Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Feb. 2018 - 1 AZR 531/15

ECLI:ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR531.15.0
bei uns veröffentlicht am20.02.2018

Tenor

Die Revisionen der Kläger und Klägerinnen gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juni 2015 - 22 Sa 59/14 - werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben 10 % die Klägerin zu 1., 8 % der Kläger zu 18., 7 % die Klägerin zu 14., je 6 % der Kläger zu 6. sowie die Klägerinnen zu 2. und 4., je 5 % die Klägerinnen zu 5. und 15., je 4 % der Kläger zu 23. sowie die Klägerinnen zu 16. und 34., je 3 % die Kläger zu 7. und 27. sowie die Klägerin zu 33., je 2 % der Kläger zu 11. sowie die Klägerinnen zu 10., 12., 17., 20., 24., 30. und 31. und je 1 % die Kläger zu 21., 28. und 29. sowie die Klägerinnen zu 3., 8., 9., 13., 22., 26. und 32. zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Nachteilsausgleich und Schadensersatz.

2

Die Kläger und Klägerinnen waren in unterschiedlichen Funktionen bei der vormals unter der Bezeichnung w S GmbH firmierenden Beklagten zu 1. beschäftigt. Diese erbrachte am Standort S mit insgesamt ca. 150 beschäftigten Arbeitnehmern Callcenter-Dienstleistungen. Der Beklagte zu 3. ist einer ihrer Geschäftsführer.

3

Die Beklagte zu 1. ist 100 %ige Tochtergesellschaft der w GmbH, deren Geschäftsanteile wiederum in alleinigem Eigentum der w Holding GmbH stehen. Neben der Beklagten zu 1., in deren Betrieb ein Betriebsrat gewählt war, gehören weitere rechtlich eigenständige Standortgesellschaften zur sog. w Gruppe. Es ist ein Konzernbetriebsrat errichtet.

4

Einzige Auftraggeberin der Beklagten zu 1. war die w GmbH, für welche sie Aufträge der (von den Parteien so bezeichneten) Firmen „S“ und „D“ sowie „P“ bearbeitete, wobei letzterer Auftrag im Juni 2013 an eine andere Standortgesellschaft verlagert worden war. Am 24. Juli 2013 beantragte die Beklagte zu 1. zeitgleich mit der w GmbH, der w Holding GmbH und anderen Standortgesellschaften die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Anordnung der Eigenverwaltung. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, Eigenverwaltung nach § 270 Abs. 1 InsO angeordnet und ein Sachwalter bestellt. Dieser zeigte dem Insolvenzgericht am 2. Oktober 2013 Masseunzulänglichkeit an. Etwa zeitgleich wurden Insolvenzverfahren über die Vermögen der w GmbH, der w Holding GmbH und diverser Standortgesellschaften eröffnet, welche am 31. Dezember 2013 wieder aufgehoben wurden.

5

Mitte September 2013 wurden die Belegschaft und der Betriebsrat darüber informiert, dass das Callcenter in S zum 31. Oktober 2013 geschlossen werde. Am 2. Oktober 2013 stellte die Eigenverwaltung zunächst 45 Arbeitnehmer widerruflich von der Arbeitspflicht frei. Die Freistellungen wurden sukzessive auf andere Arbeitnehmer ausgeweitet und - jeweils widerruflich - verlängert. In einem Schreiben vom 19. November 2013 teilte die w GmbH als Mieterin der von der Beklagten zu 1. genutzten Räume der Vermieterin, der G GbR, ua. mit, sie „halte an der am 27.09.2013 ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses zum 31.12.2013 fest“. In einer von den Klägern und Klägerinnen herangezogenen E-Mail eines Mitarbeiters der w GmbH vom 7. November 2013 mit dem Betreff „Status Abbau S“ ist verlautbart, der Betrieb sei zum 31. Oktober 2013 eingestellt. Man habe keinen „IT-Mitarbeiter mehr vor Ort“, am Vortag habe man „mit dem Abbau der IT-Infrastruktur des Standortes“ begonnen; die gesamte Hardware inkl. Server sei „systematisch heruntergefahren und abgebaut“ sowie alle neuen/geleasten PCs und TFTs nebst Serversystem seien „zum weiteren Einsatz nach M abtransportiert“ und ältere Geräte zur Verwertung vorbereitet worden.

