Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 25. Jan. 2016 - L 7 AS 914/15 B ER

bei uns veröffentlicht am25.01.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 13. November 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

III.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin S. gewährt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt höheres Arbeitslosengeld II für die Zeit ab 01.09.2015. Es geht dabei um die Frage, ob höhere Kosten der Mietwohnung zu berücksichtigen sind wegen der Ausübung von Umgangsrechten mit seinen drei Töchtern.

Der 1969 geborene Antragsteller bezieht laufend Arbeitslosengeld II vom Antragsgegner. Er hat vier Kinder, eine volljährige Tochter, M. K. geboren 2001 (bei der Mutter lebend), E. P. geboren 2011 und V. P. geboren 2014. Im Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen gab er Mitte August 2015 an, seit 01.08.2015 von seiner Ehefrau und den beiden jüngsten Töchtern getrennt zu leben. Er legte einen Mietvertrag für eine Dreizimmerwohnung von 78,33 qm Wohnfläche vor, den er am 31.07.2015 unterschrieben hatte. Für die ab 01.08.2015 genutzte Wohnung hat der Antragsteller monatlich 407,- Euro Grundmiete, 98,- Euro Nebenkostenvorauszahlung und 80,- Euro Heizkostenvorauszahlung (zusammen 585,- Euro) zu zahlen.

Mit Bescheid vom 25.08.2015 bewilligte der Antragsgegner Arbeitslosengeld II für die Monate September 2015 bis Februar 2016 in Höhe von monatlich 837,- Euro. Neben dem Regelbedarf von 399,- Euro wurden 438,- Euro für die Wohnung (260,- Euro Kaltmiete, 98,- Euro Nebenkosten und 80,- Euro Heizkosten) berücksichtigt.

Mit Widerspruch vom 27.08.2015 machte der Antragsteller geltend, dass der Bescheid nicht dem entsprechen würde, was besprochen worden sei. Mit Schreiben des Antragsgegners vom 07.09.2015 wurde der Antragsteller aufgefordert mitzuteilen und nachzuweisen, für welchen Zeitraum welche Kinder wie lange bei ihm sein würden. Die Verwaltungsakte enthält ein E-Mail einer Elternberaterin vom 07.09.2015, wonach der Antragsteller lediglich in der ersten Augustwoche seine beiden jüngeren Töchter besucht habe und noch keine Umgangsregelung bestehe. Die jüngste Tochter sei erst 15 Monate alt, so dass eine Übernachtung beim Antragsteller nicht in Frage komme. Der Antragsteller teilte mit, dass seine ältere Tochter M. in den letzten Sommerferien bei ihm gewesen sei. Die Verwaltungsakte enthält ferner einen Gesprächsvermerk vom 17.09.2015, wonach das Jugendamt mitgeteilt habe, dass der Antragsteller ein Umgangsrecht mit seinen beiden jüngeren Töchtern nur zusammen mit deren Mutter wahrnehme; Aufenthalte über Nacht seien nicht geplant.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2015 zurückgewiesen. Eine Erhöhung der Wohnflächengrenzen setze einen regelmäßigen Aufenthalt der Kinder in der Wohnung mit Übernachtung voraus. Dies sei für die beiden jüngsten Töchter nicht der Fall und für die Tochter M. nicht nachgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Klage erhoben.

Am 29.09.2015 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht Landshut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er habe Anfang Juli 2015 beim Antragsgegner vorgesprochen und sich wegen der beabsichtigten Trennung über die Angemessenheitsgrenzen für Wohnungen informiert. Die zuständige Sachbearbeiterin habe ihm gesagt, dass er eine Dreizimmerwohnung beziehen könne. Es wäre nicht sinnvoll, zunächst eine Einzimmerwohnung zu mieten und nach Gerichtsbeschluss zum Umgangsrecht in eine größere Wohnung umzuziehen. Er wolle längerfristig seine beiden jüngeren Töchter einschließlich Übernachtung bei sich haben. Seine Frau würde sich dagegen sträuben. Nunmehr würde er das Umgangsrecht einklagen. Aufgrund der Beratung durch den Antragsgegner stehe ihm ein erhöhter Wohnraumbedarf zu.

