Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 5. September 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Verbeitragung des von der Klägerin privat finanzierten Anteils der V. Lebensversicherung AG in Höhe von 27.717,21 Euro streitig.

Die 1949 geborene Klägerin ist als Rentnerin seit dem 01.01.2010 freiwilliges Mitglied der Beklagten. Zum Fälligkeitszeitpunkt 01.12.2009 erhielt sie von der V. Lebensversicherung AG eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 66.032,10 Euro ausgezahlt.

Die Beklagte bewertete diesen Betrag zunächst in voller Höhe als Leistung der betrieblichen Altersversorgung und teilte deshalb der Klägerin mit streitigem Bescheid vom 04.01.2010 mit, dass die Kapitalleistung in voller Höhe beitragspflichtig sei. Ferner wurde die Klägerin darüber informiert, dass dieser Einmalbetrag auf zehn Jahre (120 Monate) umzurechnen sei.

Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin im Wesentlichen aus, dass die steuervermindernde Versicherungsleistung statt 66.032,10 Euro lediglich anteilig 49.524,08 Euro betrage. Danach seien monatlich 412,70 Euro anzusetzen.

Im weiteren Verlauf wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unter anderem in dem Verfahren 1 BvR 739/08 ruhend gestellt.

Mit Schreiben vom 09.03.2011 bestätigte die V. Lebensversicherung der Klägerin gegenüber, dass der ursprünglich im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossene Vertrag am 01.05.2002 auf sie übertragen und danach mit eigenen Beiträgen von ihr fortgeführt worden sei. Aus den bis zum 01.05.2002 gezahlten Beiträgen hätten sich Ansprüche in Höhe von 38.314,89 Euro ergeben.

Mit weiterem streitigen Bescheid vom 05.04.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Beiträge in Höhe von 19,46 Euro zurückerstattet würden.

Mit weiterem streitigen Bescheid vom 05.04.2011 wurde die Berechnung der Beiträge aufgeschlüsselt. Daraus geht hervor, dass der Beitragsbemessung Versorgungsbezüge in Höhe von 319,29 Euro (arbeitgeberbezogener Anteil der Kapitalleistung) sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 230,98 Euro (eigener Anteil der Kapitalleistung) zugrunde gelegt wurden.

Daraus ergaben sich Beiträge wie folgt:

01.01.2010 bis 30.06.2010

Krankenversicherung 279,87 Euro

Pflegeversicherung 41,53 Euro

insgesamt 321,40 Euro

01.07.2010 bis 31.12.2010

Krankenversicherung 303,94 Euro

Pflegeversicherung 45,21 Euro

insgesamt 349,15 Euro

ab 01.01.2011

Krankenversicherung 316,27 Euro

Pflegeversicherung 45,21 Euro

insgesamt 361,48 Euro.

Mit Schreiben vom 11.04.2011 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Festsetzung ihres Einkommens bezüglich der „sonstigen Einnahmen“ in Höhe von 230,98 Euro ein. Sie gehe davon aus, dass lediglich der Betrag in Höhe von 38.314,89 Euro der 10-Jahres-Beitragsbemessung unterliege und die restliche Summe - genau wie Kapital aus Lebensversicherung bzw. sonstiges Kapital - über die Verzinsung beitragspflichtig sei.

Hierzu führte die Beklagte mit Schreiben vom 15.04.2011 aus, dass bei freiwilligen Versicherten im Gegensatz zu pflichtversicherten Mitgliedern grundsätzlich alle Einnahmen zugrunde zu legen seien, damit die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt werde. Der Anteil, den die Klägerin aufgrund ihrer eigenen Beitragsleistung erwirtschaftet habe, sei als sonstige Einnahme anzusehen, die ihr zur Verfügung stehe und daher ebenfalls zur Beitragsberechnung heranzuziehen. Dieser Anteil in Höhe von 27.717,21 Euro werde aber jedoch lediglich mit dem ermäßigten Beitragssatz verbeitragt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Als beitragspflichtige Einnahme freiwilliger Mitglieder würden alle Einnahmen und Geldmittel gelten, die zum Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung (§ 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Somit sei der privat finanzierte Anteil der Lebensversicherung in Höhe von 27.717,21 Euro - anders als bei Pflichtversicherten - beitragspflichtig, da die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sei.

Dagegen hat die Klägerin fristgerecht Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erheben lassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass sich die Beklagte bei der Beitragsbemessung nicht auf die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler stützen könne, da diese unwirksam seien. Zum einen seien sie vom Vorstand und nicht vom Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan erlassen worden, und zum anderen fehle die erforderliche Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Mit Urteil vom 05.09.2013 hat das SG die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, bei der Beitragsbemessung ab dem 01.01.2010 den privat finanzierten Anteil der Lebensversicherung der V. Lebensversicherung AG unberücksichtigt zu lassen.

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BSG, wonach die Beitragspflicht auf Leistungen ausscheide, soweit diese auf Prämien beruhen, die für Zeiträume gezahlt wurden, in denen der Versicherte und nicht sein Arbeitgeber Versicherungsnehmer war, führte das SG weiter aus, der privat finanzierte Teil der Leistung sei auch nicht nach § 240 Abs. 1 SGB V i. V. m. § 3 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler beitragspflichtig. Zwar gehe das Gericht davon aus, dass zumindest der Ertragsanteil der Lebensversicherung grundsätzlich als sonstige Einnahme anzusehen sein könnte. Bei einer Kapitallebensversicherung handle es sich lediglich um eine besondere Form der Vermögensbildung. Ansparbetrag und Laufzeit stünden in der Regel im Gegensatz zu Verträgen, die auf die Zahlung einer Leibrente gerichtet sind, von vornherein fest. Am Ende der Laufzeit würden ausgezahlt der Betrag des angesparten Vermögens sowie ein daraus erwirtschafteter Ertragsanteil. Nur bei diesem handle es sich nach Ansicht des Gerichts um eine Einnahme. Bei der Auszahlung des Ansparanteiles der Kapitallebensversicherung läge nach Ansicht des Gerichts lediglich die Auszahlung eines Vermögens vor. § 240 Abs. 1 SGB V sei nicht auf die Verbeitragung von Vermögen ausgerichtet. Das Gericht sei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Verbeitragung auch des Ertragsanteils einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) darstellen würde. Denn die gängige Verwaltungspraxis der Beklagten stelle eine Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich zu Versicherten dar, bei welchen eine ausschließlich privat finanzierte Lebensversicherung zur Auszahlung gekommen ist. Aus dem in der Akte befindlichen Einkommensfragebogen ergäbe sich nämlich, dass zwar „sonstige Renten (z. B. aus privater Lebensversicherung)“ angegeben werden sollen. Die Angabe von Einmalzahlungen, die eben keine Rente darstellen, werde davon jedoch augenscheinlich nicht umfasst. Unter Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes seien vorliegend Versicherte zu vergleichen, bei denen eine „gemischte Versicherungsleistung“ ausbezahlt wurde mit solchen, die eine ausschließlich private Leistung erhalten. Beide Versicherungsleistungen enthielten einen Ertragsanteil, der nach dem bereits Ausgeführten verbeitragt werden könnte. Es handle sich also um „Gleiches“ im aufgezeigten Sinn. Vorliegend werde Gleiches jedoch ungleich behandelt. Nach der Vorgehensweise der Beklagten würde sie bei ersteren Versicherten immer den privat finanzierten Teil der Auszahlung verbeitragen (alleine deshalb, weil dieser automatisch von der Zahlstelle an sie gemeldet wird), bei der anderen Gruppe (welche erfahrungsgemäß den überwiegenden Anteil darstellt) würde sie die Leistung nur verbeitragen, wenn sie zufälligerweise davon Kenntnis erlangt. Der vorliegende Fragebogen lasse nicht darauf schließen, dass nach dem Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Versicherten von diesem Einmalzahlungen einer privaten Lebensversicherung angegeben werden, da spezifisch nach „sonstigen Renten“ gefragt werde. Die Kammer gehe daher davon aus, dass eine Verbeitragung einer privaten Lebensversicherung bei freiwillig versicherten Mitgliedern im Wesentlichen nicht stattfinden werde. Vorliegend werde kein sachlicher Grund dafür gesehen, aus welchem diese Ungleichbehandlung stattfinde. Sie gründe im Grunde auf der automatischen Meldung von Direktversicherungen an die Beklagte, so dass diese zwar nicht vom Versicherten, sondern von einem Dritten von der Auszahlung erfahre. Der Umstand der praktischen Nichtverbeitragung von privaten Lebensversicherungen wäre jedoch für die Beklagte einfach zu beheben, indem sie den entsprechenden Fragebogen um eine Frage nach der Auszahlung privater Lebensversicherungen ergänze.

Gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 05.09.2013 richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten. Das SG bewerte den privat finanzierten Teil der Leistung nicht als beitragspflichtige Einnahme gemäß § 240 Abs. 1 SGB V i. V. m. § 3 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter sei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Bei dem privat finanzierten Anteil der Lebensversicherung der Klägerin handle es sich um eine Einnahme, die sie zum Lebensunterhalt verbraucht habe bzw. verbraucht haben könnte. Mithin unterläge auch der privat finanzierte Teil der Kapitalleistung unter Berücksichtigung des ermäßigten Beitragssatzes der Beitragspflicht. Darüber hinaus vermöge auch der Einwand des SGs, die gängige Verwaltungspraxis der Beklagten stelle eine Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich zu Versicherten dar, bei welchen eine ausschließlich privat finanzierte Lebensversicherung zur Auszahlung gekommen sei, nicht zu greifen. Unabhängig von der Frage der Ausgestaltung der Fragebögen bestünden auf Seiten des Versicherten Mitwirkungspflichten im Sinne des § 206 SGB V. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG könne aus dortiger Sicht nicht begründet werden. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.

Die Klägerin verweist im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des BSG, wonach solche Kapitalleistungen nicht der Beitragspflicht zur GKV unterlägen, die auf Prämien für Zeiträume beruhen, in denen ein Arbeitnehmer nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses in die Stellung eines Versicherungsnehmers gerückt sei. Ein solcher Kapitallebensversicherungsvertrag werde nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt und sei vollständig aus dem betrieblichen bzw. beruflichen Bezug gelöst. Damit aber bewege sich die Entscheidung des SG auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG und sei rechtsfehlerfrei.

Der Vertreter der Beklagten und der Beigeladenen beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.09.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten sowie der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als begründet. Zu Unrecht hat das SG A-Stadt im angefochtenen Urteil vom 05.09.2013 die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, bei der Beitragsbemessung ab dem 01.01.2010 den privat finanzierten Anteil der Lebensversicherung der V. Lebensversicherung AG unberücksichtigt zu lassen. Die zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten entsprechen der Sach- und Rechtslage, weshalb auf die Berufung der Beklagten die Klage abzuweisen war.

Die Klägerin ist freiwillig versicherten Rentnerin. Nach § 238a SGB V werden bei einer Beitragsbemessung daher nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen (§ 240 Abs. 1 SGB V), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.

Nach § 237 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung auch der Zahlbetrag der Renten vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt (§ 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Hierzu bestimmt § 229 Abs. 1 SGB V als Legaldefinition, dass es zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) auch Renten der betrieblichen Altersversorgung zählen. Diese generelle Versicherungspflicht von Versorgungsbezügen umfasst auch nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen aus einer Direktversicherung (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V).

Die der Klägerin im Dezember 2009 ausgezahlte Kapitalleistung stellt (unstreitig) in Höhe von 38.314,89 Euro eine einmalige Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar, weil ein Bezug zum früheren Berufsleben der Klägerin gegeben ist. Dieser Anteil der Versicherungsleistung resultiert aus einer vom ehemaligen Arbeitgeber zugunsten der Klägerin abgeschlossenen Direktversicherung. Diese Beiträge sind mit dem allgemeinen Beitragssatz zu berechnen.

Entgegen der Auffassung des SG ist aber auch der privat finanzierte Anteil der Lebensversicherung in Höhe von 27.717,21 Euro anders als bei Pflichtversicherten beitragspflichtig, da bei der Beitragsbemessung von freiwillig Versicherten die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Bei dem privat finanzierten Anteil der Lebensversicherung handelt es sich um eine Einnahme im Sinne von § 240 Abs. 1 SGB V i. V. m. § 3 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. Danach gelten als beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zum kalendertäglichen Beitrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung.

Dabei kann die Klägerin auch nicht damit gehört werden die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler seien unwirksam, da nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Diesem Argument ist das BSG bereits im Urteil vom 19.12.2012 (B 12 KR 20/11 R Rdnr. 40, zitiert nach juris) entgegengetreten und hat im Urteil vom 15.10.2014 ausdrücklich an der Rechtsprechung festgehalten, dass sowohl die Übertragung der Regelungsbefugnisse, als auch die Wirksamkeit keinen rechtlichen Bedenken begegnet (BSG, Urteil vom 15.10.2014, B 12 KR 10/12 R Rdnr. 14 f, zitiert nach juris).

Unstreitig gehören zu der in § 3 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler enthaltenen Generalklausel die vom BSG nach der früheren Rechtslage bereits entschiedenen Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und Leistungen von Versicherungsunternehmen, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, aber keine Versorgungsbezüge sind (vgl. auch § 5 Abs. 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Auch zu der alten Rechtslage hatte das BSG bereits festgestellt, dass Kapitalzahlungen aus privaten Rentenversicherungen heranzuziehen sind. § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V beschränke die Beitragsbemessung nicht auf bestimmte Einkunftsarten oder deren Zweckbestimmung. Für Renten aus privaten Versicherungsverträgen habe es das BSG ausreichen lassen, dass sie aufgrund einer entsprechenden Generalklausel der Beitragsbemessung unterworfen werden können, ohne dass es der ausdrücklichen Bezeichnung dieser Rentenarten in der Satzung bedürfte (BSG vom 27.01.2010, B 12 KR 28/08 R). In der genannten Entscheidung hat das BSG weiter ausgeführt, dass Beiträge aus dem Zahlbetrag und nicht nur aus dem Ertragsanteil oder aus anfallenden Zinsen zu entrichten sind. Auch die einkommensteuerrechtliche Behandlung sei nicht entscheidend (vgl. BSG, a. a. O., Rdnr. 16, zitiert nach juris).

Nachdem, wie bereits ausgeführt, bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist, steht fest, dass es sich auch bei dem privat finanzierten Anteil der Lebensversicherung um eine Einnahme der Klägerin handelt, die sie zum Lebensunterhalt verbraucht hat bzw. verbraucht haben könnte. Daraus folgt dann aber, dass auch der privat finanzierte Anteil unter Berücksichtigung des ermäßigten Beitragssatzes der Beitragspflicht unterliegt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass soweit die Klägerin für die Monate Januar 2010 bis März 2011 auf den privaten Anteil Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz entrichtet hatte, in Höhe der Differenz zu dem ermäßigten Beitragssatz bereits eine Erstattung durch die Beklagte stattgefunden hat.

Entgegen der Auffassung des SG ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht ersichtlich. Dass nach den gesetzlichen Regelungen bei freiwillig Versicherten nicht nur Versorgungsbezüge, also Einnahmen, die unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, sowie Arbeitseinkommen, sondern auch Einnahmen aufgrund privater Eigenvorsorge im Gegensatz zur Beitragsbemessung bei Pflichtversicherten zu berücksichtigen sind, entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen, und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 03.02.1993, 1 BvR 1920/92, SozR 3-2500 § 240 Nr. 11, unter Hinweis auf Beschluss vom 06.12.1988, 2 BrL 18/84, BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr. 46). Der Hinweis des SG im angefochtenen Urteil auf die „Unvollständigkeit“ des Fragebogens ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz anzunehmen. Zum einen ist auf die Mitwirkungspflichten der Versicherten nach § 206 SGB V hinzuweisen. Hinzu kommt, dass auch unter Berücksichtigung einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont sich aus dem Fragebogen der Beklagten erkennen lässt, dass auch die Auszahlung einer privaten Lebensversicherung anzugeben ist. Denn im Rahmen der Einkommensanfrage wird ausdrücklich nach weiteren Einnahmen neben der gesetzlichen Rente gefragt. Dass aus der wortwörtlichen Nennung der privaten Lebensversicherung nur unter dem Punkt „sonstige Renten“ im Umkehrschluss aus Sicht eines objektiven Dritten darauf zu schließen wäre, dass im Übrigen private Lebensversicherungen nicht als sonstige Einnahmen auf dem Fragebogen anzugeben seien, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Somit ist auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG vom 05.09.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und dem entspricht dem Verfahrensausgang.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Nov. 2014 - L 4 KR 409/13 zitiert 10 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder


(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgl

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen


(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,1.Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner


Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt1.der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,2.der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und3.das Arbeitseinkommen.Bei Versicherungspflich

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 206 Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten


(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,1.auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für d

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 238a Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner


Bei freiwillig versicherten Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Bemessung der Beiträge des Klägers zu seiner freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung eine Kapitalzahlung

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(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,

1.
auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Er hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.

