Sozialgericht Augsburg Urteil, 21. Okt. 2015 - S 16 AS 963/12

published on 21/10/2015 00:00
Sozialgericht Augsburg Urteil, 21. Okt. 2015 - S 16 AS 963/12
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Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 10. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2012 wird abgewiesen.

II. Die Klage gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2012 (W 227/12/HE) wird abgewiesen.

III. Die Klage gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2012 (W 226/12/HE) wird abgewiesen.

IV. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger steht beim Beklagten im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Mit Schreiben vom 12.07.2012 forderte der Beklagte den Kläger auf, am 18.07.2012 um 10:00 Uhr in die Räume des Beklagten zu kommen. Es solle mit ihm über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation gesprochen werden. Der Kläger wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass, sollte er ohne wichtigen Grund der Einladung nicht Folge leisten, seine Leistungen nach dem SGB II für die Dauer von drei Monaten um 10% der maßgebenden Regelleistung abgesenkt würden. Der Kläger nahm den Termin nicht wahr und erläuterte den Grund dafür mit Schreiben vom 19.07.2012. Der Kläger betreibt im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit einen Onlineshop. Er teilte mit, dass er seit Wochen massive Probleme mit der Anbindung der Zahlmethode PayPal an diesen Onlineshop habe. Seitdem stehe er diesbezüglich wegen zahlreicher auftretender Probleme sowohl mit seinem Provider als auch mit dem Zahlungsartanbieter PayPal in ständigem Kontakt. Er habe selbstverständlich am 18.07.2012 vor dem Termin beim Beklagten noch an dem Onlineshop gearbeitet. Wichtige Schlüsseldateien des Onlineshops und der Zahlungsanbindung seien unvorhersehbar fatalerweise unverschlüsselt im Internet dargestellt worden. Dies habe ein großes Sicherheitsrisiko für seinen Onlineshop bzw. für die Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit dargestellt und habe schnellstmöglich und dringlichst behoben werden müssen. Mit Schreiben vom 20.07.2012 wurde der Kläger zur beabsichtigten Absenkung angehört. Im Bescheid vom 10.08.2012 teilte der Beklagte mit, man habe die Stellungnahme des Klägers erhalten. Die darin aufgeführten Gründe könnten jedoch bei der Abwägung der persönlichen Einzelinteressen mit denen der Allgemeinheit nicht als wichtig anerkannt werden. Aus Sicht des Beklagten sei es durchaus möglich gewesen, den Termin wahrzunehmen. Mit Schreiben vom 22.08.2012 widersprach der Kläger dem Bescheid vom 10.08.2012. Die von ihm geschilderten Umstände stellten sehr wohl einen wichtigen Grund dar. Es handele sich nicht um auf persönlichen Einzelinteressen beruhenden Gründen, sondern der vorgetragene wichtige Grund habe im höchsten Maße seiner selbstständigen Tätigkeit Rechnung getragen. Er habe seine selbstständige Tätigkeit nicht gefährden bzw. sichern wollen. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2012 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Das Vorbringen stelle keinen wichtigen Grund dar. Die Rücksprache mit einem Mitarbeiter der Abteilung IT des Landratsamtes Oberallgäu unter Vorlage der inhaltlichen Darstellung der vom Kläger dargelegten technischen Schwierigkeiten habe ergeben, dass dieser Vortrag fachlich nicht haltbar sei und dem Kläger das Verlassen seiner Wohnung zur Terminswahrnehmung mit einem geschätzten Zeitaufwand von ca. 90 Minuten möglich und zumutbar gewesen wäre. Es sei nachvollziehbar, dass dieses Problem gelöst werden müsse. Die Notwendigkeit einer ununterbrochenen Anwesenheit vor dem Computer habe jedoch objektiv nicht bestanden. Hiergegen richtet sich die am 08.10.2012 erhobene Klage.

Die vom Kläger im Verfahren S 11 AS 832/12 ER beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde durch die Vorsitzende der 11. Kammer mit Beschluss vom 11.09.2012 abgelehnt. Es bestünden schon keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Sanktionsbescheides. Jedenfalls aber sei ein besonderes Suspensivinteresse des Antragstellers, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könne, nicht anzunehmen. Bei einer Reduzierung der Leistungen im Umfang von 10% sei dies nicht anzunehmen.