Mit Beschluss vom 13.11.2015 lehnte das Sozialgericht Landshut den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf Übernahme höherer Unterkunftskosten habe. Der Umgang mit den beiden jüngeren Töchtern beschränke sich auf Besuche und gemeinsame Ausflüge. Eine temporäre Bedarfsgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des BSG bestehe nicht. Auch für die ältere Tochter M. fehle es an Nachweisen für die tatsächliche Wahrnehmung des Umgangsrechts und eine temporäre Bedarfsgemeinschaft. Im Übrigen würde eine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit der Tochter M. nicht dazu führen, dass von den Angemessenheitsgrenzen für eine Bedarfsgemeinschaft aus zwei Personen auszugehen sei. Für ein Kind wäre lediglich die Hälfte des zusätzlichen Wohnflächenbedarfs, hier 7,5 von 15 qm Wohnfläche, zu berücksichtigen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, 04.01.2012, L 11 AS 635/11 B ER). Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 18.11.2015 zugestellt.

Der Antragsteller hat am 18.12.2015 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Es seien die vollen Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 585,- Euro zu berücksichtigen. Der Antragsteller habe am 18.06.2015 bei der Sachbearbeiterin Frau E. persönlich vorgesprochen und mitgeteilt dass er sich von Frau und Töchtern getrennt habe. Lediglich für seine ältere Tochter M. bestehe eine Vereinbarung zum Umgangsrecht, bezüglich der beiden jüngeren Töchter sei der Umgang noch nicht geregelt. Daraufhin sei dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass im Hinblick auf die zukünftigen Umgänge und zur Vermeidung von Umzugskosten die Anmietung einer Dreizimmerwohnung sachgerecht sei. Hierzu werde auf den beiliegenden Vermerk der Sachbearbeiterin verwiesen. Der Vermerk enthält folgenden Text: „Trennung von Partnerin. (Diese hält sich an einem unbekannten Ort auf) Veränderungsanzeige mit Mietvertrag an Leistungsabteilung. Neue Adresse für Kunde und Kinder ab 01.08.2015 E-Straße [neue Wohnung des Antragstellers].“ Der Antragsteller könne sich auf Vertrauensschutz berufen. Ob und in welchem Umfang Umgänge stattfinden würden, spiele keine Rolle.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 13.11.2015 aufzuheben und den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten für die Zeit vom 01.09.2015 bis 29.02.2016 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 984,- Euro zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Der Beschwerdegrenzwert von 750,- Euro wird mit 882,- Euro (6 x 147,- Euro ungedeckte Miete) überschritten. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht Landshut den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat.

Das Beschwerdegericht schließt sich gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG der Begründung des Sozialgerichts an und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Das Beschwerdegericht schließt sich ausdrücklich der Auffassung des Sozialgerichts an, dass lediglich das tatsächliche Bestehen einer temporären Bedarfsgemeinschaft einen höheren Anspruch bezüglich der Kosten der Wohnung auslösen kann. Hierzu gibt es keine Nachweise. Ebenfalls wird die Auffassung geteilt, dass für die Kinder - nach Nachweis - regelmäßig lediglich ein reduzierter zusätzlicher Wohnraumbedarf entsteht. Insbesondere für Wochenendaufenthalte und jüngere Kinder wäre es nicht angemessen, die Maßstäbe durchgängiger Bedarfsgemeinschaften anzulegen.

Ergänzend wird angemerkt, dass das BSG es offen gelassen hat, ob der zusätzliche Unterkunftsbedarf dem Elternteil oder den Kindern zuzuordnen ist (BSG, Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 50/12 R, Rn. 19). Da der höhere Bedarf für eine Wohnung ein fortlaufender ist, spricht viel dafür, dem umgangsberechtigten Elternteil „nach den Besonderheiten des Einzelfalls“ gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II einen höheren Bedarf zuzugestehen statt den nur gelegentlich anwesenden Kindern. Für diese Zuordnung spricht auch die Regelung in § 22b Abs. 3 Nr. 2 SGB II.

