Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. Aug. 2017 - L 11 AS 529/17 NZB
vorgehend
Tenor
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.04.2017 - S 10 AS 15/17 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe
I.
II.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. Aug. 2017 - L 11 AS 529/17 NZB
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. Aug. 2017 - L 11 AS 529/17 NZB
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. Aug. 2017 - L 11 AS 529/17 NZB zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.04.2017 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.04.2017 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2016 dem Grunde nach zu verurteilen, Alg II unter Berücksichtigung eines Regelbedarfes iHv 545,40 für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.12.2017 und eines Regelbedarfes iHv 552,15 € für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 28.02.2017 zu zahlen, sowie den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide dem Grunde nach zu verurteilen, Alg II unter Berücksichtigung eines Regelbedarfes iHv 545,40 für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 zu zahlen.
die Berufung zu verwerfen.
Gründe
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.
(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.
(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen
- 1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder - 2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.04.2017 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.04.2017 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2016 dem Grunde nach zu verurteilen, Alg II unter Berücksichtigung eines Regelbedarfes iHv 545,40 für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.12.2017 und eines Regelbedarfes iHv 552,15 € für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 28.02.2017 zu zahlen, sowie den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide dem Grunde nach zu verurteilen, Alg II unter Berücksichtigung eines Regelbedarfes iHv 545,40 für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 zu zahlen.
die Berufung zu verwerfen.
Gründe
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5) (weggefallen)
(1) Für Jahre bis zur nächsten Neuermittlung nach § 28 werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar nach den Absätzen 2 bis 5 fortgeschrieben.
(2) Zum 1. Januar 2023 werden die Eurobeträge der zum 1. Januar 2022 fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen zuerst mit der sich nach Absatz 3 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (Basisfortschreibung) und das Ergebnis mit der sich nach Absatz 4 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (ergänzende Fortschreibung). Für nachfolgende Fortschreibungen ab dem Jahr 2024 sind jeweils die nicht gerundeten Eurobeträge, die sich aus der Basisfortschreibung des Vorjahres nach Absatz 3 ergeben haben, erneut nach Absatz 3 fortzuschreiben und die sich daraus ergebenden Eurobeträge mit der Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung nach Absatz 4 fortzuschreiben.
(3) Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung ergibt sich aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 Prozent und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 Prozent berücksichtigt. Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt.
(4) Maßgeblich für die Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung der sich nach Absatz 3 ergebenden nicht gerundeten Eurobeträge der Regelbedarfsstufen ist jeweils die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen in dem Dreimonatszeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni des Vorjahres gegenüber dem gleich abgegrenzten Dreimonatszeitraum des Vorvorjahres. § 28 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Ergeben sich aus der Fortschreibung nach den Absätzen 2 bis 4 für die Regelbedarfsstufen Eurobeträge, die niedriger als die im Vorjahr geltenden Eurobeträge sind, gelten die für das Vorjahr bestimmten Eurobeträge solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Eurobeträge ergeben.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate
- 1.
für den Zeitraum nach Absatz 3 für - a)
die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und - b)
die durchschnittliche Nettolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer,
- 2.
für den Zeitraum nach Absatz 4 für die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen.
Gründe
Rechtskräftig: unbekannt
Spruchkörper: Senat
Hauptschlagwort: Alleinstehende, Arbeitslosengeld II, Regelbedarf
Titel:
Normenkette:
Leitsatz:
in dem Rechtsstreit
A., A-Straße, A-Stadt
- Klägerin und Berufungsklägerin -
gegen
Jobcenter Fürth Land,
vertreten durch den Geschäftsführer, St-platz ..., F.,
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
Der 11. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in Schweinfurt am
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.01.2012 im Hinblick auf einen höheren Regelbedarf.
