Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 04. Feb. 2019 - L 7 AS 1014/18 B ER

bei uns veröffentlicht am04.02.2019
vorgehend
Sozialgericht München, S 13 AS 2457/18 ER, 31.10.2018

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 31. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antragstellerin und Beschwerdeführerin wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B., A-Stadt, beigeordnet.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf) begehrt vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) im Rahmen des Eilverfahrens vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 15.10.2018.

Die 1974 geborene Bf mit rumänischer Staatsangehörigkeit war in Deutschland berufstätig. Am 01.11.2015 bezog sie in A-Stadt, A-Straße 12, eine 47 qm große Zweizimmerwohnung, für die sie als Alleinmieterin monatlich 1300,00 EUR Warmmiete zahlte.

Im 14.7.2016 erfolgte in Rumänien die Scheidung der Bf von ihrem in Rumänien lebenden Ehemann. Bei der Scheidung verpflichtete sich die Bf, für die gemeinsamen, beim Vater in Rumänien lebenden 2001 und 2003 geborenen Kinder monatlich jeweils 150,00 EUR an Unterhalt zu zahlen.

Am 01.09.2016 zog die Bf gemeinsam mit Herrn B. (B), mit dem sie nach den Ermittlungen des Bg bereits in der Wohnung in der A-Straße12 gewohnt hatte, in die nunmehr bewohnte 60 qm große Zweizimmerwohnung um. Alleinmieter der neuen Wohnung mit einer Gesamtmiete von 830,00 EUR (690,00 EUR Kaltmiete und 140,000 EUR Vorauszahlung für Betriebskosten und Heizung) ist Herr B. Auf dem Mietvertrag sind handschriftlich die Handynummern von Herrn B und der Bf vermerkt, wobei der Name der Bf bei ihrer Handynummer handschriftlich vermerkt ist.

Nachdem die Bf arbeitsunfähig erkrankt war, erhielt sie ab 17.04.2017 Krankengeld und nach den Angaben des Bg auch bis Oktober 2017 Leistungen nach dem SGB II. In dieser Zeit vereinbarten Herr B und die Bf einen „Untermietvertrag“ mit Wirkung ab 01.08.2017, wonach die Bf an Herrn B monatlich 550,00 EUR Warmmiete (§ 2 des Untermietvertrags: „Miete und Nebenkosten“) in bar zahlen sollte. Im Untermietvertrag finden sich keine Angaben zur Größe der einzelnen Zimmer. Vermerkt ist nur, dass die Bf „1 Zimmer“ angemietet habe und Küche, Bad und WC mitnutzen könne.

In der Zeit vom 15.01.2018 bis 21.06.2018 erhielt die Bf Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd.

Am 25.06.2018 sprach die Bf beim Bg vor und beantragte Leistungen nach dem SGB II. Sie sei bis zu drei Stunden am Tag erwerbsfähig Mit Schreiben vom selben Tag forderte der Bg die Bf auf, bis 14.07.2018 zahlreiche Unterlagen vorzulegen und belehrte darüber, dass nach derzeitigem Sachstand beabsichtigt sei, von der Regelung des § 66 Abs. 1 SGB I Gebrauch zu machen und die beantragten Leistungen bei Nichtvorlage der geforderten Unterlagen in vollem Umfang zu versagen. Nachdem die Bf den am 02.07.2018 unterschriebenen Hauptantrag mit einigen Unterlagen am 03.07.2018 eingereicht hatte, forderte der Bg die Bf mit Schreiben vom 04.07.2018 auf, weitere fehlende Unterlagen bis 21.07.2018 einzureichen und belehrte erneut über die Möglichkeit der Versagung von Leistungen.

Mit Bescheid vom 23.07.2018 versagte der Bg Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung gem. § 66 SGB I vollständig. Trotz Hinweises auf die Folgen fehlender Mitwirkung seien nach wie vor nicht alle Unterlagen vorgelegt worden, die entscheidungserheblich seien. Auch eine teilweise Bewilligung von Leistungen sei daher nicht möglich. Die geforderte Mitwirkung sei nicht unverhältnismäßig und zumutbar.

Hiergegen legte die Bf Widerspruch ein. Sie habe vom Schreiben des Bg vom 04.07.2018 erst nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus am 10.07.2018 Kenntnis nehmen können. Wegen Schmerzen nach der Operation habe sie die angeforderten Unterlagen erst am 20.07.2018 auf den Postweg geben können.

Mit Schreiben vom 09.08.2018 teilte der Bg der Bf mit, dass nach Prüfung der nunmehr vorliegenden Angaben und Nachweise die Bf mit Herrn B eine Bedarfsgemeinschaft bilde. Herr B sei dementsprechend mit Bescheid vom 09.08.2018 aufgefordert worden, Auskünfte zu seinem Einkommen und Vermögen bis 27.08.2018 zu erteilen. Erst danach könne über die Hilfebedürftigkeit der Bf entschieden werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2018 wies der Bg den Widerspruch gegen den Versagungsbescheid als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen der §§ 60, 66 Abs. 1 SGB I seien gegeben gewesen. Die Bf habe innerhalb der bis zum 21.07.2018 gesetzten Frist die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt, so dass im Rahmen der getroffenen Ermessensentscheidung die Leistungen hätten versagt werden können. Denn der Versagungsbescheid sei am 23.07.2018 ergangen. Bis dahin seien die angeforderten Unterlagen noch nicht beim Bg eingegangen gewesen. Da die Bf selbst angegeben habe, dass sie die Unterlagen aufgrund ihrer Erkrankung erst am 20.07.2018 auf den Postweg gebracht habe, bedeute dies, dass diese am 21.07.2018 nicht beim Bg eingegangen sein konnten, so dass eine Versagung rechtfertigt gewesen sei. Der Vortrag der rechtlichen Vertreterin der Bf, dass die Bf ihren Mitwirkungspflichten nunmehr vollumfänglich nachgekommen sei, führe „nicht zur Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheides, sondern könne lediglich im Rahmen des § 67 SGB I Berücksichtigung finden“. Die Nachholung der Mitwirkung führe jedoch noch nicht zu einer Leistungsbewilligung, da der Bg im Hinblick auf das Verhältnis der Bf zu Herrn B noch weitere Nachforschungen anstellen müsse. Aus den Kontoauszügen der Bf gehe hervor, dass die Bf einen Dauerauftrag für die Komplettzahlung der Miete in Höhe von 830,00 EUR eingerichtet habe. Die Erklärung hierzu, dass sie dies nur einmalig gemacht habe, da sich Herr B in Rumänien aufgehalten habe, werde durch die Vorlage der Kontoauszüge, auf denen eine mehrfache monatliche Abbuchung der Komplettmiete ersichtlich sei (incl. einer Zahlung infolge der Betriebskostenabrechnung 2017 in Höhe von 122,38 EUR), eindeutig widerlegt. Eine Abbuchung des Untermietanteils der Bf in Höhe von 550,00 EUR sei nie ersichtlich gewesen. Ferner hätten Ermittlungen ergeben, dass die Bf bereits früher in einer Mietwohnung in der A-Straße12 mit Herrn B gewohnt habe. Auch dies spreche gegen die Annahme einer „reinen Wohngemeinschaft“. Die Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheids bliebe hiervon aber unberührt, da die Bf die angeforderten Unterlagen erst nach der gesetzten Frist eingereicht habe.

Hiergegen erhob die Bf durch ihre Prozessbevollmächtigte am 04.09.2018 Klage beim Sozialgericht München, dort anhängig unter dem AZ: S 13 AS 2147/18.

Am 16.10.2018 stellte die Bf beim Sozialgericht München Antrag auf einstweiligen Rechtschutz dahingehend, den Bg zu verpflichten, der Bf „ab Eingang dieses Antrags für die Dauer von vier Monaten vorläufige Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen“.

Gleichzeitig beantragte die Bf Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren. Mit Beschluss vom 30.10.2018 bewilligte das Sozialgericht München Prozesskostenhilfe.

Sowohl die Bf als auch Herr B legten im Eilverfahren eine „Eidesstattliche Versicherung“ mit Datum vom 08.10.2018 vor, dass es sich um eine „reine Wohngemeinschaft“ handle.

Mit Beschluss vom 31.10.2018 lehnte das Sozialgericht München einstweiligen Rechtschutz ab. Für die Zeit vom 16.10.2018 bis 16.02.2019 - so der nach dem ausdrücklichen Antrag der Prozessbevollmächtigten der Bf. im Eilverfahren allein streitgegenständliche Zeitraum - habe die Bf mit Herrn B eine Bedarfsgemeinschaft gebildet. Die Bf und Herr B seien beide von der A-Straße 12 in die nunmehr bewohnte Mietwohnung umgezogen. Dass die Bf die Gesamtmiete an den Vermieter für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2018 gezahlt habe und damit finanzielle Angelegenheiten des Herrn B über so lange Zeit hinweg übernommen habe, deute auf eine besondere Verbundenheit mit Herrn B hin. Eine Zahlung einer Untermiete an Herrn B sei nicht ersichtlich. Der vorgelegte Untermietvertrag vom 27.07.2017, wonach die Bf ab 01.08.2017 zur Untermiete mit einer Warmmiete von 550,00 EUR monatlich wohne, sei nicht plausibel, da die 550,00 EUR den überwiegenden Anteil an der Warmmiete von 830,00 EUR für die gesamte Wohnung darstelle. Im Übrigen seien nach dem handschriftlichen Vermerk auf dem Untermietvertrag die Zahlungen an Herrn B in bar zu leisten, also gerade nicht durch Übernahme der Mietzahlung des Herrn B an dessen Vermieter. Eine Finanzierung ihres Lebensunterhalts sei der Bf seit Ende des Übergangsgelds im Juni 2018 offenbar möglich, so dass davon auszugehen sei, dass die Bf im Rahmen der mit Herrn B bestehenden Bedarfsgemeinschaft nicht hilfebedürftig sei.

Auch sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, insbesondere drohe kein Verlust der Wohnung. Herr B sei Mieter der Wohnung. Dieser komme offensichtlich auch für den täglichen Bedarf der Bf auf. Für den Fall einer akuten Erkrankung sei sichergestellt, dass die Bf als Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse notwendige Leistungen erhalte, auch wenn sie mit Beitragsanteilen im Rückstand sein sollte, § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V.

Der Beschluss wurde der Bf am 05.11.2018 zugestellt.

Mit Schreiben vom 05.12.2018, eingegangen beim Bayerischen Landessozialgericht am selben Tag, hat die Bf gegen den Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde erhoben mit dem Antrag, den Bg unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts München zu verpflichten, der Bf vorläufig Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. In der Beschwerdeschrift wurde die Beschwerdebegründung zunächst nur angekündigt, ebenso die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt erforderlichen Unterlagen für den gleichzeitig für das Beschwerdeverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag.

Mit Schreiben vom 20.12.2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründete die Prozessbevollmächtigte der Bf die Beschwerde dahingehend, dass keine überwiegenden Hinweise dafür sprächen, dass die Bf und Herr B eine Bedarfsgemeinschaft bildeten. Die Indizien, die das Sozialgericht heranziehe, um zum gegenteiligen Ergebnis zu kommen, reichten für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft nicht aus. Die Miete sei nicht von der Bf übernommen worden. Vielmehr habe Herr B die Miete, wie angegeben, an die Bf in bar bezahlt. Dass die Bf diese an den Vermieter dann insgesamt überwiesen habe, läge daran, dass der Vermieter das ursprünglich so gewünscht habe. Es sei üblich, dass ein Mitglied einer Wohngemeinschaft die gesamte Mietzahlung an den Vermieter übernehme. Auch sei nicht ersichtlich, was der gemeinsame Umzug für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft bedeuten könne. Dass Herr B den geringeren Anteil an der Miete trage, läge daran, dass das von ihm genutzte Zimmer kleiner sei als das Zimmer der Bf. An das Zimmer der Bf schließe sich direkt die Küche an. Um in die Küche zu kommen, müsse man das Zimmer der Bf durchqueren. Die Küche werde daher fast ausschließlich von der Bf genutzt. Herr B habe in seinem Zimmer eine Kochplatte und einen kleinen eigenen Kühlschrank. Er nutze die Küche mithin nur in seltenen Ausnahmefällen, zB wenn er Tiefkühlkost in seinem Teil im Gefrierfach in der Küche lagere. Damit lägen gerade nicht genügend Anhaltspunkte vor, die die Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft rechtfertigen würden. Zudem habe das Sozialgericht die vorgelegten eidesstaatlichen Versicherungen überhaupt nicht gewertet. Sowohl die Bf als auch Herr B hätten in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen eidesstaatlichen Versicherung angegeben, lediglich eine Wohngemeinschaft zu bilden. Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass die Bf über keinerlei finanzielle Mittel verfüge. Dass ein Wohnungsverlust drohe, sei nicht notwendig, um einen Anordnungsgrund anzunehmen.

Mit Schreiben vom 21.12.2018, eingegangen bei Gericht am 27.12.2018, legte die Bf die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Unterlagen vor.

Der Bg. hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Einstweiliger Rechtschutz basiert hier nicht auf dem beim Sozialgerichts München anhängigen Hauptsacheverfahren S 13 AS 2147/18; in diesem Verfahren geht es um die Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides vom 23.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2018. Im Widerspruchsbescheid vom 23.08.2018 hat der Bg. in seinen Gründen ausgeführt, dass die Bf. inzwischen ausreichende Unterlagen vorgelegt habe und die Versagung für die Vergangenheit rechtmäßig „war“, da die Vorlage der Unterlagen nicht fristgemäß gewesen sei. Aus der Begründung des Widerspruchsbescheides ergibt sich weiterhin, dass Leistungen nunmehr nicht gewährt würden, weil der Bg eigene Nachforschungen in Bezug auf das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft mit Herrn B anstellen wollte, insbesondere im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Herrn B. Dies hat mit den angeforderten Unterlagen insoweit nichts zu tun, so dass eine Versagung wegen noch vom Bg anzustellender Nachforschungen genauso wenig in Betracht kommt wie eine Versagung wegen nicht ermittelter Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Partners einer Bedarfsgemeinschaft. Soweit der Partner nicht bereit ist, trotz entsprechender Aufforderung seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen, ist vielmehr eine Beweislastentscheidung im Hinblick auf die Hilfebedürftigkeit der Bf zu treffen (vgl BSG Urteil vom 25.6.15, B 14 AS 30/14 R Rz 20). Bei dem Widerspruchsbescheid handelt es sich jedoch noch um keinen solchen Bescheid, mit dem Leistungen endgültig versagt werden sollten. Dies ergibt sich schon aus der Tenorierung des Widerspruchsbescheides, worin lediglich der Widerspruch gegen den Versagungsbescheid zurückgewiesen wurde. Ein Bescheid, mit dem Leistungen endgültig abgelehnt werden mangels nachgewiesener Hilfebedürftigkeit, ist zwischenzeitlich noch nicht ergangen.

Der Antrag des einstweiligen Rechtschutzes basiert demgemäß in der Hauptsache auf dem Antrag auf Leistungen vom 25.06.2018, über den nach „Erledigung“ der Versagung wegen mangelnder Mitwirkung nunmehr zu entscheiden ist.

Streitgegenstand sind insoweit vorläufige Leistungen im Wege des gerichtlichen Eilrechtschutzes für die Zeit vom 16.10.2018 bis einschließlich 16.02.2019. Die Prozessbevollmächtigte der Bf hat ihren Eilantrag beim Sozialgericht ausdrücklich auf diesen Zeitraum beschränkt. Das Sozialgericht hat dementsprechend auch nur über diesen Zeitraum entschieden. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Bf im Antrag für das Beschwerdeverfahren nunmehr eine zeitliche Begrenzung nicht mehr nennt, ergibt sich aus der Bezugnahme auf den Beschluss des Sozialgerichts im Antrag für das Beschwerdeverfahren, dass es lediglich um diesen Vier-Monats-Zeitraum geht. Im Übrigen wäre eine Antragserweiterung im Rahmen einer Beschwerde - sollte die Prozessbevollmächtigte der Bf dies beabsichtigt haben - gem. § 99 SGG unzulässig (vgl. dazu BayLSG Beschluss vom 18.3.10, L 11 AS 863/09 B ER).

Zu Recht hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2, Satz 2 SGG für die Zeit vom 16.10.2018 bis einschließlich 16.02.2019 abgelehnt.

Denn eine solche Anordnung setzt sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund voraus, wobei Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft sein müssen (§ 86b Abs. 2. Satz 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -iVm. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO).

Die Bf hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

1. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft, da die objektiven Hinweistatsachen für eine Bedarfsgemeinschaft der Bf mit Herrn B sprechen und Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden kann.

a) Zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, das zwischen der Bf und Herrn B eine Bedarfsgemeinschaft besteht.

Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur eheähnlichen Gemeinschaft macht § 7 Abs. 3 Nr. 3c, SGB II die Einstandspflicht des nichtehelichen Partners vom wechselseitigen Willen abhängig, füreinander einstehen zu wollen. Das Gesetz knüpft die Rechtsfolge damit an das Vorliegen eines subjektiven Tatbestandes, der nur mit Hilfe von (mittelbaren) Hinweistatsachen ermittelt werden kann. Der Gesetzgeber hat in verfassungskonformer Weise mit § 7 Abs. 3a SGB II eine Regelung eingeführt, nach der unter bestimmten Voraussetzungen der genannte subjektive Tatbestand widerleglich vermutet wird. Bereits aus § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II ergibt sich indes, dass ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, nur dann bejaht werden darf, wenn ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt vorliegt. Das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt wird nicht von der Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II umfasst, sondern verkörpert eine Voraussetzung, damit die Vermutungswirkung überhaupt eintreten kann (vgl auch BayLSG, Urteil vom 25.01.2008, L 7 AS 72/07, Rz. 31).

Aufgrund der Feststellung des Bg und des Sachvortrags der Prozessbevollmächtigten der Bf ist davon auszugehen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen der Bf und Herrn B bestand und auch nach wie vor besteht. Dies steht im Einklang mit der Vermutungsregelung, nach der ein gegenseitiger Einstandswillen zwischen der Bf und Herrn B anzunehmen ist, nachdem die Bf und Herr B seit mehr als einem Jahr gemeinsam in der Zweizimmerwohnung wohnen und die objektiven Hinweistatsachen für einen gemeinsamen Haushalt sprechen.

Die eidesstaatlichen Versicherungen der Bf und von Herrn B sind im Rahmen der Würdigung aller Hinweistatsachen zwar mit heranzuziehen. Nach § 920 Abs. 1 ZPO kann eine Glaubhaftmachung auch durch eine eidesstaatliche Versicherung erfolgen. Sie dient im Rahmen der Glaubhaftmachung jedoch lediglich als Beweismittel, nicht als feste Beweisregel (§ 286 Abs. 2 ZPO). Die eidesstaatliche Versicherung unterliegt insoweit dann - wie alle Beweismittel - auch immer einer Beweiswürdigung (vgl. BayLSG, Beschluss vom 02.04.2015, L 8 SO 56/15 B ER, Rz. 29, 30). Das gilt insbesondere für die Frage der Glaubwürdigkeit des Inhalts der eidesstattlichen Versicherung (BayLSG, aaO Rz 29).

Mit der eidesstattliche Versicherung, nur in einer „reinen Wohngemeinschaft zu leben“, haben die Bf und Herr B eine Formulierung aus dem Widerspruchsbescheid aufgegriffen, damit aber lediglich bestätigt, was objektiv ohnehin festzustellen ist, nämlich dass sie zusammen die Zweizimmerwohnung bewohnen. Soweit sie mit den eidessstattlichen Versicherungen darüber hinaus bezwecken, das Nichtvorliegen einer Bedarfsgemeinschaft glaubhaft zu machen, ist das nicht gelungen, da zahlreiche objektive Hinweistatsachen vorliegen, die für eine Bedarfsgemeinschaft sprechen:

* Anders als die Prozessbevollmächtigte der Bf meint, stellt der gemeinsame Umzug von einer Wohnung in eine andere Wohnung ein starkes Indiz für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft dar.

* Hier kommt hinzu, dass die Bf und Herr B vor dem Umzug schon zusammen in einer nur 47 m² großen Wohnung mit zwei Zimmern gelebt haben.

* Anschließend habe sich die Bf und Herr B gemeinsam um die neue Wohnung bemüht wie sich aus den handschriftlichen Vermerken aus dem neuen Mietvertrag ergibt.

* In der jetzigen Wohnung haben die Bf und Herr B zunächst offensichtlich gemeinsam gewohnt, ohne dass ein Untermietvertrag geschlossen wurde.

* Der nunmehr vorgelegte Untermietvertrag wurde erst fast ein Jahr später zum 01.08.2017 geschlossen, nachdem die Bf inzwischen erstmalig Leistungen nach dem SGB II beantragt hatte.

* Eine starke Hinweistatsache auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft ergibt sich auch aus den tatsächlichen Wohnverhältnissen: Nach den Angaben der Prozessbevollmächtigten der Bf ist es so, dass eine private Rückzugsmöglichkeit der Bf in der nunmehr bewohnten Wohnung nicht gegeben ist. Vielmehr muss Herr B durch ihr Zimmer gehen, um die gemeinsame Küche überhaupt mitnutzen zu können. Ein Wohnraum, der die Privatsphäre der Bf schützen würde, steht dieser damit nicht zur Verfügung.

* Der Untermietvertrag wird offensichtlich nicht wie angeblich vereinbart durchgeführt. Denn der Untermietvertrag sah eine Barzahlung der Untermiete durch die Bf an Herrn B vor. Anhand der Kontoauszüge ist jedoch ersichtlich, dass die Bf keine Barzahlung an Herrn B vornahm, sondern die Gesamtmiete an den Vermieter zahlte. Die Behauptung, Herr B habe seinen Mietanteil der Bf in bar bezahlt, widerspricht der vereinbarten Barzahlung der Miete durch die Bf an Herrn B. Völlig unverständlich sind in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Bf in der Beschwerdebegründung, dass die Bf die Miete des Herrn B an dessen Vermieter gezahlt habe, weil der Vermieter eine Überweisung der gesamten Miete gewollt habe.

* Dass die Bf angeblich das größere Zimmer bewohnt, wurde erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragen, nachdem das Sozialgericht in seinen Entscheidungsgründen darauf abgestellt hatte, dass nicht erklärlich sei, warum die Bf als Untermieterin den höheren Mietanteil zu tragen habe. Dieser neue Vortrag im Beschwerdeverfahren korrespondiert mit den geänderten Angaben zu den Kosten der Wohnung. Nach den Angaben der Bf betragen die Kosten der Wohnung insgesamt 1000,00 EUR, da zur Warmmiete von 830,00 EUR noch 170,00 EUR hinzukämen für Strom, Telefon, Internet und Satellit. Davon, also von 1000,00 EUR und nicht von nur 830,00 EUR, habe die Bf 550,00 EUR zu zahlen.

* Die Angabe der Bf im Beschwerdeverfahren, wonach die Bf von den Kosten der Wohnung iHv 1000,00 EUR tatsächlich 550,00 EUR trägt, widerspricht dem Untermietvertrag, wonach die Bf 550,00 EUR schon allein für die Warmmiete zu zahlen hat, also ohne Kosten für Satellit, Internet, Telefon und Strom.

* Hieraus - und aus den zudem noch abweichenden Angaben für das erstinstanzliche Verfahren zu den Kosten der Wohnung - ergibt sich zweifelsfrei, dass die Bf und Herr B gemeinsam wirtschaften und dabei füreinander gegenseitig einstehen. Der Bf ist aufgrund ihrer immer wieder abweichenden Angaben zu den Wohnungskosten offensichtlich überhaupt nicht klar, was sie überhaupt zahlen müsste. Eine Abrechnung der Kosten von Satellit, Internet, Telefon und Strom zwischen der Bf und Herrn B ist offenbar niemals erfolgt.

* Letztlich spricht die gemeinsame Nutzung von Satellitenfernsehen, Telefon und Internet für ein Zusammenleben in einer eheähnlichen Gemeinschaft und gegen die im Beschwerdeschriftsatz behauptete strikte Trennung der Bereiche von Herrn B und der Bf und bloßer Durchquerung des Zimmer der Bf durch Herrn B zum Erreichen der Küche.

Im Ergebnis sprechen die objektiven Hinweistatsachen für eine Bedarfsgemeinschaft. Die eidesstattlichen Versicherungen sind auch wegen der sich im Laufe der Zeit ab Antragstellung geänderten Angaben der Bf - nicht glaubwürdig.

b) Nachdem die Bf und Herr B eine Bedarfsgemeinschaft bilden, kommt es für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Herrn B an. Insoweit blieben die Ermittlungsbemühungen des Bg ohne Erfolg. Dass die Hilfebedürftigkeit von Herrn B nicht festgestellt werden konnte, geht zu Lasten der Bf (BayLSG, Beschluss vom 20.10.2016, L 7 AS 659/16 B ER, Rz. 30).

2. Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls nicht glaubhaft.

Anders als die Prozessbevollmächtigte der Bf meint, ist die Übernahme von Mietkosten im Rahmen eines Eilverfahrens nur dann notwendig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungsberechtigter seine Wohnung verlieren könnte. Hierfür wurde nichts vorgetragen, geschweige denn entsprechende Unterlagen vorgelegt. Bislang sind vielmehr nach dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Bf in der Beschwerdebegründung keine Mietschulden entstanden. Herr B hat demnach wohl die vollständige Miete an den Vermieter gezahlt, wozu er nach dem Mietvertrag, den allein er abgeschlossen hat, auch alleine verpflichtet ist. Zudem hat Herr B offensichtlich auf die Durchsetzung einer entsprechenden Miete gegenüber der Bf, die ihm nach dem Untermietvertrag - soweit dieser überhaupt jemals durchgeführt wurde - zustände, verzichtet, insbesondere auch keine Kündigung angedroht.

Was den Regelbedarf der Bf anbetrifft, wurde und wird ihr täglicher Bedarf im Rahmen der Bedarfsgemeinschafft offenbar hinreichend abgedeckt, so dass bis zum Ende des beantragten Zeitraums am 16.02.2019 aktuell keine einstweilige Anordnung mehr veranlasst ist. Was den Krankenversicherungsschutz der Bf anbetrifft, hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, inwieweit Krankenversicherungsschutz derzeit besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Bf. mit ihrem Begehren erfolglos blieb.

Der Bf war für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe gem. § 73a SGG iVm § 114 ZPO zu bewilligen. Sie erfüllt die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung, da sie nach ihren Angaben einkommens- und vermögenslos ist. Hinreichende Erfolgsaussichten waren nicht von vornherein zu verneinen, nachdem das Sozialgericht sich nicht mit der Bedeutung von eidesstattlichen Versicherungen hinreichend auseinandergesetzt hat.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte

1.
sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,
2.
Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht oder Dienstleistungen und Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten,
2a.
in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes stehen,
3.
nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten,
4.
sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a der Strafprozeßordnung einstweilen untergebracht sind oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten.
Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit Versicherte gleichartige Leistungen von einem Träger der Unfallversicherung im Ausland erhalten.

(3) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit durch das Seearbeitsgesetz für den Fall der Erkrankung oder Verletzung Vorsorge getroffen ist. Er ruht insbesondere, solange sich das Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes oder auf der Reise befindet, es sei denn, das Besatzungsmitglied hat nach § 100 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt oder der Reeder hat das Besatzungsmitglied nach § 100 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes an die Krankenkasse verwiesen.

(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und für den Anspruch auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden.

(3b) Sind Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat die Krankenkasse sie schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie im Fall der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger beantragen können.

(4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.

(5) (weggefallen)

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 2013 geändert.

Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit die Aufhebung des Bescheids vom 27. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2007 auch hinsichtlich ihres Sohnes beantragt wurde.

Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin 3/4 der Kosten des Rechtsstreits in allen drei Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Rücknahme einer Leistungsbewilligung ab dem 1.10.2006. Das beklagte Jobcenter bewilligte der Klägerin und ihrem minderjährigen Sohn mit Bescheid vom 14.7.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom 1.7. bis zum 31.12.2006 in Höhe von 592,23 Euro monatlich. In ihrem Leistungsantrag hatte die Klägerin angegeben, mit ihrem geschiedenen Ehemann K. als Mitmieter in einer gemeinsam ab dem 1.3.2005 angemieteten Wohnung zu leben. K. erklärte nach Antragstellung, er und die Klägerin bildeten keine Bedarfsgemeinschaft. Zugleich legte er Verdienstbescheinigungen für die Monate Oktober 2005 bis April 2006 vor. Nach einem im August 2006 durchgeführten Hausbesuch in der Wohnung der Klägerin ging der Beklagte vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann aus und forderte beide mit Schreiben vom 20.9.2006 unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) auf, bis zum 26.9.2006 die Verdienstabrechnungen des K. für Mai bis August 2006 sowie seine Kontoauszüge der letzten drei Monate einzureichen. Nach einem Aktenvermerk des Beklagten vom 27.9.2006 hatte die Klägerin auf dieses Schreiben telefonisch mitgeteilt, dass K. seine Unterlagen nicht vorlegen wolle, da keine eheähnliche Gemeinschaft zwischen ihnen bestehe.

2

Daraufhin hat der Beklagte mit Bescheid vom 27.9.2006 die Leistungen ab 1.10.2006 wegen Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff SGB I eingestellt und den Bewilligungsbescheid ab dem 1.10.2006 aufgehoben. Den eingelegten Widerspruch hat der Beklagte nach einem Anhörungsschreiben zu einer Änderung der Rechtsgrundlage mit Widerspruchsbescheid vom 20.6.2007 zurückgewiesen. Der Bewilligungsbescheid sei zu Recht nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben worden, da bei dessen Erlass nicht bekannt gewesen sei, dass die Klägerin und K. eine Bedarfsgemeinschaft bildeten. Die Klägerin habe nicht darlegen können, dass sie hilfebedürftig sei. Es sei davon auszugehen, dass die Bedarfsgemeinschaft in der Lage sei, den notwendigen Lebensunterhalt aus dem vorhandenen Einkommen zu bestreiten.

3

Auf ihre am 24.7.2007 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) K. als Zeugen vernommen und die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.7.2010). Im von der Klägerin angestrengten Berufungsverfahren hat K. dem Landessozialgericht (LSG) Einkommensunterlagen zugeschickt mit dem Hinweis, dass diese lediglich für das Gericht bestimmt seien. Daraufhin hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hilfsweise beantragt, Beweis darüber zu erheben, dass K. im streitigen Zeitraum monatlich weiterhin 1700 Euro brutto an Einkünften gehabt habe, durch die von K. bei Gericht eingereichten Unterlagen und das Zeugnis des K. Das LSG hat das Urteil des SG sowie den Bescheid vom 27.9.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben, weil die Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht erfüllt seien(Urteil vom 13.6.2013). Der Beklagte trage die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach der genannten Vorschrift und sei verpflichtet gewesen, die Auskünfte bei K. selbst unmittelbar nach § 60 Abs 4 SGB II einzufordern. Da der Beklagte dies unterlassen habe, "greife" sein in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellter Beweisantrag nicht. Eine Leistungsentziehung gegenüber der Klägerin wegen fehlender Mitwirkung komme in einem solchen Fall nicht in Betracht; für die Annahme einer fehlenden Hilfebedürftigkeit sei der Beklagte mangels Umkehr der Beweislast beweispflichtig geblieben. Im Übrigen sei die Aufhebungsentscheidung nicht ausreichend iS von § 35 Abs 1 SGB X begründet worden, da lediglich von dem Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen worden sei; dies allein führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der bewilligten Leistungen.

4

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner vom Senat zugelassenen Revision. Er rügt eine Verletzung von § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil das LSG dem hilfsweise gestellten Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Verfahrensfehlerhaft sei insbesondere, dass das LSG nicht mitgeteilt habe, warum es den Beweisantrag abgelehnt habe. Im Hinblick auf die Aktenlage sei die Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, dass der geschiedene Ehemann der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum Bruttobezüge von 1700 Euro gehabt habe. Die Höhe seiner angenommenen Einkünfte ergebe sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen, wonach er zwischen November 2005 und April 2006 konstante Bruttoeinkünfte ("Festlohn") von 1700 Euro gehabt habe, teilweise zuzüglich Urlaubsgeld. Das LSG habe, ausgehend von seiner Auffassung, dass ihm - dem Beklagten - die Beweislast für das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen einer Rücknahme des Leistungsbescheids, also insbesondere die mangelnde Hilfebedürftigkeit, oblegen habe, dem Beweisantrag nachgehen müssen. Außerdem verletze das Urteil des LSG Bundesrecht, weil es die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 45 SGB X mit Wirkung nur für die Zukunft verkannt habe.

5

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 2013 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 21. Juli 2010 zurückzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Dieses sei nicht vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen, weshalb das Bundessozialgericht (BSG) über die Sache ohne Zurückverweisung an das LSG abschließend entscheiden könne.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Beklagten ist nur zum Teil begründet, insofern ist das Urteil des LSG vom 13.6.2013 zu ändern (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG), im Übrigen ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

9

Die Revision ist begründet und das Urteil des LSG ist zu ändern, soweit in ihm der angefochtene Bescheid vom 27.9.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.6.2007 auch hinsichtlich des Sohnes der Klägerin aufgehoben wurde. Die Berufung der Klägerin war hinsichtlich der vom Beklagten aufgehobenen Einzelansprüche des Sohnes als unzulässig zu verwerfen, weil nur die anwaltlich vertretene Klägerin sich gegen den Bescheid gewandt hat, der Sohn an dem Klageverfahren von Anfang an nicht beteiligt war und die Übergangsfrist bis zum 30.6.2007 (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 11) zur Zeit der Klageerhebung am 24.7.2007 abgelaufen war. Der Bescheid des Beklagten ist insoweit bestandskräftig geworden.

10

Im Verhältnis zur Klägerin ist die Revision des Beklagten unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 14.7.2006 durch den angefochtenen Bescheid vom 27.9.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.6.2007 nach § 45 SGB X nicht erfüllt sind.

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben dem Urteil des LSG, mit dem das für den Beklagten günstige Urteil des SG aufgehoben worden ist, der Bescheid des Beklagten vom 27.9.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.6.2007, mit dem die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Wirkung ab dem 1.10.2006 eingestellt, der zuvor ergangene Bewilligungsbescheid vom 14.7.2006 für die Klägerin und ihren Sohn für die Zeit ab dem 1.10.2006 aufgehoben und ein gesonderter Bescheid hinsichtlich der Rücknahme der Bewilligung für den Zeitraum von Juli bis September 2006 sowie ein Erstattungsbescheid angekündigt worden sind. Sowohl die Klägerin als auch ihr minderjähriger Sohn waren in dem Bewilligungsbescheid namentlich im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft aufgeführt, gegen sie richtete sich sowohl der ursprüngliche Bescheid vom 27.9.2006 als auch der Widerspruchsbescheid vom 20.6.2007 (im Folgenden: Rücknahmebescheid).

12

2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Gegen den genannten Rücknahmebescheid geht die Klägerin zu Recht mit einer reinen Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGG vor. Eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage war vorliegend nicht notwendig, denn wenn der Rücknahmebescheid durch das Gericht aufgehoben wird, bleibt es bei der ursprünglichen Leistungsbewilligung des Bescheids vom 14.7.2006 für den Zeitraum vom 1.10.2006 bis 31.12.2006.

13

3. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 27.9.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.6.2007 ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde die Klägerin im Laufe des Widerspruchsverfahrens zu einer Rücknahme nach § 45 SGB X gemäß § 24 SGB X angehört. Ebenso wenig fehlt es dem Bescheid iS von § 35 SGB X deshalb an einer Begründung, weil der Beklagte lediglich Ausführungen zum Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft gemacht hat und im Übrigen davon ausgegangen ist, die Bedarfsgemeinschaft sei in der Lage, den notwendigen Unterhalt aus vorhandenem Einkommen zu bestreiten. Selbst wenn diese Begründung unzureichend oder fehlerhaft ist, würde sich dies als bloßer Begründungsmangel oder Begründungsfehler bei einem gebundenen Verwaltungsakt nicht auf dessen formelle Rechtmäßigkeit selbst auswirken (vgl BSG Urteil vom 29.6.2000 - B 11 AL 85/99 R - BSGE 87, 8 = SozR 3-4100 § 152 Nr 9 mwN).

14

4. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass die Feststellungen des Beklagten (zur Ermittlungspflicht des LSG unter 5.) die aufgeführten Rücknahmevoraussetzungen nicht tragen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte, der nach § 85 Abs 2 SGG iVm § 44b Abs 1 Satz 3 und § 6d SGB II für die Widerspruchsentscheidung zuständig war, im Rahmen seiner umfassenden Prüfungskompetenz(siehe nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 85 RdNr 4a) die im Ausgangsbescheid vom 27.9.2006 angeführte Rechtsgrundlage im Widerspruchsbescheid durch eine andere Rechtsgrundlage ersetzen durfte. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen von § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II in der in der strittigen Zeit geltenden Fassung sowie von § 45 Abs 1 und Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X als der in dem Widerspruchsbescheid genannten Rechtsgrundlage für den in die Zukunft gerichteten Rücknahmebescheid nicht vor.

15

a) Nach § 45 Abs 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X kann sich der Begünstigte dabei nicht auf sein Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach der genannten Vorschrift setzt nach deren systematischen Stellung im Gefüge der §§ 44 ff SGB X voraus, dass eine ursprüngliche Rechtswidrigkeit vorlag, der Verwaltungsakt also bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war(stRspr, vgl nur BSG Urteil vom 1.6.2006 - B 7a AL 76/05 R - BSGE 96, 285 = SozR 4-4300 § 122 Nr 4, RdNr 13; ebenso Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 45 RdNr 31 mwN).

16

Diese Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 14.7.2006 sind dem Bescheid vom 27.9.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht zu entnehmen. Der Beklagte hat zur Begründung der Rücknahme in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt habe, weil sie nicht habe nachweisen können, dass sie hilfebedürftig nach § 9 SGB II gewesen sei, da sie mit ihrem früheren Ehemann eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 SGB II gebildet habe. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauen berufen, da ihr die näheren Umstände ihres Zusammenlebens bekannt gewesen seien.

17

Diese Begründung trägt indes nicht die Rücknahme der Leistungsbewilligung, weil es an einer entscheidenden Voraussetzung für eine solche Rücknahme fehlt. Notwendig für die Verneinung der Hilfebedürftigkeit ist in derartigen Konstellationen nicht nur das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft, sondern ebenfalls, dass innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ein ausreichendes zu berücksichtigendes Einkommen erzielt wird (§ 9 Abs 2 SGB II). Zur Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens hat der Beklagte aber keine Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden getroffen und insbesondere nicht ein Auskunftsverlangen nach § 60 Abs 4 Satz 1 SGB II gegen den früheren Ehemann K. der Klägerin eingeleitet, sondern nur ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die Bedarfsgemeinschaft in der Lage sei, den notwendigen Lebensunterhalt aus dem vorhandenen Einkommen zu bestreiten. Dies war keine Feststellung aufgrund von Ermittlungen, sondern eine bloße Vermutung, auf die jedoch ein Rücknahmebescheid nicht gestützt werden kann.

18

b) Dass es Aufgabe des beklagten Jobcenters ist, alle Tatsachen zu ermitteln, die zum Erlass eines Verwaltungsakts notwendig sind, folgt aus dem in § 20 SGB X festgeschriebenen Untersuchungsgrundsatz, dessen Reichweite sich nach dem jeweiligen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens richtet(vgl Siefert in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 20 RdNr 5). Es müssen somit alle Tatsachen ermittelt werden, die für die Verwaltungsentscheidung wesentlich im Sinne von entscheidungserheblich sind. Ein Absehen von Ermittlungen ist nur zulässig, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, sie offenkundig ist oder als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar ist (siehe Siefert, aaO, § 20 RdNr 15; Luthe in jurisPK-SGB X, 2013, § 20 RdNr 13).

19

Dementsprechend durfte es der Beklagte bei seiner Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 45 SGB X für eine Rücknahme des Leistungsbescheids vorlagen, nicht dahingestellt sein lassen, ob und ggf in welcher Höhe Einkommen vorhanden war, das für die Deckung der Bedarfe der Bedarfsgemeinschaft ganz oder teilweise ausgereicht hätte. Im Ausgangspunkt noch zutreffend ist der Beklagte seiner Ermittlungspflicht hier insoweit nachgekommen, als er nach einem durchgeführten Hausbesuch und Abwägung weiterer Tatsachen, wie der Zeitdauer des Zusammenlebens der Klägerin und des K. und der Übernahme finanzieller Forderungen, zu der Folgerung gelangt ist, dass zwischen der Klägerin und dem K. eine eheähnliche Gemeinschaft und eine Bedarfsgemeinschaft vorgelegen habe. Es kam dann bei der folgenden Prüfung aber nicht - wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid nochmals ausgeführt hat - darauf an, ob die Klägerin ihre Hilfebedürftigkeit darlegen konnte, sondern in der Rücknahmesituation war der Beklagte gehalten, die erforderlichen Ermittlungen zum zu berücksichtigenden Einkommen und der sich daraus ergebenden Folgen für die Hilfebedürftigkeit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzustellen, wozu er zunächst das angesprochene Verfahren nach § 60 Abs 4 Satz 1 SGB II gegenüber dem K. hätte einleiten müssen.

20

c) Nach den allgemeinen Regeln für die Darlegungs- und Beweislast gilt, dass derjenige die objektiven Tatsachen darlegen muss, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Dies betrifft sowohl das Vorhandensein von positiven, als auch das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen (vgl allgemein bereits BSG Urteil vom 24.10.1957 - 10 RV 945/55 - BSGE 6, 70). Damit trägt der Beklagte nicht nur die objektive Beweislast für die belastende Rücknahmeentscheidung (siehe nur BSG Urteil vom 13.9.2006 - B 11a AL 13/06 R - RdNr 18; BSG Urteil vom 20.10.2005 - B 7a/7 AL 102/04 R - SozR 4-1500 § 103 Nr 5 RdNr 13 ff; BSG Urteil vom 2.4.2009 - B 2 U 25/07 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 8), sondern er ist bereits im vorherigen Verfahrensstadium verpflichtet, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Norm, auf die er seine Verwaltungsentscheidung stützt, zu ermitteln und entsprechend festzustellen, damit sich der Leistungsberechtigte im Verfahren mit seiner Argumentation auf die die Entscheidung tragenden Gründe einrichten kann.

21

Das ist auch ausnahmsweise deshalb nicht unbeachtlich, weil von Ermittlungen abgesehen werden konnte, da die ungeklärte Tatsache nicht oder nur unter unzumutbar erschwerten Bedingungen zu erreichen war. Vielmehr stand dem Beklagten gerade für Sachverhalte wie dem vorliegenden, bei dem das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bestritten wird und mit einer Weigerung des Partners, die geforderte Auskunft über die Einkommens- und Vermögenssituation zu erteilen, einhergeht (§ 60 Abs 4 SGB II), die Möglichkeit zur Verfügung, sich zur Ermittlung des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs unmittelbar an den Dritten zu wenden. Der Beklagte kann auf der Grundlage des § 60 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB II einen Verwaltungsakt erlassen und bei unterbliebener oder pflichtwidriger Erfüllung der Auskunftspflicht durch den Dritten die Rechte und Befugnisse nach den §§ 62 und 63 SGB II (Schadenersatz, Ordnungswidrigkeitenrecht) in Anspruch nehmen, zudem wäre ein vollstreckungsrechtlicher Zwangsgeldbescheid gemäß § 40 Abs 6 SGB II nach Erlass des Auskunftsverwaltungsakts gemäß § 60 Abs 4 SGB II zu erwägen(vgl Blüggel in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 60 RdNr 56 ff mwN).

