Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Feb. 2018 - 6 AZR 50/17

ECLI:ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR50.17.0
bei uns veröffentlicht am22.02.2018

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. Dezember 2016 - 6 Sa 808/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über den Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nach der Kündigung durch den Auszubildenden.

2

Der am 1. Juni 1998 geborene Kläger begann am 1. August 2015 eine Ausbildung zum Elektroniker bei der Beklagten, die am 31. Januar 2019 enden sollte. Der Kläger kündigte das Ausbildungsverhältnis mit Schreiben vom 4. Januar 2016 zum 29. Februar 2016. Zur Begründung gab er an, er habe sich für einen anderen Berufsweg entschieden und wolle die derzeitige Ausbildung aufgeben. Seine neue Berufsausbildung beginne am 1. März 2016. Das Kündigungsschreiben war von den Eltern des Klägers mitunterzeichnet. Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2016 darüber, dass das Ausbildungsverhältnis vier Wochen nach Zugang der Kündigung und damit bereits am 2. Februar 2016 ende. Dementsprechend informierte sie die zuständige Industrie- und Handelskammer, die den Ausbildungsvertrag noch im Januar 2016 zum 2. Februar 2016 aus dem Verzeichnis der Ausbildungsverträge löschte. Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 beantragte der Kläger die Einleitung des Verfahrens vor dem Schlichtungsausschuss der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Diese wies den Antrag mit Schreiben vom 2. Februar 2016 zurück. Der Ausschuss sei nur für bestehende Ausbildungsverhältnisse zuständig. Der nächste Termin für eine Verhandlung, zu dem ordnungsgemäß geladen werden könne, sei der 1. März 2016. Zu diesem Zeitpunkt bestehe das Ausbildungsverhältnis unstreitig nicht mehr.

3

Mit der von seinen Eltern mitunterzeichneten Klage vom 4. Februar 2016, beim Arbeitsgericht eingegangen am 9. Februar 2016, begehrt der Kläger ua. die Feststellung des Fortbestands des Ausbildungsverhältnisses bis zum 29. Februar 2016. Er hat die Auffassung vertreten, die gesetzliche Kündigungsfrist in § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG sei wie alle nach Wochen und Monaten bestimmten Kündigungsfristen eine Mindestkündigungsfrist. Anderenfalls hänge das konkrete Ende des Ausbildungsverhältnisses von der Dauer der Postlaufzeit ab. Die Anknüpfung an solche Zufälligkeiten sei nicht sinnvoll.

4

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt sinngemäß beantragt

        

festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung des Klägers vom 4. Januar 2016 erst am 29. Februar 2016 geendet hat und nicht bereits mit Wirkung zum 2. Februar 2016.

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Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, die gesetzliche Kündigungsfrist in § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG sei zwingend. Das Ausbildungsverhältnis könne nach Ablauf der Probezeit „nur“ unter Einhaltung der vorgegebenen Kündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden. Diese Frist sei Ausdruck dessen, was der Gesetzgeber als erforderlich, aber auch als ausreichend angesehen habe, um dem beiderseitigen Dispositionsinteresse Rechnung zu tragen. Sie gewährleiste die ordnungsgemäße Abwicklung des Ausbildungsverhältnisses und einen gewissen Übereilungsschutz für den Auszubildenden, schütze aber auch den Ausbildenden. Diesem sei es nicht zuzumuten, einen Auszubildenden, der seine Berufsausbildung aufgeben wolle, über die gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist hinaus zu beschäftigen, weil der damit verbundene Ausbildungsaufwand ins Leere gehe. Anders als § 622 BGB treffe das Berufsbildungsgesetz keine Regelung zum Beendigungszeitpunkt. Der Auszubildende trage wie jeder, der eine empfangsbedürftige Willenserklärung abgebe, das Risiko ihres rechtzeitigen Zugangs.

6

Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil der Feststellungsklage stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und gegen seine Entscheidung die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung unter Vertiefung ihrer rechtlichen Argumentation weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist unbegründet. Die Kündigung des Klägers vom 4. Januar 2016 hat das Ausbildungsverhältnis der Parteien erst zu dem im Kündigungsschreiben genannten Kündigungsdatum, dh. dem 29. Februar 2016, beendet. Das hat das Landesarbeitsgericht mit Recht erkannt.