Das Beschwerdegericht weist ferner darauf hin, dass eine eventuelle mündliche Auskunft einer Sachbearbeiterin keine Bindungswirkung entfalten kann. Eine Zusicherung ist nur wirksam, wenn diese in schriftlicher Form erlassen wurde, § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Dieses Formerfordernis gilt auch für Zusicherungen nach § 22 Abs. 4 SGB II für die Aufwendungen einer neuen Unterkunft (Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 Rn.156), weil § 22 Abs. 4 SGB II keine von § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X abweichende Sonderregelung enthält. Eine schriftliche Zusicherung existiert aber nicht.

Aus dem Vermerk vom 18.06.2015 ergibt sich, dass der Antragsteller am 18.06.2015 wohl falsche Angaben gemacht hat. Es traf nicht zu, dass der Antragsteller ab 01.08.2015 zusammen mit seinen Kindern in seiner neuen Wohnung leben wird. Dazu passt vielmehr, dass der Antragsteller von seiner Ehefrau verlangt haben soll, dass diese gegenüber dem Antragsgegner angeben solle, dass ein Kind beim Antragsteller wohne. Es ist schon erstaunlich, dass der Antragsteller hier Vertrauensschutz geltend macht.

Der Antragsteller ist gemäß § 73a SGG i. V. m. § 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren. Er verfügt nicht über ausreichendes Einkommen oder einzusetzendes Vermögen nach § 115 ZPO. Die Rechtsverfolgung hatte auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und war nicht mutwillig. Wegen der Schwierigkeiten der Rechtsfragen und der Bedeutung der Angelegenheit war antragsgemäß Rechtsanwältin S. nach § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

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(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 142


(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen

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(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

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Bundessozialgericht Urteil, 12. Juni 2013 - B 14 AS 50/12 R

bei uns veröffentlicht am 12.06.2013

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte unter Änderung seines Bescheides vom 19. O

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(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte unter Änderung seines Bescheides vom 19. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25. September 2007 verurteilt wird, an den Kläger weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von 29,00 Euro für Oktober 2006 und von 1,40 Euro für November 2006 zu zahlen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Tage im Oktober und November 2006 streitig, an denen er nicht in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter, sondern in einer (sog temporären) Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater gelebt hat.

2

Der im Mai 2000 geborene Kläger lebt bei seiner Mutter, die allein sorgeberechtigt ist, in W und bezog unter anderem im streitigen Zeitraum wie diese laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Eltern sind geschieden; auch der in D wohnhafte Vater bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Rahmen verschiedener vom Familiengericht getroffener Umgangsregelungen hielt sich der Kläger regelmäßig bei seinem Vater auf, unter anderem für 10 Tage im Oktober 2006 und für 6 Tage im November 2006.

3

Am 5.9.2005 beantragte der Vater bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters ergänzend für den Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, weil für ihn (den Vater) Fahrkosten zur Abholung des Klägers anfielen und er (der Vater) mit den ihm bewilligten Leistungen die Bedarfe des Klägers während der Aufenthalte bei ihm nicht decken könne. Der Antrag blieb zunächst ohne Erfolg; auf Widerspruch hin bewilligte der Beklagte dem Vater höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines "Mehrbedarfs" für den Kläger in Höhe von 90 Euro monatlich, unter anderem für den Bewilligungsabschnitt vom 1.10.2006 bis zum 31.3.2007 (Bescheid vom 19.10.2006). Der Mehrbedarf setze sich aus einer Fahrkostenpauschale in Höhe von 50 Euro und einer Verpflegungspauschale von 40 Euro zusammen. Der Widerspruch gerichtet auf höhere Leistungen wegen der Aufenthalte des Klägers beim Vater blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 25.9.2007).

4

Hiergegen hat der Vater Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Am 17.9.2010 hat die Mutter zu Protokoll des Amtsgerichts - Familiengericht - Wuppertal dem Vater Vollmacht erteilt, den vor dem SG anhängigen Prozess im Namen des Klägers hinsichtlich der Kosten für die Durchführung des Umgangsrechts zu führen. Die Klage ist daraufhin als Klage des Klägers fortgeführt worden. Er hat zuletzt die Kosten ausgehend von einem Dreißigstel der für ihn maßgeblichen Regelleistung pro Tag, an dem er sich mehr als 12 Stunden bei seinem Vater aufgehalten hat, beziffert und diesen Betrag für 223 Tage im Zeitraum vom 8.9.2005 bis 30.6.2007 (223 x 6,90 Euro = 1538,70 Euro) sowie für weitere 60 Tage im Zeitraum vom 1.7.2007 bis zum 30.6.2008 (60 x 6,93 Euro = 415,80 Euro) geltend gemacht.

5

Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2012 den ua für das Jahr 2006 auf Grundlage des § 1684 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingesetzt gewesenen Umgangspfleger und die Mutter des Klägers als Zeugen dazu vernommen, welcher Umgang mit dem Vater tatsächlich stattgefunden hat. Es hat den Beklagten mit Urteil vom selben Tag unter Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, für die Zeit vom 8.9.2005 bis zum 6.4.2008 insgesamt 1954,50 Euro abzüglich in diesem Zeitraum vom Beklagten jeweils monatlich gezahlter 40 Euro zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme stehe fest, dass sich der Kläger im Jahr 2005 an 46 Tagen, im Jahr 2006 an 126 Tagen, im Jahr 2007 an 99 Tagen sowie im Jahr 2008 an 12 Tagen jeweils länger als 12 Stunden bei seinem Vater aufgehalten habe. In dieser Zeit sei er hilfebedürftig gewesen, denn weder er noch sein Vater hätten Einkommen erzielt, das zu berücksichtigen gewesen wäre (§ 11 Abs 1, § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II). Unerheblich sei, dass bereits Sozialgeld an die Mutter ausgezahlt worden sei, denn dieses habe zur Bedarfsdeckung während des Aufenthalts beim Vater nicht zu Verfügung gestanden. Eine Weiterleitung des Sozialgelds sei tatsächlich nicht erfolgt. Hierzu sei die Mutter auch nicht verpflichtet gewesen; sie habe lediglich für eine angemessene Bekleidung (Wechselkleidung) sowie die Mitgabe von unerlässlichen Dingen, wie zB notwendige Medikamente, zu sorgen gehabt. Für jeden Aufenthaltstag habe der Kläger als Teil der Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater Anspruch auf Sozialgeld in Höhe von einem Dreißigstel des maßgeblichen Regelsatzes. Hierauf sei allerdings monatlich ein Betrag von 40 Euro anzurechnen, den der Beklagte bereits geleistet habe.

6

Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, die er nach Abschluss eines Vergleichs wegen der übrigen Zeiträume zuletzt auf die Zeit vom 1.10.2006 bis zum 30.11.2006 beschränkt hat. Er rügt die Verletzung von §§ 7, 9 SGB II, weil der Kläger in der Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater nicht hilfebedürftig gewesen sei. Der bestehende Bedarf sei bereits durch die Bewilligung von Sozialgeld im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft der Mutter gedeckt gewesen. Die Weiterleitung der Leistungen sei familienintern zu regeln.

7

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2012 aufzuheben und
die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Eine eventuelle Überzahlung von Sozialgeld bezogen auf die Aufenthalte bei der Mutter sei nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im Verhältnis zur Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter zu klären.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Das SG hat den Beklagten zutreffend für 10 Tage im Oktober 2006 und 6 Tage im November 2006 zur Gewährung weiterer Regelleistungen an den Kläger verurteilt. Abzüglich der für den jeweiligen Monat bereits geleisteten 40 Euro hat der Beklagte weitere 29 Euro für Oktober 2006 und weitere 1,40 Euro für November 2006 zu zahlen.