Mit Schreiben vom 03.12.2012 wurde der Kläger durch das Gericht u. a. darauf hingewiesen, dass er einen wichtigen Grund für die Nichtwahrnehmung des Termins nicht nur darlegen, sondern auch nachweisen müsse. Soweit bisher eine Darlegung erfolgt war, hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, noch am Morgen vor einem Termin beim Beklagten ein sensibles Update seines Online-shops vorzunehmen. Der Kläger nahm zu diesem Schreiben mit Schreiben vom 19.12.2012 ausführlich Stellung. Insbesondere sei es im Hinblick auf den Ladungstermin sinnvoll gewesen bis zuletzt daran zu arbeiten, um im Termin einen voll funktionsfähigen Onlineshop vorweisen zu können. Vor diesem Hintergrund sei es ihm nicht vorwerfbar, noch am Morgen vor dem Termin an einer Lösung gearbeitet zu haben. Mit keinem Wort sei das Gericht auf die von ihm gerügte fehlende Anhörung eingegangen. Eine solche könne auch nicht geheilt werden, wenn systematisch gegen die Anhörungspflicht verstoßen werde. Der Kläger verwies insoweit auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).

Im ursprünglichen weiteren Verfahren S 16 AS 1190/12 wendet der Kläger sich gegen den Bescheid vom 09.10.2012. Mit diesem Bescheid wurden dem Kläger Leistungen für die Zeit von November bis April 2010 vorläufig bewilligt. Unter Berücksichtigung der o.g. Sanktion in Höhe von 10 vom Hundert der Regelleistung im Monat November 2012 und Anrechnung von 55,20 EUR Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wurden dem Kläger Leistungen für November in Höhe von 661,40 EUR und in den folgenden Monaten in Höhe von 698,80 EUR bewilligt. Ebenfalls am 09.10.2012 erließ der Beklagte einen Sanktionsbescheid in Höhe von 30 vom Hundert der maßgeblichen Regelleistung, gegen den sich der Kläger mit der ursprünglichen Klage im Verfahren S 16 AS 1191/12 richtet.

Gegen den Bescheid vom 09.10.2012 richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 26.10.2012. Er wende sich gegen den Abzug der 37,40 EUR wegen einer Sanktion, gegen die Verpflichtung, seine Ausgabeabsichten dem Leistungsträger vorher anzeigen zu müssen, und gegen die falsche Einkommensanrechnung. Der Beklagte habe unzutreffend einen Gewinn von 169 EUR ermittelt. Mit Widerspruchbescheid vom 14.11.2012 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Hinsichtlich der Sanktion wegen des Meldeversäumnisses wurde dem Kläger darin mitgeteilt, dass seine Klage hiergegen keine aufschiebende Wirkung habe. Der Gewinn von 169 EUR, der der vorläufigen Berechnung zugrunde liege, ergebe sich bei Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen von 2.178 EUR und der Betriebsausgaben von 1.164 EUR, verteilt auf 6 Monate. Bei der Leistungsbewilligung sei von den Angaben des Klägers dahingehend abgewichen worden, dass die angegebenen Kosten für Strom in Höhe von 20 EUR nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden seien, da weder eine getrennte Erfassung erfolgt sei, noch eine einfache Trennung in privat oder beruflich genutzten Strom möglich sei. Bei gemischter Nutzung erfolge die Zuordnung zu den privaten Kosten. Weiter sei die als Betriebsausgaben angesetzte und an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer neu berechnet worden. Von der vereinnahmten Umsatzsteuer sei die gezahlte Umsatzsteuer abzuziehen, so dass für den Bewilligungszeitraum nur 171 EUR an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer als Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien. Gegen diesen Widerspruchsbescheid richtet sich die vom Kläger am 14.12.2012 unter dem Az. S 16 AS 1190/12 erhobene Klage.