(2) Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Bei freiwillig versicherten Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs. 1), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung.

2

Der bei der beklagten Krankenkasse (KK) freiwillig versicherte pflegebedürftige Kläger lebt in einer stationären Einrichtung und bezieht Leistungen nach dem SGB XII. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom "Juli 2009" die vom Kläger für die Zeit ab 1.7.2009 zu leistenden Monatsbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf 184,81 Euro und zur sozialen Pflegeversicherung auf 25,20 Euro fest. Dabei nahm sie ua Bezug auf die "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" vom 27.10.2008 idF vom 17.12.2008 (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler - im Folgenden: BeitrVerfGrsSz); nach deren § 7 Abs 10 gilt als Bemessungsgrundlage für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII, die in Einrichtungen leben, der 3,6-fache Sozialhilferegelsatz für einen Haushaltsvorstand. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 4.2.2010). Weder der Bescheid noch der Widerspruchsbescheid enthielten einen Hinweis darauf, auch im Namen der Pflegekasse bei der beklagten KK zu ergehen.

3

Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben, soweit als Beitragsbemessungsgrundlage ein die "Mindestbeitragsbemessungsgrenze" nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V übersteigender Betrag zugrunde gelegt wurde: Die Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge könne nicht mit Erfolg auf die BeitrVerfGrsSz gestützt werden. Die vom Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (Name im Rechts- und Geschäftsverkehr laut Satzung: GKV-Spitzenverband; im Folgenden: SpVBdKK) formlos erlassenen BeitrVerfGrsSz seien als bloße Verwaltungsvorschriften zu qualifizieren, nicht aber als wirksame Rechtsetzung; diese sei dem Verwaltungsrat des SpVBdKK vorbehalten. Ungeachtet der Form der BeitrVerfGrsSz sowie grundsätzlicher Bedenken gegen die Übertragung der Kompetenz zur bundeseinheitlichen Bemessung der Beiträge freiwillig Versicherter auf den SpVBdKK verfüge dessen Vorstand nicht über eine hinreichende demokratische Legitimation für diese Rechtsetzung. Daher dürfe die Beklagte Beiträge nur nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs 4 SGB V erheben. Bis zu dieser Höhe stehe die Beitragserhebung zwischen den Beteiligten nicht in Streit (Urteil vom 6.7.2011).

4

Mit ihrer Sprungrevision rügt die Beklagte sinngemäß eine Verletzung von § 240 Abs 1 S 1 und § 217e SGB V, deren Vorgaben beim Erlass der BeitrVerfGrsSz entgegen der Ansicht des SG eingehalten worden seien. Bei den BeitrVerfGrsSz handele es sich um untergesetzliches Recht, das der SpVBdKK wirksam in Form einer Satzung erlassen habe. Der SpVBdKK habe als mit Selbstverwaltungsbefugnissen ausgestattete Körperschaft öffentlichen Rechts die streitigen Bestimmungen wirksam in Form einer Satzung erlassen. Die Ermächtigung zum Erlass der BeitrVerfGrsSz folge aus § 217e Abs 1 und 2, § 217f Abs 3 S 1 SGB V, wonach der SpVBdKK in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhebung der Beiträge trifft. Dies werde durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V konkretisiert, wonach der SpVBdKK für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich regelt. Die "Entscheidungen" des SpVBdKK seien sowohl für die einzelnen Mitglieds-KKn als auch für deren Versicherte verbindlich (§ 217e Abs 2 SGB V). Der Vorstand des SpVBdKK sei das für den Erlass der BeitrVerfGrsSz zuständige Organ, weil nur der Erlass der "Hauptsatzung" dem Verwaltungsrat vorbehalten sei.

5

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte ihren Bescheid vom "Juli 2009" aufgehoben, soweit darin auch Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festgesetzt worden sind. Zugleich hat der Kläger die Klage auf die Zeit vom 1.7.2009 bis 31.12.2010 beschränkt.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Für den Fall, dass die BeitrVerfGrsSz formell rechtmäßig zustande gekommen sein sollten, hält er jedenfalls die darin enthaltene Regelung zur Festlegung der Beitragshöhe für in Einrichtungen lebende Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII für rechtswidrig.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Sprungrevision der beklagten AOK ist im Sinne einer Aufhebung des angegriffenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das SG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

10

Das SG hat bezogen auf den Gegenstand des Revisionsverfahrens (dazu im Folgenden 1.) - nur - im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Beklagte die Beiträge des bei ihr freiwillig versicherten Klägers zur GKV in den angefochtenen Bescheiden nicht auf Grundlage des § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz, dh nach dem 3,6-fachen SGB XII-Regelsatz für Haushaltsvorstände festsetzen durfte. Zwar ist es rechtsfehlerhaft, mit dem SG anzunehmen, dass die BeitrVerfGrsSz generell rechtswidrig, insbesondere verfassungswidrig sind (hierzu 2.). Aus dem Umstand, dass die BeitrVerfGrsSz als solche in Einklang mit Recht und Gesetz stehen, folgt andererseits nicht, dass die Beitragsbemessung im Falle des Klägers auf Grundlage des § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz erfolgen konnte oder ihr anderenfalls nur die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V zugrunde gelegt werden durfte(hierzu 3.). Für eine abschließende Entscheidung durch den Senat fehlen allerdings Feststellungen zu den konkreten Einkünften des Klägers (hierzu 4.). Die Sache war daher an das SG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur noch die vom Kläger aufgrund seiner freiwilligen Krankenversicherung bis zum 31.12.2010 an die Beklagte zu leistenden Beiträge, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihren Bescheid vom "Juli 2009" aufgehoben hat, soweit darin auch Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festgesetzt worden sind und der Kläger seine Klage auf diesen Zeitraum beschränkt hat. Dabei ist der Gegenstand der Revision wegen der allein von der Beklagten - und nicht auch vom Kläger - eingelegten Sprungrevision auf die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge des Klägers beschränkt, soweit diese über die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs 4 SGB V(Gesamtnorm hier anzuwenden idF durch Gesetz vom 17.7.2009, BGBl I 1990) hinausgehen.

12

2. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom "Juli 2009" ist - im noch streitigen Umfang - nicht bereits deshalb aufzuheben, weil die BeitrVerfGrsSz als solche generell keine Rechtsgrundlage für einen belastenden Verwaltungsakt - hier für die Beitragsfestsetzung unter Heranziehung der Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz - gegenüber dem Kläger böten. Dieser vom SG - teilweise auch von anderen Instanzgerichten und im Schrifttum - vertretenen Auffassung kann nicht gefolgt werden.

13

Die BeitrVerfGrsSz binden als untergesetzliche Normen auch die Versicherten wie den Kläger. Sie sind aufgrund der Regelungsgeschichte (hierzu a) - anders als vom SG angenommen - nicht als bloße Verwaltungsvorschriften einzuordnen, allerdings ebenso wenig als Satzung, wie es die Beklagte vertritt (hierzu b). Die darüber hinaus in Betracht kommenden Klassifikationen stehen aber dem normativen Charakter der BeitrVerfGrsSz und damit einer Bindungswirkung auch gegenüber dem Kläger nicht entgegen (hierzu c). Zugleich werden die an diese Form untergesetzlicher Normsetzung zu stellenden Anforderungen jedenfalls in Bezug auf § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz grundsätzlich eingehalten(hierzu d).

14

a) Die BeitrVerfGrsSz wurden durch Beschluss des Vorstands des SpVBdKK vom 27.10.2008 (veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 4.11.2008) mit Wirkung zum 1.1.2009 erlassen. Hierdurch sollte § 240 Abs 1 S 1 SGB V in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung des GKV-WSG (vom 26.3.2007, BGBl I 378) umgesetzt werden, wonach die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den SpVBdKK geregelt wird. Die BeitrVerfGrsSz enthalten neben Grundsätzen zur Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern und bei anderen Personengruppen, auf die der persönliche Anwendungsbereich des § 240 SGB V ausgedehnt worden ist, Regelungen zu beitragspflichtigen bzw beitragsfreien Einnahmen und zur Beitragsbemessung. Darüber hinaus enthalten sie Vorschriften über den Nachweis von Einnahmen, die Beitragsberechnung, die Erhebung und Fälligkeit sowie die Zahlung von Beiträgen. Bisher sind die BeitrVerfGrsSz viermal geändert worden (Änderungen vom 17.12.2008, 17.2.2010, 6.5.2010 und 30.5.2011, jeweils veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 23.12.2008, 25.2.2010, 18.5.2010 und 1.7.2011). Der Verwaltungsrat des SpVBdKK beschloss am 30.11.2011 einstimmig, die BeitrVerfGrsSz rückwirkend zu bestätigen und machte sie idF der letzten Änderung vom 30.5.2011 zusammen mit diesem Beschluss am 20.1.2012 erneut im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

15

Die einheitliche Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch den SpVBdKK trat zum 1.1.2009 an die Stelle der zuvor geltenden - seinerzeit teilweise abweichend ausgestalteten - Beitragsbemessung durch die jeweiligen Satzungen der einzelnen KKn, welche zum 1.1.1989 durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V idF des GRG (vom 20.12.1988, BGBl I 2477) für alle KKn eingeführt worden war. Bis Ende 1988 hatten nur die Ersatzkassen das Recht gehabt, das Beitragsrecht für ihre Mitglieder autonom in der Satzung zu regeln (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 225 zu § 249 Abs 1; zur Rechtsentwicklung vgl K. Peters in KassKomm, § 240 SGB V RdNr 8 ff, Stand Einzelkommentierung April 2012).

16

Der Übergang der Befugnis zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder weg von der Satzungskompetenz der einzelnen KKn hin zur (bundesweit einheitlichen) Festlegung durch den SpVBdKK wird im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GKV-WSG (BT-Drucks 16/3100 S 163 f zu Nr 157 Buchst a und b) als Folge der Einrichtung des Gesundheitsfonds bezeichnet, weswegen das originäre Interesse der einzelnen KKn an der Beitragseinstufung freiwillig Versicherter entfallen sei. Dadurch sei es erforderlich geworden, einheitliche, kassenartenübergreifende Regelungen zu schaffen. Zudem sollte so eventuellen Verwerfungen im Wettbewerb vorgebeugt werden, indem die KKn nun keine Möglichkeit mehr hatten, günstigere beitragsrechtliche Einstufungen mit dem Ziel der Mitgliederbindung/-gewinnung vorzunehmen oder unterschiedliche Einstufungsgrundsätze zu praktizieren. Mit der Einführung des Gesundheitsfonds sollten derartige Unterschiede nicht mehr aufrecht erhalten werden (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GKV-WSG, aaO, ebenda).

17

Ebenfalls im GKV-WSG, allerdings bereits mit Wirkung ab 1.4.2007, wurde die Errichtung des SpVBdKK als Körperschaft öffentlichen Rechts durch § 217a SGB V(idF des GKV-WSG, aaO) angeordnet, der seit 1.7.2008 die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, darunter Entscheidungen in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhebung der Beiträge (§ 217 f Abs 3 S 1 SGB V) sowie seit 1.1.2009 die einheitliche Regelung der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder aller KKn (§ 240 Abs 1 S 1 SGB V), zu erfüllen hat.

18

b) Anders als vom SG angenommen, handelt es sich bei den BeitrVerfGrsSz nicht um bloße Verwaltungsvorschriften. Vielmehr binden sie als untergesetzliche Normen sowohl die Mitglieds-KKn des SpVBdKK als auch deren Mitglieder (im Ergebnis ebenso zB Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11; K. Peters in KassKomm, § 240 SGB V RdNr 25, Stand Einzelkommentierung Juli 2010; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 240 SGB V RdNr 5, Stand Einzelkommentierung März 2012). Dies ergibt sich bereits daraus, dass dem SpVBdKK durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V ausdrücklich die Aufgabe der Rechtsetzung mit Außenwirkung zugewiesen worden ist. Zwar lässt es der Wortlaut "wird … geregelt" grundsätzlich offen, inwieweit der Regelung (Rechts-)Verbindlichkeit zukommen soll, doch kann angesichts der Regelungsgeschichte kein Zweifel daran bestehen, dass den BeitrVerfGrsSz im selben Umfang rechtliche Verbindlichkeit zukommen sollte, wie dies zuvor bei den Satzungen der jeweiligen KKn der Fall war, die nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung die Beitragsbemessung für deren freiwillige Mitglieder "geregelt" haben (hierzu zB BSGE 89, 213, 220 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 42 S 219 ff; ausdrücklich von untergesetzlicher Normgebung ausgehend: BSG, Urteil vom 28.9.2011 - B 12 KR 9/10 R - Juris RdNr 20).

19

Da die BeitrVerfGrsSz somit Verbindlichkeit nach "außen" gegenüber den Mitglieds-KKn und deren Mitgliedern und nicht nur für den "behördeninternen Binnenbereich" des SpVBdKK beanspruchen, scheidet ihre Einordnung als (normkonkretisierende) Verwaltungsvorschrift aus. Insbesondere besteht angesichts der dem SpVBdKK durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V verliehenen Rechtsetzungslegitimation und der jedenfalls in Bezug auf § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz grundsätzlich eingehaltenen Anforderungen an eine untergesetzliche Normsetzung(hierzu sogleich unter d) kein Anlass, sie in "verfassungskonformer Auslegung" des § 240 Abs 1 S 1 SGB V auf solche zu reduzieren(so aber Hessisches LSG, Beschluss vom 21.2.2011 - L 1 KR 327/10 B ER - ASR 2011, 110, Juris RdNr 30; dem folgend Rixen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 240 RdNr 2). Auszuschließen ist auch eine von der Beklagten befürwortete Einordnung der BeitrVerfGrsSz als Satzung (so aber SG München, Urteil vom 2.3.2010 - S 19 KR 873/09 - Sozialrecht aktuell 2010, 183, 184), jedenfalls soweit es die Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte angeht. Dies ergibt sich bereits aus dem gegenüber der bis 31.12.2008 geltenden Vorgängerfassung geänderten Wortlaut des § 240 Abs 1 S 1 SGB V, wonach für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung nicht mehr "durch die Satzung", sondern "einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt" wird, und dem damit verbundenen Entfallen des Begriffs "Satzung" in § 240 Abs 2 S 1 SGB V. Ein weiteres Indiz bietet die Aufzählung der nach § 217e Abs 1 SGB V genannten Gegenstände, über die die dort speziell angesprochene "Satzung" des SpVBdKK Bestimmungen enthalten muss; Fragen der Beitragsbemessung werden dort nicht genannt (ebenso Axer, KrV 2012, 37, 39; ders, SGb 2012, 501, 503).

20

c) Keine der darüber hinaus in Betracht kommenden anderen Klassifikationen der BeitrVerfGrsSz steht ihrem normativen Charakter und damit einer Bindungswirkung des § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz auch gegenüber dem Kläger entgegen. Deshalb kann der Senat im Ergebnis offenlassen, ob die BeitrVerfGrsSz als "sonstige Entscheidungen" des SpVBdKK zu qualifizieren sind, deren Bindungswirkung § 217e Abs 2 SGB V ausdrücklich gesetzlich anordnet(so Axer, SGb 2012, 501, 503 f), als abstrakt-generelle Regelung sui generis (so Rixen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 240 RdNr 2), als sonstiges durch den SpVBdKK gesetztes autonomes Recht (in diesem Sinne Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 240 SGB V RdNr 5 f, Stand Einzelkommentierung März 2012) oder als Gesetz im materiellen Sinne, das Elemente der delegierten Rechtsetzung und des autonomen Satzungsrechts verbindet (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.8.2011 - L 11 KR 3165/10 - Juris RdNr 29 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 SGB V>). Denn in der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass es zumindest im Recht der GKV ein tradiertes Konzept untergesetzlicher Normsetzung durch die an diesem System beteiligten Personengruppen gibt, dessen konkrete Ausgestaltung sich wiederholt gewandelt hat (vgl insbesondere BSGE 78, 70, 74 ff = SozR 3-2500 § 92 Nr 6 S 29 ff; vgl auch BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 64 ff; BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr 2, RdNr 44 f mwN; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 19 RdNr 14<1. Senat>; BSGE 97, 133 = SozR 4-2500 § 139 Nr 2, RdNr 31<3. Senat>; vgl ferner den Überblick zu den Rechtsquellen des Krankenversicherungsrechts bei Ebsen in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, 1994, Bd 1 Krankenversicherungsrecht, § 7; vgl auch die Bestandsaufnahme für das Sozialversicherungsrecht insgesamt bei Axer, Normsetzung der Exekutive in der Sozialversicherung, 2000, S 52 ff; kritisch Hänlein, Rechtsquellen im Sozialversicherungsrecht, 2001, S 382 ff, S 496 f), dem jedoch von Verfassungs wegen kein vermeintlicher numerus clausus untergesetzlicher Rechtsetzungsformen entgegensteht (so zB BSGE 81, 54, 63 f = SozR 3-2500 § 135 Nr 4 S 19 f; BSGE 81, 73, 82 f = SozR 3-2500 § 92 Nr 7 S 57 f; Axer, aaO, S 208 ff, insbes 224 f; Clemens in FS Böckenförde <1995>, 259, 261 f; ders, MedR 1996, 432, 433 f; Krauskopf/Clemens in Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl 2010, § 30 RdNr 25 ff, insbesondere RdNr 27 mit zahlreichen Nachweisen zur zustimmenden Kammer-Rspr des BVerfG; ausdrücklich offengelassen allerdings in BVerfGE 115, 25, 47 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 RdNr 29 mwN; einen numerus clausus der Legitimationsmuster befürwortend Hänlein, aaO, S 57 ff).

21

d) Zugleich werden im vorliegenden Zusammenhang die im Verfassungs- und Verwaltungsrecht allgemein anerkannten, an diese Formen untergesetzlicher Normsetzung zu stellenden Anforderungen grundsätzlich eingehalten. Dabei hat der Senat nicht zu prüfen, ob die Einzelregelungen der BeitrVerfGrsSz insgesamt jeweils hinreichend bestimmt sind (zu diesbezüglichen Zweifeln vgl K. Peters in KassKomm, § 240 SGB V RdNr 8 ff, Stand Einzelkommentierung April 2012), also ob jede der Einzelregelungen jeweils auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht und ob deren Vorgaben und Grenzen bei allen Einzelregelungen eingehalten wurden. Als Grundlage des vorliegend angefochten Verwaltungsaktes zu prüfen ist nur die Frage der Wirksamkeit des § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz. Dessen Wirksamkeit stehen die in Rechtsprechung und Literatur gegen die Wirksamkeit der BeitrVerfGrsSz im Ganzen geäußerten Einwände nicht entgegen. Insbesondere beruht deren § 7 Abs 10 auf einer gesetzlichen Grundlage(dazu aa), die zwar allgemein am Maßstab des demokratischen Prinzips und des Parlamentsvorbehalts zu messen ist (dazu bb), jedoch im konkreten Fall den hieraus abzuleitenden Anforderungen genügt (dazu cc). Zugleich sind die auch für untergesetzliche Normen geltenden Anforderungen an die Publizität und Bestimmtheit bezüglich der BeitrVerfGrsSz bzw ihres § 7 Abs 10 erfüllt(dazu dd). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vorstand oder vielmehr der Verwaltungsrat des SpVBdKK für den Erlass der BeitrVerfGrsSz zuständig war, denn jedenfalls aufgrund der rückwirkenden Bestätigung dieser durch den Verwaltungsrat und aufgrund der Neubekanntmachung im Januar 2012 können diese mit Wirkung ab 1.1.2009 Rechtsgrundlage von Verwaltungsakten sein (dazu ee).

22

aa) Die Regelungskompetenz des SpVBdKK für die - hier allein streitige - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV beruht ausschließlich auf § 240 Abs 1 S 1 SGB V und nicht (auch) auf § 217f Abs 3 S 1 SGB V. Dies ergibt sich bereits aus der im Rahmen der Regelungsgeschichte dargestellten (siehe oben unter a) zeitlichen Abfolge des Inkrafttretens beider Regelungen. Selbst wenn - was hier nicht entschieden zu werden braucht - eine Ermächtigung zur untergesetzlichen Regelung der Beitragsbemessung mit dem Wortlaut des § 217f Abs 3 S 1 SGB V vereinbar sein sollte, würde diese Norm jedenfalls für die Gruppe der freiwillig Versicherten durch den spezielleren § 240 Abs 1 S 1 SGB V verdrängt. Anderenfalls hätte - was erkennbar nicht gewollt war - in der Zeit vom 1.7.2008 bis zum 31.12.2008 eine Kompetenz zur Regelung der Beitragsbemessung für diese Gruppe konkurrierend bei den einzelnen KKn (§ 240 Abs 1 S 1 SGB V idF des GRG vom 20.12.1988, aaO) und beim SpVBdKK bestanden. Das entspricht angesichts der bereits im GKV-WSG angeordneten, aber erst zum 1.1.2009 erfolgten Übertragung der Regelungsbefugnis nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V auf den SpVBdKK indessen weder der Systematik des GKV-WSG noch der Zielsetzung einer Anpassung der Regelungsbefugnis bezüglich der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter an die Verhältnisse nach der zeitgleichen Einführung des Gesundheitsfonds.

23

bb) Die vom Gesetzgeber durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V vorgenommene Delegation der Regelungsbefugnis bezüglich der Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern der GKV auf den SpVBdKK ist insbesondere am verfassungsrechtlichen Demokratiegebot und Parlamentsvorbehalt(Art 20 Abs 2 GG) zu messen, der gleichermaßen im Rahmen einer möglicherweise in Betracht kommenden ergänzenden Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) Bedeutung erlangen kann.

24

Bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder handelt es sich - wie bei der Durchführung der GKV insgesamt (vgl Art 87 Abs 2 GG und hierzu BVerfGE 113, 167, 201 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 52) - nicht um eine Aufgabe, die von der Übertragung auf eine Organisationseinheit der funktionalen Selbstverwaltung ausgenommen wäre, weil der Staat diese als Staatsaufgabe im engeren Sinne durch seine eigenen Behörden selbst wahrnehmen müsste (vgl hierzu allgemein BVerfGE 38, 281, 299; 107, 59, 93). Das GG macht dem Bundesgesetzgeber bei der organisatorischen Ausgestaltung der Sozialversicherung - vom körperschaftlichen Status der Sozialversicherungsträger abgesehen - keine inhaltlichen Vorgaben (BVerfGE 113, 167, 201 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 52; Mühlhausen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 217a RdNr 2). Gleichzeitig ist es dem Gesetzgeber durch das Demokratiegebot nicht verwehrt, auch außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der gemeindlichen Selbstverwaltung für abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben durch Gesetz besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung zu schaffen und dadurch insbesondere vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abzuweichen (so - grundlegend - BVerfGE 107, 59, 91 ). Den Organen von Trägern funktionaler Selbstverwaltung ist verbindliches Handeln mit Entscheidungscharakter aus verfassungsrechtlicher Sicht gestattet, soweit die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe in einem von der Volksvertretung beschlossenen Gesetz ausreichend vorherbestimmt sind und ihre Wahrnehmung der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegt (BVerfGE 107, 59, 94). Deshalb müssen die Regelungen über die Organisationsstruktur der Selbstverwaltungseinheiten ausreichende institutionelle Vorkehrungen dafür enthalten, dass die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt und nicht einzelne Interessen bevorzugt werden (BVerfGE 107, 59, 93; 111, 191, 217 ). Eine "ununterbrochene Legitimationskette" von den Normunterworfenen hin zum Normgeber bzw den Repräsentanten im Normsetzungsgremium ist dagegen nicht erforderlich (BVerfGE 107, 59, 87, 91, 94; ebenso BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 32; weitergehend noch BSGE 82, 41, 46 f = SozR 3-2500 § 103 Nr 2 S 15 f). Nötig sind lediglich ausreichende Vorkehrungen, um die Interessen der Betroffenen angemessen berücksichtigen zu können (BVerfGE 107, 59, 93, 100; 111, 191, 217). Dafür müssen die betroffenen Gruppen - nicht notwendigerweise alle einzelnen (Unter-)Gruppen (BVerfGE 70, 324, 364) - im Selbstverwaltungsgremium vertreten sein. Ein Gebot strikter formaler Gleichheit besteht dabei nicht (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 32 unter Hinweis auf BVerfGE 41, 1, 12; 54, 363, 388 f mwN).

25

Allerdings muss nach der Rechtsprechung des BVerfG staatliches Handeln in grundlegenden Bereichen durch ein Parlamentsgesetz legitimiert sein. Der parlamentarische Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen in ihren Grundzügen selbst zu treffen, und darf diese Entscheidungen nicht anderen Normgebern oder der Exekutive überlassen. Wann es einer Regelung durch Parlamentsgesetz bedarf und wie weit die parlamentsgesetzlichen Vorgaben ins Einzelne gehen müssen, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des GG, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen. Als "wesentlich" sind Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung der Grundrechte erhebliche Bedeutung haben (vgl BVerfGE 83, 130, 142; 95, 267, 307 f; 98, 218, 251; 108, 282, 311 f; 111, 191, 216 f, jeweils mwN). Der Umfang des parlamentarischen Regelungsvorbehalts richtet sich nach der Intensität, mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweilige Maßnahme betroffen sind (vgl BVerfGE 98, 218, 252 mwN; 111, 191, 217; ebenso zB BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 28 mwN).

26

Der Senat kann offenlassen, ob jedenfalls seit Einführung der Auffang-Pflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V durch das GKV-WSG zum 1.4.2007 ergänzend auch die Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlagen für freiwillig in der GKV Versicherte den Schutzbereich des - hier allenfalls als Prüfungsmaßstab in Betracht kommenden - Art 2 Abs 1 GG berührt. Auch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art 2 Abs 1 GG ist nämlich nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es findet seine Schranken gemäß Art 2 Abs 1 GG vielmehr ua in der verfassungsmäßigen Ordnung, dh allen Rechtsnormen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen (stRspr seit BVerfGE 6, 32, 38; ferner zB BVerfGE 95, 267, 306). Dieser Vorbehalt erschöpft sich allerdings nicht in der Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe überhaupt, sondern verlangt auch, dass alle wesentlichen Fragen vom Parlament selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen und an diese delegiert werden. Als "wesentlich" sind dabei - entsprechend den vorbeschriebenen Grundsätzen - wiederum Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben (BVerfGE 95, 267, 307 f). Im vorliegenden Zusammenhang gehören zu den vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu regelnden Materien jedenfalls die Festlegung des bundesweit einheitlich geltenden Beitragssatzes und die zentralen Grundsätze für die Beitragsbemessung.

27

cc) Die durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V vorgenommene Aufgabenübertragung an den SpVBdKK, die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich zu regeln, ist gemessen an den unter bb) dargelegten, vom BVerfG(BVerfGE 107, 59, 91 f; 111, 191, 216 ff) für die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf eine Organisationseinheit der funktionalen Selbstverwaltung aufgestellten Maßstäben hinreichend bestimmt und genügt zugleich dem Parlamentsvorbehalt. So werden die Grundzüge der Regelung der Beitragsbemessung vom Gesetzgeber selbst vorgegeben (hierzu <1>) und die Vorgaben des BVerfG für eine solche Aufgabenübertragung eingehalten (hierzu <2>). Insbesondere sind Verwaltungsrat und Vorstand des SpVBdKK im Sinne dieser Vorgaben ausreichend legitimiert (hierzu <3>).

28

(1) Die wesentlichen Grundzüge für die Regelung der Beitragsbemessung durch den SpVBdKK werden diesem hinreichend bestimmt vom Gesetzgeber vorgegeben: So ergibt sich der Inhalt der gesetzlichen Ermächtigung (= Regelung der Beitragsbemessung für einen gesetzlich bestimmten Personenkreis) unmittelbar aus § 240 Abs 1 S 1 SGB V bzw hierauf verweisenden Regelungen, wie zB § 227 SGB V. Zweck und Ausmaß der Ermächtigung werden über das in § 240 Abs 1 S 1 SGB V formulierte Ziel einer einheitlichen Bemessung hinaus durch den allgemeinen Bemessungsmaßstab des § 240 Abs 1 S 2 SGB V näher konkretisiert, wonach sicherzustellen ist, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt wird(hierzu und zum Folgenden Bernsdorff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 240 RdNr 8). Die Absätze 2 bis 5 des § 240 SGB V enthalten sodann weitere (zwingende) Vorgaben, die der SpVBdKK bei der "Regelung" der Beitragsbemessung zu beachten hat. Insbesondere ordnet der Gesetzgeber in § 240 Abs 2 S 1 an, dass ein freiwilliges Mitglied bei der Beitragsbemessung nicht geringer belastet werden darf als ein vergleichbarer versicherungspflichtig Beschäftigter, was dann durch § 240 Abs 2 S 5 weiter konkretisiert wird. § 240 Abs 3 betrifft freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und bewirkt, dass deren Beiträge nach den gleichen Grundsätzen bemessen werden wie die der versicherungspflichtigen Rentner. Regelungen über die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen enthält § 240 Abs 4: Dessen Satz 1 enthält eine (allgemeine) Mindestgrenze für die Bemessung beitragspflichtiger Einnahmen, während die nachfolgenden Sätze als Sonderregelungen für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, Existenzgründer, nach § 16b SGB II geförderte Personen, Fachschüler, Berufsfachschüler, Auslandsstudenten und Wandergesellen Mindesteinnahmen in hiervon abweichender Höhe festsetzen und selbstständig erwerbstätige Tagespflegepersonen sowie (Klein)Rentner von dem Personenkreis der hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen bzw von der Mindesteinnahmengrenze des § 240 Abs 4 S 1 SGB V ausnehmen. Auch § 240 Abs 4a SGB V enthält Sonderregelungen, hier ua beim Ruhen des Anspruchs auf Leistungen bei berufsbedingtem Auslandsaufenthalt, bei Versicherten mit Anspruch auf freie Heilfürsorge oder bei deren Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Entwicklungsdienst oder für eine internationale Organisation. § 240 Abs 5 SGB V trifft schließlich Regelungen zur Absetzung von Kinderfreibeträgen bei der Anrechnung von Einkommen privat versicherter Ehegatten oder Lebenspartner. Zusätzlich wird der Inhalt des in § 240 Abs 1 S 1 SGB V erteilten Regelungsauftrags an den SpVBdKK auch durch die zu § 240 SGB V und seinen Vorgängervorschriften ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung näher bestimmt, die - soweit keine entgegenstehenden Änderungen dieser Norm erfolgt sind - als in den gesetzgeberischen Willen inkorporiert anzusehen ist.

29

(2) Auch die Organisations- und Entscheidungsstrukturen des SpVBdKK begegnen - jedenfalls was die ihm nach § 217f Abs 1 iVm § 240 Abs 1 S 1 SGB V durch Gesetz übertragene Regelung der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder anbelangt - im Hinblick auf die vom BVerfG für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf Organe der funktionalen Selbstverwaltung aufgestellten Maßstäbe(vgl dazu erneut BVerfGE 107, 59, 91 f; 111, 191, 216 ff, siehe oben II 2 d bb) keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art 20 Abs 2 GG. So sind Errichtung, innere Verfasstheit und Aufgaben des SpVBdKK - aufbauend auf den Vorschriften des SGB IV und SGB V über Organisation und Aufgaben der in ihm zusammengeschlossenen KKn, auf die zudem wiederholt Bezug genommen wird - in §§ 217a ff SGB V ausreichend vorherbestimmt: Der SpVBdKK wurde als mit Selbstverwaltung(§ 217b Abs 1 S 1 SGB V) ausgestattete Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet (§ 217a Abs 2 SGB V), für deren Satzung § 217e Abs 1 SGB V detaillierte Vorgaben enthält und die unter dem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Aufsichtsbehörde steht. Die Aufgaben des SpVBdKK werden in § 217f Abs 2 bis 5 SGB V im Einzelnen festgelegt. Darüber hinaus enthält § 217f Abs 1 SGB V die Möglichkeit, dem SpVBdKK - durch Gesetz - weitere Aufgaben zuzuweisen. Nach § 217d SGB V untersteht der SpVBdKK je nach Aufgabengebiet der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Gemäß § 217d S 3 iVm § 208 Abs 2 S 1 SGB V gelten hierfür die §§ 87 bis 89 SGB IV und damit die für die KKn und die anderen Sozialversicherungsträger maßgebenden Grundsätze, also insbesondere die Beschränkung auf eine Rechtsaufsicht(§ 87 Abs 1 S 2 SGB IV).