11

1. Streitgegenstand sind nach Abschluss eines sog Überprüfungsvergleichs wegen der übrigen im Klageverfahren streitig gewesenen Zeiträume noch die geltend gemachten Ansprüche des Klägers auf anteilige Regelleistungen für die Zeit vom 1.10.2006 bis zum 30.11.2006. Gegenstand des Verfahrens ist im Revisionsverfahren noch der Bescheid des Beklagten vom 19.10.2006, der die Höhe der Leistungen für Oktober und November 2006 (als Teil des Bewilligungsabschnitts vom 1.10.2006 bis 31.3.2007) regelt, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.9.2007.

12

Die Fahrkosten des Vaters im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts hat der Beklagte (und in der Folge der Träger der Sozialhilfe) in beantragter Höhe gewährt; sie sind nicht streitig. Der Beklagte hat zwar mit dem angegriffenen Bescheid beim Vater einen "einheitlichen" Mehrbedarf für den Umgang mit dem Kläger bewilligt, er hat aber eine weitergehende Zuordnung der Bedarfe zu den Bedarfen wegen Fahrkosten einerseits und Regelbedarf andererseits vorgenommen. Da es sich wegen der Fahrkosten um Ansprüche des Vaters handelt, bestehen keine Bedenken gegen ihre Abtrennbarkeit von den vorliegend streitigen Ansprüchen wegen der Regelleistungen für das minderjährige Kind. Kosten der Unterkunft und Heizung, die die Beteiligten übereinstimmend als Bedarfe allein des Vaters ansehen, sind von Beginn an nicht streitig gewesen.

13

2. Die Revision ist zulässig (§§ 160, 161 SGG). Dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hat der Beklagte insbesondere die für die Zulassung erforderliche schriftliche Zustimmung des Klägers zur Einlegung der Sprungrevision im Original beigefügt (§ 161 Abs 1 Satz 3 SGG).

14

Beteiligt ist auf Klägerseite nur der minderjährige Kläger. Der Vater hat schon im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, es bestünden unter anderem auch Ansprüche auf Regelleistung des Klägers für die Tage der Aufenthalte bei ihm (dem Vater). Der Beklagte hat Leistungen unter Berücksichtigung dieses Bedarfs zwar als "Mehrbedarf" des Vaters für die Ausübung des Umgangsrechts mit dem Kläger bewilligt. Wegen der damals bestehenden Schwierigkeiten, eine (temporäre) Bedarfsgemeinschaft rechtlich zutreffend zu erfassen, bestehen aber keine Bedenken, die vom Vater - als Vertreter der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach § 38 Satz 1 SGB II - gestellten Anträge als Leistungsanträge des Klägers auf Regelleistung für die Zeit der Aufnahme in die Bedarfsgemeinschaft des Vaters anzusehen und die entsprechenden Bescheide des Beklagten dahingehend auszulegen, dass dem Kläger als Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft 40 Euro monatlich als Regelleistung bewilligt wurden(ähnlich bereits Bundessozialgericht Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 13 RdNr 11). Das Klageverfahren hat der Kläger nach Klärung der Vertretung (dazu sogleich) selbst geführt.