6

In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren einigten sich die Beklagte zu 1. und der bei ihr bestehende Betriebsrat auf die Einsetzung einer Einigungsstelle, welche am 17. Dezember 2013 das Scheitern des Versuchs eines Interessenausgleichs feststellte. Am 2. Januar 2014 kündigte die Beklagte zu 1. die Arbeitsverhältnisse mit allen verbliebenen Mitarbeitern. Die Arbeitsverhältnisse mit den Klägern und Klägerinnen endeten zu unterschiedlichen Zeitpunkten - so bei dem Kläger zu 7. am 11. Oktober 2013 und bei der Klägerin zu 12. am 14. Oktober 2013 -, spätestens aber mit Ablauf des 30. April 2014. Am 3. März 2014 zeigte der Sachwalter dem Insolvenzgericht „rein vorsorglich“ die - unter dem 18. März 2014 bekannt gemachte - „erneute drohende Masseunzulänglichkeit“ an.

7

Mit ihren Klagen haben die - in der Revisionsinstanz noch - 32 Kläger und Klägerinnen von der Beklagten zu 1. jeweils die Zahlung einer Abfindung in unterschiedlicher Mindesthöhe - in der Berufungsinstanz hilfsweise deren Feststellung zur Insolvenzmasse - nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG verlangt. Gegen den Sachwalter als vormals Beklagten zu 2. haben sie ebenso wie gegen den im Revisionsverfahren allein noch in Anspruch genommenen Beklagten zu 3. in gesamtschuldnerischer Haftung Schadensersatz in der Höhe des Nachteilsausgleichs geltend gemacht. Sie haben die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1. habe die unwiederbringliche Betriebsstilllegung bereits zum 31. Oktober 2013 prozessual zugestanden. Ungeachtet dessen sei mit dem Entzug der Nutzungsmöglichkeiten der Betriebsmittel und der Betriebsräume vor dem Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen die betriebliche Organisation der Beklagten zu 1. unumkehrbar aufgelöst - mithin die Betriebsänderung vor Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen umgesetzt - worden. Außerdem sei wegen eines konzernweiten Sanierungskonzepts für den Interessenausgleichsversuch nicht der örtliche Betriebsrat, sondern der Konzernbetriebsrat zuständig gewesen. Der Beklagte zu 3. schulde die gegen ihn erhobene Forderung als geschäftsführendes Organ der eigenverwalteten Beklagten zu 1. und als besonders kundiger Sanierungsgeschäftsführer aus insolvenz-, delikts-, gesellschafts- und vertragsrechtlichen Gründen. Er habe ein zum Arbeitsplatzverlust der Kläger und Klägerinnen führendes, illegales Konzernsanierungskonzept verfolgt und umgesetzt.

8

Die Kläger und Klägerinnen haben - soweit für die Revision noch von Bedeutung - beantragt,

        

die Beklagten zu 1. und 3. zu verurteilen,

        

an die Klägerin zu 1. gesamtschuldnerisch einen Nach-teilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 44.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 2. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 28.275,26 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 3. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 3.928,24 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 4. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 26.375,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 5. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 20.585,96 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

an den Kläger zu 6. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 29.531,25 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

an den Kläger zu 7. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 12.583,24 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 8. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 4.311,64 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 9. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 4.291,03 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 10. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 7.236,70 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

an den Kläger zu 11. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 6.302,39 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 12. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 7.560,66 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 13. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.737,68 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

an den Kläger zu 14. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 33.750,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 15. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 21.037,50 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 16. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 17.942,71 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 17. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 6.713,44 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

an den Kläger zu 18. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 33.906,25 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 20. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 8.868,91 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

an den Kläger zu 21. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 6.432,29 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 22. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 4.172,81 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

an den Kläger zu 23. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 18.454,16 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 24. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 9.133,39 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 26. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 4.401,38 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

an den Kläger zu 27. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 12.916,66 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

an den Kläger zu 28. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 6.104,75 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

an den Kläger zu 29. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.269,28 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 30. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 9.025,73 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 31. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 8.300,94 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 32. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 6.086,73 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 33. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 15.270,63 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 34. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 18.614,38 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014;

        

hilfsweise festzustellen,

        

dass den Klägern und Klägerinnen zu 1. bis 18., zu 20. bis 24. sowie zu 26. bis 34. gegen die Insolvenzmasse ein Abfindungsanspruch für den Verlust des Arbeitsplatzes zusteht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber die mit den Zahlungsklagen geltend gemachten Beträge nicht unterschreiten sollten.

