Arbeitsgericht Würzburg Endurteil, 01. Sept. 2015 - 10 Ca 1105/14

bei uns veröffentlicht am01.09.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 6.122,88 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um ergänzende Ansprüche des Klägers aus einer Betriebsrente für den Zeitraum März 2014 mit August 2014.

Der am ...1948 geborene Kläger war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen vom 01.01.1975 bis zum 28.02.2014 tätig. Seit 01.03.2014 bezieht der Kläger gesetzliches Altersruhegeld.

Am 01.01.1975 hat das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der X1 begonnen. Anfang der 90er Jahr wechselte er von dort im Rahmen eines Betriebsüberganges zur X2 und ab ca. 1999 zur X3. Im Rahmen weiterer Umstrukturierungsmaßnahmen im Jahre 2003 wurde das X-Konzernunternehmen X4. Die neugegründete X4 (neu) war Unternehmensträgerin zweier Metallbetriebe und zwar eines Metallbetriebes in S-Stadt, in dem der Kläger beschäftigt war, und eines weiteren Metallbetriebes in R-Stadt. Beide Betriebe hatten einen eigenen Betriebsrat, das Unternehmen einen Gesamtbetriebsrat. Die X4 wurde Anfang 2008 gespalten in die C. und die X4, beide zunächst am Standort S-Stadt. Von dort aus ist die C., die Beklagte des vorliegenden Verfahrens, Ende 2011 an den Standort C-Stadt umgezogen.

Der Kläger hatte in seiner Zeit bei der X1 (im Folgenden: AEG) eine Versorgungszusage nach den am 01.06.1981 in Kraft getretenen „Versorgungsbestimmungen der AEG AG“ (im Folgenden: VO AEG) erhalten und sodann ab Anfang der 90er Jahre eine gleichlautende Versorgungszusage AEG Versorgungsbestimmung in der Fassung der X Groupe. Hinsichtlich des genaueren Inhaltes der VO AEG wird auf die Kopie Blatt 31 mit 46 der Akte Bezug genommen. Hinsichtlich der Höhe des Ruhegeldes ist in § 7 u.a. Folgendes bestimmt:

„§ 7 Höhe des Ruhegeldes

(1) Die Höhe des Ruhegeldes bestimmt sich nach den Dienstjahren und nach der Pensionsgruppe (PG), der der Mitarbeiter in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Eintritt in den Ruhestand oder vor dem Ausscheiden aus den Diensten der AEG überwiegend angehört hat. Für Mitarbeiter, die drei Pensionsgruppen in den letzten drei Kalenderjahren angehört haben, gilt die mittlere Pensionsgruppe.

(2) Die Pensionsgruppe bestimmt sich nach dem ruhegeldberechtigten Einkommen des Mitarbeiters (§ 9).

(3) Die den Pensionsgruppen zugrunde liegenden Einkommensbänder ergeben sich aus der Anlage 1.

(4) Der Vorstand wird jährlich im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat die Einkommensbänder fortschreiben. Dabei soll die Tarifentwicklung im Bundesgebiet und die generelle AT-Einkommensentwicklung berücksichtigt werden.

(5) Das Ruhegeld setzt sich aus einem Grundbetrag (GB) für die ersten 10 Dienstjahre und Steigerungsbeträgen (StB) für die folgenden Dienstjahre zusammen. Die Höhe der Grund- und Steigerungsbeträge ergibt sich ebenfalls aus Anlage 1.

(6) Die Steigerungsbeträge werden für maximal 30 Dienstjahre gewährt.

...“ (auf Bl. 35 d.A. wird Bezug genommen).

Die Einkommensbänder sind in einer gesonderten Anlage definiert (Anlage 1, Einkommensbänder 1998, Bl. 41 d.A.).

Am 01.02.2002 schlossen der für den Betrieb S-Stadt existierende Betriebsrat und die X4 eine Betriebsvereinbarung über neue Versorgungsbestimmungen mit Wirkung zum 01.01.2002 (auf die Kopie Bl. 17 mit 31 d.A. wird Bezug genommen).

Nach § 7 dieser Betriebsvereinbarung vom 01.02.2002 (im Folgenden: BV 2002) bestimmt sich die Höhe des Ruhegeldes wie folgt:

„§ 7 Höhe des Ruhegeldes

(1) Die Höhe des jährlichen Ruhegeldes bestimmt sich aus dem ruhegeldberechtigten Einkommen (§ 9), das der Mitarbeiter während der gesamten Dienstzeit (§ 4) bezogen hat.

(2) Beim ruhegeldberechtigten Einkommen wird unterschieden in die Teile unterhalb und oberhalb der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

(3) Das Ruhegeld beträgt 0,2 % des ruhegeldberechtigten Einkommens der gesamten Dienstzeit für den Teil bis zur Beitragsbemessungsgrenze und zusätzlich 0,4 % für die Teile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.

(4) ...

(5) Der Besitzstand vor dem 1. Januar 2002 wird in Anlage 1 der BV 8 geregelt.

...

§ 9 Ruhegeldberechtigtes Einkommen

(1) Als ruhegeldberechtigtes Einkommen wird das Bruttojahresgehalt ohne Jubiläumszahlungen zugrunde gelegt.

(2)

...“

In Anlage 1 der BV2002 war hinsichtlich des Besitzstandes Folgendes bestimmt:

Besitzstandsregelung

(1) Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Versorgungsbestimmungen in den Diensten der Firma stehen, wird der zum 31. Dezember 2001 erreichte Besitzstand aus den Versorgungsbestimmungen der bis dahin geltenden AEG-Zusagen ermittelt.

(2) „Erreichter Besitzstand“ ist die Versorgungsleistung, wie sie sich unter Verwendung der Einkommensbänder 1999 bis 2001 aus den AEG Versorgungsbestimmungen festgelegten Grund- und Steigerungsbeträgen einschließlich der Vorschriften zur Berechnung (Anlage 2) des Besitzstandes bis zum 31. Dezember 2001 ergibt.

...

(5.1) Die Firma wird erstmals zum 1. Januar 2005 eine Anpassung der Besitzstände prüfen und hierüber nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der Mitarbeiter und der wirtschaftlichen Lage der Firma, entscheiden.

(5.2) Weitere Anpassungsüberprüfungen werden nach Ablauf von jeweils 3 Jahren vorgenommen.“ (auf Bl. 27 d.A. wird Bezug genommen).

Am 22.04.2004 schlossen die X4 (neu) und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat mit Wirkung ab 01.01.2004 die „Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung für die bei der X4 beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ (im Folgenden GBV 2004; hinsichtlich des genaueren Inhaltes wird auf die Kopie Bl. 122 mit 132 d.A. Bezug genommen).

Die GBV 2004 lautet auszugsweise:

§ 3

Bausteine der Altersversorgung

(1) Dieses Altersversorgungswerkt ist beitragsorientiert aufgebaut. Es sind laufende Beiträge möglich sowie einmalige Beiträge.

(2) ....

(3) Zur Finanzierung der zugesagten Leistungen schließt sich X Electric einer Pensionskasse an. Für die Feststellung der Leistungen sind die gezahlten Beiträge sowie die Tarife dieser Pensionskasse maßgebend.

...

§ 4

Baustein A – Basis-Baustein

(1) X Electric wendet für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter 1,3 % der Bezugsgröße zu jedem 01.04. eines Jahres (Beitragsstichtag) als laufenden Jahresbeitrag auf. Der Beitrag wird solange gezahlt, wie Zahlungen aus dem aktiven Arbeitsverhältnis erfolgen.

...

§ 5

Baustein B – zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag

(1) Für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter wird ein zusätzlicher Beitrag aufgewandt in Höhe von maximal 1,3 % der Bezugsgröße gemäß § 4 Abs. 2. Dieser zusätzliche Beitrag ist abhängig vom Erreichen der maximalen nationalen Unternehmensziele (200 %) des jeweiligen Bonusplanes im jeweils dem Beitragsstichtag vorangegangenen Kalenderjahr (Auftragseingang und Verhältnis Gemeinkosten/Umsatz zu je 1/2) und wird im jeweiligen Jahr als Einmalbeitrag eingezahlt. Werden diese Maximalziele (weniger als 200 % aber mehr als 100 %) nur teilweise erreicht, reduziert sich entsprechend der Beitrag (s. Anhang mit Berechnungsbeispiel).

...

Nachtrag I

„1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vordem 1. Januar 2004 in die Dienst von X Electric eingetreten sind und an einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Versorgungsregelung teilgenommen haben, gelten folgende Bestimmungen:

1.1. Die Betriebsvereinbarung vom 22.04.2004 ersetzt auch für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Zukunft die in Ziffer 1 genannten Versorgungsbestimmungen mit folgenden Maßgaben.

1.2. Zur Wahrung der am 31.12.2003 erreichten Besitzstände bei den bestehenden Direktzusagen werden bei Eintritt des Versorgungsfalles der Höhe nach folgende Leistungen gewährt.

1.2.1. Die Altersleistung ist die jeweilige Altersrente nach oben genannten Versorgungsregelungen zum vollendeten 65. Lebensjahr auf Basis der Verhältnisse zum 31.12.2003, multipliziert mit dem Verhältnis aus der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zum 31.12.2003 zur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Betriebszugehörigkeit, mindestens jedoch die zum 31.12.2003 erreichte Altersrente zzgl. der Leistungen gemäß Ziffer 1.1.

...“.

Der vorliegende Rechtsstreit konzentriert sich im Wesentlichen auf die Frage, ob der BV 2002 sowie der GBV 2004 jeweils ablösende Wirkung zukommt.

Nach Auffassung der Beklagten wurde die VO AEG mit Wirkung ab 01.01.2002 durch die BV 2002 und mit Wirkung zum 01.01.2004 die BV 2002 durch die GBV 2004 wirksam abgelöst, mit der Folge, dass sich die Betriebsrentenansprüche des Klägers unter Berücksichtigung der jeweiligen Bestimmungen zur Besitzstandswahrung nach den ablösenden jüngeren Betriebsvereinbarungen bestimmen. Demgegenüber beansprucht der Kläger Betriebsrente nach Maßgabe der VO AEG, weil der BV 2002 und der GBV 2004 wegen nichtgerechtfertigter Eingriffe in schützenswerte Bestände eine ablösende Wirkung nicht zukäme.

Das Bruttojahreseinkommen des Klägers in den Jahren 2004 mit 2013 ergibt sich aus der Auflistung auf S. 7 der Klageschrift vom 02.06.2014 (Bl. 15 d.A.).

Die Beklagte zahlte dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum März mit August 2014 monatlich jeweils 769,90 € auf der Basis des Besitzstandes nach VO AEG sowie der Versorgungsbausteine 2002 und 2003 nach der BV 2002. Außerdem zahlte die Beklagte in dieser Zeit nach der GBV 2004 Pensionskassenansprüche in Höhe von monatlich 84,00 Euro.

Der Kläger trägt im Wesentlichen Folgendes vor:

Die Höhe seiner Betriebsrente richte sich weiterhin nach der VO AEG, weil diese nicht wirksam durch die BV 2002 abgelöst worden sei. Auszugehen sei von dem dreifach abgestuften Schutzsystem nach der Rechtsprechung des BAG zur ablösenden Wirkung späterer verschlechternder Betriebsvereinbarungen. Ein Eingriff in bereits erdiente Ansprüche sei nur bei zwingenden Gründen zulässig, Eingriffe in eine erdiente Anwartschaftsdynamik setzten triftige Gründe voraus und Eingriffe in dienstzeitabhängige Zuwachsraten wäre nur bei sachlich proportionalen Gründen möglich. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei den Bestimmungen der BV 2002 um einen Eingriff in die zweite Stufe der VO AEG. Bei der ursprünglichen VO AEG handele es sich um eine endgehaltsbezogene Versorgungszusage, nach der die Mitarbeiter, vereinfacht ausgedrückt, als monatliches Altersruhegeld einen bestimmten Prozentsatz ihres Endgehaltes als Versorgungsrente erhalten, vermittelt über den Weg der Einkommensbänder. Der Prozentsatz des Einkommens sei dann abhängig von der Zahl der Dienstjahre. Entscheidend sei jedoch der Bezugspunkt für die Berechnung des Altersruhegeldes, dieser sei das zuletzt innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraumes bezogene Entgelt. Durch die Endgehaltsfixierung enthalte die VO AEG eine erdiente bzw. zu erdienende Dynamik im Sinne der zweiten Stufe der Rechtsprechung des BAG. Die Versorgungsanwartschaft wachse allein durch eine Gehaltssteigerung ab dem Zeitpunkt einer etwaigen Ablösung der Versorgungsvereinbarung, ohne dass aufgrund der Ablösung der Vereinbarung in zeitlicher Hinsicht eine zusätzliche Arbeitsleistung hinzuträte; daher reiche für eine Abänderungsberechtigung nicht das Vorliegen sachlich proportionaler Gründe im Sinn der dritten Stufe; vielmehr bedürfe es triftiger Gründe im Sinn der zweiten Stufe der Rechtsprechung des BAG.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ein Eingriff in die erdiente Anwartschaftsdynamik der VO AEG durch die BV 2002 auch nicht aus dem Grund ausgeschlossen, dass der Besitzstand der VO AEG nach der BV 2002 mit dem Verbraucher-Preis-Index (VPI) dynamisiert worden sei. Die Auffassung der Beklagten, die Betriebsvereinbarung 2002 wahre durch die Regelung in Anlage 1 die Besitzstände der VO AEG, indem unter Fortschreibung der dynamischen Komponente der VO AEG auf die Pensionsgruppe im Zeitpunkt der Berechnung des Besitzstandes in 2002 abzustellen sei, was die Pensionsgruppe XVI ergebe, sei falsch. Vielmehr ist der Kläger der Auffassung, dass auf das Einkommen in den letzten drei Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalles abzustellen sei, so dass sich eine Einordnung in die Pensionsgruppe XIX ergebe. Das in § 7 Abs. 4 VO AEG für eine Fortschreibung der Einkommensbänder vorgesehene „Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat“ oder einem sonstigen betriebsverfassungsrechtlichen Organ habe die Beklagte hinsichtlich der Abänderung der Einkommensbänder nach 1998 nie eingeholt. Da insoweit ein Einverständnis eines betriebsverfassungsrechtlichen Organs zur Abänderung der Gehaltsbänder gefehlt habe, habe das LAG Hessen mit Urteil vom 17.06.2009 – 8/12 Sa 58/09 – entschieden, dass für die Berechnung der Betriebsrente und der Eingruppierung in die Gehaltsbänder von den Gehaltsbändern von 1998 auszugehen sei und zwar auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis für lange Zeit fortgesetzt worden sei und sich Grund-wie Steigerungsbeträge danach bestimmten, in welchen Gehaltsbändern der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren seiner Beschäftigung bei der Beklagten überwiegend eingruppiert gewesen ist.

Sowohl der Grundbetrag für die ersten zehn Dienstjahre als auch die Steigerungsbeträge für die folgenden Dienstjahre nach § 7 Abs. 5 VO AEG würden sich daher auf der Grundlage der Einkommensbänder 1998 in Anlage 1 VO AEG (Bl. 41 d.A.) nach Pensionsgruppe XIX richten, weil der Kläger in den letzten drei Jahren vor dem Ausscheiden ein Jahreseinkommen von 100.661,44 € (2011), 108.618,64 € (2012) und 103.211,44 € (2013) bezogen habe, welches weit über dem maßgeblichen für 1998 vorgesehenen Einkommensband von 190.801,00 DM bis 195.190,00 DM gelegen habe.

Der sich für die Pensionsgruppe 19 ergebende Grundbetrag betrage daher 12.208,00 DM = 6.241,86 €, die Steigerungsbeträge für 29 Jahre betrügen jeweils 1.028,00 DM = 525,61 €, insgesamt 29 × 525,61 € = 15.242,69 €. Der nach wie vor maßgebliche jährliche Pensionsanspruch des Klägers belaufe sich somit auf 6.241,86 € (Grundbetrag) zuzüglich 15.242,69 € (Steigerungsbetrag), insgesamt also 21.484,55 €, was einen Monatsrentenanspruch von 1.790,38 € ergebe.

Durch die Abänderung der VO AEG durch die BV 2002 habe die Beklagte deutlich in die Einkommensdynamik eingegriffen. Läge eine wirksame Ablösung der VO AEG vor, so gülte jedenfalls, dass die Betriebsrentenleistungen für Beschäftigungszeiten ab dem 01.01.2002 lediglich die Betriebstreue des Klägers ab diesem Zeitpunkt honorierten, nicht jedoch die bereits erbrachte Diensttreue mit der damit verbundenen Einkommensdynamik.

Triftige Gründe im Sinne der Rechtsprechung des BAG für einen Eingriff in die zweite Stufe habe die Beklagte nicht aufgezeigt.

Triftige Gründe seien ein Maßstab für wirtschaftliche Schwierigkeiten unterhalb der Schwelle der wirtschaftlichen Not. Sie seien nur dann anzunehmen, wenn ohne die vorgesehenen Kürzungen langfristig die Substanz des Unternehmens gefährdet sei. Eine derartige Substanzgefährdung habe die Beklagte nicht aufgezeigt.

Weiter ist der Kläger der Auffassung, dass der Beklagten auch das Vorliegen sachlich proportionaler Gründe für einen Eingriff in noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwachsraten im Sinne der dritten Stufe nach der Rechtsprechung des BAG nicht aufgezeigt habe. Weder stelle sich die BV 2002 gegenüber der VO AEG als transparenter dar, noch habe die Beklagte aufgezeigt, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten bestanden und welche alternativen Sanierungsmöglichkeiten existiert hätten.

Hilfsweise ist der Kläger der Auffassung, dass ihm im Falle einer wirksamen Ablösung der VO AEG durch die BV 2002 wenigstens ein auf der Grundlage der BV 2002 zu ermittelnder Betriebsrentenanspruch zustehe, weil jedenfalls die von der Beklagten behauptete Ablösung der BV 2002 durch die GBV 2004 rechtsunwirksam sei.

So sei bereits das wirksame Zustandekommen der GBV 2004 zu verneinen, weil dem Gesamtbetriebsrat die Zuständigkeit gefehlt habe.

Die BV 2002 sei zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem zuständigen Betriebsrat des Betriebes S-Stadt des Konzerns der X Automation Groupe gekündigt worden oder einvernehmlich aufgehoben worden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der BV 2002 sei nach diversen Umstrukturierungen im Bereich des X Konzerns Unternehmensträger auf Arbeitgeberseite die X3 gewesen. Im Zeitpunkt der GBV 2004 habe es innerhalb des arbeitgeberischen Unternehmens X4 (neu) nach wie vor für den Betrieb S-Stadt sowie des weiteren für den Betrieb R-Stadt einen Betriebsrat gegeben. Der Betriebsrat S-Stadt habe dem Gesamtbetriebsrat weder Verhandlungsvollmacht noch Abschlussvollmacht für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit dem Regelungsgehalt betriebliches Altersruhegeld erteilt. Es fehle insoweit an einer Delegation.

Auch eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates nach § 50 Abs. 1 BetrVG sei zu verneinen. Nach Auffassung des Klägers kommt es insoweit nicht darauf an, ob eine solche Zuständigkeit des GBR dann zu bejahen sei, wenn erstmalig eine freiwillige Betriebsrentenvereinbarung geschaffen werde. Hier möge der Arbeitgeber es sich aussuchen, mit wem er im Bereich freiwilliger Leistungen verhandele. Dieses Wahlrecht habe der Arbeitgeber jedoch vorliegend verbraucht, als er mit dem Einzelbetriebsrat, der insoweit auch zuständig war und blieb, eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersruhegelder getroffen hat. Es kollidiere daher eine nicht gekündigte Betriebsvereinbarung mit einer später geschaffenen Gesamtbetriebsvereinbarung. Bereits der allgemeine Rechtsgrundsatz der Rechtsklarheit verlange, dass der Arbeitgeber klarstelle und zwar gegenüber dem Gremium, mit dem die Regelung geschaffen wurde, dass die Regelung nicht mehr gelten solle. Da weder gekündigt noch aufgehoben gelte jedenfalls die Betriebsvereinbarung 2002 fort. Des Weiteren müsse sich die Frage nach der ablösenden Wirkung der GBV 2004 an der VO AEG messen lassen. Ändere der Arbeitgeber eine Versorgungsordnung über mehrere Schritte, so seien alle Schritte an der ursprünglichen Versorgungsordnung zu prüfen, da andernfalls der dem Arbeitnehmer gewährte Schutz dann leerlaufe, wenn sich der Arbeitgeber hinsichtlich der Abänderung verschiedener Schritte bediene. Wenn die VO AEG auch im Anwartschaftsstadion dynamisch gewesen sei, müsse sich die GBV 2004 an dieser Zusage messen lassen. Eine Ablösung beträfe demnach die zweite Stufe einer erdienten Anwartschaftsdynamik und würde das Vorliegen triftiger Gründe erfordern. Diese lägen nicht vor.

Aber auch, wenn man davon ausgehe, dass sachlich proportionale Gründe im Sinne der dritten Stufe für eine Ablösung der BV 2002 durch die GBV 2004 ausreichten, lägen derartige Gründe nicht vor. Die von der Beklagten angezogenen Gründe – die Aufnahme bislang unversorgte Arbeitnehmer in den Kreis der Begünstigten sowie die Vereinheitlichung der Altersversorgung mehrerer Betriebe eines Unternehmens – seien nicht gegeben. Spätestens nach dem Sachvortrag der Beklagten hinsichtlich der Einschlägigkeit des Urteils des LAG Frankfurt vom 17.06.2009 im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 12.06.2015, S. 7 stehe fest, dass bei der X Electric zum Zeitpunkt der Ablösung der BV 2002 eine Mitarbeitergruppe existiert habe, für die weiter die VO AEG galt. Diese Mitarbeiter erhielten auch über den 31.12.2003 hinaus Leistungen und Anwartschaftszuwächse nach der VO AEG. Die Arbeitnehmergruppe der X Electric, bei der es sich um ehemalige Kollegen des Klägers aus der AEG Zeit wie bei X Automation bis 1999 handelte und die jedenfalls 2004 wieder zu seinen Kollegen geworden seien und dem gleichen Unternehmen angehörten wie der Kläger selbst und die weitere Betriebsruhegeld-anwartschaften auf der Basis der VO AEG erwarben, würden ca. 60 Personen umfassen. Von dieser Mitarbeitergruppe seien ein Teil dem Standort S-Stadt und ein anderer Teil dem Standort R-Stadt zugeordnet. Diese Mitarbeiter würden mithin von den gleichen Betriebsräten vertreten. Der Kläger ist insoweit der Auffassung, dass wenn ein Unternehmen, das über verschiedene Arbeitnehmergruppen aufgrund der historischen Entwicklung des Unternehmens verfüge, bei einer Arbeitnehmergruppe eine alte Versorgungsordnung belasse, dann jedenfalls der Gesichtspunkt der Vereinheitlichung der Altersversorgung nicht grundsätzlich die Ablösung der Betriebsvereinbarung rechtfertige. Entsprechendes gelte auch für die Aufnahme bislang unversorgter Arbeitnehmer.

Wenn das Unternehmen seine Aufwendungen für die Versorgungsordnung neu kalkuliere, sei es unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht erklärbar, warum dies nur für einen Teil der in Betracht kommenden Personengruppen gelten solle. Zudem bestreitet der Kläger, dass die Gruppe der sogenannten „unversorgten“ Arbeitnehmer schlechter stünden als er. Vielmehr sei es so, dass es nahezu keine unversorgten Arbeitnehmer gebe, sondern lediglich Arbeitnehmer, die über eine Direktzusage verfügten. Mithin seien auch diese Arbeitnehmer „versorgt“. Jedenfalls seien dem Klägervertreter drei Arbeitnehmer namentlich bekannt, die weiterhin über eine Versorgung nach VO AEG verfügten.

Der Kläger stellt folgenden Antrag:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.122,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.09.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt im Wesentlichen Folgendes vor:

Unstreitig sei, dass der Kläger zunächst bei Eintritt bei der Beklagten eine Versorgungszusage nach den Versorgungsbestimmungen der VO AEG erhalten habe. Diese Versorgungszusage sei bei der damaligen X3 durch die Betriebsvereinbarung vom 01.01.2002 abgelöst worden. Die Versorgungszusage BV 2002 sei sodann durch die Gesamtbetriebsvereinbarung 2004 ab dem 01.01.2004 abgelöst worden.

Die VO AEG sei durch die BV 2002 wirksam abgelöst worden, weil ein Eingriff in die zweite Besitzstandsstufe nicht vorliege und im Übrigen sowohl die für den tatsächlich vorliegenden Eingriff in die dritte Stufe erforderlichen sachlichen Gründe als auch sogar die für einen etwaigen Eingriff in die zweite Stufe erforderlichen triftigen Gründe vorlägen.

Ein Eingriff in die zweite Besitzstandsstufe liege aus dem Grund nicht vor, weil der Besitzstand der VO AEG nach der BV 2002 mit dem Verbraucherpreisindex (VPI) dynamisiert worden sei. Die Betriebsvereinbarung 2002 enthalte in Anlage 1 eine Regelung, wie die Besitzstände aus der VO AEG zu wahren seien. Dieser Besitzstand sei dem Kläger mit der Mitteilung zum 31.12.2001 in Höhe von 8.785,89 € jährlich ausgewiesen worden. Der dynamische Besitzstand sei unter Fortschreibung der dynamischen Komponenten der VO AEG zu ermitteln.

Soweit der Kläger hier auf das Einkommen in den letzten drei Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalles abstelle und zu einer Einordnung in die Pensionsgruppe XIX komme, sei dies schlichtweg falsch. Die maßgebliche Pensionsgruppe im Zeitpunkt der Berechnung des Besitzstandes in 2002 sei die Pensionsgruppe XVI gewesen. Der Kläger habe im Zeitpunkt der Ablösung zum 01.01.2002 ein Gehalt in Höhe von 84.452,– € gehabt. Dies habe zu einer Eingruppierung in die Pensionsgruppe XVI geführt. Selbst unter Zugrundelegung des vom Kläger für 2013 vorgetragenen Gehalts in Höhe von 103.211,44 € würde der Kläger in die Pensionsgruppe XVI oder in eine niedrigere fallen, wenn diese Pensionsgruppen bzw. Einkommensbänder weiter geführt worden wären. Dies zeige die als Anlage BK 2 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 14.11.2014 eingereichte Fortschreibung der Pensionsgruppen bzw. Einkommensbänder bis 2009 (auf Bl. 114 d.A. wird Bezug genommen). Da diese Fortschreibung nur die Zahlen bis 2009 und nicht bis zu 2013 aufzeige, wäre der Kläger vermutlich bis 2013 sogar in eine Pensionsgruppe unter der Pensionsgruppe XVI gefallen.

Eine Eingruppierung, wie sie der Kläger vornehme, sei schon deswegen falsch, weil der Kläger das Gehalt dynamisiere, während das Einkommensband ohne Dynamisierung, also statisch, zugrunde gelegt werde. Dies würde jedoch der Systematik der VO AEG widersprechen. Diese sehe in § 7 Abs. 4 vor, dass die Einkommensbänder unter Berücksichtigung der Tarifentwicklung im Bundesgebiet und der generellen AT Einkommensentwicklung fortgeschrieben würden. Durch die Systematik solle verhindert werden, dass durchschnittliche Einkommensentwicklungen sich auf die Eingruppierung in die Pensionsgruppen auswirkten. Genau dies passiere aber, wenn das Einkommensband statisch angenommen werde und eine dynamische Gehaltsentwicklung – wie vom Kläger – zugrunde gelegt werde.

Wenn der Kläger unter Zitierung des Urteils des LAG Frankfurt vom 17.06.2009 die Fortschreibung der Einkommensbänder mangels Einholung eines Einverständnisses des Gesamtbetriebsrats bemängele, so gehe diese Auffassung fehl, weil das LAG Frankfurt über einen völlig anderen Sachverhalt entschieden habe. In dem Verfahren vor dem LAG Frankfurt sei es um die Frage gegangen, ob für Personengruppen, bei denen die VO AEG nicht abgelöst worden sei, da sie in anderen Unternehmensteilen der X Gruppe und nicht bei der Beklagten tätig waren, die Einkommensbänder wirksam weitergeführt worden seien.

Der Kläger in dem Verfahren vor dem LAG Frankfurt sei bereits vor der Ablösung 2002 von der damaligen X3 per Betriebsübergang auf die X4 übergegangen. Die VO AEG sei demzufolge in diesem Fall nicht durch die BV 2002 abgelöst worden, sondern als AEG Zusage übergegangen. Der damalige Betriebsrat der X4 habe sich für die Anpassung der Einkommensbänder VO AEG nicht zuständig gefühlt, da lediglich ein kleiner Personenkreis – die Mitarbeiter, die per Betriebsübergang auf die X4 damals übergegangen seien – betroffen gewesen sei. Das LAG Hessen habe daraufhin entschieden, dass die Anpassung der Einkommensbänder durch eine Betriebsvereinbarung bei der damaligen X4 hätte erfolgen müssen. Nicht richtig sei somit vorliegend der Vortrag des Klägers, er sei zu jeder Zeit bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen, wie der Kläger aus dem Verfahren vor dem LAG Hessen. Die Sachverhalte seien absolut nicht vergleichbar, da vorliegend der Betriebsrat eine ablösende Betriebsvereinbarung in 2002 geschossen habe, die gerade die Dynamisierung der Einkommensbänder ablöse.

Da es sich nur um eine kleine Personengruppe gehandelt habe, die durch einen Betriebsübergang in den Unternehmensteil gekommen sei, habe sich der dortige Gesamtbetriebsrat nicht zuständig gefühlt. In diesen Fällen sei eine fiktive Fortschreibung der Einkommensbänder oder eine andere adäquate Regelung in Frage gekommen. In der BV 2002 hätten sich die Betriebspartner auf ein Anpassungsverfahren geeinigt, wonach der Besitzstand nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) angepasst werde. Auf eine Fortschreibung der Einkommensbänder sei es daher nicht angekommen. Eine fiktive Fortschreibung der Einkommensbänder sei aus Sicht des Unternehmens nicht erforderlich gewesen, da die AEG Versorgungsordnung durch die BV 2002 abgelöst worden sei und eine Regelung für die Dynamisierung in der Besitzstandsregelung der BV 2002 enthalten sei.

Außerdem liege bei der Ablösung der VO AEG durch die BV 2002 ein Eingriff in die zweite Besitzstandsstufe vor dem Hintergrund des Urteils des BAG vom 11.12.2001 – 3 AZR 128/01 – nicht vor. Danach ist für die Frage des Eingriffs in die zweite Besitzstandsstufe darauf abzustellen, ob der dynamische Besitzstand gegenüber dem statischen Besitzstand zuzüglich der neuen Versorgungsordnung höher sei. Nur wenn dies der Fall sei, sei tatsächlich ein Eingriff in die zweite Besitzstandsstufe erfolgt. Entscheidend sei, ob im Ergebnis die Dynamik des Besitzstandes gewahrt worden sei. Die Festschreibung des Berechnungsfaktors Gehalt führe als solche noch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Kein Eingriff in die erdiente Dynamik (zweite Besitzstandsstufe) liege vor, wenn „... zwar zum Ablösungsstichtag in den Faktor Endgehalt verschlechternd eingegriffen wurde, zugleich aber die Möglichkeit eröffnet wurde, nach anderen Berechnungsmaßstäben etwa über eine festbetrags- oder beitragsorientierte Zusage, Zuwächse zu erwerben. In einem solchen Fall kann erst bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in die vom begünstigten Arbeitnehmer erdiente Dynamik eingegriffen worden ist. Besitzstandswahrung bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf beides hat, den dynamisch bis zum Ausscheiden festgeschriebenen Besitzstand im Ablösungszeitpunkt und die Zuwächse nach der neuen Versorgungsordnung“.

Vorliegend liege die gesamte Versorgungsleistung über dem dynamischen Besitzstand der VO AEG. Der dynamische Besitzstand aus der VO AEG, bestehend aus einem Gesamtbesitzstand zum 31.12.2001 in Höhe von 8.785,39 € zuzüglich der dynamischen Besitzstandsanpassungen mit VPI jeweils zum 01.01.2005, 01.01.2008, 01.01.2011 sowie zum 01.01.2014 und belaufe sich auf insgesamt 10.650,68 € (auf die als Anlage BK 3 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 14.11.2014 eingereichte „Berechnung der Besitzstände aus der AEG-Zusage zum 31.12.2001 mit Dynamik nach VPI“, Bl. 115 d.A., wird Bezug genommen). Demgegenüber liege die gesamte Versorgungsleistung des Klägers, bestehend aus dem statischen Besitzstand VO AEG in Höhe von 8.785,39 € zuzüglich der Jahresbausteine nach § 7 BV 2002 für den Zeitraum 01.01.2002 mit 28.02.2014 € 3.041,11. Dies ergebe einen jährlichen Gesamtanspruch auf Altersrente ab 01.03.2014 in Höhe von 8.785,39 € + 3.041,11 = 11.826,50 €, was einem monatlichen Anspruch von 985,54 € entspräche (auf die als Anlage BK 4 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 14.11.2014 eingereichte „Berechnung der Altersrente gemäß den Versorgungsbestimmungen der X4 vom 01.02.2002“ sowie die vom Kläger in der Klageschrift vom 02.06.2014 Seite 7 (Bl. 15 d.A.) vorgenommene Aufstellung der jährlichen Rentenansprüche auf der Grundlage der Jahresbausein-Regelung der BV 2002 für den Zeitraum 2004 bis 2013 wird Bezug genommen). Somit liege die gesamte Versorgungsleistung bestehend aus dem statischen Besitzstand nach der VO AEG sowie der Jahresbausteinregelung der BV 2002 mit 11.826,50 € Jahresrente über dem dynamischen Besitzstand der VO AEG mit 10.650,68 €, so dass ein Eingriff in die zweite Besitzstandsstufe ausgeschlossen sei.

Ein eventueller Eingriff der BV 2002 in die dritte Besitzstandsstufe wäre aus sachlich proportionalen Gründen gerechtfertigt.

Die Beklagte habe ein großes Interesse an der Umstrukturierung der bestehenden betrieblichen Altersversorgung durch die BV 2002 gehabt. Die Versorgungsordnung 2002 sei mit der Ermittlung von Versorgungsbausteinen, die jährlich ermittelt werden könnten und dann nur noch zu addieren seien, deutlich einfacher ausgefallen als die AEG Versorgungszusage. Die VO AEG sei für die Arbeitnehmer völlig intransparent gewesen, da die Ermittlung der Leistung von unterschiedlichen Faktoren wie Einkommensbänder, Pensionsgruppen und Gehältern abhängig gewesen sei. Es habe sich um ein sehr komplexes, wenig durchschaubares System gehandelt. Das bausteinbezogene neue Versorgungssystem der BV 2002 habe hingegen zu einer besseren Planbarkeit geführt.

Zudem sei die Wettbewerbsfähigkeit der Beklagten wegen der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung der vorhergegangenen Jahre nur im Rahmen einer Umstrukturierung über eine deutliche Kosteneinsparung zu erhalten gewesen. Ein von der Rechtsprechung des BAG anerkannter sachlicher Grund für den Eingriff in die zukünftigen Anwartschaften sei bereits in einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens gegeben. Die dauerhafte Gefährdung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung sei nicht erforderlich, ebenso wenig eine wirtschaftliche Notlage oder die Erstellung eines Sanierungsplanes.

Die Beklagte habe in den Jahren 1997 bis 2000 erhebliche Restrukturierungsmaßnahmen vorgenommen. Grund hierfür seien die veränderten Marktbedingungen, massive Umsatzrückgänge und die zukünftigen Anforderungen des Marktes gewesen. Im Rahmen dieser Maßnahmen sei unter anderem Personal abgebaut worden und es seien Umstrukturierungen erfolgt. Diese Restrukturierungsmaßnahmen „Customer one“ hätten zu erheblichen Kostenbelastungen geführt, seien jedoch wirtschaftlich erforderlich gewesen. In 2000/2001 sei die betriebliche Altersversorgung als weitere Maßnahme in dieses Projekt aufgenommen worden.

Das Maßnahmepaket habe aus Personalabbau, Schwarzarbeit, Übernahmen von unrentablen Teilen durch andere Gesellschaften der X Gruppe, Aussetzungen der Rentenanpassung und Ablösung der bestehenden AEG Versorgungsordnung bestanden. So seien in den Jahren 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 Rentenanpassungen nicht vorgenommen worden. Einsparungen und Reduktionen des Personalbestandes im administrativen Bereich seien bereits im Geschäftsjahr 1998 erfolgt. Im Geschäftsjahr 1999 sei weiter Personal abgebaut worden. Im Rahmen des Customer one Projektes sei es zu Aufhebungsverträgen, Vorruhestandsregelungen und Freistellungen von Mitarbeitern gekommen. In den Jahren 2000 und 2001 sei es zu weiterem Personalabbau im Rahmen des Customer one Projekts gekommen. In 2003 seien weitere Kosteneinsparungen durch die Zusammenführung lokaler Einheiten erzielt worden. Die schlechte wirtschaftliche Lage der Beklagten in den Jahren 1997 bis 2001 resultiere insbesondere aus den Jahresabschlussberichten sowie den Lageberichten für die Geschäftsjahre, die die Beklagte als Anlage zum Schriftsatz vom 03.06.2015 einreichte (auf Bl. 247 mit 533 d.A. wird Bezug genommen).

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang bezweifele, dass ein 1999 erworbenes Grundstück ordnungsgemäß von der Beklagten in das Rechnungswesen eingestellt worden sei, weist die Beklagte darauf hin, dass die Anschaffungskosten des Grundstücks 18,7 Millionen Euro betragen hätten und über 25 Jahre mit 748.000,– € jährlich abgeschrieben würden.

Das Vorliegen eines sachlichen Grundes im Sinne der dritten Besitzstandsstufe hinsichtlich der Ablösung der VO AEG durch die BV 2002 werde durch die vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen der Geschäftsjahre 1997 bis 2001 belegt. Hieraus sei insbesondere ersichtlich, dass in diesem Zeitraum erhebliche Bilanzverluste – zwischen 28.174,– € in 1997 und 42.641,– € in 2001 angefallen seien.

Die Eigenkapitalrendite sei aufgrund des durchgehend negativen Ergebnisses in allen Jahren null gewesen. Aufgrund des erheblichen Verlustes sei auch in 2001 nicht zu erwarten gewesen, dass sich die wirtschaftliche Situation der Beklagten zeitnah ändern werde.

Unabhängig von den dargestellten Zahlen hätten die vom BAG auf der Ebene der zweiten Besitzstandsstufe zur Rechtfertigung einer Ablösung geforderten triftigen Gründe ebenfalls vorgelegen. Danach hätte als triftiger Grund eine drohende, langfristige Substanzgefährdung des Unternehmens ausgereicht, ohne dass bereits eine akute wirtschaftliche Notlage vorliege. Davon sei auszugehen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so verschlechtert sei, dass die Versorgungsverbindlichkeiten bei einer unveränderten Versorgungsregelung voraussichtlich nicht mehr aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden könnten und auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stünden, um die Versorgungsverbindlichkeiten auszugleichen (BAG vom 11.12.2001 – 3 AZR 512/00). Kein ausreichender Wertzuwachs liege nach Ansicht des BAG auch dann vor, wenn die notwendige Eigenkapitalverzinsung nicht gewährleistet sei. Hierfür stelle das BAG auf den marktüblichen Zins langlaufender Wertpapiere und einen zusätzlichen Risikozuschlag von 2 % Zins ab. Der Bilanzverlust in Höhe von 42.641,– € zeige, dass im Jahr 2001 keine Eigenkapitalverzinsung erfolgt sei. Dies gelte auch für die vorhergehenden Jahre. Da aufgrund der Verlustvorträge keine Gewinne vorgelegen haben, hätten die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung auch nicht aus den Erträgen finanziert werden können. Aus diesem Grund sei auch ein triftiger Grund für einen Eingriff in die zweite Besitzstandsstufe vorgelegen.