Die Klägerin bezieht Alg II vom Beklagten. Ihre Miete betrug einschließlich Betriebskosten 330 € (265 € zzgl. 65 €) monatlich und ihr Heizkostenabschlag 65 € bzw. 94 € (ab Juli 2011) monatlich. U. a. im Hinblick auf eine gesetzliche Erhöhung des Regelbedarfs änderte der Beklagte die ursprüngliche Bewilligung von Alg II im Bescheid vom 28.10.2010 mit Bescheid vom 26.03.2011 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 05.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 für die Zeit vom 01.01.2011 bis 28.02.2011 ab und gewährte Leistungen i. H. v. monatlich 759 € (364 € Regelbedarf und 395 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung).
Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom
Mit Bescheid vom
Gegen die Widerspruchsbescheide vom 27.10.2011 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Die Höhe des Regelbedarfs werde den aktuellen Lebenshaltungskosten nicht gerecht. Auch seien im Nachgang zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2010 lediglich einzelne Posten der Bemessung als strittig deklariert, aber keine Konsequenzen gezogen worden. Nachzahlungsposten würden keine Berücksichtigung finden. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.03.2012 abgewiesen. Die Bemessung der Höhe des Regelbedarfs sei nicht verfassungswidrig.
Die Klägerin hat dagegen Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Der Regelbedarf sei auch nach der Erhöhung um 10 € zu niedrig. Eine Teilnahme am Leben und der Kauf von Nahrungsmitteln seien damit nicht möglich. Unabhängig davon, wie der Gesetzgeber das Existenzminimum rechtfertige, seien die Leistungen zu niedrig. Es seien monatlich 459 € zu zahlen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe :
Die form- und fristgerechte eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 26.03.2011 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 05.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011, der Bescheid vom 07.02.2011 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 26.03.2011, 05.05.2011 und 28.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 und der Bescheid vom 08.07.2011 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 28.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 26.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Streitgegenstand ist vorliegend die Zahlung weiteren Alg II für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.01.2012 in Bezug auf höhere Regel- und Mehrbedarfe (vgl. zur möglichen Beschränkung des Streitgegenstandes zuletzt BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R - und
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Alg II in Bezug auf den Regelbedarf bzw. für Mehrbedarfe für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.01.2012.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Diese Leistungsvoraussetzungen werden von der Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.01.2012 unstreitig erfüllt. Höhere als die vom Beklagten gewährten Leistungen kann die Klägerin im Hinblick auf den Regelbedarf aber nicht beanspruchen.
Das Alg II enthält nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SGB II neben dem Bedarf für Unterkunft und Heizung auch den Regelbedarf und Mehrbedarfe. Als Regelbedarf werden bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 364 € anerkannt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Diese Regelbedarfshöhe hat der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 zutreffend berücksichtigt. Auch wurde die neue Regelbedarfshöhe ab 01.01.2012 i. H. v. 374 € für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.01.2012 berücksichtigt (§ 20 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 5 SGB II i. V. m. § 28a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - i. V. m. der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nr. 2 SGB XII für das Jahr 2012 - RBSFV 2012 - vom 17.10.2011 - BGBl. I S 2090). Anhaltspunkte für Mehrbedarfe sind bei der Klägerin nicht gegeben und auch nicht vorgetragen.
Die Höhe des Regelbedarfs ist nicht verfassungswidrig. Gerichte sind an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz -GG-). Bei einem Konflikt zwischen einem einfachen Gesetz und der Verfassung kann sich ein Gericht nicht über das Gesetz stellen, es kann das Gesetz nur gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG vorlegen. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des einfachen Gesetzes überzeugt ist (vgl. Beschluss des Senats
Das Gericht schließt sich insofern der Auffassung des BVerfG (Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12
Da mit den vom Beklagten zugrunde gelegten Regelbedarfen das menschenwürdige Existenzminimum gesichert ist, besteht kein Anspruch auf die Gewährung eines monatlichen Regelbedarfs von 459 €, wie ihn die Klägerin geltend macht. Der Gesetzgeber hat insbesondere Bedarfe für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und zum Erwerb für Nahrungsmittel in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt.
