Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.06.2016 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Kläger ist Student und bezog in der Vergangenheit zeitweise Alg II vom Beklagten. Auf einen Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 25.07.2013 zunächst vorläufige Leistungen von August 2013 bis Januar 2014, lehnte dann aber mit Bescheid vom 05.08.2013 die Gewährung von Alg II ab September 2013 endgültig ab und nahm den Bescheid vom 25.07.2013 insoweit wieder zurück. Einen Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 25.07.2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2013 und einen weiteren Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.08.2013 mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2013 zurück.

Die vom Kläger dagegen beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klagen (S 9 AS 900/13 und S 9 AS 932/13) hat das SG unter dem Az S 9 AS 900/13 verbunden. Nach einem Teilanerkenntnis des Beklagten im Hinblick auf die Zahlung von Unterkunftskosten iHv 280 EUR für August 2013 hat das SG die Klage mit Urteil vom 01.06.2016 abgewiesen. Nach den Akten des SG wurde das Urteil einschließlich der Sitzungsniederschrift am 12.07.2016 an den seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers versandt. Nach einem von dem Bevollmächtigten unterzeichnetem Empfangsbekenntnis sind die Dokumente am 13.07.2016 dort eingegangen. Mit Schreiben vom 28.10.2016 hat der seinerzeitige Bevollmächtigte dem SG dann mitgeteilt, das Urteil vom 01.06.2016 liege ihm noch nicht vor. Mit Schreiben vom 15.11.2016 hat er ergänzend ausgeführt, die tatsächliche Nichtübersendung am 13.07.2016 sei wegen der Vielzahl der Unterlagen übersehen worden.

Gegen das Urteil des SG vom 01.06.2016 hat der Kläger am 01.12.2016 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Das Urteil sei dem vormaligen Bevollmächtigten nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Dieser habe eine Abschrift erst am 08.11.2016 erhalten. Hierzu hat der Kläger auch eine anwaltliche Versicherung seines vormaligen Bevollmächtigten vorgelegt. Das seinerzeit auf das Verfahren S 9 AS 900/13 bezogene und von ihm unterzeichnete Empfangsbekenntnis sei nur insoweit richtig, als es sich auf die Niederschrift vom 01.06.2016 beziehe. Hinsichtlich der dort ebenfalls erwähnten Urteilsanschriften sei es unrichtig und beruhe auf einem Versehen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts vom 01.06.2016 aufzuheben und gemäß dem erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Die Berufung sei nicht fristgemäß erhoben worden.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg. Sie ist nicht zulässig und daher zu verwerfen. Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, weil die Berufung nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist (§ 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das Gericht hat den Kläger auch darauf hingewiesen, dass eine derartige Entscheidung durch Beschluss möglich ist. Einwendungen hiergegen hat er nicht vorgebracht.

Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Das Urteil des SG ist dem seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers - eine ordnungsgemäße Vollmacht hat vorgelegen - am 13.07.2016 - mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung(§ 66 SGG) - mit Empfangsbekenntnis (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG iVm §§ 174 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-) wirksam zugestellt (§ 135 SGG) worden. Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist (§ 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dieses liegt in den Akten des SG vor und trägt das Datum 13.07.2016 sowie die Unterschrift des seinerzeitigen Bevollmächtigten. Danach wurde nicht nur die Sitzungsniederschrift sondern auch das Urteil vom 01.06.2016 zugestellt. Das Empfangsbekenntnis ist eine öffentliche Urkunde iSv § 418 ZPO (vgl auch BayLSG, Beschluss vom 17.02.2017 - L 16 AS 859/16 B ER). Eine solche erbringt den vollen Beweis für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der Angaben ist zwar zulässig, dafür genügt aber allein die Möglichkeit der Unrichtigkeit nicht, sondern es muss die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet, jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung somit ausgeschlossen werden (vgl Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl 2016, § 174 Rn 20 mwN). Demnach kann auch die Versicherung des ehemaligen Bevollmächtigten, das Urteil sei seinerzeit nicht mit übersandt worden, nicht überzeugen. Zum einen ist davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt tatsächlich nur den Empfang von ihm tatsächlich zugegangenen Dokumenten bescheinigt, zum anderen ist es nicht auszuschließen, dass das Urteil erst nach Zugang abhanden gekommen ist. Für die Übersendung auch des Urteils an den Bevollmächtigten spricht zudem der Vermerk des SG über den entsprechenden Versand am 12.07.2016. Der Gegenbeweis, dass das Urteil des SG tatsächlich nicht am 13.07.2016 zugestellt worden sein soll, ist damit zur Überzeugung des Senats nicht erbracht worden.

Damit begann die einmonatige Berufungsfrist am 14.07.2016 (§ 64 Abs. 1 SGG) und lief am Dienstag, dem 16.08.2016 - der 13.08.2016 war ein Samstag, der 14.08.2016 ein Sonntag und der 15.08.2016 ein Feiertag - ab (§ 64 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGG). Die Berufung ist jedoch erst am 01.12.2016 schriftlich beim LSG eingelegt worden und damit verspätet beim LSG eingegangen.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG kommt nicht in Betracht. Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Nach alledem war die Berufung zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 13. Apr. 2017 - L 11 AS 842/16 zitiert 14 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt


(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Lande

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 67


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stelle

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 66


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhalten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 63


(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben. (2) Zugest

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 64


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung. (2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 174 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle


Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke de

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Das Urteil ist den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.

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Sozialgericht Bayreuth Urteil, 01. Juni 2016 - S 9 AS 900/13

bei uns veröffentlicht am 01.06.2016

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2013 in der Fassung des Bescheides vom 5. August 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. August 2013 und 26. August 2013 wird unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnis
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 13. Apr. 2017 - L 11 AS 842/16.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Okt. 2017 - 1 WNB 3/17

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie die Frist zur Einlegung nach § 22 b Abs. 2 Satz 1 WBO nicht eingehalten hat.

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Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2013 in der Fassung des Bescheides vom 5. August 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. August 2013 und 26. August 2013 wird unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 1. Juni 2016 abgewiesen.

II. Der Beklagte hat 1/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten im Hinblick auf das Teilanerkenntnis des Beklagten vom 1. Juni 2016 zu übernehmen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Zurücknahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Januar 2014 durch den Beklagten.

Der am 1962 in T. geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat nach Erlangung der Hochschulreife im Jahr 1993 ab dem Sommersemester 1996 Medizin studiert. Als er sich im Juli 2012 bei der Universität E. um einen Studienplatz für das Wintersemester 2012/2013 zur Absolvierung seines Praktischen Jahres beworben hat, befand er sich laut den Angaben auf dem Bewerbungsformular im 34. Fachsemester. Die Hochschule erklärte mit Bescheid vom 14. August 2012 die Rücknahme des Zulassungsbescheides vom 27. Juli 2012. Nach erneuter Zulassung mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 wurde dem Kläger die Einschreibung an der Universität E. mit Bescheid vom 20. November 2012 versagt. Hiergegen erhob der Kläger Klage und reichte ein Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Ansbach ein. Das Verwaltungsgericht Ansbach lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 5. April 2013 (Az. AN 2 E 12.2262) ab. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hatte Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verpflichtete die Universität E. mit Beschluss vom 18. Juni 2013 (Az. 7 CE 13.962) den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 vorläufig im Studiengang Humanmedizin zu immatrikulieren. Im Juli 2013 erfolgte die erneute Immatrikulation des Klägers bei der Universität E. Er absolvierte ab Februar 2014 bis 8. November 2014 das Praktische Jahr im Klinikum H.W. bzw. Klinikum in B., um die Voraussetzungen für den mündlich-praktischen Teil des 2. Staatsexamens zu erlangen. An den Prüfungsterminen im April 2015 und im April 2016 hat der Kläger aufgrund Erkrankungen nicht teilgenommen.

Mit Bescheid vom 4. Oktober 2012 hat das Jobcenter A. dem Kläger Leistungen vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013 in Höhe von monatlich 580,07 EUR als Darlehen nach § 27 Abs. 2 SGB II im besonderen Härtefall bewilligt.

Am 25. Januar 2013 schloss der Kläger einen Mietvertrag mit Herrn M. K. über eine ca. 49 m² große Wohnung in B. (Landkreis Bayreuth) für die Zeit ab dem 1. Februar 2013 ab. Die Wohnungskosten betrugen monatlich 405,00 EUR (275,00 EUR Grundmiete, 130,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung). Am 25. Januar 2013 übergab der Kläger einen Betrag von 654,50 EUR in bar an Frau K. von der Firma I. für die Vermittlung der Wohnung in B. Am gleichen Tag zahlte der Kläger an seinen Vermieter M. K. die Kaution in Höhe von zwei Kaltmieten (550,00 EUR) und die Kaltmiete und Nebenkosten (405,00 EUR) für Februar 2013.

