Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Juni 2018 - L 20 KR 139/17

bei uns veröffentlicht am20.06.2018
vorgehend
Sozialgericht Nürnberg, S 5 KR 407/16, 23.01.2017

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.01.2017 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 09.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2016 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den in der Einrichtung der Beigeladenen lebenden Kläger mit einem visuellen Rauchmelder für Gehörlose zu versorgen hat.

Der 1974 geborene Kläger ist taubstumm und bei der Beklagten krankenversichert. Unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung von Dr. G., Facharzt für HNO-Heilkunde, vom 28.01.2016 sowie eines Kostenvoranschlages vom 26.02.2016 beantragte der Hörgeräteakustiker J. für den Kläger bei der Beklagten die Kostenübernahme für einen visuellen Rauchmelder (Funk-Blinklampe mit Tongeber, Funk-Rauchwächter) in Höhe von 321,- €.

Mit Bescheid vom 09.03.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie könne die Kosten für den visuellen Rauchmelder nicht übernehmen. Nach Erkenntnissen der Beklagten befinde sich der Kläger in vollstationärer Pflege. Er werde gebeten, sich hinsichtlich der Versorgung mit dem beantragten Hilfsmittel an seine Heimleitung zu wenden.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch durch seine gesetzliche Betreuerin. Bei dem beantragten Rauchmelder handele es sich um einen speziellen Rauchmelder mit Lichtsignal für gehörlose und hörgeschädigte Menschen. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, seien bei hörgeschädigten Menschen die Kosten für diese speziellen Rauchmelder den Hilfsmitteln gemäß § 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zuzuordnen, auch wenn sie stationär untergebracht seien. Der Rauchmelder bleibe Eigentum des Betroffenen und werde bei einem Umzug mitgenommen. Er gehöre somit nicht zur Ausstattung des Zimmers bzw. der Wohnung.

Mit Schreiben vom 22.03.2016 erläuterte die Beklagte nochmals ihre Rechtsauffassung. Sie sehe die Leistungspflicht auf Seiten des Heimes und habe deswegen den Kläger an die Heimleitung verwiesen. Die Abgrenzung der Leistungspflicht für notwendige Hilfsmittel bei Bewohnern in stationären Pflegeeinrichtungen könne nicht allgemeinverbindlich vorgenommen werden, sondern jeder einzelne Versorgungsfall sei unter Berücksichtigung der Einrichtungsstruktur und der Bewohnerklientel individuell zu prüfen. Nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) seien die Eigentümer bzw. Vermieter für die Ausstattungen von Räumen zuständig. Da in der Einrichtung eine höhere Anzahl an Gehörlosen beherbergt werde, sei davon auszugehen, dass das Hilfsmittel Bestandteil der Investitionskosten sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2016 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln ende nach der gesetzlichen Konzeption des SGB V und des SGB XI dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetze. Da der Kläger in einer stationären Einrichtung i.S.d. SGB XI lebe, sei diese verpflichtet, das typische Inventar bereitzustellen. Die Vorhaltepflicht der Pflegeeinrichtung hänge entscheidend vom jeweiligen Versorgungsauftrag und den vertraglichen Regelungen ab. Für bauliche, sicherheitstechnische Ausstattungen in Gebäuden sei der Eigentümer bzw. Vermieter verantwortlich. Bei Neubauten sei ein Rauchmelder sogar vorgeschrieben. Bereits vorhandene Wohnungen müssten bis zum 31.07.2017 nachgerüstet werden (Art. 46 Abs. 4 BayBO). Das vom Kläger beantragte Hilfsmittel sei deshalb bei stationären Pflegeeinrichtungen Bestandteil der Investitionskosten.

Dagegen hat der Kläger am 27.07.2016 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben und zur Begründung auf das Urteil des BSG vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, verwiesen, wonach die Kosten für spezielle Rauchmelder für hörgeschädigte Menschen den Hilfsmitteln gemäß § 33 SGB V zuzuordnen seien. Die Versorgung hörgeschädigter Menschen mit Hilfsmitteln sei auch im stationären Bereich von der Krankenversicherung zu übernehmen. Zudem bleibe der Rauchmelder im Eigentum des Betroffenen und werde bei einem Umzug mitgenommen. Er stelle daher auch aus diesem Grund eine individuelle Versorgung mit einem Hilfsmittel nach § 33 SGB V dar und gehöre nicht zur Ausstattung des Zimmers bzw. der Wohnung. Der Kläger hat eine Stellungnahme der Beigeladenen vom 25.07.2016 beigefügt, wonach der Kläger in einer Wohngruppe wohne, in der nicht permanent Mitarbeiter vor Ort seien. Die Nachtbereitschaft werde im Wechsel mit den Mitarbeitern aus der benachbarten Wohngruppe (Doppelhaus) sichergestellt. Daher sei der Kläger zu seiner eigenen Sicherheit auf ein Warnsystem angewiesen, das seiner Behinderung gerecht werde. Aufgrund der Gehörlosigkeit benötige der Kläger einen Rauchmelder mit Lichtsignal. Der Rauchmelder sei ein individuelles Hilfsmittel nach § 33 SGB V und gehe als solches selbstverständlich auch in den Privatbesitz des jeweiligen Bewohners über. Andere gesetzliche Krankenkassen hätten das Urteil des BSG nicht angezweifelt und die Kosten für visuelle Rauchmelder für Bewohner der Einrichtung der Beigeladenen übernommen. Nach dem Gesetz seien zwar Einrichtungen verpflichtet, in Wohnräumen Rauchmelder zu installieren. Der Kostenunterschied zwischen einem herkömmlichen Rauchmelder, der in allen Einrichtungen in der Regel eingebaut werde, und einem Rauchmelder mit Lichtsignal, den alle Bewohner in der Einrichtung der Beigeladenen benötigten, sei aber nicht unerheblich. Dieser deutlich höhere Kostenaufwand werde von keinem Kostenträger refinanziert.

Einen Vergleichsvorschlag des Sozialgerichts Nürnberg dahingehend, dass die Beklagte die Kosten des visuellen Rauchmelders übernehme abzüglich einer Kostenbeteiligung der Beigeladenen in Höhe von 50,- €, wobei die Beklagte der Beigeladenen die 50,- € zurückzuerstatten habe, sofern der Kläger aus deren Einrichtung ausziehe oder aufgrund eines Umzugs innerhalb der Einrichtung keinen visuellen Rauchmelder mehr benötige, haben der Kläger und die Beigeladene, nicht jedoch die Beklagte angenommen.

Mit Urteil vom 23.01.2017 hat das Sozialgericht Nürnberg den Bescheid der Beklagten vom 09.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2016 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger mit einem visuellen Rauchmelder zu versorgen. Bei einem visuellen Rauchmelder handele es sich um ein Hilfsmittel nach § 33 SGB V, das der Kläger unstreitig für sein Zimmer benötige. Dem geltend gemachten Anspruch des Klägers fehle es auch nicht an der Erforderlichkeit im Einzelfall, denn die Beigeladene sei nicht vorrangig verpflichtet, das Zimmer des Klägers mit einem visuellen Rauchmelder auszustatten. Zwar bestehe die Leistungspflicht der Krankenkassen i.S.d. § 33 SGB V grundsätzlich unabhängig davon, ob der Versicherte in der eigenen Wohnung oder in einem Heim lebe. Die Leistungspflicht werde bei Versicherten, die vollstationäre Pflege in einer Einrichtung der Behindertenhilfe nach § 43a SGB XI erhielten, jedoch durch die Pflicht des Trägers der Einrichtung zur Versorgung der Bewohner mit Hilfsmitteln eingeschränkt. Im Urteil vom 10.02.2000, B 3 KR 17/99 R, habe das BSG entschieden, dass, solange Rechtsverordnungen über eine notwendige Ausstattung von Pflegeheimen mit Hilfsmitteln fehlten, die „Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen/Pflegekassen zur Ausstattung von Pflegeheimen mit Pflegehilfsmitteln“ vom 26.05.1997 geeignete Anhaltspunkte biete für die in die Bereitstellungspflicht des Heimträgers (hier: die Beigeladene) fallenden Hilfsmittel. Visuelle Rauchmelder seien in dieser Gemeinsamen Verlautbarung nicht enthalten. Die Beigeladene biete Dienste für mehrfach behinderte hörgeschädigte Kinder, Jugendliche und Erwachsene an. Damit stehe fest, dass die Beigeladene in ihrer Einrichtung Hilfe speziell für gehörlose Menschen erbringe. Somit spreche viel dafür, dass die Beigeladene über baurechtliche Sicherheitsbestimmungen künftig verpflichtet sein werde, Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mit einem visuellen Rauchmelder auszustatten. Gemäß Art. 46 Abs. 4 Satz 3 BayBO seien die Eigentümer vorhandener Wohnungen verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31.12.2017 entsprechend auszugestalten. Die Beigeladene sei aktuell noch nicht unmittelbar rechtlich verpflichtet, visuelle Rauchmelder in ihrer Einrichtung anzubringen; dieser Verpflichtung habe sie erst bis spätestens 31.12.2017 nachzukommen. Dies habe zur Folge, dass die Beklagte den Kläger nicht auf einen vorrangigen Anspruch gegen die Beigeladene verweisen dürfe. Ein Anspruch des Klägers auf Ausstattung mit dem verlangten Hilfsmittel bestehe aktuell nur gegenüber der Beklagten.

Gegen das der Beklagten am 01.02.2017 zugestellte Urteil hat diese am 28.02.2017 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und mit Schriftsätzen vom 10.04.2017 und 26.06.2017 zur Begründung Folgendes ausgeführt: Das Sozialgericht habe verkannt, dass der begehrte Rauchmelder nicht zum Behinderungsausgleich erforderlich sei (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V). Im Falle des vorliegend gegebenen mittelbaren Behinderungsausgleichs gehöre zu den auszugleichenden Grundbedürfnissen auch das selbstständige Wohnen. Dies umfasse jedoch, anders als das Sozialgericht meine, gerade nur das Wohnen im eigenen häuslichen Umfeld, nicht hingegen auch das Wohnen in Pflegeeinrichtungen - und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine vollstationäre Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs. 2 SGB XI oder um eine vollstationäre Einrichtung nach § 43a SGB XI handele. Auch das BSG habe im Urteil vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, ausgeführt, das Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen umfasse die Fähigkeiten, die notwendig seien, um selbstbestimmt im häuslichen Umfeld verbleiben zu können. Zweck des Behinderungsausgleichs durch das Hilfsmittel solle es daher gerade auch sein, dass der Versicherte in der eigenen Wohnung verbleiben könne und nicht auf den Umzug in eine Pflegeeinrichtung angewiesen sei. Der Kläger lebe jedoch nicht mehr im eigenen häuslichen Wohnumfeld, sondern in einer vollstationären Einrichtung. Daran könne auch der von der Beigeladenen genannte Umstand, dass der Kläger in einer Wohngruppe, in der nicht permanent ein Mitarbeiter vor Ort sei, nichts ändern.

Dass visuelle Rauchmelder in der Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen/Pflegekassen zur Ausstattung von Pflegeheimen mit Pflegehilfsmitteln vom 26.05.1997 nicht enthalten seien, sei ohne Bedeutung. Zum einen habe das BSG im Urteil vom 10.02.2000, auf das sich das Sozialgericht stütze, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verlautbarung nur Anhaltspunkte für die von Pflegeeinrichtungen vorzuhaltenden Hilfsmitteln biete, ohne dass dies eine abschließende Beurteilung darstellen würde. Zum anderen sei die Gemeinsame Verlautbarung aus dem Jahr 1997 inzwischen überholt, zumal am 26.03.2007 ein „Abgrenzungskatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen - zugleich handelnd als Spitzenverbände der Pflegekassen - zur Hilfsmittelversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen“ erlassen worden sei. Darin seien auch die Anforderungen an die Hilfsmittelversorgung im stationären Bereich neu gefasst worden. Danach sei in der Praxis jeder einzelne Versorgungsfall insbesondere auch unter Berücksichtigung der Einrichtungsstruktur und Bewohnerklientel der stationären Einrichtung individuell zu prüfen. Im streitgegenständlichen Fall handele es sich bei der Einrichtung der Beigeladenen gerade um eine Pflegeeinrichtung für Menschen mit Hörschädigung und in der Regel einer zusätzlichen Lern- oder geistigen Behinderung. In diesem Sinne habe sich die Vorhaltepflicht der Einrichtung gerade und besonders auf diejenigen Hilfsmittel zu beziehen, die für Menschen mit einer Hörschädigung dienlich seien. Dies betreffe gerade auch visuelle Rauchmelder. Es handele sich dabei um typisches Inventar gemäß dem Versorgungsauftrag der Einrichtung der Beigeladenen, das somit nicht in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung falle.

Schließlich habe das Sozialgericht auch verkannt, dass eine vorrangige Verpflichtung der Beigeladenen zum Einbau der Rauchmelder bestehe - unabhängig von dem Umstand, dass Eigentümer von Wohnungen gemäß Art. 46 Abs. 4 Satz 3 BayBO erst ab dem 31.12.2017 zum Einbau von Rauchmeldern verpflichtet seien. Denn Art. 46 Abs. 4 Satz 3 BayBO sei auf den vorliegenden Fall überhaupt nicht anwendbar. Die Vorschrift gelte nur für Wohnungen, nicht hingegen für Sonderbauten, zu denen insbesondere auch Alten- und Pflegeheime zählten (vgl. Art. 2 Abs. 4 Nr. 9 BayBO). Für Sonderbauten seien spezielle und erhöhte brandschutzrechtliche Anforderungen aufgrund deren besonderer Nutzung und des damit verbundenen Gefährdungspotenzials zu beachten. Aus diesem Grund sei bei der Planung eines Sonderbaus auch ein Brandschutznachweis (§ 11 Bauvorlagenverordnung) zu erstellen, in dem unter anderem auch angeführt werde, wie technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz - wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung - in die Planung einbezogen würden. Wie diese Planung jedoch im Konkreten zu erfolgen habe, hänge von den speziellen Bedürfnissen der Bewohner bzw. der Nutzer des jeweiligen Sonderbaus ab. Die Verpflichtung zur Umsetzung brandschutzrechtlicher gesetzlicher Vorgaben gelte auch bei bestehenden Sonderbauten. Es sei somit festzustellen, dass bei Sonderbauten eine Verpflichtung des Bauherrn/Eigentümers bestehe, die brandschutzrechtlichen Anforderungen in gesetzeskonformer Weise umzusetzen. Der Eigentümer einer Pflegeeinrichtung habe damit schon aus bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten heraus die Pflicht, für einen ausreichenden Brandschutz zu sorgen. Hierzu gehöre auch sicherzustellen, dass die sich im Gebäude befindenden Personen im Brandfall alarmiert würden. In einer Einrichtung speziell für hörgeschädigte Menschen seien deshalb zwingend visuelle Rauchmelder vom Eigentümer zu installieren. Dies sei auch sachgerecht, da bei jeder Neubelegung der Räume die entsprechende Ausstattung vorhanden sein müsse. Insgesamt sei die Rechtsprechung des BSG zu visuellen Rauchmeldern für hörgeschädigte Versicherte in privaten Wohnungen auf hörgeschädigte Versicherte in Pflegeeinrichtungen nicht übertragbar.

Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 19.05.2017 darauf hingewiesen, dass es sich bei der betroffenen Einrichtung um keine Pflegeeinrichtung handele, sondern um eine Einrichtung der Eingliederungshilfe, in der der genutzte Wohnraum als privater im Sinne eines eigenen häuslichen Umfeldes zu sehen sei. Anders als in einer Pflegeeinrichtung würden die Menschen mit Behinderung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe wie vorliegend so unterstützt und gefördert, dass eine möglichst große Selbstständigkeit erreicht werde. Hierzu gehöre auch, dass die Bewohner teilweise nicht durchgängig betreut würden, sondern allein in ihren Zimmern oder in der Gruppe bzw. im Haus seien. Dies treffe auch auf den Kläger zu, der in einer Wohngruppe lebe, in der nicht permanent ein Mitarbeiter vor Ort sei. Im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes, in dem zukünftig auch nicht mehr von stationärem Wohnen, sondern von gemeinschaftlichem Wohnen gesprochen werde, sollten die Bewohner künftig ein Mietverhältnis mit dem Leistungsanbieter eingehen. Somit verschwinde die Trennung zwischen „eigenem häuslichen Umfeld“ und einem Wohnraum einer Einrichtung der Eingliederungshilfe. Die zusätzlichen Kosten für visuelle Rauchmelder gegenüber herkömmlichen Rauchmeldern würden in der Investitionspauschale vom Kostenträger nicht berücksichtigt, obwohl aufgrund der Hörbehinderung aller Bewohner die Ausstattung der Zimmer mit visuellen Rauchmeldern mit erheblichen Kosten verbunden sei.

Auf Nachfrage des Gerichts hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 16.04.2018 noch Folgendes mitgeteilt: Bis zu einer Gerichtsentscheidung habe man vorübergehend im Zimmer des Klägers einen funkvernetzten akustischen Rauchmelder installiert, welcher mit dem Rauchmelder des Mitarbeiterzimmers verbunden sei. In den Gemeinschaftsräumen seien keine visuellen Rauchmelder installiert, sondern nur akustische Rauchmelder, zum Teil mit Funkverbindung. Insgesamt seien 132 visuelle Rauchmelder in individuellen Räumen von Bewohnern installiert. Die Einrichtung der Beigeladenen habe bisher von sieben visuellen Rauchmeldern die Kosten übernommen, der Rest sei individuell von den jeweiligen Krankenkassen übernommen worden.

Dem Schriftsatz der Beigeladenen beigefügt waren ein Angebot der Firma J. über mehrere visuelle Rauchmelder im Gesamtwert von 3.933,- € vom 21.02.2018 sowie die Leistungsvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger für die Einrichtung der Beigeladenen in Z., in der der Kläger lebt. Es handelt sich dabei um eine Leistungsvereinbarung für den Leistungstyp Wohnen ohne Tagesbetreuung für Erwachsene mit körperlicher Behinderung (Hörschädigung), Leistungstyp W-E-K (Hörschädigung). Als wesentliche Rechtsgrundlagen der Leistungsvereinbarung werden genannt: SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, SGB XII (Eingliederungshilfeverordnung nach §§ 60 ff. SGB XII, Bayerischer Rahmenvertrag zu §§ 75 ff. SGB XII, Bayerische Rahmenleistungsvereinbarung für die Leistungstypen WT-E-K, WT-E-G, W-E-K, W-E-G. für die Leistung WT-E-G. Zielgruppe der Einrichtung in Z. sind nach der Leistungsvereinbarung erwachsene Menschen mit einer Hörschädigung und in der Regel einer zusätzlichen körperlichen, geistigen und/oder seelischen Behinderung unterschiedlicher Ausprägung, die infolge der Art und Schwere ihrer Behinderung eine Betreuung und Förderung in einer vollstationären Wohnform ohne integrierte Tagesbetreuung benötigen. Die hörgeschädigten Menschen werden nach der Leistungsvereinbarung in unterschiedlichen Wohnformen (im Erwachsenenwohnbereich in Z., im Außenwohnbereich in Z. und in Außenwohnbereichen in H., A-Stadt und N-Stadt) betreut. Explizit als Ausschlusskriterium wird genannt, dass Menschen ohne Hörschädigung in die Einrichtung nicht aufgenommen werden. Zur Ausgestaltung des Wohnbereichs enthält die Leistungsvereinbarung unter anderem folgende Ausführungen: Der Wohnbereich der Einrichtung ist Teil der Gesamteinrichtung und ist teilweise auf eigenen Grundstücken von C. (Beigeladene) oder in angemieteten Bauobjekten untergebracht. Im Haupthaus oder im Außenbereich hat jeder Mensch mit Behinderung seinen privaten Wohnraum in einem Einzel- oder noch vereinzelt Doppelzimmer. Jedem Menschen in der Einrichtung stehen neben seinem Individualraum auch gemeinschaftlich genutzte Räume in der Gruppe zur Verfügung, vor allem Wohn- und Esszimmer, Mehrzweckraum, Küche inklusive Elektrogeräte, Balkon oder Terrasse, Hauswirtschaftsräume und Abstellflächen. Die Ausstattung der einzelnen Zimmer umfasst eine Grundausstattung durch die Einrichtung nach dem allgemeinen Wohnstandard und ist auf Menschen mit einer Behinderung abgestimmt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.01.2017 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 09.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2016 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Abweisung der Klage. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Versorgung mit einem visuellen Rauchmelder.

Streitgegenstand ist (weiter) ein Sachleistungsanspruch des Klägers auf einen visuellen Rauchmelder. Der Kläger hat sich einen solchen Rauchmelder noch nicht selbst beschafft, sondern in seinem Zimmer ist nur vorläufig ein funkvernetzter akustischer Rauchmelder installiert worden. Diesen Sachleistungsanspruch verfolgt der Kläger zulässigerweise im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Hierbei ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz bzw. bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung der Zeitpunkt der Entscheidung (ständ. Rspr., vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18.02.2016, 3 P 2/14 R, juris; Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl. 2017, § 54 Rn. 34, 40b).

Obwohl es sich bei dem begehrten visuellen Rauchmelder um ein Hilfsmittel i.S.d. gesetzlichen Krankenversicherung handelt (1.), scheidet ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus, weil es an der Erforderlichkeit im Einzelfall fehlt. Denn der Kläger hat einen vorrangigen Anspruch gegen die Beigeladene, in den von ihm genutzten Räumlichkeiten ihrer Einrichtung für ein adäquates Rauchmeldesystem für Gehörlose zu sorgen (2.).

1. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Sachleistungsanspruchs des Klägers ist § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V hängt der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; hiervon unberührt bleibt die Pflicht der stationären Einrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind.

Mit Blick auf die „Erforderlichkeit im Einzelfall“ besteht ein Anspruch nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs. 1 SGB V nicht bewilligen (ständ. Rspr., z.B. BSG, Urteil vom 24.05.2006, B 3 KR 12/05 R, juris).

Um die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung von der anderer Leistungsträger, insbesondere der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 40 Abs. 4 SGB IX - Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds) abzugrenzen, umfasst der Hilfsmittelbegriff i.S.v. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V nur solche Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können; der Begriff des Hilfsmittels umfasst also nur „bewegliche“ Sachen (BSG, Urteil vom 06.08.1998, B 3 KR 14/97 R, juris).

Der vom Kläger begehrte Rauchwarnmelder für Gehörlose entspricht diesem Hilfsmittelbegriff. Es handelt sich insbesondere um einen beweglichen Gegenstand, der jedenfalls bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden kann. Entscheidend hierfür ist, ob das Gerät so in das Gebäude eingebaut wird, dass es nach der Verkehrsauffassung auch bei einem Umzug dort verbleibt, der Einbau also von Dauer ist, oder ob es bei einem Wohnungs- bzw. Zimmerwechsel ohne wesentliche verbleibende Folgen mitgenommen werden kann. Ein beweglicher Gegenstand kann insbesondere ohne nennenswerte Substanzbeeinträchtigung an Wänden, Decken und Fußböden ausgebaut und mit vertretbarem Aufwand in einer neuen Wohnung wieder eingebaut werden (BSG, Urteil vom 12.06.2008, B 3 P 6/07 R, juris).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das BSG in seinem Urteil vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, ausgeführt, dass Rauchwarnmelder für Gehörlose nicht als fester Bestandteil einer Wohnung anzusehen sind, weil sie lediglich unter geringfügiger Substanzbeeinträchtigung mit einer kleinen Grundplatte an der Zimmerdecke befestigt werden, die bei einem Umzug leicht wieder gelöst werden kann. Die damit verbundene geringfügige Substanzbeeinträchtigung an der Decke entspricht etwa solchen, die durch das Aufhängen von Bildern an Wänden in der Wohnung verursacht werden. Solche Gegenstände werden nach der Verkehrsauffassung bei einem Umzug mitgenommen und in der neuen Wohnung wieder verwendet (BSG, Urteil vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, juris).

Rauchwarnmelder für Gehörlose sind weder nach § 34 Abs. 4 SGB V i.V.m. der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung noch als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens von der Leistungspflicht der Krankenkasse ausgenommen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGB V). Denn Rauchmelder für Gehörlose, die mit einer Lichtsignalanlage kombiniert werden, sind in Wohnungen von nicht hörbeeinträchtigten Menschen nicht vorzufinden und daher gerade keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens (BSG, Urteil vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, juris).

Ein visueller Rauchmelder für Gehörlose ist grundsätzlich auch zum Ausgleich einer Behinderung i.S.v. § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V geeignet und erforderlich. Beim Ausgleich einer Behinderung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist zwischen einem unmittelbaren und einem mittelbaren Behinderungsausgleich zu unterscheiden. Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich dient das Hilfsmittel unmittelbar dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktionen selbst, während im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird (vgl. zusammenfassend BSG, Urteil vom 30.09.2015, B 3 KR 14/14 R, juris).

Keiner näheren Erläuterung bedarf, dass ein visueller Rauchmelder nicht unmittelbar dem Ausgleich einer ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst dienen soll. Mithin kann es sich lediglich um einen Fall des mittelbaren Behinderungsausgleichs handeln. Beim mittelbaren Behinderungsausgleich geht es in einem weiteren Sinne darum, einem behinderten Menschen, dessen Beeinträchtigung durch medizinische Leistungen einschließlich des Einsatzes von Hilfsmitteln nicht weiter behoben werden kann, das Leben mit den Folgen dieser Beeinträchtigung zu erleichtern (BSG, Urteil vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, juris). Dabei liegt es auf der Hand, dass es nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung sein kann, jegliche Behinderungsfolgen in allen Lebensbereichen (z.B. Beruf, spezielle Sport- und Freizeitinteressen) auszugleichen. Um den Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung abzustecken, ist ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich durch die gesetzliche Krankenversicherung nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mindert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist. Hierzu zählen das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Schreiben, das Sehen und Hören sowie die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen und das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG, Urteil vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, juris).

Dass ein visueller Rauchmelder für einen gehörlosen Menschen einen mittelbaren Behinderungsausgleich bzgl. des Grundbedürfnisses nach möglichst selbständigem Wohnen bewirkt, hat das BSG im Urteil vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, wie folgt begründet:

Mit den begehrten Rauchwarnmeldern wird die beeinträchtigte Körperfunktion des Hörens nicht wiederhergestellt oder verbessert. Die Versorgung mit solchen Geräten führt lediglich zu einem Ausgleich der Folgen der Behinderung, also einem mittelbaren Behinderungsausgleich, und gehört daher nur dann zum Aufgabenkreis der GKV, wenn sie der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens dient.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des für die Hilfsmittelversorgung der Versicherten ausschließlich zuständigen 3. Senats des BSG, Versicherten durch die Versorgung mit Hilfsmitteln eine möglichst selbstständige Lebensführung unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundbedürfnisses nach selbstständigem Wohnen zu ermöglichen. Dabei umfasst das Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen die körperlichen und geistigen Fähigkeiten, die notwendig sind, um selbstbestimmt im häuslichen Umfeld verbleiben zu können (ausführlich hierzu BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 33 RdNr. 15 f mwN). Die Verwirklichung des Grundbedürfnisses nach selbstständigem Wohnen setzt bestimmte elementare Rahmenbedingungen voraus, die üblicherweise im hauswirtschaftlichen Bereich liegen, aber nicht hierauf zu beschränken sind. Es geht darum, die elementare Lebensführung zu Hause zu ermöglichen und daher die für das Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens unerlässlichen Grundvoraussetzungen zu gewährleisten. Die möglichst weitgehende Erfüllung dieser Rahmenbedingungen stellt sich praktisch als Annex zu dem allgemeinen Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens dar, ist aber wegen der auf die medizinische Rehabilitation der Versicherten beschränkten Zuständigkeit der GKV auf die unabdingbaren Grundvoraussetzungen des selbstständigen Wohnens beschränkt (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 33 RdNr. 15 f mwN).

Rauchwarnmelder gehören heutzutage nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unverzichtbares Warnsystem zur Grundausstattung von Wohnräumen und dienen daher dem Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens. Inzwischen sehen die Landesbauordnungen von dreizehn Bundesländern (§ 15 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg, Art. 46 Abs. 4 Bayerische Bauordnung, § 48 Abs. 4 Bremische Landesbauordnung, § 45 Abs. 6 Hamburgische Bauordnung, § 13 Abs. 5 Hessische Bauordnung, § 48 Abs. 4 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, § 44 Abs. 5 Niedersächsische Bauordnung, § 49 Abs. 7 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 44 Abs. 8 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, § 46 Abs. 4 Landesbauordnung für das Saarland, § 47 Abs. 4 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, § 49 Abs. 4 LBO SH, § 48 Abs. 4 Thüringer Bauordnung) die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern insbesondere in Schlaf-, Kinder- und/oder Aufenthaltsräumen vor. Daran wird deutlich, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung Rauchwarnmelder in Wohnungen zur Gefahrenabwehr unerlässlich sind. Wohnungsbrände mit Todesfolge insbesondere durch toxische Gase im Brandrauch, die vor allem während der Schlafenszeit oft unbemerkt bleiben und innerhalb kurzer Zeit zum Erstickungstod führen können, werden zunehmend als reale Gefahr eingeschätzt, der durch ordnungsgemäß installierte und regelmäßig überprüfte Rauchwarnmelder mit relativ geringem finanziellen Aufwand ein zuverlässiger Schutz entgegengestellt werden kann. Inzwischen besteht nur in drei Bundesländern (Berlin, Brandenburg und Sachsen) noch keine rechtliche Verpflichtung zum Einbau und zur ordnungsgemäßen Instandhaltung von Rauchwarnmeldern in Wohnungen. In Berlin und Brandenburg soll diese Pflicht aber noch in diesem Jahr eingeführt werden (vgl WuM 2013, 598).

Die gesetzliche Pflicht zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchmeldern führt dazu, dass Gebäude nur zu Wohnzwecken nutzbar sind, wenn sie - zumindest in den ausdrücklich benannten Räumen - mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sind. Nach § 47 Abs. 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind die Rauchmelder auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. In den anderen Landesbauordnungen, insbesondere auch in der wegen des am 17.9.2011 erfolgten Umzugs des Klägers nach S. einschlägigen LBO SH, müssen die Rauchwarnmelder so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Ein selbstständiges Wohnen unter zumutbaren Bedingungen ist daher nach allgemeiner Verkehrsauffassung nur möglich, wenn die Signale der in der Wohnung befindlichen Rauchwarnmelder auch von den Bewohnern wahrnehmbar sind. Für Gehörlose oder erheblich hörbeeinträchtigte Menschen, deren Hörvermögen nicht unmittelbar durch entsprechende Hilfsmittel verbessert werden kann, reichen akustische Signale daher nicht aus. Das gilt unabhängig davon, ob der Versicherte allein oder gemeinsam mit nicht hörbehinderten Menschen in einer Wohnung lebt, denn das Bedürfnis nach selbstständigem Wohnen beinhaltet das Recht, sich unabhängig von anderen Personen auch allein in der Wohnung aufhalten zu können, jedenfalls soweit dies mit Rücksicht auf die Behinderung möglich ist. Für Gehörlose kann die Wahrnehmbarkeit der Rauchwarnmelder über Lichtsignale ggf in Kombination mit anderen Warnsignalen, wie beispielsweise Vibrationskissen, sichergestellt werden (BSG, Urteil vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R).

2. Vorliegend fehlt es dem Anspruch jedoch an der Erforderlichkeit im Einzelfall i.S.v. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, denn die Beigeladene ist vorrangig verpflichtet, die Wohnung bzw. Wohngruppe des Klägers mit einem Rauchmeldesystem für Gehörlose auszustatten.

Zwar sind Krankenkassen zur Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln grundsätzlich unabhängig davon verpflichtet, ob sie in einer eigenen Wohnung oder einem Heim leben. Nach der Rechtsprechung des BSG endet die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln nach der gesetzlichen Konzeption des SGB V und des SGB XI aber dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt. Bei vollstationärer Pflege hat der Träger des Heimes für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs notwendigen Hilfsmittel zu sorgen, weil er verpflichtet ist, die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit medizinischer Behandlungspflege zu versorgen (§ 43 und § 43a SGB XI). Die Heime müssen das für die vollstationäre Pflege notwendige Inventar bereithalten. Die gesetzliche Krankenversicherung hat darüber hinaus nur solche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die nicht der Sphäre der vollstationären Pflege zuzurechnen sind. Das sind im Wesentlichen individuell angepasste Hilfsmittel, die ihrer Natur nach für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar sind (z.B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen), sowie Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheimes dienen. Der Ausdruck „Heimsphäre“ beschreibt dabei bildhaft, was zur Vorhaltepflicht der Pflegeeinrichtung gehört, die entscheidend vom jeweiligen Versorgungsauftrag und von der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung abhängt. Die Abgrenzung ist jeweils für konkrete Gegenstände vorzunehmen (insg. hierzu BSG, Urteil vom 06.06.2002, B 3 KR 67/01 R, juris; BSG, Urteil vom 10.02.2000, B 3 KR 26/99 R, juris).

Diese Erwägungen gelten auch, wenn sich der Versicherte nicht in einem vollstationären Pflegeheim, sondern in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe i.S.v. §§ 43a, 71 Abs. 4 SGB XI befindet (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2015, B 3 KR 11/14 R, juris; Landessozialgericht - LSG - Thüringen, Urteil vom 28.01.2013, L 6 KR 955/09; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2016, L 16/1 KR 211/14, juris). Dies trifft auf die Beigeladene zu. Nach der für sie geltenden Leistungsvereinbarung und nach den in der Leistungsvereinbarung in Bezug genommenen rechtlichen Grundlagen handelt es sich bei der Einrichtung C. um eine vollstationäre Wohnform der Eingliederungshilfe, in der Menschen mit Hörschädigung und in der Regel weiteren körperlichen, geistigen und/oder seelischen Behinderungen (Leistungstyp W-E-K Hörschädigung) betreut werden, die damit dem § 43a SGB XI unterfällt.

Nach der Rechtsprechung des BSG ergeben sich die Leistungspflichten der Eingliederungseinrichtungen für deren Nutzer aus zivilrechtlichen Verträgen mit der Einrichtung und gegenüber dem Träger der Sozialhilfe ausschließlich aus dem SGB XII i.V.m. den auf diesen gesetzlichen Grundlagen basierenden Verträgen (BSG, Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R). Entscheidend für die Leistungspflichten der Einrichtungen zur Hilfe für behinderte Menschen sind danach das in den Vereinbarungen nach den §§ 75 ff. SGB XII festgelegte Ziel und der Zweck der Einrichtung, ihr Aufgabenprofil, die vorgesehene sächliche und personelle Ausstattung sowie der zu betreuende Personenkreis (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2016, L 16/1 KR 211/14, juris).

Wenn nach diesen Kriterien das Vorhalten bestimmter Hilfsmittel zum notwendigen Inventar einer Einrichtung der Eingliederungshilfe zählt, kommt daneben eine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse nicht mehr in Betracht. Soweit die Einrichtungen allerdings Menschen mit bestimmten Behinderungen nach ihrer Konzeption grundsätzlich nicht aufnehmen, kann weder vom Sozialhilfeträger noch vom Einrichtungsträger die Finanzierung des Vorhaltens des für sie erforderlichen Inventars nach den oben entwickelten Kriterien erwartet werden (BSG, Urteil vom 10.02.2000, B 3 KR 17/99 R, juris).

Gemessen hieran besteht zur Überzeugung des Senats keine Verpflichtung der Beklagten, den in der vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe der Beigeladenen lebenden Kläger mit dem begehrten visuellen Rauchmelder zu versorgen.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger in einer Wohnung i.S.v. Art. 46 BayBO oder in einem Sonderbau i.S.v. Art. 2 Abs. 4 BayBO lebt.

Art. 46 Abs. 4 BayBO lautet: In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Der Kläger wohnt in einer Wohngruppe in einer Doppelhaushälfte, in der ihm neben einem mit Grundausstattung möblierten Individualraum zusammen mit den anderen Bewohnern auch gemeinschaftlich genutzte Räume zur Verfügung stehen, vor allem Wohn- und Esszimmer, Mehrzweckraum, Küche, Hauswirtschaftsraum, Abstellflächen und eine bedarfsgerechte sanitäre Ausstattung. Es handelt sich hierbei um eine Wohnung i.S.v. Art. 46 Abs. 1 und 3 BayBO, so dass der individuelle Schlafraum des Klägers seit 01.01.2018 mit einem Rauchwarnmelder ausgestattet sein muss. Dies würde im Übrigen auch gelten, wenn sich die Wohngruppe mit den beschriebenen Räumlichkeiten als Wohnung in einem Sonderbau i.S.d. Art. 2 Abs. 4 BayBO befände.

