Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. März 2006 - L 6 VS 880/05

published on 16/03/2006 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. März 2006 - L 6 VS 880/05
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 02. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin am 14.03.2001 eine Wehrdienstbeschädigung (WDB) erlitten und deshalb Anspruch auf Ausgleich und die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen hat.
Die 1979 geborene Klägerin ist seit 01.09.1998 Soldatin auf Zeit. Ursprünglich sollte ihre Dienstzeit am 31.08.2002 enden, zwischenzeitlich hat sie sich jedoch für weitere vier Jahre verpflichtet, sodass das voraussichtliche Ende ihrer Dienstzeit der 31.08.2006 ist.
Am 14.03.2001 verursachte die Klägerin gegen 15:20 Uhr einen Verkehrsunfall. Sie fuhr auf der Gemarkung H. über die K 1029 aus Richtung K. in Richtung der B 28, als sie an einer Stopp-Stelle ohne anzuhalten in die B 28 einfuhr und mit einem Fahrzeug, das von rechts kam, zusammenstieß. Die Klägerin zog sich dabei eine Schädelprellung rechts, eine Wadenbeinprellung rechts sowie eine Daumenprellung links zu (Brief des Kreiskrankenhauses H. vom 14.03.2001). An ihrem Fahrzeug, einem VW-Golf, den sie etwa 1 Jahr zuvor für 9.000,- DM gekauft hatte, entstand Totalschaden.
Die Klägerin hatte am Unfalltag gegen 05:00 Uhr morgens ihren Dienst angetreten. Sie hatte zunächst einen Soldaten in W. abzuholen und zum Flugplatz P. zu fahren und anschließend den Oberfeldarzt Dr. U. von der Sanitätsakademie in M. abzuholen und zurück nach C. zu bringen. Insgesamt hatte die Klägerin eine dienstliche Fahrstrecke von 829 km am Unfalltag zu bewältigen. Nach ihrer Rückkehr nach C. fuhr die Klägerin, die sog. „Heimschläferin“ war, nach Hause. Angaben dazu, warum sie die Stoppstelle überfahren hatte, konnte die Klägerin nicht machen. Die vom Beklagten beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Stuttgart (Aktenzeichen 3253 VRs 70 Js 22045/01) enthält die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen A. K. vom 14.03.2001, bei der dieser angab, er habe gesehen, wie die Klägerin an die Kreuzung herangefahren sei und ohne anzuhalten die Stoppstelle überfahren habe. Die Klägerin gab in einem unter dem 23.05.2001 ausgefüllten Fragebogen „Unaufmerksamkeit“ als mögliche Unfallursache an. Gegenüber der Staatsanwaltschaft äußerte sie sich dahingehend, dass ihre Erinnerung an den Unfall ca. 150 m im Bereich einer dort befindlichen Kurve ausgesetzt und erst nach dem Unfall wieder bruchstückhaft vorhanden sei. Möglicherweise habe für ihr Verhalten jedoch eine Rolle gespielt, dass sie einen vollen Arbeitstag hinter sich und berufsbedingt eine erhebliche Fahrstrecke zurückgelegt habe.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Böblingen vom 30.05.2001 (rechtskräftig seit 16.06.2001) wurde die Klägerin wegen eines Vergehens der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 3 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) und eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gem. §§ 229, 230 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen á 50 DM verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihr entzogen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihr vor Ablauf von 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Nachdem sich die Klägerin mit Schreiben vom 11.12.2001 an den Wehrbeauftragten gewandt hatte, holte die Beklagte von OFA Dr. U. die Stellungnahme vom 16.05.2002 und von Oberstleutnant W. vom Sanitätskommando IV die Stellungnahme vom 12.06.2002 ein. Mit Bescheid vom 12.09.2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Ausgleich nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) und Sachschadenerstattung nach § 86 SVG ab. Die bei der Klägerin durch den Unfall am 14.03.2001 eingetretenen Gesundheitsstörungen seien nicht Folge einer WDB im Sinne des § 81 SVG. Die Klägerin habe den Unfall grob verkehrswidrig und rücksichtslos verursacht, indem sie unter Missachtung eines Stoppschildes ohne anzuhalten nahezu ungebremst in die B 28 eingefahren sei. Damit seien nicht die versorgungsrechtlich geschützten allgemeinen Gefahren des Straßenverkehrs, sondern das eigene grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verhalten wesentliche Bedingung für den Unfall gewesen. Den „Widerspruch“ der Klägerin wies der Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 15.01.2003 zurück.
