vorgehend
Sozialgericht Nürnberg, S 12 VS 1/12, 24.06.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob Gesundheitsstörungen, die beim Kläger nach einem Verkehrsunfall verblieben sind, als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen sind und dem Kläger deshalb Beschädigtenrente nach dem Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) i.V.m den Regelungen des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetzes - BVG) zu gewähren ist.

Der im Jahr 1974 geborene Kläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) leistete von 04.10.1994 bis 31.05.2010 als Soldat Dienst in der Bundeswehr, vom 10.09.2002 bis 31.05.2010 als Berufssoldat. Er war dort in der Heeresfliegerversorgungstaffel … als Verpflegungsfeldwebel im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels eingesetzt.

Wie regelmäßig der Fall, fuhr er am frühen Morgen des 11.05.2006 mit seinem Pkw (Audi A3) von seinem Wohnort A-Stadt in Richtung seiner Dienststelle in R., um dort seinen Dienst zu verrichten. In dem Ort W., welcher auf der unmittelbaren Strecke zur Dienststelle liegt, stieg der in D-Stadt wohnhafte Kollege und durch den Senat als Zeugen einvernommene Herr D. (im Folgenden: Zeuge) als Beifahrer zu, mit welchem der Kläger eine Fahrgemeinschaft für diese täglichen Fahrten zur Dienststelle führte. Im Verlauf der Fahrt überquerte der Kläger, auf der Staats Straße 2220 in Richtung R. fahrend, die bevorrechtigte Bundesstraße 466 (H. Kreuzung). An der Kreuzung befand sich für die vom Kläger befahrene Strecke ein STOP-Schild. Zusätzlich war der Kreuzungsbereich aus Sicht des Klägers mit einem Blinklicht gesichert. Beim Überqueren der Bundesstraße stieß der Kläger mit dem auf der Bundesstraße fahrenden, von rechts kommenden Pkw (Mercedes C 180 T) des Herrn K. zusammen. Dessen Fahrzeug prallte frontal in Höhe des vorderen Kotflügels und der Tür in die rechte Seite des Pkw des Klägers, drehte sich dabei um 180° und blieb entgegen der Fahrrichtung im Kreuzungsbereich stehen. Das Fahrzeug des Klägers wurde nach links in den angrenzenden Acker geschleudert. Der Unfall wurde auch von einem auf der Bundesstraße aus Sicht des Klägers von links heranfahrenden Pkw-Fahrer (Herr K.) beobachtet.

Der Kläger wurde schwerst verletzt mit einem Rettungshubschrauber ins Krankenhaus I. geflogen. Der Zeuge D. erlitt einen Schlüsselbeinbruch rechts und Prellungen, er wurde mit einem Rettungswagen ins Krankenhaus S. gefahren. Herr K. erlitt leichtere Verletzungen (Brustkorbprellung, HWS-Distorsion). An beiden beteiligten Fahrzeugen trat (wirtschaftlicher) Totalschaden ein (8.000,- EUR (Audi) bzw. 10.000,- EUR (Mercedes)).

Der Kläger war nach dem Unfall - und im Weiteren dauerhaft - nicht vernehmungsfähig. Der Zeuge D. wurde im Jahr 2007 seitens der Dienststelle zu dem Unfall vernommen. Er gab an, dass der Unfall auf der täglichen Fahrt zur Dienststelle geschehen sei; es habe keine Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel für diese Wegstrecke bestanden. Er sei gegen 06:25 Uhr von seinem Wohnort losgefahren und gegen 06:45 Uhr beim Kläger zugestiegen. Die Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft sei aufgehoben gewesen. Dienstbeginn sei am Unfalltag um 07:15 Uhr gewesen. Mitten auf der Kreuzung bei H. sei von rechts mit hoher Geschwindigkeit ein Mercedes-Kombi in die Beifahrerseite geprallt. Der Kläger habe zuvor am STOP-Schild angehalten, aber das von rechts herankommende Fahrzeug übersehen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) zog die Ermittlungsakten über das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren (Az.: X) bei. Darin waren unter anderem die Protokolle der Polizeiinspektion H. (Az.: X.) über die Zeugenvernehmungen von Herrn K., dem Zeugen D. sowie von Herrn K. enthalten. Ferner die Verkehrsunfallanzeige von Polizeihauptmeister (PHM) S. vom 27.05.2006. Die Beklagte nahm Kopien dieser Unterlagen zu ihren Akten.

Herr K. gab bei einer ersten Vernehmung am Unfalltag (11.05.2006) an, dass er im Kreuzungsbereich mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h gefahren sei. Aus den Augenwinkeln habe er einen Pkw auf die Kreuzung zufahren gesehen. Da dieser Pkw hätte anhalten müssen, habe er nicht weiter auf diesen geachtet. Auf Höhe der Einmündung sei der Pkw plötzlich vor ihm auf der B 466 gewesen. Er habe nicht einmal mehr die Möglichkeit gehabt zu bremsen und sei daher ungebremst in die rechte Seite des Pkw geprallt. Er sei sofort ausgestiegen und habe sich um die Insassen des Pkw gekümmert, seiner Meinung nach sei der Fahrer des Pkw nicht angegurtet gewesen. Er selbst sei angegurtet gewesen und nicht verletzt worden. Bei einer Nachfrage von PHM S. am 27.05.2006 gab Herr K. an, nicht gesehen zu haben, ob der Pkw am STOP-Schild angehalten habe oder nicht. Aufgrund der Geschwindigkeit, die der Pkw des Klägers gefahren sei, sei er sich jedoch ziemlich sicher, dass er nicht angehalten habe. Als er geholfen habe, den Kläger aus dem Pkw zu bergen, sei er von einem Helfer darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Kläger nicht angegurtet gewesen sei. Er könne sich dann daran erinnern, dass er nach dem Gurt des Fahrers gesehen habe und dieser normal im Holm gehangen habe, also der Kläger offensichtlich nicht angegurtet gewesen sei.

Der Zeuge D. gab bei der Vernehmung am 26.05.2006 an, während der Fahrt die Augen geschlossen gehabt zu haben, da er noch müde gewesen sei. Da er die Strecke kenne, habe er sie mit geschlossenen Augen während der Fahrt mitverfolgt. Als sie an der H. Kreuzung angekommen seien, habe er bemerkt, wie der Kläger an der Stoppstelle angehalten habe. Als sie dort gestanden seien, habe er irgendwie noch bemerkt, dass der Kläger ein größeres Fahrzeug, vermutlich einen Lkw, habe durchfahren lassen, der von S. Richtung W. unterwegs gewesen sei. Die Augen habe er zu diesem Zeitpunkt nicht richtig geöffnet gehabt. Der Kläger sei dann ganz normal losgefahren, um die Kreuzung zu überqueren. Mitten auf der Kreuzung habe er die Augen geöffnet und nach rechts gesehen. Dort habe er plötzlich in geschätzt 4 bis 5 m Entfernung einen Pkw, Mercedes auf sich zukommen gesehen. Er habe noch versucht sich festzuhalten, als der Pkw voll in ihre rechte Seite geprallt sei. Auf Nachfrage beteuerte der Zeuge D., dass der Kläger definitiv an der Stoppstelle angehalten habe. Bezüglich des Gurtes wolle er erwähnen, dass er, als er sich in W. angegurtet habe, gesehen habe, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt angegurtet gewesen sei. Ob er sich danach abgegurtet habe, könne er nicht sagen.

Herr K. gab bei seiner polizeilichen Vernehmung am Unfalltag um 11:00 Uhr zunächst an, um 06:34 Uhr die B 466 in Richtung W. gefahren zu sein. Zu diesem Zeitpunkt sei er etwa 400 bis 500 m von der Kreuzung entfernt gewesen. Er könne sich noch erinnern, dass ein von rechts kommender Audi nicht an der Einmündung angehalten habe. Dieser habe schätzungsweise eine Geschwindigkeit von etwa 50 bis 60 km/h gehabt. Also habe dieser an der Einmündung seine Geschwindigkeit nicht wesentlich verringert gehabt, um den vorfahrtsberechtigten Verkehr passieren zu lassen. Der ihm entgegenkommende Mercedes sei in die rechte vordere Achse des Audis geprallt und etwa mittig der Fahrbahn stehen geblieben, der Audi sei noch über die Kreuzung aus seiner Sicht nach links geschleudert worden und in einem angrenzenden Feld zum Stillstand gekommen. Nachdem er zuerst nach dem Mercedes geschaut habe, sei er zum Audi gegangen und habe dort die Beifahrertüre geöffnet. Der Beifahrer habe geschrien, da er offensichtlich Schmerzen im Knie hatte. Man habe ihn aber nicht herausbringen können, da der Fahrer über dem Knie des Beifahrers mit dem Kopf im Handschuhfach gelegen habe. Er sei um den Pkw herumgegangen, habe die Fahrertüre geöffnet und zusammen mit einem Arbeiter der Firma E., welcher ebenfalls an die Unfallstelle hinzugekommen sei, den Fahrer aus dem Fahrzeug gezogen. Er habe den Fahrer nicht abgurten müssen, wodurch er davon ausgehe, dass dieser nicht angegurtet gewesen sei. Der Fahrer sei von Anfang an nicht ansprechbar gewesen. Um 11:45 Uhr wurde die Vernehmung von Herrn K. fortgesetzt, nachdem dieser nochmals zur Polizei gekommen war. Er gab an, er habe sich die ganze Sache noch einmal durch den Kopf gehen lassen. Er meine jetzt, nicht gesehen zu haben, wie der Audi die Kreuzung überquert habe. Er habe diesen erst gesehen, als er mit dem Mercedes zusammengestoßen sei. Auf Nachfrage antwortete Herr K., sich das Überqueren der Kreuzung durch den Audi vermutlich durch die Gespräche an der Unfallstelle so vorgestellt zu haben und dann gedacht zu haben, er habe den Vorfall so gesehen. Nach der Vernehmung habe er sich dann auf dem Heimweg nochmals Gedanken darüber gemacht und sich ganz genau überlegt, was er eigentlich wirklich gesehen habe. Und dies sei der Zusammenstoß der beiden Pkw gewesen. Mehr könne er leider nicht mehr aussagen. Die Angaben über den Vorfall nach dem Zusammenstoß blieben natürlich wie zunächst angegeben.

PHM S. berichtet in seiner Verkehrsunfallanzeige vom 26.05.2006 über die unterschiedlichen Angaben der Zeugen K., K. und D. hinsichtlich des Anhaltens des Klägers an der Stoppstelle sowie hinsichtlich des Angurtens. PHM S. hält in seinem Bericht fest, dass der Unfall um 06:25 Uhr geschehen und um 07:05 Uhr aufgenommen worden sei. Weder bei Herrn K. noch beim Kläger hätten Hinweise auf Alkoholgenuss bestanden. Eine Überprüfung des Gurtes des Klägers an der Unfallstelle habe ergeben, dass dieser mit ziemlicher Sicherheit nicht angelegt gewesen sei. Der Gurt habe sich problemlos ausziehen lassen und es wären keine Spuren am Gurtband zu erkennen gewesen. Im Gegensatz dazu sei der Gurt des Zeugen D. durch den Anprall arretiert gewesen. Er habe sich nicht mehr ausziehen lassen. Der auf Anordnung der Staatsanwaltschaft beigezogene Gutachter Herr G. habe angegeben, den Gurt aus diesen Gründen auszubauen.

Die Unterlagen der Polizeiinspektion H. enthalten ferner das von der Staatsanwaltschaft angeordnete Gutachten des DEKRA-Sachverständigen G. Dieser hatte unmittelbar nach dem Unfall die Unfallstelle sowie die beteiligten Fahrzeuge in Augenschein genommen und für das Gutachten Lichtbilder der Polizeiinspektion verwendet. In seinem Gutachten vom 20.09.2006 stellt der Sachverständige fest, dass die Kollision nachweislich der markanten Einzeldeformation in einem nahezu rechten Winkel zwischen den Fahrzeugen geschehen sei. Die Hauptbeschädigungszone am Pkw Audi befände sich an der rechten Längsseite im vorderen Bereich, wobei die ersten Berührspuren bereits im rechten Bereich des vorderen Stoßfängers vorhanden seien. Es sei ersichtlich, dass sich der Pkw des Klägers in deutlicher Schrägbewegung nahezu quer auf der bevorrechtigten Bundesstraße befunden habe, wobei das Fahrzeug nahezu vollständig den Fahrstreifen des Beteiligten K. versperrt habe. Beide Fahrzeuge hätten nachkollisionär deutliche Auslaufbewegungen erlitten, wobei der nachkollisionäre Bewegungsablauf des Pkw Audi in verschiedene Abschnitte (kollisionsbedingte Rotation; darauf folgend Wegschleudern nach links; nachfolgend Weiterbewegung im Seitenstreifen; Geschwindigkeitsabbau nach folgendem Aufschlag mit der Frontpartie im Graben; Überqueren des Grabens und Weiterbewegung; Endstand im Acker) unterteilt werden müsse. Unter Berücksichtigung eines Anstoßverlustes gegen den Grabenbereich sowie den zurückgelegten Einzelwegstrecken in den verschiedenen Bewegungsabschnitten und anzusetzenden Verzögerungswerten bei den unterschiedlichen Fahrbahnverhältnissen sei von einer nachkollisionären Auslaufgeschwindigkeit - der Geschwindigkeit nach dem Kollisionsvorgang des Fahrzeugs des Klägers - in einer Größenordnung von mindestens 45 km/h auszugehen. Eine geringere Auslaufgeschwindigkeit lasse sich in keiner Weise mehr mit den Fahrzeugdeformationen und dem nachfolgenden Bewegungsablauf in Einklang bringen. Beim Pkw des Herrn K. ergäbe sich eine nachkollisionäre Auslaufgeschwindigkeit von mindestens 30 km/h. Es seien verschiedene Stoßanalysen mit unterschiedlichen Rechenprogrammen durchgeführt worden. Aus sachverständiger Sicht sei von einer Kollisionsgeschwindigkeit des Pkw Audi von mindestens 45 km/h auszugehen. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Pkw Mercedes habe mindestens 60 km/h betragen, wobei dies als absolute Untergrenze anzusehen sei. Eine Häufigkeit der Ergebnisdarstellung bei unterschiedlichen Berechnungen habe bei einer Kollisionsgeschwindigkeit des Pkw Mercedes bei ca. 65 km/h gelegen. Vor der Kollision seien keine den Fahrzeugen zuordenbare Bremsspuren vorhanden, sodass eine weitere Rückrechnung auf eine gegebenenfalls höhere Auslaufgeschwindigkeit anhand direkt verwertbarer technischer Anknüpfungstatsachen (Bremsspuren) nicht möglich sei. Bei einer Wegstrecke von 12 m (Beginn kurz hinter der Haltelinie bis zum Kollisionsort) wäre bei einem flotten Anfahrvorgang aus dem Stand mit maximaler Beschleunigung eine Geschwindigkeit des Pkw des Klägers am Kollisionsort von maximal 30 km/h möglich. Diese aus dem Stillstand erreichbare Geschwindigkeit sei deutlich geringer als die eindeutig nachweisbare Kollisionsgeschwindigkeit. Es ergäbe sich eindeutig, dass der Kläger an der Haltelinie nicht angehalten haben könne, sondern diese ohne anzuhalten überquert haben müsse. Ob ein Überfahren der Haltelinie mit einer Geschwindigkeit in der Größenordnung der ermittelten Kollisionsgeschwindigkeit vorgelegen habe oder ob hier eine geringere Geschwindigkeit mit nachfolgender Beschleunigung zum Kollisionsort hin vorgelegen habe, lasse sich nicht eindeutig eingrenzen. Daher seien bei dem untersuchten Annäherungsverhalten unterschiedliche Variationen berücksichtigt worden. Unterstellt, der Beteiligte K. habe sich mit gleichförmiger Bewegungsgeschwindigkeit mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h genähert, sei sein Pkw zum Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie durch den Kläger nur noch ca. 17 m vom Kollisionsort entfernt gewesen. Es sei zugunsten des Beteiligten K. davon auszugehen, dass weder ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h noch eine verspätete Reaktion oder Ähnliches nachweisbar sei. Selbst wenn der Kläger die Haltelinie mit deutlich geringerer Geschwindigkeit als der eingrenzbaren Kollisionsgeschwindigkeit überquert habe und seinen Pkw nachfolgend auf die nachweisbare Kollisionsgeschwindigkeit beschleunigt habe, und selbst wenn dabei zugunsten des Klägers eine Kollisionsgeschwindigkeit des Beteiligten K. von 70 km/h angesetzt werde (und von einer denkbaren - nicht nachweisbaren - Ausgangsgeschwindigkeit von maximal 75 km/h), würden sich der Pkw des Beteiligten K. zum Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie durch den Kläger noch ca. 20 m vom Kollisionsort entfernt befunden haben. Auch bei einer Ausgangsgeschwindigkeit des Beteiligten K. von 60 km/h hätte die zur Verfügung stehende Zeitdauer nicht ausgereicht, damit der Kläger mit seinem Pkw bei weiterer Beschleunigung den fahrbahnbezogenen Kollisionsort bereits hätte verlassen können. Auch bei deutlicher Annahme sämtlicher Gegebenheiten wäre das Unfallgeschehen für den Beteiligten K. nicht vermeidbar gewesen. Das Unfallgeschehen wäre durch den Kläger problemlos vermeidbar gewesen, wenn er zum einen an der Haltelinie aufgrund der vorhandenen Beschilderung angehalten hätte und zum anderen, wenn er eine umfangreiche Beobachtung des Verkehrsraums der bevorrechtigten Bundesstraße durchgeführt hätte. Am Fahrzeug des Klägers seien ferner keine technischen Defekte feststellbar. Bereits bei der Besichtigung der Fahrzeuge an der Unfallstelle sei festgestellt worden, dass sowohl der Beifahrer im Pkw des Klägers als auch der Beteiligte K. zum Unfallzeitpunkt den Sicherheitsgurt angelegt gehabt hätten. An den Gurtbändern der Sicherheitsgurte seien ausgeprägte Dehnspuren vorhanden. Es lägen charakteristische Merkmale vor, welche den eindeutigen Beweis zuließen, dass diese beiden Beteiligten den Gurt angelegt gehabt hätten. Am Gurtsystem des Beifahrers des Klägers habe der Gurtstraffer ausgelöst. Der Gurtstraffer des Fahrersitzes hingegen habe nicht ausgelöst und habe bei der Erstbesichtigung problemlos herausgezogen bzw. eingerollt werden können. Bei dem Gurt des Fahrersitzes handele es sich um einen Automatik-Sicherheitsgurt des Herstellers Autoliv, welcher mit einem Gurtstraffer ausgerüstet sei. Das Gurtsystem sei am 24.02.2003 hergestellt worden. Merkmale einer Gurtbenutzung zum Unfallzeitpunkt seien weder an den Umlenkbereichen noch am Gurtband festzustellen gewesen. Üblicherweise würden an den Kunststoff-Führungsstellen bei einem Verkehrsunfall aufgrund der Krafteinwirkungen charakteristische Einkerbungen und Anschmelzungen entstehen, am Gurtband würden sich üblicherweise korrespondierende Spuren in Form von Dehn- und Anschmelzspuren vom Kunststoffmaterial zeigen. Vor Ausbau des Gurtsystems sei untersucht worden, ob der Sperrmechanismus des Sicherheitsgurtes funktionsfähig gewesen sei. Bei ruckartigem Ziehen am Gurtband habe die Sperrklinke sofort eingerastet und den Sicherheitsgurt festgehalten. Der Kläger habe unter anderem schwere Kopfverletzungen erlitten und sich zum Zeitpunkt des Eintreffens der ersten Helfer schräg im Fahrzeug liegend befunden, mit dem Kopf im Bereich des Handschuhfaches. Im rechten Armaturenbereich seien ausgeprägte Blutspuren erkennbar. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger mit dem Kopf gegen den durch den Aufprall geöffneten Handschuhkastenteil geprallt sei. Aufgrund der schrägen Krafteinleitungswirkung am Fahrzeug im Zuge des Hauptenergieaustausches werde eine ungesicherte Person auf dem Fahrer Platz in einer Bewegungsrichtung schräg nach vorne versetzt. Der entsprechende Kopfaufschlag im Bereich der rechten Armaturentafel lasse sich bei der vorliegenden Anstoßkonstellation vollständig damit vereinbaren, dass der Betroffene zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt gewesen sei. Aus sachverständiger Sicht habe der Kläger den Sicherheitsgurt zum Unfallzeitpunkt nicht benutzt. In seiner Zusammenfassung hielt der Sachverständige fest, dass der Kläger die Haltelinie mit einer Geschwindigkeit von mindestens 35 km/h überquert haben müsse. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Klägers habe mindestens 45 km/h betragen. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Beteiligten K. sei auf einen Bereich von 60 km/h bis 70 km/h einzugrenzen. Das Unfallgeschehen sei für diesen eindeutig unvermeidbar gewesen. Der Kläger hätte den Unfall bei aufmerksamer Beobachtung des Verkehrsraums problemlos vermeiden können, der Pkw des Beteiligten K. habe sich zum Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie durch den Kläger nur maximal 20 m vom Kollisionsort entfernt befunden und sei eindeutig im einsehbaren Bereich gewesen. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt gewesen.

