Landesarbeitsgericht München Urteil, 18. Apr. 2018 - 11 Sa 42/18

published on 18.04.2018 00:00
Landesarbeitsgericht München Urteil, 18. Apr. 2018 - 11 Sa 42/18
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 24 Ca 495/17) vom 13.12.2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird, soweit sich die Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung der Verzugspauschale (Ziff. 3. des Endurteils des Arbeitsgerichts München) richtet, zugelassen, im Übrigen nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Fahrtkostenabgeltung sowie Verpflegungszuschuss nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 04.07.2002 (BRTV Bau), sowie die Zahlung der Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB.

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Bauunternehmen, als Maurer beschäftigt.

Der Kläger war im Februar 2017 an 13 Arbeitstagen, im März 2017 an einem Arbeitstag, im April 2017 an elf Arbeitstagen, im Mai 2017 an 15 Arbeitstagen, im Juni 2017 an acht Arbeitstagen, im Juli 2017 an vier Arbeitstagen, im August 2017 an elf Arbeitstagen und im September 2017 an neun Arbeitstagen länger als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend.

Der Kläger ist im Februar 2017 520 Kilometer, im März 2017 26 Kilometer, im April 2017 468 Kilometer, im Mai 2017 684 Kilometer, im Juni 2017 396 Kilometer, im Juli 2017 216 Kilometer, im August 2017 468 Kilometer und im September 2017 480 Kilometer zu Baustellen der Beklagten gefahren, die mindestens 10 Kilometer von seiner Wohnung entfernt lagen. Die Fahrten hat der Kläger mit seinem Fahrrad zurückgelegt.

Auf das Arbeitsverhältnis ist unstreitig der BRTV Bau kraft beiderseitiger Tarifbindung anwendbar.

§ 7 BRTV Bau enthält unter der Überschrift Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung folgende Regelungen:

„2. Begriffsbestimmungen 2.1 Entfernungen Entfernungen sind nach Maßgabe des kürzesten mit Personenkraftwagen befahrbaren öffentlichen Weges zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung (Unterkunft des Arbeitnehmers) zu bestimmen.

3. Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt“

Der Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebes arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch nach Nr. 4 zusteht, hat nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Fahrtkostenabgeltung und einen Verpflegungszuschuss.

3.1. Fahrtkostenabgeltung Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 10 Kilometer von seiner Wohnung entfernten Arbeitsstelle und benutzt für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug, so erhält er eine Fahrtkostenabgeltung i.H.v. € 0,20 je Arbeitstag und gefahrenen Kilometer (Kilometergeld).Der arbeitstägliche Anspruch ist auf € 20,00 begrenzt. Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden dem Arbeitnehmer die hierfür notwendigen Kosten erstattet. Ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug besteht. Soweit die gewährte Fahrtkostenabgeltung zu versteuern ist, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen; eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung (Abs. 3) als Sachbezug zu versteuern ist.

3.2 Verpflegungszuschuss Ist der Arbeitnehmer ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend, so erhält er einen Verpflegungszuschuss i.H.v. € 4,09 je Arbeitstag in Betrieben in den alten Bundesländern und i.H.v. € 2.56 je Arbeitstag in Betrieben in den neuen Bundesländern.“

Der BRTV Bau enthielt vor der Fassung vom 04.07.2002 eine Unterscheidung hinsichtlich der Fahrtkostenabgeltung zwischen genutzten Personenkraftwagen und Zweirad, wobei hier unterschiedlich hohe Fahrtkostenabgeltung vorgesehen war. Seit der Fassung des 04.07.2002 enthält der BRTV die Formulierung „Fahrzeug“.

Der Kläger begehrt - soweit für die Berufung von Bedeutung - im vorliegenden Verfahren für die genannten Monate Fahrtkostenerstattung i.H.v. € 0,20 je gefahrenem Kilometer gem. § 7 Ziff. 3.1 BRTV, insgesamt € 649,20, sowie Verpflegungszuschuss gem. § 7 Ziff. 3.2. BRTV, da der Kläger an den vorgetragenen Arbeitstagen ausschließlich aus beruflichen Gründen länger als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend gewesen sei, insgesamt € 302,66. Da auch ein Fahrrad ein Fahrzeug i.S.d. StVO sei, habe der Kläger auch Anspruch auf die Fahrtkostenerstattung. Dies ergebe sich auch aus einer im Verfahren 11 Sa 58/17 beim Landesarbeitsgericht München eingeholten Auskunft der Tarifvertragsparteien. Aufgrund der ausstehenden Zahlungen habe der Kläger Anspruch pro Monat auf die Verzugspauschale gem § 288 Abs. 5 BGB, mithin insgesamt € 320.-.

Der Kläger beantragte erstinstanzlich:

1. Die Beklagte wird verurteilt, 53,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2017 an den Kläger zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, 104,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2017 an den Kläger zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € netto zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, 4,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2017 an den Kläger zu bezahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, 5,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2017 an den Kläger zu bezahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € netto zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, 44,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2017 an den Kläger zu bezahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, 93,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2017 an den Kläger zu bezahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € netto zu zahlen.

10. Die Beklagte wird verurteilt, 61,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2017 an den Kläger zu bezahlen.

11. Die Beklagte wird verurteilt, 136,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2017 an den Kläger zu bezahlen.

12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € netto zu zahlen.

13. Die Beklagte wird verurteilt, 32,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2017 an den Kläger zu bezahlen.

14. Die Beklagte wird verurteilt, 79,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2017 an den Kläger zu bezahlen.

15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € netto zu zahlen.

16. Die Beklagte wird verurteilt, 16,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2017 an den Kläger zu bezahlen.

17. Die Beklagte wird verurteilt, 43,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2017 an den Kläger zu bezahlen.

18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € netto zu zahlen.

19. Die Beklagte wird verurteilt, 44,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2017 an den Kläger zu bezahlen.

20. Die Beklagte wird verurteilt, 93,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2017 an den Kläger zu bezahlen.

21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € netto zu zahlen.

22. Die Beklagte wird verurteilt, 44,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2017 an den Kläger zu bezahlen.

23. Die Beklagte wird verurteilt, 93,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2017 an den Kläger zu bezahlen.

24. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € netto zu zahlen.

Die Beklagte beantragte erstinstanzlich:

Klageabweisung.

Die Beklagte war erstinstanzlich der Auffassung, dass die tarifliche Fahrtkostenregelung davon ausgehe, dass diese nur eingreifen würde, falls ein Auto verwendet würde. Denn bei den Tarifverhandlungen hätte nach Auskunft der Tarifvertragsparteien das Fahrrad keine Rolle gespielt. Auch wegen der Anhebung der Kilometergrenze von sechs auf 10 Kilometer sei dies kein Thema gewesen. Daher ergebe die Auslegung der Tarifvorschrift nach Sinn und Zweck, dass eine Erstattung anfallender Kosten beabsichtigt gewesen sei, die aber bei dem Fahrrad nicht anfallen würden. Schließlich spreche auch der systematische Zusammenhang gegen das Fahrrad als Fahrzeug im Sinne der Tarifvorschrift, da der Arbeitgeber nach § 7 Nr.3.1 BRTV Bau die Möglichkeit habe, die Fahrtkostenerstattung durch Stellung eines Fahrzeugs zu vermeiden. Des Weiteren wären die langen Abwesenheiten von zu Hause nicht angefallen, wenn der Kläger ein Auto verwendet hätte. Der Kläger sei nicht nur aus beruflichen, sondern aus sportlichen Gründen länger als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend gewesen.

Das Arbeitsgericht München hat mit dem angefochtenen Urteil vom 13.12.2017 der Klage, soweit für die vorliegende Berufung von Bedeutung, vollumfänglich stattgegeben.

Es hat dies damit begründet, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Fahrtkostenabgeltung bei Benutzung eines Fahrrades bestehe, da die Auslegung von § 7 Ziff. 3.1 BRTV nach Wortlaut, dem geäußerten Willen der Tarifvertragsparteien und Systematik ergebe, dass mit dem Begriff Fahrzeug auch ein Fahrrad gemeint sein sollte. Auch habe der Kläger Anspruch auf den geltend gemachten Verpflegungszuschuss. Dessen Voraussetzungen seien erfüllt, nachdem davon auszugehen sei, dass die Beklagte eine kostenlose Beförderung des Klägers mit einem von ihr gestellten Fahrzeug nicht übernehmen wollte und der Kläger damit mit einem eigenen Fahrzeug zu den Baustellen fahren musste. Insofern sei der Kläger aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend gewesen. Die Anspruchshöhe sei nicht bestritten. Auch der Anspruch auf die Verzugspauschale sei gegeben.

Gegen dieses, der Beklagten am 19.12.2017 zugestellte, Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.01.2018, am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen.

Die Beklagte wiederholt im Rahmen der Berufungsinstanz ihren erstinstanzlichen Vortrag (zum Großteil durch Wiedergabe des identischen Wortlauts eines erstinstanzlichen Schriftsatzes). Gegen das Fahrrad spräche auch der Hinweis auf § 21 StVO, da dieser als Beispiel für Personenbeförderung eine ausreichende Anzahl von zugelassenen Sitzen vorsehe. Anspruch auf die Verzugspauschale bestehe nicht, da § 12 a Abs. 1 Satz1 ArbGG jeden denkbaren Schadensersatzanspruch ausschließe und nach Rechtsprechung des BAG auch materiellrechtlich begründete Kostenerstattungsansprüche ausgeschlossen seien. Die Verzugspauschale stelle einen pauschalierten Schadensersatz dar, wobei dessen Geltendmachung ebenso wie diejenige des Ersatzes des tatsächlichen Schadens durch § 12 a ArbGG gehindert werde.

Die Beklagte beantragte zuletzt,

  • 1.Das Urteil des Arbeitsgerichtes B-Stadt vom 13.12.2017 - 24 Ca 495/17 wird aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger Euro 302,66 brutto zzgl. Zinsen sowie Euro 649,20 brutto sowie einen Verzugsschaden in Höhe von Euro 320,00 zu zahlen.

  • 2.Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger beantragte zuletzt,

Zurückweisung der Berufung.

Der Kläger hält die Berufung schon nicht für zulässig, da die Beklagte sich nicht mit dem Urteil auseinandergesetzt habe, sondern lediglich einen Schriftsatz der ersten Instanz kopiert habe. Die Auslegung der Tarifvorschrift ergebe, dass mit Fahrzeug auch ein Fahrrad gemeint sei.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 19.01.2018, 14.02.2018, 20.02.2018, 15.03.2018 sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520, 524 ZPO). Sie ist daher zulässig. Insbesondere findet eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil statt. Zwar muss eine Berufungsbegründung auf den jeweiligen Fall und das ergangene Urteil zugeschnitten sein, sich mit den Urteilsgründen auseinandersetzen und darf nicht nur erstinstanzlichen Vortrag wiederholen (vgl. BAG v. 27.07.2010 - 1 AZR 186/09). Im vorliegenden Fall besteht aber die Besonderheit, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichtes aufgrund des bereits früher zwischen den Parteien verhandelten Falls gleichen Themas absehbar war und die vorgebrachten Argumente der Beklagten daher auch auf den Urteilsinhalt zugeschnitten sind. Sie setzen sich daher mit den Urteilsgründen auseinander, weil auch das Arbeitsgericht vor allem die Begründung aus dem Verfahren 11 Sa 58/17 vor dem LAG München übernommen hat, das zum Zeitpunkt der Erstellung des erstinstanzlichen Schriftsatzes, der in die Berufungsbegründung übernommen wurde, bereits vorlag. Es kann aber keine Unterschied machen, ob die Argumente, auf denen die Beklagte beharrt, mit gleichem Wortlaut übernommen werden oder umformuliert erneut vorgebracht werden.

II.

Die Berufung der Beklagten ist aber nicht begründet.

1. Der Kläger hat gem. § 7 Ziff. 3.1 Abs. 1 BRTV Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung i.H.v. € 0,20 je gefahrenen Kilometer für die von ihm angegebenen Monate Februar bis September 2017 in dem von ihm angegebenen Umfang, der insoweit unstreitig ist.

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch des Klägers auf Fahrtkostenabgeltung nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger ein Fahrrad für seine Fahrten von der Wohnung zur jeweiligen Baustelle benutzt hat. Dies ergibt die Auslegung von Ziff. 3.1 des § 7 BRTV.

aa) Haben die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag mit Rechtsnormen vereinbart, sind diese nach der objektiven Methode auszulegen. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfrei Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge, weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, Urteil v. 23.06.2016 - 8 AZR 643/14; Urteil v. 14.07.2015 - 3 AZR 903/13).

bb) Danach ergibt die Auslegung, dass auch die Nutzung eines Fahrrades eine Nutzung eines Fahrzeuges i.S.v. Ziff. 3.1 des § 7 BRTV darstellt.

Zunächst ergibt dies bereits die Auslegung des Wortlauts. Denn die Rede ist in dieser Ziff. 3.1 lediglich von einem Fahrzeug. Insoweit erscheint bereits der Wortlaut als eindeutig und insoweit nicht auslegungsfähig, als zwischen den Parteien völlig unstreitig auch ein Fahrrad ein Fahrzeug darstellt. Dabei ist es auch gleichgültig, ob es sich um ein Fahrzeug i.S.v. § 21 StVO handelt, da jedenfalls auch ein Fahrrad ein Fahrzeug im allgemein gebrauchten Wortsinne ist. Insoweit stellt sich bereits die Frage, ob aufgrund des eindeutigen Wortlauts überhaupt eine weitere Auslegung erforderlich ist. Zwar beinhaltet § 7 BRTV in Ziff. 3.1 keine ausdrückliche Erwähnung des Fahrrades, so dass die Vorschrift an sich auslegungsbedürftig sein könnte dahingehend, ob sie auch den Begriff des Fahrrades erfasst. Die Wortlautauslegung, die aber primär vorzunehmen ist, spricht an sich bereits eindeutig auch für die Einbeziehung des Fahrrades.

Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgt und man eine Unklarheit bejahen würde, insbesondere unter Einbeziehung von Ziff. 2.1 des § 7 BRTV, wo die Entfernungsbemessung der kürzesten Strecke anhand der Fahrtstrecke mit einem PKW vorgenommen wird, so wäre nach den o.g. Auslegungsgrundsätzen jedenfalls der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen. Dieser muss sich auch aus den tariflichen Normen insoweit ergeben, als er dort seinen Niederschlag gefunden haben muss.

Aufgrund der von Seiten des Gerichts eingeholten Tarifauskunft der Tarifvertragsparteien ist aber von diesen eindeutig ein Wille dahingehend geäußert worden, dass die Tarifnorm auch das Fahrrad mit erfassen soll. Dies zeigen die eingeholten Auskünfte der tarifschließenden Parteien, in denen explizit dargelegt ist von allen drei Parteien, dass der Begriff des Fahrzeuges auch das Fahrrad mit erfassen sollte, insbesondere im Hinblick auf die Abänderung des Tarifwortlauts im Jahre 2002. Dies sollte eine Vereinheitlichung und Verkürzung insoweit darstellen, dass lediglich noch die „Fahrzeuge“ erwähnt werden und keine Differenzierung mehr vorgenommen werden sollte, so dass eine Vereinheitlichung und Verschlankung des Tarifvertrages eintreten sollte. Dieser tatsächlich geäußerte Wille der Tarifvertragsparteien findet auch seinen Niederschlag im Wortlaut in dem Begriff Fahrzeug, der wie oben erwähnt, auch das Fahrrad mit erfasst. Dabei wird auch nicht etwa durch die Auskunft eine Auslegung aus Sicht der jeweiligen Tarifpartei vorgenommen, sondern mitgeteilt, dass man durch die Vereinfachung die Fahrtkostenerstattung auch auf das Fahrrad erstrecken wollte. Besonders deutlich wird dies in der Auskunft des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (Bl. 24 d.A.), in der es heißt, dass der Wille der Tarifvertragsparteien mit dem Begriff Fahrzeug auch Fahrräder erfassen wollte.

Schließlich ergibt sich dieses Auslegungsergebnis insoweit von der Systematik her, als der Tarifvertrag in § 7 Ziff. 2.1 BRTV zwar vom Personenkraftwagen spricht, aber ansonsten in der Regelung Ziff. 3.1 den Begriff Fahrzeug verwendet, wobei es nahegelegen hätte, hätte die Tarifregelung lediglich etwa motorgetriebene Fahrzeuge umfassen sollen, diesen Begriff zu verwenden und nicht den Begriff des Fahrzeuges, der völlig allgemein sämtliche Fahrzeuge aller Art erfasst.

Insofern ist, nachdem die Wortlautauslegung eindeutig ist, auch der Wille der Tarifvertragsparteien eindeutig geäußert wurde und vorliegt, eine weitere Auslegung entbehrlich. Insoweit ist insbesondere auch der tarifliche Gesamtzusammenhang nur für die Auslegung heranzuziehen, um den Anhaltspunkt für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien und den Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend zu ermitteln. Nachdem aber insbesondere der Wille der Tarifvertragsparteien eindeutig bestimmbar ist, kommt es auf den näheren Gesamtzusammenhang nicht mehr an.

Auch der Sinn und Zweck der Fahrtkostenerstattung spricht im Übrigen nicht gegen dieses Ergebnis. Sicher ging es primär um die Erstattung entstehender Kosten. Aber diese entstehen auch bei Nutzung eines Fahrrades, infolge des Verschleißes etwa für Wartung, Bremsen Reifen usw. Auch wenn man also vor allem PKW-Kosten im Auge hatte, steht der Sinn und Zweck der Auslegung nicht entgegen. Dies wäre nur anzunehmen, falls überhaupt keine Kosten bei Fahrradnutzung entstünden. Die Höhe der entstehenden Kosten hingegen spielt aufgrund der vorgenommenen Pauschalierung keine Rolle. Selbst wenn es insoweit zwar nachvollziehbar erscheint, dass es merkwürdig wäre, dass der Arbeitgeber durch das Zurverfügungstellen eines Fahrrades bereits die Fahrtkostenabgeltung ausschließen könnte, da auch im weiteren Text der Ziff. 3.1 des § 7 BRTV die Formulierung Fahrzeug verwendet wird, so spricht dies grundsätzlich nicht gegen diesen Inhalt der Tarifnorm. Denn insoweit dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass die Zurverfügungstellung eines Fahrrades für den Weg von der Wohnung zur Baustelle und auch die Nutzung des Fahrrades einen absoluten Ausnahmefall darstellen dürfte und daher von den Tarifvertragsparteien vernachlässigbar erschien, zumal dies auch nur dann in Betracht käme, wenn tatsächlich die Fahrradnutzung auch dem Arbeitnehmer zumutbar ist, wie im vorliegenden Fall, in dem der Kläger selbst dieses Fahrzeug gewählt hat.

Eine Tarifauslegung gegen den ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien ist zudem auch deshalb gehindert, weil dies einen Eingriff in die Tarifautonomie darstellen würde. Denn das Gericht würde seine Ansicht an die Stelle der übereinstimmenden Äußerungen der Tarifvertragsparteien stellen. Dies ist nicht Aufgabe der Gerichte. Lediglich bei unklaren Regelungen und unklarem Willen der Tarifvertragsparteien, insbesondere etwa auch divergierendem Willen der Tarifvertragsparteien, kann allenfalls über die Auslegung ein bestimmtes Ergebnis herbeigeführt werden, jedoch nicht gegen den Willen der Tarifvertragsparteien (vgl. z.B. BAG 24.09.2008 - 4 AZR 642/07)

Insoweit war die Berufung zurückzuweisen.

2. Die weitere Berufung der Beklagten ist ebenfalls unbegründet, da der Kläger Anspruch auf den Verpflegungszuschuss hat.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger grundsätzlich die Voraussetzungen von Ziff. 3.2 des § 7 BRTV unstreitig erfüllt hat. Dabei spielt es des Weiteren auch keine Rolle, dass der Kläger über die 10-Stunden-Grenze möglicherweise nur wegen der Verwendung eines Fahrrades hinauskommt.

Da wie vorhin dargelegt, auch ein Fahrrad i.S.d. Ziff. 3.1 des § 7 BRTV ein Fahrzeug darstellt, kann es dem Arbeitnehmer nicht genommen werden, ein entsprechenden Fahrzeug zu nutzen. Vielmehr hätte gegebenenfalls von Seiten der Tarifvertragsparteien eine entsprechende Nutzung ausgeschlossen werden müssen. Jedenfalls war der Kläger i.S.d. Tarifnorm lediglich ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend. Denn der Kläger hat sich, um sich auf die Baustelle zu begeben, mit dem Fahrrad dorthin begeben. Dass der Kläger dies aus gesundheitlichen oder sportlichen Gründen gemacht hätte, ist eine reine Vermutung der Beklagten. Jedenfalls kann bei Einbeziehung des Fahrrades in den Begriff des Fahrzeuges dem Kläger die Nutzung dieses Fahrrades dann nicht entgegengehalten werden. Insoweit konnte die Berufung auch insoweit keinen Erfolg haben und war diese zurückzuweisen.

3. Schließlich war die Berufung auch im Hinblick auf die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 zurückzuweisen. Die Beklagte befand sich in Verzug mit den o.g. Leistungen, da diese monatlich nach dem Tarifvertrag zum Fünfzehnten des Monats geschuldet waren, § 5 Nr.7 BRTV Bau.

§ 288 Abs. 5 BGB kommt auch im Arbeitsrecht zur Anwendung. Die Regelung des § 288 Abs. 5 BGB wird nicht durch § 12 a ArbGG verdrängt. Insoweit fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der eindeutige Wortlaut des § 288 Abs. 5 BGB spricht für diesen Anspruch, zumal er keine Ausnahmeregelung enthält. Gleichermaßen wäre es systemwidrig die Möglichkeit von Verzugszinsen zuzulassen und die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, aber die Pauschale auszuschließen ( vgl. ebenso LAG Niedersachsen 20.04.2017 - 5 Sa 1263/16; LAG Baden-Württemberg 13.10.2016 - 3 Sa 34/16; Germelmann/Künzel in Germelmann ArbGG 9. Aufl. § 12 a Rnr.39).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

5. Anlass, die Revision auch bezüglich der Fahrtkostenerstattung und des Verpflegungszuschusses zuzulassen, besteht nicht. Dem Rechtsstreit kommt keine grundlegende Bedeutung zu. Die Frage der Auslegung des Tarifvertrages ist kein Zulassungsgrund gem. § 72 Abs. 2 ArbGG. Angesichts des hier vorliegenden Einzelfalls kann, auch wenn theoretisch die Möglichkeit einer unbestimmten Anzahl von betroffenen Fällen besteht, von einer grundsätzlichen Bedeutung der Frage nicht die Rede sein, da die tatsächlich vorliegenden Fälle und die Relevanz selbst nach Ansicht der Beklagten absolut gering sind. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird insoweit verwiesen. Bezüglich der Frage der Verzugspauschale und ihrer Anwendbarkeit im Arbeitsrecht liegt die grundsätzliche Bedeutung vor. Insoweit war diesbezüglich die Berufung zuzulassen.

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published on 13.12.2017 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 302,66 € brutto (i.W. dreihundertzwei 66/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 53,17 € seit 15.03.2017, weiteren 4,09 € seit 15...
published on 24.05.2017 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 24 Ca 662/16) vom 15.12.2016 in Ziff. 2 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, a
published on 23.06.2016 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10. Juli 2014 - 6 Sa 198/14 - wird zurückgewiesen.
published on 14.07.2015 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. August 2013 - 6 Sa 70/13 - aufgehoben.
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 302,66 € brutto (i.W. dreihundertzwei 66/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 53,17 € seit 15.03.2017, weiteren 4,09 € seit 15.04.2017, weiteren 44,99 € seit 15.05.2017, weiteren 61,35 € seit 15.06.2017, weiteren 32,72 € seit 15.07.2017, weiteren 16,36 € seit 15.08.2017, weiteren 44,99 € seit 15.09.2017, weiteren 44,99 € seit 15.10.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 649,20 € brutto (i.W. sechshundertneunundvierzig 20/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 104,00 € seit 15.03.2017, weiteren 5,20 € seit 15.04.2017, weiteren 93,60 € seit 15.05.2017, weiteren 136,80 € seit 15.06.2017, weiteren 79,20 € seit 15.07.2017, weiteren 43,20 € seit 15.08.2017, weiteren 93,60 € seit 15.09.2017 weiteren 93,60 € seit 15.10.2017 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 320 € (i.W. dreihundertzwanzig EURO) zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Der Kläger trägt 37/100, die Beklagte 63/100 der Kosten des Rechtsstreits.

6. Der Streitwert wird auf 1.829,02 € festgesetzt.

7. Soweit die Berufung nicht kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Fahrtkostenabgeltung und Verpflegungszuschüssen nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 04.07.2002 (BRTV Bau) und über Differenzlohnansprüche wegen einer tariflichen Lohnerhöhung nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neunen Länder und des Landes Berlin vom 10.06.2016 (im Folgenden: TV Lohn/West) für die Monate Februar bis einschließlich September 2017.

Der Kläger ist gelernter Maurer und seit 25.04.2005 bei der Beklagten als solcher beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für das Bauhauptgewerbe kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung.

§ 7 BRTV Bau enthält unter der Überschrift Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung folgende Regelungen:

„2. Begriffsbestimmungen 2.1 Entfernungen Entfernungen sind nach Maßgabe des kürzesten mit Personenkraftwagen befahrbaren öffentlichen Weges zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung (Unterkunft des Arbeitnehmers) zu bestimmen.

3. Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt“

Der Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebes arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch nach Nr. 4 zusteht, hat nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Fahrtkostenabgeltung und einen Verpflegungszuschuss.

3.1. Fahrtkostenabgeltung Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 10 Kilometer von seiner Wohnung entfernten Arbeitsstelle und benutzt für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug, so erhält er eine Fahrtkostenabgeltung i.H.v. € 0,20 je Arbeitstag und gefahrenen Kilometer (Kilometergeld).Der arbeitstägliche Anspruch ist auf € 20,00 begrenzt. Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden dem Arbeitnehmer die hierfür notwendigen Kosten erstattet. Ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug besteht. Soweit die gewährte Fahrtkostenabgeltung zu versteuern ist, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen; eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung (Abs. 3) als Sachbezug zu versteuern ist.

3.2 Verpflegungszuschuss Ist der Arbeitnehmer ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend, so erhält er einen Verpflegungszuschuss i.H.v. € 4,09 je Arbeitstag in Betrieben in den alten Bundesländern und i.H.v. € 2.56 je Arbeitstag in Betrieben in den neuen Bundesländern.“

Der BRTV Bau enthielt vor der Fassung vom 04.07.2002 eine Unterscheidung hinsichtlich der Fahrtkostenabgeltung zwischen genutzten Personenkraftwagen und Zweirad, wobei hier unterschiedlich hohe Fahrtkostenabgeltung vorgesehen war. Seit der Fassung des 04.07.2002 enthält der BRTV Bau die Formulierung „Fahrzeug“.

Die Beklagte legte in der Abrechnung des Klägers für Februar bis einschließlich April 2017 einen Stundenlohn von 19,10 € brutto und ab Mai 2017 einen Stundenlohn von 19,52 € brutto zugrunde.

Der Kläger war im Februar 2017 an 13 Arbeitstagen, im März 2017 an einem Arbeitstag, im April 2017 an elf Arbeitstagen, im Mai 2017 an 15 Arbeitstagen, im Juni 2017 an acht Arbeitstagen, im Juli 2017 an vier Arbeitstagen, im August 2017 an elf Arbeitstagen und im September 2017 an neun Arbeitstagen mehr als zehn Stunden von seiner Wohnung abwesend.

Der Kläger ist im Februar 2017 520 km, im März 2017 26 km, im April 2017 468 km, im Mai 2017 684 km zu, im Juni 2017 396 km, im Juli 2017 216 km, im August 2017 468 km und im September 2017 480 km zu Baustellen der Beklagten gefahren, die mindestens zehn Kilometer von seiner Wohnung entfernt liegen. Die Fahrten legte der Kläger mit seinem Fahrrad zurück.

Der Kläger trägt vor, auf Grundlage seiner Eingruppierung in Lohngruppe 4 des TV Lohn/West stehe ihm ab dem 01.05.2016 eine tarifliche Entgelterhöhung i.H.v. 2,4 Prozent, mithin 19,56 € brutto pro Stunde zu. Außerdem stehe dem Kläger seit dem 01.05.2017 eine weitere Erhöhung um 2,2 Prozent zu, mithin 19,99 € brutto zu. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 1 TV Lohn/West.

Die Beklagte habe dem Kläger eine nicht anrechenbare Zulage neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt. Der Prokurist der Beklagten habe den Kläger im Mai 2014 gefragt, ob er den Vorarbeiter bei der Leitung von zukünftigen Baustellen im Hinblick auf die Maßgenauigkeit unterstützen wolle. Für diese Aufgabe sei dem Kläger eine dauerhafte, individuell auf ihn zugeschnittene Sonderzahlung von 0,45 € brutto in der Stunde, zusätzlich zu seinem bisherigen Stundenlohn von 17,62 € brutto, zugesprochen worden. Seit April 2017 würden dem Kläger keine Messarbeiten mehr übertragen. Der Kläger habe nicht im Juni 2015 gesagt, dass er die Zusatzaufgaben nicht mehr mache.

Das Fahrrad sei ein Fahrzeug i.S.d. § 7 Ziffer 3.1 BRTV Bau. Der Kläger habe Anspruch auf Verpflegungszuschüsse gem. § 7 Ziffer 3.2 BRTV Bau.

Der Kläger beantragt zuletzt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, 75,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, 53,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, 104,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € netto zu zahlen.

  • 5.Die Beklagte wird verurteilt, 2,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 6.Die Beklagte wird verurteilt, 76,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 7.Die Beklagte wird verurteilt, 4,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 8.Die Beklagte wird verurteilt, 5,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 9.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € netto zu bezahlen.

  • 10.Die Beklagte wird verurteilt, 75,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 11.Die Beklagte wird verurteilt, 44,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 12.Die Beklagte wird verurteilt, 93,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 13.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € zu zahlen.

  • 14.Die Beklagte wird verurteilt, 78,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 15.Die Beklagte wird verurteilt, 61,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 16.Die Beklagte wird verurteilt, 136,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 17.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € zu zahlen.

  • 18.Die Beklagte wird verurteilt, 79,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 19.Die Beklagte wird verurteilt, 32,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 20.Die Beklagte wird verurteilt, 79,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 21.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € zu zahlen.

  • 22.Die Beklagte wird verurteilt, 59,93 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 23.Die Beklagte wird verurteilt, 16,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 24.Die Beklagte wird verurteilt, 43,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 25.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € zu zahlen.

  • 26.Die Beklagte wird verurteilt, 54,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 27.Die Beklagte wird verurteilt, 44,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 28.Die Beklagte wird verurteilt, 93,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 29.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € zu zahlen.

  • 30.Die Beklagte wird verurteilt, 54,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 31.Die Beklagte wird verurteilt, 44,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 32.Die Beklagte wird verurteilt, 93,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 33.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, eine prozentuale Lohnerhöhung sei dem TV Lohn/West fremd.

Es sei richtig, dass der Prokurist der Beklagten den Kläger gefragt habe, ob er dem Vorarbeiter zur Hand gehen wolle. Der Kläger habe geantwortet: „Da darfst Du aber einiges drauflegen“. Der Prokurist der Beklagten habe dann gesagt, dass er das erst im Büro besprechen werde. Mit der nächsten Lohnzahlung sei dem Kläger ein höherer Lohn ausbezahlt worden, ohne weiter darüber zu sprechen. Gut zwölf Monate später, am 24.06.2015, habe der Kläger dem Prokuristen der Beklagten mitgeteilt, dass er die Zusatzaufgaben nicht mehr machen könne, da ihm das zu stressig sei und er das nervlich nicht mehr aushalte. Der Prokurist der Beklagten habe geantwortet, dass der Kläger es dann lassen müsse. Ab diesem Zeitpunkt habe der Kläger keine Messarbeiten mehr ausgeführt und den Vorarbeiter nicht mehr unterstützt. Ab dem 24.06.2015 sei daher eine allgemeine Zulage ohne Zweckbestimmung geleistet worden, so dass eine Anrechnung von Tariflohnerhöhungen in der Zukunft möglich gewesen sei.

Ein Anspruch auf Verpflegungszuschuss sei nicht gegeben, da der Kläger nicht ausschließlich aus beruflichen, sondern aus sportlichen Gründen mehr als zehn Stunden von seiner Wohnung abwesend gewesen sei.

Das Fahrrad sei kein Fahrzeug i.S.d. § 7 Ziffer 3.1 BRTV Bau. Die tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverbände hätten in einem Parallelverfahren (Az. …) mitgeteilt, dass bei den Tarifvertragsverhandlungen das Fahrrad keine Rolle gespielt habe.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages der Parteien wird Bezug genommen auf die jeweils gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst zugehörigen Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist, teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Zahlung der geltend gemachten Verpflegungszuschüsse i.H.v. insgesamt 302,66 € brutto (Ziffer 2, 7, 11, 16, 20, 24, 28 und 32 des Beklagtenschriftsatzes vom 07.11.2017), auf die Zahlung der geltend gemachten Fahrtkostenerstattung i.H.v. insgesamt 649,20 € brutto (Ziffer 3, 8, 12, 17, 21, 25, 29 und 33 des Beklagtenschriftsatzes vom 07.11.2017) sowie auf die Zahlung des geltend gemachten Verzugsschadens i.Hv. insgesamt 320 € (Ziffer 4, 9, 14, 18, 22, 26, 30 und 34 des Beklagtenschriftsatzes 07.11.2017) . Differenzlohnansprüche des Klägers wegen einer tariflichen Lohnerhöhung (Ziffer 1, 5, 6, 10, 15, 19, 23, 27 und 31 des Beklagtenschriftsatzes vom 07.11.2017) bestehen hingegen nicht.

Im Einzelnen:

1. Der Kläger hat für die geltend gemachten Monate Februar bis einschließlich September 2017 keine Differenzlohnansprüche wegen einer tariflichen Lohnerhöhung.

a. Der Anspruch des Klägers ist gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Der Gesamttarifstundenlohn für Lohgruppe 4 gem. § 5 Ziffer 3 BRTV Bau betrug gem. § 2 Abs. 6 TV Lohn/West von Februar bis einschließlich Mai 2017 19,09 € brutto und in der Zeit von Juni bis einschließlich September 2017 19,51 € brutto. Die Beklagte hat dem Kläger im Zeitraum Februar bis einschließlich April 2017 einen Stundenlohn i.H.v. 19,10 € brutto und ab Mai 2017 einen Stundenlohn i.H.v. 19,52 € brutto bezahlt.

b. Die von der Beklagten gewährte Zulage ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht anrechnungsfest.

aa. Ob eine Tariflohnerhöhung individualrechtlich auf eine übertarifliche Vergütung angerechnet werden kann, hängt von der zugrunde liegenden Vergütungsabrede ab. Haben die Arbeitsvertragsparteien dazu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt diese.

Andernfalls ist aus den Umständen zu ermitteln, ob eine Befugnis zur Anrechnung besteht. Die Anrechnung ist grundsätzlich möglich, sofern dem Arbeitnehmer nicht vertraglich ein selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist (BAG vom 23.09.2009, Az. 23.09.2009, Rn. 21, zitiert nach juris).

Dies ist der Fall, wenn die Zulage für eine Tätigkeit oder eine Leistung gewährt wird, für die der Tarifvertrag keine Gegenleistung vorsieht und der Arbeitgeber sich eine Anrechnung oder einen Widerruf nicht ausdrücklich vorbehalten hat (BAG vom 23.03.1993, Az. 1 AZR 520/92, AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang).

Allein in der tatsächlichen Zahlung liegt keine vertragliche Abrede, die Zulage solle auch nach einer Tariflohnerhöhung als selbständiger Lohnbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn gezahlt werden. Das gilt auch, wenn die Zulage über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos gezahlt und nicht mit Tariflohnerhöhungen verrechnet worden ist. Eine neben dem Tarifentgelt gewährte übertarifliche Zulage greift künftigen Tariflohnerhöhungen vor. Für den Arbeitgeber ist regelmäßig nicht absehbar, ob er bei künftigen Tariflohnerhöhungen weiter in der Lage sein wird, eine bisher gewährte Zulage in unveränderter Höhe fortzuzahlen. Dies ist für den Arbeitnehmer erkennbar und Grundlage einer sog. freiwilligen übertariflichen Zulage. Der Anrechnungsvorbehalt ist demgemäß bereits mit der Vereinbarung einer übertariflichen Vergütung oder Zulage hinreichend klar ersichtlich. Erhöht sich die tarifliche Vergütung, entspricht die Zulässigkeit der Anrechnung regelmäßig dem Parteiwillen, weil sich die Gesamtvergütung nicht verringert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der übertarifliche Vergütungsbestandteil als freiwillig oder anrechenbar bezeichnet worden ist. Es reicht aus, dass das Gesamtentgelt übertariflich ist. Der in diesem enthaltene übertarifliche Vergütungsbestandteil hängt von der Höhe des Tarifentgelts ab und ist deshalb variabel. Er entspricht in seiner rechtlichen Bedeutung weder einer anrechenbaren noch einer anrechnungsfesten übertariflichen Zulage (BAG vom 23.09.2009, Az. 23.09.2009, Rn. 21, zitiert nach juris).

Will der Arbeitnehmer geltend machen, das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt setze sich in Wahrheit aus dem Tarifentgelt und einer anrechnungsfesten übertariflichen Zulage zusammen, hat er tatsächliche Umstände vorzutragen, die den Schluss auf eine solche Vereinbarung erlauben. Andernfalls kann die Erhöhung des Tarifentgelts nur dann zu einem effektiv erhöhten Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers führen, wenn das Tarifentgelt das vereinbarte Entgelt übersteigt (BAG vom 23.09.2009, Az. 23.09.2009, Rn. 21, zitiert nach juris).

bb. Unter Anwendung der dargestellten Grundsätze war die dem Kläger gewährte Zulage i.H.v. 0,45 € brutto pro Stunde auf künftige Tariflohnerhöhungen anrechenbar.

(1) Eine ausdrückliche Vereinbarung zur Anrechenbarkeit haben die Parteien auch nach dem Vortrag des Klägers nicht getroffen.

(2) Aus dem Vortrag des Klägers wird auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist.

Aus dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass die gewährte Zulage für eine Tätigkeit oder Leistung gewährt werden sollte, für die der BRTV Bau i.V.m. TV Lohn/West keine Gegenleistung vorsieht. Der Kläger erbringt und erbrachte im Arbeitsverhältnis zur Beklagten lediglich diejenigen Leistungen, die gemäß § 5 BRTV-Bau i.V.m. TV Lohn/West abgegolten werden sollten. Die Zulage sollte weder eine besondere Erschwernis noch eine zusätzliche Tätigkeit oder Leistung des Klägers abgelten.

Nach dem klägerischen Vortrag wurde die Zulage geleistet, weil er dem Vorarbeiter insbesondere im Hinblick auf die Maßgenauigkeit zur Hand gehen sollte. Hieraus ergibt sich aber - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht, dass die Zulage einen eigenständigen Leistungszweck über den dem Kläger zu gewährenden Gesamttarifstundenlohn hinaus aufweist. Vielmehr gehen die vom Kläger vorgetragenen Aufgaben - dem Vorarbeiter im Hinblick auf die Maßgenauigkeit zur Hand gehen - nicht über die in Lohngruppe 4 BRTV Bau enthaltene Tätigkeitsbeschreibung (selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes) hinaus.

Damit war die Zulage - wie die Beklagte zutreffend ausführt - auf künftige Tariflohnerhöhungen anrechenbar. Eine anderslautende betriebliche Übung konnte aufgrund der oben dargestellten Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts nicht entstehen.

2. Der Kläger hat Anspruch auf die Zahlung der geltend gemachten Verpflegungszuschüsse gem. § 7 Ziffer 3.2 BRTV Bau für den Zeitraum Februar bis einschließlich September 2017 in dem von ihm angegebenen Umfang, der insoweit unstreitig ist.

a. Gem. § 7 Ziffer 3.2 BRTV Bau erhält der Arbeitnehmer, wenn er ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als zehn Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, einen Verpflegungszuschuss in Höhe von 4,09 € je Arbeitstag in Betrieben in den alten Bundesländern.

b. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Nachdem - mangels eines anderweitigen Vortrags der Beklagten - davon auszugehen ist, dass die Beklagte eine kostenlose Beförderung des Klägers mit einem von ihr gestellten Fahrzeug nicht übernehmen wollte und der Kläger damit mit einem eigenen Fahrzeug zu den einzelnen Baustellen fahren musste, war der Kläger aus beruflichen Gründen an den von ihm genannten streitgegenständlichen Arbeitstagen mehr als zehn Stunden von seiner Wohnung abwesend.

c. Der Kläger hat die tarifliche Ausschlussfrist des § 15 Ziffer 1 BRTV Bau gewahrt.

3. Der Kläger hat gem. § 7 Ziffer 3.1 Abs. 1 BRTV Bau Anspruch auf die geltend gemachte Fahrtkostenabgeltung i.H.v. € 0,20 je gefahrenen Kilometer für die von ihm angegebenen Monate Februar bis einschließlich September 2017 in dem von ihm angegebenen Umfang, der insoweit unstreitig ist.

a. Nach einer Entscheidung des LAG München vom 24.05.2017 (11 Sa 58/17) ergibt sich die Erstattungsfähigkeit des Fahrrads aus einer Auslegung von Ziffer 3.1 des § 7 BRTV Bau. Das LAG München hat hierzu Folgendes ausgeführt:

aa. Haben die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag mit Rechtsnormen vereinbart, sind diese nach der objektiven Methode auszulegen. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfrei Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge, weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG vom 23.06.2016, Az. 8 AZR 643/14; BAG vom 14.07.2015, Az. 3 AZR 903/13).

bb. Danach ergibt die Auslegung, dass auch die Nutzung eines Fahrrades eine Nutzung eines Fahrzeuges i.S.v. Ziff. 3.1 des § 7 BRTV darstellt.

Zunächst ergibt dies bereits die Auslegung des Wortlauts. Denn die Rede ist in dieser Ziff. 3.1 lediglich von einem Fahrzeug. Insoweit erscheint bereits der Wortlaut als eindeutig und insoweit nicht auslegungsfähig, als zwischen den Parteien völlig unstreitig auch ein Fahrrad ein Fahrzeug darstellt. Dabei ist es auch gleichgültig, ob es sich um ein Fahrzeug i.S.v. § 21 StVO handelt, da jedenfalls auch ein Fahrrad ein Fahrzeug im allgemein gebrauchten Wortsinne ist. Insoweit stellt sich bereits die Frage, ob nach der Wortlautauslegung ohnehin eine weitere Auslegung erforderlich ist. Zwar beinhaltet § 7 BRTV in Ziff. 3.1 keine ausdrückliche Erwähnung des Fahrrades, so dass die Vorschrift an sich auslegungsbedürftig dahingehend ist, ob sie auch den Begriff des Fahrrades erfasst. Die Wortlautauslegung, die aber primär vorzunehmen ist, spricht an sich bereits eindeutig auch für die Einbeziehung des Fahrrades.

Selbst wenn dies nicht als eindeutig anzusehen wäre, insbesondere unter Einbeziehung von Ziff. 2.1 des § 7 BRTV, wo die Rede von der Entfernung über die Bemessung der kürzesten Strecke mit einem PKW vorgenommen wird, so wäre nach den o.g. Auslegungsgrundsätzen jedenfalls der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen. Dieser muss sich auch aus den tariflichen Normen insoweit ergeben, als er dort seinen Niederschlag gefunden haben muss.

Aufgrund der von Seiten des Gerichts eingeholten Tarifauskunft der Tarifvertragsparteien ist aber von diesen eindeutig ein Wille dahingehend geäußert worden, dass die Tarifnorm auch das Fahrrad mit erfassen soll. Dies zeigen die eingeholten Auskünfte, in denen explizit dargelegt ist von allen drei tarifschließenden Parteien, dass der Begriff des Fahrzeuges auch das Fahrrad mit erfassen sollte, insbesondere im Hinblick auf die Abänderung des Tarifwortlauts im Jahre 2002. Dies sollte eine Vereinheitlichung und Verkürzung insoweit darstellen, dass lediglich noch die Fahrzeuge erwähnt werden und keine Differenzierung mehr vorgenommen werden sollte, so dass eine Vereinheitlichung und Verschlankung des Tarifvertrages eintreten sollte. Dieser tatsächlich geäußerte Wille der Tarifvertragsparteien findet auch seinen Niederschlag im Wortlaut in dem Begriff Fahrzeug, der wie oben erwähnt, auch das Fahrrad mit erfasst.

Schließlich ergibt sich dieses Auslegungsergebnis insoweit von der Systematik her, als der Tarifvertrag in § 7 Ziff. 2.1 BRTV zwar vom Personenkraftwagen spricht, aber ansonsten in der Regelung Ziff. 3.1 den Begriff Fahrzeug verwendet, wobei es nahegelegen hätte, hätte die Tarifregelung lediglich etwa motorgetriebene Fahrzeuge umfassen sollen, diesen Begriff zu verwenden und nicht den Begriff des Fahrzeuges, der völlig allgemein sämtliche Fahrzeuge aller Art erfasst.

Insofern ist, nachdem die Wortlautauslegung eindeutig ist, auch der Wille der Tarifvertragsparteien eindeutig geäußert wurde und vorliegt, eine weitere Auslegung entbehrlich. Insoweit ist insbesondere auch der tarifliche Gesamtzusammenhang nur für die Auslegung heranzuziehen, um den Anhaltspunkt für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien und den Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend zu ermitteln. Nachdem aber insbesondere der Wille der Tarifvertragsparteien eindeutig bestimmbar ist, kommt es auf den näheren Gesamtzusammenhang nicht mehr an.

Selbst wenn es insoweit zwar nachvollziehbar erscheint, dass es merkwürdig wäre, dass der Arbeitgeber durch das Zurverfügungstellen eines Fahrrades bereits die Fahrtkostenabgeltung ausschließen könne, da auch im weiteren Text der Ziff. 3.1 des § 7 BRTV die Formulierung Fahrzeug verwendet wird, so spricht dies grundsätzlich nicht gegen diesen Inhalt der Tarifnorm. Denn insoweit dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass die Zurverfügungstellung eines Fahrrades für den Weg von der Wohnung zur Baustelle und auch die Nutzung des Fahrrades einen absoluten Ausnahmefall darstellen dürfte und daher von den Tarifvertragsparteien vernachlässigbar erschien. Eine Tarifauslegung gegen den ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien ist zudem auch dadurch gehindert, weil dies einen Eingriff in die Tarifautonomie darstellen würde. Denn das Gericht würde seine Ansicht an die Stelle der übereinstimmenden Äußerungen der Tarifvertragsparteien stellen. Dies ist nicht Aufgabe der Gerichte. Lediglich bei unklaren Regelungen und unklarem Willen der Tarifvertragsparteien, insbesondere etwa auch divergierendem Willen der Tarifvertragsparteien, kann allenfalls über die Auslegung ein bestimmtes Ergebnis herbeigeführt werden, jedoch nicht gegen den Willen der Tarifvertragsparteien.

b. Der Kläger hat die tarifliche Ausschlussfrist gem. § 15 Ziffer 1 BRTV Bau gewahrt.

4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 5 Ziffer 7.2 BRTV Bau i.V.m. §§ 286, 288 BGB.

5. Der Anspruch auf den geltend gemachten sonstigen Verzugsschaden i.H.v. insgesamt 320 € ergibt sich aus § 288 Abs. 5 BGB.

Die Neuregelung des § 288 Abs. 5 BGB findet auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche Anwendung (LAG Köln vom 22.11.2016, Az. 12 Sa 524/16, Rn. 58, zitiert nach juris; LAG Niedersachsen vom 20.04.2017, Az. 5 Sa 1263/16, Rn. 22, zitiert nach juris).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1, 98 ZPO. Als Kostenstreitwert wurden insgesamt 2.788,10 € (Nennwert der geltend gemachen Zahlungsansprüche) berücksichtigt.

III.

Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzen. Er entspricht dem Nennwert der zuletzt anhängigen Zahlungsanträge.

IV.

1. Gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG ist im Urteilstenor klarzustellen, ob die Berufung zugelassen wird. Für eine besondere Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 ArbGG bestand keine Veranlassung. Hiervon unberührt bleibt die Zulässigkeit der Berufung aus anderen Gründen, insbesondere gemäß § 64 Abs. 2b ArbGG für den Fall, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes € 600,00 übersteigt.

2. Die Parteien können gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht in München einlegen. Im Einzelnen gilt das Folgende:

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1)1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit

1.
von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder
2.
in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.
2Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berücksichtigen, dass die in Absatz 3 vorgeschriebene Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnahme im Sinne des § 8 Absatz 1 darstellt (Nettosteuersatz).3Die Pauschalierung ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1 000 Euro im Kalenderjahr gewährt.4Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufügen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge gewährt werden sollen oder gewährt worden sind.

(2)1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er

1.
arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt.2Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind,
1a.
oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern anlässlich einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die nach § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind,
2.
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt,
3.
Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden,
4.
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt, soweit die Vergütungen die nach § 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen,
5.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden,
6.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz übereignet.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden,
7.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, übereignet.
2Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden Pauschsteuersätzen erheben:
1.
mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für die nicht nach § 3 Nummer 15 steuerfreien
a)
Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder
b)
Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden,
soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden; diese pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
2.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
3.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent für die Freifahrtberechtigungen, die Soldaten nach § 30 Absatz 6 des Soldatengesetzes erhalten; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 sowie Nummer 5 Satz 6 abziehbaren Werbungskosten.
3Die nach Satz 2 pauschalbesteuerten Bezüge bleiben bei der Anwendung des § 40a Absatz 1 bis 4 außer Ansatz.4Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer sind in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 und 3 die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer.

(3)1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen.2Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage.3Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz.4Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 24 Ca 662/16) vom 15.12.2016 in Ziff. 2 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 808,80 netto nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz

aus € 127,20 seit 15.03.2016,

weiteren € 130,40 seit 15.04.2016,

weiteren € 129,20 seit 15.05.2016,

weiteren € 114,00 seit 01.07.2016,

weiteren € 148,40 seit 15.07.2016 und

weiteren € 159,60 seit 15.08.2016

zu bezahlen.

2. Die Anschlussberufung der Beklagte wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Fahrtkostenabgeltung sowie Verpflegungszuschuss nach dem Baurahmentarifvertrag.

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Bauunternehmen, als Maurer beschäftigt.

Der Kläger war im Februar 2016 an 17 Arbeitstagen, im März 2016 an 15 Arbeitstagen, im April 2016 an 16 Arbeitstagen, im Mai 2016 an 15 Arbeitstagen, im Juni 2016 an 17 Arbeitstagen und im Juli 2016 an 17 Arbeitstagen länger als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend.

Der Kläger ist im Februar 2016 - 636 Kilometer, im März 2016 - 652 Kilometer, im April 2016 - 646 Kilometer, im Mai 2016 - 570 Kilometer, im Juni 2016 - 742 Kilometer und im Juli 2016 - 798 Kilometer zu Baustellen der Beklagten gefahren, die mindestens 10 Kilometer von seiner Wohnung entfernt liegen. Die Fahrten hat der Kläger mit seinem Fahrrad zurückgelegt.

Auf das Arbeitsverhältnis ist unstreitig der Baurahmentarifvertrag (BRTV) kraft beiderseitiger Tarifbindung anwendbar.

§ 7 BRTV enthält unter der Überschrift Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung folgende Regelungen:

„...

2. Begriffsbestimmungen 2.1 Entfernungen Entfernungen sind nach Maßgabe des kürzesten mit Personenkraftwagen befahrbaren öffentlichen Weges zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung (Unterkunft des Arbeitnehmers) zu bestimmen.

3. Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt

Der Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebes arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch nach Nr. 4 zusteht, hat nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Fahrtkostenabgeltung und einen Verpflegungszuschuss.

3.1. Fahrtkostenabgeltung

Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 10 Kilometer von seiner Wohnung entfernten Arbeitsstelle und benutzt für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug, so erhält er eine Fahrtkostenabgeltung i.H.v. € 0,20 je Arbeitstag und gefahrenen Kilometer (Kilometergeld).Der arbeitstägliche Anspruch ist auf € 20,00 begrenzt.

Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden dem Arbeitnehmer die hierfür notwendigen Kosten erstattet. Ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug besteht. Soweit die gewährte Fahrtkostenabgeltung zu versteuern ist, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen; eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung (Abs. 3) als Sachbezug zu versteuern ist.

3.2 Verpflegungszuschuss

Ist der Arbeitnehmer ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend, so erhält er einen Verpflegungszuschuss i.H.v. € 4,09 je Arbeitstag in Betrieben in den alten Bundesländern und i.H.v. € 2.56 je Arbeitstag in Betrieben in den neuen Bundesländern.“

Der BRTV enthielt vor der Fassung vom 04.07.2002 eine Unterscheidung hinsichtlich der Fahrtkostenabgeltung zwischen genutzten Personenkraftwagen und Zweirad, wobei hier unterschiedlich hohe Fahrtkostenabgeltung vorgesehen war. Seit der Fassung des 04.07.2002 enthält der BRTV die Formulierung „Fahrzeug“.

Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren für die genannten Monate Fahrtkostenerstattung i.H.v. € 0,20 je gefahrenem Kilometer gem. § 7 Ziff. 3.1 BRTV sowie Verpfle-gungszuschuss gem. § 7 Ziff. 3.2. BRTV, da der Kläger an den vorgetragenen Arbeitstagen ausschließlich aus beruflichen Gründen länger als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend gewesen sei. Da auch ein Fahrrad ein Fahrzeug i.S.d. StVO sei, hab der Kläger auch Anspruch auf die Fahrtkostenerstattung.

Der Kläger beantragte erstinstanzlich:

1. Die Beklagte wird verurteilt, 69,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2016 an den Kläger zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, 61,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2016 an den Kläger zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, 127,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2016 an den Kläger zu bezahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, 130,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2016 an den Kläger zu bezahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, 65,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2016 an den Kläger zu bezahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, 129,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2016 an den Kläger zu bezahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, 917,93 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2016 an den Kläger zu bezahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, 69,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2016 an den Kläger zu bezahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, 148,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2016 an den Kläger zu bezahlen.

10. Die Beklagte wird verurteilt, 76,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2016 an den Kläger zu bezahlen.

11. Die Beklagte wird verurteilt, 61,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2016 an den Kläger zu bezahlen.

12. Die Beklagte wird verurteilt, 114,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2016 an den Kläger zu bezahlen.

13. Die Beklagte wird verurteilt, 72,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2016 an den Kläger zu bezahlen.

14. Die Beklagte wird verurteilt, 75,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2016 an den Kläger zu bezahlen.

15. Die Beklagte wird verurteilt, 65,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2016 an den Kläger zu bezahlen.

16. Die Beklagte wird verurteilt, 159,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2016 an den Kläger zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte erstinstanzlich:

Klageabweisung.

Die Beklagte war der Auffassung, dass die tarifliche Fahrtkostenregelung davon ausgehe, dass diese nur eingreifen würde, falls ein Auto verwendet würde. Des Weiteren wären die langen Abwesenheiten von zu Hause nicht angefallen, wenn der Kläger ein Auto verwendet hätte.

Das Arbeitsgericht München hat mit dem angefochtenen Urteil vom 15.12.2016 der Klage lediglich hinsichtlich der Verpflegungszuschüsse, nicht jedoch im Hinblick auf die Fahrtkostenabgeltung, stattgegeben.

Es hat dies damit begründet, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Fahrtkostenabgeltung bei Benutzung eines Fahrrades nicht bestehe. Entsprechend enthalte § 7 Ziff. 3.1 BRTV keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich einer Fahrtkostenabgeltung bei Benutzung eines Fahrrades. Auch eine Auslegung der Regelung führe zu keinem Anspruch des Klägers insoweit. Zwar handle es sich bei einem Fahrrad grundsätzlich um ein Fahrzeug i.S.d. StVO, dennoch ergebe sich aus Wortlaut und Sinn und Zweck der tariflichen Regelung und dem Gesamtzusammenhang, dass bei Benutzung eines Fahrrads kein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung bestehe. Denn aus dem Wortlaut der tariflichen Regelung, konkret Ziff. 2.1 des § 7 BRTV, ergebe sich, dass die Tarifvertragsparteien im Regelfall von der Benutzung eines Personenkraftwagens ausgegangen seien, da hierauf bei der Bestimmung der Entfernung abgestellt werde. Des Weiteren werde dieses Ergebnis auch im Hinblick auf die steuerlichen Reisekostenerstattungssätze gestützt. Seit 2014 sei eine steuerfreie Erstattung für Fahrten mit dem Fahrrad nicht mehr möglich. Für Fahrten mit dem Kfz könne hingegen eine steuerfreie Erstattung von € 0,30 pro gefahrenen Kilometer bzw. bei Benutzung eines Motorrads, Motorrollers, Mopeds oder Mofas von € 0,20 pro gefahrenen Kilometer erfolgen. Schließlich werde das Ergebnis auch durch Sinn und Zweck der tariflichen Erstattungsregelung gestützt. Sinn und Zweck sei die Abgeltung von Mehraufwendungen des Arbeitnehmers, die tatsächlich dadurch entstünden, dass er für die Fahrten zu Arbeitsstellen sein eigenes Fahrzeug benutze. Gleichzeitig gehe auch der Gesetzgeber mit den oben dargestellten Sätzen davon aus, dass hiermit eine angemessene wirtschaftliche Abgeltung der Aufwendungen erfolgen könne. Vor diesem Hintergrund ergebe sich deshalb, dass der tarifliche Erstattungssatz von € 0,20 pro gefahrenem Kilometer nicht für Fahrten mit dem eigenen Fahrrad herangezogen werden könne, nachdem insbesondere auch eine steuerliche Erstattung nicht mehr vorgesehen sei.

Jedoch habe der Kläger Anspruch auf den geltend gemachten Verpflegungszuschuss. Dessen Voraussetzungen seien erfüllt, nachdem davon auszugehen sei, dass die Beklagte eine kostenlose Beförderung des Klägers mit einem von ihr gestellten Fahrzeug nicht übernehmen wollte und der Kläger damit mit einem eigenen Fahrzeug zu den Baustellen fahren musste. Insofern sei der Kläger aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend gewesen. Die Anspruchshöhe sei nicht bestritten.

Gegen dieses, dem Kläger am 23.12.2016 zugestellte, Urteil richten sich die Berufung des Klägers mit Schriftsatz vom 23.01.2017 sowie die Anschlussberufung der Beklagten mit Schriftsatz vom 23.02.2017.

Der Kläger ist im Rahmen der Berufung der Auffassung, dass der Kläger Anspruch auf die Fahrtkostenabgeltung auch bei Benutzung eines Fahrrades habe. Dies ergebe sich insbesondere im Hinblick auf die Auslegung des Tarifvertrages. Insoweit ergebe nicht der Wortlaut der tariflichen Regelung, dass die Tarifvertragsparteien von der Benutzung eines Personenkraftwagens ausgegangen seien, da Ziff. 2.1 von § 7 BRTV lediglich eine Regelung im Hinblick auf die Berechnung der Entfernung beinhalte, insbesondere eine Regelung, welcher Weg bei Vorliegen verschiedener Wegemöglichkeiten, heranzuziehen sei. Des Weiteren zeige auch die unterschiedliche Wortwahl in Ziff. 2.1 und in Ziff. 3.1 von § 7, dass bei der Fahrtkostenabgeltung grundsätzlich der Begriff des Fahrzeuges heranzuziehen sei und nicht etwa allein von Personenkraftwagen auszugehen sei, da ansonsten auch der Begriff Personenkraftwagen bei der Fahrtkostenabgeltung verwendet worden wäre. Dies zeige auch eine Kommentarstelle, wonach Fahrzeuge i.S.v. § 21 StVO gemeint wäre. Ansonsten würde etwa auch bei der Benutzung eines Motorrads oder Mofas kein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung bestehen, obwohl auch das Arbeitsgericht von einem entsprechenden Anspruch ausgehe. Außerdem sei auch die steuerrechtliche Seite unmaßgeblich, insbesondere hätten steuerliche Reisekostenerstattungssätze einen anderen Sinn als die tarifliche Erstattungsregel. Insbesondere hätten die Tarifparteien die Möglichkeit auch weitergehende Erstattungssätze, als etwa nach Steuerrecht, zu vereinbaren. Schließlich unterstütze auch die historische Entwicklung des BRTV diese Auslegung, da in der alten Fassung des BRTV noch zwischen Zweirad - unter Ausdrücklicher Erwähnung des Fahrrads - und PKW unterschieden worden sei. Diese Unterscheidung sei dann anschließend in der späteren Fassung des BRTV aufgegeben worden. Vielmehr sei der zusammenfassende Begriff des Fahrzeugs verwendet worden. Insoweit hätte es nahe gelegen, hätten die Tarifvertragsparteien lediglich eine Fahrtkostenerstattung für Personenkraftwagen gewollt, diesen Begriff zu verwenden.

Der Kläger beantragte zuletzt,

1. Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts München vom 15.12.2016, Az.: 24 Ca 662/16, soweit die Klage abgewiesen wurde und Verurteilung der Beklagten wie folgt:

2. Die Beklagte wird verurteilt, € 127,20 netto nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2016 an den Kläger zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, € 130,40 netto nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 an den Kläger zu bezahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, € 129,20 netto nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2016 an den Kläger zu bezahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, € 148,40 netto nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 an den Kläger zu bezahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, € 114,00 netto nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 an den Kläger zu bezahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, € 159,60 netto nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2016 an den Kläger zu bezahlen.“

Die Beklagte beantragte zuletzt,

Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte ist im Rahmen der Berufung weiterhin der Auffassung, dass die von Seiten des Arbeitsgerichts vorgenommene Auslegung von Ziff. 3.1 des § 7 BRTV ordnungsgemäß sei. Dies zeige zum einen die Ziff. 2.1 des § 7 mit der Bezugnahme auf den kürzesten Weg mit einem Personenkraftwagen sowie die Tatsache, dass der Fahrzeugbegriff einheitlich im Rahmen dieser Vorschrift des § 7 BRTV verwendet werde. Ansonsten müsste der Arbeitnehmer auch die Stellung eines Fahrrades mit der Folge des Ausschlusses der Fahrtkostenabgeltung durch den Arbeitgeber hinnehmen. Des Weiteren würde auch der Verweis auf die steuerrechtliche Regelung in § 40 Abs. 2 EStG für diese Auslegung sprechen. Des Weiteren käme in diesem Fall auch die Abwesenheitsregelung mit entsprechenden Ansprüchen gem. Ziff. 4. von § 7 zum Tragen, wenn auch ein Fahrrad einbezogen würde, da dann die zeitlichen Grenzen leichter erreicht wären. Auch die Historie des Tarifvertrages spreche nicht für diese Regelung, da zuletzt auch die Entfernung auf mindestens 10 Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erhöht wurde, was dafür spreche, dass hierbei auch Fahrräder nicht mehr berücksichtigt werden sollten. Die im Rahmen der eingeholten Tarifauskunft geäußerte Ansicht der Tarifvertragsparteien sei nicht maßgeblich, da es sich hierbei nur um geäußerte Auslegungsergebnisse handle, nicht um den damaligen Willen der Tarifvertragsparteien. Insbesondere spreche der Gesamtzusammenhang unter den o.g. Gesichtspunkten gegen die Einbeziehung des Fahrrads.

Darüber hinaus habe der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrte Verpflegungszuschusszahlung, da der Kläger nicht ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von der Wohnung abwesend gewesen sei, sondern das Fahrrad als Sportgerät aus privaten Gründen benutze und bei der Nutzung eines PKWs nicht länger als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend gewesen wäre.

Die Beklagte beantragte daher zuletzt im Wege der Anschlussberufung:

Das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 15.12.2016, Az.: 24 Ca 662/16 wird in Ziff. 1 aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wurde, € 362,83 brutto -Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an den Kläger zu zahlen.

Der Kläger beantragte diesbezüglich:

Zurückweisung der Anschlussberufung.

Der Kläger ist der Auffassung, dass es hinsichtlich des Verpflegungszuschusses nicht darauf ankomme, nach der tariflichen Regelung, ob der Kläger mit dem Fahrrad länger brauche als mit dem Auto Eine solche Differenzierung sei ebenso wenig vorgesehen, wie etwa die Frage, mit welcher Geschwindigkeit etwa das Auto benutzt würde.

Das Gericht hat eine Tarifauskunft der tarifschließenden Tarifparteien zur Frage eingeholt, inwieweit insbesondere die Umstellung des Tarifvertrages im Jahr 2002 dazu dienen sollte, Fahrräder künftig auszuschließen bzw. weiterhin im Begriff des Fahrzeugs enthalten zu sehen, wie aus Bl. 183, 184 und 187 d. A. ersichtlich.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 23.01.2017, 20.02.2017, 03.03.2017, 18.05.2017 sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist mit Ausnahme hinsichtlich des Zinsbeginns bei den Verzugszinsen begründet, die zulässige Anschlussberufung der Beklagten unbegründet.

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers sowie die gem. § 64 Abs. 6 ArbGG, § 524 ZPO statthafte Anschlussberufung der Beklagten sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520, 524 ZPO). Sie sind daher zulässig.

II.

Die Berufung des Klägers ist mit Ausnahme des Zinsbeginns der Verzugszinsen begründet.

1. Der Kläger hat gem. § 7 Ziff. 3.1 Abs. 1 BRTV Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung i.H.v. € 0,20 je gefahrenen Kilometer für die von ihm angegebenen Monate Februar bis Juli 2016 in dem von ihm angegebenen Umfang, der insoweit unstreitig ist.

a) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist der Anspruch des Klägers auf Fahrtkostenabgeltung nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger ein Fahrrad für seine Fahrten von der Wohnung zur jeweiligen Baustelle benutzt hat. Dies ergibt die Auslegung von Ziff. 3.1 des § 7 BRTV.

aa) Haben die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag mit Rechtsnormen vereinbart, sind diese nach der objektiven Methode auszulegen. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfrei Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge, weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, Urteil v. 23.06.2016 - 8 AZR 643/14; Urteil v. 14.07.2015 - 3 AZR 903/13).

bb) Danach ergibt die Auslegung, dass auch die Nutzung eines Fahrrades eine Nutzung eines Fahrzeuges i.S.v. Ziff. 3.1 des § 7 BRTV darstellt.

Zunächst ergibt dies bereits die Auslegung des Wortlauts. Denn die Rede ist in dieser Ziff. 3.1 lediglich von einem Fahrzeug. Insoweit erscheint bereits der Wortlaut als eindeutig und insoweit nicht auslegungsfähig, als zwischen den Parteien völlig unstreitig auch ein Fahrrad ein Fahrzeug darstellt. Dabei ist es auch gleichgültig, ob es sich um ein Fahrzeug i.S.v. § 21 StVO handelt, da jedenfalls auch ein Fahrrad ein Fahrzeug im allgemein gebrauchten Wortsinne ist. Insoweit stellt sich bereits die Frage, ob nach der Wortlautauslegung ohnehin eine weitere Auslegung erforderlich ist. Zwar beinhaltet § 7 BRTV in Ziff. 3.1 keine ausdrückliche Erwähnung des Fahrrades, so dass die Vorschrift an sich auslegungsbedürftig dahingehend ist, ob sie auch den Begriff des Fahrrades erfasst. Die Wortlautauslegung, die aber primär vorzunehmen ist, spricht an sich bereits eindeutig auch für die Einbeziehung des Fahrrades.

Selbst wenn dies nicht als eindeutig anzusehen wäre, insbesondere unter Einbeziehung von Ziff. 2.1 des § 7 BRTV, wo die Rede von der Entfernung über die Bemessung der kürzesten Strecke mit einem PKW vorgenommen wird, so wäre nach den o.g. Auslegungsgrundsätzen jedenfalls der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen. Dieser muss sich auch aus den tariflichen Normen insoweit ergeben, als er dort seinen Niederschlag gefunden haben muss.

Aufgrund der von Seiten des Gerichts eingeholten Tarifauskunft der Tarifvertragsparteien ist aber von diesen eindeutig ein Wille dahingehend geäußert worden, dass die Tarifnorm auch das Fahrrad mit erfassen soll. Dies zeigen die eingeholten Auskünfte, in denen explizit dargelegt ist von allen drei tarifschließenden Parteien, dass der Begriff des Fahrzeuges auch das Fahrrad mit erfassen sollte, insbesondere im Hinblick auf die Abänderung des Tarifwortlauts im Jahre 2002. Dies sollte eine Vereinheitlichung und Verkürzung insoweit darstellen, dass lediglich noch die Fahrzeuge erwähnt werden und keine Differenzierung mehr vorgenommen werden sollte, so dass eine Vereinheitlichung und Ver-schlankung des Tarifvertrages eintreten sollte. Dieser tatsächlich geäußerte Wille der Tarifvertragsparteien findet auch seinen Niederschlag im Wortlaut in dem Begriff Fahrzeug, der wie oben erwähnt, auch das Fahrrad mit erfasst.

Schließlich ergibt sich dieses Auslegungsergebnis insoweit von der Systematik her, als der Tarifvertrag in § 7 Ziff. 2.1 BRTV zwar vom Personenkraftwagen spricht, aber ansons ten in der Regelung Ziff. 3.1 den Begriff Fahrzeug verwendet, wobei es nahegelegen hätte, hätte die Tarifregelung lediglich etwa motorgetriebene Fahrzeuge umfassen sollen, diesen Begriff zu verwenden und nicht den Begriff des Fahrzeuges, der völlig allgemein sämtliche Fahrzeuge aller Art erfasst.

Insofern ist, nachdem die Wortlautauslegung eindeutig ist, auch der Wille der Tarifvertragsparteien eindeutig geäußert wurde und vorliegt, eine weitere Auslegung entbehrlich. Insoweit ist insbesondere auch der tarifliche Gesamtzusammenhang nur für die Auslegung heranzuziehen, um den Anhaltspunkt für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien und den Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend zu ermitteln. Nachdem aber insbesondere der Wille der Tarifvertragsparteien eindeutig bestimmbar ist, kommt es auf den näheren Gesamtzusammenhang nicht mehr an.

Selbst wenn es insoweit zwar nachvollziehbar erscheint, dass es merkwürdig wäre, dass der Arbeitgeber durch das Zurverfügungstellen eines Fahrrades bereits die Fahrtkostenabgeltung ausschließen könne, da auch im weiteren Text der Ziff. 3.1 des § 7 BRTV die Formulierung Fahrzeug verwendet wird, so spricht dies grundsätzlich nicht gegen diesen Inhalt der Tarifnorm. Denn insoweit dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass die Zurverfügungstellung eines Fahrrades für den Weg von der Wohnung zur Baustelle und auch die Nutzung des Fahrrades einen absoluten Ausnahmefall darstellen dürfte und daher von den Tarifvertragsparteien vernachlässigbar erschiehn. Eine Tarifauslegung gegen den ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien ist zudem auch dadurch gehindert, weil dies einen Eingriff in die Tarifautonomie darstellen würde. Denn das Gericht würde seine Ansicht an die Stelle der übereinstimmenden Äußerungen der Tarifvertragsparteien stellen. Dies ist nicht Aufgabe der Gerichte. Lediglich bei unklaren Regelungen und unklarem Willen der Tarifvertragsparteien, insbesondere etwa auch divergierendem Willen der Tarifvertragsparteien, kann allenfalls über die Auslegung ein bestimmtes Ergebnis herbeigeführt werden, jedoch nicht gegen den Willen der Tarifvertragsparteien.

Somit war auf die Berufung der Klage des Klägers stattzugeben. Da allerdings nach dem Baurahmentarifvertrag die Löhne erst zum 15. des Folgemonats fällig werden, war der Zinsbeginn frühestens auf diesen Zeitpunkt festzulegen, lediglich für die Maiansprüche auf den eingeklagten Zinsbeginn 01.07.2016. Insoweit war die Berufung zurückzuweisen.

2. Die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet, da der Kläger Anspruch auf den Verpflegungszuschuss hat.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger grundsätzlich die Voraussetzungen von Ziff. 3.2 des § 7 BRTV unstreitig erfüllt hat. Dabei spielt es des Weiteren auch keine Rolle, dass der Kläger über die 10-Stunden-Grenze möglicherweise nur wegen der Verwendung eines Fahrrades hinauskommt.

Da wie vorhin dargelegt, auch ein Fahrrad i.S.d. Ziff. 3.1 des § 7 BRTV ein Fahrzeug darstellt, kann es dem Arbeitnehmer nicht genommen werden, ein entsprechenden Fahrzeug zu nutzen. Vielmehr hätte gegebenenfalls von Seiten der Tarifvertragsparteien eine entsprechende Nutzung ausgeschlossen werden müssen. Jedenfalls war der Kläger i.S.d. Tarifnorm lediglich ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend. Denn der Kläger hat sich, um sich auf die Baustelle zu begeben, mit dem Fahrrad dorthin begeben. Dass der Kläger dies aus gesundheitlichen oder sportlichen Gründen gemacht hätte, ist eine reine Vermutung der Beklagten. Jedenfalls kann bei Einbeziehung des Fahrrades in den Begriff des Fahrzeuges dem Kläger die Nutzung dieses Fahrrades dann nicht entgegengehalten werden. Insoweit konnte die Anschlussberufung keinen Erfolg haben und war diese zurückzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Trotz des Unterliegens des Klägers im Hinblick auf die Berufung bezüglich des Zinsbeginns, waren der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da hierdurch keine zusätzlichen Kosten verursacht wurden.

4. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Dem Rechtsstreit kommt keine grundlegende Bedeutung zu. Die Frage der Auslegung des Tarifvertrages ist kein Zulassungsgrund gem. § 72 Abs. 2 ArbGG. Angesichts des hier vorliegenden Einzelfalls kann von einer grundsätzlichen Bedeutung der Frage nicht die Rede sein. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird verwiesen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen

1.
auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
2.
auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
3.
in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.

(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26), der zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU vom 27. Februar 2014 (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 32) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind. Abweichend von Satz 1

1.
ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden,
2.
dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,
3.
ist
a)
beim Verkehr mit Taxen und
b)
bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht,
auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.

(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.

(2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.

(3) Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 16. Dezember 2008 - 1 Sa 154/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Sonn- und Feiertagszuschläge.

2

Die Beklagte betreibt Alten- und Pflegewohnheime. Die Klägerin ist bei ihr seit 1991 als Pflegehelferin beschäftigt. Seit einer Vertragsänderung vom April 2002 arbeitet die Klägerin grundsätzlich nur an Wochenenden.

3

Bei der Beklagten galt ab Mai 2001 die Betriebsvereinbarung „Mehrarbeit und Vergütungszuschläge“ (BV 2001). Danach erhielten alle Arbeitnehmer für die Arbeit an Sonntagen einen Zuschlag iHv. 50 %, für Feiertagsarbeit betrug der Zuschlag 100 %.

4

Nach der Vertragsänderung vom April 2002 erhielt die Klägerin keine Zuschläge mehr für Sonn- und Feiertagsarbeit. In einem von ihr deswegen eingeleiteten Rechtsstreit schlossen die Parteien am 19. Februar 2004 einen gerichtlichen Vergleich. Danach hat die Klägerin für geleistete Sonntagsarbeit nach Maßgabe der BV 2001 einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags iHv. 50 % des Grundstundenlohns.

5

Im Mai 2007 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine neue Betriebsvereinbarung über Mehrarbeit und Vergütungszuschläge (BV 2007). Diese sieht in § 4 Abs. 2 vor, dass Mitarbeiter, die ausschließlich Dienste am Wochenende leisten, keine Sonntagszuschläge erhalten.

6

In der Zeit von Juni 2007 bis einschließlich März 2008 arbeitete die Klägerin insgesamt 174 Stunden an Sonntagen. Hierfür zahlte die Beklagte keine Zuschläge.

7

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte sei bereits aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 19. Februar 2004 zur Zahlung der Sonntagszuschläge verpflichtet. Des Weiteren stünden ihr diese Zuschläge auch nach der BV 2001 zu. Diese sei nicht wirksam durch die BV 2007 abgelöst worden. Zudem sei § 4 Abs. 2 BV 2007 wegen Verstoßes gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

        

1.    

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Arbeitslohn für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis zum 31. März 2008 iHv. 821,28 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in bestimmter gestaffelter Höhe zu zahlen.

        

2.    

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den in Ziffer 1 benannten Zeitraum korrigierte monatliche Verdienstbescheinigungen zu überlassen.

        

3.    

Es wird festgestellt, dass der Klägerin für geleistete Sonntagsdienste Zuschläge von 50 % und für geleistete Feiertagsdienste Zuschläge von 100 % der Grundvergütung zustehen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

10

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Klägerin ist größtenteils unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet.

12

I. In Bezug auf die Anträge zu 1) und zu 3) ist die Revision mangels hinreichender Begründung unzulässig, soweit die Klägerin die erhobenen Ansprüche auf die beiden Betriebsvereinbarungen stützt.

13

1. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich daher mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 - Rn. 13, AP ZPO § 551 Nr. 65 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 8). Der Revisionsführer darf sich nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass er das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (vgl. BAG 15. November 2006 - 7 ABR 6/06 - Rn. 13). Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem der Streitgegenstände, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 21, AP ZPO § 551 Nr. 68).

14

2. Hiernach ist die Revision bezüglich der Anträge zu 1) und zu 3) unzulässig, soweit die Klägerin ihr Begehren aus den beiden Betriebsvereinbarungen herleitet.

15

a) Die Klägerin hat die auf die Gewährung von Sonn- und Feiertagszuschlägen gerichteten Anträge zu 1) und zu 3) in den Vorinstanzen zum einen auf die Vereinbarung der Parteien im gerichtlichen Vergleich vom 19. Februar 2004 und zum anderen auf die beiden Betriebsvereinbarungen gestützt. Hierbei handelt es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Lebenssachverhalte und damit zwei Streitgegenstände iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, deren Begründung nicht denknotwendig voneinander abhängt.

16

b) Die Revisionsbegründung enthält keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils, soweit dieses die auf die BV 2001 und 2007 gestützten Anträge zu 1) und zu 3) abgewiesen hat. In der Revisionsbegründung legt die Klägerin lediglich ihre Rechtsauffassung dar, ohne sich mit der eingehenden Begründung des Landesarbeitsgerichts konkret auseinanderzusetzen. Soweit sie geltend macht, die BV 2007 enthalte eine Regelungslücke, weil sie nicht bestimme, wie oft ein Mitarbeiter werktäglichen Dienst verrichten müsse, um einen Anspruch auf Wochenend- und Feiertagszuschläge zu erhalten, liegt hierin kein konkreter Angriff gegen das angefochtene Urteil. Die Klägerin geht mit keinem Wort auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Rückwirkung sowie zum Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien bei der Bestimmung des Leistungszwecks für Zulagen ein. Dies gilt auch für ihren Vortrag zum Vertrauensschutz.

17

II. Soweit die Klägerin ihre Anträge zu 1) und zu 3) auf den gerichtlichen Vergleich vom 19. Februar 2004 stützt, ist die Revision zwar zulässig. Sie setzt sich in der Revisionsbegründung ausreichend mit den Erwägungen des Landesarbeitsgerichts auseinander, die insoweit zur Abweisung der Klage geführt haben. Die Revision ist jedoch unbegründet, weil in diesem Umfang bereits die Berufung unzulässig war. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 10, BAGE 121, 18). Das Landesarbeitsgericht hätte die Berufung insoweit bereits als unzulässig verwerfen müssen, da sich die Klägerin in der Berufungsbegründung mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts, die zur Abweisung der auf den Prozessvergleich vom 19. Februar 2004 gestützten Anträge geführt haben, überhaupt nicht auseinandergesetzt hat.

18

III. In Bezug auf den zu 2) gestellten Antrag, der Klägerin korrigierte Verdienstbescheinigungen zu überlassen, ist die Revision unzulässig.

19

1. Ist die Berufungsentscheidung über einen Streitgegenstand auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung alle Erwägungen angreifen, denn sie muss im Falle ihrer Berechtigung geeignet sein, die Entscheidung in Frage zu stellen. Setzt sich die Revisionsbegründung nur mit einer der Begründungen auseinander, ist die Revision in Bezug auf diesen Streitgegenstand unzulässig (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 - Rn. 14, AP ZPO § 551 Nr. 65 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 8).

20

2. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf Erteilung korrigierter Verdienstbescheinigungen unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils (§ 69 Abs. 2 ArbGG)zunächst mit der Begründung abgewiesen, es fehle hierfür eine Anspruchsgrundlage. § 108 GewO verpflichte den Arbeitgeber erst bei und nicht vor Zahlung zur Erteilung von Gehaltsabrechnungen. Die Klägerin könne ihr Verlangen auch nicht auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB stützen, weil sie - wie der bezifferte Zahlungsantrag zeige - die begehrte Information zur Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs nicht benötige. Darüber hinaus seien auch aus steuerlichen Gründen korrigierte Abrechnungen nicht erforderlich, weil im Steuerrecht das Zuflussprinzip gelte. Im Übrigen stünden der Klägerin ohnehin keine weiteren Zahlungen zu, so dass bereits deshalb keine Korrektur der schon erteilten Abrechnungen erfolgen müsse. Gegen diese Erwägungen des Landesarbeitsgerichts macht die Revision lediglich geltend, korrekte Abrechnungen seien „nicht nur aus steuerlichen Gründen, so des Einhalts steuerbefreiten geringfügigen Beschäftigungsrahmens und nicht nur des Zuflussprinzips relevant“. Sie unterlägen auch „der Überprüfbarkeit der Sozialversicherungen zu Renten- und Krankenkassenbewertung“. Diesen mit dem Anspruchsbegehren in keinerlei Zusammenhang stehenden Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, welche - von den Vorinstanzen ausdrücklich vermisste - Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Korrektur ihrer Gehaltsabrechnungen herangezogen werden könnte.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Hayen    

        

    Rath    

        

        
Lastenausgleichsgesetz - LAG

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10. Juli 2014 - 6 Sa 198/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Auslegung einer im „Ergebnis einer Moderation zur Geschäftsgrundlage zum Konzerntarifvertrag“ getroffenen Vereinbarung.

2

Die Klägerin ist die Gewerkschaft der Piloten. Die Beklagte - die Muttergesellschaft des Deutschen Lufthansa Konzerns - ist ein deutsches Luftfahrtunternehmen. Seit 1992 gilt zwischen den Parteien die Tarifvereinbarung „Geschäftsgrundlage“ zum Konzern-Tarifvertrag Cockpitpersonal (im Folgenden Geschäftsgrundlage zum KTV). Diese hat in der Fassung vom 4. Dezember 2004 auszugsweise folgenden Inhalt:

        

Geschäftsgrundlage zum KTV

        

Die Tarifpartner gehen im Zusammenhang mit dem Abschluß des Tarifvertrages Cockpit vom 08.12.1992 von den nachstehenden Grundsätzen aus:

        

1. Geltungsbereich

        

Der Konzern-Tarifvertrag Cockpitpersonal (KTV) bestehend aus den vereinbarten Mindestbedingungen im Manteltarif-, Vergütungstarif-, Wechsel- und Förderungstarifrecht, gilt für Cockpit-Mitarbeiter der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft (DLH), Condor Flugdienst GmbH (CFG), und bei Konzerngesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung.

        

Unter der Dachmarke DLH bzw. CFG werden nur Mitarbeiter beschäftigt, die unter diesen Geltungsbereich fallen. Im Falle von Übernahmen oder Neugründungen von anderen Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung unter der Dachmarke DLH bzw. CFG werden die Tarifpartner rechtzeitig die Erweiterung des Geltungsbereichs des KTV verhandeln. Gegebenenfalls sind hierbei vorab über eine Abgrenzung des Betätigungsfeldes der Gesellschaft, vorübergehende On-Behalf-Regeln und die Geltung des KTV für bei der Gesellschaft neu eingestellte Mitarbeiter Regelungen zu treffen.

        

Der Konzern-Tarifvertrag soll, ausgenommen Fluglehrer, keine Anwendung finden auf Mitarbeiter, die auf Fluggerät mit nicht mehr als 70 Passagiersitzen eingesetzt werden.

        

…“    

3

Diese Vereinbarung wurde durch die von der Lufthansa CityLine GmbH (im Folgenden CLH) mitunterzeichnete „Vereinbarung vom 09.01.1995“ ergänzt. In dieser Vereinbarung heißt es:

        

„Zur Bereederung der ersten 14 AVRO RJ 85 bei CityLine wird folgendes vereinbart:

        

1.    

10 % der Kapitänspositionen bei CLH, jedoch in der Anzahl nicht mehr als 50 % der Kapitänsstellen auf AVRO RJ 85, werden bei den Cockpitmitarbeitern der DLH/CFG ausgeschrieben und unter Beachtung der Einstellungs- und Eignungsregelungen der CLH nach Maßgabe des Tarifvertrags Wechsel und Förderung besetzt. Teilzeitstellen und Managementpiloten werden im Verhältnis zu einem fliegerischen Vollzeitarbeitsverhältnis zeitanteilig berücksichtigt. Die 10 % der Stellen werden aufgerundet auf eine ganze Kapitänsstelle.

                 

Der Einsatz der Cockpitmitarbeiter der DLH/CFG erfolgt im Wege der Abordnung von DLH zu CLH auf deren Flugzeugen.

                 

Die Cockpitmitarbeiter der CLH werden im gleichen zahlenmäßigen Verhältnis wie die zu CLH abgeordneten Mitarbeiter bei DLH unter Beachtung der Einstellungs- und Eignungsregelungen der DLH nach Maßgabe der bei CLH für einen Wechsel vereinbarten Regelungen vorrangig vor anderen Bewerbern (auch NFF-Warteliste) eingestellt (i. e. für jeden von DLH zu CLH in Anwendung dieses Tarifvertrags neu abgestellten DLH-Mitarbeiter wird ein Mitarbeiter der CLH vorrangig bei DLH eingestellt werden).

                 

…“    

4

Darüber hinaus bestand bei der Beklagten die von der CLH mitunterzeichnete „Tarifvereinbarung zur Bereederung der Bombardier CRJ900 bei Lufthansa CityLine“ vom 5. April 2006 mit folgendem Inhalt:

        

„Zur Bereederung von 12 CRJ900 bei CityLine vereinbaren die Tarifpartner aufbauend auf der Geschäftsgrundlage zum Konzerntarifvertrag vom 09.05.1994 in d. Fassung vom 04.12.2004 und unter der Prämisse der tatsächlichen Umsetzung der Ausmusterung von 20 CRJ 100/200 als Übergangslösung bis zur gesamthaften Neuregelung der Thematik Regionalverkehr nachfolgende Eckpunkte:

        

1.    

[Teil-Integration CRJ900-CP-Positionen in KTV] 50 % der bei CLH auf die 12 CRJ900 entfallenden 60 Kapitänsstellen werden durch Cockpit-Mitarbeiter aus dem Geltungsbereich des Konzerntarifvertrages (KTV) nach Maßgabe des Tarifvertrages über Wechsel und Förderung Nr. 2 (TV WeFö) auf der CRJ-Flotte der CLH dauerhaft besetzt. Sollten die 20 CRJ100/200 der CLH komplett oder teilweise erhalten bleiben, erfolgt eine weitere Besetzung von Kapitänsstellen nach Maßgabe dieser Regelung, begrenzt jedoch auf höchstens 10% der Kapitänsstellen der CLH.

                 

Der Einsatz der KTV-Cockpitmitarbeiter erfolgt im Wege der Abordnung zu CLH. Die VC wird mit der CLH eine entsprechende Anpassung des TV WeFö CLH vornehmen.

                 

…“    

5

Am 23. Juni 2010 unterbreitete der Schlichter Dr. D den Parteien das „Ergebnis einer Moderation zur Geschäftsgrundlage zum KTV sowie einer Schlichtungsschlussempfehlung zum MTV und VTV im Tarifkonflikt zwischen der Deutschen Lufthansa AG (DLH), der Lufthansa Cargo AG (LCAG), der Germanwings GmbH (GWI) und der Vereinigung Cockpit e. V. (VC)“. Hierin heißt es:

        

„A:     

Ergebnis der Moderation zur ‚Geschäftsgrundlage zum Konzerntarifvertrag‘ (im folgenden Geschäftsgrundlage KTV genannt)

        

B:    

Schlichtungsschlussempfehlung

        

A       

        

Ergebnis der Moderation

        

zur ‚Geschäftsgrundlage (1992/1994/1995/2004) zum KTV‘

        

Um die aktuellen tarifpolitischen Streitfragen schlichtungsfähig zu machen, haben die Tarifvertragsparteien beschlossen, dem Schlichter die Freiheit zu gewähren, zu aktuellen Konflikten zur ‚Geschäftsgrundlage KTV’ in Form einer Moderation Vorschläge für verbindliche Regeln zu machen.

        

Dem Schlichter kam es in dieser Moderation darauf an, im Interesse beider Tarifparteien einerseits die schutzwürdigen, tariflichen Interessen der Piloten (einschließlich der Prinzipien von Wechsel und Förderung) zu berücksichtigen und andererseits dies in einer Weise zu sichern, die dem Unternehmen die im Wettbewerb erforderliche Flexibilität gewährleisten würde.

        

Beide Parteien halten hinsichtlich des geographischen Geltungsbereiches ihre bisherigen, unterschiedlichen Auffassungen zur ‚Geschäftsgrundlage zum KTV (1992/1994/1995/2004)‘ aufrecht. Unbeschadet dieser Tatsache vereinbaren die Tarifparteien in Ergänzung und Abänderung der ‚Geschäftsgrundlage KTV‘ als Ergebnis der Moderation für die Bereiche der Flüge von und nach Deutschland (inkl. Mehrsektorenflüge) und innerdeutsch (I.) sowie für den Bereich der Flugzeuge der Lufthansa Italia (II.) die nachstehenden Regelungen:

        

I.    

        

Für den Bereich der Flüge von und nach Deutschland (inkl. Mehrsektorenflüge) und innerdeutsch gilt:

        

1. Definition Flugzeuge            

                 

a)    

Als Lufthansa-Passagierflugzeuge gelten alle Flugzeuge, die unter einer operationellen Lufthansa-Flugnummer (siehe Protokollnotiz 1) fliegen oder mit Lufthansa-Schriftzug und/oder Logo oder von der Marke Lufthansa abgeleiteten Namen versehen sind.

                 

b)    

Als GWI-Flugzeuge gelten alle Flugzeuge, die unter einer operationellen Germanwings-Flugnummer (siehe Protokollnotiz 1) fliegen oder mit GWI-Schriftzug und/oder Logo oder von der Marke GWI abgeleiteten Namen versehen sind.

                 

c)    

Als Lufthansa-Frachtflugzeuge gelten alle Flugzeuge im AOC der LCAG oder Frachtflugzeuge, die mit Lufthansa-Schriftzug und/oder Logo oder von der Marke Lufthansa abgeleiteten Namen versehen sind.

        

2. KTV-Cockpitmitarbeiter            

        

Auf Flugzeugen gemäß Ziffer I.1 werden nur Cockpitmitarbeiter beschäftigt, die unter die jeweils geltenden Tarifverträge für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG bzw. Germanwings GmbH (Low-Cost) bzw. Lufthansa Cargo AG (Fracht) fallen, sofern in dieser Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist.

        

Die Tarifbedingungen der Gesellschaften bleiben am jeweiligen Wettbewerbsumfeld orientiert.

        

3. Sitzplatzgrenze            

        

Ziffer I.2 findet keine Anwendung auf Cockpitmitarbeiter, die auf Flugzeugen mit weniger als 95 Passagiersitzen eingesetzt werden. Hiervon ausgenommen sind Fluglehrer und Cockpitmitarbeiter der LCAG.

        

Auf Lufthansa-Passagierflugzeugen mit weniger als 95 Passagiersitzen bzw. im dynamischen Regionalbereich gemäß Ziffer I.4, die im Markenauftritt mit dem Logo der Lufthansa auf dem Leitwerk betrieben werden, sind die Standards der Lufthansa CityLine (CLH) (Auswahl, Ausbildung und Flugbetrieb) auf heutigem Niveau einzuhalten.

        

…       

        

5. Einordnung Embraer 190/195            

        

a.    

Einordnung TV WeFö

                 
                 

Das Flugzeugmuster Embraer 190/195 wird als Ausbildungsmuster analog B737/A320 in den Tarifvertrag Wechsel und Förderung Nr. 3 DLH aufgenommen.

                          
        

b.    

Sofern Embraer-Flugzeuge gemäß Ziffer I.1a mit KTV-Cockpitmitarbeitern gemäß Ziffer I.2 zu bereedern sind, erfolgt dies zu den Tarifbedingungen der Deutschen Lufthansa AG (DLH).

                 
        

c.    

Brückenlösung

                 
                 

Lufthansa sagt zu, bis spätestens Ende 2012 mindestens 14 Embraer 190/195 mit KTV-Cockpitmitarbeitern zu den Tarifbedingungen der Deutsche Lufthansa AG (DLH) zu bereedern.

                 
                 

Mit Blick auf das zu erwartende Wachstum im KTV-Bereich und zur Abmilderung von Härten bei den Regionalpartnern, werden im Rahmen dieser Brückenlösung höchstens bis zu 24 Embraer 190/195 bis Ende 2015 im Regionalbereich außerhalb Ziffer I.2 bereedert.

                 
                 

Sollte wider Erwarten ein Zuwachs über die heutige Flugzeuganzahl hinaus im Regionalbereich (siehe Anlage 1) stattfinden, werden sich die Tarifpartner über eine entsprechende Anpassung der Brückenlösung verständigen.

                 
        

d.    

Rückführung CRJ900-Tarifvereinbarung

                 
                 

•       

Die Laufzeit der Tarifvereinbarung zur Bereederung der Bombardier CRJ900 bei CLH vom 05.04.2006 endet ohne Nachwirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schlichtungsempfehlung.

        
                          

Hierdurch wird auch die in Ziffer I.2 Abs. 2 der CRJ900-Tarifvereinbarung geregelte Anhängung von 60 CLH-Positionen an die Senioritätsliste des KTV-Bereichs beendet. Die Tarifpartner sind sich darüber einig, dass die vorstehende Herauslösung der 60 CLH-Positionen aus der KTV-Senioritätsliste keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des MTV bei CLH hat.

        
                 

•       

Auf Cockpitmitarbeiter, die auf Grundlage der CRJ900-Tarifvereinbarung bereits zu CLH abgeordnet sind, wird die CRJ900-Tarifvereinbarung weiterhin angewendet, bis sie gemäß dieser Tarifvereinbarung und entsprechend ihrer Bewerbung die erste Möglichkeit zum Wechsel auf ein Ausbildungsmuster in den KTV haben.

        
                 

•       

Cockpitmitarbeiter der CLH werden bei Bedarf als Copiloten im KTV vorrangig vor anderen ‚Ready Entry‘-Piloten eingestellt.

        
        

…       

        

III.   

        

…       

        

3. Tariflicher Charakter dieser Vereinbarung            

        

Die hier im Rahmen des Abschnitts A (Moderation) getroffenen Vereinbarungen haben tarifvertragliche Verbindlichkeit und wirken im Falle einer Kündigung durch eine der Parteien nach. Diese Vereinbarung ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Halbjahr, erstmals zum 31.12.2014 kündbar.

        

4. Zeitpunkt der Gültigkeit            

        

Der Abschnitt A (Moderation) wird nur wirksam mit einer gleichzeitigen Zustimmung zu den Vereinbarungen unter B (Schlichtungsschlussempfehlung zu MTV und VTV).

        

…“    

6

Das Ergebnis einer Moderation zur Geschäftsgrundlage zum KTV (im Folgenden EMG) sowie einer Schlichtungsschlussempfehlung wurde von beiden Parteien angenommen.

7

Zum Zeitpunkt der Schaffung des EMG kamen 21 Flugzeuge der Beklagten des Musters Embraer 190/195 mit 100 bzw. 116 Passagiersitzen bei den Tochtergesellschaften der Beklagten, der CLH, der Augsburg Airways und der Air Dolomiti zum Einsatz. Hiervon entfielen sechs Embraer 190 sowie fünf Embraer 195 auf die CLH, fünf Embraer 195 auf die Augsburg Airways und fünf Embraer 195 auf die Air Dolomiti, wobei die Flugzeuge dem jeweiligen Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator Certificate - im Folgenden AOC) der CLH, der Augsburg Airways sowie der Air Dolomiti zugeordnet waren. Darüber hinaus hatte die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt 17 weitere Flugzeuge des Musters Embrayer 190/195 bestellt, von denen drei bereits der CLH zugewiesen waren.

8

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach der „Brückenlösung“ in I. 5. c. EMG verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Schaffung des EMG bestellten, aber noch nicht ausgelieferten und der CLH nicht bereits zugewiesenen weiteren 14 Flugzeuge des Musters Embraer 190/195 mit bei ihr angestellten Cockpitmitarbeitern im eigenen Flugbetrieb selbst zu betreiben. „Bereedern“ iSv. I. 5. c. EMG bedeute, dass die Flugzeuge von der Beklagten platziert, dh. zum Einsatz gebracht werden müssten. Hierfür reiche es nicht aus, dass sie nur mit Personal ausgestattet würden. Die Beklagte müsse die Embraer vielmehr unter Zuordnung zu ihrem AOC im eigenen Namen und auf eigene Rechnung selbst betreiben, wie die anderen Flugzeuge ihrer Flotte auch; sie müsse das Direktionsrecht gegenüber den bei ihr angestellten Cockpitmitarbeitern ausüben. Der Begriff „bereedern“ beziehe sich nicht auf das Personal, sondern auf die Embraer, um deren „Einordnung“ es nach I. 5. EMG gehe. Ein solches Verständnis des Begriffs „bereedern“ entspreche auch der in § 476 HGB zum „Reeder“ getroffenen Regelung. Die Beklagte könne ihre Verpflichtung aus I. 5. c. EMG insbesondere nicht dadurch erfüllen, dass sie den anderen Fluggesellschaften Personal im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung stelle. Die Arbeitnehmerüberlassung sei in den Verhandlungen zwar diskutiert worden. Sie, die Klägerin, habe diese aber abgelehnt und dabei auch auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die sich im Fall betriebsbedingter Kündigungen im Rahmen der Sozialauswahl ergeben würden. Eine Erfüllung der Verpflichtung nach I. 5. c. EMG durch Arbeitnehmerüberlassung sei weder rechtlich durchsetzbar noch vom Schlichter gewollt gewesen. Dies belege bereits der Vergleich mit anderen tariflichen Regelungen, wo ausdrücklich eine Abordnung, dh. eine Arbeitnehmerüberlassung vereinbart worden sei. In diesen Fällen hätten die anderen Fluggesellschaften die jeweiligen Vereinbarungen zudem mitunterzeichnet und sich damit zum Einsatz der Mitarbeiter im Wege der Arbeitnehmerüberlassung verpflichtet.

9

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, 14 Verkehrsflugzeuge des Musters Embraer 190/195 im Rahmen ihres eigenen Flugbetriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit bei ihr angestellten Cockpitmitarbeitern zu betreiben.

10

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits unzulässig. Der Zulässigkeit der Klage stehe die Rechtskraft der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. April 2012 (- 9 Sa 973/11 -) entgegen. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. „Bereedern“ iSv. I. 5. c. EMG bedeute „mit Personal besetzen“. Dies folge bereits aus den in I. 2. EMG und in I. 5. c. EMG gewählten Formulierungen. Der Schlichter habe - obgleich dies unschwer möglich gewesen wäre - nicht den Begriff „betreiben“, sondern den Begriff „bereedern“ gewählt. Damit seien lediglich die Tarifbedingungen der Cockpitmitarbeiter festgeschrieben worden, die auf den Embraern 190/195 zum Einsatz kommen. Andernfalls mache die Formulierung unter I. 5. c. EMG, wonach mindestens 14 Embraer 190/195 „mit KTV-Cockpitmitarbeitern zu den Tarifbedingungen der Deutsche Lufthansa AG (DLH)“ zu bereedern seien, keinen Sinn. Zudem werde der Begriff „bereedern“ im Rahmen der Brückenlösung auch für die 24 Embraer verwendet, die von der CLH bzw. der Augsburg Airways und der Air Dolomiti bereits „betrieben“ worden seien. Eine Vorgabe, wie der Personaleinsatz rechtlich im Einzelnen auszugestalten sei, ob durch Arbeitnehmerüberlassung, durch ein sog. „Wet-Lease“ oder aber durch einen unmittelbaren Betrieb durch die Beklagte, enthalte I. 5. c. EMG hingegen nicht; eine solche Vorgabe hätte auch nicht durch Tarifvertrag geregelt werden können. Nach alledem sei es nicht erforderlich, dass die Flugzeuge des Musters Embraer 190/195 körperlich bzw. rechtlich von ihr betrieben würden.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

13

I. Die Klage mit dem Hauptantrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

14

1. Der Hauptantrag ist dahin auszulegen, dass die Klägerin den Einsatz von 14 Flugzeugen des Musters Embraer 190/195 im eigenen Flugbetrieb unter dem AOC der Beklagten sowie unter Ausübung des Direktionsrechts gegenüber dem Cockpitpersonal durch die Beklagte begehrt, was nach ihrer Ansicht sowohl ein Stellen von Cockpitmitarbeitern im Wege der Arbeitnehmerüberlassung als auch - wie sie im Revisionsverfahren klargestellt hat - im Rahmen einer „Wet-Lease-Vereinbarung“, dh. einer Vereinbarung über das Ver- oder Anmieten mit Besatzung (Art. 2 Nr. 25 der VO (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. EU L 293 vom 31. Oktober 2008 S. 3) ausschließt.

15

2. In dieser Auslegung ist der Hauptantrag zulässig.

16

a) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

17

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis ( § 308 ZPO ) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung ( § 322 ZPO ) zwischen den Parteien entschieden werden kann (vgl. etwa BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 14; 14. Dezember 2011 - 5 AZR 675/10 - Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte würde bei einem dem Hauptantrag stattgebenden Urteil ohne Weiteres erkennen können, was von ihr verlangt wird.

18

b) Der Zulässigkeit der Klage steht ferner nicht die Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. April 2012 (- 9 Sa 973/11 -) entgegen.

19

Die materielle Rechtskraft eines Urteils nach § 322 Abs. 1 ZPO führt in einem späteren Prozess nur dann zur Unzulässigkeit einer neuen Klage, wenn die Streitgegenstände beider Prozesse identisch sind oder im zweiten Prozess das kontradiktorische Gegenteil der im ersten Prozess ausgesprochenen Rechtsfolge begehrt wird(vgl. etwa BAG 19. August 2010 - 8 AZR 315/09 - Rn. 32).Das ist hier nicht der Fall.Das vom Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 18. April 2012 (- 9 Sa 973/11 -) entschiedene Verfahren hatte einen anderen Streitgegenstand. Dort hatten die Parteien darüber gestritten, ob die Beklagte verpflichtet war es zu unterlassen, KTV-Cockpitmitarbeiter im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung an die CLH zu überlassen, mehr als 24 Embraer 190/195 bis Ende 2015 im Regionalbereich mit Cockpitmitarbeitern zu bereedern, die nicht unter die jeweils geltenden Tarifverträge entweder für das Cockpitpersonal der Beklagten, der Germanwings GmbH (Low Cost) oder der Lufthansa Cargo AG (Fracht) fallen sowie Embraer 190/195, die mit Cockpitmitarbeitern der CLH bereedert sind, unter dem Logo der Beklagten zu fliegen. Demgegenüber streiten die Parteien im vorliegenden Verfahren darüber, ob eine bestimmte Anzahl von Verkehrsflugzeugen des Musters Embraer 190/195 von der Beklagten im Rahmen des eigenen Flugbetriebs zu betreiben ist.

20

II. Die Klage mit dem Hauptantrag ist jedoch nicht begründet. Es kann dahinstehen, ob die unter I. 5. c. EMG vereinbarte „Brückenlösung“, auf die die Klägerin ihren Anspruch ausschließlich stützt, mit Ablauf des 31. Dezember 2015 ihre Geltung verloren hat und damit nicht mehr geeignet wäre, rechtliche Wirkungen für die Zukunft zu erzeugen, weshalb die Klägerin ihren Anspruch auf diese Vereinbarung nicht mehr stützen könnte. Ein Anspruch der Klägerin scheitert bereits daran, dass die Beklagte - wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - nach I. 5. c. EMG nicht verpflichtet war bzw. ist, 14 Verkehrsflugzeuge des Musters Embraer 190/195 im Rahmen ihres eigenen Flugbetriebs unter Zuordnung zu ihrem AOC im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit bei ihr angestellten Cockpitmitarbeitern zu betreiben.

21

1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Berufung sei unbegründet. Die Klägerin könne aufgrund der sog. „Brückenlösung“ in I. 5. c. EMG vom 23. Juni 2010 nicht verlangen, dass die Beklagte 14 Verkehrsflugzeuge des Typs Embraer 190/195 im Rahmen ihres eigenen Flugbetriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit bei ihr angestellten Mitarbeitern betreibe. Die Auslegung der Tarifregelung nach den für Gesetze geltenden Auslegungskriterien ergebe jedenfalls nicht, dass der Begriff „bereedern“ unter I. 5. c. EMG im Sinne der Klägerin zu verstehen sei. Vielmehr müsse die Beklagte nur sicherstellen, dass auf den betroffenen 14 Verkehrsflugzeugen des Typs Embraer 190/195 ausschließlich Mitarbeiter eingesetzt werden, die zu KTV-Bedingungen beschäftigt werden.

22

2. Zwar durfte das Landesarbeitsgericht die von den Parteien unter I. 5. c. EMG getroffene Vereinbarung nicht nach den für Gesetze geltenden Auslegungskriterien, mithin nicht nach der objektiven Methode auslegen. Vielmehr war die Vereinbarung nach der subjektiven Methode wie ein Vertrag anhand der Kriterien der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Eine Auslegung des EMG nach den für Verträge geltenden Auslegungskriterien, die der Senat selbst vornehmen kann, weil der erforderliche Sachverhalt vollständig festgestellt und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist(vgl. etwa BAG 1. September 2010 - 5 AZR 700/09 - Rn. 24 mwN, BAGE 135, 255), führt indes zu keinem abweichenden Ergebnis.

23

a) Das Landesarbeitsgericht durfte die Vereinbarung der Parteien in I. 5. c. EMG nicht nach den für Gesetze geltenden Auslegungskriterien auslegen. Die Vereinbarung ist vielmehr nach Maßgabe der Kriterien der §§ 133, 157 BGB auszulegen.

24

aa) Welche Kriterien für die Auslegung von Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien angewandt werden, richtet sich nach dem Charakter der Vereinbarung.

25

(1) Haben die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag mit Rechtsnormen vereinbart, sind diese nach der objektiven Methode auszulegen (vgl. etwa BAG 26. September 2012 - 4 AZR 689/10 - Rn. 27). Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 903/13  - Rn. 17 mwN).

26

(2) Handelt es sich um einen rein schuldrechtlichen Tarifvertrag oder um einen nichttariflichen sonstigen Vertrag, ist dieser nach der subjektiven Methode wie ein Vertrag nach Maßgabe der Kriterien der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Danach ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien zu erforschen und der Inhalt der Vereinbarung so auszulegen, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern (BAG 26. September 2012 - 4 AZR 689/10 - Rn. 27; 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 19). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 10. Dezember 2014 - 10 AZR 63/14 - Rn. 21; 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11  - Rn. 57 mwN).

27

(3) Die objektive Auslegung ist danach erst dann vorzunehmen, wenn feststeht, dass es sich um ein Normenwerk handelt. Insoweit unterliegt der schuldrechtliche Teil eines Tarifvertrages anderen Kriterien als der normative Teil. Denn im schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrages werden lediglich Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien geregelt; normative Wirkung entfaltet er nicht. Dies gilt erst recht für nichttarifvertragliche Vereinbarungen der Parteien, in denen gleichfalls verbindliche Festlegungen getroffen werden sollen, die jedoch keine Außenwirkung entfalten, insbesondere keine eigenständigen Normen setzen, die für die Arbeitsverhältnisse der Tarifunterworfenen zwingend und unmittelbar gelten. Ob die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag abschließen oder eine andersartige schriftliche Vereinbarung treffen wollten, ist in Zweifelsfällen ebenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts ( §§ 133 , 157 BGB ) zu ermitteln (vgl. etwa BAG 26. September 2012 - 4 AZR 689/10 - Rn. 27; 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - Rn. 25 mwN).

28

bb) Es kann vorliegend offenbleiben, ob es sich bei den im EMG getroffenen, hier einschlägigen Vereinbarungen um einen rein schuldrechtlichen Tarifvertrag oder um einen nichttariflichen sonstigen Vertrag handelt und ob für den Fall, dass eine solche Vereinbarung gleichzeitig die Rechtsverhältnisse Dritter oder deren Begünstigung regelt, also einen Vertrag zugunsten Dritter iSv. § 328 BGB darstellt, dennoch ausnahmsweise eine Auslegung nach den Methoden der Gesetzesauslegung geboten ist(vgl. BAG 5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - zu II. 2.2.2 der Gründe, BAGE 87, 45). Die hier einschlägigen Bestimmungen des EMG regeln weder unmittelbar den Inhalt noch den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, sondern ausschließlich die Rechte und Pflichten der Parteien. Soweit die Umsetzung der Vereinbarung durch die Beklagte als Vertragspartei letztlich dazu führt, dass für eine Gruppe von Cockpitmitarbeitern ihre Tarifbedingungen zur Anwendung kommen, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Insoweit handelt es sich lediglich um eine sich aus der Erfüllung der schuldrechtlichen Vereinbarung ergebende praktische Auswirkung, nicht jedoch um deren Regelungsgehalt.

29

b) Die Auslegung der Vereinbarungen des EMG nach den für Verträge geltenden Auslegungskriterien ergibt, dass die Beklagte - wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - nach I. 5. c. EMG nicht verpflichtet ist, 14 Verkehrsflugzeuge des Musters Embraer 190/195 im Rahmen ihres eigenen Flugbetriebs unter Zuordnung zu ihrem AOC im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit bei ihr angestellten Cockpitmitarbeitern zu betreiben.

30

aa) Bereits der Wortlaut der unter I. 5. EMG getroffenen Vereinbarung verdeutlicht, dass mit dem „Bereedern“ nicht das „Betreiben“ iSd. Rechtsauffassung der Klägerin gemeint ist.

31

(1) Soweit die Beklagte unter I. 5. c. Unterabs. 1 EMG zusagt, bis spätestens Ende 2012 mindestens 14 Embraer 190/195 mit KTV-Cockpitmitarbeitern zu den Tarifbedingungen der Deutschen Lufthansa AG (DLH) zu bereedern, bezieht sich diese Vereinbarung erkennbar auf das Cockpitpersonal und nicht darauf, wer die Embraer einsetzt oder betreibt. Dasselbe gilt für die Abrede unter I. 5. b. EMG, wonach, sofern Embraer-Flugzeuge gemäß Ziff. I. 1a EMG mit KTV-Cockpitmitarbeitern gemäß Ziff. I. 2. EMG zu bereedern sind, dies zu den Tarifbedingungen der Deutschen Lufthansa AG (DLH) zu erfolgen hat. Wäre mit dem „Bereedern“ - wie die Klägerin meint - das „Betreiben“ im eigenen Flugbetrieb der Beklagten mit bei ihr angestellten Cockpitmitarbeitern gemeint, wäre die Abrede, dass dies zu den Tarifbedingungen der Beklagten zu geschehen hat, überflüssig. Es hätte in diesem Fall keine Veranlassung bestanden, die Tarifbedingungen der Beklagten ausdrücklich zu vereinbaren, weil sich deren Geltung ohne Weiteres aus dem Umstand ergeben hätte, dass es sich um bei der Beklagten angestelltes Cockpitpersonal gehandelt hätte.

32

(2) Zudem sieht I. 5. c. Unterabs. 2 EMG vor, dass mit Blick auf das zu erwartende Wachstum im KTV-Bereich und zur Abmilderung von Härten bei den Regionalpartnern im Rahmen der Brückenlösung höchstens bis zu 24 Embraer 190/195 bis Ende 2015 im Regionalbereich außerhalb Ziff. I. 2. EMG „bereedert“ werden. Der Begriff „bereedern“ wird im Rahmen der Brückenlösung demnach auch für die 24 Embraer verwendet, die von der CLH bzw. der Augsburg Airways und der Air Dolomiti „betrieben“ wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien mit dem Begriff „bereedern“, je nach seiner Stellung in der Vereinbarung, unterschiedliche Vorstellungen verbunden haben, bestehen jedoch nicht.

33

(3) Dass das „Bereedern“ nicht identisch ist mit dem „Betreiben“ iSd. Rechtsauffassung der Klägerin, wird auch durch die Abrede unter I. 5. d. EMG bestätigt, in der die Parteien auf die „Tarifvereinbarung zur Bereederung der Bombardier CRJ900 bei CLH“ vom 5. April 2006 Bezug nehmen. In dieser Tarifvereinbarung haben die Parteien ausschließlich die Besetzung von Kapitänsstellen bei der CLH durch Cockpitmitarbeiter aus dem Geltungsbereich des KTV geregelt und insoweit die Abrede getroffen, dass der Einsatz dieser Cockpitmitarbeiter bei der CLH im Wege der Abordnung zu dieser erfolgt. Damit betrifft auch das „Bereedern“ im Sinne der in Bezug genommenen Tarifvereinbarung ausschließlich den Einsatz des Cockpitpersonals und dessen Tarifbedingungen und bezieht sich nicht auf den Einsatz bzw. Betrieb der Flugzeuge des Musters Bombardier CRJ900.

34

(4) Entgegen ihrer Rechtauffassung kann die Klägerin weder aus § 484 HGB in der bis zum 24. April 2013 geltenden Fassung (im Folgenden aF), wonach Reeder der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt „dienenden“ Schiffes ist, noch aus § 476 HGB in der ab dem 25. April 2013 geltenden Fassung (im Folgenden nF), wonach Reeder der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt „betriebenen“ Schiffes ist, etwas zu ihren Gunsten ableiten.

35

Abgesehen davon, dass § 476 HGB nF für die Auslegung der unter I. 5. EMG getroffenen Vereinbarung schon deshalb keine Bedeutung zukommt, weil diese Bestimmung zum Zeitpunkt der Schaffung des EMG noch nicht galt, haben die Parteien in I. 5. EMG nicht den Begriff des „Reeders“, sondern den des „Bereederns“ verwendet, der im Seehandelsrecht eine eigenständige Bedeutung hat. Der Reeder (iSv. § 484 HGB aF) muss die Bereederung nicht selbst durchführen, sondern kann sie durch Bereederungsvertrag einem Vertragsreeder übertragen (vgl. Prüßmann/Rabe Seehandelsrecht 3. Aufl. § 492 A. 1.). Dem Vertragsreeder obliegt dann - je nach Ausgestaltung des Bereederungsvertrages - die Geschäftsbesorgung in kommerzieller, technischer und/oder personeller Hinsicht (vgl. Schmidt/Seeger EStG 35. Aufl. § 5a Rn. 13). Dabei kann sich die Verpflichtung zur Bereederung ua. nicht nur auf den Abschluss von Verträgen, die den Einsatz des Schiffes betreffen und auf die Ausrüstung und Verproviantierung der Schiffe, sondern auch auf die Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren (vgl. BMF vom 16. Juli 2002 - IV A 6 - S 2133 a - 11/02 - BStBl. I 2002 S. 614 unter A. I. 1.), und damit auf den Einsatz und die Arbeitsbedingungen des Personals erstrecken. Im Übrigen muss ein Reeder ein in seinem Eigentum stehendes Schiff auch nicht (selbst) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zum Zwecke der Seefahrt verwenden und nicht in diesem Sinne selbst betreiben; er kann das Schiff auch vermieten. Vermietet der Eigentümer das Schiff, bleibt er Reeder, es sei denn, der Mieter wird Ausrüster iSv. § 510 HGB aF. In allen anderen Fällen, also auch im Fall der Schiffsüberlassung unter einer Zeitcharter mit Employment-Klausel bleibt der Eigentümer Reeder. Hier betreiben sowohl der Eigentümer (Reeder) als auch der Zeitcharterer das Schiff (vgl. MüKoHGB/Pötschke 3. Aufl. HGB § 476 Rn. 8).

36

bb) Außerhalb der Vereinbarung der Parteien liegende Umstände, die den Schluss auf einen abweichenden Sinngehalt von I. 5. c. Unterabs. 1 EMG zulassen, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin angeführten Schreiben der Parteien vom 13. November 2009 sowie vom 7. Dezember 2009. Selbst wenn in diesen Schreiben die unterschiedlichen Ansichten der Parteien über das „Platzieren“ und „Zum-Einsatz-Bringen“, dh. die Zuordnung der Flugzeuge des Musters Embraer 190/195 zum Ausdruck kommen, folgt hieraus nicht, dass die Parteien zum Zeitpunkt der Schaffung des EMG Übereinstimmung darüber erzielt hatten, dass diese Flugzeuge in bestimmter Weise platziert oder zugeordnet werden sollten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ferner das Vorbringen der Klägerin, für die Auslegung von I. 5. c. Unterabs. 1 EMG in ihrem Sinne spreche zudem der Umstand, dass im Rahmen der Moderation die Möglichkeit einer Arbeitnehmerüberlassung erörtert und von ihr ausdrücklich abgelehnt worden sei. Eine entsprechende Einigung der Parteien, eine Arbeitnehmerüberlassung generell auszuschließen, findet im Kompromissvorschlag des Schlichters und damit im EMG keinen Niederschlag. Im Übrigen räumt auch die Klägerin an anderer Stelle ausdrücklich ein, dass das Moderationsergebnis ein solches Verbot nicht regelt.

37

cc) Die bestehende Interessenlage der Parteien und der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck bestätigen das Ergebnis der Auslegung nach dem Wortlaut. Wie sich aus der Präambel des EMG ergibt, wollten die Parteien einen Ausgleich zwischen den schutzwürdigen tariflichen Interessen der Piloten und dem Bedürfnis der Beklagten nach der im Wettbewerb erforderlichen Flexibilität finden. Den schutzwürdigen tariflichen Interessen der Piloten trägt dabei die Vereinbarung der Geltung der Tarifbestimmungen der Beklagten Rechnung. Ob diese tariflichen Bestimmungen im Rahmen der Brückenlösung nach I. 5. c. EMG zur Anwendung kommen, hängt aber nicht zwingend davon ab, welche Fluggesellschaft die Flugzeuge des Musters Embraer 190/195 unter ihrem AOC betreibt. Zum einen unterfällt nach I. 1a EMG das Cockpitpersonal aller Passagierflugzeuge, die unter einer operationellen Lufthansa-Flugnummer fliegen oder mit Lufthansa-Schriftzug und/oder Logo oder von der Marke Lufthansa abgeleiteten Namen versehen sind, dem Anwendungsbereich des KTV. Zum anderen war - aus der Sicht bei Schaffung des EMG - die Geltung der Tarifbedingungen der Beklagten nicht nur dann hinreichend gesichert, wenn diese die Embraer 190/195 im eigenen Flugbetrieb mit bei ihr angestellten Cockpitmitarbeitern einsetzte, sondern auch dann, wenn sie mit der CLH, der Augsburg Airways oder der Air Dolomiti in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem EMG eine sog. „Wet-Lease-Vereinbarung“ traf oder den Gesellschaften Personal im Wege der Arbeitnehmerüberlassung überließ. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte über den gesellschaftsrechtlichen Mehrheitsbesitz an den betroffenen Tochtergesellschaften und damit über die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die dort zu treffenden Entscheidungen verfügte. Vor diesem Hintergrund bestand entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch keine Notwendigkeit für die CLH, die Augsburg Airways sowie die Air Dolomiti, dem EMG beizutreten, sodass aus deren Nichtbeitritt nichts für die Auslegung der Vereinbarung abgeleitet werden kann.

38

III. Die erstmals in der Revisionsinstanz angebrachten Hilfsanträge der Klägerin sind zulässig, jedoch unbegründet.

39

1. Zwar ist nach § 559 Abs. 1 ZPO in der Revisionsinstanz eine Klageänderung oder Klageerweiterung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht allerdings insbesondere aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zugelassen, sowie dann, wenn sich - wie hier - der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden(vgl. BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12  - Rn. 18 ).

40

2. Die Hilfsanträge haben jedoch in der Sache aus den unter II. dargelegten Gründen keinen Erfolg.

41

IV. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Schlewing    

        

    Winter    

        

    Vogelsang    

        

        

        

    Bloesinger    

        

    Wankel    

                 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. August 2013 - 6 Sa 70/13 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2012 - 7 Ca 3880/12 - wird  zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger als Teil seiner betrieblichen Altersversorgung einen pauschalierten Steuerausgleich zu zahlen.

2

Der 1934 geborene Kläger war vom 1. Juni 1959 bis zum 31. Juli 1994 als Pilot - zuletzt als Flugkapitän - bei der Beklagten beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. August 1999 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Beklagte war bis zum 31. Dezember 1994 Beteiligte der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Mit ihrem Ausscheiden aus der VBL übernahm sie zum 1. Januar 1995 die Betriebsrentenanwartschaften der zu diesem Zeitpunkt bei der VBL pflichtversicherten Arbeitnehmer als unmittelbare Versorgungszusage (VBL-gleiche Versorgung).

3

Unter dem 10. Mai 1994 schlossen die Tarifvertragsparteien den „Ergänzungstarifvertrag zum Versorgungstarifvertrag Nr. 3“ (im Folgenden Ergänzungstarifvertrag). Dieser enthält ua. folgende Regelungen:

        

„1.     

L/S/C sind verpflichtet, nach Beendigung der VBL-Beteiligung alle am 31.12.1994 bei der VBL pflichtversicherten Mitarbeiter/-innen so zu stellen, als würde ihre spätere Zusatzversorgung von der VBL nach deren jeweils geltender Satzung fortgeführt.

                 

…       

        

2.    

Die Fortführung der Zusatzversorgung gemäß Ziffer 1 erfolgt in entsprechender Anwendung des geltenden L-/S-/C-Versorgungstarifvertrages mit der Maßgabe, daß L/S/C anstelle der VBL deren Verpflichtungen nach Maßgabe der jeweils geltenden Satzung übernehmen.

                 

…       

        

3.    

Wegen der unterschiedlichen Besteuerung von VBL-Renten und unmittelbar von L/S/C gezahlter Betriebsrenten wird ein pauschalierter Steuerausgleich gewährt.

                 

Die Steuerausgleichsrechnung erfolgt nach Maßgabe einer fiktiven Steuerklasse entsprechend § 41 Abs. 2c der VBL-Satzung durch einen Vergleich des Gesamtrenteneinkommens von L/S/C, VBL und gesetzlicher Rentenversicherung einerseits und des fiktiven Gesamtrenteneinkommens bei unterstellter Fortsetzung der Pflichtversicherung bei der VBL andererseits. ...

                 

Die Steuerausgleichszahlung vermindert sich für die Mitarbeiter/-innen, die wegen der Beendigung der Pflichtversicherung Steuern auf die VBL-Umlagebeträge eingespart haben.

                 

Näheres wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt. …“

4

Zum 1. Januar 1995 schlossen die Tarifvertragsparteien den „Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten Steuerausgleichs“ (im Folgenden TV Steuerausgleich). Der TV Steuerausgleich bestimmt auszugsweise:

        

Präambel

        

Vor dem Hintergrund der lohnsteuerrechtlichen Konsequenzen aus der Beendigung der VBL-Beteiligung der L/S/C per 31.12.1994 haben die Tarifpartner vereinbart, einen gesonderten Tarifvertrag abzuschließen, der, als Voraussetzung für den ab 01.01.1995 vereinbarten pauschalierten Steuerausgleich auf Zusatzversorgungsleistungen, den hierfür erforderlichen Nachteils-/Vorteilsausgleich im einzelnen regelt.

