Landesarbeitsgericht München Beschluss, 19. Sept. 2018 - 5 TaBV 53/18

bei uns veröffentlicht am19.09.2018

Tenor

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats und Beteiligen zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München von 12.07.2018 (fälschlicherweise datiert auf den 13.07.2018) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Regelung über den Abschluss von Nachversicherungen gemäß § 2 Ziffer 1 des Gruppenvertrages mit der... Lebensversicherung abgelehnt. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Rahmen einer etwa zu treffenden Entscheidung des Arbeitgebers über die Aufstockung einer Rückdeckungsversicherung zur Sicherung von Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung hier in Gestalt einer Direktversicherung besteht nicht. Aus diesem Grunde ist auch der in der Beschwerdeinstanz gestellte Hilfsantrag zurückzuweisen.

1. Richtigerweise scheidet ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG von vornherein aus, da eine Rückdeckungsversicherung, die der Arbeitgeber zur Finanzierung von Versorgungszusagen abschließt keine Sozialeinrichtung in diesem Sinne ist (BAG 12.06.1975, 3 ABR 137/73, zitiert nach juris).

2. Auch ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG scheidet offensichtlich aus.

2.1 Durch diese Norm wird dem Betriebsrat ein umfassendes Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung des Arbeitsentgeltes eingeräumt. Die Mitbestimmung dient insoweit nicht der Lohnpolitik, sondern der Lohnfindung unter dem Gesichtspunkt der Lohngerechtigkeit. Zweck der Mitbestimmung ist eine Beteiligung an den Entscheidungen, von denen bei der Erbringung der Entgeltleistung die Verteilungsgerechtigkeit abhängt. Dabei bezieht sich der Lohnbegriff auf das Arbeitsentgelt. Erfasst werden deshalb nur vermögenswerte Arbeitgeberleistungen mit Entgeltcharakter (Richardi-Richardi § 87 BetrVG Rn. 750 a ff., m.w.N.).

2.2 Diese Grundsätze gelten auch bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die regelmäßig Entgeltcharakter haben. Der Mitbestimmung unterliegen in diesem Rahmen alle Entscheidungen über die Verteilung von Versorgungsleistungen einschließlich der Gestaltung des „Leistungsplanes“ (BAG 12.06.1975, 3 ABR 137/73, zitiert nach juris). Eine Rückdeckungsversicherung ist aber kein Teil der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung und auch kein mittelbarer Durchführungsweg. Vielmehr handelt es sich bei einer Rückdeckungsversicherung lediglich um ein Finanzierungsinstrument des Arbeitgebers (BAG 19.05.2016, 3 AZR 766/14). Entgegen der vom Arbeitgeber gewählten Bezeichnung handelt es sich daher bei dem von ihm durchgeführten Abschluss einer Lebensversicherung als Rückdeckungsversicherung zur zusätzlichen Sicherung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung nicht um eine an die Arbeitnehmer gewährte Leistung, sondern nur um einen Weg der Finanzierung.

2.3 Eine Rückdeckungsversicherung führt auch nicht zu einer Selbstbindung des Arbeitgebers, der über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag frei verfügen und diese insbesondere auch beleihen kann. Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erwähnt deshalb folgerichtig die Rückdeckungsversicherungen gar nicht als Form der betrieblichen Altersversorgung. Wie der Arbeitgeber seine betrieblichen Versorgungsleistungen finanzieren will, gehört in den Bereich seiner unternehmerischen Entscheidungen und berührt die Interessen der durch eine Rückgeldzusage begünstigten Arbeitnehmer nicht unmittelbar (BAG 12.06.1975, a.a.O., Rn 13).

2.4 Rückdeckungskonzeptionen sind daher generell nicht mitbestimmungspflichtig, da sie ausschließlich die finanztechnische Seite, also die Frage der Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen und der Bereitstellung hinreichender Vermögensmittel betrifft (Röszler, Doetsch, Jäger, Auslagerung von Pensionsverpflichtungen im Rahmen einer Bilanzierung gemäß SFAS bzw. IAS, Betriebsberater 1999, 2498). Bei Rückdeckungsversicherungen sichert der Arbeitgeber seine Risiken aus dem Leistungsversprechen ab. Diese Mittelanlagen bestimmen aber nicht das Ausmaß des Leistungsversprechens. Folglich kann der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden, ob, wieviel und wie er Mittel zur Absicherung der Altersversorgung auslagert. (Boecken/Düwell/Diller/Hanau-Schwarze § 87 BetrVG Rn. 144 Ziffer 8.1.2).

Da es an einem Entgeltcharakter der Rückdeckungsversicherung fehlt, scheidet schon von daher nicht nur nach einhelliger Meinung in der Literatur, sondern auch der Rechtsprechung ein Mitbestimmungsrecht offensichtlich aus.

Auch eine Entscheidung des Arbeitgebers über eine eventuelle Nachversicherung im Sinne einer Erhöhung der Rückdeckungsversicherung ist folglich mitbestimmungsfrei. Da ein Mitbestimmungsrecht nicht besteht, kommt es auch auf die Frage, ob und inwieweit der Arbeitgeber möglicherweise aufgrund vertraglicher Bindungen, die er im Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern eingegangen ist, in seiner Ermessensentscheidung beschränkt ist, nicht an.

III.

Gemäß § 2 Abs. 2 GKG werden im Beschlussverfahren keine Kosten erhoben. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt (§ 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG).

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§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Mai 2016 - 3 AZR 766/14

bei uns veröffentlicht am 19.05.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten zu 1. wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Oktober 2014 - 1 Sa 176/14 - teilweise aufgehoben, soweit es der Anschlussberufung d

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(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten zu 1. wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Oktober 2014 - 1 Sa 176/14 - teilweise aufgehoben, soweit es der Anschlussberufung der Klägerin stattgegeben hat.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Deckungsmitteln, die die Klägerin an den Beklagten zu 1. (im Folgenden Beklagter) zur Durchführung der Altersversorgung für ihre geschäftsführenden Gesellschafter geleistet hat.

2

Der Beklagte ist ein Zweckverein, der als Unterstützungskasse iSv. § 1b Abs. 4, § 2 Abs. 4 BetrAVG für seine Vereinsmitglieder die betriebliche Altersversorgung ihrer Beschäftigten durchführt. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist ein vormaliges Trägerunternehmen des Beklagten.

3

Die Klägerin schloss unter dem 22. Dezember 2006 mit der B GmbH einen Vertrag zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung zugunsten ihrer versorgungsberechtigten Beschäftigten J und F, ihre damaligen und heutigen Geschäftsführer und Gesellschafter, unter Einschaltung der L B e.V. (Beklagter zu 2.) und wurde Mitglied dieser Unterstützungskasse. Das auf die Klägerin entfallende segmentierte Kassenvermögen wurde zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt vom Beklagten zu 2. auf den Beklagten übertragen und die Klägerin wurde als Trägerunternehmen Mitglied des Beklagten.

4

Die Satzung des Beklagten (im Folgenden Satzung) bestimmt auszugsweise:

        

S A T Z U N G

        

§ 1 Name, Sitz, Gründungsdatum, Geschäftsjahr

        

(1)     

Der Verein führt den Namen ‚L M‘ (nachfolgend als Unterstützungskasse bezeichnet). Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Chemnitz eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name: ‚L M e.V.‘

        

…       

        
        

§ 2 Vereinszweck

        

(1)     

Der Verein ist eine soziale Einrichtung, die es Arbeitgebern ermöglicht, ihre betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise über eine gemeinsame Gruppenunterstützungskasse zu finanzieren und abzuwickeln.

        

(2)     

Arbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung über die Unterstützungskasse durchführen, werden nachfolgend als ‚Trägerunternehmen‘ bezeichnet.

        

(3)     

Ausschließlicher und unabänderlicher Zweck des Vereins ist die Führung einer Unterstützungskasse, die einmalige oder laufende Unterstützungen an Betriebsangehörige oder frühere Betriebsangehörige der Trägerunternehmen sowie an deren Hinterbliebene im Rahmen einer betrieblichen Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses gewährt. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt.

        

(4)     

Als Betriebsangehörige eines Trägerunternehmens gelten auch Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für das Trägerunternehmen gewährt werden sollen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG).

        

(5)     

Zur Wahrung des Charakters einer sozialen Einrichtung der Unterstützungskasse sind die Organe verpflichtet, die einschlägigen steuerlichen Vorschriften zu befolgen.

        

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

        

(1)     

Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder. Weitere Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden sowie Arbeitgeber, welche die betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise über die Unterstützungskasse durchführen wollen. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist und über den der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Mit dem Beitritt erkennt das Trägerunternehmen die Satzung der Unterstützungskasse als für sich verbindlich an.

        

…       

        
        

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

        

(1)     

Die Mitgliedschaft erlischt durch

                 

-       

freiwilligen Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatige Kündigungsfrist zulässig und dem Vorstand schriftlich zu erklären ist;

                 

-       

Ausschluß durch den Vorstand aus wichtigem Grund, insbesondere wenn ein Trägerunternehmen die vorgesehenen Zuwendungen nicht oder nicht rechtzeitig leistet;

                 

-       

Liquidation eines Trägerunternehmens.

        

(2)     

Im Falle des Ausscheidens eines Trägerunternehmens stehen die von ihm auf dem für dieses Trägerunternehmen geführten Konto eingebrachten Finanzierungsmittel mit ihrem dann vorhandenen Wert (§ 11 Abs. 3) zur Verfügung und werden entsprechend § 18 verteilt.

        

…       

        
        

§ 10 Einkünfte

        

(1)     

Die Einkünfte der Unterstützungskasse bestehen aus

                 

a)    

Zuwendungen der Trägerunternehmen nach Maßgabe des ausschließlich im Einvernehmen mit dem Vorstand und den Trägerunternehmen festzusetzenden Leistungs- und Finanzierungsplans;

                 

b)    

den Erträgen der Unterstützungskasse;

                 

c)    

freiwilligen Zuwendungen von Dritten.

        

…       

        
        

§ 11 Vermögen

        

(1)     

Die Einkünfte und das Vermögen der Unterstützungskasse dürfen nur für die in § 2 aufgeführten Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an Betriebsangehörige oder frühere Betriebsangehörige der Trägerunternehmen oder deren Angehörige sind nur zulässig, wenn ein getrennt ausgewiesenes, dem jeweiligen Trägerunternehmen zuzurechnendes Vermögen (§ 11 Abs. 3) in ausreichender Höhe vorhanden ist. Satz 1 gilt insoweit nicht, als das von dem einzelnen Trägerunternehmen finanzierte Vereinsvermögen das um 25 v. H. erhöhte zulässige Kassenvermögen des einzelnen Trägerunternehmens im Sinne des § 4d EStG übersteigt und für den übersteigenden Betrag die steuerliche Zweckbindung entfällt (§ 6 Abs. 6 KStG). In diesen Fällen sind die nicht zweckgebundenen Mittel in Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Trägerunternehmen zu verwenden.

        

(2)     

Der Vorstand hat das Vermögen der Unterstützungskasse so anzulegen, wie es der Erfüllung der in der Satzung bestimmten Zwecke der Unterstützungskasse entspricht.

        

(3)     

Die Zuwendungen der Trägerunternehmen sowie die Leistungen an Betriebsangehörige und frühere Betriebsangehörige der Trägerunternehmen und deren Angehörige werden gesondert verbucht und es werden über die Vermögensteile der einzelnen Trägerunternehmen getrennte Kapitalkonten geführt. Die Erträge aus dem Kassenvermögen und die sonstigen Einnahmen können entsprechend der durch die Trägerunternehmen finanzierten Vermögensteile verteilt werden. Soweit mit Zustimmung eines einzelnen Trägerunternehmens Vermögensteile gesondert angelegt werden (z. B. in Rückdeckungsversicherungen), werden die Erträge zu diesen Vermögensteilen dem betreffenden Trägerunternehmen direkt zugeordnet.

        

§ 12 Leistungen

        

…       

        
        

(3)     

Die Personen, denen die Leistungen der Unterstützungskasse zugute kommen sollen, dürfen sich - bezogen auf das jeweilige Trägerunternehmen - in der Mehrzahl nicht aus den Unternehmern und/oder deren Angehörigen zusammensetzen.

        

…       

        
        

§ 16 Haftung

                 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Haftung gegenüber dem Trägerunternehmen ist darüber hinaus auf die Vermögenswerte begrenzt - soweit rechtlich zulässig -, die aus den Dotierungen der Trägerunternehmen an den Verein bestehen oder sich als Ansprüche des Vereines ergeben aufgrund der satzungsmäßigen Verwendung der Dotierungen. Die Vereinshaftung und die Haftung des Vorstandes sowie der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

        

…       

        
        

§ 18 Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung

        

(1)     

Dem Verein steht es frei, die Unterstützungskasse unter Wahrung der steuerlichen Vorschriften in eine andere Rechtsform derselben Zweckbestimmung oder in eine steuerfreie Pensionskasse zu überführen. Auch eine Ausgliederung von entsprechenden Teilen des Vereinsvermögens zur Gründung und Ausgestaltung einer steuerfreien Pensionskasse oder einer anderen Unterstützungskasse ist zulässig. Ebenso kann das Vermögen ganz oder teilweise in Kapital- oder Rentenversicherungen für die Begünstigten angelegt werden.

        

(2)     

Im Falle der Auflösung der Unterstützungskasse ist ihr Vermögen in Bezug auf die einzelnen Trägerunternehmen gemäß § 11 Abs. 3 zu ermitteln und alsdann - unbeschadet der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 3 - im Benehmen mit dem jeweiligen Trägerunternehmen

                 

a)    

auf die gemäß § 2 Begünstigten zu verteilen oder

                 

b)    

zu ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dem Deutschen Roten Kreuz e.V., Adenauer Weg 223 in Bonn zuzuführen.“

5

Die Klägerin zahlte an den Beklagten und den Beklagten zu 2. Deckungsmittel iHv. insgesamt 119.258,00 Euro, von denen 57.933,60 Euro auf den Geschäftsführer und Gesellschafter F und 61.324,40 Euro auf den Geschäftsführer und Gesellschafter J entfielen. Zum 31. Dezember 2011 belief sich das segmentierte Deckungskapital auf noch 49.370,30 Euro.

6

Mit Schreiben vom 27. Juli 2012 kündigte der Beklagte auf der Grundlage eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses die Mitgliedschaft der Klägerin aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Am 5. Oktober 2012 kündigte die Klägerin den Auftrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist. Sie widersprach gleichzeitig der außerordentlichen Kündigung des Beklagten, nahm jedoch gleichzeitig das in der fristlosen Kündigung des Beklagten gesehene Angebot einer einvernehmlichen Beendigung der Mitgliedschaft an und erklärte ihrerseits den sofortigen Vereinsaustritt.

7

Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht vom Beklagten ua. die Auszahlung des am 31. Dezember 2011 vorhandenen segmentierten Kassenvermögens an sich verlangt. Sie hat insoweit vorgetragen, sie habe aus dem gekündigten Auftragsverhältnis zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgungen einen Zahlungsanspruch in Höhe des zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch vorhandenen segmentierten Kassenvermögens iHv. 49.370,30 Euro. Dieser Anspruch ergebe sich aus ungerechtfertigter Bereicherung, denn mit dem Wegfall der Mitgliedschaft beim Beklagten sei der Rechtsgrund für die Dotierungsleistungen entfallen. Die Satzung des Beklagten stehe dem Rückzahlungsanspruch nicht entgegen. Die Satzung sehe nach der Beendigung der Mitgliedschaft ein Recht des Trägerunternehmens hinsichtlich der Verwendung der Dotierungsleistungen vor. Auf einen satzungsmäßigen Ausschluss der Rückzahlungsansprüche könne sich der Beklagte nach Treu und Glauben nicht berufen, denn er sei selbst nicht vertragstreu gewesen. Er habe in rechtswidriger Weise über die von der Klägerin aufgewendeten Dotierungsleistungen verfügt, wodurch ein enormer Wertverfall eingetreten sei. Ihre Mitgliedschaft im Beklagten habe spätestens am 6. Oktober 2012 geendet.

8

Die Klägerin hat erstinstanzlich - soweit für die Revision von Interesse - beantragt,

        

den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an sie 49.370,30 Euro zuzüglich Prozesszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, er sei ein steuerbegünstigter Zweckverein und dürfe sein Kassenvermögen nur in steuerbegünstigter Form weiterverwenden. Dies ergebe sich aus seiner Satzung. Eine Auszahlung an die Klägerin sei demnach ausgeschlossen. Zudem betrage das segmentierte Kassenvermögen zum 31. Dezember 2013 nur noch 44.583,00 Euro.

10

Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag mit Teilurteil vom 27. Februar 2014 entsprochen. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und die Klägerin mit ihrer Berufungsbeantwortung die Klage um den Hilfsantrag erweitert,

        

den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an sie 49.370,30 Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2012 zugunsten der Rückdeckungsversicherung mit der Zuordnungsnummer 2014050610003041 bei der A AG zu zahlen.

11

Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das arbeitsgerichtliche Teilurteil abgeändert, die Klage hinsichtlich des ursprünglichen Hauptantrags auf Zahlung an die Klägerin abgewiesen und auf die Anschlussberufung den Beklagten im Wesentlichen entsprechend dem Hilfsantrag verurteilt, jedoch Zinsen erst ab dem 12. Juni 2014 zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision für beide Parteien zugelassen. Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision die vollständige Abweisung des Hilfsantrags. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision. Sie hat wegen der Abweisung ihres Hauptantrags selbst weder Revision eingelegt noch sich der Revision des Beklagten angeschlossen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht der - dem Senat einzig zur Entscheidung anfallende - mit dem Hilfsantrag verfolgte und vom Landesarbeitsgericht zuerkannte Anspruch auf Auszahlung des auf die Klägerin entfallenden segmentierten Kassenvermögens zugunsten einer Rückdeckungsversicherung nicht zu.

13

I. Die Revision ist nicht schon deshalb begründet, weil das Landesarbeitsgericht über den mit der Anschlussberufung angebrachten Hilfsantrag zu Unrecht in der Sache entschieden hat.

14

1. Entgegen der Auffassung der Revision erfordert die Anschlussberufung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. statt vieler BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - Rn. 18; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 11; 10. Februar 2009 - 3 AZR 728/07 - Rn. 11; 29. September 1993 - 4 AZR 693/92 - zu A I 1 der Gründe, BAGE 74, 268) und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10 - Rn. 9 f.) keine eigenständige Beschwer. Die mit dem Hauptantrag erstinstanzlich obsiegende Klägerin konnte deshalb mit der Anschlussberufung den Hilfsantrag zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellen, obschon sie durch das Teilurteil des Arbeitsgerichts nicht beschwert war.

15

2. Die Anschlussberufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der verlängerten Frist zur Beantwortung der Berufung eingelegt worden, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

16

II. Die Revision hat auch nicht deshalb Erfolg, weil die von der Klägerin mit der Anschlussberufung vorgenommene Klageänderung vom Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft als sachdienlich angesehen wurde. Das Landesarbeitsgericht hat die Voraussetzung einer zulässigen Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 533 ZPO bejaht und über den geänderten Antrag der Klägerin sachlich entschieden. Dies ist in der Revisionsinstanz nicht mehr zu überprüfen (vgl. statt vieler BAG 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 20 mwN, BAGE 148, 299; 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 15 mwN; BGH 25. Oktober 2007 - VII ZR 27/06 - Rn. 9).

17

III. Die Revision ist jedoch deshalb begründet, weil ein Anspruch der Klägerin auf Auskehrung des segmentierten Kassenvermögens an eine Rückdeckungsversicherung nicht besteht.

18

1. Ein Anspruch auf Auszahlung des segmentierten Kassenvermögens an eine Rückdeckungsversicherung folgt nicht aus dem Umstand, dass das Mitgliedschaftsverhältnis der Klägerin zum Beklagten beendet ist.

19

a) Der Anspruch ergibt sich nicht aus der Satzung des Beklagten. Diese lässt eine Auszahlung des segmentierten Kassenvermögens lediglich zu Gunsten eines anderen mittelbaren Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung (Unterstützungskasse, Pensionskasse oder Direktversicherung) zu. Dies ergibt ihre Auslegung. Bei der von der Klägerin bei der A AG eingerichteten Rückdeckungsversicherung handelt es sich nicht um einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung.

20

aa) Die Satzung des Beklagten ist nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus auszulegen und die Auslegung des Berufungsgerichts unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. BGH 29. Juli 2014 - II ZR 243/13 - Rn. 14 mwN, BGHZ 202, 202; 24. April 2012 - II ZB 8/10 - Rn. 17).

21

bb) Für den Fall des Ausscheidens eines Trägerunternehmens aus dem Beklagten bestimmt § 4 Abs. 2 Satzung, dass die auf dem für dieses Trägerunternehmen geführten Konto eingebrachten Finanzierungsmittel mit ihrem dann vorhandenen Wert(§ 11 Abs. 3 Satzung) zur Verfügung stehen und entsprechend § 18 Satzung verteilt werden. Nach § 18 Abs. 1 Satzung steht es dem Verein frei, die Unterstützungskasse unter Wahrung der steuerlichen Vorschriften in eine andere Rechtsform derselben Zweckbestimmung oder in eine steuerfreie Pensionskasse zu überführen. Auch eine Ausgliederung von entsprechenden Teilen des Vereinsvermögens zur Gründung und Ausgestaltung einer steuerfreien Pensionskasse oder einer anderen Unterstützungskasse ist zulässig. Ebenso kann das Vermögen ganz oder teilweise in Kapital- oder Rentenversicherungen für die Begünstigten angelegt werden. Darüber hinaus bestimmt § 18 Abs. 2 Satzung für den Fall der Auflösung der Unterstützungskasse, dass ihr Vermögen in Bezug auf die einzelnen Trägerunternehmen gemäß § 11 Abs. 3 Satzung zu ermitteln und alsdann - unbeschadet der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 3 Satzung - im Benehmen mit dem jeweiligen Trägerunternehmen auf die gemäß § 2 Satzung Begünstigten zu verteilen oder zu ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dem Deutschen Roten Kreuz e.V. zuzuführen ist.

22

cc) Die Satzung sieht damit für den Fall des Ausscheidens eines Trägerunternehmens vor, dass das vorhandene segmentierte Kassenvermögen in eine andere Unterstützungskasse oder einen anderen mittelbaren Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung eingebracht werden kann. § 18 Abs. 1 Satzung zählt dabei die im Jahr 2001 vorhandenen mittelbaren Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung auf, und zwar die Unterstützungskasse, die Pensionskasse und die Direktversicherung in Form von Kapital- oder Rentenversicherungen. Die Satzung sieht damit lediglich eine begrenzte Möglichkeit der Verwendung des Kassenvermögens zu Gunsten der in § 18 Abs. 2 Satzung unter Bezugnahme auf § 2 Satzung genannten Begünstigten vor. Sie begrenzt die Möglichkeiten der Auskehrung des Kassenvermögens auf die Einbringung in einen anderen mittelbaren Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Dies deckt sich auch mit dem Zweck des Beklagten nach § 2 Abs. 3 Satzung, der unabänderlich in der Führung einer Unterstützungskasse liegt. Das entspricht auch § 11 Abs. 1 Satzung, der die ausschließliche Verwendung der Einkünfte und des Vermögens der Unterstützungskasse für die in § 2 Satzung geregelten Zwecke vorschreibt.