Dagegen erhob die Klägerin am 06.02.2003 Klage vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG). Sie machte geltend, die von ihr begangene fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung habe den versorgungsrechtlichen Schutz auf ihrer Heimfahrt vom Dienst nicht beseitigen können. Dies gelte insbesondere auch, wenn man die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung heranziehe. So habe das BSG in einer Entscheidung vom 04.06.2002 entschieden, dass auch bei Vorliegen einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung der Versicherungsschutz nicht entfalle.
Mit Urteil vom 02.02.2004 hob das SG die angefochtenen Bescheide auf und stellte fest, dass der Zustand nach Schädelprellung, Wadenprellung rechts, Daumenprellung links Folge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVG sei und verpflichtete die Beklagte, über den Antrag der Klägerin auf Erstattung von Sachschäden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Klägerin habe am 14.03.2001 einen Dienstunfall erlitten. Seine Entscheidung begründete es u. a. damit, dass sich nicht überzeugend darstellen lasse, dass ein Soldat als Verkehrsteilnehmer einen geringeren versorgungsrechtlichen Schutz genieße, als ein gegen das Risiko des Arbeitsunfalls Versicherter, so lange nicht eine „betriebsfremde Handlungstendenz“ in Betracht gezogen werden müsse und erwiesen sei. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihr am 09.03.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.03.2004 Berufung eingelegt, die zunächst unter dem Aktenzeichen L 8 VS 1149/04 geführt wurde. Im Hinblick auf ein beim Bundessozialgericht anhängiges Revisionsverfahren, dessen Ausgang abgewartet werden sollte, ist mit Beschluss vom 19.04.2004 das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.
Nach Ergehen der Entscheidung des BSG vom 16.12.2004 (B 9 VS 1/04 R), mit der das BSG entschieden hat, dass durch ein gefahrerhöhendes, als vorsätzliches Vergehen strafbares Verhalten der Versorgungsschutz eines Soldaten auf dem Heimweg von der Kaserne unterbrochen wird, hat die Klägerin am 24.02.2005 das Verfahren wieder angerufen. Sie vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung des BSG auf ihren Fall keine Anwendung finden könne, da bei ihr gerade keine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs vorliege.
10 
Die Beklagte ist der Auffassung, dass auch unter Berücksichtigung der neuen Entscheidung des BSG ihre ablehnende Entscheidung zutreffend gewesen sei.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 02.02.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
16 
Der Senat hat das Land Baden-Württemberg mit Beschluss vom 09.02.2006 zum Rechtsstreit beigeladen. Der Beigeladene hat sich der Argumentation und Antragstellung der Beklagten/Berufungsklägerin in vollem Umfang angeschlossen.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG und des Senats sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass der Zustand nach Schädelprellung, Wadenprellung rechts und Daumenprellung links Folge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVG ist und es hat die Beklagte auch zu Recht verpflichtet, über den Antrag auf Erstattung von Sachschäden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Denn die Klägerin war bei dem Verkehrsunfall am 14.03.2001 versorgungsrechtlich geschützt.
20 
Eine Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist ( § 81 Abs. 1 SVG ). Als Wehrdienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SVG ). Auf einem solchen versorgungsrechtlich geschützten Weg hat sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt befunden.
21 
Das Zurücklegen eines Weges hängt mit dem Wehrdienst zusammen, wenn zwischen beidem ein innerer Zusammenhang besteht (ständige Rechtsprechung, zuletzt BSGE 88, 247 , 248 = SozR 3-3200 § 81 Nr. 19 mwN; ebenso zum Unfallversicherungsrecht der 2. Senat des BSG: SozR 3-2200 § 550 Nr. 21 und SozR 3-2700 § 8 Nr. 10). Bei der Feststellung dieses inneren Zusammenhangs geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versorgungsschutz in der Soldatenversorgung reicht. Es ist wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Soldaten noch zum "Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges" gehört, ob beides so aufeinander bezogen ist, dass es sachlich zusammenzufassen ist. Entscheidend ist, ob der eingetretene Schaden dem Soldaten persönlich - also dessen privater Sphäre - oder seinem Dienstherrn - also der dienstlichen Sphäre - zuzurechnen ist (BSGE 88, 247 , 248 = SozR 3-3200 § 81 Nr 19 mwN).