Die Staatsanwaltschaft beantragte am 06.10.2006 den Erlass eines Strafbefehls gegenüber dem Kläger (Az.: ...). Der Kläger habe unter grober Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt die Kreuzung ohne anzuhalten mit einer Mindestgeschwindigkeit von 35 km/h überquert. Er habe aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und um seines schnelleren Fortkommens willen von vornherein keine Bedenken gegen seine Fahrweise aufkommen lassen. Dies habe für ihn vorhersehbar und vermeidbar zur Folge gehabt, dass er mit dem Pkw des Herrn K., der ordnungsgemäß gefahren sei, zusammengestoßen sei. Für Herrn K. sei der Zusammenstoß unvermeidbar gewesen. Der Kläger habe grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wobei er fahrlässig gehandelt und die Gefahr fahrlässig verursacht habe. Er habe sich der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit 2 tateinheitlichen Fällen der fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht und sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (§§ 315c Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nr. 2, 223 Abs. 1, 229, 230 Abs. 1, 52, 69, 69a Strafgesetzbuch - StGB). Als Strafmaß war die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 65 Tagessätzen sowie der Entzug der Fahrerlaubnis unter gleichzeitiger Sperre für eine Neuerteilung für eine Dauer von neun Monaten vorgesehen. Der Stafbefehl wurde nicht erlassen, das Strafverfahren wurde wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des Klägers mit Beschluss des Amtsgerichts E-Stadt vom 30.03.2010 eingestellt.

Mit WDB-Blatt vom 15.01.2008 erfolgte gegenüber der Beklagten eine erste ärztliche Mitteilung über eine mögliche Wehrdienstbeschädigung des Klägers. Als vorläufige Krankheitsbezeichnungen werden darin genannt: Schädel-Hirn-Trauma Grad 3, epidurales Hämatom links frontal mit Hämatomausräumung, stabile HWK-2-Fraktur, Fraktur des Rippenvorsatzes des HWK 6 links, Kalottenfraktur links temporal, Kiefergelenksluxation beidseits rezidiv. Am 19.02.2008 äußerte sich der Vorgesetzte des Klägers schriftlich zu dem Unfall. Er gab unter anderem an, dass der Kläger täglich zur Dienststelle gefahren sei, es sich um keine Urlaubs- oder Familienheimfahrt gehandelt habe, es sich bei dem Ausgangspunkt des Weges um die Wohnung des Klägers gehandelt habe, der vorgesehene Zeitpunkt des Dienstbeginns 07:15 Uhr gewesen sei, mit dem Zeugen D. eine Fahrgemeinschaft bestanden habe und dass sich bei der Benutzung des eigenen Kfz jeweils für die Hin- und Rückfahrt nach Angaben der Ehefrau des Klägers eine Zeitersparnis von 2-3 Stunden ergäbe.

Am 22.03.2010 beantragte die zur Betreuerin des Klägers bestellte Ehefrau beim Versorgungsamt Versorgung nach § 80 SVG für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Diesen Antrag lehnte das Versorgungsamt mit Bescheid vom 19.10.2010 ab. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit Bescheid vom 04.05.2010 lehnte es die Beklagte ab, die mit dem WDB-Blatt vom 15.01.2008 geltend gemachten Gesundheitsstörungen als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 81 SVG anzuerkennen und lehnte eine Versorgung nach § 85 SVG während der Dienstzeit ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen wehrdienstlichen Einflüssen und einer Schädigung der Gesundheit des Klägers, die zu den festgestellten Gesundheitsstörungen hätte führen oder diese hätte verschlimmern können, nicht nachgewiesen sei. Grundsätzlich bestehe ein Versorgungsschutz beim Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Unter bestimmten Umständen könne jedoch ein Versorgungsanspruch bei Wegeunfällen ausgeschlossen werden. Dazu gehöre zum Beispiel ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr. Anhand der vorliegenden Ermittlungsergebnisse sei ersichtlich, dass der Kläger, nachdem er ein Stoppschild ohne anzuhalten und mit erhöhter Geschwindigkeit überquert habe, mit seinem Pkw mit einem sich auf der bevorrechtigten Straße befindenden Pkw kollidiert sei. In dem Moment, als der Kläger eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch sein verkehrswidriges und rücksichtloses Verhalten dargestellt habe und sein Verhalten in so hohem Grade vernunftwidrig und gefährlich war, dass er höchstwahrscheinlich mit einem Unglück habe rechnen müssen, habe er sich nicht nur einer selbstgeschaffenen Gefahr ausgesetzt, sondern sich auch von seinem Dienst gelöst. Durch dieses gefahrerhöhende und strafbare Verhalten komme ein Versorgungsschutz nicht mehr in Betracht. Am Ende des Bescheides wies die Beklagte auf die Eigenständigkeit der Leistungen, die gegenüber dem Versorgungsamt wegen Versorgung nach § 80 SVG beantragt wurden, hin.

Die dagegen eingelegte Beschwerde wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 29.12.2011 zurück. Ein Anspruch nach § 85 SVG scheide aus, weil der Kläger sich im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhalten habe. Er sei in eine bevorrechtigte Straße eingefahren, ohne das für ihn geltende Stopp-Schild zu beachten bzw. ohne an der dort angeordneten Stopp-Stelle anzuhalten und er habe dadurch einen Verkehrsunfall verursacht. Er habe sich damit in so hohem Maße vernunftwidrig verhalten, dass höchstwahrscheinlich mit einem Unfall habe gerechnet werden müssen. Dem träte hinzu, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt gewesen sei. Er habe sich damit einer selbstgeschaffenen Gefahr ausgesetzt und insgesamt eine Lösung des inneren Zusammenhangs zwischen dem Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges und dem Wehrdienst am Dienstort bewirkt. Dem Einwand im Beschwerdeverfahren, die Zeugenaussagen ergäben ein widersprüchliches Bild, stünde beweiskräftig der Inhalt des DEKRA-Gutachtens vom 20.09.2006 gegenüber. Dieses komme zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Haltelinie an dem betreffenden Stopp-Schild mit mindestens 35 km/h überquert haben müsse und zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt gewesen sei. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei angesichts des eindeutigen Sachverhaltes entbehrlich.

Mit Schriftsatz vom 02.02.2012 erhob der Bevollmächtige des Klägers Klage zum Sozialgericht Nürnberg. In der Begründung mit Schriftsatz vom 21.05.2012 führt er im Wesentlichen an, dass sich die Annahmen im Sachverständigengutachten und die Aussage des Zeugen D. gegenüberständen. Die Plausibilitätsbetrachtung des Sachverständigen beruhe ausschließlich auf Bewertungen der Fahrzeugdeformation und dem nachkollisionären Bewegungsverhalten der Fahrzeuge, da vor der Kollision keine, den beiden Fahrzeugen zuordenbare Bremsspuren vorhanden seien. Die vom Sachverständigen getroffenen Aussagen würden im Ergebnis auf einer Vielzahl von Annahmen beruhen, die von einem unabhängigen Sachverständigengutachten nachgeprüft werden sollten.

Das Sozialgericht forderte bei der Staatsanwaltschaft nochmals das DEKRA-Gutachten an und nahm eine Faxkopie zu den Akten. Mit Urteil vom 24.06.2014 wies es die Klage ab. Zur Begründung führt es aus, dass der Kläger auf einem versorgungsrechtlich geschützten Weg an einer Kreuzung mit Stoppschild nicht angehalten habe, sondern dieses mit mindestens 35 km/h überfahren habe; darüber hinaus sei er nicht angeschnallt gewesen. Dies alles stelle einen groben Verkehrsverstoß dar, wobei es letztendlich entscheidungsunerheblich sei, ob dieser Verstoß auf vorsätzliches oder fahrlässiges Fehlverhalten zurückzuführen sei, da bei wertender Betrachtung die Summe und die Schwere der vorliegenden Verstöße nicht mehr dem Bereich der dienstlichen Sphäre bzw. dem normalen Fehlverhalten im Alltag zuzurechnen seien. Es lägen die vom Bundessozialgericht (BSG) in der Entscheidung vom 16.12.2004 geforderten weiteren besonderen Umstände vor, welche das beliebige gefahrerhöhende, selbstgefährdende Alltagsverhalten derart erhöhen würden, dass die qualitative Abweichung vom geschützten Weg dem Soldaten selbst zuzurechnen sei. Dazu komme, dass sich der Kläger auf dem Weg zur Dienststelle befunden habe, zu diesem Zeitpunkt seinem Dienstherrn bereits verpflichtet gewesen sei und in besonderem Maße auf sich habe achten müssen. Dies resultiere daraus, dass der Weg zur Dienststelle bereits als versorgungsrechtlich geschützter Weg anzusehen sei und dem besonderen Schutz des Soldatenversorgungsgesetzes unterliege, der weit über den Schutz eines jeden „normalen“ Arbeitsweges im Bereich des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts hinausgehe.

Gegen das am 07.07.2014 zugestellte Urteil hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 28.07.2014 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 15.10.2014 begründet er diese im Wesentlichen damit, dass das BSG in seiner Entscheidung vom 16.12.2004 - in der es um den versorgungsrechtlichen Schutz eines Soldaten gegangen sei, dessen Überholmanöver im Überholverbot strafrechtlich als Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 1 StGB (also Vorsatztat mit fahrlässig herbeigeführtem Erfolg) geahndet worden sei - die durch das vorsätzlich falsche Überholen verursache Risikoerhöhung (bereits) der privaten Sphäre des Klägers zugerechnet habe. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Unfall habe sich nicht eine allgemeine Gefahr des Straßenverkehrs realisiert, die vom Versorgungsschutz umfasst sei, sondern eine erhöhte Gefahr, die der Kläger selbst vorsätzlich in strafrechtlich verantwortlicher Weise gesetzt habe. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg habe sich im Urteil vom 16.03.2006, Az.: L 6 VS 880/05, ausführlich mit dieser Entscheidung des BSG auseinandergesetzt und entschieden, dass der Ausschluss des Versorgungsschutzes nicht auf die Fälle, in denen ein fahrlässiger Verkehrsverstoß vorliege, zu erstrecken sei. In seiner Entscheidung vom 16.12.2004 habe das BSG diese Frage offen gelassen. Auch eine frühere Entscheidung des BSG, in der ebenfalls der Versorgungsschutz verneint worden sei, habe einen vorsätzlichen Verkehrsverstoß betroffen. Würde man jedes fahrlässige Verhalten, das zu einer Risikoerhöhung führe, genügen lassen, um den Versorgungsschutz zu versagen, würde die gesetzliche Regelung des § 81 Abs. 4 Nr. 2 SVG, die den mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weg nach und von der Dienststelle versorgungsrechtlich schütze, weitgehend leerlaufen, da faktisch von dieser Vorschrift praktisch ausschließlich Verkehrsunfälle umfasst würden. Auch das BSG habe dargelegt, dass nicht jedes beliebige gefahrerhöhende, selbstgefährdende Alltagsverhalten den Versorgungsschutz entfallen lasse. Dies betreffe nach Auffassung des LSG Baden-Württemberg gerade die im Straßenverkehr alltäglichen fahrlässigen Verhaltensweisen, die, wenn sie mit den anderen Umständen zusammenträfen, weitreichende Auswirkungen haben könnten. Die rechtlichen Gesichtspunkte, wie sie das LSG Baden-Württemberg entschieden habe, würden auch hier durchgreifen. Der in der erstinstanzlichen Entscheidung als Leistungsausschluss angeführte Verkehrsverstoß liege in einem eventuellen Überfahren eines Stoppschildes und damit in der Missachtung der Vorfahrt des Unfallgegners. Das Strafverfahren gegen den Kläger sei nicht durch dessen Verurteilung abgeschlossen worden, sondern nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt worden. Zu der für den Versorgungsanspruch im Prinzip entscheidende Frage, ob der Kläger das Stoppschild ohne anzuhalten überfahren habe, ergebe sich aus den vorhandenen Aussagen der Beteiligten kein klares Bild. Unter Würdigung der Sachverhaltserkenntnisse sei ein - später nicht ergangener - Strafbefehl entworfen worden, in dem dem Kläger eine fahrlässige Gefährdung des Verkehrs in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der fahrlässigen Körperverletzung zur Last gelegt worden sei. Dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.03.2006 habe ein nahezu identischer Sachverhalt zu Grunde gelegen, nämlich das Überfahren des Stoppschildes. Dort sei die Unfallverursacherin nur wegen eines fahrlässig begangenen Verkehrsverstoßes verurteilt worden, wie er auch dem Kläger im Entwurf des Strafbefehls vorgehalten werde. Bei dieser Konstellation habe das LSG Baden-Württemberg die vom BSG aufgestellten Kriterien für eine Leistungsverweigerung nach dem SVG gerade nicht als erfüllt angesehen. Der Unterschied zwischen dem Fall des LSG Baden-Württemberg und dem hier vorliegenden liege eigentlich nur darin, dass dort eine rechtskräftige Verurteilung vorliege und hier nicht. Nachdem schon die Staatsanwaltschaft in Kenntnis des Sachverständigengutachtens nur von einem Sachverhalt einer fahrlässigen Tat ausgegangen sei, werde man angesichts der nicht einheitlichen Zeugenaussagen einen vorsätzlichen Verkehrsverstoß letztlich nicht nachweisen können. Im Kern verfehlt habe das Sozialgericht angenommen, die Tatsache, dass der Kläger nach Meinung des Sachverständigen mit einer Geschwindigkeit von 35 km/h ein Stoppschild überfahren habe und darüber hinaus nicht angeschnallt gewesen sei, seien besondere Umstände, wie sie vom BSG in seiner Grundsatzentscheidung für den Ausschluss des Versorgungsschutzes gefordert würden. Dabei verkenne das Sozialgericht aber die tragenden Gesichtspunkte, wie sie von der genannten Rechtsprechung entschieden worden seien. So habe das BSG die Grenze für den Versorgungsschutz dort gezogen, wo durch ein vorsätzliches strafbares Verhalten Dritte gefährdet würden. Begründet hat das BSG dies mit der Einheit der Rechtsordnung, weil es widersinnig wäre, wenn der Staat einerseits ein Dritte gefährdendes Handeln bestrafen würde und zugleich den Täter für die ihn betreffenden Folgen derselben Straftat aus Steuermitteln entschädigen würde. Diesen Rechtssatz habe das BSG aber ausdrücklich auf vorsätzlich begangene Vergehen oder Verbrechen angewendet und dabei auf entsprechende Rechtsgrundsätze im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung hingewiesen. Dementsprechend habe das LSG Baden-Württemberg zutreffend erkannt, dass fahrlässig begangene Verkehrsverstöße den Versorgungsschutz nicht ausschließen könnten. Sonst würde das SVG auch strafrechtliche Funktionen wahrnehmen und „Nebenstrafen“ aussprechen. Die auch im SVG geltende Regel des Unfallversicherungsrechts, dass verbotenes Handeln den Versicherungsfall nicht ausschließe, wäre dann entgegen der Rechtsprechung des BSG aufgehoben. Rechtsfehlerhaft sei das Sozialgericht auch davon ausgegangen, dass die Rechtsprechung aus dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung hier nicht anzuwenden sei, weil es sich um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis handele, infolgedessen für die Bediensteten andere Rechte und Pflichten als für normale Arbeitnehmer bestünden, insbesondere auch erhöhte Sorgfaltspflichten.

Zudem habe sich das Sozialgericht rechtsfehlerhaft die Feststellung des Sachverständigengutachtens zueigen gemacht, wonach der Kläger mit mindestens 35 km/h ein Stoppschild überfahren haben soll. Die Annahme, der Kläger habe an der Haltelinie nicht angehalten, sei nicht hinreichend belegt, erst recht nicht die Annahme, dass er die Haltelinie mit mindestens 35 km/h überquert habe. Auf Widersprüche und Lücken im DEKRA-Gutachten sei das Sozialgericht nicht eingegangen. Soweit das Sozialgericht seine Entscheidung auf die Tatsache gestützt habe, dass der Kläger nicht angeschnallt gewesen sei, könne dies nach der genannten Rechtsprechung nicht zum Ausschluss des Versorgungsschutzes führen, weil es sich nicht um ein vorsätzliches Verhalten handele, das als Vergehen oder Verbrechen strafbar sei. Vielmehr handele es sich um eine fahrlässige Selbstgefährdung, bei der der Versorgungsschutz gerade nicht ausgeschlossen sei. Den Umstand, dass der Kläger nicht angeschnallt war, hätte das Sozialgericht nicht heranziehen dürfen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24. Juni 2014 sowie den Bescheid vom 04. Mai 2010 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 29. Dezember 2011 aufzuheben und die Folgen der beim Verkehrsunfall am 11. Mai 2006 erlittenen Verletzungen als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und eine Beschädigtenrente entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zwar reiche zum Ausschluss des Versorgungsschutzes nicht jedes beliebige gefahrerhöhende, selbstgefährdende Alltagsverhalten aus. Ein solches liege hier aber nicht vor. Das eingeholte Gutachten sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger das Stoppschild mit mindestens 35 km/h überfahren habe und nicht angeschnallt gewesen sei. Hierbei handele es sich nicht lediglich um ein „beliebiges gefahrerhöhendes Alltagsverhalten“, sondern um einen grob verkehrswidrigen Verstoß, der den Versorgungsschutz entfallen lasse. Die vom Kläger selbst geschaffene Risikoerhöhung sei aus wertender Sicht nicht mehr der dienstlichen Sphäre zuzurechnen. Die Tatsache, dass das BSG in der zitierten Entscheidung besondere Umstände jedenfalls dann angenommen habe, wenn die Risikoerhöhung durch ein vorsätzliches Verhalten herbeigeführt werde, das als Vergehen oder Verbrechen strafbar sei, schließe nicht aus, dass besondere Umstände auch bei grob verkehrswidrigem Verhalten gegeben sein können. Es sei immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Ein Vergleich zu dem vom Kläger angeführten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.03.2006 könne nicht gezogen werden, da dieses auf anderen Umständen beruhe. Beispielsweise habe die Klägerin dort am Unfalltag zuvor insgesamt eine dienstliche Fahrtstrecke von 829 km zurückgelegt, was zu Konzentrationseinbußen auf dem Heimweg geführt habe. Zudem seien die örtlichen Gegebenheiten vor dem Stoppschild nicht dieselben wie im vorliegenden Fall gewesen; der Kreuzungsbereich sei im vorliegenden Fall mit einer Blinkanlage versehen. Dazu komme, dass der Kläger nicht angeschnallt gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit des DEKRA-Gutachtens zu zweifeln, bestünden nicht.

Der Senat hat eine Kopie des DEKRA-Gutachtens einschließlich farbiger Fotos beigezogen. Die strafrechtlichen Ermittlungsakten waren zum Zeitpunkt der Entscheidung vollständig vernichtet. In der mündlichen Verhandlung hat er den Zeugen D. einvernommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte einschließlich der Niederschrift vom 26.09.2017 sowie auf die beigezogenen Akten des SG und des Beklagten verwiesen.

Die Berufung ist zulässig, sie ist statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt, §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Ablehnung der begehrten Anerkennung im Bescheid vom 04.05.2010 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 29.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Streitgegenstand ist die Anerkennung von Gesundheitsschäden des Klägers als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung sowie die Gewährung einer Beschädigtenrente. Gegenständlich sind allein Leistungen für die Zeit während des Wehrdienstes, § 85 SVG, denn nur hierüber hat die - damals auch nur hierfür zuständige, s. § 88 Abs. 1 Satz 1 SVG in der Fassung vom 21.12.2004 - Beklagte entschieden. Für die Entscheidung über Versorgungsleistungen für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses gemäß § 80 SVG war zum entscheidenden Zeitpunkt die Versorgungsverwaltung zuständig, § 88 Abs. 1 Satz 2 SVG. Diese hat hierüber mit bestandskräftigem Bescheid vom 19.10.2010 entschieden. Auf diese getrennte Zuständigkeit und Leistungen hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 04.05.2010 am Ende hingewiesen. An der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 19.10.2010 ändert sich auch nichts durch die mit Wirkung zum 01.01.2015 erfolgte Zusammenführung der Zuständigkeit bei der Beklagten, s. § 88 Abs. 1 Satz 1 SVG in der Fassung des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund vom 15.07.2013 (BGBl. I 2013, S. 2416).

Der Kläger war aufgrund seines ihm vorwerfbaren Verhaltens, welches vorliegend entscheidungserheblich bereits in dem fehlenden Angegurtetsein zu sehen ist, im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls nicht mehr versorgungsrechtlich geschützt. Die Folgen der beim Verkehrsunfall am 11.05.2006 erlittenen Verletzungen sind daher nicht als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen. Daher kommt sowohl die Anerkennung dieser Folgen als Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 81 SVG als auch die Gewährung einer Beschädigtenrente auf Grundlage von § 85 Abs. 1 SVG i.V.m. §§ 30, 31 BVG für die Zeit während des Wehrdienstes nicht in Betracht.

Nach § 81 Abs. 1 SVG ist eine Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Als Wehrdienst gilt gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SVG auch das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.

Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens nicht (mehr) auf einem versorgungsrechtlich geschützten Weg. Die tägliche Fahrstrecke, die der Kläger nach Auskunft des Zeugen D. schon über ein Jahr lang in Fahrgemeinschaft mit diesem zurücklegte, begründete zwar eine grundsätzlich geschützten Weg im Sinne von § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SVG. Nach den Feststellungen im Verwaltungsverfahren handelte es sich insbesondere um die unmittelbare Strecke zur Dienststelle. Allerdings hatte sich der Kläger durch sein Verhalten vom Versorgungsschutz gelöst.

Für den Bereich der sogenannten „Wegeunfälle“ gelten nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für die Kriegsopfer- und Soldatenversorgung im Grundsatz dieselben Maßstäbe wie für die gesetzliche Unfallversicherung (st. Rspr., vgl. nur BSG, Urteil vom 08.08.2001, Az.: B 9 VS 2/00 R, juris Rn. 11 m.w.N.). Dem schließt sich der Senat an und teilt nicht die absolut formulierte Auffassung des Sozialgerichts, wonach die Rechtsprechung aus dem Recht der Unfallversicherung nicht anzuwenden sei. Zutreffend ist jedoch, dass sich aufgrund der unterschiedlichen normativen Ausgestaltungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und im Recht der Soldatenversorgung Unterschiede in der konkreten Anwendung ergeben. Im Rahmen von sog. Wegeunfällen ist maßgeblich, ob das Zurücklegen des Weges im Sinne von § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SVG mit dem Wehrdienst derart zusammenhängt, dass zwischen beiden ein innerer Zusammenhang besteht. Bei der Feststellung des inneren Zusammenhangs geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versorgungsschutz in der Soldatenversorgung reicht. Dies ist keine Frage der Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne. Es ist vielmehr wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Soldaten noch zum „Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges“ gehört, ob beides so aufeinander bezogen ist, dass es sachlich zusammenzufassen ist. Im Kern geht es darum, ob der eingetretene Schaden dem Soldaten persönlich - also dessen privaten Sphäre - oder seinem Dienstherrn - also der dienstlichen Sphäre - zuzurechnen ist (BSG, Urteil vom 16.12.2004, Az. B 9 VS 1/04 R, juris Rn. 17). Maßgeblich ist hierfür grundsätzlich die Handlungstendenz des Soldaten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Der Maßstab der Handlungstendenz ist jedoch für Sachverhalte wie den vorliegenden nicht geeignet. Denn bei der vorliegenden „qualitativen Abweichung“ ist nicht fraglich, ob das Zurücklegen des Weges dazu dient, die Dienststelle oder die Wohnung zu erreichen. Fraglich ist, ob die - riskante - Art und Weise, in der das Zurücklegen des Weges geschieht, noch dem Schutz des Versorgungsrechts unterfällt (BSG, Urteil vom 16.12.2004, Az. B 9 VS 1/04 R, juris Rn. 19).

In seiner Entscheidung vom 16.12.2004 hat der für das Versorgungsrecht zuständige 9. Senat des BSG einen Maßstab festgelegt, der dieser Besonderheit nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen gerecht wird. So ist bei einem „qualitativen Abweichen“ zuerst danach zu fragen, wer die Abweichung veranlasst hat. Hat der Soldat das Risiko ohne dienstliche Gründe erhöht, ist ihm der eingetretene Erfolg an sich zuzurechnen. Allerdings reicht nicht jedes beliebige gefahrerhöhende, selbstgefährdende Alltagsverhalten aus, um den Versorgungsschutz entfallen zu lassen. Es müssen weitere besondere Umstände hinzutreten, wobei § 81 Abs. 7 SVG nur einen speziellen Fall - absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung - ausdrücklich regelt (BSG, Urteil vom 16.12.2004, Az. B 9 VS 1/04 R, juris Rn. 19). Derartige besondere Umstände hat der 9. Senat jedenfalls für den Fall einer Risikoerhöhung durch ein vorsätzliches Verhalten angenommen, das als Vergehen oder Verbrechen strafbar ist und hat für den Fall einer vorsätzlich begangenen - und als solche gerichtlich bestrafte - Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB) den inneren Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges und dem Wehrdienst abgelehnt.

Soweit er dadurch von der Systematik der gesetzlichen Unfallversicherung abgewichen ist, beruht dies auf den Besonderheiten des Versorgungsrechts. Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung führt auch eine vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung generell nicht zum Ausschluss des Versicherungsschutzes (vgl. nur BSG, Urteil vom 04.06.2002, Az.: B 2 U 11/01 R, juris). Allerdings beruht dies auf den in § 7 Abs. 2 und § 101 Abs. 2 SGB VII enthaltenen Wertungen. Nach § 7 Abs. 2 SGB VII schließt auch verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht aus. Nach § 101 Abs. 2 Satz 1 SGB VII können Leistungen ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall bei einer von Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Entsprechende Regelungen enthalten § 52 SGB V und § 104 Abs. 1 SGB VI. Da es im Soldatenversorgungsrecht keine dem § 7 Abs. 2 SGB VII und den §§ 101 Abs. 2 SGB VII, 52 SGB V und 104 Abs. 1 SGB VI entsprechende Regelung gibt, sind Wertungen hinsichtlich des Verhaltens des Soldaten bereits auf Tatbestandsebene im Rahmen des inneren Zusammenhangs vorzunehmen. Aus dieser unterschiedlichen gesetzlichen Systematik ergeben sich im Versorgungsrecht Rechtsfragen, die von denen in der gesetzlichen Unfallversicherung abweichen können (übereinstimmend hierzu BSG, Urteil vom 16.12.2004, Az.: B 9 VS 1/04 R, juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 04.06.2002, Az.: B 2 U 11/01 R, juris Rn. 23).

Auf Grundlage der maßgeblichen Feststellungen und unter Heranziehung des dargelegten Maßstabes für die Bestimmung einer „qualitativen Abweichung“ ergibt sich für den Senat im vorliegenden Verfahren eine Lösung vom inneren Zusammenhang bereits durch die Tatsache, dass der Kläger im Moment des Unfalls nicht angegurtet gewesen ist. Es mögen Sachverhalte denkbar seien, in denen aufgrund besonderer Umstände eine abweichende Betrachtung erforderlich ist. Derartige Umstände liegen jedoch nicht vor. Die Tatsache des fehlenden Angegurtetseins ist vorliegend der privaten Sphäre des Klägers zuzurechnen. Selbst wenn dieser Umstand für sich betrachtet noch nicht die Lösung vom inneren Zusammenhang bewirken würde, würde diese jedenfalls durch das Zusammentreffen mit der begangenen Gefährdung des Straßenverkehrs bewirkt worden sein.

In dem Umstand, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht angegurtet war, liegen vorliegend „weitere besondere Umstände“ im Sinne des vom BSG aufgestellten Maßstabes vor (BSG, Urteil vom 16.12.2004, Az.: B 9 VS 1/04 R, juris Rn. 19). Der Senat sieht es allein durch das DEKRA-Gutachten als erwiesen an, dass der Kläger nicht angegurtet gewesen ist. Dies wird gestützt durch die Zeugenaussagen der Herren K. (Unfallgegner) und K. (Unbeteiligter). Herr K. hat in seinem Nachtrag zur Vernehmung allein seine Angaben bezüglich des Anhaltens am STOP-Schild korrigiert, die weiteren Angaben blieben unverändert. Auch PHM S. hielt in seinem Unfallbericht fest, eine Überprüfung des Gurtes des Klägers an der Unfallstelle habe ergeben, dass dieser mit ziemlicher Sicherheit nicht angelegt gewesen sei. Der Gurt habe sich problemlos ausziehen lassen und es wären keine Spuren am Gurtband zu erkennen gewesen. Unabhängig von diesen Angaben belegt das DEKRA-Gutachten nach einer technisch durchgeführten Untersuchung des vom Gutachter an der Unfallstelle ausgebauten Sicherheitsgurtes und einem Vergleich der Sicherheitsgurte der weiteren Unfallbeteiligten, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls nicht angegurtet war. Dies folgert der Gutachter bereits aus einer Untersuchung am Unfallort. Danach habe der vorhandene Gurtstraffer des Fahrersitzes nicht ausgelöst und habe bei der Erstbesichtigung problemlos herausgezogen bzw. eingerollt werden können. Merkmale einer Gurtbenutzung zum Unfallzeitpunkt seien weder an den Umlenkbereichen noch am Gurtband festzustellen gewesen. Vor Ausbau des Gurtsystems sei untersucht worden, ob der Sperrmechanismus des Sicherheitsgurtes funktionsfähig gewesen sei. Bei ruckartigem Ziehen am Gurtband sei die Sperrklinke sofort eingerastet und habe den Sicherheitsgurt festgehalten. Der Kläger habe unter anderem schwere Kopfverletzungen erlitten und sich zum Zeitpunkt des Eintreffens der ersten Helfer schräg im Fahrzeug liegend befunden, mit dem Kopf im Bereich des Handschuhfaches. Im rechten Armaturenbereich seien ausgeprägte Blutspuren erkennbar. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger mit den Kopf gegen den durch den Aufprall geöffneten Handschuhkastenteil geprallt sei. Aufgrund der schrägen Krafteinleitungswirkung am Fahrzeug im Zuge des Hauptenergieaustausches werde eine ungesicherte Person auf dem Fahrer Platz in einer Bewegungsrichtung schräg nach vorne versetzt. Der entsprechende Kopfaufschlag im Bereich der rechten Armaturentafel lasse sich bei der vorliegenden Anstoßkonstellation vollständig damit vereinbaren, dass der Betroffene zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt gewesen sei. Aus sachverständiger Sicht habe der Kläger den Sicherheitsgurt zum Unfallzeitpunkt nicht benutzt. Diese detaillierten, durch Untersuchungen vor und nach Ausbau des Gurtes ermittelten Feststellungen des unabhängigen Gutachters sind nicht anzuzweifeln.

Die Angaben des Zeugen D. widerlegen diese Feststellungen nicht. Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vom 26.05.2006 gab er an, dass der Kläger in W. angegurtet gewesen sei, er aber nicht sagen könne, ob er sich danach abgegurtet habe. In der mündlichen Verhandlung gab der Zeuge an, der Kläger sei sehr pflichtbewusst gewesen und er habe ihn jeden Tag beim Einsteigen an das Anschnallen erinnert. Das sei auch am Unfalltag so gewesen. Der Kläger sei ebenfalls angeschnallt gewesen, als sie losgefahren seien. Der Zeuge konnte nichts dazu sagen, ob der Kläger auch im Moment des Zusammenstoßes angeschnallt war. Während der Fahrt habe er die Augen geschlossen gehabt.

In der Tatsache, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt nicht angegurtet war, ist vorliegend ein haftungsausschließender „weiterer besonderer Umstand“ zu sehen, der entgegen dem klägerischen Vortrag zu berücksichtigen ist. Denn wie das BSG selbst anführt, ist eine vorsätzlich begangene Straßenverkehrsgefährdung nur eine von mehreren möglichen haftungsausschließenden Konstellationen (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2004, Az.: B 9 VS 1/04 R, juris Rn. 20: „jedenfalls“). In dem hier vorliegenden Verhalten des Klägers liegt nicht mehr ein nur unbeachtliches selbstgefährdendes Alltagsverhalten. Das Anlegen des Sicherheitsgurtes war für ihn nach § 21a Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung verpflichtend, eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Nr. 5b StVO war ihm nicht erteilt.

