Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. August 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte und Berufungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin oder die Beklagte zuständiger Kostenträger einer stationären Heilbehandlung ist.

Der 1945 geborene Versicherte (A.,) hatte während eines stationären Aufenthaltes vom 15. bis 22.09.2009 in der „K.-Klinik“, Fachklinik für Kardiologie in B. L., wo er sich einer Herzoperation unterziehen musste, am 17.09.2009 zur Beklagten und Berufungsklägerin einen Antrag auf Anschlussheilbehandlung gestellt. Im Antragsformular hatte er hierbei angegeben, dass er als Facharbeiter eine Ganztagsbeschäftigung ausübe. Angaben zu einem (laufenden bzw. beabsichtigten) Rentenbezug enthält das Antragsformular nicht.

Am 22.09.2009 kontaktierte der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten den Versicherten telefonisch und erhielt von ihm die Auskunft, dass er mit Vollendung des 65. Lebensjahres Altersrente beanspruchen werde. Entsprechend ihrer Dienstanweisung (u. a. Beschluss der „Norddeutschen Rentenversicherungsträger“ vom 06./07.05.2009), wonach bei einer beabsichtigten Altersrentenantragstellung (bzw. bei einem Rentenbeginn) innerhalb von sechs Monaten der Reha-Antrag gegebenenfalls an die gesetzliche Krankenversicherung abzugeben sei, leitete die Beklagte bereits am 22.09.2009 den Antrag des Versicherten nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch SGB IX an die Klägerin mit der Begründung weiter, der Versicherte könne „auch nach Durchführung der Reha-Leistung nicht noch eine gewisse Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen“, so dass ihre Zuständigkeit nach §§ 9, 10 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch, SGB VI, nicht gegeben sei. Hierauf gewährte die Klägerin dem Versicherten vom 22.09.2009 bis 13.10.2009 in der K.-Klinik die beantragte stationäre Anschlussheilbehandlung.

Noch während des laufenden Heilverfahrens widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 12.10.2009 der Rechtsansicht der Beklagten, wonach die Krankenversicherung und nicht die Rentenversicherung der zuständige Leistungsträger sei. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte habe zum Zeitpunkt der Reha-Antragstellung weder die Altersrente bezogen noch beantragt. Laut herrschender Kommentierung zu § 12 SGB VI reiche es nicht aus, wenn der Versicherte nur beabsichtige, Altersrente zu beantragen.

Am 02.11.2009 beantragte der Versicherte schließlich Regelaltersrente, die ihm von der Beklagten ab 01.02.2010 zuerkannt wurde.

Nachdem die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 15.01.2010 die Kostenerstattung abgelehnt hatte, erhob die Krankenkasse (BKK) gegen die Deutsche Rentenversicherung (Braunschweig-Hannover) am 11.02.2010 zum SG München allgemeine Leistungsklage auf Erstattung eines Betrages in Höhe von 2.249,68 EUR. Sie führte aus, dass der Versicherte am 17.09.2009 zur Beklagten Antrag auf eine Anschlussheilbehandlung gestellt habe, den diese fristgerecht „aber unzutreffend“ an die Klägerin weitergeleitet habe. Diese habe mit Schreiben vom 23.09.2009 als „zweitangegangener Träger“ die vom 22.09. bis 13.10.2009 durchgeführte Leistung bewilligt und gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 12.10.2009 ihren Erstattungsanspruch nach § 14 SGB IX, angemeldet. Da die Beklagte die Erstattung unter Hinweis auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI weiterhin ablehne, der Versicherte aber bei Durchführung der Reha-Leistung weder Altersrente bezogen noch beantragt habe, sei Klage geboten. Denn eine jederzeit widerrufbare Absichtserklärung könne einer Antragstellung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht gleichgestellt werden.

Die Beklagte berief sich demgegenüber auf den Ausschlussgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sowie auf den Wiedereingliederungsgedanken (i. S. d. §§ 9 ff. SGB VI), der bei einem alsbald beabsichtigten Altersrentenantrag nicht mehr realisierbar sei.

Auf die mündliche Verhandlung vom 07.08.2012 hat das SG die Beklagte zur Erstattung des geforderten Betrages und zur Kostentragung für das Verfahren verurteilt sowie die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Die Klägerin habe nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX einen Erstattungsanspruch gegen die für die Rehabilitationsleistung zuständige Beklagte. Die reine Absichtserklärung, innerhalb von sechs Monaten eine Altersrente zu beantragen, sei kein Ausschlussgrund im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, zumal von der Absicht der Antragstellung, gegebenenfalls nach erfolgreicher Durchführung der medizinischen Reha, wieder abgerückt werden könne. Das SG-Urteil ist der Beklagten und Berufungsklägerin am 13.09.2012 zugestellt worden.

