Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Mai 2016 - 3 AZR 766/14

ECLI: ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR766.14.0
published on 19/05/2016 00:00
Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Mai 2016 - 3 AZR 766/14
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Tenor

Auf die Revision des Beklagten zu 1. wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Oktober 2014 - 1 Sa 176/14 - teilweise aufgehoben, soweit es der Anschlussberufung der Klägerin stattgegeben hat.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Deckungsmitteln, die die Klägerin an den Beklagten zu 1. (im Folgenden Beklagter) zur Durchführung der Altersversorgung für ihre geschäftsführenden Gesellschafter geleistet hat.

2

Der Beklagte ist ein Zweckverein, der als Unterstützungskasse iSv. § 1b Abs. 4, § 2 Abs. 4 BetrAVG für seine Vereinsmitglieder die betriebliche Altersversorgung ihrer Beschäftigten durchführt. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist ein vormaliges Trägerunternehmen des Beklagten.

3

Die Klägerin schloss unter dem 22. Dezember 2006 mit der B GmbH einen Vertrag zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung zugunsten ihrer versorgungsberechtigten Beschäftigten J und F, ihre damaligen und heutigen Geschäftsführer und Gesellschafter, unter Einschaltung der L B e.V. (Beklagter zu 2.) und wurde Mitglied dieser Unterstützungskasse. Das auf die Klägerin entfallende segmentierte Kassenvermögen wurde zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt vom Beklagten zu 2. auf den Beklagten übertragen und die Klägerin wurde als Trägerunternehmen Mitglied des Beklagten.

4

Die Satzung des Beklagten (im Folgenden Satzung) bestimmt auszugsweise:

        

S A T Z U N G

        

§ 1 Name, Sitz, Gründungsdatum, Geschäftsjahr

        

(1)     

Der Verein führt den Namen ‚L M‘ (nachfolgend als Unterstützungskasse bezeichnet). Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Chemnitz eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name: ‚L M e.V.‘

        

…       

        
        

§ 2 Vereinszweck

        

(1)     

Der Verein ist eine soziale Einrichtung, die es Arbeitgebern ermöglicht, ihre betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise über eine gemeinsame Gruppenunterstützungskasse zu finanzieren und abzuwickeln.

        

(2)     

Arbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung über die Unterstützungskasse durchführen, werden nachfolgend als ‚Trägerunternehmen‘ bezeichnet.

        

(3)     

Ausschließlicher und unabänderlicher Zweck des Vereins ist die Führung einer Unterstützungskasse, die einmalige oder laufende Unterstützungen an Betriebsangehörige oder frühere Betriebsangehörige der Trägerunternehmen sowie an deren Hinterbliebene im Rahmen einer betrieblichen Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses gewährt. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt.

        

(4)     

Als Betriebsangehörige eines Trägerunternehmens gelten auch Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für das Trägerunternehmen gewährt werden sollen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG).

        

(5)     

Zur Wahrung des Charakters einer sozialen Einrichtung der Unterstützungskasse sind die Organe verpflichtet, die einschlägigen steuerlichen Vorschriften zu befolgen.

        

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

        

(1)     

Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder. Weitere Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden sowie Arbeitgeber, welche die betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise über die Unterstützungskasse durchführen wollen. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist und über den der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Mit dem Beitritt erkennt das Trägerunternehmen die Satzung der Unterstützungskasse als für sich verbindlich an.

        

…       

        
        

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

        

(1)     

Die Mitgliedschaft erlischt durch

                 

-       

freiwilligen Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatige Kündigungsfrist zulässig und dem Vorstand schriftlich zu erklären ist;

                 

-       

Ausschluß durch den Vorstand aus wichtigem Grund, insbesondere wenn ein Trägerunternehmen die vorgesehenen Zuwendungen nicht oder nicht rechtzeitig leistet;

                 

-       

Liquidation eines Trägerunternehmens.

        

(2)     

Im Falle des Ausscheidens eines Trägerunternehmens stehen die von ihm auf dem für dieses Trägerunternehmen geführten Konto eingebrachten Finanzierungsmittel mit ihrem dann vorhandenen Wert (§ 11 Abs. 3) zur Verfügung und werden entsprechend § 18 verteilt.