Zwar hat das BSG in seiner Entscheidung vom 16.03.1982 diesen Umstand (noch) nicht als haftungsausschließend bewertet (Az.: 9a/9 RV 40/81, juris). Der Entscheidung lag ein Unfall aus dem Jahr 1977 zugrunde. Trotz der bereits zum 01.01.1976 in § 21a StVO eingeführten Pflicht, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte (in der damaligen Fassung für die Vordersitze) während der Fahrt angelegt sein müssen, verneinte das BSG einen in einem Verstoß dagegen liegenden haftungsausschließenden Umstand. Unter dem Aspekt einer „selbstgeschaffenen Gefahr“ im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität sei wichtig, ob dem Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes eine überragende Bedeutung für Art und Ausmaß der Unfallfolgen zukomme. Ein Beschädigter sei einer solchen, von ihm selbst herbeigeführten Gefahr dann erlegen, wenn er sich in hohem Maße vernunftwidrig verhalte und nach seinen Fähigkeiten höchstwahrscheinlich mit der Gefahr rechnen musste, sie aber in gröblich leichtfertiger Weise nicht abwende. Dann hätte er seine ihm in § 17 Abs. 4 Satz 2 Soldatengesetz (SG) auferlegte soldatische Pflicht, sich gesund zu halten, in gröblicher Weise verletzt. Dieser Vorwurf der bewusst groben Fahrlässigkeit richte sich nach der Persönlichkeitsstruktur, der Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen und dem Verhalten des einzelnen sowie nach den besonderen Umständen des Falles (BSG, Az.: 9a/9 RV 40/81, juris Rn. 19 m.w.N.). Aufgrund des noch jugendlichen Alters des Klägers sowie des noch fehlenden allgemeinen Bewusstseins über die Tragweite des pflichtwidrigen Unterlassens bezüglich des Angurtens im Jahr 1977 sah das BSG ein höchst vorwerfbares Verhalten des Klägers für nicht gegeben. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn sich ein Unfall in späterer Zeit, nämlich nach 1977 ereignet, ließ das BSG ausdrücklich dahinstehen. Es wies jedoch darauf hin, dass wohl die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung im Bereich der Lohnfortzahlung, die zivilrechtliche Rechtsprechung im Bereich eines relevanten Mitverschuldens und die Verlautbarungen in der Presse über die Vorteile von Sicherheitsgurten zu einem Bewusstseinswandel beigetragen haben könnten.

Aufgrund der - in der Entscheidung vom 16.03.1982 bereits angedeuteten - Relevanz der Nutzung von Sicherheitsgurten lag im Jahr 2006 in einem fehlenden Angegurtetsein ein den inneren Zusammenhang ausschließendes vorwerfbares Verhalten, sofern hierfür weder dienstliche Gründe noch im Einzelfall zu beachtende besondere Umstände vorlagen und soweit dieses fehlende Angegurtetsein ursächlich für die Schädigung des Betroffenen war.

Dass die Benutzung von Sicherheitsgurten wesentlich zur Sicherheit im Verkehr beiträgt, ist wissenschaftlich bereits kurz nach Einführung der Angurtpflicht bestätigt worden (vgl. etwa Schriftenreihe Verkehrssicherheit 15: Der Sicherheitsgurt - Lebensretter Nr. 1, Unfallkassen und Berufsgenossenschaften, 2011). Aufgrund des Bewusstseins darüber sowie der in § 49 Abs. 1 Nr. 20a StVO zum 01.08.1994 (vgl. Siebte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung, BGBl. I 1984, S. 889) eingeführten Ordnungswidrigkeit lag die Akzeptanz bei den Pkw-Nutzern im Jahr 2006 bei 97% (vgl. Schriftenreihe Verkehrssicherheit 15, a.a.O., S. 15). Ein Unterlassen des Angurtens war dementsprechend im Jahr 2006 nicht mehr ein noch vom Versorgungsschutz umfasstes Alltagsverhalten. Vielmehr verhielt sich bereits damals im Sinne der BSG-Rechtsprechung jemand, der sich nicht angurtet, in hohem Maße vernunftwidrig. Angesichts des in der Bevölkerung 30 Jahre nach Einführung der Pflicht in § 21a Abs. 1 StVO zwischenzeitlich verankerten Bewusstseins über die erheblichen Gefahren, denen ein nicht angegurteter Pkw-Insasse im Falle eines Unfalls begegnet, musste grundsätzlich jeder Erwachsene - unter Beachtung seiner persönlichen Fähigkeiten - höchstwahrscheinlich mit einer solchen Gefahr rechnen.

Ein Unterlassen des Anlegens des Sicherheitsgurtes beinhaltete daher im Jahr 2006 grundsätzlich eine bewusst grobe Fahrlässigkeit im oben genannten Sinn mit haftungsausschließender Wirkung. Dies gilt über die zivilsowie arbeitsrechtliche Wertung hinaus für den Bereich der Soldatenversorgung insbesondere unter Einbeziehung der in § 17 Abs. 4 Satz 2 SG auferlegte Gesunderhaltungspflicht. Die Auffassung, dass das Unterlassen des Angurtens in der Regel auf eine fahrlässige Gedankenlosigkeit zurückzuführen sei (vgl. BayLSG, Urteil vom 05.05.1988, Az.: L 7 V 334/84 SVG, Breith. 1984, 947, 950), kann mit den bereits im Jahr 2006 in der Bevölkerung verankertem Bewusstsein über die Gefahren nicht mehr aufrecht erhalten werden. Vielmehr lässt ein Soldat, der besonderen soldatischen Verhaltenspflichten unterworfen ist, § 17 Abs. 4 Satz 2 SG, dann naheliegende Sicherheitsvorkehrungen außer acht. Wer sich in den Verkehr begibt, muss sich ferner bereits zu seinem eigenen Schutz vernünftig verhalten (hierzu auch BAG, Urteil vom 07.10.1981, Az.: 5 AZR 1113/79, juris). Auf den Aspekt der Sorgfaltspflicht sich selbst gegenüber kommt es versorgungsrechtlich gerade an. Die Annahme einer versorgungsrechtlich nur leicht fahrlässigen Unachtsamkeit ist damit nicht zu vereinbaren. Anhaltspunkte, die den Schuldvorwurf im Hinblick auf die Persönlichkeitsstruktur oder die Einsichtsfähigkeit des Klägers abmildern würden, sind vorliegend bei dem damals 31-jährigen Berufssoldaten nicht ersichtlich. Die Aussage des Zeugen D. in der mündlichen Verhandlung, wonach der Kläger sehr pflichtbewusst gewesen sei, und der Kläger ihn täglich daran erinnert habe, sich anzuschnallen, führt zu keiner anderen Einschätzung. Denn vor diesem Hintergrund ist umso unerklärlicher, wieso der Kläger im Moment des Zusammenstoßes nicht angegurtet war.

Das Unterlassen des Angurtens bewirkt einen haftungsausschließenden Umstand, sofern dies der Sphäre des Soldaten zuzurechnen ist. Dienstliche Gründe lagen ersichtlich ebenso wenig vor wie weitere besondere Umstände, daher ist vorliegend die private Sphäre des Klägers betroffen.

Das höchst vernunftwidrige Verhalten des Klägers war schließlich ursächlich für seine Schädigungen. Nur unter dieser weiteren Voraussetzung ist ein Versorgungsausschluss wertend gerechtfertigt. Da es vorliegend um die Feststellung eine haftungsausschließenden Grundes geht, muss dieser im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Das DEKRA-Gutachten führt hierzu aus, es sei davon auszugehen, dass der Kläger mit dem Kopf gegen den durch den Aufprall geöffneten Handschuhkastenteil geprallt sei. Aufgrund der schrägen Krafteinleitungswirkung am Fahrzeug im Zuge des Hauptenergieaustausches werde eine ungesicherte Person auf dem Fahrer Platz in einer Bewegungsrichtung schräg nach vorne versetzt. Der entsprechende Kopfaufschlag im Bereich der rechten Armaturentafel lasse sich bei der vorliegenden Anstoßkonstellation vollständig damit vereinbaren, dass der Betroffene zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt gewesen sei. Aufgrund dieser Ausführungen sowie der Einbeziehung der deutlich geringeren Verletzungen des Zeugen D. ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Falle eines Unfalls in angegurtetem Zustand die konkreten im WDB vom 15.01.2008 genannten Gesundheitsschäden, die sämtlich im Bereich des Kopfes und der Halswirbelsäule vorliegen, nicht davongetragen hätte. Der Kläger hätte vermutlich ähnliche Verletzungen wie der Zeuge D. - welcher von dem Aufprall noch unmittelbarer betroffen war (vgl. dazu Schriftenreihe Verkehrssicherheit 15, aaO, S. 26, 28, 29) - davongetragen. Hierauf kommt es jedoch nicht an, sondern allein darauf, dass jedenfalls die konkreten Verletzungen nicht eingetreten wären. Aufgrund der Ausführungen im DEKRA-Gutachten, wonach es durch den Aufprall zu einer schrägen Krafteinleitungswirkung gekommen war, wäre der Kläger im angegurteten Zustand auch nicht seitlich aus dem Schultergurt gerutscht (hierzu etwa Walter, War der Sicherheitsgurt angelegt oder ni…, VerkehrsRechtsReport (VRR) 2007, 99, 100). Andernfalls hätte der Gutachter nicht zu der Folgerung gelangen können, der Kläger sei nicht angegurtet gewesen. Neben diese Feststellung des Sachverständigen tritt auch die Aussage des Unfallzeugen K. Danach konnte der Beifahrer D. zunächst nicht aus dem Unfallauto gebracht werden, weil der Kläger über dessen Knie mit dem Kopf im Handschuhfach gelegen habe. Auch der Zeuge D. gab in der mündlichen Verhandlung an, der Oberkörper des Klägers habe auf seinen Beinen gelegen.

In Fortführung der Rechtsprechung des BSG aus dem Jahr 1982 (Urteil vom 16.03.1982, Az.: 9a/9 RV 40/81) bewirkt vorliegend daher bereits das fehlende Angegurtetsein einen Versorgungsausschluss. Dogmatisch ist dies allerdings mit der neueren Rechtsprechung des BSG aus dem Jahr 2004 (Urteil vom 16.12.2004, Az.: B 9 VS 1/04 R) wertend im Rahmen der Feststellung des inneren Zusammenhangs zu berücksichtigen, nicht im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität. Sofern das BSG in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1982 (Urteil vom 16.03.1982, Az.: 9a/9 RV 40/81) zudem auf das „Rechtsinstitut“ der „selbstgeschaffenen Gefahr“ abstellt, dürfte diesem aufgrund des Maßstabes, den das BSG im Urteil vom 16.12.2004 abstellt, keine eigenständige Bedeutung mehr zukommen. Die hierzu relevanten Fragen sind im Rahmen der zu beachtenden „weiteren besonderen Umstände“ zu klären (vgl. zur fehlenden Relevanz der selbstgeschaffenen Gefahr im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung auch BSG, Urteil vom 12.04.2005, Az.: B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262).

Sofern man dem nicht folgt, trat jedenfalls in Sachverhalten wie dem vorliegenden die Lösung vom Versorgungsschutz zumindest durch das Zusammentreffen mit der dem Kläger vorwerfbaren Gefährdung des Straßenverkehrs ein, wobei es nicht entscheidungserheblich ist, ob diese vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. So kann es im Ergebnis auch dahinstehen, ob nicht auch bereits diese Gefährdung des Straßenverkehrs vorliegend zu einem Ausschluss des inneren Zusammenhangs führt. Eine strafrechtliche Verurteilung erfolgte aufgrund der Einstellung des Verfahrens wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des Klägers nicht. Jedenfalls in einem solchen Fall ist das Verhalten des Klägers einer eigenen Bewertung durch die Sozialgerichte zu unterziehen (zur inhaltlichen Nachvollziehung bzw. der Frage einer Bindungswirkung an die strafgerichtliche Verurteilung BSG, Urteil vom 16.12.2004, Az. B 9 VS 1/04 R, juris Rn. 25). Zwar hat sich der Kläger nach Auffassung der Staatsanwaltschaft (nur) der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Jedoch ist eine abschließende Entscheidung hierüber nicht ergangen. An dieser Einschätzung kommen angesichts der Tatsache, dass der vorfahrtsberechtigte Mercedes im Moment des Überquerens der Stopplinie vom Fahrzeug des Klägers maximal 20 Meter entfernt war, Zweifel auf. Diese Tatsache stellt das DEKRA-Gutachten in nicht anzuzweifelnder Genauigkeit fest. Ebenso spiegeln die vorgesehen Strafen (65 Tagessätze und Entzug der Fahrerlaubnis für eine Dauer von neun Monaten) auf den ersten Eindruck nicht den immerhin mildesten Strafvorwurf des § 315c Abs. 1, 3 StGB sowie der Nebenstrafe nach §§ 69, 69a StGB wider. Es wäre daher grundsätzlich auch eine vorsätzliche Begehungsweise des Klägers keinesfalls ausgeschlossen, welche für sich betrachtet bereits den Ausschluss des versorgungsrechtlichen Schutzes begründen würde.

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger sich einer Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c StGB schuldig gemacht hat. Wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB. Wer in diesen Fällen die Gefahr fahrlässig verursacht (Abs. 3 Nr. 1) oder fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht (Abs. 3 Nr. 2) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Kläger hat die Vorfahrtsregelung an der H. Kreuzung zur Überzeugung des Senats nicht beachtet. Die Kreuzung war mit einem STOP-Schild als Vorschriftzeichen Nr. 206 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO einschließlich einer Blinklichtanlage als Verkehrseinrichtung gemäß § 43 StVO ausgestattet. Der Kläger war daher verpflichtet, an der Haltelinie anzuhalten und Vorfahrt zu gewähren. Dies hat er nicht getan. Hierfür stützt sich der Senat auf die Aussagen des Herrn K. und die Feststellungen im DEKRA-Gutachten. Herr K. gab bei seiner Vernehmung am Unfalltag an, dass er gesehen habe, wie der Pkw des Klägers auf die Kreuzung zugefahren sei. Weil dieser hätte anhalten müssen, habe er nicht weiter auf ihn geachtet, bis er plötzlich vor ihm gewesen sei. Im DEKRA-Gutachten kommt der bestellte Sachverständige in detaillierter und ausführlicher Darlegung der vorgenommenen Untersuchungsschritte und unter Einschluss von Alternativberechnungen in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass der Kläger das STOP-Schild auf jeden Fall ohne anzuhalten überfahren hat. Denn die Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Pkw betrug mindestens 45 km/h, eine Geschwindigkeit, die im Fall eines Anhaltens an der Haltelinie auf der maßgeblichen Strecke bis zum Kollisionsort von 12m nicht zu erreichen gewesen wäre. Bei einem flotten Anfahrvorgang aus dem Stand hätte mit maximaler Beschleunigung eine Geschwindigkeit von maximal 30 km/h erreicht werden können. Wenn der Bevollmächtigte zur Berufungsbegründung anführt, dass das Überfahren des STOP-Schildes nicht hinreichend belegt sei, handelt es sich dabei um eine reine Behauptung, die für sich keine Zweifel an der Feststellung im DEKRA-Gutachten begründen kann. Der Unfallzeuge K. hat insgesamt angegeben, nicht gesehen zu haben, wie der Pkw des Klägers die Kreuzung überfahren habe, daher trägt seine Aussage zu der vorliegenden Feststellung nichts bei, auf sie kommt es angesichts des DEKRA-Gutachtens aber auch nicht an. Der Zeuge D. schildert ein dem entgegengesetztes Bild, das für den Senat nicht überzeugend ist. So gab er bereits bei der polizeilichen Vernehmung am 26.05.2006 an, dass der Kläger am STOP-Schild angehalten habe. Er habe dies trotz geschlossener bzw. nicht vollständig geöffneter Augen bemerkt und der Kläger habe, während sie dort gestanden seien, ein größeres Fahrzeug durchfahren lassen. Der Kläger sei ganz normal losgefahren, um die Kreuzung zu überqueren. Auch bei seiner dienstlichen Vernehmung gab der Zeuge D. an, dass der Kläger am STOP-Schild angehalten, aber das von rechts kommende Fahrzeug übersehen habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge erneut angegeben, das Abbremsen bemerkt zu haben. Er habe sich noch gedacht, dass sie jetzt an der H. Kreuzung sein müssten. Ob das Fahrzeug vollständig zum Stehen gekommen sei, konnte der Zeuge dagegen nicht mehr sagen. Es habe normal beschleunigt, es habe sich um ein Anfahren im ersten Gang gehandelt und dann sei schon der Zusammenstoß erfolgt. Diese Wahrnehmungen des Zeugen, der im Moment des Anhaltens die Augen nach seinen Angaben zumindest nicht vollständig geöffnet hatte, stehen im eindeutigen Widerspruch zu den Feststellungen des DEKRA-Gutachtens. Letzteren folgt der Senat, weil diese mittels technischer Untersuchungen und Berechnungen nachvollziehbar und widerspruchsfrei getroffenen wurden. Zuletzt hat aber auch der Zeuge nicht eindeutig angeben können, ob es zu einem vollständigen Anhalten an der Haltelinie kam. Auf seine weitere Aussage, der Kläger sei im ersten Gang normal angefahren, kommt es angesichts dessen nicht an, so dass es keiner näheren Erörterung bedarf, was unter einem „normalen Anfahren“ zu verstehen ist. Ebenso bedarf es keiner näheren Betrachtung der möglichen Umstände, wieso der Zeuge die Augen, wie er bei seiner Vernehmung am 26.05.2006 angab, gerade mitten auf der Kreuzung öffnete, obwohl der Kläger „normal“ im ersten Gang angefahren sein soll. Aufgrund der weiteren Umstände gelangt der Senat auch zu dem Schluss, dass die Nichtbeachtung der Vorfahrt an der Kreuzung grob verkehrswidrig und rücksichtslos erfolgte. Grob verkehrswidrig ist ein besonders schwerer Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift (Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 315 Rn. 13). Dieser ist vorliegend in dem Überfahren des STOP-Schildes trotz Hinweises durch die zusätzliche Lichtblinkanlage zu sehen. Rücksichtslos handelt ein Verkehrsteilnehmer, wenn er sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt. Bei bewusster grober Verkehrswidrigkeit ist Rücksichtslosigkeit in der Regel gegeben (Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 315 Rn. 14 m.w.N.). Von einer Rücksichtslosigkeit des Klägers ist der Senat vorliegend überzeugt, denn diesem waren die Straßenregelungen an der Kreuzung, die er mindestens seit über einem Jahr täglich mit dem Zeugen D. befuhr, vertraut. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich eine unbewusste Nichtbeachtung der Stop-Anlage ergeben könnte. Auch der Zeuge D. gab an, es sei an diesem Tag alles normal gewesen. Für den Senat ist vorstellbar, dass der Kläger und Herr D. an diesem Tag unter Zeitdruck standen, weil sich der Unfall nach den überwiegenden Angaben gegen 06:25 Uhr ereignete, das Erscheinen in der Kaserne aber bereits um 06:50 Uhr erforderlich war. Mangels weiterer Anhaltspunkte für eine besondere Eile geht der Senat hierauf jedoch nicht weiter ein, weil es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Durch den Verkehrsverstoß des Klägers hat er nicht nur Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, sondern diese wurden auch geschädigt. Der Grundtatbestand von § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB wurde daher verwirklicht. Die Staatsanwaltschaft beantragte den Strafbefehl auf Grundlage von § 315c Abs. 3 Nr. 2 StGB, auch der Klägerbevollmächtigte geht von einer fahrlässigen Begehungsweise mit fahrlässiger Gefahrverursachung aus. Der Senat hat angesichts der gesamten Umstände Zweifel an dieser Einschätzung, die zum mildesten Strafvorwurf im Rahmen von § 315 c StGB führt. Zum einen sprechen die Höhe der vorgesehen Tages-sätze mit 65 sowie die Dauer der Sperre für die Neuerteilung des Führerscheins von neun Monate gegen den dem § 315c Abs. 3 Nr. 2 StGB zugrunde liegenden milderen Schuldvorwurf. Zum anderen war der Pkw des Herrn K. im Moment des Überfahrens der Haltelinie nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des DEKRA-Gutachtens maximal 20m vom Kollisionsort entfernt. Der im Entwurf des Strafbefehls getroffenen Bewertung einer rein fahrlässigen Begehungsweise vermag sich der Senat angesichts dieses Umstandes nicht mit der vollen Überzeugung anzuschließen. Nach der Feststellung im DEKRA-Gutachten wurde der Pkw des Klägers auf Höhe der rechten Längsseite im vorderen Bereich getroffen, ferner waren die ersten Berührspuren bereits im rechten Bereich des vorderen Stoßfängers vorhanden. Aufgrund dieser frühen Berührung des Pkw des Klägers hätte dieser nicht darauf vertrauen dürfen, die Kreuzung ohne Kollision zu überqueren. Wenn der Zeuge D. angibt, der Kläger habe den Pkw von Herrn K. nicht wahrgenommen, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, woraus der Zeuge diese Kenntnis ableitet. Anhaltspunkte für ein Augenblicksversagen, das den Kläger entlasten könnte, sind nicht ersichtlich. Auch der Zeuge D. gibt an, dass der Kläger ganz normal im ersten Gang losgefahren sei.