Die hiergegen am 01.10.2012 beim Bayerischen LSG eingelegte Berufung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.11.2012 im Wesentlichen damit begründet, dass der Rentenversicherungsträger nach § 9 SGB VI für Leistungen zuständig sei, die ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verhinderten bzw. die Wiedereingliederung in dieses ermöglichten. Diese Zielvorgaben seien aber bei dem zum Zeitpunkt der Reha-Antragstellung bereits 64-1/2-jährigen Versicherten nicht mehr zu erfüllen gewesen. Bei Prüfung des Erstattungsanspruches nach § 14 Abs. 4 SGB IX komme es zudem nicht nur auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf die Situation nach Bewilligung der Reha-Leistung also auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Erstattungsforderung an.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.08.2012 aufzuheben und die Klage auf Erstattung der Kosten für die Anschlussheilbehandlung in Höhe von 2.249,68 EUR abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten der Beteiligten, des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts Bezug genommen.

Gründe

Die vom zuständigen Sozialgericht (vgl. § 57 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG ) zugelassene, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151, 153 SGG), sachlich jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG entschieden, dass die Klägerin (und nunmehr Berufungsbeklagte) einen Erstattungsanspruch aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX hat. Diese Vorschrift bestimmt, dass der für die Leistung zuständige Rehabilitationsträger dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Vorschriften zu erstatten hat. Rehabilitationsträger im Sinne dieser Bestimmung sind nach §§ 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 4, 5 Nr. 1 SGB IX die Klägerin als gesetzliche Krankenkasse und die Beklagte als gesetzlicher Rentenversicherungsträger.

§ 14 SGB IX räumt dem zweitangegangenen Träger einen spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den materiell-rechtlich originär zuständigen Reha-Träger ein. Dieser spezielle Anspruch geht den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem SGB X vor. Er ist begründet, soweit der Versicherte vom Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können. Die Regelung begründet einen Ausgleich dafür, dass der zweitangegangene Reha-Träger bei Vorliegen eines entsprechenden Reha-Bedarfs die erforderlichen Reha-Leistungen (spätestens nach drei Wochen) selbst dann erbringen muss, wenn er der Meinung ist, hierfür nicht zuständig zu sein. Dabei handelt es sich um eine gleichsam „aufgedrängte Zuständigkeit“. Diese in § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB IX geregelte Zuständigkeitszuweisung erstreckt sich im Außenverhältnis zum Versicherten auf alle Rechtsgrundlagen, die in dieser Bedarfssituation für Reha-Träger vorgesehen sind. Im Verhältnis zum behinderten Menschen wird dadurch eine eigene gesetzliche Verpflichtung des zweitangegangenen Trägers begründet, die vergleichbar der Regelung des § 107 SGB X einen endgültigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung in diesem Rechtsverhältnis bildet. Im Verhältnis der Reha-Träger untereinander ist jedoch eine Lastenverschiebung ohne Ausgleich nicht bezweckt. Den Ausgleich bewirkt der Anspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX“ (vgl. hierzu Urteil des 1. Senats des BSG vom 08.09.2009, B 1 KR 9/09 R m. w. N.).

Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat die Reha-Maßnahme als zweitangegangener Reha-Träger nach § 14 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SGB IX bewilligt. Die erstangegangene Beklagte und Berufungsklägerin hat als rechtlich selbstständige öffentlich-rechtliche Körperschaft den Antrag mit Schreiben vom 22.09.2009 an die Klägerin und Berufungsbeklagte weitergeleitet. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und Satz 2 SGB IX hatte die Klägerin und Berufungsbeklagte den Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen. Unstreitig ist die Klägerin und Berufungsbeklagte ihrer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung ohne Verzug nachgekommen, indem sie ab 22.09.2009 die Anschlussheilbehandlung durchgeführt hat. Zuständig für die Reha-Maßnahme im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX war dagegen die Beklagte und Berufungsklägerin. Denn der Versicherte hätte die Reha-Maßnahme ihrer Art nach von der Beklagten und Berufungsklägerin nach materiellem Recht beanspruchen können. Der Versicherte hatte ohne die Regelung in § 14 Abs. 2 SGB IX nur gegen die Beklagte und Berufungsklägerin Anspruch auf die stationäre Reha-Maßnahme nach §§ 9 ff. SGB VI. Denn grundsätzlich trifft den Rentenversicherungsträger die Pflicht, medizinische Reha-Maßnahmen zu leisten (§ 9 SGB VI). Nach § 40 Abs. 4 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, SGB V werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von der Krankenkasse nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können.

Der Einwand der Beklagten und Berufungsklägerin, Leistungen zur Teilhabe seien nach der gesetzlichen Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ausgeschlossen gewesen, greift dagegen nicht durch. Denn der Versicherte hatte bei Durchführung der Leistungen zur Rehabilitation weder Rente wegen Alters von wenigstens zwei Drittel der Vollrente bezogen noch eine entsprechende Rente beantragt.

