Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Nov. 2017 - L 19 R 287/14

bei uns veröffentlicht am15.11.2017
vorgehend
Sozialgericht Bayreuth, S 3 R 1046/11, 11.03.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird Ziff. 2 des Tenors des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2014 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Berufung des Beigeladenen wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen Kosten des Beigeladenen im Klageverfahren trägt die Klägerin.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird für das Klageverfahren und für das Berufungsverfahren jeweils auf 8.387,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten eine Abzweigung von der Altersrente des Beigeladenen zugunsten der Klägerin.

Die 1944 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Türkei. Sie ist die Ehefrau des 1934 geborenen Beigeladenen, der ebenfalls türkischer Staatsangehöriger ist.

Der Beigeladene bezieht seit dem 01.10.1994 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (Bescheid der Landesversicherungsanstalt Hessen vom 30.11.1994) und eine Werkspension in Höhe von monatlich 299,31 DM brutto der Fa. D.. Er kehrte am 17.02.1995 in seine Heimat zurück, so dass die Rente ab 01.03.1995 von der Beklagten als Auslandsrente geleistet wurde (Bescheid vom 08.03.1995).

Unter dem 06.09.2004 wandte sich der Sohn der Klägerin und des Beigeladenen, A., an die Beklagte. Seine Mutter hätte ihn beauftragt zu beantragen, dass die Hälfte der dem Beigeladenen gezahlten Rente an sie überwiesen werde. Seine Eltern seien seit 45 Jahren verheiratet und hätten zusammen sechs Kinder. Die Mutter habe mit den Kindern in der Türkei gelebt. Sein Vater habe in Deutschland gearbeitet und dort eine feste Freundin gehabt. Jetzt lebe sein Vater in der Türkei, aber über mehrere Monate im Jahr hinweg von seiner Mutter getrennt, weil er bei seiner Freundin (in der Türkei) wohne. In diesen Monaten stehe seine Mutter ohne Essen, Trinken und Geld da. Als Sohn unterstütze er sie zwar mit monatlichen Zahlungen, dies könne er sich aber nicht mehr leisten.

Nach Anhörung des Beigeladenen teilte dieser mit, dass er gemeinsam mit der Klägerin in einem Haushalt lebe und für ihren Lebensunterhalt zahle. Beigefügt war ein Schreiben des Bürgermeisters des Wohnortes vom 12.04.2004. Dieser bestätige, dass die Klägerin und der Beigeladene in der Stadt wohnhaft seien und der Beigeladene für die Lebenskosten der Klägerin aufkomme.

Unter dem 12.11.2004 führte die Bevollmächtigte der Klägerin ergänzend aus, dass die Klägerin sehr wohl bedürftig sei, da der Beigeladene ihr keine finanziellen Mittel überlasse. Lediglich Nahrungsmittel würden besorgt. Für persönliche, kulturelle Dinge bekomme die Klägerin kein Geld ausgehändigt. Der Sohn K. habe der Klägerin laufend Geld überwiesen, weil der Beigeladene für deren Unterhalt nicht aufkomme. Zum Hintergrund des Verhaltens des Beigeladenen sei anzumerken, dass dieser seit 1995 als Rentner in der Türkei lebe. Die Klägerin sei immer in der Türkei geblieben. Der Beigeladene habe in Deutschland eine Lebensgefährtin gehabt. Die Klägerin habe gehofft, dass mit Rückkehr in die Türkei dieses Verhältnis beendet sei. Allerdings verbringe die frühere Lebensgefährtin in den letzten Jahren für mehrere Monate ihren Urlaub in der Türkei. Während dieser Zeit lebe der Beigeladene bei der früheren Lebensgefährtin und die Klägerin müsse sehen, wo sie bleibe, weil in diesen Zeiten auch nicht immer Lebensmittel für die alltägliche Versorgung vorhanden seien.

Mit Bescheid vom 17.05.2005 und Widerspruchsbescheid vom 31.10.2005 stellte die Beklagte gegenüber dem Beigeladen fest, dass ab 01.07.2005 monatlich ein Betrag in Höhe des hälftigen Auszahlungsbetrages wegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht von der Altersrente abgezweigt werde. Der Magistrat der Stadt K. und der Gemeinderatsvorsitzende der Gemeinde B. hätten mit Bescheinigung vom 21.07.2005 bestätigt, dass der Beigeladene in den letzten Jahren monatelang nicht nach Hause gekommen sei, inoffiziell mit einer (anderen) Frau zusammen wohne, für den Unterhalt der Familie nicht sorge und für die Kosten seiner Ehefrau, wie z.B. für die Gesundheit, Kleidung, etc. nicht aufkomme. Der Beigeladene sei auch leistungsfähig. Der Unterhaltsbedarf eines in der Türkei lebenden Unterhaltspflichtigen werde mangels zuverlässiger Erkenntnisquellen auf die Hälfte des Existenzminimums nach der Düsseldorfer Tabelle geschätzt. Der abgetrennte Teil in Höhe von 371,60 € werde an die Klägerin überwiesen. Zuvor hatte die Beklagte mit Schreiben vom 12.05.2005 der Klägerin mitgeteilt, dass der aus der Rente des Beigeladenen abgetrennte Betrag an sie gezahlt werde. Ab dem 01.07.2005 würden monatlich 371,60 € gezahlt.

Die vom Beigeladenen zum Sozialgericht Bayreuth erhobene Klage gegen den Bescheid vom 17.05.2005 und Widerspruchsbescheid vom 31.10.2005 erledigte sich durch fiktive Zurücknahme der Klage (Mitteilung des Sozialgerichts vom 16.11.2010, S 16/3/11 R 710/05). Die Bevollmächtigte der Klägerin hatte einen Sozialbericht für das Familiengericht A-Stadt vom 28.10.2005 vorgelegt. Danach sorge der Beigeladene nicht für die Klägerin, obwohl diese aus sozial-ökonomischer Sicht vom Beigeladenen abhängig sei. Die Klägerin verbringe ihr Alter in Armut und Not.

Mit Bescheid vom 03.03.2006 stellte die Beklagte die Altersrente des Beigeladenen ab 07.10.2005 neu fest. Die Altersrente werde ab diesem Datum wieder nach Deutschland gezahlt, weil der Beigeladene am 07.10.2005 seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt habe. Von der Altersrente werde monatlich ein Betrag von 361,71 € an die Klägerin gezahlt. Zuvor hatte die AOK B-Stadt mit Schreiben vom 13.01.2006 eine an den Beigeladenen adressierte Mitgliedschaftsbescheinigung für die Zeit ab 07.10.2005 zugeleitet und eine Umzugsmeldung des Beigeladenen über dessen Einzug am 07.10.2005 in die bezeichnete Wohnung in B-Stadt beigefügt. Zugeleitet wurde ebenfalls eine Melderegisterauskunft der Stadt B-Stadt vom 07.02.2006, nach der bescheinigt werde, dass der Beigeladene an seiner Wohnanschrift in B-Stadt gemeldet sei. Ebenfalls unter dem 03.03.2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der aus der Rente abgetrennte Betrag an sie gezahlt werde und zwar ab 01.04.2006 monatlich 361,97 €. Ab dem 01.07.2008 wurden 365,88 € abgezweigt (Bescheid vom 17.06.2008 und Mitteilung an die Klägerin vom 17.06.2008)

Mit Bescheid vom 03.12.2008 stellte die Beklagte die Rente zum 01.01.2009 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 732,98 € neu fest. Hiervon würden an die Klägerin 232,98 € abgezweigt. Entsprechend erging die Mitteilung vom 03.12.2008 an die Klägerin, dass ab 01.01.2009 monatlich 232,98 € gezahlt würden.

Die Beklagte stellte ab dem 01.04.2009 die Zahlung an die Klägerin ein (Schreiben vom 17.02.2009). Die Bevollmächtigte des Beigeladenen hatte (fernmündlich) die Beklagte um Prüfung des Abzweigungsbetrages gebeten, weil sich der Beigeladene seit dem 07.10.2005 nur noch in Deutschland aufhalte. Die Beklagte führte gegenüber der Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 19.02.2009 aus, der abgetrennte Betrag werde bis zur Klärung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Beigeladenen bei der Beklagten verwahrt.

Mit Bescheid vom 14.07.2009 stellte die Beklagte die Rente ab 01.09.2009 als Auslandsrente neu fest. Mit Bescheid vom 06.08.2009 wurden eine Auslandsrente ab 04.07.2006 und eine Nachzahlung für die Zeit ab 04.07.2006 festgestellt. Auszuzahlen seien ab 01.09.2009 monatlich 768,45 € und zugunsten der Klägerin 269,45 € einzubehalten. Unter dem 17.09.2009 erging die Mitteilung an die Klägerin, ab dem 01.11.2009 würden wieder monatlich 269,45 € gezahlt.

In dem beim Sozialgericht Bayreuth geführten Antragsverfahren (S 11/2 R 865/09 ER, zuvor Sozialgericht F-Stadt S 16 R 551/09 ER) erkannte die Beklagte mit Schreiben vom 22.09.2009 den geltend gemachten Anordnungsanspruch auf Abzweigung eines Betrages in Höhe von mindestens 232,98 € an. Die Beklagte gehe davon aus, dass sich der Beigeladene weiterhin gewöhnlich in der Türkei aufhalte und werde daher bezüglich der Abzweigung nach der bisherigen Verfahrensweise handeln und die einbehaltenen Beträge sowie ab 01.11.2009 einen Betrag von monatlich 269,45 € auszahlen. Die Bevollmächtigte des Beigeladenen hatte Kopien des Reisepasses des Beigeladenen übermittelt. Aus diesen war ersichtlich, dass dem Beigeladenen am 26.06.2006 eine bis zum 25.06.2007 befristete Aufenthaltserlaubnis, die bis zum 24.04.2009 und - ausweislich einer später angefertigten Kopie - weiter bis zum 21.04.2011 verlängert wurde; zuvor war ein Besuchsvisum erteilt worden. In der Zeit vom 04.07.2006 bis 09.10.2007, 01.04.2008 bis 16.09.2008 und seit dem 25.04.2009 hielt er sich nach den Ein- und Ausreisestempeln in der Türkei auf.

Weitere Bescheide ergingen am 05.11.2009 (769,45 € / 269,45 € ab 01.12.2009) und 02.12.2010 (766,95 / 266,95 € ab 01.01.2011).

Die ... Bonn teilte der Beklagten am 01.04.2010 mit, dass die Auslandskrankenversicherung des Beigeladenen storniert worden sei, da sich der Beigeladene nur besuchsweise in der Türkei aufhalte. Beigefügt war ein Fragebogen mit Antworten des Klägers vom 15.03.2010: Wohnhaft in Deutschland; Aufenthalt in der Türkei besuchsweise; Aufenthalt in Deutschland / Jahr 8 Monate und in der Türkei / Jahr ca. 4 - 5 Monate; Wohnung / Haushalt in Deutschland nicht aufgegeben.

Mit Bescheid vom 05.01.2011 wurde die Rente ab 01.02.2011 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 766,95 € neu festgestellt. Hiervon wurden an die Klägerin 291,99 € abgezweigt.

Unter dem 07.03.2011 und 06.05.2011 teilte der Beigeladene anlässlich der Änderung seiner Bankverbindung auf Nachfrage der Beklagten mit, dass er am 12.05.2006 auf Dauer nach Deutschland zurückgekehrt sei. Er halte sich in Deutschland / Jahr 8 Monate und in der Türkei / Jahr 4 Monate auf. Beigefügt war eine Melderegisterauskunft der Stadt B-Stadt vom 03.03.2010 zur Vorlage an die Krankenkasse, nach der bescheinigt werde, dass der Beigeladene an seiner Wohnanschrift in B-Stadt gemeldet sei. Ebenfalls übersandt wurde eine Melderegisterauskunft vom 06.05.2011, die als Einzugs- und Zuzugsdatum in die bezeichnete Wohnung in B-Stadt den 12.05.2006 bescheinigte. Ergänzend übersandte die Bevollmächtigte des Beigeladenen mit Schriftsatz vom 06.04.2011 Kopien des Reisepasses (Ein- und Ausreisestempel: Einreise Türkei 25.04.2009 Ausreise 14.09.2009, Einreise 06.04.2010 Ausreise 11.05.2010, Einreise 06.06.2010 Ausreise 21.09.2010).

Die Beklagte stellte die Rentenzahlungen an den Beigeladenen und die Zahlungen an die Klägerin zum 30.04.2011 ein. Für die Folgemonate wurden die Abzweigungsbeträge bei der Beklagten verwahrt.

Mit Bescheid vom 20.05.2011 stellte die Beklagte die Rente des Beigeladenen neu fest (abgeändert durch Bescheid vom 11.10.2011). Für die Zeit ab 01.05.2011 seien 766,95 € (750,66 €) und ab 01.07.2011 774,56 € (758,11 €) netto auszuzahlen. Des Weiteren teilte die Beklagte dem Beigeladenen mit Schreiben vom 24.05.2011 mit, dass sich für die Zeit ab 01.05.2011 kein abzweigbarer Betrag nach § 48 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) mehr ergebe, da er seinen Wohnsitz wieder in Deutschland habe. Die Rente werde ab diesem Zeitpunkt in voller Höhe gezahlt. Die zu Gunsten der Klägerin verwahrten Beträge würden an den Beigeladenen ausgezahlt.

Die Beklagte unterrichtete die Klägerin mit Schreiben vom 20.05.2011 (ohne Rechtsmittelbelehrung), der Beigeladene habe nach den ihr vorliegenden Ermittlungsergebnissen seinen Wohnsitz in Deutschland. Aus diesem Grund sei im Rahmen der Abzweigung nunmehr ein höherer Selbstbehalt als bisher zu berücksichtigen. Da der Selbstbehalt die Rente übersteige, ergebe sich kein abzweigbarer Betrag mehr. Die Vorschrift des § 48 SGB I diene auch nicht der dauerhaften Unterhaltssicherung, sondern solle kurzfristige Überbrückungen ermöglichen. Sofern Unterhalt verlangt werde, stehe hierfür der Zivilrechtsweg zur Verfügung.

Gegen das Schreiben vom 20.05.2011 legte die Bevollmächtigte der Klägerin am 26.05.2011 Widerspruch ein. Der Beigeladene beziehe neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente in Höhe von 191,02 € (157,69 € netto) und lebe in einer Wohngemeinschaft, so dass die Abzweigung aus der gesetzlichen Rente in Höhe oberhalb des Sozialhilfebedarfes nach wie vor gerechtfertigt sei.

Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 31.10.2011). Unter Einbeziehung der Betriebsrente (157,69 € netto) betrage das monatliche Nettoeinkommen 908,35 € (bis 30.06.2011) bzw. 915,80 € (ab 01.07.2011). Für die Ermittlung des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehaltes) sei grundsätzlich auf die in der Düsseldorfer Tabelle entwickelten Mindestsätze zurückzugreifen. Danach ergebe sich ein Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden Berechtigten von 1.000,00 €. Das Einkommen des Beigeladenen liege unter diesem Betrag mit der Folge der fehlenden Leistungsfähigkeit des Beigeladenen.

Am 25.10.2011 beantragte die Bevollmächtigte der Klägerin beim Sozialgericht Bayreuth, die Beklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, der Klägerin Leistungen aus Abzweigung der Altersrente des Beigeladenen in Höhe von mindestens 232,98 € monatlich zu gewähren. Dem Beigeladenen würde ein Betrag von 682,82 € und somit ein Betrag in Höhe des Grundbedarfes von 364,00 € zzgl. angemessener Unterkunftskosten von 310,50 € (Hanauer Mietspiegel) verbleiben, wobei aufgrund der Wohngemeinschaft mit der neuen Lebenspartnerin ein geringerer Bedarf bestehe. Die Klägerin habe kein Einkommen oder Vermögen. Seit der Einstellung der Leistungen zum 30.04.2011 werde sie von ihrem Sohn unterstützt, der sie im Rahmen seiner Möglichkeiten mit einem Betrag von monatlich 200,00 € versorge. Der Sohn sei aber nicht in der Lage, die Klägerin dauerhaft zu unterstützen. Sozialhilfeleistungen gebe es in der Türkei nicht.

Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren lehnte das Sozialgericht Bayreuth mit Beschluss vom 07.11.2011 ab. Ein Anspruch auf Abzweigung bestehe nicht. Zu beachten sei die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Nach der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2011 betrage der monatliche Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Berechtigten 1.050,00 €. Das maßgebliche Einkommen des Beigeladenen liege deutlich unter diesem Betrag.

Dagegen hat die Bevollmächtigte der Klägerin am 09.12.2011 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben (L 19 R 1098/11 B PKH). Hinsichtlich der Höhe des Abzweigungsbetrages habe die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Nach den anzuwendenden Unterhaltsgrundsätzen des OLG F-Stadt sei von einem Mindestselbstbehalt von 975,00 € auszugehen. Anzurechnen sei aber eine Haushaltsersparnis von mindestens 10 v.H., da der Beigeladene in Haushaltsgemeinschaft mit einer leistungsfähigen Partnerin lebe. Untergrenze des Selbstbehaltes sei der Sozialhilfesatz, so dass der Selbstbehalt des Beigeladenen 657,00 € betragen würde.

Mit Beschluss vom 23.07.2012 hat der Senat den Beschluss des Sozialgerichts aufgehoben und für das Antragsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass dem Antrag vom 25.10.2011, verstanden als Antrag auf gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches bis zur Klageerhebung (§ 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGGentsprechend), Aussicht auf Erfolg zukomme. Anders als bei einem Widerspruch gegen die Ablehnung einer beantragten Abzweigung komme dem vorliegenden Widerspruch aufschiebende Wirkung zu. Denn die aufschiebende Wirkung trete ein bei Rechtsbehelfen gegen belastende Verwaltungsakte oder gegen Verwaltungsakte, die eine bereits eingeräumte Rechtsposition entziehen.

In dem Antragsverfahren S 3 R 941/11 ER erkannte die Beklagte unter dem 19.11.2012 an, dass der Widerspruch vom 24.05.2011 aufschiebende Wirkung gehabt habe und der monatliche Abzweigungsbetrag von zuletzt 266,95 € für die Dauer des Widerspruchsverfahrens an die Klägerin auszuzahlen sei. Im Übrigen wies das Sozialgericht den Antrag vom 25.10.2012 mit Beschluss vom 12.03.2014 zurück, weil das Sozialgericht bereits mit Gerichtsbescheid vom 11.03.2014 die Klage gegen den Bescheid vom 20.05.2011 und Widerspruchsbescheid vom 31.10.2011 abgewiesen habe.

Zuvor hatte am 06.12.2011 die Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben; unter Aufhebung des Bescheides vom 20.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2011 seien der Klägerin mindestens 232,98 € aus der Altersrente des Beigeladenen abzuzweigen. Die Beklagte habe pflichtgemäßes Ermessen nicht ausgeübt. Hinsichtlich der Höhe des Abzweigungsbetrages räume das Bundessozialgericht dem Sozialleistungsträger einen Beurteilungsspielraum ein. Der Sozialleistungsträger dürfe sich zur Bestimmung des Eigenbedarfes des Unterhaltspflichtigen auf die Unterhaltstabellen beziehen, wobei es nicht notwendig sei, sich an die Zuständigkeitsgrenzen der Oberlandesgerichte zu halten. Nach den Unterhaltsgrundsätzen des OLG F-Stadt, Stand 01.01.2011, sei der Mindestselbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten auf 975,00 € begrenzt. Auch sei dort die Anpassung des Selbstbehaltes vorgesehen, falls der Unterhaltspflichtige mit einem leistungsfähigen Partner in Haushaltsgemeinschaft lebe. In der Regel sei hierfür eine Kürzung des Selbstbehaltes um 10 v.H. vorgesehen, die Unterhaltsgrenze sei der Sozialhilfesatz. Vorliegend lebe der unterhaltspflichtige Beigeladene mit einer Partnerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen. Ausgehend von den Richtlinien müsste dem Beigeladenen ein Selbstbehalt von 975,00 € ./. 10 v.H. dieses Betrages, also ein Betrag von 877,50 € monatlich zur Verfügung bleiben. Tatsächlich verfüge er aber seit dem 01.07.2012 über monatlich insgesamt 940,10 € an Einkommen, da neben der Altersrente (774,66 €) auch der Nettobetrag der Betriebsrente (165,44 €) zu berücksichtigen sei (ab 01.07.2011 758,11 € zzgl. 157,69 €, also 915,80 €). Eine Abzweigung in Höhe von (jetzt) 150,00 € führe nicht zur Sozialhilfebedürftigkeit des Beigeladenen. Ausgehend von dem in den Jahren 2011 und 2012 geltenden Regelsatz von 345,00 € nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für eine Person zzgl. Kosten der Unterkunft, wie es die Leitlinie des OLG F-Stadt vorsehe, in Höhe von 430,00 € warme Miete, könne bei dem Beigeladenen ein Betrag von 150,00 € abgezweigt werden (Sozialhilfebedarf 345,00 € zzgl. 430,00 €, also 775,00 €, Einkommen des Beigeladenen 915,80 € bzw. 940,10 €). In Anbetracht dessen, dass die Klägerin über keinerlei Einkünfte verfüge und mit dem Beigeladenen sechs Kinder habe, stelle die Abzweigung in Höhe von 150,00 € keine besondere Härte dar. Auf den für das Familiengericht A-Stadt erstellten Sozialbericht vom 28.10.2005 werde hingewiesen.