9

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Die Beklagte zu 1. hat sich ua. auf den Standpunkt gestellt, die gegen sie erhobenen Zahlungsklagen seien im Hinblick auf die erneute Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit unzulässig. Ungeachtet dessen seien die Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleichsanspruch nicht erfüllt. Der Beklagte zu 3. hat einen Schadensersatzanspruch in Abrede gestellt.

10

Das Arbeitsgericht hat den Zahlungsklagen gegen die Beklagte zu 1. stattgegeben; im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten zu 1. die gegen diese gerichteten Zahlungsanträge als unzulässig abgewiesen. Die gegen die Klageabweisung hinsichtlich des Beklagten zu 3. gerichteten Berufungen der Kläger und Klägerinnen, mit denen diese außerdem noch die Erhöhung der Abfindungsbeträge und hilfsweise deren Feststellungen zur Insolvenzmasse erstrebt haben, hat es zurückgewiesen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Kläger und Klägerinnen ihre Anträge weiter. Die Beklagten beantragen, die Revisionen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revisionen der Kläger und Klägerinnen haben keinen Erfolg. Sie sind unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Zahlungsanträge wenden (dazu A.). Soweit sie - was die Kläger und Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt haben - auch die Abweisung des Feststellungsbegehrens umfassen, sind sie unbegründet (dazu B.). Sie sind gleichfalls im Hinblick auf die Abweisung der gegen den Beklagten zu 3. erhobenen Ansprüche unbegründet (dazu C.).

12

A. Die gegen die Abweisung der Zahlungsanträge gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Revisionen sind nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden.

13

I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Angabe der Revisionsgründe. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind (vgl. BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 774/14 - Rn. 10). Bei Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden (vgl. BAG 20. April 2016 - 10 AZR 111/15 - Rn. 14, BAGE 155, 44). Hat das Berufungsgericht über mehrere Streitgegenstände mit jeweils eigenständiger Begründung entschieden, muss die Revision für jeden Streitgegenstand begründet werden. Eine solche ist nur entbehrlich, wenn mit der Begründung der Revision über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist. Diese Grundsätze gelten auch, wenn das Berufungsgericht über einen Haupt- und einen (echten) Hilfsantrag entschieden hat (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 2 AZR 345/15 - Rn. 17 mwN, BAGE 155, 181).

14

II. Diesen Erfordernissen wird die Begründung der Revisionen vom 27. November 2015 im Hinblick auf die gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Leistungsanträge, mit denen die Kläger und Klägerinnen nicht dem Vollstreckungsverbot des § 210 InsO unterliegende Abfindungszahlungen als eigenständigen Streitgegenstand verfolgen, nicht gerecht.

15

1. Das Landesarbeitsgericht hat die gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Zahlungsanträge als unzulässig angesehen, weil sie sich zwar auf grundsätzlich mit einer Leistungsklage zu verfolgende Neumasseverbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO richteten, die Beklagte zu 1. aber im Prozess eine drohende weitere Masseunzulänglichkeit eingewandt habe. Diese stehe unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 2 ZPO auch fest und habe zur Folge, dass die Neumasseverbindlichkeiten nur noch im Wege einer Feststellungsklage verfolgt werden könnten. Hiergegen wendet die Revision ein, das Landesarbeitsgericht bezweifle fehlerhaft die Zulässigkeit der Leistungsklagen. Es gehe von falschen, teilweise seitens der Klägerinnen und Kläger mit Nichtwissen bestrittenen Angaben der Beklagten zu 1. aus, beziehe schriftsätzliches Vorbringen der Klägerinnen und Kläger nicht ein und berücksichtige Erstattungsansprüche der Beklagten zu 1. gegen deren Geschäftsführer nicht. Insgesamt sei die Beklagte zu 1. ihrer Darlegungs- und Beweislast zur Neumasseunzulänglichkeit nicht nachgekommen; ihr obliege insofern aber der volle Nachweis.