Im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut ist es auch ausgeschlossen, im Wege der Analogie die bloße Absicht, binnen sechs Monaten einen Rentenantrag zu stellen oder entsprechende Rente zu beziehen, dem Rentenbezug oder der konkreten Antragstellung gleichzustellen. Von einer Gesetzeslücke, welche die von der Beklagten und Berufungsklägerin gewünschte Auslegung überhaupt erst ermöglichen würde, kann auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu Urteil des 1.Senats des BSG v. 02.11.2010, B 1 KR 9/10 R, und Urteil des 5. Senats des Bayerischen LSG vom 25.07.2006, L 5 KR 83/06 m. w. N.).

Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt (vgl. § 31 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch, SGB I und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz). Demzufolge führt die (Renten-)Antragstellung (nach §16 SGB I) und nicht eine unverbindliche Absichtserklärung ggf. nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI zum Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe.

Zu Recht weist das Sozialgericht im angefochtenen Urteil darauf hin, dass z. B. nach erfolgreicher Durchführung der medizinischen Rehabilitation von der ursprünglichen Absicht, Altersrente im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV in Anspruch zu nehmen, wieder abgewichen werden kann. Maßgeblich hierfür können u. a. finanzielle Gründe, wie etwa die Erhöhung des Zugangsfaktors (nach § 77 Abs. 2 Nr. 2b SGB VI) bei späterer Inanspruchnahme der Altersrente, sein oder gegebenenfalls auch arbeitsrechtliche bzw. gesellschaftspolitische Motive, z. B. im Hinblick auf die verlängerte Lebensarbeitszeit, doch noch weiterhin am Arbeitsleben teilzunehmen zu können und zu wollen.

Soweit sich die Beklagte pauschal auf die Zielsetzung der §§ 9 ff. SGB VI beruft und im Hinblick auf das Lebensalter des Versicherten bei Antritt der Reha-Maßnahme die Leistung zur Teilhabe versagen möchte, entbehrt diese Argumentation der Rechtsgrundlage. Denn unstreitig handelte es sich bei der durchgeführten stationären Anschlussheilbehandlung um eine geeignete Maßnahme zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten und weder das Lebensalter noch die Absichtserklärung, Altersrente innerhalb einer bestimmten Frist zu beantragen, sind durch Gesetz geregelte Ausschlussgründe.

Schließlich steht auch die Einlassung der Beklagten, dass bei Feststellung der persönlichen K.-Klinik Voraussetzungen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Geltendmachung der Erstattungsforderung abzustellen sei, dem erhobenen Anspruch nicht grundsätzlich entgegen. Denn bereits die Verlängerung der Rentenbeitragszahlung um wenige Monate kann im Einzelfall auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten (§ 13 Abs.1 SGB VI) die Gewährung von Leistungen zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigen. Im Übrigen ist die Zuständigkeitsfrage vor Abgabe nach § 14 SGB IX zu klären.

Nach alledem ist der Berufung der Beklagten der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich, zumal der 1.Senat des BSG im Urteil vom 02.11.2010 (a. a. O.) grundsätzliche Aussagen zum Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe durch einen Rentenversicherungsträger bereits getroffen hat.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2014 - L 6 R 856/12 zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 14 Leistender Rehabilitationsträger


(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen um

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 77 Zugangsfaktor


(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. (

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 107 Erfüllung


(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt. (2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe


(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um 1. den Auswirkungen einer Krankh

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 16 Antragstellung


(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundes

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 12 Ausschluss von Leistungen


(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die 1. wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-W

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 13 Leistungsumfang


(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durc

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 12 Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und Zwischenmeister


(1) Hausgewerbetreibende sind selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfs

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Bundessozialgericht Urteil, 02. Nov. 2010 - B 1 KR 9/10 R

bei uns veröffentlicht am 02.11.2010

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

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(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die

1.
wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,
2.
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
3.
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
4.
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,
4a.
eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder
5.
sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die

1.
wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,
2.
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
3.
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
4.
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,
4a.
eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder
5.
sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die

1.
wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,
2.
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
3.
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
4.
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,
4a.
eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder
5.
sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die

1.
wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,
2.
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
3.
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
4.
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,
4a.
eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder
5.
sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 1917,79 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die klagende Deutsche Rentenversicherung (RV) Bund begehrt von der beklagten Ersatzkasse die Kostenerstattung für eine stationäre Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation (Reha) in Form einer Anschlussheilbehandlung (AHB).

2

Der am 28.10.1943 geborene M. (im Folgenden: Versicherter), bei der klagenden Deutschen RV renten- und bei der beklagten Ersatzkasse krankenversichert, beantragte am 27.11.2006 bei der Klägerin eine AHB. Er verneinte im Antragsformblatt die Frage, ob er als Bezieher von Arbeitslosengeld (Alg) bei der Agentur für Arbeit die Erklärung nach § 428 SGB III unterschrieben habe. Am 14.12.2006 erfuhr die Klägerin, dass der Versicherte seit 25.1.2006 Alg nach § 428 SGB III bezog. Sie bewilligte ihm eine stationäre AHB, weil die Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IX zur Weiterleitung des Reha-Antrags an die Beklagte abgelaufen war; sie wies darauf hin, dass sie die Maßnahme wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistung des RV-Trägers im Auftrag der Beklagten durchführe (Bescheid vom 14.12.2006). Die Kosten der vom 4.12. bis zum 23.12.2006 durchgeführten AHB in Höhe von 1892,59 Euro und Befundberichtskosten in Höhe von 25,20 Euro (insgesamt 1917,79 Euro) machte die Klägerin bei der Beklagten geltend, weil der Bezug von Alg nach § 428 SGB III die Gewährung einer Reha-Maßnahme durch den RV-Träger nach § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI ausschließe. Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab.

