Bundesarbeitsgericht Urteil, 04. Aug. 2016 - 6 AZR 130/15

ECLI:ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR130.15.0
bei uns veröffentlicht am04.08.2016

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. November 2014 - 3 Sa 571/14 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14. Mai 2014 - 4 Ca 2065/13 G - abgeändert, soweit die Leistungsklage über 778,59 Euro abgewiesen worden ist.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 778,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 246,87 Euro ab 12. November 2012, aus weiteren 113,94 Euro ab 16. November 2012, aus weiteren 132,93 Euro ab 15. Dezember 2012, aus weiteren 132,93 Euro ab 16. Januar 2013 sowie aus weiteren 151,92 Euro ab 16. Februar 2013 zu zahlen.

4. Soweit die Klage im Feststellungsantrag für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2013 und hinsichtlich der für die Zeit bis 31. Dezember 2012 weiter geforderten Zinsen abgewiesen worden ist, wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

5. Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Zuschlags für nächtliche Bereitschaftsdienste.

2

Der Kläger ist bei dem beklagten Verein seit dem 15. Oktober 1992 als Rettungssanitäter im Rettungsdienst und Krankentransport beschäftigt. Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gelten für das Arbeitsverhältnis mit Ausnahme der Bestimmungen über die zusätzliche Altersversorgung die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW EKD) in der jeweils gültigen Fassung. Am 23. Januar 2014 wurde deren Umbenennung in Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD) beschlossen.

3

In § 28b AVR-DW EKD bzw. AVR-DD ist Zusatzurlaub für die Leistung von Nachtarbeit vorgesehen. Die Regelungen lauten auszugsweise wie folgt:

        

„(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihre Arbeit ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (in Wechselschichtarbeit, in Schichtarbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnen oder beenden, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

                 

110 Nachtarbeitsstunden

1 Arbeitstag,

                 

220 Nachtarbeitsstunden

2 Arbeitstage,

                 

330 Nachtarbeitsstunden

3 Arbeitstage,

                 

450 Nachtarbeitsstunden

4 Arbeitstage,

        

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

        

…       

        

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

                 

150 Nachtarbeitsstunden

1 Arbeitstag,

                 

300 Nachtarbeitsstunden

2 Arbeitstage,

                 

450 Nachtarbeitsstunden

3 Arbeitstage,

                 

600 Nachtarbeitsstunden

4 Arbeitstage,

        

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

        

…       

        

(4) Bei der Berechnung der Nachtarbeitsstunden nach den Abs. 1 und 2 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (nach § 9 bzw. § 6 der Anlage 8a) in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr bzw. für Ärztinnen und Ärzte zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden Überstunden, Zeiten eines Bereitschaftsdienstes und Zeiten einer Rufbereitschaft (einschließlich der Zeiten der Heranziehung zur Arbeitsleistung).“

4

Die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD beschloss am 27. März 2012 mit Wirkung zum 1. Juli 2012 eine Änderung des Abschnitts A der Anlage 8 zu den AVR-DW EKD. Die Anlage 8 regelt dort für bestimmte Berufsgruppen den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft. Mit der Änderung wurde in Abschnitt A der Anlage 8 AVR-DW EKD folgender Absatz 4a aufgenommen:

        

„Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.H. des Überstundenentgelts gemäß Anlage 9 und Anhang 2 zu Anlage 8a AVR. Dieser Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden.

        

Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die Zeit der Bereitschaftsdienste einen Zusatzurlaub in Höhe von einem Arbeitstag pro Kalenderjahr, sofern mindestens 144 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen 21.00 bis 6.00 Uhr fallen, zwei Arbeitstage pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Stunden erreicht werden. …“

5

Mit einem Rundschreiben der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 15. Mai 2012 wurde der Beschluss vom 27. März 2012 unter I C 6 veröffentlicht und unter II C 6 wie folgt erläutert:

        

„Durch die Neueinführung von Abs. 4a in die Anlage 8 Buchst. A zum 1. Juli 2012 hat die Arbeitsrechtliche Kommission für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Krankenhäusern beschäftigt sind, eine von § 28b AVR abweichende Regelung zum Ausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten in der Nacht getroffen. …

        

Die Neuregelung gilt nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankenhaus. Für alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbleibt es bei dem Rechtszustand nach dem Urteil des BAG vom 15.07.2009, 5 AZR 867/08, das zu der § 28b AVR textgleichen Vorschrift des BAT-KF entschieden hat, dass die Nichtberücksichtigung der Nachtarbeitsstunden im Bereitschaftsdienst bei der Berechnung des Zusatzurlaubes nach § 28b AVR gegen das Arbeitszeitgesetz verstoße. Dies ergebe sich aus der Neufassung des § 2 ArbZG, der zur Folge habe, dass (entgegen dem Wortlaut von § 28b Abs. 4 Satz 2 AVR) auch nächtlicher Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 5 ArbZG auszugleichen sei.

        

Für alle anderen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nicht im Krankenhaus beschäftigt sind, sind also die Nachtarbeitsstunden gem. der gesetzlichen Definition zwischen 23 Uhr und 6 Uhr für die Errechnung des Zusatzurlaubes nach § 28b Abs. 1 und 2 AVR hinzuzurechnen.“

6

Bezüglich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rettungsdienst sah Abschnitt C der Anlage 8 AVR-DW EKD bereits vor dem 1. Juli 2012 vor, dass für diese Beschäftigten der Abschnitt A der Anlage 8 AVR-DW EKD mit Ausnahme einer bestimmten Begrenzung der Zahl der Einsätze gilt. Diese Verweisung blieb nach Einfügung des Absatzes 4a in den Abschnitt A der Anlage 8 AVR-DW EKD unverändert.

7

Absatz 4a des Abschnitts A der Anlage 8 AVR-DW EKD wurde bereits zum 1. Januar 2013 gestrichen. Stattdessen wurde zum 1. Januar 2013 in § 28b AVR-DW EKD ein neuer Absatz 6a eingefügt. Demnach erhalten die Mitarbeiter in Krankenhäusern für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr je Stunde einen Zeitzuschlag wie er vorher in Abschnitt A Abs. 4a der Anlage 8 AVR-DW EKD vorgesehen war. Auch die Regelung zum Zusatzurlaub für nächtlichen Bereitschaftsdienst wurde in § 28b Abs. 6a AVR-DW EKD für Krankenhausmitarbeiter übernommen. Die Neuregelung wurde mit Rundschreiben der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 17. September 2012 unter I 1 veröffentlicht und unter II 1 wie folgt erläutert:

        

„Die zum 1. Juli 2012 eingeführte Regelung zum Ausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten in der Nacht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Anlage 8 A beschäftigt sind, wird nunmehr wortgleich als neuer Absatz 6a in den § 28b übernommen.

        

Die Kommission sieht darin eine Klarstellung. Bei der Beschlussfassung der Arbeitsrechtlichen Kommission mit Wirkung zum 1. Juli 2012 bestand Einigkeit, dass die damals mit Einfügung des neuen Absatzes 4a in der Anlage 8, Buchstabe A geschaffene Regelung nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Krankenhäusern gemäß § 107 Abs. 1 SGB V gelten sollte.

        

Die Aufnahme in Anlage 8 hat zu Unklarheiten über den betroffenen Personenkreis geführt. Nunmehr hat sich die Kommission entschlossen, die Regelung als Sonderregelung des Zusatzurlaubs für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit in § 28b zu stellen.

        

Eine materielle Änderung der Regelung ist damit nicht verbunden. Die in Absatz 6a des § 28b getroffene Regelung zum Ausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten in der Nacht gilt nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Krankenhäusern beschäftigt sind.

        

…“    

8

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2012 beantragte der Kläger die Auszahlung von „Nachtdienstzulagen“ für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012. Der Beklagte lehnte dies ab. Daraufhin hat der Kläger mit seiner Klage die Zahlung von Zeitzuschlägen für ab dem 1. Juli 2012 geleistete nächtliche Bereitschaftsdienste verlangt.

9

Nach seiner Auffassung folgt der Anspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2012 schon aus der Verweisung in Abschnitt C der Anlage 8 AVR-DW EKD auf deren Abschnitt A und damit auch auf die zum 1. Juli 2012 in Kraft getretene Regelung des Absatzes 4a. Abschnitt C der Anlage 8 AVR-DW EKD sei zweifelsfrei formuliert und enthalte keine Ausnahme bezüglich der Vergütung des Bereitschaftsdienstes. Es sei daher unbeachtlich, ob sich Abschnitt A Abs. 4a der Anlage 8 AVR-DW EKD entsprechend den Rundschreiben vom 15. Mai 2012 und 17. September 2012 nur auf Beschäftigte im Krankenhaus beziehen sollte. Ein solcher Wille habe im Text der AVR-DW EKD keinen Niederschlag gefunden. Dessen ungeachtet sei der Beklagte zur Leistung des fraglichen Zeitzuschlags verpflichtet, weil eine auf die Krankenhausbediensteten beschränkte Gewährung des Zuschlags mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar sei. Der Bereitschaftsdienst sei für die Beschäftigten im Krankenhaus und im Rettungsdienst vergleichbar ausgestaltet. Beide Arbeitnehmergruppen hätten sich in hierfür eingerichteten Räumlichkeiten zu bestimmten Zeiten einsatzbereit zu halten. Krankenhausmitarbeiter seien im Bereitschaftsdienst nicht höheren Belastungen ausgesetzt. Eine unterschiedliche Behandlung sei auch nicht wegen der unterschiedlichen Ausbildung der betroffenen Berufsgruppen gerechtfertigt. Eine Nichtgewährung des Zeitzuschlags an Mitarbeiter des Rettungsdienstes stelle zudem eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Im Rettungsdienst seien überwiegend Männer tätig, wohingegen in den Krankenhäusern die Zahl der Arbeitnehmerinnen deutlich überwiege. Ab dem 1. Januar 2013 könne der Anspruch deshalb aus § 28b Abs. 6a AVR-DW EKD abgeleitet werden. Die dort angeführte Beschränkung auf Krankenhausmitarbeiter sei aus den genannten Gründen unwirksam.

10

Für die vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 geleisteten 41 Bereitschaftsdienste ergebe sich ein Betrag von 778,59 Euro. Der Kläger habe im Juli acht, im August fünf, im September sechs, im Oktober und November jeweils sieben und im Dezember acht Bereitschaftsdienste erbracht. Bei jedem Dienst sei er von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr in Bereitschaft gewesen. Daraus folge ein Zuschlag in Höhe von 18,99 Euro für jeden Bereitschaftsdienst. Für die nächtlichen Bereitschaftsdienste von Januar bis einschließlich August 2013 schulde der Beklagte noch 1.132,29 Euro. Der Differenzbetrag für die Monate von Juli 2012 bis einschließlich August 2013 belaufe sich daher auf insgesamt 1.910,88 Euro.

11

Der Kläger hat daher zuletzt beantragt,

        

1.    

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.910,88 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 778,59 Euro seit dem 12. November 2012 und aus 1.132,29 Euro seit dem 9. Oktober 2013 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch die nach dem 1. Januar 2013 durch den Kläger geleisteten Bereitschaftsdienste im Sinne des für Krankenhausmitarbeiter geltenden § 28b Abs. 6a AVR-DW EKD zu vergüten.

12

Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 verweise die Anlage 8 AVR-DW EKD in Abschnitt C für Mitarbeiter des Rettungsdienstes zwar auf ihren Abschnitt A und folglich auch auf dessen Absatz 4a. Aus den Rundschreiben vom 15. Mai 2012 und 17. September 2012 ergebe sich jedoch zweifelsfrei, dass diese Regelung nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankenhaus gegolten habe. Der Inhalt der Rundschreiben entspreche den Verhandlungen der Arbeitsrechtlichen Kommission, wie sie in den Protokollen ihrer Sitzungen festgehalten wurden. Die Arbeitsrechtliche Kommission habe damit eindeutig ihren Regelungswillen bekundet. Dieser sei für die Auslegung der Arbeitsvertragsrichtlinien maßgeblich. Den Erläuterungen in Teil II der Rundschreiben komme normative Wirkung zu. § 12 der Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD vom 7. Juni 2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2011 sehe vor, dass die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission mit Rundschreiben des Diakonischen Werkes der EKD veröffentlicht werden und die Beschlüsse mit der Veröffentlichung wirksam werden. Die Erläuterungen seien untrennbar mit der Veröffentlichung der Beschlüsse verbunden.

13

Die Beschränkung des Anwendungsbereichs der fraglichen Regelungen auf Krankenhausmitarbeiter sei sachlich gerechtfertigt. Rettungssanitäter und Rettungsassistenten seien schon hinsichtlich der Ausbildung weder mit Ärzten noch Krankenschwestern vergleichbar. Dementsprechend seien unterschiedliche Eingruppierungen vorgesehen. Die ausgeübten Tätigkeiten seien auch bezogen auf den Bereitschaftsdienst unterschiedlich. Mitarbeiter im Krankenhaus seien während des Bereitschaftsdienstes quasi ständig mit Anforderungen von Patienten konfrontiert. Dies sei im Rettungsdienst nicht der Fall.

14

Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Er (der Beklagte) betreibe keine Krankenhäuser.

15

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger seine Klageziele unverändert weiter.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger hat für die vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 geleisteten nächtlichen Bereitschaftsdienste einen Anspruch auf den begehrten Zeitzuschlag gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. Abschnitt C und Abschnitt A Abs. 4a der Anlage 8 AVR-DW EKD. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 besteht kein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. In Betracht kommt jedoch ein Anspruch aus § 28b Abs. 6a AVR-DW EKD bzw. AVR-DD. Die mit dieser Regelung vorgenommene Unterscheidung zwischen Beschäftigten in Krankenhäusern und im Rettungsdienst könnte sachlich ungerechtfertigt und deshalb unwirksam sein. Dies konnte der Senat nicht abschließend beurteilen.

17

A. Die Revision ist entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig. Sie ist hinreichend begründet.

18

I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils enthalten (vgl. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 323/14 - Rn. 8; 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 14, 15).

19

II. Diesen Erfordernissen genügt die vorliegende Revision. Sie rügt eine fehlerhafte Auslegung der AVR-DW EKD in der vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung und setzt sich dabei mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts hinreichend auseinander. Dieses habe insbesondere den klaren Wortlaut der Verweisung in Abschnitt C der Anlage 8 AVR-DW EKD verkannt und unberücksichtigt gelassen, dass eine Nichtgeltung des Absatzes 4a des Abschnitts A der Anlage 8 AVR-DW EKD für Beschäftigte im Rettungsdienst keinen Niederschlag in den Regelungen gefunden habe. Bezüglich der fraglichen Differenzierung zwischen Krankenhausbediensteten und Angehörigen des Rettungsdienstes legt die Revisionsbegründung dar, dass das Landesarbeitsgericht die Vergleichbarkeit der Bereitschaftsdienste fehlerhaft beurteilt habe. Zudem habe es sich nicht mit der Frage einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts auseinandergesetzt und den diesbezüglichen Vortrag nicht berücksichtigt. Damit wird die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auch bezüglich der Vereinbarkeit von § 28b Abs. 6a AVR-DW EKD bzw. AVR-DD mit höherrangigem Recht angegriffen.

20

B. Die Revision ist überwiegend begründet.

21

I. Die Klage ist allerdings teilweise unzulässig. Der zu Ziff. 2 gestellte Feststellungsantrag ist mangels des gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig, soweit er sich auf die Zeit bis zum 31. August 2013 bezieht.

22

1. Diesbezüglich steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Die zu Ziff. 1 erhobene Leistungsklage umfasst den Zeitraum bis einschließlich August 2013. Insoweit überschneidet sich der auf die gesamte Zeit nach dem 1. Januar 2013 bezogene Feststellungsantrag mit der Leistungsklage. Da der Kläger nicht vorgetragen hat, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für den Zeitraum der Überschneidung an der begehrten Feststellung besteht, ist die Feststellungsklage bezüglich dieses Überschneidungszeitraumes unzulässig (vgl. BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 687/14 - Rn. 15 mwN).

23

2. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche ab dem 1. September 2013 besteht hingegen das erforderliche Feststellungsinteresse. Mit dem Feststellungsantrag kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über eine Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Zuschlags nach § 28b Abs. 6a AVR-DW EKD bzw. AVR-DD insgesamt beseitigt werden. Dies ist ausreichend (vgl. BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15). Hinsichtlich der etwaigen Berechnung des streitgegenständlichen Zuschlags besteht zwischen den Parteien keine Differenz.

24

II. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger die Zahlung von 778,59 Euro zuzüglich Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe für die Leistung nächtlichen Bereitschaftsdienstes im zweiten Halbjahr 2012 verlangt. Im Übrigen konnte noch nicht abschließend entschieden werden.