Am 17.12.2012 beantragte der Kläger im Verfahren S 16 AS 1195/12 ER im Hinblick auf diesen Leistungsbescheid den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dort führte er zur Begründung näher aus: Betriebseinnahmen und -ausgaben seien auf 7 Monate zu verteilen. Hieraus ergebe sich bereits, dass Einkommen nur in Höhe von 31,06 EUR monatlich verbliebe. Darüber hinaus seien auch 20 EUR monatlich als geschäftliche Stromkosten anzuerkennen.

Im weiteren ursprünglichen Verfahren S 16 AS 1191/12 wendet sich der Kläger gegen die Feststellung einer Leistungsabsenkung in Höhe von 30 vom Hundert der Regelleistung für die Zeit von November 2012 bis Januar 2013. Der Kläger hatte eine Musterbewerbungsmappe nicht gemäß der Festlegung eines Eingliederungsverwaltungsaktes vom 09.08.2012 vorgelegt.

Am 09.08.2012 erließ der Beklagte einen Eingliederungsverwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II für die Zeit vom 14.08.2012 bis 13.02.2013. In diesem war unter anderem die Pflicht des Klägers festgelegt worden, dem Beklagten bis spätestens zum 24.08.2012 eine Musterbewerbung mit Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnissen etc. zur Einsichtnahme vorzulegen. Der Eingliederungsbescheid enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung dahingehend, dass der Verstoß gegen eine dort festgelegte Pflicht, ohne dass dafür ein wichtiger Grund vorliegt, zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von 30 vom Hundert des für den Kläger maßgebenden Regelsatzes führe.

Mit Schreiben 28.08.2012 wurde der Kläger zur beabsichtigten Sanktion in dieser Höhe angehört, weil er die geforderte Musterbewerbungsmappe nicht fristgerecht vorgelegt habe. Mit Schreiben vom 17.09.2012 teilte der Kläger dem Beklagten mit, die angedrohte Sanktion entspringe einem rechtswidrigen Verwaltungsakt, der zudem nichtig sei. Deshalb habe er so oder so der Aufforderung nicht nachkommen müssen. Weiter sei der Verwaltungsakt unter Drohungen und weiteren Verfehlungen seitens des Personals des Beklagten zustande gekommen. Bereits im Gespräch am 08.08.2012 habe er mitgeteilt, dass es ihm nicht möglich sei, in dieser kurzen Frist eine Musterbewerbungsmappe mit seinen inzwischen dazu erworbenen vielfältigsten Fähigkeiten sowie neuem aussagekräftigen Anschreiben und einen um Vieles zu erweiternden kompletten Lebenslauf zu fertigen. Aufgrund der Vorgehensweise des Beklagten habe er zeitraubende Recherchen für seine Rechtewahrung diesem gegenüber aufwenden müssen. Widersprüche hätten geschrieben, Klagen vorbereitet und verfasst werden müssen. Alleine dies verhindere schon eine Erstellung der genannten Musterbewerbung voll und ganz. Nachweise hierüber seien dem Beklagten in Form von Schriftwechseln, Widersprüchen und Eilklagen bekannt. Nachdem es zu einer „Vereinbarung“ gar nicht gekommen sei, müsse er einer solchen auch gar nicht Folge leisten.

Mit Bescheid vom 09.10.2012 wurden die Leistungen - wie angekündigt - um 30 vom Hundert der maßgeblichen Regelleistung für die Zeit vom 01.11.2012 bis 31.01.2013 gemindert. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 26.10.2012. Mit der verhängten Sanktion sei der Mandant nicht einverstanden. Hierzu werde festgestellt, dass eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen sei. Mit der vorgeschlagenen Eingliederungsvereinbarung habe sich der Antragsteller nicht einverstanden erklärt und zwar auch unter anderem deshalb nicht, weil die Eingliederungsvereinbarung noch während des Laufs der zuvor geschlossenen Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden sollte. Obwohl § 15 SGB II bestimme, dass Eingliederungsvereinbarungen für sechs Monate geschlossen und danach eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden solle. Des Weiteren berufe sich der Kläger darauf, dass der daraufhin erlassene Verwaltungsakt schon deshalb unwirksam sei, weil in diesem von dem ursprünglich vorgelegten Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung inhaltlich abgewichen worden sei. Das Gesetz sehe jedoch vor, dass die Regelungen, die zunächst in einer Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden sollten, im Falle der Nichteinigung durch Verwaltungsakt geregelt werden sollten. Da somit der Eingliederungsbescheid unwirksam sei, könne ein Verstoß gegen diesen nicht zu einer Sanktion führen. Erneut wurde eingewendet, der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, bis zum 24.08.2012 die Bewerbungsunterlagen vorzulegen und seine Bewerbungsmappe zu aktualisieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Dieser sei zulässig, jedoch unbegründet. Die Verpflichtung, in der Zeit vom 14.08.2012 bis spätestens 24.08.2012 eine Musterbewerbung vorzulegen, sei möglich gewesen und zumutbar.

