Altguthabentilgungsverordnung - AltgAATV | § 3

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Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe Inhaltsverzeichnis

(1) Die Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe werden mit einem Zinssatz von 3% pro Jahr für den Zeitraum vom 1. Januar 1949 bis zur Tilgung verzinst.

(2) Die Auszahlung der Anteilrechte zuzüglich Zinsen erfolgt nach Bestätigung vom zuständigen Geldinstitut durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Niederlassung Berlin, in der Weise, daß für zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark in Anrechnung gebracht wird.

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published on 18/03/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 188/05 vom 18. März 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 3; FGG § 12; ATV-EVAG Teil II § 3 Abs. 2; ATV-K § 33 Abs. 1 Satz 1; BetrAVG § 18 Abs. 2 a) Zur Dynam
published on 17/10/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision und der Anschlussrevision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsger
published on 27/09/2017 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. September 2015 - 1 Sa 155/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
published on 14/02/2017 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 25. Mai 2016 - 3 Sa 79/15 - wird zurückgewiesen.
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