25

1. Der Anspruch auf die streitgegenständlichen Zuschläge für die in der Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 geleisteten nächtlichen Bereitschaftsdienste ergibt sich aus Abschnitt C iVm. Abschnitt A Abs. 4a der Anlage 8 AVR-DW EKD in der aufgrund des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 27. März 2012 geltenden Fassung. Insoweit nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 4. August 2016 (- 6 AZR 129/15 - Rn. 26 ff.) Bezug und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen darauf.

26

a) Der Kläger kann demnach für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 die verlangten 778,59 Euro beanspruchen.

27

aa) Er hat tag- und stundengenau dargelegt, in dieser Zeit 41 Bereitschaftsdienste mit insgesamt 369 Nachtstunden iSv. Abschnitt A Abs. 4a der Anlage 8 AVR-DW EKD geleistet zu haben. Der Beklagte hat dies lediglich pauschal bestritten und sich nicht nach § 138 Abs. 2 ZPO eingelassen. Damit gilt der schlüssige Sachvortrag des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

28

bb) Die Berechnung der Höhe der aus den dargelegten Bereitschaftsdiensten abgeleiteten Forderung hat der Beklagte nicht bestritten. Es kann daher von einem Betrag in Höhe von 778,59 Euro ausgegangen werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die begehrten Zuschläge für Nachtarbeit steuer- und sozialversicherungsfrei nach § 3b EStG bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV sind und ob die Dienstplangestaltung den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes entsprach(vgl. hierzu BAG 4. August 2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 41, 42).

29

b) Hinsichtlich der nach § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB begehrten Verzugszinsen ist die Klage jedoch teilweise unbegründet.

30

aa) Gemäß § 21a Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD sind die Bezüge für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag (§ 21a Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD). Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemisst sich jedoch gemäß § 21a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats. Dies betrifft sog. unständige Bezüge, das heißt insbesondere die Entgelte für Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie die Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (Scheffer/Mayer Kommentar zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland 5. Aufl. Stand Juni 2008 § 21a Erläuterung 6). Diese Entgeltbestandteile variieren gegebenenfalls von Monat zu Monat und bedürfen einer individuellen Berechnung, welche eine Zahlung bereits zum Zahltag für den laufenden Monat verhindert (vgl. zu § 23 Abs. 1 TV-Ärzte-KF BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 35).

31

bb) Der Kläger hat demgegenüber ohne Begründung bezüglich der gesamten Forderung von 778,59 Euro die Verzinsung seit dem 12. November 2012 verlangt. Dies ist nicht nachvollziehbar. Es wird jedoch hinreichend deutlich, dass der Kläger die Zahlung von Verzugszinsen begehrt. Auf der Grundlage von § 21a Abs. 1 AVR-DW EKD ergibt sich folgende Staffelung:

32

(1) Ausgehend von einem Zuschlag in Höhe von 18,99 Euro für jeden Bereitschaftsdienst sind für die acht im Monat Juli 2012 geleisteten Bereitschaftsdienste 151,92 Euro zu entrichten. Die Fälligkeit war am Freitag, den 14. September 2012. Dementsprechend wäre der Betrag ab dem 15. September 2012 zu verzinsen gewesen, weil die Verzinsungspflicht nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Fälligkeit beginnt(BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 765/14 - Rn. 35). Da der Kläger Zinsen erst ab dem 12. November 2012 verlangt hat, sind ihm diese gemäß § 308 Abs. 1 ZPO aber erst ab diesem Datum zuzusprechen.

33

(2) Gleiches gilt für die aus August 2012 resultierende Verzinsung. Die fünf in diesem Monat geleisteten Bereitschaftsdienste sind mit einem Zuschlag von 94,95 Euro zu vergüten, dessen Auszahlung am 15. Oktober 2012 fällig gewesen wäre. Zinsbeginn wäre der 16. Oktober 2012 gewesen. Gemäß § 308 Abs. 1 ZPO hat die Verzinsung wiederum erst ab dem 12. November 2012 zu erfolgen.

34

(3) Die Beträge für Juli (151,92 Euro) und August 2012 (94,95 Euro) können wegen des identischen Beginns des Zinslaufs in dem Betrag von 246,87 Euro zusammengefasst werden.

35

(4) Die Summe von 113,94 Euro für sechs Bereitschaftsdienste im September 2012 war am 15. November 2012 zur Zahlung fällig und ist ab dem 16. November 2012 zu verzinsen.

36

(5) Die für sieben Bereitschaftsdienste im Oktober 2012 zu zahlenden 132,93 Euro sind am Freitag, den 14. Dezember 2012 zur Zahlung fällig gewesen. Der Zinslauf begann wiederum ab dem Folgetag.

37

(6) Im November 2012 hat der Kläger ebenfalls sieben Dienste mit der Folge eines Zuschlags in Höhe von 132,93 Euro geleistet. Dieser Betrag war zum 15. Januar 2013 zur Zahlung fällig. Zinsen sind folglich seit dem 16. Januar 2013 zu entrichten.

38

(7) Für Dezember 2012 ist der Zuschlag für acht Bereitschaftsdienste in Höhe von 151,92 Euro zu leisten. Wegen der Fälligkeit zum 15. Februar 2013 begann der Zinslauf am 16. Februar 2013.

39

2. Ob der Kläger einen Anspruch auf Leistung des begehrten Zuschlags für nächtliche Bereitschaftsdienste ab dem 1. Januar 2013 hat, konnte mangels hinreichender Feststellungen noch nicht entschieden werden. Der Rechtsstreit war insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

40

a) Der Anspruch kann nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden (vgl. hierzu BAG 4. August 20166 AZR 129/15 - Rn. 53).

41

b) Nach den Bestimmungen der AVR-DW EKD bzw. AVR-DD kann der Kläger den streitgegenständlichen Zeitzuschlag ab dem 1. Januar 2013 nicht verlangen. Der Anspruch kann nicht mehr auf Abschnitt C iVm. Abschnitt A Abs. 4a der Anlage 8 AVR-DW EKD gestützt werden, weil die Regelung in Absatz 4a zum 1. Januar 2013 gestrichen wurde. Der am 1. Januar 2013 in Kraft getretene § 28b Abs. 6a AVR-DW EKD gilt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern. Da der Kläger unstreitig nicht in einem Krankenhaus beschäftigt ist, kann er aus der Neuregelung ihrem Wortlaut nach keine Ansprüche ableiten.

42

c) Es stellt sich aber die Frage, ob die in § 28b Abs. 6a AVR-DW EKD angelegte Unterscheidung zwischen Krankenhausmitarbeitern und Beschäftigten im Rettungsdienst sachlich gerechtfertigt ist oder gegen höherrangiges Recht verstößt. Dies konnte der Senat nicht abschließend entscheiden.

43

aa) Die AVR-DW EKD bzw. AVR-DD sind wie Tarifverträge auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu kontrollieren. Hiervon umfasst ist die Prüfung des Verbots einer (mittelbaren) Diskriminierung wegen des Geschlechts (Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG; § 7 Abs. 1 Halbs. 1 iVm. §§ 1, 3 Abs. 2 AGG) und der Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG(vgl. hierzu BAG 4. August 20166 AZR 129/15 - Rn. 56 ff.).

44

bb) Das Landesarbeitsgericht hat eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit auch eine etwaige Benachteiligung wegen des Geschlechts verneint, weil es sich bei den Beschäftigten im Krankenhaus und denen im Rettungsdienst bezogen auf den Bereitschaftsdienst nicht um vergleichbare Personengruppen handle. Es fehle an einer gleichartigen Tätigkeit. Während Krankenpfleger oder Krankenschwestern ganz überwiegend aktiv in den jeweiligen Schichten am Patienten tätig seien, bestehe die Tätigkeit im Rettungsdienst schwerpunktmäßig in der Gewährleistung ständiger Bereitschaft. Die unterschiedliche Tätigkeit entspreche einer unterschiedlichen Ausbildung und Eingruppierung.

45

cc) Die Revision rügt diesbezüglich zu Recht die Verkennung der Maßgeblichkeit der Umstände des nächtlichen Bereitschaftsdienstes. Der streitgegenständliche Zeitzuschlag soll in Verbindung mit dem Zusatzurlaub einen Ausgleich für die mit diesem Dienst verbundene Belastung gewährleisten. Beim Bereitschaftsdienst muss der Arbeitnehmer „auf Anforderung“ den Dienst aufnehmen (vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 918/11 - Rn. 19). Hat er dies während der Nachtzeit zu leisten, entstehen spezifische Belastungen, die unabhängig von der Ausbildung und der Eingruppierung der Beschäftigten sein können (zur Belastung durch Nachtarbeit vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 17). Entscheidend ist die Ausgestaltung des nächtlichen Bereitschaftsdienstes und die durch ihn typischerweise veranlasste Beanspruchung. Dabei können unterschiedliche Berufsgruppen mit unterschiedlichen Tätigkeiten in unterschiedlichen Arbeitsorganisationen gegebenenfalls differenzierenden Regelungen unterfallen. Dies bedarf jedoch einer nachvollziehbaren Begründung. Der bloße Verweis auf eine grundsätzlich ungleiche Tätigkeit reicht bezogen auf die Frage vergleichbarer Anforderungen im nächtlichen Bereitschaftsdienst nicht aus.

46

dd) Das Landesarbeitsgericht hat sich mit der Ausgestaltung und den Anforderungen des nächtlichen Bereitschaftsdienstes bei Krankenhaus- und Rettungsdienstmitarbeitern nicht hinreichend auseinandergesetzt und diesbezüglich keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb entgegen dem Vortrag des Klägers davon auszugehen ist, dass Krankenhausbedienstete bei nächtlichem Bereitschaftsdienst in höherem Maße als Mitarbeiter des Rettungsdienstes beansprucht werden. Die unterschiedlichen Anforderungen im sonstigen Schichtdienst sind hiervon zu trennen. Der Senat konnte daher keine eigene Sachentscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO treffen, soweit zu prüfen ist, ob ein sachlicher Grund für die mit § 28b Abs. 6a AVR-DW EKD vorgenommene Unterscheidung zwischen den Beschäftigten im Krankenhaus und den Rettungsdienstmitarbeitern besteht. Gleiches gilt bezüglich der behaupteten mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts. Der Rechtsstreit war folglich insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    D. Knauß    

        

    Augat    

                 

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Referenzen - Gesetze

Bundesarbeitsgericht Urteil, 04. Aug. 2016 - 6 AZR 130/15 zitiert 19 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 1 Ziel des Gesetzes


Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 551 Revisionsbegründung


(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründun

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 107 Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen


(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die 1. der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende d

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 6 Nacht- und Schichtarbeit


(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. (2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht

Einkommensteuergesetz - EStG | § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit


(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie 1. für Nachtarbeit 25 Prozent,2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,3. vo

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit. (2) Arbeitn

Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV | § 1 Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen


(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen: 1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonnta

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 04. Aug. 2016 - 6 AZR 130/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 04. Aug. 2016 - 6 AZR 129/15

bei uns veröffentlicht am 04.08.2016

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. November 2014 - 3 Sa 570/14 - teilweise aufgehoben.

Referenzen

(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.

(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.

(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die

1.
auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2.
Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.

(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

a)
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder
b)
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
c)
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3.
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
und in denen
4.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
b)
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
und in denen
3.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:

1.
einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt, und nicht für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes,
2.
sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind,
3.
Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,
4.
Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am31. Dezember2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden; dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
4a.
Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und für die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes bestimmen,
5.
Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
6.
Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes,
7.
in den Fällen des § 3 Abs. 3 der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
8.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen,
9.
steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 sowie § 100 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
10.
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,
11.
steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben,
12.
Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen, für die Satz 3 gilt,
13.
Sachprämien nach § 37a des Einkommensteuergesetzes,
14.
Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind,
15.
vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind,
16.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden, höchstens jedoch monatlich 100 Euro, sind bis zur Höhe von 2,5 Prozent des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 Prozent des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 Euro. Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 Euro übersteigen.

(2) In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt sind auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; dies gilt in der Unfallversicherung nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. November 2014 - 3 Sa 570/14 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14. Mai 2014 - 4 Ca 902/13 G - abgeändert, soweit die Leistungsklage über 778,59 Euro abgewiesen worden ist.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 778,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 284,85 Euro ab 12. November 2012, aus weiteren 56,97 Euro ab 16. November 2012, aus weiteren 170,91 Euro ab 15. Dezember 2012, aus weiteren 132,93 Euro ab 16. Januar 2013 sowie aus weiteren 132,93 Euro ab 16. Februar 2013 zu zahlen.

4. Soweit die Klage im Feststellungsantrag für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 und hinsichtlich der für die Zeit bis 31. Dezember 2012 weiter geforderten Zinsen abgewiesen worden ist, wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

5. Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Zuschlags für nächtliche Bereitschaftsdienste.

2

Der Kläger ist bei dem beklagten Verein seit dem 1. August 2003 als Rettungsassistent im Rettungsdienst und Krankentransport beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 22. Juli 2003 gelten für das Arbeitsverhältnis mit Ausnahme der Bestimmungen über die zusätzliche Altersversorgung die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW EKD) in der jeweils gültigen Fassung. Am 23. Januar 2014 wurde deren Umbenennung in Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD) beschlossen.

3

In § 28b AVR-DW EKD bzw. AVR-DD ist Zusatzurlaub für die Leistung von Nachtarbeit vorgesehen. Die Regelungen lauten auszugsweise wie folgt:

        

„(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihre Arbeit ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (in Wechselschichtarbeit, in Schichtarbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnen oder beenden, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

                 

110 Nachtarbeitsstunden

1 Arbeitstag,

                 

220 Nachtarbeitsstunden

2 Arbeitstage,

                 

330 Nachtarbeitsstunden

3 Arbeitstage,

                 

450 Nachtarbeitsstunden

4 Arbeitstage,

        

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

        

…       

        

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

                 

150 Nachtarbeitsstunden

1 Arbeitstag,

                 

300 Nachtarbeitsstunden

2 Arbeitstage,

                 

450 Nachtarbeitsstunden

3 Arbeitstage,

                 

600 Nachtarbeitsstunden

4 Arbeitstage,

        

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

        

…       

        

(4) Bei der Berechnung der Nachtarbeitsstunden nach den Abs. 1 und 2 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (nach § 9 bzw. § 6 der Anlage 8a) in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr bzw. für Ärztinnen und Ärzte zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden Überstunden, Zeiten eines Bereitschaftsdienstes und Zeiten einer Rufbereitschaft (einschließlich der Zeiten der Heranziehung zur Arbeitsleistung).“

4

Die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD beschloss am 27. März 2012 mit Wirkung zum 1. Juli 2012 eine Änderung des Abschnitts A der Anlage 8 zu den AVR-DW EKD. Die Anlage 8 regelt dort für bestimmte Berufsgruppen den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft. Mit der Änderung wurde in Abschnitt A der Anlage 8 AVR-DW EKD folgender Absatz 4a aufgenommen:

        

„Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.H. des Überstundenentgelts gemäß Anlage 9 und Anhang 2 zu Anlage 8a AVR. Dieser Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden.

        

Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die Zeit der Bereitschaftsdienste einen Zusatzurlaub in Höhe von einem Arbeitstag pro Kalenderjahr, sofern mindestens 144 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen 21.00 bis 6.00 Uhr fallen, zwei Arbeitstage pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Stunden erreicht werden. …“

5

Mit einem Rundschreiben der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 15. Mai 2012 wurde der Beschluss vom 27. März 2012 unter I C 6 veröffentlicht und unter II C 6 wie folgt erläutert:

        

„Durch die Neueinführung von Abs. 4a in die Anlage 8 Buchst. A zum 1. Juli 2012 hat die Arbeitsrechtliche Kommission für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Krankenhäusern beschäftigt sind, eine von § 28b AVR abweichende Regelung zum Ausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten in der Nacht getroffen. ...

        

Die Neuregelung gilt nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankenhaus. Für alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbleibt es bei dem Rechtszustand nach dem Urteil des BAG vom 15.07.2009, 5 AZR 867/08, das zu der § 28b AVR textgleichen Vorschrift des BAT-KF entschieden hat, dass die Nichtberücksichtigung der Nachtarbeitsstunden im Bereitschaftsdienst bei der Berechnung des Zusatzurlaubes nach § 28b AVR gegen das Arbeitszeitgesetz verstoße. Dies ergebe sich aus der Neufassung des § 2 ArbZG, der zur Folge habe, dass (entgegen dem Wortlaut von § 28b Abs. 4 Satz 2 AVR) auch nächtlicher Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 5 ArbZG auszugleichen sei.

        

Für alle anderen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nicht im Krankenhaus beschäftigt sind, sind also die Nachtarbeitsstunden gem. der gesetzlichen Definition zwischen 23 Uhr und 6 Uhr für die Errechnung des Zusatzurlaubes nach § 28b Abs. 1 und 2 AVR hinzuzurechnen.“

6

Bezüglich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rettungsdienst sah Abschnitt C der Anlage 8 AVR-DW EKD bereits vor dem 1. Juli 2012 vor, dass für diese Beschäftigten der Abschnitt A der Anlage 8 AVR-DW EKD mit Ausnahme einer bestimmten Begrenzung der Zahl der Einsätze gilt. Diese Verweisung blieb nach Einfügung des Absatzes 4a in den Abschnitt A der Anlage 8 AVR-DW EKD unverändert.

7

Absatz 4a des Abschnitts A der Anlage 8 AVR-DW EKD wurde bereits zum 1. Januar 2013 gestrichen. Stattdessen wurde zum 1. Januar 2013 in § 28b AVR-DW EKD ein neuer Absatz 6a eingefügt. Demnach erhalten die Mitarbeiter in Krankenhäusern für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr je Stunde einen Zeitzuschlag wie er vorher in Abschnitt A Abs. 4a der Anlage 8 AVR-DW EKD vorgesehen war. Auch die Regelung zum Zusatzurlaub für nächtlichen Bereitschaftsdienst wurde in § 28b Abs. 6a AVR-DW EKD für Krankenhausmitarbeiter übernommen. Die Neuregelung wurde mit Rundschreiben der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 17. September 2012 unter I 1 veröffentlicht und unter II 1 wie folgt erläutert:

        

„Die zum 1. Juli 2012 eingeführte Regelung zum Ausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten in der Nacht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Anlage 8 A beschäftigt sind, wird nunmehr wortgleich als neuer Absatz 6a in den § 28b übernommen.

        

Die Kommission sieht darin eine Klarstellung. Bei der Beschlussfassung der Arbeitsrechtlichen Kommission mit Wirkung zum 1. Juli 2012 bestand Einigkeit, dass die damals mit Einfügung des neuen Absatzes 4a in der Anlage 8, Buchstabe A geschaffene Regelung nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Krankenhäusern gemäß § 107 Abs. 1 SGB V gelten sollte.

        

Die Aufnahme in Anlage 8 hat zu Unklarheiten über den betroffenen Personenkreis geführt. Nunmehr hat sich die Kommission entschlossen, die Regelung als Sonderregelung des Zusatzurlaubs für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit in § 28b zu stellen.

        

Eine materielle Änderung der Regelung ist damit nicht verbunden. Die in Absatz 6a des § 28b getroffene Regelung zum Ausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten in der Nacht gilt nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Krankenhäusern beschäftigt sind.

        

…“    

8

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 beantragte der Kläger die Auszahlung von Zuschlägen gemäß Abschnitt A Abs. 4a der Anlage 8 AVR-DW EKD für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012. Der Beklagte lehnte dies ab. Daraufhin hat der Kläger mit seiner Klage die Zahlung von Zeitzuschlägen für ab dem 1. Juli 2012 geleistete nächtliche Bereitschaftsdienste verlangt.

9

Nach seiner Auffassung folgt der Anspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2012 schon aus der Verweisung in Abschnitt C der Anlage 8 AVR-DW EKD auf deren Abschnitt A und damit auch auf die zum 1. Juli 2012 in Kraft getretene Regelung des Absatzes 4a. Abschnitt C der Anlage 8 AVR-DW EKD sei zweifelsfrei formuliert und enthalte keine Ausnahme bezüglich der Vergütung des Bereitschaftsdienstes. Es sei daher unbeachtlich, ob sich Abschnitt A Abs. 4a der Anlage 8 AVR-DW EKD entsprechend den Rundschreiben vom 15. Mai 2012 und 17. September 2012 nur auf Beschäftigte im Krankenhaus beziehen sollte. Ein solcher Wille habe im Text der AVR-DW EKD keinen Niederschlag gefunden. Dessen ungeachtet sei der Beklagte zur Leistung des fraglichen Zeitzuschlags verpflichtet, weil eine auf die Krankenhausbediensteten beschränkte Gewährung des Zuschlags mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar sei. Der Bereitschaftsdienst sei für die Beschäftigten im Krankenhaus und im Rettungsdienst vergleichbar ausgestaltet. Beide Arbeitnehmergruppen hätten sich in hierfür eingerichteten Räumlichkeiten zu bestimmten Zeiten einsatzbereit zu halten. Krankenhausmitarbeiter seien im Bereitschaftsdienst nicht höheren Belastungen ausgesetzt. Eine unterschiedliche Behandlung sei auch nicht wegen der unterschiedlichen Ausbildung der betroffenen Berufsgruppen gerechtfertigt. Eine Nichtgewährung des Zeitzuschlags an Mitarbeiter des Rettungsdienstes stelle zudem eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Im Rettungsdienst seien überwiegend Männer tätig, wohingegen in den Krankenhäusern die Zahl der Arbeitnehmerinnen deutlich überwiege. Ab dem 1. Januar 2013 könne der Anspruch deshalb aus § 28b Abs. 6a AVR-DW EKD abgeleitet werden. Die dort angeführte Beschränkung auf Krankenhausmitarbeiter sei aus den genannten Gründen unwirksam.

10

Für die vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 geleisteten 41 Bereitschaftsdienste ergebe sich ein Betrag von 778,59 Euro. Der Kläger habe im Juli sechs, im August neun, im September drei, im Oktober neun und in den Monaten November und Dezember jeweils sieben Bereitschaftsdienste erbracht. Bei jedem Dienst sei er von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr in Bereitschaft gewesen. Daraus folge ein Zuschlag in Höhe von 18,99 Euro für jeden Bereitschaftsdienst. Für die nächtlichen Bereitschaftsdienste von Januar bis einschließlich Juni 2013 schulde der Beklagte noch 686,34 Euro. Der Differenzbetrag für die Monate von Juli 2012 bis einschließlich Juni 2013 belaufe sich daher auf insgesamt 1.464,93 Euro.

11

Der Kläger hat daher zuletzt beantragt,

        

1.    

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.464,93 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 778,59 Euro seit dem 12. November 2012 und aus 686,34 Euro seit dem 15. August 2013 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch die nach dem 1. Januar 2013 durch den Kläger geleisteten Bereitschaftsdienste im Sinne des für Krankenhausmitarbeiter geltenden § 28b Abs. 6a AVR-DW EKD zu vergüten.

12

Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 verweise die Anlage 8 AVR-DW EKD in Abschnitt C für Mitarbeiter des Rettungsdienstes zwar auf ihren Abschnitt A und folglich auch auf dessen Absatz 4a. Aus den Rundschreiben vom 15. Mai 2012 und 17. September 2012 ergebe sich jedoch zweifelsfrei, dass diese Regelung nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankenhaus gegolten habe. Der Inhalt der Rundschreiben entspreche den Verhandlungen der Arbeitsrechtlichen Kommission, wie sie in den Protokollen ihrer Sitzungen festgehalten wurden. Die Arbeitsrechtliche Kommission habe damit eindeutig ihren Regelungswillen bekundet. Dieser sei für die Auslegung der Arbeitsvertragsrichtlinien maßgeblich. Den Erläuterungen in Teil II der Rundschreiben komme normative Wirkung zu. § 12 der Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD vom 7. Juni 2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2011 sehe vor, dass die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission mit Rundschreiben des Diakonischen Werkes der EKD veröffentlicht werden und die Beschlüsse mit der Veröffentlichung wirksam werden. Die Erläuterungen seien untrennbar mit der Veröffentlichung der Beschlüsse verbunden.

13

Die Beschränkung des Anwendungsbereichs der fraglichen Regelungen auf Krankenhausmitarbeiter sei sachlich gerechtfertigt. Rettungssanitäter und Rettungsassistenten seien schon hinsichtlich der Ausbildung weder mit Ärzten noch Krankenschwestern vergleichbar. Dementsprechend seien unterschiedliche Eingruppierungen vorgesehen. Die ausgeübten Tätigkeiten seien auch bezogen auf den Bereitschaftsdienst unterschiedlich. Mitarbeiter im Krankenhaus seien während des Bereitschaftsdienstes quasi ständig mit Anforderungen von Patienten konfrontiert. Dies sei im Rettungsdienst nicht der Fall.

14

Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Er (der Beklagte) betreibe keine Krankenhäuser.