16

2. Diesen Ausführungen ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob mit den Revisionen eine Sach- oder Verfahrensrüge angebracht ist. Für die Zulässigkeit einer Sachrüge fehlt es - vor allem im Hinblick darauf, dass das Landesarbeitsgericht von dem Beweismaß des § 287 ZPO ausgegangen ist - an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil. Für die Zulässigkeit einer auf das Übergehen von Sachvortrag nach § 286 ZPO gestützten Verfahrensrüge ist nicht im Einzelnen angegeben, aufgrund welchen Vortrags das Berufungsgericht zu welchen Tatsachenfeststellungen hätte gelangen müssen, und es ist nicht dargelegt, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, das Berufungsgericht also bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden hätte(vgl. zu den Anforderungen BAG 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 25 mwN).

17

3. Auf den weiteren Einwand, das Berufungsgericht habe gegen die Präklusionsregelungen des § 67 Abs. 2 und Abs. 4 ArbGG verstoßen, denn es „hätte … den erst in zweiter Instanz nachgeschobenen und verspäteten Vortrag der Beklagten … nicht mehr berücksichtigen dürfen“, vermag sich die Revision von vornherein nicht zu stützen. Eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag, der bei richtigem Vorgehen des Berufungsgerichts als verspätet hätte zurückgewiesen werden müssen, kann mit der Revision nicht geltend gemacht werden. Denn Beschleunigungswirkungen, welche die Verfahrensvorschriften des § 67 Abs. 2 und Abs. 4 ArbGG sichern sollen, können ersichtlich nicht mehr eintreten, nachdem das Berufungsgericht dem Vorbringen nachgegangen ist(vgl. GMP/Schleusener 9. Aufl. § 67 Rn. 34 mwN).

18

B. Die zulässigen Revisionen in Bezug auf die vom Landesarbeitsgericht abgewiesenen, gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Hilfsfeststellungsanträge sind unbegründet.

19

I. Die Revisionen sind insoweit zulässig. Insbesondere greifen die Kläger und Klägerinnen - anders als die Beklagte zu 1. meint - mit der in der Revisionsbegründung ausgeführten materiell-rechtlichen Rüge einer fehlerhaften Anwendung des § 113 Abs. 3 BetrVG die Abweisung des Feststellungsantrags hinreichend an.

20

II. In der Sache haben die Revisionen keinen Erfolg.

21

1. Das folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die mit ihrem Zahlungsbegehren erstinstanzlich obsiegenden Kläger und Klägerinnen den Antrag erstmals in der Berufungsinstanz angebracht haben. Insoweit war die vom Senat als Prozessfortsetzungsvoraussetzung von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit der Berufungen gegeben. Ein Rechtsmittelbeklagter kann sein ursprüngliches Leistungsbegehren auf eine Feststellungsklage beschränken, wenn sich dadurch - wie hier - an dem Tatsachenstoff nichts ändert und lediglich eine eingeschränkte Rechtsfolge erstrebt wird (vgl. BAG 22. November 2005 - 1 AZR 458/04 - Rn. 17; 5. Dezember 1969 - 3 AZR 514/68 - zu A 1 der Gründe, BAGE 22, 215). Die Berufungen waren auch nicht deshalb unzulässig, weil die Kläger und Klägerinnen mit ihnen einen höheren als den vom Arbeitsgericht im Wege der Zahlungsverpflichtung ausgeurteilten Betrag geltend gemacht haben. Eine (in Bezug auf die Beklagte zu 1.) mangels Beschwer unzulässige Berufung kann bei Berufungseinlegung durch die Gegenseite grundsätzlich als Anschließung verstanden werden, für die es (dann) keiner Beschwer (mehr) bedarf.

22

2. Der Antrag ist auch sonst zulässig. Die Kläger und Klägerinnen haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung, ob ihnen als (Neu-)Masseverbindlichkeiten einzuordnende Ansprüche auf Nachteilsausgleich zustehen.