22 
Der innere Zusammenhang zwischen der primär geschützten Tätigkeit (Wehrdienst) und dem Zurücklegen des Weges setzt voraus, dass der Weg wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder nach Beendigung der Tätigkeit die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten/Soldaten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungs-/Versorgungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte/Soldat auf dem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 14).
23 
In seiner Entscheidung vom 16.12.2004 (B 9 VS 1/04 R = BSGE 94, 133 = SozR 4-3200 § 81 Nr. 2), in der es um den versorgungsrechtlichen Schutz eines Soldaten ging, dessen Überholmanöver im Überholverbot strafrechtlich als Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 1 StGB (also Vorsatztat mit fahrlässig herbeigeführtem Erfolg) geahndet worden war, hat das BSG ausgeführt, das Kriterium der Handlungstendenz erfasse nur diejenigen Fälle sachgerecht, in denen der Versicherte/Soldat von dem rechtlich geschützten Weg in räumlicher (z. B. durch Umwege) oder zeitlicher (z. B. durch Unterbrechungen) Hinsicht abweiche. Dabei lasse sich das realisierte Risiko nach dem Kriterium der - objektivierbaren - Handlungstendenz wertend entweder der privaten Sphäre des Versicherten/Soldaten oder aber der betrieblichen/dienstlichen Sphäre zuordnen. Dieser Maßstab versage aber bei "qualitativen" Abweichungen vom geschützten Weg. In diesen Fällen sei nicht fraglich, ob das Zurücklegen des Weges dazu diene, die Dienststelle oder die Wohnung zu erreichen. Fraglich sei, ob die - riskante - Art und Weise, in der dies geschehe, noch dem Schutz des Versorgungsrechts unterfalle. Bei einem solchen "qualitativen" Verlassen des geschützten Weges sei zuerst danach zu fragen, wer die Abweichung veranlasst habe. Habe der Soldat das Risiko ohne dienstliche Gründe erhöht, so sei ihm der eingetretene Erfolg an sich zuzurechnen.
24 
Allerdings reiche nicht jedes beliebige gefahrerhöhende, selbstgefährdende Alltagsverhalten aus, um den Versorgungsschutz entfallen zu lassen. Es müssten weitere besondere Umstände hinzutreten, wobei § 81 Abs 7 SVG nur einen speziellen Fall (absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung) ausdrücklich regle.
25 
Solche besondere Umstände lägen - jedenfalls - dann vor, wenn die Risikoerhöhung durch ein vorsätzliches Verhalten herbeigeführt werde, das als Vergehen oder Verbrechen strafbar sei. Dies ergebe sich einerseits aus der grundsätzlich auch im SVG geltenden Regel des Unfallversicherungsrechts, dass verbotswidriges Handeln den Versicherungsfall nicht ausschließe (§ 7 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch), andererseits aus § 101 Abs. 2 SGB VII , § 52 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 104 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Diese Normen seien Ausdruck eines notwendig auch im Soldatenversorgungsrecht zu leistenden Ausgleichs widerstreitender Grundsätze: Das Sozialrecht habe keine strafrechtlichen Funktionen wahrzunehmen und keine "Nebenstrafe" auszusprechen. Es widerspräche aber der Einheit der Rechtsordnung, wenn "der Staat" ein strafbares Verhalten leistungsrechtlich belohnen würde. Nach § 101 Abs. 2 SGB VII , § 52 SGB V und § 104 Abs. 1 SGB VI könne die Erbringung von Leistungen dann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn der Versicherungsfall bei einem Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen eingetreten sei. Die diesen Normen zu Grunde liegende Wertung gelte auch im Soldatenversorgungsrecht, sofern die Straftat gerade das risikoerhöhende Verhalten beinhalte, also nicht nur bei dessen Gelegenheit begangen werde. Denn auch im Soldatenversorgungsrecht wäre es widersprüchlich, bestrafte der Staat einerseits ein Dritte gefährdendes (oder sogar verletzendes) Handeln und entschädigte zugleich den Täter für die ihn treffenden Folgen derselben Straftat aus Steuermitteln. Hier führe dies - auf Tatbestandsebene - unmittelbar zum Ausschluss des Versorgungsschutzes; im Recht der gesetzlichen Unfall-, Kranken- und Rentenversicherung bestehe für die Sozialleistungsträger als Normanwender insoweit - auf der Rechtsfolgenebene - ein Ermessensspielraum (§ 101 Abs. 2 SGB VII, § 52 SGB V, § 104 Abs. 1 SGB VI). Diese gesetzliche Differenzierung sei wegen der unterschiedlichen Regelungszwecke des SVG und des SGB VII nicht gleichheitswidrig im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz).
