Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Juni 2015 - L 16 R 1240/13

published on 26/06/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Juni 2015 - L 16 R 1240/13
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Gründe

Leitsatz:

in dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Kläger und Berufungsbeklagter -

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt - -

gegen

... Rentenversicherung ..., vertreten durch das Direktorium, ...

- Beklagte und Berufungsklägerin -

Beigeladen

1. C., C-Straße, A-Stadt

- Beigeladene -

2. ...-Gesundheit, Pflegekasse, vertreten durch den Vorstand, ...

- Beigeladene -

3. ...-Gesundheit, vertreten durch den Vorstand, ...

- Beigeladene -

4. ..., vertreten durch die Geschäftsführung ...

- Beigeladene -

Der 16. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in München am 26. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bayer. Landessozialgericht Berndt, die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Dr. Alexander und die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Hohlen sowie die ehrenamtlichen Richter Göss und Mayer für Recht erkannt:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27. August 2013 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 11. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2011 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Verfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Versicherungspflicht des Klägers als mitarbeitender Gesellschafter beim Beigeladenen zu 1 in der Zeit vom 01.08.2009 bis zum 01.03.2013 streitig.

Gegenstand des Unternehmens der Beigeladenen zu 1 ist der Handel mit Kraftfahrzeugen aller Art und der Betrieb einer Kfz-Werkstatt.

Der Kläger ist gelernter Kfz-Mechaniker und war von 1985 bis 2008 als Autoverkäufer abhängig beschäftigt.

Der Kläger und der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 gründeten mit notariellem Vertrag vom 04.06.2009 die Beigeladene zu 1 als Betriebsgesellschaft. Beide hielten jeweils 50% des Stammkapitals von 100.000,00 €. Zugleich wurde eine Besitzgesellschaft gegründet, von der ebenfalls beide jeweils 50% der Gesellschaftsanteile besaßen. Zum 01.03.2013 veräußerte der Kläger seine Geschäftsanteile an den Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 und beendete seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1.

Im Gründungsvertrag der Beigeladenen zu 1 wurde geregelt, dass der Geschäftsführer die Gesellschaft alleine vertritt. Er bedürfe im Innenverhältnis der Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit bei folgenden Fällen:

- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sowie beim Erwerb von Beteiligungen;

- Aufnahme und Hingabe von Krediten;

- Wechselbegebungen und Verbürgungen;

- Errichtung und Aufgabe von Zweigniederlassungen;

- Bestellung und Abberufung von Prokuristen;

- Versorgungszusagen jeglicher Art;

-Abschluss von Verträgen und Geschäften jeder Art, die im Einzelfall höhere Verpflichtungen als 50.000 € mit sich bringen oder die Gesellschaft für länger als ein Jahr verpflichten;

- alle Geschäfte, die außerhalb des durch den Gesellschaftszweck bestimmten normalen Geschäftsbetriebs der Gesellschaft liegen.

Verfügungen über Geschäftsanteile bedurften nach diesem Vertrag der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. Gesellschafterbeschlüsse wurden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit galt ein Antrag als abgelehnt. Die Gesellschafterversammlung war beschlussfähig, wenn das gesamte Stammkapital vertreten war. Lag die Beschlussfähigkeit nicht vor, so war innerhalb von 14 Tagen eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen, die ohne Einschränkung beschlussfähig war. Außerhalb des Unternehmensgegenstandes bestand für die Gesellschafter kein Wettbewerbsverbot.

Am 17.02.2011 beantragten der Kläger und die Beigeladene zu 1 beim Beklagten eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV. Hierbei gaben sie an, dass der Kläger seit dem 04.06.2009 Gesellschafter und seit dem 01.08.2009 in der GmbH beschäftigt sei. Von der Vergütung werde Lohnsteuer entrichtet. Es bestünden keine vertraglichen Sonderrechte, durch die der Kläger Gesellschafterbeschlüsse herbeiführen oder verhindern könnte. Darlehen oder Bürgschaften seien nicht übernommen worden.