30

Eine solche nachgehende Rechtmäßigkeitskontrolle genügt den Anforderungen der vom BVerfG (BVerfGE 107, 59, 94) für die Übertragung von Aufgaben und Handlungsbefugnissen auf Organe der funktionalen Selbstverwaltung geforderten Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter über deren Wahrnehmung; eine fachaufsichtsrechtliche Mitwirkung der dem Parlament verantwortlichen Ministerialverwaltung ist insoweit nicht erforderlich (BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr 2, RdNr 47 f; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11). Zwar unterliegen verschiedene Akte untergesetzlicher Rechtsetzung im Sozialversicherungsrecht oftmals einer vorgehenden Mitwirkung der Aufsicht durch Genehmigung, so zB Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 Abs 4 S 1 SGB VII), Anordnungen des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit (§ 372 Abs 2 SGB III) oder - im vorliegenden Zusammenhang - die Satzung des SpVBdKK (§ 217e Abs 1 S 2 SGB V), bzw werden - wie die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses - nur wirksam, wenn sie nicht beanstandet werden (§ 94 Abs 1 SGB V); ein allgemeines Prinzip kann dem jedoch nicht entnommen werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11). Denn beispielsweise unterliegen zwar Satzungen der einzelnen KKn nach § 195 Abs 1 SGB V der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, nicht aber das ebenfalls von deren Verwaltungsrat zu erlassende sonstige autonome Recht(§ 197 Abs 1 Nr 1 SGB V). In diesem Sinne hat das BSG bereits entschieden, dass dem Bundesministerium für Gesundheit gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss in Bezug auf den Erlass einzelner Richtlinien nur Rechtsaufsicht und keine Fachaufsicht zusteht (BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr 2). Gründe, die vorliegend weitergehende Aufsichtsrechte der Ministerialverwaltung erforderlich machen könnten, sind nicht ersichtlich.

31

(3) Insbesondere sind auch Verwaltungsrat und Vorstand des SpVBdKK im Sinne der Vorgaben des BVerfG für die funktionale Selbstverwaltung zu verbindlichen Entscheidungen ausreichend demokratisch legitimiert. So enthält § 217b SGB V ausführliche Regelungen über die zu bildenden Organe (Verwaltungsrat, Vorstand und Mitgliederversammlung), deren Zusammensetzung, deren Aufgaben und den Status ihrer Mitglieder. Für die Wahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung enthält § 217c SGB V umfangreiche Vorgaben, insbesondere zur Wahrung des Prinzips der paritätischen Besetzung und zu einer an den bundesweiten Versichertenzahlen der Krankenkassenarten orientierten Gewichtung der Stimmverhältnisse(vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GKV-WSG, BT-Drucks 16/3100 S 161 zu Nr 149 <§ 217c>; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften, BT-Drucks 17/1297 S 16 zu Nr 4 <§ 217c>). Hierdurch wird der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Organisationsstrukturen (siehe oben II 2 d cc) nicht überschritten.

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Die hiergegen erhobenen Einwände, die Legitimationskette sei zu sehr verdünnt (so Mühlhausen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 217a RdNr 8), und ua wegen des Delegationsverfahrens zur Mitgliederversammlung (§ 217b Abs 3 S 3 und 4 SGB V), wegen ungeklärter Fragen des Bezugs der demokratischen Legitimation der Verwaltungsräte über die Gruppenzugehörigkeit oder die jeweilige Krankenkassenart sowie wegen einer legitimationsverzerrenden Stimmgewichtung im Verwaltungsrat nicht mehr tragfähig (Mühlhausen, aaO, § 217c RdNr 14; von Boetticher, SGb 2009, 15, 16 f), greifen nicht durch. Denn - wie oben dargelegt - gelten für die funktionale Selbstverwaltung nicht dieselben Legitimationsanforderungen wie für die unmittelbare Staatsverwaltung und die kommunale Selbstverwaltung, weshalb im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung Abweichungen von dem Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten möglich sind (so BVerfGE 107, 59, 91 f; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 32 und 71; vgl zur autonomen Rechtsetzung der Stellen mittelbarer Bundesverwaltung Ebsen in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 1, Krankenversicherungsrecht, 1994, § 7 RdNr 28 ff). In diesem Sinne ist beim SpVBdKK eine unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel noch tragfähige Legitimationskette zu bejahen.

33

Soweit sich die Kritik gegen die Heranziehung der jeweiligen Anzahl der Versicherten einer Krankenkassenart als Referenzgröße für die Sitz- und Stimmverteilung im Verwaltungsrat des SpVBdKK richtet (Mühlhausen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 217c RdNr 14), vernachlässigt dies, dass die Selbstverwaltung in der GKV ihre Legitimation nicht von den KKn selbst bezieht, sondern aus der Beteiligung der betroffenen Gruppen, nämlich der Versicherten und der Arbeitgeber (vgl auch Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11), die im Selbstverwaltungsgremium vertreten sein müssen (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 32 mwN). Dies gilt auch für die Selbstverwaltung durch die KKn-Verbände. Vor diesem Hintergrund erscheint es geradezu zwingend, das Gewicht der einzelnen KKn innerhalb des SpVBdKK von der Zahl der jeweils von ihnen repräsentierten Versicherten abhängig zu machen. Zugleich ist es vertretbar, wenn zur Ermittlung des Stimmgewichts und der Auswahl der Repräsentanten (nicht diejenigen der KKn, sondern der betroffenen Versicherten und Arbeitgeber) die einzelnen KKn zunächst nach Kassenarten zusammengefasst werden (§ 217c Abs 1 SGB V in der für die Zusammensetzung des Verwaltungsrats in der ersten Wahlperiode maßgeblichen Fassung durch das GKV-WSG). Hierdurch kann insbesondere über die kassenartenbezogene Listenaufstellung (§ 217c Abs 2 SGB V in der genannten Fassung) ein größeres Gewicht der Vertreter der einzelnen KKn bei der Auswahl der Personen erreicht werden, die neben der KK, deren Verwaltungsrat oder Vertreterversammlung sie angehören (§ 217b Abs 1 S 2 SGB V; seit 1.1.2012 auch Mitglieder des ehrenamtlichen Vorstands), auch diejenigen Versicherten bzw Arbeitgeber der KKn zu repräsentieren haben, welche keine eigenen Vertreter in den Verwaltungsrat entsenden. Die zum Teil beanstandete Begrenzung der Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder auf 52 (§ 217c Abs 1 S 5 bzw seit 30.7.2010 § 217c Abs 1 S 1 SGB V; tatsächlich waren es in der ersten Wahlperiode nur 41 Mitglieder, für die zweite Wahlperiode wurden am 20.12.2011 von der Mitgliederversammlung 52 Verwaltungsratsmitglieder gewählt), die nur einem Bruchteil der Anfang 2007 noch bestehenden 229 KKn (Monatswert Januar 2007 der vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten Ergebnisse der GKV-Statistik KM1) angehörten, ist rechtlich unschädlich; denn es ist gerade Kennzeichen von Repräsentativorganen, dass diese nur ein verkleinertes Abbild der Mitgliedschaft - bzw im vorliegenden Zusammenhang der durch die Verwaltungsräte und Vertreterversammlungen der Mitglieder des SpVBdKK repräsentierten Versicherten und Arbeitgeber - sind, und dass in diesen Organen keineswegs jedes Mitglied vertreten ist (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 32 und 72 mwN, ua mit Hinweis auf BVerfGE 70, 324, 364).

34

Die von den "Betroffenen" der GKV ausgehende Legitimationskette der Organe des SpVBdKK ist auch nicht wegen der Zusammensetzung der Mitgliederversammlung durch Entsendung je eines Vertreters der Versicherten und der Arbeitgeber aus dem Verwaltungsrat oder der Vertreterversammlung (bzw nach § 217b Abs 3 S 3 SGB V idF durch Gesetz vom 22.12.2011, BGBl I 2983, auch des ehrenamtlichen Vorstands) jeder Mitgliedskasse in rechtswidriger Weise unterbrochen. Gleich, ob die Auswahl der Entsandten durch Wahlakt im Verwaltungsrat bzw in der Vertreterversammlung der Mitgliedskasse oder allein durch Benennung seitens eines Mitglieds des hauptamtlichen Vorstandes oder der Geschäftsführung einer Mitgliedskasse (§ 6 Abs 2 SpVBdKK-Satzung) erfolgt, sind die bei dieser Auswahl handelnden Personen selbst zumindest mittelbar durch die Sozialwahlen legitimiert. Im selben Sinne sind auch Verwaltungsrat und Vorstand des SpVBdKK zur verbindlichen Entscheidung gleichermaßen legitimiert; die Legitimation durch die Sozialwahlen wird lediglich über einen weiteren Wahlakt (§ 217b Abs 2 S 3 SGB V) "ein Kettenglied weiter" (Axer, SGb 2012, 501, 504) vermittelt.

35

Das im Rahmen funktionaler Selbstverwaltung notwendige Maß der Legitimation der Organe des SpVBdKK wird auch nicht dadurch verfehlt, dass die Kompensation der bei einigen Ersatzkassen nicht vorhandenen Arbeitgebervertreter dazu führt, dass die Versichertenvertreter dieser Ersatzkassen ein überproportionales Gewicht innerhalb der Gruppe der Versichertenvertreter erhalten und dass die übrigen KKn damit überproportional durch Arbeitgebervertreter repräsentiert werden (kritisch insoweit zB von Boetticher, SGb 2009, 15, 16 f; Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, K § 217c RdNr 22, Stand Einzelkommentierung 4/11; Mühlhausen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 217c RdNr 5). Nach der Gesamtkonstruktion des Verwaltungsrats repräsentieren die ihm angehörenden Personen nicht die einzelnen Mitgliedskassen des SpVBdKK oder eine bestimmte Kassenart, sondern die Gesamtheit der in der GKV Versicherten und der hierdurch betroffenen Arbeitgeber (vgl von Boetticher, SGb 2009, 15, 16 aE). Solange der Gesetzgeber im Kern am Grundsatz der paritätischen Arbeitgeberbeteiligung festhält (§ 29 Abs 2, § 44 Abs 1 Nr 1 SGB IV), liegt im Ausgleich der sich aus den Besonderheiten der Ersatzkassen ergebenen Disparitäten bezüglich der Repräsentation aller Versicherten und betroffenen Arbeitgeber durch den Verwaltungsrat keine unangemessene oder gar willkürliche Bevorzugung einzelner Interessen (vgl Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11). Zudem nehmen die Auswirkungen dieser Regelung auf die Stimmengewichtung durch in der Praxis zu beobachtende kassenartenübergreifende Fusionen ab, da diese Fusionen zur Beteiligung von Arbeitgebervertretern auch im Verwaltungsrat einiger Ersatzkassen geführt haben (§ 44 Abs 1 Nr 3 SGB V). So waren zu Beginn des Errichtungsjahres des SpVBdKK noch zehn der damals insgesamt 229 KKn Ersatzkassen ohne Arbeitgebervertreter (Monatswert Januar 2007 der vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten Ergebnisse der GKV-Statistik KM1). Seitdem hat sich die Zahl dieser Ersatzkassen auf drei (Barmer GEK, DAK und HEK) der insgesamt noch 144 KKn reduziert (Monatswert Oktober 2012 der vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten Ergebnisse der GKV-Statistik KM1). Aufgrund dieser Entwicklung erhielten die Ersatzkassen in der zweiten Wahlperiode des Verwaltungsrates neben 14 Sitzen für Versichertenvertreter auch vier Sitze für Arbeitgebervertreter.

36

dd) Den auch für untergesetzliche Normen geltenden Publizitätserfordernissen (vgl hierzu zB BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 38 mwN; BSG SozR 3-2500 § 92 Nr 12 S 70; Clemens, AöR 111 <1986>, 63, 86 ff; Axer, Normsetzung der Exekutive in der Sozialversicherung, 2000, S 403 ff) wird mit der Veröffentlichung der BeitrVerfGrsSz im elektronischen Bundesanzeiger, also einem amtlichen Veröffentlichungsorgan, jedenfalls Genüge getan. Diese Veröffentlichungsform erfüllt zusammen mit der weiteren Veröffentlichung auf der Internetseite des SpVBdKK zugleich die Vorgaben aus § 34 Abs 2 SGB IV und § 46 Abs 1 SpVBdKK-Satzung. § 34 Abs 2 SGB IV selbst schreibt keine bestimmte Form der Veröffentlichung vor, vielmehr überlässt er dies den Satzungen der Versicherungsträger. Insoweit bestimmt § 46 Abs 1 SpVBdKK-Satzung, dass ua Satzungen, Satzungsänderungen sowie Grundsatzentscheidungen des Verwaltungsrates im Bundesanzeiger und auf einer geeigneten Internetseite bekannt gemacht werden müssen. Wird - wie hier - in der Satzung lediglich bestimmt, dass die Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgt, ohne dass zwischen elektronischem Bundesanzeiger und Bundesanzeiger in Papierform unterschieden wird, ist die Verkündung im elektronischen Bundesanzeiger ausreichend (so ausführlich und mit überzeugenden Argumenten bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11). Denn hierdurch haben die Betroffenen in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt nehmen können (zu diesem Kriterium vgl zB BSGE 81, 86, 90 = SozR 3-2500 § 87 Nr 18 S 85 f).

37

Ob die weitere Konkretisierung der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter durch die BeitrVerfGrsSz angesichts der Reichweite der Regelung für inzwischen mehr als fünf Millionen freiwillig Versicherte (Monatswert Oktober 2012 der vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten Ergebnisse der GKV-Statistik KM1) in jedem Fall den Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit von Rechtsnormen (vgl hierzu allgemein zB BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 29, 39 ff) genügt (insoweit zweifelnd K. Peters in KassKomm, § 240 SGB V RdNr 26, Stand Einzelkommentierung Juli 2010), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls § 7 Abs 10 S 1 BeitrVerfGrsSz geht über eine - möglicherweise zu unbestimmte - generalklauselartige Wiederholung des § 240 Abs 1 S 2 SGB V hinaus und bestimmt die Beitragsbemessungsgrundlage speziell für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII, die in Einrichtungen stationär untergebracht sind, indem diese für den Kalendertag konkret auf ein 1/30 des 3,6-fachen des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand festgesetzt wird; zusätzlich wird in § 7 Abs 10 S 2 BeitrVerfGrsSz definiert, was im Einzelnen als Regelsatz für den Haushaltsvorstand anzusetzen ist. Insofern sind sowohl der persönliche Geltungsbereich der Norm - jedenfalls iVm § 1 Abs 1 BeitrVerfGrsSz - als auch die an die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis geknüpfte Rechtsfolge (= Beitragsbemessung auf Grundlage eines Vielfachen des Sozialhilfe-Regelsatzes) so konkret bestimmt, dass durch den Normunterworfenen die hieraus in Verbindung mit dem Beitragssatz resultierende Beitragsbelastung unmittelbar abgeleitet werden kann.