26 
Das BSG hat die durch das vorsätzlich falsche Überholen verursachte Risikoerhöhung nicht (mehr) der dienstlichen, sondern (bereits) der privaten Sphäre des Klägers zugerechnet. In dem Unfall habe sich nicht eine allgemeine Gefahr des Straßenverkehrs realisiert, die vom Versorgungsschutz umfasst sei, sondern eine erhöhte Gefahr, die der Kläger selbst vorsätzlich in strafrechtlich verantwortlicher Weise gesetzt habe. Im Hinblick auf die Entscheidung des 2. Senats des BSG vom 04.06.2002 (B 2 U 11/01 R = SozR 3-2700 § 8 Nr. 10), in der für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung trotz Vorliegens einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung der Wegfall des Versicherungsschutzes auf dem Weg zur Arbeitsstätte verneint worden ist, ist Kritik an der Auffassung des 9. Senats des BSG geäußert worden (vgl. Keller, jurisPR-SozR 9/2005 Anm. 6; Schmitt, SGb 2005, 419/420). Ob der dargelegten Auffassung des 9. Senats in den Fällen gefolgt werden kann, in denen der vorsätzlich begangene Verkehrsverstoß zu einer - vorsätzlichen oder fahrlässigen - Gefährdung des Straßenverkehrs geführt hat, lässt der Senat hier jedoch dahinstehen. Jedenfalls ist sie nicht auf die Fälle, in denen ein fahrlässiger Verkehrsverstoß vorliegt, zu erstrecken. In seiner Entscheidung vom 16.12.2004 hat das BSG diese Frage offen gelassen, indem es formuliert hat, eine den Versorgungsschutz ausschließende Risikoerhöhung liege jedenfalls dann vor, wenn sie durch ein vorsätzliches Verhalten herbeigeführt werde. Auch eine frühere Entscheidung, in der ebenfalls der Versorgungsschutz verneint worden ist, betraf einen vorsätzlichen Verkehrsverstoß (Urteil vom 10.10.1994 = BSGE 75, 180 = SozR 3-2200 § 81 Nr. 12). Würde man jedoch jedes fahrlässige Verhalten, das zu einer Risikoerhöhung führt, genügen lassen, um den Versorgungsschutz zu versagen, würde die gesetzliche Regelung des § 81 Abs. 4 Nr. 2 SVG, die den mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weg nach und von der Dienststelle versorgungsrechtlich schützt, weitgehend leer laufen, da von dieser Vorschrift praktisch ausschließlich Verkehrsunfälle erfasst werden. Auch das BSG hat dargelegt, dass nicht jedes beliebige gefahrerhöhende, selbstgefährdende Alltagsverhalten den Versorgungsschutz entfallen lässt. Dies betrifft nach Auffassung des Senats gerade die im Straßenverkehr alltäglichen fahrlässigen Verhaltensweisen, die, wenn sie mit anderen ungünstigen Umständen zusammentreffen, weitreichende Auswirkungen haben können.
27 
Die Beklagte hat im vorliegenden Fall übersehen, dass der Klägerin im Strafbefehl gerade kein vorsätzlicher, sondern ein fahrlässiger Verkehrsverstoß zur Last gelegt worden ist. Denn die Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 2 StGB erfasst fahrlässiges Handeln hinsichtlich des Verkehrsverstoßes und fahrlässige Verursachung der Gefahr. Bei Vorsatz hinsichtlich des Verkehrsverstoßes und fahrlässiger Verursachung der Gefahr liegt ein Fall des Abs. 3 Nr. 1 vor. Anhaltspunkte dafür, dass diese Wertung im Strafbefehl falsch gewesen sein könnte, hat der Senat nicht. Das Überfahren einer Stoppstelle kann durchaus im Rahmen einer kurzen Unaufmerksamkeit geschehen, insbesondere wenn - wie hier - aufgrund der zuvor zurückgelegten Fahrstrecke ein Nachlassen der Konzentration durchaus nachvollziehbar ist. Deshalb ist trotz des von der Klägerin begangenen Verkehrsverstoßes der Versorgungsschutz auf dem Weg von der Dienststelle nach Hause nicht entfallen.
28 
Das SG hat die Beklagte auch zu Recht verurteilt, über den Antrage der Klägerin auf Erstattung von Sachschäden unter Beachtung der Rechtsauffassung des SG erneut zu entscheiden.
29 
Gem. § 86 Abs. 1 SVG kann Ersatz geleistet werden, wenn bei einem während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung. Die Beklagte hat eine solche nicht getroffen, da sie eine Ersatzleistung mit der Begründung abgelehnt hat, es liege keine WDB vor. Da diese Auffassung unzutreffend ist, hat die Beklagte nunmehr eine Ermessensentscheidung über die Gewährung des beantragten Ersatzes zu treffen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Gründe