        

…       

        
        

§ 10 Einkünfte

        

(1)     

Die Einkünfte der Unterstützungskasse bestehen aus

                 

a)    

Zuwendungen der Trägerunternehmen nach Maßgabe des ausschließlich im Einvernehmen mit dem Vorstand und den Trägerunternehmen festzusetzenden Leistungs- und Finanzierungsplans;

                 

b)    

den Erträgen der Unterstützungskasse;

                 

c)    

freiwilligen Zuwendungen von Dritten.

        

…       

        
        

§ 11 Vermögen

        

(1)     

Die Einkünfte und das Vermögen der Unterstützungskasse dürfen nur für die in § 2 aufgeführten Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an Betriebsangehörige oder frühere Betriebsangehörige der Trägerunternehmen oder deren Angehörige sind nur zulässig, wenn ein getrennt ausgewiesenes, dem jeweiligen Trägerunternehmen zuzurechnendes Vermögen (§ 11 Abs. 3) in ausreichender Höhe vorhanden ist. Satz 1 gilt insoweit nicht, als das von dem einzelnen Trägerunternehmen finanzierte Vereinsvermögen das um 25 v. H. erhöhte zulässige Kassenvermögen des einzelnen Trägerunternehmens im Sinne des § 4d EStG übersteigt und für den übersteigenden Betrag die steuerliche Zweckbindung entfällt (§ 6 Abs. 6 KStG). In diesen Fällen sind die nicht zweckgebundenen Mittel in Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Trägerunternehmen zu verwenden.

        

(2)     

Der Vorstand hat das Vermögen der Unterstützungskasse so anzulegen, wie es der Erfüllung der in der Satzung bestimmten Zwecke der Unterstützungskasse entspricht.

        

(3)     

Die Zuwendungen der Trägerunternehmen sowie die Leistungen an Betriebsangehörige und frühere Betriebsangehörige der Trägerunternehmen und deren Angehörige werden gesondert verbucht und es werden über die Vermögensteile der einzelnen Trägerunternehmen getrennte Kapitalkonten geführt. Die Erträge aus dem Kassenvermögen und die sonstigen Einnahmen können entsprechend der durch die Trägerunternehmen finanzierten Vermögensteile verteilt werden. Soweit mit Zustimmung eines einzelnen Trägerunternehmens Vermögensteile gesondert angelegt werden (z. B. in Rückdeckungsversicherungen), werden die Erträge zu diesen Vermögensteilen dem betreffenden Trägerunternehmen direkt zugeordnet.

        

§ 12 Leistungen

        

…       

        
        

(3)     

Die Personen, denen die Leistungen der Unterstützungskasse zugute kommen sollen, dürfen sich - bezogen auf das jeweilige Trägerunternehmen - in der Mehrzahl nicht aus den Unternehmern und/oder deren Angehörigen zusammensetzen.

        

…       

        
        

§ 16 Haftung

                 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Haftung gegenüber dem Trägerunternehmen ist darüber hinaus auf die Vermögenswerte begrenzt - soweit rechtlich zulässig -, die aus den Dotierungen der Trägerunternehmen an den Verein bestehen oder sich als Ansprüche des Vereines ergeben aufgrund der satzungsmäßigen Verwendung der Dotierungen. Die Vereinshaftung und die Haftung des Vorstandes sowie der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

        

…       

        
        

§ 18 Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung

        

(1)     

Dem Verein steht es frei, die Unterstützungskasse unter Wahrung der steuerlichen Vorschriften in eine andere Rechtsform derselben Zweckbestimmung oder in eine steuerfreie Pensionskasse zu überführen. Auch eine Ausgliederung von entsprechenden Teilen des Vereinsvermögens zur Gründung und Ausgestaltung einer steuerfreien Pensionskasse oder einer anderen Unterstützungskasse ist zulässig. Ebenso kann das Vermögen ganz oder teilweise in Kapital- oder Rentenversicherungen für die Begünstigten angelegt werden.

        

(2)     

Im Falle der Auflösung der Unterstützungskasse ist ihr Vermögen in Bezug auf die einzelnen Trägerunternehmen gemäß § 11 Abs. 3 zu ermitteln und alsdann - unbeschadet der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 3 - im Benehmen mit dem jeweiligen Trägerunternehmen

                 

a)    

auf die gemäß § 2 Begünstigten zu verteilen oder

                 

b)    

zu ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dem Deutschen Roten Kreuz e.V., Adenauer Weg 223 in Bonn zuzuführen.“

5

Die Klägerin zahlte an den Beklagten und den Beklagten zu 2. Deckungsmittel iHv. insgesamt 119.258,00 Euro, von denen 57.933,60 Euro auf den Geschäftsführer und Gesellschafter F und 61.324,40 Euro auf den Geschäftsführer und Gesellschafter J entfielen. Zum 31. Dezember 2011 belief sich das segmentierte Deckungskapital auf noch 49.370,30 Euro.

6

Mit Schreiben vom 27. Juli 2012 kündigte der Beklagte auf der Grundlage eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses die Mitgliedschaft der Klägerin aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Am 5. Oktober 2012 kündigte die Klägerin den Auftrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist. Sie widersprach gleichzeitig der außerordentlichen Kündigung des Beklagten, nahm jedoch gleichzeitig das in der fristlosen Kündigung des Beklagten gesehene Angebot einer einvernehmlichen Beendigung der Mitgliedschaft an und erklärte ihrerseits den sofortigen Vereinsaustritt.

7

Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht vom Beklagten ua. die Auszahlung des am 31. Dezember 2011 vorhandenen segmentierten Kassenvermögens an sich verlangt. Sie hat insoweit vorgetragen, sie habe aus dem gekündigten Auftragsverhältnis zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgungen einen Zahlungsanspruch in Höhe des zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch vorhandenen segmentierten Kassenvermögens iHv. 49.370,30 Euro. Dieser Anspruch ergebe sich aus ungerechtfertigter Bereicherung, denn mit dem Wegfall der Mitgliedschaft beim Beklagten sei der Rechtsgrund für die Dotierungsleistungen entfallen. Die Satzung des Beklagten stehe dem Rückzahlungsanspruch nicht entgegen. Die Satzung sehe nach der Beendigung der Mitgliedschaft ein Recht des Trägerunternehmens hinsichtlich der Verwendung der Dotierungsleistungen vor. Auf einen satzungsmäßigen Ausschluss der Rückzahlungsansprüche könne sich der Beklagte nach Treu und Glauben nicht berufen, denn er sei selbst nicht vertragstreu gewesen. Er habe in rechtswidriger Weise über die von der Klägerin aufgewendeten Dotierungsleistungen verfügt, wodurch ein enormer Wertverfall eingetreten sei. Ihre Mitgliedschaft im Beklagten habe spätestens am 6. Oktober 2012 geendet.

8

Die Klägerin hat erstinstanzlich - soweit für die Revision von Interesse - beantragt,

        

den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an sie 49.370,30 Euro zuzüglich Prozesszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, er sei ein steuerbegünstigter Zweckverein und dürfe sein Kassenvermögen nur in steuerbegünstigter Form weiterverwenden. Dies ergebe sich aus seiner Satzung. Eine Auszahlung an die Klägerin sei demnach ausgeschlossen. Zudem betrage das segmentierte Kassenvermögen zum 31. Dezember 2013 nur noch 44.583,00 Euro.

10

Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag mit Teilurteil vom 27. Februar 2014 entsprochen. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und die Klägerin mit ihrer Berufungsbeantwortung die Klage um den Hilfsantrag erweitert,

        

den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an sie 49.370,30 Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2012 zugunsten der Rückdeckungsversicherung mit der Zuordnungsnummer 2014050610003041 bei der A AG zu zahlen.

11

Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das arbeitsgerichtliche Teilurteil abgeändert, die Klage hinsichtlich des ursprünglichen Hauptantrags auf Zahlung an die Klägerin abgewiesen und auf die Anschlussberufung den Beklagten im Wesentlichen entsprechend dem Hilfsantrag verurteilt, jedoch Zinsen erst ab dem 12. Juni 2014 zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision für beide Parteien zugelassen. Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision die vollständige Abweisung des Hilfsantrags. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision. Sie hat wegen der Abweisung ihres Hauptantrags selbst weder Revision eingelegt noch sich der Revision des Beklagten angeschlossen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht der - dem Senat einzig zur Entscheidung anfallende - mit dem Hilfsantrag verfolgte und vom Landesarbeitsgericht zuerkannte Anspruch auf Auszahlung des auf die Klägerin entfallenden segmentierten Kassenvermögens zugunsten einer Rückdeckungsversicherung nicht zu.

13

I. Die Revision ist nicht schon deshalb begründet, weil das Landesarbeitsgericht über den mit der Anschlussberufung angebrachten Hilfsantrag zu Unrecht in der Sache entschieden hat.

14

1. Entgegen der Auffassung der Revision erfordert die Anschlussberufung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. statt vieler BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - Rn. 18; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 11; 10. Februar 2009 - 3 AZR 728/07 - Rn. 11; 29. September 1993 - 4 AZR 693/92 - zu A I 1 der Gründe, BAGE 74, 268) und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10 - Rn. 9 f.) keine eigenständige Beschwer. Die mit dem Hauptantrag erstinstanzlich obsiegende Klägerin konnte deshalb mit der Anschlussberufung den Hilfsantrag zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellen, obschon sie durch das Teilurteil des Arbeitsgerichts nicht beschwert war.

15

2. Die Anschlussberufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der verlängerten Frist zur Beantwortung der Berufung eingelegt worden, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

16

II. Die Revision hat auch nicht deshalb Erfolg, weil die von der Klägerin mit der Anschlussberufung vorgenommene Klageänderung vom Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft als sachdienlich angesehen wurde. Das Landesarbeitsgericht hat die Voraussetzung einer zulässigen Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 533 ZPO bejaht und über den geänderten Antrag der Klägerin sachlich entschieden. Dies ist in der Revisionsinstanz nicht mehr zu überprüfen (vgl. statt vieler BAG 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 20 mwN, BAGE 148, 299; 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 15 mwN; BGH 25. Oktober 2007 - VII ZR 27/06 - Rn. 9).

17

III. Die Revision ist jedoch deshalb begründet, weil ein Anspruch der Klägerin auf Auskehrung des segmentierten Kassenvermögens an eine Rückdeckungsversicherung nicht besteht.

18

1. Ein Anspruch auf Auszahlung des segmentierten Kassenvermögens an eine Rückdeckungsversicherung folgt nicht aus dem Umstand, dass das Mitgliedschaftsverhältnis der Klägerin zum Beklagten beendet ist.

19

a) Der Anspruch ergibt sich nicht aus der Satzung des Beklagten. Diese lässt eine Auszahlung des segmentierten Kassenvermögens lediglich zu Gunsten eines anderen mittelbaren Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung (Unterstützungskasse, Pensionskasse oder Direktversicherung) zu. Dies ergibt ihre Auslegung. Bei der von der Klägerin bei der A AG eingerichteten Rückdeckungsversicherung handelt es sich nicht um einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung.

20

aa) Die Satzung des Beklagten ist nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus auszulegen und die Auslegung des Berufungsgerichts unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. BGH 29. Juli 2014 - II ZR 243/13 - Rn. 14 mwN, BGHZ 202, 202; 24. April 2012 - II ZB 8/10 - Rn. 17).

21

bb) Für den Fall des Ausscheidens eines Trägerunternehmens aus dem Beklagten bestimmt § 4 Abs. 2 Satzung, dass die auf dem für dieses Trägerunternehmen geführten Konto eingebrachten Finanzierungsmittel mit ihrem dann vorhandenen Wert(§ 11 Abs. 3 Satzung) zur Verfügung stehen und entsprechend § 18 Satzung verteilt werden. Nach § 18 Abs. 1 Satzung steht es dem Verein frei, die Unterstützungskasse unter Wahrung der steuerlichen Vorschriften in eine andere Rechtsform derselben Zweckbestimmung oder in eine steuerfreie Pensionskasse zu überführen. Auch eine Ausgliederung von entsprechenden Teilen des Vereinsvermögens zur Gründung und Ausgestaltung einer steuerfreien Pensionskasse oder einer anderen Unterstützungskasse ist zulässig. Ebenso kann das Vermögen ganz oder teilweise in Kapital- oder Rentenversicherungen für die Begünstigten angelegt werden. Darüber hinaus bestimmt § 18 Abs. 2 Satzung für den Fall der Auflösung der Unterstützungskasse, dass ihr Vermögen in Bezug auf die einzelnen Trägerunternehmen gemäß § 11 Abs. 3 Satzung zu ermitteln und alsdann - unbeschadet der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 3 Satzung - im Benehmen mit dem jeweiligen Trägerunternehmen auf die gemäß § 2 Satzung Begünstigten zu verteilen oder zu ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dem Deutschen Roten Kreuz e.V. zuzuführen ist.

22

cc) Die Satzung sieht damit für den Fall des Ausscheidens eines Trägerunternehmens vor, dass das vorhandene segmentierte Kassenvermögen in eine andere Unterstützungskasse oder einen anderen mittelbaren Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung eingebracht werden kann. § 18 Abs. 1 Satzung zählt dabei die im Jahr 2001 vorhandenen mittelbaren Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung auf, und zwar die Unterstützungskasse, die Pensionskasse und die Direktversicherung in Form von Kapital- oder Rentenversicherungen. Die Satzung sieht damit lediglich eine begrenzte Möglichkeit der Verwendung des Kassenvermögens zu Gunsten der in § 18 Abs. 2 Satzung unter Bezugnahme auf § 2 Satzung genannten Begünstigten vor. Sie begrenzt die Möglichkeiten der Auskehrung des Kassenvermögens auf die Einbringung in einen anderen mittelbaren Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Dies deckt sich auch mit dem Zweck des Beklagten nach § 2 Abs. 3 Satzung, der unabänderlich in der Führung einer Unterstützungskasse liegt. Das entspricht auch § 11 Abs. 1 Satzung, der die ausschließliche Verwendung der Einkünfte und des Vermögens der Unterstützungskasse für die in § 2 Satzung geregelten Zwecke vorschreibt.

23

dd) Danach erweist sich das Urteil des Landesarbeitsgerichts als rechtsfehlerhaft. Die in § 18 Abs. 1 Satzung bezeichneten Versicherungen sind nur die der betrieblichen Altersversorgung als mittelbarer Durchführungsweg dienenden Direktversicherungen iSv. § 1b Abs. 2 BetrAVG. Die von der Klägerin zu Gunsten ihrer beiden Geschäftsführer und Gesellschafter abgeschlossene Versicherung bei der A AG ist keine der in § 18 Abs. 1 Satzung genannten Kapital- oder Rentenversicherungen. Vielmehr handelt es sich nach dem Klageantrag und dem Vortrag der Klägerin um eine Rückdeckungsversicherung. Eine Rückdeckungsversicherung ist jedoch lediglich ein Finanzierungsinstrument des Arbeitgebers und kein mittelbarer Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung in Gestalt einer Direktversicherung (vgl. Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 91).

24

Es kann deshalb dahinstehen, ob dem Beklagten - wovon er ausgeht - zwischen den in der Satzung vorgesehenen Möglichkeiten ein - von ihm jedenfalls bislang nicht ausgeübtes - Wahlrecht zusteht oder ob im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft dieses Wahlrecht dem Trägerunternehmen zusteht. Ebenso ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Beschränkung der Auskehrung der Vermögenswerte auf andere mittelbare Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung - wie vom Beklagten behauptet - körperschaftssteuerrechtliche Hintergründe hat.

25

b) Der Anspruch auf Auskehrung des segmentierten Kassenvermögens ergibt sich auch nicht aus dem Geschäftsbesorgungsrecht (§ 675 Abs. 1, § 667 BGB). Die Satzung enthält eine Regelung für die Auszahlung des Kassenvermögens, die nur die dort vorgesehenen Rückgewährmöglichkeiten zulässt und jedenfalls etwaigen Ansprüchen aus dem Geschäftsbesorgungsrecht vorgeht.

26

c) Schließlich folgt der Anspruch auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB). Sollten sich überhaupt Ansprüche der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung ergeben, wären diese ausschließlich auf Zahlung an die Klägerin selbst, nicht aber an einen Dritten, wie die A AG, gerichtet. Ein solcher Anspruch ist jedoch im Revisionsverfahren alleiniger Streitgegenstand.

27

2. Der geltend gemachte Anspruch auf Auskehrung des segmentierten Kassenvermögens folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin über den Beklagten lediglich die Altersversorgung ihrer geschäftsführenden Gesellschafter durchführen wollte. Zwar spricht viel dafür, dass dies wegen § 12 Abs. 3 Satzung nicht möglich ist. Zudem ist problematisch, ob es sich bei einer Versorgungszusage an geschäftsführende Gesellschafter überhaupt um betriebliche Altersversorgung handelt, wie es § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 Satzung als Voraussetzung für die Durchführung über den Beklagten „unabänderlich“ erfordert(vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 404/13 -). Sollten sich deshalb Ansprüche der Klägerin auf Auskehrung des segmentierten Kassenvermögens ergeben, wären diese ausschließlich auf Zahlung an die Klägerin, nicht aber auf Zahlung an die A AG gerichtet, die allein Gegenstand des Revisionsverfahrens sind. Es kann folglich dahinstehen, ob die rechtskräftige Abweisung des Hauptantrags auch den insoweit maßgeblichen Lebenssachverhalt erfasst.

28

IV. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt     

        

        

        

    C. Reiter    

        

    Nötzel     

                 
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Annotations

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

(1)1Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem betrieblich veranlasst wären und sie die folgenden Beträge nicht übersteigen:

1.
bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich laufende Leistungen gewähren:
a)
das Deckungskapital für die laufenden Leistungen nach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Tabelle.2Leistungsempfänger ist jeder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der von der Unterstützungskasse Leistungen erhält; soweit die Kasse Hinterbliebenenversorgung gewährt, ist Leistungsempfänger der Hinterbliebene eines ehemaligen Arbeitnehmers des Trägerunternehmens, der von der Kasse Leistungen erhält.3Dem ehemaligen Arbeitnehmer stehen andere Personen gleich, denen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer ehemaligen Tätigkeit für das Trägerunternehmen zugesagt worden sind;
b)
in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungsanwärter,
aa)
wenn die Kasse nur Invaliditätsversorgung oder nur Hinterbliebenenversorgung gewährt, jeweils 6 Prozent,
bb)
wenn die Kasse Altersversorgung mit oder ohne Einschluss von Invaliditätsversorgung oder Hinterbliebenenversorgung gewährt, 25 Prozent
der jährlichen Versorgungsleistungen, die der Leistungsanwärter oder, wenn nur Hinterbliebenenversorgung gewährt wird, dessen Hinterbliebene nach den Verhältnissen am Schluss des Wirtschaftsjahres der Zuwendung im letzten Zeitpunkt der Anwartschaft, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten können.2Leistungsanwärter ist jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der von der Unterstützungskasse schriftlich zugesagte Leistungen erhalten kann und am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung erfolgt,
aa)
bei erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Leistungen das 23. Lebensjahr vollendet hat,
bb)
bei erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Leistungen das 27. Lebensjahr vollendet hat oder
cc)
bei erstmals vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Leistungen das 28. Lebensjahr vollendet hat;
soweit die Kasse nur Hinterbliebenenversorgung gewährt, gilt als Leistungsanwärter jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung erfolgt, das nach dem ersten Halbsatz maßgebende Lebensjahr vollendet hat und dessen Hinterbliebene die Hinterbliebenenversorgung erhalten können.3Das Trägerunternehmen kann bei der Berechnung nach Satz 1 statt des dort maßgebenden Betrags den Durchschnittsbetrag der von der Kasse im Wirtschaftsjahr an Leistungsempfänger im Sinne des Buchstabens a Satz 2 gewährten Leistungen zugrunde legen.4In diesem Fall sind Leistungsanwärter im Sinne des Satzes 2 nur die Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, die am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung erfolgt, das 50. Lebensjahr vollendet haben.5Dem Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer als Leistungsanwärter stehen andere Personen gleich, denen schriftlich Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für das Trägerunternehmen zugesagt worden sind;
c)
den Betrag des Beitrages, den die Kasse an einen Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel für ihre Versorgungsleistungen, die der Leistungsanwärter oder Leistungsempfänger nach den Verhältnissen am Schluss des Wirtschaftsjahres der Zuwendung erhalten kann, durch Abschluss einer Versicherung verschafft.2Bei Versicherungen für einen Leistungsanwärter ist der Abzug des Beitrages nur zulässig, wenn der Leistungsanwärter die in Buchstabe b Satz 2 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, die Versicherung für die Dauer bis zu dem Zeitpunkt abgeschlossen ist, für den erstmals Leistungen der Altersversorgung vorgesehen sind, mindestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Leistungsanwärter das 55. Lebensjahr vollendet hat, und während dieser Zeit jährlich Beiträge gezahlt werden, die der Höhe nach gleich bleiben oder steigen.3Das Gleiche gilt für Leistungsanwärter, die das nach Buchstabe b Satz 2 jeweils maßgebende Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für Leistungen der Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, für Leistungen der Altersversorgung unter der Voraussetzung, dass die Leistungsanwartschaft bereits unverfallbar ist.4Ein Abzug ist ausgeschlossen, wenn die Ansprüche aus der Versicherung der Sicherung eines Darlehens dienen.5Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vor, sind die Zuwendungen nach den Buchstaben a und b in dem Verhältnis zu vermindern, in dem die Leistungen der Kasse durch die Versicherung gedeckt sind;
d)
den Betrag, den die Kasse einem Leistungsanwärter im Sinne des Buchstabens b Satz 2 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfindung für künftige Versorgungsleistungen gewährt, den Übertragungswert nach § 4 Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes oder den Betrag, den sie an einen anderen Versorgungsträger zahlt, der eine ihr obliegende Versorgungsverpflichtung übernommen hat.
2Zuwendungen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Vermögen der Kasse ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres das zulässige Kassenvermögen übersteigt.3Bei der Ermittlung des Vermögens der Kasse ist am Schluss des Wirtschaftsjahres vorhandener Grundbesitz mit 200 Prozent der Einheitswerte anzusetzen, die zu dem Feststellungszeitpunkt maßgebend sind, der dem Schluss des Wirtschaftsjahres folgt; Ansprüche aus einer Versicherung sind mit dem Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zuzüglich der Guthaben aus Beitragsrückerstattung am Schluss des Wirtschaftsjahres anzusetzen, und das übrige Vermögen ist mit dem gemeinen Wert am Schluss des Wirtschaftsjahres zu bewerten.4Zulässiges Kassenvermögen ist die Summe aus dem Deckungskapital für alle am Schluss des Wirtschaftsjahres laufenden Leistungen nach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Tabelle für Leistungsempfänger im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a und dem Achtfachen der nach Satz 1 Buchstabe b abzugsfähigen Zuwendungen.5Soweit sich die Kasse die Mittel für ihre Leistungen durch Abschluss einer Versicherung verschafft, ist, wenn die Voraussetzungen für den Abzug des Beitrages nach Satz 1 Buchstabe c erfüllt sind, zulässiges Kassenvermögen der Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals aus der Versicherung am Schluss des Wirtschaftsjahres; in diesem Fall ist das zulässige Kassenvermögen nach Satz 4 in dem Verhältnis zu vermindern, in dem die Leistungen der Kasse durch die Versicherung gedeckt sind.6Soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, tritt an die Stelle des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals der nach § 169 Absatz 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechnete Wert, beim zulässigen Kassenvermögen ohne Berücksichtigung des Guthabens aus Beitragsrückerstattung.7Gewährt eine Unterstützungskasse anstelle von lebenslänglich laufenden Leistungen eine einmalige Kapitalleistung, so gelten 10 Prozent der Kapitalleistung als Jahresbetrag einer lebenslänglich laufenden Leistung;
2.
bei Kassen, die keine lebenslänglich laufenden Leistungen gewähren, für jedes Wirtschaftsjahr 0,2 Prozent der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens, mindestens jedoch den Betrag der von der Kasse in einem Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen, soweit dieser Betrag höher ist als die in den vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahren vorgenommenen Zuwendungen abzüglich der in dem gleichen Zeitraum erbrachten Leistungen.2Diese Zuwendungen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Vermögen der Kasse am Schluss des Wirtschaftsjahres das zulässige Kassenvermögen übersteigt.3Als zulässiges Kassenvermögen kann 1 Prozent der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssumme der letzten drei Jahre angesetzt werden.4Hat die Kasse bereits 10 Wirtschaftsjahre bestanden, darf das zulässige Kassenvermögen zusätzlich die Summe der in den letzten zehn Wirtschaftsjahren gewährten Leistungen nicht übersteigen.5Für die Bewertung des Vermögens der Kasse gilt Nummer 1 Satz 3 entsprechend.6Bei der Berechnung der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens sind Löhne und Gehälter von Personen, die von der Kasse keine nicht lebenslänglich laufenden Leistungen erhalten können, auszuscheiden.
2Gewährt eine Kasse lebenslänglich laufende und nicht lebenslänglich laufende Leistungen, so gilt Satz 1 Nummer 1 und 2 nebeneinander.3Leistet ein Trägerunternehmen Zuwendungen an mehrere Unterstützungskassen, so sind diese Kassen bei der Anwendung der Nummern 1 und 2 als Einheit zu behandeln.