Weiter ist die Beklagte der Auffassung, dass die BV 2002 durch die GBV 2004 wirksam abgelöst worden sei. Die von dem zuständigen Gesamtbetriebsrat mit der Beklagten getroffene Vereinbarung greife nicht in die zweite Besitzstandsstufe ein, sondern enthalte lediglich einen sachlich gerechtfertigten Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe.

Die für den Betrieb S-Stadt abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen seien beim Betriebsübergang auf die X4 (neu) zunächst bestehen geblieben. Die BV 2002 sei jedoch alsdann von der GBV 2004 abgelöst worden, die für alle Betriebe der X4 gelte. Der Nachtrag I der GBV 2004 regele, dass die GBV auch für Mitarbeiter Anwendung finde, die vor dem 01.01.2004 eingetreten seien. Die GBV findet daher inhaltlich auf den Kläger Anwendung.

Der Gesamtbetriebsrat sei auch für den Abschluss der GBV 2002 gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG originär zuständig gewesen. Auf eine Delegierung durch den Betriebsrat S-Stadt sei es nicht angekommen. Die originäre Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 BetrVG ergebe sich daraus, dass mit dieser Versorgungsordnung eine betriebsübergreifende einheitliche Regelung der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten herbeigeführt worden sei. Die GBV 2004 regele die betriebliche Altersversorgung unternehmenseinheitlich. Aufgrund diverser Betriebsübergänge und gesellschaftsrechtlicher Übernahmen habe bei der Beklagten eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bestanden. Hieraus habe sich für die Beklagte das dringende Bedürfnis einer unternehmenseinheitlichen Regelung der betrieblichen Altersversorgung ergeben. Die Versorgungsordnung sollte ab dem 01.01.2004 für alle Mitarbeiter des Unternehmens gelten. Nur durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung habe sich diese unternehmenseinheitliche Regelung herbeiführen lassen.

Ein Eingriff in die zweite Besitzstandsstufe habe nicht vorgelegen. Die BV 2002 habe keine Dynamik im Sinne der zweiten Besitzstandsstufe nach der Rechtsprechung des BAG beinhaltet. Bei der BV 2002 handele es sich nicht um eine endgehaltsabhängige Zusage, sondern um ein sogenanntes Bausteinsystem. Gemäß § 7 Abs. 1 BV 2002 bestimme sich die Höhe des jährlichen Ruhegehaltes aus dem ruhegeldberechtigten Einkommen, das der Arbeitnehmer während der gesamten Dienstzeit bezogen hat. Nach § 7 Abs. 2 BV 2002 betrage das Ruhegehalt 0,2 % des ruhegehaltsfähigen Einkommens der gesamten Dienstzeit für den Teil bis zur Beitragsbemessungsgrenze und zusätzlich 0,4 % für die Teile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Es werde mithin unterschieden in Teile oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Aufgrund dieser Regelung würden jährlich auf Basis des ruhegeldberechtigten Einkommens und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze Bausteine ermittelt, die sodann addiert würden. Aus der Summe der Bausteine, die der Mitarbeiter während der gesamten Dienstzeit erdient habe, errechne sich sodann das jährliche Ruhegehalt. Die Systematik der Versorgungszusage der BV 2002 sehe keine Dynamisierung der bereits erdienten Teile (Bausteine) vor. Es handele sich nicht um eine endgehaltsbezogene Versorgungszusage, bei der jede Einkommenserhöhung die in der Vergangenheit erworbenen Anwartschaften auf das erhöhte Niveau anhebe. Vielmehr würden die Bausteine auf Basis des jeweils aktuellen Gehalts ermittelt. Eine Anhebung bei künftigen Einkommensentwicklungen sei gerade nicht geregelt und nicht gewollt. Dies liege in der Natur der Bausteinsysteme. Die BV 2002 beinhalte als Bausteinsystem keine erdiente Dynamik, in die durch die Besitzstandsregel des Nachtrags I der GBV 2004 hätte eingegriffen werden können. Die Festschreibung des Besitzstandes auf den 31.12.2003 habe demzufolge nicht zu einem Eingriff in die zweite Besitzstandsstufe geführt.

Der demgegenüber vorliegende Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe in die noch zu erdienende Anwartschaft sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig. Als sachlicher Grund für einen Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe sei nach der Rechtsprechung des BAG die Aufnahme bislang unversorgter Arbeitnehmer in den Kreis der Begünstigten sowie die Vereinheitlichung der Altersversorgung mehrerer Betriebe eines Unternehmens anerkannt.

Die GBV regele die betriebliche Altersversorgung unternehmenseinheitlich für die Beklagte. Die bislang bestehenden unterschiedlichen Regelungen – zum Teil habe es Mitarbeiter gegeben, die gar keine Versorgungszusage gehabt hätten – sollten mit der GBV 2004 vereinheitlicht werden. Beispielhaft sei die Regelung der damaligen C. – BV 2002 – zu nennen. Die als Anlage BK 12 zum Schriftsatz vom 14.11.2014 von der Beklagten eingereichte Übersicht „Entwicklung Normalkostenraten“, (Bl. 133 d.A.) zeige auf, dass in dem Zeitpunkt der Ablösung der BV 2002 durch die GBV 2004 bei der X4 vier unterschiedliche Versorgungssysteme bestanden haben. Dies seien die AEG Versorgungszusagen, die Square B Versorgungszusage, die Versorgungszusage der Wickmann Werke sowie die BV 2002 gewesen.

Der Dotierungsrahmen, der seitens der Arbeitgeberin für die betriebliche Altersversorgung festgelegt worden sei, sei auch gewahrt worden; somit sei im Kollektiv keine Verschlechterung eingetreten.

Des Weiteren habe es einen Bestand von 394 Mitarbeitern gegeben, die keine Direktzusage gehabt haben. Für diese Mitarbeiter hätten lediglich Versorgungszusagen im Rahmen einer Direktversicherung bestanden.

Die Übersicht „Entwicklung Normalkostenraten“ (BK 12, Bl. 133 d.A.) zeige auf, dass für den gesamten Bestand die sogenannte Normalkostenrate (NCR), das heißt die Abschätzung der jährlichen Kosten der betrieblichen Altersversorgung im Verhältnis zur aktuellen Lohn-/Gehaltssumme für die betriebliche Altersversorgung, ermittelt worden sei und die durchschnittliche NCR bei 1,28 % inklusive der Direktversicherungszusagen gelegen habe. Die NCR für die 715 von der Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung insgesamt betroffenen Personen habe 1,28 % betragen. Der NCR für die X4, die Beklagte betrage 2,02 %.

Die Intention der Vereinheitlichung und der Aufnahme unversorgter Mitarbeiter lasse sich aus der „Regelungsabrede über die Eckpunkte des Gehalts- und Sozialpakets 2004 +“ vom 04.02.2004 entnehmen, die zwischen der X4 und dem Gesamtbetriebsrat zum Gehalts- und Sozialpaket 2004 vereinbart worden sei (auf BK 37, Bl. 562 ff d.A. wird Bezug genommen). Dort heiße es unter Nr. 2 f. :„Die unterschiedlichen Pensionsregelungen einzelner Betriebe der X4 sollen zugunsten eines neuen, einheitlichen X Electric Pensionsmodells abgelöst werden ...“ (Bl. 565 d.A.).

Die GBV 2004 enthalte im Baustein A einen arbeitgeberfinanzierten Beitrag von 1,3 % und darüber hinaus habe der Arbeitgeber auch den Baustein B finanziert, der von wirtschaftlichen Zielen abhänge und in den Jahren seit 2004 im Durchschnitt 0,5 % betragen habe. Im Ergebnis habe die Beklagte für den neuen Plan einen Beitrag von 1,3 % + 0,5 % festgelegt und damit eindeutig über der durchschnittlichen Normalkostenrate von 1,28 % gelegen. Der Dotierungsrahmen sei demzufolge gewahrt worden.

Im Ergebnis sei festzuhalten, dass eine Vereinheitlichung der Versorgungszusagen in den Betrieben der X4 stattgefunden habe. Hierbei sei der Dotierungsrahmen gewahrt worden. Für das Kollektiv sei keine Verschlechterung erfolgt. Für den einzelnen Mitarbeiter – so auch beim Kläger – habe es allerdings zu einer Verschlechterung im Rahmen der dortigen Bestandsstufe kommen können, die aber sachlich gerechtfertigt sei.

Hinsichtlich der Behauptung der Beklagten, die BV 2002 habe die VO AEG wirksam abgelöst, weil der allein vorliegende Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe wegen Vorliegens sachlicher Gründe in Gestalt der Maßnahmen zur Kosteneinsparung und Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen Lage in den Jahren 1997 bis 2001 Rechnung getragen habe, sowie hinsichtlich der von der Beklagten insoweit vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen und der Geschäftsberichte 1997 bis 2001 trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor:

Aus dem WP-Bericht für 1997 ergebe sich, dass die dargestellte schlechtere Ertragssituation auch Ergebnis von Umbewertungen sei. Zudem sei die allgemeine Kostensituation durch die Einführung von SAP R/3 gestiegen.

Hinsichtlich des Jahresergebnisses 1998 ergebe sich keine Vergleichbarkeit zu den Vorjahreswerten. Dies resultiere daraus, dass in diesem Geschäftsjahr die Vertriebsaktivitäten durch Übertragung des Inlandsvertriebes von der X3 auf die X4 übertragen worden seien, was mit wirtschaftlicher Wirkung für 1998 erfolgt sei.

Im Jahr 1999 seien wegen des deutlichen Personalabbaus im Rahmen des Projektes „Customer one“ hohe einmalige Personalkosten entstanden. Dieses Jahresergebnis sei im Wesentlichen durch die Restrukturierungsmaßnahmen sowie die Rückabwicklung eines Grundstücksvertrages geprägt gewesen.

Im Bericht über das Geschäftsjahr 2000 sei im Lagebericht eine „wirtschaftliche Gesundung“ erwähnt. Dieser Jahresabschluss weise ein operatives Ergebnis von 7.484.000,– DM aus.

Im Lagebericht 2002 heiße es alsdann: „Die wirtschaftliche Gesundung ... hat sich ... fortgesetzt“.

Im Ergebnis lasse sich auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten wirtschaftlichen Daten jedenfalls im Jahr 2001 eine Abkehr von der AEG Versorgungsordnung nicht rechtfertigen. Eine nachhaltige, länger andauernde Störung der Ertragssituation sei nicht erkennbar gewesen. Kurzfristige konjunkturelle Schwächen reichten nicht aus.

Die Höhe der auf der Fortgeltung der VO AEG beruhenden Klageforderung ergibt sich nach Auffassung des Klägers, indem von dem Monatsrentenanspruch von 1.790,38 € die von der Beklagten tatsächlich gezahlte Betriebsrente in Höhe von 769,90 € abgezogen werde. Der monatliche Differenzanspruch betrage daher 1.020,48 €, was für die streitgegenständlichen sechs Monate einen Klagebetrag von 6.122,88 € ergebe.

Die von der Beklagten darüber hinaus geleistete weitere Pensionskassenzahlung werde auf anderer Grundlage bezahlt und zwar in nicht anrechnungsfähig. Sofern die Beklagte hier der Auffassung sei, dass dem Kläger die Pensionskassenzahlung nicht zustehe, möge sie nach Prozessgewinn durch den Kläger rückfordern und gegebenenfalls die Aufrechnung erklären.

Im Übrigen betrage die Pensionskassenzahlung entgegen der Behauptung der Beklagten nicht 84,00 € monatlich, sondern nur 74,36 € monatlich. Der Kläger bezieht sich insoweit auf ein Schreiben der ERGO Pensionskasse vom 12.02.2015, wo für einen Zehnmonats-Zeitraum ein Betrag von 743,64 € gegeben sei, was hochgerechnet auf das Jahr 892,36 € oder monatlich 74,36 € ergebe (auf die Ausführungen im Schriftsatz der Klägervertreter am 02.04.2015, S. 2, Bl. 226 d.A. und das in der Anlage zu diesem Schriftsatz in Kopie eingereichte Schreiben der ERGO vom 12.02.2015, Bl. 234 d.A. wird Bezug genommen).

Für den Fall, dass das Gericht die Ablösung der VO AEG durch die BV 2002 für wirksam erachten sollte, ist der Kläger der Auffassung, dass ihm hilfsweise ein Rentenanspruch auch für die Zeit nach dem 31.12.2003 auf der Basis des nach der BV 2002 erlangten Besitzstandes zustehe, weil jedenfalls die von der Beklagten behauptete Ablösung der BV 2002 durch die GBV 2004 unwirksam sei.

Die nach der BV 2002 erworbene Rentenanwartschaft für die Zeit von 2004 bis 2013 betrage 2.690,46 € jährlich oder 224,20 € monatlich (hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Auflistung der Jahresbausteine in der Klageschrift vom 02.06.2014, Seite 7 (Bl. 15 d.A.) Bezug genommen.

Der Rentenanspruch des Klägers für den Fall der Wirksamkeit der Abänderung der VO AEG bei Unwirksamkeit der Ablösung durch die GBV 2004 stelle sich wie folgt dar:

Besitzstand AEG

9.238,83 €

BV 2002

2.677,61 €

Summe Gesamtrentenanspruch Kläger

11.916,44 € jährlich

= 993,04 € monatlich.

Hiervon sei wiederum die monatlich tatsächlich gezahlte Betriebsrente in Höhe von 769,90 € in Abzug zu bringen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Klage ist zulässig.

Das angerufene Arbeitsgericht Würzburg ist sowohl örtlich (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 12, 17, 29 ZPO) als auch vom Rechtsweg her (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. a ArbGG).

Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend im Urteilsverfahren (§ 2 Abs. 5 ArbGG).

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf erhöhte Rente, die über die von ihm auf der Grundlage der GBV 2004 tatsächlich bezogene Rente hinausginge. Ein Anspruch auf höhere Rente aus der VO AEG ist ausgeschlossen, weil diese durch die BV 2002 wirksam abgelöst wurde (nachfolgend A). Ein hilfsweiser Anspruch auf der Basis der BV 2002 ist wiederum wegen deren rechtswirksamer Ablösung durch die GBV 2004 ausgeschlossen (nachfolgend B).

A

Der Kläger kann seinen Klageanspruch nicht auf die VO AEG stützen, weil diese durch die BV 2002 abgelöst wurde. Die Ablösung ist wirksam, weil die BV 2002 nicht in eine erdiente Anwartschaftsdynamik der VO AEG eingreift (nachfolgend I und II) und weil der tatsächlich vorliegende Eingriff in dienstzeitabhängige Zuwachsraten aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (nachfolgend III).

I.

Sowohl bei den Versorgungsbestimmungen der AEG Aktiengesellschaft (VO AEG) als auch bei der Betriebsvereinbarung vom 01.02.2002 (BV 2002) handelt es sich um Betriebsvereinbarungen.

Regeln – wie hier – mehrere zeitlich aufeinander folgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, so gilt die Zeitkollisionsregel (Ablöseprinzip): Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die neue Regelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (BAG vom 29.10.2002 – 1 AZR 573/01 –; ErfK/Kania Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Auflage, § 77 BetrVG Rn. 64). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (BAG vom 29.10.2002 – 1 AZR 573/01 – zu I 2 a der Gründe m.w.N.).

Die bei Einschnitten in Betriebsrentenanwartschaften zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das BAG durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert. Danach müssen die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen, umso gewichtiger sein, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird (BAG vom 18.09.2012 – 3 AZR 415/10 – Rn. 34; BAG vom 12.11.2013 – 3 AZR 510/12 – Rn. 44 ff).

1. In den zum Zeitpunkt der Neuregelung erdienten und nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu errechnenden Teilbetrag (erdiente Besitzstände) kann nur ausnahmsweise bei ganz zwingenden Gründen eingegriffen werden. Solche Gründe liegen vor, wenn sich die Geschäftsgrundlage der ursprünglichen Versorgungsregelung wesentlich geändert hat oder gänzlich weggefallen ist (BAG vom 11.12.2001 – 3 AZR 512/00 – zu II 1 der Gründe; Schaub/Vogelsang Handbuch des Arbeitsrechts 15. Aufl., § 85 Rn. 142; ErfK/Kania, a.a.O., § 77 BetrVG Rn. 65).

2. Für einen Eingriff in geschützte Zuwächse, die sich dienstzeitunabhängig allein aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben und die zum Zeitpunkt der Neuregelung bereits anteilig erdient waren (erdiente Dynamik), bedarf es triftiger Gründe. Bei der erdienten Dynamik, die auf den erdienten Teilbetrag aufbaut, folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechtigung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (BAG vom 12.02.2013 – 3 AZR 414/12 – Rn. 65).

Die für einen Eingriff in diesen Teil des Versorgungsbesitzstandes erforderlichen triftigen Gründe hat das BAG ähnlich bestimmt wie die wirtschaftlichen Gründe, die es dem Arbeitgeber erlauben, eine Anpassung laufender Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16 BetrAVG zu verweigern. Ein Eingriff ist möglich, wenn eine Weitergeltung der bisherigen Versorgungsregelung den Bestand des Unternehmens und des Versorgungsschuldners langfristig gefährdet. Dies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsverbindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen (BAG vom 12.02.2013 – 3 AZR 414/12 – Rn. 65; BAG vom 11.12.2001 – 3 AZR 512/00 – zu II 1 der Gründe; ErfK/Kania, a.a.O., § 77 BetrVG Rn. 65; Schaub/Vogelsang, a.a.O., § 85 Rn. 143).

3. Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind grundsätzlich sachlich-proportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend. Ein derart willkürfreier, nachvollziehbarer und anerkennenswerter Grund ist z.B. bei anhaltenden Verlusten trotz umfangreicher Einsparmaßnahmen oder bei einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens gegeben. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten müssen nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht haben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffes bedarf es auch nicht eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplanes. Es geht vielmehr nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffes in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen (BAG vom 15.01.2013 – 3 AZR 705/10 – Rn. 40; BAG vom 12.11.2013 – 3 AZR 510/12 – Rn. 49 ff; Schaub, a.a.O., Rn. 144; ErfK/Kania, a.a.O., Rn. 65).

Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffes in die betriebliche Altersversorgung bedarf es auch nicht der Feststellung einer insolvenznahen Lage. Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (BAG vom 10.09.2002 – 3 AZR 635/01 –; BAG vom 09.12.2014 – 3 AZR 323/13 – Rn. 36).

II.

Die Betriebsvereinbarung vom 01.01.2002 greift im Ergebnis nicht in die zweite Besitzstandstufe (erdiente Anwartschaftsdynamik) der VO AEG ein, so dass es für deren wirksame Ablösung keiner triftigen Gründe im Sinne der Rechtsprechung des BAG bedarf.

1. Für das Vorliegen eines Eingriffes in die zweite Besitzstandsstufe ist nach der Rechtsprechung des BAG darauf abzustellen, ob der dynamische Besitzstand nach der alten Betriebsvereinbarung gegenüber dem statischen Besitzstand zuzüglich der neuen Versorgungsordnung höher ist (BAG vom 11.12.2001 – 3 AZR 128/01 –).

Das BAG führt im Urteil vom 11.12.2001 in Randnummer 36 wie folgt aus:

„Bei der Prüfung, ob in die erdiente Dynamik eingegriffen worden ist, darf nicht maßgeblich auf die gewählte Regelungstechnik abgestellt werden. Der Umstand, dass der Berechnungsfaktor Endgehalt verändert, insbesondere ab einem bestimmten Zeitpunkt während des fortlaufenden Arbeitsverhältnisses festgeschrieben wurde, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass auch in die erdiente Dynamik eingegriffen wurde. Dies ist nur dann ohne weiteres richtig, wenn eine endgehaltsbezogene Versorgungszusage durch Widerruf oder Richtlinienänderung für die Zukunft gänzlich aufgehoben worden ist Anders verhält es sich aber, wenn zwar zum Ablösungsstichtag in den Faktor „Endgehalt“ verschlechternd eingegriffen, zugleich aber die Möglichkeit eröffnet wurde, nach anderen Berechnungsmaßstäben, etwa über eine festbetrags- oder beitragsorientierte Zusage, Zuwächse zu erwerben. In einem solchen Fall kann erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in die vom begünstigten Arbeitnehmer erdiente Dynamik eingegriffen worden ist. Besitzstandswahrung bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf beides hat, dem dynamisch bis zum Ausscheiden fortgeschriebenen Besitzstand im Ablösungszeitpunkt und die Zuwächse nach der neuen Versorgungsordnung. Der Besitzstand aus einer erdienten Dynamik ist bereits dann aufrechterhalten, wenn der begünstigte Arbeitnehmer im Versorgungsfall zumindest den Betrag oder Rentenwert erhält, den er zu einem bestimmten Stichtag bei Aufrechterhaltung der Dynamik der betreffenden Bemessungsfaktoren erreicht hatte. Besitzstandswahrung bedeutet bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusagen in erster Linie Vertrauensschutz. Verbleibt dem Arbeitnehmer in jedem Fall das, worauf er zum Ablösungsstichtag vertrauen dürfte, verletzt eine verschlechternde Neuordnung schützenswertes Vertrauen nicht“.

Weiter führt das BAG im Urteil vom 11.12.2001, Rn. 40 aus:

„Ein Arbeitnehmer, der zunächst unter der Geltung einer günstigeren Versorgungsordnung gearbeitet hat und dann unter der Geltung einer anderen ungünstigeren Versorgungsordnung weiter arbeitet, welche die ursprünglich endgehaltsbezogene Zusage für die Zukunft ablöst, hat aufgrund der ersten Zusage bis zum Ablösungsstichtag unter dem Gesichtspunkt der erdienten Dynamik nur das schützenswerte Vertrauen darauf erworben, dass er im Versorgungsfall den bis dahin erdienten Steigerungssatz multipliziert mit seinem tatsächlichen Endgehalt erhalten wird. Für die Folgezeit ist aufgrund der Zusage des Arbeitgebers sein Vertrauen darauf zu schützen, dass er den bis zum Ablösungsstichtag erdienten – nicht dynamisierten – Besitzstand und die künftigen Steigerungsbeträge nach der neuen Ordnung als Betriebsrente beziehen wird. Ein Vertrauen darauf, den dynamisierten Besitzstand und zusätzlich die Steigerungsbeträge zu erhalten, hat der Versorgungsschuldner nie begründet. Demgemäß bedeutet Besitzstandswahrung nur, dass der Arbeitnehmer mit seinem Versorgungsanspruch insgesamt nicht hinter den höchsten Anwartschaftswert zurückfallen darf, auf den er während seines Arbeitsverhältnisses einmal vertrauen durfte“.

2. Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die BV 2002 zwar den Bereich der erdienten Dynamik (zweite Besitzstandsstufe) der VO AEG tangiert, jedoch im Ergebnis unter Berücksichtigung des in der BV 2002 durch Anpassung an den Verbraucherpreisindex dynamisierten Besitzstandes zuzüglich der Versorgungsleistungen der BV 2002 nicht eingreift, weil der dynamisierte Besitzstand nach Anlage 1 zur BV 2002 zuzüglich der Ruhegeldansprüche nach Jahresbausteinen der BV 2002 nicht hinter dem höchsten Anwartschaftswert zurückblieb, auf den der Kläger aus der VO AEG einmal vertrauen durfte. Bei der Bemessung der sich aus der VO AEG ergebenden Rentenhöhe ist mit der zutreffenden Auffassung der Beklagten eine dynamisierte Fortschreibung der Einkommensbänder zugrunde zu legen.

a) Die Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung durch die BV 2002 hat im Grundsatz die erdiente Dynamik der VO AEG berührt. § 7 Abs. 1 der VO AEG stellt zur Berechnung der Rentenhöhe auf das Einkommen in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Eintritt in den Ruhestand ab. § 7 Abs. 3 in Verbindung mit den Einkommensbändern in der Anlage 1 legt zur Bezifferung der Rentenhöhe bezogen auf das letzte Einkommen die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers mit einem Grundbetrag für die ersten zehn Dienstjahre und einem Steigerungsbetrag ab dem elften Dienstjahr zugrunde. Es handelt sich insoweit bei der VO AEG um ein endgehaltsabhängiges System, das zur Bemessung der Rentenhöhe auf das Gehalt des Arbeitnehmers der letzten drei Jahre abstellt.

Auch die BV 2002 sieht eine dynamisierte Grundlage zur Berechnung der Rente vor, wirkt aber vom Ausgangspunkt her im Grundsatz ungünstiger für die Versorgungsempfänger als die Berechnungssystematik der VO AEG. Nach § 7 BV 2002 setzt sich die Rente im Wesentlichen aus Jahresbausteinen zusammen, denen nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 das jeweilige Bruttojahresgehalt zugrunde zu legen ist. Die Dynamisierung der Berechnungsgrundlage der BV 2002 besteht im Wesentlichen darin, dass auf die Vergütung der gesamten Dienstzeit abgestellt wird. Während die VO AEG ausschließlich endgehaltsorientiert ist, stellt die BV 2002 auf alle Jahre der Betriebsangehörigkeit ab, in denen auch die tendenziell niedrigeren Gehälter am Anfang des Beschäftigungsverhältnisses und nicht nur die letzten, typischerweise höheren Gehälter an dessen Ende enthalten sind.

Jedoch ist ein direkter Vergleich zwischen den Berechnungssystemen der VO AEG und der BV 2002 nach abstrakten Grundsätzen nicht möglich, weil bei der VO AEG das maßgebliche Endgehalt nicht in Form eines Prozentsatzes in die Berechnung eingeht, sondern in Gestalt der nach Maßgabe der Einkommensbänder bemessenen Grund- und Steigerungsbeträge, wohingegen bei der BV 2002 die Rentenhöhe sich nach Maßgabe bestimmter Prozentsätze von 0,2 % bzw. 0,4 % des bis zur Beitragsbemessungsgrenze bzw. des darüber hinausgehenden Jahresverdienstes zu beziffern ist (§ 7 Abs. 3 BV 2002).

b) Jedoch ist im Ergebnis ein Eingriff der BV 2002 in die erdiente Dynamik der VO AEG zu verneinen, weil die BV 2002 für den Kläger im Versorgungsfall zumindest das vorsieht, was er zum Ablösungsstichtag 01.01.2002 bei Aufrechterhaltung der Dynamik des Berechnungsfaktors „Endgehalt“ der VO AEG erreicht hatte.

Unstreitig belief sich der – dem Kläger gemäß Anlage 1 Abs. 4 zur BV 2002 mitgeteilte – Besitzstand des Klägers aus der VO AEG zum 31.12.2001 in Höhe von € 8.785,39 p.a. (Anlage BK 3, Bl. 115 d.A.). Dieser Besitzstand war nach Anlage 1 Ziffer 5.1 und 5.2 erstmals zum 01. Januar 2005 und sodann jeweils nach Ablauf weiterer drei Jahre nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der Mitarbeiter und der wirtschaftlichen Lage der Firma anzupassen. Die Anpassung mit dem Verbraucherpreisindex zu den Stichtagen 01.01.2005, 01.01.2008, 01.01.2011 und 01.01.2014 ergibt zum Zeitpunkt des Versorgungseintrittes zum 01.03.2014 einen dynamischen Besitzstand aus der VO AEG in Höhe von 10.650,68 € Jahresrente (auf die als Anlage BK 3 von der Beklagten eingereichte und rechnerisch nachvollziehbare „Berechnung der Besitzstände aus der AEG-Zusage zum 31.12.2001 mit Dynamik nach VPI“, Bl. 115 d.A., wird Bezug genommen).

Dem ist zur Feststellung des Vorliegens eines Eingriffes in die zweite Besitzstandsstufe der statische Besitzstand zuzüglich den Zuwächsen aus der neuen Versorgungszusage BV 2002 gegenüber zu stellen. Der statische Besitzstand beträgt wiederum € 8.785,39. Die Zuwächse aus der neuen Versorgungszusage BV 2002 belaufen sich für den Zeitraum ab Inkrafttreten der ablösenden Betriebsvereinbarung am 01.01.2002 bis zum Eintreten des Pensionsfalles mit Ablauf des 28.02.2014 – gemäß der Jahresbausteinregelung in § 7 BV 2002 und in Abhängigkeit von den durch den Kläger in der Klageschrift Seite 7 vorgetragenen jeweiligen Jahreseinkommen sowie von den jeweilig maßgeblichen Bemessungsbeitragsgrenzen entsprechend der als Anlage BK 4 von der Beklagten vorgelegten „Berechnung der Altersrente gemäß den Versorgungsbestimmungen der X4 vom 01.02.2002“, Bl. 116 d.A., – in rechnerisch nachvollziehbarer Weise auf einen Betrag von 3.041,11 €. Der Gesamtbetrag aus statischem Besitzstand zuzüglich den Jahresbausteinzuwächsen aus der BV 2002 beträgt somit € 11.826,50 p.a. und liegt über dem dynamischen Besitzstand bei einer Anpassung nach VPI aus der VO AEG in Höhe von 10.650,68 €.

Das Gericht teilt daher die Auffassung der Beklagten, dass im Ergebnis die Leistungen aus der Betriebsvereinbarung 2002 und dem statischen Besitzstand aus der VO AEG über den dynamischen Besitzstand der VO AEG liegen und daher mit der BV 2002 nicht in die zweite Besitzstandsstufe eingegriffen wurde.

c) Dem steht auch die Auffassung des Klägers nicht entgegen, wonach sich aus der VO AEG im Falle ihrer Fortgeltung bei Eintritt des Rentenfalles eine Jahresrente in Höhe von 21.484,55 € ergeben hätte. Der Kläger geht hierbei einerseits von einem maßgeblichen Jahreseinkommen der letzten drei Jahre von „jeweils über 100.000,– €“ aus, wendet andererseits die sich aus einem in der Anlage 1 zur VO AEG für das Jahr 1998 erstellten Gehaltsband von 190.801,– DM bis 195.190,– DM ergebende Pensionsgruppe XIX an (Bl. 41 d.A.). Hieraus ergebe sich als Grundbetrag für die ersten zehn Dienstjahre € 6.241,86 (= DM 12.208,–) zuzüglich für die weiteren 29 Dienstjahre Steigerungsbeträge in Höhe von jeweils 525,61 € (= 1.028,– DM), was einen Gesamtsteigerungsbetrag von 15.242,69 € und einen Gesamtjahresrentenanspruch von 21.484,55 € ergebe.

Das Gericht hält jedoch die Auffassung der Beklagten für zutreffend, dass die Einordnung des Klägers in die Pensionsgruppe XVI im Zeitpunkt der Berechnung des Besitzstandes in 2002 nicht korrekt ist. Der Kläger hatte im Zeitpunkt der Ablösung am 01.01.2002 ein Jahresgehalt in Höhe von 84.452,– €. Auf diesen Betrag waren jedoch nicht die als Anlage 1 zur VO AEG zuletzt für das Jahr 1998 ausgewiesenen Einkommensbänder anzuwenden. Vielmehr waren diese Einkommensbänder im Sinn des § 7 Abs. 4 VO AEG unter Berücksichtigung der Tarifentwicklung im Bundesgebiet und der generellen AT-Einkommensentwicklung jährlich fortzuschreiben. Diese Regelung lässt eine Systematik erkennen, nach der die Rentenhöhe sich dynamisch, nämlich endgehaltsorientiert bestimmt und die für die Bezifferung von Grundbetrag und Steigerungsbeträgen maßgeblichen Einkommensbänder ebenfalls dynamisch entsprechend der (in der Regel steigenden) Tarifentwicklung und Entwicklung des AT-Einkommens fortzuschreiben sind. Durch diese Systematik sollte offensichtlich verhindert werden, dass durchschnittliche Einkommensentwicklungen sich auf die Eingruppierung in die Pensionsgruppen auswirkten. Dieser Regelungszweck würde verfehlt, wenn mit der Auffassung des Klägers das Einkommensband statisch angenommen und auf dem Stand von 1998 eingefroren würde und gleichzeitig das mit den Jahren stetig steigende Jahresgehalt des Klägers zugrunde gelegt würde. Aus diesem Grund waren die Einkommensbänder der VO AEG nach den in § 7 Abs. 4 vorgesehenen Kriterien weiter zu entwickeln.

Die von der Beklagten in BK 2 (Bl. 114 d.A.) aufgezeigte Fortentwicklung der Einkommensbänder für das Jahr 2009 lässt erkennen, dass bei unveränderter Fortgeltung der VO AEG sogar bei einem zugunsten des Klägers angenommenen Jahresgehalt in Höhe des von ihm in 2013 bezogenen Gehaltes von 103.211,44 € das Einkommensband XVI (96.461–105.730) und somit ein Jahresrentenanspruch von 9.270,– € gegeben gewesen wäre.

d) Dem steht auch der klägerische Einwand nicht entgegen, dass sich eine Fortschreibung der Einkommensbänder schon aus dem Grund verböte, weil das in § 7 Abs. 4 VO AEG vorausgesetzte „Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat“ tatsächlich nicht vorgelegen habe. Zwar hat das in diesem Zusammenhang vom Kläger herangezogene Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichtes vom 17.06.2009 8/12 Sa 58/09 – entschieden, dass auch für eine Bestimmung der Rentenhöhe unter Zugrundelegung des Jahreseinkommens aus den Kalenderjahren 2005, 2006 und 2007 die maßgebliche Pensionsgruppe nach den Einkommensbändern von 1998 zu bestimmen sei. Die Fortschreibung der Einkommensbänder sei nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig und mangels Einvernehmens oder sonstiger Mitbestimmung durch ein Betriebsratsgremium unwirksam.

Jedoch teilt das Gericht die Auffassung der Beklagten, dass sich der dem Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichtes zugrundeliegende Sachverhalt und der vorliegende Sachverhalt entscheidend unterschieden. In dem Verfahren vor dem LAG Frankfurt ging es um die Frage, ob für Personengruppen, bei denen die VO AEG nicht abgelöst worden ist, da sie in anderen Unternehmensteilen der X Gruppe und nicht bei der Beklagten tätig waren, die Einkommensbänder wirksam weitergeführt worden seien. Der dortige Kläger ist bereits vor der Ablösung 2002 von der damaligen X3 per Betriebsübergang auf die X4 übergegangen. Die VO AEG ist demzufolge in diesem Fall nicht durch die BV 2002 abgelöst worden. Der damalige Betriebsrat der X4 habe sich für die Anpassung der Einkommensbänder VO AEG nicht zuständig gefühlt, da lediglich ein kleiner Personenkreis betroffen gewesen sei – nämlich die Mitarbeiter, die per Betriebsübergang auf die X Electric damals übergegangen seien. Das LAG Hessen hat daraufhin entschieden, dass die Anpassung der Einkommensbänder durch eine Betriebsvereinbarung bei der damaligen X4 hätte erfolgen müssen.

Demgegenüber war vorliegend eine Ablösung der VO AEG durch die BV 2002 von den Betriebspartnern intendiert gewesen, weswegen sie in der BV 2002 die Einkommensbänder folgerichtig nicht fortschrieben, da es hierfür keinen Bedarf mehr gab. Statt einer Fortschreibung der Einkommensbänder haben sich die Betriebspartner der BV 2002 ersichtlich dazu entschieden, in der Anlage 1 eine – offensichtlich an § 16 BetrAVG orientierte – dreijährliche Anpassung des zum 31.12.2001 erreichten Besitzstandes nach dem Verbraucherpreisindex vorzusehen. Auf eine Fortschreibung der Einkommensbänder kam es ersichtlich nicht mehr an. Das Nichtvorliegen einer Fortschreibung kann somit nicht dazu führen, dass – entgegen der erkennbaren Regelungssystematik der VO AEG bei der Frage nach einem Eingriff in die erdiente Systematik im Sinne der zweiten Besitzstandsstufe und bei dem im Sinne des Urteils des BAG vom 11.12.2001 erforderlichen Vergleich zwischen Versorgungsleistung im Falle der Fortgeltung der abgelösten Betriebsvereinbarung und statischen Besitzstand zuzüglich Zuwächsen aus der jüngeren Betriebsvereinbarung dynamisch das Endgehalt und statisch die nicht fortgeschriebenen Einkommensbänder aus 1998 zugrunde gelegt werden könnten.

Somit steht fest, dass die BV 2002 nicht in eine erdiente Dynamik der VO AEG im Sinne der zweiten Besitzstandsstufe eingriff und somit nicht einer gesteigerten Rechtfertigung durch triftige Gründe bedurfte.

III.

Der tatsächlich vorliegende Eingriff der ablösenden BV 2002 in die dritte Besitzstandsstufe (dienstzeitabhängige Zuwachsraten) der VO AEG ist durch sachlich proportionale Gründe gerechtfertigt.

1. An Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse sind nach der gefestigten Dreistufenrechtsprechung des BAG die geringsten Anforderungen zu stellen. Wie bereits unter A I 3. des vorliegenden Urteils dargestellt, sind dafür grundsätzlich sachlich – proportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend. Derartige sachlich – proportionale Gründe können insbesondere auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens beruhen (BAG vom 11.05.1999 – 3 AZR 21/98; BAG vom 12.11.2013 – 3 AZR 510/12; BAG vom 09.12.20143 AZR 322/13).

Beruft sich der Arbeitgeber – wie vorliegend die Beklagte – auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, müssen die sachlichen Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung nicht das für einen trifftigen Grund erforderliche Gewicht erreichen. Eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Substanzgefährdung ist nicht erforderlich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffes in die betriebliche Altersversorgung bedarf es auch nicht der Feststellung einer insolvenznahen Lage. Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (BAG vom 11.09.2002 – 3 AZR 635/01 – zu III, 2 c der Gründe; BAG vom 09.12.2014 – 3 AZR 323/13 Rn. 36).

Darüber hinaus müssen die Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung proportional sein. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, wirtschaftliche Schwierigkeiten hätten ihn veranlasst, die Kosten zu reduzieren, stehen ihm sachlichproportionale Gründe zur Seite, wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig waren. Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter eingreift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung in der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplanes bedarf es nicht. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst und die Ausgestaltung dieses Gesamtkonzepts plausibel ist. Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein. Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine Einschätzungs-Prärogative zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzeptes haben sie einen Beurteilungsspielraum (BAG vom 15.01.2013 – 3 AZR 705/10, Rn. 42; BAG vom 09.12.2014 – 3 AZR 323/13, Rn. 37).

Hiervon ausgehend hat der Arbeitgeber im Prozess substantiiert darzulegen, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen, in welchem Gesamtumfang angesichts dessen eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geboten war und wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde. Darüber hinaus hat er sein Gesamtkonzept zu erläutern. Hierzu hat er sämtliche anderen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen, die zur Kosteneinsparung getroffen wurden. Zudem ist vorzutragen, in welchem Umfang diese Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung beitragen und wie das auf die durchgeführten Maßnahmen entfallende Einsparpotential ermittelt wurde. Ferner ist darzutun, in welchem Umfang die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Kriterien das prognostizierte Einsparvolumen ermittelt wurde (BAG vom 15.01.2013 – 3 AZR 705/10, Rn. 41; BAG vom 09.04.2014 – 3 AZR 323/13, Rn. 38).

2. Die Anwendung der vorstehenden höchstrichterlichen Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die Beklagte in der erforderlichen Detailliertheit die ungünstige wirtschaftliche Situation im Zeitraum ab 1998–2001 und die hierauf reagierenden kosteneinsparenden Maßnahmen, einschließlich der Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung durch die BV 2002 aufgezeigt und insbesondere durch Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der Geschäftsberichte für den Zeitraum 1997–2001 belegt hat. Durchgreifende Zweifel hieran hat der Kläger nicht aufzuzeigen vermocht.

a) In den Jahren 1997–2001 bestanden wirtschaftliche Schwierigkeiten, auf die die Beklagte auch mittels der Änderung der betrieblichen Altersversorgung durch die BV 2002 reagieren durfte.

Die Beklagte hat für die der Änderung die betrieblichen Altersversorgung durch die BV 2002 vorangehenden fünf Geschäftsjahre 1997–2001 eine durchgängig negative Wirtschaftslage mit Bilanzverlusten zwischen 28.174,00 € in 1997 und 42.641,00 € in 2001 aufgezeigt. Diese Aufzeigung beschränkt sich nicht auf die als Anlage B K 9 zum Schriftsatz vom 14.11.2014 (Bl. 120 d.A.) eingereichte Übersicht über die wirtschaftliche Situation und die mit Schriftsatz vom 18.03.2015 als Anlagen B K 14 ff. eingereichten Auszüge aus den Geschäftsberichten (Bl. 192 ff.). Vielmehr hat die Beklagte durch Einreichung der Geschäftsberichte 1997–2001 in der Anlage zum Schriftsatz vom 03.06.2015 (Bl. 247 mit 532 d.A.) ihre Angaben nachvollziehbar belegt. Die von dem Kläger geltend gemachten Zweifel an ausreichenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten greifen demgegenüber nicht durch.

Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Veräußerung eines vorhandenen Betriebsgebäudes und dem Erwerb eines Geländes zum Neubau eines neuen Gebäudes in 1999 bestreitet, dass die sich aus der Investition ergebenden Aufwendungen von der Beklagten periodengerecht in das Rechnungswesen eingestellt worden seien (Schriftsatz vom 15.12.2014, S. 8, Bl. 153 d.A.), hält dem die Beklagte (im Schriftsatz vom 18.03.2015, S. 4, Bl. 184 d.A.) detailliert die Anschaffungskosten des Grundstücks in Höhe von 18,7 Millionen €, die Abschreibung über 25 Jahre in Höhe von 748.000,00 € jährlich, sowie den Ende 2013 verbleibenden Restbuchwert in Höhe von 7.872.000,00 € unter Bezugnahme auf die Aufstellung des Finanzbereiches der Beklagten (BK 13, Bl.191 d.A.) und den Auszug aus den Handelsbilanzen (BK 14, Bl. 192 d.A.) entgegen. Zudem führt die Beklagte in diesem Zusammenhang zu recht aus, dass es sich bei der Erstellung des neuen Gebäudes und der damit einhergehenden Belastung mit dem Kaufpreis um das Treffen und um die Folgen einer freien unternehmerischen Entscheidung handelt, deren Vorname oder deren Unterlassung der Beklagten unterhalb der Grenze des Rechtsmissbrauches nicht vorgeschrieben werden kann. Ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche oder gar rechtswidrige Gestaltung der Einnahmen und Ausgaben in dem in Rede stehenden Zeitraum hat der Kläger nicht aufzuzeigen vermocht.

Das gleiche gilt im Grundsatz im Zusammenhang mit der vom Kläger angesprochenen Umstrukturierung von einem Fertigungsstandort zu einem Entwicklungsstandort im Rahmen der konzernweiten Umstrukturierung, genannt „Customer One“. Konkret führt der Kläger im Schriftsatz vom 02.04.2015, S. 6 Bl. 230 d.A. hierzu aus: „... dass man die Erträge, die bei der Beklagten angefallen wären, im Hinblick auf die nationale europäische Steuersituation verlagert (habe) dadurch, dass konzernintern Entwicklungsleistungen, die die Beklagte erbracht hat, nicht angemessen vergütet wurden. Insoweit ist es von großer Bedeutung, dass es sich bei der Beklagten im Wesentlichen um ein Forschungsunternehmen handelt, das seine Forschungs- und Entwicklungsergebnisse konzernweit zur Verfügung stellt. Reduzierte Preise dieser Entwicklungsergebnisse führen dann in Deutschland zu einer schlechten Ertragssituation, während sich die Forschungsergebnisse, die Tochtergesellschaften der Beklagten in anderen Ländern zugute kommen, dort auf die Ertragssituation positiv auswirken“ (Bl. 230 d.A.). Demgegenüber hatte die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 12.06.2015, S. 8 (Bl. 151) – vom Kläger nicht substantiiert bestritten – vorgetragen, dass die Leistungen, die von der Beklagten innerhalb des Konzerns erbracht und von anderen Konzerngesellschafen abgenommen worden seien, mit 6 % über den Kosten verkauft worden seien.

Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass diese Leistungen nicht zu Marktpreisen angeboten oder innerhalb des Konzerns zu billig verkauft oder verlagert wurden. Zudem hat die Beklagte in diesem Zusammenhang die Höhe ihrer Forderungen aus den Verkäufen der Dienstleistungen im Konzern angegeben und durch Auszüge aus den Geschäftsberichten 1998, 1999 und 2000 bzw. durch deren komplette Vorlage ausreichend belegt.

Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 24.07.2015, S. 7 und 8 (Bl. 584 f.) auf zusammenfassende Formulierungen aus dem Jahresbericht 2000 und dem Lagebericht 2001 abstellt, wonach von einer „wirtschaftlichen Gesundung“ und von einer Fortsetzung der „wirtschaftlichen Gesundung“ berichtet wird, handelt es sich hierbei um pauschale Formulierungen, die den durch Zahlen und Fakten von der Beklagten aufgezeigten wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht die Eignung nehmen konnten, dass ein vernünftiger Arbeitgeber in Anbetracht der aufgezeigten wirtschaftlichen Schwierigkeiten mittels einer Änderung der betrieblichen Altersversorgung (wie in der BV 2002 vorgenommen), reagieren durfte. Mit den vom Kläger vorgetragenen Argumenten ist nicht zu belegen, dass es sich aus der Sicht des Zeitraumes der letzten fünf Jahre bis hin zu dem Abschluss der Betriebsvereinbarung 2002 um lediglich kurzfristige konjunkturelle Schwächen gehandelt hätte, auf die ein vernünftiger Unternehmer nicht (auch) mit einer Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung – wie durch die BV 2002 erfolgt – reagieren durfte.

b) Zudem hat die Beklagte ausreichend detailliert aufgezeigt, dass sich der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk durch die ablösende BV 2002 in ein auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept eingepasst hat und dass die Ausgestaltung dieses Gesamtkonzeptes plausibel war.

So hat die Beklagte insbesondere im Schriftsatz vom 18.03.2015 ab S. 5 (Bl. 185 d.A.) die wesentlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Kosteneinsparung aufgelistet. Dabei hat es sich um die Unterlassung der Anpassung der Betriebsrenten 1999 mit 2004, Kosteneinsparungen und Reduktionen des Personalbestandes im administrativen Bereich, Zuschüsse in die Kapitalrücklage durch die Muttergesellschaft in 1998, weiteren Personalabbau im Geschäftsjahr 1999 bei Reduzierung der Verwaltungskosten, Zuschüsse der Muttergesellschaft in die Kapitalrücklage in 1999, Strukturmaßnahmen im Rahmen des „Customer One“ Projekts, Personalabbau in den Jahren 2000 und 2001 im Rahmen des „Customer One“ Projekts, Übertragung der Logistik auf die X4 R-Stadt mit damit einhergehendem Personalabbau im Vertrieb im Geschäftsjahr 2000, weitere Maßnahmen zur Kosteneinsparung in 2002 wie Kurzarbeit, Gehaltsverzicht u.ä. und in 2003 die Zusammenführung lokaler Einheiten gehandelt. Zu all diesen Maßnahmen hat die Beklagte auch substantiiert die Kostenbeträge bzw. die Einsparvolumina beziffert.

Nach Alledem bleibt festzuhalten, dass die Beklagte genügend substantiiert mit Zahlenangaben und deren Beleg durch Vorlage der Geschäftsberichte sowohl das Bestehen wirtschaftlicher Schwierigkeiten als auch die Vornahme vielfacher Maßnahmen zur konkreten Verbesserung der wirtschaftlichen Lage und Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten im allgemeinen und zur Einbettung der Betriebsvereinbarung 2002 in das Gesamtmaßnahmepaket aufgezeigt hat. Der dem entgegengestellte Sachvortrag des Klägers vermag ausreichende Zweifel an dem Gegebensein von zur Vornahme der ablösenden BV 2002 hinreichenden – wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht zu begründen.

Im Ergebnis hat die BV 2002 wirksam die VO AEG abgelöst.

B

Die Betriebsvereinbarung 2002 wurde wiederum durch die Gesamtbetriebsvereinbarung 2004 wirksam abgelöst. Die mit dem zuständigen Gesamtbetriebsrat vereinbarte GBV 2004 greift nicht in die zweite Besitzstandsstufe ein (nachfolgend I und II). Der tatsächlich gegebene Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe ist insbesondere deswegen sachlich gerechtfertigt, weil die GBV 2004 der Vereinheitlichung mehrerer unterschiedlicher Systeme der betrieblichen Altersversorgung im Konzern der Beklagten sowie der Aufnahme bislang unversorgter Mitarbeiter diente (nachfolgend III).

I.

Der Abschluss der GBV 2004 fiel in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.

1. Nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat für die Behandlung von Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Der Gesamtbetriebsrat ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet (§ 50 Abs. 1 S. 2 BetrVG).

Gesamtbetriebsrat und einzelne Betriebsräte stehen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gleichberechtigt nebeneinander. Für das Verhältnis der originären Zuständigkeiten von BR und GBR gilt der Grundsatz der Zuständigkeitstrennung. Die originären Zuständigkeiten der betriebsverfassungsrechtlichen Organe schließen sich wechselseitig aus. Es ist im Rahmen originärer Zuständigkeit nur entweder der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat (oder der Konzernbetriebsrat) zuständig. Der Grundsatz strikter Zuständigkeitstrennung erfährt jedoch eine Modifikation durch die Delegationsmöglichkeit nach § 50 Abs. 2 BetrVG, wonach der Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat beauftragen kann, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln (vgl. zu alledem: Fitting/Engels, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 27. Auflage, § 50 Rn. 9 f).

Die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist begründet, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht, wobei auf die Verhältnisse des einzelnen Unternehmens und seiner Betriebe abzustellen ist. Bei vernünftiger Würdigung muss sich eine sachliche Notwendigkeit für eine einheitliche Regelung der Angelegenheit innerhalb des Unternehmens ergeben, die bloße Zweckmäßigkeit einer unternehmenseinheitlichen Regelung reicht dagegen nicht aus (BAG vom 30.08.1995 – 1 ABR 4/95; BAG vom 14.12.1999 – 1 ABR 27/98; BAG vom 21.01.20033 ABR 26/02).

Wegen der finanziellen und steuerlichen Auswirkungen der betrieblichen Altersversorgung ist die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Änderung unternehmens-einheitlicher Ruhegeldrichtlinien objektiv notwendig (BAG vom 30.01.1970 – 3 AZR 44/68; BAG vom 08.12.1981 – 3 ABR 53/80).

2. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

a) Dem Unternehmen der Beklagten gehörten im Zeitpunkt des Abschlusses der GBV 2004 mehrere Betriebe mit mehr als einem Betriebsrat an. Wie noch unter B III 1 des vorliegenden Urteiles zu dem Vorliegen sachlicher Rechtfertigungsgründe für den Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe der BV 2002 durch die GBV 2004 zu behandeln sein wird, existierten im Zeitpunkt des Zustandekommens der GBV 2004 im Unternehmen der Beklagten aufgrund von Unternehmensumstrukturierungen insgesamt vier Regelungssysteme der betrieblichen Altersversorgung. Ausweislich Nr. 1 des Nachtrages zur GBV 2004 (Bl. 129 d.A.) ersetzt die GBV 2004 auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 01.01.2004 in die Dienste von X Electric eingetreten sind und an einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Versorgungsregelung teilgenommen haben, diese Versorgungsbestimmungen. Die unternehmenseinheitliche Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung ließ sich im Bereich der Beklagten einzig durch eine unternehmenseinheitliche Regelung in Gestalt der Gesamtbetriebsvereinbarung 2004 sinnvoll und vernünftig durchführen.

Somit fällt die GBV 2004 in die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Einer Delegierung nach § 50 Abs. 1 S. 2 BetrVG bedurfte es nicht.

b) Dem stehen auch nicht die Bedenken des Klägers entgegen, wonach der Arbeitgeber beim erstmaligen Abschluss einer teilmitbestimmten (freiwilligen) Betriebsrentenvereinbarung durch die Gestaltung auf Betriebs- oder auf Unternehmensebene im Ergebnis sich aussuchen könne, mit wem, er Leistungen verhandele. Dieses Wahlrecht habe die Beklagte jedoch verbraucht, als sie mit dem Einzelbetriebsrat, der insoweit zuständig gewesen und auch geblieben sei, eine Betriebsvereinbarung getroffen habe. Zumindest der allgemeine Rechtsgrundsatz der Rechtsklarheit verlange, dass der Arbeitgeber gegenüber demjenigen Gremium, mit dem er die Regelung geschaffen habe, klarstelle, dass die Regelung nicht mehr gelten solle, sei es durch einseitige Kündigung oder in sonst geeigneter Weise.

Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass der Arbeitgeber regelmäßig mitbestimmungsfrei über den Dotierungsrahmen und den Adressatenkreis bei der betrieblichen Altersversorgung im Betrieb oder Unternehmen entscheidet und daher durch seine Entscheidung für eine betriebs- oder unternehmensweite Regelung zugleich auch die betriebsverfassungsrechtliche Regelungsebene vorgibt (BAG vom 21.01.2003, 3 ABR 26/02; Fitting/Engels, a.a.O. § 50 Rn. 47). Jedoch bleibt es dabei, dass der Gesamtbetriebsrat für den Regelungsgegenstand einer unternehmensweiten betrieblichen Altersversorgung kraft Gesetzes originär zuständig ist. Dem kann nicht durch freiwillige Vereinbarungen auf betrieblicher Ebene vorgegriffen werden mit der weiteren Folge, dass ändernde Vereinbarungen nur noch auf der betrieblichen Ebene möglich wären. Daher kann in solchen Angelegenheiten die mit dem von Gesetzes wegen zuständigen Gesamtbetriebsrat getroffene Regelung eine teilmitbestimmte freiwillige Vereinbarung ablösen, die zuvor ein Betriebsrat geschlossen hatte (BAG vom 21.01.2003, Rn. 41).

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Wirksamkeit der GBV 2004 nicht eine Unzuständigkeit des Gesamtbetriebsrats entgegensteht.

II.

Die GBV 2004 greift nicht in die zweite Besitzstandsstufe der BV 2002 ein.

1. Das erkennende Gericht hält im Ergebnis die Auffassung der Beklagten für zutreffend, wonach die Systematik der BV 2002 schlussendlich keine Dynamisierung der bereits erdienten Teile (Jahresbausteine) vorsieht. Im Gegensatz zu der VO AEG handelt es sich bei der BV 2002 nicht um eine endgehaltsbezogene Versorgungszusage, bei der jede Einkommenserhöhung die in der Vergangenheit erworbenen Anwartschaften auf das erhöhte Niveau anhebt. Die in der Besitzstandsregelung des Nachtrages 1 der GBV 2004 vorgenommene Festschreibung des Besitzstandes der BV 2002 auf dem Stand 31.12.2003 hat daher nicht zu einem Eingriff in eine von der weiteren Dienstzeit unabhängige, gehaltsabhängige erdiente Dynamik geführt. Das insbesondere in § 7 Abs. 1 BV 2002 vorgesehene Jahresbausteinsystem regelt die Rentenhöhe in Abhängigkeit von dem jeweiligen jährlichen – entweder oberhalb oder unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden – ruhegeldberechtigten Einkommen und sieht alsdann eine Addition der jeweiligen Jahresbausteine vor. In dieser Systematik liegt keine Dynamisierung bereits erdienter endgehaltsabhängiger Anwartschaften.

2. An diesem Ergebnis vermag auch das Argument des Klägers nichts zu ändern, dass bei einer Änderung von Versorgungssystemen über mehrere Schritte wie hier von der VO AEG über die BV 2002 zu der GBV 2004 alle Schritte an der ursprünglichen Versorgungszusage zu prüfen seien, da andernfalls der dem Arbeitnehmer gewährte Schutz leer laufe. Wenn mithin die VO AEG auch im Anwartschaftsstadium dynamisch gewesen sei, müsse sich auch die Abänderung durch die GBV 2004 an dieser Zusage messen lassen, weswegen ein Eingriff in die zweite Besitzstandsstufe vorliege, der mangels triftiger Gründe nicht gerechtfertigt sei.

Dem steht bereits der Umstand entgegen, dass die BV 2002 mit dem Jahresbausteinsystem gerade nicht eine dynamische Bemessungsgrundlage mit einer von der weiteren Dienstzeit unabhängigen, sondern vom jeweiligen Gehalt abhängigen Dynamik enthält. Entscheidend jedoch ist, dass die BV 2002 schon aus dem Grund nicht in die zweite Besitzstandsstufe der VO AEG eingriff, weil – wie bereits unter A, II. 2) dargestellt – nach Maßgabe des Urteils des BAG vom 11.12.2001 nicht ein schützenswertes Vertrauen sowohl auf Aufrechterhaltung des dynamisierten Besitzstandes aus der VO AEG als auch der Steigerungsbeträge aus der BV 2002 bestand. Da durch den Abschluss der BV 2002 im Ergebnis kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf die Aufrechterhaltung der gehaltsabhängigen Dynamik der VO AEG mehr bestand, konnte ein derartiges Vertrauen auch nicht durch die Ablösung der BV 2002 durch die GBV 2004 wieder entstehen. Vielmehr ist die VO AEG mit ihrer gehaltsabhängigen Dynamik wirksam durch die BV 2002 abgelöst worden. Das schutzwürdige Vertrauen des Klägers auf Aufrechterhaltung seines Besitzstandes war ab dem Ablösezeitpunkt 01.01.2002 ausschließlich auf die geltende BV 2002 begründet. Die Frage nach der ablösenden Wirkung der darauffolgenden GBV 2004 entscheidet sich allein unter Berücksichtigung der Dreistufenrechtsprechung des BAG. Das von dem Kläger geforderte Vorliegen trifftiger Rechtfertigungsgründe würde den Eingriff der ablösenden GBV 2004 in eine dienstzeitunabhängige gehaltsabhängige Dynamik der BV 2002 voraussetzen. Diese ist jedoch wie aufgezeigt nicht gegeben.

Vielmehr greift die GBV 2004 lediglich in dienstzeitabhängige Zuwachsraten der BV 2002 ein, d.h. in Steigerungsraten, die ausschließlich von der weiteren Betriebsangehörigkeit abhängen. Ein derartiger Eingriff ist bereits bei Vorliegen nicht willkürlicher, sondern nachvollziehbarer, sachlich-proportionaler Gründe gerechtfertigt.

III.

Der Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe der BV 2002 durch die GBV 2004 ist aus sachlich proportionalen Gründen gerechtfertigt.

1. Sachlich-proportionale Gründe, die Eingriffe in dienstzeitabhängige noch nicht erdiente Zuwachsraten rechtfertigen können, liegen u.a. bei einer angestrebten Vereinheitlichung der Altersversorgung mehrerer Betriebe im Unternehmen vor (BAG vom 08.12.1981 – 3 ABR 53/80; Schaub/Vogelsang a.a.O., § 85 Rn. 144).

Bei der Beklagten bestand aufgrund diverser Betriebsübergänge und gesellschaftsrechtlicher Übernahmen im Zeitpunkt der Ablösung am 01.01.2004 eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung, so die BV 2002, die Square D Versorgungszusage und die Versorgungszusage der Wegmann Werke.

Die GBV 2004 regelt die betriebliche Altersversorgung ausweislich des in § 1 geregelten Geltungsbereiches unternehmenseinheitlich für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der X4. Im Nachtrag I ist weiterhin bestimmt, dass für alle vor dem 01.01.2004 eingetretenen Mitarbeiter mit einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Versorgungsregelung die GBV diese Versorgungsbestimmungen nach Maßgabe der Besitzstandswahrung in Nr. 1.2. ersetzt. Zudem hat die Beklagte insbesondere mit Schriftsatz vom 14.11.2014, S. 15 und 16 unter Bezugnahme auf die als Anlage B K 2 vorgelegte Übersicht über die unterschiedlichen Besitzstände und Zusagen aufgezeigt, dass der Gesamtdotierungsrahmen seitens des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung gewahrt worden ist (B. 110, 111 und 133 d.A.). Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

Damit bleibt festzuhalten, dass der Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe der BV 2002 aufgrund der angestrebten unternehmensweiten Harmonisierung der betrieblichen Altersversorgung sachlich gerechtfertigt ist.

Es kann offen bleiben, ob eine sachliche Rechtfertigung auch durch die Aufnahme bislang unversorgter Mitarbeiter in den Kreis der Begünstigten sachlich gerechtfertigt ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt auch die Aufnahme bislang unversorgter Arbeitnehmer in den Kreis der Begünstigten als sachlicher Rechtfertigungsgrund für einen Eingriff in nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwachsraten in Betracht (BAG vom 08.12.1981 – 3 ABR 53/80; Schaub/Vogelsang, a.a.O. § 85 Rn. 144). Zwar hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.06.2015 vorgetragen, dass es einen Bestand von 394 Mitarbeitern gegeben habe, die im Ablösezeitpunkt 01.01.2004 keine Direktzusage, sondern lediglich Versorgungszusagen im Rahmen einer Direktversicherung hatten. Ob und inwieweit sich diese Mitarbeiter aufgrund ihrer Direktversicherung ungünstiger standen als nach der Aufnahme in die GBV 2004 mit Direktzusage hat die Beklagte jedoch nicht aufgezeigt. Eine eventuelle sachliche Rechtfertigung der Ablösung wegen Aufnahme bislang unversorgter Mitarbeiter kann jedoch offen bleiben, weil bereits die mit der GBV 2004 angestrebte unternehmensweite Harmonisierung der betrieblichen Altersversorgung die Ablösung ausreichend sachlich rechtfertigt.

2. Die aufgezeigte sachliche Rechtfertigung der Ablösung durch die GBV 2004 ist auch nicht unter dem vom Kläger angezogenen Aspekt der Gleichbehandlung ausgeschlossen.

Im Schriftsatz vom 24.07.2015, S. 3 und 4 (Bl. 580, 581 d.A.) trägt der Kläger vor, dass es zum Zeitpunkt der Ablösung der Betriebsvereinbarung 2002 eine Gruppe von ca. 60 Mitarbeitern gegeben habe, die Leistungen und Anwartschaftszuwächse nach der VO AEG erhalten haben. Auf S. 5 behauptet er, drei mit Namenskürzeln bezeichnete Arbeitnehmer gehörten zu dieser Gruppe. Er hält es „auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht erklärbar“, warum die Neukalkulation der Aufwendungen für die Versorgungsordnung nur für einen Teil der in Betracht kommenden Personengruppen gelten solle. Wenn das Unternehmen es im Rahmen einer Versorgungsneuordnung bei einer Arbeitnehmergruppe bei der alten Versorgungsordnung belasse, rechtfertige jedenfalls der Vereinheitlichungsgesichtspunkt nicht die Abänderung der Altersversorgung.

Diese Überlegungen vermögen nach Überzeugung des erkennenden Gerichtes nicht das Vorliegen sachlicher Rechtfertigungsgründe für einen Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe auszuschließen. Die Beklagte hat insbesondere im Schriftsatz vom 14.11.2014, S. 14 f (Bl. 110 f. d.A.) und vom 12.06.2015, S. 1 ff. (Bl. 544 ff. d.A.) unter Benennung und Belegung des zugrundeliegenden Zahlenmaterials aufgezeigt, dass der Abschluss der GBV 2004 zumindest auch von dem Beweggrund getragen war, die unterschiedlichen Versorgungssysteme zu harmonisieren und zu vereinheitlichen. Dieses Ziel ist insbesondere auch aus dem Nachtrag I zur GBV 2004 erkennbar. Selbst wenn dieses Ziel in einer geringen Anzahl von Fällen nicht verfolgt und/oder erreicht worden sein sollte, ändert dies nichts Entscheidendes an dem grundsätzlichen Vorliegen der aufgezeigten Zielrichtung der GBV 2004 zur unternehmensweiten Harmonisierung der Altersversorgung unter Aufrechterhaltung des Dotierungsrahmens. Die eventuelle Ausnahme einer bestimmten Anzahl oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern aus dieser Harmonisierung vermag die grundsätzliche Zweckrichtung und somit das Gegebensein eines rechtfertigenden sachlichen Grundes für sich allein ohne Hinzukommen besonderer Einzelfallumstände nicht auszuschließen.

3. Ohne dass der Kläger sich darauf berufen hätte, sei abschließend darauf hingewiesen, dass Haupt- oder Hilfsforderung des Klägers sich auch nicht auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen oder den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen lassen. Der Sachvortrag des Klägers entbehrt insoweit insbesondere der erforderlichen Aufzeigung einer abstrakt generalisierenden Handhabung der Beklagten und einer nicht gerechtfertigten benachteiligenden Herausnahme einzelner Arbeitnehmer wie des Klägers aus dieser Handhabung.

Schlussendlich steht fest, dass die Klageforderung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist. Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.

C.

I.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO.

II.

Der Streitwert bemisst sich nach §§ 61 ArbGG, 3 ff. ZPO in Höhe der Klageforderung.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

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Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen


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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

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(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren


(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für 1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;2

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 50 Zuständigkeit


(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit

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Arbeitsgericht Würzburg Endurteil, 01. Sept. 2015 - 10 Ca 1105/14 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2013 - 17 Sa 85/11 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Nov. 2013 - 3 AZR 510/12

bei uns veröffentlicht am 12.11.2013

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. April 2012 - 17 Sa 1184/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Feb. 2013 - 3 AZR 414/12

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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 23. Februar 2012 - 5 Sa 501/10 - wird zurückgewiesen.

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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 3. Juni 2010 - 4 Sa 239/09 B - wird zurückgewiesen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Arbeitsgericht Würzburg Endurteil, 01. Sept. 2015 - 10 Ca 1105/14.

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 17. Nov. 2016 - 5 Sa 434/15

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Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 01.09.2015, Aktenzeichen: 10 Ca 1105/14, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbest

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(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 3. Juni 2010 - 4 Sa 239/09 B - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung die Betriebsrente der Klägerin anzupassen ist.

2

Die 1943 geborene Klägerin trat am 1. Juli 1967 in die Dienste der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Im Arbeitsvertrag vom 25. April 1967 hatten die Parteien ua. vereinbart:

        

„...   

        

§ 2

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.

        

§ 3

        

Die Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird nach den Richtlinien des Angestelltenversorgungsfonds Niedersachsen (AVN) gewährt.

        

...“   

3

Am 13./20. April 1983 schloss die Beklagte mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, Landesverband Niedersachsen-Bremen, (im Folgenden: DAG) den „Manteltarifvertrag (Tarifvertrag A)“ ab, der neben Regelungen zum Arbeitsvertrag, zu vermögenswirksamen Leistungen, zu Reisekosten, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld in § 20 auch eine Bestimmung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung enthält. Diese Regelung lautet:

        

„§ 20 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

        

Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfolgt bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nach Maßgabe des Versorgungs-Tarifvertrages vom 04.11.1966 und der VBL-Satzung in der jeweils geltenden Fassung.“

4

Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war zuletzt der Arbeitsvertrag vom 30. Juni 1983, der folgende Vereinbarungen enthält:

        

㤠1

        

Die Einstellung erfolgte ab 01.10.1974 auf unbestimmte Zeit als Sekretärin.

        

Der mit der DAG, Landesverband Niedersachsen-Bremen geschlossene Tarifvertrag ist anzuwenden.

        

Es wird eine Vergütung nach der Gruppe IV a Fallgruppe 1 b gezahlt (Tarifvertrag B in Verbindung mit Tarifvertrag C).

        

§ 2

        

Es wird eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den Richtlinien des Angestellten-Versorgungsfonds Niedersachsen (AVN) gewährt.

        

§ 3

        

Soweit ein Tarifvertrag mit der DAG, Landesverband Niedersachsen-Bremen nicht mehr bestehen sollte, regelt sich das Arbeitsverhältnis nach dem früheren mit der K geschlossenen Arbeitsvertrag vom 09.06.1978.“

5

Die Klägerin bezieht seit dem 1. Oktober 1999 von der Beklagten Versorgungsleistungen wegen Erwerbsunfähigkeit nach den AVN-RL in der Fassung vom 1. Oktober 1999 (im Folgenden: AVN-RL 1999). In den AVN-RL 1999 heißt es auszugsweise:

        

„...   

        
        

§ 9 Die tatsächlichen Leistungen

        

(1) Zur endgültigen Berechnung der Leistungen aus dem AVN werden die nach den vorstehenden Grundsätzen berechneten Altersversorgungs-, Witwen-/Witwer- und Sterbegelder gekürzt um die ungeminderten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, um die Ruhegelder, Witwengelder, Witwergelder, Waisengelder, Kindergelder, Kinderzulagen sowie um sonstige laufenden Versorgungsbezüge. …

        

(e) Begrenzung der Nettogesamtversorgung

                 

Die Gesamtversorgungsbezüge dürfen als Nettogesamtversorgung 100% des jeweiligen Nettovergleichseinkommens (Gesamtversorgungsobergrenze) nicht übersteigen.

                 

...     

        
                 

5.    

Überprüfung der Nettogesamtversorgung

                          

Eine Überprüfung und ggf. Korrektur der Höhe der Nettogesamtversorgung und des Nettovergleichseinkommens findet jeweils mit Wirkung von dem Zeitpunkt an statt,

                          

a)    

zu dem bei der K allgemeine Änderungen der Gehälter eintreten

                          

b)    

zu dem Rentenanpassungen erfolgen

                          

c)    

zu dem weitere Versicherungs- und Versorgungsleistungen im Sinne des § 9 (1) anzurechnen sind

                          

d)    

zu dem Änderungen des Kinderanteiles im Ortszuschlag eintreten.

                          

Die Überprüfung und ggf. Korrektur ist nach den für die Erstberechnung geltenden Regelungen, nach Maßgabe der Steuern, der Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen, die im Anpassungszeitraum gelten und nach der bisher maßgebenden Steuerklasse durchzuführen.

                          

...“   

6

Bis zum Ende des Jahres 2006 wurde die Betriebsrente der Klägerin stets nach § 9 (1) (e) Nr. 5 der AVN-RL 1999 neu berechnet und angepasst.

7

Am 16. November 2006 schlossen die Beklagte und der Gesamtpersonalrat der K die folgende „Vereinbarung“ (im Folgenden: Dienstvereinbarung 2006):

        

„Zwischen der

        

K       

        

- vertreten durch die Hauptgeschäftsführung -

        

und dem

        

Gesamtpersonalrat der K

        

- vertreten durch den Vorsitzenden -

        

werden zu den ‚Richtlinien für die Verwaltung des Angestellten-Versorgungsfonds Niedersachsen’ (nachfolgend: AVN-Richtlinien) in ihrer Fassung vom 01.10.1999 … folgende Änderungen und Ergänzungen vereinbart:

        

Artikel 1

        

Zum 01.01.2007 gelten die folgenden Paragraphen in der nachstehenden Fassung:

        

...     

        

§ 9 (4)

        

Die Zahlung der Altersversorgungsbezüge beginnt mit Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge von den ärztlichen Körperschaften gezahlt wurden, und endet mit Ablauf des Sterbemonats. Die Regelungen des § 8 und § 9 (1) bis (3) werden nur einmalig zum Rentenbeginn angewendet.

        

...     

        

Folgende Regelungen der AVN-Richtlinie werden mit Wirkung zum 01.01.2007 ersatzlos gestrichen:

        

§ 9 (1e) Ziffer 1. Satz 3 und Ziffern 5. und 6.

        

...     

        

Artikel 2

        

Im Weiteren vereinbaren die o.g. Partner zum 01.07.2007 folgende Richtlinienergänzungen zur AVN-Leistungsanpassung:

        

§ 9 (4) wird um folgenden Satz 3 ergänzt:

        

Danach werden die laufenden Zahlungen aus dem AVN jährlich am 01. Juli um 1 % angepasst.

        

...     

        

Für die Wirksamkeit des Artikels 2 ist aufgrund der §§ 16 Abs. 3 i.V.m. 30 c BetrAVG der inhaltsgleiche Abschluss des anliegenden Tarifvertragsentwurfes S zwischen der K und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di erforderlich. Sollte dieser Abschluss nicht bis zum spätestens 31.03.2007 durch beiderseitige Unterzeichnung erfolgen, tritt an Stelle des Artikels 2 automatisch unten stehender Artikel 3 dieser Vereinbarung in Kraft.

                 
        

Artikel 3

        

Für den Fall, dass ein Tarifabschluss im Sinne des Artikels 2 dieser Vereinbarung bis zum 31.03.2007 nicht zustande kommt, vereinbaren die o.g. Partner ohne weitere Einbeziehung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di zum 01.07.2007 folgende Richtlinienänderungen bzw. -ergänzungen:

        

§ 9 (1e)

        

Die Gesamtversorgungsbezüge dürfen als Nettogesamtversorgung 85 % des jeweiligen Nettovergleichseinkommens (Gesamtversorgungsobergrenze) nicht übersteigen.

        

§ 9 (4) wird um folgenden Satz 3 ergänzt:

        

Danach ändern sich die laufenden Zahlungen aus dem AVN zeitpunktmäßig und prozentual in gleichem Verhältnis, wie die Gehälter der Mitarbeiter der K sich aufgrund des jeweils gültigen Tarifvertrages K / Ver.di ändern; Einmalzahlungen und sonstige Zahlungen sind hiervon ausgenommen.

        

§ 12 (3) lautet wie folgt:

        

Für AVN-Berechtigte, die am 30.06.2007 AVN-Leistungen bezogen haben und diese über den 01.07.2007 hinaus weiterhin beziehen, findet der § 9 (1), (2) und (4) bis (8) in der ab 01.07.2007 geltenden Fassung Anwendung; § 9 (4) Satz 2 wird einmalig zum Zeitpunkt 01.07.2007 angewandt und berechnet.

        

...“   

8

Am 14. Dezember 2006 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di den „TARIFVERTRAG (Tarifvertrag S)“ (im Folgenden: TV-S). Hierin heißt es:

        

„Präambel:

        

Die Mitarbeiter, die eine individualvertragliche Zusage auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung aus dem Angestellten-Versorgungsfonds Niedersachsen (AVN) haben, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Tarifvertrag R, sondern besitzen Ansprüche nach den nicht-tariflichen ‚Richtlinien für die Verwaltung des Angestellten-Versorgunsfonds Niedersachsen’ (AVN-Richtlinie). In dieser AVN-Richtlinie wird mit Wirkung vom 01.07.2007 die Anpassung der laufenden Leistungen geändert. Da gem. § 16 Abs. 3 i.V.m. § 30 c BetrAVG die dortige Anpassungsregelung nur rechtswirksam ist, wenn diese tariflich vereinbart ist, haben die o.g. Tarifvertragsparteien diesen Tarifvertrag abgeschlossen:

        

§ 1 Geltungsbereich

        

Der Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschränkt sich ausschließlich auf die Personen, die eine individualarbeitsvertragliche Zusage auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung aus dem Angestellten-Versorgungsfonds Niedersachsen (AVN) haben.

        

§ 2 Anpassung der AVN-Leistungen

        

Unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 30 c BetrAVG wird die Anpassung der laufenden AVN-Leistungen auf 1 % jährlich festgelegt. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 01. Juli des Jahres.

        

§ 3 Inkrafttreten

        

Dieser Tarifvertrag tritt zum 01.07.2007 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende - frühestens jedoch zum 31.12.2009 - schriftlich gekündigt werden. Ungeachtet dessen werden die Tarifvertragsparteien Verhandlungen aufnehmen, wenn sich die in § 2 genannte gesetzliche Grundlage (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG) ändert.“

9

Zum 1. Januar/1. Juli 2007 traten die geänderten AVN-RL (im Folgenden: AVN-RL 2007) in Kraft, die auszugsweise lauten:

        

„§ 9 Die tatsächlichen Leistungen

        

...     

        

(4)     

Die Zahlung der Altersversorgungsbezüge beginnt mit Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge von den ärztlichen Körperschaften gezahlt wurden, und endet mit Ablauf des Sterbemonats.

                 

Die Regelungen des § 8 und § 9 (1) bis (3) werden nur einmalig zum Rentenbeginn angewendet. Danach werden die laufenden Zahlungen aus dem AVN jährlich am 01. Juli um 1 % angepasst.

                          
        

§ 12 Schluß- und Übergangsbestimmungen

        

...     

        

(3)     

Für AVN-Berechtigte, die am 30.09.1999 AVN-Leistungen bezogen haben, gilt der § 9 Abs. 1 in der bis zum 30.09.1999 geltenden Fassung weiter. Für AVN-Berechtigte, die am 30.06.2007 AVN-Leistungen bezogen haben und diese über den 01.07.2007 hinaus weiterhin beziehen, findet der § 9 (4) Satz 1 bis 3 in der ab dem 01.07.2007 geltenden Fassung Anwendung; § 9 (4) Satz 2 wird einmalig zum Zeitpunkt 01.07.2007 angewandt und berechnet.

        

...“   

        
10

Die Beklagte hob die monatliche Betriebsrente der Klägerin auf der Grundlage der AVN-RL 2007 zum 1. Juli 2007 von 1.279,71 Euro brutto um 1 % (= 12,80 Euro) auf 1.292,51 Euro an.

11

Mit ihrer am 15. Februar 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Anwendung der AVN-RL 2007 gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, diese bewirke eine unzulässige Kürzung der ihr zustehenden Versorgung. Nach der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarung habe sie Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den AVN-RL in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Der Arbeitsvertrag enthalte keine Jeweiligkeitsklausel. Sofern die im Arbeitsvertrag enthaltene Bezugnahmeklausel dynamisch zu verstehen sei, unterlägen Abänderungen der Richtlinien einer Billigkeitskontrolle. Dieser Billigkeitskontrolle hielten die in den AVN-RL 2007 getroffenen Bestimmungen nicht stand. Zudem hätten weder der Gesamtbetriebsrat noch die Gewerkschaft ver.di Regelungskompetenz für Betriebsrentner. Der Neuregelung stehe auch § 30c Abs. 1 BetrAVG entgegen. Die Öffnungsklausel für Tarifverträge in § 17 Abs. 3 BetrAVG gelte nur für tarifvertragliche Altersversorgungsregeln.

12

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Altersversorgung auf der Grundlage von § 3 ihres Arbeitsvertrages vom 25. April 1967 iVm. der damals gültigen AVN-RL zu gewähren,

        

2.    

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihre Versorgungsbezüge auf der Grundlage von § 9 Ziff. 5 der AVN-RL 1999 anzupassen.

13

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die arbeitsvertragliche Vereinbarung enthalte eine Verweisung auf die AVN-RL in ihrer jeweiligen Fassung. Damit seien sowohl die Dienstvereinbarung 2006 als auch der TV-S grundsätzlich geeignet, die AVN-RL abzuändern. Die Änderung der AVN-RL 1999 durch die AVN-RL 2007 sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes seien gewahrt. Ein Verstoß gegen § 16 BetrAVG iVm. § 30c Abs. 1 BetrAVG liege nicht vor, da diese Bestimmung nach § 17 Abs. 3 BetrAVG tarifdispositiv sei. Durch den TV-S habe von der gesetzlichen Anpassungsregelung daher wirksam abgewichen werden können.

14

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage mit dem Hilfsantrag stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach vollständiger Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsbezüge der Klägerin nach Maßgabe von § 9 (1) (e) Nr. 5 der AVN-RL 1999 neu zu berechnen. Die Klage ist - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist, dh. mit dem zweitinstanzlich gestellten Hilfsantrag - zulässig und begründet.

16

I. Die Klage ist zulässig.

17

1. Der Feststellungsantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr, wie vorliegend, auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6).

18

2. Der Feststellungsantrag wird auch von dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse getragen. Die Beklagte bestreitet, über den 31. Dezember 2006 hinaus verpflichtet zu sein, die laufende Betriebsrente der Klägerin nach Maßgabe des § 9 (1) (e) Nr. 5 der AVN-RL 1999 neu zu berechnen.

19

II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die laufende Betriebsrente der Klägerin auch über den 31. Dezember 2006 hinaus nach § 9 (1) (e) Nr. 5 der AVN-RL 1999 „anzupassen“, dh. neu zu berechnen. § 9 (1) (e) Nr. 5 der AVN-RL 1999 wurde nicht wirksam durch § 9 (4) Sätze 2 und 3 der AVN-RL 2007 abgelöst. Zwar sind sowohl die von der Beklagten und dem Gesamtpersonalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung 2006 als auch der von der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di am 14. Dezember 2006 geschlossene TV-S nicht von vornherein aufgrund ihrer Rechtsqualität ungeeignet, die auf individualrechtlicher Grundlage anwendbare Bestimmung in § 9 (1) (e) Nr. 5 der AVN-RL 1999 zur Neuberechnung der Betriebsrente der Klägerin während der Rentenbezugsphase abzulösen. Das Günstigkeitsprinzip gilt insoweit nicht, weil mit der in § 2 des Arbeitsvertrages der Klägerin vom 30. Juni 1983 enthaltenen Verweisung auf die Richtlinien des Angestellten-Versorgungsfonds Niedersachsen (AVN) die jeweils geltenden AVN-RL unabhängig von ihrer Rechtsqualität in Bezug genommen wurden. Deshalb haben sowohl die Beklagte und der Gesamtpersonalrat als auch die Tarifvertragsparteien die erforderliche Regelungskompetenz für die Versorgungsansprüche der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Klägerin. Allerdings ist die in der Dienstvereinbarung 2006 getroffene und mit § 9 (4) Sätze 2 und 3 der AVN-RL 2007 auf der Ebene der Richtlinien umgesetzte Regelung, wonach nach Eintritt des Versorgungsfalls eine Neuberechnung der Betriebsrente nicht mehr stattfindet, sondern die laufenden Leistungen jährlich am 1. Juli um 1 % angepasst werden, wegen Verstoßes gegen § 30c BetrAVG unwirksam. Sie hat auch nicht dadurch Wirksamkeit erlangt, dass die Tarifvertragsparteien im TV-S eine inhaltsgleiche Bestimmung vereinbart haben.

20

1. Die Ablösung der in § 9 (1) (e) Nr. 5 der AVN-RL 1999 enthaltenen Bestimmung über die Neuberechnung der Betriebsrenten in der Rentenbezugsphase scheitert nicht bereits an dem kollektivrechtlichen Charakter der Dienstvereinbarung 2006 und des TV-S. Zwar handelt es sich bei den AVN-RL 1999 um arbeitsvertragliche Einheitsregelungen, die individualvertragliche Rechtspositionen begründen. Diese können grundsätzlich nicht durch kollektivvertragliche Regelungen verschlechtert werden, weil das Günstigkeitsprinzip entgegensteht. Allerdings haben die Parteien in § 2 des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 - ebenso wie in § 3 des Arbeitsvertrages vom 25. April 1967 - die AVN-RL unabhängig von ihrem Rechtscharakter dynamisch in Bezug genommen und damit auch die Möglichkeit für eine kollektivrechtliche Ablösung eröffnet.

21

a) Bei den AVN-RL in der ab dem 1. Januar 1971 geltenden Fassung handelt es sich - ebenso wie bei den AVN-RL 1999 - um arbeitsvertragliche Einheitsregelungen, die von der Klägerin und der Beklagten mit § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 zum Vertragsinhalt gemacht wurden. Die daraus resultierenden Ansprüche sind arbeitsvertraglicher Art (BAG 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - zu I 2 a bb der Gründe, BAGE 99, 183; 16. September 1986 - GS 1/82 - zu C II 1 a der Gründe, BAGE 53, 42). Eine durch Gesamtzusage oder arbeitsvertragliche Einheitsregelung begründete und deshalb auf einzelvertraglicher Grundlage beruhende Versorgungsordnung ist gegen Verschlechterungen zwar grundsätzlich durch das Günstigkeitsprinzip geschützt. Dieses Prinzip bewirkt, dass günstigere arbeitsvertragliche Regelungen grundsätzlich gegenüber nachträglichen verschlechternden Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Tarifverträgen wirksam bleiben (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 51, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9). Von der sich hieraus ergebenden Unwirksamkeit verschlechternder Kollektivregelungen gegenüber vertraglichen Ansprüchen, die auf eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung zurückgehen, lässt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung (seit 16. September 1986 - GS 1/82 - aaO; 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - aaO) nur drei Ausnahmen zu: Verschlechternde Ablösungen sind möglich, wenn in der einzelvertraglichen Rechtsgrundlage selbst eine Möglichkeit für eine kollektivrechtliche Verschlechterung eröffnet worden ist; dasselbe gilt, wenn die kollektivvertragliche Neuregelung sich bei kollektiver Gesamtbetrachtung als nicht ungünstiger darstellt als das aus der arbeitsvertraglichen Einheitsregelung resultierende Recht, und schließlich dann, wenn die vertragliche Einheitsregelung aufgrund einer wesentlichen Störung in ihrer Geschäftsgrundlage ihre Verbindlichkeit verloren hat und hierdurch der Bedarf für eine Neuregelung begründet wurde (vgl. BAG 18. März 2003 - 3 AZR 101/02 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 105, 212).

22

b) Die Parteien haben mit der in § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 enthaltenen Verweisung auf die Richtlinien des Angestellten-Versorgungsfonds Niedersachsen (AVN) die jeweils geltenden AVN-RL unabhängig von ihrer Rechtsqualität in Bezug genommen und damit auch die Möglichkeit für eine kollektivrechtliche verschlechternde Ablösung eröffnet. Dies ergibt die Auslegung von § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983.

23

aa) § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 ist Bestandteil eines Formularvertrages, auf den die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB zur Anwendung kommen. Allgemeine Geschäftsbedingungen können vom Revisionsgericht selbstständig ausgelegt werden (vgl. BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 296/11 - Rn. 20, NZA 2012, 1154; 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 34, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9).

24

bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zwar zunächst der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis ist jedoch auch der von den Vertragsparteien verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. etwa BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 35, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9).

25

cc) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch. Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen Inbezugnahme als dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Versorgungsregelungen ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers sichergestellt. Der Arbeitgeber will im Zweifel die betriebliche Altersversorgung nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Ein solches System darf nicht erstarren. Dies ist bei der Auslegung dahin gehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. Deshalb ist für den Regelfall eine dynamische Verweisung anzunehmen (BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 553/06 - Rn. 24, AP BGB § 133 Nr. 55; 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 118, 326; 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14). Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - zu B III der Gründe, BAGE 115, 304; 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14).

26

dd) Da Anhaltspunkte für eine statische Verweisung auf die AVN-RL in einer bestimmten Fassung in § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 nicht erkennbar sind, ist von einer dynamischen Verweisung auf die AVN-RL in ihrer jeweiligen Fassung auszugehen. Damit haben die Parteien auch die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet. § 2 des Arbeitsvertrages der Klägerin vom 30. Juni 1983 verweist allgemein auf die AVN-RL in ihrer jeweiligen Fassung und differenziert nicht danach, ob eine Neufassung der AVN-RL auf eine einseitige Regelung des Arbeitgebers, auf eine Dienstvereinbarung oder auf einen Tarifvertrag zurückgeht. Damit sind alle Regelungen erfasst, mit denen betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann. Dazu gehören nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern auch Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen und Tarifverträge.

27

c) Die in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 30. Juni 1983 enthaltene dynamische Verweisung ist wirksam. Sie hält einer Überprüfung an den Maßstäben der §§ 307 ff. BGB stand. Die dynamische Bezugnahme auf die AVN-RL in ihrer jeweiligen Fassung verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB oder gegen § 308 Nr. 4 BGB.

28

aa) Die dynamische Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks führt für sich genommen nicht zur Intransparenz. Zur Wahrung des Transparenzgebotes reicht es aus, wenn - wie hier - die im Zeitpunkt der Anwendung in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 43 mwN, BAGE 133, 181).

29

bb) Die Verweisungsklausel als solche (ohne die Dynamik) unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308 und 309 BGB, da sie nicht von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthält, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Der Regelungsgehalt der Bezugnahmeklausel - für sich betrachtet - beschränkt sich auf die Verweisung als solche und damit auf die Einbeziehung des in Bezug genommenen Regelungswerks.

30

cc) § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 ist nicht deshalb nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil die Bestimmung der Beklagten die Möglichkeit einräumt, die AVN-RL einseitig abzuändern.

31

(1) Das mit der dynamischen Verweisung auf die AVN-RL verbundene Recht der Beklagten, die versprochene Leistung einseitig zu ändern, stellt eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB dar, weil ein Vertrag grundsätzlich bindend ist. Ein Änderungsvorbehalt muss seit Inkrafttreten der §§ 305 ff. BGB den formellen Anforderungen von § 308 Nr. 4 BGB gerecht werden. Bei den Änderungsgründen muss zumindest die Richtung angegeben werden, aus der die Änderung möglich sein soll, zB wirtschaftliche Gründe (vgl. zum Widerrufsvorbehalt BAG 20. April 2011 - 5 AZR 191/10 - Rn. 10 mwN, BAGE 137, 383).

32

(2) Diesen Anforderungen trägt § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 zwar nicht ausdrücklich Rechnung. Die Auslegung der Jeweiligkeitsklausel ergibt jedoch, dass sich die Beklagte keine Änderungsmöglichkeit nach freiem Belieben, sondern nur in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes vorbehalten hat.

33

(a) Behält sich der Arbeitgeber mittels einer Jeweiligkeitsklausel eine Abänderung einer Versorgungsordnung vor, so gilt zulasten eines von einer solchen Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers im Grundsatz die von vornherein erkennbare Regel, dass die ohne sein Zutun geschaffene Versorgungsordnung durch eine andere verdrängt werden kann. Die Position des begünstigten Arbeitnehmers ist insoweit dieselbe wie bei einer betrieblichen Altersversorgung durch Betriebsvereinbarung. Auch dort kann ohne Mitwirkung des einzelnen Arbeitnehmers eine ablösende Betriebsvereinbarung zustande kommen. Allerdings kann der Arbeitnehmer - hier wie dort - grundsätzlich erwarten, dass er für die von ihm erbrachten Vorleistungen durch Betriebstreue, die er nur einmal erbringen kann, auch die ihm versprochene Gegenleistung erhält, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die seine schützenswerten Interessen überwiegen. Die Möglichkeiten eines Arbeitgebers, mit Hilfe einer dynamischen Verweisung auf eine Versorgungsordnung auf Besitzstände der begünstigten Arbeitnehmer einzuwirken, gehen deshalb nicht weiter als die Möglichkeiten der Betriebspartner bzw. Partner einer Dienstvereinbarung im Rahmen von Aufhebungs- oder Abänderungsvereinbarungen (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 52 mwN, BAGE 133, 181).

34

(b) Weder eine Jeweiligkeitsklausel noch die Zeitkollisionsregel berechtigten die Betriebspartner oder Partner einer Dienstvereinbarung zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Sowohl das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt als auch spätere Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die Ansprüche aus einer früheren Betriebs- oder Dienstvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 24, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 53; 29. Juli 2003 - 3 AZR 630/02 - zu B I 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 45 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 42). Da davon auszugehen ist, dass sich der Arbeitgeber mit einer arbeitsvertraglichen Jeweiligkeitsklausel nur die Änderungen vorbehalten will, die den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entsprechen, ist, sofern keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Auslegung bestehen, eine Jeweiligkeitsklausel so zu verstehen, dass sich der Arbeitgeber lediglich die in diesem Rahmen zulässigen Änderungen vorbehält. Die Abänderungsmöglichkeit unter Beachtung dieser Grundsätze ist integraler Bestandteil der Jeweiligkeitsklausel. Einer ausdrücklichen Angabe von Abänderungsgründen in der Klausel selbst bedarf es deshalb nicht (aA wohl Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. Anh § 1 Rn. 554 zum Widerrufsvorbehalt).

35

(c) Da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Beklagte sich ein weitergehendes Recht zur Abänderung der AVN-RL vorbehalten wollte, ist die in § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 vereinbarte Jeweiligkeitsklausel so auszulegen, dass eine Änderung nur unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes in Betracht kommen sollte.

36

2. Da § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 dynamisch auf die AVN-RL verweist, ist die Änderung der AVN-RL 1999 durch die AVN-RL 2007 auch von der Regelungsmacht der Parteien der Dienstvereinbarung und der Parteien des TV-S gedeckt. Eine solche Klausel gilt auch über den Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand hinaus (vgl. etwa BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 115, 304). Auf die Frage, inwieweit die Tarifvertragsparteien und die Parteien einer Dienstvereinbarung ohne Jeweiligkeitsklausel Regelungsmacht auch für die Rechtsverhältnisse von Betriebsrentnern haben, kommt es nicht an.

37

3. Die in Art. 2 der Dienstvereinbarung 2006 getroffene und in § 9 (4) Sätze 2 und 3 der AVN-RL 2007 umgesetzte Bestimmung, wonach eine Neuberechnung der Betriebsrente nach Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr stattfindet, sondern die laufenden Leistungen jährlich am 1. Juli um 1 % angepasst werden, ist wegen Verstoßes gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG unwirksam.

38

a) Die Parteien der Dienstvereinbarung 2006 haben mit der Neufassung der AVN-RL 2007 nicht nur geregelt, dass an die Stelle der Verpflichtung der Beklagten nach § 9 (1) (e) Nr. 5 der AVN-RL 1999 zur Neuberechnung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unabhängig von der gesetzlichen Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 BetrAVG eine vertragliche Verpflichtung zur Anpassung der laufenden Leistungen um jährlich 1 % tritt. Sie haben vielmehr zugleich von der durch § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit der vertraglichen Verpflichtung zur Anpassung um jährlich 1 % auch die Anpassungsprüfungspflicht der Beklagten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG abzubedingen. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1 vH anzupassen.

39

b) Dieses Regelungsanliegen kann jedoch für die (ausgeschiedenen) Mitarbeiter, die laufende Leistungen beziehen, die auf Zusagen beruhen, die vor dem 1. Januar 1999 erteilt wurden, durch Dienstvereinbarung oder einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers nicht wirksam umgesetzt werden. Dies folgt aus § 30c Abs. 1 BetrAVG, wonach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Maßgebend ist dabei das Datum der Versorgungszusage. Es kommt nicht darauf an, ob die Anpassung um 1 vH nach dem 31. Dezember 1998 vereinbart wurde oder der Versorgungsberechtigte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 30c Abs. 1 BetrAVG am 1. Januar 1999 bereits laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bezog (vgl. ausführlich BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 14 ff., AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).

40

4. Der Verstoß gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG ist nicht dadurch beseitigt worden, dass die Beklagte und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di am 14. Dezember 2006 einen mit Art. 2 der Dienstvereinbarung 2006 bzw. § 9 (4) Sätze 2 und 3 der AVN-RL 2007 inhaltsgleichen Tarifvertrag geschlossen haben.

41

a) Zwar kann gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG von den §§ 1a, 2 bis 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 in Tarifverträgen abgewichen werden; auch haben nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG die abweichenden Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelungen vereinbart ist. Es kann offenbleiben, ob § 17 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG die Tarifvertragsparteien auch zu einer Abweichung von § 30c Abs. 1 BetrAVG legitimieren; jedenfalls ermächtigen sie die Tarifpartner nicht dazu, mit einer lediglich punktuellen Regelung einer gegen § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG verstoßenden Bestimmung in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder einer vom Arbeitgeber einseitig geschaffenen Versorgungsordnung zur Wirksamkeit zu verhelfen. Wenn Tarifvertragsparteien von ihrer Befugnis zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung keinen Gebrauch machen, sondern dies den Betriebspartnern, den Parteien einer Dienstvereinbarung oder dem Arbeitgeber überlassen, sind sie nicht dazu befugt, ausschließlich eine von § 16 BetrAVG zuungunsten der Arbeitnehmer abweichende Bestimmung zu vereinbaren. Dies ergibt die Auslegung von § 17 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG.

42

aa) Bereits der Wortlaut von § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG legt nahe, dass sich die tarifliche Regelung nicht nur auf die Abweichung von den in der Norm angeführten Bestimmungen des BetrAVG beschränken darf. Hier heißt es - anders als in anderen Vorschriften (zB § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG, § 622 Abs. 4 BGB) - nicht, dass von den in § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG angeführten Vorschriften „durch“ Tarifvertrag auch zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden kann, sondern dass „in“ Tarifverträgen von den genannten Bestimmungen abgewichen werden kann. Bereits diese Gesetzesformulierung spricht dafür, dass der Tarifvertrag, in dem von den in § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG angeführten Vorschriften abgewichen wird, mehr als nur die Abweichung als solche regeln muss.

43

bb) Dies ergibt sich auch aus dem Zweck der Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG und der durch § 17 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG für nicht Tarifgebundene geschaffenen Möglichkeit, die Anwendung des einschlägigen Tarifvertrages zu vereinbaren. Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG beruht auf der Erwägung, dass tarifvertragliche Regelungen eine hinreichende Gewähr für eine angemessene Berücksichtigung auch der Interessen der Arbeitnehmer bieten, da grundsätzlich von der Parität der Vertragspartner ausgegangen werden kann(vgl. BT-Drucks. 7/1281 S. 30 f.). Nur vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber die Dispositivität der in § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG aufgeführten Vorschriften des Betriebsrentengesetzes auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber erstreckt(vgl. BT-Drucks. 7/1281 S. 30 f.). Der Gesetzgeber wollte daher die Tarifvertragsparteien bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung von den ansonsten zwingenden Vorgaben des BetrAVG teilweise befreien und ihnen einen größeren Gestaltungsspielraum eröffnen als den Betriebspartnern, den Partnern einer Dienstvereinbarung und dem Arbeitgeber. Dies setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien von ihrer Regelungsbefugnis zur betrieblichen Altersversorgung Gebrauch machen. Tun sie dies, können sie von den in § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG genannten Vorschriften zuungunsten der Arbeitnehmer abweichen. Überlassen sie die Regelung der betrieblichen Altersversorgung dem Arbeitgeber, den Betriebspartnern oder den Partnern einer Dienstvereinbarung, ist die Eröffnung besonderer Gestaltungsspielräume nicht veranlasst. Regelungen eines Tarifvertrages, die Vereinbarungen über betriebliche Altersversorgung ablösen sollen, die nicht auf einem Tarifvertrag beruhen und die sich allein auf die Abbedingung der in § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ausdrücklich angeführten Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes beschränken, können auch nicht die Vermutung begründen, dass die tarifliche Regelung auch die Interessen der Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt.

44

cc) Eine andere Sichtweise würde im Übrigen dazu führen, dass verschiedene Regelungskomplexe von Versorgungszusagen auf unterschiedlichen Rechtsbegründungsakten beruhen mit der Folge, dass die Abänderung einer Versorgungsordnung - je nachdem, welcher Komplex betroffen ist - in unterschiedlicher Weise vorzunehmen und deren Wirksamkeit nach unterschiedlichen Kriterien zu beurteilen wäre. Dass der Gesetzgeber eine derartige Zersplitterung einer Versorgungsordnung gewollt hat, ist fernliegend.

45

b) Danach hat der TV-S die Anpassungsregelung in § 9 (1) (e) Nr. 5 AVN-RL 1999 nicht wirksam abgelöst. Die Beklagte und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di haben mit dem TV-S ihre Regelungsmacht für die betriebliche Altersversorgung nicht ausgeübt. Sie haben die arbeitsvertragliche Einheitsregelung nebst den Änderungen durch die Dienstvereinbarung 2006 nicht in ihren Regelungswillen aufgenommen, sondern sich darauf beschränkt, punktuell eine Abweichung von § 16 iVm. § 30c Abs. 1 BetrAVG zu vereinbaren. Hierdurch wollten sie erkennbar der wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 30c Abs. 1 BetrAVG unwirksamen Dienstvereinbarung 2006 zur Wirksamkeit verhelfen; sie wollten den Verstoß gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG tarifrechtlich legitimieren. Dies ergibt sich aus Art. 2 der Dienstvereinbarung 2006 und der Präambel des TV-S.

46

Ausweislich von Art. 2 der Dienstvereinbarung 2006 waren sich die Partner der Dienstvereinbarung darüber im Klaren, dass sie mit der Dienstvereinbarung nicht wirksam von § 16 iVm. § 30c Abs. 1 BetrAVG abweichen konnten. Allein mit dem Ziel, dieser Abweichung dennoch zur Wirksamkeit zu verhelfen, haben sie den Tarifvertragsparteien den Entwurf zum TV-S zugeleitet. Auch die Präambel des TV-S verdeutlicht, dass die Tarifpartner lediglich den Verstoß gegen § 16 iVm. § 30c Abs. 1 BetrAVG tarifrechtlich legitimieren wollten. Die Präambel nimmt Bezug auf die in der Dienstvereinbarung 2006 getroffene Regelung und weist ausdrücklich darauf hin, dass die dortige Anpassungsregelung „nur rechtswirksam ist, wenn diese tariflich vereinbart ist“. Damit haben die Tarifvertragsparteien von ihrer Befugnis zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung keinen Gebrauch gemacht, sondern ausschließlich die von § 16 iVm. § 30c Abs. 1 BetrAVG abweichende Bestimmung getroffen. Dazu waren sie nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG nicht befugt.

47

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Brunke    

                 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. April 2012 - 17 Sa 1184/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ruhegeldansprüche des Klägers richten.

2

Der im Dezember 1956 geborene Kläger nahm am 1. Juli 1982 eine Beschäftigung als Gewerkschaftssekretär bei der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (im Folgenden: ÖTV) auf. In dem Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der ÖTV vom 28. Juni 1982 heißt es ua.:

        

„Alle weiteren Arbeitsbedingungen richten sich nach den ‚Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr’ und Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen.

        

…       

        

Die Vertragsparteien erkennen die ‚Allgemeinen Arbeitsbedingungen’, die Vergütungsregelung und die Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen als verbindliche Bestandteile dieses Vertrages an.“

3

In dem Kollektiven Vertrag über die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft ÖTV (im Folgenden: AAB ÖTV) findet sich folgende Bestimmung:

        

§ 6 Zusätzliche Altersversorgung

        

(1)     

Die Gewerkschaft ÖTV ist Mitglied der Unterstützungskasse des DGB e.V. Die zusätzliche Altersversorgung ihrer Beschäftigten ist geregelt durch die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. und die Vereinbarung über die Zahlung von Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung.

        

(2)     

Beschäftigte werden nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. als Begünstigte angemeldet; darüber werden sie nach Ablauf der Probezeit informiert.*

        

…“    

        
4

Aufgrund seines Eintrittsdatums galten für den Kläger die „Unterstützungs-Richtlinien 1988 (mit Altlast-Regelung) - Versorgungsordnung für die Beschäftigten der Gewerkschaften des DGB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen, die am 31.12.1982 bei der Unterstützungskasse angemeldet waren -“ vom 1. April 1988 (im Folgenden: UR 88). In den UR 88 heißt es:

        

§ 1 Leistungen, Geltungsbereich

        

…       

        
        

(3)     

Diese Unterstützungs-Richtlinien gelten für Unterstützungsempfänger und Begünstigte, die am 31.12.1982 bei der Unterstützungskasse angemeldet waren. …

        

§ 2 Begünstigte

        

…       

        
        

(4)     

Die Anmeldung bei der Unterstützungskasse erfolgt für die Dauer der Beschäftigung gegen Entgelt (versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, § 7 SGB IV). …

        

…       

        
        

§ 4 Bemessungsentgelt

        

(1)     

Die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts im Bemessungszeitraum bilden das Bemessungsentgelt. Die letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles bilden den Bemessungszeitraum. …

        

…       

                 
        

§ 5 Versorgungsfähige Zeiten

        

(1)     

Die Anrechnungszeit besteht aus der Anmeldungszeit und der Zurechnungszeit.

        

(2)     

Die Anmeldungszeit ist die Zeit der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt eines Unterstützungsfalles.

        

(3)     

Die Gesamtzeit ist die Zeit von der erstmaligen Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles.

        

(4)     

Die Zurechnungszeit ist die Zeit nach Eintritt des Unterstützungsfalles der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in vollen Jahren. Die Zurechnungszeit beträgt längstens 10 Jahre.

        

…       

        
        

§ 6 Berechnung der Unterstützung

        

(1)     

Die Gesamtversorgung beträgt nach einer Anrechnungszeit von 10 vollen Jahren 35 v.H. des Bemessungsentgeltes. Sie steigt ab dem 11. Anrechnungsjahr um jährlich 2 v.H. und steigt ab dem 26. Anrechnungsjahr um jährlich 1 v.H. des Bemessungsentgeltes.

        

(2)     

Die Gesamtversorgung darf 70 v.H. des Bemessungsentgeltes nicht übersteigen.

        

(3)     

Die Unterstützung ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente und die anderen nach § 7 anrechenbaren Leistungen gemindert wird.

        

…       

        
        

§ 9 Unterstützung nach vorzeitigem Ausscheiden

        

…       

        
        

(3)     

Der unverfallbare Teil der Aussicht auf Unterstützung wird aus dem Betrag der Unterstützung errechnet, der sich unter Anrechnung und Hochrechnung anderer Leistungen nach Vollendung des 65. Lebensjahres ergeben würde, wobei die Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde gelegt werden. Die Aussicht auf Unterstützung bleibt mit dem Teil der nach Satz 1 errechneten Unterstützung erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Anmeldungszeit zur möglichen Anmeldungszeit bis zu dem Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, entspricht.

        

…       

        
        

§ 30 Finanzierung

        

(1)     

Die in einem Geschäftsjahr gezahlten Unterstützungen an die Leistungsberechtigten eines Kassenmitgliedes werden der Unterstützungskasse von dem Kassenmitglied erstattet. Das Nähere bestimmt die Beitragsordnung.

        

(2)     

Die Anwartschaften nach diesen Unterstützungs-Richtlinien sind beitragsfrei.

        

…“    

        
5

Am 6. Juni 1995 beschloss die Unterstützungskasse des DGB e.V. (im Folgenden: Unterstützungskasse) eine Neuregelung der Unterstützung durch die Versorgungsordnung 1995 (im Folgenden: VO 95). Die VO 95 sieht eine beitragsorientierte Versorgung vor, bei der Anwartschaften über eine Rückdeckungsversicherung vorausfinanziert werden. Die Mitglieder der Unterstützungskasse zahlen monatliche Beiträge für die bei ihnen Beschäftigten. Die Versorgung nach der VO 95 errechnet sich aus der Summe von Rentenbausteinen, die während der Anrechnungszeit kalenderjährlich erworben werden. § 1 VO 95 bestimmt:

        

§ 1 Geltungsbereich

        

(1)     

Diese Versorgungsordnung gilt für die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten und früheren Beschäftigten der Gewerkschaften, des DGB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen (Kassenmitglieder), soweit die betriebliche Altersversorgung von der Unterstützungskasse des DGB e.V. durchgeführt wird und soweit nicht die Unterstützungs-Richtlinien 1988 oder die Unterstützungs-Richtlinien 1983 gelten.

        

(2)     

Diese Versorgungsordnung gilt für die Beschäftigten und früheren Beschäftigten der Kassenmitglieder nur dann, wenn ihr Kassenmitglied gegenüber der Unterstützungskasse die schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass es dieser Versorgungsordnung beitritt.

        

(3)     

Durch den Beitritt eines Kassenmitgliedes werden für dessen Beschäftigte Anmeldungsverhältnisse begründet, sofern die Beschäftigten die persönlichen Voraussetzungen dazu erfüllen. Anmeldungsverhältnisse nach dieser Versorgungsordnung können frühestens ab dem 1. Januar 1983 begründet werden.“

6

Im Rahmen der Vereinbarung der VO 95 wurden die UR 88 ua. um folgende Bestimmung ergänzt:

        

§ 26 Ablösung der Gesamtversorgungszusagen

        

(1)     

Ein Kassenmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber seinen Begünstigten und gegenüber der Unterstützungskasse bestimmen, daß die Gesamtversorgungszusagen nach § 6 ab einem bestimmten Zeitpunkt durch eine anderweitige Regelung abgelöst werden.

        

…       

        
        

(3)     

Für das Anmeldungsverhältnis gilt ab dem Änderungszeitpunkt die Versorgungsregelung, welche die Unterstützungs-Richtlinien 1988 ablöst. Die Unterstützungs-Richtlinien 1988 gelten nur insoweit weiter, wie es die neue Versorgungsregelung bestimmt.

        

…“    

        
7

Im Zuge der Verschmelzung der ÖTV und anderer Gewerkschaften auf die Beklagte wurden alle Versorgungswerke dieser Gewerkschaften geschlossen, dasjenige der ÖTV zum 1. Juli 1999. Im Verschmelzungsvertrag zwischen der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft e.V. (im Folgenden: DAG), der Deutschen Postgewerkschaft e.V. (im Folgenden: DPG), der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen e.V. (im Folgenden: HBV), der Industriegewerkschaft Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst e.V. (im Folgenden: IG Medien) und der ÖTV auf der einen Seite und der Gründungsorganisation ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (im Folgenden: ver.di) auf der anderen Seite vom 22./23. Oktober 2000 heißt es ua.:

        

§ 5 Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen          

        

1.    

Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung gehen jeweils sämtliche Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt mit der DAG, DPG, HBV, IG Medien und ÖTV bestehen, gem. § 324 UmwG i.V.m. § 613 a BGB auf ver.di über und werden von dieser fortgeführt.

        

2.    

Dabei gelten die allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der Gründungsgewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden, die durch einvernehmliche Regelungen zwischen den Betriebsparteien für alle Beschäftigten einheitlich geschaffen werden sollen.“

8

In der zwischen der DAG, DPG, HBV, IG Medien und ÖTV mit ihren Gesamtbetriebsräten am 18. Mai 2000 geschlossenen „Grundsatzvereinbarung zur Gründung und Aufbau von ver.di“ (im Folgenden: Grundsatzvereinbarung) heißt es ua.:

        

„Mit der Eintragung der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz gehen alle bei den Gewerkschaften bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten, wie sie zum Zeitpunkt der Verschmelzung bestehen, auf ver.di über.

        

Die allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der fünf Gewerkschaften gelten jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden.

        

Die Beteiligten dieser Vereinbarung sind sich dabei einig in dem Bestreben, einvernehmlich neue einheitliche allgemeine Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen.

        

…       

        

Anstellungsbedingungen, die nicht einvernehmlich zustande gekommen sind, können frühestens am 1.7.2004 in Kraft treten. Jede/r Beschäftigte hat die Möglichkeit, bis zum 31.12.2007 seine/ihre bisherigen Vergütungsregelungen (Entgelte einschließlich Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, Eingruppierung sowie alle regelmäßig wiederkehrenden Vergütungsbestandteile) beizubehalten.“

9

Mit Schreiben vom 14. September 2006, das von zwei Bereichsleitern der Beklagten unterzeichnet ist, widerrief die Beklagte dem Kläger gegenüber die von der ÖTV erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006. Das Schreiben vom 14. September 2006 hat auszugsweise den folgenden Inhalt:

        

„Der Bundesvorstand hat in seiner Sitzung am 13. September 2006 beschlossen, die den Beschäftigten aus den Gründungsorganisationen ÖTV, HBV und IG Medien erteilten Versorgungszusagen mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2006 zu ändern.

        

Demgemäß widerrufen wir hiermit die dir erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006. Der Widerruf führt dazu, dass du dich nicht auf eine Weitergeltung der bisherigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung verlassen kannst. Die bis zu diesem Stichtag erdienten Anwartschaften bleiben unverfallbar erhalten.

        

Dies ist die - leider - notwendige Konsequenz aus dem Umstand, dass die bisher noch nicht ausfinanzierten Belastungen aus der betrieblichen Altersversorgung von ver.di in der Zukunft ansonsten eine Höhe annehmen werden, welche die Handlungs- und Arbeitsfähigkeit unserer Organisation nachhaltig zu beeinträchtigen droht.

        

Hierauf musste der Bundesvorstand reagieren. Dabei vertritt er ebenso wie der Gewerkschaftsrat die Auffassung, dass Folgen und Belastungen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, von Beschäftigten und Wahlangestellten gleichermaßen getragen werden müssen.

        

Es ist der gemeinsame Wille von Bundesvorstand und Gewerkschaftsrat, den in ver.di Tätigen auch zukünftig eine betriebliche Versorgung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für Hinterbliebene anzubieten. Nur muss dies zwingend auf einer anderen Finanzierungsbasis als bisher erfolgen.

        

Der Bundesvorstand ist bemüht, so bald als möglich mit dem Gesamtbetriebsrat eine Regelung über die Fortführung der betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigten von ver.di zu vereinbaren. Daher ist dem Gesamtbetriebsrat in Verbindung mit dem Widerruf auch ein Angebot zu Verhandlungen unterbreitet worden.“

10

In einer „Information“ der Beklagten vom 11. Oktober 2006 heißt es:

        

„…,     

        

die Reaktionen auf unsere Entscheidung, die bestehende betriebliche Altersversorgung zum 1. Oktober 2006 zu verändern, zeigen, dass es nicht gelungen ist, Weg und Ziel dieser Entscheidung gut zu verknüpfen.

        

Das Ziel, die betriebliche Altersversorgung in ver.di neu zu regeln und damit für die Zukunft finanzierbar, ‚gleicher’ und für alle ver.di-Beschäftigten zugänglich zu machen, wird von vielen Beschäftigten verstanden, und auch, dass es notwendig ist, das bestehende System zu verändern.

        

Der Weg hat Verunsicherung und viel Ärger ausgelöst. Das bedauern wir sehr. Wir wollen für mehr Information und Aufklärung sorgen und verstärkt mit euch in die Diskussion kommen.

        

Dafür haben wir auf den nächsten Seiten Antworten auf die zehn am häufigsten gestellten Fragen zusammen gefasst.

        

…“    

11

In einem Informationsschreiben vom 10. November 2006 teilte die Beklagte den Mitarbeitern unter der Überschrift „Verhandlungen zur betrieblichen Altersversorgung vereinbart“ Folgendes mit:

        

„…,     

        

der Bundesvorstand hat die Betroffenheit und Enttäuschung über das Zustandekommen des Beschlusses zur Veränderung der Versorgungszusagen bei weiten Teilen der Beschäftigten wahrgenommen und erkennt an, dass die Entscheidung für viele Beschäftigte überraschend und unvermutet gekommen ist.

        

Der Bundesvorstand bedauert sehr, dass sich hierdurch viele in ihrem Vertrauen auf Zuverlässigkeit und Offenheit innerhalb der Organisation verletzt fühlen. Er bekräftigt, dass es nicht in seiner Absicht gelegen hat, die Beschäftigten und ihre Vertretung zu übergehen und ihre Rechte auf Mitsprache in den sie betreffenden Angelegenheiten zu ignorieren.

        

Deshalb hat Kollege B auf der Betriebsrätekonferenz am 08.11.2006 im Namen des Bundesvorstands dem Gesamtbetriebsrat angeboten, den zum 30.09.2006 ausgesprochenen Widerruf von Versorgungszusagen zurückzunehmen und den Stichtag auf den 28.02.2007 zu verschieben.

        

Voraussetzung für diese Zusage ist die Bereitschaft des Gesamtbetriebsrats zur unverzüglichen Aufnahme von Verhandlungen über eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in ver.di.

        

Die Entscheidung des Bundesvorstandes wurde angesichts der dynamisch steigenden Belastungen aus den Versorgungszusagen sowie der gleichzeitig zu prognostizierenden Mitglieder- und Beitragseinnahmeentwicklung allein aus Verantwortung und Sorge um die zukünftige Handlungsfähigkeit der Organisation im Interesse der Mitglieder getroffen.

        

…       

        

Der Bundesvorstand ist mit dem Gesamtbetriebsrat übereingekommen, die Verhandlungen unverzüglich aufzunehmen und bis Ende Februar 2007 abzuschließen.

        

Die neuen Regelungen sollen ab dem 01.03.2007 in Kraft treten.

        

Gelingt es nicht, diesen Zeitrahmen einzuhalten, bleibt es dennoch bei einem Widerruf zum 28.02.2007.

        

Dann gelten die neuen Regeln rückwirkend ab 1.3.2007.

        

…“    

12

Die Gesamtbetriebsvereinbarung über die Ablösung von Regelungen der Gründungsgewerkschaften zwischen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und dem Gesamtbetriebsrat der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 12. Dezember 2007 bestimmt ua.:

        

„Mit Inkrafttreten der Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten werden folgende Regelungen außer Kraft gesetzt:

        

…       

        

5. AAB ÖTV

        

§ 1 Geltungsbereich, § 2 Arbeitsvertrag, § 3 Probezeit, § 4 Beschäftigungszeit, § 7 Fort- und Weiterbildung, …“

13

Ab dem 1. Januar 2008 wurden die AAB ÖTV durch die „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten“ (im Folgenden: AAB 2008) abgelöst. § 20 der AAB 2008 lautet:

        

§ 20 Betriebliche Altersversorgung

        

ver.di gewährt seinen Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung. Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchshöhe werden in einer GBV geregelt.“

14

Am 15. Februar 2008 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat die „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ver.di“ (im Folgenden: GBV 2008) ab. In der GBV 2008 heißt es:

        

Präambel

        

Der Bundesvorstand von ver.di hat in Anbetracht der bereits seit etlichen Jahren gegebenen Entwicklung der Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen sowie der weiterhin dramatisch ansteigenden Versorgungslast aufgrund der Zusagen nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 und 1983 der Unterstützungskasse des DGB und der daraus resultierenden finanziellen Situation beschlossen, die unter Vorbehalt erteilten Zusagen abzulösen, soweit diese nicht bereits durch einzelne Gründungsorganisationen von ver.di vollständig rückgedeckt worden sind und das dafür zur Verfügung gestellte Kapital nicht verbindlich und ausschließlich zur Abdeckung der entstehenden Versorgungskosten festgelegt worden ist.

        

Der bei dieser Maßnahme durch entsprechende Haushaltsbeschlüsse des Bundesvorstands neu festgelegte Dotierungsrahmen macht eine von den bisherigen Versorgungssystemen abweichende Verteilung der Mittel erforderlich. Dabei soll und muss es Ziel sein, Beschäftigte ohne bisherige Zusage in das Versorgungssystem mit einzubeziehen und zukünftig ein einheitliches Versorgungsniveau zu schaffen.

        

Gleichzeitig muss die weitere betriebliche Altersversorgung durch eine regelmäßige kongruente Rückdeckung abgesichert und für die zukünftigen Haushalte kalkulierbar gemacht werden. Nur auf diese Weise lässt sich längerfristig für die Beschäftigten von ver.di eine betriebliche Altersversorgung erhalten.

        

…       

        

§ 2 Widerruf und Ablösung

        

(1)     

Zum Stichtag 28.02.2007 werden die bis dahin geltenden Versorgungszusagen gegenüber den Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 und 1983 (UR88 und UR83) widerrufen und unter Bezugnahme auf die §§ 26 dieser Richtlinien mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf die Versorgungsordnung 1995 (VO95) der Unterstützungskasse des DGB e.V. (im Weiteren Unterstützungskasse genannt) überführt.

        

(2)     

Zum Stichtag 28.02.2007 werden die bis dahin geltenden Versorgungszusagen gegenüber Beschäftigten, die ab dem 01.07.2001 neu eingestellt worden sind und deren Zusagen von ver.di fortgeführt wurden, da sie bereits zuvor bei der Unterstützungskasse des DGB angemeldet waren, widerrufen und, sofern diese Versorgungszusagen auf den UR88 oder UR83 beruhen, unter Bezugnahme auf die §§ 26 der UR88 und UR83 auf die VO95 der Unterstützungskasse überführt.

        

(3)     

Ein Widerruf zum 28.02.2007 wird ebenfalls gegenüber denjenigen Beschäftigten aus der ehemaligen DPG sowie der ehemaligen ÖTV ausgesprochen, denen bereits vor dem 01.07.2001 Zusagen auf der Grundlage der VO95 erteilt worden waren.

        

(4)     

Widerruf und Ablösung erfolgt auch gegenüber den Beschäftigten aus der ehemaligen HBV sowie der ehemaligen IG Medien, wobei der maßgebliche Stichtag für die Beschäftigten aus der HBV der 31.03.2007 und für die Beschäftigten aus der IG Medien der 31.12.2007 ist. Diese Verschiebung ergibt sich aus den besonderen Kündigungsfristen der Gesamtbetriebsvereinbarungen der genannten Altorganisationen1.

        

(5)     

Mit Wirkung ab dem 01.03.2007, im Falle der Beschäftigten aus der ehemaligen HBV ab dem 01.04.2007 sowie im Falle der Beschäftigten aus der ehemaligen IG Medien ab dem 01.01.2008 werden die Versorgungszusagen der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Beschäftigten auf der Grundlage der VO95 der Unterstützungskasse fortgeführt.

        

(6)     

Beschäftigte aus der ehemaligen DAG sowie der ehemaligen DPG bleiben von einer Ablösung der Versorgungszusagen ausgenommen, soweit sie nicht ausdrücklich in den Absätzen 1 bis 5 genannt sind.

                          
        

1 Dabei handelt es sich um die ‚Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung der VO95 und zur Umsetzung der UK-Reform vom 6. Juni 1995’ in der geänderten Fassung vom 10. April 2000 der Industriegewerkschaft Medien sowie um die ‚Gesamtbetriebsvereinbarung zur Umsetzung der U-Kassen-Reform vom 6.6.95 (VO95) und zur Eingrenzung der Versorgungsverpflichtungen der Gewerkschaft HBV’ vom 18. Oktober 1996 in der Fassung nach Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 8. Oktober 1997.

                 
        

§ 3 Weitere betriebliche Altersversorgung

        

(1)     

Ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Ablösung entsprechend § 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung werden die Versorgungszusagen auf der Grundlage der VO95 der Unterstützungskasse fortgeführt. Die §§ 7 und 8 VO95 finden keine Anwendung.

        

…       

        
        

§ 4 Beschäftigte ohne Versorgungszusage sowie neu eingestellte Beschäftigte

        

(1)     

Beschäftigte, denen bisher innerhalb der Gründungsorganisationen oder von ver.di keine Versorgungszusage gegeben worden ist, werden mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf der Grundlage der VO95 bei der Unterstützungskasse neu angemeldet.

        

(2)     

Ab dem 01.03.2007 neu eingestellte Beschäftigte erhalten eine Versorgungszusage nach der VO95.

        

…       

        
        

§ 6 Erworbene Anwartschaften (Besitzstände)

        

(1)     

Die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften werden nach den Berechnungsgrundsätzen ermittelt, wie sie in den §§ 9 der UR88 und UR83 sowie in § 20 der VO95 niedergelegt sind (statische Besitzstände). Dabei werden Anwartschaftszeiten nach Tagen bemessen.

                 

…       

        

(2)     

Bei Eintritt des Rentenfalles bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens erfolgt bei Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV mit Zusagen nach den UR88 und den UR83 eine weitere Berechnung des Besitzstandes im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung, bei der abweichend von Absatz 1 das veränderte Bemessungsentgelt zugrunde gelegt wird, das sich aus der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Vergütung ergibt (dynamisierter Besitzstand).

                 

Für eine entsprechende Berechnung wird bei den Beschäftigten aus der ehemaligen HBV, die unter die UR88 fallen, das nach den Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung2 zur Ermittlung des statischen Besitzstandes am 31.03.2007 anzusetzende Bemessungsentgelt in der Folgezeit in demselben Umfang wie die Tabellengehälter sowie entsprechend den Veränderungen durch Umgruppierung und Umstufung dynamisiert.

        

(3)     

Sofern bei der Berechnung des statischen Besitzstands nach Absatz 1 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist3, wird diese unter Heranziehung des Näherungsverfahrens ermittelt.

                 

Eine Neuberechnung und gegebenenfalls eine Korrektur des Besitzstands erfolgt bei Eintritt des Rentenfalles und Vorlage des verbindlichen Rentenbescheids. Hierbei werden zur Bestimmung der gesetzlichen Rente die Bemessungsgrundlagen verwendet, die auch der Berechnung der Unterstützungsleistung zugrunde liegen. Für die Dauer zwischen dem Zeitpunkt der Ablösung und der Vollendung des 65. Lebensjahres werden Entgeltpunkte angesetzt, wie sie in den letzten zwölf Monaten vor der Ablösung aus dem Bemessungsentgelt, das für die Höhe der Gesamtversorgung maßgeblich ist, entstanden sind bzw. wären. Ferner wird auf die im Zeitpunkt der Ablösung gültigen Rentenwerte zurückgegriffen.

                 

Sofern bei der Berechnung des dynamisierten Besitzstands nach Absatz 2 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist, wird diese aus den Bemessungsgrundlagen bei Eintritt des Unterstützungsfalles bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens ermittelt. Dies gilt auch, wenn dabei eine Hochrechnung der gesetzlichen Rente auf das 65. Lebensjahr erforderlich sein sollte.

        

…       

        
                          
        

…       

        
        

3 Dies gilt ausschließlich für Versorgungszusagen auf der Grundlage der UR88.

        

§ 7 Versorgungsleistung

        

(1)     

Die im Unterstützungsfall zu zahlende Leistung setzt sich grundsätzlich aus dem statischen Besitzstand zuzüglich der in der Folge der Ablösung auf Basis der VO95 erworbenen Rentenbausteine zusammen.

        

(2)     

Übersteigt jedoch die Summe aus dynamisiertem Besitzstand (vgl. § 6 Abs. 2) und der auf 50 % gekürzten Rentenbausteine die Summe aus statischem Besitzstand und 100 % der Rentenbausteine, so wird eine Leistung in Höhe des dynamisierten Besitzstands zuzüglich der auf 50 % gekürzten Rentenbausteine gezahlt.

        

…“    

        
15

Bereits am 7. Februar 2008 hatte die Beklagte ein Rundschreiben, das eine Unterschrift - jedoch keine eigenhändige Originalunterschrift - ihres Vorstandsmitglieds W aufweist, veröffentlicht. Das Rundschreiben enthält die Überschrift „Information - Neuregelungen zur betrieblichen Altersversorgung in ver.di abgeschlossen“ und lautet auszugsweise:

        

„Es ist uns gelungen, gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat das schwierige Thema betriebliche Altersversorgung auf dem Verhandlungsweg zu regeln.

        

Mit der Zustimmung des Gesamtbetriebsrats zum Angebot des Arbeitgebers zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in ver.di gilt rückwirkend ab dem 1. März 2007 für die Beschäftigten von ver.di eine einheitliche betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungsordnung 1995 (VO95) der Unterstützungskasse des DGB.

        

In § 2 wird präzise definiert, welche Beschäftigten welcher Gründungsorganisation betroffen sind.

        

Das Angebot gilt nicht für Beschäftigte der Gründungsorganisationen DAG und DPG, deren erteilte Versorgungszusagen bereits in der Vergangenheit finanziell rückgedeckt wurden.

        

Einen besonderen Vertrauensschutz genießen diejenigen Beschäftigten, die zum jeweiligen Stichtag das 58. Lebensjahr vollendet hatten, sowie Beschäftigte, die bis zum 30.09.2006 einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen oder einen solchen später vereinbarten Vertrag bis zum 15.09.2006 schriftlich beantragt hatten.

        

Die beschriebenen Ausnahmen könnt ihr im § 8 der GBV nachlesen.

        

Die Versorgungszusagen der betroffenen Beschäftigten werden zum jeweiligen Stichtag abgelöst und auf Basis der VO95 fortgeführt.

        

Gleichzeitig widerrufen wir hiermit, wie mehrfach seit September 2006 angekündigt, die in der Vergangenheit erteilten Zusagen.

16

Die Beklagte finanziert sich zu 97 vH aus Beiträgen ihrer Mitglieder.

17

Ausweislich einer statistischen Erhebung über die Mitgliederentwicklung der Beklagten war der Mitgliederbestand auf Bundesebene von 2.806.496 im Jahr 2001 auf 2.740.123 im Jahr 2002, 2.614.094 im Jahr 2003, 2.464.510 im Jahr 2004, 2.359.392 im Jahr 2005, 2.274.731 im Jahr 2006, 2.205.145 im Jahr 2007, 2.180.229 im Jahr 2008, 2.138.200 im Jahr 2009 und auf noch 2.094.455 zum Ende des Jahres 2010, dh. bis zum Jahr 2008 um 22,31 vH und bis zum Jahr 2010 um 25,37 vH gesunken. Die Beitragseinnahmen entwickelten sich von 435.009.808,00 Euro im Jahr 2002 über 435.570.846,00 Euro im Jahr 2003, 423.275.468,00 Euro im Jahr 2004, 420.203.159,00 Euro im Jahr 2005, 414.044.390,00 Euro im Jahr 2006, 403.155.483,00 Euro im Jahr 2007, 411.970.550,00 Euro im Jahr 2008, auf 415.594.444,00 Euro im Jahr 2009 und beliefen sich im Jahr 2010 auf 414.513.844,00 Euro.

18

Ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten der „Mercer Human Resource Consulting“ vom 8. Oktober 2004 über eine „Prognose zur Bestimmung der Belastungen aus der betrieblichen Altersversorgung für den Zeitraum 2004 - 2025 der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Berlin“ kommt auf der Grundlage der Betrachtung eines zum 30. Juni 2001 geschlossenen Bestandes zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für die Rentenzahlungen von 2004 bis 2008 von 32.530.000,00 Euro auf 38.050.000,00 Euro und bis zum Jahr 2025 auf 49.320.000,00 Euro, mithin um 28,18 vH ansteigen werden. Der Wert der sog. ungedeckten Verpflichtungen wird sich nach dem Gutachten von 614.317.000,00 Euro im Jahr 2003 auf 675.160.000,00 Euro im Jahr 2010 erhöhen und danach leicht zurückgehen, so dass im Jahr 2015 noch ungedeckte Pensionsverpflichtungen iHv. 668.380.000,00 Euro bestehen werden. Bis zum Ende des Prognosezeitraums werden die ungedeckten Verpflichtungen dem Gutachten zufolge auf 518.410.000,00 Euro absinken.

19

Die Beklagte befand sich seit 2003 in einer Konsolidierungsphase. Bis zum Jahr 2008 bestand ein Einstellungsstopp. Die Beklagte schloss mit dem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan ab, der im Oktober/November 2003 in Kraft trat und ua. für alle Mitarbeiter für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2007 eine Arbeitszeitverkürzung ohne Lohnausgleich iHv. 5 vH vorsah. Zudem wurden Anreize für Aufhebungs- und Altersteilzeitarbeitsverträge geschaffen.

20

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Versorgungsansprüche richteten sich weiterhin nach den UR 88. Diese seien nicht wirksam durch die GBV 2008 abgelöst worden.

21

Die Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 sei auch materiell unwirksam. Die Zulässigkeit der Ablösung beurteile sich nicht nach dem für Eingriffe in Anwartschaften vom Bundesarbeitsgericht entwickelten dreistufigen Prüfungsschema. Eine Ablösung komme nur bei einer Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dazu habe die Beklagte nichts vorgetragen. Im Übrigen bestünden für den Eingriff in seine Versorgungsanwartschaften auf der dritten Besitzstandsstufe keine hinreichenden Gründe. Die Beklagte habe weder eine Substanzgefährdung noch sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff vorgetragen. Der Rückschluss von sinkenden Mitgliederzahlen auf sinkende Beitragszahlungen sei unzutreffend. Das Verhältnis von Eingriff und beabsichtigter Einsparung sei unangemessen. Die Aufnahme weiterer Beschäftigter in das Versorgungswerk widerspräche der behaupteten Sanierung. Die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer verschiedener Gründungsgewerkschaften hinsichtlich der Neuregelung als solcher und des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens sei weder mit den Vorgaben des Verschmelzungsvertrages und der Grundsatzvereinbarung noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.

22

Jedenfalls sei die Rückwirkung der Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 zum 1. März 2007 unzulässig. Aus § 5 des Verschmelzungsvertrages iVm. der Grundsatzvereinbarung folge, dass eine Veränderung der Versorgungszusage bis zum 31. Dezember 2007 ausgeschlossen sei. Die neuen AAB der Beklagten seien erst zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

23

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass sich seine Ruhegeldansprüche nicht nach der zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ver.di vom 7. Februar 2008 richten, sondern für seine Ruhegeldansprüche weiterhin die Unterstützungsrichtlinie 1981 der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt gültigen Fassung UR 1988 maßgeblich ist,

hilfsweise,

1. festzustellen, dass sich seine Ruhegeldansprüche erst ab dem 7. Februar 2008 nach der zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ver.di vom 7. Februar 2008 richten, bis dahin für seine Ruhegeldansprüche weiterhin die Unterstützungsrichtlinie 1981 der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt gültigen Fassung UR 1988 maßgeblich ist,

äußerst hilfsweise,

2. festzustellen, dass sich seine Ruhegeldansprüche erst ab dem 31. Dezember 2007 nach der zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ver.di vom 7. Februar 2008 richten, bis dahin für seine Ruhegeldansprüche weiterhin die Unterstützungsrichtlinie 1981 der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt gültigen Fassung UR 1988 maßgeblich ist.

24

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

25

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

26

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Die Versorgungsansprüche des Klägers richten sich seit dem 1. März 2007 nicht mehr nach den UR 88, sondern nach der GBV 2008 iVm. der VO 95.

27

A. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

28

I. Die Klageanträge bedürfen der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger mit dem Hauptantrag die generelle Unwirksamkeit der Ablösung und damit festgestellt wissen möchte, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der UR 88 zu erbringen. Die beiden Hilfsanträge dienen der zeitlichen Begrenzung der Ablösung auf die Zeit ab dem 7. Februar 2008 (Hilfsantrag zu 1.) und ab dem 1. Januar 2008 (Hilfsantrag zu 2.).

29

1. Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Klageanträge so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 744/08 - Rn. 19).

30

2. Danach begehrt der Kläger mit dem Hauptantrag die Feststellung, dass sich seine Ruhegeldansprüche weiterhin nach den Unterstützungsrichtlinien 1981 der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt gültigen Fassung der UR 88 richten.

31

Mit dem Hauptantrag will der Kläger festgestellt wissen, dass die von der Beklagten behauptete Ablösung der bislang für seine betriebliche Altersversorgung maßgeblichen UR 88 durch die GBV 2008 nicht wirksam ist und sich deshalb seine Versorgungsansprüche weiterhin nach den UR 88 richten. Dem Einleitungssatz des Hauptantrags, mit dem festgestellt werden soll, dass sich die Ruhegeldansprüche des Klägers nicht nach der zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung richten, kommt hingegen keine eigenständige Bedeutung zu.

32

3. Mit den beiden Hilfsanträgen schränkt der Kläger sein mit dem Hauptantrag verfolgtes Begehren in zeitlicher Hinsicht ein. Mit dem ersten Hilfsantrag möchte er festgestellt wissen, dass sich seine Versorgungsansprüche erst ab dem 7. Februar 2008, dem Tag der Verlautbarung der GBV 2008, nach der GBV 2008 richten. Für den Fall, dass auch dieser Antrag unbegründet sein sollte, begehrt der Kläger mit seinem zweiten Hilfsantrag die Feststellung, dass die GBV 2008 für seine Versorgungsansprüche jedenfalls erst ab dem 1. Januar 2008 maßgeblich ist. Beide Hilfsanträge dienen dem Ziel, den in der GBV 2008 auf den 1. März 2007 bestimmten Ablösestichtag auf einen späteren Zeitpunkt, nämlich auf den 7. Februar 2008, zumindest aber auf den 1. Januar 2008 hinauszuschieben.

33

II. Mit diesem Inhalt sind die Feststellungsanträge zulässig.

34

1. Die Klageanträge sind auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, BAGE 141, 259). So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgung nach den Regelungen der UR 88 schuldet, sowie im Rahmen der Hilfsanträge darüber, ob die GBV 2008 jedenfalls erst ab dem 7. Februar 2008 bzw. dem 1. Januar 2008 gilt.

35

2. Die Feststellungsanträge weisen auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsleistungen nach den UR 88 zu schulden. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Betriebsrente noch nicht zur Zahlung fällig ist (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20, BAGE 141, 259).

36

Eine mögliche Änderung der Sachlage nach Abschluss des Rechtsstreits steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Soweit sich in der Zukunft die für die Versorgungsverpflichtung der Beklagten maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern sollten, entfiele die Rechtskraftwirkung des Feststellungsausspruchs (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 41; 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 18, BAGE 138, 332).

37

B. Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass der Kläger Rechte aus den UR 88 nicht mehr herleiten kann, sondern dass sich seine Versorgungsansprüche ab dem 1. März 2007 nach der GBV 2008 iVm. der VO 95 richten. Die UR 88 sind durch die GBV 2008 wirksam zum 1. März 2007 abgelöst worden.

38

I. Die UR 88 sind durch die GBV 2008 formell wirksam abgelöst worden. Die Parteien haben mit der im Arbeitsvertrag vom 28. Juni 1982 enthaltenen Verweisung auf die AAB ÖTV in ihrer jeweiligen Fassung, die ihrerseits für die zusätzliche Altersversorgung auf die jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. verweisen, die jeweils geltenden Richtlinien der Unterstützungskasse unabhängig von ihrer Rechtsqualität in Bezug genommen und damit auch die Möglichkeit für eine kollektivrechtlich verschlechternde Ablösung eröffnet. Die Ablösung wurde dem Kläger gegenüber auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 88 erklärt.

39

1. Der Kläger hat nach der Versorgungszusage keinen Anspruch darauf, dass sich seine Versorgungsrechte nur nach den UR 88 richten. Inhalt seiner Versorgungszusage sind vielmehr Versorgungsrechte nach Maßgabe der Richtlinien der Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung.

40

a) Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben im Arbeitsvertrag vom 28. Juni 1982 vereinbart, dass sich alle weiteren Arbeitsbedingungen nach den Bestimmungen der AAB ÖTV in ihrer jeweils geltenden Fassung richten. § 6 Abs. 2 AAB ÖTV bestimmt für die zusätzliche Altersversorgung, dass die Beschäftigten nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. als Begünstigte angemeldet werden. Obwohl § 6 Abs. 2 AAB ÖTV ausdrücklich nur für die „Anmeldung“ auf die Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung verweist, wurden hiermit allgemein die Richtlinien der Unterstützungskasse nicht statisch, sondern dynamisch, dh. in ihrer jeweils geltenden Fassung, in Bezug genommen.

41

b) Mit der dynamischen Verweisung auf die Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung wurde die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet, weshalb es für die Änderung der Versorgungsbedingungen entgegen der Auffassung des Klägers keiner Störung der Geschäftsgrundlage bedarf. § 6 Abs. 2 AAB ÖTV verweist allgemein auf die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. in ihrer jeweiligen Fassung und differenziert nicht danach, ob eine Neufassung der Richtlinien auf eine einseitige Regelung des Arbeitgebers oder eine Betriebsvereinbarung zurückgeht. Damit sind alle Regelungen erfasst, mit denen betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann. Dazu gehören nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern insbesondere auch Betriebsvereinbarungen (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 46; 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 26; 18. September 2012 - 3 AZR 431/10 - Rn. 32).

42

2. Die Ablösung der UR 88 durch die VO 95 wurde dem Kläger gegenüber durch das Rundschreiben der Beklagten vom 7. Februar 2008 auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 88 erklärt(vgl. hierzu ausführlich BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 47 ff.). Die fehlende Schriftlichkeit des Widerrufs wird vom Kläger nicht gerügt.

43

II. Die UR 88 wurden durch die GBV 2008 auch materiell wirksam abgelöst. Die Neuregelung hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. Sie verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht und steht mit der Grundsatzvereinbarung und dem Verschmelzungsvertrag in Einklang.

44

1. Die GBV 2008 hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

45

a) Weder eine Jeweiligkeitsklausel noch die Zeitkollisionsregel berechtigten die Betriebspartner zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Sowohl das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt als auch spätere Betriebsvereinbarungen, die Ansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 34 mwN). Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat der Senat die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert.

46

aa) In den unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag kann allenfalls aus zwingenden Gründen eingegriffen werden. Derartige zwingende Gründe können insbesondere bei einer Störung der Geschäftsgrundlage der bisherigen Versorgungszusage vorliegen (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76).

47

bb) Rentensteigerungen in der Zukunft, die nicht von der weiteren Betriebszugehörigkeit abhängen (erdiente Dynamik), können aus triftigen Gründen geschmälert werden (vgl. BAG 30. April 1985 - 3 AZR 611/83 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 48, 337). Bei der erdienten Dynamik, die auf dem erdienten Teilbetrag aufbaut, folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 64; vgl. auch BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 74 ff., BGHZ 174, 127).

48

Die für einen Eingriff in diesen Teil des Versorgungsbesitzstandes erforderlichen triftigen Gründe hat der Senat ähnlich bestimmt wie die wirtschaftlichen Gründe, die es dem Arbeitgeber erlauben, eine Anpassung laufender Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16 BetrAVG zu verweigern. Ein Eingriff ist möglich, wenn eine Weitergeltung der bisherigen Versorgungsregelung den Bestand des Unternehmens und des Versorgungsschuldners langfristig gefährdet. Dies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsverbindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 65; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76).

49

cc) Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind grundsätzlich sachlich-proportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend.

50

Sachlich-proportionale Gründe können auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 c bb der Gründe, BAGE 91, 310).

51

Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, so müssen diese nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht haben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch nicht eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans. Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden (BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 b dd der Gründe). Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 40; 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 73).

52

Allerdings reicht regelmäßig allein der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen substantiiert darzutun. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41; 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 74).

53

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber grundsätzlich auch darzulegen, dass die Eingriffe in die Versorgungsrechte in der konkreten Situation verhältnismäßig sind, dass also die Abwägung seiner Interessen an einer Änderung des Versorgungswerks gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der ursprünglichen Versorgungszusage im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Gründe, so sind sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (vgl. BAG 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B II 4 c der Gründe, BAGE 92, 203). Der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderstehen (vgl. BAG 22. April 1986 - 3 AZR 496/83 - zu III 2 b der Gründe, BAGE 51, 397).

54

Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich-proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 55, BAGE 133, 181).

55

b) Das vom Senat für Eingriffe in Anwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema ist auf Änderungen der Versorgungsregelungen der Beklagten allerdings nicht einschränkungslos anwendbar. Bei der Beklagten handelt es sich um einen steuerbefreiten Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist. Der Beklagten stehen im Wesentlichen nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung. Darüber hinaus genießt die Beklagte den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Damit hat sie die Freiheit, ihre koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung festzulegen. Dies führt dazu, dass es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt ist, die Verwendung ihrer Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 72; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 100, 76). Dies gilt es bei der Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas zu beachten. Wird lediglich in noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse eingegriffen, reichen deshalb sachliche Gründe aus. Auf die Proportionalität des Eingriffs kommt es - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - nicht an (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 72).

56

c) Danach hält die GBV 2008 einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

57

aa) Die GBV 2008 bewirkt keinen Eingriff in den erdienten Teilbetrag. Nach § 7 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 GBV 2008 bleiben die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften vielmehr in dem in § 2 Abs. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 BetrAVG vorgesehenen Umfang bestehen(vgl. hierzu ausführlich BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 74 f.). Ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

58

bb) Die GBV 2008 führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Vielmehr bleibt diese nach § 6 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 2 GBV 2008 unangetastet. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 12. Februar 2013 (- 3 AZR 414/12 - Rn. 76 ff.) entschieden und ausführlich begründet. Hierauf wird Bezug genommen. Im Übrigen geht der Kläger mittlerweile selbst davon aus, dass die GBV 2008 nicht in die erdiente Dynamik eingreift. Auf seinen insoweit anderslautenden erstinstanzlichen Vortrag ist er nicht mehr zurückgekommen.

59

cc) Die GBV 2008 kann deshalb allenfalls zu einem Eingriff in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse führen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dieser Eingriff sei durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Diese Würdigung ist im Hinblick darauf, dass sachliche Gründe zur Rechtfertigung eines möglichen Eingriffs genügen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

60

(1) Das Landesarbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ua. angenommen, die Beklagte habe die für einen Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwächse erforderlichen Gründe nachvollziehbar dargelegt. Die Prognose, ihre Einnahmen würden sich bis zum Jahr 2009 um jährlich 3 vH verringern und bis zum Jahr 2025 werde es zu einem weiteren linearen Einnahmerückgang um jährlich 2 vH kommen, sei nicht zu beanstanden. Dieser Prognose lägen nachvollziehbare Erwägungen zugrunde. Da sich die Beklagte zu 97 vH aus Mitgliedsbeiträgen finanziere, sei es gerechtfertigt, für die Prognose ihrer Gesamteinnahmen auf die auf der Grundlage der Zahlen aus der Vergangenheit zu prognostizierenden Mitgliedsbeiträge und damit auf die künftige Entwicklung des Mitgliederbestandes abzustellen. Insoweit habe der Kläger selbst vorgetragen, die Mitgliederzahlen der Beklagten seien von 2001 bis 2002 um 5,72 vH, von 2002 bis 2003 um 4,6 vH und von 2003 bis 2004 um 5,72 vH zurückgegangen. Diese Entwicklung habe der Zeuge D bestätigt. Nach dessen Bekundungen seien die Beitragseinnahmen der Beklagten vom Jahr 2001 bis zum Jahr 2004 um insgesamt 9,23 vH zurückgegangen. Vor diesem Hintergrund sei die Prognose der Beklagten, es werde im Jahr 2005 zu einem weiteren Rückgang der Einnahmen um ca. 3 vH kommen, ohne Weiteres nachvollziehbar. Dasselbe gelte für die Annahme der Beklagten, ihre Einnahmen würden sich auch in den Folgejahren bis zum Jahr 2009 um mehr als 3 vH jährlich verringern. Insoweit habe der Zeuge K nachvollziehbar bekundet, wie die Beklagte zu dieser Einschätzung gelangt sei. Letztlich sei vor dem Hintergrund der Zahlen aus der Vergangenheit auch die Grundannahme der Beklagten, ihre Mitgliedseinnahmen würden sich in der weiteren Zukunft jährlich um 2 vH reduzieren, schlüssig und nachvollziehbar und keinesfalls willkürlich. Die Vorgaben der Budgetierungsrichtlinie, wonach nur 50 bzw. 51 vH der Einnahmen für Personalkosten verwandt werden dürften, müssten auch dann hingenommen werden, wenn diese in den vergangenen Jahren nicht eingehalten wurden.

61

(2) Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

62

(a) Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlichen Gründe nicht verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht verletzt und bei der gebotenen Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Es ist in sich widerspruchsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten hinreichende Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen. Dabei hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass wirtschaftliche Gründe vorlagen, die den möglichen Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwächse rechtfertigten.

63

(b) Der Kläger hat hiergegen keine durchgreifenden Rügen vorgebracht.

64

Der Kläger rügt, der Beklagten seien bei ihrer Prognose der Mitglieder- und Beitragsentwicklung erhebliche Fehler unterlaufen. Die Annahme, es werde bis zum Jahr 2025 zu einem linearen Mitgliederrückgang um jährlich 2 vH kommen, sei eine bloße Fiktion. Zudem dürfe nur auf die aktiven Arbeitnehmer als Vollbeitragszahler abgestellt werden. Im Übrigen sei der Prognosezeitraum von 2005 bis 2025 im Vergleich zum zugrunde liegenden Betrachtungszeitraum von 2001 bis 2004 zu lang. Die künftige Mitglieder- und Beitragsentwicklung hätte deshalb durch einen Sachverständigen ermittelt werden müssen. Nicht nachvollziehbar sei schließlich die Würdigung der Aussage des Zeugen K durch das Landesarbeitsgericht. Der Zeuge K habe sich nur zu den Ausgaben und nicht zu den Einnahmen der Beklagten geäußert.

65

Mit diesen Rügen dringt der Kläger nicht durch. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Beklagten sachliche Gründe für den Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen. Die Beklagte durfte im Jahr 2005 bereits aufgrund der bisherigen Entwicklung der Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen, die zudem durch die weitere Entwicklung in der Zeit bis 2010 bestätigt wurde, davon ausgehen, dass sich ihre Gesamteinnahmen bis zum Jahr 2025 in nicht völlig unbedeutendem Umfang (weiter) verringern würden. Auf den genauen prozentualen Umfang, in dem sich die Mitgliederzahlen und die Beitragseinnahmen und damit auch die Gesamteinnahmen der Beklagten entwickeln würden, kommt es nicht an. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur künftigen Mitglieder- und Beitragsentwicklung bedurfte es deshalb nicht.

66

(aa) Die Mitgliederzahlen der Beklagten waren bereits in den Jahren 2001 bis 2004 deutlich rückläufig. Sie waren von zunächst 2.806.496 im Jahr 2001 auf 2.740.123 im Jahr 2002, sodann auf 2.614.094 im Jahr 2003 und schließlich auf 2.464.510 im Jahr 2004 gesunken. Damit waren sie - jeweils im Vergleich zum Vorjahr - im Jahr 2002 um 2,36 vH, im Jahr 2003 um 4,6 vH und im Jahr 2004 um 5,72 vH zurückgegangen. Die weitere Entwicklung der Mitgliederzahlen in den Folgejahren bestätigt diesen negativen Trend. Im Jahr 2005 hatte die Beklagte nur noch 2.359.392 Mitglieder und damit - im Vergleich zum Vorjahr - einen Mitgliederrückgang um 4,27 vH zu verzeichnen. Von 2005 bis 2006 gingen die Mitgliederzahlen um 3,59 vH und von 2006 bis 2007 um 3,06 vH zurück. Zwar verringerte sich der Mitgliederrückgang im Jahr 2008 im Vergleich zum Vorjahr auf nur noch 1,13 vH, allerdings stieg er bereits im Jahr 2009 auf 1,93 vH und im Jahr 2010 auf 2,05 vH wieder an. Die Mitgliederzahlen reduzierten sich nach alledem bis zum Jahr 2010 im Wesentlichen in demselben Umfang, wie die Beklagte dies im Jahr 2005 für ihre Gesamteinnahmen in der Zukunft prognostiziert hatte.

67

(bb) Auch die Beitragseinnahmen der Beklagten in der Zeit von 2002 bis 2010 waren insgesamt rückläufig. Zwar beliefen sie sich im Jahr 2002 auf 435.009.808,00 Euro und erhöhten sich im Jahr 2003 auf 435.570.846,00 Euro, allerdings verringerten sie sich im Jahr 2004 auf 423.275.468,00 Euro und gingen im Jahr 2005 auf 420.203.159,00 Euro, im Jahr 2006 auf 414.044.390,00 Euro und im Jahr 2007 auf 403.155.483,00 Euro zurück. Im Jahr 2008 stiegen sie zwar auf 411.970.550,00 Euro und im Jahr 2009 auf 415.594.444,00 Euro an. Jedoch beliefen sie sich im Jahr 2010 auf lediglich 414.513.844,00 Euro. Trotz des leichten Zugewinns in den Jahren 2008 und 2009 bestätigte sich mithin für die Zeit nach dem Jahr 2005 ein langfristiger Trend sinkender Einnahmen.

68

(cc) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, um welchen Prozentsatz genau ein Rückgang der Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen und damit der Gesamteinnahmen der Beklagten zu prognostizieren war. Da für einen Eingriff in die Versorgungsanwartschaften auf der dritten Besitzstandsstufe lediglich sachliche Gründe erforderlich sind und es auf die Proportionalität des Eingriffs nicht ankommt, reicht es aus, dass die Beklagte aufgrund eines nicht unwesentlichen Rückgangs ihrer Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen mit einem (weiteren) Rückgang ihrer Gesamteinnahmen rechnen musste. Deshalb war weder die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur künftigen Mitgliederentwicklung erforderlich noch die Aussage des Zeugen K für die Entscheidung des Rechtsstreits von Belang.

69

(dd) Der Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe wirtschaftliche Gründe für einen Eingriff in die Versorgungsanwartschaften auf der dritten Besitzstandsstufe gehabt, steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht entgegen, dass der der Prognose zugrunde liegende Betrachtungszeitraum von 2001 bis 2004 im Verhältnis zum Prognosezeitraum von 2005 bis 2025 sehr kurz ist. Zum einen wurde die Beklagte erst im März 2001 gegründet und verfügte deshalb erst seit diesem Zeitpunkt über Zahlenwerk zu ihren Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen; des ungeachtet hatten bereits die Gründungsgewerkschaften in den Jahren seit 1991 einen erheblichen Rückgang der Mitgliederzahlen von 4.316.909 im Jahr 1991 (vgl. Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1992 S. 733) auf 2.806.496 Mitglieder bei Gründung der Beklagten im März 2001 zu verzeichnen. Zum anderen hat die Entwicklung des Mitgliederbestandes und der Beitragseinnahmen in der Zeit von 2005 bis 2010 die auf der Grundlage des Betrachtungszeitraums von 2001 bis 2004 erstellte Prognose der Beklagten im Wesentlichen bestätigt.

70

(ee) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe mit dem zu erwartenden Rückgang ihrer Einnahmen nachvollziehbar sachliche Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten Rentenzuwächse dargelegt, ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte ihrer Prognose sämtliche Beitragseinnahmen und nicht nur die Beitragseinnahmen zugrunde gelegt hat, die von den aktiven Arbeitnehmern als Vollbeitragszahlern geleistet wurden. Die Einnahmesituation der Beklagten, die sich zu 97 vH aus Mitgliedsbeiträgen finanziert, wird durch die Mitgliedsbeiträge sämtlicher Mitglieder und nicht nur der Mitglieder bestimmt, die einen vollen Beitrag zahlen. Deshalb durfte die Beklagte sämtliche Beitragseinnahmen berücksichtigen.

71

2. Die GBV 2008 verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die GBV 2008, die im Februar 2008 abgeschlossen wurde, den Ablösungsstichtag für die Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV, die Versorgungsansprüche aufgrund der UR 88 hatten, rückwirkend auf den 28. Februar 2007 festgelegt hat.

72

a) Die GBV 2008 verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

73

aa) Als Gesamtbetriebsvereinbarung ist die GBV 2008 an § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen. Danach haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichbehandlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. etwa BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 15; 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 27, BAGE 134, 254).

74

bb) Danach ist der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt.

75

Die GBV 2008 nimmt zwar eine Gruppenbildung vor. Die GBV 2008 schließt gemäß § 2 Abs. 6 die Beschäftigten der ehemaligen DAG sowie der ehemaligen DPG von der Ablösung aus. Zudem bestimmt § 2 Abs. 4 GBV 2008, dass Widerruf und Ablösung auch gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen HBV sowie der ehemaligen IG Medien erfolgen; die Bestimmung legt allerdings den maßgeblichen Stichtag für die Beschäftigten der ehemaligen HBV auf den 31. März 2007 und für die Beschäftigten der ehemaligen IG Medien auf den 31. Dezember 2007 fest und damit auf spätere Zeitpunkte als für die Beschäftigten der ehemaligen ÖTV. Diese Gruppenbildung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.

76

(1) Für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen DPG und aus der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen der ehemaligen ÖTV besteht ein hinreichender Sachgrund.

77

(a) Die DPG hatte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 zur Rückdeckung der von ihr erteilten Versorgungszusagen eine Rückdeckungsversicherung bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG abgeschlossen, wobei diese Versicherung gemäß § 2 Nr. 3 des Versicherungsvertrages 100 vH des Rentenanspruchs abdeckt. Der erforderliche Versicherungsbeitrag wurde entsprechend § 2 Nr. 5 des Versicherungsvertrages durch einen bei Abschluss der Versicherung fälligen Einmalbeitrag vollständig an die Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG erbracht. Die DPG hatte zudem sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an die vormals bei ihr Beschäftigten und die Leistungsempfänger verpfändet. Damit standen die zur Erfüllung der Versorgungsansprüche der Beschäftigten der ehemaligen DPG „angesparten“ Mittel zum Ablösungszeitpunkt ausschließlich den Beschäftigten und Leistungsempfängern der DPG zu (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 94).

78

(b) Die DAG hatte zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung der bei ihr Beschäftigten eine Stiftung gegründet. Nach § 8 Nr. 5 der „Satzung der Ruhegehaltskasse (Stiftung) für Beschäftigte der DAG“ verwaltet der Vorstand, dessen Zusammensetzung in § 6 der Satzung geregelt ist, die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks; zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Vergabe der Stiftungsmittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks (Leistungsentscheidungen). Der Stiftungszweck ist in § 2 der Satzung festgelegt. Er besteht darin, den Beschäftigten der Trägerunternehmen im Versorgungsfall eine Betriebsrente zu zahlen. Damit handelt es sich bei dem Stiftungsvermögen um unmittelbar zweckgebundenes Kapital, auf das nur die ehemaligen DAG-Beschäftigten Anspruch haben (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 95). Es ist weiter zu beachten, dass die ehemaligen DAG-Beschäftigten keine Versorgung nach der UR 88 erhalten haben, weil die DAG als nicht DGB-Gewerkschaft nicht Mitglied der Unterstützungskasse des DGB e.V. und eine Ablösung der UR 88 deshalb nicht möglich war.