Aus dem „Anstellungsvertrag eines leitenden Angestellten“ vom 01.08.2009 ergibt sich, dass die Parteien sich darüber einig waren, dass der Arbeitnehmer leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz sei. Er sei nicht an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden. Diese richte sich nach den betrieblichen Erfordernissen und sei eigenverantwortlich zu gestalten. Es bestehe ein Urlaubsanspruch von mindestens sechs Wochen. Der Zeitpunkt des jeweiligen Urlaubsantritts sei mit den betrieblichen Notwendigkeiten abzustimmen. Die monatliche Bruttovergütung betrage 3400,00 €. Die Höhe der Weihnachtsgratifikation und ein zusätzlich gewährtes Urlaubsgeld könnten in Anlehnung an den jeweiligen gültigen Tarifvertrag erfolgen. Darüber hinaus werde eine Tantieme von maximal 10% des jährlichen Jahresüberschusses vor Steuerrückstellung gewährt. Der Arbeitnehmer werde von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall werde für sechs Monate gewährt. Nebentätigkeiten, die in Konkurrenz zur Arbeitsverpflichtung stehen, seien nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der Gesellschaft auszuüben, der Arbeitnehmer sei zur Verschwiegenheit verpflichtet und der Vertrag könne jeweils zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden.

Aus dem Anstellungsvertrag des Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1 vom 01.08.2009 ergibt sich, dass der Geschäftsführer keiner Einschränkung hinsichtlich Weisungen, die er Angestellten der Beigeladenen zu 1 erteilen kann, unterlag.

Außerdem liegen der Gründungsvertrag der Besitzgesellschaft vom 04.06.2009 sowie der Vertrag gleichen Datums der Betriebsgesellschaft vor.

Der Kläger erhielt einen Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 31.03.2010.

Im Anhörungsverfahren gab der Kläger am 10.07.2011 an, dass er für einen zusätzlichen Überziehungskredit bei der Sparkasse in der persönlichen Haftung stehe.

Mit Bescheid vom 11.08.2011 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seit dem 01.08.2009 seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 als mitarbeitender Gesellschafter/Verkaufsleiter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausübe. In diesem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; in der Krankenversicherung bestehe Versicherungsfreiheit. Die Versicherungspflicht beginne am 01.08.2009. Der Kläger sei an der Firma als Gesellschafter beteiligt. Bei mitarbeitenden Gesellschaftern liege eine abhängige Beschäftigung nicht vor, wenn diese persönlich unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, sie nur nach dem Gesellschaftsvertrag zur Mitarbeit berechtigt und verpflichtet seien, für ihre Mitarbeit einen höheren Gewinnanteil bzw. eine vom Gewinn und Verlust der Gesellschaft abhängige Vergütung erhalten oder die Geschicke der Gesellschaft maßgebend beeinflussen können. Nach einer Gesamtwürdigung würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Der Kläger könne die Geschicke der Firma nicht maßgeblich beeinflussen, da er kein Vetorecht oder eine Sperrminorität habe. Er erhalte feste Bezüge, damit fehle das eine selbstständige Tätigkeit kennzeichnende Unternehmerrisiko. Er sei zwar aufgrund der Tantiemen am Gewinn der Gesellschaft beteiligt, eine Kürzung oder den Wegfall seiner Bezüge bei schlechter Geschäftslage müsse er nicht fürchten. Hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Ausübung der Tätigkeit sei eine weitgehende Gestaltungsfreiheit belassen. Trotzdem bleibe seine Arbeitsleistung fremdbestimmt, da er sie in einer von der Gesellschafterversammlung vorgegebenen Ordnung des Betriebes ausübe. Die Gewährung eines Überziehungskredites seit zwar arbeitnehmeruntypisch, schließe jedoch eine abhängige Beschäftigung nicht aus. Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung sei ausgeschlossen, weil der Kläger nach eigenen Angaben neben der zu beurteilenden Tätigkeit hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sei (§ 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V).

Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.2011 zurückgewiesen.