Darüber hinaus unterliegen Sonderbauten erhöhten bauordnungs- und baugenehmigungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Brandschutz (vgl. Art. 12, 54 Abs. 3, 60 BayBO), wobei Brandmeldeanlagen eine zentrale Rolle im anlagetechnischen Brandschutz einnehmen. Auch wenn der Kläger nur in einem Zimmer in einem Heim und damit nicht in einer Wohnung i.S.v. Art. 46 BayBO leben würde, wäre deshalb ebenfalls von Seiten des Heimträgers bzw. Eigentümers für einen hinreichenden Brandschutz inkl. Brandmeldesystem zu sorgen.

Die Pflicht zur Anbringung von Rauchwarnmeldern in vorhandenen Wohnungen liegt gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 BayBO beim Eigentümer und beschränkt sich regelmäßig auf herkömmliche akustische Rauchmelder. Hierauf kann sich jedoch die Beigeladene nicht beschränken. Sie betreibt eine Wohneinrichtung der Eingliederungshilfe ausschließlich für hörgeschädigte Menschen und stellt ihnen dafür den geeigneten Wohnraum mitsamt Inventar zur Verfügung. Aus diesem in der Leistungsvereinbarung mit dem Träger der Sozialhilfe festgelegten Zweck und Aufgabenprofil der Einrichtung mitsamt der dafür vorgesehenen sächlichen Ausstattung ergibt sich, dass die Beigeladene als Einrichtungsbetreiberin, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Gebäudeeigentümer, in der Pflicht steht, für einen adäquaten Brandschutz dergestalt zu sorgen, dass den Menschen in ihrer Einrichtung trotz ihrer Behinderung ein möglichst selbstständiges Wohnen mit möglichst vergleichbarem Sicherheitsstandard wie nicht behinderten Menschen ermöglicht wird. Die dafür notwendigen Hilfsmittel in Form von visuellen Rauchmeldern für hörgeschädigte Menschen gehören zum notwendigen Inventar der Einrichtung der Beigeladenen und sind deshalb von dieser vorzuhalten. Eine Leistungspflicht der Beklagten daneben kommt nicht in Betracht - auch dann nicht, wenn die Vergütungsvereinbarung zwischen Beigeladener und Sozialhilfeträger die Kosten der erforderlichen visuellen Rauchmelder in der Einrichtung nicht berücksichtigen sollte.

Ob eine Leistungspflicht der Beklagten auch bereits vor der Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 4 BayBO, dass seit 01.01.2018 auch bestehende Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein müssen, bestanden hat, kann dahinstehen. Denn der Senat hat nach dem oben Gesagten seine Entscheidung nach der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 20.06.2018 geltenden Rechtslage auszurichten. Deshalb vermag auch der Hinweis der Beigeladenen, im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes würden künftig Bewohner von Einrichtungen der Eingliederungshilfe ein Mietverhältnis (neben einem Betreuungsvertrag) mit dem Leistungsanbieter eingehen mit der Folge, dass die Trennung zwischen Wohnen im eigenen häuslichen Umfeld und einem Wohnraum in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe verschwinde, keinen Einfluss auf die Entscheidung zu nehmen, weil diese Regelungen des Bundesteilhabegesetzes erst zum 01.01.2020 in Kraft treten werden.

Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.01.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Juni 2018 - L 20 KR 139/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Juni 2018 - L 20 KR 139/17

Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Juni 2018 - L 20 KR 139/17 zitiert 16 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 12 Wirtschaftlichkeitsgebot


(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungs

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 33 Hilfsmittel


(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen od

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel


(1) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 71 Pflegeeinrichtungen


(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslic

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 43 Inhalt der Leistung


(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen. (2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 43a Inhalt der Leistung


Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Mensche

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 40 Rechtsaufsicht


Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Juni 2018 - L 20 KR 139/17 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Juni 2018 - L 20 KR 139/17 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 30. Sept. 2015 - B 3 KR 14/14 R

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 25. Feb. 2015 - B 3 KR 11/14 R

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. April 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozia

Bundessozialgericht Urteil, 18. Juni 2014 - B 3 KR 8/13 R

bei uns veröffentlicht am 18.06.2014

Tenor Auf die Revision der Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 27. September 2012 und des Sozialgerichts Hamburg vom 13. September 2011 geändert sowie der Bescheid der B

Referenzen

Tenor

Auf die Revision der Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 27. September 2012 und des Sozialgerichts Hamburg vom 13. September 2011 geändert sowie der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger mit zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose zu versorgen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Versorgung eines gehörlosen Versicherten mit zwei Rauchwarnmeldern für seine Wohnung.

2

Der 1956 geborene gehörlose Kläger beantragte im April 2010 unter Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung die Ausstattung mit einer Lichtsignalanlage mit Lichtwecker und Rauchwarnmelder. Die - üblicherweise kurz "Rauchmelder" oder auch "Rauchwächter" genannten - Rauchwarnmelder senden in einer solchen Kombination mit einer Lichtsignalanlage bei Feuer oder Rauch in der Wohnung ein Funksignal an alle angeschlossenen Empfänger, die ihrerseits Lichtsignale verbreiten. Zur Installation der Rauchwarnmelder wird eine Grundplatte an der Zimmerdecke befestigt, auf welche die Rauchmelder aufgeschraubt werden. Die beklagte Krankenkasse bewilligte daraufhin einen Türklingelsender mit vier Blitzlampen sowie einen Lichtwecker unter Abzug eines Eigenanteils für einen vergleichbaren Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens von 15 Euro und eines Zuzahlungsbetrages von 10 Euro. Die Versorgung mit einem Telefonsender und zwei Rauchmeldern lehnte sie mit dem Hinweis auf insoweit fehlende Grundbedürfnisse ab (Bescheid vom 3.5.2010 und Widerspruchsbescheid vom 9.11.2010). Das SG Hamburg hat die Beklagte zur Versorgung des Klägers mit dem beantragten Funk-Kombi-Telefonsender verurteilt, die Klage aber hinsichtlich der beantragten Rauchmelder abgewiesen. Während der begehrte Telefonsender dem Grundbedürfnis nach Kommunikation diene, sei die individuelle Gefahrenabwehr nicht Gegenstand der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ( Urteil vom 13.9.2011). Das LSG hat die nur vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen, da es um einen mittelbaren Behinderungsausgleich gehe, bei dem ein über die Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen hinausgehender Ausgleich nicht vorgesehen sei. Die Gefahrenabwehr durch Rauchwarnmelder in einer für den Versicherten wahrnehmbaren Form gehöre nicht zur medizinischen Rehabilitation, sondern sei dem privaten Bereich der allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen und damit der Eigenverantwortung zuzurechnen (Urteil vom 27.9.2012).

3

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 33 SGB V). Er sieht hier den unmittelbaren Behinderungsausgleich betroffen; denn bereits das Hören an sich stelle ebenso wie die Wahrnehmung von Warnsignalen ein Grundbedürfnis dar. Gehörlose, die auch andere in Notsituationen warnende Geräusche nicht wahrnehmen könnten, seien noch stärker auf ihnen zugängliche Warnsignale angewiesen als hörende Menschen. Es sei daher ein elementares Sicherheitsbedürfnis sowie das Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen tangiert. Das LSG sei auch nicht auf den nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH) verpflichtenden Einbau von Rauchwarnmeldern in Privatwohnungen eingegangen.

4

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 27.9.2012 und des Sozialgerichts Hamburg vom 13.9.2011 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 3.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn mit zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose zu versorgen.

5

Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Urteile und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Die Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung nach den §§ 165, 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Versorgung mit zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose. Diese Geräte dienen einem grundlegenden Sicherheitsbedürfnis, sind in mittlerweile dreizehn von sechzehn Bundesländern bauordnungsrechtlich vorgeschrieben und ermöglichen gehörlosen Versicherten in der ihren Bedürfnissen angepassten Ausführung ein von fremder Hilfe unabhängiges selbstständiges Wohnen. Damit ist ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen.

8

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Nach den Anträgen des Klägers im Klage-, Berufungs- und Revisionsverfahren geht es ihm lediglich um eine Versorgung mit zwei Rauchwarnmeldern in für Gehörlose geeigneter Ausstattung. Das ist zur Spezifizierung des Klageantrags ausreichend, ein bestimmtes Fabrikat muss nicht angegeben werden, da es den Beteiligten nur um den Versorgungsanspruch dem Grunde nach, nicht aber um ein bestimmtes Fabrikat geht. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten zur Versorgung des Klägers mit zwei Rauchwarnmeldern ist kein zusätzlicher Streit über das Fabrikat zu erwarten (vgl BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31 - Treppensteighilfe). Zwar hatte der Kläger seinem Leistungsantrag einen Kostenvoranschlag beigefügt, bei dem die Rauchwarnmelder vom gleichen Fabrikat waren wie die übrige Lichtsignalanlage mit 4 Blitzlampen, einem kombinierten Telefon- und Türklingelsender sowie einem Wecker. Dies ist bei sach- und interessengerechter Auslegung jedoch nicht so zu verstehen, dass andere Fabrikate ausgeschlossen sein sollten. Dem Kläger geht es lediglich um Rauchwarnmelder in einer seinen Bedürfnissen entsprechenden Ausführung. Sollten diese nicht mit der vorhandenen Lichtsignalanlage kompatibel sein, gehören zu einer geeigneten Ausführung eigene kompatible Blitzlampen.

9

2. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs ist § 33 Abs 1 S 1 SGB V in der ab 1.4.2007 geltenden Fassung von Art 1 Nr 17 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007 (BGBl I 378). Nach § 33 Abs 1 S 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Blick auf die "Erforderlichkeit im Einzelfall" nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs 1 SGB V nicht bewilligen(vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 11 - zweisitziges Elektrofahrzeug; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 40 - Unterschenkel-Sportprothese; BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31 - Treppensteighilfe).Nicht entscheidend für den Versorgungsanspruch ist, ob das begehrte Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) gelistet ist, denn es handelt sich bei diesem Verzeichnis nicht um eine abschließende Regelung im Sinne einer Positivliste (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 16, 20, 27; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr 16, RdNr 20; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 32).

10

a) Der Hilfsmittelbegriff wird seit dem Inkrafttreten des SGB IX (durch Art 1 des Gesetzes vom 19.6.2001, BGBl I 1046) zum 1.7.2001 für alle Träger von Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§ 6 Abs 1, § 5 Nr 1 SGB IX) durch § 31 SGB IX einheitlich definiert. Danach umfassen Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) die Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich sind, um (1.) einer drohenden Behinderung vorzubeugen, (2.) den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder (3.) eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind. Da sich die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe gemäß § 7 S 2 SGB IX nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen richten, ergibt sich der Rechtsanspruch weiterhin aus § 33 Abs 1 S 1 SGB V. Bei der Definition des Hilfsmittelbegriffs in der medizinischen Rehabilitation hat sich der Gesetzgeber an der Rechtsprechung des BSG zum Hilfsmittelbegriff in der GKV orientiert. Eine Ausweitung der Leistungspflicht der GKV war bei der Hilfsmittelversorgung aber nicht beabsichtigt (vgl auch BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31, RdNr 39).

11

Schon vor der Einführung des SGB IX hat das BSG die Hilfsmittel ausdrücklich auf solche Hilfen beschränkt, die vom Behinderten getragen oder mitgeführt, bei einem Wohnungswechsel auch mitgenommen und benutzt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Dies hat es aus der Gegenüberstellung der in § 33 Abs 1 SGB V ausdrücklich genannten Hilfsmittel, nämlich der Seh- und Hörhilfen, der Körperersatzstücke und der orthopädischen Hilfsmittel einerseits und der nicht näher konkretisierten "anderen Hilfsmittel" andererseits gefolgert. Hilfsmittel sollen die Körperfunktionen des Behinderten ersetzen, ergänzen oder verbessern, die für die möglichst selbstständige Durchführung der Alltagsverrichtungen notwendig sind. Der Behinderte wird dadurch den Erfordernissen der Umwelt angepasst, nicht aber das Umfeld an die Bedürfnisse des Behinderten angeglichen. Andernfalls ließe sich die Leistungspflicht der Krankenkassen nur schwerlich eingrenzen und würde zB auch den behinderungsgerechten Umbau eines Hauses umfassen, einschließlich der Herrichtung der Zufahrtswege und noch weitergehender Umgestaltungen des Wohnumfeldes. Die Hilfsmitteleigenschaft kann aber nicht von den jeweiligen konkreten Wohnverhältnissen abhängen. Daher fallen fest in ein Haus oder eine Wohnung eingebaute technische Hilfen nicht in den Anwendungsbereich des § 33 Abs 1 SGB V. Den Ausschluss der Leistungspflicht der GKV bei Maßnahmen zur Anpassung bzw Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes hat der Gesetzgeber zuletzt dadurch bestätigt, dass er im vergleichbaren Bereich der sozialen Pflegeversicherung eine differenzierte Regelung vorgesehen hat, ohne zugleich eine Änderung des SGB V vorzunehmen. Nach § 40 Abs 1 S 1 SGB XI haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Diese Leistungspflicht der Pflegekassen für Pflegehilfsmittel wird ergänzt durch die als Ermessensleistung ausgestaltete subsidiäre Möglichkeit zur Zahlung finanzieller Zuschüsse bis zu einer Höhe von 2557 Euro "für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen", wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird (§ 40 Abs 4 SGB XI). Der Gesetzgeber hat daher die bereits vor der Einführung des SGB IX im Gesetz angelegte Unterscheidung zwischen Hilfsmitteln und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes in der Regelung des § 31 SGB IX ausdrücklich aufgegriffen. Hilfsmittel sind danach nur solche Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können; der Begriff des Hilfsmittels umfasst also nur "bewegliche" Sachen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 30 S 180 = Juris RdNr 13; BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31).

12

b) Die vom Kläger begehrten Rauchwarnmelder für Gehörlose entsprechen dem Hilfsmittelbegriff iS des § 33 Abs 1 S 1 SGB V iVm § 31 Abs 1 Nr 3 SGB IX. Es handelt sich insbesondere um bewegliche Gegenstände, die jedenfalls bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden könnten. Entscheidend hierfür ist, ob das Gerät so in das Gebäude eingebaut wird, dass es nach der Verkehrsauffassung auch bei einem Umzug in der alten Wohnung verbleibt, der Einbau also von Dauer ist, oder ob es bei einem Wohnungswechsel ohne wesentliche verbleibende Folgen mitgenommen werden kann. Ein beweglicher Gegenstand kann insbesondere ohne nennenswerte Substanzbeeinträchtigung an Wänden, Decken und Fußböden ausgebaut und mit vertretbarem Aufwand in einer neuen Wohnung wieder eingebaut werden (BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr 8, RdNr 21 - Deckenlifter; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 30 RdNr 18 - Lichtsignalanlage). Von der Leistungspflicht der GKV grundsätzlich nicht erfasst sind Hilfsmittel wie zB Mobilitätshilfen, wenn sie ausschließlich aufgrund der konkreten Wohnverhältnisse des Versicherten benötigt werden, sie also nach einem Umzug regelmäßig nicht mehr erforderlich wären (BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31 - Treppensteighilfe). Entscheidend ist, dass ein solches Hilfsmittel bei gleicher gesundheitlicher Situation von anderen Versicherten nicht benötigt wird.

13

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die begehrten Rauchwarnmelder für Gehörlose nicht als fester Bestandteil der Wohnung anzusehen. Die Geräte sind nach ihrer Größe und ihrem Gewicht mit handelsüblichen Rauchmeldern für nicht hörbeeinträchtigte Menschen vergleichbar. Es wird lediglich eine kleine Grundplatte an der Zimmerdecke befestigt, die bei einem Umzug leicht wieder gelöst werden kann. Die damit verbundene geringfügige Substanzbeeinträchtigung an der Decke entspricht etwa solchen, die durch das Aufhängen von Bildern an Wänden in der Wohnung verursacht werden. Solche Gegenstände werden nach der Verkehrsauffassung bei einem Umzug mitgenommen und in der neuen Wohnung wieder verwendet. Kabel müssen dazu nicht verlegt werden, da die Rauchmelder Funksignale an die Lichtsignalanlage senden. Das Hilfsmittel wird auch nicht wegen des konkreten Wohnumfeldes benötigt, weil der Kläger wegen seines fehlenden Hörvermögens in jeder Wohnung auf diese speziellen Rauchmelder angewiesen ist, um die Warnsignale wahrnehmen zu können. Wohnungen sind auch nicht standardmäßig mit Rauchwarnmeldern für Gehörlose ausgestattet.

14

c) Rauchwarnmelder für Gehörlose sind weder nach § 34 Abs 4 SGB V iVm der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der GKV(idF der Verordnung vom 17.1.1995 - BGBl I 44) noch als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens von der Leistungspflicht der Krankenkasse ausgenommen (§ 33 Abs 1 S 1 letzter Halbs SGB V). Im Gegensatz zu allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens muss ein Hilfsmittel im Sinne des Krankenversicherungsrechts bereits seiner Konzeption nach den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen oder im Einzelfall den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommen; es wird daher von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 22 - Personalcomputer). Rauchmelder für Gehörlose, die mit einer Lichtsignalanlage kombiniert werden, sind in Wohnungen von nicht hörbeeinträchtigten Menschen nicht vorzufinden. Bei gegebenenfalls beruflich veranlasster Verwendung von Rauchwarnmeldern mit optischen Signalen an Arbeitsplätzen mit einem hohen Geräuschpegel handelt es sich gerade nicht um die Nutzung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, sondern als Hilfsmittel zum Arbeitsschutz.

15

d) Die Leistungsablehnung ist rechtswidrig, weil die begehrten Rauchwarnmelder zum Behinderungsausgleich erforderlich sind (§ 33 Abs 1 S 1 dritte Variante SGB V).

16

Zur Frage der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels zum Behinderungsausgleich iS des § 33 Abs 1 S 1 dritte Variante SGB V wird stets unterschieden zwischen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel unmittelbar zum Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst eingesetzt wird, und dem mittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird. Diese Differenzierung ist notwendig, weil unter Einbeziehung einer historischen Betrachtung unzweifelhaft ist, dass der Ausfall einer Körperfunktion den Krankheitsbegriff in der GKV erfüllt und es daher zum Aufgabenbereich der GKV gehört, ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen soweit wie möglich wiederherzustellen oder zu verbessern.

17

Beim mittelbaren Behinderungsausgleich geht es demgegenüber darum, einem behinderten Menschen, dessen Beeinträchtigung durch medizinische Leistungen einschließlich des Einsatzes von Hilfsmitteln nicht weiter behoben werden kann, das Leben mit den Folgen dieser Beeinträchtigung zu erleichtern. Dabei liegt es auf der Hand, dass es nicht Aufgabe der GKV sein kann, jegliche Behinderungsfolgen in allen Lebensbereichen auszugleichen. So ist es beispielsweise Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme, einen Ausgleich für spezielle berufliche Anforderungen zu schaffen. Es kann auch nicht Aufgabe der GKV sein, alle Auswirkungen der Behinderung beispielsweise im Hinblick auf spezielle Sport- oder Freizeitinteressen durch Hilfsmittel auszugleichen. Auch nach dem der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen gewidmeten SGB IX ist die GKV nur für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie für unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, nicht aber für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuständig (§ 6 Abs 1 Nr 1, § 5 SGB IX).

18

Um hier den Aufgabenbereich der GKV abzustecken, ist ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich von der GKV nach ständiger Rechtsprechung nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mindert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören danach das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 30 RdNr 12 - Lichtsignalanlage mwN).

19

Zu Wertungswidersprüchen führt die Differenzierung zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Behinderungsausgleich nicht, da die durch den unmittelbaren Behinderungsausgleich bewirkte Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer beeinträchtigten Körperfunktion bereits als solche ein Grundbedürfnis darstellt. Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich kommt daher der Frage nach der Erfüllung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens erst dann Bedeutung zu, wenn es nicht um die erstmalige Behebung eines Funktionsdefizits geht und auch nicht um die reine Ersatzbeschaffung, sondern um die Versorgung eines für den Behinderungsausgleich bereits ausreichend ausgestatteten Versicherten mit einem zweiten Hilfsmittel gleicher Art als Zweitausstattung, als Ausstattung für einen speziellen Zweck in Abgrenzung zur Ausstattung für das tägliche Leben oder mit einem technisch weiterentwickelten Hilfsmittel. Dabei kommt es auf den Umfang der mit dem neuen Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an (zB computergestütztes statt mechanisches Kniegelenksystem).

20

Dem Gegenstand nach besteht für den unmittelbaren ebenso wie für den mittelbaren Behinderungsausgleich Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung. Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (stRspr, vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 26 S 153); anderenfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs 1 S 5 SGB V(ebenso § 31 Abs 3 SGB IX) von dem Versicherten selbst zu tragen. Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 44; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr 8, RdNr 15).

21

Mit den begehrten Rauchwarnmeldern wird die beeinträchtigte Körperfunktion des Hörens nicht wiederhergestellt oder verbessert. Die Versorgung mit solchen Geräten führt lediglich zu einem Ausgleich der Folgen der Behinderung, also einem mittelbaren Behinderungsausgleich, und gehört daher nur dann zum Aufgabenkreis der GKV, wenn sie der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens dient.

22

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des für die Hilfsmittelversorgung der Versicherten ausschließlich zuständigen 3. Senats des BSG, Versicherten durch die Versorgung mit Hilfsmitteln eine möglichst selbstständige Lebensführung unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundbedürfnisses nach selbstständigem Wohnen zu ermöglichen. Dabei umfasst das Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen die körperlichen und geistigen Fähigkeiten, die notwendig sind, um selbstbestimmt im häuslichen Umfeld verbleiben zu können (ausführlich hierzu BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 33 RdNr 15 f mwN). Die Verwirklichung des Grundbedürfnisses nach selbstständigem Wohnen setzt bestimmte elementare Rahmenbedingungen voraus, die üblicherweise im hauswirtschaftlichen Bereich liegen, aber nicht hierauf zu beschränken sind. Es geht darum, die elementare Lebensführung zu Hause zu ermöglichen und daher die für das Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens unerlässlichen Grundvoraussetzungen zu gewährleisten. Die möglichst weitgehende Erfüllung dieser Rahmenbedingungen stellt sich praktisch als Annex zu dem allgemeinen Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens dar, ist aber wegen der auf die medizinische Rehabilitation der Versicherten beschränkten Zuständigkeit der GKV auf die unabdingbaren Grundvoraussetzungen des selbstständigen Wohnens beschränkt (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 33 RdNr 15 f mwN).

23

Rauchwarnmelder gehören heutzutage nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unverzichtbares Warnsystem zur Grundausstattung von Wohnräumen und dienen daher dem Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens. Inzwischen sehen die Landesbauordnungen von dreizehn Bundesländern (§ 15 Abs 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg, Art 46 Abs 4 Bayerische Bauordnung, § 48 Abs 4 Bremische Landesbauordnung, § 45 Abs 6 Hamburgische Bauordnung, § 13 Abs 5 Hessische Bauordnung, § 48 Abs 4 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, § 44 Abs 5 Niedersächsische Bauordnung, § 49 Abs 7 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 44 Abs 8 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, § 46 Abs 4 Landesbauordnung für das Saarland, § 47 Abs 4 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, § 49 Abs 4 LBO SH, § 48 Abs 4 Thüringer Bauordnung) die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern insbesondere in Schlaf-, Kinder- und/oder Aufenthaltsräumen vor. Daran wird deutlich, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung Rauchwarnmelder in Wohnungen zur Gefahrenabwehr unerlässlich sind. Wohnungsbrände mit Todesfolge insbesondere durch toxische Gase im Brandrauch, die vor allem während der Schlafenszeit oft unbemerkt bleiben und innerhalb kurzer Zeit zum Erstickungstod führen können, werden zunehmend als reale Gefahr eingeschätzt, der durch ordnungsgemäß installierte und regelmäßig überprüfte Rauchwarnmelder mit relativ geringem finanziellen Aufwand ein zuverlässiger Schutz entgegengestellt werden kann. Inzwischen besteht nur in drei Bundesländern (Berlin, Brandenburg und Sachsen) noch keine rechtliche Verpflichtung zum Einbau und zur ordnungsgemäßen Instandhaltung von Rauchwarnmeldern in Wohnungen. In Berlin und Brandenburg soll diese Pflicht aber noch in diesem Jahr eingeführt werden (vgl WuM 2013, 598).

24

Die gesetzliche Pflicht zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchmeldern führt dazu, dass Gebäude nur zu Wohnzwecken nutzbar sind, wenn sie - zumindest in den ausdrücklich benannten Räumen - mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sind. Nach § 47 Abs 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind die Rauchmelder auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. In den anderen Landesbauordnungen, insbesondere auch in der wegen des am 17.9.2011 erfolgten Umzugs des Klägers nach S. einschlägigen LBO SH, müssen die Rauchwarnmelder so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Ein selbstständiges Wohnen unter zumutbaren Bedingungen ist daher nach allgemeiner Verkehrsauffassung nur möglich, wenn die Signale der in der Wohnung befindlichen Rauchwarnmelder auch von den Bewohnern wahrnehmbar sind. Für Gehörlose oder erheblich hörbeeinträchtigte Menschen, deren Hörvermögen nicht unmittelbar durch entsprechende Hilfsmittel verbessert werden kann, reichen akustische Signale daher nicht aus. Das gilt unabhängig davon, ob der Versicherte allein oder gemeinsam mit nicht hörbehinderten Menschen in einer Wohnung lebt, denn das Bedürfnis nach selbstständigem Wohnen beinhaltet das Recht, sich unabhängig von anderen Personen auch allein in der Wohnung aufhalten zu können, jedenfalls soweit dies mit Rücksicht auf die Behinderung möglich ist. Für Gehörlose kann die Wahrnehmbarkeit der Rauchwarnmelder über Lichtsignale ggf in Kombination mit anderen Warnsignalen, wie beispielsweise Vibrationskissen, sichergestellt werden.

25

Damit setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung. Insbesondere sind auch bisher schon Gegenstände, die der Unfallverhütung oder Gefahrenabwehr dienen, von der Leistungspflicht der GKV nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr hat das BSG in einer Entscheidung vom 15.11.1989 (BSG SozR 2200 § 182 Nr 116) ausdrücklich ausgeführt, dass eine Korrektionsschutzbrille zur Unfallverhütung ein medizinisches Hilfsmittel ist, wenn damit eine vorhandene Sehminderung ausgeglichen wird. Es sei allerdings denkbar, dass die Brille weitere Teile enthalte, die nicht dem spezifischen Ausgleich einer Behinderung dienten und daher nicht von der GKV zu gewähren seien. Dies könnten beispielsweise Seitenschilder oder sonstige besondere Vorkehrungen sein, die ganz allgemein nur den Zwecken der Unfallverhütung dienten, ohne zugleich Hilfsmittelcharakter zu haben. Daraus wird deutlich, dass der Zweck der Unfallverhütung nicht die Hilfsmitteleigenschaft eines Gegenstandes ausschließt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gegenstand (einschließlich aller besonderen Bestandteile) zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich ist. Ausgeschlossen sind damit Gegenstände, die auch von nicht beeinträchtigten Menschen zum Schutz vor Unfällen benötigt werden. Dies entspricht den Gesichtspunkten des Ausschlusses von Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens, der Mehrkostenregelung für zusätzliche Ausstattungen nach § 33 Abs 1 S 5 SGB V, § 31 Abs 3 SGB IX bzw des Abzugs eines Eigenanteils für ersparte Aufwendungen.

26

In dem vom LSG in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 24.4.2008 (B 3 KR 24/07 B) beruhte die Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nur auf fehlenden Darlegungen zu der oben genannten Entscheidung. Sie war daher nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden.

27

e) Dem Anspruch fehlt es nicht an der "Erforderlichkeit im Einzelfall"; insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Ausstattung seiner Wohnung mit Rauchmeldern für Gehörlose gegen einen Dritten. Zwar müssen nach § 49 Abs 4 LBO SH in Wohnungen die Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben, der so eingebaut und betrieben werden muss, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird und für die Ausrüstung der Wohnung mit Rauchwarnmeldern ist die Eigentümerin oder der Eigentümer verantwortlich(§ 49 Abs 4 S 1 bis 3 LBO SH). Den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern obliegt die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst (§ 49 Abs 4 S 4 LBO SH). Danach kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Mietwohnung diese auf eigene Kosten mit Rauchwarnmeldern für Gehörlose auszustatten hat. Die Vorschrift bezieht sich ersichtlich nur auf Standardrauchwarnmelder, die über akustische Signale funktionieren.

28

f) Der Umfang des Anspruchs umfasst die beiden begehrten Rauchwarnmelder. Dem Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen ist grundsätzlich nur mit einer vollständigen Ausstattung aller zu sichernder Räume der Wohnung gedient. Ob bei außergewöhnlichen Wohnverhältnissen, die eine sehr hohe Anzahl von Rauchwarnmeldern erforderlich machen, Einschränkungen gelten müssen, ist hier nicht zu entscheiden, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Da es sich unter diesem Gesichtspunkt bei allen erforderlichen Rauchwarnmeldern um Bestandteile eines Rauchwarnmeldesystems und damit um ein zusammengehöriges, einheitliches Hilfsmittel handelt, fällt die nach § 33 Abs 8 SGB V, § 61 S 1 SGB V iVm § 62 SGB V bis zur Belastungsgrenze zu leistende Zuzahlung unabhängig von der Zahl der benötigten Rauchwarnmelder nur einmal an.

29

g) Der Kläger hat für die seinen Bedürfnissen als Gehörloser entsprechenden Rauchwarnmelder keinen Eigenanteil aufzubringen, da die Geräte im vorliegenden Fall keinen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ersetzen. Bei Hilfsmitteln, die neben ihrer Zweckbestimmung iS von § 33 Abs 1 SGB V einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ersetzen, haben die Versicherten einen Eigenanteil für ersparte Aufwendungen in Höhe des wirtschaftlichen Wertes des ersetzten Gebrauchsgegenstandes selbst zu tragen(BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 32 - Therapiedreirad; BSGE 77, 209, 215 = SozR 3-2500 § 33 Nr 19 S 102 - Telefaxgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 25 S 146 - Tandem-Therapiefahrrad). Selbst wenn die begehrten Rauchwarnmelder neben den Funksignalen an die Lichtsignalanlage auch akustische Signale verbreiten, ersetzen sie für den Kläger keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, schon weil die akustischen Signale für ihn nicht wahrnehmbar sind. Aufgrund der Versorgung erspart er als Mieter seiner Wohnung in Schleswig-Holstein auch keine Aufwendungen, die er als nicht hörbeeinträchtigter Mensch für herkömmliche Rauchwarnmelder zu tragen hätte. Für die Ausstattung von Wohnraum mit herkömmlichen Rauchwarnmeldern ist nach § 49 Abs 4 S 3 LBO SH der Eigentümer verantwortlich, während dem Besitzer nur die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst(vgl § 49 Abs 4 S 4 LBO SH). Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass es bei herkömmlichen Rauchwarnmeldern wenig sinnvoll scheint, diese bei einem Wohnungswechsel mitzunehmen. Mietern entstehen danach keine unmittelbaren Aufwendungen für die Anschaffung von herkömmlichen Rauchwarnmeldern. Die Kosten für die Energieversorgung der hier begehrten Rauchwarnmelder trägt in Anlehnung an den Ausschluss der Verordnungsfähigkeit der Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 26 Hilfsmittel-RL) der (volljährige) Versicherte selbst.

30

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

Tenor

Auf die Revision der Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 27. September 2012 und des Sozialgerichts Hamburg vom 13. September 2011 geändert sowie der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger mit zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose zu versorgen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Versorgung eines gehörlosen Versicherten mit zwei Rauchwarnmeldern für seine Wohnung.

2

Der 1956 geborene gehörlose Kläger beantragte im April 2010 unter Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung die Ausstattung mit einer Lichtsignalanlage mit Lichtwecker und Rauchwarnmelder. Die - üblicherweise kurz "Rauchmelder" oder auch "Rauchwächter" genannten - Rauchwarnmelder senden in einer solchen Kombination mit einer Lichtsignalanlage bei Feuer oder Rauch in der Wohnung ein Funksignal an alle angeschlossenen Empfänger, die ihrerseits Lichtsignale verbreiten. Zur Installation der Rauchwarnmelder wird eine Grundplatte an der Zimmerdecke befestigt, auf welche die Rauchmelder aufgeschraubt werden. Die beklagte Krankenkasse bewilligte daraufhin einen Türklingelsender mit vier Blitzlampen sowie einen Lichtwecker unter Abzug eines Eigenanteils für einen vergleichbaren Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens von 15 Euro und eines Zuzahlungsbetrages von 10 Euro. Die Versorgung mit einem Telefonsender und zwei Rauchmeldern lehnte sie mit dem Hinweis auf insoweit fehlende Grundbedürfnisse ab (Bescheid vom 3.5.2010 und Widerspruchsbescheid vom 9.11.2010). Das SG Hamburg hat die Beklagte zur Versorgung des Klägers mit dem beantragten Funk-Kombi-Telefonsender verurteilt, die Klage aber hinsichtlich der beantragten Rauchmelder abgewiesen. Während der begehrte Telefonsender dem Grundbedürfnis nach Kommunikation diene, sei die individuelle Gefahrenabwehr nicht Gegenstand der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ( Urteil vom 13.9.2011). Das LSG hat die nur vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen, da es um einen mittelbaren Behinderungsausgleich gehe, bei dem ein über die Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen hinausgehender Ausgleich nicht vorgesehen sei. Die Gefahrenabwehr durch Rauchwarnmelder in einer für den Versicherten wahrnehmbaren Form gehöre nicht zur medizinischen Rehabilitation, sondern sei dem privaten Bereich der allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen und damit der Eigenverantwortung zuzurechnen (Urteil vom 27.9.2012).

3

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 33 SGB V). Er sieht hier den unmittelbaren Behinderungsausgleich betroffen; denn bereits das Hören an sich stelle ebenso wie die Wahrnehmung von Warnsignalen ein Grundbedürfnis dar. Gehörlose, die auch andere in Notsituationen warnende Geräusche nicht wahrnehmen könnten, seien noch stärker auf ihnen zugängliche Warnsignale angewiesen als hörende Menschen. Es sei daher ein elementares Sicherheitsbedürfnis sowie das Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen tangiert. Das LSG sei auch nicht auf den nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH) verpflichtenden Einbau von Rauchwarnmeldern in Privatwohnungen eingegangen.

4

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 27.9.2012 und des Sozialgerichts Hamburg vom 13.9.2011 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 3.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn mit zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose zu versorgen.

5

Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Urteile und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Die Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung nach den §§ 165, 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Versorgung mit zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose. Diese Geräte dienen einem grundlegenden Sicherheitsbedürfnis, sind in mittlerweile dreizehn von sechzehn Bundesländern bauordnungsrechtlich vorgeschrieben und ermöglichen gehörlosen Versicherten in der ihren Bedürfnissen angepassten Ausführung ein von fremder Hilfe unabhängiges selbstständiges Wohnen. Damit ist ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen.

8

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Nach den Anträgen des Klägers im Klage-, Berufungs- und Revisionsverfahren geht es ihm lediglich um eine Versorgung mit zwei Rauchwarnmeldern in für Gehörlose geeigneter Ausstattung. Das ist zur Spezifizierung des Klageantrags ausreichend, ein bestimmtes Fabrikat muss nicht angegeben werden, da es den Beteiligten nur um den Versorgungsanspruch dem Grunde nach, nicht aber um ein bestimmtes Fabrikat geht. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten zur Versorgung des Klägers mit zwei Rauchwarnmeldern ist kein zusätzlicher Streit über das Fabrikat zu erwarten (vgl BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31 - Treppensteighilfe). Zwar hatte der Kläger seinem Leistungsantrag einen Kostenvoranschlag beigefügt, bei dem die Rauchwarnmelder vom gleichen Fabrikat waren wie die übrige Lichtsignalanlage mit 4 Blitzlampen, einem kombinierten Telefon- und Türklingelsender sowie einem Wecker. Dies ist bei sach- und interessengerechter Auslegung jedoch nicht so zu verstehen, dass andere Fabrikate ausgeschlossen sein sollten. Dem Kläger geht es lediglich um Rauchwarnmelder in einer seinen Bedürfnissen entsprechenden Ausführung. Sollten diese nicht mit der vorhandenen Lichtsignalanlage kompatibel sein, gehören zu einer geeigneten Ausführung eigene kompatible Blitzlampen.

9

2. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs ist § 33 Abs 1 S 1 SGB V in der ab 1.4.2007 geltenden Fassung von Art 1 Nr 17 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007 (BGBl I 378). Nach § 33 Abs 1 S 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Blick auf die "Erforderlichkeit im Einzelfall" nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs 1 SGB V nicht bewilligen(vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 11 - zweisitziges Elektrofahrzeug; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 40 - Unterschenkel-Sportprothese; BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31 - Treppensteighilfe).Nicht entscheidend für den Versorgungsanspruch ist, ob das begehrte Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) gelistet ist, denn es handelt sich bei diesem Verzeichnis nicht um eine abschließende Regelung im Sinne einer Positivliste (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 16, 20, 27; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr 16, RdNr 20; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 32).