38

ee) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die BeitrVerfGrsSz - wie ursprünglich bei ihrer Schaffung geschehen - durch Beschluss des Vorstands des SpVBdKK erlassen werden durften oder ob es für ihren wirksamen Erlass eines Beschlusses des Verwaltungsrates bedurft hätte. Insoweit ist allerdings einzuräumen, dass weder das Gesetz noch die Satzung des SpVBdKK eine eindeutige Regelung der Zuständigkeit hierfür enthalten (vgl § 31 und § 36 SpVBdKK-Satzung), wie auch im Übrigen die Abgrenzung der Zuständigkeiten von Vorstand und Verwaltungsrat bei den KKn allgemein nicht abschließend geklärt ist (vgl den Überblick bei Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 197 RdNr 29 ff, 36 ff mwN). Zudem ist der Vorstand des SpVBdKK nicht von vornherein von Akten untergesetzlicher Rechtsetzung ausgeschlossen, denn er vertritt den SpVBdKK nach § 217b Abs 2 S 4 SGB V iVm § 35a Abs 1 S 1 SGB IV gerichtlich und außergerichtlich, also beispielsweise auch beim Abschluss von Normenverträgen(dazu: Axer, SGb 2012, 501, 504; ders, KrV 2012, 37, 39; vgl auch von Boetticher, SGb 2009, 15, 17). Allerdings sprechen die große Bedeutung der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlagen für die Finanzierung der KKn einerseits und das Interesse der Versicherten an Rechtsverbindlichkeit und Rechtsklarheit in Bezug auf ihre finanziellen Verpflichtungen andererseits dafür, dass die Bestimmung durch das Selbstverwaltungsorgan des SpVBdKK, also den Verwaltungsrat zu erfolgen hat (vgl zum Recht der RVO BSGE 58, 183, 205 = SozR 2200 § 180 Nr 27 S 114), weil es sich - sofern nicht ohnehin "sonstiges autonomes Recht" iS von § 197 Abs 1 Nr 1 SGB V vorliegt(so zB Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11; kritisch zB Axer, SGb 2012, 501, 503) - um eine Entscheidung von "grundsätzlicher Bedeutung" handelt, die nach § 217b Abs 1 S 3 iVm § 197 Abs 1 Nr 1b SGB V ausdrücklich dem Verwaltungsrat zugewiesen ist.

39

All dies kann dahinstehen, da jedenfalls mit der rückwirkenden, den ursprünglichen Vorstandsbeschluss schon dem Wortlaut nach nicht aufhebenden "Bestätigung" der BeitrVerfGrsSz durch den Verwaltungsrat des SpVBdKK mit Beschluss vom 30.11.2011 und deren gemeinsam mit der Veröffentlichung des Beschlusses erfolgten Neubekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 20.1.2012 zumindest der die Grundlage des hier angefochtenen Bescheides bildende, bis dahin nicht geänderte § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz ab 1.1.2009 rechtsverbindlich geworden ist. Dem steht nicht entgegen, dass eine erst rückwirkende Inkraftsetzung der BeitrVerfGrsSz im Januar 2012 mit Wirkung bereits vom 1.1.2009 an als - grundsätzlich unzulässige - echte Rückwirkung zu qualifizieren wäre, weil in diesem Falle der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt wird, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, dh gültig wurde (vgl BVerfGE 126, 369, 391 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 71 mwN). Jedoch greift das Verbot der echten Rückwirkung, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, ausnahmsweise dann nicht ein, wenn sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts für vergangene Zeiträume bilden konnte (BVerfGE 126, 369, 393 f = SozR aaO RdNr 75 mwN). Dies ist ua dann der Fall, wenn eine in ihrer Wirksamkeit umstrittene Norm eine finanzielle Belastung des Betroffenen bereits anordnete und diese formell in Frage gestellte Norm später durch eine unbedenkliche Norm gleichen Inhalts rückwirkend ersetzt wird (BVerfGK 10, 346, 353). In diesem Sinne wird zB eine unwirksame kommunale Abgabensatzung mit Wirkung für vergangene Zeiträume ohne Verletzung des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann geheilt, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgingen. In diesem Fall kann kein schutzwürdiges Vertrauen Betroffener darauf entstehen, von einer solchen Abgabe verschont zu werden (BVerfGK 16, 162, 167 f unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 31.3.2008 - 9 B 30/07 - Buchholz 11 Art 20 GG Nr 191; vgl auch zB BVerwGE 67, 129 ff; BVerwG, Urteil vom 7.4.1989 - 8 C 83/87 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr 43).

40

Nach diesen Grundsätzen verstieße auch eine rückwirkende Inkraftsetzung der BeitrVerfGrsSz erst im Januar 2012 mit Wirkung ab 1.1.2009 nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil kein schutzwürdiges Vertrauen von freiwillig versicherten KK-Mitgliedern entstanden sein kann, nicht mit Beiträgen belastet zu werden. Vielmehr musste ein freiwillig Versicherter wegen der Verabschiedung und Bekanntmachung der BeitrVerfGrsSz durch die hierzu nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V ermächtigte Körperschaft durchaus mit einer Beitragsbemessung auf Grundlage der hierin festgelegten Größen rechnen(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11; Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11; Axer, KrV 2012, 37, 40; ders, SGb 2012, 501, 504; vgl ebenso zu Honorarverteilungsmaßstäben bzw Honorarverteilungsverträgen Clemens in Wenzel, Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 3. Aufl 2012, Kap 13 RdNr 353).

41

Dem steht das Urteil des BSG vom 26.2.1992 (BSGE 70, 149 = SozR 3-2500 § 240 Nr 8) nicht entgegen. Danach durfte die Aufsichtsbehörde Satzungsvorschriften einer KK, durch die deren Beiträge rückwirkend zum 1.1.1989 erhöht werden sollten, wegen eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot nicht genehmigen, obwohl die höheren Beiträge schon vor der im Juni 1989 von der Vertreterversammlung beschlossenen Satzungsänderung aufgrund eines Vorstandsbeschlusses erhoben worden waren; die Entscheidungen eines für die Festlegung der Beitragsnormen nicht zuständigen Gremiums konnte - so das BSG - das Vertrauen auf den Fortbestand des bisherigen Rechts - in diesem Fall des am 1.1.1989 in Kraft getretenen § 240 Abs 4 SGB V idF des GRG vom 20.12.1988 (BGBl I 2477) - nicht erschüttern; nur wenn das allein für Satzungsänderungen berufene Organ der KK bereits seinen Willen durch entsprechende Beschlüsse kundgetan hat, muss das Mitglied mit einer Erhöhung der Beiträge (für die Zukunft) rechnen (so BSGE 70, 149, 152 = SozR aaO S 27). Die damalige, vom BSG entschiedene Fallgestaltung unterscheidet sich jedoch grundlegend von der vorliegenden: So bestimmte § 240 Abs 1 S 1 SGB V in der seinerzeit noch anzuwendenden Fassung, dass die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung (der KK) geregelt wird. Gleichzeitig legte § 197 Nr 1 SGB V (damaliger Fassung) eindeutig fest, dass Satzungen durch die Vertreterversammlung zu beschließen waren. Insoweit konnte keine - die Entstehung schutzwürdigen Vertrauens hindernde (vgl BVerfGE 126, 369, 393 f = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 75 mwN) - Unsicherheit über die Rechtslage entstehen, da gar nicht in Frage stand, dass ein Vorstandsbeschluss über die Beitragsbemessung keine Rechtswirkung gegenüber den Versicherten entfaltete. Im vorliegenden Fall konnte es dagegen gerade der für § 240 Abs 1 S 1 SGB V nach der Neufassung durch das GKV-WSG(vom 26.3.2007, BGBl I 378) kennzeichnende Verzicht des Gesetzgebers auf den Satzungscharakter von Beitragsbemessungsregelungen nahe legen, dass auch die Zuständigkeit für diese Regelungen vom satzungsgebenden Verwaltungsrat auf den Vorstand übergehen sollten, der das sog operative Geschäft, also die Verträge und übrigen Entscheidungen mit Außenwirkung zu verantworten hatte (vgl von Boetticher, SGb 2009, 15, 17). Vor diesem Hintergrund mussten die Versicherten von vornherein auch damit rechnen, dass die Beitragsbemessung auf der Grundlage der vom Vorstand des SpVBdKK erlassenen Grundsätze Bestand haben könnte (im Ergebnis wie hier LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11; Axer, SGb 2012, 501, 504).

42

3. Obwohl nach alledem Regelungen der BeitrVerfGrsSz - wie aufgezeigt - grundsätzlich eine hinreichende Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger über die Beitragshöhe sein können, ist der Bescheid der Beklagten vom "Juli 2009" jedoch gleichwohl rechtswidrig und zumindest teilweise aufzuheben; denn die konkrete Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage in § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz ist inhaltlich mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Der SpVBdKK überschritt die Grenzen der ihm durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V eingeräumten Regelungsbefugnis insoweit bereits deshalb, weil er bei der Festlegung der Beitragsbemessungsgrundlage für pflegebedürftige Hilfeempfänger in Einrichtungen zu Unrecht auch Aufwendungen für die Investitionskosten berücksichtigte, die eine Pflegeeinrichtung den Pflegebedürftigen nach § 82 Abs 3 und Abs 4 SGB XI gesondert berechnen darf(hierzu a). Deshalb kann offenbleiben, ob und unter welchen Maßgaben eine pauschale Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage für Hilfeempfänger in Einrichtungen seit 1.1.2009 überhaupt noch notwendig und zulässig ist (hierzu b).

43

a) Mit der Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII, die in stationären Einrichtungen leben, für den Kalendertag auf 1/30 des 3,6-fachen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes, überschritt der SpVBdKK die Grenzen seiner Regelungsbefugnis. Zwar überlässt § 240 Abs 1 S 1 SGB V dem SpVBdKK die Regelung der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder. Der hierdurch begründeten Regelungsbefugnis des SpVBdKK setzt § 240 Abs 1 S 2, Abs 2 bis 5 SGB V jedoch Grenzen(zu den Grenzen der Satzungsautonomie nach bis 31.12.2008 geltendem Recht vgl zB BSGE 70, 13 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 6; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 7; BSGE 71, 137 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 9; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 35), die insbesondere auch durch die zu § 240 SGB V bisher ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisiert werden(vgl oben II 2 d cc <1>).

44

Das BSG hat unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und des § 240 SGB V in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung sowie dessen Vorgängernormen für eine über die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage hinausgehende Berücksichtigung der Einnahmen freiwillig versicherter, in Heimen lebender Sozialhilfeempfänger stets eine spezielle Satzungsregelung für erforderlich gehalten (vgl zB BSGE 56, 101 ff = SozR 2200 § 180 Nr 15; BSGE 71, 237 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 12). Dem liegt zugrunde, dass der Senat in ständiger Rechtsprechung nur solche Einnahmen als für die Beitragsbemessung maßgeblich angesehen hat, die dem Versicherten bei einer anzulegenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Demgegenüber sind Leistungen von der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung ausgenommen, die im Hinblick auf ihre besondere Zweckbestimmung den "Einnahmen" des Versicherten zum Lebensunterhalt im dargestellten Sinne nicht zugeordnet werden können (zuletzt Urteil des Senats vom 21.12.2011 - B 12 KR 22/09 R - BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 23 f mwN). Die Abgrenzung von Leistungen, die dem allgemeinen Lebensunterhalt dienen und somit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten erhöhen (im Rahmen der Sozialhilfe die Hilfe zum Lebensunterhalt), gegenüber Leistungen, die zur Bewältigung bestimmter Lebenssituationen gewährt werden und uneingeschränkt für den angestrebten Zweck zur Verfügung stehen müssen (ua Hilfe in besonderen Lebenslagen), unterlag während der Geltung des BSHG besonderen Schwierigkeiten (vgl BSGE 71, 237, 241 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 12 S 48 f). Deshalb hat es der Senat für zulässig gehalten, die beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig versicherter, in Heimen lebender Sozialhilfeempfänger typisierend und pauschalierend festzustellen und dabei ein Mehrfaches des Regelsatzes zur Grundlage der Beitragsbemessung zu machen (vgl BSGE 56, 101, 106 = SozR 2200 § 180 Nr 15 S 46; BSGE 71, 237, 242/243 = SozR 3-2500 § 240 Nr 12 S 49/50). Gleichzeitig hat der Senat in seiner Rechtsprechung aber betont, dass die KKn auch hierbei die in § 240 SGB V bestimmten Grenzen der (damaligen) Satzungsautonomie zu beachten haben(BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 35 S 171 f) und verpflichtet sind, den wirklichen Werten der zum allgemeinen Lebensunterhalt, nicht mit einer darüber hinausgehenden, besonderen Zwecksetzung gewährten Sachleistungen möglichst nahezukommen (BSGE 56, 101, 106 = SozR 2200 § 180 Nr 15 S 46 f).

45

Hieran hat sich durch den Übergang der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten von den einzelnen KKn auf den SpVBdKK zum 1.1.2009 im Kern nichts geändert. Insbesondere bietet die im GKV-WSG in § 240 Abs 1 S 1 SGB V vorgenommene bloße Ersetzung der Worte "durch die Satzung" durch "einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen" keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Zuweisung an den SpVBdKK eine Ausweitung der Regelungsbefugnis gegenüber der bisherigen Satzungsautonomie der KKn vorgenommen werden sollte. Vielmehr enthält auch die Begründung zu Nr 157 Buchst a des Entwurfs zum GKV-WSG (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks 16/3100 S 163 zu Nr 157 Buchst a) den Hinweis, dass bei der Beitragsbemessung "wie bisher die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen" ist.

46

Die dargestellten Grenzen der Rechtsetzungs- und Pauschalierungsbefugnis werden allerdings überschritten, wenn der SpVBdKK sich für die Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage am Durchschnittsbetrag der den Hilfeempfängern in Einrichtungen zuzurechnenden Einnahmen orientiert, hierbei aber - wie sich aus der Begründung zu § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz ergibt - auch die Investitionsaufwendungen berücksichtigt, die eine Pflegeeinrichtung den Pflegbedürftigen nach § 82 Abs 3 und Abs 4 SGB XI gesondert berechnen darf. Insoweit wird in der Begründung des SpVBdKK zu dieser Regelung ua ausgeführt (im Internet abrufbar unter: www.krankenkassen.de/static/common/files/view/3393/Beitragsbemessung_Endfassung_2008_10_27_3258.pdf, zuletzt aufgerufen am 9.12.2012):

        

"Der modellhaften Berechnung des Durchschnittsbetrags der den Hilfeempfängern in Einrichtungen zuzurechnenden Einnahmen liegen folgende Ausgangswerte zugrunde:

        

1. Bundesweite Durchschnittswerte der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten in der vollstationären Dauerpflege pro Person und Monat (nach Angaben aus dem Vierten Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Pflegeversicherung - Bundestags-Drucksache 16/7772 )

        

([19,07 EUR/Tag + 11,42 EUR/Tag] x 30 Tage =) 914,70 EUR

        

2. Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) in Höhe von 27 v. H. des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand pro Monat

                 

(351 EUR x 27 %=) 94,77 EUR

        

3. Einmalige Hilfen (z. B. Kleidung) in Höhe von 10 v. H. des Regelsatzes für Haushaltsangehörige pro Monat

                 

(281 EUR x 10 %=) 28,10 EUR

        

4. Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch den Sozialhilfeträger unter Berücksichtigung des ermäßigten Beitragssatzes in der Krankenversicherung in Höhe von 14,9 v. H. und des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung (ohne den Beitragszuschlag für Kinderlose) in Höhe von 1,95 v. H. auf der Grundlage der Summe der Einzelpositionen 1. bis 3.

        

(1.037,57 EUR x 16,85 : 83,15=) 210,26 EUR

        

5. Summe der Einzelpositionen 1. bis 4.

                 

= 1.247,83 EUR

        

Der Betrag unter 5. entspricht gerundet dem 3,6-fachen des aktuellen Regelsatzes für Haushaltsvorstände."