3

Das SG hat die auf Zahlung von 1917,79 Euro gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 2.7.2009). Das LSG hat die (vom SG zugelassene) Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: In Betracht kommende Erstattungsansprüche nach §§ 104, 105 SGB X und nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX scheiterten daran, dass die Klägerin die nach § 9 Abs 1 SGB VI zur Erbringung von Leistungen zur medizinischen Reha und zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständige Trägerin sei. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 11 SGB VI seien erfüllt. Eine Reha-Maßnahme sei auch nicht nach § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI ausgeschlossen, weil der Versicherte weder zum Zeitpunkt der Bewilligung noch der Durchführung der Reha-Maßnahme eine Leistung bezogen habe, die "regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt" werde. Allein aus dem Bezug von Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III folge dies nicht. Vielmehr werde insoweit lediglich eine der Tatbestandsvoraussetzungen für den Bezug von Alg nicht mehr überprüft, ohne dass der Versicherte rechtlich gehindert sei, wieder eine in der RV versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Dass dies bei Beziehern dieser Leistung in der Praxis selten der Fall sein dürfte, ändere daran nichts (Urteil vom 15.10.2009).

4

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI: Dem Alg-Bezug von über 58-Jährigen unter den Bedingungen des § 428 SGB III(früher § 105c Arbeitsförderungsgesetz) sei immanent, dass er zu einer Altersrente hinführe bzw dem Rentenbezug vorgeschaltet sei. Tatbestandsmerkmal der Norm sei nicht, dass die Leistung "ununterbrochen" bis zur Inanspruchnahme der Altersrente gezahlt werde. Ausreichend sei vielmehr, dass dies "regelmäßig", also "in der Regel" bzw "üblicherweise" bis zum Beginn der Altersrente geschehe. Dass der Leistungsbezug in atypischen Fallkonstellationen nicht bis zum Beginn der Altersrente erfolge, sei unerheblich. Die tatsächlichen Möglichkeiten der Arbeitslosen, ihre Erklärung nach § 428 SGB III zu widerrufen und sich den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung zu stellen, würden tatsächlich nicht genutzt. Auch die Verkürzung der Höchstbezugsdauer des Alg durch das Gesetz vom 24.12.2003 (BGBl I 3002) und die spätere Wiedererhöhung auf 24 Monate hätten nicht zu einer Änderung der Auslegung des § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI, sondern nur zu einer Änderung des Antragsverhaltens geführt - wie auch bei dem Versicherten, der die Leistung im Alter von 62 Jahren beantragt habe. Der Gesetzgeber habe bei der Einführung des § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI ua ältere Arbeitnehmer mit Bezug von Alg nach § 105c AFG ausdrücklich als Beispiel für die Personenkreise aufgeführt, für die die Ausschlussregelung gelten sollte.

5

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juli 2009 und das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2009 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, an sie (die Klägerin) 1917,79 Euro zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das LSG-Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Der Senat konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs 2 SGG).

9

Die Revision der klagenden RV-Trägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das LSG ihre Berufung gegen das klageabweisende SG-Urteil zurückgewiesen, denn ihr steht kein Anspruch auf Zahlung von 1917,79 Euro gegen die beklagte Ersatzkasse zu.

10

Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs sind nicht erfüllt. Es kommt ein Anspruch der Klägerin nach § 104 SGB X oder § 6 der ab 1.4.1998 geltenden, zwischen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen/Arbeiterersatzkassenverband geschlossenen "Vereinbarung über ein gemeinsames Verfahren bei den Anschlussheilbehandlungen (AHB-Vereinbarung)" in Betracht (dazu 1.). Die Voraussetzungen dieser Erstattungsansprüche sind aber nicht erfüllt. Die Klägerin war dafür zuständig, die stationäre Reha-Maßnahme in Form der AHB vom 4.12. bis zum 23.12.2006 zu erbringen. Der Leistungsausschluss nach § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI greift nicht ein(dazu 2.).

11

1. Die Klägerin kann als erstangegangene Reha-Trägerin gegen die Beklagte (als von der Klägerin als materiell-rechtlich originär zuständig angesehene Reha-Trägerin) einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X haben. § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X bestimmt: "Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat."