10

a) Der Hilfsmittelbegriff wird seit dem Inkrafttreten des SGB IX (durch Art 1 des Gesetzes vom 19.6.2001, BGBl I 1046) zum 1.7.2001 für alle Träger von Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§ 6 Abs 1, § 5 Nr 1 SGB IX) durch § 31 SGB IX einheitlich definiert. Danach umfassen Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) die Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich sind, um (1.) einer drohenden Behinderung vorzubeugen, (2.) den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder (3.) eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind. Da sich die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe gemäß § 7 S 2 SGB IX nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen richten, ergibt sich der Rechtsanspruch weiterhin aus § 33 Abs 1 S 1 SGB V. Bei der Definition des Hilfsmittelbegriffs in der medizinischen Rehabilitation hat sich der Gesetzgeber an der Rechtsprechung des BSG zum Hilfsmittelbegriff in der GKV orientiert. Eine Ausweitung der Leistungspflicht der GKV war bei der Hilfsmittelversorgung aber nicht beabsichtigt (vgl auch BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31, RdNr 39).

11

Schon vor der Einführung des SGB IX hat das BSG die Hilfsmittel ausdrücklich auf solche Hilfen beschränkt, die vom Behinderten getragen oder mitgeführt, bei einem Wohnungswechsel auch mitgenommen und benutzt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Dies hat es aus der Gegenüberstellung der in § 33 Abs 1 SGB V ausdrücklich genannten Hilfsmittel, nämlich der Seh- und Hörhilfen, der Körperersatzstücke und der orthopädischen Hilfsmittel einerseits und der nicht näher konkretisierten "anderen Hilfsmittel" andererseits gefolgert. Hilfsmittel sollen die Körperfunktionen des Behinderten ersetzen, ergänzen oder verbessern, die für die möglichst selbstständige Durchführung der Alltagsverrichtungen notwendig sind. Der Behinderte wird dadurch den Erfordernissen der Umwelt angepasst, nicht aber das Umfeld an die Bedürfnisse des Behinderten angeglichen. Andernfalls ließe sich die Leistungspflicht der Krankenkassen nur schwerlich eingrenzen und würde zB auch den behinderungsgerechten Umbau eines Hauses umfassen, einschließlich der Herrichtung der Zufahrtswege und noch weitergehender Umgestaltungen des Wohnumfeldes. Die Hilfsmitteleigenschaft kann aber nicht von den jeweiligen konkreten Wohnverhältnissen abhängen. Daher fallen fest in ein Haus oder eine Wohnung eingebaute technische Hilfen nicht in den Anwendungsbereich des § 33 Abs 1 SGB V. Den Ausschluss der Leistungspflicht der GKV bei Maßnahmen zur Anpassung bzw Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes hat der Gesetzgeber zuletzt dadurch bestätigt, dass er im vergleichbaren Bereich der sozialen Pflegeversicherung eine differenzierte Regelung vorgesehen hat, ohne zugleich eine Änderung des SGB V vorzunehmen. Nach § 40 Abs 1 S 1 SGB XI haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Diese Leistungspflicht der Pflegekassen für Pflegehilfsmittel wird ergänzt durch die als Ermessensleistung ausgestaltete subsidiäre Möglichkeit zur Zahlung finanzieller Zuschüsse bis zu einer Höhe von 2557 Euro "für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen", wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird (§ 40 Abs 4 SGB XI). Der Gesetzgeber hat daher die bereits vor der Einführung des SGB IX im Gesetz angelegte Unterscheidung zwischen Hilfsmitteln und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes in der Regelung des § 31 SGB IX ausdrücklich aufgegriffen. Hilfsmittel sind danach nur solche Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können; der Begriff des Hilfsmittels umfasst also nur "bewegliche" Sachen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 30 S 180 = Juris RdNr 13; BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31).

12

b) Die vom Kläger begehrten Rauchwarnmelder für Gehörlose entsprechen dem Hilfsmittelbegriff iS des § 33 Abs 1 S 1 SGB V iVm § 31 Abs 1 Nr 3 SGB IX. Es handelt sich insbesondere um bewegliche Gegenstände, die jedenfalls bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden könnten. Entscheidend hierfür ist, ob das Gerät so in das Gebäude eingebaut wird, dass es nach der Verkehrsauffassung auch bei einem Umzug in der alten Wohnung verbleibt, der Einbau also von Dauer ist, oder ob es bei einem Wohnungswechsel ohne wesentliche verbleibende Folgen mitgenommen werden kann. Ein beweglicher Gegenstand kann insbesondere ohne nennenswerte Substanzbeeinträchtigung an Wänden, Decken und Fußböden ausgebaut und mit vertretbarem Aufwand in einer neuen Wohnung wieder eingebaut werden (BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr 8, RdNr 21 - Deckenlifter; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 30 RdNr 18 - Lichtsignalanlage). Von der Leistungspflicht der GKV grundsätzlich nicht erfasst sind Hilfsmittel wie zB Mobilitätshilfen, wenn sie ausschließlich aufgrund der konkreten Wohnverhältnisse des Versicherten benötigt werden, sie also nach einem Umzug regelmäßig nicht mehr erforderlich wären (BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31 - Treppensteighilfe). Entscheidend ist, dass ein solches Hilfsmittel bei gleicher gesundheitlicher Situation von anderen Versicherten nicht benötigt wird.

13

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die begehrten Rauchwarnmelder für Gehörlose nicht als fester Bestandteil der Wohnung anzusehen. Die Geräte sind nach ihrer Größe und ihrem Gewicht mit handelsüblichen Rauchmeldern für nicht hörbeeinträchtigte Menschen vergleichbar. Es wird lediglich eine kleine Grundplatte an der Zimmerdecke befestigt, die bei einem Umzug leicht wieder gelöst werden kann. Die damit verbundene geringfügige Substanzbeeinträchtigung an der Decke entspricht etwa solchen, die durch das Aufhängen von Bildern an Wänden in der Wohnung verursacht werden. Solche Gegenstände werden nach der Verkehrsauffassung bei einem Umzug mitgenommen und in der neuen Wohnung wieder verwendet. Kabel müssen dazu nicht verlegt werden, da die Rauchmelder Funksignale an die Lichtsignalanlage senden. Das Hilfsmittel wird auch nicht wegen des konkreten Wohnumfeldes benötigt, weil der Kläger wegen seines fehlenden Hörvermögens in jeder Wohnung auf diese speziellen Rauchmelder angewiesen ist, um die Warnsignale wahrnehmen zu können. Wohnungen sind auch nicht standardmäßig mit Rauchwarnmeldern für Gehörlose ausgestattet.

14

c) Rauchwarnmelder für Gehörlose sind weder nach § 34 Abs 4 SGB V iVm der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der GKV(idF der Verordnung vom 17.1.1995 - BGBl I 44) noch als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens von der Leistungspflicht der Krankenkasse ausgenommen (§ 33 Abs 1 S 1 letzter Halbs SGB V). Im Gegensatz zu allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens muss ein Hilfsmittel im Sinne des Krankenversicherungsrechts bereits seiner Konzeption nach den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen oder im Einzelfall den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommen; es wird daher von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 22 - Personalcomputer). Rauchmelder für Gehörlose, die mit einer Lichtsignalanlage kombiniert werden, sind in Wohnungen von nicht hörbeeinträchtigten Menschen nicht vorzufinden. Bei gegebenenfalls beruflich veranlasster Verwendung von Rauchwarnmeldern mit optischen Signalen an Arbeitsplätzen mit einem hohen Geräuschpegel handelt es sich gerade nicht um die Nutzung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, sondern als Hilfsmittel zum Arbeitsschutz.

15

d) Die Leistungsablehnung ist rechtswidrig, weil die begehrten Rauchwarnmelder zum Behinderungsausgleich erforderlich sind (§ 33 Abs 1 S 1 dritte Variante SGB V).

16

Zur Frage der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels zum Behinderungsausgleich iS des § 33 Abs 1 S 1 dritte Variante SGB V wird stets unterschieden zwischen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel unmittelbar zum Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst eingesetzt wird, und dem mittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird. Diese Differenzierung ist notwendig, weil unter Einbeziehung einer historischen Betrachtung unzweifelhaft ist, dass der Ausfall einer Körperfunktion den Krankheitsbegriff in der GKV erfüllt und es daher zum Aufgabenbereich der GKV gehört, ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen soweit wie möglich wiederherzustellen oder zu verbessern.

17

Beim mittelbaren Behinderungsausgleich geht es demgegenüber darum, einem behinderten Menschen, dessen Beeinträchtigung durch medizinische Leistungen einschließlich des Einsatzes von Hilfsmitteln nicht weiter behoben werden kann, das Leben mit den Folgen dieser Beeinträchtigung zu erleichtern. Dabei liegt es auf der Hand, dass es nicht Aufgabe der GKV sein kann, jegliche Behinderungsfolgen in allen Lebensbereichen auszugleichen. So ist es beispielsweise Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme, einen Ausgleich für spezielle berufliche Anforderungen zu schaffen. Es kann auch nicht Aufgabe der GKV sein, alle Auswirkungen der Behinderung beispielsweise im Hinblick auf spezielle Sport- oder Freizeitinteressen durch Hilfsmittel auszugleichen. Auch nach dem der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen gewidmeten SGB IX ist die GKV nur für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie für unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, nicht aber für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuständig (§ 6 Abs 1 Nr 1, § 5 SGB IX).

18

Um hier den Aufgabenbereich der GKV abzustecken, ist ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich von der GKV nach ständiger Rechtsprechung nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mindert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören danach das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 30 RdNr 12 - Lichtsignalanlage mwN).

19

Zu Wertungswidersprüchen führt die Differenzierung zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Behinderungsausgleich nicht, da die durch den unmittelbaren Behinderungsausgleich bewirkte Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer beeinträchtigten Körperfunktion bereits als solche ein Grundbedürfnis darstellt. Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich kommt daher der Frage nach der Erfüllung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens erst dann Bedeutung zu, wenn es nicht um die erstmalige Behebung eines Funktionsdefizits geht und auch nicht um die reine Ersatzbeschaffung, sondern um die Versorgung eines für den Behinderungsausgleich bereits ausreichend ausgestatteten Versicherten mit einem zweiten Hilfsmittel gleicher Art als Zweitausstattung, als Ausstattung für einen speziellen Zweck in Abgrenzung zur Ausstattung für das tägliche Leben oder mit einem technisch weiterentwickelten Hilfsmittel. Dabei kommt es auf den Umfang der mit dem neuen Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an (zB computergestütztes statt mechanisches Kniegelenksystem).

20

Dem Gegenstand nach besteht für den unmittelbaren ebenso wie für den mittelbaren Behinderungsausgleich Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung. Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (stRspr, vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 26 S 153); anderenfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs 1 S 5 SGB V(ebenso § 31 Abs 3 SGB IX) von dem Versicherten selbst zu tragen. Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 44; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr 8, RdNr 15).

21

Mit den begehrten Rauchwarnmeldern wird die beeinträchtigte Körperfunktion des Hörens nicht wiederhergestellt oder verbessert. Die Versorgung mit solchen Geräten führt lediglich zu einem Ausgleich der Folgen der Behinderung, also einem mittelbaren Behinderungsausgleich, und gehört daher nur dann zum Aufgabenkreis der GKV, wenn sie der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens dient.

22

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des für die Hilfsmittelversorgung der Versicherten ausschließlich zuständigen 3. Senats des BSG, Versicherten durch die Versorgung mit Hilfsmitteln eine möglichst selbstständige Lebensführung unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundbedürfnisses nach selbstständigem Wohnen zu ermöglichen. Dabei umfasst das Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen die körperlichen und geistigen Fähigkeiten, die notwendig sind, um selbstbestimmt im häuslichen Umfeld verbleiben zu können (ausführlich hierzu BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 33 RdNr 15 f mwN). Die Verwirklichung des Grundbedürfnisses nach selbstständigem Wohnen setzt bestimmte elementare Rahmenbedingungen voraus, die üblicherweise im hauswirtschaftlichen Bereich liegen, aber nicht hierauf zu beschränken sind. Es geht darum, die elementare Lebensführung zu Hause zu ermöglichen und daher die für das Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens unerlässlichen Grundvoraussetzungen zu gewährleisten. Die möglichst weitgehende Erfüllung dieser Rahmenbedingungen stellt sich praktisch als Annex zu dem allgemeinen Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens dar, ist aber wegen der auf die medizinische Rehabilitation der Versicherten beschränkten Zuständigkeit der GKV auf die unabdingbaren Grundvoraussetzungen des selbstständigen Wohnens beschränkt (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 33 RdNr 15 f mwN).

23

Rauchwarnmelder gehören heutzutage nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unverzichtbares Warnsystem zur Grundausstattung von Wohnräumen und dienen daher dem Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens. Inzwischen sehen die Landesbauordnungen von dreizehn Bundesländern (§ 15 Abs 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg, Art 46 Abs 4 Bayerische Bauordnung, § 48 Abs 4 Bremische Landesbauordnung, § 45 Abs 6 Hamburgische Bauordnung, § 13 Abs 5 Hessische Bauordnung, § 48 Abs 4 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, § 44 Abs 5 Niedersächsische Bauordnung, § 49 Abs 7 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 44 Abs 8 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, § 46 Abs 4 Landesbauordnung für das Saarland, § 47 Abs 4 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, § 49 Abs 4 LBO SH, § 48 Abs 4 Thüringer Bauordnung) die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern insbesondere in Schlaf-, Kinder- und/oder Aufenthaltsräumen vor. Daran wird deutlich, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung Rauchwarnmelder in Wohnungen zur Gefahrenabwehr unerlässlich sind. Wohnungsbrände mit Todesfolge insbesondere durch toxische Gase im Brandrauch, die vor allem während der Schlafenszeit oft unbemerkt bleiben und innerhalb kurzer Zeit zum Erstickungstod führen können, werden zunehmend als reale Gefahr eingeschätzt, der durch ordnungsgemäß installierte und regelmäßig überprüfte Rauchwarnmelder mit relativ geringem finanziellen Aufwand ein zuverlässiger Schutz entgegengestellt werden kann. Inzwischen besteht nur in drei Bundesländern (Berlin, Brandenburg und Sachsen) noch keine rechtliche Verpflichtung zum Einbau und zur ordnungsgemäßen Instandhaltung von Rauchwarnmeldern in Wohnungen. In Berlin und Brandenburg soll diese Pflicht aber noch in diesem Jahr eingeführt werden (vgl WuM 2013, 598).

24

Die gesetzliche Pflicht zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchmeldern führt dazu, dass Gebäude nur zu Wohnzwecken nutzbar sind, wenn sie - zumindest in den ausdrücklich benannten Räumen - mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sind. Nach § 47 Abs 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind die Rauchmelder auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. In den anderen Landesbauordnungen, insbesondere auch in der wegen des am 17.9.2011 erfolgten Umzugs des Klägers nach S. einschlägigen LBO SH, müssen die Rauchwarnmelder so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Ein selbstständiges Wohnen unter zumutbaren Bedingungen ist daher nach allgemeiner Verkehrsauffassung nur möglich, wenn die Signale der in der Wohnung befindlichen Rauchwarnmelder auch von den Bewohnern wahrnehmbar sind. Für Gehörlose oder erheblich hörbeeinträchtigte Menschen, deren Hörvermögen nicht unmittelbar durch entsprechende Hilfsmittel verbessert werden kann, reichen akustische Signale daher nicht aus. Das gilt unabhängig davon, ob der Versicherte allein oder gemeinsam mit nicht hörbehinderten Menschen in einer Wohnung lebt, denn das Bedürfnis nach selbstständigem Wohnen beinhaltet das Recht, sich unabhängig von anderen Personen auch allein in der Wohnung aufhalten zu können, jedenfalls soweit dies mit Rücksicht auf die Behinderung möglich ist. Für Gehörlose kann die Wahrnehmbarkeit der Rauchwarnmelder über Lichtsignale ggf in Kombination mit anderen Warnsignalen, wie beispielsweise Vibrationskissen, sichergestellt werden.

25

Damit setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung. Insbesondere sind auch bisher schon Gegenstände, die der Unfallverhütung oder Gefahrenabwehr dienen, von der Leistungspflicht der GKV nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr hat das BSG in einer Entscheidung vom 15.11.1989 (BSG SozR 2200 § 182 Nr 116) ausdrücklich ausgeführt, dass eine Korrektionsschutzbrille zur Unfallverhütung ein medizinisches Hilfsmittel ist, wenn damit eine vorhandene Sehminderung ausgeglichen wird. Es sei allerdings denkbar, dass die Brille weitere Teile enthalte, die nicht dem spezifischen Ausgleich einer Behinderung dienten und daher nicht von der GKV zu gewähren seien. Dies könnten beispielsweise Seitenschilder oder sonstige besondere Vorkehrungen sein, die ganz allgemein nur den Zwecken der Unfallverhütung dienten, ohne zugleich Hilfsmittelcharakter zu haben. Daraus wird deutlich, dass der Zweck der Unfallverhütung nicht die Hilfsmitteleigenschaft eines Gegenstandes ausschließt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gegenstand (einschließlich aller besonderen Bestandteile) zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich ist. Ausgeschlossen sind damit Gegenstände, die auch von nicht beeinträchtigten Menschen zum Schutz vor Unfällen benötigt werden. Dies entspricht den Gesichtspunkten des Ausschlusses von Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens, der Mehrkostenregelung für zusätzliche Ausstattungen nach § 33 Abs 1 S 5 SGB V, § 31 Abs 3 SGB IX bzw des Abzugs eines Eigenanteils für ersparte Aufwendungen.

26

In dem vom LSG in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 24.4.2008 (B 3 KR 24/07 B) beruhte die Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nur auf fehlenden Darlegungen zu der oben genannten Entscheidung. Sie war daher nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden.

27

e) Dem Anspruch fehlt es nicht an der "Erforderlichkeit im Einzelfall"; insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Ausstattung seiner Wohnung mit Rauchmeldern für Gehörlose gegen einen Dritten. Zwar müssen nach § 49 Abs 4 LBO SH in Wohnungen die Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben, der so eingebaut und betrieben werden muss, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird und für die Ausrüstung der Wohnung mit Rauchwarnmeldern ist die Eigentümerin oder der Eigentümer verantwortlich(§ 49 Abs 4 S 1 bis 3 LBO SH). Den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern obliegt die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst (§ 49 Abs 4 S 4 LBO SH). Danach kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Mietwohnung diese auf eigene Kosten mit Rauchwarnmeldern für Gehörlose auszustatten hat. Die Vorschrift bezieht sich ersichtlich nur auf Standardrauchwarnmelder, die über akustische Signale funktionieren.

28

f) Der Umfang des Anspruchs umfasst die beiden begehrten Rauchwarnmelder. Dem Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen ist grundsätzlich nur mit einer vollständigen Ausstattung aller zu sichernder Räume der Wohnung gedient. Ob bei außergewöhnlichen Wohnverhältnissen, die eine sehr hohe Anzahl von Rauchwarnmeldern erforderlich machen, Einschränkungen gelten müssen, ist hier nicht zu entscheiden, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Da es sich unter diesem Gesichtspunkt bei allen erforderlichen Rauchwarnmeldern um Bestandteile eines Rauchwarnmeldesystems und damit um ein zusammengehöriges, einheitliches Hilfsmittel handelt, fällt die nach § 33 Abs 8 SGB V, § 61 S 1 SGB V iVm § 62 SGB V bis zur Belastungsgrenze zu leistende Zuzahlung unabhängig von der Zahl der benötigten Rauchwarnmelder nur einmal an.

29

g) Der Kläger hat für die seinen Bedürfnissen als Gehörloser entsprechenden Rauchwarnmelder keinen Eigenanteil aufzubringen, da die Geräte im vorliegenden Fall keinen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ersetzen. Bei Hilfsmitteln, die neben ihrer Zweckbestimmung iS von § 33 Abs 1 SGB V einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ersetzen, haben die Versicherten einen Eigenanteil für ersparte Aufwendungen in Höhe des wirtschaftlichen Wertes des ersetzten Gebrauchsgegenstandes selbst zu tragen(BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 32 - Therapiedreirad; BSGE 77, 209, 215 = SozR 3-2500 § 33 Nr 19 S 102 - Telefaxgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 25 S 146 - Tandem-Therapiefahrrad). Selbst wenn die begehrten Rauchwarnmelder neben den Funksignalen an die Lichtsignalanlage auch akustische Signale verbreiten, ersetzen sie für den Kläger keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, schon weil die akustischen Signale für ihn nicht wahrnehmbar sind. Aufgrund der Versorgung erspart er als Mieter seiner Wohnung in Schleswig-Holstein auch keine Aufwendungen, die er als nicht hörbeeinträchtigter Mensch für herkömmliche Rauchwarnmelder zu tragen hätte. Für die Ausstattung von Wohnraum mit herkömmlichen Rauchwarnmeldern ist nach § 49 Abs 4 S 3 LBO SH der Eigentümer verantwortlich, während dem Besitzer nur die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst(vgl § 49 Abs 4 S 4 LBO SH). Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass es bei herkömmlichen Rauchwarnmeldern wenig sinnvoll scheint, diese bei einem Wohnungswechsel mitzunehmen. Mietern entstehen danach keine unmittelbaren Aufwendungen für die Anschaffung von herkömmlichen Rauchwarnmeldern. Die Kosten für die Energieversorgung der hier begehrten Rauchwarnmelder trägt in Anlehnung an den Ausschluss der Verordnungsfähigkeit der Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 26 Hilfsmittel-RL) der (volljährige) Versicherte selbst.

30

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Absatz 2 genannten Aufwendungen 15 Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches vereinbarten Vergütung. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. Wird für die Tage, an denen die Pflegebedürftigen im Sinne der Sätze 1 und 3 zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.

(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen.

(1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind die Vorschriften dieses Buches, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist.

(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:

1.
unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
2.
ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.

(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als

1.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,
2.
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
3.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
4.
Altenpflegerin oder Altenpfleger
eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft. Bei Betreuungsdiensten kann anstelle der verantwortlichen Pflegefachkraft eine entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkraft mit praktischer Berufserfahrung im erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre (verantwortliche Fachkraft) eingesetzt werden. Die Rahmenfrist nach den Sätzen 1, 2 oder 3 beginnt acht Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde. Anerkennungen als verantwortliche Fachkraft, die im Rahmen der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste erfolgt sind, gelten fort. Für die Anerkennung einer verantwortlichen Fachkraft ist ferner ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von Satz 5 durchgeführt wurde.

(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind

1.
stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen,
2.
Krankenhäuser sowie
3.
Räumlichkeiten,
a)
in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht,
b)
auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und
c)
in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht.

(5) Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. Die Richtlinien nach Satz 1 sind im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden.

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Absatz 2 genannten Aufwendungen 15 Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches vereinbarten Vergütung. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. Wird für die Tage, an denen die Pflegebedürftigen im Sinne der Sätze 1 und 3 zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.

Tenor

Auf die Revision der Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 27. September 2012 und des Sozialgerichts Hamburg vom 13. September 2011 geändert sowie der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger mit zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose zu versorgen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Versorgung eines gehörlosen Versicherten mit zwei Rauchwarnmeldern für seine Wohnung.

2

Der 1956 geborene gehörlose Kläger beantragte im April 2010 unter Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung die Ausstattung mit einer Lichtsignalanlage mit Lichtwecker und Rauchwarnmelder. Die - üblicherweise kurz "Rauchmelder" oder auch "Rauchwächter" genannten - Rauchwarnmelder senden in einer solchen Kombination mit einer Lichtsignalanlage bei Feuer oder Rauch in der Wohnung ein Funksignal an alle angeschlossenen Empfänger, die ihrerseits Lichtsignale verbreiten. Zur Installation der Rauchwarnmelder wird eine Grundplatte an der Zimmerdecke befestigt, auf welche die Rauchmelder aufgeschraubt werden. Die beklagte Krankenkasse bewilligte daraufhin einen Türklingelsender mit vier Blitzlampen sowie einen Lichtwecker unter Abzug eines Eigenanteils für einen vergleichbaren Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens von 15 Euro und eines Zuzahlungsbetrages von 10 Euro. Die Versorgung mit einem Telefonsender und zwei Rauchmeldern lehnte sie mit dem Hinweis auf insoweit fehlende Grundbedürfnisse ab (Bescheid vom 3.5.2010 und Widerspruchsbescheid vom 9.11.2010). Das SG Hamburg hat die Beklagte zur Versorgung des Klägers mit dem beantragten Funk-Kombi-Telefonsender verurteilt, die Klage aber hinsichtlich der beantragten Rauchmelder abgewiesen. Während der begehrte Telefonsender dem Grundbedürfnis nach Kommunikation diene, sei die individuelle Gefahrenabwehr nicht Gegenstand der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ( Urteil vom 13.9.2011). Das LSG hat die nur vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen, da es um einen mittelbaren Behinderungsausgleich gehe, bei dem ein über die Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen hinausgehender Ausgleich nicht vorgesehen sei. Die Gefahrenabwehr durch Rauchwarnmelder in einer für den Versicherten wahrnehmbaren Form gehöre nicht zur medizinischen Rehabilitation, sondern sei dem privaten Bereich der allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen und damit der Eigenverantwortung zuzurechnen (Urteil vom 27.9.2012).

3

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 33 SGB V). Er sieht hier den unmittelbaren Behinderungsausgleich betroffen; denn bereits das Hören an sich stelle ebenso wie die Wahrnehmung von Warnsignalen ein Grundbedürfnis dar. Gehörlose, die auch andere in Notsituationen warnende Geräusche nicht wahrnehmen könnten, seien noch stärker auf ihnen zugängliche Warnsignale angewiesen als hörende Menschen. Es sei daher ein elementares Sicherheitsbedürfnis sowie das Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen tangiert. Das LSG sei auch nicht auf den nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH) verpflichtenden Einbau von Rauchwarnmeldern in Privatwohnungen eingegangen.

4

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 27.9.2012 und des Sozialgerichts Hamburg vom 13.9.2011 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 3.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn mit zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose zu versorgen.

5

Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Urteile und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Die Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung nach den §§ 165, 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Versorgung mit zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose. Diese Geräte dienen einem grundlegenden Sicherheitsbedürfnis, sind in mittlerweile dreizehn von sechzehn Bundesländern bauordnungsrechtlich vorgeschrieben und ermöglichen gehörlosen Versicherten in der ihren Bedürfnissen angepassten Ausführung ein von fremder Hilfe unabhängiges selbstständiges Wohnen. Damit ist ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen.

8

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Nach den Anträgen des Klägers im Klage-, Berufungs- und Revisionsverfahren geht es ihm lediglich um eine Versorgung mit zwei Rauchwarnmeldern in für Gehörlose geeigneter Ausstattung. Das ist zur Spezifizierung des Klageantrags ausreichend, ein bestimmtes Fabrikat muss nicht angegeben werden, da es den Beteiligten nur um den Versorgungsanspruch dem Grunde nach, nicht aber um ein bestimmtes Fabrikat geht. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten zur Versorgung des Klägers mit zwei Rauchwarnmeldern ist kein zusätzlicher Streit über das Fabrikat zu erwarten (vgl BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31 - Treppensteighilfe). Zwar hatte der Kläger seinem Leistungsantrag einen Kostenvoranschlag beigefügt, bei dem die Rauchwarnmelder vom gleichen Fabrikat waren wie die übrige Lichtsignalanlage mit 4 Blitzlampen, einem kombinierten Telefon- und Türklingelsender sowie einem Wecker. Dies ist bei sach- und interessengerechter Auslegung jedoch nicht so zu verstehen, dass andere Fabrikate ausgeschlossen sein sollten. Dem Kläger geht es lediglich um Rauchwarnmelder in einer seinen Bedürfnissen entsprechenden Ausführung. Sollten diese nicht mit der vorhandenen Lichtsignalanlage kompatibel sein, gehören zu einer geeigneten Ausführung eigene kompatible Blitzlampen.

9

2. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs ist § 33 Abs 1 S 1 SGB V in der ab 1.4.2007 geltenden Fassung von Art 1 Nr 17 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007 (BGBl I 378). Nach § 33 Abs 1 S 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Blick auf die "Erforderlichkeit im Einzelfall" nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs 1 SGB V nicht bewilligen(vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 11 - zweisitziges Elektrofahrzeug; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 40 - Unterschenkel-Sportprothese; BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31 - Treppensteighilfe).Nicht entscheidend für den Versorgungsanspruch ist, ob das begehrte Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) gelistet ist, denn es handelt sich bei diesem Verzeichnis nicht um eine abschließende Regelung im Sinne einer Positivliste (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 16, 20, 27; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr 16, RdNr 20; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 32).

10

a) Der Hilfsmittelbegriff wird seit dem Inkrafttreten des SGB IX (durch Art 1 des Gesetzes vom 19.6.2001, BGBl I 1046) zum 1.7.2001 für alle Träger von Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§ 6 Abs 1, § 5 Nr 1 SGB IX) durch § 31 SGB IX einheitlich definiert. Danach umfassen Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) die Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich sind, um (1.) einer drohenden Behinderung vorzubeugen, (2.) den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder (3.) eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind. Da sich die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe gemäß § 7 S 2 SGB IX nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen richten, ergibt sich der Rechtsanspruch weiterhin aus § 33 Abs 1 S 1 SGB V. Bei der Definition des Hilfsmittelbegriffs in der medizinischen Rehabilitation hat sich der Gesetzgeber an der Rechtsprechung des BSG zum Hilfsmittelbegriff in der GKV orientiert. Eine Ausweitung der Leistungspflicht der GKV war bei der Hilfsmittelversorgung aber nicht beabsichtigt (vgl auch BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31, RdNr 39).

11

Schon vor der Einführung des SGB IX hat das BSG die Hilfsmittel ausdrücklich auf solche Hilfen beschränkt, die vom Behinderten getragen oder mitgeführt, bei einem Wohnungswechsel auch mitgenommen und benutzt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Dies hat es aus der Gegenüberstellung der in § 33 Abs 1 SGB V ausdrücklich genannten Hilfsmittel, nämlich der Seh- und Hörhilfen, der Körperersatzstücke und der orthopädischen Hilfsmittel einerseits und der nicht näher konkretisierten "anderen Hilfsmittel" andererseits gefolgert. Hilfsmittel sollen die Körperfunktionen des Behinderten ersetzen, ergänzen oder verbessern, die für die möglichst selbstständige Durchführung der Alltagsverrichtungen notwendig sind. Der Behinderte wird dadurch den Erfordernissen der Umwelt angepasst, nicht aber das Umfeld an die Bedürfnisse des Behinderten angeglichen. Andernfalls ließe sich die Leistungspflicht der Krankenkassen nur schwerlich eingrenzen und würde zB auch den behinderungsgerechten Umbau eines Hauses umfassen, einschließlich der Herrichtung der Zufahrtswege und noch weitergehender Umgestaltungen des Wohnumfeldes. Die Hilfsmitteleigenschaft kann aber nicht von den jeweiligen konkreten Wohnverhältnissen abhängen. Daher fallen fest in ein Haus oder eine Wohnung eingebaute technische Hilfen nicht in den Anwendungsbereich des § 33 Abs 1 SGB V. Den Ausschluss der Leistungspflicht der GKV bei Maßnahmen zur Anpassung bzw Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes hat der Gesetzgeber zuletzt dadurch bestätigt, dass er im vergleichbaren Bereich der sozialen Pflegeversicherung eine differenzierte Regelung vorgesehen hat, ohne zugleich eine Änderung des SGB V vorzunehmen. Nach § 40 Abs 1 S 1 SGB XI haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Diese Leistungspflicht der Pflegekassen für Pflegehilfsmittel wird ergänzt durch die als Ermessensleistung ausgestaltete subsidiäre Möglichkeit zur Zahlung finanzieller Zuschüsse bis zu einer Höhe von 2557 Euro "für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen", wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird (§ 40 Abs 4 SGB XI). Der Gesetzgeber hat daher die bereits vor der Einführung des SGB IX im Gesetz angelegte Unterscheidung zwischen Hilfsmitteln und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes in der Regelung des § 31 SGB IX ausdrücklich aufgegriffen. Hilfsmittel sind danach nur solche Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können; der Begriff des Hilfsmittels umfasst also nur "bewegliche" Sachen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 30 S 180 = Juris RdNr 13; BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31).

12

b) Die vom Kläger begehrten Rauchwarnmelder für Gehörlose entsprechen dem Hilfsmittelbegriff iS des § 33 Abs 1 S 1 SGB V iVm § 31 Abs 1 Nr 3 SGB IX. Es handelt sich insbesondere um bewegliche Gegenstände, die jedenfalls bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden könnten. Entscheidend hierfür ist, ob das Gerät so in das Gebäude eingebaut wird, dass es nach der Verkehrsauffassung auch bei einem Umzug in der alten Wohnung verbleibt, der Einbau also von Dauer ist, oder ob es bei einem Wohnungswechsel ohne wesentliche verbleibende Folgen mitgenommen werden kann. Ein beweglicher Gegenstand kann insbesondere ohne nennenswerte Substanzbeeinträchtigung an Wänden, Decken und Fußböden ausgebaut und mit vertretbarem Aufwand in einer neuen Wohnung wieder eingebaut werden (BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr 8, RdNr 21 - Deckenlifter; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 30 RdNr 18 - Lichtsignalanlage). Von der Leistungspflicht der GKV grundsätzlich nicht erfasst sind Hilfsmittel wie zB Mobilitätshilfen, wenn sie ausschließlich aufgrund der konkreten Wohnverhältnisse des Versicherten benötigt werden, sie also nach einem Umzug regelmäßig nicht mehr erforderlich wären (BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31 - Treppensteighilfe). Entscheidend ist, dass ein solches Hilfsmittel bei gleicher gesundheitlicher Situation von anderen Versicherten nicht benötigt wird.

13

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die begehrten Rauchwarnmelder für Gehörlose nicht als fester Bestandteil der Wohnung anzusehen. Die Geräte sind nach ihrer Größe und ihrem Gewicht mit handelsüblichen Rauchmeldern für nicht hörbeeinträchtigte Menschen vergleichbar. Es wird lediglich eine kleine Grundplatte an der Zimmerdecke befestigt, die bei einem Umzug leicht wieder gelöst werden kann. Die damit verbundene geringfügige Substanzbeeinträchtigung an der Decke entspricht etwa solchen, die durch das Aufhängen von Bildern an Wänden in der Wohnung verursacht werden. Solche Gegenstände werden nach der Verkehrsauffassung bei einem Umzug mitgenommen und in der neuen Wohnung wieder verwendet. Kabel müssen dazu nicht verlegt werden, da die Rauchmelder Funksignale an die Lichtsignalanlage senden. Das Hilfsmittel wird auch nicht wegen des konkreten Wohnumfeldes benötigt, weil der Kläger wegen seines fehlenden Hörvermögens in jeder Wohnung auf diese speziellen Rauchmelder angewiesen ist, um die Warnsignale wahrnehmen zu können. Wohnungen sind auch nicht standardmäßig mit Rauchwarnmeldern für Gehörlose ausgestattet.

14

c) Rauchwarnmelder für Gehörlose sind weder nach § 34 Abs 4 SGB V iVm der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der GKV(idF der Verordnung vom 17.1.1995 - BGBl I 44) noch als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens von der Leistungspflicht der Krankenkasse ausgenommen (§ 33 Abs 1 S 1 letzter Halbs SGB V). Im Gegensatz zu allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens muss ein Hilfsmittel im Sinne des Krankenversicherungsrechts bereits seiner Konzeption nach den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen oder im Einzelfall den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommen; es wird daher von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 22 - Personalcomputer). Rauchmelder für Gehörlose, die mit einer Lichtsignalanlage kombiniert werden, sind in Wohnungen von nicht hörbeeinträchtigten Menschen nicht vorzufinden. Bei gegebenenfalls beruflich veranlasster Verwendung von Rauchwarnmeldern mit optischen Signalen an Arbeitsplätzen mit einem hohen Geräuschpegel handelt es sich gerade nicht um die Nutzung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, sondern als Hilfsmittel zum Arbeitsschutz.

15

d) Die Leistungsablehnung ist rechtswidrig, weil die begehrten Rauchwarnmelder zum Behinderungsausgleich erforderlich sind (§ 33 Abs 1 S 1 dritte Variante SGB V).

16

Zur Frage der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels zum Behinderungsausgleich iS des § 33 Abs 1 S 1 dritte Variante SGB V wird stets unterschieden zwischen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel unmittelbar zum Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst eingesetzt wird, und dem mittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird. Diese Differenzierung ist notwendig, weil unter Einbeziehung einer historischen Betrachtung unzweifelhaft ist, dass der Ausfall einer Körperfunktion den Krankheitsbegriff in der GKV erfüllt und es daher zum Aufgabenbereich der GKV gehört, ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen soweit wie möglich wiederherzustellen oder zu verbessern.

17

Beim mittelbaren Behinderungsausgleich geht es demgegenüber darum, einem behinderten Menschen, dessen Beeinträchtigung durch medizinische Leistungen einschließlich des Einsatzes von Hilfsmitteln nicht weiter behoben werden kann, das Leben mit den Folgen dieser Beeinträchtigung zu erleichtern. Dabei liegt es auf der Hand, dass es nicht Aufgabe der GKV sein kann, jegliche Behinderungsfolgen in allen Lebensbereichen auszugleichen. So ist es beispielsweise Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme, einen Ausgleich für spezielle berufliche Anforderungen zu schaffen. Es kann auch nicht Aufgabe der GKV sein, alle Auswirkungen der Behinderung beispielsweise im Hinblick auf spezielle Sport- oder Freizeitinteressen durch Hilfsmittel auszugleichen. Auch nach dem der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen gewidmeten SGB IX ist die GKV nur für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie für unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, nicht aber für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuständig (§ 6 Abs 1 Nr 1, § 5 SGB IX).

18

Um hier den Aufgabenbereich der GKV abzustecken, ist ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich von der GKV nach ständiger Rechtsprechung nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mindert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören danach das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 30 RdNr 12 - Lichtsignalanlage mwN).

19

Zu Wertungswidersprüchen führt die Differenzierung zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Behinderungsausgleich nicht, da die durch den unmittelbaren Behinderungsausgleich bewirkte Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer beeinträchtigten Körperfunktion bereits als solche ein Grundbedürfnis darstellt. Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich kommt daher der Frage nach der Erfüllung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens erst dann Bedeutung zu, wenn es nicht um die erstmalige Behebung eines Funktionsdefizits geht und auch nicht um die reine Ersatzbeschaffung, sondern um die Versorgung eines für den Behinderungsausgleich bereits ausreichend ausgestatteten Versicherten mit einem zweiten Hilfsmittel gleicher Art als Zweitausstattung, als Ausstattung für einen speziellen Zweck in Abgrenzung zur Ausstattung für das tägliche Leben oder mit einem technisch weiterentwickelten Hilfsmittel. Dabei kommt es auf den Umfang der mit dem neuen Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an (zB computergestütztes statt mechanisches Kniegelenksystem).

20

Dem Gegenstand nach besteht für den unmittelbaren ebenso wie für den mittelbaren Behinderungsausgleich Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung. Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (stRspr, vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 26 S 153); anderenfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs 1 S 5 SGB V(ebenso § 31 Abs 3 SGB IX) von dem Versicherten selbst zu tragen. Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 44; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr 8, RdNr 15).

21

Mit den begehrten Rauchwarnmeldern wird die beeinträchtigte Körperfunktion des Hörens nicht wiederhergestellt oder verbessert. Die Versorgung mit solchen Geräten führt lediglich zu einem Ausgleich der Folgen der Behinderung, also einem mittelbaren Behinderungsausgleich, und gehört daher nur dann zum Aufgabenkreis der GKV, wenn sie der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens dient.

22

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des für die Hilfsmittelversorgung der Versicherten ausschließlich zuständigen 3. Senats des BSG, Versicherten durch die Versorgung mit Hilfsmitteln eine möglichst selbstständige Lebensführung unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundbedürfnisses nach selbstständigem Wohnen zu ermöglichen. Dabei umfasst das Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen die körperlichen und geistigen Fähigkeiten, die notwendig sind, um selbstbestimmt im häuslichen Umfeld verbleiben zu können (ausführlich hierzu BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 33 RdNr 15 f mwN). Die Verwirklichung des Grundbedürfnisses nach selbstständigem Wohnen setzt bestimmte elementare Rahmenbedingungen voraus, die üblicherweise im hauswirtschaftlichen Bereich liegen, aber nicht hierauf zu beschränken sind. Es geht darum, die elementare Lebensführung zu Hause zu ermöglichen und daher die für das Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens unerlässlichen Grundvoraussetzungen zu gewährleisten. Die möglichst weitgehende Erfüllung dieser Rahmenbedingungen stellt sich praktisch als Annex zu dem allgemeinen Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens dar, ist aber wegen der auf die medizinische Rehabilitation der Versicherten beschränkten Zuständigkeit der GKV auf die unabdingbaren Grundvoraussetzungen des selbstständigen Wohnens beschränkt (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 33 RdNr 15 f mwN).

23

Rauchwarnmelder gehören heutzutage nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unverzichtbares Warnsystem zur Grundausstattung von Wohnräumen und dienen daher dem Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens. Inzwischen sehen die Landesbauordnungen von dreizehn Bundesländern (§ 15 Abs 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg, Art 46 Abs 4 Bayerische Bauordnung, § 48 Abs 4 Bremische Landesbauordnung, § 45 Abs 6 Hamburgische Bauordnung, § 13 Abs 5 Hessische Bauordnung, § 48 Abs 4 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, § 44 Abs 5 Niedersächsische Bauordnung, § 49 Abs 7 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 44 Abs 8 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, § 46 Abs 4 Landesbauordnung für das Saarland, § 47 Abs 4 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, § 49 Abs 4 LBO SH, § 48 Abs 4 Thüringer Bauordnung) die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern insbesondere in Schlaf-, Kinder- und/oder Aufenthaltsräumen vor. Daran wird deutlich, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung Rauchwarnmelder in Wohnungen zur Gefahrenabwehr unerlässlich sind. Wohnungsbrände mit Todesfolge insbesondere durch toxische Gase im Brandrauch, die vor allem während der Schlafenszeit oft unbemerkt bleiben und innerhalb kurzer Zeit zum Erstickungstod führen können, werden zunehmend als reale Gefahr eingeschätzt, der durch ordnungsgemäß installierte und regelmäßig überprüfte Rauchwarnmelder mit relativ geringem finanziellen Aufwand ein zuverlässiger Schutz entgegengestellt werden kann. Inzwischen besteht nur in drei Bundesländern (Berlin, Brandenburg und Sachsen) noch keine rechtliche Verpflichtung zum Einbau und zur ordnungsgemäßen Instandhaltung von Rauchwarnmeldern in Wohnungen. In Berlin und Brandenburg soll diese Pflicht aber noch in diesem Jahr eingeführt werden (vgl WuM 2013, 598).

24

Die gesetzliche Pflicht zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchmeldern führt dazu, dass Gebäude nur zu Wohnzwecken nutzbar sind, wenn sie - zumindest in den ausdrücklich benannten Räumen - mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sind. Nach § 47 Abs 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind die Rauchmelder auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. In den anderen Landesbauordnungen, insbesondere auch in der wegen des am 17.9.2011 erfolgten Umzugs des Klägers nach S. einschlägigen LBO SH, müssen die Rauchwarnmelder so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Ein selbstständiges Wohnen unter zumutbaren Bedingungen ist daher nach allgemeiner Verkehrsauffassung nur möglich, wenn die Signale der in der Wohnung befindlichen Rauchwarnmelder auch von den Bewohnern wahrnehmbar sind. Für Gehörlose oder erheblich hörbeeinträchtigte Menschen, deren Hörvermögen nicht unmittelbar durch entsprechende Hilfsmittel verbessert werden kann, reichen akustische Signale daher nicht aus. Das gilt unabhängig davon, ob der Versicherte allein oder gemeinsam mit nicht hörbehinderten Menschen in einer Wohnung lebt, denn das Bedürfnis nach selbstständigem Wohnen beinhaltet das Recht, sich unabhängig von anderen Personen auch allein in der Wohnung aufhalten zu können, jedenfalls soweit dies mit Rücksicht auf die Behinderung möglich ist. Für Gehörlose kann die Wahrnehmbarkeit der Rauchwarnmelder über Lichtsignale ggf in Kombination mit anderen Warnsignalen, wie beispielsweise Vibrationskissen, sichergestellt werden.

25

Damit setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung. Insbesondere sind auch bisher schon Gegenstände, die der Unfallverhütung oder Gefahrenabwehr dienen, von der Leistungspflicht der GKV nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr hat das BSG in einer Entscheidung vom 15.11.1989 (BSG SozR 2200 § 182 Nr 116) ausdrücklich ausgeführt, dass eine Korrektionsschutzbrille zur Unfallverhütung ein medizinisches Hilfsmittel ist, wenn damit eine vorhandene Sehminderung ausgeglichen wird. Es sei allerdings denkbar, dass die Brille weitere Teile enthalte, die nicht dem spezifischen Ausgleich einer Behinderung dienten und daher nicht von der GKV zu gewähren seien. Dies könnten beispielsweise Seitenschilder oder sonstige besondere Vorkehrungen sein, die ganz allgemein nur den Zwecken der Unfallverhütung dienten, ohne zugleich Hilfsmittelcharakter zu haben. Daraus wird deutlich, dass der Zweck der Unfallverhütung nicht die Hilfsmitteleigenschaft eines Gegenstandes ausschließt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gegenstand (einschließlich aller besonderen Bestandteile) zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich ist. Ausgeschlossen sind damit Gegenstände, die auch von nicht beeinträchtigten Menschen zum Schutz vor Unfällen benötigt werden. Dies entspricht den Gesichtspunkten des Ausschlusses von Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens, der Mehrkostenregelung für zusätzliche Ausstattungen nach § 33 Abs 1 S 5 SGB V, § 31 Abs 3 SGB IX bzw des Abzugs eines Eigenanteils für ersparte Aufwendungen.

26

In dem vom LSG in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 24.4.2008 (B 3 KR 24/07 B) beruhte die Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nur auf fehlenden Darlegungen zu der oben genannten Entscheidung. Sie war daher nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden.

27

e) Dem Anspruch fehlt es nicht an der "Erforderlichkeit im Einzelfall"; insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Ausstattung seiner Wohnung mit Rauchmeldern für Gehörlose gegen einen Dritten. Zwar müssen nach § 49 Abs 4 LBO SH in Wohnungen die Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben, der so eingebaut und betrieben werden muss, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird und für die Ausrüstung der Wohnung mit Rauchwarnmeldern ist die Eigentümerin oder der Eigentümer verantwortlich(§ 49 Abs 4 S 1 bis 3 LBO SH). Den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern obliegt die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst (§ 49 Abs 4 S 4 LBO SH). Danach kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Mietwohnung diese auf eigene Kosten mit Rauchwarnmeldern für Gehörlose auszustatten hat. Die Vorschrift bezieht sich ersichtlich nur auf Standardrauchwarnmelder, die über akustische Signale funktionieren.

28

f) Der Umfang des Anspruchs umfasst die beiden begehrten Rauchwarnmelder. Dem Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen ist grundsätzlich nur mit einer vollständigen Ausstattung aller zu sichernder Räume der Wohnung gedient. Ob bei außergewöhnlichen Wohnverhältnissen, die eine sehr hohe Anzahl von Rauchwarnmeldern erforderlich machen, Einschränkungen gelten müssen, ist hier nicht zu entscheiden, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Da es sich unter diesem Gesichtspunkt bei allen erforderlichen Rauchwarnmeldern um Bestandteile eines Rauchwarnmeldesystems und damit um ein zusammengehöriges, einheitliches Hilfsmittel handelt, fällt die nach § 33 Abs 8 SGB V, § 61 S 1 SGB V iVm § 62 SGB V bis zur Belastungsgrenze zu leistende Zuzahlung unabhängig von der Zahl der benötigten Rauchwarnmelder nur einmal an.

29

g) Der Kläger hat für die seinen Bedürfnissen als Gehörloser entsprechenden Rauchwarnmelder keinen Eigenanteil aufzubringen, da die Geräte im vorliegenden Fall keinen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ersetzen. Bei Hilfsmitteln, die neben ihrer Zweckbestimmung iS von § 33 Abs 1 SGB V einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ersetzen, haben die Versicherten einen Eigenanteil für ersparte Aufwendungen in Höhe des wirtschaftlichen Wertes des ersetzten Gebrauchsgegenstandes selbst zu tragen(BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 32 - Therapiedreirad; BSGE 77, 209, 215 = SozR 3-2500 § 33 Nr 19 S 102 - Telefaxgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 25 S 146 - Tandem-Therapiefahrrad). Selbst wenn die begehrten Rauchwarnmelder neben den Funksignalen an die Lichtsignalanlage auch akustische Signale verbreiten, ersetzen sie für den Kläger keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, schon weil die akustischen Signale für ihn nicht wahrnehmbar sind. Aufgrund der Versorgung erspart er als Mieter seiner Wohnung in Schleswig-Holstein auch keine Aufwendungen, die er als nicht hörbeeinträchtigter Mensch für herkömmliche Rauchwarnmelder zu tragen hätte. Für die Ausstattung von Wohnraum mit herkömmlichen Rauchwarnmeldern ist nach § 49 Abs 4 S 3 LBO SH der Eigentümer verantwortlich, während dem Besitzer nur die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst(vgl § 49 Abs 4 S 4 LBO SH). Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass es bei herkömmlichen Rauchwarnmeldern wenig sinnvoll scheint, diese bei einem Wohnungswechsel mitzunehmen. Mietern entstehen danach keine unmittelbaren Aufwendungen für die Anschaffung von herkömmlichen Rauchwarnmeldern. Die Kosten für die Energieversorgung der hier begehrten Rauchwarnmelder trägt in Anlehnung an den Ausschluss der Verordnungsfähigkeit der Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 26 Hilfsmittel-RL) der (volljährige) Versicherte selbst.

30

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Dabei ist der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf der Grundlage der Richtlinie nach Satz 2 dafür Sorge zu tragen, dass eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Fertigarzneimittel erstellt, regelmäßig aktualisiert wird und im Internet abruffähig sowie in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für:

1.
versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
2.
versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.
Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind von der Versorgung nach § 31 folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten ausgeschlossen:
1.
Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
2.
Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
3.
Abführmittel,
4.
Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Das Nähere regeln die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben Versicherte, bei denen eine bestehende schwere Tabakabhängigkeit festgestellt wurde, Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung. Eine erneute Versorgung nach Satz 1 ist frühestens drei Jahre nach Abschluss der Behandlung nach Satz 1 möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 fest, welche Arzneimittel und unter welchen Voraussetzungen Arzneimittel zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung verordnet werden können.

(3) Der Ausschluss der Arzneimittel, die in Anlage 2 Nummer 2 bis 6 der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Februar 1990 (BGBl. I S. 301), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4554) geändert worden ist, aufgeführt sind, gilt als Verordnungsausschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses und ist Teil der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien bei Versicherten, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 unberührt.

(5) (weggefallen)

(6) Pharmazeutische Unternehmer können beim Gemeinsamen Bundesausschuss Anträge zur Aufnahme von Arzneimitteln in die Zusammenstellung nach Absatz 1 Satz 2 und 4 stellen. Die Anträge sind ausreichend zu begründen; die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, teilt der Gemeinsame Bundesausschuss dem Antragsteller unverzüglich mit, welche zusätzlichen Einzelangaben erforderlich sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über ausreichend begründete Anträge nach Satz 1 innerhalb von 90 Tagen zu bescheiden und den Antragsteller über Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen zu belehren. Eine ablehnende Entscheidung muss eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende Begründung enthalten. Für das Antragsverfahren sind Gebühren zu erheben. Das Nähere insbesondere zur ausreichenden Begründung und zu den erforderlichen Nachweisen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.

(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

Tenor

Auf die Revision der Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 27. September 2012 und des Sozialgerichts Hamburg vom 13. September 2011 geändert sowie der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger mit zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose zu versorgen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Versorgung eines gehörlosen Versicherten mit zwei Rauchwarnmeldern für seine Wohnung.

2

Der 1956 geborene gehörlose Kläger beantragte im April 2010 unter Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung die Ausstattung mit einer Lichtsignalanlage mit Lichtwecker und Rauchwarnmelder. Die - üblicherweise kurz "Rauchmelder" oder auch "Rauchwächter" genannten - Rauchwarnmelder senden in einer solchen Kombination mit einer Lichtsignalanlage bei Feuer oder Rauch in der Wohnung ein Funksignal an alle angeschlossenen Empfänger, die ihrerseits Lichtsignale verbreiten. Zur Installation der Rauchwarnmelder wird eine Grundplatte an der Zimmerdecke befestigt, auf welche die Rauchmelder aufgeschraubt werden. Die beklagte Krankenkasse bewilligte daraufhin einen Türklingelsender mit vier Blitzlampen sowie einen Lichtwecker unter Abzug eines Eigenanteils für einen vergleichbaren Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens von 15 Euro und eines Zuzahlungsbetrages von 10 Euro. Die Versorgung mit einem Telefonsender und zwei Rauchmeldern lehnte sie mit dem Hinweis auf insoweit fehlende Grundbedürfnisse ab (Bescheid vom 3.5.2010 und Widerspruchsbescheid vom 9.11.2010). Das SG Hamburg hat die Beklagte zur Versorgung des Klägers mit dem beantragten Funk-Kombi-Telefonsender verurteilt, die Klage aber hinsichtlich der beantragten Rauchmelder abgewiesen. Während der begehrte Telefonsender dem Grundbedürfnis nach Kommunikation diene, sei die individuelle Gefahrenabwehr nicht Gegenstand der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ( Urteil vom 13.9.2011). Das LSG hat die nur vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen, da es um einen mittelbaren Behinderungsausgleich gehe, bei dem ein über die Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen hinausgehender Ausgleich nicht vorgesehen sei. Die Gefahrenabwehr durch Rauchwarnmelder in einer für den Versicherten wahrnehmbaren Form gehöre nicht zur medizinischen Rehabilitation, sondern sei dem privaten Bereich der allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen und damit der Eigenverantwortung zuzurechnen (Urteil vom 27.9.2012).

3

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 33 SGB V). Er sieht hier den unmittelbaren Behinderungsausgleich betroffen; denn bereits das Hören an sich stelle ebenso wie die Wahrnehmung von Warnsignalen ein Grundbedürfnis dar. Gehörlose, die auch andere in Notsituationen warnende Geräusche nicht wahrnehmen könnten, seien noch stärker auf ihnen zugängliche Warnsignale angewiesen als hörende Menschen. Es sei daher ein elementares Sicherheitsbedürfnis sowie das Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen tangiert. Das LSG sei auch nicht auf den nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH) verpflichtenden Einbau von Rauchwarnmeldern in Privatwohnungen eingegangen.

4

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 27.9.2012 und des Sozialgerichts Hamburg vom 13.9.2011 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 3.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn mit zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose zu versorgen.

5

Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Urteile und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Die Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung nach den §§ 165, 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Versorgung mit zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose. Diese Geräte dienen einem grundlegenden Sicherheitsbedürfnis, sind in mittlerweile dreizehn von sechzehn Bundesländern bauordnungsrechtlich vorgeschrieben und ermöglichen gehörlosen Versicherten in der ihren Bedürfnissen angepassten Ausführung ein von fremder Hilfe unabhängiges selbstständiges Wohnen. Damit ist ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen.

8

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Nach den Anträgen des Klägers im Klage-, Berufungs- und Revisionsverfahren geht es ihm lediglich um eine Versorgung mit zwei Rauchwarnmeldern in für Gehörlose geeigneter Ausstattung. Das ist zur Spezifizierung des Klageantrags ausreichend, ein bestimmtes Fabrikat muss nicht angegeben werden, da es den Beteiligten nur um den Versorgungsanspruch dem Grunde nach, nicht aber um ein bestimmtes Fabrikat geht. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten zur Versorgung des Klägers mit zwei Rauchwarnmeldern ist kein zusätzlicher Streit über das Fabrikat zu erwarten (vgl BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31 - Treppensteighilfe). Zwar hatte der Kläger seinem Leistungsantrag einen Kostenvoranschlag beigefügt, bei dem die Rauchwarnmelder vom gleichen Fabrikat waren wie die übrige Lichtsignalanlage mit 4 Blitzlampen, einem kombinierten Telefon- und Türklingelsender sowie einem Wecker. Dies ist bei sach- und interessengerechter Auslegung jedoch nicht so zu verstehen, dass andere Fabrikate ausgeschlossen sein sollten. Dem Kläger geht es lediglich um Rauchwarnmelder in einer seinen Bedürfnissen entsprechenden Ausführung. Sollten diese nicht mit der vorhandenen Lichtsignalanlage kompatibel sein, gehören zu einer geeigneten Ausführung eigene kompatible Blitzlampen.

9

2. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs ist § 33 Abs 1 S 1 SGB V in der ab 1.4.2007 geltenden Fassung von Art 1 Nr 17 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007 (BGBl I 378). Nach § 33 Abs 1 S 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Blick auf die "Erforderlichkeit im Einzelfall" nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs 1 SGB V nicht bewilligen(vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 11 - zweisitziges Elektrofahrzeug; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 40 - Unterschenkel-Sportprothese; BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31 - Treppensteighilfe).Nicht entscheidend für den Versorgungsanspruch ist, ob das begehrte Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) gelistet ist, denn es handelt sich bei diesem Verzeichnis nicht um eine abschließende Regelung im Sinne einer Positivliste (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 16, 20, 27; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr 16, RdNr 20; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 32).

10

a) Der Hilfsmittelbegriff wird seit dem Inkrafttreten des SGB IX (durch Art 1 des Gesetzes vom 19.6.2001, BGBl I 1046) zum 1.7.2001 für alle Träger von Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§ 6 Abs 1, § 5 Nr 1 SGB IX) durch § 31 SGB IX einheitlich definiert. Danach umfassen Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) die Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich sind, um (1.) einer drohenden Behinderung vorzubeugen, (2.) den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder (3.) eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind. Da sich die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe gemäß § 7 S 2 SGB IX nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen richten, ergibt sich der Rechtsanspruch weiterhin aus § 33 Abs 1 S 1 SGB V. Bei der Definition des Hilfsmittelbegriffs in der medizinischen Rehabilitation hat sich der Gesetzgeber an der Rechtsprechung des BSG zum Hilfsmittelbegriff in der GKV orientiert. Eine Ausweitung der Leistungspflicht der GKV war bei der Hilfsmittelversorgung aber nicht beabsichtigt (vgl auch BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31, RdNr 39).

11

Schon vor der Einführung des SGB IX hat das BSG die Hilfsmittel ausdrücklich auf solche Hilfen beschränkt, die vom Behinderten getragen oder mitgeführt, bei einem Wohnungswechsel auch mitgenommen und benutzt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Dies hat es aus der Gegenüberstellung der in § 33 Abs 1 SGB V ausdrücklich genannten Hilfsmittel, nämlich der Seh- und Hörhilfen, der Körperersatzstücke und der orthopädischen Hilfsmittel einerseits und der nicht näher konkretisierten "anderen Hilfsmittel" andererseits gefolgert. Hilfsmittel sollen die Körperfunktionen des Behinderten ersetzen, ergänzen oder verbessern, die für die möglichst selbstständige Durchführung der Alltagsverrichtungen notwendig sind. Der Behinderte wird dadurch den Erfordernissen der Umwelt angepasst, nicht aber das Umfeld an die Bedürfnisse des Behinderten angeglichen. Andernfalls ließe sich die Leistungspflicht der Krankenkassen nur schwerlich eingrenzen und würde zB auch den behinderungsgerechten Umbau eines Hauses umfassen, einschließlich der Herrichtung der Zufahrtswege und noch weitergehender Umgestaltungen des Wohnumfeldes. Die Hilfsmitteleigenschaft kann aber nicht von den jeweiligen konkreten Wohnverhältnissen abhängen. Daher fallen fest in ein Haus oder eine Wohnung eingebaute technische Hilfen nicht in den Anwendungsbereich des § 33 Abs 1 SGB V. Den Ausschluss der Leistungspflicht der GKV bei Maßnahmen zur Anpassung bzw Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes hat der Gesetzgeber zuletzt dadurch bestätigt, dass er im vergleichbaren Bereich der sozialen Pflegeversicherung eine differenzierte Regelung vorgesehen hat, ohne zugleich eine Änderung des SGB V vorzunehmen. Nach § 40 Abs 1 S 1 SGB XI haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Diese Leistungspflicht der Pflegekassen für Pflegehilfsmittel wird ergänzt durch die als Ermessensleistung ausgestaltete subsidiäre Möglichkeit zur Zahlung finanzieller Zuschüsse bis zu einer Höhe von 2557 Euro "für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen", wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird (§ 40 Abs 4 SGB XI). Der Gesetzgeber hat daher die bereits vor der Einführung des SGB IX im Gesetz angelegte Unterscheidung zwischen Hilfsmitteln und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes in der Regelung des § 31 SGB IX ausdrücklich aufgegriffen. Hilfsmittel sind danach nur solche Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können; der Begriff des Hilfsmittels umfasst also nur "bewegliche" Sachen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 30 S 180 = Juris RdNr 13; BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31).

12

b) Die vom Kläger begehrten Rauchwarnmelder für Gehörlose entsprechen dem Hilfsmittelbegriff iS des § 33 Abs 1 S 1 SGB V iVm § 31 Abs 1 Nr 3 SGB IX. Es handelt sich insbesondere um bewegliche Gegenstände, die jedenfalls bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden könnten. Entscheidend hierfür ist, ob das Gerät so in das Gebäude eingebaut wird, dass es nach der Verkehrsauffassung auch bei einem Umzug in der alten Wohnung verbleibt, der Einbau also von Dauer ist, oder ob es bei einem Wohnungswechsel ohne wesentliche verbleibende Folgen mitgenommen werden kann. Ein beweglicher Gegenstand kann insbesondere ohne nennenswerte Substanzbeeinträchtigung an Wänden, Decken und Fußböden ausgebaut und mit vertretbarem Aufwand in einer neuen Wohnung wieder eingebaut werden (BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr 8, RdNr 21 - Deckenlifter; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 30 RdNr 18 - Lichtsignalanlage). Von der Leistungspflicht der GKV grundsätzlich nicht erfasst sind Hilfsmittel wie zB Mobilitätshilfen, wenn sie ausschließlich aufgrund der konkreten Wohnverhältnisse des Versicherten benötigt werden, sie also nach einem Umzug regelmäßig nicht mehr erforderlich wären (BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31 - Treppensteighilfe). Entscheidend ist, dass ein solches Hilfsmittel bei gleicher gesundheitlicher Situation von anderen Versicherten nicht benötigt wird.

13

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die begehrten Rauchwarnmelder für Gehörlose nicht als fester Bestandteil der Wohnung anzusehen. Die Geräte sind nach ihrer Größe und ihrem Gewicht mit handelsüblichen Rauchmeldern für nicht hörbeeinträchtigte Menschen vergleichbar. Es wird lediglich eine kleine Grundplatte an der Zimmerdecke befestigt, die bei einem Umzug leicht wieder gelöst werden kann. Die damit verbundene geringfügige Substanzbeeinträchtigung an der Decke entspricht etwa solchen, die durch das Aufhängen von Bildern an Wänden in der Wohnung verursacht werden. Solche Gegenstände werden nach der Verkehrsauffassung bei einem Umzug mitgenommen und in der neuen Wohnung wieder verwendet. Kabel müssen dazu nicht verlegt werden, da die Rauchmelder Funksignale an die Lichtsignalanlage senden. Das Hilfsmittel wird auch nicht wegen des konkreten Wohnumfeldes benötigt, weil der Kläger wegen seines fehlenden Hörvermögens in jeder Wohnung auf diese speziellen Rauchmelder angewiesen ist, um die Warnsignale wahrnehmen zu können. Wohnungen sind auch nicht standardmäßig mit Rauchwarnmeldern für Gehörlose ausgestattet.

14

c) Rauchwarnmelder für Gehörlose sind weder nach § 34 Abs 4 SGB V iVm der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der GKV(idF der Verordnung vom 17.1.1995 - BGBl I 44) noch als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens von der Leistungspflicht der Krankenkasse ausgenommen (§ 33 Abs 1 S 1 letzter Halbs SGB V). Im Gegensatz zu allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens muss ein Hilfsmittel im Sinne des Krankenversicherungsrechts bereits seiner Konzeption nach den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen oder im Einzelfall den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommen; es wird daher von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 22 - Personalcomputer). Rauchmelder für Gehörlose, die mit einer Lichtsignalanlage kombiniert werden, sind in Wohnungen von nicht hörbeeinträchtigten Menschen nicht vorzufinden. Bei gegebenenfalls beruflich veranlasster Verwendung von Rauchwarnmeldern mit optischen Signalen an Arbeitsplätzen mit einem hohen Geräuschpegel handelt es sich gerade nicht um die Nutzung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, sondern als Hilfsmittel zum Arbeitsschutz.

15

d) Die Leistungsablehnung ist rechtswidrig, weil die begehrten Rauchwarnmelder zum Behinderungsausgleich erforderlich sind (§ 33 Abs 1 S 1 dritte Variante SGB V).

16

Zur Frage der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels zum Behinderungsausgleich iS des § 33 Abs 1 S 1 dritte Variante SGB V wird stets unterschieden zwischen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel unmittelbar zum Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst eingesetzt wird, und dem mittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird. Diese Differenzierung ist notwendig, weil unter Einbeziehung einer historischen Betrachtung unzweifelhaft ist, dass der Ausfall einer Körperfunktion den Krankheitsbegriff in der GKV erfüllt und es daher zum Aufgabenbereich der GKV gehört, ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen soweit wie möglich wiederherzustellen oder zu verbessern.

17

Beim mittelbaren Behinderungsausgleich geht es demgegenüber darum, einem behinderten Menschen, dessen Beeinträchtigung durch medizinische Leistungen einschließlich des Einsatzes von Hilfsmitteln nicht weiter behoben werden kann, das Leben mit den Folgen dieser Beeinträchtigung zu erleichtern. Dabei liegt es auf der Hand, dass es nicht Aufgabe der GKV sein kann, jegliche Behinderungsfolgen in allen Lebensbereichen auszugleichen. So ist es beispielsweise Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme, einen Ausgleich für spezielle berufliche Anforderungen zu schaffen. Es kann auch nicht Aufgabe der GKV sein, alle Auswirkungen der Behinderung beispielsweise im Hinblick auf spezielle Sport- oder Freizeitinteressen durch Hilfsmittel auszugleichen. Auch nach dem der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen gewidmeten SGB IX ist die GKV nur für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie für unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, nicht aber für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuständig (§ 6 Abs 1 Nr 1, § 5 SGB IX).

18

Um hier den Aufgabenbereich der GKV abzustecken, ist ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich von der GKV nach ständiger Rechtsprechung nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mindert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören danach das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 30 RdNr 12 - Lichtsignalanlage mwN).

19

Zu Wertungswidersprüchen führt die Differenzierung zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Behinderungsausgleich nicht, da die durch den unmittelbaren Behinderungsausgleich bewirkte Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer beeinträchtigten Körperfunktion bereits als solche ein Grundbedürfnis darstellt. Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich kommt daher der Frage nach der Erfüllung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens erst dann Bedeutung zu, wenn es nicht um die erstmalige Behebung eines Funktionsdefizits geht und auch nicht um die reine Ersatzbeschaffung, sondern um die Versorgung eines für den Behinderungsausgleich bereits ausreichend ausgestatteten Versicherten mit einem zweiten Hilfsmittel gleicher Art als Zweitausstattung, als Ausstattung für einen speziellen Zweck in Abgrenzung zur Ausstattung für das tägliche Leben oder mit einem technisch weiterentwickelten Hilfsmittel. Dabei kommt es auf den Umfang der mit dem neuen Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an (zB computergestütztes statt mechanisches Kniegelenksystem).

20

Dem Gegenstand nach besteht für den unmittelbaren ebenso wie für den mittelbaren Behinderungsausgleich Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung. Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (stRspr, vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 26 S 153); anderenfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs 1 S 5 SGB V(ebenso § 31 Abs 3 SGB IX) von dem Versicherten selbst zu tragen. Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 44; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr 8, RdNr 15).

21

Mit den begehrten Rauchwarnmeldern wird die beeinträchtigte Körperfunktion des Hörens nicht wiederhergestellt oder verbessert. Die Versorgung mit solchen Geräten führt lediglich zu einem Ausgleich der Folgen der Behinderung, also einem mittelbaren Behinderungsausgleich, und gehört daher nur dann zum Aufgabenkreis der GKV, wenn sie der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens dient.

22

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des für die Hilfsmittelversorgung der Versicherten ausschließlich zuständigen 3. Senats des BSG, Versicherten durch die Versorgung mit Hilfsmitteln eine möglichst selbstständige Lebensführung unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundbedürfnisses nach selbstständigem Wohnen zu ermöglichen. Dabei umfasst das Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen die körperlichen und geistigen Fähigkeiten, die notwendig sind, um selbstbestimmt im häuslichen Umfeld verbleiben zu können (ausführlich hierzu BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 33 RdNr 15 f mwN). Die Verwirklichung des Grundbedürfnisses nach selbstständigem Wohnen setzt bestimmte elementare Rahmenbedingungen voraus, die üblicherweise im hauswirtschaftlichen Bereich liegen, aber nicht hierauf zu beschränken sind. Es geht darum, die elementare Lebensführung zu Hause zu ermöglichen und daher die für das Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens unerlässlichen Grundvoraussetzungen zu gewährleisten. Die möglichst weitgehende Erfüllung dieser Rahmenbedingungen stellt sich praktisch als Annex zu dem allgemeinen Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens dar, ist aber wegen der auf die medizinische Rehabilitation der Versicherten beschränkten Zuständigkeit der GKV auf die unabdingbaren Grundvoraussetzungen des selbstständigen Wohnens beschränkt (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 33 RdNr 15 f mwN).

23

Rauchwarnmelder gehören heutzutage nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unverzichtbares Warnsystem zur Grundausstattung von Wohnräumen und dienen daher dem Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens. Inzwischen sehen die Landesbauordnungen von dreizehn Bundesländern (§ 15 Abs 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg, Art 46 Abs 4 Bayerische Bauordnung, § 48 Abs 4 Bremische Landesbauordnung, § 45 Abs 6 Hamburgische Bauordnung, § 13 Abs 5 Hessische Bauordnung, § 48 Abs 4 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, § 44 Abs 5 Niedersächsische Bauordnung, § 49 Abs 7 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 44 Abs 8 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, § 46 Abs 4 Landesbauordnung für das Saarland, § 47 Abs 4 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, § 49 Abs 4 LBO SH, § 48 Abs 4 Thüringer Bauordnung) die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern insbesondere in Schlaf-, Kinder- und/oder Aufenthaltsräumen vor. Daran wird deutlich, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung Rauchwarnmelder in Wohnungen zur Gefahrenabwehr unerlässlich sind. Wohnungsbrände mit Todesfolge insbesondere durch toxische Gase im Brandrauch, die vor allem während der Schlafenszeit oft unbemerkt bleiben und innerhalb kurzer Zeit zum Erstickungstod führen können, werden zunehmend als reale Gefahr eingeschätzt, der durch ordnungsgemäß installierte und regelmäßig überprüfte Rauchwarnmelder mit relativ geringem finanziellen Aufwand ein zuverlässiger Schutz entgegengestellt werden kann. Inzwischen besteht nur in drei Bundesländern (Berlin, Brandenburg und Sachsen) noch keine rechtliche Verpflichtung zum Einbau und zur ordnungsgemäßen Instandhaltung von Rauchwarnmeldern in Wohnungen. In Berlin und Brandenburg soll diese Pflicht aber noch in diesem Jahr eingeführt werden (vgl WuM 2013, 598).

24

Die gesetzliche Pflicht zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchmeldern führt dazu, dass Gebäude nur zu Wohnzwecken nutzbar sind, wenn sie - zumindest in den ausdrücklich benannten Räumen - mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sind. Nach § 47 Abs 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind die Rauchmelder auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. In den anderen Landesbauordnungen, insbesondere auch in der wegen des am 17.9.2011 erfolgten Umzugs des Klägers nach S. einschlägigen LBO SH, müssen die Rauchwarnmelder so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Ein selbstständiges Wohnen unter zumutbaren Bedingungen ist daher nach allgemeiner Verkehrsauffassung nur möglich, wenn die Signale der in der Wohnung befindlichen Rauchwarnmelder auch von den Bewohnern wahrnehmbar sind. Für Gehörlose oder erheblich hörbeeinträchtigte Menschen, deren Hörvermögen nicht unmittelbar durch entsprechende Hilfsmittel verbessert werden kann, reichen akustische Signale daher nicht aus. Das gilt unabhängig davon, ob der Versicherte allein oder gemeinsam mit nicht hörbehinderten Menschen in einer Wohnung lebt, denn das Bedürfnis nach selbstständigem Wohnen beinhaltet das Recht, sich unabhängig von anderen Personen auch allein in der Wohnung aufhalten zu können, jedenfalls soweit dies mit Rücksicht auf die Behinderung möglich ist. Für Gehörlose kann die Wahrnehmbarkeit der Rauchwarnmelder über Lichtsignale ggf in Kombination mit anderen Warnsignalen, wie beispielsweise Vibrationskissen, sichergestellt werden.

25

Damit setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung. Insbesondere sind auch bisher schon Gegenstände, die der Unfallverhütung oder Gefahrenabwehr dienen, von der Leistungspflicht der GKV nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr hat das BSG in einer Entscheidung vom 15.11.1989 (BSG SozR 2200 § 182 Nr 116) ausdrücklich ausgeführt, dass eine Korrektionsschutzbrille zur Unfallverhütung ein medizinisches Hilfsmittel ist, wenn damit eine vorhandene Sehminderung ausgeglichen wird. Es sei allerdings denkbar, dass die Brille weitere Teile enthalte, die nicht dem spezifischen Ausgleich einer Behinderung dienten und daher nicht von der GKV zu gewähren seien. Dies könnten beispielsweise Seitenschilder oder sonstige besondere Vorkehrungen sein, die ganz allgemein nur den Zwecken der Unfallverhütung dienten, ohne zugleich Hilfsmittelcharakter zu haben. Daraus wird deutlich, dass der Zweck der Unfallverhütung nicht die Hilfsmitteleigenschaft eines Gegenstandes ausschließt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gegenstand (einschließlich aller besonderen Bestandteile) zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich ist. Ausgeschlossen sind damit Gegenstände, die auch von nicht beeinträchtigten Menschen zum Schutz vor Unfällen benötigt werden. Dies entspricht den Gesichtspunkten des Ausschlusses von Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens, der Mehrkostenregelung für zusätzliche Ausstattungen nach § 33 Abs 1 S 5 SGB V, § 31 Abs 3 SGB IX bzw des Abzugs eines Eigenanteils für ersparte Aufwendungen.

26

In dem vom LSG in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 24.4.2008 (B 3 KR 24/07 B) beruhte die Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nur auf fehlenden Darlegungen zu der oben genannten Entscheidung. Sie war daher nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden.

27

e) Dem Anspruch fehlt es nicht an der "Erforderlichkeit im Einzelfall"; insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Ausstattung seiner Wohnung mit Rauchmeldern für Gehörlose gegen einen Dritten. Zwar müssen nach § 49 Abs 4 LBO SH in Wohnungen die Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben, der so eingebaut und betrieben werden muss, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird und für die Ausrüstung der Wohnung mit Rauchwarnmeldern ist die Eigentümerin oder der Eigentümer verantwortlich(§ 49 Abs 4 S 1 bis 3 LBO SH). Den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern obliegt die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst (§ 49 Abs 4 S 4 LBO SH). Danach kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Mietwohnung diese auf eigene Kosten mit Rauchwarnmeldern für Gehörlose auszustatten hat. Die Vorschrift bezieht sich ersichtlich nur auf Standardrauchwarnmelder, die über akustische Signale funktionieren.

28

f) Der Umfang des Anspruchs umfasst die beiden begehrten Rauchwarnmelder. Dem Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen ist grundsätzlich nur mit einer vollständigen Ausstattung aller zu sichernder Räume der Wohnung gedient. Ob bei außergewöhnlichen Wohnverhältnissen, die eine sehr hohe Anzahl von Rauchwarnmeldern erforderlich machen, Einschränkungen gelten müssen, ist hier nicht zu entscheiden, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Da es sich unter diesem Gesichtspunkt bei allen erforderlichen Rauchwarnmeldern um Bestandteile eines Rauchwarnmeldesystems und damit um ein zusammengehöriges, einheitliches Hilfsmittel handelt, fällt die nach § 33 Abs 8 SGB V, § 61 S 1 SGB V iVm § 62 SGB V bis zur Belastungsgrenze zu leistende Zuzahlung unabhängig von der Zahl der benötigten Rauchwarnmelder nur einmal an.

29

g) Der Kläger hat für die seinen Bedürfnissen als Gehörloser entsprechenden Rauchwarnmelder keinen Eigenanteil aufzubringen, da die Geräte im vorliegenden Fall keinen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ersetzen. Bei Hilfsmitteln, die neben ihrer Zweckbestimmung iS von § 33 Abs 1 SGB V einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ersetzen, haben die Versicherten einen Eigenanteil für ersparte Aufwendungen in Höhe des wirtschaftlichen Wertes des ersetzten Gebrauchsgegenstandes selbst zu tragen(BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 32 - Therapiedreirad; BSGE 77, 209, 215 = SozR 3-2500 § 33 Nr 19 S 102 - Telefaxgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 25 S 146 - Tandem-Therapiefahrrad). Selbst wenn die begehrten Rauchwarnmelder neben den Funksignalen an die Lichtsignalanlage auch akustische Signale verbreiten, ersetzen sie für den Kläger keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, schon weil die akustischen Signale für ihn nicht wahrnehmbar sind. Aufgrund der Versorgung erspart er als Mieter seiner Wohnung in Schleswig-Holstein auch keine Aufwendungen, die er als nicht hörbeeinträchtigter Mensch für herkömmliche Rauchwarnmelder zu tragen hätte. Für die Ausstattung von Wohnraum mit herkömmlichen Rauchwarnmeldern ist nach § 49 Abs 4 S 3 LBO SH der Eigentümer verantwortlich, während dem Besitzer nur die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst(vgl § 49 Abs 4 S 4 LBO SH). Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass es bei herkömmlichen Rauchwarnmeldern wenig sinnvoll scheint, diese bei einem Wohnungswechsel mitzunehmen. Mietern entstehen danach keine unmittelbaren Aufwendungen für die Anschaffung von herkömmlichen Rauchwarnmeldern. Die Kosten für die Energieversorgung der hier begehrten Rauchwarnmelder trägt in Anlehnung an den Ausschluss der Verordnungsfähigkeit der Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 26 Hilfsmittel-RL) der (volljährige) Versicherte selbst.

30

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Dabei ist der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf der Grundlage der Richtlinie nach Satz 2 dafür Sorge zu tragen, dass eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Fertigarzneimittel erstellt, regelmäßig aktualisiert wird und im Internet abruffähig sowie in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für:

1.
versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
2.
versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.
Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind von der Versorgung nach § 31 folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten ausgeschlossen:
1.
Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
2.
Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
3.
Abführmittel,
4.
Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Das Nähere regeln die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben Versicherte, bei denen eine bestehende schwere Tabakabhängigkeit festgestellt wurde, Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung. Eine erneute Versorgung nach Satz 1 ist frühestens drei Jahre nach Abschluss der Behandlung nach Satz 1 möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 fest, welche Arzneimittel und unter welchen Voraussetzungen Arzneimittel zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung verordnet werden können.

(3) Der Ausschluss der Arzneimittel, die in Anlage 2 Nummer 2 bis 6 der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Februar 1990 (BGBl. I S. 301), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4554) geändert worden ist, aufgeführt sind, gilt als Verordnungsausschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses und ist Teil der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien bei Versicherten, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 unberührt.

(5) (weggefallen)

(6) Pharmazeutische Unternehmer können beim Gemeinsamen Bundesausschuss Anträge zur Aufnahme von Arzneimitteln in die Zusammenstellung nach Absatz 1 Satz 2 und 4 stellen. Die Anträge sind ausreichend zu begründen; die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, teilt der Gemeinsame Bundesausschuss dem Antragsteller unverzüglich mit, welche zusätzlichen Einzelangaben erforderlich sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über ausreichend begründete Anträge nach Satz 1 innerhalb von 90 Tagen zu bescheiden und den Antragsteller über Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen zu belehren. Eine ablehnende Entscheidung muss eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende Begründung enthalten. Für das Antragsverfahren sind Gebühren zu erheben. Das Nähere insbesondere zur ausreichenden Begründung und zu den erforderlichen Nachweisen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss.

Tenor

Auf die Revision der Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 27. September 2012 und des Sozialgerichts Hamburg vom 13. September 2011 geändert sowie der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger mit zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose zu versorgen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Versorgung eines gehörlosen Versicherten mit zwei Rauchwarnmeldern für seine Wohnung.

2

Der 1956 geborene gehörlose Kläger beantragte im April 2010 unter Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung die Ausstattung mit einer Lichtsignalanlage mit Lichtwecker und Rauchwarnmelder. Die - üblicherweise kurz "Rauchmelder" oder auch "Rauchwächter" genannten - Rauchwarnmelder senden in einer solchen Kombination mit einer Lichtsignalanlage bei Feuer oder Rauch in der Wohnung ein Funksignal an alle angeschlossenen Empfänger, die ihrerseits Lichtsignale verbreiten. Zur Installation der Rauchwarnmelder wird eine Grundplatte an der Zimmerdecke befestigt, auf welche die Rauchmelder aufgeschraubt werden. Die beklagte Krankenkasse bewilligte daraufhin einen Türklingelsender mit vier Blitzlampen sowie einen Lichtwecker unter Abzug eines Eigenanteils für einen vergleichbaren Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens von 15 Euro und eines Zuzahlungsbetrages von 10 Euro. Die Versorgung mit einem Telefonsender und zwei Rauchmeldern lehnte sie mit dem Hinweis auf insoweit fehlende Grundbedürfnisse ab (Bescheid vom 3.5.2010 und Widerspruchsbescheid vom 9.11.2010). Das SG Hamburg hat die Beklagte zur Versorgung des Klägers mit dem beantragten Funk-Kombi-Telefonsender verurteilt, die Klage aber hinsichtlich der beantragten Rauchmelder abgewiesen. Während der begehrte Telefonsender dem Grundbedürfnis nach Kommunikation diene, sei die individuelle Gefahrenabwehr nicht Gegenstand der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ( Urteil vom 13.9.2011). Das LSG hat die nur vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen, da es um einen mittelbaren Behinderungsausgleich gehe, bei dem ein über die Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen hinausgehender Ausgleich nicht vorgesehen sei. Die Gefahrenabwehr durch Rauchwarnmelder in einer für den Versicherten wahrnehmbaren Form gehöre nicht zur medizinischen Rehabilitation, sondern sei dem privaten Bereich der allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen und damit der Eigenverantwortung zuzurechnen (Urteil vom 27.9.2012).

3

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 33 SGB V). Er sieht hier den unmittelbaren Behinderungsausgleich betroffen; denn bereits das Hören an sich stelle ebenso wie die Wahrnehmung von Warnsignalen ein Grundbedürfnis dar. Gehörlose, die auch andere in Notsituationen warnende Geräusche nicht wahrnehmen könnten, seien noch stärker auf ihnen zugängliche Warnsignale angewiesen als hörende Menschen. Es sei daher ein elementares Sicherheitsbedürfnis sowie das Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen tangiert. Das LSG sei auch nicht auf den nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH) verpflichtenden Einbau von Rauchwarnmeldern in Privatwohnungen eingegangen.

4

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 27.9.2012 und des Sozialgerichts Hamburg vom 13.9.2011 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 3.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn mit zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose zu versorgen.

5

Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Urteile und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Die Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung nach den §§ 165, 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Versorgung mit zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose. Diese Geräte dienen einem grundlegenden Sicherheitsbedürfnis, sind in mittlerweile dreizehn von sechzehn Bundesländern bauordnungsrechtlich vorgeschrieben und ermöglichen gehörlosen Versicherten in der ihren Bedürfnissen angepassten Ausführung ein von fremder Hilfe unabhängiges selbstständiges Wohnen. Damit ist ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen.

8

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Nach den Anträgen des Klägers im Klage-, Berufungs- und Revisionsverfahren geht es ihm lediglich um eine Versorgung mit zwei Rauchwarnmeldern in für Gehörlose geeigneter Ausstattung. Das ist zur Spezifizierung des Klageantrags ausreichend, ein bestimmtes Fabrikat muss nicht angegeben werden, da es den Beteiligten nur um den Versorgungsanspruch dem Grunde nach, nicht aber um ein bestimmtes Fabrikat geht. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten zur Versorgung des Klägers mit zwei Rauchwarnmeldern ist kein zusätzlicher Streit über das Fabrikat zu erwarten (vgl BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31 - Treppensteighilfe). Zwar hatte der Kläger seinem Leistungsantrag einen Kostenvoranschlag beigefügt, bei dem die Rauchwarnmelder vom gleichen Fabrikat waren wie die übrige Lichtsignalanlage mit 4 Blitzlampen, einem kombinierten Telefon- und Türklingelsender sowie einem Wecker. Dies ist bei sach- und interessengerechter Auslegung jedoch nicht so zu verstehen, dass andere Fabrikate ausgeschlossen sein sollten. Dem Kläger geht es lediglich um Rauchwarnmelder in einer seinen Bedürfnissen entsprechenden Ausführung. Sollten diese nicht mit der vorhandenen Lichtsignalanlage kompatibel sein, gehören zu einer geeigneten Ausführung eigene kompatible Blitzlampen.

9

2. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs ist § 33 Abs 1 S 1 SGB V in der ab 1.4.2007 geltenden Fassung von Art 1 Nr 17 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007 (BGBl I 378). Nach § 33 Abs 1 S 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Blick auf die "Erforderlichkeit im Einzelfall" nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs 1 SGB V nicht bewilligen(vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 11 - zweisitziges Elektrofahrzeug; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 40 - Unterschenkel-Sportprothese; BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31 - Treppensteighilfe).Nicht entscheidend für den Versorgungsanspruch ist, ob das begehrte Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) gelistet ist, denn es handelt sich bei diesem Verzeichnis nicht um eine abschließende Regelung im Sinne einer Positivliste (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 16, 20, 27; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr 16, RdNr 20; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 32).

10

a) Der Hilfsmittelbegriff wird seit dem Inkrafttreten des SGB IX (durch Art 1 des Gesetzes vom 19.6.2001, BGBl I 1046) zum 1.7.2001 für alle Träger von Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§ 6 Abs 1, § 5 Nr 1 SGB IX) durch § 31 SGB IX einheitlich definiert. Danach umfassen Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) die Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich sind, um (1.) einer drohenden Behinderung vorzubeugen, (2.) den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder (3.) eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind. Da sich die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe gemäß § 7 S 2 SGB IX nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen richten, ergibt sich der Rechtsanspruch weiterhin aus § 33 Abs 1 S 1 SGB V. Bei der Definition des Hilfsmittelbegriffs in der medizinischen Rehabilitation hat sich der Gesetzgeber an der Rechtsprechung des BSG zum Hilfsmittelbegriff in der GKV orientiert. Eine Ausweitung der Leistungspflicht der GKV war bei der Hilfsmittelversorgung aber nicht beabsichtigt (vgl auch BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31, RdNr 39).

11

Schon vor der Einführung des SGB IX hat das BSG die Hilfsmittel ausdrücklich auf solche Hilfen beschränkt, die vom Behinderten getragen oder mitgeführt, bei einem Wohnungswechsel auch mitgenommen und benutzt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Dies hat es aus der Gegenüberstellung der in § 33 Abs 1 SGB V ausdrücklich genannten Hilfsmittel, nämlich der Seh- und Hörhilfen, der Körperersatzstücke und der orthopädischen Hilfsmittel einerseits und der nicht näher konkretisierten "anderen Hilfsmittel" andererseits gefolgert. Hilfsmittel sollen die Körperfunktionen des Behinderten ersetzen, ergänzen oder verbessern, die für die möglichst selbstständige Durchführung der Alltagsverrichtungen notwendig sind. Der Behinderte wird dadurch den Erfordernissen der Umwelt angepasst, nicht aber das Umfeld an die Bedürfnisse des Behinderten angeglichen. Andernfalls ließe sich die Leistungspflicht der Krankenkassen nur schwerlich eingrenzen und würde zB auch den behinderungsgerechten Umbau eines Hauses umfassen, einschließlich der Herrichtung der Zufahrtswege und noch weitergehender Umgestaltungen des Wohnumfeldes. Die Hilfsmitteleigenschaft kann aber nicht von den jeweiligen konkreten Wohnverhältnissen abhängen. Daher fallen fest in ein Haus oder eine Wohnung eingebaute technische Hilfen nicht in den Anwendungsbereich des § 33 Abs 1 SGB V. Den Ausschluss der Leistungspflicht der GKV bei Maßnahmen zur Anpassung bzw Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes hat der Gesetzgeber zuletzt dadurch bestätigt, dass er im vergleichbaren Bereich der sozialen Pflegeversicherung eine differenzierte Regelung vorgesehen hat, ohne zugleich eine Änderung des SGB V vorzunehmen. Nach § 40 Abs 1 S 1 SGB XI haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Diese Leistungspflicht der Pflegekassen für Pflegehilfsmittel wird ergänzt durch die als Ermessensleistung ausgestaltete subsidiäre Möglichkeit zur Zahlung finanzieller Zuschüsse bis zu einer Höhe von 2557 Euro "für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen", wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird (§ 40 Abs 4 SGB XI). Der Gesetzgeber hat daher die bereits vor der Einführung des SGB IX im Gesetz angelegte Unterscheidung zwischen Hilfsmitteln und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes in der Regelung des § 31 SGB IX ausdrücklich aufgegriffen. Hilfsmittel sind danach nur solche Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können; der Begriff des Hilfsmittels umfasst also nur "bewegliche" Sachen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 30 S 180 = Juris RdNr 13; BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31).

12

b) Die vom Kläger begehrten Rauchwarnmelder für Gehörlose entsprechen dem Hilfsmittelbegriff iS des § 33 Abs 1 S 1 SGB V iVm § 31 Abs 1 Nr 3 SGB IX. Es handelt sich insbesondere um bewegliche Gegenstände, die jedenfalls bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden könnten. Entscheidend hierfür ist, ob das Gerät so in das Gebäude eingebaut wird, dass es nach der Verkehrsauffassung auch bei einem Umzug in der alten Wohnung verbleibt, der Einbau also von Dauer ist, oder ob es bei einem Wohnungswechsel ohne wesentliche verbleibende Folgen mitgenommen werden kann. Ein beweglicher Gegenstand kann insbesondere ohne nennenswerte Substanzbeeinträchtigung an Wänden, Decken und Fußböden ausgebaut und mit vertretbarem Aufwand in einer neuen Wohnung wieder eingebaut werden (BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr 8, RdNr 21 - Deckenlifter; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 30 RdNr 18 - Lichtsignalanlage). Von der Leistungspflicht der GKV grundsätzlich nicht erfasst sind Hilfsmittel wie zB Mobilitätshilfen, wenn sie ausschließlich aufgrund der konkreten Wohnverhältnisse des Versicherten benötigt werden, sie also nach einem Umzug regelmäßig nicht mehr erforderlich wären (BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31 - Treppensteighilfe). Entscheidend ist, dass ein solches Hilfsmittel bei gleicher gesundheitlicher Situation von anderen Versicherten nicht benötigt wird.

13

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die begehrten Rauchwarnmelder für Gehörlose nicht als fester Bestandteil der Wohnung anzusehen. Die Geräte sind nach ihrer Größe und ihrem Gewicht mit handelsüblichen Rauchmeldern für nicht hörbeeinträchtigte Menschen vergleichbar. Es wird lediglich eine kleine Grundplatte an der Zimmerdecke befestigt, die bei einem Umzug leicht wieder gelöst werden kann. Die damit verbundene geringfügige Substanzbeeinträchtigung an der Decke entspricht etwa solchen, die durch das Aufhängen von Bildern an Wänden in der Wohnung verursacht werden. Solche Gegenstände werden nach der Verkehrsauffassung bei einem Umzug mitgenommen und in der neuen Wohnung wieder verwendet. Kabel müssen dazu nicht verlegt werden, da die Rauchmelder Funksignale an die Lichtsignalanlage senden. Das Hilfsmittel wird auch nicht wegen des konkreten Wohnumfeldes benötigt, weil der Kläger wegen seines fehlenden Hörvermögens in jeder Wohnung auf diese speziellen Rauchmelder angewiesen ist, um die Warnsignale wahrnehmen zu können. Wohnungen sind auch nicht standardmäßig mit Rauchwarnmeldern für Gehörlose ausgestattet.

14

c) Rauchwarnmelder für Gehörlose sind weder nach § 34 Abs 4 SGB V iVm der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der GKV(idF der Verordnung vom 17.1.1995 - BGBl I 44) noch als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens von der Leistungspflicht der Krankenkasse ausgenommen (§ 33 Abs 1 S 1 letzter Halbs SGB V). Im Gegensatz zu allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens muss ein Hilfsmittel im Sinne des Krankenversicherungsrechts bereits seiner Konzeption nach den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen oder im Einzelfall den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommen; es wird daher von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 22 - Personalcomputer). Rauchmelder für Gehörlose, die mit einer Lichtsignalanlage kombiniert werden, sind in Wohnungen von nicht hörbeeinträchtigten Menschen nicht vorzufinden. Bei gegebenenfalls beruflich veranlasster Verwendung von Rauchwarnmeldern mit optischen Signalen an Arbeitsplätzen mit einem hohen Geräuschpegel handelt es sich gerade nicht um die Nutzung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, sondern als Hilfsmittel zum Arbeitsschutz.

15

d) Die Leistungsablehnung ist rechtswidrig, weil die begehrten Rauchwarnmelder zum Behinderungsausgleich erforderlich sind (§ 33 Abs 1 S 1 dritte Variante SGB V).

16

Zur Frage der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels zum Behinderungsausgleich iS des § 33 Abs 1 S 1 dritte Variante SGB V wird stets unterschieden zwischen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel unmittelbar zum Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst eingesetzt wird, und dem mittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird. Diese Differenzierung ist notwendig, weil unter Einbeziehung einer historischen Betrachtung unzweifelhaft ist, dass der Ausfall einer Körperfunktion den Krankheitsbegriff in der GKV erfüllt und es daher zum Aufgabenbereich der GKV gehört, ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen soweit wie möglich wiederherzustellen oder zu verbessern.

17

Beim mittelbaren Behinderungsausgleich geht es demgegenüber darum, einem behinderten Menschen, dessen Beeinträchtigung durch medizinische Leistungen einschließlich des Einsatzes von Hilfsmitteln nicht weiter behoben werden kann, das Leben mit den Folgen dieser Beeinträchtigung zu erleichtern. Dabei liegt es auf der Hand, dass es nicht Aufgabe der GKV sein kann, jegliche Behinderungsfolgen in allen Lebensbereichen auszugleichen. So ist es beispielsweise Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme, einen Ausgleich für spezielle berufliche Anforderungen zu schaffen. Es kann auch nicht Aufgabe der GKV sein, alle Auswirkungen der Behinderung beispielsweise im Hinblick auf spezielle Sport- oder Freizeitinteressen durch Hilfsmittel auszugleichen. Auch nach dem der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen gewidmeten SGB IX ist die GKV nur für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie für unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, nicht aber für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuständig (§ 6 Abs 1 Nr 1, § 5 SGB IX).

18

Um hier den Aufgabenbereich der GKV abzustecken, ist ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich von der GKV nach ständiger Rechtsprechung nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mindert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören danach das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 30 RdNr 12 - Lichtsignalanlage mwN).

19

Zu Wertungswidersprüchen führt die Differenzierung zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Behinderungsausgleich nicht, da die durch den unmittelbaren Behinderungsausgleich bewirkte Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer beeinträchtigten Körperfunktion bereits als solche ein Grundbedürfnis darstellt. Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich kommt daher der Frage nach der Erfüllung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens erst dann Bedeutung zu, wenn es nicht um die erstmalige Behebung eines Funktionsdefizits geht und auch nicht um die reine Ersatzbeschaffung, sondern um die Versorgung eines für den Behinderungsausgleich bereits ausreichend ausgestatteten Versicherten mit einem zweiten Hilfsmittel gleicher Art als Zweitausstattung, als Ausstattung für einen speziellen Zweck in Abgrenzung zur Ausstattung für das tägliche Leben oder mit einem technisch weiterentwickelten Hilfsmittel. Dabei kommt es auf den Umfang der mit dem neuen Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an (zB computergestütztes statt mechanisches Kniegelenksystem).

20

Dem Gegenstand nach besteht für den unmittelbaren ebenso wie für den mittelbaren Behinderungsausgleich Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung. Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (stRspr, vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 26 S 153); anderenfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs 1 S 5 SGB V(ebenso § 31 Abs 3 SGB IX) von dem Versicherten selbst zu tragen. Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 44; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr 8, RdNr 15).

21

Mit den begehrten Rauchwarnmeldern wird die beeinträchtigte Körperfunktion des Hörens nicht wiederhergestellt oder verbessert. Die Versorgung mit solchen Geräten führt lediglich zu einem Ausgleich der Folgen der Behinderung, also einem mittelbaren Behinderungsausgleich, und gehört daher nur dann zum Aufgabenkreis der GKV, wenn sie der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens dient.

22

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des für die Hilfsmittelversorgung der Versicherten ausschließlich zuständigen 3. Senats des BSG, Versicherten durch die Versorgung mit Hilfsmitteln eine möglichst selbstständige Lebensführung unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundbedürfnisses nach selbstständigem Wohnen zu ermöglichen. Dabei umfasst das Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen die körperlichen und geistigen Fähigkeiten, die notwendig sind, um selbstbestimmt im häuslichen Umfeld verbleiben zu können (ausführlich hierzu BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 33 RdNr 15 f mwN). Die Verwirklichung des Grundbedürfnisses nach selbstständigem Wohnen setzt bestimmte elementare Rahmenbedingungen voraus, die üblicherweise im hauswirtschaftlichen Bereich liegen, aber nicht hierauf zu beschränken sind. Es geht darum, die elementare Lebensführung zu Hause zu ermöglichen und daher die für das Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens unerlässlichen Grundvoraussetzungen zu gewährleisten. Die möglichst weitgehende Erfüllung dieser Rahmenbedingungen stellt sich praktisch als Annex zu dem allgemeinen Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens dar, ist aber wegen der auf die medizinische Rehabilitation der Versicherten beschränkten Zuständigkeit der GKV auf die unabdingbaren Grundvoraussetzungen des selbstständigen Wohnens beschränkt (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 33 RdNr 15 f mwN).

23

Rauchwarnmelder gehören heutzutage nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unverzichtbares Warnsystem zur Grundausstattung von Wohnräumen und dienen daher dem Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens. Inzwischen sehen die Landesbauordnungen von dreizehn Bundesländern (§ 15 Abs 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg, Art 46 Abs 4 Bayerische Bauordnung, § 48 Abs 4 Bremische Landesbauordnung, § 45 Abs 6 Hamburgische Bauordnung, § 13 Abs 5 Hessische Bauordnung, § 48 Abs 4 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, § 44 Abs 5 Niedersächsische Bauordnung, § 49 Abs 7 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 44 Abs 8 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, § 46 Abs 4 Landesbauordnung für das Saarland, § 47 Abs 4 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, § 49 Abs 4 LBO SH, § 48 Abs 4 Thüringer Bauordnung) die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern insbesondere in Schlaf-, Kinder- und/oder Aufenthaltsräumen vor. Daran wird deutlich, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung Rauchwarnmelder in Wohnungen zur Gefahrenabwehr unerlässlich sind. Wohnungsbrände mit Todesfolge insbesondere durch toxische Gase im Brandrauch, die vor allem während der Schlafenszeit oft unbemerkt bleiben und innerhalb kurzer Zeit zum Erstickungstod führen können, werden zunehmend als reale Gefahr eingeschätzt, der durch ordnungsgemäß installierte und regelmäßig überprüfte Rauchwarnmelder mit relativ geringem finanziellen Aufwand ein zuverlässiger Schutz entgegengestellt werden kann. Inzwischen besteht nur in drei Bundesländern (Berlin, Brandenburg und Sachsen) noch keine rechtliche Verpflichtung zum Einbau und zur ordnungsgemäßen Instandhaltung von Rauchwarnmeldern in Wohnungen. In Berlin und Brandenburg soll diese Pflicht aber noch in diesem Jahr eingeführt werden (vgl WuM 2013, 598).

24

Die gesetzliche Pflicht zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchmeldern führt dazu, dass Gebäude nur zu Wohnzwecken nutzbar sind, wenn sie - zumindest in den ausdrücklich benannten Räumen - mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sind. Nach § 47 Abs 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind die Rauchmelder auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. In den anderen Landesbauordnungen, insbesondere auch in der wegen des am 17.9.2011 erfolgten Umzugs des Klägers nach S. einschlägigen LBO SH, müssen die Rauchwarnmelder so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Ein selbstständiges Wohnen unter zumutbaren Bedingungen ist daher nach allgemeiner Verkehrsauffassung nur möglich, wenn die Signale der in der Wohnung befindlichen Rauchwarnmelder auch von den Bewohnern wahrnehmbar sind. Für Gehörlose oder erheblich hörbeeinträchtigte Menschen, deren Hörvermögen nicht unmittelbar durch entsprechende Hilfsmittel verbessert werden kann, reichen akustische Signale daher nicht aus. Das gilt unabhängig davon, ob der Versicherte allein oder gemeinsam mit nicht hörbehinderten Menschen in einer Wohnung lebt, denn das Bedürfnis nach selbstständigem Wohnen beinhaltet das Recht, sich unabhängig von anderen Personen auch allein in der Wohnung aufhalten zu können, jedenfalls soweit dies mit Rücksicht auf die Behinderung möglich ist. Für Gehörlose kann die Wahrnehmbarkeit der Rauchwarnmelder über Lichtsignale ggf in Kombination mit anderen Warnsignalen, wie beispielsweise Vibrationskissen, sichergestellt werden.

25

Damit setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung. Insbesondere sind auch bisher schon Gegenstände, die der Unfallverhütung oder Gefahrenabwehr dienen, von der Leistungspflicht der GKV nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr hat das BSG in einer Entscheidung vom 15.11.1989 (BSG SozR 2200 § 182 Nr 116) ausdrücklich ausgeführt, dass eine Korrektionsschutzbrille zur Unfallverhütung ein medizinisches Hilfsmittel ist, wenn damit eine vorhandene Sehminderung ausgeglichen wird. Es sei allerdings denkbar, dass die Brille weitere Teile enthalte, die nicht dem spezifischen Ausgleich einer Behinderung dienten und daher nicht von der GKV zu gewähren seien. Dies könnten beispielsweise Seitenschilder oder sonstige besondere Vorkehrungen sein, die ganz allgemein nur den Zwecken der Unfallverhütung dienten, ohne zugleich Hilfsmittelcharakter zu haben. Daraus wird deutlich, dass der Zweck der Unfallverhütung nicht die Hilfsmitteleigenschaft eines Gegenstandes ausschließt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gegenstand (einschließlich aller besonderen Bestandteile) zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich ist. Ausgeschlossen sind damit Gegenstände, die auch von nicht beeinträchtigten Menschen zum Schutz vor Unfällen benötigt werden. Dies entspricht den Gesichtspunkten des Ausschlusses von Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens, der Mehrkostenregelung für zusätzliche Ausstattungen nach § 33 Abs 1 S 5 SGB V, § 31 Abs 3 SGB IX bzw des Abzugs eines Eigenanteils für ersparte Aufwendungen.

26

In dem vom LSG in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 24.4.2008 (B 3 KR 24/07 B) beruhte die Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nur auf fehlenden Darlegungen zu der oben genannten Entscheidung. Sie war daher nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden.

27

e) Dem Anspruch fehlt es nicht an der "Erforderlichkeit im Einzelfall"; insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Ausstattung seiner Wohnung mit Rauchmeldern für Gehörlose gegen einen Dritten. Zwar müssen nach § 49 Abs 4 LBO SH in Wohnungen die Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben, der so eingebaut und betrieben werden muss, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird und für die Ausrüstung der Wohnung mit Rauchwarnmeldern ist die Eigentümerin oder der Eigentümer verantwortlich(§ 49 Abs 4 S 1 bis 3 LBO SH). Den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern obliegt die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst (§ 49 Abs 4 S 4 LBO SH). Danach kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Mietwohnung diese auf eigene Kosten mit Rauchwarnmeldern für Gehörlose auszustatten hat. Die Vorschrift bezieht sich ersichtlich nur auf Standardrauchwarnmelder, die über akustische Signale funktionieren.

28

f) Der Umfang des Anspruchs umfasst die beiden begehrten Rauchwarnmelder. Dem Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen ist grundsätzlich nur mit einer vollständigen Ausstattung aller zu sichernder Räume der Wohnung gedient. Ob bei außergewöhnlichen Wohnverhältnissen, die eine sehr hohe Anzahl von Rauchwarnmeldern erforderlich machen, Einschränkungen gelten müssen, ist hier nicht zu entscheiden, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Da es sich unter diesem Gesichtspunkt bei allen erforderlichen Rauchwarnmeldern um Bestandteile eines Rauchwarnmeldesystems und damit um ein zusammengehöriges, einheitliches Hilfsmittel handelt, fällt die nach § 33 Abs 8 SGB V, § 61 S 1 SGB V iVm § 62 SGB V bis zur Belastungsgrenze zu leistende Zuzahlung unabhängig von der Zahl der benötigten Rauchwarnmelder nur einmal an.

29

g) Der Kläger hat für die seinen Bedürfnissen als Gehörloser entsprechenden Rauchwarnmelder keinen Eigenanteil aufzubringen, da die Geräte im vorliegenden Fall keinen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ersetzen. Bei Hilfsmitteln, die neben ihrer Zweckbestimmung iS von § 33 Abs 1 SGB V einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ersetzen, haben die Versicherten einen Eigenanteil für ersparte Aufwendungen in Höhe des wirtschaftlichen Wertes des ersetzten Gebrauchsgegenstandes selbst zu tragen(BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 32 - Therapiedreirad; BSGE 77, 209, 215 = SozR 3-2500 § 33 Nr 19 S 102 - Telefaxgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 25 S 146 - Tandem-Therapiefahrrad). Selbst wenn die begehrten Rauchwarnmelder neben den Funksignalen an die Lichtsignalanlage auch akustische Signale verbreiten, ersetzen sie für den Kläger keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, schon weil die akustischen Signale für ihn nicht wahrnehmbar sind. Aufgrund der Versorgung erspart er als Mieter seiner Wohnung in Schleswig-Holstein auch keine Aufwendungen, die er als nicht hörbeeinträchtigter Mensch für herkömmliche Rauchwarnmelder zu tragen hätte. Für die Ausstattung von Wohnraum mit herkömmlichen Rauchwarnmeldern ist nach § 49 Abs 4 S 3 LBO SH der Eigentümer verantwortlich, während dem Besitzer nur die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst(vgl § 49 Abs 4 S 4 LBO SH). Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass es bei herkömmlichen Rauchwarnmeldern wenig sinnvoll scheint, diese bei einem Wohnungswechsel mitzunehmen. Mietern entstehen danach keine unmittelbaren Aufwendungen für die Anschaffung von herkömmlichen Rauchwarnmeldern. Die Kosten für die Energieversorgung der hier begehrten Rauchwarnmelder trägt in Anlehnung an den Ausschluss der Verordnungsfähigkeit der Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 26 Hilfsmittel-RL) der (volljährige) Versicherte selbst.

30

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Versorgung der Klägerin mit einer Silikonfingerprothese für den Zeigefinger ihrer rechten Hand.

2

Der 1966 geborenen Klägerin wurde das Endglied des Zeigefingers der rechten Hand amputiert. Am 2.2.2011 beantragte sie bei der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit einer individuell angefertigten Silikonfingerprothese unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Verordnung sowie eines Kostenvoranschlags eines Sanitätshauses in Höhe von 3513,77 Euro und Fotografien ihrer Hand. Sie trug vor, sie arbeite mit Kundenkontakt am Flughafenschalter und fühle sich in der Öffentlichkeit starrenden Blicken ausgesetzt. Beim Musizieren, beim Modellbau sowie bei der Bedienung der Tastatur und der Maus ihres Computers am Arbeitsplatz und zu Hause beeinträchtige sie das fehlende Fingerglied, und die Silikonprothese biete ihr einen erheblichen Funktionsgewinn. Zudem sei es ohne den Schutz durch eine Fingerprothese äußerst schmerzhaft, wenn der Finger beim Greifen an Gegenstände stoße.

3

Nach Einholung eines sozialmedizinischen Gutachtens lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Klägerin durch den Verlust des Zeigefingerendgliedes nicht wesentlich beeinträchtigt sei, und die Fingerepithese funktionell weitgehend unbedeutend bleibe. Im Vordergrund stehe der kosmetische Aspekt, der eine Kostenzusage nicht rechtfertigen könne. Eine evtl Druckschmerzhaftigkeit könne durch eine Schutzkappe oder Verbandmaterial vermindert werden (Bescheid vom 11.4.2011, Widerspruchsbescheid vom 1.9.2011).

4

Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 5.12.2012); das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 24.1.2014): Körperersatzstücke wie Fingerprothesen seien auf den unmittelbaren Ausgleich der Behinderung durch den Ersatz des fehlenden Körperteils und dessen ausgefallene Funktionen gerichtet. Bei der Fingerprothese gehe es um das Grundbedürfnis einer möglichst sicheren Greif-, Halte- und Führungsfunktion der Hand. Auch im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs hätten die Krankenkassen aber nicht für solche Innovationen aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile bewirkten und sich auf einen besseren Komfort oder eine bessere Optik beschränkten. Einen wesentlichen Gebrauchsvorteil habe die Klägerin weder vorgetragen noch sei dies den Unterlagen zu entnehmen.

5

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V. Sie begehre eine Naturalfingerprothese mit der weitestgehend individuellen Anpassung an die gesunde Hand und mit der besten Griffigkeit. Denn es sei ein möglichst weitgehender Behinderungsausgleich geschuldet, der sowohl die Erhaltung der Vollständigkeit und Unversehrtheit des Körpers an sich umfasse, als auch die Vermeidung einer Stigmatisierung. Darüber hinaus biete ihr die Fingerprothese im gesamten täglichen Leben Gebrauchsvorteile, weil die im Wesentlichen durch Daumen und Zeigefinger gestaltete Greiffunktion der Hand durch die Verkürzung des Zeigefingers erheblich eingeschränkt werde.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Januar 2014 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2012 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für eine Naturalfingerprothese zu übernehmen.

7

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie ist der Auffassung, der Klägerin stehe generell kein Anspruch auf eine Fingerprothese zu, auch nicht auf eine weniger hochwertige Ausführung im Sinne einer Basisversorgung. Es handele sich bei den Fingerprothesen, die grundsätzlich aus Silikon hergestellt würden, immer um steife Fingerstücke, die auf den Amputationsstumpf aufgesetzt würden. Dadurch komme es zu keinem wesentlichen Funktionsgewinn. Manche Tätigkeiten seien mit einem steifen künstlichen Fingergelenk weniger gut durchführbar, als ohne diese Prothese. Gerade eine verbesserte Feinmotorik sei mit der Prothese wegen der fehlenden Nerven nicht erreichbar. In der Amputationsstelle seien dagegen noch Nerven vorhanden.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet, die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Klägerin mit einer Fingerprothese zu versorgen.

10

1. Rechtsgrundlage des ungeachtet des auf Kostenübernahme lautenden Antrags der Sache nach geltend gemachten Sachleistungsanspruchs ist § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V in der ab 1.4.2007 geltenden Fassung von Art 1 Nr 17 Buchst a GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007 (BGBl I 378). Nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Blick auf die "Erforderlichkeit im Einzelfall" nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs 1 SGB V nicht bewilligen(vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 11 - zweisitziges Elektrofahrzeug; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 40 - Unterschenkel-Sportprothese; BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31 - Treppensteighilfe). Nicht entscheidend für den Versorgungsanspruch ist, ob das begehrte Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) gelistet ist, denn es handelt sich bei diesem Verzeichnis nicht um eine abschließende Regelung im Sinne einer Positivliste (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 16, 20, 27; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr 16, RdNr 20; vgl zum Ganzen auch BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 45 - Perücke; BSG Urteil vom 8.7.2015 - B 3 KR 5/14 R - CGMS, vorgesehen für SozR 4, jeweils mwN).

11

2. Der Hilfsmittelbegriff wird seit dem Inkrafttreten des SGB IX (durch Art 1 des Gesetzes vom 19.6.2001, BGBl I 1046) zum 1.7.2001 für alle Träger von Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§ 6 Abs 1, § 5 Nr 1 SGB IX) durch § 31 Abs 1 SGB IX einheitlich definiert. Danach versteht der Gesetzgeber unter Hilfsmitteln Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel. Erfasst werden alle Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich sind, um (1.) einer drohenden Behinderung vorzubeugen, (2.) den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder (3.) eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind. Da sich die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe gemäß § 7 Satz 2 SGB IX nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen richten, ergibt sich der Rechtsanspruch der Versicherten weiterhin aus § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V. Bei der Definition des Hilfsmittelbegriffs in der medizinischen Rehabilitation hat sich der Gesetzgeber an der Rechtsprechung des BSG zum Hilfsmittelbegriff in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) orientiert. Eine Ausweitung der Leistungspflicht der GKV war bei der Hilfsmittelversorgung aber mit der Einführung des SGB IX nicht beabsichtigt (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 45 - Perücke; BSG Urteil vom 8.7.2015 - B 3 KR 5/14 R - CGMS, vorgesehen für SozR 4, jeweils mwN).

12

Die begehrte Fingerprothese gehört zu den Körperersatzstücken. Unerheblich ist, ob dieses Fingerendgliedersatzstück als "Prothese" oder als "Epithese" bezeichnet wird, denn diese Begriffe sind nicht eindeutig voneinander abgrenzbar. In der Regel werden unter "Prothesen" Körperersatzstücke aller Art verstanden (vgl zB Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl 2014), während mit dem Begriff der "Epithesen" - abgeleitet von dem griechischen Wort für "Herauflegen" - individuell modellierte Ersatzstücke aus Kunststoff, Silikonen, Gelatine ua zur Deckung von Oberflächendefekten, insbesondere im Gesicht bezeichnet werden (vgl zB Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl 2014; nach Zetkin/Schaldach, Lexikon der Medizin, 16. Aufl 1998, handelt es sich bei Epithesen um Kunststoffprothesen zum Ausgleich von Oberflächendefekten, welche äußerlich aufgelegt, aufgeklebt oder mit knöchern verankerten Stiften fixiert werden). Jedenfalls soweit damit - wie hier- ein fehlendes Körperstück ersetzt wird, kann auch mit dem Begriff der Epithese ein Körperersatzstück bezeichnet werden.

13

Da Körperersatzstücke bereits im Wortlaut des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V und des § 31 Abs 1 SGB IX ausdrücklich aufgeführt sind, erübrigen sich bezüglich der begehrten Fingerendgliedprothese weitere Ausführungen zur Hilfsmitteleigenschaft oder eine Abgrenzung von den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens.

14

3. Ein Anspruchsausschluss nach § 34 Abs 4 Satz 1 SGB V greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift (idF durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.1991, BGBl I 2325) kann das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Heil- und Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt. In der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 13.12.1989 (BGBl I 2237), die in der Fassung der Verordnung vom 17.1.1995 (BGBl I 44) gilt, sind Fingerprothesen oder Fingerepithesen nicht erfasst.

15

4. Der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel gegen die GKV setzt darüber hinaus das Vorliegen der Voraussetzungen einer der in § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V sowie in § 31 Abs 1 SGB IX teleologisch differenzierten Versorgungsvarianten voraus; dh das Hilfsmittel muss der Vorbeugung einer drohenden Behinderung, der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung oder dem Ausgleich einer Behinderung dienen.

16

Die von der Klägerin begehrte Fingerprothese dient keinem dieser Zwecke. Die Variante "Abwendung einer drohenden Behinderung" kommt nach der Sachlage ohnehin nicht in Betracht. Das Hilfsmittel dient auch weder dem Ausgleich einer Behinderung (dazu a)) noch der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung (dazu b)). Aus diesen Gründen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf eine weniger hochwertige Fingerprothese (dazu c)).

17

a) Als Körperersatzstück soll die Fingerprothese im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs eingesetzt werden, in dem die GKV die Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer beeinträchtigten Körperfunktion zu bewirken hat (dazu aa)). Das Fehlen des Zeigefingerendgliedes stellt aber allenfalls eine ganz geringfügige Behinderung (zum Begriff der Behinderung siehe bb)) der Klägerin dar. Soweit überhaupt Handfunktionen beeinträchtigt sind, können diese durch die begehrte Fingerprothese nicht in einer dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechenden Weise ausgeglichen werden (dazu cc)). Eine Behinderung der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der äußerlichen Wirkung des fehlenden Fingergliedes, da hier keine teilhaberechtlich relevante erhebliche oder außergewöhnliche Auffälligkeit vorliegt (dazu dd)).

18

aa) Hinsichtlich der Bestimmung eines Hilfsmittels zum Ausgleich einer Behinderung iS des § 33 Abs 1 Satz 1 dritte Variante SGB V wird zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Behinderungsausgleich unterschieden. Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich dient das Hilfsmittel unmittelbar dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst, während im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird. Diese Differenzierung ist notwendig, weil unter Einbeziehung einer historischen Betrachtung unzweifelhaft ist, dass der Ausfall einer Körperfunktion den Krankheitsbegriff in der GKV erfüllt, und es daher zum Aufgabenbereich der GKV gehört, ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen soweit wie möglich wiederherzustellen oder zu verbessern. Beim mittelbaren Behinderungsausgleich geht es demgegenüber darum, einem behinderten Menschen, dessen Beeinträchtigung durch medizinische Leistungen einschließlich des Einsatzes von Hilfsmitteln nicht weiter behoben werden kann, das Leben mit den Folgen dieser Beeinträchtigung zu erleichtern. Dabei liegt es auf der Hand, dass es nicht Aufgabe der GKV ist, jegliche Behinderungsfolgen in allen Lebensbereichen auszugleichen. So ist es beispielsweise Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme, einen Ausgleich für spezielle berufliche Anforderungen zu schaffen. Es kann auch nicht Aufgabe der GKV sein, alle Auswirkungen der Behinderung etwa im Hinblick auf spezielle Sport- oder Freizeitinteressen durch Hilfsmittel auszugleichen. Auch nach dem der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen gewidmeten SGB IX ist die GKV nur für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie für unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, nicht aber für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuständig (§ 6 Abs 1 Nr 1, § 5 SGB IX). Um hier den Aufgabenbereich der GKV abzugrenzen, ist ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich von der Krankenkasse nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mindert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören danach das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 30 RdNr 12 - Lichtsignalanlage; BSG Urteil vom 8.7.2015 - B 3 KR 5/14 R - CGMS, vorgesehen für SozR 4, jeweils mwN). Zu Wertungswidersprüchen führt die Differenzierung zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Behinderungsausgleich nicht, da die durch den unmittelbaren Behinderungsausgleich bewirkte Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer beeinträchtigten Körperfunktion bereits als solche ein Grundbedürfnis darstellt. Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich kommt daher der Frage nach der Erfüllung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens erst dann Bedeutung zu, wenn es nicht um die erstmalige Behebung eines Funktionsdefizits geht und auch nicht um die reine Ersatzbeschaffung, sondern um die Versorgung eines für den Behinderungsausgleich bereits ausreichend ausgestatteten Versicherten mit einem zweiten Hilfsmittel gleicher Art als Zweitausstattung, als Ausstattung für einen speziellen Zweck in Abgrenzung zur Ausstattung für das tägliche Leben oder mit einem technisch weiterentwickelten Hilfsmittel. Dabei kommt es auf den Umfang der mit dem neuen Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an (zB computergestütztes statt mechanisches Kniegelenksystem). Dem Gegenstand nach besteht für den unmittelbaren ebenso wie für den mittelbaren Behinderungsausgleich Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung. Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (stRspr, vgl zB BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 26; BSGE 116, 120 = SozR 4-2500 § 33 Nr 42, RdNr 16 ff - Rauchwarnmelder; BSG Urteil vom 8.7.2015 - B 3 KR 5/14 R - CGMS, vorgesehen für SozR 4, jeweils mwN); anderenfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs 1 Satz 5 SGB V(ebenso § 31 Abs 3 SGB IX) von dem Versicherten selbst zu tragen. Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 44 - C-Leg; BSGE 116, 120 = SozR 4-2500 § 33 Nr 42, RdNr 16 bis 20 - Rauchwarnmelder; BSG Urteil vom 8.7.2015 - B 3 KR 5/14 R - CGMS, vorgesehen für SozR 4, mwN).

19

bb) Allein aus dem Umstand, dass durch die Fingerprothese unmittelbar ein fehlendes Körperglied ersetzt wird und es daher um einen unmittelbaren Ausgleich einer körperlichen Beeinträchtigung geht, ergibt sich aber noch nicht, dass die Klägerin wegen des fehlenden Fingerendgliedes "behindert" ist. Vielmehr wird der Begriff der Behinderung in § 2 Abs 1 SGB IX ausdrücklich gesetzlich definiert und diese Begriffsdefinition gilt gemäß § 5 Nr 1, § 6 Abs 1 Nr 1 und § 31 SGB IX auch für das SGB V und damit für die Krankenkassen. Nach § 2 Abs 1 SGB IX sind Menschen teilhaberechtlich behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist(Satz 1). Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist (Satz 2). Dabei entspricht der erste Teil der Definition der "Behinderung" iS des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX, also die dauerhaft regelwidrige Körperfunktion bzw das Funktionsdefizit, dem herkömmlichen rein medizinischen Behinderungsbegriff, während der zweite Teil der Definition, also die Teilhabebeeinträchtigung als Folge des Funktionsdefizits, die durch das SGB IX erfolgte Erweiterung des herkömmlichen Behinderungsbegriffs darstellt(vgl dazu auch Löbner, Der gesetzliche Behinderungsbegriff im Wandel der Zeit, Behindertenrecht 2015, 1 ff; vgl zum Ganzen auch BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 45 - Perücke; BSG Urteil vom 8.7.2015 - B 3 KR 5/14 R - CGMS, vorgesehen für SozR 4). Der Betonung der Teilhabebeeinträchtigung auch unter dem Gesichtspunkt, dass sich eine (körperliche, seelische oder geistige) Abweichung von der Regel insbesondere deshalb für die Betroffenen nachteilig auswirkt, weil die Umwelt im Hinblick auf die Bedürfnisse von Menschen ohne diese Abweichung gestaltet wird, kommt mit Rücksicht auf die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und dem sich aus Art 1 Abs 2 UN-BRK ergebenden Begriff der Behinderung besondere Bedeutung zu. Danach zählen zu den Menschen mit Behinderungen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. An diesem Begriff orientiert sich auch die Rechtsprechung des EuGH (vgl EuGH Urteil vom 18.12.2014 - C-354/13 - RdNr 59 - zur Kündigung wegen Adipositas). Danach wird Behinderung nicht als ein fest definiertes Konzept verstanden, sondern ist dynamisch und von den jeweiligen Wechselbeziehungen mit umweltbezogenen und personenbedingten Kontextfaktoren abhängig (Präambel lit. e) und Art 1 Abs 2 UN-BRK). Der Behinderungsbegriff entwickelt sich somit fortlaufend weiter und passt sich an die jeweiligen gesellschaftlichen Entwicklungen an. Daher ist jeweils im konkreten Einzelfall zu überprüfen, ob eine Beeinträchtigung der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe vorliegt. Schließlich ist zwar die Regelwidrigkeit und die Funktionsstörung nach medizinischen Maßstäben zu beurteilen, die Beeinträchtigung der Teilhabe kann jedoch auch nach soziologischen und pädagogischen Maßstäben bestimmt werden (vgl hierzu auch Papadopoulou, Anmerkung zu EuGH Urteil vom 18.12.2014 - C 354/13, Forum B, Beitrag B9-2015 unter www.reha-recht.de, 10.7.2015).

20

cc) Durch das Fehlen des Zeigefingerendgliedes werden die Handfunktionen der Klägerin allenfalls geringfügig beeinträchtigt. Soweit dies bereits zu einer Teilhabebeeinträchtigung führt, kann diese jedenfalls nicht durch die begehrte Fingerprothese in einer dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechenden Weise ausgeglichen werden.

21

Regelmäßig tritt durch das Fehlen des Zeigefingerendgliedes allenfalls eine ganz geringe Funktionsbeeinträchtigung der Greif- und Haltefunktion der Hand ein. Diese bleibt bei der Feststellung des Grades einer Behinderung (vgl § 69 Abs 1 SGB IX iVm der Rechtsverordnung nach § 30 Abs 16 Bundesversorgungsgesetz - BVG) sowie bei der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nach dem BVG (vgl § 30 Abs 1 BVG iVm der Rechtsverordnung nach § 30 Abs 16 BVG) unberücksichtigt. Nach § 30 Abs 1 BVG ist der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Nach der Anlage zu § 2 der Rechtsverordnung, die nach § 30 Abs 16 BVG für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen wurde(Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 - VersMedV), werden der GdS und der Grad der Behinderung (GdB) nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. GdS und GdB sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens (Teil A 2. der Anlage zu § 2 VersMedV). Anhaltswerte für den GdS und den GdB enthält die in Teil B der Anlage zu § 2 VersMedV aufgeführte GdS-Tabelle. Danach führt der Verlust des Zeigefingers, Mittelfingers, Ringfingers oder Kleinfingers, auch mit Teilen des dazugehörigen Mittelhandknochens zu einem GdS/GdB von 10, der Verlust eines Daumens zu dem GdS/GdB von 25, aber der Verlust des Daumenendgliedes zu einem GdS/GdB von 0 (vgl unter 18.13 Schäden der oberen Gliedmaßen Teil B der Anlage zu § 2 VersMedV). Führt schon der Verlust des Daumenendgliedes nicht zu einem GdS/GdB, kann der Verlust des Zeigefingerendgliedes allenfalls mit ganz geringen Funktionsbeeinträchtigungen verbunden sein. Denn der Daumen hat die wichtigste Funktion unter den Fingern, weshalb sein Verlust zu einem erheblich höheren GdS/GdB führt als der Verlust eines anderen Fingers.

22

Die Klägerin wird durch das Fehlen des Zeigefingerendgliedes auch nicht in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft gehindert. Auch wenn sie durch die Verkürzung des Zeigefingers möglicherweise die von ihr angegebenen filigranen Greifbewegungen beim Musizieren, beim Modellbauen oder bei der Bedienung einer Computer-Tastatur oder der Maus nicht so uneingeschränkt und geschickt ausführen kann wie mit einem unversehrten Zeigefinger, so kann die begehrte Fingerprothese diese allenfalls minimale Funktions- und Teilhabebeeinträchtigung weder ausgleichen noch verringern. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den insoweit überzeugenden Ausführungen im Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung gefolgt ist und hierzu kein weiteres Gutachten eingeholt hat. Denn es ist nachvollziehbar, dass eine unbewegliche Fingerendgliedprothese bei den von der Klägerin angegebenen filigranen Greifbewegungen beim Musizieren, beim Modellbauen und bei der Bedienung einer Computer-Tastatur oder der Maus keine Gebrauchsvorteile bietet, die über die Nutzung einer entsprechend angefertigten Schutzkappe hinausgehen.

23

Das gleiche gilt für die von der Klägerin angegebenen Schmerzen beim Anstoßen des betroffenen Fingers an Gegenständen. Mit Empfindungsstörungen an den Fingern, besonders an Daumen und Zeigefinger, kann sogar eine wesentliche Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der Hand verbunden sein, und Fingerstümpfe im Mittel- und Endgelenk können eine schmerzhafte Narbenbildung und ungünstige Weichteildeckung zeigen (vgl unter 18.13 Schäden der oberen Gliedmaßen Teil B der Anlage zu § 2 VersMedV). Doch stellt die begehrte Fingerprothese keine dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechende Versorgungsmöglichkeit zur Abwendung oder Verringerung von Schmerzen im Fingerstumpf dar. Denn ein Schutz vor Schmerzen beim Anstoßen an Gegenständen kann wirtschaftlicher durch eine Schutzkappe erreicht werden.

24

dd) Die Klägerin wird in ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auch nicht durch eine erhebliche oder außergewöhnliche äußerliche Auffälligkeit beeinträchtigt. Eine solche teilhaberechtlich relevante äußerliche Auffälligkeit liegt erst dann vor, wenn der Betroffene aufgrund seines Erscheinungsbildes zum Objekt besonderer Beachtung anderer wird, er sich nicht mehr frei und unbefangen unter Mitmenschen bewegen kann und daher sein Rückzug aus dem Leben in der Gesellschaft droht (vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 45 - Perücke).

25

Der Verlust des Zeigefingerendgliedes ist nach den Feststellungen des LSG bei der Klägerin jedoch weder eine erhebliche noch eine außergewöhnliche Auffälligkeit. Die Klägerin wird schon deshalb nicht zum Objekt besonderer Beachtung anderer, weil die Abweichung vom Normalzustand nur bei einem Blick auf die betroffene Hand sichtbar wird, die Abweichung dort nur das letzte Glied eines Fingers betrifft und es letztlich lediglich um eine Verkürzung, nicht um eine besondere Wunde oder außergewöhnliche Verwachsung oder sonstige Anomalie geht. Der Verlust dieses Fingerendgliedes kann allenfalls die Wirkung einer kleineren ästhetischen Unregelmäßigkeit entfalten, deren Beseitigung bzw Kaschierung als kosmetische Maßnahme ohne Krankheitswert in die Eigenverantwortung des Betroffenen fällt. Das freie und unbefangene Bewegen unter Mitmenschen wird dadurch nicht eingeschränkt. Ein Anspruch gegen die Krankenkasse auf die Herstellung eines völlig unversehrten Körperbildes kann dadurch nicht ausgelöst werden.

26

Insoweit ergeben sich zwischen Männern und Frauen keine Unterschiede. Während ein haarloser Kopf in der Öffentlichkeit unterschiedliche Reaktionen hervorruft, je nachdem ob ein Mann oder eine Frau betroffen ist (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 45 - Perücke), löst der Verlust eines Fingergliedes nicht generell nach Geschlecht unterscheidbare Reaktionen aus. Beim Haarverlust beruht dies darauf, dass dieser bei Männern - im Gegensatz zu Frauen - ab einem bestimmten Alter ein natürlicher Vorgang ist. Bezüglich des Verlustes eines Fingergliedes bestehen solche von der Natur vorgegebenen Unterschiede zwischen Männern und Frauen nicht. Entscheidend für die Reaktionen der Öffentlichkeit auf den Verlust eines Fingergliedes sind daher in erster Linie Form, Ausmaß und Aussehen der Anomalie im Handbereich, nicht das Geschlecht des Betroffenen.

27

Der Umstand, dass die Klägerin den Verlust ihres Zeigefinderendgliedes offenbar als psychische Belastung empfindet, kann nicht den Anspruch auf die Versorgung mit einer Fingerprothese auslösen; denn es kommt auf die Erforderlichkeit des Hilfsmittels zur Beseitigung einer objektiv eingetretenen entstellenden Wirkung an (vgl zuletzt BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 45 - Perücke, mwN; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr 20 RdNr 14). Selbst ein Zustand mit Krankheitswert würde die Krankenkasse lediglich zu medizinisch notwendigen Behandlungsmaßnahmen verpflichten und nicht dazu, jede vom Versicherten gewünschte, von ihm für optimal gehaltene Maßnahme zur Heilung oder Linderung des krankhaften Zustands zu gewähren. Daran hat auch das am 1.7.2001 in Kraft getretene SGB IX nichts geändert, denn in Bezug auf die Zuständigkeit des Leistungsträgers und die Leistungsvoraussetzungen verweist § 7 Satz 2 SGB IX ausdrücklich auf die speziellen Leistungsgesetze, hier also das SGB V(BSG SozR 4-2500 § 27 Nr 2 RdNr 8). Danach sind die Ansprüche des Versicherten auf diejenigen Maßnahmen begrenzt, die nach objektiven Maßstäben als ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich anzusehen sind und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 12 Abs 1 SGB V).

28

b) Ein Anspruch kommt auch nicht zur Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung in Betracht. Nach § 27 Abs 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte nur dann Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Zum Anspruch auf Krankenbehandlung gehört auch die Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 27 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB V). Den Krankheiten gleichgestellt sind in weitgehendem Umfang Behinderungen (vgl § 2 Abs 1 SGB IX, § 33 SGB V). Das Gesetz macht keinen prinzipiellen Unterschied zwischen Krankheiten im engeren Sinne, bei denen die Betonung auf dem regelmäßig nur vorübergehenden Charakter einer als überwindbar angesehenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegt, und Behinderungen, die als weitgehend unabänderlich vor allem unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs für eine dauerhaft regelwidrige Körperfunktion die Leistungspflicht begründen können (BSG SozR 4-2500 § 27 Nr 2 RdNr 6).

29

Unter einer Krankheit iS des § 27 Abs 1 Satz 1 SGB V wird allgemein ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand verstanden, der ärztlicher Heilbehandlung bedarf oder - zugleich oder allein - den Betroffenen arbeitsunfähig macht(stRspr vgl zuletzt BSG Urteil vom 22.4.2015 - B 3 KR 3/14 R - Juris, mwN; sowie zB BSGE 100, 119 = SozR 4-2500 § 27 Nr 14, RdNr 10; BSGE 93, 252 = SozR 4-2500 § 27 Nr 3, RdNr 4; BSGE 85, 36, 38 = SozR 3-2500 § 27 Nr 11 S 38). Da aber nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit auch Krankheitswert zukommt, hat die Rechtsprechung diese Grundvoraussetzung dahingehend präzisiert, dass eine Krankheit nur vorliegt, wenn der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt (vgl zuletzt BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 45 - Perücke mwN; sowie BSGE 100, 119 = SozR 4-2500 § 27 Nr 14, RdNr 11 - zu Brustangleichungsoperationen; BSGE 93, 252 = SozR 4-2500 § 27 Nr 3, RdNr 6 - zu kosmetischen Brustvergrößerungen; BSGE 93, 94 = SozR 4-2500 § 13 Nr 4, RdNr 16 - zu Feuermalen der Haut; BSGE 82, 158, 163 f = SozR 3-2500 § 39 Nr 5 S 29 f - zu einer Hodenprothese; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr 2 zur Dauerpigmentierung bei fehlenden Augenbrauen und Wimpern). Der Gesetzgeber selbst hat bewusst davon abgesehen, den Begriff der Krankheit im Gesetz zu definieren, da sein Inhalt ständigen Änderungen unterliegt. Stattdessen hat er in der Gesetzbegründung Bezug genommen auf die herrschende Rechtsprechung und Praxis (Begründung des Entwurfs zum Gesundheits-Reformgesetz, BT-Drucks 11/2237, S 170). Trotz der vom Gesetzgeber angenommenen ständigen Änderungen des Krankheitsbegriffs ist aber die grundlegende Begriffsdefinition gleich geblieben. Die Anpassung an die fortschreitende medizinische Entwicklung erfolgt in der Regel im Rahmen der einzelnen Begriffsmerkmale. Die Ausweitung der therapeutischen Möglichkeiten schlägt sich insbesondere in dem Begriffsmerkmal der "Behandlungsbedürftigkeit" nieder (Fahlbusch in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 27 RdNr 31 und 42 mwN).

30

Der krankenversicherungsrechtliche Krankheitsbegriff ist enger als der Krankheitsbegriff im allgemein-medizinischen Sinne, der jede "Störung der Lebensvorgänge in Organen oder im gesamten Organismus mit der Folge von subjektiv empfundenen bzw objektiv feststellbaren körperlichen, geistigen oder seelischen Veränderungen" bzw "eine definierbare Einheit typischer ätiologisch, morphologisch, symptomatisch oder nosologisch beschreibbarer Erscheinungen, die als eine bestimmte Erkrankung verstanden werden" umfasst. Bei dem medizinischen Krankheitsbegriff kommt es insbesondere auf Behandlungsbedürftigkeit bzw Arbeitsunfähigkeit nicht an. Ebenfalls nicht maßgeblich für das Krankenversicherungsrecht ist der weite sozialpolitische Krankheitsbegriff der Weltgesundheitsorganisation, die den Gegenbegriff der Gesundheit definiert als "Zustand völligen körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Wohlempfindens" (vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 45 - Perücke; Fahlbusch, aaO, § 27 RdNr 34).

31

Das Fehlen des Zeigefingerendgliedes kann schon deshalb nicht als behandlungsbedürftige Krankheit bewertet werden, weil es - wie ausgeführt - nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Körperfunktionen führt und zudem weder die Fingerprothese noch ein anderes Mittel der Krankenbehandlung der Klägerin das verlorene Zeigefingerendglied wieder zu beschaffen oder die insoweit geringfügig beeinträchtigte Körperfunktion auszugleichen vermag. Zur Behandlung möglicherweise beim Anstoßen an Gegenständen auftretender Schmerzen, denen danach Krankheitswert zukommen kann, reicht eine entsprechend angefertigte Schutzkappe aus. Auch bei der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung ist das nach § 12 Abs 1 SGB V für alle Leistungen der GKV geltende Wirtschaftlichkeitsgebot zu berücksichtigen. Wie bereits zur Behinderung dargelegt, zeigt das Fehlen des Zeigefingerendgliedes bei der Klägerin auch keine entstellende Wirkung und ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht krankheitswertig.

32

c) Ohne entsprechende Gebrauchsvorteile und ohne den Ausgleich einer Teilhabebeeinträchtigung bewirken zu können, überschreitet die begehrte Fingerprothese die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung.Die letztlich auf einen bloß besseren Komfort und vor allem eine bessere Optik beschränkten Vorteile der Fingerendgliedprothese lösen auch dann keine Leistungspflicht der Krankenkasse aus, wenn durch das Hilfsmittel unmittelbar ein fehlendes Körperteil ersetzt wird. Nach dem Wortlaut des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V sowie des § 31 Abs 1 SGB IX fallen auch Körperersatzstücke nicht ohne Weiteres in die Leistungspflicht der Krankenversicherung, sondern nur unter den Voraussetzungen einer der drei teleologisch differenzierten Versorgungsvarianten: zur Vorbeugung einer drohenden Behinderung, zur Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung oder zum Ausgleich einer Behinderung. Der Leistungsanspruch ergibt sich - soweit ausnahmsweise mit dem fehlenden Körperglied keine Funktionsbeeinträchtigung verbunden ist - nicht bereits zur Wiederherstellung der vollständigen körperlichen Integrität bzw eines vollständigen, unversehrten Körpers.

33

Liegt - wie hier - allenfalls eine unwesentliche Funktionsbeeinträchtigung vor und kann die Funktion durch das begehrte Hilfsmittel nicht weiter verbessert oder ausgeglichen werden, kann das Hilfsmittel nicht zum Behinderungsausgleich oder zur Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung erforderlich sein. Deshalb ist auch eine weniger hochwertige Fingerprothese nicht vom Versorgungsanspruch umfasst, solange damit kein funktioneller Nachteilsausgleich verbunden ist, weil die Prothese keine wesentlichen Gebrauchsvorteile, sondern lediglich einen besseren Komfort und eine bessere Optik als beispielsweise eine Schutzkappe bietet. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass ihr Begehren hilfsweise auch eine solche Schutzkappe umfassen sollte. Dies hätte die Klägerin deutlicher zum Ausdruck bringen und hierzu insbesondere ihre Empfindungsstörungen genauer darlegen und ggf seitens der Beklagten genauer prüfen lassen müssen. Es ist ihr allerdings nicht verwehrt, dies in einem neuen Verfahren noch zu tun. Sollte sich eine Schutzkappe als erforderlich erweisen, könnte die Klägerin auch von der Möglichkeit nach § 33 Abs 1 Satz 5 SGB V Gebrauch machen und die Fingerprothese als höherwertiges Hilfsmittel wählen, wenn sie die damit verbundenen Mehrkosten selbst trägt und die Fingerendgliedprothese im Hinblick auf die Schmerzempfindlichkeit denselben Schutz bietet, wie eine Schutzkappe.

34

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision der Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 27. September 2012 und des Sozialgerichts Hamburg vom 13. September 2011 geändert sowie der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger mit zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose zu versorgen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Versorgung eines gehörlosen Versicherten mit zwei Rauchwarnmeldern für seine Wohnung.

2

Der 1956 geborene gehörlose Kläger beantragte im April 2010 unter Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung die Ausstattung mit einer Lichtsignalanlage mit Lichtwecker und Rauchwarnmelder. Die - üblicherweise kurz "Rauchmelder" oder auch "Rauchwächter" genannten - Rauchwarnmelder senden in einer solchen Kombination mit einer Lichtsignalanlage bei Feuer oder Rauch in der Wohnung ein Funksignal an alle angeschlossenen Empfänger, die ihrerseits Lichtsignale verbreiten. Zur Installation der Rauchwarnmelder wird eine Grundplatte an der Zimmerdecke befestigt, auf welche die Rauchmelder aufgeschraubt werden. Die beklagte Krankenkasse bewilligte daraufhin einen Türklingelsender mit vier Blitzlampen sowie einen Lichtwecker unter Abzug eines Eigenanteils für einen vergleichbaren Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens von 15 Euro und eines Zuzahlungsbetrages von 10 Euro. Die Versorgung mit einem Telefonsender und zwei Rauchmeldern lehnte sie mit dem Hinweis auf insoweit fehlende Grundbedürfnisse ab (Bescheid vom 3.5.2010 und Widerspruchsbescheid vom 9.11.2010). Das SG Hamburg hat die Beklagte zur Versorgung des Klägers mit dem beantragten Funk-Kombi-Telefonsender verurteilt, die Klage aber hinsichtlich der beantragten Rauchmelder abgewiesen. Während der begehrte Telefonsender dem Grundbedürfnis nach Kommunikation diene, sei die individuelle Gefahrenabwehr nicht Gegenstand der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ( Urteil vom 13.9.2011). Das LSG hat die nur vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen, da es um einen mittelbaren Behinderungsausgleich gehe, bei dem ein über die Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen hinausgehender Ausgleich nicht vorgesehen sei. Die Gefahrenabwehr durch Rauchwarnmelder in einer für den Versicherten wahrnehmbaren Form gehöre nicht zur medizinischen Rehabilitation, sondern sei dem privaten Bereich der allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen und damit der Eigenverantwortung zuzurechnen (Urteil vom 27.9.2012).

3

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 33 SGB V). Er sieht hier den unmittelbaren Behinderungsausgleich betroffen; denn bereits das Hören an sich stelle ebenso wie die Wahrnehmung von Warnsignalen ein Grundbedürfnis dar. Gehörlose, die auch andere in Notsituationen warnende Geräusche nicht wahrnehmen könnten, seien noch stärker auf ihnen zugängliche Warnsignale angewiesen als hörende Menschen. Es sei daher ein elementares Sicherheitsbedürfnis sowie das Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen tangiert. Das LSG sei auch nicht auf den nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH) verpflichtenden Einbau von Rauchwarnmeldern in Privatwohnungen eingegangen.

4

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 27.9.2012 und des Sozialgerichts Hamburg vom 13.9.2011 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 3.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn mit zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose zu versorgen.

5

Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Urteile und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Die Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung nach den §§ 165, 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Versorgung mit zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose. Diese Geräte dienen einem grundlegenden Sicherheitsbedürfnis, sind in mittlerweile dreizehn von sechzehn Bundesländern bauordnungsrechtlich vorgeschrieben und ermöglichen gehörlosen Versicherten in der ihren Bedürfnissen angepassten Ausführung ein von fremder Hilfe unabhängiges selbstständiges Wohnen. Damit ist ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen.

8

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Nach den Anträgen des Klägers im Klage-, Berufungs- und Revisionsverfahren geht es ihm lediglich um eine Versorgung mit zwei Rauchwarnmeldern in für Gehörlose geeigneter Ausstattung. Das ist zur Spezifizierung des Klageantrags ausreichend, ein bestimmtes Fabrikat muss nicht angegeben werden, da es den Beteiligten nur um den Versorgungsanspruch dem Grunde nach, nicht aber um ein bestimmtes Fabrikat geht. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten zur Versorgung des Klägers mit zwei Rauchwarnmeldern ist kein zusätzlicher Streit über das Fabrikat zu erwarten (vgl BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31 - Treppensteighilfe). Zwar hatte der Kläger seinem Leistungsantrag einen Kostenvoranschlag beigefügt, bei dem die Rauchwarnmelder vom gleichen Fabrikat waren wie die übrige Lichtsignalanlage mit 4 Blitzlampen, einem kombinierten Telefon- und Türklingelsender sowie einem Wecker. Dies ist bei sach- und interessengerechter Auslegung jedoch nicht so zu verstehen, dass andere Fabrikate ausgeschlossen sein sollten. Dem Kläger geht es lediglich um Rauchwarnmelder in einer seinen Bedürfnissen entsprechenden Ausführung. Sollten diese nicht mit der vorhandenen Lichtsignalanlage kompatibel sein, gehören zu einer geeigneten Ausführung eigene kompatible Blitzlampen.

9

2. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs ist § 33 Abs 1 S 1 SGB V in der ab 1.4.2007 geltenden Fassung von Art 1 Nr 17 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007 (BGBl I 378). Nach § 33 Abs 1 S 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Blick auf die "Erforderlichkeit im Einzelfall" nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs 1 SGB V nicht bewilligen(vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 11 - zweisitziges Elektrofahrzeug; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 40 - Unterschenkel-Sportprothese; BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31 - Treppensteighilfe).Nicht entscheidend für den Versorgungsanspruch ist, ob das begehrte Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) gelistet ist, denn es handelt sich bei diesem Verzeichnis nicht um eine abschließende Regelung im Sinne einer Positivliste (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 16, 20, 27; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr 16, RdNr 20; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 32).