79

(c) Da die Beklagte auf das zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gebildete Kapital nicht einseitig zugreifen konnte, dieses Kapital vielmehr von der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG und der Ruhegehaltskasse für Beschäftigte der DAG ausschließlich zur Zahlung der Betriebsrenten an diese Begünstigten verwendet werden konnte, stand es zur Verteilung im Rahmen des von der Beklagten gebildeten neuen Dotierungsrahmens nicht zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund, auf den in der Präambel der GBV 2008 hingewiesen wird, ist es sachlich gerechtfertigt, dass § 2 Abs. 6 GBV 2008 die Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG von der Ablösung vollständig ausgenommen hat.

80

(d) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht deshalb geboten, weil der Haushalt der Beklagten künftig ggf. durch Anpassungen der Betriebsrenten auch der Mitarbeiter der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG an den Kaufkraftverlust nach § 16 BetrAVG belastet wird. Die Verpflichtung der Beklagten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, die Anpassung der laufenden Leistungen sämtlicher Betriebsrentner zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, ändert nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 ein hinreichender Sachgrund für eine unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen der ehemaligen ÖTV bestand. Dieser bestand darin, dass die den Mitarbeitern der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG erteilten Versorgungszusagen ausfinanziert waren und das zur Verfügung gestellte Kapital ausschließlich zur Abdeckung der entstehenden Versorgungskosten festgelegt war.

81

(e) Für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen der ehemaligen ÖTV bestünde auch dann ein hinreichender Sachgrund, wenn sich später erweisen sollte, dass das zur Finanzierung der Versorgungszusagen gebildete Kapital zur Erfüllung der Versorgungsverbindlichkeiten nicht ausreichen sollte und die Beklagte deshalb nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einstandspflichtig würde.

82

Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber zwar für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Ihn trifft insoweit eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36). Hierdurch wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 37).

83

Es kann dahinstehen, ob die vollständige Ausnahme der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG von der Ablösung auch dann gerechtfertigt wäre, wenn für die Beklagte zum Zeitpunkt der Ablösung bereits absehbar gewesen wäre, dass sie für die Erfüllung der diesen Mitarbeitern erteilten Versorgungszusagen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG - ggf. teilweise - würde einstehen müssen. Jedenfalls waren Schwierigkeiten im Durchführungsweg für die Beklagte zum Zeitpunkt der Ablösung nicht ersichtlich. Die Beklagte konnte zu diesem Zeitpunkt mangels anderslautender Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die den Mitarbeitern der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG erteilten Versorgungszusagen ausfinanziert waren und sich deshalb das Risiko, von diesen Mitarbeitern aufgrund der Einstandspflicht in Anspruch genommen zu werden, nicht realisieren würde. Die DPG hatte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 zur Rückdeckung der von ihr erteilten Versorgungszusagen eine Rückdeckungsversicherung bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG abgeschlossen, die den Rentenanspruch vollständig abdeckte und den Versicherungsbeitrag bei Abschluss der Versicherung in Form eines Einmalbetrags (vollständig) geleistet. Die DAG hatte zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung der bei ihr Beschäftigten eine Stiftung gegründet und das für die Erfüllung der Verbindlichkeiten erforderliche Kapital in die Stiftung eingebracht. Zudem gewährte die Stiftung bereits Leistungen an die Begünstigten. Anhaltspunkte dafür, warum die Beklagte zum Zeitpunkt der Ablösung dennoch befürchten musste, nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die Versorgungszusagen gegenüber den Mitarbeitern der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG einstehen zu müssen, hat der insoweit darlegungspflichtige Kläger nicht vorgebracht. Sein Vorbringen beschränkt sich auf reine Vermutungen.

84

(f) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, das von der Beklagten angeführte Kriterium der Ausfinanzierung rechtfertige es nicht, die Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG vollständig von der Ablösung auszunehmen, da auch die Verpflichtungen der Unterstützungskasse gegenüber den Mitarbeitern der ehemaligen ÖTV, HBV und IG Medien teilweise rückgedeckt und damit teilweise ausfinanziert gewesen seien, gebietet auch dies keine andere Bewertung. Die Mitarbeiter der ehemaligen ÖTV, HBV und IG Medien verlieren infolge der Ablösung der für sie geltenden Versorgungsordnung durch die GBV 2008 ihre Versorgungsanwartschaften nicht vollständig, sondern nur teilweise. Die GBV 2008 führt weder zu einem Eingriff auf der ersten noch zu einem Eingriff auf der zweiten Besitzstandsstufe, sondern kann allenfalls zu einem Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse führen. Damit bleiben den Mitarbeitern der ehemaligen ÖTV, HBV und IG Medien der erdiente Teilbetrag und die erdiente Dynamik ungeschmälert erhalten. Sie können nach der GBV 2008 auch weiterhin Zuwächse - wenn auch in geringerem Umfang - erwerben.

85

(2) Auch § 2 Abs. 4 und Abs. 5 GBV 2008, wonach der maßgebliche Stichtag für die Ablösung für die Beschäftigten aus der ehemaligen HBV der 31. März 2007 und für die Beschäftigten aus der IG Medien der 31. Dezember 2007 ist, wohingegen die Ablösung für die Beschäftigten der ehemaligen ÖTV zum 28. Februar 2007 erfolgt, verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

86

Zwar werden die Beschäftigen der ehemaligen HBV und der ehemaligen IG Medien gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen ÖTV insoweit begünstigt, als die verschlechternde Ablösung ihrer Versorgungsversprechen durch die GBV 2008 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Diese zeitliche Verschiebung findet ihre Legitimation jedoch - worauf § 2 Abs. 4 GBV 2008 ausdrücklich hinweist - in den unterschiedlichen Kündigungsfristen der Gesamtbetriebsvereinbarungen der genannten Altorganisationen. So sieht die „Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der U-Kassen-Reform 6.6.95 (Versorgungsordnung 1995) und zur Eingrenzung der Versorgungsverpflichtungen der Gewerkschaft HBV“ in Nr. 8 vor, dass die Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2000 gekündigt werden kann. Die Beklagte hat diese Betriebsvereinbarung auch frühestmöglich, nämlich zeitgleich mit dem Widerruf der Versorgungszusagen im September 2006 gekündigt, die Kündigungsfrist lief damit am 31. März 2007 ab. Die „Betriebsvereinbarung zur Einführung der Versorgungsordnung 1995 und zur Umsetzung der UK-Reform vom 6. Juni 1995 bei der Industriegewerkschaft Medien in der geänderten Fassung vom 10.04.2000“ enthält in Nr. 12 die Regelung, dass die Betriebsvereinbarung mit einer Frist von jeweils sechs Monaten zum Jahresende, jedoch erstmals zum 31. Dezember 2000 gekündigt werden kann. Auch hier erfolgte die Kündigung frühestmöglich, nämlich zeitgleich mit dem Widerruf im September 2006. Damit lief deren Kündigungsfrist am 31. Dezember 2007 ab.

87

b) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die GBV 2008, die im Februar 2008 abgeschlossen wurde, den Ablösungsstichtag für die Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV, die Versorgungsansprüche aufgrund der UR 88 haben, rückwirkend auf den 28. Februar 2007 festgelegt hat. Dieser Stichtag orientiert sich an dem Informationsschreiben der Beklagten vom 10. November 2006, in welchem diese den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, dass neue Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung zum 1. März 2007 in Kraft treten sollten und dass es, sofern es nicht gelinge, bis zu diesem Zeitpunkt eine Neuregelung zu schaffen, dennoch bei einem Widerruf zum 28. Februar 2007 verbleibe.

88

Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Möglichkeit hatte, dieses Informationsschreiben zur Kenntnis zu nehmen. Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 14. September 2006 gegenüber den Beschäftigten, so auch gegenüber dem Kläger, die von der ÖTV erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006 widerrufen. Zugleich hatte sie mitgeteilt, dass der Bundesvorstand in seiner Sitzung am 13. September 2006 beschlossen hatte, die den Beschäftigten aus den Gründungsorganisationen ÖTV, HBV und IG Medien erteilten Versorgungszusagen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 zu ändern. Dabei hatte sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Widerruf dazu führe, dass die Beschäftigten sich nicht auf eine Weitergeltung der bisherigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung verlassen könnten. Bereits durch diesen Widerruf hatte die Beklagte ein Vertrauen des Klägers dahin, dass seine Versorgungsbedingungen unverändert bleiben würden, zerstört. Da es zudem nicht auszuschließen war, dass sich die Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat hinziehen würden, konnte der Kläger, nachdem eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung zum 1. Oktober 2006 nicht zustande gekommen war, auch nicht davon ausgehen, dass mit Ablauf dieser Frist der Widerruf keinerlei Wirkung mehr entfalten sollte. Mit ihrem Informationsschreiben vom 10. November 2006 hatte die Beklagte ihren Widerruf vom 14. September 2006 nicht zurückgenommen, sondern lediglich den Zeitpunkt, bis zu dem die Mitarbeiter auf eine unveränderte Weitergeltung der UR 88 vertrauen konnten, auf den 28. Februar 2007 hinausgeschoben.

89

Auf die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs kommt es dabei nicht an. Die Beklagte wollte nicht bereits mit dem Widerruf in Versorgungsanwartschaften des Klägers eingreifen; sie hat den Widerruf vielmehr nur zu dem Zweck ausgesprochen, die angekündigte spätere Ablösung der UR 88 durch die noch abzuschließende Gesamtbetriebsvereinbarung in dem Sinne vorzubereiten, dass Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der Altregelungen ab einem bestimmten Zeitpunkt zerstört wurde. Die Eignung der Widerrufserklärung, das Vertrauen des Klägers in die unveränderte Weitergeltung seiner Versorgungsbedingungen zu zerstören, setzt nicht die Wirksamkeit des Widerrufs voraus. Dafür ist vielmehr die Information ausreichend, dass die alten Versorgungsbedingungen ab dem 30. September 2006 bzw. dem 28. Februar 2007 keine Geltung mehr haben sollten.

90

c) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verstoßen weder der Ausschluss der Beschäftigten der ehemaligen DAG und der ehemaligen DPG von der Ablösung noch die Festlegung abweichender Ablösungsstichtage für die Beschäftigten der ehemaligen HBV und ehemaligen IG Medien gegen den Verschmelzungsvertrag oder die Grundsatzvereinbarung.

91

aa) Nach § 5 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrages gelten die AAB der Gründungsgewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus so lange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden, die durch einvernehmliche Regelungen zwischen den Betriebsparteien für alle Beschäftigten einheitlich geschaffen werden sollen. Nr. 1 Abs. 2 der Grundsatzvereinbarung bestimmt, dass die Allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der fünf (Gründungs-)Gewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus so lange fortgelten, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden. Dabei waren die Beteiligten der Vereinbarung sich einig in dem Bestreben, einvernehmlich neue einheitliche Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen. Dies ist durch die Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten, die zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind, geschehen. Die Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten enthalten einheitliche Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten.

92

bb) Dem steht nicht entgegen, dass § 20 der Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten auf eine noch abzuschließende Gesamtbetriebsvereinbarung, dh. auf die GBV 2008 verweist, die ihrerseits die Beschäftigten der ehemaligen DAG und der ehemaligen DPG von der Ablösung ausnimmt und abweichende Ablösungsstichtage für die Beschäftigten der ehemaligen HBV und ehemaligen IG Medien festlegt. Auch die AAB ÖTV regelten die betriebliche Altersversorgung nicht selbst, sondern nahmen auf die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. Bezug. Damit waren die Betriebspartner sowohl nach dem Verschmelzungsvertrag als auch nach der Grundsatzvereinbarung nicht verpflichtet, die betriebliche Altersversorgung in den Allgemeinen Anstellungsbedingungen selbst zu regeln. Sie hatten vielmehr die Möglichkeit, für die betriebliche Altersversorgung auf ein Regelwerk außerhalb der Allgemeinen Anstellungsbedingungen zu verweisen und bei der Ausgestaltung dieses Regelwerks rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten bei einzelnen Gründungsgewerkschaften Rechnung zu tragen.

93

cc) Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung, wonach jeder Beschäftigte die Möglichkeit hat, bis zum 31. Dezember 2007 seine bisherigen Vergütungsregelungen beizubehalten. Zwar haben auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Entgeltcharakter. Allerdings werden die Vergütungsregelungen in Nr. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung durch den Klammerzusatz konkretisiert. Danach gehören hierzu nur das Arbeitsentgelt für die Dauer der aktiven Beschäftigung, nicht aber die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

94

III. Da die UR 88 bereits zum 1. März 2007 durch die GBV 2008 wirksam abgelöst wurden, sind die auf spätere Ablösungszeitpunkte, namentlich den 7. Februar 2008 und den 31. Dezember 2007 gerichteten Hilfsanträge des Klägers ebenfalls unbegründet.

95

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Heuser    

        

    Hormel    

                 

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 23. Februar 2012 - 5 Sa 501/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ruhegeldansprüche des Klägers richten.

2

Der am 17. Mai 1949 geborene Kläger trat am 1. März 1979 als Gewerkschaftssekretär in die Dienste der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (im Folgenden: ÖTV). In dem zwischen dem Kläger und der ÖTV geschlossenen Arbeitsvertrag vom 2. April 1980 heißt es ua.:

        

        

„Alle weiteren Arbeitsbedingungen richten sich nach den ‚Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr’ und Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen. Zur Zeit des Vertragsabschlusses gilt die Fassung vom 29.11.1978.

                 

…       

                 

Die Vertragsparteien erkennen die ‚Allgemeinen Arbeitsbedingungen’, die Vergütungsregelung und die Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen als verbindliche Bestandteile dieses Vertrages an.“

3

In dem Kollektiven Vertrag über die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft ÖTV (im Folgenden: AAB ÖTV) findet sich folgende Bestimmung:

        

„§ 6 Zusätzliche Altersversorgung

        

(1)     

Die Gewerkschaft ÖTV ist Mitglied der Unterstützungskasse des DGB e.V. Die zusätzliche Altersversorgung ihrer Beschäftigten ist geregelt durch die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. und die Vereinbarung über die Zahlung von Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung.

        

(2)     

Beschäftigte werden nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. als Begünstigte angemeldet; darüber werden sie nach Ablauf der Probezeit informiert.*

        

…“    

        
4

Aufgrund seines Eintrittsdatums galten für den Kläger die „Unterstützungs-Richtlinien 1988 (mit Altlast-Regelung) - Versorgungsordnung für die Beschäftigten der Gewerkschaften des DGB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen, die am 31.12.1982 bei der Unterstützungskasse angemeldet waren -“ vom 1. April 1988 (im Folgenden: UR 88). In den UR 88 heißt es:

        

㤠1 Leistungen, Geltungsbereich

        

…       

        
        

(3)     

Diese Unterstützungs-Richtlinien gelten für Unterstützungsempfänger und Begünstigte, die am 31.12.1982 bei der Unterstützungskasse angemeldet waren. …

        

§ 2 Begünstigte

        

…       

        
        

(4)     

Die Anmeldung bei der Unterstützungskasse erfolgt für die Dauer der Beschäftigung gegen Entgelt (versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, § 7 SGB IV). …

        

…       

        
        

§ 4 Bemessungsentgelt

        

(1)     

Die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts im Bemessungszeitraum bilden das Bemessungsentgelt. Die letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles bilden den Bemessungszeitraum. …

        

…       

                 
        

§ 5 Versorgungsfähige Zeiten

        

(1)     

Die Anrechnungszeit besteht aus der Anmeldungszeit und der Zurechnungszeit.

        

(2)     

Die Anmeldungszeit ist die Zeit der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt eines Unterstützungsfalles.

        

(3)     

Die Gesamtzeit ist die Zeit von der erstmaligen Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles.

        

(4)     

Die Zurechnungszeit ist die Zeit nach Eintritt des Unterstützungsfalles der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in vollen Jahren. Die Zurechnungszeit beträgt längstens 10 Jahre.

        

…       

        
        

§ 6 Berechnung der Unterstützung

        

(1)     

Die Gesamtversorgung beträgt nach einer Anrechnungszeit von 10 vollen Jahren 35 v.H. des Bemessungsentgeltes. Sie steigt ab dem 11. Anrechnungsjahr um jährlich 2 v.H. und steigt ab dem 26. Anrechnungsjahr um jährlich 1 v.H. des Bemessungsentgeltes.

        

(2)     

Die Gesamtversorgung darf 70 v.H. des Bemessungsentgeltes nicht übersteigen.

        

(3)     

Die Unterstützung ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente und die anderen nach § 7 anrechenbaren Leistungen gemindert wird.

        

…       

        
        

§ 9 Unterstützung nach vorzeitigem Ausscheiden

        

…       

        
        

(3)     

Der unverfallbare Teil der Aussicht auf Unterstützung wird aus dem Betrag der Unterstützung errechnet, der sich unter Anrechnung und Hochrechnung anderer Leistungen nach Vollendung des 65. Lebensjahres ergeben würde, wobei die Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde gelegt werden. Die Aussicht auf Unterstützung bleibt mit dem Teil der nach Satz 1 errechneten Unterstützung erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Anmeldungszeit zur möglichen Anmeldungszeit bis zu dem Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, entspricht.

        

…       

        
        

§ 30 Finanzierung

        

(1)     

Die in einem Geschäftsjahr gezahlten Unterstützungen an die Leistungsberechtigten eines Kassenmitgliedes werden der Unterstützungskasse von dem Kassenmitglied erstattet. Das Nähere bestimmt die Beitragsordnung.

        

(2)     

Die Anwartschaften nach diesen Unterstützungs-Richtlinien sind beitragsfrei.

        

…“    

        
5

Am 6. Juni 1995 beschloss die Unterstützungskasse des DGB e.V. (im Folgenden: Unterstützungskasse) eine Neuregelung der Unterstützung durch die Versorgungsordnung 1995 (im Folgenden: VO 95). Die VO 95 sieht eine beitragsorientierte Versorgung vor, bei der Anwartschaften über eine Rückdeckungsversicherung vorausfinanziert werden. Die Mitglieder der Unterstützungskasse zahlen monatliche Beiträge für die bei ihnen Beschäftigten. Die Versorgung nach der VO 95 errechnet sich aus der Summe von Rentenbausteinen, die während der Anrechnungszeit kalenderjährlich erworben werden. § 1 VO 95 bestimmt:

        

㤠1 Geltungsbereich

        

(1)     

Diese Versorgungsordnung gilt für die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten und früheren Beschäftigten der Gewerkschaften, des DGB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen (Kassenmitglieder), soweit die betriebliche Altersversorgung von der Unterstützungskasse des DGB e.V. durchgeführt wird und soweit nicht die Unterstützungs-Richtlinien 1988 oder die Unterstützungs-Richtlinien 1983 gelten.

        

(2)     

Diese Versorgungsordnung gilt für die Beschäftigten und früheren Beschäftigten der Kassenmitglieder nur dann, wenn ihr Kassenmitglied gegenüber der Unterstützungskasse die schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass es dieser Versorgungsordnung beitritt.

        

(3)     

Durch den Beitritt eines Kassenmitglieds werden für dessen Beschäftigte Anmeldungsverhältnisse begründet, sofern die Beschäftigten die persönlichen Voraussetzungen dazu erfüllen. Anmeldungsverhältnisse nach dieser Versorgungsordnung können frühestens ab dem 1. Januar 1983 begründet werden.“

6

Im Rahmen der Vereinbarung der VO 95 wurden die UR 88 um folgende Bestimmungen ergänzt:

        

„§ 26 Ablösung der Gesamtversorgungszusagen

        

(1)     

Ein Kassenmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber seinen Begünstigten und gegenüber der Unterstützungskasse bestimmen, daß die Gesamtversorgungszusagen nach § 6 ab einem bestimmten Zeitpunkt durch eine anderweitige Regelung abgelöst werden.

        

…       

        
        

(3)     

Für das Anmeldungsverhältnis gilt ab dem Änderungszeitpunkt die Versorgungsregelung, welche die Unterstützungs-Richtlinien 1988 ablöst. Die Unterstützungs-Richtlinien 1988 gelten nur insoweit weiter, wie es die neue Versorgungsregelung bestimmt.

        

…       

        
        

§ 27 Rentennahe Jahrgänge

        

(1)     

Löst ein Kassenmitglied die Gesamtversorgung durch eine anderweitige Regelung ab, gilt die Ablösung nicht für Begünstigte in einem dem Ruhestand nahen Lebensalter (rentennahe Jahrgänge). Ein solches Lebensalter ist anzunehmen, wenn der Zeitraum vom Ablösezeitpunkt bis zu dem Beginn des möglichen Bezuges einer gesetzlichen Altersrente ohne Abschläge (§§ 41, 77 Abs. 2 SGB VI) kürzer ist als 10 Jahre.“

7

Am 11. Juni 1997 erhielt § 27 UR 88 die folgende Fassung(im Folgenden: § 27 UR 88 nF):

        

„§ 27 Rentennahe Jahrgänge

        

(1)     

Löst ein Kassenmitglied die Gesamtversorgungszusagen durch eine andere Regelung ab, gilt die Ablösung nicht für Begünstigte in einem dem Ruhestand nahen Lebensalter (rentennahe Jahrgänge).

        

(2)     

Das Kassenmitglied bestimmt, ab welchem Lebensjahr ein rentennahes Lebensalter anzunehmen ist.“

8

Die ÖTV teilte der Unterstützungskasse mit Schreiben vom 1. Dezember 1995 mit:

        

„…    

        

Der geschäftsführende Hauptvorstand hat in seiner Sitzung am 27. November 1995 beschlossen, der Versorgungsordnung 1995 ohne gleichzeitige Ablösung der Unterstützungsrichtlinie 1983 mit Nachversicherung der Anwartschaften ab 1983 mit Wirkung vom 1. Januar 1995 beizutreten.

        

…“    

9

Im Zuge der Verschmelzung der ÖTV und anderer Gewerkschaften auf die Beklagte wurden alle Versorgungswerke dieser Gewerkschaften geschlossen, dasjenige der ÖTV zum 1. Juli 1999. Im Verschmelzungsvertrag zwischen der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft e.V. (im Folgenden: DAG), der Deutschen Postgewerkschaft e.V. (im Folgenden: DPG), der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen e.V. (im Folgenden: HBV), der Industriegewerkschaft Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst e.V. (im Folgenden: IG Medien) und der ÖTV auf der einen Seite und der Gründungsorganisation ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (im Folgenden: ver.di) auf der anderen Seite vom 22./23. Oktober 2000 heißt es ua.:

        

§ 5 Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen          

        

1.    

Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung gehen jeweils sämtliche Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt mit der DAG, DPG, HBV, IG Medien und ÖTV bestehen, gem. § 324 UmwG i.V.m. § 613 a BGB auf ver.di über und werden von dieser fortgeführt.

        

2.    

Dabei gelten die allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der Gründungsgewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden, die durch einvernehmliche Regelungen zwischen den Betriebsparteien für alle Beschäftigten einheitlich geschaffen werden sollen.“

10

In der zwischen der DAG, DPG, HBV, IG Medien und ÖTV mit ihren Gesamtbetriebsräten am 18. Mai 2000 geschlossenen „Grundsatzvereinbarung zur Gründung und Aufbau von ver.di“ (im Folgenden: Grundsatzvereinbarung) heißt es unter Ziff. 1:

        

„Mit der Eintragung der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz gehen alle bei den Gewerkschaften bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten, wie sie zum Zeitpunkt der Verschmelzung bestehen, auf ver.di über.

        

Die allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der fünf Gewerkschaften gelten jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden.

        

Die Beteiligten dieser Vereinbarung sind sich dabei einig in dem Bestreben, einvernehmlich neue einheitliche allgemeine Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen.

        

…       

        

Anstellungsbedingungen, die nicht einvernehmlich zustande gekommen sind, können frühestens am 1.7.2004 in Kraft treten. Jede/r Beschäftigte hat die Möglichkeit, bis zum 31.12.2007 seine/ihre bisherigen Vergütungsregelungen (Entgelte einschließlich Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, Eingruppierung sowie alle regelmäßig wiederkehrenden Vergütungsbestandteile) beizubehalten.“

11

Mit Schreiben vom 14. September 2006, das von zwei Bereichsleitern der Beklagten unterzeichnet ist, widerrief die Beklagte dem Kläger gegenüber die von der ÖTV erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006. Das Schreiben vom 14. September 2006 hat auszugsweise den folgenden Inhalt:

        

„Der Bundesvorstand hat in seiner Sitzung am 13. September 2006 beschlossen, die den Beschäftigten aus den Gründungsorganisationen ÖTV, HBV und IG Medien erteilten Versorgungszusagen mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2006 zu ändern.

        

Demgemäß widerrufen wir hiermit die dir erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006. Der Widerruf führt dazu, dass du dich nicht auf eine Weitergeltung der bisherigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung verlassen kannst. Die bis zu diesem Stichtag erdienten Anwartschaften bleiben unverfallbar erhalten.

        

Dies ist die - leider - notwendige Konsequenz aus dem Umstand, dass die bisher noch nicht ausfinanzierten Belastungen aus der betrieblichen Altersversorgung von ver.di in der Zukunft ansonsten eine Höhe annehmen werden, welche die Handlungs- und Arbeitsfähigkeit unserer Organisation nachhaltig zu beeinträchtigen droht.

        

Hierauf musste der Bundesvorstand reagieren. Dabei vertritt er ebenso wie der Gewerkschaftsrat die Auffassung, dass Folgen und Belastungen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, von Beschäftigten und Wahlangestellten gleichermaßen getragen werden müssen.

        

Es ist der gemeinsame Wille von Bundesvorstand und Gewerkschaftsrat, den in ver.di Tätigen auch zukünftig eine betriebliche Versorgung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für Hinterbliebene anzubieten. Nur muss dies zwingend auf einer anderen Finanzierungsbasis als bisher erfolgen.

        

Der Bundesvorstand ist bemüht, so bald als möglich mit dem Gesamtbetriebsrat eine Regelung über die Fortführung der betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigten von ver.di zu vereinbaren. Daher ist dem Gesamtbetriebsrat in Verbindung mit dem Widerruf auch ein Angebot zu Verhandlungen unterbreitet worden.“

12

Der Kläger wies den Widerruf mit Schreiben vom 28. September 2006 wegen fehlender Vorlage der Vollmachtsurkunde gemäß § 174 BGB zurück.

13

In einer „Information“ der Beklagten vom 11. Oktober 2006 heißt es:

        

„…,     

        

die Reaktionen auf unsere Entscheidung, die bestehende betriebliche Altersversorgung zum 1. Oktober 2006 zu verändern, zeigen, dass es nicht gelungen ist, Weg und Ziel dieser Entscheidung gut zu verknüpfen.

        

Das Ziel, die betriebliche Altersversorgung in ver.di neu zu regeln und damit für die Zukunft finanzierbar, ‚gleicher’ und für alle ver.di-Beschäftigten zugänglich zu machen, wird von vielen Beschäftigten verstanden, und auch, dass es notwendig ist, das bestehende System zu verändern.

        

Der Weg hat Verunsicherung und viel Ärger ausgelöst. Das bedauern wir sehr. Wir wollen für mehr Information und Aufklärung sorgen und verstärkt mit euch in die Diskussion kommen.

        

Dafür haben wir auf den nächsten Seiten Antworten auf die zehn am häufigsten gestellten Fragen zusammen gefasst.

        

…“    

14

In einem Informationsschreiben vom 10. November 2006 teilte die Beklagte den Mitarbeitern unter der Überschrift „Verhandlungen zur betrieblichen Altersversorgung vereinbart“ Folgendes mit:

        

„…,     

        

der Bundesvorstand hat die Betroffenheit und Enttäuschung über das Zustandekommen des Beschlusses zur Veränderung der Versorgungszusagen bei weiten Teilen der Beschäftigten wahrgenommen und erkennt an, dass die Entscheidung für viele Beschäftigte überraschend und unvermutet gekommen ist.

        

Der Bundesvorstand bedauert sehr, dass sich hierdurch viele in ihrem Vertrauen auf Zuverlässigkeit und Offenheit innerhalb der Organisation verletzt fühlen. Er bekräftigt, dass es nicht in seiner Absicht gelegen hat, die Beschäftigten und ihre Vertretung zu übergehen und ihre Rechte auf Mitsprache in den sie betreffenden Angelegenheiten zu ignorieren.

        

Deshalb hat Kollege B auf der Betriebsrätekonferenz am 08.11.2006 im Namen des Bundesvorstands dem Gesamtbetriebsrat angeboten, den zum 30.09.2006 ausgesprochenen Widerruf von Versorgungszusagen zurückzunehmen und den Stichtag auf den 28.02.2007 zu verschieben.

        

Voraussetzung für diese Zusage ist die Bereitschaft des Gesamtbetriebsrats zur unverzüglichen Aufnahme von Verhandlungen über eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in ver.di.

        

Die Entscheidung des Bundesvorstandes wurde angesichts der dynamisch steigenden Belastungen aus den Versorgungszusagen sowie der gleichzeitig zu prognostizierenden Mitglieder- und Beitragseinnahmeentwicklung allein aus Verantwortung und Sorge um die zukünftige Handlungsfähigkeit der Organisation im Interesse der Mitglieder getroffen.

        

…       

        

Der Bundesvorstand ist mit dem Gesamtbetriebsrat übereingekommen, die Verhandlungen unverzüglich aufzunehmen und bis Ende Februar 2007 abzuschließen.

        

Die neuen Regelungen sollen ab dem 01.03.2007 in Kraft treten.

        

Gelingt es nicht, diesen Zeitrahmen einzuhalten, bleibt es dennoch bei einem Widerruf zum 28.02.2007.

        

Dann gelten die neuen Regeln rückwirkend ab 1.3.2007.

        

…“    

15

Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 informierte die Beklagte die Mitarbeiter über den Stand der Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat über die künftige betriebliche Altersversorgung und erläuterte das von ihr dem Gesamtbetriebsrat unterbreitete Angebot. In dem Schreiben heißt es ua.:

        

„Wesentliche Punkte des Angebots sind:

        

…       

        

■       

von der Überführung auf die VO95 werden Beschäftigte in einem rentennahen Lebensalter ausgenommen; als rentennah gilt, wer am jeweiligen Stichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat. Diese Gruppe der rentennahen Beschäftigten erfährt damit eine relativ geringe und nach Lebensalter gestaffelte Kürzung der zukünftigen Leistung über das Bemessungsentgelt;

        

…“    

16

Ab dem 1. Januar 2008 wurden die AAB ÖTV durch die „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten“ (im Folgenden: AAB 2008) abgelöst. § 20 der AAB 2008 lautet:

        

㤠20 Betriebliche Altersversorgung

        

ver.di gewährt seinen Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung. Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchshöhe werden in einer GBV geregelt.“

17

Am 15. Februar 2008 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat die „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ver.di“ (im Folgenden: GBV 2008) ab. In der GBV 2008 heißt es:

        

„Präambel

        

Der Bundesvorstand von ver.di hat in Anbetracht der bereits seit etlichen Jahren gegebenen Entwicklung der Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen sowie der weiterhin dramatisch ansteigenden Versorgungslast aufgrund der Zusagen nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 und 1983 der Unterstützungskasse des DGB und der daraus resultierenden finanziellen Situation beschlossen, die unter Vorbehalt erteilten Zusagen abzulösen, soweit diese nicht bereits durch einzelne Gründungsorganisationen von ver.di vollständig rückgedeckt worden sind und das dafür zur Verfügung gestellte Kapital nicht verbindlich und ausschließlich zur Abdeckung der entstehenden Versorgungskosten festgelegt worden ist.

        

Der bei dieser Maßnahme durch entsprechende Haushaltsbeschlüsse des Bundesvorstands neu festgelegte Dotierungsrahmen macht eine von den bisherigen Versorgungssystemen abweichende Verteilung der Mittel erforderlich. Dabei soll und muss es Ziel sein, Beschäftigte ohne bisherige Zusage in das Versorgungssystem mit einzubeziehen und zukünftig ein einheitliches Versorgungsniveau zu schaffen.

        

Gleichzeitig muss die weitere betriebliche Altersversorgung durch eine regelmäßige kongruente Rückdeckung abgesichert und für die zukünftigen Haushalte kalkulierbar gemacht werden. Nur auf diese Weise lässt sich längerfristig für die Beschäftigten von ver.di eine betriebliche Altersversorgung erhalten.

        

…       

        

§ 2 Widerruf und Ablösung

        

(1)     

Zum Stichtag 28.02.2007 werden die bis dahin geltenden Versorgungszusagen gegenüber den Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 und 1983 (UR88 und UR83) widerrufen und unter Bezugnahme auf die §§ 26 dieser Richtlinien mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf die Versorgungsordnung 1995 (VO95) der Unterstützungskasse des DGB e.V. (im Weiteren Unterstützungskasse genannt) überführt.

        

(2)     

Zum Stichtag 28.02.2007 werden die bis dahin geltenden Versorgungszusagen gegenüber Beschäftigten, die ab dem 01.07.2001 neu eingestellt worden sind und deren Zusagen von ver.di fortgeführt wurden, da sie bereits zuvor bei der Unterstützungskasse des DGB angemeldet waren, widerrufen und, sofern diese Versorgungszusagen auf den UR88 oder UR83 beruhen, unter Bezugnahme auf die §§ 26 der UR88 und UR83 auf die VO95 der Unterstützungskasse überführt.

        

(3)     

Ein Widerruf zum 28.02.2007 wird ebenfalls gegenüber denjenigen Beschäftigten aus der ehemaligen DPG sowie der ehemaligen ÖTV ausgesprochen, denen bereits vor dem 01.07.2001 Zusagen auf der Grundlage der VO95 erteilt worden waren.

        

(4)     

Widerruf und Ablösung erfolgt auch gegenüber den Beschäftigten aus der ehemaligen HBV sowie der ehemaligen IG Medien, wobei der maßgebliche Stichtag für die Beschäftigten aus der HBV der 31.03.2007 und für die Beschäftigten aus der IG Medien der 31.12.2007 ist. Diese Verschiebung ergibt sich aus den besonderen Kündigungsfristen der Gesamtbetriebsvereinbarungen der genannten Altorganisationen1.

        

(5)     

Mit Wirkung ab dem 01.03.2007, im Falle der Beschäftigten aus der ehemaligen HBV ab dem 01.04.2007 sowie im Falle der Beschäftigten aus der ehemaligen IG Medien ab dem 01.01.2008 werden die Versorgungszusagen der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Beschäftigten auf der Grundlage der VO95 der Unterstützungskasse fortgeführt.

        

(6)     

Beschäftigte aus der ehemaligen DAG sowie der ehemaligen DPG bleiben von einer Ablösung der Versorgungszusagen ausgenommen, soweit sie nicht ausdrücklich in den Absätzen 1 bis 5 genannt sind.

                          
        

1 Dabei handelt es sich um die ‚Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung der VO95 und zur Umsetzung der UK-Reform vom 6. Juni 1995’ in der geänderten Fassung vom 10. April 2000 der Industriegewerkschaft Medien sowie um die ‚Gesamtbetriebsvereinbarung zur Umsetzung der U-Kassen-Reform vom 6.6.95 (VO95) und zur Eingrenzung der Versorgungsverpflichtungen der Gewerkschaft HBV’ vom 18. Oktober 1996 in der Fassung nach Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 8. Oktober 1997.

                 
        

§ 3 Weitere betriebliche Altersversorgung

        

(1)     

Ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Ablösung entsprechend § 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung werden die Versorgungszusagen auf der Grundlage der VO95 der Unterstützungskasse fortgeführt. Die §§ 7 und 8 VO95 finden keine Anwendung.

        

…       

        
        

§ 4 Beschäftigte ohne Versorgungszusage sowie neu eingestellte Beschäftigte

        

(1)     

Beschäftigte, denen bisher innerhalb der Gründungsorganisationen oder von ver.di keine Versorgungszusage gegeben worden ist, werden mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf der Grundlage der VO95 bei der Unterstützungskasse neu angemeldet.

        

(2)     

Ab dem 01.03.2007 neu eingestellte Beschäftigte erhalten eine Versorgungszusage nach der VO95.

        

…       

        
        

§ 6 Erworbene Anwartschaften (Besitzstände)

        

(1)     

Die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften werden nach den Berechnungsgrundsätzen ermittelt, wie sie in den §§ 9 der UR88 und UR83 sowie in § 20 der VO95 niedergelegt sind (statische Besitzstände). Dabei werden Anwartschaftszeiten nach Tagen bemessen.

                 

…       

        

(2)     

Bei Eintritt des Rentenfalles bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens erfolgt bei Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV mit Zusagen nach den UR88 und den UR83 eine weitere Berechnung des Besitzstandes im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung, bei der abweichend von Absatz 1 das veränderte Bemessungsentgelt zugrunde gelegt wird, das sich aus der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Vergütung ergibt (dynamisierter Besitzstand).

                 

Für eine entsprechende Berechnung wird bei den Beschäftigten aus der ehemaligen HBV, die unter die UR88 fallen, das nach den Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung2 zur Ermittlung des statischen Besitzstandes am 31.03.2007 anzusetzende Bemessungsentgelt in der Folgezeit in demselben Umfang wie die Tabellengehälter sowie entsprechend den Veränderungen durch Umgruppierung und Umstufung dynamisiert.

        

(3)     

Sofern bei der Berechnung des statischen Besitzstands nach Absatz 1 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist3, wird diese unter Heranziehung des Näherungsverfahrens ermittelt.

                 

Eine Neuberechnung und gegebenenfalls eine Korrektur des Besitzstands erfolgt bei Eintritt des Rentenfalles und Vorlage des verbindlichen Rentenbescheids. Hierbei werden zur Bestimmung der gesetzlichen Rente die Bemessungsgrundlagen verwendet, die auch der Berechnung der Unterstützungsleistung zugrunde liegen. Für die Dauer zwischen dem Zeitpunkt der Ablösung und der Vollendung des 65. Lebensjahres werden Entgeltpunkte angesetzt, wie sie in den letzten zwölf Monaten vor der Ablösung aus dem Bemessungsentgelt, das für die Höhe der Gesamtversorgung maßgeblich ist, entstanden sind bzw. wären. Ferner wird auf die im Zeitpunkt der Ablösung gültigen Rentenwerte zurückgegriffen.

                 

Sofern bei der Berechnung des dynamisierten Besitzstands nach Absatz 2 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist, wird diese aus den Bemessungsgrundlagen bei Eintritt des Unterstützungsfalles bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens ermittelt. Dies gilt auch, wenn dabei eine Hochrechnung der gesetzlichen Rente auf das 65. Lebensjahr erforderlich sein sollte.

        

…       

        
                          
        

…       

        
        

3 Dies gilt ausschließlich für Versorgungszusagen auf der Grundlage der UR88.

        

§ 7 Versorgungsleistung

        

(1)     

Die im Unterstützungsfall zu zahlende Leistung setzt sich grundsätzlich aus dem statischen Besitzstand zuzüglich der in der Folge der Ablösung auf Basis der VO95 erworbenen Rentenbausteine zusammen.

        

(2)     

Übersteigt jedoch die Summe aus dynamisiertem Besitzstand (vgl. § 6 Abs. 2) und der auf 50 % gekürzten Rentenbausteine die Summe aus statischem Besitzstand und 100 % der Rentenbausteine, so wird eine Leistung in Höhe des dynamisierten Besitzstands zuzüglich der auf 50 % gekürzten Rentenbausteine gezahlt.