 
18 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass der Zustand nach Schädelprellung, Wadenprellung rechts und Daumenprellung links Folge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVG ist und es hat die Beklagte auch zu Recht verpflichtet, über den Antrag auf Erstattung von Sachschäden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Denn die Klägerin war bei dem Verkehrsunfall am 14.03.2001 versorgungsrechtlich geschützt.
20 
Eine Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist ( § 81 Abs. 1 SVG ). Als Wehrdienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SVG ). Auf einem solchen versorgungsrechtlich geschützten Weg hat sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt befunden.
21 
Das Zurücklegen eines Weges hängt mit dem Wehrdienst zusammen, wenn zwischen beidem ein innerer Zusammenhang besteht (ständige Rechtsprechung, zuletzt BSGE 88, 247 , 248 = SozR 3-3200 § 81 Nr. 19 mwN; ebenso zum Unfallversicherungsrecht der 2. Senat des BSG: SozR 3-2200 § 550 Nr. 21 und SozR 3-2700 § 8 Nr. 10). Bei der Feststellung dieses inneren Zusammenhangs geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versorgungsschutz in der Soldatenversorgung reicht. Es ist wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Soldaten noch zum "Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges" gehört, ob beides so aufeinander bezogen ist, dass es sachlich zusammenzufassen ist. Entscheidend ist, ob der eingetretene Schaden dem Soldaten persönlich - also dessen privater Sphäre - oder seinem Dienstherrn - also der dienstlichen Sphäre - zuzurechnen ist (BSGE 88, 247 , 248 = SozR 3-3200 § 81 Nr 19 mwN).
22 
Der innere Zusammenhang zwischen der primär geschützten Tätigkeit (Wehrdienst) und dem Zurücklegen des Weges setzt voraus, dass der Weg wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder nach Beendigung der Tätigkeit die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten/Soldaten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungs-/Versorgungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte/Soldat auf dem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 14).
23 
In seiner Entscheidung vom 16.12.2004 (B 9 VS 1/04 R = BSGE 94, 133 = SozR 4-3200 § 81 Nr. 2), in der es um den versorgungsrechtlichen Schutz eines Soldaten ging, dessen Überholmanöver im Überholverbot strafrechtlich als Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 1 StGB (also Vorsatztat mit fahrlässig herbeigeführtem Erfolg) geahndet worden war, hat das BSG ausgeführt, das Kriterium der Handlungstendenz erfasse nur diejenigen Fälle sachgerecht, in denen der Versicherte/Soldat von dem rechtlich geschützten Weg in räumlicher (z. B. durch Umwege) oder zeitlicher (z. B. durch Unterbrechungen) Hinsicht abweiche. Dabei lasse sich das realisierte Risiko nach dem Kriterium der - objektivierbaren - Handlungstendenz wertend entweder der privaten Sphäre des Versicherten/Soldaten oder aber der betrieblichen/dienstlichen Sphäre zuordnen. Dieser Maßstab versage aber bei "qualitativen" Abweichungen vom geschützten Weg. In diesen Fällen sei nicht fraglich, ob das Zurücklegen des Weges dazu diene, die Dienststelle oder die Wohnung zu erreichen. Fraglich sei, ob die - riskante - Art und Weise, in der dies geschehe, noch dem Schutz des Versorgungsrechts unterfalle. Bei einem solchen "qualitativen" Verlassen des geschützten Weges sei zuerst danach zu fragen, wer die Abweichung veranlasst habe. Habe der Soldat das Risiko ohne dienstliche Gründe erhöht, so sei ihm der eingetretene Erfolg an sich zuzurechnen.