10

a) Der Hilfsmittelbegriff wird seit dem Inkrafttreten des SGB IX (durch Art 1 des Gesetzes vom 19.6.2001, BGBl I 1046) zum 1.7.2001 für alle Träger von Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§ 6 Abs 1, § 5 Nr 1 SGB IX) durch § 31 SGB IX einheitlich definiert. Danach umfassen Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) die Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich sind, um (1.) einer drohenden Behinderung vorzubeugen, (2.) den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder (3.) eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind. Da sich die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe gemäß § 7 S 2 SGB IX nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen richten, ergibt sich der Rechtsanspruch weiterhin aus § 33 Abs 1 S 1 SGB V. Bei der Definition des Hilfsmittelbegriffs in der medizinischen Rehabilitation hat sich der Gesetzgeber an der Rechtsprechung des BSG zum Hilfsmittelbegriff in der GKV orientiert. Eine Ausweitung der Leistungspflicht der GKV war bei der Hilfsmittelversorgung aber nicht beabsichtigt (vgl auch BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31, RdNr 39).

11

Schon vor der Einführung des SGB IX hat das BSG die Hilfsmittel ausdrücklich auf solche Hilfen beschränkt, die vom Behinderten getragen oder mitgeführt, bei einem Wohnungswechsel auch mitgenommen und benutzt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Dies hat es aus der Gegenüberstellung der in § 33 Abs 1 SGB V ausdrücklich genannten Hilfsmittel, nämlich der Seh- und Hörhilfen, der Körperersatzstücke und der orthopädischen Hilfsmittel einerseits und der nicht näher konkretisierten "anderen Hilfsmittel" andererseits gefolgert. Hilfsmittel sollen die Körperfunktionen des Behinderten ersetzen, ergänzen oder verbessern, die für die möglichst selbstständige Durchführung der Alltagsverrichtungen notwendig sind. Der Behinderte wird dadurch den Erfordernissen der Umwelt angepasst, nicht aber das Umfeld an die Bedürfnisse des Behinderten angeglichen. Andernfalls ließe sich die Leistungspflicht der Krankenkassen nur schwerlich eingrenzen und würde zB auch den behinderungsgerechten Umbau eines Hauses umfassen, einschließlich der Herrichtung der Zufahrtswege und noch weitergehender Umgestaltungen des Wohnumfeldes. Die Hilfsmitteleigenschaft kann aber nicht von den jeweiligen konkreten Wohnverhältnissen abhängen. Daher fallen fest in ein Haus oder eine Wohnung eingebaute technische Hilfen nicht in den Anwendungsbereich des § 33 Abs 1 SGB V. Den Ausschluss der Leistungspflicht der GKV bei Maßnahmen zur Anpassung bzw Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes hat der Gesetzgeber zuletzt dadurch bestätigt, dass er im vergleichbaren Bereich der sozialen Pflegeversicherung eine differenzierte Regelung vorgesehen hat, ohne zugleich eine Änderung des SGB V vorzunehmen. Nach § 40 Abs 1 S 1 SGB XI haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Diese Leistungspflicht der Pflegekassen für Pflegehilfsmittel wird ergänzt durch die als Ermessensleistung ausgestaltete subsidiäre Möglichkeit zur Zahlung finanzieller Zuschüsse bis zu einer Höhe von 2557 Euro "für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen", wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird (§ 40 Abs 4 SGB XI). Der Gesetzgeber hat daher die bereits vor der Einführung des SGB IX im Gesetz angelegte Unterscheidung zwischen Hilfsmitteln und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes in der Regelung des § 31 SGB IX ausdrücklich aufgegriffen. Hilfsmittel sind danach nur solche Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können; der Begriff des Hilfsmittels umfasst also nur "bewegliche" Sachen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 30 S 180 = Juris RdNr 13; BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31).

12

b) Die vom Kläger begehrten Rauchwarnmelder für Gehörlose entsprechen dem Hilfsmittelbegriff iS des § 33 Abs 1 S 1 SGB V iVm § 31 Abs 1 Nr 3 SGB IX. Es handelt sich insbesondere um bewegliche Gegenstände, die jedenfalls bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden könnten. Entscheidend hierfür ist, ob das Gerät so in das Gebäude eingebaut wird, dass es nach der Verkehrsauffassung auch bei einem Umzug in der alten Wohnung verbleibt, der Einbau also von Dauer ist, oder ob es bei einem Wohnungswechsel ohne wesentliche verbleibende Folgen mitgenommen werden kann. Ein beweglicher Gegenstand kann insbesondere ohne nennenswerte Substanzbeeinträchtigung an Wänden, Decken und Fußböden ausgebaut und mit vertretbarem Aufwand in einer neuen Wohnung wieder eingebaut werden (BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr 8, RdNr 21 - Deckenlifter; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 30 RdNr 18 - Lichtsignalanlage). Von der Leistungspflicht der GKV grundsätzlich nicht erfasst sind Hilfsmittel wie zB Mobilitätshilfen, wenn sie ausschließlich aufgrund der konkreten Wohnverhältnisse des Versicherten benötigt werden, sie also nach einem Umzug regelmäßig nicht mehr erforderlich wären (BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31 - Treppensteighilfe). Entscheidend ist, dass ein solches Hilfsmittel bei gleicher gesundheitlicher Situation von anderen Versicherten nicht benötigt wird.

13

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die begehrten Rauchwarnmelder für Gehörlose nicht als fester Bestandteil der Wohnung anzusehen. Die Geräte sind nach ihrer Größe und ihrem Gewicht mit handelsüblichen Rauchmeldern für nicht hörbeeinträchtigte Menschen vergleichbar. Es wird lediglich eine kleine Grundplatte an der Zimmerdecke befestigt, die bei einem Umzug leicht wieder gelöst werden kann. Die damit verbundene geringfügige Substanzbeeinträchtigung an der Decke entspricht etwa solchen, die durch das Aufhängen von Bildern an Wänden in der Wohnung verursacht werden. Solche Gegenstände werden nach der Verkehrsauffassung bei einem Umzug mitgenommen und in der neuen Wohnung wieder verwendet. Kabel müssen dazu nicht verlegt werden, da die Rauchmelder Funksignale an die Lichtsignalanlage senden. Das Hilfsmittel wird auch nicht wegen des konkreten Wohnumfeldes benötigt, weil der Kläger wegen seines fehlenden Hörvermögens in jeder Wohnung auf diese speziellen Rauchmelder angewiesen ist, um die Warnsignale wahrnehmen zu können. Wohnungen sind auch nicht standardmäßig mit Rauchwarnmeldern für Gehörlose ausgestattet.

14

c) Rauchwarnmelder für Gehörlose sind weder nach § 34 Abs 4 SGB V iVm der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der GKV(idF der Verordnung vom 17.1.1995 - BGBl I 44) noch als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens von der Leistungspflicht der Krankenkasse ausgenommen (§ 33 Abs 1 S 1 letzter Halbs SGB V). Im Gegensatz zu allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens muss ein Hilfsmittel im Sinne des Krankenversicherungsrechts bereits seiner Konzeption nach den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen oder im Einzelfall den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommen; es wird daher von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 22 - Personalcomputer). Rauchmelder für Gehörlose, die mit einer Lichtsignalanlage kombiniert werden, sind in Wohnungen von nicht hörbeeinträchtigten Menschen nicht vorzufinden. Bei gegebenenfalls beruflich veranlasster Verwendung von Rauchwarnmeldern mit optischen Signalen an Arbeitsplätzen mit einem hohen Geräuschpegel handelt es sich gerade nicht um die Nutzung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, sondern als Hilfsmittel zum Arbeitsschutz.

15

d) Die Leistungsablehnung ist rechtswidrig, weil die begehrten Rauchwarnmelder zum Behinderungsausgleich erforderlich sind (§ 33 Abs 1 S 1 dritte Variante SGB V).

16

Zur Frage der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels zum Behinderungsausgleich iS des § 33 Abs 1 S 1 dritte Variante SGB V wird stets unterschieden zwischen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel unmittelbar zum Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst eingesetzt wird, und dem mittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird. Diese Differenzierung ist notwendig, weil unter Einbeziehung einer historischen Betrachtung unzweifelhaft ist, dass der Ausfall einer Körperfunktion den Krankheitsbegriff in der GKV erfüllt und es daher zum Aufgabenbereich der GKV gehört, ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen soweit wie möglich wiederherzustellen oder zu verbessern.

17

Beim mittelbaren Behinderungsausgleich geht es demgegenüber darum, einem behinderten Menschen, dessen Beeinträchtigung durch medizinische Leistungen einschließlich des Einsatzes von Hilfsmitteln nicht weiter behoben werden kann, das Leben mit den Folgen dieser Beeinträchtigung zu erleichtern. Dabei liegt es auf der Hand, dass es nicht Aufgabe der GKV sein kann, jegliche Behinderungsfolgen in allen Lebensbereichen auszugleichen. So ist es beispielsweise Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme, einen Ausgleich für spezielle berufliche Anforderungen zu schaffen. Es kann auch nicht Aufgabe der GKV sein, alle Auswirkungen der Behinderung beispielsweise im Hinblick auf spezielle Sport- oder Freizeitinteressen durch Hilfsmittel auszugleichen. Auch nach dem der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen gewidmeten SGB IX ist die GKV nur für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie für unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, nicht aber für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuständig (§ 6 Abs 1 Nr 1, § 5 SGB IX).

18

Um hier den Aufgabenbereich der GKV abzustecken, ist ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich von der GKV nach ständiger Rechtsprechung nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mindert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören danach das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 30 RdNr 12 - Lichtsignalanlage mwN).

19

Zu Wertungswidersprüchen führt die Differenzierung zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Behinderungsausgleich nicht, da die durch den unmittelbaren Behinderungsausgleich bewirkte Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer beeinträchtigten Körperfunktion bereits als solche ein Grundbedürfnis darstellt. Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich kommt daher der Frage nach der Erfüllung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens erst dann Bedeutung zu, wenn es nicht um die erstmalige Behebung eines Funktionsdefizits geht und auch nicht um die reine Ersatzbeschaffung, sondern um die Versorgung eines für den Behinderungsausgleich bereits ausreichend ausgestatteten Versicherten mit einem zweiten Hilfsmittel gleicher Art als Zweitausstattung, als Ausstattung für einen speziellen Zweck in Abgrenzung zur Ausstattung für das tägliche Leben oder mit einem technisch weiterentwickelten Hilfsmittel. Dabei kommt es auf den Umfang der mit dem neuen Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an (zB computergestütztes statt mechanisches Kniegelenksystem).

20

Dem Gegenstand nach besteht für den unmittelbaren ebenso wie für den mittelbaren Behinderungsausgleich Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung. Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (stRspr, vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 26 S 153); anderenfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs 1 S 5 SGB V(ebenso § 31 Abs 3 SGB IX) von dem Versicherten selbst zu tragen. Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 44; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr 8, RdNr 15).

21

Mit den begehrten Rauchwarnmeldern wird die beeinträchtigte Körperfunktion des Hörens nicht wiederhergestellt oder verbessert. Die Versorgung mit solchen Geräten führt lediglich zu einem Ausgleich der Folgen der Behinderung, also einem mittelbaren Behinderungsausgleich, und gehört daher nur dann zum Aufgabenkreis der GKV, wenn sie der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens dient.

22

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des für die Hilfsmittelversorgung der Versicherten ausschließlich zuständigen 3. Senats des BSG, Versicherten durch die Versorgung mit Hilfsmitteln eine möglichst selbstständige Lebensführung unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundbedürfnisses nach selbstständigem Wohnen zu ermöglichen. Dabei umfasst das Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen die körperlichen und geistigen Fähigkeiten, die notwendig sind, um selbstbestimmt im häuslichen Umfeld verbleiben zu können (ausführlich hierzu BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 33 RdNr 15 f mwN). Die Verwirklichung des Grundbedürfnisses nach selbstständigem Wohnen setzt bestimmte elementare Rahmenbedingungen voraus, die üblicherweise im hauswirtschaftlichen Bereich liegen, aber nicht hierauf zu beschränken sind. Es geht darum, die elementare Lebensführung zu Hause zu ermöglichen und daher die für das Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens unerlässlichen Grundvoraussetzungen zu gewährleisten. Die möglichst weitgehende Erfüllung dieser Rahmenbedingungen stellt sich praktisch als Annex zu dem allgemeinen Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens dar, ist aber wegen der auf die medizinische Rehabilitation der Versicherten beschränkten Zuständigkeit der GKV auf die unabdingbaren Grundvoraussetzungen des selbstständigen Wohnens beschränkt (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 33 RdNr 15 f mwN).

23

Rauchwarnmelder gehören heutzutage nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unverzichtbares Warnsystem zur Grundausstattung von Wohnräumen und dienen daher dem Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens. Inzwischen sehen die Landesbauordnungen von dreizehn Bundesländern (§ 15 Abs 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg, Art 46 Abs 4 Bayerische Bauordnung, § 48 Abs 4 Bremische Landesbauordnung, § 45 Abs 6 Hamburgische Bauordnung, § 13 Abs 5 Hessische Bauordnung, § 48 Abs 4 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, § 44 Abs 5 Niedersächsische Bauordnung, § 49 Abs 7 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 44 Abs 8 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, § 46 Abs 4 Landesbauordnung für das Saarland, § 47 Abs 4 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, § 49 Abs 4 LBO SH, § 48 Abs 4 Thüringer Bauordnung) die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern insbesondere in Schlaf-, Kinder- und/oder Aufenthaltsräumen vor. Daran wird deutlich, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung Rauchwarnmelder in Wohnungen zur Gefahrenabwehr unerlässlich sind. Wohnungsbrände mit Todesfolge insbesondere durch toxische Gase im Brandrauch, die vor allem während der Schlafenszeit oft unbemerkt bleiben und innerhalb kurzer Zeit zum Erstickungstod führen können, werden zunehmend als reale Gefahr eingeschätzt, der durch ordnungsgemäß installierte und regelmäßig überprüfte Rauchwarnmelder mit relativ geringem finanziellen Aufwand ein zuverlässiger Schutz entgegengestellt werden kann. Inzwischen besteht nur in drei Bundesländern (Berlin, Brandenburg und Sachsen) noch keine rechtliche Verpflichtung zum Einbau und zur ordnungsgemäßen Instandhaltung von Rauchwarnmeldern in Wohnungen. In Berlin und Brandenburg soll diese Pflicht aber noch in diesem Jahr eingeführt werden (vgl WuM 2013, 598).

24

Die gesetzliche Pflicht zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchmeldern führt dazu, dass Gebäude nur zu Wohnzwecken nutzbar sind, wenn sie - zumindest in den ausdrücklich benannten Räumen - mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sind. Nach § 47 Abs 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind die Rauchmelder auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. In den anderen Landesbauordnungen, insbesondere auch in der wegen des am 17.9.2011 erfolgten Umzugs des Klägers nach S. einschlägigen LBO SH, müssen die Rauchwarnmelder so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Ein selbstständiges Wohnen unter zumutbaren Bedingungen ist daher nach allgemeiner Verkehrsauffassung nur möglich, wenn die Signale der in der Wohnung befindlichen Rauchwarnmelder auch von den Bewohnern wahrnehmbar sind. Für Gehörlose oder erheblich hörbeeinträchtigte Menschen, deren Hörvermögen nicht unmittelbar durch entsprechende Hilfsmittel verbessert werden kann, reichen akustische Signale daher nicht aus. Das gilt unabhängig davon, ob der Versicherte allein oder gemeinsam mit nicht hörbehinderten Menschen in einer Wohnung lebt, denn das Bedürfnis nach selbstständigem Wohnen beinhaltet das Recht, sich unabhängig von anderen Personen auch allein in der Wohnung aufhalten zu können, jedenfalls soweit dies mit Rücksicht auf die Behinderung möglich ist. Für Gehörlose kann die Wahrnehmbarkeit der Rauchwarnmelder über Lichtsignale ggf in Kombination mit anderen Warnsignalen, wie beispielsweise Vibrationskissen, sichergestellt werden.

25

Damit setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung. Insbesondere sind auch bisher schon Gegenstände, die der Unfallverhütung oder Gefahrenabwehr dienen, von der Leistungspflicht der GKV nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr hat das BSG in einer Entscheidung vom 15.11.1989 (BSG SozR 2200 § 182 Nr 116) ausdrücklich ausgeführt, dass eine Korrektionsschutzbrille zur Unfallverhütung ein medizinisches Hilfsmittel ist, wenn damit eine vorhandene Sehminderung ausgeglichen wird. Es sei allerdings denkbar, dass die Brille weitere Teile enthalte, die nicht dem spezifischen Ausgleich einer Behinderung dienten und daher nicht von der GKV zu gewähren seien. Dies könnten beispielsweise Seitenschilder oder sonstige besondere Vorkehrungen sein, die ganz allgemein nur den Zwecken der Unfallverhütung dienten, ohne zugleich Hilfsmittelcharakter zu haben. Daraus wird deutlich, dass der Zweck der Unfallverhütung nicht die Hilfsmitteleigenschaft eines Gegenstandes ausschließt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gegenstand (einschließlich aller besonderen Bestandteile) zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich ist. Ausgeschlossen sind damit Gegenstände, die auch von nicht beeinträchtigten Menschen zum Schutz vor Unfällen benötigt werden. Dies entspricht den Gesichtspunkten des Ausschlusses von Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens, der Mehrkostenregelung für zusätzliche Ausstattungen nach § 33 Abs 1 S 5 SGB V, § 31 Abs 3 SGB IX bzw des Abzugs eines Eigenanteils für ersparte Aufwendungen.

26

In dem vom LSG in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 24.4.2008 (B 3 KR 24/07 B) beruhte die Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nur auf fehlenden Darlegungen zu der oben genannten Entscheidung. Sie war daher nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden.

27

e) Dem Anspruch fehlt es nicht an der "Erforderlichkeit im Einzelfall"; insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Ausstattung seiner Wohnung mit Rauchmeldern für Gehörlose gegen einen Dritten. Zwar müssen nach § 49 Abs 4 LBO SH in Wohnungen die Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben, der so eingebaut und betrieben werden muss, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird und für die Ausrüstung der Wohnung mit Rauchwarnmeldern ist die Eigentümerin oder der Eigentümer verantwortlich(§ 49 Abs 4 S 1 bis 3 LBO SH). Den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern obliegt die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst (§ 49 Abs 4 S 4 LBO SH). Danach kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Mietwohnung diese auf eigene Kosten mit Rauchwarnmeldern für Gehörlose auszustatten hat. Die Vorschrift bezieht sich ersichtlich nur auf Standardrauchwarnmelder, die über akustische Signale funktionieren.

28

f) Der Umfang des Anspruchs umfasst die beiden begehrten Rauchwarnmelder. Dem Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen ist grundsätzlich nur mit einer vollständigen Ausstattung aller zu sichernder Räume der Wohnung gedient. Ob bei außergewöhnlichen Wohnverhältnissen, die eine sehr hohe Anzahl von Rauchwarnmeldern erforderlich machen, Einschränkungen gelten müssen, ist hier nicht zu entscheiden, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Da es sich unter diesem Gesichtspunkt bei allen erforderlichen Rauchwarnmeldern um Bestandteile eines Rauchwarnmeldesystems und damit um ein zusammengehöriges, einheitliches Hilfsmittel handelt, fällt die nach § 33 Abs 8 SGB V, § 61 S 1 SGB V iVm § 62 SGB V bis zur Belastungsgrenze zu leistende Zuzahlung unabhängig von der Zahl der benötigten Rauchwarnmelder nur einmal an.

29

g) Der Kläger hat für die seinen Bedürfnissen als Gehörloser entsprechenden Rauchwarnmelder keinen Eigenanteil aufzubringen, da die Geräte im vorliegenden Fall keinen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ersetzen. Bei Hilfsmitteln, die neben ihrer Zweckbestimmung iS von § 33 Abs 1 SGB V einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ersetzen, haben die Versicherten einen Eigenanteil für ersparte Aufwendungen in Höhe des wirtschaftlichen Wertes des ersetzten Gebrauchsgegenstandes selbst zu tragen(BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 32 - Therapiedreirad; BSGE 77, 209, 215 = SozR 3-2500 § 33 Nr 19 S 102 - Telefaxgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 25 S 146 - Tandem-Therapiefahrrad). Selbst wenn die begehrten Rauchwarnmelder neben den Funksignalen an die Lichtsignalanlage auch akustische Signale verbreiten, ersetzen sie für den Kläger keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, schon weil die akustischen Signale für ihn nicht wahrnehmbar sind. Aufgrund der Versorgung erspart er als Mieter seiner Wohnung in Schleswig-Holstein auch keine Aufwendungen, die er als nicht hörbeeinträchtigter Mensch für herkömmliche Rauchwarnmelder zu tragen hätte. Für die Ausstattung von Wohnraum mit herkömmlichen Rauchwarnmeldern ist nach § 49 Abs 4 S 3 LBO SH der Eigentümer verantwortlich, während dem Besitzer nur die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst(vgl § 49 Abs 4 S 4 LBO SH). Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass es bei herkömmlichen Rauchwarnmeldern wenig sinnvoll scheint, diese bei einem Wohnungswechsel mitzunehmen. Mietern entstehen danach keine unmittelbaren Aufwendungen für die Anschaffung von herkömmlichen Rauchwarnmeldern. Die Kosten für die Energieversorgung der hier begehrten Rauchwarnmelder trägt in Anlehnung an den Ausschluss der Verordnungsfähigkeit der Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 26 Hilfsmittel-RL) der (volljährige) Versicherte selbst.

30

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen.

(2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat

1.
770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2.
1 262 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
3.
1 775 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
4.
2 005 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
Abweichend von Satz 1 übernimmt die Pflegekasse auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, soweit der nach Satz 2 gewährte Leistungsbetrag die in Satz 1 genannten Aufwendungen übersteigt.

(3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.

(4) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden die Leistungen für vollstationäre Pflege erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Absatz 2 genannten Aufwendungen 15 Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches vereinbarten Vergütung. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. Wird für die Tage, an denen die Pflegebedürftigen im Sinne der Sätze 1 und 3 zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.

(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen.

(1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind die Vorschriften dieses Buches, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist.

(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:

1.
unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
2.
ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.

(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als

1.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,
2.
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
3.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
4.
Altenpflegerin oder Altenpfleger
eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft. Bei Betreuungsdiensten kann anstelle der verantwortlichen Pflegefachkraft eine entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkraft mit praktischer Berufserfahrung im erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre (verantwortliche Fachkraft) eingesetzt werden. Die Rahmenfrist nach den Sätzen 1, 2 oder 3 beginnt acht Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde. Anerkennungen als verantwortliche Fachkraft, die im Rahmen der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste erfolgt sind, gelten fort. Für die Anerkennung einer verantwortlichen Fachkraft ist ferner ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von Satz 5 durchgeführt wurde.

(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind

1.
stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen,
2.
Krankenhäuser sowie
3.
Räumlichkeiten,
a)
in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht,
b)
auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und
c)
in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht.

(5) Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. Die Richtlinien nach Satz 1 sind im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. April 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, soweit Kostenerstattung für die Zeit von Oktober 2008 bis August 2009 beansprucht wird. Im Übrigen wird das Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 18 289,54 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die als örtlicher Sozialhilfeträger klagende Stadt macht gegen die beklagte Krankenkasse einen Anspruch auf Erstattung von Kosten geltend, die sie für die Versorgung eines Versicherten der Beklagten mit häuslicher Krankenpflege durch einen Pflegedienst in der Zeit von Oktober 2008 bis Mai 2011 getragen hat.

2

Die beigeladene Wohltätigkeitsorganisation, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist Trägerin des J.-J.-H. (JJH) in H., einer stationären sozialtherapeutischen Einrichtung der Wohnungslosenhilfe mit 71 Plätzen, in der wohnungslosen Männern mit psychischen Auffälligkeiten eine sozialpädagogisch betreute Unterbringung angeboten wird. In der Zeit vom 20.10.2008 bis 31.5.2011 lebte dort ein Versicherter der beklagten Krankenkasse (R. R., geboren 1956), der seit 1996 mit kleineren Unterbrechungen obdachlos war. Der Versicherte litt unter mehreren, teilweise schon chronifizierten Krankheiten (Herzrhythmusstörungen, Geschwür am Außenknöchel des rechten Fußes, Gastritis), die ständiger Behandlung bedurften. Er bezog Arbeitslosengeld II und erhielt seine Unterbringung im JJH auf Kosten der Klägerin als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff SGB XII. Pflegebedürftigkeit nach §§ 14, 15 SGB XI war nicht festgestellt. Seit dem 1.6.2011 lebt er als mittlerweile "trockener" Alkoholiker wieder in einer eigenen Wohnung.

3

Aufgrund vertragsärztlicher Verordnungen erhielt der Versicherte während der gesamten Zeit des Aufenthalts im JJH häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ambulanten ärztlichen Behandlung (§ 37 Abs 2 SGB V) durch einen Pflegedienst (Ambulante Krankenpflege H. GbR), und zwar durchgängig zweimal täglich durch das Herrichten und Verabreichen von vier und zeitweise sogar fünf Medikamenten. Der Blutdruck musste täglich einmal (Oktober 2008 bis Februar 2009), im März 2009 täglich dreimal und sodann bis Juni 2009 täglich zweimal gemessen werden; danach waren regelmäßige Blutdruckmessungen nicht mehr erforderlich. Dazu kamen vorübergehend Injektionen (März bis Juni 2009). Ferner waren wegen des Geschwürs am Fuß zeitweise auch tägliche Verbandwechsel erforderlich (Oktober bis Dezember 2008 sowie März bis August 2009). Die Kosten in Höhe von insgesamt 18 289,54 Euro hat die Klägerin getragen, nachdem die Beklagte die bei ihr quartalsweise beantragten Kostenübernahmen jeweils abgelehnt hatte.

4

Die Beklagte verweigert die begehrte Kostenerstattung, weil sie die Voraussetzungen des § 37 Abs 2 SGB V als nicht erfüllt ansieht. Bei einem Daueraufenthalt in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe ohne eigene Haushaltsführung des Versicherten bestehe gegenüber der Krankenkasse grundsätzlich kein Anspruch auf häusliche Behandlungssicherungspflege. Der Ausnahmefall eines besonders hohen Bedarfs an medizinischer Behandlungspflege für mindestens sechs Monate liege nicht vor. Die Behandlungspflege des Versicherten habe daher die Klägerin als eigene sozialhilferechtliche Leistung sicherstellen müssen.

5

Das SG hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 18 289,54 Euro nebst Zinsen zu zahlen (Urteil vom 20.2.2012). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 24.4.2014). Es hat ausgeführt, die Klägerin habe nach § 104 Abs 1 SGB X einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte, weil diese zur Gewährung häuslicher Krankenpflege vorrangig verpflichtet sei. Einrichtungen der Eingliederungshilfe könnten "sonst geeignete Orte" iS des § 37 Abs 2 Satz 1 SGB V sein, wenn der Versicherte keinen Anspruch auf Leistungen der Behandlungspflege gegen den Einrichtungsträger habe und eine Leistungspflicht der Pflegekasse nach § 43a SGB XI schon mangels Pflegebedürftigkeit des Versicherten(§§ 14, 15 SGB XI) ausscheide. Dies ergebe sich aus der insoweit mit der Ermächtigungsgrundlage in Einklang stehenden Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie; im Folgenden: HKP-Richtlinie). Die Einrichtung, in der sich der Versicherte aufgehalten habe, sei nicht zur Erbringung von Behandlungspflege verpflichtet. Etwas anderes gelte auch nicht bei den oralen Medikamentengaben und den Blutdruckmessungen als einfachsten Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 108 Abs 2 SGB X.

6

Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, der Begriff "Haushalt" iS des § 37 Abs 2 Satz 1 SGB V dürfe auch nach der Gesetzesänderung zum 1.4.2007 nicht undifferenziert ausgeweitet werden. Der Gesetzgeber habe lediglich eine vorsichtige Erweiterung des Haushaltsbegriffs, nicht aber seine vollständige Aufgabe bezweckt. Der Bezug der "häuslichen" Krankenpflege zu einem eigenen Haushalt des Versicherten dürfe nicht vollständig aufgegeben werden. Bei den im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Einrichtungen handele es sich um solche, in denen sich die Versicherten nur zeitweise aufhielten, während ihr Lebensmittelpunkt im häuslichen Umfeld gewahrt bleibe. Für den Fall, dass - wie hier - ein eigener Haushalt nicht mehr bestehe, enthalte § 37 Abs 2 Satz 7 SGB V eine Ausnahmeregelung nur unter der Voraussetzung, dass sich der Versicherte nicht auf Dauer in einer Einrichtung aufhalte. Diese Vorschrift habe der Gesetzgeber unverändert beibehalten. Auf einen Anspruch des Versicherten gegen den Einrichtungsträger könne es zur Bestimmung des Leistungsumfangs nach § 37 Abs 2 SGB V nicht ankommen, sonst läge der Anspruch in der Hand der Partner der Verträge nach §§ 75 ff SGB XII, mit denen die Leistungspflichten des Einrichtungsträgers festgelegt würden. Für die vom LSG angenommene Absicht des Gesetzgebers auf Lückenschluss zwischen ambulanter und stationärer Behandlungspflege mit vollständiger Entlastung der Sozialhilfeträger von den Kosten der häuslichen Krankenpflege bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Im Übrigen gehöre zumindest die Hilfe zur Einnahme von Tabletten nach ärztlicher Anweisung sowie das Blutdruckmessen regelmäßig zu der von Einrichtungen der Eingliederungshilfe geschuldeten Unterstützung bei den lebenspraktischen Verrichtungen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. April 2014 und des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Februar 2012 zu ändern und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist begründet, soweit der Erstattungsanspruch den Zeitraum von September 2009 bis Mai 2011 betrifft. In dieser Zeit bestand die häusliche Krankenpflege ausschließlich in der Hilfestellung bei der Einnahme von Medikamenten, wofür dem Pflegedienst 9971,42 Euro gezahlt worden waren. Der Klägerin steht insoweit kein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zu, weil der Versicherte seinerseits keinen Anspruch auf häusliche Krankenpflege für das Herrichten und Verabreichen von Medikamenten gegen die Beklagte hatte. Zwar kann eine Einrichtung der Eingliederungshilfe ein geeigneter Ort zur Erbringung von häuslicher Krankenpflege iS des § 37 SGB V sein(hierzu 1.), wenn die Einrichtung nicht selbst zur Erbringung medizinischer Behandlungspflege verpflichtet ist (hierzu 2.). Eine Hilfeleistung bei der oralen Einnahme von Tabletten nach ärztlicher Anweisung gehört aber - ebenso wie zB die Unterstützung beim Blutdruckmessen - regelmäßig zu der von Einrichtungen der Eingliederungshilfe geschuldeten pädagogischen Beratung, Betreuung und Unterstützung bei den lebenspraktischen Verrichtungen (hierzu 3.).

10

Die Revision der Beklagten führt hingegen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), soweit der Erstattungsanspruch den Zeitraum von Oktober 2008 bis August 2009 umfasst. Die Klage ist begründet, soweit sich die geltend gemachten Aufwendungen auf die verabreichten Injektionen (März bis Juni 2009) und die Verbandwechsel wegen des Geschwürs am Fuß (Oktober bis Dezember 2008 sowie März bis August 2009) beziehen. Da in dieser Zeit aber auch ständig Hilfeleistungen bei der Medikamenteneinnahme und beim Blutdruckmessen angefallen sind, und in den Rechnungen des Pflegedienstes die hierfür berechneten Kosten, die nicht erstattungsfähig sind, aufgrund der Abrechnung nach Leistungskomplexen nicht gesondert ausgewiesen sind, musste der Rechtsstreit insoweit an das LSG zurückverwiesen werden, um die zur exakten Berechnung des Erstattungsanspruchs notwendigen Feststellungen zu den Kosten der Injektionen und der Verbandwechsel nachzuholen.

11

1. Nach § 37 Abs 2 Satz 1 SGB V(idF des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.3.2007, BGBl I 2007, 378) erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist (Behandlungssicherungspflege). Nach § 37 Abs 6 SGB V legt der G-BA in Richtlinien nach § 92 SGB V fest, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Abs 1 und 2 des § 37 SGB V auch außerhalb des Haushaltes und der Familie des Versicherten erbracht werden können.

12

a) Bis zum 31.3.2007 erhielten Versicherte häusliche Krankenpflege (nur) "in ihrem Haushalt oder ihrer Familie" (vgl § 37 Abs 1 und 2 SGB V idF des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003, BGBl I 2190). Schon nach § 185 RVO aus dem Jahr 1911 konnten solche Pflegeleistungen gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorlag, "den Kranken in seinem Haushalt oder in seiner Familie zu belassen" und nicht im Krankenhaus zu behandeln. Seitdem war dieses Tatbestandsmerkmal bis zum 31.3.2007 nicht erweitert worden. Zu dieser Gesetzeslage hatte das BSG entschieden, dass es zwar - sofern nicht Krankenhausbehandlung oder vollstationäre Pflege vorliege - nicht auf den Aufenthaltsort des Versicherten ankomme und daher häusliche Krankenpflege auch während des Kindergarten- oder Schulbesuchs zu leisten sei (BSGE 90, 143 = SozR 3-2500 § 37 Nr 5 = SozR 3-1500 § 96 Nr 11). Aufgrund des engen Wortlauts der Vorschrift sah sich die Rechtsprechung aber bis zur Änderung durch das GKV-WSG vom 26.3.2007 (BGBl I 2007, 378) daran gehindert, den Anspruch auf häusliche Krankenpflege darüber hinaus auch auf Zeiten des Aufenthalts in einer stationären Einrichtung auszudehnen (BSG SozR 4-2500 § 37 Nr 5). Bei der Umschreibung des Aufenthaltsortes der Versicherten "in ihrem Haushalt oder ihrer Familie" ging es dem Gesetzgeber vor allem um die Abgrenzung zur Leistungserbringung im stationären Bereich. Schon in der Ursprungsfassung des § 185 RVO aus dem Jahr 1911 wurde der Begriff als Unterscheidung von der Krankenhausversorgung(vgl Poske, Hauspflege, 1990, S 70 ff, 112 ff) verwendet: "Die Kasse kann mit Zustimmung des Versicherten Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger, Krankenschwestern oder andere Pfleger namentlich auch dann gewähren, wenn die Aufnahme des Kranken in ein Krankenhaus geboten, aber nicht ausführbar ist, oder ein wichtiger Grund vorliegt, den Kranken in seinem Haushalt oder seiner Familie zu belassen". Diese Formulierung wurde als Voraussetzung für den Anspruch auf Behandlungssicherungspflege übernommen, die zunächst als Satzungsleistung eingeführt (§ 185 Abs 1 Satz 2 RVO idF des Gesetzes zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27.6.1977, BGBl I 1069; vgl zum Gesetzgebungsverfahren Zipperer, DOK 1978, 11, 20) und später in § 37 Abs 2 Satz 1 SGB V(durch das Gesetz über die neunzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung weiterer sozialrechtlicher Vorschriften vom 26.6.1990, BGBl I 1211) zum gesetzlichen Anspruch bestimmt wurde. Schon damals wurde die Notwendigkeit einer Abgrenzung zum stationären Bereich der Heimpflege diskutiert, und bei einem Daueraufenthalt in Einrichtungen der Alten- oder Behindertenhilfe sahen zahlreiche Autoren den Anspruch auf Fälle beschränkt, in denen die Einrichtung dem Versicherten (vertraglich) keine umfassende Versorgung schulde (vgl Hanau/Rolfs, VSSR 1993, 237, 252; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, Stand: 1.8.1999, K § 37 RdNr 15; Höfler in Kasseler Komm, Bd 1, Stand: Einzelkommentierung Dezember 2004, § 37 SGB V RdNr 14). Nach der bis zum 31.3.2007 geltenden Gesetzesfassung war aber die vom Gesetzgeber beabsichtigte Abgrenzung zur stationären Krankenhausbehandlung in gleicher Weise geeignet, sonstige stationäre Einrichtungen von den Leistungen der häuslichen Krankenpflege auszunehmen (vgl BSG SozR 4-2500 § 37 Nr 5). Der Gesetzgeber hatte noch bei der Änderung des § 37 Abs 2 Satz 2 SGB V durch das GMG vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) keinen Handlungsbedarf dafür gesehen, Menschen in Einrichtungen der Behindertenhilfe ohne eigenen Haushalt Anspruch auf häusliche Krankenpflege einzuräumen. Nach dieser Regelung, die unverändert bis heute fortgilt (§ 37 Abs 2 Satz 7 SGB V), erhalten Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs 2 und 4 SGB XI aufgenommen sind, Leistungen der häuslichen Krankenpflege auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Bei dieser Regelung ging es insbesondere um die Sicherstellung medizinischer Behandlungspflege für alleinstehende Wohnungslose, um kostentreibende Krankenhauseinweisungen zu verhindern (vgl BT-Drucks 15/1525 S 90). Nach der Gesetzesbegründung wurde damit aber zugleich "klargestellt, dass bei Daueraufenthalt ohne eigenen Haushalt, zB in Heimen, weiterhin kein Anspruch auf Leistungen der Behandlungspflege besteht" (BT-Drucks 15/1525 S 90 zu Buchst a).