Insgesamt geht der Senat jedoch zugunsten des Klägers davon aus, dass er fahrlässig gehandelt hat und sich (nur) nach § 315c Abs. 3 Nr. 2 StGB strafbar gemacht hat. Nicht entscheidungserheblich ist dafür, mit welcher Geschwindigkeit der Kläger die Haltelinie überfahren hat. Das DEKRA-Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, er habe es mindestens mit 35 km/h überfahren, der Klägerbevollmächtigte stellt sich gegen dieses Ergebnis. Aber unabhängig davon, wie hoch die Geschwindigkeit in diesem Moment tatsächlich war, bleibt festzuhalten, dass der Kläger die Haltelinie überfahren hat und der Unfall daher insgesamt auf ihn zurückgeht. Von einer nur unbeachtlichen Geschwindigkeit kann insgesamt nicht ausgegangen werden, weil nach dem DEKRA-Gutachten im Falle eines Anhaltens auch bei maximaler Beschleunigung nur eine Geschwindigkeit von 30 km/h erreicht worden wäre. Der Unfall war ferner für Herrn K. unvermeidbar und der Pkw des Klägers wies keine technischen Mängel auf. Eine abschließende Beurteilung im Hinblick auf den Grad des Schuldvorwurfes nach § 315c StGB bedarf es vorliegend jedoch nicht, eine solche wäre nicht entscheidungserheblich. Im Falle einer vorsätzlich begangenen Gefährdung des Straßenverkehrs ist der versorgungsrechtliche Schutz bereits auf Grundlage der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16.12.2004, Az.: B 9 VS 1/04 R, juris) abzulehnen. Im Falle einer fahrlässigen Begehung und fahrlässigen Gefährdung im Sinne von § 315c Abs. 3 Nr. 2 StGB folgt der Ausschluss für den vorliegenden Fall zumindest aus dem Zusammentreffen mit dem vorwerfbaren fehlenden Angegurtetseins des Klägers. Mangels Entscheidungserheblichkeit bedarf es daher auch keines weiteren Eingehens auf die zur Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB angeführte Rechtsprechung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2006, Az.: L 6 VS 880/05, juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren unterlegen ist.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Sept. 2017 - L 15 VS 13/14 zitiert 34 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Strafgesetzbuch - StGB | § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 30


(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereich

Strafgesetzbuch - StGB | § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis


(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 41 Vorschriftzeichen


(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeich

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen1.von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);2.vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobah

Strafprozeßordnung - StPO | § 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis


(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 31


(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen1.von 30in Höhe von 171 Euro,2.von 40in Höhe von 233 Euro,3.von 50in Höhe von 311 Euro,4.von 60in Höhe von 396 Euro,5.von 70in Höhe von 549 Euro,6.von 80in Höhe v

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 7 Begriff


(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. (2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

Soldatengesetz - SG | § 17 Verhalten im und außer Dienst


(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten. (2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, di

Strafgesetzbuch - StGB | § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs


(1) Wer im Straßenverkehr 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oderb) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder2.

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 49 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über1.das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,2.die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach §

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 81 Wehrdienstbeschädigung


(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden i

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 80 Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung


Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorsc

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 85 Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung


(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Absatz 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes. (2) Trifft eine Wehr

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 21a Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme


(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme. Das gilt nicht für 1. (weggefallen)2. Personen beim

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 43 Verkehrseinrichtungen


(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift sind. Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen M

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 52 Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden


(1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld gan

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 88 Beschädigtenversorgung


(1) Die Versorgung nach dem Dritten Teil wird von Behörden der Bundeswehrverwaltung durchgeführt. (2) Die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses beeinflusst nicht den Lauf der in § 62 Absatz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Fristen

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 101 Ausschluß oder Minderung von Leistungen


(1) Personen, die den Tod von Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen. (2) Leistungen können ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall bei einer von Versicherten begangene

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 104 Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat


(1) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Sept. 2017 - L 15 VS 13/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. März 2006 - L 6 VS 880/05

bei uns veröffentlicht am 16.03.2006

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 02. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Tatbestand

Referenzen

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.

(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch

1.
einen Angriff auf den Soldaten
a)
wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens,
b)
wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder
c)
bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,
2.
einen Unfall, den der Beschädigte
a)
auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen,
b)
bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,
3.
gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.

(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch

1.
die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes,
2.
die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
3.
die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen,
4.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Soldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).

(4) Als Wehrdienst gilt auch

1.
das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,
2.
das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Soldat
1.
von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 auch für den Weg zu und von der Familienwohnung.

(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(7) Für die Feststellung einer gesundheitlichen Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Absatz 1 verursacht worden ist.

(8) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.

(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Absatz 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines anderen Gesetzes zusammen, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädigungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder des anderen Gesetzes bedingten Grad der Schädigungsfolgen entfällt. Der Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn gesundheitliche Schädigungen im Sinne der §§ 81c bis 81e zusammentreffen.

(3) § 81 Absatz 6 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden muss.

(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie § 62 Absatz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes gelten entsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt spätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesministerium der Verteidigung feststellt, dass das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge oder Wehrsold nachgezahlt werden.

(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. Im Übrigen gilt § 46 Absatz 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahlten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich aufgerechnet werden kann.

Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.

(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Absatz 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines anderen Gesetzes zusammen, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädigungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder des anderen Gesetzes bedingten Grad der Schädigungsfolgen entfällt. Der Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn gesundheitliche Schädigungen im Sinne der §§ 81c bis 81e zusammentreffen.

(3) § 81 Absatz 6 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden muss.

(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie § 62 Absatz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes gelten entsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt spätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesministerium der Verteidigung feststellt, dass das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge oder Wehrsold nachgezahlt werden.

(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. Im Übrigen gilt § 46 Absatz 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahlten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich aufgerechnet werden kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 02. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin am 14.03.2001 eine Wehrdienstbeschädigung (WDB) erlitten und deshalb Anspruch auf Ausgleich und die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen hat.
Die 1979 geborene Klägerin ist seit 01.09.1998 Soldatin auf Zeit. Ursprünglich sollte ihre Dienstzeit am 31.08.2002 enden, zwischenzeitlich hat sie sich jedoch für weitere vier Jahre verpflichtet, sodass das voraussichtliche Ende ihrer Dienstzeit der 31.08.2006 ist.
Am 14.03.2001 verursachte die Klägerin gegen 15:20 Uhr einen Verkehrsunfall. Sie fuhr auf der Gemarkung H. über die K 1029 aus Richtung K. in Richtung der B 28, als sie an einer Stopp-Stelle ohne anzuhalten in die B 28 einfuhr und mit einem Fahrzeug, das von rechts kam, zusammenstieß. Die Klägerin zog sich dabei eine Schädelprellung rechts, eine Wadenbeinprellung rechts sowie eine Daumenprellung links zu (Brief des Kreiskrankenhauses H. vom 14.03.2001). An ihrem Fahrzeug, einem VW-Golf, den sie etwa 1 Jahr zuvor für 9.000,- DM gekauft hatte, entstand Totalschaden.
Die Klägerin hatte am Unfalltag gegen 05:00 Uhr morgens ihren Dienst angetreten. Sie hatte zunächst einen Soldaten in W. abzuholen und zum Flugplatz P. zu fahren und anschließend den Oberfeldarzt Dr. U. von der Sanitätsakademie in M. abzuholen und zurück nach C. zu bringen. Insgesamt hatte die Klägerin eine dienstliche Fahrstrecke von 829 km am Unfalltag zu bewältigen. Nach ihrer Rückkehr nach C. fuhr die Klägerin, die sog. „Heimschläferin“ war, nach Hause. Angaben dazu, warum sie die Stoppstelle überfahren hatte, konnte die Klägerin nicht machen. Die vom Beklagten beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Stuttgart (Aktenzeichen 3253 VRs 70 Js 22045/01) enthält die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen A. K. vom 14.03.2001, bei der dieser angab, er habe gesehen, wie die Klägerin an die Kreuzung herangefahren sei und ohne anzuhalten die Stoppstelle überfahren habe. Die Klägerin gab in einem unter dem 23.05.2001 ausgefüllten Fragebogen „Unaufmerksamkeit“ als mögliche Unfallursache an. Gegenüber der Staatsanwaltschaft äußerte sie sich dahingehend, dass ihre Erinnerung an den Unfall ca. 150 m im Bereich einer dort befindlichen Kurve ausgesetzt und erst nach dem Unfall wieder bruchstückhaft vorhanden sei. Möglicherweise habe für ihr Verhalten jedoch eine Rolle gespielt, dass sie einen vollen Arbeitstag hinter sich und berufsbedingt eine erhebliche Fahrstrecke zurückgelegt habe.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Böblingen vom 30.05.2001 (rechtskräftig seit 16.06.2001) wurde die Klägerin wegen eines Vergehens der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 3 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) und eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gem. §§ 229, 230 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen á 50 DM verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihr entzogen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihr vor Ablauf von 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Nachdem sich die Klägerin mit Schreiben vom 11.12.2001 an den Wehrbeauftragten gewandt hatte, holte die Beklagte von OFA Dr. U. die Stellungnahme vom 16.05.2002 und von Oberstleutnant W. vom Sanitätskommando IV die Stellungnahme vom 12.06.2002 ein. Mit Bescheid vom 12.09.2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Ausgleich nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) und Sachschadenerstattung nach § 86 SVG ab. Die bei der Klägerin durch den Unfall am 14.03.2001 eingetretenen Gesundheitsstörungen seien nicht Folge einer WDB im Sinne des § 81 SVG. Die Klägerin habe den Unfall grob verkehrswidrig und rücksichtslos verursacht, indem sie unter Missachtung eines Stoppschildes ohne anzuhalten nahezu ungebremst in die B 28 eingefahren sei. Damit seien nicht die versorgungsrechtlich geschützten allgemeinen Gefahren des Straßenverkehrs, sondern das eigene grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verhalten wesentliche Bedingung für den Unfall gewesen. Den „Widerspruch“ der Klägerin wies der Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 15.01.2003 zurück.
Dagegen erhob die Klägerin am 06.02.2003 Klage vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG). Sie machte geltend, die von ihr begangene fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung habe den versorgungsrechtlichen Schutz auf ihrer Heimfahrt vom Dienst nicht beseitigen können. Dies gelte insbesondere auch, wenn man die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung heranziehe. So habe das BSG in einer Entscheidung vom 04.06.2002 entschieden, dass auch bei Vorliegen einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung der Versicherungsschutz nicht entfalle.
Mit Urteil vom 02.02.2004 hob das SG die angefochtenen Bescheide auf und stellte fest, dass der Zustand nach Schädelprellung, Wadenprellung rechts, Daumenprellung links Folge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVG sei und verpflichtete die Beklagte, über den Antrag der Klägerin auf Erstattung von Sachschäden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Klägerin habe am 14.03.2001 einen Dienstunfall erlitten. Seine Entscheidung begründete es u. a. damit, dass sich nicht überzeugend darstellen lasse, dass ein Soldat als Verkehrsteilnehmer einen geringeren versorgungsrechtlichen Schutz genieße, als ein gegen das Risiko des Arbeitsunfalls Versicherter, so lange nicht eine „betriebsfremde Handlungstendenz“ in Betracht gezogen werden müsse und erwiesen sei. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihr am 09.03.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.03.2004 Berufung eingelegt, die zunächst unter dem Aktenzeichen L 8 VS 1149/04 geführt wurde. Im Hinblick auf ein beim Bundessozialgericht anhängiges Revisionsverfahren, dessen Ausgang abgewartet werden sollte, ist mit Beschluss vom 19.04.2004 das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.
Nach Ergehen der Entscheidung des BSG vom 16.12.2004 (B 9 VS 1/04 R), mit der das BSG entschieden hat, dass durch ein gefahrerhöhendes, als vorsätzliches Vergehen strafbares Verhalten der Versorgungsschutz eines Soldaten auf dem Heimweg von der Kaserne unterbrochen wird, hat die Klägerin am 24.02.2005 das Verfahren wieder angerufen. Sie vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung des BSG auf ihren Fall keine Anwendung finden könne, da bei ihr gerade keine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs vorliege.
10 
Die Beklagte ist der Auffassung, dass auch unter Berücksichtigung der neuen Entscheidung des BSG ihre ablehnende Entscheidung zutreffend gewesen sei.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 02.02.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
16 
Der Senat hat das Land Baden-Württemberg mit Beschluss vom 09.02.2006 zum Rechtsstreit beigeladen. Der Beigeladene hat sich der Argumentation und Antragstellung der Beklagten/Berufungsklägerin in vollem Umfang angeschlossen.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG und des Senats sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass der Zustand nach Schädelprellung, Wadenprellung rechts und Daumenprellung links Folge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVG ist und es hat die Beklagte auch zu Recht verpflichtet, über den Antrag auf Erstattung von Sachschäden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Denn die Klägerin war bei dem Verkehrsunfall am 14.03.2001 versorgungsrechtlich geschützt.
20 
Eine Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist ( § 81 Abs. 1 SVG ). Als Wehrdienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SVG ). Auf einem solchen versorgungsrechtlich geschützten Weg hat sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt befunden.
21 
Das Zurücklegen eines Weges hängt mit dem Wehrdienst zusammen, wenn zwischen beidem ein innerer Zusammenhang besteht (ständige Rechtsprechung, zuletzt BSGE 88, 247 , 248 = SozR 3-3200 § 81 Nr. 19 mwN; ebenso zum Unfallversicherungsrecht der 2. Senat des BSG: SozR 3-2200 § 550 Nr. 21 und SozR 3-2700 § 8 Nr. 10). Bei der Feststellung dieses inneren Zusammenhangs geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versorgungsschutz in der Soldatenversorgung reicht. Es ist wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Soldaten noch zum "Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges" gehört, ob beides so aufeinander bezogen ist, dass es sachlich zusammenzufassen ist. Entscheidend ist, ob der eingetretene Schaden dem Soldaten persönlich - also dessen privater Sphäre - oder seinem Dienstherrn - also der dienstlichen Sphäre - zuzurechnen ist (BSGE 88, 247 , 248 = SozR 3-3200 § 81 Nr 19 mwN).
22 
Der innere Zusammenhang zwischen der primär geschützten Tätigkeit (Wehrdienst) und dem Zurücklegen des Weges setzt voraus, dass der Weg wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder nach Beendigung der Tätigkeit die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten/Soldaten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungs-/Versorgungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte/Soldat auf dem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 14).
23 
In seiner Entscheidung vom 16.12.2004 (B 9 VS 1/04 R = BSGE 94, 133 = SozR 4-3200 § 81 Nr. 2), in der es um den versorgungsrechtlichen Schutz eines Soldaten ging, dessen Überholmanöver im Überholverbot strafrechtlich als Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 1 StGB (also Vorsatztat mit fahrlässig herbeigeführtem Erfolg) geahndet worden war, hat das BSG ausgeführt, das Kriterium der Handlungstendenz erfasse nur diejenigen Fälle sachgerecht, in denen der Versicherte/Soldat von dem rechtlich geschützten Weg in räumlicher (z. B. durch Umwege) oder zeitlicher (z. B. durch Unterbrechungen) Hinsicht abweiche. Dabei lasse sich das realisierte Risiko nach dem Kriterium der - objektivierbaren - Handlungstendenz wertend entweder der privaten Sphäre des Versicherten/Soldaten oder aber der betrieblichen/dienstlichen Sphäre zuordnen. Dieser Maßstab versage aber bei "qualitativen" Abweichungen vom geschützten Weg. In diesen Fällen sei nicht fraglich, ob das Zurücklegen des Weges dazu diene, die Dienststelle oder die Wohnung zu erreichen. Fraglich sei, ob die - riskante - Art und Weise, in der dies geschehe, noch dem Schutz des Versorgungsrechts unterfalle. Bei einem solchen "qualitativen" Verlassen des geschützten Weges sei zuerst danach zu fragen, wer die Abweichung veranlasst habe. Habe der Soldat das Risiko ohne dienstliche Gründe erhöht, so sei ihm der eingetretene Erfolg an sich zuzurechnen.
24 
Allerdings reiche nicht jedes beliebige gefahrerhöhende, selbstgefährdende Alltagsverhalten aus, um den Versorgungsschutz entfallen zu lassen. Es müssten weitere besondere Umstände hinzutreten, wobei § 81 Abs 7 SVG nur einen speziellen Fall (absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung) ausdrücklich regle.
25 
Solche besondere Umstände lägen - jedenfalls - dann vor, wenn die Risikoerhöhung durch ein vorsätzliches Verhalten herbeigeführt werde, das als Vergehen oder Verbrechen strafbar sei. Dies ergebe sich einerseits aus der grundsätzlich auch im SVG geltenden Regel des Unfallversicherungsrechts, dass verbotswidriges Handeln den Versicherungsfall nicht ausschließe (§ 7 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch), andererseits aus § 101 Abs. 2 SGB VII , § 52 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 104 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Diese Normen seien Ausdruck eines notwendig auch im Soldatenversorgungsrecht zu leistenden Ausgleichs widerstreitender Grundsätze: Das Sozialrecht habe keine strafrechtlichen Funktionen wahrzunehmen und keine "Nebenstrafe" auszusprechen. Es widerspräche aber der Einheit der Rechtsordnung, wenn "der Staat" ein strafbares Verhalten leistungsrechtlich belohnen würde. Nach § 101 Abs. 2 SGB VII , § 52 SGB V und § 104 Abs. 1 SGB VI könne die Erbringung von Leistungen dann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn der Versicherungsfall bei einem Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen eingetreten sei. Die diesen Normen zu Grunde liegende Wertung gelte auch im Soldatenversorgungsrecht, sofern die Straftat gerade das risikoerhöhende Verhalten beinhalte, also nicht nur bei dessen Gelegenheit begangen werde. Denn auch im Soldatenversorgungsrecht wäre es widersprüchlich, bestrafte der Staat einerseits ein Dritte gefährdendes (oder sogar verletzendes) Handeln und entschädigte zugleich den Täter für die ihn treffenden Folgen derselben Straftat aus Steuermitteln. Hier führe dies - auf Tatbestandsebene - unmittelbar zum Ausschluss des Versorgungsschutzes; im Recht der gesetzlichen Unfall-, Kranken- und Rentenversicherung bestehe für die Sozialleistungsträger als Normanwender insoweit - auf der Rechtsfolgenebene - ein Ermessensspielraum (§ 101 Abs. 2 SGB VII, § 52 SGB V, § 104 Abs. 1 SGB VI). Diese gesetzliche Differenzierung sei wegen der unterschiedlichen Regelungszwecke des SVG und des SGB VII nicht gleichheitswidrig im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz).
26 
Das BSG hat die durch das vorsätzlich falsche Überholen verursachte Risikoerhöhung nicht (mehr) der dienstlichen, sondern (bereits) der privaten Sphäre des Klägers zugerechnet. In dem Unfall habe sich nicht eine allgemeine Gefahr des Straßenverkehrs realisiert, die vom Versorgungsschutz umfasst sei, sondern eine erhöhte Gefahr, die der Kläger selbst vorsätzlich in strafrechtlich verantwortlicher Weise gesetzt habe. Im Hinblick auf die Entscheidung des 2. Senats des BSG vom 04.06.2002 (B 2 U 11/01 R = SozR 3-2700 § 8 Nr. 10), in der für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung trotz Vorliegens einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung der Wegfall des Versicherungsschutzes auf dem Weg zur Arbeitsstätte verneint worden ist, ist Kritik an der Auffassung des 9. Senats des BSG geäußert worden (vgl. Keller, jurisPR-SozR 9/2005 Anm. 6; Schmitt, SGb 2005, 419/420). Ob der dargelegten Auffassung des 9. Senats in den Fällen gefolgt werden kann, in denen der vorsätzlich begangene Verkehrsverstoß zu einer - vorsätzlichen oder fahrlässigen - Gefährdung des Straßenverkehrs geführt hat, lässt der Senat hier jedoch dahinstehen. Jedenfalls ist sie nicht auf die Fälle, in denen ein fahrlässiger Verkehrsverstoß vorliegt, zu erstrecken. In seiner Entscheidung vom 16.12.2004 hat das BSG diese Frage offen gelassen, indem es formuliert hat, eine den Versorgungsschutz ausschließende Risikoerhöhung liege jedenfalls dann vor, wenn sie durch ein vorsätzliches Verhalten herbeigeführt werde. Auch eine frühere Entscheidung, in der ebenfalls der Versorgungsschutz verneint worden ist, betraf einen vorsätzlichen Verkehrsverstoß (Urteil vom 10.10.1994 = BSGE 75, 180 = SozR 3-2200 § 81 Nr. 12). Würde man jedoch jedes fahrlässige Verhalten, das zu einer Risikoerhöhung führt, genügen lassen, um den Versorgungsschutz zu versagen, würde die gesetzliche Regelung des § 81 Abs. 4 Nr. 2 SVG, die den mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weg nach und von der Dienststelle versorgungsrechtlich schützt, weitgehend leer laufen, da von dieser Vorschrift praktisch ausschließlich Verkehrsunfälle erfasst werden. Auch das BSG hat dargelegt, dass nicht jedes beliebige gefahrerhöhende, selbstgefährdende Alltagsverhalten den Versorgungsschutz entfallen lässt. Dies betrifft nach Auffassung des Senats gerade die im Straßenverkehr alltäglichen fahrlässigen Verhaltensweisen, die, wenn sie mit anderen ungünstigen Umständen zusammentreffen, weitreichende Auswirkungen haben können.
27 
Die Beklagte hat im vorliegenden Fall übersehen, dass der Klägerin im Strafbefehl gerade kein vorsätzlicher, sondern ein fahrlässiger Verkehrsverstoß zur Last gelegt worden ist. Denn die Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 2 StGB erfasst fahrlässiges Handeln hinsichtlich des Verkehrsverstoßes und fahrlässige Verursachung der Gefahr. Bei Vorsatz hinsichtlich des Verkehrsverstoßes und fahrlässiger Verursachung der Gefahr liegt ein Fall des Abs. 3 Nr. 1 vor. Anhaltspunkte dafür, dass diese Wertung im Strafbefehl falsch gewesen sein könnte, hat der Senat nicht. Das Überfahren einer Stoppstelle kann durchaus im Rahmen einer kurzen Unaufmerksamkeit geschehen, insbesondere wenn - wie hier - aufgrund der zuvor zurückgelegten Fahrstrecke ein Nachlassen der Konzentration durchaus nachvollziehbar ist. Deshalb ist trotz des von der Klägerin begangenen Verkehrsverstoßes der Versorgungsschutz auf dem Weg von der Dienststelle nach Hause nicht entfallen.
28 
Das SG hat die Beklagte auch zu Recht verurteilt, über den Antrage der Klägerin auf Erstattung von Sachschäden unter Beachtung der Rechtsauffassung des SG erneut zu entscheiden.
29 
Gem. § 86 Abs. 1 SVG kann Ersatz geleistet werden, wenn bei einem während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung. Die Beklagte hat eine solche nicht getroffen, da sie eine Ersatzleistung mit der Begründung abgelehnt hat, es liege keine WDB vor. Da diese Auffassung unzutreffend ist, hat die Beklagte nunmehr eine Ermessensentscheidung über die Gewährung des beantragten Ersatzes zu treffen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Gründe