        

…       

                 
        

A.    

Steuerausgleich

        

Für den Fall, daß wegen der unterschiedlichen Besteuerung der VBL-Zusatzrente und der von L zu zahlenden Betriebsrente der Versorgungsberechtigte im Versorgungsfall eine niedrigere Netto-Gesamtversorgung erhält, als er bei fortbestehender VBL-Beteiligung erhalten hätte, ist L verpflichtet, diesen Unterschiedsbetrag nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen auszugleichen.

        

(1) Der Unterschiedsbetrag ergibt sich durch einen Netto-Vergleich des vom Versorgungsberechtigten tatsächlich bezogenen Gesamtrenteneinkommens - gesetzliche Rente, Versicherungsrente der VBL und L-Betriebsrente - einerseits, mit derjenigen Rentenleistung andererseits, die dem Versorgungsberechtigten bei unterstellter Fortführung der Pflichtversicherung bei der VBL als Gesamtversorgung zugestanden hätte; ...

        

…       

        

B.    

Vorteilsausgleich

        

Die von L im Versorgungsfall vorzunehmende Steuerausgleichsleistung vermindert sich um die Beträge, die der Versorgungsberechtigte wegen der Beendigung der VBL-Beteiligung bis zum Versorgungsfall an Steuern zurückerhalten und/oder eingespart hat.

        

(1)     

Dabei werden folgende Beträge berücksichtigt:

        

a)    

Die Lohn-/Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag, die dem Versorgungsberechtigten wegen der Beendigung der VBL-Beteiligung individuell gutgeschrieben werden. …

        

b)    

Individuelle Steuerersparnisse, die der Versorgungsberechtigte nach individuellen Steuermerkmalen wegen Wegfalls der Steuern auf die ab 01.01.1995 nicht mehr abzuführende VBL-Umlage erzielt hat.

                 

Die Steuerersparnis errechnet sich durch Gegenüberstellung der Steuerbeträge mit und ohne eine fiktive VBL-Umlage/-Zusatzumlage - entsprechend der jeweils gültigen VBL-Satzung - bezogen auf das steuerpflichtige Jahreseinkommen. Dabei werden die individuellen Steuermerkmale des jeweiligen  Monats Dezember einschließlich der in diesem Monat auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge und Merkmale berücksichtigt.

                          
                          
        

(2)     

Die dem Versorgungsberechtigten gemäß Abs. (1) entstandenen bzw. zugeflossenen Beträge werden bei L auf einem Konto - Ausgleichskonto - erfaßt. …

        

C.    

Vorteilsgegenrechnung

        

Hat der Versorgungsberechtigte L gegenüber einen Anspruch auf Steuerausgleichszahlung gemäß A., unterbleibt die Auszahlung des dementsprechenden Betrags durch L, so lange das Ausgleichskonto des Versorgungsberechtigten im Rahmen des Vorteilsausgleichs gemäß B. noch einen Betrag ausweist. Zur Kontrolle dieser Vorteilsgegenrechnung erhält der Versorgungsberechtigte einmal jährlich von L eine Abrechnung.

        

D.    

Durchführung des Steuerausgleichs

        

(1)     

Kommt eine Vorteilsgegenrechnung i.S.v. C. nicht in Betracht oder ist sie beendet, wird der Steuerausgleich von L berechnet. Der errechnete Betrag ist dem Versorgungsberechtigten monatlich als Teil der L-Betriebsrente zusammen mit dieser auszuzahlen. …

        

…       

        
        

(4)     

Ab 1.4.1995 werden die L-Betriebsrente, ebenso wie die Steuerausgleichsleistung, jeweils für den laufenden Monat so gezahlt, daß sie am 1. eines Monats auf einem Inlandskonto der Versorgungsberechtigten gutgeschrieben werden können.

        

…       

        
        

E.    

Obliegenheiten des Versorgungsberechtigten

        

(1)     

Voraussetzung für den Steuerausgleich ist, daß der Versorgungsberechtigte L jährlich eine Steuerkarte vorlegt und im übrigen die für die Berechnung des Steuerausgleichs erforderlichen Angaben macht.

        

…       

        
        

I.    

Inkrafttreten

        

Dieser Tarifvertrag tritt am 01.01.1995 in Kraft. Er löst Ziff. 3 des Ergänzungstarifvertrages zum Versorgungstarifvertrag Nr. 3 vom 10.5.1994 ab.“

5

Im Jahr 1995 erhielt der Kläger vom Finanzamt eine einmalige Steuererstattung in Höhe eines mindestens 112.000,00 Euro entsprechenden DM-Betrags. In der Folge wurde von der Beklagten nach den Bestimmungen des TV Steuerausgleich für den Kläger ein Ausgleichskonto eingerichtet. Von den auf diesem Ausgleichskonto erfassten Beträgen wurde die nach dem TV Steuerausgleich zu berechnende Steuerdifferenz in Abzug gebracht. Die Beklagte teilte dem Kläger bis ins Jahr 2004 regelmäßig den monatlichen, derzeit nicht gezahlten Steuerausgleich mit. Die auf dem Ausgleichskonto des Klägers gebuchten, noch anzurechnenden Steuervorteile beliefen sich am 30. Juni 2003 auf 55.100,49 Euro. Mit Schreiben vom 9. Juni 2004 informierte die Beklagte den Kläger, dass der sich zu diesem Zeitpunkt auf monatlich 426,34 Euro belaufende Steuerausgleichsbetrag nicht gezahlt werde, da noch Steuervorteile gegenzurechnen seien.

6

Am 16. November 2004 schlossen die Tarifvertragsparteien mit Wirkung zum 30. Juni 2003 den „Ablösungs-Tarifvertrag zum Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten Steuerausgleichs vom 01.01.1995“ (im Folgenden TV Ablösung). Dessen Art. 1 lautet:

        

„Der Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten Steuerausgleichs vom 01.01.1995 und Ziffer 3 des Ergänzungstarifvertrages zum Versorgungstarifvertrag Nr. 3 vom 10.05.1994 treten im Zusammenhang mit dem Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das L-Cockpitpersonal mit Ablauf des 30.06.2003 außer Kraft.

        

Ehemalige Mitarbeiter oder Hinterbliebene, die am 30.06.2003 neben ihrer VBL-gleichen Betriebsrente Anspruch auf eine monatliche Steuerausgleichsleistung hatten, behalten die an diesem Tag maßgebliche Steuerausgleichsleistung dauerhaft. Sie gilt als Bestandteil ihrer garantierten Betriebsrente gemäß den Regelungen des Tarifvertrages L-Betriebsrente für das Cockpitpersonal (§§ 13 bis 15 des Tarifvertrages zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das L-Cockpitpersonal).

        

Unabhängig von Satz 1 sagt L zu, in Ausnahmefällen (z.B. wenn aufgrund einer Auslandsentsendung 1994/1995 eine Steuerrückzahlung nicht erfolgen konnte) die Ermittlung und Gewährung einer Steuerausgleichsleistung in sinngemäßer Anwendung des in Satz 1 genannten Tarifvertrages Steuerausgleichs vorzunehmen. Hierbei sind ausschließlich die am 30.06.2003 geltenden Steuervorschriften sowie die zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen sonstigen Bemessungsgrößen zu berücksichtigen.“

7

Der in Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 TV Ablösung genannte „Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Cockpitpersonal“ vom 4. Dezember 2004 (im Folgenden TV Vereinheitlichung) regelt die Ablösung des bis dahin geltenden VBL-gleichen Versorgungssystems für das Cockpitpersonal  Er sieht die Bildung von Startbausteinen anhand der Regelungen der VBL-Satzung vor, die entsprechend der Gehaltsentwicklung bis zum Eintritt des Versorgungsfalls dynamisch fortgeschrieben werden und im Rahmen einer Garantierente bei der Festsetzung der L-Betriebsrente berücksichtigt werden.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Steuerausgleich nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung zu. Am 30. Juni 2003 habe er Anspruch auf den Steuerausgleich gehabt. Der Anspruch auf Beibehaltung desselben nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung hänge nicht davon ab, ob am 30. Juni 2003 bereits tatsächlich Ausgleichsleistungen gewährt wurden oder ob - wie in seinem Fall - noch eine Vorteilsgegenrechnung nach dem TV Steuerausgleich durchgeführt wurde. Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung stelle allein auf den Bestand des Ausgleichsanspruchs ab. Eine zeitliche Begrenzung des Steuerausgleichs sei nicht vorgesehen. Dies widerspräche auch Sinn und Zweck des TV Steuerausgleich.

9

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Januar 2013 dauerhaft die monatliche Steuerausgleichsleistung gem. Art. 1 Abs. 2 des Ablösungstarifvertrages vom 30. Juni 2003 zum Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten Steuerausgleichs vom 1. Januar 1995 zu gewähren.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht entsprochen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Steuerausgleichsleistungen nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung zu.

13

I. Die Klage ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - zulässig.

14

Der Kläger will - entgegen des in diese Richtung weisenden Wortlauts seines Klageantrags - nicht die Feststellung einer ab dem 1. Januar 2013 beginnenden Zahlungspflicht der Beklagten aufgrund von Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung erreichen. Vielmehr will er geklärt wissen, dass ihm dem Grunde nach ein Anspruch auf Gewährung von künftigen Steuerausgleichsleistungen nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung zusteht. Das Datum 1. Januar 2013 dient lediglich dazu, den erforderlichen Gegenwartsbezug seines Klageantrags sicherzustellen, denn bei Einreichung der Klage im Jahr 2012 wies das von der Beklagten für den Kläger geführte Ausgleichskonto noch einen Saldo zu seinen Gunsten aus.

15

In dieser Auslegung ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei einer positiven Entscheidung über den Antrag stünde zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass der Kläger von der Beklagten dem Grunde nach Steuerausgleichsleistungen nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung verlangen kann. Der Antrag richtet sich auch auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, namentlich die Verpflichtung der Beklagten den Steuerausgleich des Klägers nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung iVm. dem TV Steuerausgleich vorzunehmen. Da die Beklagte eine entsprechende Verpflichtung in Abrede stellt, verfügt der Kläger auch über das erforderliche Feststellungsinteresse.

16

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung künftiger Steuerausgleichsleistungen. Er erfüllt die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung nicht. Dies ergibt die Auslegung des TV Ablösung.

17

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 904/13 - Rn. 27 mwN; 15. April 2014 - 3 AZR 83/12 - Rn. 12 mwN). Bei der Auslegung eines ablösenden Tarifvertrags kann neben dem ablösenden Tarifvertrag selbst auch der abgelöste Tarifvertrag mit herangezogen werden. Dies folgt schon aus dem insoweit unmittelbar ersichtlichen tariflichen Regelungszusammenhang.

18

2. Danach steht dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung künftiger Steuerausgleichsleistungen nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung zu. Denn er hat am Stichtag 30. Juni 2003 noch keine monatliche Steuerausgleichsleistung iSv. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung bezogen.

19

a) Vor dem Hintergrund der Regelungen im TV Steuerausgleich sprechen sowohl der Wortlaut als auch die Systematik von Art. 1 TV Ablösung dafür, dass Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung nur dann einen Anspruch auf Zahlung eines Steuerausgleichs gewährt, wenn der ehemalige Mitarbeiter oder Hinterbliebene bereits am 30. Juni 2003 einen monatlichen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aufgrund der Regelungen des TV Steuerausgleich hatte. Ehemalige Mitarbeiter oder Hinterbliebene, denen aufgrund der zu diesem Stichtag noch erfolgenden Vorteilsgegenrechnung (noch) kein Anspruch auf Zahlung von Steuerausgleichsleistungen zustand, sollten einen solchen Anspruch auch dann nicht mehr erhalten, wenn das Ausgleichskonto künftig ausgeglichen sein sollte.

20

Nach Art. 1 Abs. 1 TV Ablösung traten der TV Steuerausgleich sowie Ziff. 3 des Ergänzungstarifvertrags mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft. Damit fehlte es für die Zeit ab dem 1. Juli 2003 an einer Rechtsgrundlage für die weitere Durchführung des im TV Steuerausgleich geregelten Steuerausgleichsverfahren. Durch den TV Ablösung sollten - wie auch seine Bezeichnung als „Ablösungs-Tarifvertrag zum Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten Steuerausgleichs“ zeigt - der TV Steuerausgleich und das darin geregelte Steuerausgleichsverfahren insgesamt abgeschafft werden. Lediglich ehemalige Mitarbeiter oder Hinterbliebene, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des TV Steuerausgleich am 30. Juni 2003 neben ihrer VBL-gleichen Betriebsrente bereits eine monatliche Steuerausgleichsleistung ausgezahlt bekamen, sollten nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung die an diesem Tag maßgebliche Steuerausgleichsleistung dauerhaft behalten. Zwar lässt sich dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Steuerausgleich nicht unmittelbar entnehmen, ob ein „Anspruch auf eine monatliche Steuerausgleichsleistung“ im Sinne dieser Bestimmung nur dann vorliegt, wenn Ausgleichszahlungen tatsächlich gezahlt wurden. Die Formulierung knüpft sprachlich aber an die Bestimmungen im TV Steuerausgleich an. So ist nach D Abs. 1 TV Steuerausgleich ua. nach der Beendigung der Vorteilsanrechnung iSv. C TV Steuerausgleich der Steuerausgleich von L zu berechnen (Satz 1) und der errechnete Betrag dem Versorgungsberechtigten „monatlich“ als Teil der L-Betriebsrente zusammen mit dieser auszuzahlen (Satz 2).

21

Auch der systematische Zusammenhang zeigt, dass sich Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung auf die monatliche Zahlung des Steuerausgleichs in D Abs. 1 TV Steuerausgleich bezieht. Lediglich die Bestimmungen in D Abs. 1 TV Steuerausgleich betreffen eine monatliche Leistung. Demgegenüber verhalten sich die Regelungen in B TV Steuerausgleich nur zur Ermittlung der Höhe des jährlichen Steuerausgleichs. Auch die Bestimmungen in A, C und E TV Steuerausgleich knüpfen nur an das jeweilige Steuerjahr an. Allein D TV Steuerausgleich ordnet eine monatliche Leistung, nämlich die Zahlung an. Auch Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung stellt auf eine monatliche Steuerausgleichsleistung ab, die er zum Bestandteil der Betriebsrente erklärt. Eine monatliche Leistung sieht der TV Steuerausgleich aber nur ab dem Zeitpunkt der Auszahlung des Steuerausgleichs vor. Dass die Beklagte in ihren regelmäßigen Mitteilungen auch bereits vor der Auszahlung einen Monatsbetrag ausgewiesen hat, ist im TV Steuerausgleich dagegen nicht angelegt. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung gewährleistet eine Aufrechterhaltung des Besitzstands damit nur für die ehemaligen Mitarbeiter oder Hinterbliebenen, die bereits am 30. Juni 2003 Zahlungen von der Beklagten erhielten.

22

b) Für dieses Verständnis spricht auch, dass Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung den begünstigten Personenkreis auf die ehemaligen Mitarbeiter oder Hinterbliebenen begrenzt, die bereits Bezieher von Betriebsrenten sind. Nur bei diesen konnte die nach C TV Steuerausgleich vorzunehmende Vorteilsgegenrechnung überhaupt zum maßgeblichen Stichtag bereits zu einem Leistungsanspruch geführt haben. Noch aktivbeschäftigten Arbeitnehmern oder mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmern konnte dagegen ein solcher Zahlungsanspruch zum 30. Juni 2003 nicht zustehen. Auch dieser Personenkreis hat jedoch entsprechende Nachteile. Zudem haben die Tarifvertragsparteien auch diesen Mitarbeitern die Vorteile des VBL-Systems zu weiten Teilen durch den TV Vereinheitlichung erhalten. Diese Personen vom Steuerausgleich auszunehmen, hätte wenig innere Rechtfertigung.

23

c) Auch Sinn und Zweck, namentlich die Einsparung von Kosten und die Vereinfachung der Berechnung der Betriebsrente, sprechen für dieses Verständnis. Legt man die Auslegung des Klägers zugrunde, würde der TV Ablösung für die Beklagte kaum Vereinfachung bringen. Die Tarifvertragsparteien hätten dann für diesen Personenkreis - wie vom Landesarbeitsgericht angenommen - lediglich die Höhe der Steuerausgleichsleistungen aus dem Jahr 2003 auch für die folgenden Jahre festgeschrieben. Durch ein solches Vorgehen hätte sich der Verwaltungsaufwand nur unwesentlich verringert, da die Berechnungen zur Höhe des Saldos auf dem Ausgleichskonto und dessen Verrechnung hierauf auch weiterhin erfolgen müssten. Zudem wäre auch der künftige Beginn der tatsächlichen Zahlung zu überwachen gewesen.

24

d) Die vorgenommene Auslegung führt im Übrigen zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung. Der erhebliche Aufwand für die Ermittlung und die Berechnung der Ausgleichsleistungen und die Führung der Ausgleichskonten entfällt. Gleichzeitig bleibt den ehemaligen Mitarbeitern oder Hinterbliebenen, die am 30. Juni 2003 bereits monatliche Zahlungen erhalten haben, der durch diese gewährten Leistungen begründete Besitzstand zur Gewährleistung ihres erreichten Lebensstandards dauerhaft erhalten.

25

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

Zwanziger

        

Spinner

        

Ahrendt

        
                 

Schmalz

        

Schultz

                 

(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen

1.
auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
2.
auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
3.
in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.

(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26), der zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU vom 27. Februar 2014 (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 32) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind. Abweichend von Satz 1

1.
ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden,
2.
dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,
3.
ist
a)
beim Verkehr mit Taxen und
b)
bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht,
auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.

(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.

(2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.

(3) Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.