Die Bevollmächtigte der Klägerin hat weiter den Beschluss des Amtsgerichts (Familiengericht) B-Stadt vom 06.06.2013 (Az. 63 F/13 UE) vorgelegt. Durch diesen Beschluss war der Antrag der Klägerin vom 31.12.2012 gegen den Beigeladenen auf Entrichtung von Unterhalt ab Mai 2011 bis Dezember 2012 und für die Zeit laufend ab Januar 2013 zurückgewiesen worden, weil der Beigeladene nicht leistungsfähig sei. Der Selbstbehalt betrage nach den Unterhaltsrichtlinien des OLG F-Stadt 975,00 €. Zwar komme eine Herabsetzung aufgrund des Zusammenlebens mit einer Lebensgefährtin in Betracht, die grundsätzlich mit 10 v.H. zu bewerten sei. Die Lebensgefährtin des Beigeladenen beziehe aber eine eigene Rente (vorgetragen wurde: netto 606,54 € bis zum 30.06.2012, ab 01.07.2012 618,76 €, Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Hessen ohne Datum - Rentenanpassung), die ebenfalls unter dem Selbstbehalt liege, so dass die für eine Anrechnung der Haushaltsersparnis vorausgesetzte Leistungsfähigkeit der Lebensgefährtin nicht gegeben sei. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 06.06.2013 wurde als unzulässig verworfen (Beschl. des OLG F-Stadt vom 10.12.2013 - Az. 4 UF 211/13).

Hierzu hat die Bevollmächtigte der Klägerin ausgeführt, dass diese zivilrechtliche Entscheidung mit der sozialrechtlichen Wirklichkeit nicht vereinbar sei, da hier die Grenze des zu verbleibenden Einkommens nicht der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt, sondern der Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit sei.

Mit Beschluss vom 16.09.2013 erfolgte die Beiladung sowie mit Beschluss vom 18.06.2013 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten der Klägerin. Das Sozialgericht hat eine Melderegisterauskunft der Stadt B. vom 16.09.2013 eingeholt, nach der der Beigeladene am 12.05.2006 in die bezeichnete Wohnung in B-Stadt eingezogen sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 11.03.2014 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide abgeändert, soweit die Abzweigung für den Monat Mai 2011 aufgehoben wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beigeladenen zu. Maßgeblich sei die Düsseldorfer Tabelle. Das Nettoeinkommen des Beigeladenen habe stets unter dem Selbstbehalt gelegen. Eine Minderung des Selbstbehalts aufgrund des Zusammenlebens mit einem anderen Partner habe das Amtsgericht B-Stadt abgelehnt. Das Sozialgericht dürfe eine familienrechtliche Entscheidung nicht unbesehen übernehmen. Es dürfe aber darauf hinweisen, dass Familiengericht und Sozialgericht zu übereinstimmenden Ergebnissen gelangen. Die Anwendung der Leitlinien des OLG F-Stadt (Selbstbehalt 975,00 €) habe im vorliegenden Falle zu keinem anderen Ergebnis geführt. Durch den Zuzug des Beigeladenen in das Bundesgebiet habe sich der Selbstbehalt erhöht und der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei entfallen. Gegenüber der Klägerin habe der Bewilligungsbescheid vom 17.09.2009 wegen Änderung der Verhältnisse nur mit Wirkung für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen werden können. Der Bescheid, der die Aufhebung ausgesprochen hat, sei in dem Schreiben vom 20.05.2011 enthalten gewesen. Dieses Schreiben sei zwar nicht als Bescheid bezeichnet worden, jedoch enthalte es alle Merkmale, die ein Verwaltungsakt benötige. Die Bevollmächtigte der Klägerin habe auch erkannt, dass ein Bescheid beabsichtigt gewesen sei und Widerspruch eingelegt. Allerdings bedeute „mit Wirkung für die Zukunft“, dass erst ab dem 01.06.2011 die Abzweigung geendet habe und für den Monat Mai 2011 noch der bisher abgezweigte Betrag der Klägerin zustehe.

Hiergegen hat die Bevollmächtigte der Klägerin am 28.03.2014 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Bezugnahme im erstinstanzlichen Urteil auf die Düsseldorfer Tabelle sei zum Nachteil der nachweislich mittellosen Klägerin erfolgt, da die konkrete Lebenssituation des Beigeladenen mit seiner Lebensgefährtin keine Berücksichtigung gefunden habe. Allein unter Berücksichtigung der Unterhaltsgrundsätze des OLG F-Stadt stünde der Klägerin eine Abzweigung in Höhe von ca. 60,00 € zu. Der Beigeladene bliebe mit einem Einkommen über dem Sozialhilfeniveau, die Klägerin hätte zumindest ein Taschengeld, keinesfalls den Lebensunterhalt gesichert. Soweit das F. (Familiengericht) B-Stadt es abgelehnt habe, die Haushaltsersparnis anzurechnen, habe es nicht berücksichtigt, dass die Lebensgefährtin des Beigeladenen selbst auch eine Betriebsrente beziehe und dass der Schutz der Ehe gem. Art. 6 Grundgesetz (GG) zu beachten sei.

Vorliegend sei davon auszugehen, dass es sich bei der Unterhaltsverpflichtung des Beigeladenen um eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung gem. § 1361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt. Hier gehe die sozialhilferechtliche Berechnung von der Überlegung aus, dass der Mindestbehalt des Unterhaltsverpflichteten so hoch anzusetzen sei, dass die Sozialhilfebedürftigkeit des Unterhaltsverpflichteten ausgeschlossen werde. Im Sozialrecht würden neben den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte auch die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Heranziehung Unterhaltsverpflichteter verwendet, um ein gerechtes Ergebnis herzustellen. Auch wenn nach den Richtlinien des Deutschen Vereins dem Unterhaltsverpflichteten der zweifache Regelbedarf verbleiben solle, so sei dies mit den Bedarfsätzen aus 2011/ 2012 in Höhe von 345,00 € durchaus möglich, eine Abzweigung an die Klägerin vorzunehmen. Es sei dem Beigeladenen auch zumutbar, bei Leistung von Unterhalt aus seiner Rente ggfs. Wohngeld zu beantragen.

Selbst wenn der Beigeladene seinen ersten Wohnsitz in Deutschland genommen habe, verbringe er auch die Hälfte des Jahres in der Türkei, so dass auch aus diesem Grund eine Abzweigung keine unverhältnismäßige Entscheidung darstelle. Der Beigeladene habe im Grunde zwei Lebensmittelpunkte. Regelmäßig halte er sich von etwa Ende April/ Anfang Mai bis Ende September in der Türkei auf, die anderen Monate in Deutschland. Zum Beweis hierfür werde der Sohn A. als Zeuge angeboten. Zur Bestätigung werde auf eine schriftliche Erklärung des Sohnes B. vom 25.01.2016 Bezug genommen. Dort werde u.a. ausgeführt, dass der Beigeladene seinen jährlichen Urlaub von April/ Mai bis September/ Oktober (mindestens 5/ 6 Monate) in der Türkei verbringe.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 20.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2011 aufzuheben sowie die Berufung des Beigeladenen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2014 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beigeladenen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2014 zurückzuweisen.

Der Beigeladene beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2014 abzuändern und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2011 in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2014 zurückzuweisen.

Die Bevollmächtigte des Beigeladenen hat am 08.11.2017 Anschlussberufung erhoben. Das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass eine Unterhaltspflicht des Beigeladenen nicht bestehe. Dies habe das F. (Familiengericht) B-Stadt mit Beschluss vom 06.06.2013 rückwirkend für die Zeit ab Mai 2011 rechtskräftig entschieden. Schon deswegen wäre die Klage abzuweisen gewesen. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass Entscheidung des Amtsgerichtes und die parallele Wertung des Sozialgerichts materiell-rechtlich nicht zu beanstanden seien. Soweit das Sozialgericht den Aufhebungsbescheid hinsichtlich des Monats Mai 2011 aufgehoben habe, sei das nicht richtig. Auch ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, der zugleich eine Doppelwirkung habe, könne mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X zurückgenommen werden. Die Klägerin könne sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, da sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt habe.

Zur Ergänzung wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, auf die Akten des Sozialgerichts Bayreuth S 16/11/3 R 710/05, S 2 R 865/09 ER und S 3 R 941/11 ER, auf die Akte des Bayer. Landessozialgerichts L 19 R 1098/11 B PKH und auf die Akte des Amtsgerichtes B-Stadt Az. 63 F 16/13 UE u. 4 UF 211/13 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2014 ist zulässig, aber unbegründet. Auch die Anschlussberufung des Beigeladenen ist unbegründet. Denn die Entscheidung des Sozialgerichts in der Hauptsache ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat es den angefochtenen Bescheid vom 20.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2011 abgeändert, soweit die Beklagte die Abzweigungsentscheidung bereits für den Monat Mai 2011 aufgehoben hat, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 20.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2011. Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Schreiben vom 20.05.2011 um einen Bescheid (Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X) handelt. Zwar war dieses Schreiben nicht mit einer Rechtsmittelbelehrungversehen. Bereits aus dem Wortlaut ist aber eindeutig der Wille der Beklagten zu entnehmen, hinsichtlich der der Klägerin zuvor eingeräumten Rechtsposition, die Empfangsberechtigung des aus der Altersrente des Beigeladenen abgezweigten Betrages, eine verbindliche Regelung zu treffen, nämlich diese Rechtsposition für die Zukunft aufzuheben. Auch ist die Einordnung als Verwaltungsakt zwischen den Beteiligten nicht strittig.

