müssten.
Mit Bescheid vom 22.05.2013 setzte der Beklagte während des laufenden Klageverfahrens die vorläufigen Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 30.03.2013 endgültig fest. Dabei gewährte der Beklagte dem Kläger monatlich 55,20 Euro mehr als im vorläufigen Bescheid mit der Prognose veranschlagt. Aufgrund der inzwischen erfolgten Nachweise durch den Kläger für den betreffenden Zeitraum komme überhaupt kein Einkommen mehr zu Anrechnung.
Mit Urteil vom 21.10.2015 wies das Sozialgericht Augsburg die Klagen ab.
Der Bescheid vom 10.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2012 hinsichtlich der 10%-Sanktion betreffend das Meldeversäumnis sei rechtmäßig. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass der aufgetretene Fehler bei der Online Bank tatsächlich die ständige Anwesenheit des Klägers vor dem PC erforderlich gemacht habe.
Der Bescheid vom 09.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 betreffend die Minderung um 30% sei ebenfalls rechtmäßig. Der Kläger habe keine Musterbewerbungsmappe - wie im Eingliederungsverwaltungsakt vorgesehen - vorgelegt und damit ohne wichtigen Grund gegen eine im Eingliederungsverwaltungsakt festgelegte Pflicht verstoßen. Der vom Beklagten eingeräumte Zeitraum vom 14.08.2012 bis 24.08.2012 zur Erstellung einer Musterbewerbungsmappe sei ausreichend gewesen. Auch sei der Eingliederungsverwaltungsakt vom 09.08.2012 zu Recht erlassen worden. Dem Eingliederungsverwaltungsakt sei ein Verhandlungsversuch vorausgegangen. Es habe ein Gespräch stattgefunden, in dem keine Einigung habe erzielt werden können.
Der Bescheid vom 09.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 betreffend die vorläufigen Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 30.04.2013 sei rechtmäßig. Es sei nach den Berechnungen der Beklagten nachvollziehbar, dass diese aufgrund ihrer Prognose zu einem anzurechnenden Gewinn von 55,20 Euro aus dem Online-Geschäft des Klägers gekommen sei.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Urteile seien nicht vom Richter unterschrieben, was seiner Ansicht nach jedoch notwendig sei. Im Übrigen seien die Minderungen um 10% und um 30% unrechtmäßig erfolgt. Insgesamt habe er zu wenig Leistungen im Zeitraum vom 01.11.2012 bis 30.04.2013 erhalten. Die Minderung von Leistungen nach dem SGB II sei verfassungswidrig.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.10.2015 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 10.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2012 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 09.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 betreffend die Sanktion um 30% aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 22.05.2013 abzuändern und ihm höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2012 bis 30.04.2013 zu bewilligen.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 10.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2012 betreffend die Minderung um 10%. Weiter ist Gegenstand des Berufungsverfahrens der Bescheid vom 09.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 betreffend die 30% Minderung.
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 09.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 betreffend die vorläufige Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.11.2012 bis 30.04.2013. Insoweit hat das Sozialgericht übersehen, dass mit Bescheid vom 22.05.2013 eine endgültige Leistungsfestsetzung für diesen Zeitraum ergangen ist. Der endgültige Bescheid ersetzt den vorläufigen Bescheid, der sich gemäß § 39 Abs. 2 SGB X durch Erlass des endgültigen Bescheides erledigt hat (BSG, Urteil vom 17.02.2016, B 4 AS 17/15 R, Rz. 13).
Das Sozialgericht hat den endgültigen Bescheid vom 22.05.2012, der während des laufenden Klageverfahrens erlassen wurde, zwar nicht in seine Entscheidung einbezogen. Der endgültige Bescheid wurde dennoch gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens (vgl. BSG Urteil 26.05.2011, B 10 EG 12/10 R Rz. 17). Der Senat kann im Rahmen der Berufung über den Bescheid inhaltlich entscheiden, und zwar ohne dass es einer zusätzlichen erstinstanzlichen Klageentscheidung bedarf (BSG Urteil 20.12.2012, B 10 EG 19/11 R Rz. 18).
Statthafte Klageart ist bezüglich des Sanktionsbescheides vom 10.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2012 für die Monate September und Oktober 2012 die isolierte Anfechtungsklage (BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R, Rz. 17; BayLSG, Beschluss vom 08.07.2015, L 16 AS 381/15 B ER unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R).
Statthafte Klageart ist für den Zeitraum der Bewilligung von Leistungen vom 01.11.2012 bis 30.04.2013 im Hinblick auf die Minderungsbescheide um 10% und 30% für diesen Zeitraum und den Verwaltungsakt betreffend die Leistungsbewilligung in diesem Zeitraum die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (BSG, Urteil vom 22.03.2010, B 4 AS 68/09 R, Rz. 9 und 10, vgl. den Hinweis bei dem Urteil des BSG vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R, Rz.16).
1. Minderungsbescheid 10% vom 10.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2012.
Die Minderung um 10% für die Zeit vom 01.09.2012 bis einschließlich 30.11.2012 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keine rechtlich relevanten Gründe vorgetragen, warum er nicht zum Meldetermin erschienen ist. Selbst wenn er sich zu diesem Zeitpunkt unabkömmlich gefühlt hat, hätte er vorher dem Beklagten mitteilen müssen, dass er den Termin voraussichtlich nicht werde wahrnehmen können anstatt nicht zu erscheinen (vgl. zu einem solchen Pflichtverstoß BayLSG Beschluss vom 21.07.2014, L 7 AS 587/13 NZB Rz 23; BayLSG Urteil vom 23.09.2005, L 8 AL 4/05 Rz 23). Der Beklagte hat sein Ermessen im Hinblick auf die Festlegung des Meldetermins zutreffend ausgeübt (BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Minderung bestehen nicht, vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R, Rz. 50 ff.
2. Bescheid vom 09.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 betreffend die 30%ige Minderung.
Die Minderung um 30% für die Zeit vom 01.11.2012 bis 31.01.2013 erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. In der Eingliederungsvereinbarung war die Erstellung einer Arbeitsmappe für Bewerbungen vorgesehen. Dieser Pflicht ist der Kläger nicht fristgemäß nachgekommen. Einen wichtigen Grund hierfür hat er nicht nachgewiesen. Die Eingliederungsvereinbarung war rechtmäßig. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Minderung bestehen nicht, vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R, Rz. 50 ff.
3. Bescheid vom 22.05.2015 betreffend endgültige Leistungen für die Zeit vom 01.11.2012 bis 30.04.2013.
Die im Leistungsbescheid vom 22.05.2013 enthaltenden Minderungen sind aufgrund der rechtmäßigen Minderungsbescheide rechtmäßig. Die Minderungen sind vom Beklagten zutreffend umgesetzt worden.
Was den Betrag von monatlich 55,20 Euro anbetrifft, den der Kläger ursprünglich als vorläufige Leistung eingeklagt hatte, hat sich dieses Begehren durch den endgültigen Bescheid erledigt. Für die Monate November/Dezember 2012 und Januar bis April 2013 wurden dem Kläger monatlich 55,20 Euro nachbezahlt, so dass der Kläger den vollen Regelbedarf und die vollen KdUH für diesen Zeitraum erhalten hat (abgesehen von den rechtmäßigen Minderungen).
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.