24 
Allerdings reiche nicht jedes beliebige gefahrerhöhende, selbstgefährdende Alltagsverhalten aus, um den Versorgungsschutz entfallen zu lassen. Es müssten weitere besondere Umstände hinzutreten, wobei § 81 Abs 7 SVG nur einen speziellen Fall (absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung) ausdrücklich regle.
25 
Solche besondere Umstände lägen - jedenfalls - dann vor, wenn die Risikoerhöhung durch ein vorsätzliches Verhalten herbeigeführt werde, das als Vergehen oder Verbrechen strafbar sei. Dies ergebe sich einerseits aus der grundsätzlich auch im SVG geltenden Regel des Unfallversicherungsrechts, dass verbotswidriges Handeln den Versicherungsfall nicht ausschließe (§ 7 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch), andererseits aus § 101 Abs. 2 SGB VII , § 52 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 104 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Diese Normen seien Ausdruck eines notwendig auch im Soldatenversorgungsrecht zu leistenden Ausgleichs widerstreitender Grundsätze: Das Sozialrecht habe keine strafrechtlichen Funktionen wahrzunehmen und keine "Nebenstrafe" auszusprechen. Es widerspräche aber der Einheit der Rechtsordnung, wenn "der Staat" ein strafbares Verhalten leistungsrechtlich belohnen würde. Nach § 101 Abs. 2 SGB VII , § 52 SGB V und § 104 Abs. 1 SGB VI könne die Erbringung von Leistungen dann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn der Versicherungsfall bei einem Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen eingetreten sei. Die diesen Normen zu Grunde liegende Wertung gelte auch im Soldatenversorgungsrecht, sofern die Straftat gerade das risikoerhöhende Verhalten beinhalte, also nicht nur bei dessen Gelegenheit begangen werde. Denn auch im Soldatenversorgungsrecht wäre es widersprüchlich, bestrafte der Staat einerseits ein Dritte gefährdendes (oder sogar verletzendes) Handeln und entschädigte zugleich den Täter für die ihn treffenden Folgen derselben Straftat aus Steuermitteln. Hier führe dies - auf Tatbestandsebene - unmittelbar zum Ausschluss des Versorgungsschutzes; im Recht der gesetzlichen Unfall-, Kranken- und Rentenversicherung bestehe für die Sozialleistungsträger als Normanwender insoweit - auf der Rechtsfolgenebene - ein Ermessensspielraum (§ 101 Abs. 2 SGB VII, § 52 SGB V, § 104 Abs. 1 SGB VI). Diese gesetzliche Differenzierung sei wegen der unterschiedlichen Regelungszwecke des SVG und des SGB VII nicht gleichheitswidrig im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz).
26 
Das BSG hat die durch das vorsätzlich falsche Überholen verursachte Risikoerhöhung nicht (mehr) der dienstlichen, sondern (bereits) der privaten Sphäre des Klägers zugerechnet. In dem Unfall habe sich nicht eine allgemeine Gefahr des Straßenverkehrs realisiert, die vom Versorgungsschutz umfasst sei, sondern eine erhöhte Gefahr, die der Kläger selbst vorsätzlich in strafrechtlich verantwortlicher Weise gesetzt habe. Im Hinblick auf die Entscheidung des 2. Senats des BSG vom 04.06.2002 (B 2 U 11/01 R = SozR 3-2700 § 8 Nr. 10), in der für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung trotz Vorliegens einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung der Wegfall des Versicherungsschutzes auf dem Weg zur Arbeitsstätte verneint worden ist, ist Kritik an der Auffassung des 9. Senats des BSG geäußert worden (vgl. Keller, jurisPR-SozR 9/2005 Anm. 6; Schmitt, SGb 