23

3. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass das Feststellungsbegehren unbegründet ist. Es bestehen keine gegen die Insolvenzmasse festzustellenden Ansprüche der Kläger und Klägerinnen auf Nachteilsausgleich. Der Senat hat bereits in den parallelen Revisionsverfahren entschieden, dass in dem vorliegenden Insolvenz- und Betriebsstilllegungsfall die Voraussetzungen des § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG nicht erfüllt sind (vgl. die Leitentscheidung BAG 18. Juli 2017 - 1 AZR 546/15 -). Hieran hält der Senat fest.

24

a) Nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer vom Unternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Ausgelöst werden die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers nach § 111 BetrVG durch konkrete Planungen über eine Betriebsänderung. Daher setzen die Verhandlungen über einen Interessenausgleich eine hinreichend bestimmte, in Einzelheiten bereits absehbare Maßnahme voraus, deren Durchführung der Arbeitgeber anstrebt. Dazu müssen Art und Umfang der Betriebsänderung bekannt sein. Deren Gestaltung soll der zuständige Betriebsrat gezielt beeinflussen können. Hierfür sieht § 111 BetrVG iVm. § 112 BetrVG ein gestuftes Verfahren vor. Es beginnt mit der Information des Betriebsrats über die geplante Betriebsänderung und setzt sich fort mit den Beratungen der Betriebsparteien über deren Einzelheiten und deren Durchführung. Es endet nach § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG mit der Anrufung der Einigungsstelle, falls die Betriebsparteien keine Einigung über den Interessenausgleich erzielen können(BAG 18. Juli 2017 - 1 AZR 546/15 - Rn. 28 mwN).

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b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zwar hat die Beklagte zu 1. ihren Betrieb mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern stillgelegt und damit eine Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 BetrVG durchgeführt. Auch kann zugunsten der Revisionen unterstellt werden, dass alle Kläger und Klägerinnen iSv. § 113 Abs. 3 BetrVG infolge einer interessenausgleichspflichtigen Maßnahme entlassen worden sind, was zumindest beim Kläger zu 7. und bei der Klägerin zu 12. angesichts der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse am 11. bzw. 14. Oktober 2013 und der behaupteten Daten der Durchführung der Betriebsstilllegung nicht - jedenfalls nicht ohne weiteres - auf der Hand liegt. Hingegen hat die Beklagte zu 1. einen Interessenausgleich vor der Durchführung der Betriebsänderung versucht.

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aa) Eine Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten des § 111 Satz 1 BetrVG liegt nicht darin, dass sie den Versuch eines Interessenausgleichs mit dem örtlichen Betriebsrat unternommen hat. Entgegen der Auffassung der Kläger und Klägerinnen war dieser und nicht der Konzernbetriebsrat für die nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu verhandelnde Vereinbarung über einen Interessenausgleich zuständig.

27

(1) Es ist bereits zweifelhaft, ob eine originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats bei einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG in Form einer Betriebsschließung und den damit verknüpften Beteiligungsrechten überhaupt eröffnet ist. Jedenfalls aber kann in diesem Zusammenhang nicht auf die zur Kompetenzabgrenzung von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat maßgebenden Kriterien (dazu BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 15/05 - BAGE 118, 131 [hauptsächlich zum Aufstellen eines Sozialplans]; 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - BAGE 100, 60; 8. Juni 1999 - 1 AZR 831/98 - BAGE 92, 11; 24. Januar 1996 - 1 AZR 542/95 - BAGE 82, 79; 17. Februar 1981 - 1 AZR 290/78 - BAGE 35, 80) zurückgegriffen werden. Das verbietet sich schon deshalb, weil bei einer (angenommenen) Kompetenz des Konzernbetriebsrats ein anderer Verhandlungspartner für den Interessenausgleich zuständig ist, also nicht - wie bei dem Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat - das Unternehmen, sondern die Konzernspitze.