8

I. Die Klage ist zulässig.

9

1. Bei Einreichung der Klageschrift vom 4. Februar 2016 am 9. Februar 2016 war der am 1. Juni 1998 geborene Kläger noch minderjährig, damit nach §§ 106 ff. BGB beschränkt geschäftsfähig und deshalb prozessunfähig (Zöller/Althammer ZPO 32. Aufl. § 52 Rn. 8). Es kann dahinstehen, ob eine Ermächtigung iSd. § 113 BGB, ein Dienstverhältnis einzugehen, vorlag und ob sie bejahendenfalls die Teilrechtsfähigkeit des Klägers hinsichtlich seines Berufsausbildungsverhältnisses zur Folge gehabt hätte(zum Streitstand BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 354/10 - Rn. 18, BAGE 140, 64). Der Kläger wurde bei Klageerhebung von seinen Eltern als gesetzlichen Vertretern gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB gemeinschaftlich wirksam vertreten. Sie haben die Klage mitunterzeichnet. Nachdem er während des Rechtsstreits volljährig und damit prozessfähig geworden ist, wurde das Verfahren ohne Unterbrechung fortgesetzt (BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 354/10 - Rn. 14, aaO).

10

2. Die unverzichtbare Prozessvoraussetzung des § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG steht der Zulässigkeit der Klage ebenfalls nicht entgegen. Bei Klageerhebung war zwar das Ausbildungsverhältnis noch nicht beendet, so dass grundsätzlich die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss Prozessvoraussetzung war. Der fristgerecht gestellte Antrag des Klägers auf Schlichtung wurde jedoch zurückgewiesen, weil vor der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses keine Sitzung des Ausschusses mehr möglich sei. Verweigert der Ausschuss die Durchführung des Verfahrens, kann das dem Antragsteller nicht angelastet werden. In einem solchen Fall kann er deshalb unmittelbar Klage erheben (vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 25, BAGE 151, 1; 17. September 1987 - 2 AZR 654/86 - zu II 1 der Gründe, BAGE 57, 179).

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II. Die Klage ist auch begründet. Die wirksam erklärte vorzeitige Kündigung des Klägers vom 4. Januar 2016 hat das Ausbildungsverhältnis erst mit Ablauf des im Kündigungsschreiben genannten Datums beendet. Das Ausbildungsverhältnis hat bis zum 29. Februar 2016 fortbestanden.

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1. Die Kündigung war formell wirksam.

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a) Das Kündigungsschreiben war von den gesetzlichen Vertretern des Klägers mitunterzeichnet. Damit lag die nach § 111 Satz 1 BGB erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vor(vgl. Däubler/Deinert/Zwanziger/Wroblewski KSchR 10. Aufl. § 22 BBiG Rn. 42; Schaub ArbR-Hdb/Vogelsang 17. Aufl. § 174 Rn. 89).

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b) Das Kündigungsschreiben wahrte auch den Schriftformzwang des § 22 Abs. 3 BBiG. Dafür genügte die Angabe des Klägers, er wolle die Berufsausbildung aufgeben (Schaub ArbR-Hdb/Vogelsang 17. Aufl. § 174 Rn. 90).

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2. Der Kläger hat das Ausbildungsverhältnis wirksam vorzeitig gekündigt. § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG steht dem nicht entgegen. Entgegen der Annahme der Revision legt § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG keine zwingende Kündigungsfrist fest, die vom Auszubildenden nicht überschritten werden darf. Eine solche Rechtsfigur ist dem Ausbildungsrecht in seiner aktuellen Ausgestaltung fremd. Die vierwöchige Kündigungsfrist des § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG ist zwar gemäß § 25 BBiG unabdingbar, darf also nicht durch Vereinbarungen zwischen den Parteien des Ausbildungsverhältnisses zulasten des Auszubildenden verlängert werden. Diese Frist ist aber als Höchstkündigungsfrist nur einseitig zwingend. Deshalb darf der Auszubildende bei einer Berufswechselkündigung das Ausbildungsverhältnis zu dem von ihm beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabe der Berufsausbildung auch mit einer längeren als der gesetzlich normierten Frist von vier Wochen kündigen. Von dieser ihm rechtlich eröffneten Möglichkeit zu einer vorzeitigen Kündigung hat der Kläger Gebrauch gemacht.

16

a) Im arbeitsrechtlichen Schrifttum ist die Frage, ob § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG eine zweiseitig zwingende Kündigungsfrist enthält, bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Berufungsgerichts im vorliegenden Rechtsstreit - soweit ersichtlich - nicht erörtert worden. Die Entscheidung der Vorinstanz hat zwischenzeitlich im Schrifttum Zustimmung gefunden (Schulien in Baumstümmler/Schulien Berufsbildungsrecht Stand August 2017 § 22 BBiG Rn. 165; Herkert/Töltl BBiG Stand Mai 2017 § 22 Rn. 123).