Der Kläger beantragte am 28. Januar 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beim Beklagten.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2013 wurden an den Kläger Leistungen vom Beklagten vom 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013 vorläufig nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bewilligt (Februar bis Juni 2013 monatlich 787,00 EUR und Juli 2013 755,00 EUR). Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er unverzüglich mitteilen sollte, wie das Eilverfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ausgegangen ist.

Der Umzug der Möbel, Haushaltsgeräte etc. von A. nach B. erfolgte am 20. März 2013. Am 21. März 2013 brannte es im Bad des Klägers (Brand des Wäschetrockners). Während der Sanierung der Wohnung nach dem Brandschaden wohnte der Kläger in Gasthöfen bzw. Pensionen im Landkreis Bayreuth (H., A., E. und F. (15. Mai 2013 bis Januar 2014)).

Im Eilverfahren S 9 AS 330/13 ER begehrte der Kläger und Antragsteller die Gewährung zusätzlicher Kosten für Verpflegung und die Übernahme der Kosten für die Ersatzwohnungen und die Wohnung in B. vom Beklagten und Antragsgegner. Mit Beschluss vom 2. Mai 2013 hat das Sozialgericht Bayreuth (S 9 AS 330/13 ER) den Beklagten und Antragsgegner verpflichtet, dem Kläger und Antragsteller Kosten der Unterkunft für den Zeitraum 8. April 2013 bis 30. April 2013 in Höhe von 27,50 € täglich und vom 1. Mai 2013 bis 6. Juli 2013 in Höhe von 17,00 € täglich zu gewähren. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

Am 1. Juli 2013 ging der Antrag des Klägers auf Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beim Beklagten ein. Änderungen wurden nicht mitgeteilt.

Mit Bescheid vom 25. Juli 2013 bewilligte der Beklagte an den Kläger Leistungen vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2014 (August bis Oktober 2013 monatlich 267,40 EUR mit Minderung Sanktion; November 2013 bis Januar 2014 monatlich 382,00 EUR) vorläufig nach § 43 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Die Übernahme von Unterkunftskosten sei durch das Landessozialgericht zu klären. Hiergegen reichte der Kläger am 2. August 2013 Widerspruch ein. Für August 2013 seien nur 152,80 EUR ausgezahlt worden.

Mit Bescheid vom 5. August 2013 hat der Beklagte Leistungen an den Kläger ab 1. September 2013 endgültig abgelehnt. Der Bescheid vom 25. Juli 2013 werde daher insoweit zurückgenommen. Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2013 sei der Kläger im Studiengang Humanmedizin an der Universität E. immatrikuliert. Dieser Studiengang sei im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderfähig. Daher sei der Kläger gem. § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Leistungen könnten auch nicht als Darlehen erbracht werden.

Der Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 25. Juli 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. August 2013 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Für den Monat August 2013 könne noch nicht abschließend festgestellt werden, wie hoch der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft sei. Für die Zeit ab September 2013 sei der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II endgültig abzulehnen, da der Kläger wieder sein Studium aufgenommen habe. Der Studiengang sei im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderfähig und der Kläger daher gem. § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

Mit Schreiben vom 13. August 2013 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 5. August 2013 vom Widerspruch vom 3. August 2013 erfasst werde (§ 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Das Bayerische Landessozialgericht (L 11 AS 382/13 B ER) hat auf die Beschwerde des Klägers und Antragstellers im Verfahren S 9 AS 330/13 ER den Beklagten und Antragsgegner am 22. August 2013 verurteilt, diesem für Juli 2013 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 271,00 EUR nachzuzahlen und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen.

Am 23. August 2013 ging der Widerspruch des Klägers vom 20. August 2013 gegen den Bescheid vom 5. August 2013 ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2013 als unzulässig verworfen wurde.

Der Kläger reichte am 16. September 2013 und am 25. September 2013 Klagen gegen die Widerspruchsbescheide vom 13. August 2013 (S 5 AS 900/13 bzw. S 9 AS 900/13) und 26. August 2013 (S 5 AS 932/13 bzw. S 9 AS 932/13) ein.