15

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger seine Klageziele unverändert weiter.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger hat für die vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 geleisteten nächtlichen Bereitschaftsdienste einen Anspruch auf den begehrten Zeitzuschlag gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. Abschnitt C und Abschnitt A Abs. 4a der Anlage 8 AVR-DW EKD. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 besteht kein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. In Betracht kommt jedoch ein Anspruch aus § 28b Abs. 6a AVR-DW EKD bzw. AVR-DD. Die mit dieser Regelung vorgenommene Unterscheidung zwischen Beschäftigten in Krankenhäusern und im Rettungsdienst könnte sachlich ungerechtfertigt und deshalb unwirksam sein. Dies konnte der Senat nicht abschließend beurteilen.

17

A. Die Revision ist entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig. Sie ist hinreichend begründet.

18

I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils enthalten (vgl. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 323/14 - Rn. 8; 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 14, 15).

19

II. Diesen Erfordernissen genügt die vorliegende Revision. Sie rügt eine fehlerhafte Auslegung der AVR-DW EKD in der vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung und setzt sich dabei mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts hinreichend auseinander. Dieses habe insbesondere den klaren Wortlaut der Verweisung in Abschnitt C der Anlage 8 AVR-DW EKD verkannt und unberücksichtigt gelassen, dass eine Nichtgeltung des Absatzes 4a des Abschnitts A der Anlage 8 AVR-DW EKD für Beschäftigte im Rettungsdienst keinen Niederschlag in den Regelungen gefunden habe. Bezüglich der fraglichen Differenzierung zwischen Krankenhausbediensteten und Angehörigen des Rettungsdienstes legt die Revisionsbegründung dar, dass das Landesarbeitsgericht die Vergleichbarkeit der Bereitschaftsdienste fehlerhaft beurteilt habe. Zudem habe es sich nicht mit der Frage einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts auseinandergesetzt und den diesbezüglichen Vortrag nicht berücksichtigt. Damit wird die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auch bezüglich der Vereinbarkeit von § 28b Abs. 6a AVR-DW EKD bzw. AVR-DD mit höherrangigem Recht angegriffen.

20

B. Die Revision ist überwiegend begründet.

21

I. Die Klage ist allerdings teilweise unzulässig. Der zu Ziff. 2 gestellte Feststellungsantrag ist mangels des gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig, soweit er sich auf die Zeit bis zum 30. Juni 2013 bezieht.

22

1. Diesbezüglich steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Die zu Ziff. 1 erhobene Leistungsklage umfasst den Zeitraum bis einschließlich Juni 2013. Insoweit überschneidet sich der auf die gesamte Zeit nach dem 1. Januar 2013 bezogene Feststellungsantrag mit der Leistungsklage. Da der Kläger nicht vorgetragen hat, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für den Zeitraum der Überschneidung an der begehrten Feststellung besteht, ist die Feststellungsklage bezüglich dieses Überschneidungszeitraumes unzulässig (vgl. BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 687/14 - Rn. 15 mwN).

23

2. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche ab dem 1. Juli 2013 besteht hingegen das erforderliche Feststellungsinteresse. Mit dem Feststellungsantrag kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über eine Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Zuschlags nach § 28b Abs. 6a AVR-DW EKD bzw. AVR-DD insgesamt beseitigt werden. Dies ist ausreichend (vgl. BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15). Hinsichtlich der etwaigen Berechnung des streitgegenständlichen Zuschlags besteht zwischen den Parteien keine Differenz.

24

II. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger die Zahlung von 778,59 Euro zuzüglich Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe für die Leistung nächtlichen Bereitschaftsdienstes im zweiten Halbjahr 2012 verlangt. Im Übrigen konnte noch nicht abschließend entschieden werden.

25

1. Der Anspruch auf die streitgegenständlichen Zuschläge für die in der Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 geleisteten nächtlichen Bereitschaftsdienste ergibt sich aus Abschnitt C iVm. Abschnitt A Abs. 4a der Anlage 8 AVR-DW EKD in der aufgrund des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 27. März 2012 geltenden Fassung.

26

a) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass sich die Vergütung des Klägers nach den vertraglich in Bezug genommenen Regelungen der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD bzw. der Diakonie Deutschland richtet. Bei diesen kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen handelt es sich nicht um Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes, weil sie nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes zustande gekommen sind. Bei dem von einer Arbeitsrechtlichen Kommission geschaffenen kirchlichen Regelungswerk handelt es sich vielmehr um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB(BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 786/08 - Rn. 26). Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen und ihre Änderungen und Ergänzungen gelten nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als vom Arbeitgeber gestellt und unterliegen einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 24, BAGE 135, 163). Bei dieser Kontrolle ist als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) jedoch angemessen zu berücksichtigen, dass das Verfahren des Dritten Weges mit paritätischer Besetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission und Weisungsungebundenheit ihrer Mitglieder gewährleistet, dass die Arbeitgeberseite nicht einsichtig ihre Interessen durchsetzen kann. Die Berücksichtigung dieser Besonderheit bewirkt, dass so zustande gekommene kirchliche Arbeitsvertragsregelungen grundsätzlich wie Tarifverträge nur daraufhin zu untersuchen sind, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen (vgl. BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 71, BAGE 142, 247; 24. März 2011 - 6 AZR 765/09 - Rn. 17).

27

b) Auch die Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind ( BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11  - Rn. 21 ; 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 27; 20. Juni 2012 -  4 AZR 438/10  - Rn. 15 ). Danach ist vom Wortlaut der AVR-DW EKD bzw. AVR-DD auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mitzuberücksichtigen, soweit sie in den Richtlinien ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang der AVR-DW EKD bzw. AVR-DD ist abzustellen (BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 24 mwN).

28

c) Die Verweisung in Abschnitt C der Anlage 8 AVR-DW EKD hat einen eindeutigen Wortlaut (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 21. August 2014 - 10 Sa 764/14 - zu II 2.2 der Gründe). Demnach gilt Abschnitt A dieser Anlage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rettungsdienst nur mit Ausnahme der Begrenzung der Anzahl der Einsätze nach Abschnitt A § 2 Unterabs. 1 der Anlage 8 AVR-DW EKD. Die Verweisung umfasste damit auch den zum 1. Juli 2012 in den Abschnitt A der Anlage 8 AVR-DW EKD eingefügten Absatz 4a. Dessen Anwendungsbereich war folglich nicht nur für Krankenhausmitarbeiter, sondern auch für die Angehörigen des Rettungsdienstes eröffnet.

29

d) Ein etwaig entgegenstehender Wille der Arbeitsrechtlichen Kommission ist unbeachtlich, da er in den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Regelungen der AVR-DW EKD keinen Niederschlag gefunden hatte. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts können die in den Rundschreiben der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 15. Mai 2012 und 17. September 2012 enthaltenen Erläuterungen den Anwendungsbereich von Abschnitt A Abs. 4a der Anlage 8 AVR-DW EKD nicht einschränken.

30

aa) Eine einer tariflichen Inhaltsnorm vergleichbare Bedeutung kann den in den Rundschreiben der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission enthaltenen Erläuterungen nicht beigemessen werden.

31

(1) Rundschreiben der Tarifvertragsparteien sind selbst dann, wenn sie zwischen ihnen abgestimmt sind, kein Bestandteil des Tarifvertrags und können auch nur insoweit zur Auslegung einer Tarifnorm herangezogen werden, als ihr Inhalt in der Tarifnorm zum Ausdruck kommt (BAG 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 - Rn. 18, BAGE 135, 318). Ein Rundschreiben ist abzugrenzen von Niederschriftserklärungen oder Protokollnotizen der Tarifvertragsparteien. Solche Erklärungen können unabhängig von ihrer Bezeichnung tarifliche Inhaltsnormen darstellen (vgl. BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 24; 26. September 2012 - 4 AZR 689/10 - Rn. 27). Sie sind damit ein eigenständiger Teil des Tarifvertrags. Gegebenenfalls ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Niederschriftserklärung oder eine Protokollnotiz eine tarifliche Inhaltsnorm darstellt oder lediglich bei der Auslegung der tariflichen Regelungen zu berücksichtigen ist. Entscheidend ist, ob der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 29, BAGE 150, 36).

32

(2) Die Erläuterungen in den Rundschreiben der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission sind kein Bestandteil der Arbeitsvertragsrichtlinien. Es fehlt schon an einem feststellbaren Regelungswillen der Arbeitsrechtlichen Kommission. Nach § 12 der Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD vom 7. Juni 2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2011 werden die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission mit entsprechenden Rundschreiben des Diakonischen Werkes der EKD veröffentlicht und damit wirksam. Der Regelungswille der Arbeitsrechtlichen Kommission ist den Beschlüssen zu entnehmen. Diese werden anschließend unter II der Rundschreiben erläutert. Die Rundschreiben geben damit eine Verständnis- und Auslegungshilfe für die Beschlüsse. Schon die Bezeichnung als „Erläuterung“ verdeutlicht aber, dass diesen Ausführungen kein rechtsgestaltender Charakter zu entnehmen ist. Mit den Erläuterungen werden keine eigenständigen Regelungen vorgenommen. Dies ist vielmehr durch die vorstehend veröffentlichten Beschlüsse geschehen.

33

(3) Zudem fehlt es an einer klaren Zurechenbarkeit der Erläuterungen zu der Ansicht der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission. Die Rundschreiben werden nur von der Geschäftsführung der Kommission unterzeichnet. Auch wenn der Inhalt der Erläuterungen den Protokollen der Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission entsprechen, besteht dennoch die Möglichkeit, dass die Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission ihr eigenes Verständnis der gefassten Beschlüsse formuliert und damit von dem Willen der Kommissionsmitglieder abweicht. Der Umstand, dass die Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 10 Abs. 3 Satz 2 der Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission der Fachaufsicht durch den Vorsitzenden und stellv. Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission unterliegt, macht die Rundschreiben nicht zu Erklärungen der Kommissionsmitglieder.

34

bb) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann der uneingeschränkten Verweisung in Abschnitt C der Anlage 8 AVR-DW EKD nicht die Wirksamkeit verweigert werden, weil die unterbliebene Einschränkung der Verweisung bei Einfügung des Absatzes 4a in den Abschnitt A der Anlage 8 AVR-DW EKD ein Redaktionsversehen war.

35

(1) Das Landesarbeitsgericht weist ebenso wie der Beklagte allerdings zutreffend darauf hin, dass den Rundschreiben vom 15. Mai 2012 und 17. September 2012 unter II zu entnehmen ist, dass die Neuregelung zum 1. Juli 2012 nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankenhaus gelten sollte und es für alle anderen Beschäftigten bei der Berücksichtigung der Nachtarbeitsstunden im Rahmen von § 28b Abs. 1 und Abs. 2 AVR-DW EKD verbleiben sollte. Es spricht daher viel dafür, dass bei Einfügung des Absatzes 4a in den Abschnitt A der Anlage 8 AVR-DW EKD zum 1. Juli 2012 übersehen wurde, die Verweisung in Abschnitt C der Anlage 8 AVR-DW EKD entsprechend einzuschränken.

36

(2) Ein solches Redaktionsversehen kann der eindeutigen Regelung in Abschnitt C der Anlage 8 AVR-DW EKD aber nicht die Wirksamkeit nehmen.

37

(a) Es ist zwar anerkannt, dass bei der Auslegung von Tarifverträgen eine Bindung an den möglichen Wortsinn eines Begriffs dann nicht besteht, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang das Vorliegen eines Redaktionsversehens ergibt (BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 608/14 - Rn. 19). Dieser Gesamtzusammenhang muss sich jedoch aus den Tarifnormen ergeben. Redaktionsversehen können nur dann zu einer vom Tarifwortlaut abweichenden Auslegung des Tarifvertrags führen, wenn die Tarifnorm nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang unklar ist (BAG 13. Dezember 1995 - 4 AZR 615/95 - zu II 4 der Gründe, BAGE 82, 1; vgl. auch 21. November 2012 - 4 AZR 139/11 - Rn. 16).

38

(b) Bei Redaktionsversehen in kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen gilt nichts Anderes. Lässt sich nur aus Erläuterungen in Rundschreiben der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission auf ein Redaktionsversehen schließen, ist dies unbeachtlich. Der maßgebliche Regelungswille der Arbeitsrechtlichen Kommission ist aus den genannten Gründen nicht hinreichend erkennbar. Es bestünde zudem eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit, wenn bloße Erläuterungen der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission einen eindeutigen Wortlaut der kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen konterkarieren könnten. Dabei ist ohne Bedeutung, dass die Beschäftigten sich über den Inhalt der Rundschreiben informieren können. Selbst bei einer Kenntnisnahme wäre ein Widerspruch zwischen dem Wortlaut der Arbeitsvertragsrichtlinien und entgegenstehenden Erläuterungen in einem Rundschreiben gegebenenfalls nicht auflösbar. Die Beschäftigten könnten dann den maßgeblichen Regelungsinhalt nicht erkennen.

39

e) Der Kläger kann demzufolge für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 die verlangten 778,59 Euro zuzüglich Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe beanspruchen.

40

aa) Er hat tag- und stundengenau dargelegt, in dieser Zeit 41 Bereitschaftsdienste mit insgesamt 369 Nachtstunden iSv. Abschnitt A Abs. 4a der Anlage 8 AVR-DW EKD geleistet zu haben. Der Beklagte hat dies lediglich pauschal bestritten und sich nicht nach § 138 Abs. 2 ZPO eingelassen. Damit gilt der schlüssige Sachvortrag des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Die Berechnung der Höhe der aus den dargelegten Bereitschaftsdiensten abgeleiteten Forderung hat der Beklagte nicht bestritten.

41

bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob die begehrten Zuschläge für Nachtarbeit steuer- und sozialversicherungsfrei nach § 3b EStG bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV sind. Hätte der Kläger eine Auszahlung der geforderten Summe als Nettobetrag begehrt, hätte er eine Nettolohnklage erheben müssen und die begehrte Zahlung ausdrücklich als „netto“ bezeichnen müssen. Da dies nicht erfolgt ist, handelt es sich um den Normalfall einer Bruttolohnklage. Dies muss im Antrag nicht kenntlich gemacht werden. Der Zusatz „brutto“ ist keine Einschränkung eines ohne diesen Zusatz gestellten Antrags, sondern verdeutlicht nur, was von Gesetzes wegen gilt (BAG 17. Februar 2016 - 5 AZN 981/15 - Rn. 5, 6).

42

cc) Offenbleiben kann auch, ob die Dienstplangestaltung den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes entspricht. Die arbeitszeitrechtliche Behandlung des Bereitschaftsdienstes ist unabhängig von der Vergütungspflicht (vgl. ErfK/Wank 16. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 31 mwN).

43

dd) Hinsichtlich der nach § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB begehrten Verzugszinsen ist die Klage jedoch teilweise unbegründet.

44

(1) Gemäß § 21a Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD sind die Bezüge für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag (§ 21a Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD). Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemisst sich jedoch gemäß § 21a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats. Dies betrifft sog. unständige Bezüge, das heißt insbesondere die Entgelte für Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie die Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (Scheffer/Mayer Kommentar zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland 5. Aufl. Stand Juni 2008 § 21a Erläuterung 6). Diese Entgeltbestandteile variieren gegebenenfalls von Monat zu Monat und bedürfen einer individuellen Berechnung, welche eine Zahlung bereits zum Zahltag für den laufenden Monat verhindert (vgl. zu § 23 Abs. 1 TV-Ärzte-KF BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 35).

45

(2) Der Kläger hat demgegenüber ohne Begründung bezüglich der gesamten Forderung von 778,59 Euro die Verzinsung seit dem 12. November 2012 verlangt. Dies ist nicht nachvollziehbar. Es wird jedoch hinreichend deutlich, dass der Kläger die Zahlung von Verzugszinsen begehrt. Auf der Grundlage von § 21a Abs. 1 AVR-DW EKD ergibt sich folgende Staffelung:

46

(a) Ausgehend von einem Zuschlag in Höhe von 18,99 Euro für jeden Bereitschaftsdienst sind für die sechs im Monat Juli 2012 geleisteten Bereitschaftsdienste 113,94 Euro zu entrichten. Die Fälligkeit war am Freitag, den 14. September 2012. Dementsprechend wäre der Betrag ab dem 15. September 2012 zu verzinsen gewesen, weil die Verzinsungspflicht nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Fälligkeit beginnt(BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 765/14 - Rn. 35). Da der Kläger Zinsen erst ab dem 12. November 2012 verlangt hat, sind ihm diese gemäß § 308 Abs. 1 ZPO aber erst ab diesem Tag zuzusprechen.

