Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 238a Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner
Bei freiwillig versicherten Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs. 1), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.
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§ 238a SGB 5 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 238a SGB 5 wird zitiert von 1 anderen §§ im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477).
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgl
§ 238a SGB 5 zitiert 1 andere §§ aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477).
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgl
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 238a SGB 5.
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Nov. 2014 - L 4 KR 409/13
bei uns veröffentlicht am 12.11.2014
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 5. September 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III
Sozialgericht Augsburg Urteil, 06. Okt. 2015 - S 6 KR 302/15
bei uns veröffentlicht am 06.10.2015
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 28. April 2015 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2015 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2016 - L 11 KR 888/15
bei uns veröffentlicht am 26.01.2016
Tenor
Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 04.02.2015 werden zurückgewiesen. Die Bescheide vom 03.01.2014, 29.09.2014, 28.01.2015 und 14.10.2015 werden aufgehoben, soweit darin Beiträge auf das Landesblindeng
Bundessozialgericht Urteil, 17. Dez. 2014 - B 12 KR 23/12 R
bei uns veröffentlicht am 17.12.2014
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Bescheid der Beklagten vom 13. März 200
Bundessozialgericht Urteil, 28. Sept. 2011 - B 12 KR 23/09 R
bei uns veröffentlicht am 28.09.2011
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. September 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 22. Februar 2008 aufgehoben
Bundessozialgericht Urteil, 27. Jan. 2010 - B 12 KR 28/08 R
bei uns veröffentlicht am 27.01.2010
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Bemessung der Beiträge des Klägers zu seiner freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung eine Kapitalzahlung
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Okt. 2008 - L 11 KR 2896/08
bei uns veröffentlicht am 14.10.2008
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Mannheim vom 30. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu
erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds...
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds...