Bundesarbeitsgericht Urteil, 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09

bei uns veröffentlicht am27.07.2010

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 16. Dezember 2008 - 1 Sa 154/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Sonn- und Feiertagszuschläge.

2

Die Beklagte betreibt Alten- und Pflegewohnheime. Die Klägerin ist bei ihr seit 1991 als Pflegehelferin beschäftigt. Seit einer Vertragsänderung vom April 2002 arbeitet die Klägerin grundsätzlich nur an Wochenenden.

3

Bei der Beklagten galt ab Mai 2001 die Betriebsvereinbarung „Mehrarbeit und Vergütungszuschläge“ (BV 2001). Danach erhielten alle Arbeitnehmer für die Arbeit an Sonntagen einen Zuschlag iHv. 50 %, für Feiertagsarbeit betrug der Zuschlag 100 %.

4

Nach der Vertragsänderung vom April 2002 erhielt die Klägerin keine Zuschläge mehr für Sonn- und Feiertagsarbeit. In einem von ihr deswegen eingeleiteten Rechtsstreit schlossen die Parteien am 19. Februar 2004 einen gerichtlichen Vergleich. Danach hat die Klägerin für geleistete Sonntagsarbeit nach Maßgabe der BV 2001 einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags iHv. 50 % des Grundstundenlohns.

5

Im Mai 2007 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine neue Betriebsvereinbarung über Mehrarbeit und Vergütungszuschläge (BV 2007). Diese sieht in § 4 Abs. 2 vor, dass Mitarbeiter, die ausschließlich Dienste am Wochenende leisten, keine Sonntagszuschläge erhalten.

6

In der Zeit von Juni 2007 bis einschließlich März 2008 arbeitete die Klägerin insgesamt 174 Stunden an Sonntagen. Hierfür zahlte die Beklagte keine Zuschläge.

7

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte sei bereits aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 19. Februar 2004 zur Zahlung der Sonntagszuschläge verpflichtet. Des Weiteren stünden ihr diese Zuschläge auch nach der BV 2001 zu. Diese sei nicht wirksam durch die BV 2007 abgelöst worden. Zudem sei § 4 Abs. 2 BV 2007 wegen Verstoßes gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

        

1.    

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Arbeitslohn für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis zum 31. März 2008 iHv. 821,28 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in bestimmter gestaffelter Höhe zu zahlen.

        

2.    

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den in Ziffer 1 benannten Zeitraum korrigierte monatliche Verdienstbescheinigungen zu überlassen.

        

3.    

Es wird festgestellt, dass der Klägerin für geleistete Sonntagsdienste Zuschläge von 50 % und für geleistete Feiertagsdienste Zuschläge von 100 % der Grundvergütung zustehen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

10

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Klägerin ist größtenteils unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet.

12

I. In Bezug auf die Anträge zu 1) und zu 3) ist die Revision mangels hinreichender Begründung unzulässig, soweit die Klägerin die erhobenen Ansprüche auf die beiden Betriebsvereinbarungen stützt.

13

1. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich daher mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 - Rn. 13, AP ZPO § 551 Nr. 65 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 8). Der Revisionsführer darf sich nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass er das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (vgl. BAG 15. November 2006 - 7 ABR 6/06 - Rn. 13). Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem der Streitgegenstände, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 21, AP ZPO § 551 Nr. 68).

14

2. Hiernach ist die Revision bezüglich der Anträge zu 1) und zu 3) unzulässig, soweit die Klägerin ihr Begehren aus den beiden Betriebsvereinbarungen herleitet.

15

a) Die Klägerin hat die auf die Gewährung von Sonn- und Feiertagszuschlägen gerichteten Anträge zu 1) und zu 3) in den Vorinstanzen zum einen auf die Vereinbarung der Parteien im gerichtlichen Vergleich vom 19. Februar 2004 und zum anderen auf die beiden Betriebsvereinbarungen gestützt. Hierbei handelt es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Lebenssachverhalte und damit zwei Streitgegenstände iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, deren Begründung nicht denknotwendig voneinander abhängt.

16

b) Die Revisionsbegründung enthält keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils, soweit dieses die auf die BV 2001 und 2007 gestützten Anträge zu 1) und zu 3) abgewiesen hat. In der Revisionsbegründung legt die Klägerin lediglich ihre Rechtsauffassung dar, ohne sich mit der eingehenden Begründung des Landesarbeitsgerichts konkret auseinanderzusetzen. Soweit sie geltend macht, die BV 2007 enthalte eine Regelungslücke, weil sie nicht bestimme, wie oft ein Mitarbeiter werktäglichen Dienst verrichten müsse, um einen Anspruch auf Wochenend- und Feiertagszuschläge zu erhalten, liegt hierin kein konkreter Angriff gegen das angefochtene Urteil. Die Klägerin geht mit keinem Wort auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Rückwirkung sowie zum Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien bei der Bestimmung des Leistungszwecks für Zulagen ein. Dies gilt auch für ihren Vortrag zum Vertrauensschutz.

17

II. Soweit die Klägerin ihre Anträge zu 1) und zu 3) auf den gerichtlichen Vergleich vom 19. Februar 2004 stützt, ist die Revision zwar zulässig. Sie setzt sich in der Revisionsbegründung ausreichend mit den Erwägungen des Landesarbeitsgerichts auseinander, die insoweit zur Abweisung der Klage geführt haben. Die Revision ist jedoch unbegründet, weil in diesem Umfang bereits die Berufung unzulässig war. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 10, BAGE 121, 18). Das Landesarbeitsgericht hätte die Berufung insoweit bereits als unzulässig verwerfen müssen, da sich die Klägerin in der Berufungsbegründung mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts, die zur Abweisung der auf den Prozessvergleich vom 19. Februar 2004 gestützten Anträge geführt haben, überhaupt nicht auseinandergesetzt hat.

18

III. In Bezug auf den zu 2) gestellten Antrag, der Klägerin korrigierte Verdienstbescheinigungen zu überlassen, ist die Revision unzulässig.

19

1. Ist die Berufungsentscheidung über einen Streitgegenstand auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung alle Erwägungen angreifen, denn sie muss im Falle ihrer Berechtigung geeignet sein, die Entscheidung in Frage zu stellen. Setzt sich die Revisionsbegründung nur mit einer der Begründungen auseinander, ist die Revision in Bezug auf diesen Streitgegenstand unzulässig (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 - Rn. 14, AP ZPO § 551 Nr. 65 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 8).

20

2. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf Erteilung korrigierter Verdienstbescheinigungen unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils (§ 69 Abs. 2 ArbGG)zunächst mit der Begründung abgewiesen, es fehle hierfür eine Anspruchsgrundlage. § 108 GewO verpflichte den Arbeitgeber erst bei und nicht vor Zahlung zur Erteilung von Gehaltsabrechnungen. Die Klägerin könne ihr Verlangen auch nicht auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB stützen, weil sie - wie der bezifferte Zahlungsantrag zeige - die begehrte Information zur Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs nicht benötige. Darüber hinaus seien auch aus steuerlichen Gründen korrigierte Abrechnungen nicht erforderlich, weil im Steuerrecht das Zuflussprinzip gelte. Im Übrigen stünden der Klägerin ohnehin keine weiteren Zahlungen zu, so dass bereits deshalb keine Korrektur der schon erteilten Abrechnungen erfolgen müsse. Gegen diese Erwägungen des Landesarbeitsgerichts macht die Revision lediglich geltend, korrekte Abrechnungen seien „nicht nur aus steuerlichen Gründen, so des Einhalts steuerbefreiten geringfügigen Beschäftigungsrahmens und nicht nur des Zuflussprinzips relevant“. Sie unterlägen auch „der Überprüfbarkeit der Sozialversicherungen zu Renten- und Krankenkassenbewertung“. Diesen mit dem Anspruchsbegehren in keinerlei Zusammenhang stehenden Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, welche - von den Vorinstanzen ausdrücklich vermisste - Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Korrektur ihrer Gehaltsabrechnungen herangezogen werden könnte.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Hayen    

        

    Rath    

        

        

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 551 Revisionsbegründung


(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründun

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(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.