Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Apr. 2015 - L 8 SO 56/15 B ER

bei uns veröffentlicht am02.04.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Z. wird abgelehnt.

Gründe

I.

Gegenstand dieses Verfahrens ist eine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München (SG) vom 12. Februar 2015. Darin hat das SG im Wesentlichen die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt iHv 132,55 € monatlich zuzüglich eines monatlichen Zuschusses zum Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung iHv 138,37 € monatlich für die Zeit vom 8.1. bis 30.4.2015 zu zahlen.

Am 16.10.2014 beantragte der 1956 geborene Antragsteller für die Zeit ab 1.11.2014 Grundsicherungsleistungen. Er hatte bis 30.6.2014 Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (vgl. Aufhebungsbescheid vom 4.6.2014 für den Zeitraum 1.7.2014 bis 31.1.2015 wegen Verkaufs einer Eigentumswohnung). Zwischenzeitlich erhielt der Antragsteller im Juli 2014 mit Beginn vom 1.11.2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd mit einem monatlichen Leistung von ca. 240 €.

Seit 2008 teilt der Antragsteller seine Unterkunft mit der 1958 geborenen B. H., unter anderem zuvor in der vom Antragsteller verkauften Wohnung in der A-Straße. Nach den vorgelegten Kontoauszügen erhielt der Antragsteller von der Käuferin der Eigentumswohnung eine Restzahlung in Höhe von 167.878 € sowie von der Bausparkasse (aus einem Vertrag seines Bruders S.) 28.080 € (Juli 2014). Am 4.7.2014 erfolgten Auszahlungen vom Konto des Antragstellers iHv 160 000 € und am 21.7.2014 iHv 25 000 €. Hierzu gab der Antragsteller an, in der Zeit seiner Insolvenz sowie seit dem Bezug von Hartz IV ab 1.1.2005 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug zum 1.7.2014 Schulden aufgenommen zu haben, die er nunmehr getilgt habe. Mit B. H., die derzeit als Krankenschwester tätig sei, bilde er eine Mietgemeinschaft.

Zum Verbrauch der Summe von 185 000 € ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten vortragen, dass von 2006 bis zum Ausscheiden aus dem Leistungsbezug zum 30.6.2014 verschiedene Sozialleistungen bezogen worden seien. Während dieser Zeit seien Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten entstanden. Hierbei habe es sich nicht um Geschenke gehandelt, sondern um darlehensweise Zuwendungen zB für Arzneimittel oder Reparaturen und dergleichen. Der Antragsteller sei zur Rückzahlung dieser Darlehen verpflichtet gewesen und sei dieser Verpflichtung nun nachgekommen. Soweit nach der Schuldentilgung noch Mittel vorhanden gewesen seien, seien dies genutzt worden, um die neue Wohnung einzurichten, den Lebensunterhalt zu bestreiten und einige Dinge zu tun, die in den vergangenen Jahren wegen des Sozialleistungsbezugs nicht möglich gewesen seien.

Dem entgegnete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26.11.2014, dass die vorgelegten Unterlagen weiter nicht ausreichend seien, um über den Leistungsantrag zu entscheiden. Ua würden Nachweise über den Verbrauch der Einnahmen aus Juli 2014 benötigt.

Mit weiterem Schreiben vom 16.12.2014 wies der Bevollmächtigte die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers nicht sichergestellt sei und bat um die Gewährung eines Vorschusses, falls eine Leistungsbewilligung bis 31.12.2014 nicht möglich sei. Die Antragsgegnerin wiederholte hierauf ihre Auffassung, dass eine Bewilligung wegen fehlender Unterlagen nicht möglich sei. Entsprechendes gelte für die Gewährung eines Vorschusses (Schreiben vom 19.12.2014).

Daraufhin hat der Antragsteller am 8.1.2014 beim SG einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Der Antragsteller habe sämtliche aus dem Verkauf seiner Eigentumswohnung erzielten Mittel verbraucht. Er habe allein 135 500 € an seinen Hauptgläubiger zurückbezahlt. Weitere 28 500 € seien an einen zweiten Gläubiger getilgt worden. Den Restbetrag von 31 000 € habe der Antragsteller im Zeitraum Juli bis Ende Oktober 2014 verbraucht, so dass insgesamt der Gesamtbetrag von 195 000 € ausgegeben worden sei. Die von der Antragsgegnerin verlangten Angaben seien weder notwendig noch für den Antragsteller oder Dritte zumutbar. Nunmehr sei es Sache der Antragsgegnerin nachzuweisen, dass die Angaben des Antragstellers nicht richtig seien. Soweit die Antragsgegnerin das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau H. darauf stütze, dass diese sich wiederholt und nunmehr seit 2008 eine Wohnung teilten, lasse sie unberücksichtigt, dass es andernfalls für den Antragsteller, der auf den Bezug von Sozialleistungen angewiesen sei, praktisch unmöglich gewesen wäre, eine Wohnung anzumieten.

Mit Beschluss vom 12. Februar 2015 hat das SG dem Antrag, wie oben dargestellt, zum Teil stattgegeben. Auf der Grundlage einer Güter- und Folgenabwägung (BVerfG vom 12.5.2005, NVwZ 2005, 927) habe der Antrag des Antragstellers im tenorierten Umfang Erfolg gehabt, da insoweit Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft seien. Ausschlaggebend sei gewesen, dass die mit der Versagung des vorliegend begehrten Rechtsschutzes (möglicherweise) verbundenen Belastungen - fehlende Möglichkeit, das Existenzminimum zu bestreiten - insbesondere auf dessen Schutz durch Art 1 und Art 2 Abs. 1 GG schwer wiege, so dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Anordnungsanspruchs umso niedriger gestellt werden dürften. Auf dieser Grundlage sei derzeit ein Anordnungsanspruch des Antragstellers auf Hilfe zum Lebensunterhalt glaubhaft. Es sei fraglich, ob die Antragsgegnerin die Grundsätze der Amtsermittlung bislang ausreichend berücksichtigt habe, wenn sie meine, der Antragsteller könne seine Hilfebedürftigkeit ausschließlich durch die Nennung der Namen seiner Gläubiger nachweisen. Denn zwar werde eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts vorliegend nur unter Mitwirkung des Antragstellers möglich sein. Dabei sei es allerdings Aufgabe der Antragsgegnerin, auf die vollständige Tatsachendarstellung durch den Beteiligten hinzuwirken und diese Tatsachendarstellung auf ihre Wirklichkeit hin zu überprüfen. Nicht jede Behauptung eines Verfahrensbeteiligten müsse angezweifelt werden und es könne auch nicht nur das berücksichtigt werden, das bewiesen sei. Die Behörde brauche daher, sofern sich nicht aus der Gesamtlage des Falles Bedenken aufdrängen, einem Tatbestandsmerkmal bzw. einer Tatsache nicht durch eigene Ermittlungen nachzugehen, wenn die Tatsache von niemandem bestritten werde und sie hinsichtlich der zu beweisenden Tatsachen keine Zweifel habe (Siefert in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., 2014, § 20 RdNr 8). Der Ansatz der Antragsgegnerin, bei den Gläubigern über den Verbleib des Vermögens zu ermitteln, sei sicherlich ein Ermittlungsansatz. Gleichzeitig erscheine es aber nicht ausgeschlossen, dass der Sachverhalt "von der anderen Seite her" schlüssig gemacht werden könne, da ggf auch die namentliche Nennung der Gläubiger nicht ausreichen werde, um die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zu belegen. Denn weiter stelle sich die Frage, wie - zur Deckung der nötigsten Bedürfnisse wie zB Arzneimittel, Reparaturen - neben dem Leistungsbezug Mittel iHv 160 00 € benötigt werden konnten. Es sei nur bedingt nachvollziehbar, dass dahingehend bislang keinerlei Rückfragen erfolgt seien. Insoweit sollte schließlich eine Aufstellung vorhanden sein (und nicht erst erstellt werden müssen), zumindest welche Beträge (von wem) wann und ggf zu welchem Zweck geliehen worden seien. Denn anders sei nicht nachzuvollziehen, wie der Antragsteller über einen Zeitraum von annähernd zehn Jahren den Überblick behalten habe. Insgesamt seien - vor einer abschließenden Entscheidung - weitere Ermittlungen erforderlich, die insbesondere nach aktuellem Sachstand vom Antragsteller nicht verweigert würden. Zumindest für die notwendige Dauer dieser Ermittlungen seien die Angaben des Antragstellers seine Hilfebedürftigkeit betreffend glaubhaft, da sie als wahr unterstellt die Hilfebedürftigkeit begründen würden.