Am 30.01.2012 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Regensburg. Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, dass der Kläger und der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 den Betrieb vom vormaligen Eigentümer übernommen hätten. Sie hätten den Grundbesitz zu je 1/2 erworben. Es seien die Beigeladene zu 1 und die Besitzgesellschaft als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gegründet worden. Beide seien zu je 1/2 an den Gesellschaften beteiligt. Sie würden für die Verbindlichkeiten der Gesellschaften gesamtschuldnerisch haften und hätten die gleichen Dienstverträge und Vertragsbedingungen gehabt. Der Kläger sei nicht weisungsgebunden gewesen. Er sei mit 50% an der Beigeladenen zu 1 beteiligt. Gegen seine Stimmen könnten keine Beschlüsse gefasst werden. Nicht nur derjenige habe maßgeblichen Einfluss, der die Stimmenmehrheit auf sich vereinige, sondern auch der, der ihm unliebsame Beschlüsse verhindern könne. Außerdem stelle der Kläger der Beigeladenen zu 1 ein Darlehen zur Verfügung und bürge für einen Kontokorrentkredit bis zu einem Betrag in Höhe von 47.500,00 €.

Die Beklagte führte aus, dass bei mitarbeitenden Gesellschaftern ohne Geschäftsführerfunktion nur dann nicht von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden könne, wenn dieser über mehr als 50% des Stammkapitals verfüge.

Mit Urteil vom 27.08.2013 hob das Sozialgericht Regensburg den Bescheid des Beklagten vom 11.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2011 auf und verurteilte die Beklagte festzustellen, dass die Tätigkeit des Klägers als mitarbeitender Gesellschafter/Verkaufsleiter bei der Beigeladenen zu 1 ab dem 01.08.2009 bis zum 01.03.2013 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde und keine Versicherungspflicht in der Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Der Kläger habe maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Beigeladenen zu 1. Dies ergebe sich aus seiner 50%-igen Beteiligung am Stammkapital der Beigeladenen zu 1 und aufgrund der 50%-igen Beteiligung an der Besitzgesellschaft. Dies stelle eine Sperrminorität dar. Außerdem habe der Kläger eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen.

Am 20.12.2013 hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei ein mitarbeitender GmbH-Gesellschafter nur dann selbstständig, wenn er kraft seiner Anteile am Stammkapital maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen könne (Urteil vom 25.01.2006, B 12 KR 30/40 R und vom 17.05.2001, B 12 KR 34/00 R). Das BSG habe klargestellt, dass ein mitarbeitender GmbH-Gesellschafter, der nicht zum Geschäftsführer bestellt sei, allein aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschaftsrechte nicht die Rechtsmacht besitze, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter aufzuheben oder abzuschwächen. Sowohl der Minderheitsgesellschafter, als auch der hälftig am Kapital einer GmbH beteiligte mitarbeitende Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion sei nicht dazu in der Lage, Abweichungen von der grundsätzlichen Zuständigkeitsverteilung herbeizuführen, die die Dienstaufsicht über die Angestellten vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag der laufenden Geschäftsführung, d. h. dem Geschäftsführer als dem zuständigen Organ, zuweise. Der von der Gesellschafterversammlung als zuständigem Organ zu schließende Anstellungsvertrag könne nicht mehr an Kompetenzen vermitteln, als dies der Gesellschaftsvertrag zulasse. Mit der Übernahme von Bürgschaften werde zwar ein gewisses Unternehmerrisiko begründet, hierin liege jedoch lediglich ein Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Der Kläger habe funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilgenommen, von seinem Arbeitsentgelt sei Lohnsteuer entrichtet worden. Werde steuerrechtlich von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen, sei auch regelmäßig für den Bereich der Sozialversicherung von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen (BSG vom 21.04.1993, 11 RAr 67/92).

In der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 erklärt, dass er dem Kläger „Arbeit angeschafft habe“. Es sei für die Beigeladene zu 1 ein Kontokorrentkredit in Höhe von 95.000 € aufgenommen worden. Für diesen hätten sowohl er als auch der Kläger jeweils zur Hälfte gebürgt. Bei Verkauf seiner Geschäftsanteile habe der Kläger diese Bürgschaft gekündigt.

Der Kläger hat ausgeführt, dass er im Betrieb der Beigeladenen zu 1 im Bereich Kfz-Handel gearbeitet habe. Er habe den anderen Mitarbeitern Weisungen erteilt. Urlaub habe er eigenständig nehmen können, aber Bescheid gesagt. Er habe etwa 60-70 Stunden in der Woche gearbeitet, oft bis Mitternacht.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27.08.2013 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 11.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2011 abzuweisen.