 
18 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass der Zustand nach Schädelprellung, Wadenprellung rechts und Daumenprellung links Folge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVG ist und es hat die Beklagte auch zu Recht verpflichtet, über den Antrag auf Erstattung von Sachschäden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Denn die Klägerin war bei dem Verkehrsunfall am 14.03.2001 versorgungsrechtlich geschützt.
20 
Eine Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist ( § 81 Abs. 1 SVG ). Als Wehrdienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SVG ). Auf einem solchen versorgungsrechtlich geschützten Weg hat sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt befunden.
21 
Das Zurücklegen eines Weges hängt mit dem Wehrdienst zusammen, wenn zwischen beidem ein innerer Zusammenhang besteht (ständige Rechtsprechung, zuletzt BSGE 88, 247 , 248 = SozR 3-3200 § 81 Nr. 19 mwN; ebenso zum Unfallversicherungsrecht der 2. Senat des BSG: SozR 3-2200 § 550 Nr. 21 und SozR 3-2700 § 8 Nr. 10). Bei der Feststellung dieses inneren Zusammenhangs geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versorgungsschutz in der Soldatenversorgung reicht. Es ist wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Soldaten noch zum "Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges" gehört, ob beides so aufeinander bezogen ist, dass es sachlich zusammenzufassen ist. Entscheidend ist, ob der eingetretene Schaden dem Soldaten persönlich - also dessen privater Sphäre - oder seinem Dienstherrn - also der dienstlichen Sphäre - zuzurechnen ist (BSGE 88, 247 , 248 = SozR 3-3200 § 81 Nr 19 mwN).
22 
Der innere Zusammenhang zwischen der primär geschützten Tätigkeit (Wehrdienst) und dem Zurücklegen des Weges setzt voraus, dass der Weg wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder nach Beendigung der Tätigkeit die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten/Soldaten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungs-/Versorgungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte/Soldat auf dem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 14).
23 
In seiner Entscheidung vom 16.12.2004 (B 9 VS 1/04 R = BSGE 94, 133 = SozR 4-3200 § 81 Nr. 2), in der es um den versorgungsrechtlichen Schutz eines Soldaten ging, dessen Überholmanöver im Überholverbot strafrechtlich als Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 1 StGB (also Vorsatztat mit fahrlässig herbeigeführtem Erfolg) geahndet worden war, hat das BSG ausgeführt, das Kriterium der Handlungstendenz erfasse nur diejenigen Fälle sachgerecht, in denen der Versicherte/Soldat von dem rechtlich geschützten Weg in räumlicher (z. B. durch Umwege) oder zeitlicher (z. B. durch Unterbrechungen) Hinsicht abweiche. Dabei lasse sich das realisierte Risiko nach dem Kriterium der - objektivierbaren - Handlungstendenz wertend entweder der privaten Sphäre des Versicherten/Soldaten oder aber der betrieblichen/dienstlichen Sphäre zuordnen. Dieser Maßstab versage aber bei "qualitativen" Abweichungen vom geschützten Weg. In diesen Fällen sei nicht fraglich, ob das Zurücklegen des Weges dazu diene, die Dienststelle oder die Wohnung zu erreichen. Fraglich sei, ob die - riskante - Art und Weise, in der dies geschehe, noch dem Schutz des Versorgungsrechts unterfalle. Bei einem solchen "qualitativen" Verlassen des geschützten Weges sei zuerst danach zu fragen, wer die Abweichung veranlasst habe. Habe der Soldat das Risiko ohne dienstliche Gründe erhöht, so sei ihm der eingetretene Erfolg an sich zuzurechnen.
24 
Allerdings reiche nicht jedes beliebige gefahrerhöhende, selbstgefährdende Alltagsverhalten aus, um den Versorgungsschutz entfallen zu lassen. Es müssten weitere besondere Umstände hinzutreten, wobei § 81 Abs 7 SVG nur einen speziellen Fall (absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung) ausdrücklich regle.
25 
Solche besondere Umstände lägen - jedenfalls - dann vor, wenn die Risikoerhöhung durch ein vorsätzliches Verhalten herbeigeführt werde, das als Vergehen oder Verbrechen strafbar sei. Dies ergebe sich einerseits aus der grundsätzlich auch im SVG geltenden Regel des Unfallversicherungsrechts, dass verbotswidriges Handeln den Versicherungsfall nicht ausschließe (§ 7 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch), andererseits aus § 101 Abs. 2 SGB VII , § 52 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 104 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Diese Normen seien Ausdruck eines notwendig auch im Soldatenversorgungsrecht zu leistenden Ausgleichs widerstreitender Grundsätze: Das Sozialrecht habe keine strafrechtlichen Funktionen wahrzunehmen und keine "Nebenstrafe" auszusprechen. Es widerspräche aber der Einheit der Rechtsordnung, wenn "der Staat" ein strafbares Verhalten leistungsrechtlich belohnen würde. Nach § 101 Abs. 2 SGB VII , § 52 SGB V und § 104 Abs. 1 SGB VI könne die Erbringung von Leistungen dann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn der Versicherungsfall bei einem Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen eingetreten sei. Die diesen Normen zu Grunde liegende Wertung gelte auch im Soldatenversorgungsrecht, sofern die Straftat gerade das risikoerhöhende Verhalten beinhalte, also nicht nur bei dessen Gelegenheit begangen werde. Denn auch im Soldatenversorgungsrecht wäre es widersprüchlich, bestrafte der Staat einerseits ein Dritte gefährdendes (oder sogar verletzendes) Handeln und entschädigte zugleich den Täter für die ihn treffenden Folgen derselben Straftat aus Steuermitteln. Hier führe dies - auf Tatbestandsebene - unmittelbar zum Ausschluss des Versorgungsschutzes; im Recht der gesetzlichen Unfall-, Kranken- und Rentenversicherung bestehe für die Sozialleistungsträger als Normanwender insoweit - auf der Rechtsfolgenebene - ein Ermessensspielraum (§ 101 Abs. 2 SGB VII, § 52 SGB V, § 104 Abs. 1 SGB VI). Diese gesetzliche Differenzierung sei wegen der unterschiedlichen Regelungszwecke des SVG und des SGB VII nicht gleichheitswidrig im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz).
26 
Das BSG hat die durch das vorsätzlich falsche Überholen verursachte Risikoerhöhung nicht (mehr) der dienstlichen, sondern (bereits) der privaten Sphäre des Klägers zugerechnet. In dem Unfall habe sich nicht eine allgemeine Gefahr des Straßenverkehrs realisiert, die vom Versorgungsschutz umfasst sei, sondern eine erhöhte Gefahr, die der Kläger selbst vorsätzlich in strafrechtlich verantwortlicher Weise gesetzt habe. Im Hinblick auf die Entscheidung des 2. Senats des BSG vom 04.06.2002 (B 2 U 11/01 R = SozR 3-2700 § 8 Nr. 10), in der für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung trotz Vorliegens einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung der Wegfall des Versicherungsschutzes auf dem Weg zur Arbeitsstätte verneint worden ist, ist Kritik an der Auffassung des 9. Senats des BSG geäußert worden (vgl. Keller, jurisPR-SozR 9/2005 Anm. 6; Schmitt, SGb 2005, 419/420). Ob der dargelegten Auffassung des 9. Senats in den Fällen gefolgt werden kann, in denen der vorsätzlich begangene Verkehrsverstoß zu einer - vorsätzlichen oder fahrlässigen - Gefährdung des Straßenverkehrs geführt hat, lässt der Senat hier jedoch dahinstehen. Jedenfalls ist sie nicht auf die Fälle, in denen ein fahrlässiger Verkehrsverstoß vorliegt, zu erstrecken. In seiner Entscheidung vom 16.12.2004 hat das BSG diese Frage offen gelassen, indem es formuliert hat, eine den Versorgungsschutz ausschließende Risikoerhöhung liege jedenfalls dann vor, wenn sie durch ein vorsätzliches Verhalten herbeigeführt werde. Auch eine frühere Entscheidung, in der ebenfalls der Versorgungsschutz verneint worden ist, betraf einen vorsätzlichen Verkehrsverstoß (Urteil vom 10.10.1994 = BSGE 75, 180 = SozR 3-2200 § 81 Nr. 12). Würde man jedoch jedes fahrlässige Verhalten, das zu einer Risikoerhöhung führt, genügen lassen, um den Versorgungsschutz zu versagen, würde die gesetzliche Regelung des § 81 Abs. 4 Nr. 2 SVG, die den mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weg nach und von der Dienststelle versorgungsrechtlich schützt, weitgehend leer laufen, da von dieser Vorschrift praktisch ausschließlich Verkehrsunfälle erfasst werden. Auch das BSG hat dargelegt, dass nicht jedes beliebige gefahrerhöhende, selbstgefährdende Alltagsverhalten den Versorgungsschutz entfallen lässt. Dies betrifft nach Auffassung des Senats gerade die im Straßenverkehr alltäglichen fahrlässigen Verhaltensweisen, die, wenn sie mit anderen ungünstigen Umständen zusammentreffen, weitreichende Auswirkungen haben können.
27 
Die Beklagte hat im vorliegenden Fall übersehen, dass der Klägerin im Strafbefehl gerade kein vorsätzlicher, sondern ein fahrlässiger Verkehrsverstoß zur Last gelegt worden ist. Denn die Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 2 StGB erfasst fahrlässiges Handeln hinsichtlich des Verkehrsverstoßes und fahrlässige Verursachung der Gefahr. Bei Vorsatz hinsichtlich des Verkehrsverstoßes und fahrlässiger Verursachung der Gefahr liegt ein Fall des Abs. 3 Nr. 1 vor. Anhaltspunkte dafür, dass diese Wertung im Strafbefehl falsch gewesen sein könnte, hat der Senat nicht. Das Überfahren einer Stoppstelle kann durchaus im Rahmen einer kurzen Unaufmerksamkeit geschehen, insbesondere wenn - wie hier - aufgrund der zuvor zurückgelegten Fahrstrecke ein Nachlassen der Konzentration durchaus nachvollziehbar ist. Deshalb ist trotz des von der Klägerin begangenen Verkehrsverstoßes der Versorgungsschutz auf dem Weg von der Dienststelle nach Hause nicht entfallen.
28 
Das SG hat die Beklagte auch zu Recht verurteilt, über den Antrage der Klägerin auf Erstattung von Sachschäden unter Beachtung der Rechtsauffassung des SG erneut zu entscheiden.
29 
Gem. § 86 Abs. 1 SVG kann Ersatz geleistet werden, wenn bei einem während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung. Die Beklagte hat eine solche nicht getroffen, da sie eine Ersatzleistung mit der Begründung abgelehnt hat, es liege keine WDB vor. Da diese Auffassung unzutreffend ist, hat die Beklagte nunmehr eine Ermessensentscheidung über die Gewährung des beantragten Ersatzes zu treffen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch

1.
einen Angriff auf den Soldaten
a)
wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens,
b)
wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder
c)
bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,
2.
einen Unfall, den der Beschädigte
a)
auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen,
b)
bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,
3.
gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.