2005, 419/420). Ob der dargelegten Auffassung des 9. Senats in den Fällen gefolgt werden kann, in denen der vorsätzlich begangene Verkehrsverstoß zu einer - vorsätzlichen oder fahrlässigen - Gefährdung des Straßenverkehrs geführt hat, lässt der Senat hier jedoch dahinstehen. Jedenfalls ist sie nicht auf die Fälle, in denen ein fahrlässiger Verkehrsverstoß vorliegt, zu erstrecken. In seiner Entscheidung vom 16.12.2004 hat das BSG diese Frage offen gelassen, indem es formuliert hat, eine den Versorgungsschutz ausschließende Risikoerhöhung liege jedenfalls dann vor, wenn sie durch ein vorsätzliches Verhalten herbeigeführt werde. Auch eine frühere Entscheidung, in der ebenfalls der Versorgungsschutz verneint worden ist, betraf einen vorsätzlichen Verkehrsverstoß (Urteil vom 10.10.1994 = BSGE 75, 180 = SozR 3-2200 § 81 Nr. 12). Würde man jedoch jedes fahrlässige Verhalten, das zu einer Risikoerhöhung führt, genügen lassen, um den Versorgungsschutz zu versagen, würde die gesetzliche Regelung des § 81 Abs. 4 Nr. 2 SVG, die den mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weg nach und von der Dienststelle versorgungsrechtlich schützt, weitgehend leer laufen, da von dieser Vorschrift praktisch ausschließlich Verkehrsunfälle erfasst werden. Auch das BSG hat dargelegt, dass nicht jedes beliebige gefahrerhöhende, selbstgefährdende Alltagsverhalten den Versorgungsschutz entfallen lässt. Dies betrifft nach Auffassung des Senats gerade die im Straßenverkehr alltäglichen fahrlässigen Verhaltensweisen, die, wenn sie mit anderen ungünstigen Umständen zusammentreffen, weitreichende Auswirkungen haben können.
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Die Beklagte hat im vorliegenden Fall übersehen, dass der Klägerin im Strafbefehl gerade kein vorsätzlicher, sondern ein fahrlässiger Verkehrsverstoß zur Last gelegt worden ist. Denn die Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 2 StGB erfasst fahrlässiges Handeln hinsichtlich des Verkehrsverstoßes und fahrlässige Verursachung der Gefahr. Bei Vorsatz hinsichtlich des Verkehrsverstoßes und fahrlässiger Verursachung der Gefahr liegt ein Fall des Abs. 3 Nr. 1 vor. Anhaltspunkte dafür, dass diese Wertung im Strafbefehl falsch gewesen sein könnte, hat der Senat nicht. Das Überfahren einer Stoppstelle kann durchaus im Rahmen einer kurzen Unaufmerksamkeit geschehen, insbesondere wenn - wie hier - aufgrund der zuvor zurückgelegten Fahrstrecke ein Nachlassen der Konzentration durchaus nachvollziehbar ist. Deshalb ist trotz des von der Klägerin begangenen Verkehrsverstoßes der Versorgungsschutz auf dem Weg von der Dienststelle nach Hause nicht entfallen.
28 
Das SG hat die Beklagte auch zu Recht verurteilt, über den Antrage der Klägerin auf Erstattung von Sachschäden unter Beachtung der Rechtsauffassung des SG erneut zu entscheiden.
29 
Gem. § 86 Abs. 1 SVG kann Ersatz geleistet werden, wenn bei einem während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung. Die Beklagte hat eine solche nicht getroffen, da sie eine Ersatzleistung mit der Begründung abgelehnt hat, es liege keine WDB vor. Da diese Auffassung unzutreffend ist, hat die Beklagte nunmehr eine Ermessensentscheidung über die Gewährung des beantragten Ersatzes zu treffen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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published on 26/09/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand
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Annotations