15

Der selbst nicht prozessfähige Kläger wird im Revisionsverfahren - wie bereits im Klageverfahren - von seiner Mutter allein gesetzlich vertreten (vgl § 1628, § 1629 Abs 1 Satz 3 BGB). Einer Vertretung des minderjährigen, beschränkt geschäftsfähigen Klägers bedarf es, weil dieser nicht selbst prozessfähig iS des § 71 Abs 1 und 2 SGG iVm §§ 104 ff BGB ist und die Geltendmachung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht lediglich rechtlich vorteilhaft iS des § 107 BGB ist(im Einzelnen Urteil des Senats vom 2.7.2009 - B 14 AS 54/08 R - BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2 RdNr 19). Zwar hat zunächst der nicht vertretungsberechtigte Vater Klage erhoben. Nach dem vorliegenden Protokoll des Amtsgerichts - Familiengericht - W vom 17.9.2010 hat die Mutter dem Vater aber Vollmacht erteilt, den vor dem SG anhängigen Prozess im Namen des Klägers hinsichtlich der Kosten für die Durchführung des Umgangsrechts zu führen. Diese Bevollmächtigung bedeutet zugleich eine Genehmigung der bis dahin vorgenommenen Verfahrenshandlungen. Sie ist nicht weiter beschränkt und berechtigt also zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen und schließt die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts und die Beauftragung des jetzigen Prozessbevollmächtigten zur Vertretung im Revisionsverfahren mit ein (§ 81 Zivilprozessordnung iVm § 73 Abs 6 SGG; vgl zuletzt BSG Urteil vom 21.6.2001 - B 13 RJ 5/01 R - juris RdNr 23).

16

3. Sachlich und örtlich zuständig für die Erbringung der Regelleistung an den Kläger für die Zeiten, in denen er eine Bedarfsgemeinschaft mit seinem erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Vater bildet, ist der Beklagte als Träger der Grundsicherung am Ort des gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters. Wegen der örtlichen Zuständigkeit knüpft das Gesetz in § 36 Satz 1 SGB II maßgeblich an den gewöhnlichen Aufenthalt des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen an, der die entsprechenden Leistungen an den Empfänger von Sozialgeld vermittelt. Damit ergibt sich für Leistungen an nicht erwerbsfähige Kinder (wie den Kläger), die sich wechselnd bei ihren getrennt lebenden Elternteilen aufhalten, schon nach dem Wortlaut des § 36 Satz 1 SGB II für die jeweilige Regelleistung die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Grundsicherung am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Elternteils, mit dem das Kind eine Bedarfsgemeinschaft - sei sie temporär, sei sie dauerhaft - bildet. § 36 Satz 3 SGB II in der seit dem 1.1.2011 geltenden Fassung regelt dies (klarstellend) auch für Bedarfsgemeinschaften in Ausübung des Umgangsrechts mit Kindern nach Vollendung des 14. Lebensjahres, die ihrerseits erwerbsfähig iS des § 7 Abs 1 SGB II sind und nicht nur abgeleitete Ansprüche auf Sozialgeld, sondern Ansprüche auf Arbeitslosengeld II haben(vgl BT-Drucks 17/3404 S 114; dazu bereits BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1 RdNr 28 am Ende).

17

4. Der Kläger hat als nicht erwerbsfähige Person, vermittelt über seinen erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Vater, für 10 Tage im Oktober und 6 Tage im November 2006 Anspruch auf Regelleistung nach § 7 Abs 2, § 9, § 19 Satz 1, § 20, § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II(jeweils in der für Oktober und November 2006 maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 ). Das SG ist nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Umgangspflegers und der Mutter insoweit zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger sich unter anderem im Oktober 2006 und im November 2006 für diese Anzahl von ganzen Tagen beim Vater aufgehalten hat. An dessen Leistungsberechtigung nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II bestehen keine Zweifel. Gegen diese Feststellungen haben die Beteiligten bereits im Anschluss an die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem SG keine Einwände mehr erhoben; sie sind dementsprechend zur Grundlage des im Revisionsverfahren geschlossenen Überprüfungsvergleichs gemacht worden.