47

Die Investitionsaufwendungen iS von § 82 Abs 3 und Abs 4 SGB XI, die danach ausweislich Nr 1. und Nr 5. der vorstehenden Begründung in die Errechnung des 3,6-fachen Regelsatzes mit eingingen, sind indessen - wie der Senat für die Rechtslage bis 31.12.2008 ausdrücklich entschieden hat - keine Leistungen, die dem allgemeinen Lebensunterhalt dienen und somit zur Beitragsbemessung freiwillig in der GKV Versicherter herangezogen werden dürfen (BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 35; aA Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 240 RdNr 97, Stand Einzelkommentierung 12/2011; Fahlbusch, RsDE 63 <2006>, 51, 59). Der Senat hat auch unter Geltung des SGB XII daran festgehalten, dass Leistungen des Sozialhilfeträgers für einen freiwillig krankenversicherten Sozialhilfeempfänger zur Sicherstellung seines bedarfsgerechten Aufenthalts in einer vollstationären Pflegeeinrichtung nur in Bezug auf den Regelsatz, die Kosten der Unterkunft, sozialhilferechtliche Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe, den dem Betroffenen zugewandten Barbetrag sowie übernommene (fiktive) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig sind; auf Leistungen zur Befriedigung des spezifischen, gerade den Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarfs dürfen Beiträge dagegen nicht erhoben werden (BSG, aaO, Leitsatz; vgl zur Rechtslage nach dem BSHG: BSGE 87, 228 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34). Gleichzeitig hat der Senat darauf verwiesen, dass mit Schaffung des § 35 Abs 1 S 2 SGB XII auch in Bezug auf § 240 SGB V die Frage beantwortet worden ist, wie der Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen bewertet werden muss. Dieser Umfang bemisst sich nach den in § 42 S 1 Nr 1 bis 3 SGB XII genannten Leistungen, sodass jedenfalls eine Berücksichtigung der - damals streitigen - Grundpauschale bzw anteiliger Investitionsbeträge im Zusammenhang mit stationären Pflegeeinrichtungen als "Einnahme" des freiwillig versicherten Hilfeempfängers zur Befriedigung seines allgemeinen Lebensunterhalts ausscheidet(so Senatsurteil vom 21.12.2011, aaO, RdNr 39).

48

Hieran ist weiterhin festzuhalten. Insbesondere sind mit der Neuordnung des SGB XII durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) zum 1.1. bzw 1.4.2011, keine inhaltlichen Änderungen verbunden, die ein Abrücken des Senats von seinen Aussagen im Urteil vom 21.12.2011 (aaO) erforderlich machen könnten; erst recht gilt dies für den vorliegend streitigen Zeitraum vom 1.5.2009 bis 31.12.2010. So wurde § 35 Abs 1 S 2 SGB XII aF durch Art 3 Nr 8 des Gesetzes vom 24.3.2011 inhaltsgleich in § 27b Abs 1 S 2 SGB XII übernommen(Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks 17/3404 S 120 zu Nr 8 zu § 27b; Behrend in jurisPK-SGB XII, § 27b RdNr 3). Soweit statt wie bisher auf die Nrn 1 bis 3 nun auf Nr 1, 2 und 4 des § 42 SGB XII verwiesen wird, liegt hierin eine Anpassung an die gleichzeitige Neufassung des § 42 SGB XII, wodurch die Verweisung auf die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels SGB XII zu Nr 3 dieser Vorschrift wurde. Im vorliegenden Zusammenhang bedeutsame inhaltliche Änderungen sind hiermit ebenso wenig verbunden, wie mit den weiteren - im Wesentlichen redaktionellen (so Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks 17/3404 S 127 zu Nr 23 <§ 42>) - Änderungen des § 42 Nr 1, 2 und 4 SGB XII durch das Gesetz vom 24.3.2011 (aaO). Lediglich die Zusammenfassung der bisher in Nr 3 und Nr 4 enthalten Verweisungen im neuen § 42 Nr 2 SGB XII führt nunmehr dazu, dass auch die Krankenversicherungsbeiträge nach § 32 SGB XII und die Vorsorgebeiträge nach § 33 SGB XII bereits aufgrund des § 27b Abs 1 S 2 SGB XII als notwendiger Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen zu gelten haben und schon deshalb der Beitragsbemessung freiwillig in der GKV Versicherter zugrunde zu legen sind.

49

Die Zulässigkeit der Berücksichtigung von Investitionsaufwendungen iS von § 82 Abs 3 und Abs 4 SGB XI bei der Beitragsbemessung freiwillig in der GKV Versicherter ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des 3. Senats vom 24.7.2003 (BSGE 91, 182 = SozR 4-3300 § 82 Nr 1; so aber Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 240 RdNr 97, Stand Einzelkommentierung 12/2011). Nach dieser Rechtsprechung gehört sog Pflegewohngeld (= landesrechtliche Zuschüsse an Träger von Einrichtungen der vollstationären Pflege für Anspruchsberechtigte, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 79 BSHG unter Zugrundelegung eines um 30 % erhöhten Grundbetrages nach § 81 Abs 1 BSHG nicht übersteigt) als Sozialleistung sui generis zu den Leistungen an den Pflegeberechtigten, ist aber nicht der öffentlichen Förderung des Einrichtungsträgers zuzurechnen(BSG, aaO, jeweils RdNr 8 f). Zwar dürften hiernach zugleich Leistungen des Sozialhilfeträgers nach dem BSHG bzw SGB XII an den Pflegeberechtigten zur Deckung der ihm in Rechnung gestellten Investitionskosten als Leistungen an eben den Pflegeberechtigten und nicht an den Einrichtungsträger zu qualifizieren sein. Damit ist aber noch nicht geklärt, ob es sich bei diesen Leistungen an den Pflegeberechtigten um (beitragspflichtige) Leistungen des notwendigen Lebensunterhalts oder um (nicht beitragspflichtige) Leistungen zur Befriedigung des den Heimaufenthalt erfordernden besonderen Pflegebedarfs handelt. Die insoweit vorzunehmende Abgrenzung ergibt sich erst aus § 35 Abs 1 S 2 SGB XII(bzw nunmehr § 27b Abs 1 S 2 SGB XII) iVm § 42 SGB XII, wonach die Investitionsaufwendungen gerade nicht zum notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen gehören.

50

Nach alledem wird durch die Festlegung der Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig krankenversicherte Sozialhilfeempfänger in Einrichtungen auf den 3,6-fachen Regelsatz für einen Haushaltsvorstand aufgrund einer Berechnung unter Einschluss von Investitionsaufwendungen iS von § 82 Abs 3 und Abs 4 SGB XI, die nicht der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzurechnen sind, die Grenze zulässiger Pauschalierung überschritten. Die Beitragsforderung im Bescheid der Beklagten vom "Juli 2009" kann daher nicht rechtmäßig auf § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz gestützt werden.

51

b) Ist § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz bereits aus den vorstehenden Gründen keine wirksame Rechtsgrundlage für den hier zu überprüfenden Beitragsbescheid, so braucht nicht entschieden zu werden, ob auch nach Einführung des § 35 Abs 1 S 2 SGB XII(bzw § 27b Abs 1 S 2 SGB XII) überhaupt noch eine pauschalierende Regelung zur Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig krankenversicherte Sozialhilfeempfänger in Einrichtungen zulässig ist.

52

Allgemein hat der Senat eine konkretisierende Satzungsregelung für die Berücksichtigung von Einnahmen stets für erforderlich gehalten, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder hierfür verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stehen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen (BSGE 87, 228, 234 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 161 f; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 1 RdNr 16, jeweils mwN). Wie bereits dargelegt, sah der Senat in der Vergangenheit eine solche Situation im Zusammenhang mit der Beitragsbemessung für in stationären Einrichtungen lebende Sozialhilfeempfänger als gegeben an, weil die Abgrenzung von Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen unter der Geltung des BSHG besonderen Schwierigkeiten unterlag (vgl erneut BSGE 56, 101, 104 = SozR 2200 § 180 Nr 15 S 44; BSGE 71, 237, 241 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 12 S 48 f). Diese Schwierigkeiten sind mit dem Übergang vom BSHG zum SGB XII durch die Einführung des § 35 Abs 1 S 2 SGB XII - seit 1.1.2011 § 27b Abs 1 S 2 SGB XII - behoben worden(vgl oben II 3 a; Urteil des Senats vom 21.12.2011 - B 12 KR 22/09 R - BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16). Daher erscheint es nunmehr möglich, die Beitragsbemessungsgrundlage auch bei in stationären Einrichtungen lebenden Sozialhilfeempfängern in jedem Einzelfall konkret zu ermitteln. Eine pauschale Regelung wäre somit nicht mehr notwendig.

53

Demgegenüber ist einzuräumen, dass das in der Neufassung des § 240 Abs 1 S 1 SGB V auch zum Ausdruck kommende Ziel einer bundesweit einheitlichen Regelung(auch wenn das Wort "einheitlich" zuallererst im Sinne von "kassenartenübergreifend" verstanden werden muss, vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GKV-WSG, BT-Drucks 16/3100 S 163 zu Nr 157 <§ 240>) auch weiterhin für eine pauschale Regelung spricht, die die KKn davon entlastet, die nach § 27b Abs 1 S 2 iVm § 42 Nr 4 Halbs 2 SGB XII bei Leistungen in einer stationären Einrichtung als Kosten für Unterkunft und Heizung zugrunde zu legenden Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Ein-Personen-Haushaltes im Bereich des nach § 98 SGB XII zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu ermitteln. Darüber hinaus besteht nach § 29 Abs 2 und Abs 3 SGB XII die Möglichkeit, dass einzelne Länder oder Träger der Sozialhilfe von den bundesweit ermittelten Werten abweichende, auf ihr Land oder eine Region bezogene Regelsätze festsetzen. Um eine bundesweit einheitliche Beitragshöhe sicherzustellen, wäre eine pauschalierende Regelung weiterhin denkbar, zumal hierdurch eine individuelle Einkommensfeststellung entbehrlich würde.

54

4. Obwohl der Bescheid der Beklagten vom "Juli 2009" in § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz keine wirksame Rechtsgrundlage findet, ist die Sprungrevision der Beklagten (nur) im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet(§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Dem SG kann nämlich nicht darin gefolgt werden, dass wegen Fehlens einer wirksamen Regelung zur Beitragsbemessung für SGB XII-Leistungsbezieher in stationären Einrichtungen ohne Weiteres auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V zurückzugreifen wäre. Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass anders als unter Geltung des BSHG, wo wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den Leistungen, die der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs dienen, und denjenigen, die nach der Art von Hilfen in besonderen Lebenslagen zweckbezogen für einen notwendigen Aufenthalt in einem stationären Pflegeheim gewährt werden, eine spezielle Satzungsbestimmung der KK erforderlich war, um eine Beitragsbemessung oberhalb der Mindestwerte zu ermöglichen, auch eine Bemessung auf Grundlage einer an § 240 Abs 1 S 2, Abs 2 S 1 SGB V angelehnten Generalklausel sowie der konkret zu ermittelnden Einnahmen erfolgen kann(BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, insbes RdNr 40). Eine solche Generalklausel enthalten die BeitrVerfGrsSz mit dem seit dem 1.1.2009 unveränderten § 3 Abs 1 S 1, gegen dessen Rechtsverbindlichkeit nach Maßgabe der obigen Ausführungen keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Zutreffenderweise sind danach für die Beitragsfestsetzung im streitigen Zeitraum Regelsatz, KdU, Mehrbedarfszuschläge und einmalige Bedarfe, der Barbetrag sowie fiktive Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der Beitragsbemessung anzusetzen, nicht aber weitergehende Posten des Aufenthalts speziell in einer stationären Pflegeeinrichtung (BSG, aaO).

55

Der Senat sieht sich vor diesem Hintergrund nicht in der Lage abschließend zu entscheiden, ob auf Grundlage des § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz zu Lasten des Klägers höhere Beiträge hätten festgesetzt werden dürfen, als sie sich nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ergeben. Deshalb lässt sich derzeit nicht klären, ob das SG den Bescheid vom "Juli 2009" in dem von ihm ausgesprochenen Umfang zu Recht aufgehoben hat. Hierfür fehlen Feststellungen des SG dazu, wie sich die vom Kläger bezogenen SGB XII-Leistungen im Einzelnen zusammensetzten, welche weiteren Einnahmen er hatte und in welcher konkreten Höhe. Die Sache ist daher zur Nachholung entsprechender Feststellungen an das SG zurückzuverweisen.

56

5. Die Kostenentscheidung - auch in Bezug auf das Revisionsverfahren - bleibt dem SG vorbehalten.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für die Zeit vom 28.3.2009 bis 31.10.2010.

2

Der 1950 geborene, bei der beklagten Krankenkasse - mit Unterbrechungen - freiwillig versicherte Kläger war seit 1974 bei der S. AG beschäftigt. Wegen betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährte ihm die AG eine Abfindung in Höhe von 192 400 Euro brutto, die ihm vom "P." vom 1.7.2006 bis 31.10.2010 in Teilbeträgen von 3700 Euro monatlich ausgezahlt wurde. Für die - nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis 25.2.2007 fortgeführte - freiwillige Versicherung zahlte der Kläger zunächst Beiträge in Höhe von 125,80 Euro monatlich, wobei auf Grundlage der damaligen Satzung der Beklagten von der Abfindung als Bemessungsgrundlage nur ein monatlicher Anteil von 25 % (= 925 Euro) zugrunde gelegt wurde. Nach vorübergehender Versicherungspflicht war der Kläger ab 28.3.2009 erneut freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten. Diese setzte den Beitrag zur GKV von nun aber auf 547,58 Euro bzw - nach Absenkung des Beitragssatzes ab 17.7.2009 - auf 525,53 Euro monatlich fest (Bescheide vom 8.5.2009 und 19.6.2009).

3

Den gegen die Beitragsfestsetzung erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück: Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder erfolge seit 1.1.2009 einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) auf der Grundlage der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst entrichteten Beiträge" vom 27.10.2008 (BeitrVerfGrsSz). Den beitragspflichtigen Einnahmen seien nach § 4 Nr 1 BeitrVerfGrsSz Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, in voller Höhe zuzurechnen. Dazu gehörten die dem Kläger gewährten Zahlungen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (Widerspruchsbescheid vom 30.6.2009).

4

Das dagegen angerufene SG hat die Klage unter Hinweis auf die in den Bescheiden genannten Rechtsgrundlagen abgewiesen; nach der Rechtsprechung des BSG ( SozR 4-2500 § 10 Nr 6) seien auch monatlich zugeflossene Abfindungszahlungen zu berücksichtigendes Einkommen; Vertrauensschutz zugunsten des Klägers greife nicht ein (Urteil vom 25.11.2010).

5

Im anschließenden Berufungsverfahren haben die Beteiligten hinsichtlich der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung einen Unterwerfungsvergleich geschlossen. Bezogen auf die Beiträge zur GKV hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat - mit ausführlicher Begründung - dargelegt, dass die ab 28.3.2009 erfolgte vollumfängliche Berücksichtigung der monatlichen Abfindungszahlen durch § 4 Nr 1 BeitrVerfGrsSz gedeckt sei. Die Übertragung der Befugnis zur Beitragsbemessung auf den SpVBdKK sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Die BeitrVerfGrsSz seien rechtmäßig zustande gekommen, insbesondere in elektronischer Form ordnungsgemäß veröffentlicht worden und rückwirkend wirksam geworden (Urteil vom 26.1.2012).

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger, die Auslegung des § 4 Nr 1 BeitrVerfGrsSz durch das LSG, wonach die in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlten Abfindungszahlungen für den Verlust eines Arbeitsplatzes bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV so zu behandeln seien wie monatliches Arbeitsentgelt, sei nicht von der Ermächtigung in § 240 Abs 1 SGB V gedeckt. Dies verstoße gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte und bewirke eine unzulässige Ungleichbehandlung von Versicherten, die sich bereits vor dem 1.1.2009 in der "alten Beitragsklasse" befunden hätten und deren Beitragshöhe unverändert geblieben sei. Es gehe auch nicht an, dass § 5 Abs 5 BeitrVerfGrsSz nur für nicht monatlich wiederkehrend gezahlte Abfindungen anordne, sie unterlägen der Beitragsbemessung lediglich in dem Umfang, wie sie nicht den Arbeitslosengeld (Alg)-Anspruch zum Ruhen brächten. Das BSG habe zu § 180 Abs 4 RVO Gegenteiliges entschieden. Der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum durch § 240 SGB V mit der Verlagerung der Regelungsbefugnisse bei der Beitragsbemessung auf den SpVBdKK jedoch ohnehin überschritten, weil dem im Gesetz für die Betragsbemessung zum Ausgangspunkt genommenen Merkmal der Berücksichtigung der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz entgegenstehe. Zudem sei der SpVBdKK für die Wahrnehmung der ihm übertragenen Regelungsbefugnis nicht hinreichend demokratisch legitimiert und es fehle an der erforderlichen hinreichenden präventiven staatlichen Aufsicht über den Inhalt der BeitrVerfGrsSz. Deren Bestimmungen seien auch nicht ordnungsgemäß im Bundesanzeiger in Papierform veröffentlicht worden. Schließlich liege ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot des Art 20 GG vor, wenn man - mit dem LSG - die BeitrVerfGrsSz als rückwirkend unter dem Gesichtspunkt der Heilung zum 1.1.2009 wirksam geworden ansehe, obwohl der für die entsprechende Beschlussfassung zuständige Verwaltungsrat erst im Nachhinein tätig worden sei; es werde unzulässig in Tatbestände eingegriffen, die der Vergangenheit angehörten, was eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung darstelle.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2012 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25. November 2010 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 8. Mai 2009 und 19. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2009 aufzuheben, soweit als Beitragsbemessungsgrundlage ein die Mindestgrenze nach § 240 Abs 4 SGB V übersteigender Betrag zugrunde gelegt wurde.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er hält - wie die Beklagte - die BeitrVerfGrsSz und die darauf im Falle des Klägers gestützte Beitragsbemessung für rechtmäßig.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden konnte (§ 124 Abs 2 SGG), hat in der Sache keinen Erfolg.