Der Klägers beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27.08.2013 zurückzuweisen.

Zur Begründung ist vorgetragen worden, dass der Kläger die Hälfte des Stammkapitals gehalten habe und gegen seinen Willen Gesellschafterbeschlüsse nicht gefasst werden könnten. Daher habe der Kläger maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft gehabt. Der geschäftliche Erfolg oder Misserfolg habe sich unmittelbar auf den Kläger ausgewirkt, da ihm das Unternehmen zur Hälfte gehört habe. Es sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausreichend, dass er Beschlüsse habe verhindern können. Nicht erforderlich sei, dass er Beschlüsse habe durchsetzen können. Zwar werde die Gesellschafterversammlung durch die Geschäftsführung einberufen, jedoch nütze die Einberufung nichts, da die Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig sei, wenn nicht das gesamte Stammkapital vertreten sei. Außerdem sei der Kläger mit entsprechender Rechtsmacht ausgestattet gewesen, um die Geschicke der Gesellschaft zu leiten. Verfügungen über Geschäftsanteile bedurften der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. Bei Stimmengleichheit galt ein Antrag in der Gesellschafterversammlung als abgelehnt. Nachdem der Kläger als auch der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 gleiche Geschäftsanteile gehabt hätten, sei es notwendig gewesen, dass sich der Kläger und der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 einigten, um einen Beschluss herbeizuführen. Dies zeige, dass der Kläger die Geschicke der Beigeladenen zu 1 eindeutig beeinflusst habe. Der Kläger habe Arbeitszeit und Ort frei bestimmen können. Er habe ein erhebliches Unternehmerrisiko getragen und für die Verbindlichkeiten der Beigeladenen zu 1 gehaftet. Außerdem habe er als Einziger über die erforderlichen Branchenkenntnisse verfügt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Der Kläger ist in seiner Tätigkeit als Verkaufsleiter beim Beigeladenen zu 1 abhängig beschäftigt. Versicherungspflicht besteht in der gesetzlichen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind im streitigen Zeitraum in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III, jeweils in den maßgeblichen Fassungen). Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 SGB V) ist nicht Streitgegenstand des Verfahrens.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach Satz 2 dieser Vorschrift eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Persönliche Abhängigkeit erfordert die Eingliederung in den Betrieb und ein umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z. B. BSG vom 25.04.2012, B 12 KR 24/10, Rn. 16, m. w. N.).

Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, a. a. O., Rn. 25 und BSG vom 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, Rn. 23).

Haben die Beteiligten vertraglich oder durch mündliche Abreden dokumentiert vereinbart, keine Beschäftigung zu wollen, kommt dem Willen der Beteiligten nur dann keine indizielle Bedeutung zu, wenn die tatsächlichen Verhältnisse hiervon rechtlich relevant abweichen. Maßgeblich sind jeweils die Verhältnisse nach Annahme, also bei Durchführung des einzelnen Auftrages (BSG, Urteil vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R, Rn. 17).

Ausgangspunkt der Prüfung sind die vertraglichen Abreden. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so sind deren Ernsthaftigkeit und Vereinbarkeit mit zwingendem Recht zu prüfen. Ergänzend ist zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist die bloße Nichtausübung eines (Weisungs-) Rechts unbeachtlich, solange es nicht wirksam abbedungen ist. Die tatsächlichen Verhältnisse geben nur im Rahmen des rechtlich Zulässigen den Ausschlag (BSG vom Urteil vom 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, Rn. 16).