Nach der Sanierung der Wohnung kehrte der Kläger im November 2013 nicht in die Wohnung in B. zurück. Daraufhin kündigte ihm der Vermieter am 9. Januar 2014 den Mietvertrag. Im Februar 2014 ist der Kläger von F. in die Stadt C. verzogen.

Im Eilverfahren S 5 AS 628/13 ER begehrte der Kläger und Antragsteller die Gewährung zusätzlicher Kosten für Verpflegung und die Übernahme der Kosten für die Ersatzwohnungen und die Wohnung in B. vom Beklagten und Antragsgegner. Mit Beschluss vom 26. März 2014 hat das Sozialgericht Bayreuth (S 5 AS 562/13 ER) den Antrag des Klägers und Antragstellers den Beklagten und Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, bis zur Wiederherstellung der Wohnung in der S-Straße 19 in B., die laufenden Kosten für diese und die Ersatzwohnung in F., E-Weg als Kosten der Unterkunft ab 1. August 2013 zu übernehmen, abgelehnt. Die Beschwerde hiergegen wurde vom Bayerischen Landessozialgericht mit Beschluss vom 1. Juli 2014 (L 11 AS 387/14 B ER) zurückgewiesen.

Das Jobcenter Bayreuth Stadt lehnte den Antrag des Klägers vom 6. Februar 2014 ab. Der Widerspruch hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2014 bestandskräftig zurückgewiesen. Der erneute Antrag des Klägers wurde vom Jobcenter Bayreuth Stadt mit Bescheid vom 4. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29. Oktober 2014 abgelehnt. Die Klage hiergegen wurde vom Sozialgericht Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 5. April 2016 (S 13 AS 1073/14) abgewiesen. Eine Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 5. April 2016 ist beim Bayerischen Landessozialgericht anhängig (L 11 AS 300/16).

Mit Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 10. Juni 2015 (Az.: 13 S 13/15) wurde das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 28. April 2014 und das Endurteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 15. Januar 2015 abgeändert und neu gefasst. Der Kläger wurde zur Räumung der Wohnung in B. in der S-Straße und zur Zahlung von 2.894,82 EUR für Mietzahlungen für Dezember 2013 und Januar 2014 und für Nutzungsentschädigung vom 21. Januar 2014 bis 22. Juli 2014 verurteilt. Die hilfsweise Aufrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Kaution des Klägers scheitert nach der Entscheidung des Landgerichts Bayreuth an der Bestimmung des § 533 Zivilprozessordnung (ZPO). Unstreitig ist zwischen dem Kläger und seinem Vermieter, dass dieser die Einlagerungskosten für das Inventar des Klägers nach dem Wohnungsbrand vereinbarungsgemäß mit der einlagernden Firma übernommen hat und zwischenzeitlich den Aufwendungsersatzanspruch für die Zeit seit Aufforderung zum Wiedereinzug der Wohnung mit dem Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Kaution verrechnet hat.

Zur Begründung seiner Klage bringt der Kläger vor, dass die Versagung der Leistungsgewährung für die Zeit ab 1. September 2013 nicht rechtmäßig sei. Er stünde kurz vor dem Abschluss seines Studiums. Nur durch die Gewährung von Leistungen seien Härten zu vermeiden, so dass die Voraussetzungen von § 27 Abs. 4 SGB II vorliegen würden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 25. Juli 2013 in der Fassung des Bescheides vom 5. August 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. August 2013 und 26. August 2013 abzuändern. Dem Kläger sind Leistungen als Zuschuss für den Zeitraum von September 2013 bis Januar 2014 zu gewähren und für die Monate September 2013 bis Januar 2014 sind zusätzlich 280,00 EUR für die Pension in F. sowie ein weiterer monatlicher Betrag von 405,00 EUR ab November 2013 bis Januar 2014 für die Wohnung in B. zu gewähren.

Der Beklagte beantragt im Hinblick auf das Teilanerkenntnis,

die Klage abzuweisen.

Er bringt vor, dass der Kläger für die Zeit ab 1. September 2013 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hätte, da dem Grunde nach ein Anspruch auf BAföG-Leistungen bestehen würde. Auf die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. Juli 2014 (L 11 AS 387/14 B ER) werde verwiesen.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 19. April 2016 die Verfahren S 9 AS 900/13 und S 9 AS 932/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 9 AS 900/13 fortgeführt.