17

b) Der Kündigende muss mit der Kündigung grundsätzlich nicht bis zum letzten Tag vor dem Beginn der von ihm einzuhaltenden Kündigungsfrist warten, um das Rechtsverhältnis zu dem von ihm beabsichtigten Zeitpunkt zu beenden. Er kann auch mit einer längeren Frist und damit vorzeitig kündigen. Allerdings muss er deutlich machen, dass die Kündigung endgültig erklärt sein soll. Die Kündigung darf nicht unter dem Vorbehalt stehen, dass der Kündigende erst noch entscheiden will, ob und zu welchem Termin sie wirksam sein soll (RAG 20. Mai 1933 - RAG 46/33 - RAG 18, 166; 28. März 1931 - RAG 510/30 - RAG 11, 533; KR/Spilger 11. Aufl. § 622 BGB Rn. 158; ErfK/Müller-Glöge 18. Aufl. § 622 BGB Rn. 13; Staudinger/Preis (2016) BGB § 622 Rn. 26; APS/Linck 5. Aufl. BGB § 622 Rn. 47; Hueck/Nipperdey Lehrbuch des Arbeitsrechts 7. Aufl. Bd. I S. 554 Fn. 47, S. 565). Das Recht zur vorzeitigen Kündigung ist nur durch § 162 BGB begrenzt. Es darf insbesondere nicht zu dem Zweck ausgeübt werden, einen später eintretenden Bestandsschutz zu vereiteln (Schaub ArbR-Hdb/Linck 17. Aufl. § 126 Rn. 14; KR/Spilger aaO Rn. 159).

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c) Das Recht zur vorzeitigen Kündigung hängt nicht davon ab, dass der Gesetzgeber in einer Kündigungsregelung deutlich macht, dass die Kündigung „spätestens“ zu einem bestimmten Termin erfolgen muss, wie es zum Beispiel in § 621 Nr. 2 und Nr. 3 BGB für Dienstverhältnisse oder in § 573c Abs. 1 Satz 1, § 576 Abs. 1 und § 580a Abs. 1 BGB für Mietverhältnisse geschehen ist(vgl. Molitor Die Kündigung 2. Aufl. [künftig Molitor] S. 161). Dieses Recht folgt unabhängig von einer solchen Klarstellung bereits daraus, dass der Kündigende grundsätzlich frei entscheiden kann, ob und wann er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht (Molitor S. 160, 166). Damit bestimmt letztlich allein der Kündigungsberechtigte, zu welchem Termin das Rechtsverhältnis endet. Deshalb ist entgegen der Annahme der Beklagten unerheblich, dass § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG nur die Einhaltung einer Frist verlangt, ohne einen Kündigungstermin festzulegen. Das Erklären einer vorzeitigen Kündigung ist im Ergebnis nichts anderes als der Verzicht auf eine ordentliche Kündigung zu einem früheren Datum (Hueck/Nipperdey Lehrbuch des Arbeitsrechts 7. Aufl. Bd. I S. 565).

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d) Der Gesetzgeber ist bei der vom Auszubildenden bei einer Berufsaufgabekündigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG einzuhaltenden Kündigungsfrist von diesem allgemeinen Grundsatz nicht abgewichen. Dafür, dass er festlegen wollte, dass der Auszubildende nicht länger als vier Wochen vor dem von ihm beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabe der Berufsausbildung kündigen darf, also „punktgenau“ zu diesem Zeitpunkt kündigen muss, wie die Revision annimmt, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

20

aa) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus der „vor die Klammer gezogenen“ Formulierung, das Berufsausbildungsverhältnis könne nach Ablauf der Probezeit „nur“ aus den anschließend in § 22 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BBiG genannten Gründen gekündigt werden, nicht, dass die Kündigung nach Nr. 2 „nur“ mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist erklärt werden kann. Das Landesarbeitsgericht hat überzeugend herausgearbeitet, dass sich das Wort „nur“ lediglich auf die abschließend aufgeführten Kündigungsmöglichkeiten für das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit bezieht, nicht aber auch auf die in § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG angeführte vierwöchige Kündigungsfrist. Entsprechend diesem Wortlautverständnis wird im Schrifttum angenommen, nach der Probezeit könne das Berufsausbildungsverhältnis, von der Berufsaufgabekündigung abgesehen, von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden (APS/Biebl 5. Aufl. BBiG § 22 Rn. 13; Leinemann/Taubert BBiG 2. Aufl. § 22 Rn. 28).