12

Die Klägerin ist nachrangig zuständige Leistungsträgerin. Sie hat den Antrag auf Reha nicht nach § 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX innerhalb von zwei Wochen nach Eingang weitergeleitet, weil sie aufgrund des Antrags ihre Zuständigkeit geprüft und zunächst bejaht hat. In solchen Fällen begründet § 14 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 1 und 2 SGB IX für das Erstattungsverhältnis zwischen den Trägern eine nachrangige Zuständigkeit des erstangegangenen Trägers, wenn er nach den Zuständigkeitsregelungen außerhalb von § 14 SGB IX unzuständig, ein anderer Träger aber zuständig gewesen wäre. Dies ermöglicht es, dass der erstangegangene Reha-Träger im Rahmen eines Erstattungsstreits sich die Kosten der Reha-Maßnahme nach § 104 SGB X vom vorrangig zuständigen Reha-Träger erstatten lässt(vgl BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 9). Danach kann der nach § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX im Außenverhältnis zum Versicherten zuständigen Klägerin im Erstattungswege ein Anspruch wegen nachrangiger Verpflichtung zur "nachträglichen Korrektur" der irrtümlichen Bejahung ihrer Zuständigkeit nach den Regeln außerhalb des Regimes des § 14 SGB IX aus § 104 SGB X zustehen. Ein Fall des nachträglichen Entfallens des Anspruchs gemäß § 103 SGB X liegt nicht vor(vgl zu solchen Konstellationen nach § 103 SGB X außerhalb von § 14 SGB IX zB BSGE 72, 163 = SozR 3-2200 § 183 Nr 6 mwN; BSGE 75, 298, 302 f = SozR 3-2400 § 26 Nr 6 S 28 f, mwN),

13

Anders als der zweitangegangene Reha-Träger hat die Klägerin grundsätzlich keinen (entsprechend § 102 Abs 2 SGB X "privilegierten") Erstattungsanspruch aus § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX(idF durch Art 1 des Gesetzes vom 19.6.2001, BGBl I 1046 nebst nachfolgenden Änderungen, zuletzt durch Art 1 des Gesetzes vom 23.4.2004, BGBl I 606). Diese Regelung bestimmt: "Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften." Dieser spezielle Anspruch ist begründet, soweit der Versicherte vom Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können(vgl zum Ganzen BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4, RdNr 9 ff; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 18 ff; BSG, Urteil vom 8.9.2009 - B 1 KR 9/09 R, RdNr 11 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4-3250 § 14 Nr 10 vorgesehen). Die Regelung begründet einen Ausgleich dafür, dass (in der Regel) der zweitangegangene Reha-Träger - bei Vorliegen eines entsprechenden Reha-Bedarfs - die erforderlichen Reha-Leistungen (spätestens nach drei Wochen) selbst dann erbringen muss, wenn er der Meinung ist, hierfür nicht zuständig zu sein. Dabei handelt es sich um eine gleichsam "aufgedrängte Zuständigkeit" (vgl BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 21). Eine vergleichbare Konstellation kann bei dem erstangegangen Reha-Träger nur ausnahmsweise vorliegen. Dies ist etwa der Fall, wenn seine Prüfung wegen der komplizierten Rechtsproblematik innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht zu einem greifbaren Ergebnis geführt und er im Interesse der Beschleunigung eine Weitergabe des Reha-Antrags unterlassen hat (BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 29). So lag es hier indes nicht.

14

Einen Anspruch wie nach § 104 SGB X könnte die Klägerin im Übrigen stützen auf § 6 der ab 1.4.1998 geltenden AHB-Vereinbarung, die nach dem Vorbringen der Beteiligten weiterhin angewandt wird. Danach werden die Kosten der Durchführung einer AHB, die in den Zuständigkeitsbereich der Ersatzkasse fällt, von dem RV-Träger mit der Reha-Einrichtung abgerechnet; anschließend erstattet die Ersatzkasse dem RV-Träger alle im Zusammenhang mit der Durchführung der Reha-Leistung entstehenden Kosten.

15

2. Die Klägerin ist indessen im Erstattungsrechtsverhältnis als dafür zuständig anzusehen, dem Versicherten die stationäre Reha-Maßnahme in Form der AHB vom 4.12. bis zum 23.12.2006 zu erbringen. Zu Recht ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass im Einklang mit den unangegriffenen Feststellungen des LSG die Voraussetzungen der §§ 9, 10 und 11 SGB VI für die Erbringung der Leistung zur medizinischen Reha durch die Klägerin erfüllt waren. § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI schloss ihre Zuständigkeit - entgegen ihrer Ansicht - nicht aus. Danach werden Leistungen zur Teilhabe "nicht für Versicherte erbracht, die eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird". Diese Voraussetzung war für den Versicherten, der Alg nach § 428 SGB III bezog, nicht erfüllt.

16

a) Unter einer Leistung, die "regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters" gezahlt wird, ist nur eine solche zu verstehen, mit deren Bezug regelmäßig das endgültige Ausscheiden des Versicherten aus dem Erwerbsleben verbunden ist. Dies folgt aus Wortlaut (dazu aa), Sinn und Zweck der Norm (dazu bb), ihrem systematischen Zusammenhang (dazu cc) sowie aus ihrer Entstehungsgeschichte (dazu dd).

17

aa) Bereits der Wortlaut der Vorschrift stellt den Bezug zum Beginn der Altersrente und damit zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben her. Der Begriff der Regelmäßigkeit macht deutlich, dass es nicht auf den Bezug der Leistung bis zum Beginn der Altersrente im Einzelfall ankommt, sondern eine typisierende Beurteilung anzustellen ist. Allerdings ist insoweit entgegen der Ansicht der Klägerin nicht maßgeblich, ob nach der Auswertung statischer Erfahrungswerte bzw nach einem rein empirischen Prognosemaßstab die Leistung "regelmäßig" bis zum Beginn der Altersrente gezahlt wird (so aber Luthe in: jurisPK-SGB VI, Stand: 13.9.2010, § 12 RdNr 48; ders in: jurisPR-SozR 5/2008 Anm 4 - Anmerkung zum Urteil BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4). Bei einem solchen Ansatz wäre die Auslegung von einer zeitlichen Dimension abhängig und könnte sich deshalb ändern. Es bliebe auch unklar, wo die Grenze zu ziehen ist, ab der eine Zuständigkeit des RV-Trägers ausgeschlossen ist. Regelungen über Zuständigkeitsabgrenzungen müssen aber von Anfang an klar sein und dürfen keine Interpretationsspielräume für die betroffenen Träger offen lassen (vgl auch Gagel in: jurisPR-ArbR 7/2007 Anm 5 - Anmerkung zum Bayerischen LSG, Urteil vom 25.7.2006 - L 5 KR 83/06). Hinzu kommt, dass - wie schon das Zuständigkeitsregime des § 14 SGB IX belegt - gerade im Reha-Bereich die Zuständigkeitsfrage schnell und eindeutig gelöst werden muss. Die Bezugnahme auf den Beginn der Altersrente im Wortlaut der Vorschrift bringt vielmehr zum Ausdruck, dass mit dem Bezug der von § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI erfassten Leistungen "regelmäßig" bereits das dauerhafte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben (im Vorfeld der Altersrente) verbunden sein muss und sich die Inanspruchnahme der Altersrente anschließen muss.

18

bb) Diese Auslegung wird durch den Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt. § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI soll sicherstellen, dass Reha-Leistungen der RV entsprechend ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden. Nach § 9 Abs 1 Satz 1 SGB VI erbringt die RV ua Leistungen zur medizinischen Reha, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden(Nr 1) und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern (Nr 2). Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs 1 Satz 2 SGB VI). Dem Ziel der Wiedereingliederung des Versicherten in das Erwerbsleben entspricht es, Leistungen des RV-Trägers zur Reha auszuschließen, wenn dieses Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Dies ist etwa bei den von § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI erfassten älteren Versicherten der Fall, die bereits dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und durch Lohnersatzleistungen auf die Altersrente hingeführt werden(vgl Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung , BT-Drucks 13/4610, S 21; vgl Luthe in: jurisPK-SGB VI, § 12 RdNr 19; Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung , Hrsg Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, GRV, Stand: Oktober 2008, § 12 Anm 6.1.). Von diesem Ansatzpunkt aus können nur Leistungen in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen, mit denen ein dauerhaftes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verbunden ist.

19

cc) Nichts anderes ergibt der systematische Zusammenhang der Vorschrift. § 12 SGB VI stellt die Gründe zusammen, die Reha-Leistungen eines RV-Trägers ausschließen(vgl Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung - Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992 - BT-Drucks 11/4124 S 154 zu § 12). Während § 12 Abs 1 Nr 1 und 3 SGB VI (generell) die Zuständigkeit anderer Träger und Nr 5 einen Sonderfall (Versicherte im Strafvollzug) regelt, betreffen die übrigen Gründe das dauerhafte Ausscheiden des Versicherten aus dem Erwerbsleben. § 12 Abs 1 Nr 2 und Nr 4 SGB VI schließen die Leistungen aus, wenn eine Rente wegen Alters (von wenigstens 2/3 der Vollrente) bezogen oder beantragt wird(Nr 2) oder wenn ein Versicherter als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei ist (Nr 4). § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI betrifft demgegenüber das Vorfeld des Rentenbeginns. Allen genannten Bestimmungen mit Bezug zur Altersrente ist zu entnehmen, dass Leistungen ausgeschlossen sind, wenn das Ausscheiden aus dem Arbeitsleben wegen Erreichens der Altersgrenze entweder bereits erfolgt ist oder unmittelbar bevorsteht.

