Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22b Inhalt der Satzung
(1) In der Satzung ist zu bestimmen,
- 1.
welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird und - 2.
in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden.
(2) Der Satzung ist eine Begründung beizufügen. Darin ist darzulegen, wie die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ermittelt wird. Die Satzung ist mit ihrer Begründung ortsüblich bekannt zu machen.
(3) In der Satzung soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 22b SGB 2.
Bundessozialgericht Urteil, 04. Juni 2014 - B 14 AS 53/13 R
bei uns veröffentlicht am 04.06.2014
Tenor
Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. September 2013 - L 36 AS 1987/13 NK - wird zurückgewiesen.
Bundessozialgericht Urteil, 17. Okt. 2013 - B 14 AS 70/12 R
bei uns veröffentlicht am 17.10.2013
Tenor
Auf die Revisionen des Antragstellers und des Antragsgegners wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. August 2012 geändert.