Die Berufung der Klägerin hatte nach alledem keinen Erfolg und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Gründe
Leitsatz:
in dem Rechtsstreit
A., A-Straße, A-Stadt
- Klägerin und Berufungsklägerin -
gegen
Jobcenter ... Land,
vertreten durch den Geschäftsführer, S-platz ..., F. - -
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
Der 11. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in Schweinfurt
am
durch den Richter am Bayer. Landessozialgericht Strnischa als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Förster und Breitenbach
für Recht erkannt:
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.07.2012 im Hinblick auf einen höheren Regelbedarf.
Die Klägerin bezieht Alg II vom Beklagten. Ihre Miete betrug einschließlich Betriebskosten monatlich 330 € (265 € zzgl. 65 €) und ihr Heizkostenabschlag monatlich 65 € bzw. 94 € (ab Juli 2011) bzw. 88 € (ab Juli 2012). Mit Bescheid vom 08.07.2011 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 28.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 wurden der Klägerin für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.01.2012 Leistungen i. H. v. monatlich 788 € (364 € Regelbedarf und 424 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung) bewilligt. Dagegen hat die Klägerin Klage (S 17 AS 1521/11) beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.03.2012 abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung (L 11 AS 53/15) zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben.
Mit Änderungsbescheid vom
Die dagegen eingelegten Klagen (S 17 AS 313/12 und S 17 AS 314/12), mit der die Klägerin einen höheren Regelbedarf geltend gemacht hat, hat das SG verbunden und mit Gerichtsbescheid vom 15.05.2012 abgewiesen. Die Bemessung der Höhe des Regelbedarfs sei nicht verfassungswidrig.
Die Klägerin hat dagegen Berufung beim LSG eingelegt.
Sie beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe des in der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.07.2012 berücksichtigten Regelbedarfs (vgl. zur möglichen Beschränkung des Streitgegenstandes zuletzt BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R - und
Der Bescheid vom 10.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 14.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf höheres Alg II in Bezug auf den Regelbedarf bzw. für Mehrbedarfe für die Zeit vom 01.02.2012 bis 31.07.2012.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Diese Leistungsvoraussetzungen werden von der Klägerin im Zeitraum vom 01.02.2012 bis 31.07.2012 unstreitig erfüllt. Höhere als die vom Beklagten gewährten Leistungen kann die Klägerin im Hinblick auf den Regelbedarf aber nicht beanspruchen.
Das Alg II enthält nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SGB II neben dem Bedarf für Unterkunft und Heizung auch den Regelbedarf und Mehrbedarfe. Als Regelbedarf werden bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 374 € anerkannt (§ 20 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 5 SGB II i. V. m. § 28a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - i. V. m. der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nr. 2 SGB XII für das Jahr 2012 - RBSFV 2012 - vom 17.10.2011 - BGBl I S 2090). Diese Regelbedarfshöhe hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid für die Zeit vom 01.02.2012 bis 31.07.2012 zutreffend berücksichtigt. Anhaltspunkte für Mehrbedarfe sind bei der Klägerin nicht gegeben und auch nicht vorgetragen.
Die Höhe des Regelbedarfs ist nicht verfassungswidrig. Gerichte sind an das Gesetz gebunden (Art 20 Abs. 3, Art 97 Abs. 1 Grundgesetz -GG-). Bei einem Konflikt zwischen einem einfachen Gesetz und der Verfassung kann sich ein Gericht nicht über das Gesetz stellen, es kann das Gesetz nur gemäß Art 100 Abs. 1 GG dem BVerfG vorlegen. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des einfachen Gesetzes überzeugt ist (vgl. Beschluss des Senats
Das Gericht schließt sich insofern der Auffassung des BVerfG (Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12
Da mit den vom Beklagten zugrunde gelegten Regelbedarfen das menschenwürdige Existenzminimum gesichert ist, besteht kein Anspruch auf die Gewährung eines höheren monatlichen Regelbedarfs, wie ihn die Klägerin geltend macht. Der Gesetzgeber hat insbesondere Bedarfe für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und zum Erwerb für Nahrungsmittel in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt. Nicht zu prüfen waren im Hinblick auf die Beschränkung des Streitgegenstandes weitere Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte für einen höheren Anspruch in Bezug auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, da der Beklagte diesbezüglich die tatsächlichen Kosten berücksichtigt hat
Die Berufung der Klägerin hatte nach alledem keinen Erfolg und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.12.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.01.2014 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zustehen.