20

dd) Auch die Entstehungsgeschichte des § 12 SGB VI belegt, dass die Zuständigkeit des RV-Trägers für Reha-Maßnahmen grundsätzlich erst bei dauerhaftem Ausscheiden des Versicherten aus dem Erwerbsleben endet. § 12 SGB VI wurde durch das RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBI I 2261) eingeführt und entsprach überwiegend dem davor geltenden Recht. Mit § 12 Abs 1 Nr 2 SGB VI war allerdings eine Änderung der Rechtslage verbunden. Nach der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung des § 1236 Abs 1 Satz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO)(vgl auch § 13 Abs 1 Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz, § 35 Abs 1 Satz 2 Reichsknappschaftsgesetz) konnte einem Versicherten, der das 63. Lebensjahr vollendet hatte, (unter den Voraussetzungen des § 1236 Abs 1 Satz 1 RVO) eine medizinische Reha-Maßnahme in einer Kur- oder Spezialeinrichtung nur erbracht werden, wenn er berufsunfähig oder erwerbsunfähig war oder dies in absehbarer Zeit zu erwarten war. Das RRG 1992 verzichtete auf diese strengen Voraussetzungen für ältere Versicherte und führte in § 12 Abs 1 Nr 2 SGB VI eine die Verlängerung der Lebensarbeitszeit flankierende Regelung ein. Versicherte, die weiterhin überwiegend erwerbstätig bleiben und deshalb weniger als zwei Drittel der Vollrente in Anspruch nehmen oder beziehen wollen (vgl § 42 iVm § 34 Abs 2 und 3 SGB VI), sollten weiterhin Reha-Leistungen durch den RV-Träger in Anspruch nehmen (vgl insgesamt Gesetzentwurf zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 154). Ausgeschlossen wurden damit lediglich die Teilrentner mit zwei Drittel der Vollrente, die nur noch in geringem Umfang einen Nebenverdienst erzielen und am Erwerbsleben nicht mehr maßgeblich teilnehmen. Mit der Einfügung von Abs 1 Nr 4a in § 12 SGB VI durch das WFG vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) mit Wirkung vom 1.1.1997 beabsichtigte der Gesetzgeber, das Leistungsspektrum der Reha in der RV künftig stärker als bisher auf Versicherte zu konzentrieren, die noch nicht dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Weil diese Zweckbestimmung bei älteren Versicherten, die bereits dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und durch Lohnersatzleistungen auf die Altersrente hingeführt werden, nicht mehr erreicht werden kann, sollten sie keine Reha-Leistungen der RV erhalten (Gesetzentwurf zum WFG, BT-Drucks 13/4610, S 21).

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b) Bei dem auf der Grundlage des § 428 SGB III gewährten Alg handelt es sich nicht um eine auf die Altersrente hinführende Leistung für Personen, die "dauerhaft" aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Der Bezug dieser Leistung kann nicht mit dem dauerhaften Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gleichgesetzt werden (jeweils ohne besondere Begründung aA: Hirsch in: LPK-SGB VI, 2. Aufl 2010, § 12 RdNr 7; Kater in: Kassler Kommentar, Stand: Juli 2010, § 12 SGB VI RdNr 15b; Löschau in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche RV, 12. Aufl, Stand: September 2010, § 12 RdNr 44; Luthe in: jurisPK-SGB VI, § 12 RdNr 48; KomGRV, aaO, § 12 Anm 6.1.; Jung in: Wannagat, SGB, Gesetzliche RV, Stand: Juni 2008, § 12 RdNr 7; Wurm in Jahn/Jansen, SGB VI, § 12 RdNr 10; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der RV, SGB VI, 3. Aufl, Stand: August 2010, § 12 RdNr 37; vgl auch zu § 105c AFG: Slottke in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand: Oktober 2010, K § 12 RdNr 8a).

22

           

§ 428 Abs 1 und 2 SGB III(in der ab 31.12.2005 gültigen Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2005, BGBl I 3676) lautet:

"(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Achten Abschnitts des Vierten Kapitels haben auch Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Der Anspruch besteht auch während der Zeit eines Studiums an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule. Vom 1. Januar 2008 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Agentur für Arbeit soll den Arbeitslosen, der nach Unterrichtung über die Regelung des Satzes 2 drei Monate Arbeitslosengeld nach Absatz 1 bezogen hat und in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente voraussichtlich erfüllt, auffordern, innerhalb eines Monats Altersrente zu beantragen; dies gilt nicht für Altersrenten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose Altersrente beantragt."

23

Der Senat lässt offen, ob das Alg nach § 428 SGB III schon deshalb - wie die beklagte Ersatzkasse vorträgt - keine Leistung nach § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI ist, weil sie sich nicht notwendig bis auf einen Zeitpunkt erstreckt, von dem an Rente wegen Alters beansprucht werden kann, wie es bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeitentgelt der Fall ist(vgl dazu BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 35). Jedenfalls ist mit Alg nach § 428 SGB III - ähnlich wie bei der Altersteilzeit - im Rechtssinne nicht typischerweise ein dauerhaftes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verbunden.

