Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Sept. 2015 - 6 TaBV 32/14

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2015:0908.6TABV32.14.0A
bei uns veröffentlicht am08.09.2015

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 16. Oktober 2014 - Az: 5 BV 22/13 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A

1

Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Tätigkeitsaufnahme durch Mitarbeiter einer Fremdfirma.

2

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin unterhält einen Betrieb zur Herstellung von Möbeln, in dem ca. 650 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Antragsteller ist der im Betrieb gewählte Betriebsrat.

3

Im Betrieb der Arbeitgeberin besteht ein Empfangsbereich, vergleichbar einer Hotelrezeption, in dem Besucher empfangen, ihnen ein Sitzplatz im Wartebereich angeboten und auf Wunsch ein Getränkt gereicht wird, während der Besuchte über die Ankunft informiert wird. Darüber hinaus werden Telefonate angenommen und an den zuständigen Mitarbeiter im Betrieb weitergeleitet und das Konferenzmanagement durchgeführt, dh. es werden auf Antrag entsprechende Besprechungszimmer reserviert und diese auf konkrete Anforderung mit Getränken, Speisen oder Keksen ausgestattet. Dem Empfangsbereich ist eine Poststelle angegliedert, in der eingehende Post nach Abteilungen sortiert und in deren Fächer abgelegt wird, eingehende Pakete im Betrieb ausgefahren und Rechnungen und Auftragsbestätigungen der Arbeitgeberin eingescannt und in der EDV abgelegt werden.

4

Bis 28. Februar 2013 waren in Empfangsbereich und Poststelle fünf Arbeitnehmerinnen der Arbeitgeberin eingesetzt. Zum 01. März 2013 kündigte die Arbeitgeberin diesen Mitarbeiterinnen betriebsbedingt, nachdem sie unter dem 06. Februar 2013 mit der C GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer R, mit Wirkung zum 01. März 2013 einen Dienstleistungsvertrag geschlossen hatte, dessen Gegenstand und Leistungsumfang gemäß § 2 Dienstvereinbarung in der Anlage 1 zum Dienstleistungsvertrag wie folgt beschrieben wurde:

5

㤠1 Konkretisierung des Auftragsinhalts

6

Der Auftraggeber überträgt dem Dienstleister die Durchführung folgender Dienstleistungen:

7

- Telefonvermittlung
- Interne und externe Postabwicklung. Dazu gehört das Sortieren der Post und das tägliche Verteilen, das Kuvertieren, das Frankieren und sonstige in diesem Zusammenhang anfallende Arbeiten
- Besetzung des Empfangs (Eingangsbereich des Verwaltungsgebäudes) von 07:30 bis 17:00 Uhr
- Scannen von Dokumenten z.B. Rechnungen, Aufträgen
- Hospitality für Besprechungen, Konferenzen und Meetings
- Druck von Barcodes

8

Der Dienstleister verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen fachgerecht auszuführen.“

9

Für die Dienstleistung wurde eine pauschale Vergütung von 5.700,00 Euro monatlich zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten von Dienstleistungsvertrag und Anlage wird auf Bl. 8 ff. d. A. Bezug genommen.

10

Zum 01. März 2013 übernahm die C GmbH die Tätigkeit im Empfangsbereich. Sie setzt hierzu die Mitarbeiterinnen G und Z-H ein, die bei einer Catering Firma, C J C + E UG, beschäftigt sind, sowie deren Geschäftsführerin B, die als Teamleiterin fungiert. Vor Tätigkeitsaufnahme erfolgte eine mündliche Arbeitsanweisung bzw. Arbeitseinführung in die Aufgaben durch den kaufmännischen Leiter der Arbeitgeberin D gegenüber dem Geschäftsführer der C GmbH R und der Zeugin B. Zuletzt ist anstelle der Mitarbeiterin Z-H die Zeugin L im Empfangsbereich und Poststelle tätig.

11

Eine Beteiligung des Betriebsrats vor der Tätigkeitsaufnahme der Beschäftigten auf Betreiben der C GmbH im Betrieb der Arbeitgeberin erfolgte nicht. Der Betriebsrat, der davon ausgeht, dass in der Beschäftigung der Mitarbeiterinnen der Fremdfirma eine sein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG auslösende Einstellung liegt, leitete am 17. Dezember 2013 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vorliegendes Beschlussverfahren ein, mit dem er neben entsprechenden Feststellungen die Aufhebung der Maßnahmen verfolgt.

12

Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Mitarbeiterinnen seien - wie die Arbeitnehmerinnen der Arbeitgeberin auch - bei unveränderter Arbeitsstruktur in den Betrieb eingegliedert. Es sei davon auszugehen, dass sie Weisungen nicht von der Zeugin B, sondern von Mitarbeitern der Arbeitgeberin, insbesondere durch den Zeugen D erhielten. Die Empfangsbeschäftigten müssten mit den Mitarbeitern der Arbeitgeberin zusammenarbeiten und kommunizieren, da diese recherchieren müssten, wer beispielsweise für konkrete Besucheranliegen oder für eingehende Anrufe und Post zuständig sei. Dass konkrete Arbeitsanweisungen von Mitarbeitern und Vorgesetzten der Arbeitgeberin notwendig seien, ergebe sich angesichts der Größe des Betriebs, in dem immer außerplanmäßige Vorfälle auftreten könnten, auch zwingend daraus, dass die Beschreibung der im Einzelnen dargestellten umfangreichen Aufgaben in der Anlage zum Dienstleistungsvertrag nur sehr grob umrissen sei. Selbst wenn die Anweisungen über die Zeugin B erteilt werden sollten, handele es sich dabei immer noch um gefertigte Anweisungen durch die Mitarbeiter der Arbeitgeberin.

13

Der Betriebsrat hat - nach Rücknahme eines die Zeugin Z-H betreffenden Antrags - zuletzt beantragt,

14

1. es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2 durch die Einstellung von Frau B in ihren Betrieb in der K-N--Straße 0 in A-Stadt im Bereich Empfang zum 01.03.2013 gegen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG verstoßen hat,
2. es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2 durch die Einstellung von Frau G in ihren Betrieb in der A-Straße in A-Stadt im Bereich Empfang zum 01.03.2013 gegen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG verstoßen hat,
3. es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2 durch die Einstellung von Frau Z-H in ihren Betrieb in der A-Straße in A-Stadt im Bereich Empfang zum 01.03.2013 gegen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG verstoßen hat,
4. die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, die Einstellung von Frau B in ihren Betrieb in der A-Straße in A-Stadt aufzuheben,
5. die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, die Einstellung von Frau G in ihren Betrieb in der A-Straße in A-Stadt aufzuheben,
6. der Beteiligten zu 2, wird für jeden einzelnen Verstoß gegen die Anträge Ziffer 2-5 ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 250,00 EUR für jeden Tag der Zuwiderhandlung, angedroht.

15

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

16

die Anträge zurückzuweisen.

17

Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, vor der Fremdvergabe sei der Empfang nicht von einer Teamleiterin geführt worden. Ihre Mitarbeiter, insbesondere der Ansprechpartner der C GmbH D, erteilten den Mitarbeitern des Empfangs keinerlei - weder offen, noch verdeckt - arbeitsvertrags-/ oder personenbezogene Weisungen, diese könne vielmehr ohne weitere konkrete Anweisungen im abgegrenzten Empfangsbereich handeln, allenfalls erfolgten dienstleistungsbezogene Anweisungen. Entscheidend sei nur, dass die vereinbarten Tätigkeiten verrichtet würden, über die Art und Weise entscheide die C GmbH. Es gebe weder Vorgaben über die Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter, noch bezüglich der Anwesenheit einzelner Mitarbeiter, lediglich wann der Empfang besetzt sein müsse, sei werk-/dienstleistungsbezogen vorgegeben. Insgesamt liege keine Eingliederung der Mitarbeiter des Empfangs in den Betrieb vor.

18

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 Beweis erhoben über das Vorbringen der Arbeitgeberin, dass die im Empfangsbereich beschäftigten Arbeitnehmer nicht eingegliedert seien durch Vernehmung der Zeugen D und R. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 78 ff. d. A. Bezug genommen.

19

Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anträge zu 1 bis 3 seien bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die Frage, ob es sich bei der Beschäftigung der genannten Arbeitnehmer um eine „Einstellung“ iSd. § 99 BetrVG handele, eine (nicht feststellungsfähige) Vorfrage eines Rechtsverhältnisses nach § 256 Abs. 1 ZPO sei und zudem die Gesetzessystematik der §§ 99, 101 BetrVG nicht beachtet werde. Die zulässigen Anträge zu 4 und 5 seien nicht begründet, weil der Einsatz der Mitarbeiterinnen B und G keine zustimmungspflichtige Einstellung nach § 99 BetrVG darstelle. Nach im Rahmen der Amtsermittlung durchgeführter Beweisaufnahme stehe für das Gericht zur Überzeugung fest, dass nicht die Arbeitgeberin, sondern die C GmbH den Einsatz der Mitarbeiterinnen während der organisatorisch abgrenzbaren Aufgabe organisiere. Die vernommenen Zeugen R und D hätten nachvollziehbar dargestellt, dass die Entscheidung über den Personaleinsatz nach Anzahl der beschäftigten Personen und hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Tätigkeit allein durch die Fremdfirma erfolge. Dies zeige sich insbesondere am zwischenzeitlich erfolgten Ausscheiden der Mitarbeitern Z-H. Daraus, dass die Mitarbeiter der C GmbH mit den Mitarbeitern der Arbeitgeberin in allgemeiner Kommunikation stünden und es zu einem tatsächlichen Zusammenarbeiten komme (etwa bei der Postauslieferung und der Abwicklung der Telefonate) könne nicht geschlossen werden, dass von den Mitarbeitern der Arbeitgeberin arbeitgebertypische Weisungen hinsichtlich Zeit und Ort der Tätigkeit getroffen würden, die über „projektbezogene Anweisungen“ im Einzelfall hinausgingen. Deshalb sei es auch nicht von Bedeutung, dass im Betrieb vor kurzem beim Empfang mit Erfolg nachgefragt worden sei, ob bei einer längeren Veranstaltung des Betriebsrates ein Imbiss zur Verfügung gestellt werden könne. Der Antrag zu 6 finde keinen Anknüpfungspunkt im Gesetz, beziehe sich ohnehin auf die Anträge zu 4 und 5 und sei daher mit diesen zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschlussbegründung wird auf Bl. 94 ff. d. A. verwiesen.

20

Der Betriebsrat hat gegen den ihm 19. November 2014 zugestellten Beschluss mit am 16. Dezember 2014 beim Landesarbeitsgericht eingehendem Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Beschwerdebegründungsfrist mit am 19. Februar 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

21

Der Betriebsrat macht zur Begründung seiner Beschwerde nach Maßgabe seiner Beschwerdebegründungsschrift vom 19. Februar 2015, hinsichtlich deren Inhaltes auf Bl. 133 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend,
es sei nicht nachvollziehbar, dass die Fülle der im Dienstleistungsvertrag nur rudimentär beschriebenen, aus näher dargestellten Gründen äußerst komplexen Arbeitsleistungen im Betrieb der Arbeitgeberin mit immerhin 600 Mitarbeitern ohne Erstellung eines detaillierten Pflichtenheftes und mit nur einmaliger Arbeitseinführung zu selbstständigen Ausführung durch ein Drittunternehmen gelangen solle. Es sei hieraus zu schließen, dass die C GmbH nur auf die von der Arbeitgeberin konkret eingearbeiteten Arbeitnehmerinnen B und G zurückgreifen könne. Arbeitsort und Arbeitszeit seien auch vorgegeben. Mit der zusätzlich bestehenden Bindung an die in Form der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung eingesetzten Erfüllungsgehilfen liege die Personalhoheit entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts damit bei der Arbeitgeberin und eine Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung sei erforderlich.

22

Der Betriebsrat beantragt,

23

1. der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 16.10.2014 5 BV 22/13 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2 durch die Einstellung von Frau B in ihren Betrieb in der K-N--Straße 0 in A-Stadt im Bereich Empfang zum 01.03.2013 gegen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG verstoßen hat,
3. es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2 durch die Einstellung von Frau G in ihren Betrieb in der A-Straße in A-Stadt im Bereich Empfang zum 01.03.2013 gegen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG verstoßen hat,
4. es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2 durch die Einstellung von Frau Z-H in ihren Betrieb in der A-Straße in A-Stadt im Bereich Empfang zum 01.03.2013 gegen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG verstoßen hat,
5. die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, die Einstellung von Frau B in ihren Betrieb in der A-Straße in A-Stadt aufzuheben,
6. die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, die Einstellung von Frau G in ihren Betrieb in der A-Straße in A-Stadt aufzuheben,
7. der Beteiligten zu 2, wird für jeden einzelnen Verstoß gegen die Anträge Ziffer 2-5 ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 250,00 EUR für jeden Tag der Zuwiderhandlung, angedroht.

24

Die Arbeitgeberin beantragt,

25

die Beschwerde zurückzuweisen.

26

Die Arbeitgeberin verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 27. April 2015 (Bl. 144 ff. d. A.), wegen dessen Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, zweitinstanzlich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt:

27

es liege keine Einstellung iSd. § 99 BetrVG vor, da sie die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über den Einsatz der Fremdfirmenmitarbeiter nach Zeit und Ort nicht zu treffen habe. Sie gebe keinerlei Vorgaben, noch werde das arbeitsrechtliche Weisungsrecht ausgeübt. Eine weitere Konkretisierung über ein Pflichtenheft sei über die Einführung zu Vertragsbeginn nicht erforderlich. Dass die C GmbH nicht ausschließlich auf die Mitarbeiterinnen B und - die zudem nicht von ihr eingearbeitete - G zurückgreifen müsse, zeige sich an der Mitarbeiterin Z-H. Aus welchen Gründen die Arbeiten - wie vom Betriebsrat vermutet - komplex sein sollten, sei nicht ersichtlich und eine Arbeitszeit im eigentlichen Sinne nicht vorgegeben.

28

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

B

29

Die Beschwerde ist nicht zulässig und auch in der Sache nicht erfolgreich.

I.

30

Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Betriebsrats ist nach Auffassung der Beschwerdekammer bereits mangels hinreichender Begründung unzulässig.

31

1. Gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Beschwerdebegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt (BAG 30. Oktober 2012 - 1 ABR 64/11 - Rn. 11 mwN, LAG Rheinland-Pfalz 12. Februar 2015 - 5 TaBV 15/14 - Rn. 96, jeweils zitiert nach juris). Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem der Streitgegenstände, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 13 mwN, zitiert nach juris, LAG Rheinland-Pfalz 12. Februar 2015 - 5 TaBV 15/14 - Rn. 97, aaO). Hat das Arbeitsgericht über mehrere Anträge entschieden, muss der Beschwerdeführer in Bezug auf jeden Teil der Entscheidung darlegen, weshalb die vom Arbeitsgericht gegebene Begründung fehlerhaft sein soll (BAG 19. November 2003 - 7 ABR 25/03 - Rn. 22, zitiert nach juris).

32

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Betriebsrats nicht.

33

2.1. Dies gilt zum einen, soweit die Beschwerde die Anträge zu 1) bis 3) betrifft, hinsichtlich derer das Arbeitsgericht angenommen hat, sie seien bereits mangels Bestimmtheit, feststellbarer Vorfrage und infolge fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Eine Auseinandersetzung der Beschwerde mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung in Bezug auf die vom Arbeitsgericht verneinte Zulässigkeit der Anträge zu 1) bis 3) ist nicht ersichtlich, da die Beschwerde ausschließlich bemängelt, das Arbeitsgericht habe fehlerhaft angenommen, eine Einstellung iSd.§ 99 BetrVG sei nicht gegeben und den Anspruch nach § 101 Abs. 1 BetrVG verneint.

34

2.2. Auch im Hinblick auf die Anträge zu 4) und 5) und den vom Arbeitsgericht (auch) in diesen Zusammenhang gestellten Antrag zu 6) vermochte die Beschwerdekammer eine ausreichende Auseinandersetzung der Beschwerde mit den Argumenten der erstinstanzlichen Entscheidung, die über die Wiederholung des vorinstanzlichen Vortrags hinausgeht, nicht zu erkennen. Die Beschwerde hat geltend gemacht, die im Dienstleistungsvertrag nur rudimentär beschriebenen - im Einzelnen dargestellten - Arbeiten von Empfang und Poststelle im mehr als 600 Mitarbeiter umfassenden Möbelproduktionsbetrieb seien komplex und umfangreich. Hieraus sei zu schließen, dass die Drittfirma nur auf die konkret eingearbeiteten Arbeitnehmerinnen B und G zurückgreifen könne und daher nicht frei sei in der Wahl der zum Einsatz zu bringenden Erfüllungsgehilfen, weshalb die Personalhoheit nicht bei der Drittfirma, sondern bei der Arbeitgeberin liege. Der Betriebsrat hat bereits mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 02. Mai 2014 (S. 4 und 5 = Bl. 51 f. d. A.) den Umfang der zu verrichteten Tätigkeiten und die nur sehr grob umrissene Konkretisierung des Auftragsinhaltes im Dienstvertrag zur Begründung der Eingliederung herangezogen. Eine über die Wiederholung dieses Vortrags hinausgehende Befassung mit den Feststellungen des Arbeitsgerichts, das vom Vorliegen allenfalls projektbezogener Anweisungen ausgegangen ist, ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Im Hinblick auf die von der Beschwerde angeführte angebliche Bindung der C GmbH an die eingearbeiteten Personen hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass gerade das zwischenzeitliche Ausscheiden der Mitarbeiterin Z-H zeige, dass die Entscheidung, wer eingesetzt werde, allein bei der Drittfirma liege. Auch eine Auseinandersetzung mit dieser Argumentation des Arbeitsgerichts ist nicht ersichtlich.

II.

35

Ungeachtet der fehlenden Zulässigkeit ist die Beschwerde auch nicht begründet.

36

1. Die Anträge zu 1) bis 3) sind mangels erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig.

37

1.1. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, der auch im Beschlussverfahren Anwendung findet, kann ein Streit der Betriebsparteien über das Bestehen, den Inhalt oder den Umfang eines Mitbestimmungsrechts mit einem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden(BAG 22. Juni 2005 - 10 ABR 34/04 - Rn. 24, mwN, zitiert nach juris). Ein auf eine Feststellung gerichteter Antrag bedarf daher zu seiner Zulässigkeit eines rechtlichen Interesses des Antragstellers an einer alsbaldigen gerichtlichen Entscheidung (BAG 02. März 2004 - 1 ABR 15/03 - Rn. 10 - zitiert nach juris). Für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft mehr ergeben, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig nicht (BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 35/01 - Rn. 18, zitiert nach juris). Etwas anderes gilt, wenn zwischen den Beteiligten das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts streitig ist und zu erwarten steht, dass entsprechende Streitfälle auch künftig auftreten werden (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - Rn. 34, zitiert nach juris). Der Betriebsrat kann die Frage, ob Maßnahmen seinem Mitbestimmungsrecht nach §§ 99 ff. BetrVG unterliegen, durch einen ab- strakten Feststellungsantrag losgelöst vom konkreten Einzelfall zur gerichtlichen Entscheidung stellen (BAG 14. September 2009 - 1 ABR 29/09 - Rn. 14 f.; 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - Rn. 10, jeweils zitiert nach juris).

38

1.2. Ausgehend hiervon ist ein Feststellungsinteresse für die Anträge zu 1) bis 3), mit denen der Betriebsrat festgestellt wissen will, dass die Arbeitgeberin bei der Einstellung der Mitarbeiter B, G und Z-H gegen seine Mitbestimmungsrechte gemäß § 99 BetrVG verstoßen hat, nicht ersichtlich. Der Betriebsrat hat mit den Anträgen zu 1) bis 3) keinen abstrakten Feststellungsantrag formuliert, der geeignet wäre, losgelöst vom konkreten Einzelfall den Streit der Betriebsparteien über ein bestehendes Mitbestimmungsrecht zu schlichten. Die zur Entscheidung gestellten Anträge beziehen sich allesamt auf namentlich benannte Mitarbeiterinnen. Da der Betriebsrat mit den Anträgen zu 4) und 5) die Aufhebung der Personalmaßnahme bezüglich der Mitarbeiterinnen B und G verlangt, ist weder dargetan, noch erkennbar, welches Interesse der Betriebsrat an den weitergehenden Feststellungsanträgen zu 1) und 2) haben könnte. Auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich bei der Drittfirma ausgeschiedene Mitarbeiterin Z-H ist ein Feststellungsinteresse nicht gegeben. Anhaltspunkte für eine mögliche Wiederholung der abgeschlossenen und in der Vergangenheit liegenden Personalmaßnahme gegenüber der Mitarbeiterin Z-H liegen nicht vor.

39

2. Die zulässigen Anträge zu 4) und 5) sind nicht begründet. Dem Betriebsrat steht der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der personellen Maßnahmen nach §§ 101 Abs. 1 Satz 1, 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht zu. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender, umfassender und sorgfältig dargestellter Begründung angenommen, dass in der Beschäftigung der Mitarbeiterinnen B und G keine mitbestimmungspflichtige Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (bzw. § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG iVm. § 99 BetrVG) liegt. Unabhängig davon, dass ohnehin die besondere vorherige gerichtliche Androhung eines Zwangsgeldes nach § 101 Satz 3 BetrVG nicht erforderlich ist(Fitting BetrVG 27. Aufl. § 101 Rn. 10), bleibt damit auch dem Antrag zu 6) der Erfolg versagt.

40

2.1. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen. Für die Mitbestimmung bei Einstellungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG kommt es auf die Eingliederung der Beschäftigten und nicht auf die Natur des Rechtsverhältnisses an, in dem die Personen zum Betriebsinhaber stehen. Eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG setzt nicht notwendig die Begründung eines Arbeitsverhältnisses voraus(BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 60/06 - Rn. 15, zitiert nach juris). Das Rechtsverhältnis zum Betriebsinhaber kann auch ein Dienst- oder Werkvertrag sein, es kann sogar - wie § 14 Abs. 3 AÜG für Leiharbeitnehmer zeigt - ganz fehlen. Eingegliedert ist, wer eine ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeit verrichtet, die der Arbeitgeber organisiert (BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 13, zitiert nach juris). Der Beschäftigte muss so in die betriebliche Arbeitsorganisation integriert sein, dass der Arbeitgeber das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht innehat und die Entscheidung über den Einsatz nach Inhalt, Ort und Zeit trifft. Der Betriebsinhaber muss diese Arbeitgeberfunktion wenigstens im Sinn einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung teilweise ausüben (BAG 11. September 2001 - 1 ABR 14/01 - Rn. 26, zitiert nach juris). Hierfür kommt es darauf an, ob diesem Weisungsbefugnisse zustehen infolge dessen ihm eine betriebsverfassungsrechtlich relevante (und sei es partielle) Arbeitgeberstellung zukommt (BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 17/11 - Rn. 23, zitiert nach juris). Die Frage der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation hängt dabei von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (vgl. insgesamt BAG 13. Mai 2014 - 1 ABR 50/12 - Rn. 17 ff., mwN, zitiert nach juris).

41

2.2. Gemessen hieran stellt die Beschäftigung der Mitarbeiter auf Veranlassung der C GmbH im Betrieb der Arbeitgeberin keine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung dar. In Gesamtwürdigung des von Amts wegen auf der Grundlage des Vortrags der Beteiligten und unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ermittelten tatsächlichen Sachverhaltes steht auch für die Beschwerdekammer zur Überzeugung fest, dass die im Empfang und der Poststelle beschäftigten Drittarbeitnehmer nicht in den Betrieb der Arbeitgeberin eingegliedert sind, da diese das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht nicht innehat und die Entscheidung über deren Einsatz nach Inhalt, Ort und Zeit nicht von ihr getroffen wird.

42

a) Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der bloße Einsatz der Fremdarbeiter auf dem Betriebsgelände auch dann noch nicht zu ihrer Eingliederung und damit zu einer Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG führt, wenn die von ihnen zu erbringende Dienst- oder Werkleistung hinsichtlich Art, Umfang, Güte, Zeit und Ort in den betrieblichen Arbeitsprozess eingeplant ist(vgl. BAG 13. Mai 2014 - 1 ABR 50/12 - Rn. 21, aaO). Auch darauf, inwieweit äußere Umstände dabei eine Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern des Betriebes notwendig machen, kommt es ebenso wenig an (BAG 09. Juli 1991 - 1 ABR 45/90 - Rn. 22, zitiert nach juris), wie auf eine enge räumliche Zusammenarbeit im Betrieb oder die Unentbehrlichkeit der von der C GmbH erbrachten Hilfsfunktion für den Betriebsablauf (vgl. BAG 11. September 2001 - 1 ABR 14/01 - Rn. 26, zitiert nach juris). Unerheblich ist zudem der Umstand allein, dass die Tätigkeit vor der Outsourcing-Maßnahme von Arbeitnehmern der Arbeitgeberin verrichtet wurde (vgl. BAG 13. Dezember 2005 - 1 ABR 51/04 - Rn. 14, zitiert nach juris). Schließlich wird die Eingliederung nicht dadurch begründet, dass zu Beginn der Tätigkeitsaufnahme eine Einarbeitung des Geschäftsführers R und der Teamleiterin B durch fachliche Weisungen des damaligen kaufmännischen Leiters der Arbeitgeberin D stattgefunden hat. Ungeachtet der Tatsache, dass die übergangsweise Einarbeitungsphase abgeschlossen ist, kann werden durch dieses Anlernen nicht die Arbeitnehmer der Fremdfirma für den Betrieb des Arbeitgebers tätig, sondern umgekehrt die Arbeitnehmer des Arbeitgebers für die Fremdfirma (vgl. BAG 09. Juli 1991 - 1 ABR 45/90 - Rn. 27, zitiert nach juris).

