Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Juli 2015 - L 14 R 732/12
Gericht
Principles
Gründe
Leitsatz:
in dem Rechtsstreit
A., A-Straße, A-Stadt
- Kläger und Berufungskläger -
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt - -
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund, vertreten durch das Direktorium, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin - 2304-107-68-84056354 -
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Beigeladen
1. C., C-Straße, C-Stadt
- Beigeladene -
2. BAHN-BKK, Zentrale, vertreten durch den Vorstand, Franklinstraße 54, 60486 Frankfurt
- Beigeladene -
Der 14. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in München am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht Dr. Hesral, die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Veiglhuber und die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Fröhlich-Schmid sowie die ehrenamtlichen Richter von Z. und H. für Recht erkannt:
I.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg
II.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
IV.
Der Streitwert wird auf 17.732,94 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 17.732,94 €, die im Rahmen einer Beitragsüberwachung festgestellt wurden.
Der 1961 geborene Kläger war im streitigen Zeitraum Pächter des Bauernhofes seiner Eltern in G., A-Stadt. Der Bauernhof hielt nach den klägerischen Angaben über 100 Milchkühe. Daneben betrieb der Kläger nach seinen Angaben eine Biogasanlage.
Beamte der Polizeiinspektion (PI) K-Stadt griffen am 14.03.2006 eine zu Fuß flüchtende Person auf. Es handelte sich um den rumänischen Staatsangehörigen M. A., der angab, von einem Schleuser auf das Anwesen des Klägers verbracht worden zu sein, um dort zu arbeiten. Er habe dort immer nur drei Stunden schlafen dürfen. Als er angekündigt habe, den Hof zu verlassen, sei er bedroht worden, so dass er bei passender Gelegenheit geflohen sei. Er solle für einen Monat Arbeit 800-900 € bekommen, habe jedoch kein Geld erhalten.
Als Folge des Aufgriffs kam es zu einer Durchsuchung des Anwesens des Klägers, bei dem auch die klägerischen Terminplaner der Jahre 2001 bis 2006 sichergestellt wurden, in denen u. a. männliche und weibliche Vornamen mit Datums-/Zeitraumangaben und Euro- Beträgen verknüpft waren. Vereinzelt fanden sich Zusatzbemerkungen zu einzelnen Daten und/oder Personen. Nur vereinzelt war ein Nachname genannt. Darüber hinaus wurden, bis auf die rumänische Anschrift einer S. C. R., weder weitere Hinweise zu den vollen Namen bzw. Anschriften/Telefonnummern aufgefunden, noch konnten durch die nachfolgenden polizeilichen Ermittlungen weitere Identitäten und Anschriften der Personen aufgeklärt werden.
Bei der Beschuldigtenvernehmung vor der Polizeiinspektion D-Stadt am 02.04.2006 räumte der Kläger ein, seit 2001 immer wieder Personen, die überwiegend aus der Ukraine, Polen und Rumänien stammten, zeitweise beschäftigt zu haben, ohne sich um eine Arbeitserlaubnis gekümmert oder Steuern und Sozialabgaben abgeführt zu haben, weil er als einzige Arbeitskraft den Hof nicht führen könne und einheimische Lohnkräfte wirtschaftlich uninteressant seien. Die aufgeführten Personen mit männlichen Vornamen hätten während den in den Terminplanern notierten Aufenthaltszeiten (Zeitraum zwischen Zugangsdatum und Abgangsdatum) neben den verzeichneten Barbeträgen auch freie Kost und Logis erhalten. Zu den in den Terminplanern in gleicher Weise aufgeführten weiblichen Personen gab der Kläger dagegen an, diese nicht beschäftigt zu haben. Jene seien vielmehr Heiratskandidatinnen gewesen. Die im Terminplaner vermerkten Geldbeträge seien daher nicht als Lohn, sondern leih- und schenkungsweise bzw. zur Finanzierung der Rückreise überlassen worden.
Bei der weiteren Beschuldigtenvernehmung vor der PI D-Stadt am 28.04.2006 hat der Kläger zu den verzeichneten Personen mit weiblichem Vornamen zusammengefasst folgendes ausgesagt:
L. (Anmerkung: auch als L. bezeichnet) ist eine ukrainischer Staatsangehörige. Wohnort und Familienname kenne ich nicht. Ich habe die Person aufgrund einer Partnersuche kennen gelernt, die ich über ein Partnervermittlungsinstitut gestartet habe. Die Frau wurde von mir eingeladen, krankenversichert und kam lediglich aufgrund der Partnersuche. Wenn im Terminplaner ein Betrag von 228,40 DM am 15.01.2001 vermerkt ist, dann war das für die Rückreise in die Heimat. Ich habe keinerlei Kontakt mehr mit der Person(...).
Bei der Person A. handelt es sich um eine ukrainische Staatsangehörige, die vom 15. 03.- 25.03.2001 bei mir in der Landwirtschaft war. Zu dieser Person möchte ich jedoch ausführen, dass es sich nicht um eine Arbeiterin, sondern um eine heiratswillige weibliche Person aus der Ukraine handelte. Der Kontakt zwischen dieser A. und mir kam zu Stande, weil die unter der laufenden Nummer eins genannten L. offensichtlich mit dieser A. verwandt war und mir A. als heiratswillige Kandidatin vermittelte. In der genannten Zeit dürfte die A. auch bei mir in der Landwirtschaft gewesen sein. Wenn ich einen Betrag von 100 DM vermerkt habe, dann habe ich diesen für die Rückreise der A. zur Verfügung gestellt. Eine Beziehung habe ich mit dieser A. nicht aufgenommen, denn sie passte nicht zu mir als Landwirt. A. hat in meiner Landwirtschaft keinerlei Arbeiten ausgeübt (...).
M. ist eine ukrainische Staatsangehörige. Der Familienname dieser M. ist mir nicht bekannt. Unterlagen bezüglich Anschrift und Namen habe ich bei mir zuhause nicht mehr. Ich habe in meinen Terminkalender das Datum 26.4.2001 eingetragen und meine mich daran zu erinnern, dass M. durch eine andere Person nach Deutschland eingeladen worden war, um eventuell mit diesem eine Heirat zu schließen, die dann wohl nicht zu Stande gekommen war. M. suchte danach wohl einen weiteren Heiratskandidaten und war aus diesem Grund dann auch bei mir. Wenn in meinem Terminkalender ein Betrag von 600 DM vermerkt ist, handelt es sich um die Kosten für die Anreise, weil, so glaube ich, M. damals aus U-Stadt mit einem Taxi zu mir kam, und für Ihre Rückreise und ein kleines Taschengeld. Ich möchte die M. nicht als Arbeitskraft in meiner Landwirtschaft bezeichnen. Selbstverständlich half sie mir bei verschiedenen Handreichungen bzw. im Haushalt. Ich habe sie doch dafür nicht angestellt. Es kam aber zu keiner Beziehung, eine Ehe wurde nicht geschlossen und ich habe auch heute keinen Kontakt mehr zu dieser M. (...).
Zu W. möchte ich erklären, dass es sich um eine deutsche Staatsangehörige handelte, die über das landwirtschaftliche Wochenblatt zu mir kam. Der Grund war wiederum die Partnersuche. Ich vermerkte in meinem Terminplaner den 28.10.2001 bis zum 21.12.2001 und auch den Betrag von 664 DM. Der Familienname bzw. die Anschrift ist mir nicht bekannt. Ich weiß nur, dass sie aus der ehemaligen DDR stammte. Der aufgeführte Betrag erklärt sich wiederum mit Kosten für die Anreise und Rückreise und einem Taschengeld. Natürlich war es auch so, dass sie mir verschiedentlich geholfen hat. Ein direktes Arbeitsverhältnis nahm bzw. zur Arbeitsaufnahme hielt sich die W. nicht bei mir in der Landwirtschaft auf.
C. S. R., deren Personalien mir bekannt sind, ist ebenfalls eine potentielle Heiratskandidatin gewesen. Im Zeitraum vom 9.3. bis 13.5.2002 habe ich einen Betrag von 400 vermerkt. Für den Zeitraum 26.5. bis 30.8.2003 hat sich die Person nochmal in der Landwirtschaft aufgehalten und ich habe nochmal 1.500 € vermerkt. Das Geld ist keine Bezahlung, sondern ein Darlehen, weil sie in ihrer Heimat Rumänien eine Anschaffung machen wollte. Sie durfte jedoch nicht mehr einreisen. Kontakt habe ich nicht mehr.
Bei M. handelt es sich um eine polnische Staatsangehörige. Die M. ist bei mir in der Landwirtschaft als Haushaltshilfe im Zeitraum 5.01. bis 2.02.2003 verwendet worden. Sie erhielt nicht die ihr zustehenden 220 € sondern lediglich 120 €, weil der J. für die Rückreise 100 € von mir bekam(...).
Am 02.02.2003 kam der J. zu mir und nahm die polnische Staatsangehörige M. mit zurück nach Polen. Für den Rücktransport erhielt J. einen Betrag von 100 €. Diesen Betrag habe ich nicht zusätzlich bezahlt, sondern von dem Entgelt der M. abgezogen.