Richtige Klageart ist demnach die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin begehrt die Aufhebung der sie belastenden Entscheidung mit der Folge, dass ihr die zuvor zuerkannte Rechtsposition weiterhin zusteht.

Die Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Beklagte befugt war, die der Klägerin zuvor mit Bescheid vom 12.05.2005 zuerkannte Berechtigung, aus der Altersrente des Beigeladenen einen abgezweigten Betrag zu erhalten, für die Zukunft aufzuheben. Auch wenn die Beklagte mit Bescheid vom 20.05.2011 den aufzuhebenden Bescheid vom 12.05.2005 nicht ausdrücklich benannt hat, wird der Regelungswille der Beklagten hinreichend deutlich, den dem Grunde nach zur Abzweigung führenden Bescheid vom 12.05.2005 aufzuheben. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufhebung, der Beigeladene habe seinen Wohnsitz in Deutschland und aus diesem Grunde sei im Rahmen der Abzweigung nunmehr ein höherer Selbstbehalt zu berücksichtigen. Damit verweist die Beklagte darauf, dass die Leistungsvoraussetzungen für die Abzweigungsentscheidung weggefallen sind und diese Entscheidung rechtswidrig geworden ist. Die Voraussetzungen der Abzweigung hatte die Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 12.05.2005 geprüft und unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung des Beigeladenen und dessen Wohnsitznahme in der Türkei die Leistungsfähigkeit des Beigeladenen sowie die Abzweigungsberechtigung der Klägerin festgestellt.

Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts bezieht sich die Aufhebung nicht auf den „Bescheid“ vom 17.09.2012. Zwar hat die Beklagte mit diesem „Bescheid“ verfügt, ab dem 01.11.2009 würden wieder monatlich 249,45 € an die Klägerin gezahlt. Jedoch handelt es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X. Denn dieser „Bescheid“ vom 17.09.2012 ist nicht als sog. Zweitbescheid und damit als Verwaltungsakt gem. § 31 Satz 1 SGB X zu qualifizieren, der den (Erst-) Bescheid vom 12.05.2005 ersetzt hat. Zwar deutet das Anerkenntnis im Antragsverfahren S 11 R 865/09 ER eine Sachprüfung an. Auch wird ein Zweitbescheid regelmäßig angenommen, wenn die Behörde nach erfolgter Sachprüfung erneut die gleiche Sachentscheidung trifft. Dagegen wird von einer wiederholenden Verfügung als Realakt ausgegangen, wenn die Behörde ohne erneute Sachprüfung lediglich auf eine bereits getroffene Regelung verweist. Allerdings bestimmt sich die Einordnung als Zweitbescheid (Verwaltungsakt) oder als wiederholende Verfügung unabhängig von einer vorgenommenen Sachprüfung danach, ob die von der Behörde getroffene Maßnahme auf die Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtsfolge gerichtet ist (§ 31 Satz 1 SGB X). Ein solcher Regelungswille der Beklagten ergibt sich gerade nicht aus dem „Bescheid“ vom 17.09.2012. Abzustellen ist bei der Auslegung auf §§ 133, 157 BGB, also darauf, wie die Klägerin die Willenserklärung der Beklagten vom 17.09.2012 unter Berücksichtigung der bekannten Begleitumstände vernünftigerweise verstehen durfte. Die Beklagte hat ausgeführt, es würden „wieder“ monatlich 269,45 € gezahlt. Zugleich hat die Beklagte zeitgleich im Antragsverfahren S 11 R 865/09 ER unter dem 22.09.2012 angegeben, sie gehe davon aus, der Beigeladene halte sich „weiterhin“ gewöhnlich in der Türkei auf, und sie werde bezüglich der Abzweigung „nach der bisherigen Verfahrensweise“ handeln. Dies konnte die Klägerin nur so verstehen, dass sich hinsichtlich der erstmaligen Abzweigungsentscheidung vom 12.05.2005 nichts geändert hat und sie weiter den Abzweigungsbetrag nach Maßgabe der Abzweigungsentscheidung vom 12.05.2005 erhält. Bringt die Behörde nur zum Ausdruck, dass sie an ihrer Entscheidung festhält, trifft sie keine (neue oder geänderte) Regelung (KassKomm/ Mutschler SGB X, 2017, § 31 Rn. 16). Im Ergebnis konnte die Klägerin nach den Ausführungen der Beklagten demnach davon ausgehen, dass die Beklagte trotz erneuter Sachprüfung keine erneute Sachentscheidung treffen wollte, sondern auf die bisherige Abzweigungsentscheidung Bezug genommen hat.

Der Bescheid vom 12.05.2005 durfte auch nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Regelung des § 48 Abs. 1Satz 1 SGB X findet Anwendung, wenn und soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Hinsichtlich der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ist maßgebliche Vergleichsgrundlage derjenige letzte Bescheid, in dem über die nunmehr geänderte Leistungsvoraussetzung entschieden worden ist (Schütze in: von Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 48 RdNr. 5). Vergleichsgrundlage ist demnach der Bescheid vom 12.05.2005. Denn mit diesem Bescheid wurde über die Voraussetzungen der Abzweigung zugunsten der Klägerin und zwar nach Prüfung der Leistungsfähigkeit des Beigeladenen bzw. dessen Unterhaltsverpflichtung entschieden. Der Regelungsgehalt der nachfolgenden Bescheide, etwa vom 03.03.2006 oder 21.05.2009, bezieht sich jeweils nicht auf eine erneute Regelung der Abzweigung dem Grunde nach. Insoweit liegt auch eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vor, da der Beigeladene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland genommen hat. Dies ergibt sich zunächst nicht aus der nach Erlass des Bescheides vom 12.05.2005 am 26.06.2006 erteilten und verlängerten Aufenthaltserlaubnis. Grundsätzlich hat ein Ausländer, der sich nur aufgrund einer befristeten Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhalten darf, dort nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt (BSG Urteil vom 10. Senat - 10 RKg 18/85, zit. nach juris). Maßgebend sind - unabhängig von der melderechtlichen Wohnsitznahme - die tatsächlichen Umstände des Aufenthaltes. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo die Umstände erkennen lassen, dass er sich an dem Ort nicht nur vorübergehend aufhält (s. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Aus dem Reisepass (Ein- und Ausreisestempel) des Beigeladenen ist zu entnehmen, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Beigeladenen zunächst in der Türkei anzunehmen war (Ein- und Ausreisestempel 04.07.2006 09.10.2007). Danach hat er sich in den Jahren 2008 (01.04.2008 bis 16.09.2008) und 2009 (25.04.2009 bis 14.09.2009) für weniger als sechs Monate in der Türkei aufgehalten. Dies zugrunde gelegt ist von einer Wohnsitznahme im Oktober 2007 (Ausreise aus der Türkei am 09.10.2007) und damit von einer Änderung gegenüber dem Bescheid vom 12.05.2005 in den tatsächlichen Verhältnissen, aber auch in Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung (Höhe des Selbstbehaltes bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit) des Beigeladenen in den rechtlichen Verhältnissen auszugehen. Auch bei einer Wohnsitznahme in Deutschland am 07.10.2005 (Mitteilung der AOK B-Stadt vom 13.01.2006) oder 12.05.2006 (Angaben des Beigeladenen vom 07.03.2011 und 06.05.2011) liegt eine solche Änderung gegenüber dem Bescheid vom 12.05.2005 vor. Dass der Beigeladene sich darüber hinaus auch regelmäßig für längere Zeit in der Türkei aufgehalten hat, ergibt sich aus den Ein- und Ausreisestempeln. Es war daher nicht veranlasst, hierzu den Sohn des Beigeladenen und der Klägerin, K. zu hören. Es kann unterstellt werden, dass sich der Beigeladene - entsprechend der Ein- und Ausreisestempel für die Jahre 2008 und 2009 - für mehr als fünf Monate im Jahr in der Türkei aufgehalten hat. Der andere Sohn B. hat diese Aufenthalte als „jährlichen Urlaub“ bezeichnet.

Diese Änderung in den Verhältnissen ist auch wesentlich, da nunmehr die Voraussetzungen für eine Abzweigung aus der Altersrente des Beigeladenen zu Gunsten der Klägerin nicht mehr erfüllt sind. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die Abzweigung setzt demnach das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung (hier nach § 1361 Abs. 1 BGB) und deren Verletzung voraus. Soweit es - wie hier - an einem Unterhaltstitel fehlt, hat der Leistungsträger nach den Maßstäben des Zivilrechts die Unterhaltsverpflichtung zu prüfen. Zu diesen Voraussetzungen zählt auch die Unterhaltsfähigkeit. Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB).

Zur Bestimmung der Beträge, die dem in Anspruch genommenen Leistungsberechtigten zur Deckung seines angemessenen Unterhalts zu belassen sind, konnte die Beklagte die Werte und Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle zugrunde legen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht etwa auf die Sozialhilfebedürftigkeit im Sinne eines Mindestbehalts abzustellen, der dem Beigeladenen bei einer gesteigerten Unterhaltsverpflichtung zu verbleiben hat. Dies ergibt sich in diesem Sinne nur in den Fallgestaltungen des § 1603 Abs. 2 BGB, nach denen Eltern ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden, und der notwendige Selbstbehalt mit Beträgen zu bemessen ist, die dem sozialhilferechtlichen Bedarf entsprechen oder allenfalls geringfügig darüber hinausgehen (s. BGH Urteil vom 09.01.2008 - XII ZR 170/05, zit. nach juris). Die Beklagte hatte weder die konkrete Lebenssituation, also die individuellen Unterhaltsverhältnisse des Beigeladen, etwa den Sozialhilfegrundbedarf, die Unterkunftskosten z.B. nach dem Mietspiegel, noch den Ansatz einer etwaigen Haushaltsersparnis zu ermitteln. Denn die Düsseldorfer Tabelle wird - jedenfalls für die Praxis in den alten Bundesländern - als allgemein geeigneter Maßstab für die pauschalierende Berechnung des Selbstbehalts des Leistungsberechtigten akzeptiert; eine darüber hinausgehende Prüfung jedes Einzelfalls würde dem Charakter der Abzweigung als Soforthilfemaßnahme widersprechen (BSG Urteil vom 23.10.1985 - 7 RAr 32/84, BSG Urteil vom 13.05.1987 - 7 RAr 13/68, BSG Urteil vom 07.10.2004 - B 11 AL 13/04 R, BSG Urteil 08.07.2009 - B 11 AL 30/08 R, LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 23.02.2012 - L 9 AS 764/11, zit. jew. nach juris). Es ist gerade nicht Aufgabe des Leistungsträgers und der Sozialgerichte, im Rahmen der als Soforthilfe gedachten Abzweigung anstelle der Familiengerichte im Einzelfall den Unterhaltsanspruch bindend zu regeln (BSG Urteil vom 13.05.1987 a.a.O.).

Nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt sich, dass der Beigeladene nicht leistungsfähig war, da sein Einkommen in Höhe von 915,80 € den Selbstbehalt (monatlichen Eigenbedarf) gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten in Höhe von 1.050,00 € nicht überstieg (Ziff. B IV. der ab dem 01.01.2011 gültigen Düsseldorfer Tabelle). Er bezog bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 31.10.2011) neben der gesetzlichen Altersrente in Höhe von monatlich netto 758,11 € eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 157,69 € netto, also insgesamt monatlich netto 915,80 €.

Dies zu Grunde gelegt war die Beklagte nach § 48 Abs. 1Satz 1 SGB X befugt, mit Bescheid vom 20.05.2011 die Abzweigungsentscheidung für die Zukunft aufzuheben. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund der Aufhebung für die Zukunft erst ab dem 01.06.2011 die Abzweigung geendet hat und für den Monat Mai 2011 noch der bisher abgezweigte Betrag der Klägerin zustand. „Wirkung für die Zukunft“ bedeutet hier für die Zeit nach der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides (BSG Urteil vom 24.07.1997 - 11 RAr 99/96, zit. nach juris). Bei Rücknahme einer Leistungsbewilligung beginnt die Zukunftswirkung eines Bescheides aber nicht bereits mit dem Tag nach dem Zugang, sondern erst mit dem Beginn des nächsten Leistungszeitraums (BSG Urteil vom 21.10.1999 - B 11 AL 25/99 R, zit. nach juris).

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Hinweis des Beigeladenen auf eine Rücknahmemöglichkeit für die Vergangenheit nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X. Die Anwendung des § 44 SGB X setzt die Rücknahme eines rechtswidrigen und nicht begünstigenden Verwaltungsakts voraus. Die Ausgangsentscheidung vom 12.05.2005 über die Abzweigung war dagegen rechtmäßig und für die Klägerin begünstigend. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X oder § 49 SGB X sind offensichtlich nicht erfüllt.

Auch der Beschluss des Amtsgerichtes (Familiengericht) B-Stadt vom 06.06.2013 steht einer Fortgeltung der Abzweigungsentscheidung für den Mai 2011 nicht entgegen. Zwar hat das F. über die Unterhaltsverpflichtung des Beigeladenen rückwirkend ab Mai 2011 negativ entschieden. Es kann dahinstehen, ob einem abweisenden Beschluss überhaupt Gestaltungswirkung oder eine Tatbestandswirkung zukommt. Jedenfalls hat das F. (Familiengericht) B-Stadt mit Beschluss vom 06.06.2013 zeitlich nach dem Erlass des Widerspruchbescheides vom 31.10.2011 entschieden, so dass der Beschluss von der Beklagten nicht berücksichtigt werden konnte. Für die gerichtliche Überprüfung scheidet ebenfalls eine Bindungswirkung aus, da bei der vorliegenden Anfechtungsklage auch nur auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides vom 31.10.2011 abzustellen ist. Selbst wenn eine Bindungswirkung bestanden hätte, wäre diese nicht selbstvollziehend gewesen, sondern es hätte ebenfalls einer Aufhebungsentscheidung der Beklagten bedurft, die an den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X („mit Wirkung für die Zukunft“) zu messen ist.

Die Beklagte konnte den Bescheid vom 12.05.2005 auch außerhalb einer zeitlichen Befristung aufheben. Zwar verweist § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X auf die Regelung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Daher darf die Behörde einen begünstigenden Dauerverwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres, nachdem sie Kenntnis der Tatsachen erlangt hat, die eine rückwirkende Aufhebung rechtfertigen, diesen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufheben. Diese zeitliche Einschränkung der Aufhebbarkeit gilt ausschließlich für die - hier nicht gegebene - rückwirkende Aufhebung in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 - 4 SGB X.

Ermessen war von der Beklagten nicht auszuüben. Sind - wie hier - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfüllt, so ist der Verwaltungsakt zwingend mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Dagegen soll nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X der Verwaltungsakt rückwirkend vom Zeitpunkt der Verhältnisse aufgehoben werden. „Soll“ bedeutet, dass in atypischen Fällen der Verwaltungsakt allein für die Zukunft aufgehoben werden kann. Nur in diesen Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist der Behörde ein Ermessen eingeräumt, auch dann noch für die Vergangenheit aufzuheben.

Nach alldem sind der angefochtene Bescheid vom 20.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2011 sowie der Gerichtsbescheid vom 11.03.2014, soweit das Sozialgericht in der Hauptsache entschieden hat, nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Derjenige, der die Abzweigung begehrt, gehört nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG (BSG Urteil vom 17.03.2009 - B 14 AS 34/07 R - zit. nach juris). Insbesondere ist er kein Leistungsempfänger iSd § 183 Satz 1 SGG. Denn mit der Abzweigung wird kein eigenständiger, von dem bewilligten Leistungsanspruch zu unterscheidender Sozialleistungsanspruch geschaffen (vgl. BSG Urteil vom 17.03.2009 a.a.O.).

Der Senat konnte die Kostenentscheidung des Sozialgerichts ändern und den Streitwert auch für das Klageverfahren festlegen; das Verbot der reformatio in peius gilt insoweit nicht (BSG Urteil vom 05.10.2006 - B 10 LW 5/05 R, zit. nach juris). Die Klägerin trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Das Obsiegen war jeweils nur geringfügig. Der Beigeladene trägt keine Kosten (§ 197a Abs. 2 Satz 2 SGG). Aufgrund der Antragstellung des Beigeladenen im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenentscheidung zugunsten des Beigeladenen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Abs. 1 und 3, § 42 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Insoweit ist ausgehend vom Klagebegehren, weiterhin monatlich einen Betrag von 232,98 € zu erhalten, für beide Instanzen jeweils ein Streitwert in Höhe von 8.387,00 € festzusetzen.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 170/05 Verkündet am:
9. Januar 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemeinsame
Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein
Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - OLG Karlsruhe
AG Bruchsal
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.
2
Der am 5. Mai 1991 geborene Kläger und sein am 18. August 1998 geborener Bruder sind aus der geschiedenen Ehe des Beklagten mit ihrer Mutter hervorgegangen. Seit der Trennung der Eltern leben sie bei ihrer Mutter. Ihre Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten sind durch Unterhaltsfestsetzungsbeschluss tituliert, der Anspruch des Klägers allerdings lediglich für die Zeit bis einschließlich 4. Mai 2003. Der Bruder des Klägers erhält Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Mit Schreiben vom 5. August 2003 wurde der Be- klagte aufgefordert, an den Kläger Kindesunterhalt in Höhe des Regelbetrags nach der Regelbetragverordnung zu zahlen.
3
Der Beklagte war seit Juni 2003 als Leiharbeiter beschäftigt und erzielte ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.137 €. In den Monaten Januar und Februar 2004 wurde er jeweils nur für weniger als 100 Stunden beschäftigt und erhielt monatlich 1.020 € netto. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zum 15. März 2004 bezog der Beklagte Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 937 € (wöchentlich 188,02 € sowie weitere 28,14 €, die auf den Unterhaltsanspruch des Bruders des Klägers an die Unterhaltsvorschusskasse abgeführt wurden). In der Zeit vom 30. April 2004 bis zum 29. Oktober 2004 war er erneut als Leiharbeiter beschäftigt und erzielte Einkünfte in Höhe von monatlich 1.145 €. Nach erneuter Kündigung durch den Arbeitgeber erhält der Beklagte seit Oktober 2004 wieder Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 937 € (wöchentlich 178,29 € sowie weitere 37,87 €, die an die Unterhaltsvorschusskasse abgeführt werden).
4
Auf einen während der Ehezeit aufgenommenen Kredit zur Anschaffung eines Pkw hat der Beklagte im Jahre 2004 noch einen Restbetrag von 1.050 € gezahlt. Auf einen weiteren Kredit für die Anschaffung von Hausrat mit einer vereinbarten Rückzahlungsrate von monatlich 127,34 € leistet der Beklagte weder Zins noch Tilgung.
5
Der Beklagte wohnt mit seiner neuen Lebensgefährtin und deren beiden Kindern im Alter von 15 und 19 Jahren zusammen. Das älteste Kind ist in der Berufsausbildung. Die Lebensgefährtin ist vollschichtig berufstätig und erzielt monatliche Nettoeinkünfte zwischen 1.200 € und 1.400 €. An den Mietkosten beteiligt sich der Beklagte mit monatlich 360 €.
6
Für die Zeit von August bis einschließlich Oktober 2003 zahlte der Beklagte an den Kläger monatlich 135 €. Seitdem hat er keinen Unterhalt mehr gezahlt.
7
Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung rückständigen Unterhalts für die Zeit bis Februar 2005 in Höhe von insgesamt 3.091 € sowie laufenden Unterhalts für die Zeit ab März 2005 in Höhe von monatlich 247 € verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht ihn lediglich zu einem Unterhaltsrückstand für die Zeit bis Februar 2005 in Höhe von 1.660 € sowie laufendem Unterhalt für die Zeit ab März 2005 in Höhe von monatlich 137 € und für die Zeit ab Juli 2005 in Höhe von monatlich 110 € verurteilt. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision des Klägers, mit der er Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils verlangt.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