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Auf Grundlage dieser den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen liegen im streitigen Zeitraum die Voraussetzungen einer temporären Bedarfsgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des Senats vor. Auch dem Haushalt eines Leistungsberechtigten regelmäßig, aber nur zeitweise angehörende minderjährige Kinder können danach mit diesem eine temporäre Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 1 und Nr 4 SGB II bilden und also für jeden Tag des Aufenthalts (mit mehr als 12 Stunden) in dieser Bedarfsgemeinschaft (zumindest) Regelleistungen nach dem SGB II erhalten(vgl BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 13). Diese Auslegung des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II, die eine wechselnde Aufnahme minderjähriger Kinder in den jeweiligen Haushalt ihrer getrennt lebenden Eltern berücksichtigt, stellt eine SGB-II-immanente Lösung des Problems der Umgangskosten sicher, die angesichts der besonderen Förderungspflicht des Staates nach Art 6 Abs 1 Grundgesetz geboten ist. Bei den in der temporären Bedarfsgemeinschaft tageweise anfallenden Regelbedarfen handelt es sich um einen Bedarf des minderjährigen Kindes, das seinen notwendigen Lebensunterhalt auch für die Aufenthalte beim getrennt lebenden Elternteil decken können muss.

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Der Gesetzgeber hat zwar entsprechende materielle Regelungen für das Leistungsrecht des SGB II nach wie vor nicht geschaffen. Aus der Regelung wegen der örtlichen Zuständigkeit in § 36 Satz 3 SGB II zum 1.1.2011 wird jedoch erkennbar, dass auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers entsprechende Regelbedarfe als Individualanspruch des Kindes in der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft zu decken sind. Ob in temporären Bedarfsgemeinschaften für die minderjährigen Kinder daneben berücksichtigungsfähige Unterkunftskosten bestehen können oder solche Kosten, soweit sie die Möglichkeit des Elternteils zu einem geordneten Umgang mit dem Kind sicherstellen, als angemessene Kosten im Einzelfall dem Elternteil zuzuordnen wären, kann offen bleiben; solche Kosten sind vorliegend nicht streitig.

20

5. Einem Anspruch auf anteilige Regelleistung steht nicht entgegen, dass dem Kläger nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des SG für jeweils 30 Tage pro Monat Regelleistungen als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter bewilligt worden sind. Zwar ist im Ausgangspunkt zutreffend, dass dem Kläger auch bei regelmäßigen Aufenthalten in zwei Bedarfsgemeinschaften monatlich insgesamt Ansprüche nur für 30 Tage zustehen. Dies folgt aus dem Pauschalierungsgedanken der Regelleistung. Wie der Senat bereits entschieden hat, kommen deshalb Abschläge für Bedarfe, die in einer der Bedarfsgemeinschaften regelmäßig oder gar typischerweise nicht zu decken sind (Bekleidung, Haushaltsgeräte, usw), nicht in Betracht (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 13 RdNr 17). Das gilt auch für die Konstellation, in der das Kind in beiden Haushalten seiner getrennt lebenden Eltern hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist. Die Regelleistung deckt den Bedarf für den regelmäßigen Lebensunterhalt ab; insgesamt ergeben sich aber auch bei wechselnden Aufenthalten damit Ansprüche auf Regelleistungen für nicht mehr als 30 Tage. Entstehen nachgewiesenermaßen in einem der Haushalte laufend höhere Bedarfe wegen der wechselnden Aufenthalte des Kindes, die nicht durch vorrangige Unterhaltsleistungen gedeckt sind, kommt hinsichtlich solcher Bedarfe im Einzelfall allenfalls einen Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB II in seiner seit dem 3.6.2010 geltenden Fassung in Betracht.