Daneben berichtet der Kläger von einer rumänischen Staatsangehörigen namens A., die er vom 10.01. bis 14.02.2002 als Haushaltshilfe beschäftigt habe und die dafür 400 € erhalten habe (Zeitraum und Geldbetrag im Terminplaner vermerkt).
Mit Strafbefehl vom 09.06.2007 verurteilte das Amtsgericht D-Stadt den Kläger wegen Vorenthaltens und Veruntreuung von Arbeitsentgelt hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils und/oder des Arbeitgeberanteils zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen a 30 €, ersatzweise Haft. Der zugrunde gelegte Sachverhalt nennt die illegale Beschäftigung im landwirtschaftlichen Betrieb im Zeitraum März 2001 bis März 2006 der namentlich/anschriftlich nicht näher bekannten Arbeitnehmer
* S. W.
* „B.“
* R. G.
* „M.“
* „E.“
* „M.“
* „W.“
* „A.“
* „S. C.“
* „R.“
* „A.“
* „M.“
* „M.“
* „T.“
* „S.“
Ausgewiesen wird ein dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen entstandener Schaden von 8.092,81 € und ein solcher der Bundesknappschaft in Höhe von 468,11 € (gesamt € 8.560,92; Säumniszuschläge nicht berücksichtigt).
Der Kläger erhob gegen diesen Strafbefehl keinen Einspruch.
Am 05.10.2007 hörte die Beklagte den Kläger zur Absicht an, für die Zeit vom 04.02.2001 bis zum 15.03.2006 Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von 23.158,50 € zu erheben. Diese gliederten sich in Beiträge in Höhe von 15.843,84 € sowie Säumniszuschläge in Höhe von 8.114,66 € auf. Der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge habe man die von der D. festgestellten monatlichen Nettoverdienste der einzelnen Personen zugrunde gelegt. Die Beklagte wies auf Nachfrage auch daraufhin, dass die strafrechtliche Schadensberechnung sich von der beitragsrechtlichen Forderungsberechnung unterscheide. Der ausgezahlte Lohn sei als Nettolohn zu behandeln, um Lohnsteuer und die hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträge zu erhöhen und damit in einen Bruttolohn umzurechnen.
Der Kläger legte den Nachforderungsbescheid des Finanzamts D-Stadt vom 17.07. 2006 vor, in dem in dieser Angelegenheit Lohnsteuer in Höhe von 1.385,58 € nachgefordert wurde. Aus den Gründen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Pauschalversteuerung gemäß § 40 Abs. 3 EStG bejaht wurden, so dass die Arbeitslöhne nur einem Pauschsteuersatz von 5% unterworfen seien (zuzüglich Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 7% aus der jeweiligen Lohnsteuer).
Mit Bescheid vom 05.12.2007 setzte die Beklagte aufgrund einer Beitragsüberwachung für den Zeitraum 04.02.2001 bis 15.03.2006 Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von 17.732,94 € fest. Darin sind 6.007,17 € Säumniszuschläge enthalten (Beiträge 11.725,77 €). Die Beiträge erfasst die Beschäftigung derjenigen Personen und Zeiträume, auf die sich auch die strafrechtliche Verurteilung bezieht. Zusätzlich werden Beiträge für zwei weitere Personen (N. N.) festgesetzt, die in den Terminplanern zwar mit Zu- und Abgangsdatum, jedoch nicht mit Vor- oder Nachnamen verzeichnet sind (das Strafverfahren war insoweit eingestellt worden).
In den Gründen wird ausgeführt, dass aufgrund des vorgelegten Nachforderungsbescheids des FA D-Stadt die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge mit den vom Finanzamt tatsächlich festgesetzten Steuerbeträgen der einzelnen Arbeitnehmer ermittelt worden sei. Der Einwand, dass bei drei Personen lediglich Fahrtkosten und nicht Lohn zur Auszahlung gelangt sei, sei durch die Feststellung der D. widerlegt. Sowohl die vorliegenden Zeugenaussagen als auch die Aufzeichnungen sprechen für Lohnzahlungen. Im Übrigen habe der Arbeitgeber den Nachweis der Nichtversicherungspflicht bzw. der Versicherungsfreiheit zu führen. Die Festsetzung der Beiträge sei anhand der im Terminplaner des Klägers genannten Beträge und Zeiten zuzüglich der Pauschalsteuer und der für Sachbezüge (Kost und Logis) anzusetzenden Werte sowie der allgemeinen Beitragssätze zur Sozialversicherung bzw. bei den versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen zuzüglich der anzusetzenden Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung erfolgt. Bei Aufteilung auf die Beitragseinzugsstellen entfielen auf den BKK Bundesverband West Beiträge von 11.122,38 € (zzgl. Säumniszuschläge) und auf die Minijobzentrale Beiträge von 603,39 € (Beschäftigte: 1. S. W., soweit Beschäftigungszeiten ab 2003; 2. „S.“; zzgl. Säumniszuschläge).
Im Widerspruchsverfahren ließ der Kläger vortragen, dass nicht die im Nachforderungsbescheid des Finanzamtes D-Stadt genannten Beträge der Beitragsbemessung zugrunde gelegt worden seien. Der Bescheid sei für die Sozialversicherung bindend. Für die Mitarbeiterinnen „M.“ und „W.“ sei § 2 Abs. 3 Nr. 1 der damals gültigen Sachbezugsverordnung nicht berücksichtigt worden. Es handele sich hierbei um heiratswillige Frauen, die in den Haushalt des Mandanten aufgenommen waren. Nach den bindenden Feststellungen im Strafbefehl seien nur Beiträge in Höhe von 8.560 € hinterzogen worden.
Mit Schreiben vom 03.04.2008 teilte die DRV Bund mit, dass zugunsten des Mandanten die Steuerbeträge aus dem Bescheid des Finanzamtes D-Stadt ohne nähere Prüfung in die Rechnung übernommen worden seien. Dies obwohl man den Bescheid des Finanzamtes für rechtsfehlerhaft halte. Eine Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 3 EStG sei nicht zulässig. Eine fehlerhafte Pauschalbesteuerung sei für die Veranlagung der Einkommensteuer nicht bindend. Damit wären nicht die vom Finanzamt berechneten Steuerbeträge, sondern die individuellen Steuerbeträge zu berücksichtigen und im vorliegenden Falle die Hochrechnung zum Bruttolohn mit der Steuerklasse IV durchzuführen, wie sie in der Anhörung ausgewiesen gewesen seien. Das Vorbringen zur Unzulässigkeit der ggü. dem Strafverfahren abweichenden Beitragsfestsetzung sei falsch. Davon abgesehen sei gemäß §§ 154 Abs. 1, 154a StPO von der Verfolgung der Taten - Veruntreuung von Arbeitsentgelt vor August 2004 bezüglich der Arbeitgeberanteile sowie Veruntreuung von Arbeitsentgelt bezüglich der Personen E., W., R. und Arthur - abgesehen worden. Die Einstellung sei allein aus verfahrensökonomischen Gründen erfolgt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg unter Aufrechterhaltung seines Vorbringens erhoben. Wiederholt wird insbesondere, dass die heiratswilligen Frauen L., A., M., W., W., M. nicht als Arbeitnehmerinnen beschäftigt gewesen seien. Der Kläger habe den Damen die Fahrtkosten ersetzt bzw. vorgestreckt und kleinere Geldgeschenke gemacht. Zwischenzeitlich sei der Kläger mit der rumänischen Staatsangehörigen A. E., geborene S. verheiratet und sie hätten zwei gemeinsame Kinder, geboren 2008 und 2009. Vorgelegt wurden auch allgemein gehaltene Schreiben von Partnervermittlungsinstituten, wonach man sich um Vermittlung bemühe.
In einem Erörterungstermin am 30.11.2011 erläuterte die Beklagte nochmals, dass die strafrechtliche Schadensberechnung auf der Grundlage der Berechnung der Beklagten erfolgt sei. Der ursprüngliche Gesamtbetrag in Höhe von 15.843,84 € sei auch im Anhörungsschreiben vom 05.10.2007 genannt. Die Differenz des im Strafbefehls ausgewiesen Gesamtschadens und der in der Anhörungsschrift genannten Summe ergebe sich daraus, dass nach der alten Fassung des § 266a StGB die Nichtabführung der Arbeitgeberbeiträge strafrechtlich teils irrelevant gewesen sei. Diese seien jedoch bei der Berechnung der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen. Eine Änderung der Nachforderungssumme ggü. der Anhörung habe sich aufgrund der Berücksichtigung der steuerrechtlichen Aspekte ergeben.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.07.2012 wies das Sozialgericht Augsburg die Klage ab. In den Gründen ist ausgeführt, dass der Kläger gegen seine Arbeitgeberpflichten aus § 28e Abs. 1 Satz 1SGB IV verstoßen habe. Die vom Bescheid der Beklagten erfassten Personen haben nach Überzeugung des Gerichtes eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB IV ausgeübt. Der Kläger habe gleichzeitig auch gegen seine gesetzlichen Aufzeichnungspflichten verstoßen. Seine Dokumentation über die zeitliche Zuordnung des Arbeitsentgelts sei unvollständig, fehlerhaft bzw. nicht vorhanden. Die Beklagte sei daher so zu stellen, als ob sie den Beweis für das Vorliegen der Beitragspflicht erbracht habe. Für den Fall nicht vorhandener Unterlagen habe der Kläger als Arbeitgeber auch das Bestehen der Versicherungsfreiheit nachzuweisen, wenn er diese behaupte (BSG
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.
Der Kläger hält daran fest, dass die in den Terminplanern genannten Damen L., A., M., W., W. und M. Heiratskandidatin bzw. Freundinnen gewesen seien, die er nicht als Arbeitnehmerinnen beschäftigt habe. Im Übrigen wird weiterhin bemängelt, dass von der Schadensberechnung im Strafbefehl abgewichen wurde.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und nimmt im Übrigen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Ergänzend weist sie auf Folgendes hin: Der Kläger habe bei seiner Vernehmung selbst eingeräumt, dass die angeblich heiratswilligen Frauen in seiner Landwirtschaft mitgearbeitet, im Gegenzug Bargeld sowie Sachbezüge erhalten haben. Das Wechselverhältnis von Arbeitsleistungen und materieller Gegenleistung sei ein deutliches Indiz für ein Beschäftigungsverhältnis, auch wenn der Kläger in Bezug auf die Betroffenen möglicherweise noch einen anderen Zweck verfolgt haben sollte.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
In der mündlichen Verhandlung räumte der Kläger erneut ein, die im streitigen Bescheid genannten männlichen Personen illegal beschäftigt zu haben, hielt aber daran fest, dass die genannten weiblichen Personen keine Beschäftigten gewesen seien. Auf die Nachfrage des Senats, warum er die Nachnamen und Anschriften der Ehekandidatinnen nicht kenne, zumal er diese in seinem Haus beherbergte, antwortete der Kläger, sich dafür nicht interessiert zu haben, auch weil er sich ausländische Namen nicht merken könne. Zu der Frage, warum er bei zwei weiblichen Personen im Terminplaner „1 Tag frei“ vermerkt habe, konnte der Kläger keine Angaben machen. Er betreibe den Bauernhof zwischenzeitlich nicht mehr.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die einzige namentlich und mit rumänischer Anschrift bekannte Person, S. C. R., als Zeugin geladen würde, sofern dies klägerseitig beantragt werde. Der Kläger hat daraufhin keinen entsprechenden Antrag gestellt.
Der Kläger ist wegen ähnlicher Delikte vor und nach den hier streitigen illegalen Beschäftigungen strafrechtlich verurteilt worden. Bereits vor dem hier streitigen Tatkomplex war er wegen Einschleusung von Ausländern in Tateinheit mit Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung zu ungünstigen Arbeitsbedingungen zu einer Geldstrafe verurteilt worden. In den Folgejahren hat der Kläger weiterhin ausländische Staatsangehörige illegal bzw. unversichert beschäftigt. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts D-Stadt vom 07.02.2011 wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Schreiben vom 04.01.2012 hörte die Beklagte in diesem Zusammenhang zur Absicht an, eine Beitragsnachforderung von 12.164,85 € zu erheben. In einem weiteren Verfahren wurde der Kläger sodann zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die Bahn BKK hat mittlerweile die Aufgaben des in eine BGB-Gesellschaft umgewandelten Bundesverbandes der Betriebskrankenkassen übernommen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Akten der D., die Akte des Sozialgerichts Augsburg sowie die Verfahrensakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung erweist sich als nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.07.2012 zu Recht abgewiesen.
Denn der Bescheid der Beklagten vom 05.12.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2009 ist sowohl dem Grunde (dazu 1.) als auch der Höhe nach (dazu 2.) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
1.
Nach § 28 p Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28 h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 SGB IV i. V. m. § 89 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht (§ 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV). Die Befugnis zur Betriebsüberwachung umfasst nicht nur den Erlass von Verwaltungsakten nach periodischer Prüfung im Betrieb, sondern auch bei anderweitiger Kenntniserlangung von unterlassener GSV-Beitragszahlung, z. B. als Folge polizeilicher Ermittlungen.
Nach § 28 d Sätze 1 und 2 SGB IV werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. Nach § 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen.