                          
        

§ 8 Ausnahmen

        

(1)     

Beschäftigte, die im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung das 58. Lebensjahr vollendet haben, gelten im Sinne der §§ 27 UR88 und UR83 als rentennah. Sie genießen vollen Vertrauensschutz und erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusagen ohne Änderung.

                 

Das gilt jedoch nicht, wenn ihre bisherige Zusage bereits auf Basis der VO95 erfolgt ist und der zukünftige einheitliche Zuwendungssatz entsprechend § 3 Abs. 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung für sie zu einem günstigeren Ergebnis führt.

        

(2)     

Beschäftigte, mit denen bis zum 30.09.2006 ein Altersteilzeitvertrag abgeschlossen worden ist oder die bis zum 15.09.2006 einen schriftlichen Antrag auf einen später erfolgten Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gestellt hatten, genießen vollen Vertrauensschutz. Sie erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusagen ohne Änderung. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

        

…“    

        
18

Bereits am 7. Februar 2008 hatte die Beklagte ein Rundschreiben, das eine Unterschrift - jedoch keine eigenhändige Originalunterschrift - ihres Vorstandsmitglieds W aufweist, veröffentlicht. Das Rundschreiben enthält die Überschrift „Information - Neuregelungen zur betrieblichen Altersversorgung in ver.di abgeschlossen“ und lautet auszugsweise:

        

„Es ist uns gelungen, gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat das schwierige Thema betriebliche Altersversorgung auf dem Verhandlungsweg zu regeln.

        

Mit der Zustimmung des Gesamtbetriebsrats zum Angebot des Arbeitgebers zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in ver.di gilt rückwirkend ab dem 1. März 2007 für die Beschäftigten von ver.di eine einheitliche betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungsordnung 1995 (VO95) der Unterstützungskasse des DGB.

        

In § 2 wird präzise definiert, welche Beschäftigten welcher Gründungsorganisation betroffen sind.

        

Das Angebot gilt nicht für Beschäftigte der Gründungsorganisationen DAG und DPG, deren erteilte Versorgungszusagen bereits in der Vergangenheit finanziell rückgedeckt wurden.

        

Einen besonderen Vertrauensschutz genießen diejenigen Beschäftigten, die zum jeweiligen Stichtag das 58. Lebensjahr vollendet hatten, sowie Beschäftigte, die bis zum 30.09.2006 einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen oder einen solchen später vereinbarten Vertrag bis zum 15.09.2006 schriftlich beantragt hatten.

        

Die beschriebenen Ausnahmen könnt ihr im § 8 der GBV nachlesen.

        

Die Versorgungszusagen der betroffenen Beschäftigten werden zum jeweiligen Stichtag abgelöst und auf Basis der VO95 fortgeführt.

        

Gleichzeitig widerrufen wir hiermit, wie mehrfach seit September 2006 angekündigt, die in der Vergangenheit erteilten Zusagen.“

19

Unter dem 31. Oktober 2008 schrieb die Beklagte an die Unterstützungskasse:

        

„…,     

        

aufgrund der abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung hat ver.di die alten Richtlinien der Mitglieder …  in die VO 95 überführt und gibt neuen Beschäftigten wieder eine Versorgungszusage nach der VO 95. Dies geschieht bei gleichzeitigem Verzicht auf die partielle Rückdeckung mit Wirkung vom Ablösungsstichtag.“

20

Die Beklagte finanziert sich zu 97 % aus Beiträgen ihrer Mitglieder.

21

Ausweislich einer statistischen Erhebung über die Mitgliederentwicklung und die Beitragseinnahmen der Beklagten war der Mitgliederbestand auf Bundesebene von 2.806.496 im Jahr 2001 auf 2.180.229 im Jahr 2008, dh. um 22,31 % gesunken; die Beitragseinnahmen waren von 435.009.808,00 Euro im Jahr 2002 auf 411.970.550,00 Euro im Jahr 2008 zurückgegangen. Im Jahr 2010 beliefen sie sich auf 414.513.844,00 Euro.

22

Ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten der „Mercer Human Resource Consulting“ vom 8. Oktober 2004 über eine „Prognose zur Bestimmung der Belastungen aus der betrieblichen Altersversorgung für den Zeitraum 2004 - 2025 der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Berlin“ kommt auf der Grundlage der Betrachtung eines zum 30. Juni 2001 geschlossenen Bestandes zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für die Rentenzahlungen von 2004 bis 2008 von 32.530.000,00 Euro auf 38.050.000,00 Euro und bis zum Jahr 2025 auf 49.320.000,00 Euro, mithin um 28,18 % ansteigen werden. Der Wert der sog. ungedeckten Verpflichtungen wird sich nach dem Gutachten von 614.317.000,00 Euro im Jahr 2003 auf 675.160.000,00 Euro im Jahr 2010 erhöhen und danach leicht zurückgehen, so dass im Jahr 2015 noch ungedeckte Pensionsverpflichtungen iHv. 668.380.000,00 Euro bestehen werden. Bis zum Ende des Prognosezeitraums werden die ungedeckten Verpflichtungen dem Gutachten zufolge auf 518.410.000,00 Euro absinken.

23

Die Beklagte befand sich seit 2003 in einer Konsolidierungsphase. Bis zum Jahr 2008 bestand ein Einstellungsstopp. Die Beklagte schloss mit dem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan ab, der im Oktober/November 2003 in Kraft trat und für alle Mitarbeiter für die Dauer von zwei Jahren Gehaltskürzungen von 5 % vorsah; Vergütungserhöhungen wurden für insgesamt sechs Jahre ausgeschlossen. Zudem wurden Anreize für Aufhebungs- und Altersteilzeitarbeitsverträge geschaffen.

24

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Versorgungsansprüche richteten sich weiterhin nach den UR 88. Diese seien nicht wirksam durch die GBV 2008 abgelöst worden.

25

Die Ablösung scheitere bereits daran, dass der Widerruf der Beklagten vom 14. September 2006 wegen fehlender Beifügung einer Vollmachtsurkunde sowie mangels Beteiligung des Betriebsrats unwirksam sei.

26

Die Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 sei auch materiell unwirksam. Die Zulässigkeit der Ablösung beurteile sich nicht nach dem für Eingriffe in Anwartschaften vom Bundesarbeitsgericht entwickelten dreistufigen Prüfungsschema. Eine Ablösung komme nur bei einer Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dazu habe die Beklagte nichts vorgetragen. Im Übrigen bestünden keine hinreichenden Gründe für einen Eingriff in seine Versorgungsanwartschaften. Die Beklagte habe weder eine Substanzgefährdung noch sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff vorgetragen. Die Aufnahme weiterer Beschäftigter in das Versorgungswerk und in den Jahren 2008 und 2009 erfolgte Betriebsrentenanpassungen widersprächen der behaupteten Sanierung. Die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer verschiedener Gründungsgewerkschaften hinsichtlich der Neuregelung als solcher und des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens sei weder mit den Vorgaben des Verschmelzungsvertrages und der Grundsatzvereinbarung noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.

27

Die Festlegung des 58. Lebensjahres als rentennah in § 8 Abs. 1 GBV 2008 sei unbillig. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die in § 27 UR 88 in der bis zum 11. Juni 1997 geltenden Fassung (im Folgenden: § 27 UR 88 aF)getroffene Bestimmung zu den rentennahen Jahrgängen weiterhin Bestand haben würde. Dies werde durch das Informationsschreiben der Beklagten vom 15. Januar 2007 bestätigt.

28

Jedenfalls sei die Rückwirkung der Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 zum 1. März 2007 unzulässig. Aus § 5 des Verschmelzungsvertrages iVm. Ziff. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung folge, dass eine Veränderung der Versorgungszusage bis zum 31. Dezember 2007 ausgeschlossen sei. Die neuen AAB der Beklagten seien erst zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung seien Entgelt iSv. Ziff. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung.

29

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass der mit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 15. Februar 2008 erklärte Widerruf der Versorgungszusagen nach den Unterstützungsrichtlinien 1988 und 1983 (UR 88 und UR 83) zum 28. Februar 2007 und die Überführung ab dem 1. März 2007 auf die Versorgungsordnung 1995 (VO 95) rechtsunwirksam ist;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Unterstützungsfalles Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Unterstützungsrichtlinien 1988 (UR 88) der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt geltenden Fassung zu gewähren;

        

3.    

festzustellen, dass der mit Schreiben der Beklagten vom 23. Oktober 2009 „erneuerte“ Widerruf „der bis zum Abschluss der genannten GBV bestehenden Versorgungszusage“ rechtsunwirksam ist.

30

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

31

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

32

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Versorgungsansprüche des Klägers richten sich seit dem 1. März 2007 nicht mehr nach den UR 88, sondern nach der GBV 2008 iVm. der VO 95.

33

A. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

34

I. Die Klageanträge bedürfen der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger ausschließlich festgestellt wissen möchte, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der UR 88 zu erbringen.

35

1. Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Klageanträge so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 744/08 - Rn. 19, NZA-RR 2010, 610).

36

2. Danach begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Betriebsrente nach den UR 88 zu zahlen.

37

Zwar sind die Klageanträge zu 1. und 3. ihrem Wortlaut nach darauf gerichtet, festzustellen, dass der mit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 15. Februar 2008 erklärte Widerruf der Versorgungszusagen nach den Unterstützungsrichtlinien 1988 und 1983 (UR 88 und UR 83) zum 28. Februar 2007, die Überführung ab dem 1. März 2007 auf die Versorgungsordnung 1995 (VO 95) und der mit Schreiben der Beklagten vom 23. Oktober 2009 „erneuerte“ Widerruf „der bis zum Abschluss der genannten GBV bestehenden Versorgungszusage“ rechtsunwirksam sind. Diesen Anträgen kommt jedoch keine eigenständige Bedeutung zu. Ein Festhalten an diesen Anträgen würde nicht der richtig verstandenen Interessenlage des Klägers entsprechen. Weder die Wirksamkeit des Widerrufs noch die Wirksamkeit der Überführung der UR 88 in die VO 95, dh. der Ablösung der UR 88, können Gegenstand einer Feststellungsklage sein, da sie nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet sind. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge des Klägers zu 1. bis 3. deshalb zu Recht dahin ausgelegt, dass allein festgestellt werden soll, dass sich die Versorgungsansprüche des Klägers weiterhin nach den UR 88 richten. Dem sind die Parteien nicht entgegengetreten.

38

II. Mit diesem Inhalt ist der Feststellungsantrag zulässig.

39

1. Der Klageantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 2 Nr. 33). So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgung nach den Regelungen der UR 88 schuldet.

40

2. Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsleistungen nach den UR 88 zu schulden. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Betriebsrente noch nicht zur Zahlung fällig ist (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20, EzA BetrAVG § 2 Nr. 33).

41

Eine mögliche Änderung der Sachlage nach Abschluss des Rechtsstreits steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Soweit sich in der Zukunft die für die Versorgungsverpflichtung der Beklagten maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern sollten, entfiele die Rechtskraftwirkung des Feststellungsausspruchs (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 18, BAGE 138, 332).

42

B. Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Kläger Rechte aus den UR 88 nicht mehr herleiten kann, sondern dass sich seine Versorgungsansprüche nach der GBV 2008 iVm. der VO 95 richten. Die UR 88 sind durch die GBV 2008 wirksam zum 1. März 2007 abgelöst worden. Der Kläger ist weder nach § 8 Abs. 1 GBV 2008 noch nach § 27 UR 88 aF von der Ablösung ausgenommen.

43

I. Die UR 88 sind durch die GBV 2008 formell wirksam zum 1. März 2007 abgelöst worden. Die Parteien haben mit der im Arbeitsvertrag vom 2. April 1980 enthaltenen Verweisung auf die AAB ÖTV in ihrer jeweiligen Fassung, die ihrerseits für die zusätzliche Altersversorgung auf die jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. verweisen, die jeweils geltenden Richtlinien der Unterstützungskasse unabhängig von ihrer Rechtsqualität in Bezug genommen und damit auch die Möglichkeit für eine kollektivrechtlich verschlechternde Ablösung eröffnet. Die Ablösung wurde dem Kläger gegenüber auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 88 erklärt.

44

1. Der Kläger hat nach der Versorgungszusage keinen Anspruch darauf, dass sich seine Versorgungsrechte nur nach den UR 88 richten. Inhalt seiner Versorgungszusage sind vielmehr Versorgungsrechte nach Maßgabe der Richtlinien der Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung.

45

a) Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben im Arbeitsvertrag vom 2. April 1980 vereinbart, dass sich alle weiteren Arbeitsbedingungen nach den Bestimmungen der AAB ÖTV in ihrer jeweils geltenden Fassung richten. § 6 Abs. 2 AAB ÖTV bestimmt für die zusätzliche Altersversorgung, dass die Beschäftigten nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. als Begünstigte angemeldet werden. Obwohl § 6 Abs. 2 AAB ÖTV ausdrücklich nur für die „Anmeldung“ auf die Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung verweist, wurden hiermit allgemein die Richtlinien der Unterstützungskasse nicht statisch, sondern dynamisch, dh. in ihrer jeweils geltenden Fassung, in Bezug genommen.

46

b) Mit der dynamischen Verweisung auf die Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung wurde die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet. § 6 Abs. 2 AAB ÖTV verweist allgemein auf die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. in ihrer jeweiligen Fassung und differenziert nicht danach, ob eine Neufassung der Richtlinien auf eine einseitige Regelung des Arbeitgebers oder eine Betriebsvereinbarung zurückgeht. Damit sind alle Regelungen erfasst, mit denen betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann. Dazu gehören nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern insbesondere auch Betriebsvereinbarungen (vgl. BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 26, NZA 2013, 210; 18. September 2012 - 3 AZR 431/10 - Rn. 32).

47

2. Die Ablösung der UR 88 durch die VO 95 wurde dem Kläger gegenüber durch das Rundschreiben der Beklagten vom 7. Februar 2008 auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 88 erklärt. Das Rundschreiben weist zwar keine eigenhändige Originalunterschrift des Vorstandsmitglieds der Beklagten Isolde Kunkel-Weber auf. Gleichwohl ist die in dem Rundschreiben enthaltene Erklärung nicht formunwirksam iSd. § 125 Satz 2 BGB. Vielmehr wahrt das Schreiben das Schriftformerfordernis des § 26 Abs. 1 UR 88. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Erklärung des Arbeitgebers über die Ablösung der UR 88 durch die VO 95 bedurfte zu ihrer Wirksamkeit nicht einer eigenhändigen Originalunterschrift.

48

a) Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben sich rechtsgeschäftlich auf ein Schriftformerfordernis verständigt.

49

aa) Der Kläger und die ÖTV haben im Arbeitsvertrag vom 2. April 1980 iVm. § 6 Abs. 2 AAB ÖTV die Richtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. in ihrer jeweils geltenden Fassung und damit auch § 26 UR 88/VO 95 in Bezug genommen. § 26 UR 88/VO 95 ermächtigt die Mitglieder der Unterstützungskasse, durch schriftliche Erklärung gegenüber den von ihr begünstigten Arbeitnehmern und gegenüber der Unterstützungskasse zu bestimmen, dass die Versorgungszusage nach den UR 88 von einem bestimmten Zeitpunkt an durch eine anderweitige Regelung auf der Grundlage der VO 95 abgelöst wird. Diese Ermächtigung ist als Teil der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Unterstützungskassen-Richtlinien zugleich auch Teil des arbeitsvertraglichen Versorgungsanspruchs des Klägers geworden (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu I 2 der Gründe, BAGE 100, 76).

50

bb) Die Ermächtigung in § 26 UR 88/VO 95 ist durch die einzelvertragliche Jeweiligkeitsklausel gedeckt. Bei einer Unterstützungskassen-Versorgung muss ein Arbeitnehmer aufgrund des Ausschlusses eines Rechtsanspruchs stets mit einer Abänderung rechnen. Eine Delegation der Abänderungsbefugnis durch den Richtliniengeber auf das Kassenmitglied beeinträchtigt auch nicht die schützenswerte Erwartungshaltung eines Arbeitnehmers, dem Altersversorgung unter Einschaltung einer Gruppenunterstützungskasse versprochen worden ist. Mit der Ermächtigung in § 26 UR 88 wird zwar die Einheitlichkeit der Regelung der Gruppenunterstützungskasse im Ergebnis aufgegeben; eine Neuregelung nach Maßgabe der individuellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Arbeitgebers, der Mitglied der Gruppenunterstützungskasse ist, wird möglich. Eine Versorgungszusage unter Einschaltung einer Gruppenunterstützungskasse enthält jedoch keine Garantie, dass eine solche Individualisierung unterbleibt. Es gibt - anders als bei den Konditionen-Kartellen des Essener und Bochumer Verbandes - keine wettbewerblich veranlassten Vereinheitlichungsgesichtspunkte, auf deren Aufrechterhaltung der Begünstigte zumindest tendenziell vertrauen könnte (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu I 2 der Gründe, BAGE 100, 76).

51

b) Das Schriftformerfordernis des § 26 Abs. 1 UR 88 ist gewahrt.

52

aa) Nach § 125 Satz 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das eine durch Gesetz vorgeschriebene Form nicht wahrt, nichtig. Ist durch Gesetz Schriftform vorgesehen, muss die Urkunde nach § 126 Abs. 1 BGB von dem Aussteller eigenhändig unterzeichnet sein. Dies gilt nach § 127 Abs. 1 BGB im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte(gewillkürte) Schriftform. Ist die gewillkürte Schriftform nicht gewahrt, ist das Rechtsgeschäft nach § 125 Satz 2 BGB im Zweifel ebenfalls nichtig. Allerdings ist es den Parteien, die durch Rechtsgeschäft ein Schriftformerfordernis vereinbaren, überlassen, statt der gesetzlichen Voraussetzungen strengere oder schwächere Kriterien für die Wahrung der verabredeten Form vorzusehen. Die Regel des § 125 Satz 2 BGB greift nur „im Zweifel“ ein. Sie kommt nicht zum Tragen, wenn das Schriftformerfordernis erkennbar keine konstitutive Bedeutung hat (vgl. etwa BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 - Rn. 19 mwN, BAGE 126, 364).

53

bb) Mit § 26 UR 88 wurde kein formelles Wirksamkeitserfordernis für die Ablösung der UR 88 durch die VO 95 geschaffen. Dies ergibt die Auslegung von § 26 UR 88 nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsgrundsätzen.

54

(1) Bei den UR 88 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Sie wurden von der ÖTV für eine Vielzahl von Verträgen gleichlautend verwendet und dem Kläger bei Abschluss des Arbeitsvertrages durch Inbezugnahme gestellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 12, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Allgemeine Geschäftsbedingungen können vom Revisionsgericht selbstständig ausgelegt werden.

55

(2) Danach ergibt die Auslegung von § 26 Abs. 1 UR 88, dass die schriftliche Erklärung des Kassenmitglieds gegenüber seinen Begünstigten nur dem Zweck dient, die von der Ablösung Betroffenen über die Ablösung zu informieren. Durch die angeordnete Schriftform sollen die Mitglieder der Unterstützungskasse angehalten werden, die Erklärung mittels eines Schriftstückes bekannt zu geben. Ein konstitutives Schriftformerfordernis iSv. § 127 Abs. 1, § 126 Abs. 1, § 125 Satz 2 BGB sollte nicht geschaffen werden.

56

(a) § 26 UR 88/VO 95 ermächtigt die Mitglieder der Unterstützungskasse, durch schriftliche Erklärung gegenüber den von ihr begünstigten Arbeitnehmern und gegenüber der Unterstützungskasse zu bestimmen, dass die Versorgungszusage nach den UR 88 von einem bestimmten Zeitpunkt an durch eine anderweitige Regelung auf der Grundlage der VO 95 abgelöst wird. Damit wurde die Befugnis zur Abänderung der UR 88 in dem von der VO 95 vorgezeichneten Rahmen auf das Kassenmitglied delegiert und ihm die Entscheidung überlassen, ob die UR 88 durch die Regelungen nach der VO 95 abgelöst werden. Das Gebrauchmachen von dieser Befugnis war schriftlich zu erklären.

57

(b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reicht es im Falle der Änderung von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse aus, wenn diese Änderungen im Betrieb oder Unternehmen allgemein bekannt gemacht werden. Es genügt, dass der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, von der Änderung Kenntnis zu nehmen. Eine konkrete Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 41, AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47). Danach reicht eine Bekanntgabe im Betrieb oder Unternehmen mittels Aushangs, aber auch mittels eines nicht mit einer Originalunterschrift versehenen Rundschreibens aus. Für Rundschreiben, die typischerweise an eine Vielzahl von Betroffenen gerichtet werden, ist es nach der Verkehrsanschauung üblich, dass diese gerade keine eigenhändige Originalunterschrift aufweisen, sondern lediglich als Kopie des Originals in Umlauf gebracht werden (vgl. Erman/A. Arnold BGB 13. Aufl. § 127 Rn. 3; MüKoBGB/Einsele 6. Aufl. § 127 Rn. 7).

58

(c)  Da nach § 26 UR 88/VO 95 lediglich das Gebrauchmachen von der Abänderungsbefugnis durch schriftliche Erklärung gegenüber den begünstigten Arbeitnehmern und der Unterstützungskasse zu erfolgen hat und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass von den üblicherweise für die Verlautbarung von Änderungen von Unterstützungskassen-Richtlinien geltenden Grundsätzen abgewichen werden sollte, hat die in § 26 Abs. 1 UR 88 geforderte schriftliche Erklärung des einzelnen Kassenmitglieds nur Mitteilungscharakter. Die Betroffenen sollen lediglich darüber informiert werden, ob und wann das Kassenmitglied von seinem einseitigen Bestimmungsrecht Gebrauch macht und welche von der Jeweiligkeitsklausel von vornherein erfasste Versorgungsrichtlinie für ihren Versorgungsanspruch maßgeblich sein soll. Diese Erklärung soll in einem Schriftstück verkörpert sein, um Unklarheiten über den Inhalt der Erklärung vorzubeugen. Im Hinblick darauf, dass von einer solchen Erklärung idR eine Vielzahl von Arbeitnehmern betroffen ist, kann nicht angenommen werden, dass die schriftliche Erklärung ein mit einer Originalunterschrift des Kassenmitglieds versehenes, an jeden betroffenen Arbeitnehmer gerichtetes Schreiben erfordern soll.

59

c) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte den betroffenen Arbeitnehmern die Ablösung bereits vor dem Abschluss der GBV 2008 mit Rundschreiben vom 7. Februar 2008 bekannt gegeben hat. § 26 UR 88 bestimmt lediglich, dass das Kassenmitglied durch schriftliche Erklärung bestimmen kann, dass die Versorgungszusagen nach den UR 88 durch Regelungen nach der VO 95 abgelöst „werden“. Davon sind sowohl eine gegenwärtige Ablösung als auch eine Ablösung in der Zukunft erfasst. Im Übrigen stand der Abschluss der GBV 2008 unmittelbar bevor. Da der Erklärung über die Ablösung rein informatorische Bedeutung zukommt, war eine erneute Bekanntgabe der Ablösung nach dem Abschluss der GBV 2008 nicht geboten.

60

II. Die UR 88 wurden durch die GBV 2008 auch materiell wirksam abgelöst. Die Neuregelung hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. Sie verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht und steht mit der Grundsatzvereinbarung und dem Verschmelzungsvertrag in Einklang.

61

1. Die GBV 2008 hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

62

a) Weder eine Jeweiligkeitsklausel noch die Zeitkollisionsregel berechtigten die Betriebspartner zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Sowohl das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt als auch spätere Betriebsvereinbarungen, die Ansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 34 mwN, NZA 2013, 210). Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat der Senat die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert.

63

aa) In den unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag kann allenfalls aus zwingenden Gründen eingegriffen werden. Derartige zwingende Gründe können insbesondere bei einer Störung der Geschäftsgrundlage der bisherigen Versorgungszusage vorliegen (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76).

64

bb) Rentensteigerungen in der Zukunft, die nicht von der weiteren Betriebszugehörigkeit abhängen (erdiente Dynamik), können aus triftigen Gründen geschmälert werden (vgl. BAG 30. April 1985 - 3 AZR 611/83 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 48, 337). Bei der erdienten Dynamik, die auf dem erdienten Teilbetrag aufbaut, folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (vgl. BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 74 ff., BGHZ 174, 127).

65

Die für einen Eingriff in diesen Teil des Versorgungsbesitzstandes erforderlichen triftigen Gründe hat der Senat ähnlich bestimmt wie die wirtschaftlichen Gründe, die es dem Arbeitgeber erlauben, eine Anpassung laufender Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16 BetrAVG zu verweigern. Ein Eingriff ist möglich, wenn eine Weitergeltung der bisherigen Versorgungsregelung den Bestand des Unternehmens und des Versorgungsschuldners langfristig gefährdet. Dies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsverbindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76).

66

cc) Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind grundsätzlich sachlich-proportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend.

67

Sachlich-proportionale Gründe können auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 c bb der Gründe, BAGE 91, 310).

68

Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, so müssen diese nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht haben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch nicht eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans. Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden. Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 73, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9).

69

Allerdings reicht regelmäßig allein der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen substantiiert darzutun. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 74, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9).

70

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber grundsätzlich auch darzulegen, dass die Eingriffe in die Versorgungsrechte in der konkreten Situation verhältnismäßig sind, dass also die Abwägung seiner Interessen an einer Änderung des Versorgungswerks gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der ursprünglichen Versorgungszusage im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Gründe, so sind sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (vgl. BAG 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B II 4 c der Gründe, BAGE 92, 203). Der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderstehen (vgl. BAG 22. April 1986 - 3 AZR 496/83 - zu III 2 b der Gründe, BAGE 51, 397).

71

Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich-proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 55, BAGE 133, 181).

72

b) Das vom Senat für Eingriffe in Anwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema ist auf Änderungen der Versorgungsregelungen der Beklagten allerdings nicht einschränkungslos anwendbar. Bei der Beklagten handelt es sich um einen steuerbefreiten Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist. Der Beklagten stehen im Wesentlichen nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung. Darüber hinaus genießt die Beklagte den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Damit hat sie die Freiheit, ihre koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung festzulegen. Dies führt dazu, dass es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt ist, die Verwendung ihrer Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 100, 76). Dies gilt es bei der Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas zu beachten. Wird lediglich in noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse eingegriffen, reichen deshalb sachliche Gründe aus. Auf die Proportionalität des Eingriffs kommt es nicht an.

73

c) Danach hält die GBV 2008 einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

74

aa) Die GBV 2008 bewirkt keinen Eingriff in den erdienten Teilbetrag. Nach § 7 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 GBV 2008 bleiben die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften vielmehr in dem in § 2 Abs. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 BetrAVG vorgesehenen Umfang bestehen.

75

Nach § 7 Abs. 1 GBV 2008 setzt sich die im Unterstützungsfall zu zahlende Leistung grundsätzlich aus dem statischen Besitzstand zuzüglich der infolge der Ablösung auf Basis der VO 95 erworbenen Rentenbausteine zusammen. Nach § 6 Abs. 1 GBV 2008 werden die statischen Besitzstände, dh. die zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften nach den Berechnungsgrundsätzen ermittelt, wie sie in § 9 UR 88 niedergelegt sind. Nach § 9 Abs. 3 UR 88 wird der unverfallbare Teil der Aussicht auf Unterstützung aus dem Betrag der Unterstützung errechnet, der sich unter Anrechnung und Hochrechnung anderer Leistungen nach Vollendung des 65. Lebensjahres ergeben würde, wobei die Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde gelegt werden. Die Aussicht auf Unterstützung bleibt mit dem Teil erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Anmeldungszeit zur möglichen Anmeldungszeit bis zu dem Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, entspricht. Da gemäß § 2 Abs. 4 UR 88 die Anmeldung bei der Unterstützungskasse für die Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung erfolgt, stimmt die in § 9 Abs. 3 UR 88 getroffene Regelung mit den Bestimmungen in § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG überein. Zudem sieht § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 GBV 2008 vor, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie - wie hier nach den UR 88 - anzurechnen ist, unter Heranziehung des Näherungsverfahrens ermittelt wird. Dies entspricht der in § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG getroffenen Regelung, wonach das bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren, dh. das Näherungsverfahren zugrunde gelegt werden kann. Mit § 6 Abs. 3 Unterabs. 2 GBV 2008 wird schließlich der in § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG getroffenen Bestimmung Rechnung getragen, wonach der Arbeitgeber - sofern der Arbeitnehmer nicht eine Berechnung mit seinen individuellen Daten verlangt - ein Wahlrecht hat, ob er das Näherungsverfahren oder eine individuelle Berechnung wählt. Damit wird der erdiente Teilbetrag entsprechend den in § 2 Abs. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 BetrAVG normierten Berechnungsregeln umfassend geschützt.

76

bb) Die GBV 2008 führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Vielmehr bleibt diese nach § 6 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 2 GBV 2008 unangetastet.

77

(1) Nach den UR 88 hängt die Höhe der Betriebsrente des Klägers von zwei variablen Berechnungsfaktoren, nämlich dem Endgehalt und der anzurechnenden Sozialversicherungsrente ab. Zum einen ist die Versorgung des Klägers nach den UR 88 endgehaltsbezogen. Der Wertzuwachs seiner Anwartschaften folgt - ohne an die Dienstzeit des Klägers anzuknüpfen - der künftigen Entwicklung seines Endgehalts. Zum anderen schuldet die Beklagte dem Kläger nach den UR 88 eine Gesamtversorgung. Nach § 6 Abs. 3 UR 88 ist die Unterstützung der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente, die bei der Ermittlung der Anwartschaft entsprechend den Berechnungsregeln des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen ist, gemindert wird. Damit hängt die Rentensteigerung des Klägers in der Zukunft auch von der Entwicklung der Sozialversicherungsrente ab. Bleibt die Entwicklung der Sozialversicherungsrente hinter der Entwicklung des Endgehalts zurück, erhöht sich die von der Beklagten zu zahlende Betriebsrente. Auch hierdurch wird der Versorgungsbedarf des Klägers flexibel erfasst. Die entsprechende Wertsteigerung der Anwartschaften, die sich aus dem ansteigenden Versorgungsbedarf ergibt, gehört ebenfalls zum erdienten Besitzstand, soweit sie auf den bereits erdienten Anwartschaftsteil entfällt (vgl. BAG 17. März 1987 - 3 AZR 64/84 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 54, 261).

78

(2) Nach § 6 Abs. 2 GBV 2008 erfolgt bei Eintritt des Rentenfalls bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens (vor Eintritt des Versorgungsfalls) bei Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV mit Zusagen nach den UR 88 eine weitere Berechnung des Besitzstandes im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung, bei der abweichend von Abs. 1 das geänderte Bemessungsentgelt zugrunde gelegt wird, das sich aus der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Vergütung ergibt (dynamisierter Besitzstand). Hierdurch wird sichergestellt, dass bezüglich des variablen Berechnungsfaktors „Bemessungsentgelt“ Veränderungssperre und Festschreibeeffekt des § 2 Abs. 5 BetrAVG nicht eingreifen. § 7 Abs. 2 GBV 2008 stellt sodann sicher, dass dem Versorgungsempfänger bei Eintritt des Versorgungsfalls dieser dynamisierte Besitzstand verbleibt. Zwar setzt sich gemäß § 7 Abs. 1 GBV 2008 die im Unterstützungsfall zu zahlende Leistung grundsätzlich aus dem statischen Besitzstand zzgl. der infolge der Ablösung auf Basis der VO 95 erworbenen Rentenbausteine zusammen. Übersteigt jedoch die Summe aus dynamisiertem Besitzstand (§ 6 Abs. 2 GBV 2008)und der auf 50 % gekürzten Rentenbausteine die Summe aus statischem Besitzstand und 100 % der Rentenbausteine, so wird gemäß § 7 Abs. 2 GBV 2008 eine Leistung in Höhe des dynamisierten Besitzstandes zzgl. der auf 50 % gekürzten Rentenbausteine gezahlt. Da die erdiente Dynamik auf dem erdienten Teilbetrag aufbaut, wird durch diese Bestimmung sichergestellt, dass dem Versorgungsempfänger bei Eintritt des Versorgungsfalls im Hinblick auf das Endgehalt in jedem Fall der erdiente Teilbetrag und die erdiente Dynamik verbleiben.

79

(3) Im Hinblick auf die anzurechnende Sozialversicherungsrente ordnet § 6 Abs. 3 Unterabs. 3 GBV 2008 an, dass diese aus den Bemessungsgrundlagen bei Eintritt des Unterstützungsfalls bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens ermittelt wird. Hierdurch wird sichergestellt, dass auch bezüglich des variablen Berechnungsfaktors „Sozialversicherungsrente“ Veränderungssperre und Festschreibeeffekt des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG nicht eingreifen. Damit wird die erdiente Dynamik auch bezüglich des variablen Berechnungsfaktors „anzurechnende Sozialversicherungsrente“ aufrechterhalten.

80

cc) Die GBV 2008 kann deshalb allenfalls zu einem Eingriff in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse führen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dieser Eingriff sei durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Diese Würdigung ist im Hinblick darauf, dass sachliche Gründe zur Rechtfertigung eines möglichen Eingriffs genügen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

81

(1) Das Landesarbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung angenommen, die Beklagte habe die erforderlichen Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten Rentenzuwächse dargelegt. Aus dem Privatgutachten der „Mercer Human Resource Consulting“ vom 8. Oktober 2004 zu den Beitragseinnahmen ergebe sich, dass bereits im Jahr 2005 der Anteil der Betriebsrenten an den Personalkosten 12,86 % betragen habe. Bis zum Jahr 2010 hätten die Gutachter einen Anstieg auf 18,03 % und für das Jahr 2025 einen solchen auf 26,69 % prognostiziert. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte ganz überwiegend nur aus Beiträgen ihrer Mitglieder finanzieren könne. Von 2001 bis 2010 habe die Beklagte einen Mitgliederschwund von ca. 25 % hinzunehmen gehabt; dies habe zu Mindereinnahmen iHv. insgesamt 20.495.964,00 Euro geführt, was einem Prozentsatz von 4,71 entspreche. Trotz der seit 2003 unstreitig erfolgten Konsolidierungsmaßnahmen habe der Haushalt nicht ausgeglichen werden können. Dem sei der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten.

82

(2) Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

83

(a) Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlichen Gründe nicht verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht verletzt und bei der gebotenen Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Es ist in sich widerspruchsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten hinreichende Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen. Dabei hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass wirtschaftliche Gründe vorlagen, die den möglichen Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwächse rechtfertigten. Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Mitglieder- und Beitragsentwicklung sowie zur Prognose der künftigen Belastungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind für den Senat bindend, § 559 Abs. 2 ZPO. Der Kläger hat diese Feststellungen nicht erfolgreich mit Verfahrensrügen angegriffen.

84

(aa) Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Nach § 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gebunden, soweit nicht insoweit eine zulässige und begründete Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhoben wurde. Diese muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Bezeichnung des Mangels enthalten, den die Revision geltend macht. Wird eine Verletzung der dem Landesarbeitsgericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO)gerügt, reicht es nicht aus, pauschal auf die Verletzung der Aufklärungspflicht hinzuweisen. Es muss vielmehr im Einzelnen vorgetragen werden, welchen konkreten Hinweis das Landesarbeitsgericht aufgrund welcher Tatsachen hätte erteilen müssen, und welche weiteren erheblichen Tatsachen der Revisionskläger dann in der Berufungsinstanz vorgebracht hätte. Nur so kann das Revisionsgericht feststellen, ob die gerügte Verletzung möglicherweise für das Urteil kausal war (BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 3 e aa der Gründe, BAGE 109, 145).

85

(bb) Der Kläger rügt, das Landesarbeitsgericht habe gegen § 139 ZPO verstoßen, indem es sein Vorbringen aus den Schriftsätzen vom 26. Oktober 2009 und 28. Februar 2011 als lediglich pauschal und damit unbeachtlich gewürdigt habe, ohne ihn zuvor hierauf hingewiesen zu haben.

86

(cc) Mit dieser Rüge dringt der Kläger nicht durch. Die Rüge ist unzulässig. Der Kläger hat nur vorgetragen, er hätte auf einen entsprechenden Hinweis des Landesarbeitsgerichts alle Feststellungen des sog. Prognosegutachtens im Einzelnen bestritten. Was der Kläger „im Einzelnen“ vorgetragen hätte, hat er jedoch nicht dargelegt.

87

(b) Entgegen der Auffassung des Klägers widersprechen die in den Jahren 2008 und 2009 erfolgten Betriebsrentenanpassungen nicht dem Sanierungszweck. Die Beklagte hat diese Anpassungen nachvollziehbar damit begründet, die Anpassung sei geboten gewesen, da die Betriebsrenten letztmalig im Jahr 2003 angepasst worden seien und die Bestandsrentner ihre betriebliche Altersversorgung bereits vollständig erdient hätten, während die aktiven Beschäftigten ihre Betriebsrente zumindest teilweise noch erdienen müssten.

88

2. Die GBV 2008 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die GBV 2008, die am 15. Februar 2008 abgeschlossen wurde, den Ablösungsstichtag für die Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV, die Versorgungsansprüche aufgrund der UR 88 hatten, rückwirkend auf den 28. Februar 2007 festgelegt hat.

89

a) Die GBV 2008 verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

90

aa) Als Gesamtbetriebsvereinbarung ist die GBV 2008 an § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen. Danach haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichbehandlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. etwa BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 15, AP BetrVG 1972 § 75 Nr. 56 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 43; 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 27, BAGE 134, 254).

91

bb) Danach ist der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt.

92

Die GBV 2008 nimmt zwar eine Gruppenbildung vor. Die GBV 2008 schließt gemäß § 2 Abs. 6 die Beschäftigten aus der ehemaligen DAG sowie der ehemaligen DPG von der Ablösung aus. Zudem bestimmt § 2 Abs. 4 GBV 2008, dass Widerruf und Ablösung auch gegenüber den Beschäftigten aus der ehemaligen HBV sowie der ehemaligen IG Medien erfolgen; die Bestimmung legt allerdings den maßgeblichen Stichtag für die Beschäftigten aus der ehemaligen HBV auf den 31. März 2007 und für die Beschäftigten aus der ehemaligen IG Medien auf den 31. Dezember 2007 fest und damit auf spätere Zeitpunkte als für die Beschäftigten der ehemaligen ÖTV. Eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen sieht auch § 8 GBV 2008 vor. Nach § 8 Abs. 2 genießen Beschäftigte, mit denen bis zum 30. September 2006 ein Altersteilzeitvertrag abgeschlossen wurde oder die bis zum 15. September 2006 einen schriftlichen Antrag auf einen später erfolgten Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gestellt hatten, vollen Vertrauensschutz und erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusagen ohne Änderung. Nach § 8 Abs. 1 GBV 2008 gelten Beschäftigte, die im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung das 58. Lebensjahr vollendet haben, als rentennah iSd. § 27 UR 88 und genießen vollen Vertrauensschutz. Auch sie erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusage ohne Änderung. Diese Gruppenbildung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.

93

(1) Für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten aus der ehemaligen DPG und aus der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen aus der ehemaligen ÖTV besteht ein hinreichender Sachgrund.