Es sei nicht ganz klar, ob der Antragsgegner seine ablehnende Haltung auch auf die Unkenntnis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Frau H. stütze. Zurzeit könne nicht ohne weiteres auf das Bestehen einer Wirtschafts- und Einstehensgemeinschaft des Antragstellers und der Frau H. geschlossen werden. Zudem fehlten dazu jegliche Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen derselben. Hier sei zB an eine (schriftliche) Zeugeneinvernahme zu denken.

Die Höhe des Anordnungsanspruchs ergebe sich aus § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 27a SGB XII hinsichtlich des Regelbedarfs bzw. aus § 32 Abs. 2, 3 SGB XII hinsichtlich der Übernahme des Beitrags zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung. Die (summarische) Prüfung des Anspruchs auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 19 Abs. 2 iVm § 41 SGB XII unterbleibe im Hinblick auf § 41 Abs. 4 SGB XII bzw. im Hinblick darauf, dass die auf dieser Grundlage möglichen Leistungen nach ihrem Umfang denen der Hilfe zum Lebensunterhalt entsprächen (§ 42 SGB XII). Soweit § 32 Abs. 2 SGB XII die Übernahme der Beiträge für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung in das Ermessen des Leistungsträgers stelle, sei dieses vorläufig auf Null reduziert, um im Hinblick auf die angeschlagene Gesundheit des Antragstellers Krankenversicherungsschutz sicherzustellen. Ein Anordnungsgrund liege vor, weil der Nachteil, existenzsichernde Leistungen gegenwärtig nicht erhalten zu haben, nachträglich nicht mehr korrigiert werden könne.

Nachdem derzeit ein ungekündigtes Mietverhältnis bestehe und Mietschulden nicht geltend gemacht würden, seien insoweit derzeit schwere und unzumutbare, nicht anders abzuwendende Nachteile, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr korrigiert werden könnten, nicht ersichtlich. Insoweit fehle es an einem Anordnungsgrund.

Der Beginn der Anordnung entspreche dem Tag der Antragstellung bei Gericht, das Ende dem Antrag des Antragstellers. Weitergehende Berechnungen insbesondere zu dem geltend gemachten Aufstockungsbetrag und der Absetzung von Versicherungen unterblieben zum einen im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren lediglich vorzunehmende summarische Prüfung. Zum anderen sei auch bei existenzsichernde Leistungen betreffenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ein Abschlag vom Regelbedarf grds zulässig, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu vermeiden (BVerfG, Beschluss vom 12.5.2005, aaO).

Gegen den am 13.2.2015 zugestellten Beschluss des SG München vom 12.2.2015 hat der Antragsteller am 3.3.2015 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass nicht solange zugewartet werden dürfe, bis der Unterkunftsbedarf gefährdet sei. Auch dieser sei vorläufig zuzubilligen. Denn der Antragsteller habe seine finanzielle Situation dargelegt. Darüber hinaus sei die Antragsgegnerin "in der Beweislast, dass die Angaben, die der Beschwerdeführer gemacht habe, nicht stimmten". Der Beschwerdeführer müsse nicht darlegen, wann er wem was gegeben habe und warum. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin nicht die richtigen Fragen gestellt.

Die Antragsgegnerin hat angeboten, sich damit zufrieden zu geben, die Namen der Kreditgeber in den Akten zu schwärzen, nachdem eine Offenbarung und Überprüfung erfolgt sei. Ebenso würde es genügen, wenn die Kreditgeber nur dem Gericht gegenüber genannt würden und die Vorgänge von diesem geprüft würden.

Daraufhin hat der Antragsteller (bzw. sein Bevollmächtigter) die Bereitschaft zum Erscheinen in einem Erörterungstermin erklärt. Dabei werde offenbar, dass der Antragsteller glaubwürdig sei.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 12. Februar 2015 zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 30.4.2015 Leistungen nach dem SGB XII iHv monatlich 946,84 € zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Antragsgegnerin und des SG verwiesen.

II.

Gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. Februar 2015 ist nach dem gestellten Antrag die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht auch vom Beschwerdewert her gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim LSG am 3.3.2015 schriftlich eingelegt worden.

Die Beschwerde ist aber unbegründet.

Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 (des § 86b SGG) sind schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).

Der Antragsteller kann seinen auf Leistungen ab 8.1.2015 bis zum 30.4.2015 gerichteten Antrag auf Abänderung (höhere Leistungen in der Differenz von monatlich946 € zu 270 €) allenfalls im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 S.2 SGG erreichen. Wegen der prozessualen Voraussetzungen einer Anordnung kann voll auf die Ausführungen des SG Bezug genommen werden. Zutreffend hat das SG die Grundlagen seiner Entscheidung dargestellt. Für die Begründung einer Rechtsposition im einstweiligen Rechtsschutz ist ein Antrag auf eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Der Antrag muss zulässig sein und die Anordnung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Es muss glaubhaft sein, dass ein materielles Recht besteht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird (Anordnungsanspruch), und es muss glaubhaft sein, dass eine vorläufige Regelung notwendig ist, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (Anordnungsgrund). Nach der Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts (z.B. Beschluss des BVerfG vom 12.5.2005, 1 BvR 569/05) ist eine abschließende (nicht nur summarische) Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmen oder, sofern diese nicht möglich ist, eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen, wenn bei den Betroffenen ohne die Gewährung von einstweiligen Rechtsschutz eine schwere Verletzung ihrer Rechte auch nur möglich ist. Dies erfordert das Grundrecht auf ein Existenzminimum (Art 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG) und nach Art 19 Abs. 4 GG die Notwendigkeit wirksamen Rechtsschutzes (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10. November 2014 - L 8 SO 186/14 B ER -, Rn. 29, juris).

Die insoweit zu stellenden Anforderungen sind umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927 m.w.N.). Allerdings bedeutet dies nicht, dass abweichend von der gesetzlichen Verteilung der Beweis- bzw. Feststellungslast aufgrund einer Folgenabwägung immer eine Entscheidung zu Gunsten desjenigen ergehen muss, der Leistungen nach dem SGB XII beansprucht, wenn eine Aufklärung des Sachverhaltes im Eilverfahren wegen nicht ausreichender Mitwirkung verhindert wird (vgl. Beschlüsse des Bayer. LSG vom 14. Juli 2014 - L 8 SO 121/14 B ER -, Rn. 25, juris und vom 17.12.2013, L 8 SO 228/13 B ER, vom 30.01.2013, Az.: L 16 AS 888/12 B ER, vom 13.06.2012 - L 7 AS 361/12 B ER, vom 03.06.2013, L 8 AS 218/13 B ER). Zu fragen ist dann aufgrund einer Folgenabwägung, ob die ohne Mitwirkung festgestellte Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Abwägungsbelangs für den Erfolg des Eilantrags ausreicht, etwa, weil schwere Grundrechtsverletzungen drohen und ein Hauptsacheerfolg zwar nicht überwiegend wahrscheinlich, aber doch möglich ist (Krodel in BeckOK SGG § 86b Stand: 01.03.2013, Rn 85 - 85.2). Die starke Gewichtung existenzieller Belange führt nicht automatisch zu (fortlaufenden) Bewilligungen im einstweiligen Rechtsschutz, wenn über längere Dauer und nach intensiven Bemühungen des Trägers der Grundsicherung Mitwirkungsobliegenheiten nicht genügt wird (erkennender Senat aaO). Ein Hauptsacheerfolg erscheint dann auch nicht möglich, da eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Fortsetzung des Verhaltens des Antragstellers spricht. Dann gilt auch im Eilverfahren hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs die Beweisverteilung des materiellen Rechts. Wie dort, hat die Folgen einer objektiven Beweislosigkeit zu tragen, wer Leistungen der Grundsicherung beantragt, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen lassen (Bundessozialgericht - BSG - vom 19.02.2009, B 4 AS 10/09 R, Rn. 21).