13

b) Erst mit dem GKV-WSG vom 26.3.2007 (BGBl I 2007, 378) hat der Gesetzgeber den Anspruch auf sonstige geeignete Orte, insbesondere betreute Wohnformen, Schulen, Kindergärten und bei besonders hohem Pflegebedarf auch auf Werkstätten für behinderte Menschen erweitert und dem G-BA aufgegeben festzulegen, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen der häuslichen Krankenpflege auch außerhalb des Haushaltes und der Familie des Versicherten erbracht werden können. In der Gesetzesbegründung ist hierzu ausgeführt, die Beschränkung der Leistungen zur häuslichen Krankenpflege auf Haushalt und Familie des Versicherten habe sich im Hinblick auf das Ziel, vorschnelle stationäre Einweisungen zu vermeiden, als kontraproduktiv erwiesen. Die Neuregelung bewirke durch eine vorsichtige Erweiterung des Haushaltsbegriffs, dass neue Wohnformen, Wohngemeinschaften und betreutes Wohnen hinsichtlich der Erbringung von häuslicher Krankenpflege gegenüber konventionellen Haushalten nicht benachteiligt würden. Betreute Wohnformen, deren Bewohner ambulante Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten, sollten verbesserte Angebote für ambulant Pflegebedürftige darstellen. Darüber hinaus werde im Hinblick auf bestimmte, eng begrenzte Personengruppen durch den erweiterten Haushaltsbegriff eine vorschnelle Einweisung in stationäre Einrichtungen verhindert. Ein "geeigneter Ort" für die Leistung häuslicher Krankenpflege durch die GKV sei jedenfalls dann nicht gegeben, wenn sich der Versicherte in einer Einrichtung befinde, in der er nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf die Erbringung medizinischer Behandlungspflege durch die Einrichtung selbst habe. Um die notwendige Flexibilität bei der Bestimmung der geeigneten Erbringungsorte zu wahren, werde auf eine gesetzliche Festlegung verzichtet und die nähere Ausgestaltung dem G-BA übertragen. Dieser Lösungsweg vermeide Lücken im Zwischenbereich von ambulanter und stationärer Versorgung (BT-Drucks 16/3100 S 104).

14

c) Der G-BA ist seinem Regelungsauftrag durch die zum 11.6.2008 in Kraft getretene Änderung der HKP-Richtlinie (HKP-Richtlinie idF vom 16.2.2000, zuletzt geändert am 17.1.2008/10.4.2008, veröffentlicht im BAnz 2008, Nr 84, S 2028, 2029 und 2030) nachgekommen. Unter I. 2. ist bestimmt:
"Häusliche Krankenpflege wird im Haushalt des Versicherten oder seiner Familie erbracht. Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht auch an sonstigen geeigneten Orten, an denen sich der Versicherte regelmäßig wiederkehrend aufhält und an denen
- die verordnete Maßnahme zuverlässig durchgeführt werden kann und
- für die Erbringung der einzelnen Maßnahmen geeignete räumliche Verhältnisse vorliegen (z. B. im Hinblick auf hygienische Voraussetzungen, Wahrung der Intimsphäre, Beleuchtung),
wenn die Leistung aus medizinisch-pflegerischen Gründen während des Aufenthaltes an diesem Ort notwendig ist. Orte im Sinne des Satz 2 können insbesondere Schulen, Kindergärten, betreute Wohnformen oder Arbeitsstätten sein."
Unter I. 6. ist bestimmt:
"Für die Zeit des Aufenthalts in Einrichtungen, in denen nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf die Erbringung von Behandlungspflege durch die Einrichtungen besteht (z. B. Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, Hospizen, Pflegeheimen), kann häusliche Krankenpflege nicht verordnet werden. Ob ein solcher Anspruch besteht, ist im Einzelfall durch die Krankenkassen zu prüfen. Abweichend davon kann häusliche Krankenpflege in Werkstätten für behinderte Menschen verordnet werden, wenn die Intensität oder Häufigkeit der in der Werkstatt zu erbringenden Pflege so hoch ist, dass nur durch den Einsatz einer Pflegefachkraft Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit vermieden oder das Ziel der ärztlichen Behandlung gesichert werden kann und die Werkstatt für behinderte Menschen nicht auf Grund des § 10 der Werkstättenverordnung verpflichtet ist, die Leistung selbst zu erbringen. Eine Verordnung von Behandlungspflege ist auch für Versicherte in Pflegeheimen zulässig, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben (§ 37 Abs. 2 S. 3 SGB V). Dies ist der Fall, wenn (…)."

15

Der G-BA hatte in seinem Beschlusstext ursprünglich folgende Regelung vorgesehen: "Für die Zeit des Aufenthaltes in Einrichtungen, in denen nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf die Erbringung von Behandlungspflege durch die Einrichtungen besteht (zB Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, Hospizen, Pflegeheimen oder Behinderteneinrichtungen), kann häusliche Krankenpflege nicht verordnet werden" (vgl https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/598/. Dort finden sich die "Tragenden Gründe zum Beschluss vom 17.1.2008" als PDF-Datei, Beschlusstext, S 9). Die ausdrückliche Aufführung der Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen ist trotz zahlreicher kritischer Stellungnahmen (aaO, S 12 ff) erst aufgrund einer Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gemäß § 94 SGB V gestrichen worden(vgl https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/598/. Dort findet sich die "Prüfung gem. § 94 SGB V durch das BMG" als PDF-Datei, Schreiben vom 20.3.2008). Zudem wurde der Satz: "Ob ein solcher Anspruch besteht, ist im Einzelfall durch die Krankenkasse zu prüfen" aufgrund der Prüfung aufgenommen. Das BMG hat von einer Beanstandung der vorgesehenen Regelung nur unter der Auflage abgesehen, die Regelung bei nächster Gelegenheit so zu überarbeiten, dass Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen nicht grundsätzlich von der Verordnung häuslicher Krankenpflege ausgeschlossen werden und dass vom G-BA sichergestellt wird, dass die Regelung bis zu ihrer Überarbeitung ohne den grundsätzlichen Ausschluss von Behinderteneinrichtungen angewandt wird. Das BMG hat hierzu ausgeführt, eine rechtliche Begründung dafür, dass grundsätzlich in allen (dh in der Regel oder in der großen Mehrheit der nicht näher definierten) ambulanten und stationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen ein Anspruch auf Erbringung von Behandlungspflege durch die Einrichtung bestehe, sei nicht ersichtlich. Die vom G-BA beschlossene Formulierung könne dazu führen, dass häusliche Krankenpflege für Versicherte in diesen Einrichtungen regelmäßig abgelehnt werde, ohne dass tatsächlich im Einzelfall geprüft werde, ob anderweitige Ansprüche auf die Erbringung von Behandlungspflege bestehen. Deshalb sei klarzustellen, dass im Einzelfall zu prüfen sei, ob nach gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Erbringung von Behandlungspflege durch die Einrichtung bestehe.

16

d) Nach dem Regelungsgefüge, das sich aus den gesetzlichen Vorschriften iVm mit den Normen der HKP-Richtlinie ergibt, besteht der Anspruch zunächst an allen geeigneten Orten, an denen sich der Versicherte regelmäßig wiederkehrend aufhält, wenn die Leistung aus medizinisch-pflegerischen Gründen während des Aufenthaltes an diesem Ort notwendig ist. Einschränkungen in Bezug auf den Aufenthaltsort ergeben sich - abgesehen von der Geeignetheit der räumlichen Verhältnisse - erst aus den Regelungen unter I. 6., dh für die Zeit des Aufenthaltes in Einrichtungen nur dann, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf die Erbringung von Behandlungspflege durch die Einrichtung besteht (wie zB in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, Hospizen, Pflegeheimen). Ob ein solcher Anspruch besteht, ist im Einzelfall durch die Krankenkasse zu prüfen. Einrichtungen der Eingliederungshilfe werden in den HKP-Richtlinien den Krankenhäusern und Pflegeheimen ausdrücklich nicht (mehr) gleichgestellt. In dieser Fassung ist die HKP-Richtlinie gesetzeskonform.

17

e) Der Vorschrift des § 37 Abs 2 Satz 1 SGB V und der Bezeichnung der dort nach der Verwendung des Begriffs "insbesondere" beispielhaft aufgeführten "geeigneten Orte" lässt sich nicht die Beschränkung entnehmen, häusliche Krankenpflege könne weiterhin nur beansprucht werden, wenn noch ein Mindestmaß eines eigenen Haushalts (oder ein Leben in der Familie) geführt wird, und weitere Leistungen ggf ambulant in Anspruch genommen werden. Gegen die Auffassung der Beklagten, eine stationäre Einrichtung, in der sich ein Versicherter dauerhaft aufhält, ohne an einem anderen Ort noch einen Haushalt zu führen oder in einem solchen zu leben, könne nie ein sonstiger geeigneter Ort iS des § 37 Abs 2 SGB V sein, sprechen die Gesetzesbegründung und der vom Gesetzgeber mit der Erweiterung des Anspruchs verfolgte Zweck. Auch dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich eine solche Einschränkung nicht entnehmen.

18

Dem Gesetzgeber war es nach der Gesetzesbegründung zur Ausweitung des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege auf sonstige geeignete Orte durch das GKV-WSG vom 26.3.2007 (BGBl I 2007, 378) ein besonderes Anliegen, Lücken im Zwischenbereich von ambulanter und stationärer Versorgung zu vermeiden. Bei ambulanten Einrichtungen, insbesondere auch bei ambulant betreuten Wohnformen, wird aber regelmäßig (allein oder gemeinsam mit anderen) ein eigener Haushalt geführt, sodass bereits vor der Gesetzesänderung auch für dort lebende Versicherte ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege bestehen konnte. Zudem war nach der Rechtsprechung des BSG der Anspruch auch schon vor der Neuregelung zum 1.4.2007 nicht auf die Erbringung der Leistung in der Wohnung des Versicherten beschränkt; vielmehr konnte häusliche Krankenpflege auch in der Schule oder im Kindergarten erbracht werden (so ausdrücklich BSGE 90, 143 = SozR 3-2500 § 37 Nr 5 = SozR 3-1500 § 96 Nr 11). Wenn die vom Gesetzgeber beabsichtigte vorsichtige Erweiterung des Anspruchs auch auf sonstige geeignete Orte nicht weitgehend leerlaufen soll, müssen grundsätzlich auch die stationären Einrichtungen einbezogen werden, in denen sich ein Versicherter auf unabsehbare Zeit aufhält und betreut wird, ohne noch anderswo zu leben und zu wohnen. Die Beklagte hat Recht mit ihrer Auffassung, dass es in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen darum ging, Versicherte auch in Einrichtungen wie Schulen und Kindergärten mit Krankenpflege zu versorgen, in denen sich diese lange, aber eben nicht ausschließlich im Sinne eines Lebensmittelpunktes aufhalten. Genau diese Situation sollte indessen durch die Neuregelung des § 37 Abs 2 SGB V erfasst werden, und zwar für die Konstellation, dass in der vollstationären Einrichtung keine umfassende pflegerische Versorgung stattfindet und gesetzlich auch nicht geschuldet wird. Denn nur dadurch kann dem Sinn und Zweck der Vorschrift, durch (ambulante) häusliche Krankenpflege vorschnelle stationäre Einweisungen zu vermeiden, entsprochen werden. Bei den zu vermeidenden stationären Einweisungen kann es sich nur um Einweisungen in Einrichtungen handeln, in denen die Versicherten medizinische Behandlungspflege erhalten, wie Krankenhäuser, medizinische Rehabilitationseinrichtungen oder Pflegeheime. Die Aufnahme in andere Einrichtungen, die regelmäßig schon nicht auf ärztliche Veranlassung erfolgt, kann (und soll) nicht durch die Erbringung ambulanter Leistungen der häuslichen Krankenpflege vermieden werden. Vielmehr soll die nach der Gesamtsituation des Versicherten sinnvolle Aufnahme zB in eine stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe nicht daran scheitern, dass zusätzlich zum Eingliederungsbedarf auch ein Bedarf an Krankenpflegeleistungen besteht, der von der Eingliederungseinrichtung nicht gedeckt werden kann. Es kann (auch) für die Krankenkasse wirtschaftlich sinnvoll sein, Versicherte in solchen Einrichtungen, in denen sie keinen Anspruch auf medizinische Behandlungspflege gegen die Einrichtung haben, mit häuslicher Krankenpflege zu versorgen, um eine vorschnelle Einweisung in ein Krankenhaus zu vermeiden.

19

Auch dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich seit der Ausweitung des Anspruchs auf sonstige geeignete Orte nicht entnehmen, dass stationäre Einrichtungen etwa der Eingliederungshilfe dafür grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Die beispielhafte Aufzählung enthält hierfür keine Anhaltspunkte. Der im Gesetz verwandte Begriff der "betreuten Wohnformen" ist gesetzlich nicht definiert. Die Übergänge von einer Wohngemeinschaft mit ambulanten Betreuungshilfen zu einer stationären Einrichtung sind inzwischen fließend. Daher werden in den Landesheimgesetzen neben stationären Einrichtungen regelmäßig auch andere Formen des betreuten Wohnens erfasst (vgl Weber NZS 2011, 650, 651 mwN), und längst nicht alle Formen des betreuten Wohnens weisen eine größere Nähe zur eigenständigen Haushaltsführung auf als herkömmliche stationäre Einrichtungen. Eine eindeutige Zuordnung jeder Einrichtung entweder als stationäres Heim oder als ambulantes Angebot mit Betreuungshilfen wird durch die andauernde Entwicklung neuer Wohnformen zunehmend schwierig. Auch in betreuten Wohnformen haben Versicherte keinen Anspruch auf häusliche Krankenpflege, wenn sie bereits Anspruch auf die Maßnahme durch die Einrichtung bzw den Betreuungsdienst haben, weil häusliche Krankenpflege dann nicht erforderlich ist. Gerade im Grenzbereich verschiedener Wohnformen ist es aber sachgerecht, nach dem Anspruch gegen die Einrichtung bzw den Betreuungsdienst zu differenzieren und nicht dem Begriff "betreute Wohnformen" eine Festlegung dahin zu entnehmen, dass in vollstationären Betreuungseinrichtungen keine häusliche Krankenpflege erbracht werden kann.

20

Es ist daher konsequent, den Anspruch auf häusliche Krankenpflege in Einrichtungen nur dann und insoweit zu beschränken, als nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf die Erbringung medizinischer Behandlungspflege durch die Einrichtung selbst besteht. Der Gesetzgeber hat auf eine gesetzliche Festlegung der geeigneten Leistungsorte bewusst verzichtet. Er wollte damit im Hinblick auf die Vielzahl unterschiedlicher Einrichtungen jeglichen Eingriff in die bestehenden Strukturen der Einrichtungen und insbesondere in ihre Leistungspflichten im Hinblick auf die medizinische Behandlungspflege vermeiden und die Präzisierung der Einrichtungen, in denen die Versicherten Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach dem SGB V haben, dem G-BA überlassen.

21

f) Die Richtlinien des G-BA haben normativen Charakter und sind für die Beteiligten verbindlich (BSG SozR 3-2500 § 135 Nr 21; BSG SozR 3-2500 § 92 Nr 12; BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr 5; BSG SozR 4-2500 § 132a Nr 3; BSG SozR 4-2500 § 37 Nr 7; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr 8; vgl auch amtl Begründung zu den Ergänzungen von § 92 Abs 1 SGB V durch das GMG - BT-Drucks 15/1525 oder die Ergänzungen des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung und des GKV-WSG). Der Senat hat keine Zweifel an der verfassungsrechtlichen Legitimation des G-BA als untergesetzlichem Normgeber in der Form, wie sie inzwischen gesetzlich festgelegt ist (so auch BSGE 112, 257 = SozR 4-2500 § 137 Nr 2, RdNr 22; BSGE 112, 251 = SozR 4-2500 § 106 Nr 38, RdNr 14; BSGE 111, 155 = SozR 4-2500 § 31 Nr 21, RdNr 26; vgl auch Beier in jurisPK-SGB V, online-Ausgabe § 92 SGB V, RdNr 31.1, Stand 25.6.2013).

22

2. Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich nur soweit zur Erbringung von medizinischer Behandlungspflege verpflichtet, wie diese aufgrund der sächlichen und personellen Ausstattung von der Einrichtung erbracht werden kann.

23

a) Erbringt der Träger der Sozialhilfe die Leistungen der Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung (§ 13 SGB XII, zum Einrichtungsbegriff iS des SGB XII vgl BSGE 106, 264 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2 RdNr 13) der Hilfe für behinderte Menschen, wird grundsätzlich der gesamte Bedarf des Hilfebedürftigen nach § 9 Abs 1 SGB XII in der Einrichtung in einrichtungsspezifischer Weise befriedigt. Die Einrichtung übernimmt für den Hilfebedürftigen von dessen Aufnahme bis zur Entlassung die Gesamtverantwortung für seine tägliche Lebensführung (vgl Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand November 2014, K § 13 RdNr 58, 59 mwN). Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen nach § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII, § 26 SGB IX auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zu denen nach § 26 Abs 2 SGB IX ua auch die Behandlung durch Angehörige von Heilberufen gehört, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, wie es bei der häuslichen Krankenpflege der Fall ist. Nach § 55 Satz 1 SGB XII umfassen die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen iS des § 43a SGB XI auch die Pflegeleistungen in der Einrichtung. Ist der behinderte Mensch allerdings so pflegebedürftig, dass die Pflege in der Einrichtung nicht sichergestellt werden kann, vereinbaren der Träger der Sozialhilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem Einrichtungsträger, dass die Leistung in einer anderen Einrichtung erbracht wird, wobei den angemessenen Wünschen des behinderten Menschen Rechnung zu tragen ist (§ 55 Satz 2 SGB XII).

24

b) Danach hat der Träger der Sozialhilfe zwar letztlich alle Teilhabebedarfe der Eingliederungshilfe zu decken und kann dies durch Leistungen für Einrichtungen (§ 13 Abs 1 SGB XII) gewährleisten, zu beachten ist aber der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII). Leistungen anderer Sozialleistungsträger gehen grundsätzlich den Leistungen der Sozialhilfe vor (§ 2 Abs 1 SGB XII), und auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind (§ 2 Abs 2 Satz 2 SGB XII). Die medizinische Behandlungspflege ist Aufgabe der GKV, die daher diese Leistung vorrangig vor dem Träger der Sozialhilfe zu erbringen hat. Deshalb hat der Sozialhilfeträger im Verhältnis zur GKV nicht die Aufgabe, durch entsprechende Verträge mit den Einrichtungen der Eingliederungshilfe dafür zu sorgen, dass diese regelmäßig auch Leistungen der medizinischen Behandlungspflege erbringen. Die Verpflichtung der Einrichtung zur Übernahme der Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung sowie zur Deckung der Bedarfe in einrichtungsspezifischer Weise weist den Einrichtungen daher keine weitergehenden Pflichten zu, als sie aufgrund ihrer Ausrichtung, des Eingliederungszwecks, dem sie dienen, und nach den Vereinbarungen nach §§ 75 ff SGB XII schulden. Einrichtungen der Eingliederungshilfe schulden danach regelmäßig selbst keine medizinischen Behandlungsmaßnahmen, sondern haben lediglich organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass die Bewohner der Einrichtung neben den von der Einrichtung selbst geschuldeten Leistungen auch solche anderer Träger in Anspruch nehmen können. So schulden solche Einrichtungen keine ärztliche Behandlung, sie haben aber ggf Arztbesuche zu organisieren bzw zu ermöglichen und die notwendigen Rahmenbedingungen dafür zu schaffen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die medizinische Behandlungspflege, es sei denn, aus den Vereinbarungen nach den §§ 75 ff SGB XII ergeben sich weitergehende Leistungsverpflichtungen.

25

c) Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind auch nicht allein aufgrund der von den Pflegekassen für Pflegebedürftige nach § 43a Satz 1 SGB XI zu gewährenden pauschalen Abgeltung verpflichtet, grundsätzlich alle im Einzelfall notwendigen Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege zu erbringen. Nach § 43a Satz 1 SGB XI übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Abs 2 SGB XI genannten Aufwendungen 10 vH des nach § 75 Abs 3 SGB XII vereinbarten Heimentgeltes für Pflegebedürftige in einer stationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen(§ 71 Abs 4 SGB XI). Dabei dürfen aber die Aufwendungen der Pflegekasse im Einzelfall je Kalendermonat 256 Euro (ab 1.1.2015 266 Euro) nicht übersteigen (§ 43a Satz 2 SGB XI). Zu den in § 43 Abs 2 SGB XI genannten Aufwendungen gehören die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.

26

Trotz der ausdrücklichen Erwähnung auch der medizinischen Behandlungspflege zeigt die Verortung der Vorschrift im SGB XI, dass es dabei lediglich um die von der Pflegeversicherung abzudeckenden Bedarfe geht. Die Pauschale wird auch nur für Pflegebedürftige (§§ 14, 15 SGB XI) geleistet. Stationäre Pflegeeinrichtungen iS des § 71 Abs 2 und 4 SGB XI haben grundsätzlich auch medizinische Behandlungspflege zu erbringen; erst bei einem dauerhaften, voraussichtlich mindestens sechs Monate währenden besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben Versicherte in Pflegeheimen Anspruch auf häusliche Krankenpflege. Hier kommt es nicht zu einer Lücke zwischen ambulanter und stationärer Versorgung. Einrichtungen der Eingliederungshilfe schulden nach § 43a SGB XI zwar grundsätzlich Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die medizinische Behandlungspflege iS des § 37 Abs 2 SGB V kann aber durch diese an die Pflegeversicherung gerichtete Vorschrift grundsätzlich nicht vom Zuständigkeitsbereich der GKV auf Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen übertragen werden. Dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Eingliederungseinrichtungen dann nur gegenüber pflegebedürftigen Bewohnern zur Erbringung von Behandlungspflege nach § 37 Abs 2 SGB V verpflichtet wären und auch nur für diese Personen das pauschalierte Entgelt erhalten(so im Ergebnis bereits BSG SozR 4-2500 § 37 Nr 5 RdNr 9). Ansprüche auf medizinische Behandlungspflege können auch Versicherten zustehen, die - wie hier - nicht pflegebedürftig sind.

27

d) Das ergibt sich auch aus den Regelungen des § 55 SGB XII. Danach haben Einrichtungen der Eingliederungshilfe auch die (notwendigen) Pflegeleistungen zu erbringen. Wird der behinderte Mensch aber so pflegebedürftig, dass die Pflege in der Einrichtung nicht sichergestellt werden kann, vereinbaren der Träger der Sozialhilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem Einrichtungsträger, dass die Leistung in einer anderen Einrichtung erbracht wird (§ 55 Satz 2 SGB XII). Auch diese Vorschrift knüpft zunächst nur an die Pflegebedürftigkeit und Pflege im Sinne des SGB XI an, nicht an Behandlungspflege. Insbesondere aus § 55 Satz 2 SGB XII ist aber abzuleiten, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat, jede Einrichtung der Eingliederungshilfe personell und sächlich so auszustatten, dass sie neben der üblichen Pflege auch Leistungen der medizinischen Behandlungspflege erbringen kann. Trägerübergreifend betrachtet wäre das unwirtschaftlich. Hilfen zur Grundpflege und zur hauswirtschaftlichen Versorgung können innerhalb bestimmter Grenzen regelmäßig von Personen erbracht werden, die diesbezüglich keine besondere Ausbildung haben. Hierzu gehören insbesondere die Hilfen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens. Erst wenn es darum geht, aktivierende Pflege zu leisten, weitere Pflegebedürftigkeit zu verhüten oder akute Beschwerden zu lindern oder medizinische Behandlungspflege zu leisten, die nicht ohne Weiteres vom Personal einer Eingliederungseinrichtung erbracht werden kann, und die Pflege daher in der Einrichtung nicht mehr sichergestellt werden kann, ist der Hilfebedürftige in einer anderen Einrichtung unterzubringen.

28

e) Die Leistungspflichten der Eingliederungseinrichtungen ergeben sich für deren Nutzer aus zivilrechtlichen Verträgen mit der Einrichtung und gegenüber dem Träger der Sozialhilfe ausschließlich aus dem SGB XII iVm den auf diesen gesetzlichen Grundlagen basierenden Verträgen (zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9, RdNr 15 ff). Entscheidend für die Leistungspflichten der Einrichtungen zur Hilfe behinderter Menschen ist danach das in den Vereinbarungen nach den §§ 75 ff SGB XII festgelegte Ziel und der Zweck der Einrichtung, ihr Aufgabenprofil, die vorgesehene sächliche und personelle Ausstattung sowie der zu betreuende Personenkreis. Handelt es sich danach zB um eine Einrichtung, deren vorrangige Aufgabe darin besteht, Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten zu leisten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (vgl § 55 Abs 2 Nr 3 SGB IX), gehören einfachste medizinische Maßnahmen (vgl dazu auch BSG SozR 3-2500 § 53 Nr 10), die für Versicherte im eigenen Haushalt praktisch von jedem erwachsenen Haushaltsangehörigen erbracht werden können und keine medizinische Fachkunde erfordern, wie die Einnahme von Medikamenten und das Blutdruckmessen, regelmäßig der Natur der Sache nach zum Aufgabenkreis der Einrichtung. Sie sind mit der Gewährung von Eingliederungshilfe durch den Sozialhilfeträger in einer stationären Einrichtung untrennbar verbunden und daher objektiv bereits Bestandteil der Eingliederungshilfe. Dies gilt auch für betreute Wohnformen, wenn dort nach Inhalt und Umfang vergleichbare Eingliederungsleistungen erbracht werden. Zum Erwerb lebenspraktischer Kenntnisse und Fähigkeiten gehört auch die Hilfe bei der Führung eines gesunden Lebens einschließlich der Vermittlung von Einsicht für gesundheitsförderliches Verhalten allgemein und speziell für die Notwendigkeit bestimmter medizinischer Maßnahmen. Bei den einfachsten Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege handelt es sich häufig, wie etwa beim An- und Ausziehen von Thrombosestrümpfen, um verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, die ohnehin sowohl dem Aufgabenbereich der Krankenversicherung als auch dem der Pflegeversicherung gleichermaßen zugeordnet und daher - soweit kein Fachpersonal erforderlich ist - auch bereits von der Pauschale nach § 43a SGB XI mitumfasst sind. Danach verläuft die Grenze der von einer Einrichtung geschuldeten Leistungen genau dort, wo diese vom Personal der Einrichtung der Eingliederungshilfe erbracht werden können und müssen. Muss die Einrichtung kein medizinisch ausgebildetes Personal vorhalten, sind regelmäßig nur einfachste Maßnahmen der Krankenpflege von der Einrichtung selbst zu erfüllen. Leistungspflichten, die nur von medizinisch ausgebildetem Fachpersonal erfüllt werden könnten, scheiden dann regelmäßig aus. Ist die Einrichtung hingegen nach ihrem Aufgabenprofil auf eine besondere Zielgruppe ausgerichtet, bei der ständig bestimmte behandlungspflegerische Maßnahmen erforderlich werden, und ist die Einrichtung deshalb entsprechend sächlich und personell auszustatten, hat sie diese behandlungspflegerischen Maßnahmen auch zu erbringen, weil ohne sie die Eingliederungsaufgabe im Hinblick auf die Zielgruppe der Einrichtung nicht erreicht werden kann. Es ist daher - so wie es die HKP-Richtlinie vorgibt - im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die Einrichtung die konkrete behandlungspflegerische Maßnahme nach ihrem Aufgabenprofil, der Ausrichtung auf ein bestimmtes Bewohnerklientel und insbesondere aufgrund ihrer sächlichen und personellen Ausstattung selbst zu erbringen hat. Der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe wird dadurch nicht betroffen, weil die sächliche und personelle Ausstattung dieser Einrichtungen für die Eingliederungsleistungen ohnehin vorzuhalten ist, die Gewährung von Eingliederungshilfe deutlich im Vordergrund steht und die Leistungen der Behandlungspflege dann untrennbarer Bestandteil der Eingliederungshilfe sind.

29

f) Dieses Ergebnis führt zu einer Parallele zu den Pflegehilfsmitteln, die nach der Rechtsprechung des BSG (vgl hierzu BSGE 85, 287 = SozR 3-2500 § 33 Nr 37) von Einrichtungen vorzuhalten sind. Danach hat der Träger eines Pflegeheimes alle Hilfsmittel bereitzustellen, die zur sachgerechten Durchführung der in zugelassenen Pflegeheimen gewöhnlich anfallenden Pflegeleistungen erforderlich sind. Obwohl die Pflegeheime nach § 43 SGB XI nicht nur zur Pflege und sozialen Betreuung, sondern auch zur medizinischen Behandlungspflege verpflichtet sind, gehören Hilfsmittel, die der Durchführung von Behandlungspflege dienen, nur dann zu dem vom Heimträger vorzuhaltenden Inventar, wenn sich dies im Einzelfall aus dem Versorgungsvertrag bzw der Leistungs- oder Qualitätsvereinbarung ergibt. Die Vorhaltepflicht eines Pflegeheims, in dem überwiegend Pflegebedürftige nach der Pflegestufe I leben, sieht danach zB anders aus als bei Pflegeheimen mit beatmungsbedürftigen Schwerstpflegebedürftigen oder Apallikern (BSGE 89, 271 = SozR 3-2500 § 33 Nr 43).

30

g) In Einrichtungen, die aufgrund entsprechender Verträge auch medizinische Behandlungspflege zu erbringen haben, besteht für Versicherte ein Anspruch hierauf gegen die Einrichtung "nach den gesetzlichen Bestimmungen" im Sinne von I. 6. Satz 1 HKP-Richtlinie. Denn wirksame und rechtmäßige vertragliche Regelungen können Ansprüche "nach gesetzlichen Bestimmungen" begründen, soweit diese eine Regelung durch entsprechende Verträge ausdrücklich vorsehen. Daher wird in der Literatur und der Rechtsprechung nicht zwischen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen auf Behandlungspflege gegen den Einrichtungsträger unterschieden (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 37 Nr 2 sowie Weber, NZS 2011, 650, 653; ausdrücklich auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.10.2012 - L 4 KR 30/10 - Juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.11.2011 - L 10 KR 32/11 B ER - Juris).

31

h) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen grundsätzlich geeignete Orte für die Erbringung von häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V durch die gesetzliche Krankenversicherung sein können, wenn der Versicherte im Einzelfall keinen Anspruch auf die Erbringung der Maßnahme durch die Einrichtung hat. Im Rahmen der von der Einrichtung geschuldeten Pflege hat diese grundsätzlich nur einfachste Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege zu erbringen, für die es keiner besonderen medizinischen Sachkunde oder medizinischer Fertigkeiten bedarf und die daher regelmäßig von dem in der Einrichtung beschäftigten Personal, wie von jedem erwachsenen Haushaltsangehörigen, ohne Weiteres ausgeführt werden können. Insoweit ist zur Abgrenzung auch § 37 Abs 3 SGB V heranzuziehen. Danach ist der Anspruch auf häusliche Krankenpflege ausgeschlossen, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Das bedeutet nicht, wie die Klägerin meint, dass die Betreuer in den Eingliederungseinrichtungen damit in jeder Hinsicht pflegebereiten Haushaltsangehörigen iS des § 37 Abs 3 SGB V gleichgestellt werden. Soweit die Klägerin dies schon im Hinblick auf das "professionelle Selbstverständnis" der Mitarbeiter/innen der Einrichtungen ausschließen will, besteht Anlass zu dem Hinweis, dass sich dieses "Selbstverständnis" nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben entfalten kann. Im Übrigen entnimmt der Senat § 37 Abs 2 SGB V im hier maßgeblichen Zusammenhang nur, dass es nach den gesetzlichen Regelungen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege gibt, die ohne medizinische Vorkenntnisse von Laien erbracht werden können. Das gilt auch für Mitarbeiter in Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Dazu gehört zB regelmäßig die Gabe von Tabletten nach ärztlicher Anweisung, das Messen des Blutdrucks oder des Blutzuckergehalts, das Anziehen von Thrombosestrümpfen, das An- und Ablegen einfach zu handhabender Stützverbände, das Einreiben mit Salben (soweit es sich nicht um schwierige Wundversorgung handelt), die Verabreichung von Bädern. Weitergehende medizinische Behandlungspflege schuldet die Einrichtung hingegen nur, wenn sich dies aus ihren Verträgen, ihrer Leistungsbeschreibung, ihrem Aufgabenspektrum auch unter Berücksichtigung ihrer Zielgruppe und ihrer sächlichen und personellen Ausstattung ergibt. Die Injektionen und die Verbandwechsel bei der medizinischen Versorgung eines Fußgeschwürs gehören danach in der Regel nicht zum Aufgabenbereich von Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.

32

3. Nach dem sich aus der Vereinbarung nach § 75 Abs 3 SGB XII zwischen der Klägerin und dem beigeladenen Einrichtungsträger ergebenden Aufgabenspektrum der Einrichtung, ihrer Zielgruppe, der von ihr zu erbringenden Leistungen und vorzuhaltenden personellen Ausstattung handelt es sich um ein niederschwelliges Leistungsangebot für obdachlose Menschen mit einer psychischen Auffälligkeit(vgl Anlage 1 zur Vereinbarung nach § 75 Abs 3 SGB XII, 3.). Die von der Einrichtung zu leistenden Hilfen (vgl Anlage 1 zur Vereinbarung nach § 75 Abs 3 SGB XII, 4.) beziehen sich daher insbesondere auf Störungen in sozialen, psychischen und auch körperlichen Bereichen und bewegen sich somit ua auch in einem Grenzbereich zur Hilfe bei Krankheit. Ausdrücklich werden Hilfen bei der Gesundheitsversorgung benannt und darunter zB die Hilfestellung bei der Einhaltung der notwendigen gesundheitlichen Maßnahmen aufgeführt. Die Hilfe wird in Form von Beratung, Unterstützung, Förderung, Organisation, Planung sowie stellvertretender Ausführung gewährt (vgl Anlage 1 zur Vereinbarung nach § 75 Abs 3 SGB XII, 5.). Zur personellen Ausstattung gehört Fachpersonal aus den Bereichen Sozialarbeit, Sozialpädagogik und Pädagogik (vgl Anlage 1 zur Vereinbarung nach § 75 Abs 3 SGB XII, 6.).

33

Eine Hilfeleistung bei der oralen Einnahme von Tabletten nach ärztlicher Anweisung sowie beim Blutdruckmessen gehört danach zu der von dem beigeladenen Einrichtungsträger im JJH geschuldeten pädagogischen Beratung, Betreuung und Unterstützung bei der Alltagsbewältigung und den lebenspraktischen Verrichtungen. Für das Herrichten und Verabreichen von Tabletten nach ärztlicher Anweisung und das Blutdruckmessen ist regelmäßig keine medizinische Fachkunde erforderlich, und die in der Einrichtung tätigen, vorwiegend pädagogisch oder sozialpädagogisch ausgebildeten Mitarbeiter dürften nach kurzer Einweisung in der Lage sein, dafür zu sorgen, dass jeder Bewohner die ihm verordneten Medikamente entsprechend der ärztlichen Anordnung einnimmt und ggf seinen Blutdruck misst bzw messen lässt. Denn für jeden Hilfeberechtigten ist ein individueller Hilfeplan aufzustellen. Darin kann auch die einzunehmende Medikation eingetragen werden, zumal nach der mit dem Versicherten abgeschlossenen Beratungs- und Betreuungsvereinbarung die notwendige, ärztlich verordnete Medikation einzuhalten ist.

34

Der Erstattungsanspruch der Klägerin beschränkt sich somit auf jene Kosten, die zur häuslichen Krankenpflege in Form der Verabreichung der Injektionen und der regelmäßigen Verbandwechsel aufgewendet worden sind; denn nur insoweit bestand ein Sachleistungsanspruch des Versicherten gegen die Beklagte nach § 37 Abs 2 SGB V. Die Leistung häuslicher Krankenpflege in Form der Hilfe bei der oralen Einnahme von Medikamenten und beim Blutdruckmessen ist von der Beklagten hingegen zu Recht abgelehnt worden, weil diese Maßnahmen in die Zuständigkeit der von der Beigeladenen betriebenen Einrichtung fielen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten wird nunmehr das LSG zu ermitteln haben.

35

4. Das LSG hat im Zuge des erneut durchzuführenden Berufungsverfahrens auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden.

36

5. Der Streitwert ergibt sich aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 47 Abs 1, § 52 Abs 1, 3 GKG.

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Absatz 2 genannten Aufwendungen 15 Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches vereinbarten Vergütung. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. Wird für die Tage, an denen die Pflegebedürftigen im Sinne der Sätze 1 und 3 zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.