Hiergegen richtet sich die am 14.12.2012 erhobene Klage, die der Kläger nicht mehr weiter begründete.

Mit Beschluss vom 08.03.2013 wurden die ursprünglichen Verfahren S 16 AS 1191/12 und S 16 AS 1191/12 zum Verfahren S 16 AS 963/12 hinzuverbunden.

Die vom Kläger beantragte Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 19.08.2015 abgelehnt.

Die verbundenen Verfahren wurden zunächst mit Ladung vom 06.08.2015 auf den 27.08.2015 geladen. Am 26.08.2015 stellte der Kläger einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der 16. Kammer, welcher mit Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer vom 24.09.2015 für unbegründet erklärt wurde. Daraufhin erfolgte die erneute Ladung durch den Vorsitzenden der 16. Kammer auf den 21.10.2015. Mit Schreiben vom 14.10.2015, informierte der Kläger den Vorsitzenden der 1. Kammer darüber, dass er gegen dessen Beschluss sofortige Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingereicht habe. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Absetzung der für den 21.10.2015 bestimmten Termine.

Das Gericht geht von folgenden Anträgen des Klägers aus:

I.

Der Bescheid vom 10.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2012 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, die zu Unrecht nicht ausbezahlten Beträge für die Zeit ab 01.09.2012 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. II. Der Beklagte wird unter Abänderung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 09.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 (W226/12/HE) verurteilt, an den Kläger vorläufige Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Einkommen und ohne Kürzung aufgrund von Sanktionen auszubezahlen. III. Der Bescheid vom 09.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 (W227/12/HE) wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, die zu Unrecht nicht ausbezahlten Beträge für die Zeit ab 01.11.2012 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten des Beklagten und des Gerichts verwiesen.

Gründe

Die insbesondere gemäß § 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage ist unbegründet.

Vorab ist festzustellen, dass der Vorsitzende des 16. Kammer an einer Mitwirkung bei der Entscheidung nicht durch die vom Kläger beim Bayerischen Landessozialgericht erhobene sofortige Beschwerde gehindert ist. Die anders lautende Auffassung des Klägers übersieht, dass sein Ablehnungsgesuch zu diesem Zeitpunkt bereits abgelehnt worden war, so dass das Verbot, andere als unaufschiebbare Amtshandlungen vorzunehmen (§ 201 SGG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -) der Entscheidung durch den zuvor abgelehnten Richter nicht mehr entgegensteht (vgl. Bundesverfassungsgericht - BverfG -,Beschluss vom 18.12.2007 Az. 1 BvR 1273/07 Rn. 26, zitiert nach Juris). Etwas anderes kann auch nicht deshalb gelten, weil der Kläger ein nicht zulässiges Rechtsmittel ergreift.

In der Sache hat die Klage keinen Erfolg.

Sanktionen wegen des Meldeversäumnisses am 18.07.2012 Der Bescheid vom 10.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Anders als der Kläger vorträgt, fehlt es auch nicht an einer Anhörung. Hierzu kommt es schon nicht auf die vom Kläger thematisierte Frage an, ob eine Heilung möglich ist. Dies deshalb, weil eine Anhörung im Rahmen der zweiten Einladung zum Folgetermin stattgefunden hat. Der Kläger hatte im Rahmen dieses Schreibens die Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Sanktion umfassend zu äußern. Er hatte diese auch bereits spontan mit Schreiben vom 19.07.2012 getan und sah nach dem Schreiben des Beklagten vom 20.07.2012, welches er gemäß seiner eigenen Ausführungen erhalten hat, nicht mehr als erforderlich an, weitere Ausführungen zu machen.