9
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2005, 2091 veröffentlicht ist, hat die Leistungsfähigkeit des Beklagten - getrennt nach Zeitabschnitten - auf der Grundlage der Erwerbseinkünfte bzw. des Arbeitslosengeldes des Beklagten ermittelt. Für die Zeiten der Arbeitslosigkeit und für die Monate Januar und Februar 2004 sei ihm ein weiteres fiktives Nettoeinkommen in Höhe von 150 € zuzurechnen, das er aus einer Nebentätigkeit erzielen könne. Eine solche Tätigkeit sei ihm während der Arbeitslosigkeit neben den Bemühungen um Wiedererlangung einer Erwerbstätigkeit und auch neben der eingeschränkten Erwerbstätigkeit in den Monaten Januar und Februar 2004 zumutbar gewesen. Der Beklagte habe keine ausreichenden Bemühungen um Aufnahme einer entsprechenden Nebentätigkeit dargelegt und hätte trotz seiner schwierigen Vermittelbarkeit daraus Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich 150 € erzielen können.
10
Ob der Beklagte seiner Obliegenheit zur Wiederaufnahme einer Vollzeittätigkeit genügt habe, könne dahinstehen. Denn auf der Grundlage seiner Sprachschwierigkeiten, seiner Erwerbsbiografie und seines sehr geringen Stundenlohns als Zeitarbeiter könne er monatlich ohnehin nur Nettoeinkünfte von rund 1.092 € erzielen, was sein verfügbares Einkommen aus Arbeitslosengeld (937 €) und dem fiktiven Nebenerwerb (150 €) nur unwesentlich übersteige.
11
Die Darlehenskosten des Beklagten seien zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich gezahlt seien. Auf die Einleitung einer Verbraucherinsolvenz könne der Beklagte nicht verwiesen werden, zumal eine völlige Überschuldung nicht erkennbar und das Pkw-Darlehen bereits Ende 2004 abgezahlt gewesen sei.
12
Während der Arbeitslosigkeit sei einem Unterhaltsschuldner zwar lediglich der Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen (730 € bzw. 770 €) zu belassen. Weil dem Beklagten hier jedoch Einkünfte aus einer Nebentätigkeit zuzurechnen seien, sei es gerechtfertigt, die Leistungsfähigkeit auf der Grundlage eines Selbstbehalts für einen Erwerbstätigen (840 € bzw. 890 €) zu bemessen.
13
Dieser Selbstbehalt des Klägers sei nicht wegen des Zusammenlebens mit seiner Lebenspartnerin herabzusetzen. Zwar sei in der Rechtsprechung umstritten und höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob der Selbstbehalt beim Zusammenleben in nichtehelicher Gemeinschaft abzusenken sei. Solches sei hier aber nicht geboten. Dabei sei in mehrfacher Hinsicht zu differenzieren. Lebe der Unterhaltspflichtige in einer neuen Ehe, könne sein Selbstbehalt durch den Beitrag des neuen Ehegatten zum Familienunterhalt ganz oder teilweise gedeckt sein. Ein solcher Anspruch komme allerdings nicht in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige - wie hier - mit dem neuen Lebenspartner nicht verheiratet sei. Damit scheide aber auch in solchen Fällen eine Herabsetzung des Selbstbehalts noch nicht zwingend aus, zumal in Teilen der Rechtsprechung auf ersparte Kosten für die Unterkunft, die Haushaltsführung und die allgemeine Lebensführung abgestellt werde. Dem Bundesgerichtshof sei zuzustimmen, soweit er es für den Elternunterhalt abgelehnt habe, den Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners herabzusetzen, weil dieser mit einem neuen Partner zusammenlebe. Mit dem gegenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder belassenen notwendigen Selbstbehalt müsse der Unterhaltsschuldner erst recht besonders sorgfältig und sparsam wirtschaften, um damit auskommen zu können. Gerade in diesem Unterhaltsrechtsverhältnis sei er deswegen auf die freie Disposition über seine Mittel angewiesen. Auch die Grenze der nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht sei erreicht, wenn das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners gefährdet sei. Dann sei der Beklagte auch nicht zu einem Konsumverzicht verpflichtet, wenn er sich entweder durch besonders bescheidenen Wohnraum oder Eintritt in eine Wohngemeinschaft in der Befriedigung seines Wohnbedarfs beschränke. Hier komme eine Kürzung wegen ersparten Wohnbedarfs aber schon deswegen nicht in Betracht, weil der Beklagte sich an den Kosten der gemeinsamen Wohnung mit monatlich 360 € beteilige, wovon die Leitlinien der Oberlandesgerichte bei der Bemessung des notwendigen Selbstbehalts ausgingen.
14
Der dem Unterhaltsschuldner zu belassende Selbstbehalt sei auch nicht wegen einer Ersparnis bei den allgemeinen Lebenshaltungskosten herabzusetzen. Soweit der Bundesgerichtshof und andere Oberlandesgerichte eine Kostenersparnis im gemeinsamen Wirtschaften oder einen Synergieeffekt darin sähen, dass eine Vielzahl von täglichen Bedürfnissen in Mehrpersonenhaushalten insgesamt den gleichen oder einen nur geringfügig höheren finanziellen Aufwand verursachten als in einem Einpersonenhaushalt, fehle eine Rechtfertigung dafür, warum der Unterhaltsschuldner einen solchen Vorteil an den Unterhaltsgläubiger weitergeben müsse. Wie bei der Befriedigung des Wohnbedarfs sei dieser Vorteil mit selbst auferlegten Beschränkungen verbunden und müsse deswegen dem Unterhaltsschuldner verbleiben. Dieser schulde dem Unterhaltsgläubiger auch keine Rechenschaft, wie er mit dem belassenen Selbstbehalt verfahre. Ein wirtschaftlicher Vorteil könne aus der gemeinsamen Lebensführung ohnehin nur entstehen, wenn der Lebenspartner entsprechend ausreichende Mittel einbringe. Deswegen müsse nach der Gegenmeinung stets der Beitrag des neuen Partners für die Lebensgemeinschaft festgestellt werden, worauf der Unterhaltsgläubiger keinen Anspruch habe. Schließlich beruhe die Wirtschaftsgemeinschaft auch auf einem freiwilligen Verhalten des Dritten. Nach allgemeinen Grundsätzen könne der Unterhaltsgläubiger daraus nur dann Vorteile ziehen, wenn der Dritte damit auch ihn begünstigen wolle. Das könne regelmäßig nicht angenommen werden, weil eine höhere Unterhaltslast des Unterhaltsschuldners mittelbar das gemeinsame Budget der neuen Lebensge- meinschaft schmälere und somit auch den neuen Lebensgefährten treffe. Daran ändere sich auch im Mangelfall nichts. Sonst bestehe die Gefahr, dass der neue Lebenspartner seine Leistungen einstelle oder die Gemeinschaft mit dem Unterhaltsschuldner aufgebe.
15
Der Selbstbehalt des Beklagten sei allerdings auch nicht wegen der behaupteten Umgangskosten mit seinen beiden ehelichen Kindern zu erhöhen. Zwar habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass die angemessenen Kosten des Umgangs mit einem Kind des Unterhaltspflichtigen zu einer maßvollen Erhöhung des Selbstbehalts führen könnten, wenn dem Unterhaltspflichtigen nicht das anteilige Kindergeld verbleibe. Hier seien allerdings lediglich Kosten für Zugfahrten von ca. 15 € monatlich zu berücksichtigen, die wegen ihrer geringen Höhe eine Heraufsetzung des notwendigen Selbstbehalts nicht rechtfertigen könnten.
16
Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.

II.