Die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht über die Angestellten einer GmbH ist Aufgabe der laufenden Geschäftsführung und nicht Aufgabe der Gesellschafterversammlung (BSG, Urteil vom 17.05.2001 - B 12 KR 34/00 R -, SozR 3-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 14 und 15). Nach § 35 Abs. 1 S. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die außergerichtliche Vertretung einer GmbH umfasst die Abgabe von Willenserklärungen der GmbH nach außen und die Entgegennahme von an die GmbH gerichteten empfangsbedürftigen Willenserklärungen Dritter. Dies bedeutet, dass die Vertretungsmacht nach § 35 GmbHG den gesamten „Außenverkehr“ umfasst (Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 35, Rn. 79). Zum sogenannten Außenverkehr zählen sämtliche Rechtsgeschäfte im Rahmen von Arbeitsverhältnissen, insbesondere der Abschluss, die Kündigung und die Erteilung von Weisungen. Das gilt auch bei Arbeitsverhältnissen mit Gesellschaftern (Zöller/Noack, a. a. O., Rn. 82). Ein mitarbeitender GmbH-Gesellschafter, der nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, kann Weisungen des Geschäftsführers grundsätzlich nur aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschafterrechte verhindern. Der Geschäftsführer kann in seiner Vertretungsbefugnis gemäß § 37 GmbHG eingeschränkt werden. Die Einschränkung der Vertretungsmacht kann durch Gesellschaftsvertrag oder durch Beschlüsse der Gesellschafter erfolgen (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Besitzt ein mitarbeitender Gesellschafter nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter durch Weisungen der Gesellschafterversammlung an den Geschäftsführer aufzuheben oder abzuschwächen und ist die Vertretungsmacht des Geschäftsführers nicht eingeschränkt, so liegt regelmäßig Weisungsgebundenheit vor.

Ein maßgeblicher rechtlicher oder tatsächlicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft schließt aufgrund der Gesellschafterstellung ein Beschäftigungsverhältnis nur aus, wenn der Gesellschafter Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern kann. Eine derartige Rechtsmacht haben GmbH-Gesellschafter regelmäßig dann, wenn sie zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind und mindestens 50% des Stammkapitals innehaben (BSG, Urteil vom 20.03.1984, 7 RAr 70/82). Sowohl ein Minderheitsgesellschafter als auch ein hälftig am Kapital einer GmbH beteiligter mitarbeitender Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion ist nicht dazu in der Lage, Abweichungen von der grundsätzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Gesellschafterversammlung und Geschäftsführer herbeizuführen, die die Dienstaufsicht über die Angestellten, wie dargestellt, dem Geschäftsführer als dem zuständigen Organ zuweist (BSG, Urteil vom 21.04.1993, 11 RAr 67/92).

Nach den vertraglichen Vereinbarungen war der Kläger ein leitender Angestellter. Abweichende mündliche oder konkludente Vereinbarungen gab es nicht.

Der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 war im Rahmen der laufenden Geschäftsführung rechtlich und tatsächlich in der Lage, Weisungen gegenüber den Angestellten der GmbH und damit auch gegenüber dem Kläger zu erteilen. Eine Einschränkung des Weisungsrechts sah weder der Gesellschaftsvertrag noch der Geschäftsführervertrag vor. Der Geschäftsführer war berechtigt und auch verpflichtet, soweit notwendig, Weisungen zu erteilen. Diese wurden vom Geschäftsführer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch an den Kläger erteilt. Der Kläger hätte Weisungen an sich nur verhindern können, wenn er aufgrund seiner Gesellschafterstellung die Gesellschafterversammlung beherrscht hätte. Eine derartige Rechtsmacht hatte der Kläger nicht. Er hielt als Gesellschafter zwar die Hälfte des Stammkapitals der Beigeladenen zu 1. Er beherrschte jedoch nicht die Gesellschafterversammlung und war nicht in der Lage alleine, ohne den Mitgesellschafter, der zugleich Geschäftsführer war, wesentlichen Einfluss auf die Gesellschaft auszuüben. Anders als bei einem zum Geschäftsführer bestimmten Gesellschafter reicht bei einem mitarbeitenden Gesellschafter eine zu einer Sperrminorität führende 50%-ige Beteiligung am Stammkapital nicht aus. Vielmehr muss ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschafterversammlung bestehen, um von einer selbstständigen Tätigkeit ausgehen zu können. Der Kläger hätte Weisungen der Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführung hinsichtlich seiner Tätigkeit als Verkaufsleiter verhindern können müssen. Das war vorliegend nicht der Fall. Der Kläger konnte zwar direkte Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern, da Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst wurden und er 50% der Anteile der Gesellschaft hielt. Weisungen des Geschäftsführers im Rahmen der ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte konnte er jedoch weder rechtlich noch tatsächlich verhindern. Daher steht für den Senat fest, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Verkaufsleiter den Weisungen des Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1 unterlag.