43

b) Vorliegend kommt die betriebsverfassungsrechtlich relevante Arbeitgeberstellung der C GmbH zu. Sie allein entscheidet, wie viele Mitarbeiter sie zur Bewältigung der bei der Arbeitgeberin zu verrichtenden Tätigkeiten zum Einsatz bringt und um wen es sich dabei handelt. Entgegen der von der Beschwerde vertretenen Ansicht vermag die Beschwerdekammer nicht von einer Bindung der C GmbH an eingearbeitete Personen wegen der Komplexität der zu verrichtenden Arbeiten auszugehen. Im Tatsächlichen erschließt sich dies bereits aus dem unstreitigen Wechsel der Mitarbeiterinnen Z-H und L und auch daraus, dass die Mitarbeiterin G von Mitarbeitern der Arbeitgeberin nicht eingearbeitet worden ist. Aus welchen Gründen die Tätigkeiten am Empfang und in der Poststelle umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen erfordern und daher ohne konkrete Anweisungen nicht selbstständig auszuführen sein sollen, war für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich. Auch wenn Telefonvermittlung, Empfangstätigkeit und Bewirtungstätigkeiten zweifellos kommunikative und organisatorische Talente erfordern, handelt es sich in erster Linie - wie die Postabwicklung und das EDV-mäßige Erfassen von Dokumenten - ungeachtet der Betriebsgröße der Arbeitgeberin nicht um Verrichtungen, für die eine längerfristige Ausbildung, umfangreiche Vorkenntnisse oder tägliche Weisungen erforderlich wären. Die von der Arbeitgeberin beauftragte Drittfirma entscheidet - nach der nicht von der Beschwerde angegriffenen erstinstanzlichen Aussage des Zeugen R - bis auf die projektbezogen vorgegebenen Empfangszeiten - auch darüber, welche Mitarbeiterinnen mit welcher Tätigkeit wann im Betrieb zum Einsatz kommen, plant den Urlaub der eingesetzten Mitarbeiter und regelt im Falle ihres Auftretens Krankheitsfälle. Dass auch in von der Beschwerde angeführten Notfällen (vgl. hierzu BAG 13. Mai 2014 - 1 ABR 50/12 - Rn. 29, aaO) die Teamleiterin B Entscheidungen trifft, lässt sich exemplarisch den auf den Erläuterungen des Betriebsrats in der mündlichen Verhandlungen vom 16. Oktober 2004 beruhenden Feststellungen des Arbeitsgerichts entnehmen, nach denen der Betriebsrat nach einer längeren Veranstaltung - mit Erfolg - bei der Teamleiterin B nachgefragt hat, ob ein Imbiss zur Verfügung gestellt werden könne.

44

2.3. Aufgrund der gleichen Erwägungen ist der Einsatz der Mitarbeiter durch die C GmbH bereits mangels Eingliederung in den Betrieb der Arbeitgeberin nicht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG iVm. § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

III.

45

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG).

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Sept. 2015 - 6 TaBV 32/14 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Sept. 2015 - 6 TaBV 32/14 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. Feb. 2015 - 5 TaBV 15/14

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Tenor 1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 2. Mai 2014, Az. 1 BV 76/13, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe A. 1 Die Beteiligten streiten i

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 13. Mai 2014 - 1 ABR 50/12

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2012 - 10 TaBV 19/11 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 05. Dez. 2012 - 7 ABR 17/11

bei uns veröffentlicht am 05.12.2012

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. Oktober 2010 - 8 TaBV 43/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 30. Okt. 2012 - 1 ABR 64/11

bei uns veröffentlicht am 30.10.2012

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Juli 2011 - 8 TaBV 656/11 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09

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Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 16. Dezember 2008 - 1 Sa 154/08 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09

bei uns veröffentlicht am 23.06.2010

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2008 - 15 TaBV 245/08 - aufgehoben.

Referenzen

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Juli 2011 - 8 TaBV 656/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Durchsetzung des Beweisbeschlusses einer Einigungsstelle.

2

Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen, das bundesweit Dienstleistungen im Bereich des Geld- und Werttransportes erbringt. Antragsteller ist der im B Betrieb gebildete Betriebsrat.

3

Im Dezember 2008 errichteten die Betriebsparteien eine Einigungsstelle zum Thema „Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung“. In ihrer achten Sitzung fasste diese mehrheitlich den Beschluss, alle Arbeitsplätze der Geschäftsstelle B und ausgesuchte andere Arbeitsplätze gemeinsam zu begehen. Dabei sollten ua. auch die Arbeitsplätze an Geldausgabeautomaten in Augenschein genommen sowie die Arbeitsplätze der Fahrer beladener Transporte in einer Geldschleuse besichtigt werden. Zu der beschlossenen Besichtigung der Arbeitsplätze ist es bislang nicht gekommen.

4

Der Betriebsrat hat geltend gemacht, die Arbeitgeberin habe die Begehung der in dem Zwischenbeschluss der Einigungsstelle aufgeführten Arbeitsplätze durch die Mitglieder der Einigungsstelle zu dulden. Ohne die beschlossenen Ortsbesichtigungen könnten die Gefährdungspotenziale der Arbeitsplätze nicht abschließend beurteilt werden.

5

Der Betriebsrat hat beantragt,

        

der Arbeitgeberin aufzugeben, unter Androhung eines Ordnungsgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die Durchführung des Beschlusses der Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung“ zu dulden, der wie folgt lautet: Es soll nunmehr eine gemeinsame Begehung der Einigungsstelle aller Arbeitsplätze der Geschäftsstelle B am Betriebsstandort B, einschließlich der Büroarbeitsplätze, ebenso stattfinden, wie auch der exemplarisch ausgesuchten Arbeitsplätze an den GAA (Geldausgabe-Automaten)-Standorten S, Ha sowie He. Weiterhin soll die Einigungsstelle als Beispiel für Arbeitsplätze der Fahrer beladene Geldtransporter in der Geldschleuse besichtigen, die nachmittags zwischen ca. 13:00 bis 15:00 Uhr von ihrer Tour in der Geschäftsstelle B ankommen, bevor die Ladung mit dem Geld in der Geldbearbeitung entladen wird. Exemplarisch hierfür sollen die unterschiedlich beladenen Fahrzeuge (mit 3,5 Tonnen) der Tour Nr. 50 (Hartgeld), der Tour Nr. 2 (normale Mischtour) und der LZB (Landeszentralbank)-Tour Nr. 25 (mit einem LKW von 12 Tonnen als Fahrzeug) besichtigt werden.

6

Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt.

7

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt dieser sein Begehren weiter.

8

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil bereits die Beschwerde des Betriebsrats gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Arbeitsgerichts unzulässig war.

9

I. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist eine vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfende Prozessfortführungsvoraussetzung für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens (vgl. BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 17, NZA 2010, 1446).

10

II. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts war unzulässig.

11

1. Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Beschwerdebegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt (vgl. BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 13, NZA 2010, 1446).

12

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Betriebsrats nicht. Der Betriebsrat hat hierin lediglich seine Rechtsauffassung dargelegt, ohne sich mit den Begründungsansätzen des Arbeitsgerichts zur Unzulässigkeit des Antrags auseinanderzusetzen.

13

a) Das Arbeitsgericht hat zur Begründung der Antragsabweisung ausgeführt, der Antrag des Betriebsrats sei schon deshalb unzulässig, weil das Einigungsstellenverfahren noch nicht abgeschlossen sei und der Betriebsrat dessen Fortsetzung verlangen könne. Des Weiteren hat es angenommen, es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, dass der Betriebsrat für die Einigungsstelle mithilfe des Gerichts als Vollstreckungsorgan fungiere. Beschlüsse der Einigungsstelle seien kraft Gesetzes nicht vollstreckungsfähig. Auch für Zwischenbeschlüsse sei von Gesetzes wegen eine Zwangsvollstreckung nicht vorgesehen. Die Durchsetzung solcher Beschlüsse könne mangels gesetzlicher Grundlage auch nicht durch das Arbeitsgericht erzwungen werden.

14

b) In der Beschwerdebegründung wendet sich der Kläger zunächst gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts, der Antrag sei unzulässig, weil das Einigungsstellenverfahren nicht abgeschlossen sei. Hierzu macht er geltend, die Fortsetzung des Einigungsstellenverfahrens habe mit dem anhängigen Beschlussverfahren nichts „gemeinsam“. Dies ergebe sich bereits aus dem Regelungsgegenstand der Einigungsstelle, der sich nicht nur auf die Gefährdungsbeurteilung, sondern auch auf die Unterweisung beziehe. Schon wegen der bisher nicht verhandelten Unterweisung sei die Einigungsstelle fortzusetzen, ohne dass sich dies negativ auf das anhängige Beschlussverfahren auswirken dürfe. Im Anschluss daran meint er, es könne nicht sein, dass die Einigungsstelle rechtsschutzlos bleibe, weil sich die Arbeitgeberin weigere, der Durchführung des Zwischenbeschlusses zuzustimmen. Da es sich bei der angestrebten Betriebsvereinbarung um eine „gestaltende Betriebsvereinbarung“ handele und diese Gestaltung durch die Einigungsstelle erst erfolgen könne, wenn diese sich über alle erforderlichen Tatsachen ein eigenes Bild verschafft habe, sei es Aufgabe einer der Betriebsparteien der Einigungsstelle die Durchsetzung eines Zwischenbeschlusses zu ermöglichen. Soweit Beschlüsse der Einigungsstelle kraft Gesetzes nicht selbst vollstreckungsfähig seien, müsse für den Betriebsrat die Möglichkeit gegeben sein, diese Beschlüsse gerichtlich erwirken zu können, um sicherzustellen, dass der gesetzliche Auftrag, die Einigung vollständig abzuschließen, erfüllt werden könne.

15

c) Damit legt der Betriebsrat lediglich seine Rechtsauffassung dar. Mit der Begründung des Arbeitsgerichts zur fehlenden Anspruchsgrundlage für sein Begehren setzt er sich an keiner Stelle inhaltlich auseinander. Seine Beschwerdebegründung erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, es könne nicht sein, dass der Zwischenbeschluss der Einigungsstelle nicht gerichtlich durchgesetzt werden könne. Erst in dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist als Replik auf die Beschwerdebeantwortung der Arbeitgeberin eingegangenen Schriftsatz vom 28. Juni 2011 hat der Betriebsrat geltend gemacht, ein derartiger „Durchsetzungsanspruch“ müsse sich zumindest aus „§ 76 BetrVG iVm. § 242 BGB“ ergeben. Hierdurch wird jedoch der Mangel der Beschwerdebegründung nicht geheilt.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Manfred Genz    

        

    N. Schuster    

                 

Tenor

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 2. Mai 2014, Az. 1 BV 76/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

1

Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit der Besetzung der Stelle für eine Innendienstsekretärin im Bezirk Rhein-Nahe-Hunsrück (RNH) mit der Bewerberin K., um die Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Mitbestimmung.

2

Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) ist der Betriebsrat des Landesbezirks Rheinland-Pfalz-Saarland (RPS) der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, der Beteiligter zu 2) des vorliegenden Verfahrens ist. Ver.di entstand im Jahr 2001 durch Verschmelzung mehrerer Gewerkschaften. In einer zuvor von den betroffenen Einzelgewerkschaften mit ihren Gesamtbetriebsräten sowie der Gründungsorganisation von ver.di im April 2001 abgeschlossenen „Vereinbarung zur Erweiterten Mitbestimmung für Betriebsräte in ver.di“ (GBV-EM) heißt es ua.:

3

„Präambel

4

5

Unter Beachtung dieser Grundsätze arbeiten die einzelnen Betriebsräte … mit ver.di als Arbeitgeberin … vertrauensvoll und gleichberechtigt auf der Grundlage der ver.di-Satzung zusammen. Die Mitbestimmung der Betriebsräte wird dabei durch den betriebsverfassungsrechtlichen Tendenzschutz nicht berührt und insbesondere im personellen wie im sozialen Bereich über die gesetzlichen Regelungen hinaus erweitert.

6

§ 1 Geltungsbereich

7

Diese Vereinbarung gilt für alle Beschäftigten von ver.di mit Ausnahme der Wahlangestellten sowie der Angestellten iSv. § 5 Abs. 3 BetrVG.

...

8

§ 4 Mitbestimmung in personellen und sozialen Angelegenheiten

9

(1) Der Betriebsrat hat, soweit in den folgenden Absätzen keine Ausnahmen geregelt sind, in allen personellen und sozialen Angelegenheiten über das Betriebsverfassungsgesetz hinaus erweitert mitzubestimmen. Dies gilt auch in Betrieben mit weniger als 21 Beschäftigten.

10

(2) Ausnahmen von der erweiterten Mitbestimmung begründen sich aus dem Vorrang der Ausübung satzungsgemäßer Rechte der zuständigen Gremien von ver.di, wie zB. Gestaltung der innergewerkschaftlichen Strukturen sowie Haushalts- und Budgetfragen. Hierher gehören auch Entscheidungen über Betriebsänderungen iSd. § 111 BetrVG.

11

(3) Eine Erweiterung der Mitbestimmung gemäß Absatz 1 gilt nicht bei folgenden Gegenständen:

12

a) in personellen Angelegenheiten

13

- Personalplanung einschließlich Personalkostenplanung,
- die Aufstellung des Stellenplans einschließlich der Verteilung der Stellen und der Stellenbewirtschaftung,
- Inhalten von Stellenanforderungen und Qualifikationsprofilen einschließlich Stellenausschreibungen,
- die Beurteilung und Entscheidung über die Geeignetheit eines Stellenbewerbers,
- Stellenbeschreibungen einschließlich der Aufgabenzuweisungen und -zuordnungen sowie Arbeitsanweisungen im Rahmen des Direktionsrechts,
- die vorübergehende Abordnung für andere Arbeitsaufgaben und/oder an einen anderen Arbeitsort bis zur Höchstdauer von drei Monaten,
- die Erteilung von Ermahnungen und Abmahnungen ,
- Zeugnisse einschließlich Zwischenzeugnisse,
- außerordentliche, nicht betriebsbedingte Kündigungen aus wichtigem Grund; < Protokollnotiz 3) >

14

b) in sozialen Angelegenheiten

c) bei Fragen der Geschäftsverteilung und Organisation

15

(4) Im Übrigen hat der Betriebsrat mitzubestimmen nach Maßgabe des jeweils gültigen Betriebsverfassungsgesetzes, soweit nicht eine gesetzliche oder gültige tarifersetzende Regelung besteht.

16

§ 5 Einigungsstelle

17

(1) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach §§ 3 (3), 4 (1) oder § 7 (1) nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle. Diese wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmung eingesetzt:

18

19

§ 7 Vorläufige Maßnahmen

20

(1) Will ver.di eine unter § 4 Abs. 1 dieser Vereinbarung fallende personelle Maßnahme vorläufig durchführen, weil sie dies aus sachlichen Gründen für dringend erforderlich hält, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn dieser seine Zustimmung verweigert hat, so hat ver.di den Betriebsrat von dieser Absicht unverzüglich zu unterrichten. Bestreitet sodann der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, wovon ver.di ebenfalls unverzüglich zu unterrichten ist, darf ver.di die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrecht erhalten, wenn innerhalb von drei Tagen die Einigungsstelle angerufen wird. Die Einigungsstelle ist berechtigt, auch vor der Entscheidung über die Maßnahme selbst über die Dringlichkeit der jeweiligen Maßnahme vorab verbindlich zu entscheiden.

21

(2) Eilbedürftige Maßnahmen im Sinne des vorstehenden Absatzes sind insbesondere solche, die zur Erhaltung der gewerkschaftlichen Handlungs- und Arbeitsfähigkeit von ver.di keinen Aufschub dulden.

22

23

§ 9 Schlussbestimmungen

24

(1) Soweit in dieser Vereinbarung keine gesonderten Regelungen getroffen werden, gilt im Übrigen das Betriebsverfassungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung, das auch ansonsten unberührt bleibt.

25

…“

26

In einer Konzernbetriebsvereinbarung zum konzernweiten Stellenmarkt vom 09.02.2011 sind die Rahmenbedingungen der Veröffentlichung von Stellenausschreibungen geregelt. Danach sind die Stellen intern in einem Drei-Schritte-Verfahren auszuschreiben:

27

1. Schritt: Betriebliche Ausschreibung - Interner Stellenmarkt
2. Schritt: Unternehmensweite Ausschreibung - bundesweiter Stellenmarkt
3. Schritt: Konzernweite Ausschreibung

28

Am 07.12.2012 schrieb der Landesbezirksleiter die Stelle für eine Innendienstsekretärin im Bezirk RNH mit einer Frist bis zum 21.12.2012 intern aus. Es bewarben sich die Arbeitnehmerinnen F. und H.-Sch.. Der Landesbezirksleiter entschied im Anschluss an Gespräche mit beiden Bewerberinnen, das interne Besetzungsverfahren abzuschließen und die Stelle bundesweit auszuschreiben. Er unterrichtete den Betriebsrat mit Schreiben vom 25.01.2013 über die Gründe für die Nichtberücksichtigung der Bewerberinnen und teilte ihm mit, dass er die Stelle nun bundesweit ausschreiben wolle. Den beiden Bewerberinnen sagte er am 26.02.2013 ab.

29

Am 08.03.2013 schrieb der Landesbezirksleiter die Stelle im bundesweiten Stellenmarkt aus. Auf diese Ausschreibung bewarben sich aus dem eigenen Landesbezirk Herr T. und aus dem Landesbezirk Baden-Württemberg (BW) Frau K.. Mit Schreiben vom 22.03.2013 teilte der Landesbezirksleiter dem Betriebsrat mit, er beabsichtige, die Stelle mit der Bewerberin K. zu besetzen. Er beantragte auf einem Formblatt die Zustimmung zur Versetzung von Frau K. vom Landesbezirk BW zum Landesbezirk RPS gem. § 99 BetrVG. Dem Formblatt fügte er die Bewerbungsunterlagen beider Bewerber und die Stellenausschreibung bei. In seiner Sitzung vom 28.03.2013 beschloss der Betriebsrat, vom Landesbezirksleiter weitere Informationen zu fordern. Mit E-Mail vom 04.04.2013 antwortet der Leiter auf die Anforderung und führte ua. aus:

30

"… zu eurem Beschluss Nr. 48/11 aus der BR-Sitzung vom 28.03. gebe ich euch auch im formalen Sinne die gewünschten weiteren Angaben/Informationen:
…."

31

Der Betriebsrat antwortete nicht. Mit E-Mail vom 11.04.2013 wies der Landesbezirksleiter den Betriebsrat darauf hin, dass die Frist zur Anhörung des Betriebsrats aus seiner Sicht am 12.04.2013 ablaufe. Auch hierauf reagierte der Betriebsrat nicht. Daraufhin teilte ihm der Landesbezirksleiter am 16.04.2013 mit, dass er die Versetzung der Arbeitnehmerin K. vom Landesbezirk BW in den Landesbezirk RPS zum 01.05.2013 vornehmen werde. Zur Begründung führte er aus, er habe am 04.04.2013 die noch offenen Fragen zur Versetzung beantwortet. Da keine weiteren Rückfragen bzw. Einwände des Betriebsrats erfolgt seien, gelte im Rahmen der Wochenfrist des § 99 BetrVG die Zustimmung zur Versetzung als erteilt.

32

Der Betriebsrat antwortete mit E-Mail vom 16.04.2013 zunächst, dass die Wochenfrist bei ver.di keine Anwendung finde, korrigierte sich jedoch 10 Minuten später mit einer weiteren E-Mail wie folgt:

33

"… bitte betrachte meine E-Mail als gegenstandslos. Es gibt tatsächlich eine Wochenfrist auch in ver.di. Allerdings haben wir zu prüfen, ob wir entsprechend umfassend informiert sind. Dazu können wir uns aber erst nach der Sitzung äußern."

34

In seiner Sitzung vom 19.04.2013 kam der Betriebsrat zu dem Ergebnis, dass er nur unvollständig unterrichtet worden sei. Er forderte den Landesbezirksleiter zur Vervollständigung seiner Informationen auf. In dem Beschluss heißt es ua.:

35

"Der Betriebsrat beschließt:

36

Der E-Mail der Personalabteilung vom 16.04.2013 ist zu entnehmen, dass der Arbeitgeber mit seiner E-Mail vom 04.04.2013 der Auffassung ist, den Betriebsrat ausreichend angehört zu haben und wegen Verstreichens der Wochenfrist von einer Zustimmung zur Maßnahme auszugehen ist.

37

Hierzu stellt der Betriebsrat fest, dass es im Rahmen der bisherigen Zusammenarbeit noch nie der Fall war, dass der Arbeitgeber sich auf die Wochenfrist des § 99 BetrVG berufen hat.

38

Dessen ungeachtet stellt der Betriebsrat fest, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat unvollständig informiert hat und die Bewerbungsunterlagen nicht vollständig vorgelegt hat:

39


Die Anhörung ist damit unvollständig, so dass damit auch die Wochenfrist nicht begonnen hat.
…"

40

Der Landesbezirk RPS beschäftigt Frau K. seit 01.05.2013 als Innendienstsekretärin im Bezirk RNH.

41

Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.05.2014 (dort S. 2-20).

42

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

43

1. dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Einzelmaßnahme Stellenbesetzung der Stelle der Innendienstsekretärin für den Bezirk RNH durch Frau K. zu unterlassen,

44

2. hilfsweise für den Fall einer Ablehnung des Antrags zu 1),
die personelle Einzelmaßnahme Stellenbesetzung der Stelle der Innendienstsekretärin für den Bezirk RNH durch Frau K. aufzuheben,

45

3. dem Arbeitgeber aufzugeben, die Beschäftigung von Frau K. auf der Stelle der Innendienstsekretärin für den Bezirk RNH zu unterlassen,

46

4. festzustellen, dass für die personelle Einzelmaßnahme Stellenbesetzung der Stelle der Innendienstsekretärin für den Bezirk RNH durch Frau K. zwischen den Beteiligten keine Frist galt, insb. nicht § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG,

47

5. hilfsweise für den Fall einer Ablehnung des Antrags zu 4),
festzustellen, dass für die Zustimmungsverweigerung bei personellen Maßnahmen gem. § 4 Abs. 1 GBV-EM, die nicht in § 4 Abs. 3a GBV-EM ausgenommen sind, zwischen den Beteiligten keine Frist gilt, insb. nicht § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG,

48

6. hilfsweise für den Fall einer Ablehnung des Antrags zu 5),
festzustellen, dass für die Zustimmungsverweigerung bei Einstellungen iSv. § 99 BetrVG zwischen den Beteiligten keine Frist gilt, insb. nicht § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG,

49

7. festzustellen, dass für die Zustimmungsverweigerung bezüglich der personellen Einzelmaßnahme Stellenbesetzung der Stelle der Innendienstsekretärin für den Bezirk RNH durch Frau K. zwischen den Beteiligten keine Zustimmungsfiktion gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG galt,

50

8. hilfsweise für den Fall einer Ablehnung des Antrags zu 7),
festzustellen, dass für die Zustimmungsverweigerung bei personellen Maßnahmen gem. § 4 Abs. 1 GBV-EM, die nicht in § 4 Abs. 3a GBV-EM ausgenommen sind, zwischen den Beteiligten keine Zustimmungsfiktion gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt,

51

9. hilfsweise für den Fall einer Ablehnung des Antrags zu 8),
festzustellen, dass für die Zustimmungsverweigerung bei Einstellungen iSv. § 99 BetrVG zwischen den Beteiligten keine Zustimmungsfiktion gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt,

52

10. festzustellen, dass er bei seiner Zustimmungsverweigerung bezüglich der personellen Einzelmaßnahme Stellenbesetzung der Stelle der Innendienstsekretärin für den Bezirk RNH durch Frau K. nicht auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG benannten Zustimmungsverweigerungsgründe begrenzt war,

53

11. hilfsweise für den Fall einer Ablehnung des Antrags zu 10),
festzustellen, dass er hinsichtlich der Zustimmungsverweigerung bei personellen Maßnahmen gem. § 4 Abs. 1 GBV-EM, die nicht in § 4 Abs. 3a GBV-EM ausgenommen sind, nicht auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG benannten Zustimmungsverweigerungsgründe begrenzt ist,

54

12. hilfsweise für den Fall einer Ablehnung des Antrags zu 11),
festzustellen, dass er hinsichtlich der Zustimmungsverweigerung bei Einstellungen nicht auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG benannten Zustimmungsverweigerungsgründe begrenzt ist.

55

Der Arbeitgeber hat beantragt,

56

die Anträge zurückzuweisen.