In der Krankenversicherung sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, versicherungspflichtig. In der Rentenversicherung sind nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) u. a. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, versicherungspflichtig. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sind nach dem Recht der Arbeitsförderung Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (versicherungspflichtige Beschäftigung) versicherungspflichtig. In der sozialen Pflegeversicherung sind nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 erster Halbsatz Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Dies sind Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.
Nach Überzeugung des Senats handelt es sich bei allen im Bescheid genannten Personen um im angegebenen Zeitraum illegal entgeltlich abhängig Beschäftigte im Sinne des §§ 7 Abs. 1, 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV.
Der Kläger hat die illegale Beschäftigung der männlichen Personen, für die im angefochtenen Bescheid Beiträge festgesetzt sind, eingeräumt. Dies wurde auch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht bestritten. Der Senat zweifelt an der Richtigkeit dieser klägerischen Einlassung nicht.
Soweit der Kläger behauptet, die im Terminplaner mit Zeitraum (Zugang/Abgang) und DM/Euro Betrag u. gelegentlich weiteren Bemerkungen gelisteten weiblichen Personen L. (L.), A., M., W., B., M. seien nicht Beschäftigte, sondern „Heiratskandidatinnen“ gewesen, glaubt der Senat dem Kläger nicht. Dies gilt auch für die Person S. C. R., deren Kandidatinnenstatus der Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich behauptete.
Zum einen folgen die betreffenden Eintragungen in den Terminplanern dem gleichen Schema, das der Kläger für die männlichen Personen, deren illegale Beschäftigung er zugibt, anwendete und die daher als „Lohnbuchhaltungsersatz“ des Klägers anzusehen sind. Mit diesem Eintragungssystem unvollständiger Personalangaben beabsichtigte der Kläger nach Überzeugung des Senats einerseits, die Beschäftigungen und die Identitäten der Arbeitskräfte zu verdunkeln. Andererseits benötigte der Kläger für sich aber eine Gedächtnisstütze über Beschäftigungszeit und Zahlungen. Der Senat glaubt dem Kläger auch nicht, dass er sich nicht nähere Angaben zu Person, Anschrift und Lebensumstände von Heiratskandidatinnen hätte geben lassen, zumal wenn er diese bei sich wohnen lässt.
Hinzu kommt, dass die Zahlungen an die weiblichen Personen sowohl bei Vergleich untereinander als auch bei Vergleich mit dem bei den männlichen Beschäftigten angewendeten (niedrigen) Lohnniveau - bei Umrechnung auf einen Wochenlohn - in etwa gleich hoch sind.
Im Übrigen wurde für die weibliche Person „L.“ („L.“) im Bescheid keine Beitragsforderung erhoben. Zur Person „M.“ hat der Kläger bei der Beschuldigtenvernehmung eingeräumt, dass es sich um eine Haushaltshilfe gehandelt habe. Bei der Person „A.“ findet sich zudem im Terminplaner der Vermerk „Freund war hier“, was nach Auffassung des Senats gegen einen Aufenthalt zur Anbahnung einer Ehe mit dem Kläger spricht. Ebenso wecken die bei den Personen M. und W. jeweils angebrachten Bemerkungen „1 Tag frei“ Zweifel an der Richtigkeit der Aussage, die Personen seien Heiratskandidatin und nicht Beschäftigte gewesen. Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung nicht erklären, von was er die vermeintlichen Heiratskandidatinnen freistellte. Davon abgesehen weist die klägerische Antragstellung im Termin darauf hin, dass der Kläger seinem eigenen Vortrag nicht zu glauben scheint. Denn es wird dort die im Strafbefehl vom 09.06.2007 benannte Beitragsforderung von 8.560,92 € letztlich akzeptiert, obwohl sich die Verurteilung (bei abweichender Beitragsberechnung) auch auf die weiblichen Personen erstreckt.
2.
Auch sind die im angefochtenen Bescheid nachgeforderten Beiträge nicht fehlerhaft zu hoch festgesetzt.
Hinsichtlich der beitragspflichtigen Einnahmen als Beitragsbemessungsgrundlage bestimmen die besonderen Regelungen des Sozialgesetzbuchs Folgendes: In der Krankenversicherung wird nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V der Beitragsbemessung bei versicherungspflichtig Beschäftigten das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde gelegt. In der Rentenversicherung sind die beitragspflichtigen Einnahmen Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige (§ 161 Abs. 1 SGB VI), wobei nach § 162 Nr. 1 SGB VI beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens 1 v. H. der Bezugsgröße sind. Nach dem Recht der Arbeitsförderung sind die beitragspflichtigen Einnahmen Beitragsbemessungsgrundlage (§ 341 Abs. 3 Satz 1 SGB III), wobei nach § 342 SGB III beitragspflichtige Einnahme bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße ist. In der sozialen Pflegeversicherung gilt nach § 57 Abs. 1 SGB XI bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, für die Beitragsbemessung unter anderem der bereits genannte § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V.
