Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 93 Aufgaben der Versicherungsämter

(1) Die Versicherungsämter haben in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung Auskunft zu erteilen und die sonstigen ihnen durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Die Landesregierungen können einzelne Aufgaben der Versicherungsämter den Gemeindebehörden durch Rechtsverordnung übertragen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.

(2) Die Versicherungsämter haben Anträge auf Leistungen aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen. Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben sie den Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel beizufügen, sich, soweit erforderlich, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und Unterlagen unverzüglich an den Versicherungsträger weiterzuleiten.

(3) Zuständig ist das Versicherungsamt, in dessen Bezirk der Leistungsberechtigte zur Zeit des Antrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort hat. Ist ein solcher Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort, in dem zuletzt die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt waren.

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§ 894 ZPO zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 894 ZPO wird zitiert von 2 anderen §§ im Zivilprozessordnung.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern


(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüf

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens


(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen1.Erwerbseinkommen,2.Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),3.Vermögenseinkommen,4.Elterngeld und5.Aufstockungsbeträge und Zuschläge na

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 894 ZPO.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Juli 2015 - L 14 R 732/12

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Gründe Leitsatz: in dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt - Kläger und Berufungskläger - Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt - - gegen Deutsche Rentenversicherung Bund, vertreten durch das Direktor

Bundessozialgericht Urteil, 18. Jan. 2018 - B 12 R 3/16 R

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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Juni 2016 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Han

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 19. Juli 2012 - L 11 R 1789/12 ER-B

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Tenor Der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.03.2012 wird aufgehoben. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird für das Antrags- und Beschwer

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Juli 2012 - L 11 R 1582/10

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Tenor Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.02.2010 und der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2007 aufgehoben, soweit Beiträge zur gesetzlichen Krank

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 11. Mai 2011 - L 11 R 1075/11 ER-B

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Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Februar 2011 aufgehoben. Es wird angeordnet, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2010 aufschiebend

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 16. März 2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08

bei uns veröffentlicht am 16.03.2011

Gründe 1 Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich dagegen, dass eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in v