21

bb) Soweit das Bundesarbeitsgericht angenommen hat, die Kündigungsregelungen im Berufsbildungsgesetz seien zwingend (BAG 10. November 1989 - 2 AZR 26/88 - zu II 2 a und c der Gründe), bezieht sich das ausschließlich auf die Unabdingbarkeit der Bestimmungen dieses Gesetzes, die gemäß § 25 BBiG nicht durch Vereinbarungen zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildenden zuungunsten des Auszubildenden abgeändert werden können. Dadurch wird lediglich eine vertragliche Vereinbarung untersagt, die vom Auszubildenden verlangt, bei der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eine längere Kündigungsfrist als die gesetzliche Vier-Wochen-Frist einzuhalten (vgl. Herkert/Töltl BBiG Stand Mai 2017 § 22 BBiG Rn. 123; Benecke in Benecke/Hergenröder BBiG § 22 Rn. 74). § 25 BBiG steht der Kündigung durch den Auszubildenden mit einer von ihm freiwillig gewählten längeren Kündigungsfrist als der gesetzlichen Frist nicht entgegen.

22

cc) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG, dass die in dieser Bestimmung normierte vierwöchige Kündigungsfrist zweiseitig zwingend ist und vom Auszubildenden „punktgenau“ gewahrt werden muss. Im Gegenteil folgt daraus, dass die Kündigungsfrist in § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG als nur einseitig zwingende Höchstkündigungsfrist ausgestaltet ist, dass sie vom Auszubildenden als Kündigungsberechtigtem grundsätzlich überschritten werden darf. Dieser darf deshalb vorzeitig unter Verlängerung dieser Frist kündigen.

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(1) Höchstkündigungsfristen sollen dem Kündigungsberechtigten die Möglichkeit sichern, sich unter Wahrung dieser Frist vom Rechtsverhältnis lösen zu können. Regelmäßig soll dadurch seine übermäßig lange Bindung an das Rechtsverhältnis verhindert werden (Molitor S. 159, 166). Höchstkündigungsfristen finden sich zum Beispiel in § 544 BGB für Mietverträge, die über mehr als 30 Jahre geschlossen sind(vgl. für die Vorgängerbestimmung in § 567 BGB idF vom 1. Januar 1964 Molitor S. 166). Im Arbeitsrecht ist die Frist des § 624 Satz 2 BGB, mit der der für mehr als fünf Jahre Verpflichtete nach Ablauf von fünf Jahren kündigen kann, eine Höchstkündigungsfrist(BAG 22. Oktober 2002 - 3 AZR 468/01 - zu II 3 der Gründe). Gleiches gilt für die Frist in § 113 Satz 2 InsO, die die gesetzlich und vertraglich geltenden Kündigungsfristen für beide Arbeitsvertragsparteien durchbricht und verkürzt(BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 301/12 - Rn. 10, BAGE 147, 267).

24

(2) Höchstkündigungsfristen liegen regelmäßig im Interesse des Kündigenden und sind darum nur einseitig zwingend. Das Kündigungsrecht darf also nicht durch die Vereinbarung längerer Kündigungsfristen beschränkt werden (Molitor S. 164). Auch bei Höchstkündigungsfristen entscheidet aber allein der Kündigungsberechtigte, ob und wann er von dem zu seinem Schutz eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch machen will. Darum kann er bei solchen Fristen darauf verzichten, die ordentliche Kündigung zu einem früheren Termin zu erklären. Er kann deshalb auch vorzeitig kündigen (Molitor S. 160, 164, 166; vgl. für § 113 Satz 2 InsO BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 301/12 - Rn. 16, BAGE 147, 267).

25

(3) § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG ist eine einseitig zwingende Höchstkündigungsfrist. Unerheblich ist dabei, dass die Frist für die Berufswechselkündigung ursprünglich nur zwei Wochen betragen sollte (BT-Drs. V/1009 S. 7). Diese Bestimmung durchbricht auch in ihrer Gesetz gewordenen Ausgestaltung im Interesse des Auszubildenden den Grundsatz, dass nach Ablauf der Probezeit keine ordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses mehr möglich ist. Mit Rücksicht auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufswahl soll der Auszubildende nicht gezwungen werden, eine einmal begonnene Ausbildung zu beenden, obwohl er sich für einen anderen Beruf oder Lebensweg entschieden hat(Leinemann/Taubert BBiG 2. Aufl. § 22 Rn. 121; KR/Weigand 11. Aufl. §§ 21 - 23 BBiG Rn. 83; Benecke in Benecke/Hergenröder BBiG § 22 Rn. 67). Er soll sich darum unter Einhaltung der nunmehr in § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG normierten Frist von vier Wochen vorzeitig aus diesem Rechtsverhältnis lösen können. Das bedingt die Einordnung dieser Frist als einseitig zwingende Höchstkündigungsfrist (vgl. zur Kündigungsfrist für den Übergang des Lehrlings zu einem anderen Gewerbe oder Beruf nach § 78 HGB in der bis 31. August 1969 geltenden Fassung und § 127e GewO in der bis September 1953 geltenden Fassung Molitor S. 177 f.).

