Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 25. Feb. 2015 - L 7 AS 125/15 B ER

published on 25/02/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 25. Feb. 2015 - L 7 AS 125/15 B ER
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Gericht

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Tenor

I.

Auf die Beschwerde werden Ziffer I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 28.01.2015 abgeändert und der Beschwerdegegner vorläufig verpflichtet, den Beschwerdeführern weitere Heizkosten in Höhe von 600,- Euro zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführern ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

III.

Den Beschwerdeführern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B. beigeordnet.

Gründe

I.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer begehren die Übernahme weiterer Heizkosten für ihre Unterkunft im Rahmen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Antragsteller beziehen laufend Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach § 19 Abs. 1, § 7 Abs. 1 bis 3 SGB II. Es handelt sich um ein Elternpaar, das neun Kinder hat und zumindest mit sieben dieser Kinder zusammen in einem Eigenheim wohnt. Mit Bescheid vom 25.11.2014 wurden ihnen Leistungen für die Zeit vom 01.08.2014 bis 31.01.2015 in Höhe von monatlich zwischen 1334, und 2105, € bewilligt.

Bereits mit gesondertem Bescheid vom 11.11.2014 wurde den Antragstellern eine Heizkostenbeihilfe in Höhe von 630,- € für den Zeitraum von Oktober 2014 bis April 2015 bewilligt. Dieser Betrag ist auch Teil der laufenden Bewilligung im November 2014. Es handle sich um eine vorläufige Heizkostenbeihilfe, weil der tatsächliche Bedarf derzeit nicht bekannt sei. Bei zusätzlichem Bedarf könne auf Antrag eine weitere Beihilfe bewilligt werden. Die Antragsteller erhoben durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 25.11.2014 Widerspruch. Es seien Heizkosten in gesetzlicher Höhe von 23,50 € je Quadratmeter und Jahr zu bewilligen. Ansonsten erfolge ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Die Antragsteller stellten am 16.12.2014 beim Sozialgericht Augsburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Es seien Heizkosten in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. In der Heizperiode des Vorjahres hätten die Heizkosten insgesamt 1.743,28 € betragen.

Der Antragsgegner teilte im Eilverfahren mit, dass nach einem am 18.12.2014 durchgeführten Hausbesuch noch 6 m³ Weichholz und 2 m³ Holzabschnitte vorhanden seien. Vorgelegt wurde ferner ein Heizgutachten (Energiebedarfsrechnung) vom 23.12.2013. Der Energieberater kam darin zum Ergebnis, dass der Energiebedarf des schlecht isolierten Wohngebäudes pro Jahr bei 134.000 kWh liege, was 95,7 m³ Fichtenholz entspreche.

Mit Beschluss vom 28.01.2015 lehnte das Sozialgericht München den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es sei weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Vor dem Hintergrund des beim Hausbesuch festgestellten Vorrats sei ein aktueller Bedarf an weiterem Brennholz nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner habe in seinem Bescheid vom 11.11.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei zusätzlichem Bedarf auf Antrag eine weitere Beihilfe bewilligt werden könne. Eine Folgenabwägung sei nicht vorzunehmen. Die Entscheidung könne auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.05.2005 sei durch neuere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts überholt.

Mit Bescheid vom 02.02.2015 wurde den Antragstellern eine weitere Heizkostenbeihilfe in Höhe von 472,50 € bewilligt. Dieser Betrag ist auch Bestandteil des weiteren Bescheids vom 02.02.2015, mit dem ihnen laufende Geldleistungen für die Zeit von 01.02.2015 bis 31.07.2015 in Höhe von monatlich zwischen 1442,- und 1862,- € bewilligt wurden.

Die Antragsteller zu 1), 2), 3), 6), 7), 8), 9), 10) und 11) haben am 05.02.2015 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Das Heizmaterial sei aufgebraucht.

Die Beschwerdeführer beantragen,

den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 28.01.2015 aufzuheben und den Antragstellern vorläufig weitere Leistungen zur Anschaffung von Heizmaterial zu gewähren.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerde ist auch teilweise begründet, weil den Beschwerdeführern weitere Heizkosten zuzusprechen sind.

Weil die Beschwerdeführer ihren Beschwerdeantrag nicht beziffert haben, geht das Beschwerdegericht davon aus, dass sie insgesamt Heizkosten in der Höhe begehren, die sie im Widerspruch geltend gemacht haben. Dies wären 23,50 € je Quadratmeter der angemessenen Wohnfläche und Jahr. Bei neun Personen (ob die Kinder und bei den Eltern wohnen, ist unklar) oder elf Personen im Haushalt beträgt die angemessene Wohnfläche 165 m² oder 195 m². Somit ergibt sich ein Gesamtbetrag von 3.877,50 € oder 4.582,50 € pro Jahr, abzüglich der bereits erlangten Leistungen für die Heizung.

Es besteht auch nach der zwischenzeitlichen Bewilligung weiterer 472,50 € sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG im tenorierten Umfang.

Der Anordnungsanspruch auf Übernahme von Heizkosten ergibt sich aus § 22 Abs. 1 SGB II. Wie der Antragsgegner auf Heizkosten von nur 630,- € für den Großteil der Heizsaison kommt, erschließt sich nicht.

Nach dem Urteil des BSG vom 12.06.2013, B 14 AS 60/12 R, sind die angemessenen Heizkosten zu übernehmen. Angemessene Heizkosten können nicht abstrakt ermittelt werden (BSG, a. a. O., Rn. 21). Es ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Das Überschreiten des Grenzwertes des Heizkostenspiegels ist lediglich ein Indiz und ein Anscheinsbeweis, dass die Kosten der Heizung unangemessen hoch sind. Der Grenzwert gilt auch für Holzheizungen. Dabei ist der teuerste Energieträger aus dem Heizkostenspiegel, mangels eines lokalen Heizspiegels der bundesweite Heizkostenspiegel 2014 für das Abrechnungsjahr 2013, und wohl eine Gebäudefläche von 100 bis 250 m² Wohnfläche heranzuziehen (BSG, a. a. O., Rn. 25). Das ergäbe hier einen Quadratmeterwert von 23,50 € und bei einer angemessenen Wohnfläche von 165 m² für neun Personen insgesamt 3.877,50 €.

Das BSG hat in dem vorgenannten Urteil aber auch festgestellt (dort Rn. 32), dass der Grenzwert aus dem Heizkostenspiegel keineswegs den Angemessenheitswert darstellt. Das BSG hat einen Wert von 1,- € je Quadratmeter und Monat „nicht als unrealistisch niedrig“ betrachtet. Das ergäbe hier bei 165 m² einen Betrag von 1.980,- € für das gesamte Jahr zuzüglich der Warmwasserkosten. Inzwischen haben die Beschwerdeführer 1.102,50 € zugesprochen bekommen. Angesichts der Vorjahreskosten von rund 1743,- € hält es das Beschwerdegericht für angemessen, einen weiteren Betrag von 600,- € zuzusprechen.

Auch der Gesamtkostenvergleich im Rahmen der Zumutbarkeit der Kostensenkung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (BSG, a. a. O., Rn. 28 bis 33) spricht für die Übernahme weiterer Heizkosten.

Der Anordnungsgrund liegt auf der Hand. Die Familie mit vielen Kindern kann die Unterkunft nur nutzen, wenn eine ausreichende Heizung sichergestellt ist. Sinn und Zweck der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht im Minimum schlicht darin, dass keiner hungert und keiner friert.

Nach dem Heizgutachten liegt der Jahresbedarf bei 134.000 kWh oder 96 m² Fichtenholz. Das ist ein außerordentlich hoher Energiebedarf, der nach dem Gutachten dem schlechten Zustand des Wohnhauses geschuldet ist. Im Vorjahr wurden mit Heizkosten von 1.743,- € nur etwa 25 bis 30 m3 Holz benötigt. Dies zeigt, dass die Antragsteller im Verhältnis zum schlechten Zustand des Hauses wohl sparsam heizen. Angesichts der Jahreszeit und des hohen Bedarfs ist davon auszugehen, dass das am 18.12.2014 beim Hausbesuch festgestellte Holz im Januar 2015 verbraucht wurde. Wenn der Antragsgegner trotz Widerspruch seine viel zu niedrige Bewilligung nicht heraufsetzt und das Ergebnis des Hausbesuchs nicht zutreffend einschätzt, können er und das Sozialgericht im Eilverfahren nicht darauf verweisen, dass sich aus dem Bescheid vom 11.11.2014 eine Bereitschaft zu höheren Leistungen für die Heizung ergebe.

Der Anordnungsgrund hat sich auch durch die zwischenzeitliche Bewilligung weiterer 472,50 € nicht erledigt. Der Betrag ist angesichts des Heizbedarfs, der laufenden Heizperiode und des bislang gezeigten Verhaltens des Antragsgegners zu gering, um die Bewohnbarkeit der Unterkunft für die nächsten Monate zu sichern.

Die Ausführungen des Sozialgerichts zum verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab geben Anlass zu ergänzenden Anmerkungen.

Die vom Sozialgericht zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts relativieren die Entscheidung des BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 zur Notwendigkeit einer Folgenabwägung, machen sie aber nicht gegenstandslos.

Im vom Sozialgericht genannten Beschluss des BVerfG vom 13.04.2010, 1 BvR 216/07, ging es um einen Fachhochschullehrer, der sich weigern wollte, das Fach Darstellende Geometrie zu unterrichten. Aus dieser Entscheidung lässt sich für das Existenzminimum wenig ableiten. Im Beschluss vom 06.02.2013, 1 BvR 2366/12, ging es um einen Unterkunftswechsel eines behinderten Menschen von einer Wohngemeinschaft in eine vollstationäre Einrichtung. In derselben Angelegenheit hatte das BVerfG zuvor mit Beschluss vom 28.11.2012, 1 BvR 2366/12, aufgrund einer Folgenabwägung selbst laufende Leistungen von monatlich 3.962,- € zugesprochen.

Im Beschluss des BVerfG vom 06.08.2014, 1 BvR 1453/12, ging es dagegen um laufendes Arbeitslosengeld II für selbstständig Erwerbstätige. Das BVerfG hat ausgeführt, dass Entscheidungen in Eilverfahren sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden können. Desto gewichtiger und wahrscheinlicher Grundrechtsverletzungen sind, desto intensiver muss die tatsächliche und rechtliche Durchdringung im Eilverfahren erfolgen. Wenn die dementsprechend notwendige intensive Klärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich ist, ist eine Entscheidung auf Grundlage einer Folgenabwägung nicht zu beanstanden. Wenn eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht, müssen die Gerichte die Anforderungen an die Glaubhaftmachung verringern. Das dortige LSG hatte ohne Folgenabwägung die Erfolgsaussichten in der Hauptsache summarisch geprüft und verneint. Weil es dabei auf die gegenwärtige tatsächliche Situation abstellte und die vorgelegte eidesstattliche Versicherung zutreffend widerlegte, hat das BVerfG dies als angemessenen Maßstab der Glaubhaftmachung betrachtet. Bemerkenswert ist, dass das BVerfG in diesem Beschluss die Entscheidung vom 12.05.2005 nicht zitierte und es scheinbar um Leistungen für einen lange zurückliegenden Zeitraum (etwa Anfang 2012) ging.

Für das Beschwerdegericht stellt sich der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab im Eilverfahren nunmehr wie folgt dar: Wenn eine erhebliche Verletzung des Rechts auf Sicherstellung des Existenzminimums konkret möglich ist, muss die Sach- und Rechtslage intensiv geprüft werden und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung müssen verringert werden. Eine Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung ist möglich, aber nicht zwingend erforderlich. Leistungen aufgrund einer Folgenabwägung „ins Blaue hinein“, weil die Sach- und Rechtslage nicht vollständig aufklärbar ist, sind nicht angezeigt, wenn auf der Basis der gegenwärtigen Situation selbst geringe Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht erfüllt werden.

Wenn die Heizung der Unterkunft gefährdet ist, Winter ist und Kinder betroffen sind, ist im Eilverfahren mit geringen Anforderungen an die Glaubhaftmachung ggf. aufgrund einer Folgenabwägung zu prüfen und zu entscheiden. Hier stellt sich die Frage des verfassungsrechtlichen Maßstabs aber nicht, weil Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund selbst bei einem strengen Maßstab glaubhaft sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Die Quote von einem Viertel spiegelt den Erfolg im erstinstanzlichen Verfahren wider, wobei dort die nachfolgende Bewilligung vom 02.02.2015 dem Erfolg zuzurechnen ist, jedoch für insgesamt elf Familienmitglieder Leistungen gefordert wurden. Im Beschwerdeverfahren liegt die Erfolgsquote für neun Familienmitglieder ebenfalls etwa bei einem Viertel.

Den Beschwerdeführern ist gemäß § 73 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu gewähren. Sie sind nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen und es bestand eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Wegen der Schwierigkeiten der Rechtsfragen und der Bedeutung der Angelegenheit war ihnen antragsgemäß der Rechtsanwalt B. nach § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 12/06/2013 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten wird als unzulässig verworfen. Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile de
published on 13/04/2010 00:00

Gründe A. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sofortige Vollziehbarkeit einer Anordnung de
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Annotations

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.