Das Gericht hat bereits erhebliche Zweifel daran, dass in dem sachlichen Vortrag des Klägers ein Grund vorliegt, der im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II als wichtig anzuerkennen ist. Es erscheint in der Tat zweifelhaft, warum der Kläger noch am Morgen vor dem Termin ein Update des Onlineshops vornahm. Weiter erscheint es zweifelhaft, dass der aufgetretene Fehler tatsächlich die ständige Anwesenheit des Klägers vor dem PC bis zur Behebung desselben erforderlich machte. Hierauf kommt es aber für die Entscheidung nicht an. Dem Kläger wurde bereits durch das Gericht mitgeteilt, dass es nicht genügt, einen wichtigen Grund darzulegen. Vielmehr muss ein solcher auch nachgewiesen werden. Auf diesen Hinweis hin hat der Kläger nicht etwa versucht, seinen Vortrag mit Nachweisen zu unterstützen. Vielmehr hat er sich auf den Vortrag zurückgezogen, dass ihm ein solcher Nachweis nicht möglich sei. Diesen Vortrag kann die Kammer nicht akzeptieren. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass der Kläger über die von ihm geltend gemachten Umstände keinerlei Nachweise erbringen kann.

Nachdem der Kläger den von ihm vorgetragenen Grund bereits nicht nachgewiesen hat, braucht nicht abschließend bewertet zu werden, ob es sich gegebenenfalls um einen wichtigen Grund handelt. Der Sanktionsbescheid war damit rechtmäßig und die Klage insoweit abzuweisen.

Vorläufige Leistungsbewilligung vom 09.10.2012

Der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 09.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Am 21.09.2012 hat der Kläger eine Anlage EKS vorgelegt, in der er eine Prognose über seine Ein- und Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit für die Zeit von Oktober 2012 bis April 2013 gemacht hat. Der Monat Oktober ist nicht Gegenstand des Bewilligungszeitraumes, weshalb der Beklagte unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Arbeitslosengeld-II-Verordnung das anzurechnende Einkommen nur aus den Monaten ermittelt hat, die in den Bewilligungszeitraum fallen. Anders als vom Kläger vertreten, sind Monate außerhalb des Bewilligungszeitraumes hierbei außer Betracht zu lassen. Irritierend ist der sinngemäße Vortrag des Klägers, seine Prognose wäre möglicherweise anders ausgefallen, wäre diese nur für die Monate November 2012 bis April 2013 abgefragt worden. Der Antragsteller hat Angaben für diese relevanten Monate gemacht, an denen er sich festhalten lassen muss. Die Frage, welcher Zeitraum der Einkommensanrechnung nach dem SGB II zugrunde zu legen ist, hat auf die - nach bestem Wissen und Gewissen zu fertigende - Prognose der Entwicklung des Betriebsergebnisses keinerlei Einfluss.

Der Kläger hat weiter Stromkosten nicht nach beruflichen und privaten Anteilen getrennt nachgewiesen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beklagte diesen Ausgabeposten vollständig dem Privatbereich zugeordnet hat. Im Ergebnis ist es insgesamt nicht zu beanstanden, dass der Beklagte der Leistungsbewilligung vorläufig einen Gewinn von 169 EUR zugrunde gelegt hat. Abzüglich der Freibeträge nach § 11b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II ist hiervon ein Grundfreibetrag von 100 EUR zuzüglich eines weiteren Betrages von 13,80 EUR abzusetzen, so dass ein anzurechnender Gewinn von 55,20 EUR verbleibt. Die vom Kläger in Frage gestellten Sanktionen in Höhe von 10 vom Hundert der maßgeblichen Regelleistung im Monat November 2011 sowie von 30 vom Hundert der maßgeblichen Regelleistung in der Zeit vom 01.11.2012 bis 31.01.2013 sind nicht Regelungsgegenstand des Leistungsbescheides vom 09.10.2012. Hierüber sind vielmehr eigene feststellende Verwaltungsakte ergangen.