17
Das Berufungsgericht hat schon das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten nicht zutreffend ermittelt. Außerdem hat es einen zu hohen Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch seines minderjährigen Sohnes zugrunde gelegt.
18
1. Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass eine zeitlich gestufte Berechnung geboten sein kann, wenn sich - wie hier - Zeiten der Erwerbstätigkeit mit Zeiten der Arbeitslosigkeit abwech- seln. Soweit das Berufungsgericht deswegen auch für die in der Vergangenheit liegenden Zeiten kein durchschnittliches Einkommen ermittelt, sondern den Unterhaltsanspruch des Klägers für verschiedene Zeitabschnitte getrennt bemessen hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
19
a) Für die Zeiten der Erwerbstätigkeit des Beklagten ist das Oberlandesgericht ebenfalls zutreffend von dem erzielten Arbeitseinkommen als Zeitarbeiter ausgegangen. Die von ihm ermittelte Höhe von monatlich 1.137 € für die Zeit von August bis Dezember 2003, monatlich 1.020 € für die Zeit von Januar bis Februar 2004 und monatlich 1.145 € für die Zeit von Mai bis Juli 2004 wird von der Revision nicht angegriffen und ist auch sonst nicht zu beanstanden.
20
b) Für die Zeiten der Arbeitslosigkeit ist das Berufungsgericht ebenfalls im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beklagten jedenfalls das von ihm bezogene Arbeitslosengeld I wegen seiner Lohnersatzfunktion als Einkommen zuzurechnen ist (Senatsurteil vom 15. Mai 1996 - XII ZR 21/95 - FamRZ 1996, 1067, 1069; vgl. auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 81).
21
Das Berufungsgericht durfte es allerdings nicht dahinstehen lassen, ob der Beklagte seiner Erwerbsobliegenheit durch ausreichende Bemühungen um Aufnahme einer neuen Vollzeittätigkeit nachgekommen ist oder ihm andernfalls fiktiv ein daraus erzielbares Einkommen zugerechnet werden kann. Denn nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts könnte der Beklagte jedenfalls höhere Einkünfte erzielen, als er aus seinem Arbeitslosengeld in Höhe von 937 € monatlich und einer Nebentätigkeit mit 150 € netto monatlich hätte. Nach § 129 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld I für Arbeitslose, die - wie der Beklagte - mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben, 67 % (erhöhter Leistungssatz) und für die übrigen Arbeitslosen 60 % (allgemei- ner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts, das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, welches der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Weil der Beklagte hier Arbeitslosengeld in Höhe von 937 € erhält, muss auch unter Berücksichtigung des hier relevanten erhöhten Leistungssatzes von 67 % von einem nicht unerheblich höheren Nettoeinkommen ausgegangen worden sein, als es das Berufungsgericht in seiner Berechnung mit rund 1.092 € monatlich zugrunde legt. Für höhere erzielbare Einkünfte spricht auch der Umstand, dass der Beklagte nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts in der Zeit von August bis Dezember 2003 jedenfalls 1.137 € monatlich und in der Zeit von Mai bis Juli 2004 jedenfalls 1.145 € monatlich erzielt hat. Selbst in den Monaten Januar und Februar 2004, in denen der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts monatlich weniger als 100 Stunden gearbeitet hatte, hat er ein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von 1.020 € erzielt.
22
Ist der Beklagte seiner Erwerbsobliegenheit nicht durch hinreichende Bemühungen um Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgekommen , wird das Berufungsgericht deswegen erneut zu prüfen haben, in welchem Umfang ihm unter Berücksichtigung seiner Erwerbsbiografie Einkünfte aus einer Vollzeitbeschäftigung fiktiv zugerechnet werden können (vgl. Wendl/Dose aaO § 1 Rdn. 536 f. m.w.N.).
23
2. Das Berufungsgericht ist aber auch von einem zu hohen notwendigen Selbstbehalt des Beklagten gegenüber dem Unterhaltsanspruch seines minderjährigen Sohnes ausgegangen.
24
a) Nach § 1603 Abs. 1 BGB entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Verwandtenunterhalts, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, den Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren. Dabei trifft die Eltern minderjähriger oder privilegierter volljähriger Kinder allerdings eine gesteigerte Unterhaltspflicht, da sie nach § 1603 Abs. 2 BGB verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Die Bemessung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zwar Aufgabe des Tatrichters. Dabei ist es ihm nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung gebieten (Senatsurteil BGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684). Der Tatrichter muss aber die gesetzlichen Wertungen und die Bedeutung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs berücksichtigen.
25
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss dem Unterhaltspflichtigen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt. Eine Unterhaltspflicht besteht also nicht, soweit der Unterhaltsschuldner infolge einer Unterhaltsleistung selbst sozialhilfebedürftig würde. Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet spätestens dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (BGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684; vgl. dazu auch den Sechsten Existenzminimumbericht der Bundesregierung BT-Drucks. 16/3265). Ob und in welchem Umfang der dem Unterhaltsschuldner zu belassende Selbstbehalt über den jeweils regional maßgeblichen sozialhilferechtlichen Mindestbedarf hinausgehen kann, haben die Gerichte unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben zu bestimmen, die sich insbesondere aus der Bedeutung und Ausgestaltung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs und seiner Rangfolge im Verhältnis zu anderen Unterhaltsansprüchen ergeben. Bei dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder ist somit die gesteigerte Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 BGB) zu berücksichtigen. Hinzu kommt für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 der durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts (vom 21. Dezember 2007, BGBl 2007 I S. 3189) geschaffene Vorrang dieses Unterhalts gegenüber allen übrigen Unterhaltsansprüchen (§ 1609 BGB). Dies gebietet es, den notwendigen Selbstbehalt gegenüber den Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder privilegierter volljähriger Kinder mit Beträgen zu bemessen , die dem sozialhilferechtlichen Bedarf entsprechen oder allenfalls geringfügig darüber hinausgehen.
26
Zu Recht gehen die Leitlinien der Oberlandesgerichte (FamRZ 2007, 1373 ff. jeweils unter Ziffer 21.2) weiter davon aus, dass zusätzlich zwischen dem notwendigen Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners und demjenigen eines nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners zu differenzieren ist. Insoweit weist die Revision zutreffend darauf hin, dass ein nicht erwerbstätiger Unterhaltsschuldner regelmäßig mehr Zeit zur Verfügung hat, seine Ausgaben durch sparsame Lebensführung zu reduzieren. Daneben dient ein so differenzierter Selbstbehalt auch dem gebotenen Erwerbsanreiz für den Unterhaltsschuldner , wie es beim Ehegattenunterhalt schon bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs durch Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus der Fall ist (vgl. Klinkhammer FamRZ 2007, 85, 92).
27
b) Diese gesetzlichen Vorgaben hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des Selbstbehalts verkannt.
28
Nach den eigenen Leitlinien des Berufungsgerichts wäre der notwendige Selbstbehalt des Beklagten während dessen Arbeitslosigkeit für die Zeit bis einschließlich Juni 2005 mit 730 € (FamRZ 2003, 910, 912) und für die Zeit ab Juli 2005 mit 770 € (FamRZ 2005, 1376, 1379) zu bemessen gewesen. Stattdessen hat es den nach seinen Leitlinien einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen regelmäßig zu belassenden notwendigen Selbstbehalt von 840 € (bis Juni 2005) bzw. 890 € (ab Juli 2005) zugrunde gelegt. Allein wegen der Anrechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens aus Nebentätigkeit in Höhe von 150 € hat das Berufungsgericht den dem Beklagten zu belassenden notwendigen Selbstbehalt also um 110 € (840 € - 730 € für die Zeit bis Juni 2005) bzw. um 120 € (890 € - 770 € für die Zeit ab Juli 2005) erhöht. Damit wird dem Unterhaltsberechtigten fast der gesamte Vorteil aus der Hinzurechnung eines fiktiven Einkommens aus Nebentätigkeit wieder genommen.
29
Wenn das Berufungsgericht nicht ohnehin zur Zurechnung eines höheren fiktiven Einkommens aus einer Vollzeittätigkeit des Beklagten gelangt, wird es bei der Bemessung des diesem zu belassenden notwendigen Selbstbehalts zu berücksichtigen haben, dass die wesentlichen Einkünfte des Beklagten aus seinem Arbeitslosengeld herrühren. Die geringen Nebeneinkünfte können es unter Berücksichtigung der für eine Differenzierung des notwendigen Selbstbehalts sprechenden Gründe, insbesondere des Erwerbsanreizes, kaum rechtfertigen, dem Beklagten einen gleich hohen Selbstbehalt zu belassen, wie er einem vollschichtigen Erwerbstätigen verbliebe. Denn nach dem Sinn der Differenzierung muss der (höhere) notwendige Selbstbehalt eines Erwerbstätigen Fällen vorbehalten bleiben, in denen der Unterhaltspflichtige einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgeht oder ihm ein fiktives Einkommen auf der Grundlage einer solchen Tätigkeit zugerechnet wird. Beruht das unterhaltsrelevante Einkommen hingegen überwiegend nicht auf einer Erwerbstätigkeit, kann im Einzelfall allenfalls in Betracht kommen, dem Unterhaltspflichtigen einen Selbstbehalt zu belassen, der sich zwischen dem ihm im Regelfall zu belassenden Selbstbehalt für Nichterwerbstätige und dem Selbstbehalt für Erwerbstätige bewegt.
30
c) Unabhängig davon hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision auch deswegen nicht stand, weil es trotz der neuen Lebensgemeinschaft des Unterhaltspflichtigen eine weitere Herabsetzung des Selbstbehalts bis an die Grenze des sozialhilferechtlichen Bedarfs grundsätzlich abgelehnt hat.
31
Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende notwendige Selbstbehalt wegen eines Zusammenlebens mit einem neuen Partner weiter reduziert werden kann.
32
aa) Mit dem Berufungsgericht sind die Oberlandesgerichte Oldenburg (FamRZ 2000, 1177 und FamRZ 2004, 1669) und Hamm - 9. Senat für Familiensachen - (FamRZ 2003, 1214) der Auffassung, das Zusammenleben mit einem neuen Lebensgefährten könne nicht zu einer Reduzierung des Selbstbehalts führen, wenn keine neue Ehe geschlossen sei. Nur wenn der Unterhaltsschuldner mit dem neuen Partner verheiratet sei, könne sein Selbstbehalt durch dessen Beitrag zum Familienunterhalt ganz oder teilweise gedeckt sein. Ein Anspruch auf Familienunterhalt scheide hingegen aus, wenn der Unterhaltspflichtige nicht mit dem neuen Lebenspartner verheiratet sei. Auch wegen ersparter Aufwendungen komme eine Reduzierung des Selbstbehalts dann nicht in Betracht, denn es unterliege grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen , wie er die ihm belassenen Mittel nutze. Zwar sei der Unterhaltsschuldner einem Minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kind gesteigert unterhaltspflichtig und müsse alle verfügbaren Mittel mit ihm gleichmäßig teilen. Die Grenze dieser Pflicht sei aber erreicht, wenn das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen gefährdet sei. Zu einem Konsumverzicht sei der Unterhaltsschuldner im Rahmen dieses Existenzminimums nicht verpflichtet. Einen solchen betreibe er indessen, wenn er sich durch die Wahl eines besonders bescheidenen Wohnraums oder den Eintritt in eine Wohngemeinschaft in der Befriedigung seines Wohnbedarfs beschränke. Soweit durch das Zusammenleben eine Kostenersparnis oder ein Synergieeffekt eintrete, sei nicht ersichtlich, warum ein solcher Vorteil nicht dem Unterhaltsschuldner verbleibe. Von einem Vorteil könne auch nur dann die Rede sein, wenn der neue Partner über ausreichende eigene Einkünfte verfüge, was Feststellungen des Gerichts zu dem Beitrag des neuen Partners für die gemeinsame Haushaltsführung voraussetzen würde. Schließlich beruhe ein Vorteil durch die neue Wirtschaftsgemeinschaft auf einem freiwilligen Verhalten des Dritten, der regelmäßig nicht den Unterhaltsberechtigten begünstigen wolle.
33
bb) Demgegenüber wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertreten, dass eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts im Einzelfall in Betracht komme, wenn der Unterhaltspflichtige im Rahmen einer neuen Lebensgemeinschaft Lebenshaltungskosten erspare (OLG Hamm - 8. Senat für Familiensachen - FamRZ 2002, 1708 und 2003, 1210 und - 11. Senat für Familiensachen - FamRZ 2005, 53; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 300; OLG München , FamRZ 2004, 485; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54 und OLG Köln OLGR 2004, 330; vgl. auch Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 270). Auch der Senat hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass sich durch die gemeinsame Haushaltsführung mit einem neuen Partner eine Ersparnis ergeben kann, die eine Herabsetzung des Selbstbehalts rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, 288; vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24).
34
cc) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts bis auf den notwendigen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen in Betracht kommt, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft wohnt, dadurch Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebensführung erspart und sich deswegen auch sozialhilferechtlich auf einen - im Rahmen seiner Bedarfsgemeinschaft - geringeren Bedarf verweisen lassen muss.
35
Dabei hat das Berufungsgericht allerdings zu Recht danach differenziert, ob der Unterhaltsschuldner mit dem Partner verheiratet ist oder mit ihm in nichtehelicher Lebensgemeinschaft wohnt.
36
Ist der Unterhaltsschuldner verheiratet, stellt sich zwar auch die Frage, ob seine Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebenshaltung durch die gemeinsame Haushaltsführung reduziert werden. In solchen Fällen ist allerdings entscheidend darauf abzustellen, dass der Unterhaltsschuldner gegen seinen neuen Ehegatten nach § 1360 a BGB einen Anspruch auf Familienunterhalt hat, der - im Falle der Leistungsfähigkeit des neuen Ehegatten - seinen Selbstbehalt ganz oder teilweise deckt. Darauf hat der Senat insbesondere im Rahmen seiner Hausmannrechtsprechung (Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1013 f. und BGHZ 169, 200, 206 = FamRZ 2006, 1827, 1828) und seiner Rechtsprechung zum Elternunterhalt (Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 372) abgestellt. Weil der Beklagte nicht wieder verheiratet ist, kommt ein solcher Anspruch auf Familienunterhalt hier nicht in Betracht.
37
Steht dem Unterhaltspflichtigen weder ein Anspruch auf Familienunterhalt noch ein Anspruch für Versorgungsleistungen zu, schließt dies eine Herabsetzung des ihm zu belassenden notwendigen Selbstbehalts wegen ersparter Kosten durch die gemeinsame Haushaltsführung aber nicht aus. Das gilt in gleichem Maße für die Kosten der Wohnung wie für die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Denn eine gemeinsame Haushaltsführung führt regelmäßig zu einer Kostenersparnis oder zu Synergieeffekten, die jeden Lebenspartner hälftig entlasten (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, 288; vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24). Exemplarisch ist insoweit auf Heizkosten hinzuweisen, die sich nicht dadurch erhöhen, dass sich mehrere Personen in einem Raum befinden. Selbst wenn der Raumbedarf durch die Anzahl der dort lebenden Personen regelmäßig steigt, erreichen die Wohnkosten der Gemeinschaft jedenfalls nicht die Summe der Wohnkosten mehrerer Einzelhaushalte.
38
Soweit das Berufungsgericht eine Rechtfertigung dafür vermisst, warum ein solcher Vorteil nicht dem Unterhaltsschuldner verbleibe, sondern er diesen an den Unterhaltsgläubiger weiterreichen müsse, verkennt es den Zweck des Selbstbehalts. Grundsätzlich ist der Unterhaltspflichtige nach § 1603 Abs. 2 BGB gehalten, alle verfügbaren Mittel zu seinem und der minderjährigen Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Der notwendige Selbstbehalt dient lediglich dazu, ihm einen Anteil seines Einkommens zu belassen, der jedenfalls den eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf sichert und auf der Grundlage des jeweiligen Unterhaltsanspruchs und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles angemessen darüber hinausgeht. Kann der Unterhaltspflichtige also nicht den vollen Unterhaltsbedarf des Berechtigten erfüllen, ist keine Rechtfertigung dafür ersichtlich, ihm mehr zu belassen, als er in seiner konkreten Situation für den notwendigen eigenen Bedarf benötigt.
39
Zwar weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass eine gemeinsame Haushaltsführung dem Unterhaltspflichtigen nur dann Kosten ersparen kann, wenn auch der Lebensgefährte über ausreichende Einkünfte, und sei es nur aus eigenem Sozialhilfebezug, verfügt, um sich an den Kosten der Lebensführung zu beteiligen. Das steht einer Berücksichtigung dieser Einsparung aber nicht generell entgegen. Da die Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit ohnehin den Unterhaltspflichtigen trifft, dürfte es ihm regelmäßig möglich und zumutbar sein, substantiiert vorzutragen, dass sein neuer Lebensgefährte sich nicht ausreichend an den Kosten der gemeinsamen Lebensführung beteiligen kann.
40
Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts tritt die Ersparnis durch gemeinsame Haushaltsführung auch nicht infolge einer freiwilligen Leistung des neuen Lebensgefährten ein. Denn sie beruht darauf, dass die Ausgaben infolge eines Synergieeffekts regelmäßig geringer sind, als sie es wären, wenn jeder Partner der Lebensgemeinschaft einen eigenen Haushalt führen würde. Deswegen werden beide Partner der Lebensgemeinschaft durch die gemeinsame Haushaltsführung entlastet, ohne dafür eine eigene Leistung erbringen zu müssen. Darauf, dass freiwillige Leistungen Dritter grundsätzlich bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt bleiben, weil sie dem Unterhaltsberechtigten lediglich zu dessen eigener Entlastung und nicht zur Erweiterung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit gewährt werden (Senatsurteil BGHZ 162, 384, 391 = FamRZ 2005, 1154, 1156), kommt es mithin nicht an.
41
Einer Berücksichtigung der Kostenersparnis in einer neuen Lebensgemeinschaft steht auch nicht entgegen, dass der Senat dem Unterhaltsschuldner die freie Disposition eingeräumt hat, wie er einen ihm zu belassenden Selbsthalt im Einzelfall verwendet. Danach ist es dem Unterhaltsschuldner nicht verwehrt , seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen einsetzen zu können (Senatsurteile vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04 - FamRZ 2006, 1664, 1666 und vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 189). Denn bei der Herabsetzung des Selbstbehalts wegen Aufnahme einer neuen Lebensgemeinschaft geht es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht um die Frage, ob dem Unterhaltsschuldner ein nur geringerer Selbstbehalt belassen werden darf, weil er sich in seinen Bedürfnissen teilweise (z.B. beim Wohnbedarf) bescheidet und dagegen auf andere Bedürfnisse mehr Wert legt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Unterhalts- schuldner wegen des Synergieeffekts ohne Einbußen günstiger lebt und seinen Lebensstandard mit geringeren Mitteln aufrechterhalten kann als ein allein lebender Unterhaltsschuldner.
42
Gleichwohl hat das Berufungsgericht hier eine Ersparnis hinsichtlich der Wohnkosten im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil der Beklagte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit monatlich 360 € an den Wohnkosten beteiligt, was exakt dem nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Wohnbedarf entspricht. Einer Einsparung bei den sonstigen Kosten der Haushaltsführung steht das aber nicht entgegen. Entsprechend geht auch das Sozialgesetzbuch für das Arbeitslosengeld II (§ 20 Abs. 3 SGB II) und für die Sozialhilfe (§§ 28, 40 SGB XII) von einer Einsparung der Haushaltsführungskosten durch Zusammenleben in einer Bedarfsgemeinschaft aus. Das Berufungsgericht wird deswegen feststellen müssen, ob und in welchem Umfang die über den Wohnbedarf hinausgehenden Kosten der Haushaltsführung durch das Zusammenleben des Beklagten mit seiner neuen Lebensgefährtin reduziert sind.