3Der 1990 geborene Kläger lebte bis zum Sommer 2013 im Haushalt seiner Mutter in I und bezog bis zum 31.07.2013 als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, der u.a. seine Mutter und seine Geschwister angehörten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Jobcenter Landkreis M. Dabei wurde zugunsten des Klägers neben dem Regelbedarf zuletzt ein monatlicher Bedarf für Unterkunft und Heizung iHv 126,73 EUR berücksichtigt. Das Jobcenter Landkreis M wies den Kläger zur Verbesserung seiner Eingliederungschancen einer Maßnahme in der Nähe von Hamburg zu. Er sollte dort internatsmäßig untergebracht werden. Am 01.08.2013 zog der Kläger zu seiner Freundin B, die er 2008 kennengelernt hatte. Frau B wohnte seit ihrem Auszug aus dem elterlichen Haushalt bei den Eheleuten U und E L in deren Wohnung im Haus T-weg 00 in H. Für die Wohnung war ein monatlicher Mietzins iHv 510,36 EUR (Grundmiete 319,36, Heizkosten 97,00 EUR und Betriebskosten 94,00 EUR) zu entrichten. Eine vorherige Zusicherung des Leistungsträgers iSd § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II holte der Kläger nicht ein. Frau B bezieht ebenso wie die Eheleute L Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Beklagten. Nach dem Einzug des Klägers reduzierte der Beklagte deren Leistungen für Unterkunft und Heizung auf monatlich 255,18 EUR (½ der monatlichen Gesamtkosten). Der Kopfanteil von Frau B wird vom Beklagten bei der Leistungsbewilligung zu ihren Gunsten nicht berücksichtigt. Die entsprechenden Bescheide sind angefochten.
4Am 01.08.2013 beantragte der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Beklagten. Mit Bescheid vom 12.08.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.01.2014 iHv 306,00 EUR monatlich. Dabei berücksichtigte er keine Kosten für Unterkunft und Heizung.
5Mit dem am 23.08.2013 eingelegten Widerspruch machte der Kläger die anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung und einen erhöhten Regelbedarf geltend. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei ohne Zustimmung des kommunalen Trägers von I nach H verzogen. Gemäß § 22 Abs. 5 SGB II könnten daher Kosten der Unterkunft und Heizung nicht berücksichtigt werden. Gemäß § 20 Abs. 3 SGB II betrage der monatliche Regelbedarf des Klägers 306,00 EUR.
6Am 25.09.2013 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen Klage erhoben. § 22 Abs. 5 SGB II sei vorliegend nicht anwendbar. Die Vorschrift sei zumindest verfassungskonform einzuschränken, wenn ein Leistungsberechtigter vor Vollendung des 25. Lebensjahres ohne Zustimmung überörtlich umziehe und durch den Umzug keine zusätzlichen Kosten entstünden. Dies sei hier der Fall. Die anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung des Klägers würden bei den Eheleuten L eingespart.
7Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
8den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 12.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2013 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
9Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Mit Änderungsbescheid vom 23.11.2013 hat der Beklagte die Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs für Januar 2013 auf 313,00 EUR angehoben.
12Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
13Das Sozialgericht hat ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 12.12.2014 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen, da er vor Abschluss des Untermietvertrags keine Zusicherung eingeholt habe. Auf eine Zusicherung habe nicht nach § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II verzichtet werden können. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass die Einholung der Zusicherung vor dem Umzug nach H aus einem wichtigen Grund unzumutbar gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II lägen nicht vor. Die vom Kläger benannten Gründe seien kein "ähnlich schwerwiegender Grund" iSd § 22 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 SGB II. Dem Kläger sei zwar zuzugestehen, dass dem Beklagten durch den Einzug des Klägers kein höherer Aufwand für Kosten der Unterkunft und Heizung entstanden ist, weil er diese bereits im Rahmen der anderweitigen Leistungsgewährung getragen habe. Gleichwohl würden Mehrkosten durch etwaige Bedarfe nach § 24 SGB II und die höhere Regelleistung für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen entstehen. Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 22 Abs. 5 SGB II bestünden nicht. Die Höhe der dem Kläger zur Deckung des Regelbedarfs bewilligten Leistungen ergebe sich aus § 20 Abs. 3 SGB II, weil eine Zusicherung für seinen Umzug nicht vorliege.
14Gegen das am 06.01.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.01.2015 Berufung eingelegt. Er habe schwerwiegende soziale Gründe für seinen Umzug gehabt, indem er eine Beziehung zu Frau B habe aufnehmen wollen, was in der Wohnung seiner Eltern nicht möglich gewesen sei. Zudem habe er im Ruhrgebiet leben wollen. Aus der Rechtsprechung des BSG zur Begrenzung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug auf die Höhe der Kosten für die bisherige Wohnung folge, dass gegen die Regelung des § 22 Abs. 5 SGB II verfassungsrechtliche Bedenken wegen Verletzung von Art. 11 und Art. 3 GG bestünden und die Vorschrift zumindest einschränkend auszulegen sei. Schließlich stelle die Vorschrift eine unzulässige Diskriminierung unter 25-jähriger Leistungsbezieher dar.
15Der Kläger beantragt,
16das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.12.2014 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 12.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2013 sowie des Änderungsbescheides vom 23.11.2013 zu verpflichten, ihm höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.01.2014 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
17Der Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
20Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 12.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2013 sowie des Änderungsbescheides vom 23.11.2013 ist nicht rechtswidrig iSd § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
23Der Kläger, der die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II unstreitig erfüllt, hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung und höhere Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs.
24Rechtsgrundlage für die Übernahme der Unterkunftskosten ist § 22 Abs. 1 SGB II. Hiernach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit diese angemessen sind. Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat (§ 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Anders als in den Fällen des § 22 Abs. 4 SGB II ist die Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II materielle Voraussetzung für einen Anspruch des unter 25-jährigen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung.
25Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht 25 Jahre alt und stand zum Zeitpunkt seines Umzugs bereits im Leistungsbezug nach dem SGB II. Sein Umzug nach H war der erste Umzug aus dem elterlichen Haushalt. Mithin bestand für seinen Umzug das Zusicherungserfordernis nach § 22 Abs. 5 Satz 1 bis 3 SGB II. Die Zusicherung muss grundsätzlich vor dem Umzug erteilt worden sein. Hieran fehlt es vorliegend. Eine vorherige Zusicherung ist nur dann nicht erforderlich, wenn eine fristgerecht mögliche Entscheidung durch den zuständigen Leistungsträger treuwidrig verzögert worden ist (BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R) oder zu Unrecht verweigert worden ist. Beides ist nicht der Fall.
26Gem. § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II kann unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Nach § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II ist der kommunale Träger zur Zusicherung verpflichtet, wenn die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann (Nr. 1), der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist (Nr. 2) oder ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (Nr. 3).