28

(2) Vorliegend ist von einer ausschließlich betriebsbezogenen Betriebsänderung und damit der Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats für die Informations- und Beratungspflicht des Unternehmers nach § 111 Satz 1 BetrVG auszugehen(BAG 18. Juli 2017 - 1 AZR 546/15 - Rn. 30 bis 36). Ohnehin trägt der Sachvortrag der Kläger und Klägerinnen zu einer Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats die von ihnen erstrebte Rechtsfolge nicht. Sollten sie in dem von ihr behaupteten konzernweiten Sanierungskonzept den Beginn einer irreversiblen Durchführung einer Betriebsänderung sehen, hätten sie zu den von ihnen angebrachten Ansprüchen nicht schlüssig vorgetragen. Nach ihrem eigenen Vorbringen würde es sich um ein betriebsverfassungswidriges Verhalten vor der Insolvenzeröffnung handeln, woraus allenfalls Insolvenzforderungen, nicht aber die streitbefangenen (Neu-)Masseverbindlichkeiten folgen würden. Auch das bloße Berufen auf ein Sanierungskonzept ist nicht zur Begründung eines Nachteilsausgleichs iSv. § 113 Abs. 3 BetrVG geeignet. Ein solches vermag lediglich Art und Inhalt geplanter Betriebsänderungen zu bestimmen und damit den Gegenstand für die von den zuständigen Betriebsparteien zu führenden Verhandlungen vorzugeben. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats knüpft nach § 111 BetrVG aber an geplante Betriebsänderungen an und nicht bereits an die Erstellung des Plans.

29

bb) Das Landesarbeitsgericht ist des Weiteren frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1. vor dem am 17. Dezember 2013 durch die Einigungsstelle als gescheitert festgestellten Versuch eines Interessenausgleichs keine irreversiblen Maßnahmen zur Durchführung der Betriebsänderung ergriffen hat.

30

(1) Die tatsächliche Einstellung der operativ-betrieblichen Tätigkeiten stellt keinen Beginn der Durchführung der Betriebsstilllegung dar. Die Kläger und Klägerinnen verkennen, dass die faktische Beendigung betrieblicher Arbeiten oder des operativen Geschäfts nicht gleichzusetzen ist mit der betrieblichen Stilllegung als Maßnahme iSd. § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1; § 111 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 BetrVG. Außerdem vernachlässigen sie, dass allein die objektive Sachlage einer rechtlichen Bewertung dahingehend unterliegt, ob unumkehrbare Maßnahmen zur Durchführung der Betriebsänderung ergriffen worden sind. Es ist weder ausschlaggebend, was der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1. nach Behauptung der Kläger und Klägerinnen zum Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung des Standorts - nach Auffassung der Beklagten zu 1. allenfalls zum Zeitpunkt der Einstellung des operativen Betriebs - „zugestanden“ oder „eingeräumt“ hat, noch liegt hierin ein Geständnis iSv. § 288 ZPO. Soweit die Kläger und Klägerinnen darüber hinausgehend in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit einer Betriebseinschränkung - und damit ggf. mit mehr als einer interessenausgleichspflichtigen Maßnahme nach § 111 BetrVG - argumentiert haben, findet dies keine Stütze in den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.