Am 1. Juni 2016 fand im Verfahren eine mündliche Verhandlung statt. In der Verhandlung hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben, nachdem er für August 2013 einen Betrag von 280,00 EUR für Unterkunftskosten für die Unterkunft/Pension in F. gewährt. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift, der Gerichtsakten des Sozialgerichts Bayreuth S 9 AS 330/13 ER, S 5 AS 682/13 ER, S 9 AS 566/13, S 9 AS 582/13, S 9 AS 734/13, S 9 AS 735/13, S 9 AS 736/13, S 9 AS 811/13, S 9 AS 895/13, S 9 AS 896/13, S 9 AS 897/13, S 9 AS 898/13, S 9 AS 899/13, S 9 AS 900/13, S 9 AS 901/13, S 9 AS 932/13 sowie S 13 AS 1073/14 und den Akten des Bayerischen Landessozialgerichtes L 11 AS 382/13 B ER sowie L 11 AS 387/14 B ER und der Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Soweit sich die Klage nicht durch das Teilanerkenntnis des Beklagten, das der Kläger angenommen hat, erledigt hat, ist sie zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2013 in der Fassung des Bescheides vom 5. August 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. August 2013 und 26. August 2013 ist rechtmäßig. Der Kläger ist dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 54 Abs. 2 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Bescheid vom 5. August 2013 ist nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchverfahrens zum Bescheid vom 25. Juli 2013 geworden, da er den Bescheid vom 25. Juli 2013 für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Januar 2014 ändert (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86, Rdnr. 3).

Maßgeblicher Zeitpunkt der hier vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54, Rdnr. 34).

Die Beklagte hat die Bewilligung von Arbeitslosengeld II zutreffend mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Juli 2013 in der Fassung des Bescheides vom 5. August 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. August 2013 und 26. August 2013 mit der endgültigen Ablehnung ab 1. September 2013 für die Zukunft zurückgenommen. Unschädlich ist die unzureichende Angabe der zutreffenden Rechtsgrundlage. Die Angabe der Rechtsgrundlage ist lediglich Begründungselement; bloße Begründungsmängel wirken sich bei gebunden Verwaltungsakten auf die Rechtmäßigkeit nicht aus (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2015 - B 10 EG 10/14 R, juris - Rdnr. 22).

Der Bescheid vom 25. Juli 2013 in der Fassung des Bescheides vom 5. August 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. August 2013 und 26. August 2013 ist nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen nicht zu beanstanden. Die Anhörung des Klägers wurde nachgeholt; er hat sich im Widerspruchsverfahren geäußert, § 41 Abs. 1 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (vgl. Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 41, Rdnr. 15).

Die Entscheidung des Beklagten beruht für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Januar 2014 auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Der Begünstigte kann sich außerdem nicht auf Vertrauen berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X.

Für die Rücknahme der bewilligten Leistungen liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Januar 2014 vor.

Der Bewilligungsbescheid vom 25. Juli 2013 war zum Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig (§ 45 Abs. 1 SGB X), da der Kläger aufgrund des Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2013 und der damit einhergehenden Immatrikulation bei der Universität E. im Studiengang Humanmedizin, eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung ausübt, die zu einem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II führt.

Da der vorläufige Bescheid vom 25. Juli 2013 von Anfang an rechtswidrig war, kann er nach § 45 SGB X zurückgenommen werden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2016 - L 1 AS 296/15, juris - Rdnr. 61). Zudem enthielt der Bescheid vom 25. Juli 2013 keine Vorläufigkeitsregelung im Hinblick auf die mögliche Immatrikulation des Klägers nach einer Entscheidung im Eilverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Demzufolge sind die Rücknahmeregelungen der §§ 45 SGB X, 330 SGB III zu beachten (vgl. Eicher/Greiser in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 40, Rdnr. 52 und 53).

Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 SGB II. Er ist jedoch von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeschlossen, § 7 Abs. 5 SGB II. Darlehensweise Leistungen kommen nicht in Betracht, ein Härtefall liegt nicht vor, § 27 Abs. 4 SGB II.