Die Vorschriften knüpfen alle an den Begriff des Arbeitsentgeltes an. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und der Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen (zum Begriff: BSG
Dem ist die Beklagte fehlerfrei nachgekommen.
Die Beklagte war dabei nicht an die Festsetzung im Strafbefehl vom 09.06.2007 gebunden. Davon abgesehen erfasst der angefochtene Bescheid gegenüber dem Strafbefehl weitere Personen bzw. andere Entgelte, weil im Strafverfahren eine teilweise Einstellung gem. § 154a StPO erfolgt war. Hinzu kommt, dass zumindest nach der damaligen Rechtslage die Grundsätze der Ermittlung des strafrechtlichen Schadens von den dargestellten sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen abweichen.
Die Beklagte hat ausgehend von § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV ein Nettoarbeitsentgelt errechnet, in dem sie zu den in den Terminplanern ausgewiesenen Beträgen die jeweiligen Sachbezugswerte hinzu addierte. Das Nettoarbeitsentgelt wurde um die darauf entfallende Lohnsteuer und den gesetzlichen Anteil der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung erhöht. Als darauf entfallende Lohnsteuer hat die Beklagte nur die vom FA D-Stadt bescheidmäßig festgesetzte Pauschallohnsteuer berücksichtigt. Das so hochgerechnete Bruttoarbeitsentgelt hat die Beklagte ihrer Beitragsforderung zugrunde gelegt.
Soweit der Kläger meint, weitere Beschäftigungsverhältnisse seien als geringfügige Beschäftigungsverhältnisse einzustufen, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i. d. bis zum 31.03.2003 geltenden Fassungen eine Beschäftigung nicht bereits dann entgeltgeringfügig war, wenn eine bestimmtes Arbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wurde, sondern zusätzlich auch eine Arbeitszeit von 15 Wochenstunden nicht überschritten werden durfte. Entsprechende Nachweise hat der Kläger bis zuletzt nicht erbracht. Vielmehr hat der Kläger als Arbeitgeber seine Pflicht aus § 28f Abs. 1 SGB IV verletzt, für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Grundsätzlich tritt bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern Versicherungspflicht ein. Die Versicherungsfreiheit für eine geringfügige Beschäftigung steht dazu in einem Ausnahmeverhältnis. Hierfür müssen Voraussetzungen erfüllt sein, die ebenfalls vom Arbeitgeber nachzuweisen sind. Jener erscheint der Beklagten erbracht hinsichtlich der Arbeitskräfte S. W. (ab 2003), und S. Davon abgesehen hat der Arbeitgeber diesen Nachweis durch Führung von vollständigen Entgeltunterlagen zu erbringen. Das Sozialgericht hat hier zutreffend darauf hingewiesen, dass im Falle nicht vorhandener Unterlagen der Nachweis der Versicherungspflicht der weiteren Arbeitsverhältnisse als geführt anzusehen ist (BSGE vom 17.12.1985, 12 RK 30/83, BSGE 59, 235 ff.). Im Übrigen scheint, worauf auch die Aussage des M. A. hindeutet, die geringen Lohnzahlungen nicht Ausfluss einer geringen Wochenarbeitszeit gewesen zu sein. Gleichfalls sind auch nicht die Voraussetzungen für die Annahme von zeitgeringfügen Beschäftigungen als erfüllt anzusehen.
Auch ist die Beitragsforderung fällig. Nach § 22 Abs. 1 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Nach § 23 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IV werden laufende Beiträge, die geschuldet werden, entsprechend den Regelungen der Satzung der Kranken- und Pflegekasse fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, werden spätestens am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt.
Da der Senat von einer direkt vorsätzlichen Hinterziehung ausgeht, sind die Beitragsforderungen angesichts des Nichtablaufs der dreißigjährigen Verjährungsfrist nicht verjährt. Auch kann der Kläger nicht einwenden, unverschuldet von seiner Beitragspflicht keine Kenntnis gehabt zu haben, so dass auch Säumniszuschläge rückwirkend zu erheben sind (§§ 23, 24 Abs. 1 S. 2 SGB IV).
Daher ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Aufgrund seines Unterliegens hat der Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 197a SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht erkennbar.