(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch

1.
die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes,
2.
die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
3.
die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen,
4.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Soldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).

(4) Als Wehrdienst gilt auch

1.
das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,
2.
das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Soldat
1.
von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 auch für den Weg zu und von der Familienwohnung.

(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(7) Für die Feststellung einer gesundheitlichen Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Absatz 1 verursacht worden ist.

(8) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Absatz 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines anderen Gesetzes zusammen, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädigungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder des anderen Gesetzes bedingten Grad der Schädigungsfolgen entfällt. Der Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn gesundheitliche Schädigungen im Sinne der §§ 81c bis 81e zusammentreffen.

(3) § 81 Absatz 6 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden muss.

(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie § 62 Absatz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes gelten entsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt spätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesministerium der Verteidigung feststellt, dass das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge oder Wehrsold nachgezahlt werden.

(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. Im Übrigen gilt § 46 Absatz 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahlten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich aufgerechnet werden kann.

(1) Die Versorgung nach dem Dritten Teil wird von Behörden der Bundeswehrverwaltung durchgeführt.

(2) Die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses beeinflusst nicht den Lauf der in § 62 Absatz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Fristen, wenn bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ein Anspruch auf Ausgleich nach § 85 und danach ein Anspruch auf Versorgung nach § 80 besteht, es sei denn, die Verhältnisse haben sich zugunsten des Wehrdienstbeschädigten wesentlich geändert. § 89 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden muss.

(3) Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sowie Entscheidungen, die für eine Versorgung nach § 81 Absatz 6 Satz 2 oder für einen Härteausgleich von Bedeutung sind, ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung.

(4) In Angelegenheiten nach den §§ 85 bis 86 und 41 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden

1.
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
2.
§ 36a Absatz 1 bis 3, die §§ 45, 60 bis 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sowie
3.
das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch.
In Angelegenheiten nach den §§ 80, 81a bis 83a sind entsprechend anzuwenden
1.
das Erste Buch Sozialgesetzbuch,
2.
das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch und
3.
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht.

(5) In Angelegenheiten nach Absatz 1, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und in Angelegenheiten nach § 41 Absatz 2 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass

1.
es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn das Bundesministerium der Verteidigung den Verwaltungsakt erlassen hat;
2.
das Bundesministerium der Verteidigung den Widerspruchsbescheid erlässt; für Fälle, in denen es den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat, kann es die Entscheidung durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen;
3.
bis zur Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung mit der Maßgabe entsprechend gelten, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.

(6) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach Absatz 1, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 41 Absatz 2 ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben, und von ihren Hinterbliebenen entscheidet das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug. In Angelegenheiten nach Absatz 1 und nach § 41 Absatz 2 wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Verteidigung vertreten. Die Vertretung kann durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen werden; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.

(1) Die Versorgung nach dem Dritten Teil wird von Behörden der Bundeswehrverwaltung durchgeführt.

(2) Die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses beeinflusst nicht den Lauf der in § 62 Absatz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Fristen, wenn bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ein Anspruch auf Ausgleich nach § 85 und danach ein Anspruch auf Versorgung nach § 80 besteht, es sei denn, die Verhältnisse haben sich zugunsten des Wehrdienstbeschädigten wesentlich geändert. § 89 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden muss.

(3) Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sowie Entscheidungen, die für eine Versorgung nach § 81 Absatz 6 Satz 2 oder für einen Härteausgleich von Bedeutung sind, ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung.

(4) In Angelegenheiten nach den §§ 85 bis 86 und 41 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden

1.
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
2.
§ 36a Absatz 1 bis 3, die §§ 45, 60 bis 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sowie
3.
das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch.
In Angelegenheiten nach den §§ 80, 81a bis 83a sind entsprechend anzuwenden
1.
das Erste Buch Sozialgesetzbuch,
2.
das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch und
3.
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht.

(5) In Angelegenheiten nach Absatz 1, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und in Angelegenheiten nach § 41 Absatz 2 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass

1.
es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn das Bundesministerium der Verteidigung den Verwaltungsakt erlassen hat;
2.
das Bundesministerium der Verteidigung den Widerspruchsbescheid erlässt; für Fälle, in denen es den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat, kann es die Entscheidung durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen;
3.
bis zur Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung mit der Maßgabe entsprechend gelten, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.

(6) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach Absatz 1, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 41 Absatz 2 ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben, und von ihren Hinterbliebenen entscheidet das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug. In Angelegenheiten nach Absatz 1 und nach § 41 Absatz 2 wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Verteidigung vertreten. Die Vertretung kann durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen werden; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch

1.
einen Angriff auf den Soldaten
a)
wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens,
b)
wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder
c)
bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,
2.
einen Unfall, den der Beschädigte
a)
auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen,
b)
bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,
3.
gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.

(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch

1.
die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes,
2.
die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
3.
die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen,
4.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Soldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).

(4) Als Wehrdienst gilt auch

1.
das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,
2.
das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Soldat
1.
von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 auch für den Weg zu und von der Familienwohnung.

(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(7) Für die Feststellung einer gesundheitlichen Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Absatz 1 verursacht worden ist.

(8) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.

(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Absatz 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines anderen Gesetzes zusammen, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädigungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder des anderen Gesetzes bedingten Grad der Schädigungsfolgen entfällt. Der Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn gesundheitliche Schädigungen im Sinne der §§ 81c bis 81e zusammentreffen.

(3) § 81 Absatz 6 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden muss.

(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie § 62 Absatz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes gelten entsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt spätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesministerium der Verteidigung feststellt, dass das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge oder Wehrsold nachgezahlt werden.

(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. Im Übrigen gilt § 46 Absatz 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahlten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich aufgerechnet werden kann.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch

1.
einen Angriff auf den Soldaten
a)
wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens,
b)
wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder
c)
bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,
2.
einen Unfall, den der Beschädigte
a)
auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen,
b)
bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,
3.
gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.

(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch

1.
die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes,
2.
die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
3.
die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen,
4.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Soldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).

(4) Als Wehrdienst gilt auch

1.
das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,
2.
das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Soldat
1.
von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 auch für den Weg zu und von der Familienwohnung.

(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(7) Für die Feststellung einer gesundheitlichen Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Absatz 1 verursacht worden ist.

(8) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Personen, die den Tod von Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen.

(2) Leistungen können ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall bei einer von Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1. Soweit die Leistung versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder geleistet werden.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Personen, die den Tod von Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen.

(2) Leistungen können ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall bei einer von Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1. Soweit die Leistung versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder geleistet werden.

(1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.

(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.

(1) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1.

(2) Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder geleistet werden. Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Ersten Buches über die Auszahlung der Rente an Dritte werden entsprechend angewendet.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Personen, die den Tod von Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen.

(2) Leistungen können ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall bei einer von Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1. Soweit die Leistung versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder geleistet werden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme. Das gilt nicht für

1.
(weggefallen)
2.
Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,
3.
Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,
4.
Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,
5.
das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
6.
Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme. Das gilt nicht für

1.
(weggefallen)
2.
Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,
3.
Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,
4.
Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,
5.
das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
6.
Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift sind. Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung und sind gelb. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.

(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 02. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin am 14.03.2001 eine Wehrdienstbeschädigung (WDB) erlitten und deshalb Anspruch auf Ausgleich und die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen hat.
Die 1979 geborene Klägerin ist seit 01.09.1998 Soldatin auf Zeit. Ursprünglich sollte ihre Dienstzeit am 31.08.2002 enden, zwischenzeitlich hat sie sich jedoch für weitere vier Jahre verpflichtet, sodass das voraussichtliche Ende ihrer Dienstzeit der 31.08.2006 ist.
Am 14.03.2001 verursachte die Klägerin gegen 15:20 Uhr einen Verkehrsunfall. Sie fuhr auf der Gemarkung H. über die K 1029 aus Richtung K. in Richtung der B 28, als sie an einer Stopp-Stelle ohne anzuhalten in die B 28 einfuhr und mit einem Fahrzeug, das von rechts kam, zusammenstieß. Die Klägerin zog sich dabei eine Schädelprellung rechts, eine Wadenbeinprellung rechts sowie eine Daumenprellung links zu (Brief des Kreiskrankenhauses H. vom 14.03.2001). An ihrem Fahrzeug, einem VW-Golf, den sie etwa 1 Jahr zuvor für 9.000,- DM gekauft hatte, entstand Totalschaden.
Die Klägerin hatte am Unfalltag gegen 05:00 Uhr morgens ihren Dienst angetreten. Sie hatte zunächst einen Soldaten in W. abzuholen und zum Flugplatz P. zu fahren und anschließend den Oberfeldarzt Dr. U. von der Sanitätsakademie in M. abzuholen und zurück nach C. zu bringen. Insgesamt hatte die Klägerin eine dienstliche Fahrstrecke von 829 km am Unfalltag zu bewältigen. Nach ihrer Rückkehr nach C. fuhr die Klägerin, die sog. „Heimschläferin“ war, nach Hause. Angaben dazu, warum sie die Stoppstelle überfahren hatte, konnte die Klägerin nicht machen. Die vom Beklagten beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Stuttgart (Aktenzeichen 3253 VRs 70 Js 22045/01) enthält die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen A. K. vom 14.03.2001, bei der dieser angab, er habe gesehen, wie die Klägerin an die Kreuzung herangefahren sei und ohne anzuhalten die Stoppstelle überfahren habe. Die Klägerin gab in einem unter dem 23.05.2001 ausgefüllten Fragebogen „Unaufmerksamkeit“ als mögliche Unfallursache an. Gegenüber der Staatsanwaltschaft äußerte sie sich dahingehend, dass ihre Erinnerung an den Unfall ca. 150 m im Bereich einer dort befindlichen Kurve ausgesetzt und erst nach dem Unfall wieder bruchstückhaft vorhanden sei. Möglicherweise habe für ihr Verhalten jedoch eine Rolle gespielt, dass sie einen vollen Arbeitstag hinter sich und berufsbedingt eine erhebliche Fahrstrecke zurückgelegt habe.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Böblingen vom 30.05.2001 (rechtskräftig seit 16.06.2001) wurde die Klägerin wegen eines Vergehens der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 3 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) und eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gem. §§ 229, 230 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen á 50 DM verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihr entzogen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihr vor Ablauf von 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Nachdem sich die Klägerin mit Schreiben vom 11.12.2001 an den Wehrbeauftragten gewandt hatte, holte die Beklagte von OFA Dr. U. die Stellungnahme vom 16.05.2002 und von Oberstleutnant W. vom Sanitätskommando IV die Stellungnahme vom 12.06.2002 ein. Mit Bescheid vom 12.09.2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Ausgleich nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) und Sachschadenerstattung nach § 86 SVG ab. Die bei der Klägerin durch den Unfall am 14.03.2001 eingetretenen Gesundheitsstörungen seien nicht Folge einer WDB im Sinne des § 81 SVG. Die Klägerin habe den Unfall grob verkehrswidrig und rücksichtslos verursacht, indem sie unter Missachtung eines Stoppschildes ohne anzuhalten nahezu ungebremst in die B 28 eingefahren sei. Damit seien nicht die versorgungsrechtlich geschützten allgemeinen Gefahren des Straßenverkehrs, sondern das eigene grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verhalten wesentliche Bedingung für den Unfall gewesen. Den „Widerspruch“ der Klägerin wies der Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 15.01.2003 zurück.
Dagegen erhob die Klägerin am 06.02.2003 Klage vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG). Sie machte geltend, die von ihr begangene fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung habe den versorgungsrechtlichen Schutz auf ihrer Heimfahrt vom Dienst nicht beseitigen können. Dies gelte insbesondere auch, wenn man die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung heranziehe. So habe das BSG in einer Entscheidung vom 04.06.2002 entschieden, dass auch bei Vorliegen einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung der Versicherungsschutz nicht entfalle.
Mit Urteil vom 02.02.2004 hob das SG die angefochtenen Bescheide auf und stellte fest, dass der Zustand nach Schädelprellung, Wadenprellung rechts, Daumenprellung links Folge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVG sei und verpflichtete die Beklagte, über den Antrag der Klägerin auf Erstattung von Sachschäden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Klägerin habe am 14.03.2001 einen Dienstunfall erlitten. Seine Entscheidung begründete es u. a. damit, dass sich nicht überzeugend darstellen lasse, dass ein Soldat als Verkehrsteilnehmer einen geringeren versorgungsrechtlichen Schutz genieße, als ein gegen das Risiko des Arbeitsunfalls Versicherter, so lange nicht eine „betriebsfremde Handlungstendenz“ in Betracht gezogen werden müsse und erwiesen sei. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihr am 09.03.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.03.2004 Berufung eingelegt, die zunächst unter dem Aktenzeichen L 8 VS 1149/04 geführt wurde. Im Hinblick auf ein beim Bundessozialgericht anhängiges Revisionsverfahren, dessen Ausgang abgewartet werden sollte, ist mit Beschluss vom 19.04.2004 das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.
Nach Ergehen der Entscheidung des BSG vom 16.12.2004 (B 9 VS 1/04 R), mit der das BSG entschieden hat, dass durch ein gefahrerhöhendes, als vorsätzliches Vergehen strafbares Verhalten der Versorgungsschutz eines Soldaten auf dem Heimweg von der Kaserne unterbrochen wird, hat die Klägerin am 24.02.2005 das Verfahren wieder angerufen. Sie vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung des BSG auf ihren Fall keine Anwendung finden könne, da bei ihr gerade keine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs vorliege.
10 
Die Beklagte ist der Auffassung, dass auch unter Berücksichtigung der neuen Entscheidung des BSG ihre ablehnende Entscheidung zutreffend gewesen sei.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 02.02.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
16 
Der Senat hat das Land Baden-Württemberg mit Beschluss vom 09.02.2006 zum Rechtsstreit beigeladen. Der Beigeladene hat sich der Argumentation und Antragstellung der Beklagten/Berufungsklägerin in vollem Umfang angeschlossen.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG und des Senats sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass der Zustand nach Schädelprellung, Wadenprellung rechts und Daumenprellung links Folge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVG ist und es hat die Beklagte auch zu Recht verpflichtet, über den Antrag auf Erstattung von Sachschäden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Denn die Klägerin war bei dem Verkehrsunfall am 14.03.2001 versorgungsrechtlich geschützt.
20 
Eine Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist ( § 81 Abs. 1 SVG ). Als Wehrdienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SVG ). Auf einem solchen versorgungsrechtlich geschützten Weg hat sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt befunden.
21 
Das Zurücklegen eines Weges hängt mit dem Wehrdienst zusammen, wenn zwischen beidem ein innerer Zusammenhang besteht (ständige Rechtsprechung, zuletzt BSGE 88, 247 , 248 = SozR 3-3200 § 81 Nr. 19 mwN; ebenso zum Unfallversicherungsrecht der 2. Senat des BSG: SozR 3-2200 § 550 Nr. 21 und SozR 3-2700 § 8 Nr. 10). Bei der Feststellung dieses inneren Zusammenhangs geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versorgungsschutz in der Soldatenversorgung reicht. Es ist wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Soldaten noch zum "Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges" gehört, ob beides so aufeinander bezogen ist, dass es sachlich zusammenzufassen ist. Entscheidend ist, ob der eingetretene Schaden dem Soldaten persönlich - also dessen privater Sphäre - oder seinem Dienstherrn - also der dienstlichen Sphäre - zuzurechnen ist (BSGE 88, 247 , 248 = SozR 3-3200 § 81 Nr 19 mwN).
22 
Der innere Zusammenhang zwischen der primär geschützten Tätigkeit (Wehrdienst) und dem Zurücklegen des Weges setzt voraus, dass der Weg wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder nach Beendigung der Tätigkeit die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten/Soldaten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungs-/Versorgungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte/Soldat auf dem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 14).
23 
In seiner Entscheidung vom 16.12.2004 (B 9 VS 1/04 R = BSGE 94, 133 = SozR 4-3200 § 81 Nr. 2), in der es um den versorgungsrechtlichen Schutz eines Soldaten ging, dessen Überholmanöver im Überholverbot strafrechtlich als Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 1 StGB (also Vorsatztat mit fahrlässig herbeigeführtem Erfolg) geahndet worden war, hat das BSG ausgeführt, das Kriterium der Handlungstendenz erfasse nur diejenigen Fälle sachgerecht, in denen der Versicherte/Soldat von dem rechtlich geschützten Weg in räumlicher (z. B. durch Umwege) oder zeitlicher (z. B. durch Unterbrechungen) Hinsicht abweiche. Dabei lasse sich das realisierte Risiko nach dem Kriterium der - objektivierbaren - Handlungstendenz wertend entweder der privaten Sphäre des Versicherten/Soldaten oder aber der betrieblichen/dienstlichen Sphäre zuordnen. Dieser Maßstab versage aber bei "qualitativen" Abweichungen vom geschützten Weg. In diesen Fällen sei nicht fraglich, ob das Zurücklegen des Weges dazu diene, die Dienststelle oder die Wohnung zu erreichen. Fraglich sei, ob die - riskante - Art und Weise, in der dies geschehe, noch dem Schutz des Versorgungsrechts unterfalle. Bei einem solchen "qualitativen" Verlassen des geschützten Weges sei zuerst danach zu fragen, wer die Abweichung veranlasst habe. Habe der Soldat das Risiko ohne dienstliche Gründe erhöht, so sei ihm der eingetretene Erfolg an sich zuzurechnen.
24 
Allerdings reiche nicht jedes beliebige gefahrerhöhende, selbstgefährdende Alltagsverhalten aus, um den Versorgungsschutz entfallen zu lassen. Es müssten weitere besondere Umstände hinzutreten, wobei § 81 Abs 7 SVG nur einen speziellen Fall (absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung) ausdrücklich regle.
25 
Solche besondere Umstände lägen - jedenfalls - dann vor, wenn die Risikoerhöhung durch ein vorsätzliches Verhalten herbeigeführt werde, das als Vergehen oder Verbrechen strafbar sei. Dies ergebe sich einerseits aus der grundsätzlich auch im SVG geltenden Regel des Unfallversicherungsrechts, dass verbotswidriges Handeln den Versicherungsfall nicht ausschließe (§ 7 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch), andererseits aus § 101 Abs. 2 SGB VII , § 52 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 104 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Diese Normen seien Ausdruck eines notwendig auch im Soldatenversorgungsrecht zu leistenden Ausgleichs widerstreitender Grundsätze: Das Sozialrecht habe keine strafrechtlichen Funktionen wahrzunehmen und keine "Nebenstrafe" auszusprechen. Es widerspräche aber der Einheit der Rechtsordnung, wenn "der Staat" ein strafbares Verhalten leistungsrechtlich belohnen würde. Nach § 101 Abs. 2 SGB VII , § 52 SGB V und § 104 Abs. 1 SGB VI könne die Erbringung von Leistungen dann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn der Versicherungsfall bei einem Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen eingetreten sei. Die diesen Normen zu Grunde liegende Wertung gelte auch im Soldatenversorgungsrecht, sofern die Straftat gerade das risikoerhöhende Verhalten beinhalte, also nicht nur bei dessen Gelegenheit begangen werde. Denn auch im Soldatenversorgungsrecht wäre es widersprüchlich, bestrafte der Staat einerseits ein Dritte gefährdendes (oder sogar verletzendes) Handeln und entschädigte zugleich den Täter für die ihn treffenden Folgen derselben Straftat aus Steuermitteln. Hier führe dies - auf Tatbestandsebene - unmittelbar zum Ausschluss des Versorgungsschutzes; im Recht der gesetzlichen Unfall-, Kranken- und Rentenversicherung bestehe für die Sozialleistungsträger als Normanwender insoweit - auf der Rechtsfolgenebene - ein Ermessensspielraum (§ 101 Abs. 2 SGB VII, § 52 SGB V, § 104 Abs. 1 SGB VI). Diese gesetzliche Differenzierung sei wegen der unterschiedlichen Regelungszwecke des SVG und des SGB VII nicht gleichheitswidrig im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz).
26 
Das BSG hat die durch das vorsätzlich falsche Überholen verursachte Risikoerhöhung nicht (mehr) der dienstlichen, sondern (bereits) der privaten Sphäre des Klägers zugerechnet. In dem Unfall habe sich nicht eine allgemeine Gefahr des Straßenverkehrs realisiert, die vom Versorgungsschutz umfasst sei, sondern eine erhöhte Gefahr, die der Kläger selbst vorsätzlich in strafrechtlich verantwortlicher Weise gesetzt habe. Im Hinblick auf die Entscheidung des 2. Senats des BSG vom 04.06.2002 (B 2 U 11/01 R = SozR 3-2700 § 8 Nr. 10), in der für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung trotz Vorliegens einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung der Wegfall des Versicherungsschutzes auf dem Weg zur Arbeitsstätte verneint worden ist, ist Kritik an der Auffassung des 9. Senats des BSG geäußert worden (vgl. Keller, jurisPR-SozR 9/2005 Anm. 6; Schmitt, SGb 2005, 419/420). Ob der dargelegten Auffassung des 9. Senats in den Fällen gefolgt werden kann, in denen der vorsätzlich begangene Verkehrsverstoß zu einer - vorsätzlichen oder fahrlässigen - Gefährdung des Straßenverkehrs geführt hat, lässt der Senat hier jedoch dahinstehen. Jedenfalls ist sie nicht auf die Fälle, in denen ein fahrlässiger Verkehrsverstoß vorliegt, zu erstrecken. In seiner Entscheidung vom 16.12.2004 hat das BSG diese Frage offen gelassen, indem es formuliert hat, eine den Versorgungsschutz ausschließende Risikoerhöhung liege jedenfalls dann vor, wenn sie durch ein vorsätzliches Verhalten herbeigeführt werde. Auch eine frühere Entscheidung, in der ebenfalls der Versorgungsschutz verneint worden ist, betraf einen vorsätzlichen Verkehrsverstoß (Urteil vom 10.10.1994 = BSGE 75, 180 = SozR 3-2200 § 81 Nr. 12). Würde man jedoch jedes fahrlässige Verhalten, das zu einer Risikoerhöhung führt, genügen lassen, um den Versorgungsschutz zu versagen, würde die gesetzliche Regelung des § 81 Abs. 4 Nr. 2 SVG, die den mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weg nach und von der Dienststelle versorgungsrechtlich schützt, weitgehend leer laufen, da von dieser Vorschrift praktisch ausschließlich Verkehrsunfälle erfasst werden. Auch das BSG hat dargelegt, dass nicht jedes beliebige gefahrerhöhende, selbstgefährdende Alltagsverhalten den Versorgungsschutz entfallen lässt. Dies betrifft nach Auffassung des Senats gerade die im Straßenverkehr alltäglichen fahrlässigen Verhaltensweisen, die, wenn sie mit anderen ungünstigen Umständen zusammentreffen, weitreichende Auswirkungen haben können.
27 
Die Beklagte hat im vorliegenden Fall übersehen, dass der Klägerin im Strafbefehl gerade kein vorsätzlicher, sondern ein fahrlässiger Verkehrsverstoß zur Last gelegt worden ist. Denn die Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 2 StGB erfasst fahrlässiges Handeln hinsichtlich des Verkehrsverstoßes und fahrlässige Verursachung der Gefahr. Bei Vorsatz hinsichtlich des Verkehrsverstoßes und fahrlässiger Verursachung der Gefahr liegt ein Fall des Abs. 3 Nr. 1 vor. Anhaltspunkte dafür, dass diese Wertung im Strafbefehl falsch gewesen sein könnte, hat der Senat nicht. Das Überfahren einer Stoppstelle kann durchaus im Rahmen einer kurzen Unaufmerksamkeit geschehen, insbesondere wenn - wie hier - aufgrund der zuvor zurückgelegten Fahrstrecke ein Nachlassen der Konzentration durchaus nachvollziehbar ist. Deshalb ist trotz des von der Klägerin begangenen Verkehrsverstoßes der Versorgungsschutz auf dem Weg von der Dienststelle nach Hause nicht entfallen.
28 
Das SG hat die Beklagte auch zu Recht verurteilt, über den Antrage der Klägerin auf Erstattung von Sachschäden unter Beachtung der Rechtsauffassung des SG erneut zu entscheiden.
29 
Gem. § 86 Abs. 1 SVG kann Ersatz geleistet werden, wenn bei einem während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung. Die Beklagte hat eine solche nicht getroffen, da sie eine Ersatzleistung mit der Begründung abgelehnt hat, es liege keine WDB vor. Da diese Auffassung unzutreffend ist, hat die Beklagte nunmehr eine Ermessensentscheidung über die Gewährung des beantragten Ersatzes zu treffen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Gründe