47

(b) Gleiches gilt für die aus August 2012 resultierende Verzinsung. Die neun in diesem Monat geleisteten Bereitschaftsdienste sind mit einem Zuschlag von 170,91 Euro zu vergüten, dessen Auszahlung am 15. Oktober 2012 fällig gewesen wäre. Zinsbeginn wäre der 16. Oktober 2012 gewesen. Gemäß § 308 Abs. 1 ZPO hat die Verzinsung wiederum erst ab dem 12. November 2012 zu erfolgen.

48

(c) Die Beträge für Juli (113,94 Euro) und August 2012 (170,91 Euro) können wegen des identischen Beginns des Zinslaufs in dem Betrag von 284,85 Euro zusammengefasst werden.

49

(d) Die Summe von 56,97 Euro für drei Bereitschaftsdienste im September 2012 war am 15. November 2012 zur Zahlung fällig und ist ab dem 16. November 2012 zu verzinsen.

50

(e) Die für neun Bereitschaftsdienste im Oktober 2012 zu zahlenden 170,91 Euro sind am Freitag, den 14. Dezember 2012 zur Zahlung fällig gewesen. Der Zinslauf begann wiederum am Folgetag.

51

(f) In den Monaten November und Dezember 2012 hat der Kläger jeweils sieben Dienste mit der Folge eines Zuschlags in Höhe von jeweils 132,93 Euro geleistet. Diese Beträge waren zum 15. Januar 2013 bzw. 15. Februar 2013 zur Zahlung fällig. Zinsen sind folglich seit dem 16. Januar 2013 bzw. 16. Februar 2013 zu entrichten.

52

2. Ob der Kläger einen Anspruch auf Leistung des begehrten Zuschlags für nächtliche Bereitschaftsdienste ab dem 1. Januar 2013 hat, konnte mangels hinreichender Feststellungen noch nicht entschieden werden. Der Rechtsstreit war insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

53

a) Der Anspruch kann nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden (vgl. hierzu BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 48, BAGE 152, 82). Dessen Anwendung scheitert vorliegend schon daran, dass der Beklagte keine Krankenhäuser betreibt und demzufolge bei ihm keine Krankenhausbediensteten den fraglichen Zuschlag erhalten. Der Beklagte nimmt die hier angeführte Ungleichbehandlung nicht vor. Ob dies bei anderen Arbeitgebern, die Krankenhäuser unterhalten und ebenfalls die AVR-DW EKD bzw. AVR-DD anwenden, der Fall ist, kann dahinstehen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nur im Verhältnis zum Vertragsarbeitgeber (BAG 9. Juni 2016 - 6 AZR 321/15 - Rn. 15; 12. Dezember 2006 - 1 ABR 38/05 - Rn. 23).

54

b) Nach den Bestimmungen der AVR-DW EKD bzw. AVR-DD kann der Kläger den streitgegenständlichen Zeitzuschlag ab dem 1. Januar 2013 nicht verlangen. Der Anspruch kann nicht mehr auf Abschnitt C iVm. Abschnitt A Abs. 4a der Anlage 8 AVR-DW EKD gestützt werden, weil die Regelung in Absatz 4a zum 1. Januar 2013 gestrichen wurde. Der am 1. Januar 2013 in Kraft getretene § 28b Abs. 6a AVR-DW EKD gilt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern. Da der Kläger unstreitig nicht in einem Krankenhaus beschäftigt ist, kann er aus der Neuregelung ihrem Wortlaut nach keine Ansprüche ableiten.

55

c) Es stellt sich aber die Frage, ob die in § 28b Abs. 6a AVR-DW EKD angelegte Unterscheidung zwischen Krankenhausmitarbeitern und Beschäftigten im Rettungsdienst sachlich gerechtfertigt ist oder gegen höherrangiges Recht verstößt. Dies konnte der Senat nicht abschließend entscheiden.

56

aa) Wie dargelegt, sind die AVR-DW EKD bzw. AVR-DD wie Tarifverträge auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu kontrollieren. Hiervon umfasst ist die Prüfung des Verbots einer Diskriminierung wegen des Geschlechts und der Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes.

57

(1) Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Das Geschlecht darf auch aufgrund des Gleichberechtigungsgebots in Art. 3 Abs. 2 GG grundsätzlich nicht zum Anknüpfungspunkt und zur Rechtfertigung für rechtlich oder faktisch benachteiligende Ungleichbehandlungen herangezogen werden. Das Diskriminierungsverbot gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie - oder gänzlich - andere Ziele verfolgt (BVerfG 8. Juni 2016 - 1 BvR 3634/13 - Rn. 22 mwN). Zudem ist das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 Halbs. 1 iVm. § 1 AGG zu beachten, welches in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben ebenfalls eine Benachteiligung wegen des Geschlechts untersagt(vgl. BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 29/09 - Rn. 31 mwN, BAGE 137, 19). Dies umfasst mittelbare Benachteiligungen iSd. § 3 Abs. 2 AGG. Das Verbot mittelbarer Diskriminierung ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes, so dass eine mittelbare Diskriminierung nur vorliegen kann, wenn die benachteiligten und die begünstigten Personen vergleichbar sind (BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 365/15 - Rn. 39 mwN).

58

(2) Der allgemeine Gleichheitssatz(Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Differenzierungen bedürfen der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG 30. September 2015 - 2 BvR 1066/10 - Rn. 26). Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN; BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 45).

59

bb) Das Landesarbeitsgericht hat eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit auch eine etwaige Benachteiligung wegen des Geschlechts verneint, weil es sich bei den Beschäftigten im Krankenhaus und denen im Rettungsdienst bezogen auf den Bereitschaftsdienst nicht um vergleichbare Personengruppen handle. Es fehle an einer gleichartigen Tätigkeit. Während Krankenpfleger oder Krankenschwestern ganz überwiegend aktiv in den jeweiligen Schichten am Patienten tätig seien, bestehe die Tätigkeit im Rettungsdienst schwerpunktmäßig in der Gewährleistung ständiger Bereitschaft. Die unterschiedliche Tätigkeit entspreche einer unterschiedlichen Ausbildung und Eingruppierung.

60

cc) Die Revision rügt diesbezüglich zu Recht die Verkennung der Maßgeblichkeit der Umstände des nächtlichen Bereitschaftsdienstes. Der streitgegenständliche Zeitzuschlag soll in Verbindung mit dem Zusatzurlaub einen Ausgleich für die mit diesem Dienst verbundene Belastung gewährleisten. Beim Bereitschaftsdienst muss der Arbeitnehmer „auf Anforderung“ den Dienst aufnehmen (vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 918/11 - Rn. 19). Hat er dies während der Nachtzeit zu leisten, entstehen spezifische Belastungen, die unabhängig von der Ausbildung und der Eingruppierung der Beschäftigten sein können (zur Belastung durch Nachtarbeit vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 17). Entscheidend ist die Ausgestaltung des nächtlichen Bereitschaftsdienstes und die durch ihn typischerweise veranlasste Beanspruchung. Dabei können unterschiedliche Berufsgruppen mit unterschiedlichen Tätigkeiten in unterschiedlichen Arbeitsorganisationen gegebenenfalls differenzierenden Regelungen unterfallen. Dies bedarf jedoch einer nachvollziehbaren Begründung. Der bloße Verweis auf eine grundsätzlich ungleiche Tätigkeit reicht bezogen auf die Frage vergleichbarer Anforderungen im nächtlichen Bereitschaftsdienst nicht aus.

61

dd) Das Landesarbeitsgericht hat sich mit der Ausgestaltung und den Anforderungen des nächtlichen Bereitschaftsdienstes bei Krankenhaus- und Rettungsdienstmitarbeitern nicht hinreichend auseinandergesetzt und diesbezüglich keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb entgegen dem Vortrag des Klägers davon auszugehen ist, dass Krankenhausbedienstete bei nächtlichem Bereitschaftsdienst in höherem Maße als Mitarbeiter des Rettungsdienstes beansprucht werden. Die unterschiedlichen Anforderungen im sonstigen Schichtdienst sind hiervon zu trennen. Der Senat konnte daher keine eigene Sachentscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO treffen, soweit zu prüfen ist, ob ein sachlicher Grund für die mit § 28b Abs. 6a AVR-DW EKD vorgenommene Unterscheidung zwischen den Beschäftigten im Krankenhaus und den Rettungsdienstmitarbeitern besteht. Gleiches gilt bezüglich der behaupteten mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts. Der Rechtsstreit war folglich insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    D. Knauß    

        

    Augat    

                 

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.