So liegt der Fall hier.

Die Umstände sprechen zwar auch für eine Notlage des Antragstellers, soweit er keine Leistungen vom Antragsgegner erhält. Er verfügt nur über ein monatliches Renteneinkommen von circa 285 € und kann davon allein sicher nicht die Mietkosten (anteilig von circa 600 € bisher durch Überweisung an die Mitbewohnerin bewerkstelligt) und seinen Lebensunterhalt bestreiten. Andererseits hat es der Antragsteller in der Hand, die Notlage zu beseitigen. Es wäre ihm ein Leichtes, die Zweifel am Verbrauch des Einkommen/Vermögens auszuräumen, indem er konkrete Angaben über die Verwendung der aus dem Wohnungsverkauf erlangten Mittel macht. Der Streit um Beweislastverteilung und korrektes Verhalten der Antragsgegnerin ist unverständlich, wenn der Antragsteller tatsächlich in einer prekären Situation sein sollte, zumal nunmehr die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24.3.2015 alternative Möglichkeiten der Offenbarung angeboten hat. Die Antragsgegnerin hat angeboten, sich damit zufrieden zu geben, die Namen der Kreditgeber in den Akten zu schwärzen, nachdem eine Offenbarung und Überprüfung erfolgt sei. Ebenso würde es genügen, wenn die Kreditgeber nur dem Gericht gegenüber genannt würden und die Vorgänge von diesem geprüft würden. Der Antragsteller hat hier über längere Dauer (Antragstellung am 16.10.2014) und trotz intensiver Bemühungen des Trägers der Grundsicherung Mitwirkungsobliegenheiten nicht genügt.

Die Zweifel am Vorliegen der Hilfebedürftigkeit sind massiv und beruhen nicht auf Umständen, die vergleichbar denjenigen wären, mit denen sich das Bundesverfassungsgericht auseinander setzen musste. Im Beschluss vom 12.5.2005 (Aktenzeichen: 1 BvR 569/05) zur Methodik der Folgenabwägung mit dem Appell, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens nicht zu überspannen, ist der Pflichtenkreis des Grundsicherungsträgers angesprochen, insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (juris, Rn. 28). Glaubhaftmachung (vgl. § 920 Abs. 2 ZPO) ist aber nicht mit Glaubwürdigkeit gleichzusetzen und insbesondere nicht mit einer "eidesstattlichen Erklärung" - wie hier vom 31.12.2014 - herzustellen. Nach § 294 Abs. 1 ZPO kann auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden, wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat. Damit wird die Glaubhaftmachung lediglich als Beweismittel - nicht als feste Beweisregel (vgl. § 286 Abs. 2 ZPO) - angeführt. Dieses unterliegt aber wie alle Beweismittel auch immer einer Beweiswürdigung (z.B. der Frage der Glaubwürdigkeit), für die kein Formzwang besteht (§§ 128 SGG, 286 ZPO).

Mit Glaubhaftmachung iSv § 920 Abs. 2 ZPO wird vielmehr ein bestimmtes Ausmaß der richterlichen Überzeugung vom Vorliegen bestimmter Tatsachen bezeichnet. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruches und des Anordnungsgrundes in summarischen Verfahren (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95, 96). Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (BGH NJW-RR 2011, 136 Rn 7). Ob die erforderliche Wahrscheinlichkeit gegeben ist, hat das Gericht entsprechend § 286 ZPO in freier Würdigung zu beurteilen (BGH NJW-RR 2007, 776 Rn 12). Das Tatbestandsmerkmal der Hilflosigkeit erfordert den Vollbeweis, der sich, an den Belangen des einstweiligen Rechtsschutzes orientiert, auf ein geringeres Maß im Umfang der Glaubhaftmachung reduziert. In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12.5.2005, Az.: 1 BvR 569/05, Rn. 28) zu verstehen, dass Umstände der Vergangenheit nur insoweit herangezogen werden dürfen, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchstellers ermöglichen. Dies gelte sowohl für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit selbst als auch für die Überprüfung einer Obliegenheitsverletzung nach §§ 60, 66 SGB I, wenn über den Anspruch anhand eines dieser Kriterien entschieden werden solle. Aus diesen Gründen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen. Dem Beschluss vom 12.5.2005 (Az.: 1 BvR 569/05) lag ein Sachverhalt zu Grunde, in dem im Januar 2005 Grundsicherung vom zuständigen Träger versagt worden ist weil dieser Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Beschwerdeführer hegte, die auf Umständen vom Januar 2001 bis August 2003 beruhten. Die Beschwerdeführer hätten von Januar 2001 bis August 2003 nacheinander zwei Pkw gehalten, auf Wochenmärkten Dienstleistungen angeboten und einen Sparvertrag mit 25 € monatlich bedient.