12

Die Vorinstanzen haben in der Sache zutreffend entschieden, dass die angefochtenen, den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Bescheide der Beklagten vom 8.5.2009 und 19.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.6.2009 hinsichtlich der Festsetzung der Beitragshöhe nicht zu beanstanden sind. Die Beklagte hat die vom Kläger für die Zeit vom 28.3.2009 bis 31.10.2010 zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung in der GKV im Einklang mit Recht und Gesetz festgesetzt.

13

1. Nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V(idF des GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378) ist die Beitragsbemessung für den Personenkreis der freiwilligen Mitglieder der GKV ab 1.1.2009 nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse, sondern einheitlich durch den SpVBdKK zu regeln. Zur Erfüllung dieses Regelungsauftrags hat der SpVBdKK die BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008 erlassen (hier für die streitige Zeit vom 28.3.2009 bis 31.10.2010 idF vom 17.12.2008 sowie idF der Änderungen vom 17.2.2010 und 6.5.2010, jeweils veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 4.11.2008, 23.12.2008, 25.2.2010 und 18.5.2010).

14

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die derart erfolgte Übertragung von Regelungsbefugnissen auf den SpVBdKK rechtmäßig ist und gegen die Wirksamkeit der BeitrVerfGrsSz vom 1.1.2009 an keine allgemeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen.

15

Wie der Senat bereits mit Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - entschieden und ausführlich begründet hat, stehen die BeitrVerfGrsSz für sich genommen in Einklang mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht (BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, Leitsatz 1 und RdNr 13 ff). Auf die in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und Literatur teilweise geäußerten, im vorliegenden Revisionsverfahren auch vom Kläger angesprochenen Bedenken gegen die demokratische Legitimation einer Rechtsetzung durch den SpVBdKK ist der Senat in diesem Urteil ebenso im Einzelnen eingegangen (aaO, RdNr 13 ff) wie auf die Einhaltung der Publizitätserfordernisse durch Veröffentlichung der BeitrVerfGrsSz im elektronischen Bundesanzeiger (aaO, RdNr 36). Ebenso hat der Senat bereits entschieden, dass durch den Beschluss des Verwaltungsrats des SpVBdKK vom 30.11.2011 die bis dahin nicht geänderten Teile der BeitrVerfGrsSz rückwirkend ab 1.1.2009 rechtsverbindlich wurden; mit der rückwirkenden, einen ursprünglichen Beschluss (lediglich) des Vorstands über den Erlass der BeitrVerfGrsSz ersetzenden Beschlussfassung über die "Bestätigung" des Regelungswerks und seiner gemeinsam mit der Veröffentlichung des Beschlusses erfolgten Neubekanntmachung der BeitrVerfGrsSz im elektronischen Bundesanzeiger am 20.1.2012 sind jedenfalls ursprüngliche Wirksamkeitsdefizite des Regelungswerks geheilt worden; verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit greifen nicht durch (näher BSG, aaO, RdNr 38 ff).

16

Auch die vom Kläger im Revisionsverfahren aufgeworfene allgemeine Frage, ob die dem SpVBdKK durch § 240 SGB V erteilte Ermächtigung dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, hat der Senat in seiner Rechtsprechung bereits bejaht(vgl insbesondere BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 29 f). Er hat - ähnlich wie das LSG - unter Hinweis auf einschlägige Entscheidungen des BVerfG und des BSG darauf hingewiesen, dass zwar aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs 3 GG auch das Bestimmtheitsgebot folgt und sich daraus spezifische Anforderungen an die Berechenbarkeit von Rechtsvorschriften ergeben. Der Senat hat jedoch weiter ausgeführt, dass diese Erfordernisse bei der Ermächtigung zum Erlass der BeitrVerfGrsSz eingehalten wurden, weil der in § 240 Abs 1 S 2 SGB V hervorgehobene Rahmen, wonach bei der Beitragsbemessung die "gesamte wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds" zu berücksichtigen ist, die Anforderungen erfüllt, die an die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen nach dem Bestimmtheitsgebot zu stellen sind. Das ist nach Wortlaut und Systematik des § 240 SGB V sowie dem Inhalt der Gesetzesmaterialien gewährleistet. Ergänzend darf in diesem Zusammenhang auch die konkretisierend zu § 240 SGB V und seinen Vorgängervorschriften ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung für den Rahmen der Ermächtigung mit herangezogen werden; denn diese Rechtsprechung ist in den gesetzgeberischen Willen inkorporiert, soweit nicht entgegenstehende Änderungen dieser Norm durch den Gesetzgeber erfolgt sind (vgl BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 28, 43).

17

Mit dem Übergang der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten von den einzelnen Krankenkassen auf den SpVBdKK zum 1.1.2009 hat sich daran inhaltlich im Kern nichts geändert, weil mit der Zuweisung der Regelungsbefugnis an den SpVBdKK keine Änderung bei den schon herkömmlich bei der Beitragsbemessung allgemein zu berücksichtigenden Einnahmen vorgenommen werden sollte. Die Begründung zu Nr 157 Buchst a des Entwurfs zum GKV-WSG (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks 16/3100 S 163 zu Nr 157 Buchst a und b) enthält nämlich gerade den Hinweis, dass bei der Beitragsbemessung - so wie es § 240 Abs 1 S 2 SGB V selbst fordert - "wie bisher die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen" ist.

18

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest. Neue Gesichtspunkte von Gewicht, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, zeigt die Revisionsbegründung des Klägers nicht auf.

19

2. Die Heranziehung der in monatlichen Zahlungen an den Kläger ausgekehrten Entlassungsentschädigung als Bemessungsgrundlage in voller Höhe für die von ihm zu zahlenden freiwilligen Beiträge zur GKV ist ebenfalls rechtmäßig. Die Bescheide der Beklagten sind sowohl durch die BeitrVerfGrsSz als auch durch die Ermächtigung in § 240 SGB V gedeckt.

20

a) § 3 S 1 BeitrVerfGrsSz bestimmt, dass als beitragspflichtige Einnahmen auch "alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung" zugrunde zu legen sind. Nach § 4 Nr 1 BeitrVerfGrsSz sind den beitragspflichtigen Einnahmen iS des § 3 Abs 1 auch zuzurechnen "Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden". Um solche Leistungen handelt es sich auf der Grundlage der mit Revisionsgründen nicht angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) bei den laufenden Geldleistungen, die dem Kläger als Abfindung auf Veranlassung seines Arbeitgebers von einer (externen) Pensionsgesellschaft vom 1.7.2006 bis 31.10.2010 in monatlichen Teilbeträgen von 3700 Euro ausgezahlt wurden.

21

Weil § 240 Abs 1 S 2 SGB V für die Beitragsbemessung an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, besteht nach der Rechtsprechung des Senats die Beitragspflicht unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind oder nicht und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht(vgl zuletzt BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 22 mwN; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9 RdNr 14; BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 18, RdNr 17). Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert allerdings regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ob sie ausnahmsweise - etwa weil sie Leistungen vergleichbar sind, für die das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 240 SGB V derartiges bereits anerkannt hat - eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen(so schon BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 29 f). Der Senat hat jedoch - in enger Auslegung der Regelung - nur zwei Gruppen von Einnahmen von der Beitragspflicht ausgenommen. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (vgl zB zum speziellen Pflegebedarf beim Aufenthalt in einer stationären Einrichtung BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 27 ff; BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 47). Zum anderen sind nicht zu verbeitragen Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (zur BVG-Grundrente vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9; zu SED-Opferpensionen vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 18, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

22

Die Erwägungen zugunsten einer derartigen beitragsrechtlichen Privilegierung bestimmter Leistungen lassen sich auf die im Falle des Klägers in Rede stehenden Entlassungsentschädigungszahlungen nicht übertragen, schon weil - über einzelne teilprivilegierende Vorschriften (zB § 52 Abs 4 a S 2 iVm § 3 Nr 9 aF EStG, § 158 SGB III) hinaus - nicht angenommen werden kann, dass derartige Leistungen in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten. So haben gerade auch die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zu entsprechenden Abfindungszahlungen entschieden, dass es sich dabei nicht um von der Einkommensberücksichtigung ausgenommene zweckbestimmte Einnahmen iS § 11 Abs 2 Nr 1 Buchst a SGB II handelt(vgl BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr 24, RdNr 15; BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R - Juris RdNr 18; vgl auch BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 62 RdNr 21, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; zur Berücksichtigung als Einkommen im Rahmen der Familienversicherung ferner bereits BSG SozR 4-2500 § 10 Nr 6 RdNr 12 ff). Der Zweck von Entlassungsentschädigungen besteht nämlich - neben anderen Zwecken - gerade auch darin, dem Arbeitnehmer einen Ausgleich für die finanziellen Einbußen zu gewähren, die sich aus dem Verlust des Arbeitsplatzes ergeben (vgl zB Kiel in ErfK zum Arbeitsrecht, 14. Aufl 2014, KSchG § 10 RdNr 5).

23

Im vorliegenden Fall tritt - worauf schon das LSG zutreffend hingewiesen hat - hinzu, dass insbesondere bei monatlich gewährten Abfindungszahlungen angenommen werden muss, dass sie faktisch an die Stelle der zuvor aus dem früheren Beschäftigungsverhältnis erzielten laufenden monatlichen Leistungen des freiwillig Versicherten treten. Zudem hatte der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben vom 9.5.2009 selbst betont, dass ein spezifisches Sicherungsbedürfnis für die Zeit bis zum Erhalt seiner Altersrente bestehe. Hinzu kommt, dass die Leistungen vorliegend sogar von einer vom Arbeitgeber bestimmten externen "Pensionsgesellschaft" gezahlt, also im Zusammenhang mit der Zielrichtung einer (möglicherweise vorgezogenen bzw überbrückenden) Alters- bzw Erwerbsminderungsabsicherung gewährt wurden. In alledem kommt in besonderem Maße die - auch von § 240 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 SGB V verlangte - Eignung bzw Bestimmung der gezahlten Leistungen zum Ausdruck, den "allgemeinen" laufenden Lebensbedarf des Betroffenen (hier: nach seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Betrieb) über einen längeren Zeitraum hinweg sukzessive zu befriedigen. Durch diese Ausgestaltung wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen wesentlich geprägt, weil die laufenden Leistungen an die Stelle des bei versicherungspflichtig Beschäftigten ebenfalls laufend anfallenden Arbeitsentgelts treten, weshalb sie auch in vergleichbarer Weise der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

24

b) Entgegen der Ansicht des Klägers ist es auch nicht zu beanstanden, dass die ihm gewährten laufenden monatlichen Abfindungsleistungen in voller Höhe verbeitragt wurden (zur Anknüpfung der Beitragspflicht an die monatliche Zahlungsweise von insoweit periodisch gewährten Leistungen vgl zuletzt BSG Urteil vom 7.5.2014 - B 12 KR 2/12 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 23 - Überbrückungsgeld).

25

Zwar war noch nach der Rechtsprechung des BSG zu § 180 Abs 4 RVO(BSG SozR 2200 § 180 Nr 36) eine aus Anlass einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung seinerzeit nur insoweit der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, als sie wegen ihrer Qualifizierung als Arbeitsentgelt geeignet war, den Alg-Anspruch zum Ruhen zu bringen (§ 117 Abs 2 AFG). Der Senat hat jedoch unter Geltung des § 240 SGB V seit 1.1.1989 in ständiger Rechtsprechung nicht mehr an der Anknüpfung allein an dem Arbeitsentgelt vergleichbare Leistungen festgehalten. Abweichend von § 180 Abs 4 RVO ordnet § 240 Abs 1 S 2 SGB V nämlich die Berücksichtigung der "gesamten" wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten an(vgl zB BSGE 87, 228 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34). Dann aber ist es auch nicht zu beanstanden, wenn § 4 Nr 1 BeitrVerfGrsSz Abfindungszahlungen grundsätzlich in voller Höhe der Beitragsbemessung unterwirft, unabhängig davon, welche Arbeitsentgeltanteile darin enthalten sind.

26

Der Kläger kann auch nichts für sich daraus herleiten, dass nach § 5 Abs 5 BeitrVerfGrsSz "nicht monatlich gewährte" Abfindungen beitragsrechtlich anders behandelt werden sollen als die hier vorliegenden monatlich gezahlten Abfindungsleistungen: Einmalig gezahlte Abfindungen werden danach zur Beitragsbemessung in Höhe des Betrages des Arbeitsentgelts herangezogen, das zuletzt vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt worden ist, allerdings längstens in dem in bestimmten Prozentsätzen festgelegten Umfang, der sich bei entsprechender Anwendung des § 143a SGB III(eingefügt durch Gesetz vom 24.3.1999, BGBl I 396; seit 1.4.2012 § 158 SGB III, vgl Gesetz vom 20.12.2011, BGBl I 2854) ergibt. Nach dieser Bestimmung wiederum ruht der Alg-Anspruch bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung und einer nicht eingehaltenen Kündigungsfrist für einen dort näher geregelten - nach Betriebszugehörigkeit und Alter gestaffelten - Zeitraum; dies beruht (typisierend) auf der Erwägung, dass vom Arbeitgeber wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erbrachte Leistungen in dem in § 143a Abs 1 und 2 SGB III aF geregelten Umfang auch Arbeitsentgeltansprüche enthalten, die zum Ruhen von Alg führen(vgl BSGE 50, 121, 125 = SozR 4100 § 117 Nr 3). Die entsprechende Anwendung des § 143a SGB III aF könnte bei der Beitragsbemessung im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung insoweit nur bei einer Einmalzahlung dazu führen, dass diese nicht in vollem Umfang zur Beitragsbemessung herangezogen wird, sondern nur in Höhe eines bestimmten fiktiven "Arbeitsentgeltanteils", also nicht in Bezug auf den Anteil, der dem Ausgleich "immaterieller" oder mittelbarer Nachteile wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes dient.