31

(2) Das Verbringen von Betriebsmitteln an andere Standorte bzw. dessen Freigabe zur Verschrottung vor dem Versuch eines Interessenausgleichs sprechen entgegen der Auffassung der Revisionen nicht zwingend für unumkehrbare Maßnahmen hinsichtlich der interessenausgleichspflichtigen Betriebsänderung. Soweit bereits nach (erster) Anzeige der Masseunzulänglichkeit und vor dem 17. Dezember 2013 damit begonnen worden war, Personalcomputer und andere Betriebsmittel abzubauen und aus den Betriebsräumen zu entfernen, betraf dies nach Vorbringen der Beklagten zu 1. zum größten Teil von der w GmbH geleaste Hardware, die aus insolvenzrechtlichen Gründen der Masseschonung an diese zurückzugeben war, was letztlich auch die Kläger und Klägerinnen mit ihrer Bezugnahme auf die E-Mail eines Mitarbeiters vom 7. November 2013, welche ua. den Abtransport von „neuen PCs und TFTs die im Leasing sind“ anführt, nicht in Abrede gestellt haben. Vor diesem Hintergrund dürfte die Rückführung der geleasten Betriebsmittel an die gleichfalls insolvente w GmbH insolvenzrechtlich geboten, vor allem aber keine Maßnahme der Beklagten zu 1. gewesen sein. Ungeachtet dessen - und das hat der Senat bereits in seiner Leitentscheidung in den Parallelsachen für ausschlaggebend gehalten - wird die betriebliche Organisation eines Callcenters weniger durch sächliche Betriebsmittel als vielmehr durch dessen Mitarbeiter sowie deren Kenntnisse in der Kundenbetreuung geprägt (BAG 18. Juli 2017 - 1 AZR 546/15 - Rn. 40). Mit dem „Abbau der IT-Infrastruktur“ wurde daher die betriebliche Organisation nicht irreversibel zerschlagen. Das gilt auch, wenn vorliegend - anders als in den Parallelverfahren - nicht unstreitig ist, dass der für den Callcenter-Betrieb unerlässliche Server noch bis Februar 2014 vorgehalten war. Der Zeitpunkt des Serverabbaus war für den Senat bereits in den Parallelsachen nicht das ausschlaggebende Kriterium, sondern ein zusätzlicher, gegen die Betriebsstilllegung vor dem Scheitern des Interessenausgleichsversuchs am 17. Dezember 2013 sprechender Aspekt. Streitentscheidend ist vielmehr, dass die den betriebsmittelarmen Dienstleistungsbetrieb der Beklagten zu 1. prägende Belegschaft erst nach dem 17. Dezember 2013 durch den Ausspruch der Kündigungen der Arbeitsverhältnisse unwiederbringlich aufgelöst worden ist. Daher kommt es auch nicht auf den von den Revisionen betonten Umstand an, die Beklagte zu 1. sei zu einer Wiederbeschaffung der vor dem 17. Dezember 2013 abgebauten und entzogenen Arbeitsmittel finanziell gar nicht in der Lage gewesen.

32

(3) Die von den Klägern und Klägerinnen vorgebrachten - nach ihren Behauptungen durch Falschangaben veranlassten - Eigenkündigungen von Mitarbeitern oder der Abschluss von Aufhebungsverträgen bereits im November 2013 lassen keinen Rückschluss auf eine Zerschlagung der betriebsprägenden Belegschaft vor dem 17. Dezember 2013 zu. Die Revisionen heben auf „mehrere Mitarbeiter“ ab, ohne dass ersichtlich wäre, dass dies die Auflösung der betrieblichen Organisation bedingte.

33

(4) Die Argumentation der Kläger und Klägerinnen, bei der Verlagerung der Kundenaufträge habe es sich um eine von der Muttergesellschaft gesteuerte „Ausproduktion“ gehandelt, verfängt aus mehreren Gründen nicht. Zum einen kann ein äußerer, tatsächlicher Umstand - wie etwa der Auftragsentzug - grundsätzlich nicht den Beginn der Durchführung einer Betriebsänderung, sondern allenfalls den Anlass hierzu markieren, denn anderenfalls wäre der Verhandlungsanspruch des Betriebsrats nach § 111 Satz 1 BetrVG im Zweifel von vornherein konterkariert(vgl. dazu BAG 7. November 2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 23). Zum anderen beziehen sich die Revisionen auf Maßnahmen anderer konzernzugehöriger Unternehmen sowie der Konzernobergesellschaft und verkennen dabei, dass es für eine generelle (gegenseitige) Zurechnung von Maßnahmen konzernzugehöriger Unternehmen im Rahmen der §§ 111 ff. BetrVG an einer rechtlichen Grundlage fehlt (vgl. BAG 14. April 2015 - 1 AZR 794/13 - Rn. 16). Das gilt auch dann, wenn bei den Organen der beteiligten Unternehmen Personenidentität besteht. Außerdem hätten die Kläger und Klägerinnen - soweit sie in dem von ihnen behaupteten konzernweiten Sanierungskonzept oder in der Verlagerung des „P-Auftrags“ an eine andere Standortgesellschaft den Beginn einer irreversiblen Durchführung der Stilllegung des Betriebs der Beklagten zu 1. sehen - zur Begründung der Abfindungen als (Neu-)Masseverbindlichkeiten nicht schlüssig vorgetragen. Nach eigenem Vorbringen würde es sich um betriebsverfassungswidriges Verhalten vor der Insolvenzeröffnung handeln. Ein solches führte zur insolvenzrechtlichen Einordnung des Nachteilsausgleichs als Insolvenzforderung. Derartige Ansprüche sind nicht Gegenstand des streitbefangenen Feststellungsbegehrens.