23

dd) Danach erweist sich das Urteil des Landesarbeitsgerichts als rechtsfehlerhaft. Die in § 18 Abs. 1 Satzung bezeichneten Versicherungen sind nur die der betrieblichen Altersversorgung als mittelbarer Durchführungsweg dienenden Direktversicherungen iSv. § 1b Abs. 2 BetrAVG. Die von der Klägerin zu Gunsten ihrer beiden Geschäftsführer und Gesellschafter abgeschlossene Versicherung bei der A AG ist keine der in § 18 Abs. 1 Satzung genannten Kapital- oder Rentenversicherungen. Vielmehr handelt es sich nach dem Klageantrag und dem Vortrag der Klägerin um eine Rückdeckungsversicherung. Eine Rückdeckungsversicherung ist jedoch lediglich ein Finanzierungsinstrument des Arbeitgebers und kein mittelbarer Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung in Gestalt einer Direktversicherung (vgl. Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 91).

24

Es kann deshalb dahinstehen, ob dem Beklagten - wovon er ausgeht - zwischen den in der Satzung vorgesehenen Möglichkeiten ein - von ihm jedenfalls bislang nicht ausgeübtes - Wahlrecht zusteht oder ob im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft dieses Wahlrecht dem Trägerunternehmen zusteht. Ebenso ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Beschränkung der Auskehrung der Vermögenswerte auf andere mittelbare Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung - wie vom Beklagten behauptet - körperschaftssteuerrechtliche Hintergründe hat.

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b) Der Anspruch auf Auskehrung des segmentierten Kassenvermögens ergibt sich auch nicht aus dem Geschäftsbesorgungsrecht (§ 675 Abs. 1, § 667 BGB). Die Satzung enthält eine Regelung für die Auszahlung des Kassenvermögens, die nur die dort vorgesehenen Rückgewährmöglichkeiten zulässt und jedenfalls etwaigen Ansprüchen aus dem Geschäftsbesorgungsrecht vorgeht.

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c) Schließlich folgt der Anspruch auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB). Sollten sich überhaupt Ansprüche der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung ergeben, wären diese ausschließlich auf Zahlung an die Klägerin selbst, nicht aber an einen Dritten, wie die A AG, gerichtet. Ein solcher Anspruch ist jedoch im Revisionsverfahren alleiniger Streitgegenstand.

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2. Der geltend gemachte Anspruch auf Auskehrung des segmentierten Kassenvermögens folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin über den Beklagten lediglich die Altersversorgung ihrer geschäftsführenden Gesellschafter durchführen wollte. Zwar spricht viel dafür, dass dies wegen § 12 Abs. 3 Satzung nicht möglich ist. Zudem ist problematisch, ob es sich bei einer Versorgungszusage an geschäftsführende Gesellschafter überhaupt um betriebliche Altersversorgung handelt, wie es § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 Satzung als Voraussetzung für die Durchführung über den Beklagten „unabänderlich“ erfordert(vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 404/13 -). Sollten sich deshalb Ansprüche der Klägerin auf Auskehrung des segmentierten Kassenvermögens ergeben, wären diese ausschließlich auf Zahlung an die Klägerin, nicht aber auf Zahlung an die A AG gerichtet, die allein Gegenstand des Revisionsverfahrens sind. Es kann folglich dahinstehen, ob die rechtskräftige Abweisung des Hauptantrags auch den insoweit maßgeblichen Lebenssachverhalt erfasst.

28

IV. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt     

        

        

        

    C. Reiter    

        

    Nötzel     

                 

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.

(2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgericht der Vorsitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.