III.

43
Danach kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben und ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - auf der Grundlage der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen zu einem eventuell zugrunde zu legenden fiktiven Einkommen des Beklagten und zu einer Ersparnis der Haushaltsführungskosten durch das Zusammenleben mit seiner neuen Lebensgefährtin getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

IV.

44
Falls das Berufungsgericht auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats zu einem höheren Unterhaltsanspruch des Klägers gelangt, wird es auch zu prüfen haben, ob sich aus anderen Gründen das Einkommen des Beklagten als zu hoch darstellt oder ob andere Umstände gegen eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts sprechen.
45
1. Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten für die Zeit von Januar bis Februar 2004 ein fiktives Einkommen aus einer Nebentätigkeit hinzugerechnet hat (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 2003, 661 f.), rügt die Revisionserwiderung zu Recht, dass die Begründung des angefochtenen Urteils dies nicht trägt. Denn der Beklagte war als Zeitarbeiter bis einschließlich Dezember 2003 vollschichtig eingesetzt und hatte deswegen keinen Anlass, sich - wie das Berufungsgericht meint - frühzeitig um eine Nebentätigkeit zu bemühen. Bemühungen des Beklagten um einen häufigeren Einsatz als Zeitarbeiter scheinen schon deswegen erfolglos, weil er seinen Arbeitsplatz schuldlos wegen schlechter Auftragslage bereits Mitte März 2004 wieder verloren hatte.
46
2. Soweit das Berufungsgericht schließlich eine - gegenläufige - Erhöhung des notwendigen Selbstbehalts wegen der vom Beklagten behaupteten Kosten des Umgangs mit dem Kläger abgelehnt hat, wird auch dies durch die Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht getragen. Denn auch nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt beschränken sich die Umgangskosten nicht auf die vom Oberlandesgericht berücksichtigten 15 € monatlich. Der Beklagte muss bei der Ausübung des 14-tätigen Umgangsrechts nicht nur die vom Berufungsgericht berücksichtigten Kosten öffentlicher Verkehrsmittel aufwenden. Vielmehr entstehen jedenfalls zusätzliche Kosten durch die Benutzung des Fahrzeugs seiner Lebensgefährtin, mit dem er von dort zu dem ca. 15 km entfernten Wohnort der Kinder weiterfährt. Auch wenn der Beklagte für die Nutzung des Fahrzeugs kein Entgelt an seine Lebensgefährtin zahlen muss, durfte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, dass auch keine Betriebskosten entstehen, für die der Beklagte aufkommen muss. Selbst wenn seine Lebensgefährtin diese Kosten trüge, lägen darin freiwillige Leistungen eines Dritten, die dem Kläger nicht zugute kommen sollen. Das Berufungsgericht wird deswegen erneut prüfen müssen, ob es auch angesichts höherer Umgangskosten eine Anpassung des dem Beklagten zu belassenden notwendigen Selbstbehalts ablehnt. Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, dass dem Beklagten hier kein Anteil des Kindergeldes anrechnungsfrei verblieb, mit dem er die Kosten der Ausübung seines Umgangsrechts finanzieren könnte.
Der Senat hat bereits entschieden, dass dann bei nicht unerheblichen Umgangskosten , die der Unterhaltsschuldner nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben, eine maßvolle Erhöhung des Selbstbehalts in Betracht kommt (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706, 708). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Bruchsal, Entscheidung vom 24.02.2005 - 2 F 145/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.09.2005 - 16(20) UF 76/05 -

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

§ 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetzt.