Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 13. Apr. 2017 - L 11 AS 842/16

published on 13/04/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 13. Apr. 2017 - L 11 AS 842/16
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Gericht

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Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.06.2016 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Kläger ist Student und bezog in der Vergangenheit zeitweise Alg II vom Beklagten. Auf einen Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 25.07.2013 zunächst vorläufige Leistungen von August 2013 bis Januar 2014, lehnte dann aber mit Bescheid vom 05.08.2013 die Gewährung von Alg II ab September 2013 endgültig ab und nahm den Bescheid vom 25.07.2013 insoweit wieder zurück. Einen Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 25.07.2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2013 und einen weiteren Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.08.2013 mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2013 zurück.

Die vom Kläger dagegen beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klagen (S 9 AS 900/13 und S 9 AS 932/13) hat das SG unter dem Az S 9 AS 900/13 verbunden. Nach einem Teilanerkenntnis des Beklagten im Hinblick auf die Zahlung von Unterkunftskosten iHv 280 EUR für August 2013 hat das SG die Klage mit Urteil vom 01.06.2016 abgewiesen. Nach den Akten des SG wurde das Urteil einschließlich der Sitzungsniederschrift am 12.07.2016 an den seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers versandt. Nach einem von dem Bevollmächtigten unterzeichnetem Empfangsbekenntnis sind die Dokumente am 13.07.2016 dort eingegangen. Mit Schreiben vom 28.10.2016 hat der seinerzeitige Bevollmächtigte dem SG dann mitgeteilt, das Urteil vom 01.06.2016 liege ihm noch nicht vor. Mit Schreiben vom 15.11.2016 hat er ergänzend ausgeführt, die tatsächliche Nichtübersendung am 13.07.2016 sei wegen der Vielzahl der Unterlagen übersehen worden.

Gegen das Urteil des SG vom 01.06.2016 hat der Kläger am 01.12.2016 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Das Urteil sei dem vormaligen Bevollmächtigten nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Dieser habe eine Abschrift erst am 08.11.2016 erhalten. Hierzu hat der Kläger auch eine anwaltliche Versicherung seines vormaligen Bevollmächtigten vorgelegt. Das seinerzeit auf das Verfahren S 9 AS 900/13 bezogene und von ihm unterzeichnete Empfangsbekenntnis sei nur insoweit richtig, als es sich auf die Niederschrift vom 01.06.2016 beziehe. Hinsichtlich der dort ebenfalls erwähnten Urteilsanschriften sei es unrichtig und beruhe auf einem Versehen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts vom 01.06.2016 aufzuheben und gemäß dem erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Die Berufung sei nicht fristgemäß erhoben worden.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg. Sie ist nicht zulässig und daher zu verwerfen. Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, weil die Berufung nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist (§ 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das Gericht hat den Kläger auch darauf hingewiesen, dass eine derartige Entscheidung durch Beschluss möglich ist. Einwendungen hiergegen hat er nicht vorgebracht.

Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Das Urteil des SG ist dem seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers - eine ordnungsgemäße Vollmacht hat vorgelegen - am 13.07.2016 - mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung(§ 66 SGG) - mit Empfangsbekenntnis (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG iVm §§ 174 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-) wirksam zugestellt (§ 135 SGG) worden. Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist (§ 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dieses liegt in den Akten des SG vor und trägt das Datum 13.07.2016 sowie die Unterschrift des seinerzeitigen Bevollmächtigten. Danach wurde nicht nur die Sitzungsniederschrift sondern auch das Urteil vom 01.06.2016 zugestellt. Das Empfangsbekenntnis ist eine öffentliche Urkunde iSv § 418 ZPO (vgl auch BayLSG, Beschluss vom 17.02.2017 - L 16 AS 859/16 B ER). Eine solche erbringt den vollen Beweis für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der Angaben ist zwar zulässig, dafür genügt aber allein die Möglichkeit der Unrichtigkeit nicht, sondern es muss die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet, jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung somit ausgeschlossen werden (vgl Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl 2016, § 174 Rn 20 mwN). Demnach kann auch die Versicherung des ehemaligen Bevollmächtigten, das Urteil sei seinerzeit nicht mit übersandt worden, nicht überzeugen. Zum einen ist davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt tatsächlich nur den Empfang von ihm tatsächlich zugegangenen Dokumenten bescheinigt, zum anderen ist es nicht auszuschließen, dass das Urteil erst nach Zugang abhanden gekommen ist. Für die Übersendung auch des Urteils an den Bevollmächtigten spricht zudem der Vermerk des SG über den entsprechenden Versand am 12.07.2016. Der Gegenbeweis, dass das Urteil des SG tatsächlich nicht am 13.07.2016 zugestellt worden sein soll, ist damit zur Überzeugung des Senats nicht erbracht worden.

Damit begann die einmonatige Berufungsfrist am 14.07.2016 (§ 64 Abs. 1 SGG) und lief am Dienstag, dem 16.08.2016 - der 13.08.2016 war ein Samstag, der 14.08.2016 ein Sonntag und der 15.08.2016 ein Feiertag - ab (§ 64 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGG). Die Berufung ist jedoch erst am 01.12.2016 schriftlich beim LSG eingelegt worden und damit verspätet beim LSG eingegangen.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG kommt nicht in Betracht. Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Nach alledem war die Berufung zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 01/06/2016 00:00

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2013 in der Fassung des Bescheides vom 5. August 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. August 2013 und 26. August 2013 wird unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnis
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published on 11/10/2017 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie die Frist zur Einlegung nach § 22 b Abs. 2 Satz 1 WBO nicht eingehalten hat.
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Annotations

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

Das Urteil ist den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.