57

Das Arbeitsgericht hat die zwölf Anträge zurückgewiesen. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsbegründung des Arbeitsgerichts wird auf den begründeten Teil des Beschlusses vom 02.05.2014 (dort S. 21-31) Bezug genommen.

58

Gegen diesen ihm am 21.07.2014 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat mit am 14.08.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit am 16.09.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet.

59

Der Betriebsrat trägt vor, in einer Broschüre "Mitbestimmung bei ver.di", die auf Bundesebene erstellt worden sei, werde zur Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (dort S. 33-34) folgendes ausgeführt:

60

"Personelle Einzelmaßnahmen:

61

Was bedeutet nun die Erweiterung der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, die in § 99 (Einstellung, Versetzung und Eingruppierung) oder in § 102 BetrVG (ordentliche Kündigung) geregelt sind?

62

Handelt es sich in allen Fällen tatsächlich um eine echte Mitbestimmung, wie das BetrVG sie definiert (siehe Teil I 1)?

63

Zustimmungserfordernis:

64

Die Zustimmung des Betriebsrates zu einer solchen Maßnahme ist jedenfalls unstreitig Wirksamkeitsvoraussetzung derselben.

65

Nicht endgültig geklärt ist die Frage, ob der Betriebsrat an eine Frist oder bestimmte Gründe für eine evtl. Zustimmungsverweigerung gebunden ist (wie bei § 99 BetrVG).

66

Die Vereinbarung zur erweiterten Mitbestimmung enthält keine ausdrückliche Regelung einer Fristverlängerung.

67

Ebenso fehlt eine Regelung dazu, wie der Arbeitgeber reagieren kann, wenn auch nach längerer Zeit keine Rückäußerung des Betriebsrats erfolgt oder wenn er lediglich widerspricht, ohne eine Begründung abzugeben.

68

Bitte beachten:

69

Da zur Frage einer Frist für die Rückäußerung des BR und der Bindung an bestimmte Gründe unterschiedliche juristische Auslegungen der GBV-EM möglich sind, empfiehlt sich zur Klarstellung eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, die Fristen, deren Rechtsfolgen und Begründungspflichten regelt. (Beispiel Bundesverwaltung)

70

Verfahren bei Zustimmungsverweigerung:

71

Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, muss der Arbeitgeber anders als nach dem BetrVG gem. § 5 GBV-EM die Einigungsstelle anrufen.

72

Eine Zustimmungsfiktion bei Fristversäumnis wie nach § 99 Abs. 3 Satz 3 BetrVG kann man nach der GBV-EM nicht annehmen.

73

Die Anrufung der Einigungsstelle gemäß § 5 GBV-EM ersetzt das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG.
…"

74

In der ver.di-Bundesverwaltung sowie im Landesbezirk NRW seien auf dieser Basis jeweils Betriebsvereinbarungen abgeschlossen worden.

75

Das Arbeitsgericht sei aufgrund fehlerhafter Auslegung der GBV-EM davon ausgegangen, dass die Fristen und Zustimmungsverweigerungsgründe nach §§ 99 ff. BetrVG auch im Rahmen der Mitbestimmung gem. der GBV-EM Anwendung finden. Vor diesem Hintergrund habe das Arbeitsgericht seine Anträge rechtsfehlerhaft abgewiesen. Im Rahmen der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen gem. § 4 Abs. 1 GBV-EM gebe es weder eine Frist noch sei der Betriebsrat verpflichtet, bei einer Zustimmungsverweigerung Gründe iSv. § 99 Abs. 2 BetrVG anzugeben.

76

Wegen weiterer Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Betriebsrats vom 16.09.2014 Bezug genommen.

77

Der Betriebsrat beantragt zweitinstanzlich,

78

den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.05.2014, Az. 1 BV 76/13, abzuändern und

79

1. dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Einzelmaßnahme Stellenbesetzung der Stelle der Innendienstsekretärin für den Bezirk RNH durch Frau K. zu unterlassen,

80

2. hilfsweise für den Fall einer Ablehnung des Antrags zu 1),
die personelle Einzelmaßnahme Stellenbesetzung der Stelle der Innendienstsekretärin für den Bezirk RNH durch Frau K. aufzuheben,

81

3. dem Arbeitgeber aufzugeben, die Beschäftigung von Frau K. auf der Stelle der Innendienstsekretärin für den Bezirk RNH zu unterlassen,

82

4. festzustellen, dass für die personelle Einzelmaßnahme Stellenbesetzung der Stelle der Innendienstsekretärin für den Bezirk RNH durch Frau K. zwischen den Beteiligten keine Frist galt, insb. nicht § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG,

83

5. hilfsweise für den Fall einer Ablehnung des Antrags zu 4),
festzustellen, dass für die Zustimmungsverweigerung bei personellen Maßnahmen gem. § 4 Abs. 1 GBV-EM, die nicht in § 4 Abs. 3a GBV-EM ausgenommen sind, zwischen den Beteiligten keine Frist gilt, insb. nicht § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG,

84

6. hilfsweise für den Fall einer Ablehnung des Antrags zu 5),
festzustellen, dass für die Zustimmungsverweigerung bei Einstellungen iSv. § 99 BetrVG zwischen den Beteiligten keine Frist gilt, insb. nicht § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG,

85

7. festzustellen, dass für die Zustimmungsverweigerung bezüglich der personellen Einzelmaßnahme Stellenbesetzung der Stelle der Innendienstsekretärin für den Bezirk RNH durch Frau K. zwischen den Beteiligten keine Zustimmungsfiktion gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG galt,

86

8. hilfsweise für den Fall einer Ablehnung des Antrags zu 7),
festzustellen, dass für die Zustimmungsverweigerung bei personellen Maßnahmen gem. § 4 Abs. 1 GBV-EM, die nicht in § 4 Abs. 3a GBV-EM ausgenommen sind, zwischen den Beteiligten keine Zustimmungsfiktion gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt,

87

9. hilfsweise für den Fall einer Ablehnung des Antrags zu 8),
festzustellen, dass für die Zustimmungsverweigerung bei Einstellungen iSv. § 99 BetrVG zwischen den Beteiligten keine Zustimmungsfiktion gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt,

88

10. festzustellen, dass er bei seiner Zustimmungsverweigerung bezüglich der personellen Einzelmaßnahme Stellenbesetzung der Stelle der Innendienstsekretärin für den Bezirk RNH durch Frau K. nicht auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG benannten Zustimmungsverweigerungsgründe begrenzt war,

89

11. hilfsweise für den Fall einer Ablehnung des Antrags zu 10),
festzustellen, dass er hinsichtlich der Zustimmungsverweigerung bei personellen Maßnahmen gem. § 4 Abs. 1 GBV-EM, die nicht in § 4 Abs. 3a GBV-EM ausgenommen sind, nicht auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG benannten Zustimmungsverweigerungsgründe begrenzt ist,

90

12. hilfsweise für den Fall einer Ablehnung des Antrags zu 11),
festzustellen, dass er hinsichtlich der Zustimmungsverweigerung bei Einstellungen nicht auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG benannten Zustimmungsverweigerungsgründe begrenzt ist.

91

Der Arbeitgeber beantragt,

92

die Beschwerde zurückzuweisen.

93

Er verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 10.12.2014, auf den Bezug genommen wird, als zutreffend.

94

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die erst- und zweitinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

B.

95

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz ist nur teilweise zulässig. Soweit der Betriebsrat zweitinstanzlich die Anträge zu 1) sowie die Anträge zu 11) und 12) weiterverfolgt, ist seine Beschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässig.

I.

96

Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Beschwerdebegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt (vgl. BAG 30.10.2012 - 1 ABR 64/11 - Rn. 11 mwN, NZA 2013, 287).

97

Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem der Streitgegenstände, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. BAG 27.07.2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 13 mwN, NZA 2010, 1446).

II.

98

Danach ist die Beschwerde des Betriebsrats im genannten Umfang unzulässig.

99

1) Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu 1) als unbegründet abgewiesen, weil der Landesbezirk RPS die streitgegenständliche Stellenbesetzung zum 01.05.2013 - unstreitig - bereits umgesetzt habe. Die GBV-EM sehe keinen Unterlassungsanspruch vor, die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG habe der Betriebsrat nicht dargelegt. In Bezug auf diesen Streitgegenstand ist die Beschwerde unzulässig, weil sie sich mit diesen Ausführungen mit keinem Wort auseinandersetzt.

100

2) Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu 11) und 12) als unzulässig zurückgewiesen. Mit diesen Hilfsanträgen will der Betriebsrat auch zweitinstanzlich festgestellt haben, dass er im Falle der Zustimmungsverweigerung bei personellen Maßnahmen, insb. bei Einstellungen, gem. § 4 Abs. 1 GBV-EM nicht auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe begrenzt ist.

101

Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, die Anträge seien unzulässig, weil sie nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet seien. Der Betriebsrat begehre mit diesen Anträgen die Klärung abstrakter Rechtsfragen und damit letztlich die Erstellung eines Rechtsgutachtens. Dies reiche für das Rechtsschutzinteresse nicht aus. Die Beschwerde setzt sich mit diesen Ausführungen ebenfalls nicht ansatzweise auseinander. Sie ist auch insoweit unzulässig.

C.

102

Im Übrigen ist die Beschwerde des Betriebsrats unbegründet.

I.

103

Die Anträge sind teilweise unzulässig. Das Arbeitsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Anträge zu 5) bis 9) zulässig sind und sie als unbegründet abgewiesen. Diese Anträge des Betriebsrats sind bereits unzulässig. Dasselbe gilt für den Antrag zu 4) und den Antrag zu 10).

104

1) Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kann nach § 256 Abs. 1 ZPO die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden baldigen richterlichen Entscheidung hat. Kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen. Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten verwehrt (vgl. BAG 18.01.2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 35 mwN, NZA 2012, 813).

105

2) Vorliegend sind die Fragen, ob für die Besetzung der Stelle der Innendienstsekretärin im Bezirk RNH mit Frau K. zwischen den Beteiligten keine Frist galt, insb. nicht § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG (Antrag zu 4), ob für die Zustimmungsverweigerung bei personellen Maßnahmen gem. § 4 Abs. 1 GBV-EM, die nicht in § 4 Abs. 3a GBV-EM ausgenommen sind, zwischen den Beteiligten keine Frist gilt, insb. nicht § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG (Antrag zu 5), ob für die Zustimmungsverweigerung bei Einstellungen iSv. § 99 BetrVG zwischen den Beteiligten keine Frist gilt, insb. nicht § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG (Antrag zu 6), ob für die Zustimmungsverweigerung bezüglich der Besetzung der Stelle der Innendienstsekretärin im Bezirk RNH durch Frau K. zwischen den Beteiligten keine Zustimmungsfiktion gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG galt, (Antrag zu 7), ob für die Zustimmungsverweigerung bei personellen Maßnahmen gem. § 4 Abs. 1 GBV-EM, die nicht in § 4 Abs. 3a GBV-EM ausgenommen sind, zwischen den Beteiligten keine Zustimmungsfiktion gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt (Antrag zu 8), ob für die Zustimmungsverweigerung bei Einstellungen iSv. § 99 BetrVG zwischen den Beteiligten keine Zustimmungsfiktion gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt (Antrag zu 9), ob der Betriebsrat bei seiner Zustimmungsverweigerung bzgl. der personellen Einzelmaßnahme Stellenbesetzung der Stelle der Innendienstsekretärin für den Bezirk RNH durch Frau K. nicht auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG benannten Zustimmungsverweigerungsgründe begrenzt war (Antrag zu 10), Vorfragen bzw. abstrakte Rechtsfragen.

106

Dem Betriebsrat geht es mit diesen Anträgen nicht um die Klärung, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Besetzung der Stelle der Innendienstsekretärin im Bezirk RNH mit der Bewerberin K. aufzuheben bzw. deren Beschäftigung zu unterlassen (so die Anträge zu 2) und 3)), sondern um die Erstattung eines Rechtsgutachtens. Die Beschwerdekammer schließt sich dem LAG München an, das in seinem Beschluss vom 16.01.2014 (4 TaBV 85/13) zum ver.di-Landesbezirk Bayern, der den Beteiligten bekannt ist, ausgeführt hat, dass der Betriebsrat eine grundsätzliche gutachterliche Stellungnahme des Gerichts anstrebt, ob die GBV-EM (inzident) überhaupt rechtswirksam ist und vor allem, ob - deren Rechtswirksamkeit unterstellt - das Zustimmungsverweigerungsrecht bei allen personellen Maßnahmen keiner Frist unterliegt und damit auch keine Zustimmungsfiktion gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG eintritt, und ob der Katalog der Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG nicht gilt.

107

Den Feststellungsanträgen zu 4) bis 10) fehlt - wie den Anträgen zu 11) und 12) - das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse. Allein der Umstand, dass die im vorliegenden Verfahren erbetenen Entscheidungen Richtschnur für das Verhalten der Beteiligten in gleichgelagerten künftigen Fällen sein kann oder ein Allgemeininteresse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage bestehen mag, reicht für das Rechtsschutzinteresse nicht hin. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass seine Rechtsauffassung zutrifft, oder eine alle Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (vgl. BAG 27.01.2004 - 1 ABR 5/03 - Rn. 43 mwN, Juris).

II.

108

Der Antrag zu 2) ist zulässig, aber unbegründet.

109

1) Mit diesem Antrag soll dem Landesbezirk aufgegeben werden, die Besetzung der Stelle der Innendienstsekretärin für den Bezirk RNH mit Frau K. aufzuheben. Dieser Antrag ist in § 101 Satz 1 BetrVG vorgesehen. Danach kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine personelle Maßnahme nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aufzuheben, wenn dieser die Maßnahme ohne seine - des Betriebsrats - Zustimmung durchgeführt hat. Der Antrag bezeichnet die durchgeführten personellen Maßnahmen und die betroffene Beschäftigte. Er ist damit hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

110

2) Der Antrag zu 2) ist unbegründet. Der Landesbezirksleiter ist nicht verpflichtet, die Besetzung der Stelle für eine Innendienstsekretärin im Bezirk RNH mit Frau K. aufzuheben. Der Betriebsrat hat keinen Beseitigungsanspruch nach § 101 Satz 1 BetrVG, denn seine Zustimmung zur Versetzung von Frau K., die auf ihren Wunsch vom Landesbezirk BW zum Landesbezirk RPS gewechselt ist, gilt nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt.

111

a) Das Arbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die gesetzliche Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG sei eingetreten, weil der Betriebsrat des aufnehmenden Landesbezirks RPS seine Zustimmung zur Versetzung der Bewerberin K. nicht bis zum Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verweigert hat.

112

Der Landesbezirksleiter hat das Zustimmungsverfahren in Bezug auf die Versetzung der Bewerberin K. nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mit Schreiben vom 22.03.2013 wirksam eingeleitet.

113

aa) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die geplante personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Urkunden zu unterrichten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem Betriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist (vgl. BAG 30.09.2014 - 1 ABR 5/13 - Rn. 21 mwN, Juris). Ist die Unterrichtung offenkundig unvollständig, wird die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht ausgelöst. Durfte der Arbeitgeber dagegen davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig unterrichtet zu haben, kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der aus seiner Sicht unvollständigen Auskünfte zu bitten (vgl. BAG 13.03.2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 34, Juris).

114

bb) Nach diesen Grundsätzen hat der Landesbezirksleiter das Zustimmungsverfahren wirksam eingeleitet. Er hat den Betriebsrat am 22.03.2013 auf einem Formblatt um Zustimmung zur Versetzung der Bewerberin K. vom Landesbezirk BW zum Landesbezirk RPS gebeten und die personelle Maßnahme im Einzelnen damit begründet, dass sich auf die bundesweit ausgeschriebene Stelle einer Innendienstsekretärin für den Bezirk RNH Frau K. und Herr T. beworben haben. Frau K. habe durch ihre langjährige Beschäftigung bei ver.di sowie der ehemaligen DAG die weitaus besseren fachlichen Voraussetzungen zur Besetzung dieser Stelle. Sie sei bisher im Ebenenbereich als Landesjugendsekretärin wie auch im Fachbereich 08 beschäftigt gewesen. Sie kenne die Organisation und Arbeitsstrukturen von ver.di bestens, habe gute Erfahrungen im Umgang mit Mitgliederanfragen und bringe durch ihre langjährige Beschäftigung als Gewerkschaftssekretärin - zurzeit als Landesfachbereichsleiterin - die bessere fachliche Qualifikation für diese Stelle mit. Herr T. sei seit dem 01.01.2013 als Krankheitsvertretung für Frau J. im Bereich Rechtsschutz beschäftigt. Er habe bisher nur Erfahrungen in der Gewerkschaftsarbeit im Rahmen einer befristeten Beschäftigung beim DGB Rechtsschutz gesammelt. Er verfüge über eine gute juristische Vorbildung, habe aber aufgrund seines kurzen Einsatzes noch keine für diese Stelle erforderlichen Erfahrungen mit ver.di als Organisation sowie deren Arbeitsstrukturen sammeln können. Herr T. habe sich bisher im Bereich Rechtsschutz gut bewährt, so dass man sich eine Weiterbeschäftigung an anderer Stelle durchaus vorstellen könne. Diesem Anschreiben fügte der Landesbezirksleiter als Anlagen die Bewerbungsunterlagen beider Bewerber sowie die Stellenausschreibung bei.

115

Der Landesbezirksleiter durfte davon ausgehen, dem Betriebsrat alle für die Versetzung von Frau K. erforderlichen Umstände vollständig mitgeteilt zu haben. Der Landesbezirksleiter war insb. nicht verpflichtet, dem Betriebsrat erneut die Bewerbungsunterlagen der Arbeitnehmerinnen F. und H.-Sch. vorzulegen.

116

cc) Selbst wenn man aber annähme, der Betriebsrat habe vom Landesbezirksleiter am 28.03.2013 zu Recht weitere Informationen verlangt, wofür wenig spricht, ist dieser der Aufforderung mit E-Mail vom 04.04.2013 nachgekommen. Er hat dem Betriebsrat geantwortet, dass er sich nicht für verpflichtet halte, die beiden internen Bewerbungen erneut vorzulegen, weil durch die Mitteilung über seine Einschätzung zu den beiden Bewerberinnen (vom 25.01.2013) die Anhörung des Betriebsrats erfolgt sei. Der Betriebsrat hätte sich damals innerhalb der Fristen äußern können. Das Anforderungsprofil für die Stelle der Innendienstsekretärin entspreche der bundesweiten Ausschreibung. Es sei nicht höher als bei der betrieblichen Ausschreibung (siehe Eingruppierung). Er habe nicht behauptet, dass die Bewerberinnen F. und H.-Sch. nicht hätten eingearbeitet werden können, sondern den damit verbundenen Zeitaufwand (zB. für das Aneignen von Kenntnissen zu mehreren Tarifverträgen) als zu umfangreich bewertet. Nach seiner Meinung fehlten dem Bewerber T., bei aller Qualität im Juristischen, Kenntnisse über die betriebliche Qualifikation der Mitglieder.

117

dd) Spätestens am 04.04.2013 verfügte der Betriebsrat über alle Informationen, die er benötigte, um sein Recht zur Stellungnahme nach § 99 Abs. 2 BetrVG sachgerecht ausüben zu können. Da der Betriebsrat auf die E-Mail vom 04.04.2013 nicht mehr reagierte, durfte der Landesbezirksleiter davon ausgehen, dass er seine Unterrichtungspflichten vollständig erfüllt hat. Damit lief die in § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geregelte Wochenfrist spätestens am 12.04.2013 ab. Hierauf hat der Landesbezirksleiter den Betriebsrat mit E-Mail vom 11.04.2013 aufmerksam gemacht.

118

Da die gesetzliche Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG mit Ablauf des 12.04.2013 eingetreten ist, konnte der Landesbezirksleiter die ausgeschriebene Stelle am 01.05.2013 mit Frau K. besetzen. Ob das Verhalten des Betriebsrats nach Eintritt der Zustimmungsfiktion unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens als unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB zu bewerten ist, kommt es nicht an.

119

b) Das Arbeitsgericht hat rechtfehlerfrei angenommen, dass der Betriebsrat verpflichtet war, die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG einzuhalten. Die gesetzlich geregelte Wochenfrist zur Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats und der Eintritt der Zustimmungsfiktion nach Fristablauf gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist in der Gesamtbetriebsvereinbarung "zur Erweiterten Mitbestimmung für Betriebsräte in ver.di" (GBV-EM) nicht abbedungen worden. Dies folgt aus der Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung.

120

Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des angefochtenen Beschlusses und stellt dies entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG hiermit fest. Das Beschwerdevorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen:

121

aa) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge oder Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (vgl. BAG 18.11.2014 - 1 ABR 18/13 - Rn. 16 mwN, Juris).

122

bb) Schon der Wortlaut der GBV-EM spricht gegen die Ansicht des Betriebsrats. Dem Betriebsrat steht zwar aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung ein erweitertes Mitbestimmungsrecht bei personellen Maßnahmen zu. Die Vertragsschließenden haben jedoch hinsichtlich der in § 99 BetrVG geregelten Unterrichtungspflichten, der Durchführung des Anhörungsverfahrens, der Äußerungsfristen für den Betriebsrat und der Zustimmungsfiktion ebenso wie hinsichtlich des Katalogs der Zustimmungsverweigerungsgründe es bei der gesetzlichen Regelung in § 99 BetrVG belassen. Die Vorschriften der §§ 99 bis 101 BetrVG finden - wie das Arbeitsgericht bereits sorgfältig begründet hat - uneingeschränkt Anwendung. Ausschließlich für den Fall, dass der Betriebsrat einer der erweiterten Mitbestimmung unterliegenden personellen Maßnahme die Zustimmung form- und fristgerecht verweigert, ist in der GBV-EM vorgesehen, dass die Einigungsstelle die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt.

123

Weder dem Wortlaut noch dem dadurch vermittelten Wortsinn des § 4 Abs. 1 GBV-EM ist zu entnehmen, dass die Erweiterung der Mitbestimmung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten mit der gänzlichen Abbedingung der Regelungen in § 99 BetrVG einhergeht, was wohl rechtlich nicht zulässig sein dürfte.

124

Die GBV-EM übernimmt in den §§ 4 und 6 mit den Begriffen „personelle und soziale sowie wirtschaftliche“ Angelegenheiten die Terminologie des Betriebsverfassungsgesetzes. Auch im Übrigen wird auf die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mehrfach Bezug genommen. So werden Angestellte iSv. § 5 Abs. 3 BetrVG in § 1 GBV-EM aus dem Geltungsbereich ausgenommen. In § 4 Abs. 2 GBV-EM wird § 111 BetrVG, in § 6 GBV-EM werden §§ 111, 112, § 112a Abs. 2 Satz 1 sowie §§ 106 bis 109 BetrVG in Bezug genommen. Soweit in § 4 Abs. 1 Satz 2 GBV-EM ausdrücklich bestimmt ist, dass das erweiterte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch in Betrieben mit weniger als 21 Beschäftigten gilt, wird konkret § 99 Abs. 1 BetrVG angesprochen, der ein Mitwirkungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und Versetzungen nur in Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern vorsieht. Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass die Ausnahme einer der Tatbestandsvoraussetzungen einer gesetzlichen Regelung, die keine Anwendung finden soll, überflüssig wäre.

125

Hinzu kommt, dass in § 4 Abs. 4 GBV-EM als Auffangtatbestand ausdrücklich auf die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes verwiesen wird. Es heißt dort wörtlich: „Im Übrigen hat der Betriebsrat mitzubestimmen nach Maßgabe des jeweils gültigen Betriebsverfassungsgesetzes." Auch die Schlussbestimmungen in § 9 Abs. 1 GBV-EM nimmt als weitere Auffangverweisung auf die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes Bezug. Dort heißt es: „Soweit in dieser Vereinbarung keine gesonderten Regelungen getroffen werden, gilt im Übrigen das Betriebsverfassungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung, das auch ansonsten unberührt bleibt." Die Vertragsparteien haben somit - gleich zweimal - mit nicht zu überbietender Deutlichkeit klargestellt, dass Abweichungen von den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes grundsätzlich "nur" anzunehmen sind, wenn in der GBV-EM eine gesonderte Regelung getroffen wurde. Insoweit hat das Arbeitsgericht zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass es zur Annahme des Willens, die gesetzliche Vorschrift des § 99 BetrVG vollständig abzubedingen, einer ausdrücklichen Klarstellung bedurft hätte.

126

Die vom Betriebsrat in zweiter Instanz vorgelegte Broschüre "Mitbestimmung bei ver.di" steht dem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, welche Rechtsnatur der Broschüre überhaupt beizumessen ist. Unter der Überschrift "Bitte beachten" wird ausgeführt, dass bei personellen Einzelmaßnahmen zur Frage der Frist für die Rückäußerung des Betriebsrats und der Bindung an bestimmte Gründe unterschiedliche juristische Auslegungen der GBV-EM möglich sind. Der Rechtsauffassung des Antragstellers hat sich der Verfasser nicht angeschlossen. Er empfiehlt, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, die Fristen, deren Rechtsfolgen und Begründungspflichten regelt. Es ist für die Auslegung der GBV-EM auch unerheblich, dass und weshalb zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens - trotz der Empfehlung - keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden ist, worauf der Betriebsrat bisher vergeblich dringt.

127

cc) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Regelungen der GBV-EM zur erweiterten Mitbestimmung der Betriebsräte in personellen Angelegenheiten überhaupt rechtswirksam sind, was das LAG München (Beschluss vom 06.02.2014 - 4 TaBV 85/13 - nicht veröffentlicht; Rechtsbeschwerde eingelegt unter 1 ABR 22/14) mit gewichtigen Gründen in Zweifel zieht.

III.

128

Auch der Antrag zu 3) ist unbegründet. Mit diesem Antrag soll dem Landesbezirk RPS aufgegeben werden, die Beschäftigung von Frau K. zu unterlassen.

129

Nach der Rechtsprechung des BAG, der die Beschwerdekammer folgt, steht dem Betriebsrat gegen den Arbeitgeber ein allgemeiner Anspruch auf Unterlassung einer ohne seiner Zustimmung beabsichtigten Einstellung eines Arbeitnehmers nicht zu (vgl. ausführlich BAG 23.06.2009 - 1 ABR 23/08 - NZA 2009, 1430).

130

Der Gesetzgeber hat in § 101 BetrVG die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die prozeduralen Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 2 BetrVG ausdrücklich geregelt. Führt der Arbeitgeber die Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats und Einhaltung der Anforderungen des § 100 Abs. 2 BetrVG tatsächlich (vorläufig) durch, kann der Betriebsrat nach § 101 Satz 1 BetrVG ihre Aufhebung verlangen und diese gerichtlich durchsetzen. Im Fall einer Verletzung von § 99 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 2 BetrVG sieht somit das Gesetz einen bestimmten Abwehranspruch zugunsten des Betriebsrats vor. Er zielt auf nachträgliche Beseitigung, nicht auf vorbeugende Unterlassung der Störung. Bei einer längerfristigen, gar unbefristeten Einstellung oder Versetzung eines Arbeitnehmers, die unter Missachtung von § 99 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 2 BetrVG erfolgt, hat der Betriebsrat den rechtswidrigen Zustand so lange hinzunehmen, bis sein Aufhebungsanspruch rechtskräftig tituliert ist. Das kann erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit, wie aus § 101 BetrVG abzulesen, bewusst in Kauf genommen.

131

Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG sind im Streitfall nicht gegeben. Der Landesbezirksleiter hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz nicht verstoßen. Zur Begründung kann auf die obigen Ausführungen (unter Ziff. III 2 b) verwiesen werden.

D.

132

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien der §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 16. Dezember 2008 - 1 Sa 154/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Sonn- und Feiertagszuschläge.

2

Die Beklagte betreibt Alten- und Pflegewohnheime. Die Klägerin ist bei ihr seit 1991 als Pflegehelferin beschäftigt. Seit einer Vertragsänderung vom April 2002 arbeitet die Klägerin grundsätzlich nur an Wochenenden.

3

Bei der Beklagten galt ab Mai 2001 die Betriebsvereinbarung „Mehrarbeit und Vergütungszuschläge“ (BV 2001). Danach erhielten alle Arbeitnehmer für die Arbeit an Sonntagen einen Zuschlag iHv. 50 %, für Feiertagsarbeit betrug der Zuschlag 100 %.

4

Nach der Vertragsänderung vom April 2002 erhielt die Klägerin keine Zuschläge mehr für Sonn- und Feiertagsarbeit. In einem von ihr deswegen eingeleiteten Rechtsstreit schlossen die Parteien am 19. Februar 2004 einen gerichtlichen Vergleich. Danach hat die Klägerin für geleistete Sonntagsarbeit nach Maßgabe der BV 2001 einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags iHv. 50 % des Grundstundenlohns.

5

Im Mai 2007 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine neue Betriebsvereinbarung über Mehrarbeit und Vergütungszuschläge (BV 2007). Diese sieht in § 4 Abs. 2 vor, dass Mitarbeiter, die ausschließlich Dienste am Wochenende leisten, keine Sonntagszuschläge erhalten.

6

In der Zeit von Juni 2007 bis einschließlich März 2008 arbeitete die Klägerin insgesamt 174 Stunden an Sonntagen. Hierfür zahlte die Beklagte keine Zuschläge.

7

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte sei bereits aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 19. Februar 2004 zur Zahlung der Sonntagszuschläge verpflichtet. Des Weiteren stünden ihr diese Zuschläge auch nach der BV 2001 zu. Diese sei nicht wirksam durch die BV 2007 abgelöst worden. Zudem sei § 4 Abs. 2 BV 2007 wegen Verstoßes gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

        

1.    

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Arbeitslohn für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis zum 31. März 2008 iHv. 821,28 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in bestimmter gestaffelter Höhe zu zahlen.

        

2.    

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den in Ziffer 1 benannten Zeitraum korrigierte monatliche Verdienstbescheinigungen zu überlassen.

        

3.    

Es wird festgestellt, dass der Klägerin für geleistete Sonntagsdienste Zuschläge von 50 % und für geleistete Feiertagsdienste Zuschläge von 100 % der Grundvergütung zustehen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

10

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Klägerin ist größtenteils unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet.

12

I. In Bezug auf die Anträge zu 1) und zu 3) ist die Revision mangels hinreichender Begründung unzulässig, soweit die Klägerin die erhobenen Ansprüche auf die beiden Betriebsvereinbarungen stützt.

13

1. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich daher mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 - Rn. 13, AP ZPO § 551 Nr. 65 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 8). Der Revisionsführer darf sich nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass er das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (vgl. BAG 15. November 2006 - 7 ABR 6/06 - Rn. 13). Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem der Streitgegenstände, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 21, AP ZPO § 551 Nr. 68).

14

2. Hiernach ist die Revision bezüglich der Anträge zu 1) und zu 3) unzulässig, soweit die Klägerin ihr Begehren aus den beiden Betriebsvereinbarungen herleitet.

15

a) Die Klägerin hat die auf die Gewährung von Sonn- und Feiertagszuschlägen gerichteten Anträge zu 1) und zu 3) in den Vorinstanzen zum einen auf die Vereinbarung der Parteien im gerichtlichen Vergleich vom 19. Februar 2004 und zum anderen auf die beiden Betriebsvereinbarungen gestützt. Hierbei handelt es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Lebenssachverhalte und damit zwei Streitgegenstände iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, deren Begründung nicht denknotwendig voneinander abhängt.

16

b) Die Revisionsbegründung enthält keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils, soweit dieses die auf die BV 2001 und 2007 gestützten Anträge zu 1) und zu 3) abgewiesen hat. In der Revisionsbegründung legt die Klägerin lediglich ihre Rechtsauffassung dar, ohne sich mit der eingehenden Begründung des Landesarbeitsgerichts konkret auseinanderzusetzen. Soweit sie geltend macht, die BV 2007 enthalte eine Regelungslücke, weil sie nicht bestimme, wie oft ein Mitarbeiter werktäglichen Dienst verrichten müsse, um einen Anspruch auf Wochenend- und Feiertagszuschläge zu erhalten, liegt hierin kein konkreter Angriff gegen das angefochtene Urteil. Die Klägerin geht mit keinem Wort auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Rückwirkung sowie zum Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien bei der Bestimmung des Leistungszwecks für Zulagen ein. Dies gilt auch für ihren Vortrag zum Vertrauensschutz.

17

II. Soweit die Klägerin ihre Anträge zu 1) und zu 3) auf den gerichtlichen Vergleich vom 19. Februar 2004 stützt, ist die Revision zwar zulässig. Sie setzt sich in der Revisionsbegründung ausreichend mit den Erwägungen des Landesarbeitsgerichts auseinander, die insoweit zur Abweisung der Klage geführt haben. Die Revision ist jedoch unbegründet, weil in diesem Umfang bereits die Berufung unzulässig war. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 10, BAGE 121, 18). Das Landesarbeitsgericht hätte die Berufung insoweit bereits als unzulässig verwerfen müssen, da sich die Klägerin in der Berufungsbegründung mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts, die zur Abweisung der auf den Prozessvergleich vom 19. Februar 2004 gestützten Anträge geführt haben, überhaupt nicht auseinandergesetzt hat.

18

III. In Bezug auf den zu 2) gestellten Antrag, der Klägerin korrigierte Verdienstbescheinigungen zu überlassen, ist die Revision unzulässig.

19

1. Ist die Berufungsentscheidung über einen Streitgegenstand auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung alle Erwägungen angreifen, denn sie muss im Falle ihrer Berechtigung geeignet sein, die Entscheidung in Frage zu stellen. Setzt sich die Revisionsbegründung nur mit einer der Begründungen auseinander, ist die Revision in Bezug auf diesen Streitgegenstand unzulässig (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 - Rn. 14, AP ZPO § 551 Nr. 65 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 8).

20

2. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf Erteilung korrigierter Verdienstbescheinigungen unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils (§ 69 Abs. 2 ArbGG)zunächst mit der Begründung abgewiesen, es fehle hierfür eine Anspruchsgrundlage. § 108 GewO verpflichte den Arbeitgeber erst bei und nicht vor Zahlung zur Erteilung von Gehaltsabrechnungen. Die Klägerin könne ihr Verlangen auch nicht auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB stützen, weil sie - wie der bezifferte Zahlungsantrag zeige - die begehrte Information zur Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs nicht benötige. Darüber hinaus seien auch aus steuerlichen Gründen korrigierte Abrechnungen nicht erforderlich, weil im Steuerrecht das Zuflussprinzip gelte. Im Übrigen stünden der Klägerin ohnehin keine weiteren Zahlungen zu, so dass bereits deshalb keine Korrektur der schon erteilten Abrechnungen erfolgen müsse. Gegen diese Erwägungen des Landesarbeitsgerichts macht die Revision lediglich geltend, korrekte Abrechnungen seien „nicht nur aus steuerlichen Gründen, so des Einhalts steuerbefreiten geringfügigen Beschäftigungsrahmens und nicht nur des Zuflussprinzips relevant“. Sie unterlägen auch „der Überprüfbarkeit der Sozialversicherungen zu Renten- und Krankenkassenbewertung“. Diesen mit dem Anspruchsbegehren in keinerlei Zusammenhang stehenden Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, welche - von den Vorinstanzen ausdrücklich vermisste - Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Korrektur ihrer Gehaltsabrechnungen herangezogen werden könnte.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Hayen    

        

    Rath    

        

        

Tenor

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 2. Mai 2014, Az. 1 BV 76/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

1

Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit der Besetzung der Stelle für eine Innendienstsekretärin im Bezirk Rhein-Nahe-Hunsrück (RNH) mit der Bewerberin K., um die Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Mitbestimmung.

2

Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) ist der Betriebsrat des Landesbezirks Rheinland-Pfalz-Saarland (RPS) der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, der Beteiligter zu 2) des vorliegenden Verfahrens ist. Ver.di entstand im Jahr 2001 durch Verschmelzung mehrerer Gewerkschaften. In einer zuvor von den betroffenen Einzelgewerkschaften mit ihren Gesamtbetriebsräten sowie der Gründungsorganisation von ver.di im April 2001 abgeschlossenen „Vereinbarung zur Erweiterten Mitbestimmung für Betriebsräte in ver.di“ (GBV-EM) heißt es ua.:

3

„Präambel

4

5

Unter Beachtung dieser Grundsätze arbeiten die einzelnen Betriebsräte … mit ver.di als Arbeitgeberin … vertrauensvoll und gleichberechtigt auf der Grundlage der ver.di-Satzung zusammen. Die Mitbestimmung der Betriebsräte wird dabei durch den betriebsverfassungsrechtlichen Tendenzschutz nicht berührt und insbesondere im personellen wie im sozialen Bereich über die gesetzlichen Regelungen hinaus erweitert.

6

§ 1 Geltungsbereich

7

Diese Vereinbarung gilt für alle Beschäftigten von ver.di mit Ausnahme der Wahlangestellten sowie der Angestellten iSv. § 5 Abs. 3 BetrVG.

...

8

§ 4 Mitbestimmung in personellen und sozialen Angelegenheiten

9

(1) Der Betriebsrat hat, soweit in den folgenden Absätzen keine Ausnahmen geregelt sind, in allen personellen und sozialen Angelegenheiten über das Betriebsverfassungsgesetz hinaus erweitert mitzubestimmen. Dies gilt auch in Betrieben mit weniger als 21 Beschäftigten.

10

(2) Ausnahmen von der erweiterten Mitbestimmung begründen sich aus dem Vorrang der Ausübung satzungsgemäßer Rechte der zuständigen Gremien von ver.di, wie zB. Gestaltung der innergewerkschaftlichen Strukturen sowie Haushalts- und Budgetfragen. Hierher gehören auch Entscheidungen über Betriebsänderungen iSd. § 111 BetrVG.

11

(3) Eine Erweiterung der Mitbestimmung gemäß Absatz 1 gilt nicht bei folgenden Gegenständen:

12

a) in personellen Angelegenheiten

13

- Personalplanung einschließlich Personalkostenplanung,
- die Aufstellung des Stellenplans einschließlich der Verteilung der Stellen und der Stellenbewirtschaftung,
- Inhalten von Stellenanforderungen und Qualifikationsprofilen einschließlich Stellenausschreibungen,
- die Beurteilung und Entscheidung über die Geeignetheit eines Stellenbewerbers,
- Stellenbeschreibungen einschließlich der Aufgabenzuweisungen und -zuordnungen sowie Arbeitsanweisungen im Rahmen des Direktionsrechts,
- die vorübergehende Abordnung für andere Arbeitsaufgaben und/oder an einen anderen Arbeitsort bis zur Höchstdauer von drei Monaten,
- die Erteilung von Ermahnungen und Abmahnungen ,
- Zeugnisse einschließlich Zwischenzeugnisse,
- außerordentliche, nicht betriebsbedingte Kündigungen aus wichtigem Grund; < Protokollnotiz 3) >

14

b) in sozialen Angelegenheiten

c) bei Fragen der Geschäftsverteilung und Organisation

15

(4) Im Übrigen hat der Betriebsrat mitzubestimmen nach Maßgabe des jeweils gültigen Betriebsverfassungsgesetzes, soweit nicht eine gesetzliche oder gültige tarifersetzende Regelung besteht.

16

§ 5 Einigungsstelle

17

(1) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach §§ 3 (3), 4 (1) oder § 7 (1) nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle. Diese wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmung eingesetzt:

18

19

§ 7 Vorläufige Maßnahmen

20

(1) Will ver.di eine unter § 4 Abs. 1 dieser Vereinbarung fallende personelle Maßnahme vorläufig durchführen, weil sie dies aus sachlichen Gründen für dringend erforderlich hält, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn dieser seine Zustimmung verweigert hat, so hat ver.di den Betriebsrat von dieser Absicht unverzüglich zu unterrichten. Bestreitet sodann der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, wovon ver.di ebenfalls unverzüglich zu unterrichten ist, darf ver.di die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrecht erhalten, wenn innerhalb von drei Tagen die Einigungsstelle angerufen wird. Die Einigungsstelle ist berechtigt, auch vor der Entscheidung über die Maßnahme selbst über die Dringlichkeit der jeweiligen Maßnahme vorab verbindlich zu entscheiden.

21

(2) Eilbedürftige Maßnahmen im Sinne des vorstehenden Absatzes sind insbesondere solche, die zur Erhaltung der gewerkschaftlichen Handlungs- und Arbeitsfähigkeit von ver.di keinen Aufschub dulden.

22

23

§ 9 Schlussbestimmungen

24

(1) Soweit in dieser Vereinbarung keine gesonderten Regelungen getroffen werden, gilt im Übrigen das Betriebsverfassungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung, das auch ansonsten unberührt bleibt.

25

…“

26

In einer Konzernbetriebsvereinbarung zum konzernweiten Stellenmarkt vom 09.02.2011 sind die Rahmenbedingungen der Veröffentlichung von Stellenausschreibungen geregelt. Danach sind die Stellen intern in einem Drei-Schritte-Verfahren auszuschreiben:

27

1. Schritt: Betriebliche Ausschreibung - Interner Stellenmarkt
2. Schritt: Unternehmensweite Ausschreibung - bundesweiter Stellenmarkt
3. Schritt: Konzernweite Ausschreibung

28

Am 07.12.2012 schrieb der Landesbezirksleiter die Stelle für eine Innendienstsekretärin im Bezirk RNH mit einer Frist bis zum 21.12.2012 intern aus. Es bewarben sich die Arbeitnehmerinnen F. und H.-Sch.. Der Landesbezirksleiter entschied im Anschluss an Gespräche mit beiden Bewerberinnen, das interne Besetzungsverfahren abzuschließen und die Stelle bundesweit auszuschreiben. Er unterrichtete den Betriebsrat mit Schreiben vom 25.01.2013 über die Gründe für die Nichtberücksichtigung der Bewerberinnen und teilte ihm mit, dass er die Stelle nun bundesweit ausschreiben wolle. Den beiden Bewerberinnen sagte er am 26.02.2013 ab.

29

Am 08.03.2013 schrieb der Landesbezirksleiter die Stelle im bundesweiten Stellenmarkt aus. Auf diese Ausschreibung bewarben sich aus dem eigenen Landesbezirk Herr T. und aus dem Landesbezirk Baden-Württemberg (BW) Frau K.. Mit Schreiben vom 22.03.2013 teilte der Landesbezirksleiter dem Betriebsrat mit, er beabsichtige, die Stelle mit der Bewerberin K. zu besetzen. Er beantragte auf einem Formblatt die Zustimmung zur Versetzung von Frau K. vom Landesbezirk BW zum Landesbezirk RPS gem. § 99 BetrVG. Dem Formblatt fügte er die Bewerbungsunterlagen beider Bewerber und die Stellenausschreibung bei. In seiner Sitzung vom 28.03.2013 beschloss der Betriebsrat, vom Landesbezirksleiter weitere Informationen zu fordern. Mit E-Mail vom 04.04.2013 antwortet der Leiter auf die Anforderung und führte ua. aus:

30

"… zu eurem Beschluss Nr. 48/11 aus der BR-Sitzung vom 28.03. gebe ich euch auch im formalen Sinne die gewünschten weiteren Angaben/Informationen:
…."

31

Der Betriebsrat antwortete nicht. Mit E-Mail vom 11.04.2013 wies der Landesbezirksleiter den Betriebsrat darauf hin, dass die Frist zur Anhörung des Betriebsrats aus seiner Sicht am 12.04.2013 ablaufe. Auch hierauf reagierte der Betriebsrat nicht. Daraufhin teilte ihm der Landesbezirksleiter am 16.04.2013 mit, dass er die Versetzung der Arbeitnehmerin K. vom Landesbezirk BW in den Landesbezirk RPS zum 01.05.2013 vornehmen werde. Zur Begründung führte er aus, er habe am 04.04.2013 die noch offenen Fragen zur Versetzung beantwortet. Da keine weiteren Rückfragen bzw. Einwände des Betriebsrats erfolgt seien, gelte im Rahmen der Wochenfrist des § 99 BetrVG die Zustimmung zur Versetzung als erteilt.

32

Der Betriebsrat antwortete mit E-Mail vom 16.04.2013 zunächst, dass die Wochenfrist bei ver.di keine Anwendung finde, korrigierte sich jedoch 10 Minuten später mit einer weiteren E-Mail wie folgt:

33

"… bitte betrachte meine E-Mail als gegenstandslos. Es gibt tatsächlich eine Wochenfrist auch in ver.di. Allerdings haben wir zu prüfen, ob wir entsprechend umfassend informiert sind. Dazu können wir uns aber erst nach der Sitzung äußern."

34

In seiner Sitzung vom 19.04.2013 kam der Betriebsrat zu dem Ergebnis, dass er nur unvollständig unterrichtet worden sei. Er forderte den Landesbezirksleiter zur Vervollständigung seiner Informationen auf. In dem Beschluss heißt es ua.:

35

"Der Betriebsrat beschließt:

36

Der E-Mail der Personalabteilung vom 16.04.2013 ist zu entnehmen, dass der Arbeitgeber mit seiner E-Mail vom 04.04.2013 der Auffassung ist, den Betriebsrat ausreichend angehört zu haben und wegen Verstreichens der Wochenfrist von einer Zustimmung zur Maßnahme auszugehen ist.

37

Hierzu stellt der Betriebsrat fest, dass es im Rahmen der bisherigen Zusammenarbeit noch nie der Fall war, dass der Arbeitgeber sich auf die Wochenfrist des § 99 BetrVG berufen hat.

38

Dessen ungeachtet stellt der Betriebsrat fest, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat unvollständig informiert hat und die Bewerbungsunterlagen nicht vollständig vorgelegt hat:

39


Die Anhörung ist damit unvollständig, so dass damit auch die Wochenfrist nicht begonnen hat.
…"

40

Der Landesbezirk RPS beschäftigt Frau K. seit 01.05.2013 als Innendienstsekretärin im Bezirk RNH.

41

Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.05.2014 (dort S. 2-20).

42

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

43

1. dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Einzelmaßnahme Stellenbesetzung der Stelle der Innendienstsekretärin für den Bezirk RNH durch Frau K. zu unterlassen,

44

2. hilfsweise für den Fall einer Ablehnung des Antrags zu 1),
die personelle Einzelmaßnahme Stellenbesetzung der Stelle der Innendienstsekretärin für den Bezirk RNH durch Frau K. aufzuheben,

45

3. dem Arbeitgeber aufzugeben, die Beschäftigung von Frau K. auf der Stelle der Innendienstsekretärin für den Bezirk RNH zu unterlassen,

46

4. festzustellen, dass für die personelle Einzelmaßnahme Stellenbesetzung der Stelle der Innendienstsekretärin für den Bezirk RNH durch Frau K. zwischen den Beteiligten keine Frist galt, insb. nicht § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG,

47

5. hilfsweise für den Fall einer Ablehnung des Antrags zu 4),
festzustellen, dass für die Zustimmungsverweigerung bei personellen Maßnahmen gem. § 4 Abs. 1 GBV-EM, die nicht in § 4 Abs. 3a GBV-EM ausgenommen sind, zwischen den Beteiligten keine Frist gilt, insb. nicht § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG,

48

6. hilfsweise für den Fall einer Ablehnung des Antrags zu 5),
festzustellen, dass für die Zustimmungsverweigerung bei Einstellungen iSv. § 99 BetrVG zwischen den Beteiligten keine Frist gilt, insb. nicht § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG,

49

7. festzustellen, dass für die Zustimmungsverweigerung bezüglich der personellen Einzelmaßnahme Stellenbesetzung der Stelle der Innendienstsekretärin für den Bezirk RNH durch Frau K. zwischen den Beteiligten keine Zustimmungsfiktion gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG galt,

50

8. hilfsweise für den Fall einer Ablehnung des Antrags zu 7),
festzustellen, dass für die Zustimmungsverweigerung bei personellen Maßnahmen gem. § 4 Abs. 1 GBV-EM, die nicht in § 4 Abs. 3a GBV-EM ausgenommen sind, zwischen den Beteiligten keine Zustimmungsfiktion gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt,

51

9. hilfsweise für den Fall einer Ablehnung des Antrags zu 8),
festzustellen, dass für die Zustimmungsverweigerung bei Einstellungen iSv. § 99 BetrVG zwischen den Beteiligten keine Zustimmungsfiktion gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt,

52

10. festzustellen, dass er bei seiner Zustimmungsverweigerung bezüglich der personellen Einzelmaßnahme Stellenbesetzung der Stelle der Innendienstsekretärin für den Bezirk RNH durch Frau K. nicht auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG benannten Zustimmungsverweigerungsgründe begrenzt war,

53

11. hilfsweise für den Fall einer Ablehnung des Antrags zu 10),
festzustellen, dass er hinsichtlich der Zustimmungsverweigerung bei personellen Maßnahmen gem. § 4 Abs. 1 GBV-EM, die nicht in § 4 Abs. 3a GBV-EM ausgenommen sind, nicht auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG benannten Zustimmungsverweigerungsgründe begrenzt ist,

54

12. hilfsweise für den Fall einer Ablehnung des Antrags zu 11),
festzustellen, dass er hinsichtlich der Zustimmungsverweigerung bei Einstellungen nicht auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG benannten Zustimmungsverweigerungsgründe begrenzt ist.

55

Der Arbeitgeber hat beantragt,

56

die Anträge zurückzuweisen.

57

Das Arbeitsgericht hat die zwölf Anträge zurückgewiesen. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsbegründung des Arbeitsgerichts wird auf den begründeten Teil des Beschlusses vom 02.05.2014 (dort S. 21-31) Bezug genommen.

58

Gegen diesen ihm am 21.07.2014 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat mit am 14.08.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit am 16.09.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet.

59

Der Betriebsrat trägt vor, in einer Broschüre "Mitbestimmung bei ver.di", die auf Bundesebene erstellt worden sei, werde zur Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (dort S. 33-34) folgendes ausgeführt:

60

"Personelle Einzelmaßnahmen:

61

Was bedeutet nun die Erweiterung der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, die in § 99 (Einstellung, Versetzung und Eingruppierung) oder in § 102 BetrVG (ordentliche Kündigung) geregelt sind?

62

Handelt es sich in allen Fällen tatsächlich um eine echte Mitbestimmung, wie das BetrVG sie definiert (siehe Teil I 1)?

63

Zustimmungserfordernis:

64

Die Zustimmung des Betriebsrates zu einer solchen Maßnahme ist jedenfalls unstreitig Wirksamkeitsvoraussetzung derselben.

65

Nicht endgültig geklärt ist die Frage, ob der Betriebsrat an eine Frist oder bestimmte Gründe für eine evtl. Zustimmungsverweigerung gebunden ist (wie bei § 99 BetrVG).

66

Die Vereinbarung zur erweiterten Mitbestimmung enthält keine ausdrückliche Regelung einer Fristverlängerung.

67

Ebenso fehlt eine Regelung dazu, wie der Arbeitgeber reagieren kann, wenn auch nach längerer Zeit keine Rückäußerung des Betriebsrats erfolgt oder wenn er lediglich widerspricht, ohne eine Begründung abzugeben.

68

Bitte beachten:

69

Da zur Frage einer Frist für die Rückäußerung des BR und der Bindung an bestimmte Gründe unterschiedliche juristische Auslegungen der GBV-EM möglich sind, empfiehlt sich zur Klarstellung eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, die Fristen, deren Rechtsfolgen und Begründungspflichten regelt. (Beispiel Bundesverwaltung)

70

Verfahren bei Zustimmungsverweigerung:

71

Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, muss der Arbeitgeber anders als nach dem BetrVG gem. § 5 GBV-EM die Einigungsstelle anrufen.

72

Eine Zustimmungsfiktion bei Fristversäumnis wie nach § 99 Abs. 3 Satz 3 BetrVG kann man nach der GBV-EM nicht annehmen.

73

Die Anrufung der Einigungsstelle gemäß § 5 GBV-EM ersetzt das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG.
…"

74

In der ver.di-Bundesverwaltung sowie im Landesbezirk NRW seien auf dieser Basis jeweils Betriebsvereinbarungen abgeschlossen worden.

75

Das Arbeitsgericht sei aufgrund fehlerhafter Auslegung der GBV-EM davon ausgegangen, dass die Fristen und Zustimmungsverweigerungsgründe nach §§ 99 ff. BetrVG auch im Rahmen der Mitbestimmung gem. der GBV-EM Anwendung finden. Vor diesem Hintergrund habe das Arbeitsgericht seine Anträge rechtsfehlerhaft abgewiesen. Im Rahmen der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen gem. § 4 Abs. 1 GBV-EM gebe es weder eine Frist noch sei der Betriebsrat verpflichtet, bei einer Zustimmungsverweigerung Gründe iSv. § 99 Abs. 2 BetrVG anzugeben.

76

Wegen weiterer Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Betriebsrats vom 16.09.2014 Bezug genommen.

77

Der Betriebsrat beantragt zweitinstanzlich,

78

den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.05.2014, Az. 1 BV 76/13, abzuändern und

79

1. dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Einzelmaßnahme Stellenbesetzung der Stelle der Innendienstsekretärin für den Bezirk RNH durch Frau K. zu unterlassen,

80

2. hilfsweise für den Fall einer Ablehnung des Antrags zu 1),
die personelle Einzelmaßnahme Stellenbesetzung der Stelle der Innendienstsekretärin für den Bezirk RNH durch Frau K. aufzuheben,

81

3. dem Arbeitgeber aufzugeben, die Beschäftigung von Frau K. auf der Stelle der Innendienstsekretärin für den Bezirk RNH zu unterlassen,

82

4. festzustellen, dass für die personelle Einzelmaßnahme Stellenbesetzung der Stelle der Innendienstsekretärin für den Bezirk RNH durch Frau K. zwischen den Beteiligten keine Frist galt, insb. nicht § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG,

83

5. hilfsweise für den Fall einer Ablehnung des Antrags zu 4),
festzustellen, dass für die Zustimmungsverweigerung bei personellen Maßnahmen gem. § 4 Abs. 1 GBV-EM, die nicht in § 4 Abs. 3a GBV-EM ausgenommen sind, zwischen den Beteiligten keine Frist gilt, insb. nicht § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG,

84

6. hilfsweise für den Fall einer Ablehnung des Antrags zu 5),
festzustellen, dass für die Zustimmungsverweigerung bei Einstellungen iSv. § 99 BetrVG zwischen den Beteiligten keine Frist gilt, insb. nicht § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG,

85

7. festzustellen, dass für die Zustimmungsverweigerung bezüglich der personellen Einzelmaßnahme Stellenbesetzung der Stelle der Innendienstsekretärin für den Bezirk RNH durch Frau K. zwischen den Beteiligten keine Zustimmungsfiktion gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG galt,

86

8. hilfsweise für den Fall einer Ablehnung des Antrags zu 7),
festzustellen, dass für die Zustimmungsverweigerung bei personellen Maßnahmen gem. § 4 Abs. 1 GBV-EM, die nicht in § 4 Abs. 3a GBV-EM ausgenommen sind, zwischen den Beteiligten keine Zustimmungsfiktion gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt,

87

9. hilfsweise für den Fall einer Ablehnung des Antrags zu 8),
festzustellen, dass für die Zustimmungsverweigerung bei Einstellungen iSv. § 99 BetrVG zwischen den Beteiligten keine Zustimmungsfiktion gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt,

88

10. festzustellen, dass er bei seiner Zustimmungsverweigerung bezüglich der personellen Einzelmaßnahme Stellenbesetzung der Stelle der Innendienstsekretärin für den Bezirk RNH durch Frau K. nicht auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG benannten Zustimmungsverweigerungsgründe begrenzt war,

89

11. hilfsweise für den Fall einer Ablehnung des Antrags zu 10),
festzustellen, dass er hinsichtlich der Zustimmungsverweigerung bei personellen Maßnahmen gem. § 4 Abs. 1 GBV-EM, die nicht in § 4 Abs. 3a GBV-EM ausgenommen sind, nicht auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG benannten Zustimmungsverweigerungsgründe begrenzt ist,

90

12. hilfsweise für den Fall einer Ablehnung des Antrags zu 11),
festzustellen, dass er hinsichtlich der Zustimmungsverweigerung bei Einstellungen nicht auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG benannten Zustimmungsverweigerungsgründe begrenzt ist.

91

Der Arbeitgeber beantragt,

92

die Beschwerde zurückzuweisen.

93

Er verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 10.12.2014, auf den Bezug genommen wird, als zutreffend.

94

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die erst- und zweitinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

B.

95

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz ist nur teilweise zulässig. Soweit der Betriebsrat zweitinstanzlich die Anträge zu 1) sowie die Anträge zu 11) und 12) weiterverfolgt, ist seine Beschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässig.

I.

96

Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Beschwerdebegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt (vgl. BAG 30.10.2012 - 1 ABR 64/11 - Rn. 11 mwN, NZA 2013, 287).

97

Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem der Streitgegenstände, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. BAG 27.07.2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 13 mwN, NZA 2010, 1446).

II.

98

Danach ist die Beschwerde des Betriebsrats im genannten Umfang unzulässig.

99

1) Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu 1) als unbegründet abgewiesen, weil der Landesbezirk RPS die streitgegenständliche Stellenbesetzung zum 01.05.2013 - unstreitig - bereits umgesetzt habe. Die GBV-EM sehe keinen Unterlassungsanspruch vor, die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG habe der Betriebsrat nicht dargelegt. In Bezug auf diesen Streitgegenstand ist die Beschwerde unzulässig, weil sie sich mit diesen Ausführungen mit keinem Wort auseinandersetzt.

100

2) Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu 11) und 12) als unzulässig zurückgewiesen. Mit diesen Hilfsanträgen will der Betriebsrat auch zweitinstanzlich festgestellt haben, dass er im Falle der Zustimmungsverweigerung bei personellen Maßnahmen, insb. bei Einstellungen, gem. § 4 Abs. 1 GBV-EM nicht auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe begrenzt ist.

101

Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, die Anträge seien unzulässig, weil sie nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet seien. Der Betriebsrat begehre mit diesen Anträgen die Klärung abstrakter Rechtsfragen und damit letztlich die Erstellung eines Rechtsgutachtens. Dies reiche für das Rechtsschutzinteresse nicht aus. Die Beschwerde setzt sich mit diesen Ausführungen ebenfalls nicht ansatzweise auseinander. Sie ist auch insoweit unzulässig.

C.

102

Im Übrigen ist die Beschwerde des Betriebsrats unbegründet.

I.

103

Die Anträge sind teilweise unzulässig. Das Arbeitsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Anträge zu 5) bis 9) zulässig sind und sie als unbegründet abgewiesen. Diese Anträge des Betriebsrats sind bereits unzulässig. Dasselbe gilt für den Antrag zu 4) und den Antrag zu 10).

104

1) Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kann nach § 256 Abs. 1 ZPO die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden baldigen richterlichen Entscheidung hat. Kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen. Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten verwehrt (vgl. BAG 18.01.2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 35 mwN, NZA 2012, 813).

105

2) Vorliegend sind die Fragen, ob für die Besetzung der Stelle der Innendienstsekretärin im Bezirk RNH mit Frau K. zwischen den Beteiligten keine Frist galt, insb. nicht § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG (Antrag zu 4), ob für die Zustimmungsverweigerung bei personellen Maßnahmen gem. § 4 Abs. 1 GBV-EM, die nicht in § 4 Abs. 3a GBV-EM ausgenommen sind, zwischen den Beteiligten keine Frist gilt, insb. nicht § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG (Antrag zu 5), ob für die Zustimmungsverweigerung bei Einstellungen iSv. § 99 BetrVG zwischen den Beteiligten keine Frist gilt, insb. nicht § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG (Antrag zu 6), ob für die Zustimmungsverweigerung bezüglich der Besetzung der Stelle der Innendienstsekretärin im Bezirk RNH durch Frau K. zwischen den Beteiligten keine Zustimmungsfiktion gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG galt, (Antrag zu 7), ob für die Zustimmungsverweigerung bei personellen Maßnahmen gem. § 4 Abs. 1 GBV-EM, die nicht in § 4 Abs. 3a GBV-EM ausgenommen sind, zwischen den Beteiligten keine Zustimmungsfiktion gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt (Antrag zu 8), ob für die Zustimmungsverweigerung bei Einstellungen iSv. § 99 BetrVG zwischen den Beteiligten keine Zustimmungsfiktion gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt (Antrag zu 9), ob der Betriebsrat bei seiner Zustimmungsverweigerung bzgl. der personellen Einzelmaßnahme Stellenbesetzung der Stelle der Innendienstsekretärin für den Bezirk RNH durch Frau K. nicht auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG benannten Zustimmungsverweigerungsgründe begrenzt war (Antrag zu 10), Vorfragen bzw. abstrakte Rechtsfragen.

106

Dem Betriebsrat geht es mit diesen Anträgen nicht um die Klärung, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Besetzung der Stelle der Innendienstsekretärin im Bezirk RNH mit der Bewerberin K. aufzuheben bzw. deren Beschäftigung zu unterlassen (so die Anträge zu 2) und 3)), sondern um die Erstattung eines Rechtsgutachtens. Die Beschwerdekammer schließt sich dem LAG München an, das in seinem Beschluss vom 16.01.2014 (4 TaBV 85/13) zum ver.di-Landesbezirk Bayern, der den Beteiligten bekannt ist, ausgeführt hat, dass der Betriebsrat eine grundsätzliche gutachterliche Stellungnahme des Gerichts anstrebt, ob die GBV-EM (inzident) überhaupt rechtswirksam ist und vor allem, ob - deren Rechtswirksamkeit unterstellt - das Zustimmungsverweigerungsrecht bei allen personellen Maßnahmen keiner Frist unterliegt und damit auch keine Zustimmungsfiktion gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG eintritt, und ob der Katalog der Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG nicht gilt.

107

Den Feststellungsanträgen zu 4) bis 10) fehlt - wie den Anträgen zu 11) und 12) - das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse. Allein der Umstand, dass die im vorliegenden Verfahren erbetenen Entscheidungen Richtschnur für das Verhalten der Beteiligten in gleichgelagerten künftigen Fällen sein kann oder ein Allgemeininteresse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage bestehen mag, reicht für das Rechtsschutzinteresse nicht hin. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass seine Rechtsauffassung zutrifft, oder eine alle Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (vgl. BAG 27.01.2004 - 1 ABR 5/03 - Rn. 43 mwN, Juris).

II.

108

Der Antrag zu 2) ist zulässig, aber unbegründet.

109

1) Mit diesem Antrag soll dem Landesbezirk aufgegeben werden, die Besetzung der Stelle der Innendienstsekretärin für den Bezirk RNH mit Frau K. aufzuheben. Dieser Antrag ist in § 101 Satz 1 BetrVG vorgesehen. Danach kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine personelle Maßnahme nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aufzuheben, wenn dieser die Maßnahme ohne seine - des Betriebsrats - Zustimmung durchgeführt hat. Der Antrag bezeichnet die durchgeführten personellen Maßnahmen und die betroffene Beschäftigte. Er ist damit hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

110

2) Der Antrag zu 2) ist unbegründet. Der Landesbezirksleiter ist nicht verpflichtet, die Besetzung der Stelle für eine Innendienstsekretärin im Bezirk RNH mit Frau K. aufzuheben. Der Betriebsrat hat keinen Beseitigungsanspruch nach § 101 Satz 1 BetrVG, denn seine Zustimmung zur Versetzung von Frau K., die auf ihren Wunsch vom Landesbezirk BW zum Landesbezirk RPS gewechselt ist, gilt nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt.

111

a) Das Arbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die gesetzliche Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG sei eingetreten, weil der Betriebsrat des aufnehmenden Landesbezirks RPS seine Zustimmung zur Versetzung der Bewerberin K. nicht bis zum Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verweigert hat.

112

Der Landesbezirksleiter hat das Zustimmungsverfahren in Bezug auf die Versetzung der Bewerberin K. nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mit Schreiben vom 22.03.2013 wirksam eingeleitet.

113

aa) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die geplante personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Urkunden zu unterrichten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem Betriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist (vgl. BAG 30.09.2014 - 1 ABR 5/13 - Rn. 21 mwN, Juris). Ist die Unterrichtung offenkundig unvollständig, wird die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht ausgelöst. Durfte der Arbeitgeber dagegen davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig unterrichtet zu haben, kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der aus seiner Sicht unvollständigen Auskünfte zu bitten (vgl. BAG 13.03.2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 34, Juris).

114

bb) Nach diesen Grundsätzen hat der Landesbezirksleiter das Zustimmungsverfahren wirksam eingeleitet. Er hat den Betriebsrat am 22.03.2013 auf einem Formblatt um Zustimmung zur Versetzung der Bewerberin K. vom Landesbezirk BW zum Landesbezirk RPS gebeten und die personelle Maßnahme im Einzelnen damit begründet, dass sich auf die bundesweit ausgeschriebene Stelle einer Innendienstsekretärin für den Bezirk RNH Frau K. und Herr T. beworben haben. Frau K. habe durch ihre langjährige Beschäftigung bei ver.di sowie der ehemaligen DAG die weitaus besseren fachlichen Voraussetzungen zur Besetzung dieser Stelle. Sie sei bisher im Ebenenbereich als Landesjugendsekretärin wie auch im Fachbereich 08 beschäftigt gewesen. Sie kenne die Organisation und Arbeitsstrukturen von ver.di bestens, habe gute Erfahrungen im Umgang mit Mitgliederanfragen und bringe durch ihre langjährige Beschäftigung als Gewerkschaftssekretärin - zurzeit als Landesfachbereichsleiterin - die bessere fachliche Qualifikation für diese Stelle mit. Herr T. sei seit dem 01.01.2013 als Krankheitsvertretung für Frau J. im Bereich Rechtsschutz beschäftigt. Er habe bisher nur Erfahrungen in der Gewerkschaftsarbeit im Rahmen einer befristeten Beschäftigung beim DGB Rechtsschutz gesammelt. Er verfüge über eine gute juristische Vorbildung, habe aber aufgrund seines kurzen Einsatzes noch keine für diese Stelle erforderlichen Erfahrungen mit ver.di als Organisation sowie deren Arbeitsstrukturen sammeln können. Herr T. habe sich bisher im Bereich Rechtsschutz gut bewährt, so dass man sich eine Weiterbeschäftigung an anderer Stelle durchaus vorstellen könne. Diesem Anschreiben fügte der Landesbezirksleiter als Anlagen die Bewerbungsunterlagen beider Bewerber sowie die Stellenausschreibung bei.

115

Der Landesbezirksleiter durfte davon ausgehen, dem Betriebsrat alle für die Versetzung von Frau K. erforderlichen Umstände vollständig mitgeteilt zu haben. Der Landesbezirksleiter war insb. nicht verpflichtet, dem Betriebsrat erneut die Bewerbungsunterlagen der Arbeitnehmerinnen F. und H.-Sch. vorzulegen.

116

cc) Selbst wenn man aber annähme, der Betriebsrat habe vom Landesbezirksleiter am 28.03.2013 zu Recht weitere Informationen verlangt, wofür wenig spricht, ist dieser der Aufforderung mit E-Mail vom 04.04.2013 nachgekommen. Er hat dem Betriebsrat geantwortet, dass er sich nicht für verpflichtet halte, die beiden internen Bewerbungen erneut vorzulegen, weil durch die Mitteilung über seine Einschätzung zu den beiden Bewerberinnen (vom 25.01.2013) die Anhörung des Betriebsrats erfolgt sei. Der Betriebsrat hätte sich damals innerhalb der Fristen äußern können. Das Anforderungsprofil für die Stelle der Innendienstsekretärin entspreche der bundesweiten Ausschreibung. Es sei nicht höher als bei der betrieblichen Ausschreibung (siehe Eingruppierung). Er habe nicht behauptet, dass die Bewerberinnen F. und H.-Sch. nicht hätten eingearbeitet werden können, sondern den damit verbundenen Zeitaufwand (zB. für das Aneignen von Kenntnissen zu mehreren Tarifverträgen) als zu umfangreich bewertet. Nach seiner Meinung fehlten dem Bewerber T., bei aller Qualität im Juristischen, Kenntnisse über die betriebliche Qualifikation der Mitglieder.

117

dd) Spätestens am 04.04.2013 verfügte der Betriebsrat über alle Informationen, die er benötigte, um sein Recht zur Stellungnahme nach § 99 Abs. 2 BetrVG sachgerecht ausüben zu können. Da der Betriebsrat auf die E-Mail vom 04.04.2013 nicht mehr reagierte, durfte der Landesbezirksleiter davon ausgehen, dass er seine Unterrichtungspflichten vollständig erfüllt hat. Damit lief die in § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geregelte Wochenfrist spätestens am 12.04.2013 ab. Hierauf hat der Landesbezirksleiter den Betriebsrat mit E-Mail vom 11.04.2013 aufmerksam gemacht.

118

Da die gesetzliche Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG mit Ablauf des 12.04.2013 eingetreten ist, konnte der Landesbezirksleiter die ausgeschriebene Stelle am 01.05.2013 mit Frau K. besetzen. Ob das Verhalten des Betriebsrats nach Eintritt der Zustimmungsfiktion unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens als unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB zu bewerten ist, kommt es nicht an.

119

b) Das Arbeitsgericht hat rechtfehlerfrei angenommen, dass der Betriebsrat verpflichtet war, die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG einzuhalten. Die gesetzlich geregelte Wochenfrist zur Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats und der Eintritt der Zustimmungsfiktion nach Fristablauf gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist in der Gesamtbetriebsvereinbarung "zur Erweiterten Mitbestimmung für Betriebsräte in ver.di" (GBV-EM) nicht abbedungen worden. Dies folgt aus der Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung.

120

Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des angefochtenen Beschlusses und stellt dies entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG hiermit fest. Das Beschwerdevorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen:

121

aa) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge oder Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (vgl. BAG 18.11.2014 - 1 ABR 18/13 - Rn. 16 mwN, Juris).

122

bb) Schon der Wortlaut der GBV-EM spricht gegen die Ansicht des Betriebsrats. Dem Betriebsrat steht zwar aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung ein erweitertes Mitbestimmungsrecht bei personellen Maßnahmen zu. Die Vertragsschließenden haben jedoch hinsichtlich der in § 99 BetrVG geregelten Unterrichtungspflichten, der Durchführung des Anhörungsverfahrens, der Äußerungsfristen für den Betriebsrat und der Zustimmungsfiktion ebenso wie hinsichtlich des Katalogs der Zustimmungsverweigerungsgründe es bei der gesetzlichen Regelung in § 99 BetrVG belassen. Die Vorschriften der §§ 99 bis 101 BetrVG finden - wie das Arbeitsgericht bereits sorgfältig begründet hat - uneingeschränkt Anwendung. Ausschließlich für den Fall, dass der Betriebsrat einer der erweiterten Mitbestimmung unterliegenden personellen Maßnahme die Zustimmung form- und fristgerecht verweigert, ist in der GBV-EM vorgesehen, dass die Einigungsstelle die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt.

123

Weder dem Wortlaut noch dem dadurch vermittelten Wortsinn des § 4 Abs. 1 GBV-EM ist zu entnehmen, dass die Erweiterung der Mitbestimmung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten mit der gänzlichen Abbedingung der Regelungen in § 99 BetrVG einhergeht, was wohl rechtlich nicht zulässig sein dürfte.

124

Die GBV-EM übernimmt in den §§ 4 und 6 mit den Begriffen „personelle und soziale sowie wirtschaftliche“ Angelegenheiten die Terminologie des Betriebsverfassungsgesetzes. Auch im Übrigen wird auf die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mehrfach Bezug genommen. So werden Angestellte iSv. § 5 Abs. 3 BetrVG in § 1 GBV-EM aus dem Geltungsbereich ausgenommen. In § 4 Abs. 2 GBV-EM wird § 111 BetrVG, in § 6 GBV-EM werden §§ 111, 112, § 112a Abs. 2 Satz 1 sowie §§ 106 bis 109 BetrVG in Bezug genommen. Soweit in § 4 Abs. 1 Satz 2 GBV-EM ausdrücklich bestimmt ist, dass das erweiterte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch in Betrieben mit weniger als 21 Beschäftigten gilt, wird konkret § 99 Abs. 1 BetrVG angesprochen, der ein Mitwirkungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und Versetzungen nur in Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern vorsieht. Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass die Ausnahme einer der Tatbestandsvoraussetzungen einer gesetzlichen Regelung, die keine Anwendung finden soll, überflüssig wäre.

125

Hinzu kommt, dass in § 4 Abs. 4 GBV-EM als Auffangtatbestand ausdrücklich auf die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes verwiesen wird. Es heißt dort wörtlich: „Im Übrigen hat der Betriebsrat mitzubestimmen nach Maßgabe des jeweils gültigen Betriebsverfassungsgesetzes." Auch die Schlussbestimmungen in § 9 Abs. 1 GBV-EM nimmt als weitere Auffangverweisung auf die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes Bezug. Dort heißt es: „Soweit in dieser Vereinbarung keine gesonderten Regelungen getroffen werden, gilt im Übrigen das Betriebsverfassungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung, das auch ansonsten unberührt bleibt." Die Vertragsparteien haben somit - gleich zweimal - mit nicht zu überbietender Deutlichkeit klargestellt, dass Abweichungen von den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes grundsätzlich "nur" anzunehmen sind, wenn in der GBV-EM eine gesonderte Regelung getroffen wurde. Insoweit hat das Arbeitsgericht zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass es zur Annahme des Willens, die gesetzliche Vorschrift des § 99 BetrVG vollständig abzubedingen, einer ausdrücklichen Klarstellung bedurft hätte.

126

Die vom Betriebsrat in zweiter Instanz vorgelegte Broschüre "Mitbestimmung bei ver.di" steht dem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, welche Rechtsnatur der Broschüre überhaupt beizumessen ist. Unter der Überschrift "Bitte beachten" wird ausgeführt, dass bei personellen Einzelmaßnahmen zur Frage der Frist für die Rückäußerung des Betriebsrats und der Bindung an bestimmte Gründe unterschiedliche juristische Auslegungen der GBV-EM möglich sind. Der Rechtsauffassung des Antragstellers hat sich der Verfasser nicht angeschlossen. Er empfiehlt, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, die Fristen, deren Rechtsfolgen und Begründungspflichten regelt. Es ist für die Auslegung der GBV-EM auch unerheblich, dass und weshalb zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens - trotz der Empfehlung - keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden ist, worauf der Betriebsrat bisher vergeblich dringt.

127

cc) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Regelungen der GBV-EM zur erweiterten Mitbestimmung der Betriebsräte in personellen Angelegenheiten überhaupt rechtswirksam sind, was das LAG München (Beschluss vom 06.02.2014 - 4 TaBV 85/13 - nicht veröffentlicht; Rechtsbeschwerde eingelegt unter 1 ABR 22/14) mit gewichtigen Gründen in Zweifel zieht.

III.

128

Auch der Antrag zu 3) ist unbegründet. Mit diesem Antrag soll dem Landesbezirk RPS aufgegeben werden, die Beschäftigung von Frau K. zu unterlassen.

129

Nach der Rechtsprechung des BAG, der die Beschwerdekammer folgt, steht dem Betriebsrat gegen den Arbeitgeber ein allgemeiner Anspruch auf Unterlassung einer ohne seiner Zustimmung beabsichtigten Einstellung eines Arbeitnehmers nicht zu (vgl. ausführlich BAG 23.06.2009 - 1 ABR 23/08 - NZA 2009, 1430).

130

Der Gesetzgeber hat in § 101 BetrVG die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die prozeduralen Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 2 BetrVG ausdrücklich geregelt. Führt der Arbeitgeber die Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats und Einhaltung der Anforderungen des § 100 Abs. 2 BetrVG tatsächlich (vorläufig) durch, kann der Betriebsrat nach § 101 Satz 1 BetrVG ihre Aufhebung verlangen und diese gerichtlich durchsetzen. Im Fall einer Verletzung von § 99 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 2 BetrVG sieht somit das Gesetz einen bestimmten Abwehranspruch zugunsten des Betriebsrats vor. Er zielt auf nachträgliche Beseitigung, nicht auf vorbeugende Unterlassung der Störung. Bei einer längerfristigen, gar unbefristeten Einstellung oder Versetzung eines Arbeitnehmers, die unter Missachtung von § 99 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 2 BetrVG erfolgt, hat der Betriebsrat den rechtswidrigen Zustand so lange hinzunehmen, bis sein Aufhebungsanspruch rechtskräftig tituliert ist. Das kann erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit, wie aus § 101 BetrVG abzulesen, bewusst in Kauf genommen.

131

Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG sind im Streitfall nicht gegeben. Der Landesbezirksleiter hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz nicht verstoßen. Zur Begründung kann auf die obigen Ausführungen (unter Ziff. III 2 b) verwiesen werden.

D.

132

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien der §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, besteht nicht.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.

(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer. Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des § 112a, des Europäische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. Soweit Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung, des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen. Soweit die Anwendung der in Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.

(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.

(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.

(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer. Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des § 112a, des Europäische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. Soweit Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung, des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen. Soweit die Anwendung der in Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.

(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.

(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2008 - 15 TaBV 245/08 - aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 4. Juni 2008 - 4 BV 18/08 - abgeändert:

Dem Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Einstellung des Krankenpflegers R aufzuheben.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei der Aufnahme eines Mitglieds durch die Beteiligte zu 2).

2

Die Beteiligte zu 2) ist eine als eingetragener Verein verfasste DRK-Schwesternschaft (im Folgenden: Arbeitgeberin). Deren Zweck besteht nach § 3 der Satzung in der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und der Hilfe für Menschen in Not. Nach § 2 der Satzung verfolgt die Schwesternschaft ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Sie ist in der Kranken-, Kinderkranken- und Altenpflege sowie in der Geburtshilfe tätig. Nach § 1 Abs. 2 der Satzung ermöglicht die Schwesternschaft ihren Mitgliedern die Ausübung ihres Berufs im karitativen Geist. Ihre Mitglieder sind nach § 7 Abs. 1 der Satzung verpflichtet, der Schwesternschaft ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Sie werden bei der Schwesternschaft selbst, ihren Einrichtungen oder - im Rahmen von Gestellungsverträgen und im Auftrag der Schwesternschaft - bei anderen Einrichtungen der Pflege kranker oder hilfsbedürftiger Menschen eingesetzt. Mit den Mitgliedern werden nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Satzung keine Arbeitsverhältnisse begründet. Die Rechte und Pflichten zwischen der Schwesternschaft und den Mitgliedern richten sich nach der Satzung und der Mitgliederordnung.

3

Die Arbeitgeberin beschäftigt außer ihren Mitgliedern 375 Arbeitnehmer im Pflegebereich. Diese werden von dem antragstellenden Betriebsrat repräsentiert. Auf der Grundlage eines Gestellungsvertrags sind derzeit 1053 Mitglieder und 372 Arbeitnehmer der Arbeitgeberin bei dem Universitätsklinikum E (im Folgenden: UKE) tätig. Dieses Pflegepersonal unterliegt nach dem Gestellungsvertrag den fachlichen und organisatorischen Weisungen der zuständigen Stellen des UKE. Es gelten die gleichen Arbeitszeitregelungen wie für vergleichbare Beschäftigte des Klinikums. Die Dienstplangestaltung für das gestellte Personal obliegt den leitenden Pflegekräften der medizinischen Zentren des UKE. Das gestellte Personal ist verpflichtet, im Rahmen der dienstplanmäßigen Anordnungen Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste sowie Überstunden zu leisten. Nach Art. 2 Nrn. 3, 4 und 7 der Mitgliederordnung haben die im Auftrag der Schwesternschaft eingesetzten Mitglieder Anspruch auf eine monatliche Vergütung, auf einen jährlichen Erholungsurlaub sowie auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

4

Am 2. Mai 2007 wurde der Krankenpfleger R auf seinen Antrag als Mitglied in die Schwesternschaft aufgenommen. Er wird auf der Grundlage des Gestellungsvertrags im UKE eingesetzt. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 machte der Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberin ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von Herrn R geltend. Die Arbeitgeberin stellte das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts unter Hinweis darauf, dass Herr R Mitglied und nicht Arbeitnehmer sei, in Abrede.

5

Der Betriebsrat hat in dem von ihm eingeleiteten Beschlussverfahren von der Arbeitgeberin die Aufhebung der Einstellung von Herrn R verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe bei der Einstellung von Herrn R sein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BetrVG verletzt. Herr R sei als Arbeitnehmer anzusehen. Die Arbeitgeberin umgehe durch die Begründung vereinsrechtlicher Arbeitspflichten in unzulässiger Weise zwingende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen. Deshalb seien auf die Mitglieder die für Arbeitsverhältnisse maßgeblichen Vorschriften anzuwenden. Dazu gehöre § 99 BetrVG. Dem stehe nicht entgegen, dass Herr R nicht in einem Betrieb der Arbeitgeberin arbeite, sondern dem UKE zur Arbeitsleistung überlassen sei. Nach § 14 Abs. 1 AÜG, der auch auf die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung anzuwenden sei, bleibe ein zur Arbeitsleistung überlassener Arbeitnehmer auch während der Dauer der Überlassung Angehöriger des entsendenden Betriebs.

6

Der Betriebsrat hat beantragt,

        

der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung des Krankenpflegers R aufzuheben.

7

Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt und gemeint, dem Betriebsrat stehe das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht zu. Bei der Aufnahme von Herrn R als Mitglied habe es sich nicht um eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gehandelt. Herr R sei nicht in ihren Betrieb eingegliedert worden. Seine Aufnahme in die Schwesternschaft sei zum ausschließlichen Einsatz im UKE erfolgt. Die arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnisse lägen beim UKE. Dieses setze das Pflegepersonal wie eigenes Personal ein. Der im UKE bestehende Personalrat werde beim Ersteinsatz von Gestellungspersonal beteiligt. § 14 Abs. 1 AÜG sei weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Die Einstellung einer Person durch einen Verleiher unterliege nur dann dem Mitbestimmungsrecht des bei dem Verleiher bestehenden Betriebsrats, wenn die Einstellung zur späteren Überlassung an einen Dritten erfolge. Herr R sei jedoch zur sofortigen Gestellung an das UKE als Mitglied aufgenommen worden. Außerdem gelte § 14 Abs. 1 AÜG nur für die Überlassung von Arbeitnehmern, nicht jedoch für die Gestellung von Vereinsmitgliedern. Herr R sei kein Arbeitnehmer, sondern habe seine Arbeitsleistung allein aufgrund seiner Mitgliedschaft erbracht. Dadurch würden Arbeitnehmerschutzrechte nicht umgangen.

8

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Antrag weiter. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

9

II. Die Beschwerde ist begründet. Die Vorinstanzen haben den Antrag des Betriebsrats zu Unrecht abgewiesen. Der Antrag ist begründet. Die Arbeitgeberin ist nach § 101 Satz 1 BetrVG verpflichtet, die Einstellung des Krankenpflegers R aufzuheben, da sie die Maßnahme ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt hat. Bei der Aufnahme von Herrn R als Mitglied handelte es sich um eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung bei der Arbeitgeberin. Herr R wurde trotz seines von Anfang an beabsichtigten Einsatzes im UKE in die betriebliche Organisation der Arbeitgeberin eingegliedert. Es kommt deshalb entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht darauf an, ob Herr R als Arbeitnehmer anzusehen ist und er deshalb auch während der Dauer seiner Arbeitsleistung im UKE nach § 14 Abs. 1 AÜG Betriebsangehöriger der Arbeitgeberin blieb.

10

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis, in dem die Personen zum Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an. Maßgebend ist, ob die zu verrichtenden Tätigkeiten ihrer Art nach weisungsgebunden und dazu bestimmt sind, der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs zu dienen. Die Personen müssen derart in den Betrieb eingegliedert werden, dass der Betriebsinhaber die für eine weisungsabhängige Tätigkeit typischen Entscheidungen auch über Zeit und Ort der Tätigkeit zu treffen hat. Der Betriebsinhaber muss in diesem Sinne Personalhoheit besitzen und damit gegenüber den betreffenden Personen wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung wahrnehmen (BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 30/08 - Rn. 19 mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 59).

11

2. Hiernach liegt in der Aufnahme des Krankenpflegers R als Mitglied der Schwesternschaft eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung.

12

a) Der Annahme eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin mit Herrn R keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen, sondern ihn als Mitglied in die Schwesternschaft aufgenommen hat und dadurch jedenfalls laut § 7 Abs. 2 Satz 2 der Satzung kein Arbeitsverhältnis begründet wurde.

13

aa) Eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG setzt nicht notwendig die Begründung eines Arbeitsverhältnisses voraus(BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 60/06 - Rn. 15, BAGE 124, 182). Das Rechtsverhältnis zum Betriebsinhaber kann auch ein Dienst- oder Werkvertrag sein, es kann vereinsrechtlicher Art sein und es kann - wie § 14 Abs. 3 AÜG für Leiharbeitnehmer zeigt - sogar ganz fehlen. Für die Annahme einer Einstellung reicht es damit aus, wenn ein Vereinsmitglied auf vereinsrechtlicher Grundlage eine ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeit verrichtet, die der Arbeitgeber organisiert (BAG 12. November 2002 - 1 ABR 60/01 - zu B II 2 a bb der Gründe, BAGE 103, 329 zum Einsatz ehrenamtlicher Mitglieder des DRK auf Krankenwagen).

14

bb) Diese Voraussetzungen sind bei der Aufnahme von Herrn R als Mitglied in die Schwesternschaft erfüllt. Herr R übt Pflegetätigkeiten aus, die ihrer Art nach weisungsgebunden sind. Sein Einsatz wird - zumindest teilweise - von der Arbeitgeberin organisiert.

15

(1) Die Weisungsabhängigkeit von Herrn R als Mitglied der Schwesternschaft ergibt sich bereits aus der Satzung und der nach § 7 Abs. 2 Satz 3 der Satzung geltenden Mitgliederordnung. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung ist das Mitglied verpflichtet, der Schwesternschaft seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Die Tätigkeit wird nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Satzung bei der Schwesternschaft selbst, ihren Einrichtungen oder im Wege der Personalgestellung bei anderen Einrichtungen der Pflege kranker oder hilfsbedürftiger Menschen ausgeübt. Nach Art. 2 Nr. 1 der Mitgliederordnung setzt die Schwesternschaft das Mitglied entsprechend seinen Fähigkeiten und Wünschen sowie unter Berücksichtigung der Belange der Schwesternschaft ein. Das Mitglied ist daher - ebenso wie ein Arbeitnehmer - gegenüber der Schwesternschaft zur Arbeitsleistung verpflichtet und unterliegt deren Weisungsrecht.

16

(2) Die Weisungsabhängigkeit eines Mitglieds gegenüber der Arbeitgeberin entfällt nicht dadurch, dass es seine Arbeitsleistung nicht bei der Schwesternschaft selbst erbringt, sondern auf der Grundlage eines Gestellungsvertrags bei einer Einrichtung außerhalb der Trägerschaft der Schwesternschaft eingesetzt wird. In diesem Fall wird zwar das Weisungsrecht hinsichtlich der konkret zu erbringenden Pflegedienste nach der erfolgten Gestellung nicht mehr von der Schwesternschaft, sondern von dem Inhaber des Einsatzbetriebs oder dessen Vertretern ausgeübt. Das setzt aber zunächst eine entsprechende Übertragung des Weisungsrechts von der Arbeitgeberin auf den Einsatzbetrieb voraus. Es ist von der Schwesternschaft zu entscheiden, ob überhaupt und ggf. welchem Dritten das Mitglied im Wege der Gestellung zur Erbringung von Pflegediensten überlassen wird. Die Schwesternschaft befindet daher anlässlich der Aufnahme des Mitglieds über die Zuweisung eines Arbeitsbereichs. Außerdem hat die Schwesternschaft die Möglichkeit, eine Gestellung zu beenden und das Mitglied in einer anderen Einrichtung einzusetzen. Insoweit verbleibt die Personalhoheit bei der Schwesternschaft. In diesem Umfang wird der Einsatz der gestellten Mitglieder auch von der Schwesternschaft organisiert. Auch in Bezug auf die Zahlung der Vergütung und in disziplinarischer Hinsicht liegt die Personalhoheit bei der Schwesternschaft. Es spielt deshalb keine Rolle, dass die dem UKE gestellten Mitglieder und Arbeitnehmer aufgrund des Gestellungsvertrags den fachlichen und organisatorischen Weisungen der zuständigen Stellen des UKE unterliegen, dass für sie die gleichen Arbeitszeitregelungen gelten wie für vergleichbares Klinikpersonal, dass die Dienstplangestaltung den leitenden Pflegekräften des UKE obliegt und dass das von der Arbeitgeberin gestellte Pflegepersonal verpflichtet ist, im Rahmen der dienstplanmäßigen Anordnungen Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste sowie Überstunden zu leisten. Damit wird das Weisungsrecht gegenüber dem gestellten Personal zwar in wesentlichen Teilen nicht von der Arbeitgeberin, sondern von der Klinikleitung ausgeübt. Das ändert aber nichts daran, dass die Personalhoheit zunächst in vollem Umfang bei der Arbeitgeberin liegt und auch nach der Gestellung ein maßgeblicher Teil dort verbleibt.

17

b) Die Tätigkeiten der im Wege der Gestellung überlassenen Mitglieder dienen auch der Verwirklichung des Betriebszwecks der Arbeitgeberin. Dieser ist nicht nur darauf gerichtet, selbst in eigenen Einrichtungen Pflegedienste zu erbringen. Er besteht vielmehr auch darin, Dritten Pflegekräfte im Wege der Personalgestellung zu überlassen. Diesem Betriebszweck dienen nicht nur die zur Arbeitsleistung überlassenen Arbeitnehmer, sondern auch die zur Erbringung von Pflegediensten gestellten Mitglieder.

18

c) Die Mitbestimmung des bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrats bei der Aufnahme von Mitgliedern zur Leistung von Pflegediensten entspricht Sinn und Zweck des § 99 BetrVG. Dies gilt auch dann, wenn das aufzunehmende Mitglied im Wege der Personalgestellung in einer Einrichtung eines Dritten tätig werden soll. Zwar besteht in diesem Fall auch ein Mitbestimmungsrecht des bei dem Dritten gebildeten Betriebs- oder Personalrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG bzw. § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG oder den entsprechenden Bestimmungen der Landespersonalvertretungsgesetze, zB § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW(BAG 22. April 1997 - 1 ABR 74/96 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 18 = EzA § 99 BetrVG 1972 Einstellung Nr. 3 zum Einsatz von Mitgliedern einer DRK-Schwesternschaft in einem von einem Dritten betriebenen Krankenhaus; BVerwG 18. Juni 2002 - 6 P 12.01 - AP LPVG NW § 72 Nr. 24 zur Mitbestimmung des Personalrats bei der Übernahme von Pflegekräften der Arbeitgeberin im Wege der Personalgestellung durch das UKE). Dies steht jedoch einem Mitbestimmungsrecht des bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrats nicht entgegen.

19

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dient das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorrangig der Wahrung der Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft(BAG 12. November 2002 - 1 ABR 60/01 - zu B II 2 a aa der Gründe, BAGE 103, 329; 19. Juni 2001 - 1 ABR 25/00 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 98, 70). Dies zeigen die Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 BetrVG. Die Interessen der im Betrieb bereits Beschäftigten können auch durch die betriebliche Eingliederung von Personen berührt werden, die zwar nicht Arbeitnehmer sind, aber auf Weisung des Arbeitgebers gemeinsam mit den Arbeitnehmern zur Verwirklichung der Betriebszwecke tätig werden. Für die das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG auslösende tatsächliche Betroffenheit der Belegschaft ist es in einem solchen Fall unerheblich, welchen rechtlichen Status die aufzunehmende Person hat(BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 60/06 - Rn. 19, BAGE 124, 182).

20

bb) Die Interessen der im Betrieb der Arbeitgeberin bereits beschäftigten Arbeitnehmer können auch berührt sein, wenn Mitglieder aufgenommen werden, die - in gleicher Weise wie die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin - auf der Grundlage eines Gestellungsvertrags im UKE oder in einer sonstigen Pflegeeinrichtung eines Dritten eingesetzt werden sollen. In Betracht kommen insbesondere die Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 6 BetrVG. Der bei der Schwesternschaft bestehende Betriebsrat repräsentiert die in deren eigenen Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer sowie die dem UKE oder anderen Dritten im Wege der Personalgestellung überlassenen Arbeitnehmer. Diese bleiben nach § 14 Abs. 1 AÜG auch während ihres Einsatzes bei dem UKE - oder einem sonstigen Dritten - Angehörige des Betriebs der Arbeitgeberin. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Überlassung durch die Arbeitgeberin gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig erfolgt. Der unmittelbar nur für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung geltende § 14 Abs. 1 AÜG ist wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage auf die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung entsprechend anzuwenden(vgl. etwa BAG 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - zu B II 2 a dd der Gründe, BAGE 94, 144). § 14 Abs. 1 AÜG gilt entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin auch dann, wenn die Einstellung eines Arbeitnehmers ausschließlich zur sofortigen Überlassung an einen Dritten erfolgt. § 14 Abs. 1 AÜG enthält insoweit keine Einschränkung(so im Ergebnis auch BAG 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - aaO). Es ist ohne weiteres denkbar, dass die Aufnahme von Mitgliedern die Besorgnis begründen kann, dass betriebsangehörige Arbeitnehmer der Arbeitgeberin hierdurch Nachteile erleiden oder der Betriebsfrieden gestört wird. Der Schutzzweck des § 99 BetrVG gebietet es daher, dem bei der Arbeitgeberin bestehenden Betriebsrat anlässlich der Aufnahme von Mitgliedern ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG auch dann zuzuerkennen, wenn diese Dritten zur Erbringung von Pflegediensten überlassen werden sollen.

21

cc) Dem Mitbestimmungsrecht des bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrats steht nicht entgegen, dass bei dem Einsatz von Mitgliedern der Arbeitgeberin im UKE der dort gebildete Personalrat nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW mitzubestimmen hat. Der Personalrat nimmt nur Mitbestimmungsrechte für die Belegschaft des UKE wahr, nicht aber für die außerhalb des UKE eingesetzten Arbeitnehmer der Arbeitgeberin; für die gestellten Arbeitnehmer der Arbeitgeberin ist er nur partiell zuständig. Deshalb besteht ein Bedürfnis für die Mitbestimmung auch des Betriebsrats der Arbeitgeberin nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG anlässlich der Aufnahme von Mitgliedern, die dem UKE - oder einem sonstigen Dritten - als Pflegekräfte gestellt werden sollen. Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. April 1997 (- 1 ABR 74/96 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 18 = EzA § 99 BetrVG 1972 Einstellung Nr. 3). Der Erste Senat hat in dieser Entscheidung ein Mitbestimmungsrecht des im Einsatzbetrieb errichteten Betriebsrats gegenüber der Schwesternschaft beim Einsatz von gestelltem Pflegepersonal verneint. Im Streitfall geht es dagegen um das Mitbestimmungsrecht des bei der Schwesternschaft gebildeten Betriebsrats.

        

    Linsenmaier    

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

        

        

    G. Güner    

        

    Hansen    

                 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. Oktober 2010 - 8 TaBV 43/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Anzahl der von ihrer beruflichen Tätigkeit mindestens freizustellenden Betriebsratsmitglieder.

2

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein IT-Dienstleistungsunternehmen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie beschäftigt in der Regel ca. 450 Arbeitnehmer, mit denen sie einen Arbeitsvertrag geschlossen hat. Daneben setzt sie regelmäßig 60 bis 70 Arbeitnehmer verschiedener Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) ein, die ihr von diesen zur Dienstleistung überlassen sind. Dem Einsatz dieser sog. DLÜ-Mitarbeiter liegen zwischen der Arbeitgeberin (Dienstleistungsnehmer) und der jeweiligen AOK (Dienstleistungsgeber) geschlossene Dienstleistungsüberlassungsverträge zugrunde, die sich nach einem standardisierten Vertragsmuster richten (Muster-DLÜ-Vertrag). Dieses lautet auszugsweise:

        

„§ 1 Dienstleistungsüberlassung

        

1Der Dienstleistungsgeber erbringt Dienstleistungen für den Dienstleistungsnehmer für die in § 2 dieses Vertrages beschriebenen Aufgaben. 2Diese werden für den Dienstleistungsnehmer durch die in der Anlage 1 bezeichneten Mitarbeiter/innen erbracht. 3Diese Anlage wird bei Bedarf von den Vertragsparteien fortgeschrieben.

        

…       

        

§ 3 Rechtsverhältnisse der Mitarbeiter/innen

        

1Die Dienstleistungen der Mitarbeiter/innen nach § 1 Abs. 1 werden vom Dienstleistungsgeber dem Dienstleistungsnehmer überlassen. 2Die Dauer der Überlassung erstreckt sich höchstens auf die Dauer dieses Vertrages.

        

3Das Arbeitsverhältnis und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Mitarbeiter/innen nach § 1 Abs. 1 zum Dienstleistungsgeber bleiben unverändert bestehen, soweit sich nicht aus dieser Vereinbarung abweichende Regelungen ergeben.

                 
        

§ 4 Weisungsrecht

        

1Dem Dienstleistungsgeber obliegt - vorbehaltlich des Satzes 2 - weiterhin das Direktionsrecht gegenüber dem/der überlassenen Mitarbeiter/in. 2Die fachliche Steuerung erfolgt durch die jeweiligen Projektverantwortlichen des Dienstleistungsnehmers.

        

…       

        

4Über Regelungen im Betriebsablauf oder in der Arbeitsorganisation des Dienstleistungsnehmers, die von den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen nach § 1 Abs. 1 zu beachten sind, wird der Dienstleistungsgeber informiert. 5Dieser erteilt - soweit notwendig - im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen und dienst- bzw. arbeitsvertraglichen Regelungen die entsprechenden Weisungen an die Mitarbeiter/innen.

        

6Sieht der Dienstleistungsgeber die Notwendigkeit, von den Regelungen des Dienstleistungsnehmers abzuweichen, wird einvernehmlich eine die Interessen aller Beteiligten berücksichtigende Lösung vereinbart.

        

7In dringenden Fällen und bei unabweisbarem Bedarf kann der Dienstleistungsnehmer dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes vorläufige Weisungen erteilen; er unterrichtet hiervon unverzüglich den Dienstleistungsgeber.

        

…       

        

§ 6 Individuelle Zusatzleistungen

        

1Die Leistungen und Aufwände der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter werden abhängig von der Zielerreichung durch einen Bonus abgegolten. 2Die prozentuale Höhe der Zielerreichung wird in einem Mitarbeitergespräch mit der jeweiligen Führungskraft des Dienstleistungsnehmers festgelegt.

        

…       

        

§ 7 Arbeitszeit, Urlaub, Abwesenheit, Krankheit

        

1Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die Mitarbeiter/innen nach § 1 Abs. 1 richtet sich nach den jeweiligen für den Dienstleistungsnehmer geltenden Regelungen. 2Die sonstigen Arbeitszeitregelungen und -nachweise erfolgen nach den Grundsätzen des Dienstleistungsnehmers.

        

3Die Mitarbeiter/innen nach § 1 Abs. 1 erfassen die für die Dienstleistungsnehmer erbrachten Leistungen im Zeiterfassungssystem des Dienstleistungsnehmers, zur Zeit P-Online. 4Ein entsprechender Zugang wird durch den Dienstleistungsnehmer zur Verfügung gestellt.

        

5Für die Genehmigung, Erfassung und Abrechnung von Dienstreisen und Dienstgängen sowie des Freizeitausgleichs für Mehrarbeit finden die Regelungen des Dienstleistungsnehmers Anwendung. 6Für die übrigen Abwesenheitszeiten wie z.B. Krankheit, Urlaub, bezahlte und unbezahlte Freistellung von der Arbeit gelten die Regelungen des Dienstleistungsgebers. 7Neben der Krankmeldung an den Dienstleistungsgeber hat der Mitarbeiter auch unverzüglich den Dienstleistungsnehmer über Bestehen und voraussichtliche Dauer der Erkrankung zu informieren.

        

8Die Genehmigung und Abgeltung von Urlaubstagen kann nur durch den Dienstleistungsgeber vorgenommen werden. … 10Die zeitliche Lage und Dauer des Urlaubs ist mit dem Dienstleistungsnehmer abzustimmen.