Der Streitwert, der sich bei geänderten Berufungsanträgen nach dem umfassendsten Antrag bestimmt, entspricht der Höhe der im Bescheid festgesetzten Beitragsforderung. Die Berufungsbegründungsschrift legt der Senat dahin aus, dass zunächst noch die vollständige Aufhebung des streitigen Beitragsnachforderungsbescheids begehrt worden war, wie dies auch erstinstanzlich geschah.
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(1)1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit
- 1.
von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder - 2.
in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.
(2)1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er
- 1.
arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt.2Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind, - 1a.
oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern anlässlich einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die nach § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind, - 2.
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt, - 3.
Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden, - 4.
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt, soweit die Vergütungen die nach § 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen, - 5.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden, - 6.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz übereignet.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden, - 7.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, übereignet.
- 1.
mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für die nicht nach § 3 Nummer 15 steuerfreien - a)
Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder - b)
Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden,
- 2.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder - 3.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent für die Freifahrtberechtigungen, die Soldaten nach § 30 Absatz 6 des Soldatengesetzes erhalten; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 sowie Nummer 5 Satz 6 abziehbaren Werbungskosten.
(3)1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen.2Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage.3Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz.4Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
- 1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder - 2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält, - 2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält, - 3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet, - 4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder - 5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.
(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
(1) Die Versicherungsämter haben in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung Auskunft zu erteilen und die sonstigen ihnen durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Die Landesregierungen können einzelne Aufgaben der Versicherungsämter den Gemeindebehörden durch Rechtsverordnung übertragen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
(2) Die Versicherungsämter haben Anträge auf Leistungen aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen. Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben sie den Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel beizufügen, sich, soweit erforderlich, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und Unterlagen unverzüglich an den Versicherungsträger weiterzuleiten.
(3) Zuständig ist das Versicherungsamt, in dessen Bezirk der Leistungsberechtigte zur Zeit des Antrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort hat. Ist ein solcher Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort, in dem zuletzt die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt waren.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
- 1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, - 2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, - 3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), - 4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.
(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.
(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.
(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.
(1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen.
(2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemessungsgrenze.
Beitragspflichtige Einnahmen sind
- 1.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens eins vom Hundert der Bezugsgröße, - 2.
bei behinderten Menschen das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße, - 2a.
bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße, - 3.
bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches individuell betrieblich qualifiziert werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, - 3a.
(weggefallen) - 4.
bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße, - 5.
bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze. § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.
(1) Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben.
(2) Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent.
(3) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
(4) Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.
Beitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße.
(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.
(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.
(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.
(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.
(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.
(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
- 1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, - 2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, - 3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), - 4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.
(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.
(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.
(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.
(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.
(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.
(1) Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten. Die landwirtschaftliche Krankenkasse kann wegen der mitarbeitenden Familienangehörigen Ausnahmen zulassen. Für die Aufbewahrung der Beitragsabrechnungen und der Beitragsnachweise gilt Satz 1.
(1a) Bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe oder durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördern, hat der Unternehmer die Entgeltunterlagen und die Beitragsabrechnung so zu gestalten, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag möglich ist. Die Pflicht nach Satz 1 ruht für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist, solange er eine Präqualifikation oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne von § 28e Absatz 3f Satz 1 und 2 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 150 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches vorlegen kann.
(1b) Hat ein Arbeitgeber keinen Sitz im Inland, hat er zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu bestellen. Als Sitz des Arbeitgebers gilt der Beschäftigungsbetrieb des Bevollmächtigten im Inland, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten. Im Fall von Satz 2 zweiter Halbsatz findet § 98 Absatz 1 Satz 4 des Zehnten Buches keine Anwendung.
(2) Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen. Der prüfende Träger der Rentenversicherung hat einen auf Grund der Sätze 1, 3 und 4 ergangenen Bescheid insoweit zu widerrufen, als nachträglich Versicherungs- oder Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden. Die von dem Arbeitgeber auf Grund dieses Bescheides geleisteten Zahlungen sind insoweit mit der Beitragsforderung zu verrechnen.
(3) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln; dies gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten bei Verwendung von Haushaltsschecks. Übermittelt der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge, so kann die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, bis der Nachweis ordnungsgemäß übermittelt wird. Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle. Im Beitragsnachweis ist auch die Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitragsnachweis die Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte enthält.
(4) (weggefallen)
(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.
(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches).
(1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen. Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Wird die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fällig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe.
(2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die Krankenversicherung der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden.
(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres fällig.
(3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine bestimmen. Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a.
(4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben unberührt.
(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.
(1a) (weggefallen)
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.