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Sind bei einem während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch eine Erste-Hilfe-Leistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beschädigten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. § 85 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ersatz nach Absatz 1 kann bei einem Unfall während der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 81a geleistet werden; die Zustimmung muss vom Bundesministerium der Verteidigung erteilt werden.

(3) Absatz 1 gilt in den Fällen der §§ 81c und 81d entsprechend.

(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch

1.
einen Angriff auf den Soldaten
a)
wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens,
b)
wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder
c)
bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,
2.
einen Unfall, den der Beschädigte
a)
auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen,
b)
bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,
3.
gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.

(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch

1.
die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes,
2.
die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
3.
die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen,
4.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Soldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).

(4) Als Wehrdienst gilt auch

1.
das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,
2.
das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Soldat
1.
von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 auch für den Weg zu und von der Familienwohnung.

(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(7) Für die Feststellung einer gesundheitlichen Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Absatz 1 verursacht worden ist.

(8) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Personen, die den Tod von Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen.

(2) Leistungen können ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall bei einer von Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1. Soweit die Leistung versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder geleistet werden.

(1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.

(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.

(1) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1.

(2) Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder geleistet werden. Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Ersten Buches über die Auszahlung der Rente an Dritte werden entsprechend angewendet.

(1) Personen, die den Tod von Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen.

(2) Leistungen können ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall bei einer von Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1. Soweit die Leistung versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder geleistet werden.

(1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.

(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.

(1) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1.

(2) Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder geleistet werden. Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Ersten Buches über die Auszahlung der Rente an Dritte werden entsprechend angewendet.

(1) Personen, die den Tod von Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen.

(2) Leistungen können ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall bei einer von Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1. Soweit die Leistung versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder geleistet werden.

(1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.

(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.

(1) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1.

(2) Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder geleistet werden. Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Ersten Buches über die Auszahlung der Rente an Dritte werden entsprechend angewendet.

(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch

1.
einen Angriff auf den Soldaten
a)
wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens,
b)
wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder
c)
bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,
2.
einen Unfall, den der Beschädigte
a)
auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen,
b)
bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,
3.
gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.

(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch

1.
die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes,
2.
die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
3.
die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen,
4.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Soldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).

(4) Als Wehrdienst gilt auch

1.
das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,
2.
das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Soldat
1.
von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 auch für den Weg zu und von der Familienwohnung.

(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(7) Für die Feststellung einer gesundheitlichen Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Absatz 1 verursacht worden ist.

(8) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.

(1) Sind bei einem während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch eine Erste-Hilfe-Leistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beschädigten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. § 85 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ersatz nach Absatz 1 kann bei einem Unfall während der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 81a geleistet werden; die Zustimmung muss vom Bundesministerium der Verteidigung erteilt werden.

(3) Absatz 1 gilt in den Fällen der §§ 81c und 81d entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch

1.
einen Angriff auf den Soldaten
a)
wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens,
b)
wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder
c)
bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,
2.
einen Unfall, den der Beschädigte
a)
auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen,
b)
bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,
3.
gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.

(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch

1.
die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes,
2.
die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
3.
die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen,
4.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Soldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).

(4) Als Wehrdienst gilt auch

1.
das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,
2.
das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Soldat
1.
von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 auch für den Weg zu und von der Familienwohnung.

(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(7) Für die Feststellung einer gesundheitlichen Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Absatz 1 verursacht worden ist.

(8) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Personen, die den Tod von Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen.

(2) Leistungen können ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall bei einer von Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1. Soweit die Leistung versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder geleistet werden.

(1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.

(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.

(1) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1.

(2) Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder geleistet werden. Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Ersten Buches über die Auszahlung der Rente an Dritte werden entsprechend angewendet.

(1) Personen, die den Tod von Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen.

(2) Leistungen können ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall bei einer von Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1. Soweit die Leistung versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder geleistet werden.

(1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.

(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.

(1) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1.

(2) Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder geleistet werden. Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Ersten Buches über die Auszahlung der Rente an Dritte werden entsprechend angewendet.

(1) Personen, die den Tod von Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen.

(2) Leistungen können ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall bei einer von Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1. Soweit die Leistung versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder geleistet werden.

(1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.

(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.

(1) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1.

(2) Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder geleistet werden. Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Ersten Buches über die Auszahlung der Rente an Dritte werden entsprechend angewendet.

(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch

1.
einen Angriff auf den Soldaten
a)
wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens,
b)
wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder
c)
bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,
2.
einen Unfall, den der Beschädigte
a)
auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen,
b)
bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,
3.
gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.

(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch

1.
die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes,
2.
die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
3.
die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen,
4.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Soldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).

(4) Als Wehrdienst gilt auch

1.
das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,
2.
das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Soldat
1.
von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 auch für den Weg zu und von der Familienwohnung.

(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(7) Für die Feststellung einer gesundheitlichen Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Absatz 1 verursacht worden ist.

(8) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.

(1) Sind bei einem während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch eine Erste-Hilfe-Leistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beschädigten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. § 85 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ersatz nach Absatz 1 kann bei einem Unfall während der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 81a geleistet werden; die Zustimmung muss vom Bundesministerium der Verteidigung erteilt werden.

(3) Absatz 1 gilt in den Fällen der §§ 81c und 81d entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.