        

11Die Anordnung und Abrechnung von Dienstreisen erfolgt unmittelbar durch den Dienstleistungsnehmer nach dessen Regelungen. …

                 
        

§ 8 Überstunden/Mehrarbeit

        

1Für die Behandlung von Mehrarbeit und Überstunden gelten die Regelungen und Richtlinien des Dienstleistungsnehmers.

        

2Die Möglichkeit, Mehrarbeit durch Bezahlung oder Inanspruchnahme von Gleitzeitstunden abzubauen, richtet sich nach der für den dienstüberlassenen Mitarbeiter geltenden Laufbahnstufe des Dienstleistungsnehmers und den dementsprechenden Regeln und Betriebsvereinbarungen innerhalb der AOK Systems.

        

…       

        

§ 11 Vertragslaufzeit und Kündigung

        

1Der Vertrag ist unbefristet. 2Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum 30.06. bzw. 31.12. gekündigt werden.

        

...“   

3

Die DLÜ-Mitarbeiter werden der Arbeitgeberin grundsätzlich befristet überlassen, sind aber zum Teil mehrere Jahre und teilweise auch als Führungskräfte eingesetzt. Sie nehmen an Betriebsversammlungen teil und sind im betrieblichen Organigramm - insbesondere bei der Auflistung von nummerierten sog. Poolteams im sog. Kompetenz-Pool - wie die „eigenen“ Arbeitnehmer der Arbeitgeberin als „Teamleiter/-in“ und „Mitarbeiter/-in“ namentlich aufgeführt. Nach zur Akte gereichten Ausdrucken von Offerten der Arbeitgeberin wurden von ihr bestimmte Stellen „zeitlich begrenzt“ oder auch „unbefristet“ für die „Mitarbeit … im Rahmen der Dienstüberlassung“ ausgeschrieben.

4

Der zu 1. beteiligte Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin in B gebildete, aus elf Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Ein Betriebsratsmitglied ist von seiner beruflichen Tätigkeit vollzeitig freigestellt. Aus Anlass des am 4. August 2009 in Kraft getretenen § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG beanspruchte der Betriebsrat die Freistellung eines weiteren Mitglieds, was die Arbeitgeberin ablehnte.

5

In dem von ihm eingeleiteten Beschlussverfahren hat der Betriebsrat die Auffassung vertreten, die DLÜ-Mitarbeiter seien bei betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen, die auf die Betriebsgröße abstellten, als Arbeitnehmer der Arbeitgeberin zu berücksichtigen. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG seien daher mindestens zwei Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit vollzeitig freizustellen.

6

Der Betriebsrat hat beantragt,

        

die Arbeitgeberin zu verurteilen, nach Wahl des Betriebsrats ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen.

7

Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt und gemeint, die DLÜ-Mitarbeiter seien keine Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Diese Vorschrift erfasse nur auf Dauer und ohne Rückkehroption eingesetzte Personen, die wie ihre „eigenen“ Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation eingegliedert seien. Dies treffe für die DLÜ-Mitarbeiter nicht zu. Ein weites Verständnis von § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil damit bei den organisatorischen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gegenüber Leiharbeitnehmern in nicht gerechtfertigter Weise bessergestellt würden.

8

Das Arbeitsgericht hat die Verpflichtung der Arbeitgeberin festgestellt, ein weiteres vom Betriebsrat zu wählendes Betriebsratsmitglied von der beruflichen Tätigkeit freizustellen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin das Ziel der Antragsabweisung weiter. Der Betriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

9

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den dem Antrag stattgebenden Beschluss des Arbeitsgerichts zurückgewiesen.

10

I. Der Antrag ist zulässig.

11

1. Wie seine gebotene Auslegung ergibt, ist der Antrag nicht als Leistungsantrag zu verstehen.

12

a) Dem Wortlaut nach ist der Antrag zwar auf die Verurteilung der Arbeitgeberin gerichtet, „nach Wahl des Betriebsrats ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen“. Mit diesem Inhalt wäre der Antrag aber nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er würde von der Arbeitgeberin die Vornahme einer Handlung verlangen, ohne dass für sie mangels namentlicher Benennung (§ 38 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) erkennbar wäre, welches Betriebsratsmitglied sie freistellen soll. Bei einem auf § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gestützten Verpflichtungsbegehren ist die namentliche Benennung des freizustellenden Betriebsratsmitglieds nicht verzichtbar. Erst nach erfolgter Wahl kann die Freistellung des Gewählten durch den Arbeitgeber verlangt werden (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 7 ABR 65/10 - Rn. 12 mwN, AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 77 = EzA BetrVG 2001 § 5 Nr. 7).

13

b) Aus der Antragsbegründung folgt jedoch, dass die Beteiligten allein über den Umfang - die „richtige“ Anzahl - der (Voll-)Freistellungen iSv. § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG streiten. Das Begehren des Betriebsrats ist mithin auf die Feststellung gerichtet, dass nach der Freistellungsstaffel des § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mindestens zwei seiner Mitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen sind(ähnlich BAG 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - zu B I der Gründe, BAGE 83, 234). Dieses bereits vom Arbeitsgericht vertretene Verständnis hat der Betriebsrat bestätigt, indem er im zweiten Rechtszug die Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin beantragt hat.

14

2. Mit diesem Inhalt ist der Antrag zulässig. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Der Streit über den Umfang der Mindestfreistellungen betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis der Betriebsparteien im Sinn einer durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandenen rechtlichen Beziehung. Der Betriebsrat hat aufgrund der gegenteiligen Rechtsauffassung der Arbeitgeberin ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, dass die Voraussetzungen für die (Voll-)Freistellungen zweier seiner Mitglieder vorliegen.

15

II. Der Antrag hat in der Sache Erfolg. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind in Betrieben mit in der Regel 501 bis 900 Arbeitnehmern mindestens zwei Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Das folgt zwar nicht aus der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Hauptbegründung, nach der die DLÜ-Mitarbeiter bei der Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer iSv. § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu berücksichtigen seien, weil sie bereits aufgrund ihrer Aufgabenstellung und unabhängig von der Leitungsmacht der Arbeitgeberin betriebsverfassungsrechtlich zu deren Arbeitnehmern zählten. Jedoch erweist sich die beschwerdegerichtliche Hilfserwägung, dass die DLÜ-Mitarbeiter der Leitungsmacht der Arbeitgeberin unterfallen und deshalb zu den Arbeitnehmern ihres Betriebs zählen, im Ergebnis als richtig.

16

1. Die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern ist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG von der Betriebsgröße abhängig. Maßgeblich hierfür ist die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer (vgl. BAG 22. Oktober 2003 - 7 ABR 3/03 - zu B II 2 a aa der Gründe, BAGE 108, 185).

17

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer(Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinn des Betriebsverfassungsgesetzes Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG gelten als Arbeitnehmer ferner Beamte(Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

18

Die in § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG genannten Beschäftigten sind bei den organisatorischen Schwellenwerten des Betriebsverfassungsgesetzes - so auch bei § 38 BetrVG - zu berücksichtigen(BAG 12. September 2012 - 7 ABR 37/11 - Rn. 16 mwN; ausf. 15. Dezember 2011 - 7 ABR 65/10 - Rn. 17 ff., AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 77 = EzA BetrVG 2001 § 5 Nr. 7). Dies ergibt eine am Wortlaut, an der Systematik und an Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG orientierte Auslegung, für die ebenso das teleologische Verständnis der in den organisatorischen Bestimmungen festgelegten Schwellenwerte streitet. Die Entstehungsgeschichte von § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG stützt dieses Auslegungsergebnis, gegen das keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen(BAG 15. Dezember 2011 - 7 ABR 65/10 - Rn. 21 ff., aaO). Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin gebietet die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der Leiharbeitnehmer bei der für die Betriebsratsgröße maßgeblichen Belegschaftsstärke grundsätzlich nicht „mitzählten“ (vgl. hierzu [noch vor Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG] BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - BAGE 110, 27 und 22. Oktober 2003 - 7 ABR 3/03 - BAGE 108, 185), kein Verständnis von § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG dahingehend, dass auch die dort genannten Arbeitnehmer bei der Belegschaftsstärke des § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht berücksichtigt werden dürften(BAG 15. Dezember 2011 - 7 ABR 65/10 - Rn. 30, aaO).

19

2. Hiernach sind die bei der Arbeitgeberin regelmäßig eingesetzten 60 bis 70 DLÜ-Mitarbeiter bei der Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu berücksichtigen. Diese Mitarbeiter gelten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG als Arbeitnehmer der Arbeitgeberin. In deren Betrieb sind somit einschließlich der ca. 450 „eigenen“ Arbeitnehmer in der Regel zwischen 501 und 900 Arbeitnehmer beschäftigt.

20

a) Die DLÜ-Mitarbeiter sind Arbeitnehmer des „öffentlichen Dienstes“ iSd. § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis zu der jeweiligen AOK (vgl. § 3 Satz 3 Halbs. 1 Muster-DLÜ-Vertrag). Die AOK sind nach § 4 SGB V, § 29 SGB IV als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes.

21

b) Die Arbeitgeberin ist als GmbH ein „privatrechtlich organisiertes Unternehmen“ iSv. § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG.

22

c) Die DLÜ-Mitarbeiter sind im Betrieb der Arbeitgeberin „tätig“ iSv. § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG.

23

aa) Indem § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG es für die Einordnung der in dieser Bestimmung genannten Beschäftigten in den Betrieb ausreichen lässt, dass sie dort „tätig sind“, knüpft er an einen tatsächlichen Umstand an. Entscheidend ist die Betriebsangehörigkeit (BAG 15. August 2012 - 7 ABR 24/11 - Rn. 31 und - 7 ABR 34/11 - Rn. 35). Betriebsangehörig sind - da es auf ein individualrechtliches Beschäftigungsverhältnis zum Inhaber oder Träger des Einsatzbetriebs nicht ankommt - alle Beschäftigten, die nach den allgemeinen in der Betriebsverfassung geltenden Grundsätzen in die Betriebsorganisation eingegliedert sind (zu diesen Grundsätzen BAG 21. Juli 2004 - 7 ABR 38/03 - zu B I 2 a der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 9 Nr. 8 = EzA BetrVG 2001 § 9 Nr. 3). Eingegliedert ist, wer eine ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeit verrichtet, die der Arbeitgeber organisiert (vgl. BAG 10. März 2004 - 7 ABR 36/03 - zu B 1 der Gründe; zu § 99 BetrVG vgl. zB 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 135, 26). Der Beschäftigte muss so in die betriebliche Arbeitsorganisation integriert sein, dass der Arbeitgeber das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht innehat und die Entscheidung über den Einsatz nach Zeit und Ort trifft. Der Betriebsinhaber muss diese Arbeitgeberfunktion wenigstens im Sinn einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung teilweise ausüben (zu § 99 BetrVG vgl. BAG 11. September 2001 - 1 ABR 14/01 - zu B I der Gründe, EzA BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 10). Es kommt darauf an, inwieweit dem Inhaber oder Träger des Einsatzbetriebs Weisungsbefugnisse zustehen und er in diesem Sinn eine betriebsverfassungsrechtlich relevante (und sei es partielle) Arbeitgeberstellung einnimmt (vgl. auch BAG 15. August 2012 - 7 ABR 24/11 - Rn. 33 mwN).

24

bb) Das Landesarbeitsgericht ist nach diesen Grundsätzen rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die DLÜ-Mitarbeiter würden bereits aufgrund ihrer „Aufgabenstellung“ und „von der Leitungsmacht der Arbeitgeberin unabhängig“ als deren Arbeitnehmer gelten. Seine hilfsweise Annahme, die DLÜ-Mitarbeiter unterfielen der Leitungsmacht der Arbeitgeberin und seien deshalb bei ihr „tätig“ iSd. § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, erweist sich aber als zutreffend. Die DLÜ-Mitarbeiter sind in die Betriebsorganisation der Arbeitgeberin eingegliedert. Diese Beurteilung kann der Senat aufgrund des festgestellten Sachverhalts selbst treffen.

25

(1) Die Bestimmungen im Muster-DLÜ-Vertrag sprechen für ein Tätigsein der DLÜ-Mitarbeiter im Betrieb der Arbeitgeberin. Zwar obliegt gemäß § 4 Satz 1 Muster-DLÜ-Vertrag das nach § 4 Satz 4 Muster-DLÜ-Vertrag an den Regelungen im Betriebsablauf und in der Arbeitsorganisation der Arbeitgeberin orientierte Direktionsrecht gegenüber dem DLÜ-Mitarbeiter weiterhin der jeweiligen AOK. Ausdrücklich hiervon ausgenommen ist jedoch die der Arbeitgeberin obliegende „fachliche Steuerung“, also das damit korrespondierende Direktionsrecht (vgl. § 4 Satz 2 Muster-DLÜ-Vertrag und die Parenthese in § 4 Satz 1 Muster-DLÜ-Vertrag [„vorbehaltlich“]). Auch ist ein Weisungsrecht der Arbeitgeberin „in dringenden Fällen und bei unabweisbarem Bedarf“ eröffnet (§ 4 Satz 7 Muster-DLÜ-Vertrag). Die DLÜ-Mitarbeiter unterliegen dem Arbeitszeitregime des Einsatzbetriebs (§ 7 Sätze 1 bis 4 Muster-DLÜ-Vertrag; vgl. auch § 8 Satz 2 Muster-DLÜ-Vertrag). Für die Mehrarbeit sowie deren Ausgleich durch Freizeit, für Überstunden und für Dienstreisen/Dienstgänge gelten die bei der Arbeitgeberin bestehenden Regelungen (§ 7 Satz 5 und § 8 Muster-DLÜ-Vertrag). Dienstreisen ordnet die Arbeitgeberin an (§ 7 Satz 11 Muster-DLÜ-Vertrag). Die DLÜ-Mitarbeiter haben bei „Krankmeldung“ auch die Arbeitgeberin zu informieren (§ 7 Satz 7 Muster-DLÜ-Vertrag) und mit dieser die zeitliche Lage und Dauer ihres Urlaubs abzustimmen (§ 7 Satz 10 Muster-DLÜ-Vertrag). Mit einem Bonus abzugeltende Leistungen und Aufwände der DLÜ-Mitarbeiter werden unter Hinzuziehung einer Führungskraft der Arbeitgeberin festgelegt (§ 6 Muster-DLÜ-Vertrag). In der Gesamtschau übt die Arbeitgeberin damit schon nach den vertraglichen Bedingungen der Dienstüberlassung gegenüber den DLÜ-Mitarbeitern wesentliche Arbeitgeberbefugnisse aus. Sie hat im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung durch die DLÜ-Mitarbeiter zumindest teilweise die Personalhoheit und besitzt die für eine weisungsabhängige Tätigkeit typische Befugnis zur Entscheidung auch über Zeit und Ort der Tätigkeit.

26

(2) Im Übrigen berücksichtigt die Arbeitgeberin nach den zur Akte gereichten Stellenangeboten, die eine „Mitarbeit … im Rahmen der Dienstüberlassung“ offerieren, die DLÜ-Mitarbeiter offensichtlich bei ihren Ressourcenplanungen. Auch dies spricht eher dafür, dass die DLÜ-Mitarbeiter ihre Dienstleistungen im Rahmen der von der Arbeitgeberin bestimmten Arbeitsorganisation erbringen. Vor allem aber zeigt der betriebliche Organisationsplan, nach dem die DLÜ-Mitarbeiter ohne Unterschied zu den „eigenen“ Arbeitnehmern der Arbeitgeberin als „Mitarbeiter/-in“ diversen Poolteams zugewiesen sind, deren Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Einsatzbetriebs. Die Arbeitgeberin setzt die DLÜ-Mitarbeiter im Ergebnis wie ihre „eigenen“ Mitarbeiter zur Verwirklichung des betrieblichen Arbeitszwecks ein.

27

d) Der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG steht nicht entgegen, dass die Überlassung der DLÜ-Mitarbeiter nicht auf Dauer erfolgt, sondern - nach dem Vortrag der Arbeitgeberin - nur vorübergehend und projektbezogen sowie nach § 3 Satz 2 Muster-DLÜ-Vertrag für die Dauer des Vertrags über die Dienstleistungsüberlassung.

28

aa) Auch wenn die Personalgestellung im öffentlichen Dienst strukturell - anders als die Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - nicht vorübergehend angelegt ist (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 7 ABR 65/10 - Rn. 30, AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 77 = EzA BetrVG 2001 § 5 Nr. 7), setzt § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht notwendig einen dauerhaften oder auch nur langfristigen Einsatz der in Privatbetrieben tätigen Beschäftigten voraus.

29

(1) Die temporäre Personalgestellung ist im öffentlichen Dienst nicht ausgeschlossen (vgl. etwa die Zuweisung iSd. § 4 Abs. 2 TVöD nebst Protokollerklärung hierzu, also die vorübergehende Beschäftigung bei einem dem Allgemeinen Teil des TVöD nicht unterfallenden Dritten im In- und Ausland unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses). Voraussetzung des Tätigseins nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist(nur), dass die dort genannten Personengruppen in den Betrieb eingegliedert sind. Die tatsächliche Einsatzdauer ist ebenso wenig ausschlaggebend wie eine zeitliche Begrenzung des der Personalgestellung oder -überlassung zugrunde liegenden Vertrags (zu Letzterem vgl. BAG 15. August 2012 - 7 ABR 24/11 - Rn. 32; kritisch zB Kreutz/Raab GK-BetrVG 9. Aufl. § 7 Rn. 49).

30

(2) Dies entspricht der vom Gesetzgeber zu § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG verlautbarten Intention, nach der die in privaten Einrichtungen beschäftigten Personengruppen der Betriebsverfassung ua. mit der Begründung unterstellt werden sollten, „dies entspreche den in den Spezialgesetzen, zB im Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz, dazu getroffenen Regelungen“ (vgl. BT-Drucks. 16/11608 S. 21). Die spezialgesetzlichen Regelungen treffen eine betriebsverfassungsrechtliche Geltungsanordnung nicht nur dann, wenn Beschäftigte dauerhaft oder zumindest längerfristig in einem Betrieb eines privatrechtlichen Unternehmens eingesetzt sind: So gilt etwa das Kooperationsgesetz der Bundeswehr (BwKoopG) nach seinem § 1 für Beamtinnen, Beamte, Soldatinnen, Soldaten, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, „soweit und solange“ ihnen unter Beibehaltung ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zum Bund eine Tätigkeit in einem Wirtschaftsunternehmen zugewiesen wurde, mit dem die Bundeswehr eine Kooperation eingegangen ist. Diese Beschäftigten gelten nach § 6 Abs. 1 BwKoopG ua. für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kooperationsbetriebs.

31

(3) Im Übrigen kommt es bei den betriebsverfassungsrechtlichen Organisationsvorschriften ohnehin allein auf die Zahl der „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer an (vgl. zu § 38 BetrVG BAG 22. Oktober 2003 - 7 ABR 3/03 - zu B II 2 a aa der Gründe, BAGE 108, 185). Für § 38 BetrVG ist die im Zeitpunkt der Freistellungswahl allgemein für den Betrieb kennzeichnende Arbeitnehmerzahl entscheidend; kurzfristige Schwankungen im Personalbestand bleiben unberücksichtigt (vgl. BAG 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - zu I 1 der Gründe, BAGE 63, 1).

32

bb) Hiernach gelten die DLÜ-Mitarbeiter ungeachtet ihres befristeten Einsatzes als Arbeitnehmer der Arbeitgeberin. Dass es sich bei ihnen um „in der Regel“ Beschäftigte iSv. § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelt, hat die Arbeitgeberin zuletzt ausdrücklich bestätigt.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Günther Metzinger    

        

    Krollmann    

                 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2012 - 10 TaBV 19/11 - aufgehoben.

Das Verfahren wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung.

2

Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen der Produktionslogistik. Sie beschäftigt mehr als 20 Arbeitnehmer. Bei ihr ist der antragstellende Betriebsrat gebildet.

3

Die Arbeitgeberin erbringt für die ThyssenKrupp Steel Europe AG (TKSE) Transportleistungen mit Lastkraftwagen. Mit einem Teil dieser Tätigkeiten hat die Arbeitgeberin ihrerseits die LDI Logistik & Dienstleistungen GmbH (LDI) beauftragt. Die LDI hat dazu Fahrzeuge der Arbeitgeberin angemietet. Die Fahrer der Arbeitgeberin und diejenigen der LDI tragen eine einheitliche Dienstkleidung.

4

Der Umfang der von der LDI für die Arbeitgeberin erbrachten Leistungen ist im Verlauf des Verfahrens wesentlich erweitert worden. Zuletzt war die LDI mit Transportaufgaben in den Bereichen Staubkohle (Hochöfen 8 und 9 sowie Hochöfen 1 und 2), Gießwalzanlage, Absetzkipper sowie Rollplattentransporte eingesetzt. Die Staubkohlentransporte an den Hochöfen 8 und 9 und in den Bereichen Absetzkipper sowie Rollplattentransporte erbringt die LDI überwiegend allein. Die Staubkohlentransporte an den Hochöfen 1 und 2 sowie für die Gießwalzanlage werden von der Arbeitgeberin und der LDI gemeinsam gefahren.

5

Die Arbeitnehmer und die Fahrzeuge der LDI sind in den von der Arbeitgeberin erstellten Dienstplänen aufgeführt. Die Fahrer der LDI nutzen die Betriebstankstelle und die Sozialräume der Arbeitgeberin. Bei unvorhergesehenen Situationen erhalten sie Anweisungen entweder von Arbeitnehmern der TKSE oder der Arbeitgeberin. Diese hat das Fahrerpersonal der LDI zudem angewiesen, Tagesberichte zu führen und ihr die Tachoscheiben zurückzugeben.

6

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er habe bei dem Einsatz des Fahrpersonals der LDI nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitzubestimmen. Dieses sei in den Betrieb der Arbeitgeberin eingegliedert.

7

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der Einsatz von Mitarbeitern der Firma LDI Logistik und Dienstleistungen GmbH im Bereich der Produktionslogistik der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG unterliegt.

8

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

9

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat ihn auf die Beschwerde der Arbeitgeberin abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

10

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Feststellungsantrag nicht abgewiesen werden. Das Beschwerdegericht hat an Hand der von ihm getroffenen Feststellungen das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu Unrecht verneint. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden, ob die jeweiligen Einsätze der für Transportaufgaben eingesetzten Arbeitnehmer der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen, weil diese in den Betrieb der Arbeitgeberin eingegliedert werden. Dies führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an die Vorinstanz.

11

I. Der Antrag ist nach der gebotenen Auslegung zulässig.

12

1. Mit dem Antrag will der Betriebsrat festgestellt wissen, dass der Einsatz von Arbeitnehmern der LDI GmbH für die von der Arbeitgeberin durchgeführten Transportaufgaben, die sie im Rahmen ihrer mit der TKSE getroffenen Vereinbarungen ausführt, als Einstellung seinem Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterliegt.

13

Bei der Auslegung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin und die LDI ihr Fahrpersonal für unterschiedliche Transportaufgaben bei der TKSE einsetzen. Der Antrag ist dennoch nicht im Sinn eines Globalantrags zu verstehen, der schon dann als unbegründet abzuweisen wäre, wenn sich bereits der Einsatz eines für die LDI tätigen Arbeitnehmers mangels Eingliederung nicht als Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erweist. Vielmehr ist der Antrag so zu verstehen, dass der Betriebsrat die Feststellung begehrt, dass der Einsatz von Arbeitnehmern der LDI für Transportaufgaben der Arbeitgeberin in den Bereichen Staubkohle (Hochöfen 1 und 2 sowie 8 und 9), Gießwalzanlage, Absetzkipper sowie Rollplattentransporte jeweils als Einstellung seinem Beteiligungsrecht unterliegt.

14

2. Der so verstandene Antrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Betriebsrat nimmt ein Mitbestimmungsrecht für jeden (tatsächlichen) Einsatz der Fahrer der LDI in Anspruch, unabhängig von dessen Häufigkeit und Dauer.

15

3. Für die begehrte Feststellung besteht auch ein besonderes Interesse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Die Arbeitgeberin stellt das Bestehen des Mitbestimmungsrechts aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG insgesamt in Abrede. Der Betriebsrat kann die Frage, ob die im Antrag beschriebene Maßnahme als Einstellung seinem Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterliegt, durch einen abstrakten Feststellungsantrag losgelöst vom konkreten Einzelfall zur gerichtlichen Entscheidung stellen(BAG 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 - Rn. 15, BAGE 135, 291).

16

II. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats zu Unrecht abgewiesen.

17

1. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen.

18

a) Für die Mitbestimmung bei Einstellungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG kommt es auf die Eingliederung der Beschäftigten und nicht auf die Natur des Rechtsverhältnisses an, in dem die Personen zum Betriebsinhaber stehen. Eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG setzt nicht notwendig die Begründung eines Arbeitsverhältnisses voraus(BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 60/06 - Rn. 15, BAGE 124, 182). Das Rechtsverhältnis zum Betriebsinhaber kann auch ein Dienst- oder Werkvertrag sein, es kann sogar - wie § 14 Abs. 3 AÜG für Leiharbeitnehmer zeigt - ganz fehlen. Eingegliedert ist, wer eine ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeit verrichtet, die der Arbeitgeber organisiert (BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 13, BAGE 135, 26). Der Beschäftigte muss so in die betriebliche Arbeitsorganisation integriert sein, dass der Arbeitgeber das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht innehat und die Entscheidung über den Einsatz nach Inhalt, Ort und Zeit trifft. Der Betriebsinhaber muss diese Arbeitgeberfunktion wenigstens im Sinn einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung teilweise ausüben (BAG 11. September 2001 - 1 ABR 14/01 - zu B I der Gründe). Hierfür kommt es darauf an, ob diesem Weisungsbefugnisse zustehen infolge dessen ihm eine betriebsverfassungsrechtlich relevante (und sei es partielle) Arbeitgeberstellung zukommt (BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 17/11 - Rn. 23). Die Frage der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation hängt dabei von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab.