Im vorliegenden Sachverhalt hat der Antragsteller nach Abmeldung aus dem Leistungsbezug im Juni 2014 aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung im Juli 2014 durch Kontoauszüge belegte Zahlungen in Höhe von insgesamt 195.000 € erhalten, die er bei erneuter Antragstellung am 16.10.2014 verbraucht haben will. Sowohl der Zeitablauf, als auch die Höhe des Einkommens werfen derart konkrete Zweifel am Vorliegen der Hilfebedürftigkeit auf, dass sich eine detaillierte Darlegung des Verbrauchs einer Summe von fast 200.000 € unabweisbar aufdrängt. Hier ist der Zufluss nachweislich belegt und beruht nicht auf Vermutungen. Unter diesen Voraussetzungen kann die Sach- und Rechtslage nicht abschließend geprüft werden, sondern erfordert vielmehr umfassende Ermittlungen, beispielsweise durch Einvernahme des Bruders des Antragstellers, dessen Bausparvertrag ausbezahlt worden ist und dem ein Nießbrauch am veräußerten Immobilienobjekt zugestanden hat. Insoweit zerstreut die schlichte Erklärung des Antragstellers zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 Abs. 1 ZPO nicht die vorhandenen Zweifel. Denn es handelt sich um kein ausgesprochen nahe liegenden, der Lebenserfahrung entsprechendes Verhalten und es besteht Anlass, an der Wahrscheinlichkeit des vorgetragenen Sachverhalts zu zweifeln (vgl. Beschluss des OVG NRW vom 30.1.2015, Aktenzeichen: 1 A 221/14). Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 7 der angefochtenen Entscheidung hingewiesen. Dort werden an der vorgebrachten Verwendung des Verkaufserlöses unter anderem Zweifel aufgeworfen, weil nicht ersichtlich sei, welche Beträge während der Insolvenz des Antragstellers und zu welchem Zweck aufgenommen worden seien. Ebenso sei schwer erklärbar, welche Beträge im Laufe der Hilfebedürftigkeit zur Deckung "dringender Bedarfe" aufgenommen worden seien, da der Antragsteller doch im Leistungsbezug gestanden habe.

Dabei kann dahingestellt sein bleiben, inwieweit eine Zurechnung von Einkommen der Mitbewohnerin des Antragstellers in Betracht kommt. Insoweit bestünde u.U. bei den im Rahmen der angeführten Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts reduzierten Prozessvoraussetzungen ein Anordnungsanspruch, solange nicht weitere Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlung ausgeschöpft werden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 1.7.2009, B 4 AS 78/08 R, Rn 17).

Im Rahmen der Folgenabwägung fehlt es somit an Elementen, die dem Anordnungsanspruch (dem zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis) und dem Anordnungsgrund (Dringlichkeit für eine Regelungsverfügung) zuzuordnen sind. Aufgrund des gestellten Antrags (§ 123 SGG), der Anordnung höherer Leistungen durch das Beschwerdegericht, ist nicht über die bisher durch das SG getroffene Anordnung zu befinden. Diese darf auf ein Rechtsmittel des Antragstellers nicht verbösert werden. Die Entscheidung des SG ist daher zu belassen. Im Übrigen ist der Streit um die richtigen Ansätze der Ermittlungen durch die Antragsgegnerin müßig (so z.B. auch das jüngste Schreiben des Antragstellers vom 25.3.2015 an die Antragsgegnerin, das den Senat am 1.4.2015 erreichte), solange eine Verwaltungsentscheidung schlechthin aussteht. Die vorzunehmenden Ermittlungen ändern nichts an der derzeit gegebenen Beweislage, dem Fehlen einer konkreten Darlegung über die Verwendung des Verkaufserlöses. Es ist aufgrund des Verhaltens des Antragstellers - der noch im Schreiben vom 25.3.2015 an die Antragsgegnerin eine Umkehr der Beweislast annimmt - nicht abzusehen, ob dies durch die Benennung von Gläubigern, eine Auflistung oder die Billigung eines höheren Verbrauchs seit 2005 neben den Leistungen der Grundsicherung behoben werden kann.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht das Verfahren in der Hauptsache ersetzt und nicht Ermittlungen wie in einem Erkenntnisverfahren verlangt. Damit war aufgrund des bisherigen Sachverhalts (zuletzt Einlassung des Antragstellers vom 25.3.2015) zu entscheiden; die Abhaltung eines Erörterungstermins mit dem Zweck einer Sachermittlung ist nicht angezeigt (§ 294 Abs. 2 ZPO).