21

Gleichwohl kann der Beklagte dem Kläger nicht entgegenhalten, sein Bedarf sei durch die Bewilligung von Leistungen für 30 Tage in der Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter abschließend gedeckt worden. Lebt ein Kind regelmäßig in zwei Bedarfsgemeinschaften, ist der Bedarf in der einen Bedarfsgemeinschaft nicht deckungsgleich mit dem Bedarf in der anderen Bedarfsgemeinschaft. Dies ist Folge der Regelungen in § 9 Abs 2 Sätze 2 und 3 SGB II, wonach der jeweilige Bedarf eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nur in Abhängigkeit zum Bedarf der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft festgestellt werden kann(zuletzt Urteil des Senats vom 16.4.2013 - B 14 AS 71/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 16). Da die Bedarfsgemeinschaften im Falle des umgangsbedingten Wechsels des Aufenthalts eines Kindes nicht personenidentisch sind, handelt es sich um zwei Ansprüche, die unterschiedlich hoch sein können und sich in zeitlicher Hinsicht gerade ausschließen. Die Leistungen für Regelbedarfe an den Tagen des Aufenthalts beim Vater sind nicht lediglich fehlerhaft an die Mutter als Vertreterin der dortigen Bedarfsgemeinschaft ausgezahlt worden. Für die Tage, an denen sich der Kläger weniger als 12 Stunden bei seiner Mutter aufhielt, bestand dort kein (Regel)Bedarf und also der Sache nach kein Anspruch auf Regelleistung. Die Ansprüche auf Leistungen für Kinder, die sich aus den unterschiedlichen Bedarfslagen in wechselnden Bedarfsgemeinschaften ergeben, stellen nicht lediglich "ein Zuordnungsproblem innerhalb familiärer Beziehungen" dar, wie der Beklagte meint. Die Mittellosigkeit des Klägers ist nicht unmittelbare Folge der (vorliegend tiefgreifenden) Auseinandersetzungen zwischen den Eltern, die etwa die Realisierung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen einen der Elternteile erschwert, sondern Konsequenz der Hilfebedürftigkeit in beiden Bedarfsgemeinschaften. Bei zutreffender Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben durch die beteiligten Jobcenter stellt sich deshalb die vom SG diskutierte Frage der Pflicht des Klägers zur vorrangigen Realisierung eines Anspruchs auf Weitergabe der gewährten Regelleistung gegen die Mutter nicht.

22

Nach den Feststellungen des SG sind von der Mutter an den Kläger auch tatsächlich keine Zahlungen wegen der Aufenthalte in der Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater erfolgt. Solche tatsächlichen Zahlungen wären allenfalls wie sonstige Zuwendungen von Dritten nach den Grundsätzen des § 9 Abs 1 iVm § 11 SGB II zu berücksichtigen. Da ihr Zufluss aber nicht festgestellt werden kann, scheidet ihre Berücksichtigung als Einkommen aus. Das Kindergeld, das für den Kläger gewährt wird, ist in der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater, der nicht auch der Kindergeldberechtigte ist, nicht als Einkommen des Kindes von dessen Bedarf abzusetzen (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 13 RdNr 20). Auch weiteres Einkommen fließt in der Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater nach den Feststellungen des SG nicht zu.

23

6. Die von dem Beklagten bereits bewilligten "Mehrbedarfe" dienten in Höhe von 40 Euro der Deckung des laufenden Lebensunterhalts, wie sich aus der Bezeichnung als "Verpflegungspauschale" ergibt. Sie deckten den Anspruch auf Regelleistung des Klägers in der Bedarfsgemeinschaft des Vaters in entsprechender Höhe monatlich ab. Der verbleibende Anspruch auf Regelleistung errechnet sich für Oktober auf 29 Euro (207 Euro durch 30 Tage = 6,90 Euro pro Tag mal 10 abzüglich 40 Euro) und für November auf 1,40 Euro (6,90 Euro mal 6 abzüglich 40 Euro). Der Tenor des SG bedurfte entsprechender Klarstellung.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) In der Satzung ist zu bestimmen,

1.
welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird und
2.
in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden.
In der Satzung kann auch die Höhe des als angemessen anerkannten Verbrauchswertes oder der als angemessen anerkannten Aufwendungen für die Heizung bestimmt werden. Bei einer Bestimmung nach Satz 2 kann sowohl eine Quadratmeterhöchstmiete als auch eine Gesamtangemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Werte gebildet werden. Um die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht abzubilden, können die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen.

(2) Der Satzung ist eine Begründung beizufügen. Darin ist darzulegen, wie die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ermittelt wird. Die Satzung ist mit ihrer Begründung ortsüblich bekannt zu machen.

(3) In der Satzung soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen

1.
einer Behinderung oder
2.
der Ausübung ihres Umgangsrechts.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.