Nach § 7 Absatz 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57 und 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Gemäß § 7 Absatz 6 SGB II findet Absatz 5 allerdings keine Anwendung auf Auszubildende, die aufgrund von § 2 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 60 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben (Nr. 1) oder deren Bedarf sich nach § 12 Absatz Nr. 1 BAföG, nach § 62 Absatz 1 oder Nummer 1 SGB III bemisst (Nr. 2) oder die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Absatz 3 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben (Nr. 3).

Der Kläger war wieder seit Juli 2013 an einer Hochschule im Studiengang Humanmedizin immatrikuliert und daher grundsätzlich dem Grunde nach, nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG förderfähig (SG Bayreuth, Beschluss vom 26. März 2016 - S 5 AS 628/13 ER). Nicht entscheidend ist, dass der Kläger tatsächlich keinen Anspruch auf BAföG hat, da er die Regelstudiendauer von 6 Jahren und 3 Monaten mehr als erheblich überschritten hat (§ 15a BAföG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 2 (Approbationsordnung Ärzte (ÄApprO)). Für den Ausschluss des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II nach § 7 Abs. 5 SGB II kommt es allein auf die Förderfähigkeit der Ausbildung an. Und zwar unabhängig davon, ob der Auszubildende tatsächlich gefördert wird oder ob, wie im Fall des Klägers, ein persönlicher Versagungsgrund gegen einen Anspruch auf BAföG vorliegt (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Mai 2010 - L 5 AS 219/09 B, juris). Förderungsfähig bedeutet nämlich, dass für den Ausbildungsgang, ungeachtet der speziellen, persönlichen Voraussetzungen, unter denen der Auszubildende ihn besucht, überhaupt BAföG beansprucht werden kann. Maßgeblich sind also allein die objektiven, ausbildungsbezogenen Umstände (BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06R, juris).

Ein Anspruch des Klägers lässt sich auch nicht aus § 7 Abs. 6 SGB II herleiten. Ebenso scheitert es an einem Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 27 Abs. 3 SGB II. Der Kläger hat daher keinesfalls einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Form eines verlorenen Zuschusses (SG Bayreuth, Beschluss vom 26. März 2014 - S 5 AS 682/13 ER).

Darüber hinaus liegt beim Kläger auch kein unzumutbarer Härtefall vor, der nach § 27 Abs. 4 SGB II die darlehensweise Bewilligung von Sozialleistungen rechtfertigt (SG Bayreuth, Beschluss vom 26. März 2014 - S 5 AS 682/13 ER und Gerichtsbescheid vom 5. April 2016 - S 13 AS 10703/14).

Nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II können Leistungen als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet.

Neben den gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsbeihilfen soll über das SGB II kein weiteres Hilfesystem installiert werden. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II muss die Ausnahme bleiben (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2012 - L 15 AS 359/12 B ER, juris). Das BSG hat im Beschluss vom 23. August 2012 (B 4 AS 32/12 B, juris - Rdnr. 20) die bisher vom 14. und 4. Senat des BSG anerkannten Fallgruppen zusammengefasst (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Juli 2015 - L 7 AS 594/14):

1. Es ist wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden kann und es besteht deswegen begründeter Anlass für die Annahme, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werden kann und das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht.

2. Die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet.

3. Nur eine nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung förderungsfähige Ausbildung stellt objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt dar.

Der vorliegende Fall wird von keiner dieser Fallgruppen erfasst. Ebenso wenig liegt eine Kumulation besonderer Umstände vor, die eine besondere Härte für den Kläger bedeuten (vgl. hierzu: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23. Juli 2014 - L 16 AS 457/14 B - juris, Rdnr. 27 ff. und Urteil vom 23. Juli 2015 - L 7 AS 594/14 - juris, Rdnr. 69 ff.). Der Kläger studiert derzeit bereits seit fast 20 Jahren. Er war zwar zu Prüfungsterminen im April 2015 und April 2016 geladen, konnte aber wegen Erkrankung nicht daran teilnehmen. Ob und wann der Kläger zu weiteren Prüfungsterminen geladen wird und ob und wann er sich in ausreichendem Umfang auf diese Prüfungstermine vorbereiten kann, ist nicht ersichtlich. Nach Überzeugung der Kammer besteht daher keine durch objektive Umstände belegbare Aussicht, dass der Kläger sein Studium mit einem als Darlehen zu gewährenden Leistungen in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zu Ende bringt.