Sanktion im Umfang von 30 vom 100 der Regelleistung wegen Pflichtverletzung (Nichtvorlage der Bewerbungsmappe)

Der Bescheid vom 09.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 ist rechtmäßig. Er stützt sich auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 31a SGB II. Der Kläger hat eine Musterbewerbungsmappe nicht wie im Eingliederungsverwaltungsakt festgelegt vorgelegt. Damit hat er gegen eine in dem Eingliederungsverwaltungsakt festgelegte Pflicht verstoßen.

Die Pflicht des Klägers, bis spätestens zum 24.08.2012 eine Musterbewerbungsmappe zur Einsichtnahme vorzulegen, wurde mit dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 09.08.2012 wirksam begründet. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen Nichtigkeitsgründe des § 40 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht vor. Weder ist ein Verstoß gegen die guten Sitten erkennbar, noch liegt ein Fall einer Pflicht vor, die aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen könnte. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der vom Beklagten eingeräumte Zeitraum vom 14.08.2012 bis zum 24.08.2012 zwar knapp bemessen, aber durchaus ausreichend ist, um eine Musterbewerbungsmappe zu erstellen. Hierzu werden die zur Verfügung gestellten Tage, anders als es der Kläger vorträgt, auch nicht in einem Umfang in Anspruch genommen, dass daneben andere wichtige Aufgaben liegen bleiben müssten. Der Eingliederungsverwaltungsakt enthält insbesondere keine erkennbaren Mängel, die so schwerwiegend wären, dass die Nichtigkeitsfolge des § 40 Abs. 1 SGB X eintreten würde.

Weiter ist der Eingliederungsverwaltungsakt vom 09.08.2012 auch entgegen der Auffassung des Klägers in zulässiger Weise erlassen worden. Das Gericht teilt grundsätzlich die Auffassung des 14. Senates des BSG (B 14 AS R 195/11 R vom 14.02.2013), nach der einem Eingliederungsverwaltungsakt jedenfalls ein Verhandlungsversuch vorausgehen muss. Der Beklagte durfte hier aber zur Überzeugung des Gerichts die Verhandlungen mit dem Kläger über eine Anschlusseingliederungsvereinbarung als gescheitert betrachten. Es fand ein Gespräch hierüber statt, in dem jedoch eine Einigung nicht erzielt werden konnte. Der Kläger dringt auch nicht mit seiner Auffassung durch, dass während der Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung vom 13.02.2012 weder Verhandlungen über eine Nachfolgevereinbarung hätten geführt werden, noch ein Eingliederungsverwaltungsakt für die Zeit ab dem 14.08.2012 hätte bekannt gemacht werden dürfen. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Gesetzeswortlaut in § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB II mit der Formulierung „Danach …“ nicht verbietet, noch vor Ablauf eines Geltungszeitraums einer Eingliederungsvereinbarung bereits die Anschlussregelung ins Werk zu setzen. Vielmehr kommt der Gesamtregelung zum Ausdruck, dass grundsätzlich Abschnitte von sechs Monaten zu bilden sind, für die Eingliederungsvereinbarungen geschlossen werden.

Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Feststellung einer Sanktion in Höhe von 30 vom Hundert der maßgeblichen Regelleistung waren somit gegeben. Der Kläger kann sich für die Nichtvorlage der Musterbewerbungsmappe nicht auf einen wichtigen Grund berufen. Der Bescheid des Beklagten vom 09.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 begegnet keinen Bedenken.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Der Beschwerdewert ermittelt sich aus 40 vom 100 der Regelleistung für drei Monate zuzüglich der vorläufigen Anrechnung von Einkommen in Höhe von 55,20 EUR für 6 Monate. Der Beschwerdewert beläuft sich damit auf 780 EUR.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 09/05/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Annotations

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.

(2) Für die Vollstreckung gilt § 200.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.

(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.

(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.

(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.

(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.

(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.

(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.