Ein Beteiligter erhält Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO). Das ist aus den oben angeführten Gründen für das Beschwerdeverfahren nicht der Fall.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen und der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg hatte

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen n

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 27 Leistungsberechtigte


(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. (2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei n

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 42 Bedarfe


Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen: 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,2. die zusätzlichen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze


(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedür

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 32 Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung


(1) Angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können. Leistungsberechtigte können die Beiträge so weit aus eigenem Einkommen tragen

Referenzen

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

(2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.

(3) Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können, erhalten auf Antrag einen angemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbringung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung notwendigen Kosten nicht in voller Höhe zumutbar ist. Als angemessen gelten Aufwendungen, die üblicherweise als Anerkennung für unentgeltlich geleistete Hilfen und Unterstützungen oder zur Abgeltung des entsprechenden Aufwandes geleistet werden. Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entsprechenden Anspruch auf Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches hat.

(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.

(2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen:

1.
bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede,
2.
bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der sie leben, und zusätzlich bei in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 lebenden Erwachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder ohne Paarbeziehung zusammenleben.

(3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regelbedarfe von Personen, die in einer sonstigen Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer Unterkunft untergebracht sind, sind als Bedarfe monatliche Regelsätze anzuerkennen, die sich in entsprechender Anwendung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 ergeben.

(4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat

1.
nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder
2.
unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
Bei einer abweichenden Regelsatzfestsetzung nach Satz 1 Nummer 1 sind für die monatlich ersparten Verbrauchsausgaben die sich nach § 5 Absatz 1 oder nach § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes für die jeweilige Abteilung ergebenden Beträge zugrunde zu legen. Beschränkt sich die anderweitige Bedarfsdeckung auf einzelne in die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben je Abteilung eingegangenen Verbrauchspositionen, sind die regelbedarfsrelevanten Beträge zugrunde zu legen, auf denen die in § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannten Beträge für die einzelnen Abteilungen beruhen. Für Leistungsberechtigte, denen Bedarfe nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar. Für Leistungsberechtigte, die in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 leben und denen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar für Bedarfe, die durch einen Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach § 42a Absatz 5 Satz 6 Nummer 1, 3 und 4 gedeckt werden. Für Leistungsberechtigte, denen ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anzuerkennen ist, ist Satz 1 für die dadurch abgedeckten Aufwendungen nicht anwendbar.

(5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.

(1) Angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können. Leistungsberechtigte können die Beiträge so weit aus eigenem Einkommen tragen, wie diese im Wege der Einkommensbereinigung nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 abzusetzen sind. Der Bedarf nach Satz 1 erhöht sich entsprechend, wenn bei der Einkommensbereinigung für das Einkommen geltende Absetzbeträge nach § 82 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 6 zu berücksichtigen sind.

(2) Bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung

1.
nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte pflichtversichert sind,
2.
nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte weiterversichert sind,
3.
als Rentenantragsteller nach § 189 des Fünften Buches als Mitglied einer Krankenkasse gelten,
4.
nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte freiwillig versichert sind oder
5.
nach § 188 Absatz 4 des Fünften Buches oder nach § 22 Absatz 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte weiterversichert sind,
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.

(3) Bei Personen, denen Beiträge nach Absatz 2 als Bedarf anerkannt werden, gilt auch der Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches als angemessen.

(4) Bei Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, sind angemessene Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 anzuerkennen. Angemessen sind Beiträge

1.
bis zu der Höhe des sich nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden halbierten monatlichen Beitrags für den Basistarif, sofern die Versicherungsverträge der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, oder
2.
für eine Absicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung.
Ein höherer Beitrag kann als angemessen anerkannt werden, wenn die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel voraussichtlich nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten besteht. Im begründeten Ausnahmefall kann auf Antrag ein höherer Beitrag auch im Fall einer Leistungsberechtigung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten als angemessen anerkannt werden, wenn vor Ablauf der drei Monate oder bereits bei Antragstellung davon auszugehen ist, dass die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel für einen begrenzten, aber mehr als drei Monate andauernden Zeitraum bestehen wird.

(4a) Für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, werden angemessene Beiträge bis zur Hälfte des sich nach § 152 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt.

(5) Bei Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung nach

1.
den §§ 20, 21 und 21a des Elften Buches pflichtversichert sind oder
2.
§ 26 des Elften Buches weiterversichert sind oder
3.
§ 26a des Elften Buches der sozialen Pflegeversicherung beigetreten sind,
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.

(6) Bei Personen, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind oder nach § 26a des Elften Buches der privaten Pflegeversicherung beigetreten sind, gilt bei Versicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung der geschuldete Beitrag als angemessen, im Übrigen höchstens jedoch bis zu einer Höhe des nach § 110 Absatz 2 Satz 3 des Elften Buches halbierten Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Für die Höhe des im Einzelfall angemessenen monatlichen Beitrags gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

(1) Angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können. Leistungsberechtigte können die Beiträge so weit aus eigenem Einkommen tragen, wie diese im Wege der Einkommensbereinigung nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 abzusetzen sind. Der Bedarf nach Satz 1 erhöht sich entsprechend, wenn bei der Einkommensbereinigung für das Einkommen geltende Absetzbeträge nach § 82 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 6 zu berücksichtigen sind.

(2) Bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung

1.
nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte pflichtversichert sind,
2.
nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte weiterversichert sind,
3.
als Rentenantragsteller nach § 189 des Fünften Buches als Mitglied einer Krankenkasse gelten,
4.
nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte freiwillig versichert sind oder
5.
nach § 188 Absatz 4 des Fünften Buches oder nach § 22 Absatz 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte weiterversichert sind,
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.

(3) Bei Personen, denen Beiträge nach Absatz 2 als Bedarf anerkannt werden, gilt auch der Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches als angemessen.

(4) Bei Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, sind angemessene Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 anzuerkennen. Angemessen sind Beiträge

1.
bis zu der Höhe des sich nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden halbierten monatlichen Beitrags für den Basistarif, sofern die Versicherungsverträge der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, oder
2.
für eine Absicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung.
Ein höherer Beitrag kann als angemessen anerkannt werden, wenn die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel voraussichtlich nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten besteht. Im begründeten Ausnahmefall kann auf Antrag ein höherer Beitrag auch im Fall einer Leistungsberechtigung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten als angemessen anerkannt werden, wenn vor Ablauf der drei Monate oder bereits bei Antragstellung davon auszugehen ist, dass die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel für einen begrenzten, aber mehr als drei Monate andauernden Zeitraum bestehen wird.

(4a) Für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, werden angemessene Beiträge bis zur Hälfte des sich nach § 152 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt.

(5) Bei Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung nach

1.
den §§ 20, 21 und 21a des Elften Buches pflichtversichert sind oder
2.
§ 26 des Elften Buches weiterversichert sind oder
3.
§ 26a des Elften Buches der sozialen Pflegeversicherung beigetreten sind,
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.

(6) Bei Personen, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind oder nach § 26a des Elften Buches der privaten Pflegeversicherung beigetreten sind, gilt bei Versicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung der geschuldete Beitrag als angemessen, im Übrigen höchstens jedoch bis zu einer Höhe des nach § 110 Absatz 2 Satz 3 des Elften Buches halbierten Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Für die Höhe des im Einzelfall angemessenen monatlichen Beitrags gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.