Der Kläger ist auch grob fahrlässig seiner durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB I) zur Mitteilung aller für die Leistung erheblichen Tatsachen und Änderungen in den Verhältnissen nicht nachgekommen, vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Grobe Fahrlässigkeit im Rahmen des Kennenmüssens liegt nach der zivil- und verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung dann vor, wenn die in der Personengruppe herrschende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, wenn außer Acht gelassen worden ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen; der Versicherte muss unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit seine Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohem Maße, d. h. in einem das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigendem Ausmaß verletzt haben (Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 45, Rdnr. 52). Das Außerachtlassen von gesetzlichen oder Verwaltungsvorschriften, auf die in einem Merkblatt besonders hingewiesen wurde, ist im Allgemeinen grob fahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Vorschriften nicht verstanden hat (vgl. BSG, Urteil vom 20. September 1977 - 8/12 RKg 8/76, juris; Steinwedel in: Kasseler Kommentar, § 45 SGB X, Rdnr. 10). Vorliegend hat der Kläger zumindest grob fahrlässig den Ausgang der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und die Immatrikulation bei der Universität E. nicht angegeben, obwohl er mit Bescheid vom 25. Februar 2013 auf die unverzügliche Mitteilung hingewiesen wurde. Unter Berücksichtigung der persönlichen Einsichtsfähigkeit des Klägers (Hochschulreife und (noch nicht abgeschlossenes) Medizinstudium) war die Nichtangabe der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2013 und der darauf folgenden Immatrikulation auch grob fahrlässig.

Der Kläger erkannte (nur) infolge grober Fahrlässigkeit nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 25. Juli 2013, vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Obwohl der Kläger auf dem Fortzahlungsantrag vom 1. Juli 2013 Änderungen in den persönlichen Verhältnissen und somit auch Angaben zum Ausgang des Eilverfahrens beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hätte angeben können, hat er auf die Änderung nicht hingewiesen. Ihm hätte einleuchten müssen, dass er bei Mitteilung der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2013 und der anschließenden Immatrikulation ggfs. Leistungen nicht mehr erhält bzw. nur darlehensweise Leistungen. Der Kläger wusste aus eigener Erfahrung aus dem Leistungsbezug vom Jobcenter A., dass er ggfs. nur darlehensweise Leistungen erhält bzw. ihm Leistungen überhaupt nicht gewährt werden können (vgl. SG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 5. April 2016 - S 13 AS 10703/14, Seite 2).

Die gebundene Entscheidung des Beklagten nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat auch in atypischen Fällen kein Ermessen auszuüben, vgl. § 330 Abs. 2 SGB III. Die Leistungsbewilligung für den Kläger musste mit Bescheid vom 5. August 2013 für die Zukunft ab 1. September 2013 zurückgenommen werden, da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegen (Eicher/Greiser in: Eicher, 3. Auflage 2013, § 40, Rdnr. 102).

Der Beklagte hat die Rücknahme von Arbeitslosengeld II fristgemäß geltend gemacht. Die in §§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X maßgebliche Frist von zwei Jahren seit Bewilligung des Arbeitslosengeldes II mit Bescheid vom 25. Juli 2013 wurde mit Bescheid vom 5. August 2013 eingehalten.

Der Bescheid vom 25. Juli 2013 in der Fassung des Bescheides vom 5. August 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. August 2013 und 26. August 2013 ist im Hinblick auf den Zeitraum von September 2013 bis Januar 2014 rechtmäßig.

Die Klage war daher unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 1. Juni 2016 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG. Zu berücksichtigen war, dass der Kläger hinsichtlich der Gewährung von Kosten für die Unterkunft in F. erfolgreich war und im Übrigen - Leistungen für den Zeitraum von September 2013 bis Januar 2014 - unterlegen war. Kosten für das Widerspruchs- und Klageverfahren im Hinblick auf den Bescheid vom 5. August 2013 (Widerspruchsbescheid vom 26. August 2013, Klage S 9 AS 932/13) sind nicht zu berücksichtigen, da der Kläger vom Beklagten zutreffend auf die Einbeziehung nach § 86 SGG zum Widerspruchsverfahren zum Bescheid vom 25. Juli 2013 hingewiesen wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

Das Urteil ist den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.