24

Der Regelungsgehalt des § 428 Abs 1 SGB III beschränkt sich nämlich auf die (für die Alg-Leistungsgewährung unschädliche) Aufhebung der subjektiven Verfügbarkeit(BSGE 95, 43 = SozR 4-4300 § 428 Nr 2, RdNr 5; BSG SozR 4-4300 § 428 Nr 3; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 16; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 1 RdNr 8 f; Brand in: Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 428 RdNr 2; Schlegel/Becker in: Eicher/Schlegel, SGB III, Stand: September 2010, § 428 RdNr 20; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB III, Stand: September 2010, K § 428 RdNr 7). Ein Versicherter, der das 58. Lebensjahr vor dem 1.1.2008 vollendete, kann nach § 428 Abs 1 SGB III daher - unabhängig von einer möglicherweise dabei zunächst avisierten Inanspruchnahme von Rentenleistungen - Alg bereits verlangen, wenn er bis auf die subjektive Verfügbarkeit alle Voraussetzungen eines Alg-Anspruchs nach §§ 117 ff SGB III erfüllt. § 428 Abs 1 SGB III ersetzt insoweit lediglich die nach § 119 Abs 5 Nr 3 und 4 SGB III notwendige Bereitschaft, jede Beschäftigung im Sinne der Vorschrift auszuüben bzw an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen und die nach § 119 Abs 1 Nr 2 notwendigen Eigenbemühungen zu zeigen. Dagegen muss bei dem Leistungsberechtigten über die Arbeitsbereitschaft hinaus dennoch weiterhin insbesondere die - bei einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben oftmals nicht mehr gegebene - objektive Verfügbarkeit bestehen, dh die Fähigkeit, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben (§ 119 Abs 5 Nr 1 SGB III). Auch muss der Arbeitslose weiter den Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten können, dh sich im Nahbereich aufhalten (§ 119 Abs 5 Nr 2 SGB III).

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Der Bezieher von Alg nach § 428 SGB III kann aber trotz der durch den Verzicht auf eine Arbeitsbereitschaft möglichen vereinfachten Inanspruchnahme von Alg jederzeit allein durch seine Entscheidung, sich auch erneut subjektiv dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen oder eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung anzunehmen, wieder aktiv am Erwerbsleben teilnehmen und so ggf auch die für ihn negative Folge des § 428 Abs 2 SGB III (= Aufforderung der Agentur für Arbeit zur Rentenantragstellung mit der Konsequenz des Ruhens von Alg bei Nichtfolgeleistung) abwenden. Diese Sachlage ist ähnlich derjenigen bei Bezug von aufgestocktem Altersteilzeitentgelt in der Aktiv- oder Passivphase eines Block- Altersteilzeitmodells, bei der der Arbeitnehmer nach Abschluss der Altersteilzeit ebenfalls wieder Alg beanspruchen (vgl § 10 Abs 1 Satz 2 Altersteilzeitgesetz) oder eine weitere Arbeitsphase anschließen kann (vgl § 8 Abs 3 AltTZG). Auch in der Konstellation eines Blockaltersteilzeitmodells ist der Arbeitnehmer nicht gehalten, im Anschluss an die Altersteilzeit Altersrente in Anspruch zu nehmen. Hierfür hat der erkennende Senat bereits verneint, dass der Ausschlussgrund nach § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI eingreift(vgl BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, insbesondere RdNr 36; BSG, Urteile vom 22.6.2010 -B 1 KR 32/09 R und 33/09 R). Entsprechendes gilt für die Leistung nach § 428 SGB III. Angesichts der aufgezeigten Rechtsentwicklung, insbesondere der Änderung allein des § 12 Abs 1 Nr 1 SGB VI, nicht aber dessen Nr 4a durch § 22 Abs 8 Nr 3 des Gesetzes vom 12.12.2007 (Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen, BGBl I 2861, in Kraft getreten am 18.12.2007) in Kenntnis des Urteils des BSG vom 26.6.2007 (BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4)zum Nichteingreifen eines rentenversicherungsrechtlichen Ausschlusses medizinischer Reha-Maßnahmen bei Altersteilzeit, führt auch der Umstand, dass noch § 105c AFG - die 1986 eingeführte Vorgängervorschrift des § 428 SGB III - in der Gesetzesbegründung als Leistung iS des § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI beispielhaft genannt wurde(Gesetzentwurf zum WFG, BT-Drucks 13/4610 S 21 zu Nr 4 Buchst a - § 12), nicht zu einem anderen Ergebnis.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 GKG.

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die

1.
wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,
2.
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
3.
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
4.
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,
4a.
eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder
5.
sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.

(1) Hausgewerbetreibende sind selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind.

(2) Heimarbeiter sind sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen; sie gelten als Beschäftigte.

(3) Als Arbeitgeber der Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiter gilt, wer die Arbeit unmittelbar an sie vergibt, als Auftraggeber der, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung sie arbeiten.

(4) Zwischenmeister ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm übertragene Arbeit an Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter weitergibt.

(5) Als Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter oder Zwischenmeister gelten auch die nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Buchstaben a, c und d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.