22

5. Das LSG war aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG nicht verpflichtet, die vom Beklagten unterlassene Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens als Voraussetzung für seinen Rücknahmebescheid hinsichtlich des Bewilligungsbescheids nachzuholen.

23

a) Die Gerichte sind grundsätzlich verpflichtet, den angefochtenen Verwaltungsakt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen (vgl § 54 Abs 2 Satz 1, § 103 SGG); die beklagte Behörde kann deshalb im Laufe des Gerichtsverfahrens neue Tatsachen und Rechtsgründe "nachschieben" (stRspr: BSGE 3, 209, 216; BSGE 9, 277, 279 f; zuletzt etwa BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 87/09 R - BSGE 107, 255 = SozR 4-4200 § 60 Nr 1; vgl zudem BSG Urteil vom 21.9.2000 - B 11 AL 7/00 R - BSGE 87, 132, 139 = SozR 3-4100 § 128 Nr 10 S 87 f: nicht nur "Kassation", sondern auch "Reformation"). Hinsichtlich eines solchen Nachschiebens von Gründen gibt es jedoch bei belastenden Verwaltungsakten, die im Wege der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, Einschränkungen, wenn die Verwaltungsakte dadurch in ihrem Wesen verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden kann (BSGE 3, 209, 216; BSGE 9, 277, 279 f; BSGE 29, 129, 132; BSGE 38, 157, 159; BSGE 87, 8, 12; vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 35 f mwN; Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 189 ff). Da die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts mit einer völlig neuen tatsächlichen Begründung dem Erlass eines neuen Verwaltungsakts gleichkommt, würde das Gericht andernfalls entgegen dem Grundsatz der Gewaltentrennung (Art 20 Abs 2 Satz 2 Grundgesetz) selbst aktiv in das Verwaltungsgeschehen eingreifen (BSGE 9, 277, 280). Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts, das in Anlehnung an den Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens bestimmt werden kann (vgl dahingehend schon BSGE 9, 277, 280 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl 2015, § 113 RdNr 69), ist ua angenommen worden, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird, zB bei einem Streit um die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Laufe des Gerichtsverfahrens ein weiteres Element der Rentenberechnung vom Rentenversicherungsträger in Abrede gestellt wird (BSGE 38, 157, 159; BSG SozR 1500 § 77 Nr 56), oder wenn auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgegriffen werden soll, die einem anderen Zweck dient (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 87/09 R - BSGE 107, 255 = SozR 4-4200 § 60 Nr 1, RdNr 16).

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b) Neben dieser Entwicklung der Rechtsprechung hat der Gesetzgeber einerseits in § 41 Abs 2 SGB X die Heilungsmöglichkeiten für Verfahrens- und Formfehler der Behörde bei Erlass eines Verwaltungsakts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens erleichtert(vgl dazu kritisch und zum Verhältnis von Verwaltung und Gericht: Dolderer, DÖV 1999, 104 ff) und andererseits die Möglichkeit der Zurückverweisung vom Gericht an die Behörde eingeführt, wenn diese Ermittlungen unterlässt (§ 131 Abs 5 SGG), sowie dem Gericht das Recht eingeräumt, der Behörde die Kosten einer von ihr unterlassenen und vom Gericht nachgeholten Ermittlung aufzuerlegen (§ 192 Abs 4 SGG). Hierdurch sind die Heilungs- und Nachbesserungsmöglichkeiten der Behörde in formeller Hinsicht erweitert worden, während sie auf der anderen Seite ihre Ermittlungsarbeit nicht auf die Gerichte verlagern soll, weil diese für die materielle Entscheidung von zentraler Bedeutung ist und deren Kern und damit das Wesen des erlassenden Verwaltungsakts bestimmt. Ausgehend von diesen Konkretisierungen des Gesetzgebers und der zuvor dargestellten Rechtsprechung ist in reinen Anfechtungssachen das Nachschieben eines Grundes durch die Behörde regelmäßig unzulässig (vgl zur gesetzlich ausdrücklich angeordneten Pflicht der Gerichte zur Nachermittlung neuer Sachverhalte im Asylrecht etwa BVerwG Urteil vom 29.6.2015 - 1 C 2/15 - juris RdNr 14 f), wenn dieser umfassende Ermittlungen seitens des Gerichts erfordert, die Behörde ihrerseits insofern keine Ermittlungen angestellt hat und der Verwaltungsakt hierdurch einen anderen Wesenskern erhält, weil dann der angefochtene Verwaltungsakt - bei einem entsprechenden Ergebnis der Ermittlungen - mit einer wesentlich anderen Begründung bestand hätte (vgl Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 190 f).

25

c) Nach diesen Voraussetzungen zielte der Beweisantrag des Beklagten auf eine Wesensänderung des angefochtenen Rücknahmebescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ab, weil dieser ausschließlich auf das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin und K. sowie die nicht nachgewiesene Hilfebedürftigkeit der Klägerin gestützt und mangels weiterer Ermittlungen des Beklagten zum Einkommen des K. offenkundig rechtswidrig war. Erst wenn das LSG dem gestellten Beweisantrag des Beklagten zur Ermittlung des Einkommens des K. nachgekommen wäre, hätte das Gericht die Grundlagen für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts legen können. Trotz des Zusammenhangs zwischen dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft und der Erzielung von Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs 2 SGB II sind es grundlegend verschiedene Prüfungspunkte, bei denen eigenständige Ermittlungen erforderlich sind, wie zB die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB II zeigen. Es handelt sich also nicht nur um eine Ergänzung des Sachverhalts, auf den der Beklagte seine Entscheidung gestützt hat, sondern um die umfassende Prüfung einer weiteren Voraussetzung für den angefochtenen Rücknahmebescheid, die der Beklagte bisher nicht beachtet hatte und deren Prüfung und Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht in erster Linie von ihm durchzuführen war. Außerdem wären hierdurch die Verteidigungsmöglichkeiten der Klägerin erheblich erschwert worden, weil - zumal im Stadium des Berufungsverfahrens - die gesonderte Prüfung der Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens seitens des Beklagten gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann hinsichtlich des auf der Grundlage von § 60 Abs 4 Satz 1 SGB II zu führenden Verfahrens entfallen wäre. Im Rahmen einer Anfechtungsklage der vorliegenden Art ist es Aufgabe des Gerichts, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu überprüfen, nicht aber die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts erst zu schaffen.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.