34

(5) Die von den Revisionen begehrte Rechtsfolge lässt sich schließlich weder aus der Kündigung des Mietvertrags über die der Beklagten zu 1. zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten noch aus den widerruflichen Freistellungen der Arbeitnehmer herleiten (dazu BAG 18. Juli 2017 - 1 AZR 546/15 - Rn. 41 f.).

35

C. Die zulässigen Revisionen sind gleichfalls unbegründet, soweit sie die Zahlungsanträge gegen den Beklagten zu 3. betreffen.

36

I. Anders als der Beklagte zu 3. meint, sind die Revisionen zulässig. Zur Abweisung der gegen sie erhobenen Zahlungsansprüche musste sich die Revisionsbegründung nicht vertieft verhalten. Insofern kann kein höherer Begründungsaufwand gefordert werden als derjenige, der nach dem angefochtenen Urteil die Abweisung der entsprechenden Anträge trägt.

37

II. In der Sache haben die Revisionen keinen Erfolg.

38

1. Soweit die Kläger und Klägerinnen ihre Zahlungsklagen gegen den von ihnen gesamtschuldnerisch haftend in Anspruch genommenen Beklagten zu 3. auf dessen persönliche Einstandspflicht für den - betriebsverfassungsrechtlich allenfalls vom Unternehmer geschuldeten - Nachteilsausgleich stützen, fehlt es von vornherein an einem entsprechenden Tatbestand für eine entsprechende Durchgriffshaftung. Die Kläger und Klägerinnen können keinen Nachteilsausgleich beanspruchen.

39

2. Soweit die Revisionen mit einer persönlichen Haftung des Beklagten zu 3. aus insolvenz-, delikts-, gesellschafts- und vertragsrechtlichen Gründen für die ihnen entstandenen Schäden argumentieren, verkennen sie, dass sie nach dem Streitgegenstand der von ihnen angebrachten Klagen keinen Schaden, sondern allein Nachteilsausgleich geltend machen. Ein solcher lässt sich aber - was das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - aus den behaupteten insolvenz-, delikts-, gesellschafts- und vertragsspezifischen Pflichtverletzungen nicht herleiten. Die Kläger und Klägerinnen stützen sich auf einen Lebenssachverhalt, der die von ihnen erstrebte Rechtsfolge nicht trägt. Sie haben nicht unschlüssig zur Höhe eines Schadens vorgetragen; sie haben einen solchen vielmehr gar nicht zur Entscheidung gestellt. Deshalb war auch ein von den Revisionen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vermisster Hinweis auf den rechtlichen Gesichtspunkt der mangelnden Substantiierung der Schadenshöhe nicht veranlasst. Ein solcher Hinweis hätte einen anderen Streitgegenstand betroffen.

40

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO.

        

    Schmidt    

        

    Treber    

        

    K. Schmidt    

        

        

        

    Schwitzer    

        

    Benrath    

                 

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Feb. 2018 - 1 AZR 531/15

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Feb. 2018 - 1 AZR 531/15 zitiert 17 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan


(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 551 Revisionsbegründung


(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründun

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 111 Betriebsänderungen


In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben

Zivilprozessordnung - ZPO | § 288 Gerichtliches Geständnis


(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. (

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 113 Nachteilsausgleich


(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeit

Insolvenzordnung - InsO | § 209 Befriedigung der Massegläubiger


(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge: 1. die Kosten des Insolvenzverfahrens;2. die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Ma

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 67 Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 o

Insolvenzordnung - InsO | § 270 Grundsatz


(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für d

Insolvenzordnung - InsO | § 210 Vollstreckungsverbot


Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

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(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.

(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.

(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.