 
18 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass der Zustand nach Schädelprellung, Wadenprellung rechts und Daumenprellung links Folge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVG ist und es hat die Beklagte auch zu Recht verpflichtet, über den Antrag auf Erstattung von Sachschäden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Denn die Klägerin war bei dem Verkehrsunfall am 14.03.2001 versorgungsrechtlich geschützt.
20 
Eine Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist ( § 81 Abs. 1 SVG ). Als Wehrdienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SVG ). Auf einem solchen versorgungsrechtlich geschützten Weg hat sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt befunden.
21 
Das Zurücklegen eines Weges hängt mit dem Wehrdienst zusammen, wenn zwischen beidem ein innerer Zusammenhang besteht (ständige Rechtsprechung, zuletzt BSGE 88, 247 , 248 = SozR 3-3200 § 81 Nr. 19 mwN; ebenso zum Unfallversicherungsrecht der 2. Senat des BSG: SozR 3-2200 § 550 Nr. 21 und SozR 3-2700 § 8 Nr. 10). Bei der Feststellung dieses inneren Zusammenhangs geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versorgungsschutz in der Soldatenversorgung reicht. Es ist wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Soldaten noch zum "Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges" gehört, ob beides so aufeinander bezogen ist, dass es sachlich zusammenzufassen ist. Entscheidend ist, ob der eingetretene Schaden dem Soldaten persönlich - also dessen privater Sphäre - oder seinem Dienstherrn - also der dienstlichen Sphäre - zuzurechnen ist (BSGE 88, 247 , 248 = SozR 3-3200 § 81 Nr 19 mwN).
22 
Der innere Zusammenhang zwischen der primär geschützten Tätigkeit (Wehrdienst) und dem Zurücklegen des Weges setzt voraus, dass der Weg wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder nach Beendigung der Tätigkeit die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten/Soldaten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungs-/Versorgungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte/Soldat auf dem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 14).
23 
In seiner Entscheidung vom 16.12.2004 (B 9 VS 1/04 R = BSGE 94, 133 = SozR 4-3200 § 81 Nr. 2), in der es um den versorgungsrechtlichen Schutz eines Soldaten ging, dessen Überholmanöver im Überholverbot strafrechtlich als Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 1 StGB (also Vorsatztat mit fahrlässig herbeigeführtem Erfolg) geahndet worden war, hat das BSG ausgeführt, das Kriterium der Handlungstendenz erfasse nur diejenigen Fälle sachgerecht, in denen der Versicherte/Soldat von dem rechtlich geschützten Weg in räumlicher (z. B. durch Umwege) oder zeitlicher (z. B. durch Unterbrechungen) Hinsicht abweiche. Dabei lasse sich das realisierte Risiko nach dem Kriterium der - objektivierbaren - Handlungstendenz wertend entweder der privaten Sphäre des Versicherten/Soldaten oder aber der betrieblichen/dienstlichen Sphäre zuordnen. Dieser Maßstab versage aber bei "qualitativen" Abweichungen vom geschützten Weg. In diesen Fällen sei nicht fraglich, ob das Zurücklegen des Weges dazu diene, die Dienststelle oder die Wohnung zu erreichen. Fraglich sei, ob die - riskante - Art und Weise, in der dies geschehe, noch dem Schutz des Versorgungsrechts unterfalle. Bei einem solchen "qualitativen" Verlassen des geschützten Weges sei zuerst danach zu fragen, wer die Abweichung veranlasst habe. Habe der Soldat das Risiko ohne dienstliche Gründe erhöht, so sei ihm der eingetretene Erfolg an sich zuzurechnen.
24 
Allerdings reiche nicht jedes beliebige gefahrerhöhende, selbstgefährdende Alltagsverhalten aus, um den Versorgungsschutz entfallen zu lassen. Es müssten weitere besondere Umstände hinzutreten, wobei § 81 Abs 7 SVG nur einen speziellen Fall (absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung) ausdrücklich regle.
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Solche besondere Umstände lägen - jedenfalls - dann vor, wenn die Risikoerhöhung durch ein vorsätzliches Verhalten herbeigeführt werde, das als Vergehen oder Verbrechen strafbar sei. Dies ergebe sich einerseits aus der grundsätzlich auch im SVG geltenden Regel des Unfallversicherungsrechts, dass verbotswidriges Handeln den Versicherungsfall nicht ausschließe (§ 7 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch), andererseits aus § 101 Abs. 2 SGB VII , § 52 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 104 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Diese Normen seien Ausdruck eines notwendig auch im Soldatenversorgungsrecht zu leistenden Ausgleichs widerstreitender Grundsätze: Das Sozialrecht habe keine strafrechtlichen Funktionen wahrzunehmen und keine "Nebenstrafe" auszusprechen. Es widerspräche aber der Einheit der Rechtsordnung, wenn "der Staat" ein strafbares Verhalten leistungsrechtlich belohnen würde. Nach § 101 Abs. 2 SGB VII , § 52 SGB V und § 104 Abs. 1 SGB VI könne die Erbringung von Leistungen dann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn der Versicherungsfall bei einem Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen eingetreten sei. Die diesen Normen zu Grunde liegende Wertung gelte auch im Soldatenversorgungsrecht, sofern die Straftat gerade das risikoerhöhende Verhalten beinhalte, also nicht nur bei dessen Gelegenheit begangen werde. Denn auch im Soldatenversorgungsrecht wäre es widersprüchlich, bestrafte der Staat einerseits ein Dritte gefährdendes (oder sogar verletzendes) Handeln und entschädigte zugleich den Täter für die ihn treffenden Folgen derselben Straftat aus Steuermitteln. Hier führe dies - auf Tatbestandsebene - unmittelbar zum Ausschluss des Versorgungsschutzes; im Recht der gesetzlichen Unfall-, Kranken- und Rentenversicherung bestehe für die Sozialleistungsträger als Normanwender insoweit - auf der Rechtsfolgenebene - ein Ermessensspielraum (§ 101 Abs. 2 SGB VII, § 52 SGB V, § 104 Abs. 1 SGB VI). Diese gesetzliche Differenzierung sei wegen der unterschiedlichen Regelungszwecke des SVG und des SGB VII nicht gleichheitswidrig im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz).
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Das BSG hat die durch das vorsätzlich falsche Überholen verursachte Risikoerhöhung nicht (mehr) der dienstlichen, sondern (bereits) der privaten Sphäre des Klägers zugerechnet. In dem Unfall habe sich nicht eine allgemeine Gefahr des Straßenverkehrs realisiert, die vom Versorgungsschutz umfasst sei, sondern eine erhöhte Gefahr, die der Kläger selbst vorsätzlich in strafrechtlich verantwortlicher Weise gesetzt habe. Im Hinblick auf die Entscheidung des 2. Senats des BSG vom 04.06.2002 (B 2 U 11/01 R = SozR 3-2700 § 8 Nr. 10), in der für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung trotz Vorliegens einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung der Wegfall des Versicherungsschutzes auf dem Weg zur Arbeitsstätte verneint worden ist, ist Kritik an der Auffassung des 9. Senats des BSG geäußert worden (vgl. Keller, jurisPR-SozR 9/2005 Anm. 6; Schmitt, SGb 2005, 419/420). Ob der dargelegten Auffassung des 9. Senats in den Fällen gefolgt werden kann, in denen der vorsätzlich begangene Verkehrsverstoß zu einer - vorsätzlichen oder fahrlässigen - Gefährdung des Straßenverkehrs geführt hat, lässt der Senat hier jedoch dahinstehen. Jedenfalls ist sie nicht auf die Fälle, in denen ein fahrlässiger Verkehrsverstoß vorliegt, zu erstrecken. In seiner Entscheidung vom 16.12.2004 hat das BSG diese Frage offen gelassen, indem es formuliert hat, eine den Versorgungsschutz ausschließende Risikoerhöhung liege jedenfalls dann vor, wenn sie durch ein vorsätzliches Verhalten herbeigeführt werde. Auch eine frühere Entscheidung, in der ebenfalls der Versorgungsschutz verneint worden ist, betraf einen vorsätzlichen Verkehrsverstoß (Urteil vom 10.10.1994 = BSGE 75, 180 = SozR 3-2200 § 81 Nr. 12). Würde man jedoch jedes fahrlässige Verhalten, das zu einer Risikoerhöhung führt, genügen lassen, um den Versorgungsschutz zu versagen, würde die gesetzliche Regelung des § 81 Abs. 4 Nr. 2 SVG, die den mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weg nach und von der Dienststelle versorgungsrechtlich schützt, weitgehend leer laufen, da von dieser Vorschrift praktisch ausschließlich Verkehrsunfälle erfasst werden. Auch das BSG hat dargelegt, dass nicht jedes beliebige gefahrerhöhende, selbstgefährdende Alltagsverhalten den Versorgungsschutz entfallen lässt. Dies betrifft nach Auffassung des Senats gerade die im Straßenverkehr alltäglichen fahrlässigen Verhaltensweisen, die, wenn sie mit anderen ungünstigen Umständen zusammentreffen, weitreichende Auswirkungen haben können.
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Die Beklagte hat im vorliegenden Fall übersehen, dass der Klägerin im Strafbefehl gerade kein vorsätzlicher, sondern ein fahrlässiger Verkehrsverstoß zur Last gelegt worden ist. Denn die Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 2 StGB erfasst fahrlässiges Handeln hinsichtlich des Verkehrsverstoßes und fahrlässige Verursachung der Gefahr. Bei Vorsatz hinsichtlich des Verkehrsverstoßes und fahrlässiger Verursachung der Gefahr liegt ein Fall des Abs. 3 Nr. 1 vor. Anhaltspunkte dafür, dass diese Wertung im Strafbefehl falsch gewesen sein könnte, hat der Senat nicht. Das Überfahren einer Stoppstelle kann durchaus im Rahmen einer kurzen Unaufmerksamkeit geschehen, insbesondere wenn - wie hier - aufgrund der zuvor zurückgelegten Fahrstrecke ein Nachlassen der Konzentration durchaus nachvollziehbar ist. Deshalb ist trotz des von der Klägerin begangenen Verkehrsverstoßes der Versorgungsschutz auf dem Weg von der Dienststelle nach Hause nicht entfallen.
28 
Das SG hat die Beklagte auch zu Recht verurteilt, über den Antrage der Klägerin auf Erstattung von Sachschäden unter Beachtung der Rechtsauffassung des SG erneut zu entscheiden.
29 
Gem. § 86 Abs. 1 SVG kann Ersatz geleistet werden, wenn bei einem während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung. Die Beklagte hat eine solche nicht getroffen, da sie eine Ersatzleistung mit der Begründung abgelehnt hat, es liege keine WDB vor. Da diese Auffassung unzutreffend ist, hat die Beklagte nunmehr eine Ermessensentscheidung über die Gewährung des beantragten Ersatzes zu treffen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.