Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 12 Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und Zwischenmeister

(1) Hausgewerbetreibende sind selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind.

(2) Heimarbeiter sind sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen; sie gelten als Beschäftigte.

(3) Als Arbeitgeber der Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiter gilt, wer die Arbeit unmittelbar an sie vergibt, als Auftraggeber der, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung sie arbeiten.

(4) Zwischenmeister ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm übertragene Arbeit an Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter weitergibt.

(5) Als Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter oder Zwischenmeister gelten auch die nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Buchstaben a, c und d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.

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§ 80 AufenthG 2004 zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

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Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV | § 3 Persönliche Voraussetzungen


(1) Die Leistungen setzen voraus, daß 1. der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der
§ 80 AufenthG 2004 wird zitiert von 1 anderen §§ im Aufenthaltsgesetz.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 108a Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld


(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung fragt im Auftrag der nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörde bei den nach § 9 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auskunftspflichtigen Arb
§ 80 AufenthG 2004 zitiert 1 andere §§ aus dem Aufenthaltsgesetz.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 1 Sachlicher Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 80 AufenthG 2004.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2014 - L 6 R 856/12

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor I. Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. August 2012 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte und Berufungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. März 2018 - L 19 R 298/16

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.04.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

Bundessozialgericht Urteil, 04. Sept. 2018 - B 12 KR 11/17 R

bei uns veröffentlicht am 04.09.2018

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Februar 2016 aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 24. Aug. 2016 - 7 AZR 625/15

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. Mai 2015 - 7 Sa 1117/14 - wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Okt. 2011 - L 4 R 396/11 B

bei uns veröffentlicht am 17.10.2011

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Trier aufgehoben. 2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Die Beklagte wendet sich gegen

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 25. März 2009 - L 5 KR 28/07

bei uns veröffentlicht am 25.03.2009

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 5

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 31. Okt. 2007 - L 5 KR 2154/06

bei uns veröffentlicht am 31.10.2007

Tenor Die Berufung der Klägerin und des Beigeladenen Ziff. 1 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 3. April 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nic

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 31. Aug. 2005 - L 5 KR 40/04

bei uns veröffentlicht am 31.08.2005

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für die Berufungsinstanz nicht zu erstatten. Die Revision wird

Referenzen

(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme...
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