(2)1Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind von dem Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr als Betriebsausgaben abzuziehen, in dem sie geleistet werden.2Zuwendungen, die bis zum Ablauf eines Monats nach Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des Trägerunternehmens für den Schluss eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, können von dem Trägerunternehmen noch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr durch eine Rückstellung gewinnmindernd berücksichtigt werden.3Übersteigen die in einem Wirtschaftsjahr geleisteten Zuwendungen die nach Absatz 1 abzugsfähigen Beträge, so können die übersteigenden Beträge im Wege der Rechnungsabgrenzung auf die folgenden drei Wirtschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der für diese Wirtschaftsjahre abzugsfähigen Beträge als Betriebsausgaben behandelt werden.4§ 5 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3)1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d und Absatz 2 können auf Antrag die insgesamt erforderlichen Zuwendungen an die Unterstützungskasse für den Betrag, den die Kasse an einen Pensionsfonds zahlt, der eine ihr obliegende Versorgungsverpflichtung ganz oder teilweise übernommen hat, nicht im Wirtschaftsjahr der Zuwendung, sondern erst in den dem Wirtschaftsjahr der Zuwendung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abgezogen werden.2Der Antrag ist unwiderruflich; der jeweilige Rechtsnachfolger ist an den Antrag gebunden.

(1) Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das Vermögen einer Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe d dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt.

(2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit das übersteigende Vermögen innerhalb von 18 Monaten nach dem Schluss des Wirtschaftsjahrs, für das es festgestellt worden ist, mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Leistungserhöhung, zur Auszahlung an das Trägerunternehmen, zur Verrechnung mit Zuwendungen des Trägerunternehmens, zur gleichmäßigen Herabsetzung künftiger Zuwendungen des Trägerunternehmens oder zur Verminderung der Beiträge der Leistungsempfänger verwendet wird.

(3) Wird das übersteigende Vermögen nicht in der in Absatz 2 bezeichneten Weise verwendet, so erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf die folgenden Kalenderjahre, für die der Wert der Deckungsrückstellung nicht versicherungsmathematisch zu berechnen ist.

(4)1Bei der Ermittlung des Einkommens der Kasse sind Beitragsrückerstattungen oder sonstige Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen außer in den Fällen des Absatzes 2 nicht abziehbar.2Das Gleiche gilt für Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung nicht zusteht.

(5)1Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen einer Unterstützungskasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe e dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt.2Bei der Ermittlung des Einkommens sind Zuwendungen des Trägerunternehmens nicht erhöhend und Versorgungsleistungen der Kasse sowie Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen nicht mindernd zu berücksichtigen.

(5a)1Unterstützungskassen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft können bis zum 31. Dezember 2016 auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck einen positiven Zuwendungsbetrag erklären.2Dieser errechnet sich aus den Zuwendungen des Trägerunternehmens in den Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2015 abzüglich der Versorgungsleistungen in diesem Zeitraum, soweit diese Zuwendungen und diese Versorgungsleistungen in dem steuerpflichtigen Teil des Einkommens der Kasse nach Absatz 5 Satz 1 enthalten waren.3Dabei gelten Versorgungsleistungen in den Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2015 als vornehmlich aus Zuwendungen des Trägerunternehmens in diesem Zeitraum erbracht.4Ab dem Veranlagungszeitraum 2016 mindert sich das steuerpflichtige Einkommen der Kasse in Höhe des zum Schluss des vorherigen Veranlagungszeitraums festgestellten Betrags nach Satz 6; es mindert sich höchstens um einen Betrag in Höhe der im Wirtschaftsjahr getätigten Versorgungsleistungen.5Durch die Minderung darf das Einkommen nicht negativ werden.6Gesondert festzustellen sind,

1.
der Zuwendungsbetrag auf den 31. Dezember 2015 und
2.
der zum 31. Dezember des jeweiligen Folgejahres verbleibende Zuwendungsbetrag, der sich ergibt, wenn vom zum Schluss des Vorjahres festgestellten Betrag der Betrag abgezogen wird, um den sich das steuerpflichtige Einkommen im laufenden Veranlagungszeitraum nach den Sätzen 4 und 5 gemindert hat.

(6)1Auf den Teil des Vermögens einer Pensions-, Sterbe-, Kranken- oder Unterstützungskasse, der am Schluss des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d oder e bezeichneten Betrag übersteigt, ist Buchstabe c dieser Vorschrift nicht anzuwenden.2Bei Unterstützungskassen gilt dies auch, soweit das Vermögen vor dem Schluss des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e bezeichneten Betrag übersteigt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.