27

Es kann nicht angenommen werden, dass im Falle des Klägers auf der Grundlage der Feststellungen des LSG eine Konstellation vorlag, bei der es zu seinen Lasten zu einer iS von Art 3 Abs 1 GG ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der laufenden Entschädigungsleistungen im Vergleich zu einer (denkbaren) Entschädigung durch Auszahlung eines Einmalbetrages kam. Denn es liegen schon unterschiedliche Lebenssachverhalte vor und es gibt sachliche Gründe für eine unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung, die von solcher Art und solchem Gewicht sind, dass sie ungleiche Rechtsfolgen rechtfertigen können (dazu allgemein zB BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 97): Laufend nach und nach gezahlte monatliche Abfindungsleistungen, welche vorliegend erkennbar als Surrogat vorher zur Sicherstellung des Lebensunterhalts gezahlten Arbeitsentgelts gewährt wurden, bestimmen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen in den jeweiligen Beitragsabrechnungszeiträumen stetig und unmittelbar. Demgegenüber könnte die undifferenzierte beitragsrechtliche Behandlung der Zahlung eines sehr hohen (im Falle des Klägers dem Wert nach sechsstelligen) Einmalbetrages zu unbefriedigenden und unbilligen Ergebnissen führen. Wie bereits das LSG ausgeführt hat, kann der Empfänger einer Einmalzahlung gegenüber laufenden Zahlungen aber auch schlechter gestellt sein, etwa wenn das letzte Arbeitsentgelt deutlich höher war als in Betracht kommende laufende monatliche Abfindungszahlungen und der Betroffene nach kurzer Zeit wieder eine Beschäftigung aufnimmt. Eine generelle Benachteiligung ist mit einer Anknüpfung an die vollen monatlichen Auszahlungsbeträge jedenfalls nicht verbunden (vgl auch zur Unbedenklichkeit der an die Zahlungsmodalitäten anknüpfenden unterschiedliche Behandlung beider Formen von Abfindungsleistungen im Rahmen der Familienversicherung BSG SozR 4-2500 § 10 Nr 6 RdNr 20, ferner in RdNr 18 offenlassend, wie die Frage bei § 240 SGB V zu behandeln ist). Die Regelung ist daher in Anbetracht des dem SpVBdKK eingeräumten Regelungsermessens unter Typisierungsgesichtspunkten hinzunehmen (vgl zur Befugnis, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Einnahmen - insbesondere bei erheblichen Berechnungsschwierigkeiten, bei in Frage kommenden unterschiedlichen Berechnungsmethoden oder fehlenden eindeutigen gesetzlichen Bewertungsmaßstäben - durch Satzung bzw die BeitrVerfGrsSz selbst konkretisierend auszugestalten zuletzt BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 27; ferner: BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6 RdNr 20; BSGE 87, 228, 233 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 160 f). Unbeschadet all dessen könnte hier überhaupt zweifelhaft sein, ob bei Einmalzahlungen eine teilweise beitragsrechtliche Privilegierung von Leistungsteilen (weil nicht dem Arbeitsentgelt zugehörig) überhaupt noch in Betracht kommen kann; denn auf der Grundlage der unter 2 a angesprochenen Rechtsprechung des BSG zu § 240 SGB V, die von derjenigen zu § 180 Abs 4 RVO abweicht(vgl erneut zB BSGE 87, 228 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34), kommt es für die Beitragsbemessung - vorbehaltlich enger Ausnahmen unter dem Blickwinkel einer besonderen Zweckbestimmung der Leistung - ohnehin allein auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten an und nicht (mehr) darauf, in welchem Umfang empfangene Leistungen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind. Insoweit könnte auch daran gedacht werden, die Frage nach einem (nicht bestehenden) Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht aufzuwerfen (vgl dazu allgemein im Rahmen des § 240 SGB V zB bereits BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 7 RdNr 40).

28

c) Der Kläger kann schließlich die Heranziehung zu niedrigeren Beiträgen auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes beanspruchen.

29

Unbeschadet des Umstandes, dass er sich im Revisionsverfahren selbst nicht mehr ausdrücklich darauf beruft, die Beklagte habe ihm seinerzeit die Auskunft erteilt, die monatlichen Abfindungsleistungen würden nur zum Teil zur Beitragsbemessung herangezogen, kann insoweit nicht unbeachtet bleiben, dass sich - wie oben dargestellt - zwischenzeitlich die Rechtslage schon dadurch geändert hat, dass die streitigen Regelungsbefugnisse auf den SpVBdKK übergingen (zur eingeschränkten Reichweite von Zusicherungen bei geänderter Rechtslage allgemein vgl schon § 34 Abs 3 SGB X). Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass der Kläger vor und nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses gar nicht durchgehend freiwillig versichert war, sondern zwischenzeitlich ohnehin eine wesentliche Änderung seines versicherungsrechtlichen Status eingetreten war: Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG war er vom 26.2.2007 bis 3.3.2009 wegen Alg-Bezugs pflichtversichert und bezog bis 27.3.2009 Krankengeld (was nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V zur Aufrechterhaltung der Pflichtmitgliedschaft führte). Erst ab 28.3.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten dann erneut seine freiwillige Weiterversicherung, sodass erst nach einer Unterbrechung der freiwilligen Versicherung von deutlich mehr als zwei Jahren dieser Status durch eine gänzlich neue Ausübung des Gestaltungsrechts wieder begründet wurde. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwieweit der Kläger in schützenswertem Vertrauen rechtswidrig enttäuscht worden sein könnte, die Vorteile aus der bis 25.2.2007 für seine freiwillige Versicherung von der Beklagten auf der Grundlage ihrer Satzung vorgenommenen Beitragsgestaltung bis zum vollständigen Auslaufen der Abfindungsregelung uneingeschränkt in Anspruch nehmen zu können. Denn der verfassungsrechtlich eingeräumte Vertrauensschutz geht nicht so weit, dass ein Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage geschützt wird; die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, verdient einen solchen Schutz nicht (vgl BSG SozR 4-4300 § 28a Nr 6 RdNr 20 unter Hinweis auf BVerfGE 128, 90, 106 = SozR 4-1100 Art 14 Nr 23, RdNr 43 mwN).

30

d) Gegen weitere Berechnungsfaktoren für die Höhe der festgesetzten Beiträge, bei der auch die monatliche Beitragsbemessungsgrenze zum Tragen kommt (§ 223 Abs 3 SGB V), hat der Kläger Einwände nicht erhoben. Da auch sonst Rechtsfehler nicht erkennbar sind, legt der Senat die Berechnung der Bemessung auch insoweit als zutreffend zugrunde.

31

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Bemessung der Beiträge des Klägers zu seiner freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung eine Kapitalzahlung aus einer privaten Rentenversicherung zu berücksichtigen ist.

2

Der im Juni 1942 geborene und bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versicherte Kläger hatte bei einem privaten Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag über eine am 1.2.1993 beginnende private Rentenversicherung abgeschlossen. Nach diesem Vertrag bestand ab 1.2.2007 ua ein Anspruch auf eine jährliche lebenslange Altersrente in Höhe von 1.548,53 DM. Ferner war vereinbart, dass der Kläger mit einer Frist von drei Monaten vor Beginn der Rente deren Abfindung durch eine einmalige Kapitalzahlung verlangen konnte. Von diesem Kapitalwahlrecht machte der Kläger Gebrauch. Ihm wurde zum 1.2.2007 aus dieser Versicherung ein Betrag in Höhe von 16.622,55 Euro ausgezahlt.

3

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 22.6.2007 die ab Juli 2007 zu zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 283,53 Euro fest. Für die Beitragsbemessung berücksichtigte sie neben dem Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Betriebsrente von dem Auszahlungsbetrag aus der privaten Rentenversicherung 1/120 (138,52 Euro) als beitragspflichtige monatliche Einnahme. Den ausschließlich gegen die Berücksichtigung der zuletzt genannten Kapitalzahlung als beitragspflichtige Einnahme gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2007 zurück.

4

Das SG hat mit Urteil vom 30.5.2008 die Klage abgewiesen. Mit Urteil vom 14.10.2008 hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, nach der Satzung der Beklagten sei die Kapitalzahlung als beitragspflichtige Einnahme für die Höhe der Beiträge zu berücksichtigen, weil sie zum Lebensunterhalt verbraucht werden könne. Die dies regelnde Satzungsbestimmung entspreche § 240 Abs 2 SGB V, sei hinreichend bestimmt und verstoße nicht gegen Art 3 GG.

5

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung von § 240 SGB V sowie einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Die Kapitalzahlung aus seiner privaten Rentenversicherung sei keine dem Lebensunterhalt dienende Einnahme, weil sie für größere Anschaffungen hätte verbraucht werden sollen. Die Satzungsregelung definiere die beitragspflichtigen Einnahmen nicht hinreichend bestimmt und verstoße damit gegen das Rechtsstaatsprinzip. Auch würden unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz andere Einnahmen nicht für die Beitragsbemessung berücksichtigt, obwohl sie ebenfalls zum Lebensunterhalt verbraucht werden könnten. Jedenfalls könnten die in der Satzung genannten Leistungen von Versicherungsgesellschaften nur berücksichtigt werden, wenn sie aus einer früheren beruflichen Tätigkeit herrührten und auch auf Leistungen des Arbeitgebers beruhten. Die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten müsse derjenigen der Versicherungspflichtigen entsprechen.

6

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30.5.2008 und das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14.10.2008 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2007 insoweit aufzuheben, als darin bei der Beitragsbemessung die kapitalisierte Rente in Höhe von 16.622,55 Euro mit monatlich 138,52 Euro als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt wird.

7

Die Beklagte beantragt,

 die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zutreffend die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung der Kapitalzahlung festgesetzt. Auch eine Kapitalzahlung aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag war für die Beitragsbemessung des freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten zu berücksichtigen.

10

Die Beklagte hat auf der Grundlage des § 240 SGB V iVm § 19 ihrer Satzung zutreffend ab 1.7.2007 höhere Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung auch der Kapitalzahlung aus der privaten Rentenversicherung festgesetzt. Zu Recht hat sie der Beitragsbemessung neben anderen Einnahmen monatlich 138,52 Euro aus dieser Zahlung als beitragspflichtige Einnahme zugrunde gelegt.

11

Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich seit Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes (vom 20.12.1988, BGBl I 2477) ab 1.1.1989 nach § 240 SGB V. Nach § 240 Abs 1 und 2 SGB V in der hier anwendbaren bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (geändert ab 1.1.2009 durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007, BGBl I 378) wurde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt (Abs 1 Satz 1), wobei sicherzustellen war, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigte (Abs 1 Satz 2). Die Satzung musste mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen waren (Abs 2 Satz 1).

12

Nach § 19 der Satzung der Beklagten in der hier anwendbaren, bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung waren für die Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel beitragspflichtig, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden konnten, ohne Berücksichtigung ihrer steuerrechtlichen Behandlung (Abs 1 Satz 1 und 2). Als beitragspflichtige Einnahmen waren auch Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 SGB V sowie Leistungen von Versicherungsgesellschaften zu berücksichtigen. Als Einnahmen in diesem Sinne galten sowohl laufende Geldleistungen (Renten) als auch nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Kapitalauszahlungen; Abs 1b Satz 1 und 2). Für Einmalbeträge, die keinem abgegrenzten Zeitraum zuzuordnen waren, galt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens für die Dauer von 120 Monaten, beginnend mit dem ersten des auf die Auszahlung folgenden Kalendermonats (Abs 1b Satz 3).

13

Diese Satzungsbestimmungen, die revisibles Recht iS von § 162 SGG enthalten, weil ihr Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt und damit der Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegen (vgl Urteil des Senats vom 22.3.2006, B 12 KR 8/05 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 6), reichten aus, um die Kapitalzahlung aus dem privaten Rentenversicherungsvertrag des Klägers mit einem monatlichen Betrag von 1/120 des Gesamtbetrags der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.

14

Bei dem von der Beklagten zur Beitragsbemessung herangezogenen Kapitalbetrag von 16.622,55 Euro handelte es sich um eine Einnahme iS von § 19 Abs 1 der Satzung, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden konnte. Bereits die in § 19 Abs 1 der Satzung enthaltene Generalklausel genügte, um Zahlungen aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen.

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§ 240 Abs 1 Satz 2 SGB V beschränkte die Beitragsbemessung nicht auf bestimmte Einkunftsarten und deren Zweckbestimmung(vgl Urteil des Senats vom 19.12.2000, B 12 KR 1/00 R , BSGE 87, 228 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iS des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V wurde von den Einnahmen und nicht von der Bedarfssituation des Mitglieds bestimmt(vgl Urteil des Senats vom 6.9.2001, B 12 KR 14/00 R , SozR 3-2500 § 240 Nr 41). Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse reicht eine Generalklausel aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten auch andere Einnahmen der freiwillig Versicherten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden waren (vgl Urteile des Senats vom 23.2.1995, 12 RK 66/93 , BSGE 76, 34 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19, vom 23.9.1999, B 12 KR 12/98 R , SozR 3-2500 § 240 Nr 31, vom 6.9.2001, B 12 KR 14/00 R , SozR 3-2500 § 240 Nr 41, sowie, B 12 KR 5/01 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 40, und vom 22.3.2006, B 12 KR 8/05 R , SozR 4-2500 § 240 Nr 6). Lediglich wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stieß oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung standen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen ließen, setzte die Berücksichtigung der Einnahmen eine konkretisierende Satzungsregelung voraus (vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6, mwN). Für Renten aus privaten Versicherungsverträgen hat es der Senat ausreichen lassen, sie aufgrund einer entsprechenden Generalklausel der Beitragsbemessung zu unterwerfen, ohne dass es der ausdrücklichen Bezeichnung dieser Rentenarten in der Satzung bedurfte (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 41 zu einer Unfallrente aus einem Versicherungsvertrag unter Hinweis auf BSG SozR 2200 § 180 Nr 32 zu einer privaten Berufsunfähigkeitsrente als Einnahme iS von § 180 Abs 4 RVO und BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 zur Altersrente aus einem Rentenversicherungsvertrag).

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Soweit der Kläger meint, die Kapitalzahlung aus seiner privaten Rentenversicherung dürfe nicht als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt werden, weil sie weder den Einkünften aus Renten noch aus Versorgungsbezügen oder aus Arbeitseinkommen iS des § 238a SGB V vergleichbar sei, verkennt er, dass nach §§ 240, 238a SGB V auch sonstige, diesen Einnahmearten nicht vergleichbare Einnahmen nach der og Rechtsprechung für die Beitragsbemessung berücksichtigt werden können. Entgegen seiner Auffassung schließen weder die Auszahlung der Versicherung als Kapitalbetrag anstatt der ursprünglich vereinbarten Rente noch die vom Versicherten beabsichtigte Verwendung dieses Kapitalbetrags dessen Berücksichtigung als beitragspflichtige Einnahme aus. Auch sind Beiträge entgegen der Meinung des Klägers aus dem Zahlbetrag und nicht nur aus dem Ertragsanteil oder aus anfallenden Zinsen zu entrichten. Auch die einkommensteuerrechtliche Behandlung ist nicht entscheidend (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 sowie Urteil vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 7 mwN).

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Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG ist nicht ersichtlich. Dass nach den gesetzlichen Regelungen bei freiwillig Versicherten nicht nur Versorgungsbezüge, also Einnahmen, die unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, sowie Arbeitseinkommen, sondern auch Einnahmen aufgrund privater Eigenvorsorge im Gegensatz zur Beitragsbemessung bei Pflichtversicherten zu berücksichtigen sind, entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen, und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 3.2.1993, 1 BvR 1920/92, SozR 3-2500 § 240 Nr 11, unter Hinweis auf Beschluss vom 6.12.1988, 2 BvL 18/84, BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46). Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung rügt, weil Auszahlungen aus Ratensparverträgen, aus Aktien, aus Pfandbriefen, aus einem Bausparvertrag, aus Erbschaften oder aus Schenkungen nicht zur Beitragsbemessung herangezogen würden, kann offen bleiben, ob dies tatsächlich zutrifft. Jedenfalls ist es dem Gesetz- und Satzungsgeber nicht verwehrt, typisierend Zahlungen aus privaten Rentenversicherungsverträgen, die wie die ebenfalls der Beitragspflicht unterworfenen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung der Altersvorsorge dienende Leibrenten sind, im Unterschied zu sonstigen Kapitalzuflüssen bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen.

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Soweit der Kläger meint, es könnten ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz nur den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vergleichbare Kapitalleistungen der Beitragserhebung unterworfen sein, verkennt er zum einen, dass bei freiwillig Versicherten die Beitragserhebung nicht auf solche Leistungen beschränkt ist, und zum anderen, dass Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch ohne finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers zur Beitragsbemessung herangezogen werden können (vgl BSG, SozR 4-2500 § 229 Nr 7 mwN).

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Zutreffend hat die Beklagte den Betrag der ausgezahlten Kapitalleistung aus der privaten Rentenversicherung auf 120 Monate verteilt und für die Zeit nach der Auszahlung ab 1.7.2007 monatlich 138,52 Euro der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, die keinem abgegrenzten Zeitraum zuzuordnen war, war der ausgezahlte Betrag aus der privaten Rentenversicherung gemäß § 19 Abs 1b Satz 3 der Satzung mit monatlich 1/120 zu berücksichtigen. An der Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung bestehen - ebenso wie im Hinblick auf die entsprechende Vorschrift des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V(vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 mwN) -keine Zweifel.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,

1.
auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Er hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.

(2) Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.