27Schwerwiegende soziale Gründe, die einen Verweis auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils unmöglich machen, liegen vor, wenn es sich um eine dauerhaft gestörte Beziehung zwischen dem Betroffenen und den Eltern bzw. dem Elternteil handelt oder wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl durch die Eltern oder deren Umfeld gefährdet ist. Solche Gründe hat der Kläger nicht dargelegt. Der Umzug des Klägers erfolgte nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung. Vielmehr sollte der Kläger auf Veranlassung des bisherigen Leistungsträgers zur Verbesserung seiner Eingliederungschancen eine Maßnahme in der Nähe von Hamburg aufnehmen, was ein Verbleiben in Norddeutschland nahe gelegt hätte. Als ähnlich schwerwiegender Grund iSd § 22 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 SGB II kann ein Auszug aus der elterlichen Wohnung wegen bevorstehender Eheschließung oder zur Begründung einer Lebenspartnerschaft im Sinne § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II anzusehen sein. Allein der Wunsch, mit der Freundin zusammenzuziehen, ist hingegen noch kein schwerwiegender Grund (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.09.2012 - L 5 AS 613/12 B ER). Zudem war es dem Kläger nicht aus wichtigem Grund unmöglich, eine Zusicherung einzuholen. Ein solcher setzt die Unaufschiebbarkeit des Umzugs voraus, so dass ein weiteres Zuwarten nicht möglich ist. Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
28Diese Rechtslage ist nicht verfassungswidrig. Das Freizügigkeitsgrundrecht nach Art. 11 Abs. 1 GG begründet keine staatliche Verpflichtung zur Bereitstellung der finanziellen Mittel, die für einen Auszug aus dem Elternhaus benötigt werden. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das Verbot einer Diskriminierung aus Altersgründen liegt ebenso wenig vor. Die Regelung des § 22 Abs. 5 SGB II soll vermeiden, dass Heranwachsende, deren Grundbedürfnis "Wohnen" im elterlichen Haushalt eigentlich sichergestellt ist, ohne zureichenden Grund ausziehen und eine eigene Bedarfsgemeinschaft mit Mehrbelastungen der Allgemeinheit begründen (BT-Drucks 16/688 S 14). Es unterliegt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, nur von Heranwachsenden ein Verbleiben im Elternhaus zu verlangen (zur Befugnis des Gesetzgebers, zwischen unter- und über 25-jährigen Kindern zu unterscheiden BVerfG Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11 Rn 71). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nicht darüber entschieden, ob es verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist, Bedürftigen bei Auszug aus der Wohnung einer Bedarfsgemeinschaft ohne Zustimmung des Leistungsträgers weiter nur 80% der Regelleistung für Alleinstehende und keinerlei Kosten der Unterkunft und Heizung zu zahlen (BVerfG aaO Rn 66). Es hat jedoch ausdrücklich ausgeführt, dass das Zusicherungserfordernis, das dazu dient, die eigene Bedürftigkeit nicht zu vergrößern, wenn sie zumutbar geringer gehalten werden kann, als Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts des Kindes zu rechtfertigen ist (BVerfG aaO Rn. 67). Das so gerechtfertigte Zusicherungserfordernis würde indes keinen Sinn machen, wenn seine Verletzung ohne leistungsrechtliche Folgen bliebe. Im Sinne einer zulässigen pauschalen Betrachtungsweise ist der Nachweis konkreter Mehraufwendungen für eine Anwendung von § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht erforderlich. Hierfür spricht auch, dass der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf Beendigung ausgelegt ist. Würde beispielsweise die Mutter des Klägers im Leistungszeitraum ein bedarfsdeckendes Einkommen erzielen, hätte der Umzug Kosten verursacht, die bei einem Verbleiben des Klägers im Haushalt der Mutter hätten vermieden werden können.
29Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Regelleistungen. Der Beklagte hat die Höhe der Regelleistungen für den Kläger in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.01.2014 rechtmäßig festgesetzt. Nach § 20 Abs. 3 SGB II ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 5 SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als Regelbedarf der in § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II genannte Betrag anzuerkennen. Diese Voraussetzungen liegen - wie dargestellt - vor.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5) (weggefallen)
(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.
(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.
(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch
- 1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder - 2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.
(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).
(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.