19

b) Bei der Beurteilung, ob ein Beschäftigter im Betrieb eines anderen Vertragsarbeitgebers eingegliedert ist, steht dem Beschwerdegericht ein Beurteilungsspielraum zu. Dessen Würdigung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob das Gericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 32).

20

2. Diesem eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen eine Eingliederung des Fahrpersonals der LDI zu Unrecht verneint, weil es den Sachverhalt nicht frei von Widersprüchen gewürdigt hat.

21

a) Allerdings ist das Beschwerdegericht nach den seiner tatbestandlichen Würdigung vorangestellten Rechtssätzen von einem zutreffenden Beurteilungsmaßstab ausgegangen. Es hat in Übereinstimmung mit der zum Fremdpersonaleinsatz ergangenen Senatsrechtsprechung angenommen, dass der Einsatz von Fremdarbeitnehmern, die aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags ihres Vertragsarbeitgebers auf dem Betriebsgelände eines anderen Arbeitgebers tätig sind, allein noch nicht zu ihrer Eingliederung und damit zu einer Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG führt, selbst wenn die von ihnen zu erbringende Dienst- oder Werkleistung hinsichtlich Art, Umfang, Güte, Zeit und Ort in den betrieblichen Arbeitsprozess eingeplant ist. Vielmehr müssen sie - hiervon geht auch das Landesarbeitsgericht aus - so in den fremden Betrieb eingegliedert sein, dass deren Inhaber die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über den Arbeitseinsatz des Fremdpersonals trifft (BAG 5. März 1991 - 1 ABR 39/90 - zu B II der Gründe, BAGE 67, 290).

22

b) Danach unterliegt es keinen Bedenken, wenn es das Beschwerdegericht bei seiner sachverhaltsbezogenen Würdigung für die Frage einer möglichen Eingliederung des Fahrpersonals der LDI als unerheblich angesehen hat, dass dieses wie die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin gleichermaßen Transporttätigkeiten ausführt und diese die dafür verwandten Fahrzeuge an die LDI vermietet hat. Weder die teilweise Übertragung der von der Arbeitgeberin gegenüber der TKSE zu erbringenden Fahrten auf ein Drittunternehmen noch die gleichzeitige Überlassung von Fahrzeugen haben für sich allein einen Bezug zu der vom Betriebsrat behaupteten Arbeitgeberstellung gegenüber den von der LDI eingesetzten Arbeitnehmern. Maßgeblich ist allein, ob die Arbeitgeberin wenigstens teilweise die in einem Arbeitsverhältnis typischen Weisungen auch gegenüber den Arbeitnehmern der LDI erteilt. Hierfür ist es auch unerheblich, dass die der LDI überlassenen Fahrzeuge nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht von denen der Arbeitgeberin zu unterscheiden sind.

23

c) Es hält sich aber nicht mehr im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums, wenn das Landesarbeitsgericht einerseits feststellt, dass die Dienstpläne, in denen nicht nur das bei der Arbeitgeberin, sondern auch das bei der LDI angestellte Fahrpersonal für die Transportfahrten aufgeführt ist, von der Arbeitgeberin aufgestellt werden, diesen Umstand aber bei seiner Würdigung weitgehend unberücksichtigt lässt. Die dazu vom Beschwerdegericht gegebene Begründung, die Arbeitgeberin übe keinen Einfluss darauf aus, welche Fahrer der LDI zu welchen Schichten herangezogen werden, wird von seinen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen. Der Betriebsrat hat nach seinen, im tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen Ausführungen vorgetragen, dass die von der LDI durchgeführten Fahrten nicht von einem Schichtleiter der LDI disponiert würden. Diesem Vortrag ist die Arbeitgeberin weder substantiiert entgegen getreten, noch hat das Beschwerdegericht eigenständige Feststellungen dazu getroffen, auf welche Weise die Arbeitgeberin und die LDI bei der Dienstplanerstellung zusammen arbeiten. Daher hat der Senat davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin nicht nur über den Einsatz ihrer eigenen Fahrzeuge und ihres Fahrpersonals entscheidet, sondern auch über den von der LDI eingesetzten Fuhrpark sowie deren Fahrer. Die alleinige Aufstellung der Schichtpläne für alle von der Arbeitgeberin für ihre Auftraggeber durchzuführenden Transportaufgaben durfte das Beschwerdegericht ohne darauf bezogene Feststellungen nicht dahin werten, dieser Umstand sei eine zwingende Folge der Übertragung von Teilen der Transportleistungen von der Arbeitgeberin auf die LDI und der daraus resultierenden Notwendigkeit, sich einen Überblick über die von dieser auszuführenden Fahrten zu verschaffen. Gegen eine solche Zweckbestimmung spricht schon, dass die Dienstpläne nicht von der LDI, sondern von der Arbeitgeberin aufgestellt werden sowie die darin enthaltene namentliche Benennung von deren Fahrpersonal. Die Arbeitgeberin hat vielmehr mit den von ihr erstellten Dienstplänen teilweise das Direktionsrecht in Bezug auf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung verbindlich gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern der LDI ausgeübt. Dieser Umstand spricht für die Annahme einer betriebsverfassungsrechtlich relevanten Arbeitgeberstellung der Arbeitgeberin gegenüber den von der LDI eingesetzten Arbeitnehmern.

24

3. Danach ist der angefochtene Beschluss gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Der Senat kann über den erhobenen Anspruch aufgrund fehlender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

25

a) Eine Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen. Der Sachverhalt bedarf noch weiterer Aufklärung. Es fehlt nicht nur an Feststellungen über das Zustandekommen der Dienstpläne, sondern auch über den Einsatz von Arbeitnehmern der Arbeitgeberin und dem von der LDI eingesetzten Fahrpersonal bei der Ausführung der Transportfahrten.

26

b) Bei der neuen Anhörung wird das Beschwerdegericht Folgendes zu beachten haben:

27

aa) Das Landesarbeitsgericht wird zunächst das Verfahren der zwischen der Arbeitgeberin und der TKSE vereinbarten Transportleistungen aufklären müssen. Anschließend wird es zu ermitteln haben, welche der von der Arbeitgeberin gegenüber der TKSE übernommenen Fahrten die LDI ausführt und welche vertraglichen Vereinbarungen über deren Abwicklung zwischen den beiden Gesellschaften getroffen worden sind und ob die Arbeitnehmer der LDI über das vertraglich Vereinbarte hinaus auf Veranlassung der Arbeitgeberin Transportleistungen für diese erbringen. Den diesbezüglichen Rahmenvertrag mit der LDI hat die Arbeitgeberin bisher nicht vorgelegt.

28

bb) Daran anschließend wird das Landesarbeitsgericht den Beteiligten Gelegenheit zu weiterem Vortrag zur Dienstplaneinteilung geben. Es bedarf näherer Feststellungen über das Zusammenwirken der Arbeitgeberin und der LDI bei der Aufstellung der Dienstpläne. Dabei könnte auch eine differenzierte Betrachtung für die einzelnen Einsatzgebiete geboten sein. In den Dienstplänen werden teilweise die Fahrer der LDI namentlich benannt, während an anderen Stellen nur der pauschale Hinweis „LDI“ aufgeführt ist.

29

cc) Weiter ist von Bedeutung, ob Mitarbeiter der Arbeitgeberin oder eine bei der LDI vorhandene Disposition bei unvorhergesehenen Situationen auf den vorgesehenen Touren dem Fahrpersonal der LDI Anweisungen erteilen. Wendet sich die Arbeitgeberin in solchen Fällen nicht an die Disposition der LDI, sondern erteilt sie selbst deren Fahrer ihre Anweisungen, spricht dies für eine tatsächliche Weisungsbefugnis und damit für das Vorliegen einer Arbeitgeberstellung gegenüber dem auf ihren Fahrzeugen eingesetzten Fremdpersonal. Insbesondere zu diesem Punkt hat die Arbeitgeberin ihren bisher pauschal gehaltenen Vortrag zu ergänzen. Über die entscheidungserheblichen streitigen Tatsachen sind ggf. die in der Disposition der Arbeitgeberin eingesetzten Mitarbeiter als Zeugen zu vernehmen, wozu es im Beschlussverfahren keines darauf gerichteten Antrags der Beteiligten bedarf.

30

dd) In Bezug auf die zwischen den Beteiligten unstreitige Nutzung von Einrichtungen der Arbeitgeberin (Tankstelle und Sozialräume) durch das Fahrpersonal der LDI, ist aufzuklären, ob diese Handhabung auf einer Anweisung der Arbeitgeberin beruht. Dies gilt gleichermaßen für das auch dem Fahrpersonal der LDI vorgeschriebene Tragen einer einheitlichen Dienstkleidung.

31

ee) Bei der abschließend gebotenen Gesamtwürdigung wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass auch gegenüber den Fahrern der LDI erteilte Anordnungen der Arbeitgeberin über das Führen von Tagesberichten und zur Abgabe der Tachoscheiben indiziell für eine Eingliederung sprechen. Hierbei handelt es sich nicht um dienst- bzw. werkvertragsbezogene Anweisungen.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Koch    

        

        

        

    Wisskirchen    

        

    T. Klebe    

                 

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2012 - 10 TaBV 19/11 - aufgehoben.

Das Verfahren wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung.

2

Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen der Produktionslogistik. Sie beschäftigt mehr als 20 Arbeitnehmer. Bei ihr ist der antragstellende Betriebsrat gebildet.

3

Die Arbeitgeberin erbringt für die ThyssenKrupp Steel Europe AG (TKSE) Transportleistungen mit Lastkraftwagen. Mit einem Teil dieser Tätigkeiten hat die Arbeitgeberin ihrerseits die LDI Logistik & Dienstleistungen GmbH (LDI) beauftragt. Die LDI hat dazu Fahrzeuge der Arbeitgeberin angemietet. Die Fahrer der Arbeitgeberin und diejenigen der LDI tragen eine einheitliche Dienstkleidung.

4

Der Umfang der von der LDI für die Arbeitgeberin erbrachten Leistungen ist im Verlauf des Verfahrens wesentlich erweitert worden. Zuletzt war die LDI mit Transportaufgaben in den Bereichen Staubkohle (Hochöfen 8 und 9 sowie Hochöfen 1 und 2), Gießwalzanlage, Absetzkipper sowie Rollplattentransporte eingesetzt. Die Staubkohlentransporte an den Hochöfen 8 und 9 und in den Bereichen Absetzkipper sowie Rollplattentransporte erbringt die LDI überwiegend allein. Die Staubkohlentransporte an den Hochöfen 1 und 2 sowie für die Gießwalzanlage werden von der Arbeitgeberin und der LDI gemeinsam gefahren.

5

Die Arbeitnehmer und die Fahrzeuge der LDI sind in den von der Arbeitgeberin erstellten Dienstplänen aufgeführt. Die Fahrer der LDI nutzen die Betriebstankstelle und die Sozialräume der Arbeitgeberin. Bei unvorhergesehenen Situationen erhalten sie Anweisungen entweder von Arbeitnehmern der TKSE oder der Arbeitgeberin. Diese hat das Fahrerpersonal der LDI zudem angewiesen, Tagesberichte zu führen und ihr die Tachoscheiben zurückzugeben.

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Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er habe bei dem Einsatz des Fahrpersonals der LDI nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitzubestimmen. Dieses sei in den Betrieb der Arbeitgeberin eingegliedert.

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Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der Einsatz von Mitarbeitern der Firma LDI Logistik und Dienstleistungen GmbH im Bereich der Produktionslogistik der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG unterliegt.

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Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

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Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat ihn auf die Beschwerde der Arbeitgeberin abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

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B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Feststellungsantrag nicht abgewiesen werden. Das Beschwerdegericht hat an Hand der von ihm getroffenen Feststellungen das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu Unrecht verneint. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden, ob die jeweiligen Einsätze der für Transportaufgaben eingesetzten Arbeitnehmer der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen, weil diese in den Betrieb der Arbeitgeberin eingegliedert werden. Dies führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an die Vorinstanz.

11

I. Der Antrag ist nach der gebotenen Auslegung zulässig.

12

1. Mit dem Antrag will der Betriebsrat festgestellt wissen, dass der Einsatz von Arbeitnehmern der LDI GmbH für die von der Arbeitgeberin durchgeführten Transportaufgaben, die sie im Rahmen ihrer mit der TKSE getroffenen Vereinbarungen ausführt, als Einstellung seinem Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterliegt.

13

Bei der Auslegung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin und die LDI ihr Fahrpersonal für unterschiedliche Transportaufgaben bei der TKSE einsetzen. Der Antrag ist dennoch nicht im Sinn eines Globalantrags zu verstehen, der schon dann als unbegründet abzuweisen wäre, wenn sich bereits der Einsatz eines für die LDI tätigen Arbeitnehmers mangels Eingliederung nicht als Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erweist. Vielmehr ist der Antrag so zu verstehen, dass der Betriebsrat die Feststellung begehrt, dass der Einsatz von Arbeitnehmern der LDI für Transportaufgaben der Arbeitgeberin in den Bereichen Staubkohle (Hochöfen 1 und 2 sowie 8 und 9), Gießwalzanlage, Absetzkipper sowie Rollplattentransporte jeweils als Einstellung seinem Beteiligungsrecht unterliegt.

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2. Der so verstandene Antrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Betriebsrat nimmt ein Mitbestimmungsrecht für jeden (tatsächlichen) Einsatz der Fahrer der LDI in Anspruch, unabhängig von dessen Häufigkeit und Dauer.

15

3. Für die begehrte Feststellung besteht auch ein besonderes Interesse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Die Arbeitgeberin stellt das Bestehen des Mitbestimmungsrechts aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG insgesamt in Abrede. Der Betriebsrat kann die Frage, ob die im Antrag beschriebene Maßnahme als Einstellung seinem Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterliegt, durch einen abstrakten Feststellungsantrag losgelöst vom konkreten Einzelfall zur gerichtlichen Entscheidung stellen(BAG 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 - Rn. 15, BAGE 135, 291).

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II. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats zu Unrecht abgewiesen.

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1. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen.

18

a) Für die Mitbestimmung bei Einstellungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG kommt es auf die Eingliederung der Beschäftigten und nicht auf die Natur des Rechtsverhältnisses an, in dem die Personen zum Betriebsinhaber stehen. Eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG setzt nicht notwendig die Begründung eines Arbeitsverhältnisses voraus(BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 60/06 - Rn. 15, BAGE 124, 182). Das Rechtsverhältnis zum Betriebsinhaber kann auch ein Dienst- oder Werkvertrag sein, es kann sogar - wie § 14 Abs. 3 AÜG für Leiharbeitnehmer zeigt - ganz fehlen. Eingegliedert ist, wer eine ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeit verrichtet, die der Arbeitgeber organisiert (BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 13, BAGE 135, 26). Der Beschäftigte muss so in die betriebliche Arbeitsorganisation integriert sein, dass der Arbeitgeber das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht innehat und die Entscheidung über den Einsatz nach Inhalt, Ort und Zeit trifft. Der Betriebsinhaber muss diese Arbeitgeberfunktion wenigstens im Sinn einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung teilweise ausüben (BAG 11. September 2001 - 1 ABR 14/01 - zu B I der Gründe). Hierfür kommt es darauf an, ob diesem Weisungsbefugnisse zustehen infolge dessen ihm eine betriebsverfassungsrechtlich relevante (und sei es partielle) Arbeitgeberstellung zukommt (BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 17/11 - Rn. 23). Die Frage der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation hängt dabei von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab.

19

b) Bei der Beurteilung, ob ein Beschäftigter im Betrieb eines anderen Vertragsarbeitgebers eingegliedert ist, steht dem Beschwerdegericht ein Beurteilungsspielraum zu. Dessen Würdigung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob das Gericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 32).

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2. Diesem eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen eine Eingliederung des Fahrpersonals der LDI zu Unrecht verneint, weil es den Sachverhalt nicht frei von Widersprüchen gewürdigt hat.

21

a) Allerdings ist das Beschwerdegericht nach den seiner tatbestandlichen Würdigung vorangestellten Rechtssätzen von einem zutreffenden Beurteilungsmaßstab ausgegangen. Es hat in Übereinstimmung mit der zum Fremdpersonaleinsatz ergangenen Senatsrechtsprechung angenommen, dass der Einsatz von Fremdarbeitnehmern, die aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags ihres Vertragsarbeitgebers auf dem Betriebsgelände eines anderen Arbeitgebers tätig sind, allein noch nicht zu ihrer Eingliederung und damit zu einer Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG führt, selbst wenn die von ihnen zu erbringende Dienst- oder Werkleistung hinsichtlich Art, Umfang, Güte, Zeit und Ort in den betrieblichen Arbeitsprozess eingeplant ist. Vielmehr müssen sie - hiervon geht auch das Landesarbeitsgericht aus - so in den fremden Betrieb eingegliedert sein, dass deren Inhaber die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über den Arbeitseinsatz des Fremdpersonals trifft (BAG 5. März 1991 - 1 ABR 39/90 - zu B II der Gründe, BAGE 67, 290).

22

b) Danach unterliegt es keinen Bedenken, wenn es das Beschwerdegericht bei seiner sachverhaltsbezogenen Würdigung für die Frage einer möglichen Eingliederung des Fahrpersonals der LDI als unerheblich angesehen hat, dass dieses wie die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin gleichermaßen Transporttätigkeiten ausführt und diese die dafür verwandten Fahrzeuge an die LDI vermietet hat. Weder die teilweise Übertragung der von der Arbeitgeberin gegenüber der TKSE zu erbringenden Fahrten auf ein Drittunternehmen noch die gleichzeitige Überlassung von Fahrzeugen haben für sich allein einen Bezug zu der vom Betriebsrat behaupteten Arbeitgeberstellung gegenüber den von der LDI eingesetzten Arbeitnehmern. Maßgeblich ist allein, ob die Arbeitgeberin wenigstens teilweise die in einem Arbeitsverhältnis typischen Weisungen auch gegenüber den Arbeitnehmern der LDI erteilt. Hierfür ist es auch unerheblich, dass die der LDI überlassenen Fahrzeuge nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht von denen der Arbeitgeberin zu unterscheiden sind.

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c) Es hält sich aber nicht mehr im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums, wenn das Landesarbeitsgericht einerseits feststellt, dass die Dienstpläne, in denen nicht nur das bei der Arbeitgeberin, sondern auch das bei der LDI angestellte Fahrpersonal für die Transportfahrten aufgeführt ist, von der Arbeitgeberin aufgestellt werden, diesen Umstand aber bei seiner Würdigung weitgehend unberücksichtigt lässt. Die dazu vom Beschwerdegericht gegebene Begründung, die Arbeitgeberin übe keinen Einfluss darauf aus, welche Fahrer der LDI zu welchen Schichten herangezogen werden, wird von seinen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen. Der Betriebsrat hat nach seinen, im tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen Ausführungen vorgetragen, dass die von der LDI durchgeführten Fahrten nicht von einem Schichtleiter der LDI disponiert würden. Diesem Vortrag ist die Arbeitgeberin weder substantiiert entgegen getreten, noch hat das Beschwerdegericht eigenständige Feststellungen dazu getroffen, auf welche Weise die Arbeitgeberin und die LDI bei der Dienstplanerstellung zusammen arbeiten. Daher hat der Senat davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin nicht nur über den Einsatz ihrer eigenen Fahrzeuge und ihres Fahrpersonals entscheidet, sondern auch über den von der LDI eingesetzten Fuhrpark sowie deren Fahrer. Die alleinige Aufstellung der Schichtpläne für alle von der Arbeitgeberin für ihre Auftraggeber durchzuführenden Transportaufgaben durfte das Beschwerdegericht ohne darauf bezogene Feststellungen nicht dahin werten, dieser Umstand sei eine zwingende Folge der Übertragung von Teilen der Transportleistungen von der Arbeitgeberin auf die LDI und der daraus resultierenden Notwendigkeit, sich einen Überblick über die von dieser auszuführenden Fahrten zu verschaffen. Gegen eine solche Zweckbestimmung spricht schon, dass die Dienstpläne nicht von der LDI, sondern von der Arbeitgeberin aufgestellt werden sowie die darin enthaltene namentliche Benennung von deren Fahrpersonal. Die Arbeitgeberin hat vielmehr mit den von ihr erstellten Dienstplänen teilweise das Direktionsrecht in Bezug auf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung verbindlich gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern der LDI ausgeübt. Dieser Umstand spricht für die Annahme einer betriebsverfassungsrechtlich relevanten Arbeitgeberstellung der Arbeitgeberin gegenüber den von der LDI eingesetzten Arbeitnehmern.

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3. Danach ist der angefochtene Beschluss gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Der Senat kann über den erhobenen Anspruch aufgrund fehlender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

25

a) Eine Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen. Der Sachverhalt bedarf noch weiterer Aufklärung. Es fehlt nicht nur an Feststellungen über das Zustandekommen der Dienstpläne, sondern auch über den Einsatz von Arbeitnehmern der Arbeitgeberin und dem von der LDI eingesetzten Fahrpersonal bei der Ausführung der Transportfahrten.

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b) Bei der neuen Anhörung wird das Beschwerdegericht Folgendes zu beachten haben:

27

aa) Das Landesarbeitsgericht wird zunächst das Verfahren der zwischen der Arbeitgeberin und der TKSE vereinbarten Transportleistungen aufklären müssen. Anschließend wird es zu ermitteln haben, welche der von der Arbeitgeberin gegenüber der TKSE übernommenen Fahrten die LDI ausführt und welche vertraglichen Vereinbarungen über deren Abwicklung zwischen den beiden Gesellschaften getroffen worden sind und ob die Arbeitnehmer der LDI über das vertraglich Vereinbarte hinaus auf Veranlassung der Arbeitgeberin Transportleistungen für diese erbringen. Den diesbezüglichen Rahmenvertrag mit der LDI hat die Arbeitgeberin bisher nicht vorgelegt.

28

bb) Daran anschließend wird das Landesarbeitsgericht den Beteiligten Gelegenheit zu weiterem Vortrag zur Dienstplaneinteilung geben. Es bedarf näherer Feststellungen über das Zusammenwirken der Arbeitgeberin und der LDI bei der Aufstellung der Dienstpläne. Dabei könnte auch eine differenzierte Betrachtung für die einzelnen Einsatzgebiete geboten sein. In den Dienstplänen werden teilweise die Fahrer der LDI namentlich benannt, während an anderen Stellen nur der pauschale Hinweis „LDI“ aufgeführt ist.

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cc) Weiter ist von Bedeutung, ob Mitarbeiter der Arbeitgeberin oder eine bei der LDI vorhandene Disposition bei unvorhergesehenen Situationen auf den vorgesehenen Touren dem Fahrpersonal der LDI Anweisungen erteilen. Wendet sich die Arbeitgeberin in solchen Fällen nicht an die Disposition der LDI, sondern erteilt sie selbst deren Fahrer ihre Anweisungen, spricht dies für eine tatsächliche Weisungsbefugnis und damit für das Vorliegen einer Arbeitgeberstellung gegenüber dem auf ihren Fahrzeugen eingesetzten Fremdpersonal. Insbesondere zu diesem Punkt hat die Arbeitgeberin ihren bisher pauschal gehaltenen Vortrag zu ergänzen. Über die entscheidungserheblichen streitigen Tatsachen sind ggf. die in der Disposition der Arbeitgeberin eingesetzten Mitarbeiter als Zeugen zu vernehmen, wozu es im Beschlussverfahren keines darauf gerichteten Antrags der Beteiligten bedarf.

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dd) In Bezug auf die zwischen den Beteiligten unstreitige Nutzung von Einrichtungen der Arbeitgeberin (Tankstelle und Sozialräume) durch das Fahrpersonal der LDI, ist aufzuklären, ob diese Handhabung auf einer Anweisung der Arbeitgeberin beruht. Dies gilt gleichermaßen für das auch dem Fahrpersonal der LDI vorgeschriebene Tragen einer einheitlichen Dienstkleidung.

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ee) Bei der abschließend gebotenen Gesamtwürdigung wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass auch gegenüber den Fahrern der LDI erteilte Anordnungen der Arbeitgeberin über das Führen von Tagesberichten und zur Abgabe der Tachoscheiben indiziell für eine Eingliederung sprechen. Hierbei handelt es sich nicht um dienst- bzw. werkvertragsbezogene Anweisungen.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Koch    

        

        

        

    Wisskirchen    

        

    T. Klebe    

                 

(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.

(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer. Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des § 112a, des Europäische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. Soweit Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung, des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen. Soweit die Anwendung der in Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.

(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.

(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.