Der Kläger war auch in den Betrieb der Beigeladenen zu 1 eingebunden. In der mündlichen Verhandlung hat er angegeben, dass er anderen Mitarbeitern Weisungen gab. Zu diesen Weisungen hat ihn nicht seine Stellung als Gesellschafter berechtigt, sondern seine Position als leitender Angestellter. Außerdem hat er seine ganze Arbeitskraft, nach seinen Angaben 60-70 Stunden in der Woche, der Beigeladenen zu 1 gewidmet. Gegen die Eingliederung in die vorgegebene betriebliche Ordnung spricht nicht, dass der Kläger seine Arbeitszeit nach dem Anstellungsvertrag selbst frei bestimmen konnte. Sein Arbeitsvertrag verpflichtete ihn vielmehr dazu, die Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen eigenverantwortlich zu gestalten. Dies ist gerade bei leitenden Angestellten eine übliche Vertragsgestaltung. Ist die Wochenarbeitszeit so hoch wie die des Klägers, kann die Möglichkeit der freien Gestaltung der Arbeitszeit keine entscheidende Bedeutung bei der Beurteilung der Frage der abhängigen Beschäftigung haben, da die Eingliederung in den Betrieb allein durch die zeitliche Anwesenheit gegeben ist. Vereinbart war außerdem ein Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie eine monatlich feste Bruttovergütung. Dies spricht ebenso für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung wie die Tatsache, dass ein „Anstellungsvertrag eines leitenden Angestellten“ abgeschlossen wurde und von der Vergütung Lohnsteuer abgeführt wurde. Denn wird steuerrechtlich von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen, so ist auch regelmäßig für den Bereich der Sozialversicherung von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen (BSG vom 21.04.1993, 11 RAr 67/92).

Für eine selbstständige Beschäftigung spricht zwar, dass der Kläger rechtlichen und tatsächlichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschafterversammlung hatte, da die Gestaltung der Unternehmenspolitik nur mit seiner Mitwirkung möglich war. Auch der Umstand, dass der Kläger einen Urlaubsanspruch von jährlich sechs Wochen hatte, er jedoch nur drei bis vier Wochen im Jahr in Anspruch nahm, ohne eine weitere Abgeltung zu fordern, spricht eher für eine selbstständige Tätigkeit. Ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist ferner die im Februar 2010 übernommene selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von bis zu 47.500,00 €. Mit der Übernahme von Bürgschaften wird ein gewisses Unternehmerrisiko begründet. Ebenso ist die Zahlung von Tantiemen kein wesentliches, für eine selbstständige Tätigkeit sprechendes Merkmal, da Tantiemen regelmäßig auch an leitende Angestellten gezahlt werden. Auch der Umstand, dass die Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss gewährte, ist letztlich keine Tatsache, die für eine selbstständige Tätigkeit ausschlaggebend ist. Dies gilt auch für die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB.

Bei der Abwägung dieser einzelnen Gesichtspunkte ist festzuhalten, dass die Parteien ausweislich der vertraglichen Vereinbarungen von einer Stellung des Klägers als leitender Angestellter ausgegangen sind, der Kläger funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der Beigeladenen zu 1 teilgenommen hat, er Weisungen unterlag und die Tätigkeit im Betrieb der Beigeladenen zu 1 ausübte. Zudem war der Kläger darüber hinaus abgesichert wie ein Arbeitnehmer (Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) und es wurde Lohnsteuer abgeführt. Diese Merkmale sind deutlich stärker zu gewichten, als die für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers sprechenden Umstände, wie die Übernahme der Bürgschaft, die Zahlung von Tantiemen, die Mitwirkung an der Willensbildung in der Gesellschafterversammlung sowie der ohne Abgeltung verfallende Urlaubsanspruch.

Daher ist das Urteil des Sozialgerichts Regensburg aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG).

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published on 30/10/2013 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin zu 1. werden das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. August 2011 und der Bescheid vom 31. März 2011 aufgehoben, soweit beide die Klägerin zu 1. be
published on 28/09/2011 00:00

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published on 28/09/2017 00:00

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(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.

(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.

(4) (weggefallen)

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.

(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.