26

e) Die Revision berücksichtigt bei ihrer Argumentation, § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG solle den Ausbildenden vor einer unnötig langen Vertragsbindung schützen, nicht, dass allein der Auszubildende bestimmt, ob und wann er seinen gewählten Berufswunsch ändert und deswegen das Ausbildungsverhältnis kündigt. Hätte der Kläger punktgenau vier Wochen vor dem beabsichtigten Abbruch des gewählten Berufswegs zum 29. Februar 2016 gekündigt, wäre der Beklagten dadurch kein geringerer Ausbildungsaufwand entstanden als durch die tatsächlich bereits mit Schreiben vom 4. Januar 2016 erklärte Kündigung. Umgekehrt kann es für den Ausbildenden von Vorteil sein, wenn er sich durch die frühere Kündigung rechtzeitig auf den Abbruch der Ausbildung einstellen kann. Insbesondere gibt ihm dies die Möglichkeit, sich rechtzeitig um den Abschluss eines neuen Ausbildungsverhältnisses mit einem anderen Auszubildenden zu bemühen (vgl. für den umgekehrten Fall der Kündigung des Ausbildenden vor Beginn der Probezeit BAG 17. September 1987 - 2 AZR 654/86 - zu II 2 b ee der Gründe, BAGE 57, 179). Genau dieses Interesse der Beklagten war im Übrigen nach dem Widerspruchsschreiben vom 19. Januar 2016 der Grund für die vorzeitige Kündigung des Klägers.

27

3. Das Landesarbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass der Kläger sein Recht auf eine vorzeitige ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses wegen Berufsaufgabe nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt hat. Dagegen erhebt die Revision keine Rügen.

28

4. Die Löschung des Ausbildungsvertrags aus dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse durch die zuständige Industrie- und Handelskammer noch im Januar 2016 mit Wirkung zum 2. Februar 2016 hatte keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Zwar ist gemäß § 35 Abs. 2 BBiG der eingetragene Vertrag zu löschen, wenn das Ausbildungsverhältnis vorzeitig aufgrund einer Berufsaufgabekündigung beendet wird(Leinemann/Taubert BBiG 2. Aufl. § 35 Rn. 32; Hergenröder in Benecke/Hergenröder BBiG § 35 Rn. 20). Diese Löschung wirkt sich jedoch auf die Wirksamkeit des Ausbildungsvertrags nicht aus (Leinemann/Taubert aaO Rn. 33 mwN; Hergenröder aaO Rn. 23).

29

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Heinkel    

        

        

        

    D. Knauß    

        

    Augat    

                 

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis


(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnis

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(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2.
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.

(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.

(3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das Familiengericht ersetzt werden. Das Familiengericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.

(4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften andere Gerichte, Behörden oder Stellen zur Entscheidung oder Beilegung von Arbeitssachen zuständig sind, treten an ihre Stelle die Arbeitsgerichte. Dies gilt nicht für Seemannsämter, soweit sie zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen zuständig sind.

(2) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Der Ausschuß hat die Parteien mündlich zu hören. Wird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend. Der Klage muß in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuß vorangegangen sein. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuß geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2.
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2.
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden Fristen kündigen:

1.
bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn Jahre überlassen war, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird;
2.
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht, und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig,

1.
wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.

(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.

(3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen oder digitale Produkte ist die ordentliche Kündigung zulässig,

1.
wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.
Die Vorschriften über die Beendigung von Verbraucherverträgen über digitale Produkte bleiben unberührt.

(4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2.
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2.
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2.
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.

Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht eines Dritten belastet, so sind die §§ 566 bis 566e entsprechend anzuwenden, wenn durch die Ausübung des Rechts dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird. Wird der Mieter durch die Ausübung des Rechts in dem vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt, so ist der Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen, soweit sie den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen würde.

Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2.
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2.
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn

1.
der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht,
2.
die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und
3.
für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.

(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird.

(3) Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10 erhobenen Daten werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)