94

(a) Die DPG hatte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 zur Rückdeckung der von ihr erteilten Versorgungszusagen eine Rückdeckungsversicherung bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG abgeschlossen, wobei diese Versicherung gemäß § 2 Ziff. 3 des Versicherungsvertrages 100 % des Rentenanspruchs abdeckt. Die DPG hatte zudem sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an die vormals bei ihr Beschäftigten und die Leistungsempfänger verpfändet. Damit standen die zur Erfüllung der Versorgungsansprüche der Beschäftigten der ehemaligen DPG „angesparten“ Mittel zum Ablösungszeitpunkt ausschließlich den Beschäftigten und Leistungsempfängern der DPG zu.

95

(b) Die DAG hatte zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung der bei ihr Beschäftigten eine Stiftung gegründet. Nach § 8 Ziff. 5 der „Satzung der Ruhegehaltskasse (Stiftung) für Beschäftigte der DAG“ verwaltet der Vorstand, dessen Zusammensetzung in § 6 der Satzung geregelt ist, die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks; zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Vergabe der Stiftungsmittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks (Leistungsentscheidungen). Der Stiftungszweck ist in § 2 der Satzung festgelegt. Er besteht darin, den Beschäftigten der Trägerunternehmen im Versorgungsfall eine Betriebsrente zu zahlen. Damit handelt es sich bei dem Stiftungsvermögen um unmittelbar zweckgebundenes Kapital, auf das nur die ehemaligen DAG-Beschäftigten Anspruch haben.

96

(c) Da das zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gebildete Kapital ausschließlich zur Zahlung der Betriebsrenten an diese Begünstigten verwendet werden konnte, stand es zur Verteilung im Rahmen des von der Beklagten gebildeten neuen Dotierungsrahmens nicht zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund, auf den in der Präambel der GBV 2008 hingewiesen wird, ist es sachlich gerechtfertigt, dass § 2 Abs. 6 GBV 2008 die Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG von der Ablösung vollständig ausgenommen hat. Daran ändert entgegen der Auffassung des Klägers auch die Einstandspflicht der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nichts.

97

(2) Auch § 2 Abs. 4 und Abs. 5 GBV 2008, wonach der maßgebliche Stichtag für die Ablösung für die Beschäftigten aus der ehemaligen HBV der 31. März 2007 und für die Beschäftigten aus der IG Medien der 31. Dezember 2007 ist, wohingegen die Ablösung für die Beschäftigten der ehemaligen ÖTV zum 28. Februar 2007 erfolgt, verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

98

Zwar werden die Beschäftigen der ehemaligen HBV und der ehemaligen IG Medien gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen ÖTV insoweit begünstigt, als die verschlechternde Ablösung ihrer Versorgungsversprechen durch die GBV 2008 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Diese zeitliche Verschiebung findet ihre Legitimation jedoch - worauf § 2 Abs. 4 GBV 2008 ausdrücklich hinweist - in den unterschiedlichen Kündigungsfristen der Gesamtbetriebsvereinbarungen der genannten Altorganisationen. So sieht die „Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der U-Kassen-Reform 6.6.95 (Versorgungsordnung 1995) und zur Eingrenzung der Versorgungsverpflichtungen der Gewerkschaft HBV“ in Ziff. 8 vor, dass die Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2000 gekündigt werden kann. Die Beklagte hat diese Betriebsvereinbarung auch frühestmöglich, nämlich zeitgleich mit dem Widerruf der Versorgungszusagen im September 2006 gekündigt, die Kündigungsfrist lief damit am 31. März 2007 ab. Die „Betriebsvereinbarung zur Einführung der Versorgungsordnung 1995 und zur Umsetzung der UK-Reform vom 6. Juni 1995 bei der Industriegewerkschaft Medien in der geänderten Fassung vom 10.04.2000“ enthält in Ziff. 12 die Regelung, dass die Betriebsvereinbarung mit einer Frist von jeweils sechs Monaten zum Jahresende, jedoch erstmals zum 31. Dezember 2000 gekündigt werden kann. Auch hier erfolgte die Kündigung frühestmöglich, nämlich zeitgleich mit dem Widerruf im September 2006. Damit lief deren Kündigungsfrist am 31. Dezember 2007 ab.

99

(3) Die in § 8 Abs. 2 GBV 2008 getroffene Stichtagsregelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie knüpft erkennbar daran an, dass die Beklagte die Versorgungszusagen mit Schreiben vom 14. September 2006 widerrufen und damit das Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der alten Versorgungsregelungen zerstört hatte. Ab dem 15. September 2006 mussten demnach alle Mitarbeiter, die den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages anstrebten, damit rechnen, dass für ihre Versorgung in Zukunft andere, ggf. auch ungünstigere Regelungen maßgeblich sein würden.

100

(4) Auch die in § 8 Abs. 1 GBV 2008 enthaltene Bestimmung des rentennahen Jahrgangs ist rechtlich nicht zu beanstanden.

101

(a) Zum Zeitpunkt der Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 galten die UR 88 idF vom 11. Juni 1997. Danach verbot § 27 UR 88 in dieser Fassung - ebenso wie § 27 UR 88 aF - zwar die Ablösung der UR 88 für rentennahe Jahrgänge. § 27 Abs. 2 UR 88 nF definierte jedoch die „rentennahen Jahrgänge“ nicht selbst, sondern überließ den Kassenmitgliedern die Bestimmung, ab welchem Lebensjahr ein rentennahes Lebensalter anzunehmen ist. Diese Bestimmung hat die Beklagte erstmalig in Übereinstimmung mit dem Gesamtbetriebsrat in § 8 Abs. 1 GBV 2008 vorgenommen.

102

(b) Mit der Festlegung des „rentennahen Jahrgangs“ auf die Vollendung des 58. Lebensjahres haben die Betriebspartner den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum gewahrt.

103

Rentennahe Jahrgänge befinden sich in einer besonderen Situation. Sie können Leistungseinschränkungen, die auf eine Ablösung ihres Versorgungsversprechens durch ungünstigere Versorgungsbedingungen zurückgehen, nicht mehr durch eine adäquate Eigenvorsorge kompensieren. Sie werden deshalb von einer Leistungseinschränkung besonders hart und nachhaltiger als andere Arbeitnehmer betroffen. Dieser Betroffenheit haben die Betriebsparteien dadurch Rechnung getragen, dass sie Mitarbeiter, die das 58. Lebensjahr bereits vollendet hatten, von der Ablösung ausgenommen haben.

104

§ 8 Abs. 1 GBV 2008 ist auch nicht deshalb unbillig, weil er eine Anwendung der UR 88 nur für diejenigen Mitarbeiter vorsieht, die zum Ablösungsstichtag das 58. Lebensjahr vollendet hatten. Eine Einbeziehung auch der Jahrgänge davor in die Übergangslösung hätte zu höheren Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung der Beklagten geführt. Die Stichtagsregelung beruht daher auf wirtschaftlichen Erwägungen. Diese stellen einen hinreichenden Sachgrund für eine unterschiedliche Behandlung dar (vgl. BAG 12. Oktober 2004 - 3 AZR 432/03 - zu II 1 der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Unterstützungskasse Nr. 13).

105

b) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die GBV 2008, die am 15. Februar 2008 abgeschlossen wurde, den Ablösungsstichtag für die Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV, die Versorgungsansprüche aufgrund der UR 88 haben, rückwirkend auf den 28. Februar 2007 festgelegt hat. Dieser Stichtag orientiert sich an dem Informationsschreiben der Beklagten vom 10. November 2006, in welchem diese den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, dass neue Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung zum 1. März 2007 in Kraft treten sollten und dass es, sofern es nicht gelinge, bis zu diesem Zeitpunkt eine Neuregelung zu schaffen, dennoch bei einem Widerruf zum 28. Februar 2007 verbleibe.

106

Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Möglichkeit hatte, dieses Informationsschreiben zur Kenntnis zu nehmen. Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 14. September 2006 gegenüber den Beschäftigten, so auch gegenüber dem Kläger, die von der ÖTV erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006 widerrufen. Zugleich hatte sie mitgeteilt, dass der Bundesvorstand in seiner Sitzung am 13. September 2006 beschlossen hatte, die den Beschäftigten aus den Gründungsorganisationen ÖTV, HBV und IG Medien erteilten Versorgungszusagen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 zu ändern. Dabei hatte sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Widerruf dazu führe, dass die Beschäftigten sich nicht auf eine Weitergeltung der bisherigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung verlassen könnten. Bereits durch diesen Widerruf hatte die Beklagte ein Vertrauen des Klägers dahin, dass seine Versorgungsbedingungen unverändert bleiben würden, zerstört. Da es zudem nicht auszuschließen war, dass sich die Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat hinziehen würden, konnte der Kläger, nachdem eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung zum 1. Oktober 2006 nicht zustande gekommen war, auch nicht davon ausgehen, dass mit Ablauf dieser Frist der Widerruf keinerlei Wirkung mehr entfalten sollte. Mit ihrem Informationsschreiben vom 10. November 2006 hatte die Beklagte entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ihren Widerruf vom 14. September 2006 nicht einschränkungslos zurückgenommen, sondern lediglich den Zeitpunkt, bis zu dem die Mitarbeiter auf eine unveränderte Weitergeltung der UR 88 vertrauen konnten, auf den 28. Februar 2007 hinausgeschoben.

107

Auf die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs kommt es dabei nicht an. Die Beklagte wollte nicht bereits mit dem Widerruf in Versorgungsanwartschaften des Klägers eingreifen; sie hat den Widerruf vielmehr nur zu dem Zweck ausgesprochen, die angekündigte spätere Ablösung der UR 88 durch die noch abzuschließende Gesamtbetriebsvereinbarung in dem Sinne vorzubereiten, dass Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der Altregelungen ab einem bestimmten Zeitpunkt zerstört wurde. Die Eignung der Widerrufserklärung, das Vertrauen des Klägers in die unveränderte Weitergeltung seiner Versorgungsbedingungen zu zerstören, setzt nicht die Wirksamkeit des Widerrufs voraus. Dafür ist vielmehr die Information ausreichend, dass die alten Versorgungsbedingungen ab dem 30. September 2006 bzw. dem 28. Februar 2007 keine Geltung mehr haben sollten.

108

3. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verstoßen weder der Ausschluss der Beschäftigten der ehemaligen DAG und der ehemaligen DPG von der Ablösung noch die Festlegung abweichender Ablösungsstichtage für die Beschäftigten der ehemaligen HBV und ehemaligen IG Medien gegen den Verschmelzungsvertrag oder die Grundsatzvereinbarung.

109

a) Nach § 5 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrages gelten die AAB der Gründungsgewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus so lange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden, die durch einvernehmliche Regelungen zwischen den Betriebsparteien für alle Beschäftigten einheitlich geschaffen werden sollen. Ziff. 1 Abs. 2 der Grundsatzvereinbarung bestimmt, dass die Allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der fünf (Gründungs-)Gewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus so lange fortgelten, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden. Dabei waren die Beteiligten der Vereinbarung sich einig in dem Bestreben, einvernehmlich neue einheitliche Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen. Dies ist durch die Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten, die zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind, geschehen. Die Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten enthalten einheitliche Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten.

110

b) Dem steht nicht entgegen, dass § 20 der Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten auf eine noch abzuschließende Gesamtbetriebsvereinbarung, dh. auf die GBV 2008 verweist, die ihrerseits die Beschäftigten der ehemaligen DAG und der ehemaligen DPG von der Ablösung ausnimmt und abweichende Ablösungsstichtage für die Beschäftigten der ehemaligen HBV und ehemaligen IG Medien festlegt. Auch die AAB der ÖTV regelten die betriebliche Altersversorgung nicht selbst, sondern nahmen auf die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. Bezug. Damit waren die Betriebspartner sowohl nach dem Verschmelzungsvertrag als auch nach der Grundsatzvereinbarung nicht verpflichtet, die betriebliche Altersversorgung in den Allgemeinen Anstellungsbedingungen selbst zu regeln. Sie hatten vielmehr die Möglichkeit, für die betriebliche Altersversorgung auf ein Regelwerk außerhalb der Allgemeinen Anstellungsbedingungen zu verweisen und bei der Ausgestaltung dieses Regelwerks rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten bei einzelnen Gründungsgewerkschaften Rechnung zu tragen.

111

c) Etwas anderes folgt auch nicht aus Ziff. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung, wonach jeder Beschäftigte die Möglichkeit hat, bis zum 31. Dezember 2007 seine bisherigen Vergütungsregelungen beizubehalten. Zwar haben auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Entgeltcharakter. Allerdings werden die Vergütungsregelungen in Ziff. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung durch den Klammerzusatz konkretisiert. Danach gehören hierzu nur das Arbeitsentgelt für die Dauer der aktiven Beschäftigung, nicht aber die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

112

III. Der Kläger ist nicht nach § 8 Abs. 1 GBV 2008 von der Ablösung ausgenommen. Nach dieser Bestimmung gelten Beschäftigte, die im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung das 58. Lebensjahr vollendet haben, als rentennah iSd. § 27 UR 88 und genießen „vollen Vertrauensschutz“. Sie erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusage ohne Änderung.

113

1. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er ist am 17. Mai 1949 geboren und hatte zum Ablösungsstichtag 28. Februar 2007/1. März 2007 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet.

114

2. Die Stichtagsregelung ist nicht deshalb unzulässig, weil sie im Einzelfall zu Härten führt. Die Nähe zum Stichtag allein ist noch kein Härtefall (vgl. BAG 12. Oktober 2004 - 3 AZR 432/03 - zu II 1 der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Unterstützungskasse Nr. 13).

115

IV. Der Kläger ist auch nicht deshalb von der Ablösung ausgenommen, weil bis zum 11. Juni 1997 noch § 27 UR 88 aF galt, wonach als rentennah anzusehen war, wer das 55. Lebensjahr vollendet hatte, und der Kläger am Ablösungsstichtag 28. Februar/1. März 2007 zwar noch nicht das 58. Lebensjahr, jedoch das 55. Lebensjahr vollendet hatte.

116

1. Zum Zeitpunkt der Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 galt für den Kläger nicht mehr § 27 UR 88 aF, sondern § 27 UR 88 nF. Die dem Kläger erteilte Versorgungszusage nahm die Richtlinien der Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung in Bezug. Nur deswegen konnte § 27 UR 88 aF für den Kläger überhaupt Wirkung erlangen. Denn im Zeitpunkt der Zusage an den Kläger existierte die Vorschrift mit diesem Inhalt noch nicht. Sie wurde erst am 6. Juni 1995 in die UR 88 eingefügt. Die Richtlinien der Unterstützungskasse haben den Inhalt der Versorgungszusage auch nicht dahin geändert, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt weitere Änderungen der Unterstützungskassen-Richtlinien für die Versorgung keine Bedeutung mehr haben sollen. Vielmehr bestimmt die vertragliche Vereinbarung die Reichweite der Bezugnahme auf die von der Unterstützungskasse geschaffenen Richtlinien.

117

2. § 27 UR 88 aF war im Übrigen nicht im Sinne einer „Ewigkeitsgarantie” auszulegen. Denn § 27 UR 88 aF enthielt keine Bestimmung darüber, dass die Vorschrift selbst nicht mehr abänderbar sein sollte. Daher stand auch § 27 UR 88 aF wie alle sonstigen Bestimmungen der Unterstützungsrichtlinien unter dem Vorbehalt, dass die Regelung nur solange gilt, wie sie nicht selbst geändert wird. Ohne eine anderslautende ausdrückliche Selbstbindung ist nicht anzunehmen, dass die Mitgliederversammlung bei Einfügung des § 27 in die UR 88 am 6. Juni 1995 sich für die Zukunft des Rechts begeben wollte, den Begriff der rentennahen Jahrgänge neu zu bestimmen.

118

3. Ein Vertrauen des Klägers, er könne als rentennaher Jahrgang iSv. § 27 UR 88 aF nicht mehr von Ablösungsregelungen betroffen werden, war nicht schutzwürdig. § 27 UR 88 hat bereits am 11. Juni 1997 seine neue Fassung erhalten, wonach die Kassenmitglieder den Begriff der rentennahen Jahrgänge bestimmen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger sein 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Bereits deshalb konnte der Kläger kein schützenswertes Vertrauen entwickeln, immer als „rentennaher Jahrgang” zu gelten und künftig ausschließlich nach den UR 88 behandelt zu werden.

119

4. Aus dem Informationsschreiben der Beklagten vom 15. Januar 2007 kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesem Schreiben hatte die Beklagte die Mitarbeiter lediglich über den Stand der Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat über die künftige betriebliche Altersversorgung unterrichtet und das von ihr dem Gesamtbetriebsrat unterbreitete Angebot erläutert, wonach als rentennah gelten sollte, wer am jeweiligen Stichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat. Damit konnte der Kläger allenfalls erwarten, dass die Betriebsparteien in der noch abzuschließenden Gesamtbetriebsvereinbarung Vertrauensschutz für rentennahe Jahrgänge vereinbaren würden. Er konnte jedoch nicht darauf vertrauen, dass sich an dem Stand der Verhandlungen bis zum Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung nichts mehr ändern würde.

120

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Knüttel    

        

    Rau    

                 

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 23. Februar 2012 - 5 Sa 501/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ruhegeldansprüche des Klägers richten.

2

Der am 17. Mai 1949 geborene Kläger trat am 1. März 1979 als Gewerkschaftssekretär in die Dienste der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (im Folgenden: ÖTV). In dem zwischen dem Kläger und der ÖTV geschlossenen Arbeitsvertrag vom 2. April 1980 heißt es ua.:

        

        

„Alle weiteren Arbeitsbedingungen richten sich nach den ‚Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr’ und Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen. Zur Zeit des Vertragsabschlusses gilt die Fassung vom 29.11.1978.

                 

…       

                 

Die Vertragsparteien erkennen die ‚Allgemeinen Arbeitsbedingungen’, die Vergütungsregelung und die Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen als verbindliche Bestandteile dieses Vertrages an.“

3

In dem Kollektiven Vertrag über die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft ÖTV (im Folgenden: AAB ÖTV) findet sich folgende Bestimmung:

        

„§ 6 Zusätzliche Altersversorgung

        

(1)     

Die Gewerkschaft ÖTV ist Mitglied der Unterstützungskasse des DGB e.V. Die zusätzliche Altersversorgung ihrer Beschäftigten ist geregelt durch die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. und die Vereinbarung über die Zahlung von Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung.

        

(2)     

Beschäftigte werden nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. als Begünstigte angemeldet; darüber werden sie nach Ablauf der Probezeit informiert.*

        

…“    

        
4

Aufgrund seines Eintrittsdatums galten für den Kläger die „Unterstützungs-Richtlinien 1988 (mit Altlast-Regelung) - Versorgungsordnung für die Beschäftigten der Gewerkschaften des DGB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen, die am 31.12.1982 bei der Unterstützungskasse angemeldet waren -“ vom 1. April 1988 (im Folgenden: UR 88). In den UR 88 heißt es:

        

㤠1 Leistungen, Geltungsbereich

        

…       

        
        

(3)     

Diese Unterstützungs-Richtlinien gelten für Unterstützungsempfänger und Begünstigte, die am 31.12.1982 bei der Unterstützungskasse angemeldet waren. …

        

§ 2 Begünstigte

        

…       

        
        

(4)     

Die Anmeldung bei der Unterstützungskasse erfolgt für die Dauer der Beschäftigung gegen Entgelt (versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, § 7 SGB IV). …

        

…       

        
        

§ 4 Bemessungsentgelt

        

(1)     

Die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts im Bemessungszeitraum bilden das Bemessungsentgelt. Die letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles bilden den Bemessungszeitraum. …

        

…       

                 
        

§ 5 Versorgungsfähige Zeiten

        

(1)     

Die Anrechnungszeit besteht aus der Anmeldungszeit und der Zurechnungszeit.

        

(2)     

Die Anmeldungszeit ist die Zeit der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt eines Unterstützungsfalles.

        

(3)     

Die Gesamtzeit ist die Zeit von der erstmaligen Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles.

        

(4)     

Die Zurechnungszeit ist die Zeit nach Eintritt des Unterstützungsfalles der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in vollen Jahren. Die Zurechnungszeit beträgt längstens 10 Jahre.

        

…       

        
        

§ 6 Berechnung der Unterstützung

        

(1)     

Die Gesamtversorgung beträgt nach einer Anrechnungszeit von 10 vollen Jahren 35 v.H. des Bemessungsentgeltes. Sie steigt ab dem 11. Anrechnungsjahr um jährlich 2 v.H. und steigt ab dem 26. Anrechnungsjahr um jährlich 1 v.H. des Bemessungsentgeltes.

        

(2)     

Die Gesamtversorgung darf 70 v.H. des Bemessungsentgeltes nicht übersteigen.

        

(3)     

Die Unterstützung ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente und die anderen nach § 7 anrechenbaren Leistungen gemindert wird.

        

…       

        
        

§ 9 Unterstützung nach vorzeitigem Ausscheiden

        

…       

        
        

(3)     

Der unverfallbare Teil der Aussicht auf Unterstützung wird aus dem Betrag der Unterstützung errechnet, der sich unter Anrechnung und Hochrechnung anderer Leistungen nach Vollendung des 65. Lebensjahres ergeben würde, wobei die Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde gelegt werden. Die Aussicht auf Unterstützung bleibt mit dem Teil der nach Satz 1 errechneten Unterstützung erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Anmeldungszeit zur möglichen Anmeldungszeit bis zu dem Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, entspricht.

        

…       

        
        

§ 30 Finanzierung

        

(1)     

Die in einem Geschäftsjahr gezahlten Unterstützungen an die Leistungsberechtigten eines Kassenmitgliedes werden der Unterstützungskasse von dem Kassenmitglied erstattet. Das Nähere bestimmt die Beitragsordnung.

        

(2)     

Die Anwartschaften nach diesen Unterstützungs-Richtlinien sind beitragsfrei.

        

…“    

        
5

Am 6. Juni 1995 beschloss die Unterstützungskasse des DGB e.V. (im Folgenden: Unterstützungskasse) eine Neuregelung der Unterstützung durch die Versorgungsordnung 1995 (im Folgenden: VO 95). Die VO 95 sieht eine beitragsorientierte Versorgung vor, bei der Anwartschaften über eine Rückdeckungsversicherung vorausfinanziert werden. Die Mitglieder der Unterstützungskasse zahlen monatliche Beiträge für die bei ihnen Beschäftigten. Die Versorgung nach der VO 95 errechnet sich aus der Summe von Rentenbausteinen, die während der Anrechnungszeit kalenderjährlich erworben werden. § 1 VO 95 bestimmt:

        

㤠1 Geltungsbereich

        

(1)     

Diese Versorgungsordnung gilt für die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten und früheren Beschäftigten der Gewerkschaften, des DGB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen (Kassenmitglieder), soweit die betriebliche Altersversorgung von der Unterstützungskasse des DGB e.V. durchgeführt wird und soweit nicht die Unterstützungs-Richtlinien 1988 oder die Unterstützungs-Richtlinien 1983 gelten.

        

(2)     

Diese Versorgungsordnung gilt für die Beschäftigten und früheren Beschäftigten der Kassenmitglieder nur dann, wenn ihr Kassenmitglied gegenüber der Unterstützungskasse die schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass es dieser Versorgungsordnung beitritt.

        

(3)     

Durch den Beitritt eines Kassenmitglieds werden für dessen Beschäftigte Anmeldungsverhältnisse begründet, sofern die Beschäftigten die persönlichen Voraussetzungen dazu erfüllen. Anmeldungsverhältnisse nach dieser Versorgungsordnung können frühestens ab dem 1. Januar 1983 begründet werden.“

6

Im Rahmen der Vereinbarung der VO 95 wurden die UR 88 um folgende Bestimmungen ergänzt:

        

„§ 26 Ablösung der Gesamtversorgungszusagen

        

(1)     

Ein Kassenmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber seinen Begünstigten und gegenüber der Unterstützungskasse bestimmen, daß die Gesamtversorgungszusagen nach § 6 ab einem bestimmten Zeitpunkt durch eine anderweitige Regelung abgelöst werden.

        

…       

        
        

(3)     

Für das Anmeldungsverhältnis gilt ab dem Änderungszeitpunkt die Versorgungsregelung, welche die Unterstützungs-Richtlinien 1988 ablöst. Die Unterstützungs-Richtlinien 1988 gelten nur insoweit weiter, wie es die neue Versorgungsregelung bestimmt.

        

…       

        
        

§ 27 Rentennahe Jahrgänge

        

(1)     

Löst ein Kassenmitglied die Gesamtversorgung durch eine anderweitige Regelung ab, gilt die Ablösung nicht für Begünstigte in einem dem Ruhestand nahen Lebensalter (rentennahe Jahrgänge). Ein solches Lebensalter ist anzunehmen, wenn der Zeitraum vom Ablösezeitpunkt bis zu dem Beginn des möglichen Bezuges einer gesetzlichen Altersrente ohne Abschläge (§§ 41, 77 Abs. 2 SGB VI) kürzer ist als 10 Jahre.“

7

Am 11. Juni 1997 erhielt § 27 UR 88 die folgende Fassung(im Folgenden: § 27 UR 88 nF):

        

„§ 27 Rentennahe Jahrgänge

        

(1)     

Löst ein Kassenmitglied die Gesamtversorgungszusagen durch eine andere Regelung ab, gilt die Ablösung nicht für Begünstigte in einem dem Ruhestand nahen Lebensalter (rentennahe Jahrgänge).

        

(2)     

Das Kassenmitglied bestimmt, ab welchem Lebensjahr ein rentennahes Lebensalter anzunehmen ist.“

8

Die ÖTV teilte der Unterstützungskasse mit Schreiben vom 1. Dezember 1995 mit:

        

„…    

        

Der geschäftsführende Hauptvorstand hat in seiner Sitzung am 27. November 1995 beschlossen, der Versorgungsordnung 1995 ohne gleichzeitige Ablösung der Unterstützungsrichtlinie 1983 mit Nachversicherung der Anwartschaften ab 1983 mit Wirkung vom 1. Januar 1995 beizutreten.

        

…“    

9

Im Zuge der Verschmelzung der ÖTV und anderer Gewerkschaften auf die Beklagte wurden alle Versorgungswerke dieser Gewerkschaften geschlossen, dasjenige der ÖTV zum 1. Juli 1999. Im Verschmelzungsvertrag zwischen der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft e.V. (im Folgenden: DAG), der Deutschen Postgewerkschaft e.V. (im Folgenden: DPG), der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen e.V. (im Folgenden: HBV), der Industriegewerkschaft Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst e.V. (im Folgenden: IG Medien) und der ÖTV auf der einen Seite und der Gründungsorganisation ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (im Folgenden: ver.di) auf der anderen Seite vom 22./23. Oktober 2000 heißt es ua.:

        

§ 5 Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen          

        

1.    

Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung gehen jeweils sämtliche Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt mit der DAG, DPG, HBV, IG Medien und ÖTV bestehen, gem. § 324 UmwG i.V.m. § 613 a BGB auf ver.di über und werden von dieser fortgeführt.

        

2.    

Dabei gelten die allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der Gründungsgewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden, die durch einvernehmliche Regelungen zwischen den Betriebsparteien für alle Beschäftigten einheitlich geschaffen werden sollen.“

10

In der zwischen der DAG, DPG, HBV, IG Medien und ÖTV mit ihren Gesamtbetriebsräten am 18. Mai 2000 geschlossenen „Grundsatzvereinbarung zur Gründung und Aufbau von ver.di“ (im Folgenden: Grundsatzvereinbarung) heißt es unter Ziff. 1:

        

„Mit der Eintragung der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz gehen alle bei den Gewerkschaften bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten, wie sie zum Zeitpunkt der Verschmelzung bestehen, auf ver.di über.

        

Die allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der fünf Gewerkschaften gelten jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden.

        

Die Beteiligten dieser Vereinbarung sind sich dabei einig in dem Bestreben, einvernehmlich neue einheitliche allgemeine Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen.

        

…       

        

Anstellungsbedingungen, die nicht einvernehmlich zustande gekommen sind, können frühestens am 1.7.2004 in Kraft treten. Jede/r Beschäftigte hat die Möglichkeit, bis zum 31.12.2007 seine/ihre bisherigen Vergütungsregelungen (Entgelte einschließlich Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, Eingruppierung sowie alle regelmäßig wiederkehrenden Vergütungsbestandteile) beizubehalten.“

11

Mit Schreiben vom 14. September 2006, das von zwei Bereichsleitern der Beklagten unterzeichnet ist, widerrief die Beklagte dem Kläger gegenüber die von der ÖTV erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006. Das Schreiben vom 14. September 2006 hat auszugsweise den folgenden Inhalt:

        

„Der Bundesvorstand hat in seiner Sitzung am 13. September 2006 beschlossen, die den Beschäftigten aus den Gründungsorganisationen ÖTV, HBV und IG Medien erteilten Versorgungszusagen mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2006 zu ändern.

        

Demgemäß widerrufen wir hiermit die dir erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006. Der Widerruf führt dazu, dass du dich nicht auf eine Weitergeltung der bisherigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung verlassen kannst. Die bis zu diesem Stichtag erdienten Anwartschaften bleiben unverfallbar erhalten.

        

Dies ist die - leider - notwendige Konsequenz aus dem Umstand, dass die bisher noch nicht ausfinanzierten Belastungen aus der betrieblichen Altersversorgung von ver.di in der Zukunft ansonsten eine Höhe annehmen werden, welche die Handlungs- und Arbeitsfähigkeit unserer Organisation nachhaltig zu beeinträchtigen droht.

        

Hierauf musste der Bundesvorstand reagieren. Dabei vertritt er ebenso wie der Gewerkschaftsrat die Auffassung, dass Folgen und Belastungen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, von Beschäftigten und Wahlangestellten gleichermaßen getragen werden müssen.

        

Es ist der gemeinsame Wille von Bundesvorstand und Gewerkschaftsrat, den in ver.di Tätigen auch zukünftig eine betriebliche Versorgung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für Hinterbliebene anzubieten. Nur muss dies zwingend auf einer anderen Finanzierungsbasis als bisher erfolgen.

        

Der Bundesvorstand ist bemüht, so bald als möglich mit dem Gesamtbetriebsrat eine Regelung über die Fortführung der betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigten von ver.di zu vereinbaren. Daher ist dem Gesamtbetriebsrat in Verbindung mit dem Widerruf auch ein Angebot zu Verhandlungen unterbreitet worden.“

12

Der Kläger wies den Widerruf mit Schreiben vom 28. September 2006 wegen fehlender Vorlage der Vollmachtsurkunde gemäß § 174 BGB zurück.

13

In einer „Information“ der Beklagten vom 11. Oktober 2006 heißt es:

        

„…,     

        

die Reaktionen auf unsere Entscheidung, die bestehende betriebliche Altersversorgung zum 1. Oktober 2006 zu verändern, zeigen, dass es nicht gelungen ist, Weg und Ziel dieser Entscheidung gut zu verknüpfen.

        

Das Ziel, die betriebliche Altersversorgung in ver.di neu zu regeln und damit für die Zukunft finanzierbar, ‚gleicher’ und für alle ver.di-Beschäftigten zugänglich zu machen, wird von vielen Beschäftigten verstanden, und auch, dass es notwendig ist, das bestehende System zu verändern.

        

Der Weg hat Verunsicherung und viel Ärger ausgelöst. Das bedauern wir sehr. Wir wollen für mehr Information und Aufklärung sorgen und verstärkt mit euch in die Diskussion kommen.

        

Dafür haben wir auf den nächsten Seiten Antworten auf die zehn am häufigsten gestellten Fragen zusammen gefasst.

        

…“    

14

In einem Informationsschreiben vom 10. November 2006 teilte die Beklagte den Mitarbeitern unter der Überschrift „Verhandlungen zur betrieblichen Altersversorgung vereinbart“ Folgendes mit:

        

„…,     

        

der Bundesvorstand hat die Betroffenheit und Enttäuschung über das Zustandekommen des Beschlusses zur Veränderung der Versorgungszusagen bei weiten Teilen der Beschäftigten wahrgenommen und erkennt an, dass die Entscheidung für viele Beschäftigte überraschend und unvermutet gekommen ist.

        

Der Bundesvorstand bedauert sehr, dass sich hierdurch viele in ihrem Vertrauen auf Zuverlässigkeit und Offenheit innerhalb der Organisation verletzt fühlen. Er bekräftigt, dass es nicht in seiner Absicht gelegen hat, die Beschäftigten und ihre Vertretung zu übergehen und ihre Rechte auf Mitsprache in den sie betreffenden Angelegenheiten zu ignorieren.

        

Deshalb hat Kollege B auf der Betriebsrätekonferenz am 08.11.2006 im Namen des Bundesvorstands dem Gesamtbetriebsrat angeboten, den zum 30.09.2006 ausgesprochenen Widerruf von Versorgungszusagen zurückzunehmen und den Stichtag auf den 28.02.2007 zu verschieben.

        

Voraussetzung für diese Zusage ist die Bereitschaft des Gesamtbetriebsrats zur unverzüglichen Aufnahme von Verhandlungen über eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in ver.di.

        

Die Entscheidung des Bundesvorstandes wurde angesichts der dynamisch steigenden Belastungen aus den Versorgungszusagen sowie der gleichzeitig zu prognostizierenden Mitglieder- und Beitragseinnahmeentwicklung allein aus Verantwortung und Sorge um die zukünftige Handlungsfähigkeit der Organisation im Interesse der Mitglieder getroffen.

        

…       

        

Der Bundesvorstand ist mit dem Gesamtbetriebsrat übereingekommen, die Verhandlungen unverzüglich aufzunehmen und bis Ende Februar 2007 abzuschließen.

        

Die neuen Regelungen sollen ab dem 01.03.2007 in Kraft treten.

        

Gelingt es nicht, diesen Zeitrahmen einzuhalten, bleibt es dennoch bei einem Widerruf zum 28.02.2007.

        

Dann gelten die neuen Regeln rückwirkend ab 1.3.2007.

        

…“    

15

Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 informierte die Beklagte die Mitarbeiter über den Stand der Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat über die künftige betriebliche Altersversorgung und erläuterte das von ihr dem Gesamtbetriebsrat unterbreitete Angebot. In dem Schreiben heißt es ua.:

        

„Wesentliche Punkte des Angebots sind:

        

…       

        

■       

von der Überführung auf die VO95 werden Beschäftigte in einem rentennahen Lebensalter ausgenommen; als rentennah gilt, wer am jeweiligen Stichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat. Diese Gruppe der rentennahen Beschäftigten erfährt damit eine relativ geringe und nach Lebensalter gestaffelte Kürzung der zukünftigen Leistung über das Bemessungsentgelt;

        

…“    

16

Ab dem 1. Januar 2008 wurden die AAB ÖTV durch die „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten“ (im Folgenden: AAB 2008) abgelöst. § 20 der AAB 2008 lautet:

        

㤠20 Betriebliche Altersversorgung

        

ver.di gewährt seinen Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung. Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchshöhe werden in einer GBV geregelt.“

17

Am 15. Februar 2008 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat die „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ver.di“ (im Folgenden: GBV 2008) ab. In der GBV 2008 heißt es:

        

„Präambel

        

Der Bundesvorstand von ver.di hat in Anbetracht der bereits seit etlichen Jahren gegebenen Entwicklung der Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen sowie der weiterhin dramatisch ansteigenden Versorgungslast aufgrund der Zusagen nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 und 1983 der Unterstützungskasse des DGB und der daraus resultierenden finanziellen Situation beschlossen, die unter Vorbehalt erteilten Zusagen abzulösen, soweit diese nicht bereits durch einzelne Gründungsorganisationen von ver.di vollständig rückgedeckt worden sind und das dafür zur Verfügung gestellte Kapital nicht verbindlich und ausschließlich zur Abdeckung der entstehenden Versorgungskosten festgelegt worden ist.

        

Der bei dieser Maßnahme durch entsprechende Haushaltsbeschlüsse des Bundesvorstands neu festgelegte Dotierungsrahmen macht eine von den bisherigen Versorgungssystemen abweichende Verteilung der Mittel erforderlich. Dabei soll und muss es Ziel sein, Beschäftigte ohne bisherige Zusage in das Versorgungssystem mit einzubeziehen und zukünftig ein einheitliches Versorgungsniveau zu schaffen.

        

Gleichzeitig muss die weitere betriebliche Altersversorgung durch eine regelmäßige kongruente Rückdeckung abgesichert und für die zukünftigen Haushalte kalkulierbar gemacht werden. Nur auf diese Weise lässt sich längerfristig für die Beschäftigten von ver.di eine betriebliche Altersversorgung erhalten.

        

…       

        

§ 2 Widerruf und Ablösung

        

(1)     

Zum Stichtag 28.02.2007 werden die bis dahin geltenden Versorgungszusagen gegenüber den Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 und 1983 (UR88 und UR83) widerrufen und unter Bezugnahme auf die §§ 26 dieser Richtlinien mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf die Versorgungsordnung 1995 (VO95) der Unterstützungskasse des DGB e.V. (im Weiteren Unterstützungskasse genannt) überführt.

        

(2)     

Zum Stichtag 28.02.2007 werden die bis dahin geltenden Versorgungszusagen gegenüber Beschäftigten, die ab dem 01.07.2001 neu eingestellt worden sind und deren Zusagen von ver.di fortgeführt wurden, da sie bereits zuvor bei der Unterstützungskasse des DGB angemeldet waren, widerrufen und, sofern diese Versorgungszusagen auf den UR88 oder UR83 beruhen, unter Bezugnahme auf die §§ 26 der UR88 und UR83 auf die VO95 der Unterstützungskasse überführt.

        

(3)     

Ein Widerruf zum 28.02.2007 wird ebenfalls gegenüber denjenigen Beschäftigten aus der ehemaligen DPG sowie der ehemaligen ÖTV ausgesprochen, denen bereits vor dem 01.07.2001 Zusagen auf der Grundlage der VO95 erteilt worden waren.

        

(4)     

Widerruf und Ablösung erfolgt auch gegenüber den Beschäftigten aus der ehemaligen HBV sowie der ehemaligen IG Medien, wobei der maßgebliche Stichtag für die Beschäftigten aus der HBV der 31.03.2007 und für die Beschäftigten aus der IG Medien der 31.12.2007 ist. Diese Verschiebung ergibt sich aus den besonderen Kündigungsfristen der Gesamtbetriebsvereinbarungen der genannten Altorganisationen1.

        

(5)     

Mit Wirkung ab dem 01.03.2007, im Falle der Beschäftigten aus der ehemaligen HBV ab dem 01.04.2007 sowie im Falle der Beschäftigten aus der ehemaligen IG Medien ab dem 01.01.2008 werden die Versorgungszusagen der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Beschäftigten auf der Grundlage der VO95 der Unterstützungskasse fortgeführt.

        

(6)     

Beschäftigte aus der ehemaligen DAG sowie der ehemaligen DPG bleiben von einer Ablösung der Versorgungszusagen ausgenommen, soweit sie nicht ausdrücklich in den Absätzen 1 bis 5 genannt sind.

                          
        

1 Dabei handelt es sich um die ‚Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung der VO95 und zur Umsetzung der UK-Reform vom 6. Juni 1995’ in der geänderten Fassung vom 10. April 2000 der Industriegewerkschaft Medien sowie um die ‚Gesamtbetriebsvereinbarung zur Umsetzung der U-Kassen-Reform vom 6.6.95 (VO95) und zur Eingrenzung der Versorgungsverpflichtungen der Gewerkschaft HBV’ vom 18. Oktober 1996 in der Fassung nach Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 8. Oktober 1997.

                 
        

§ 3 Weitere betriebliche Altersversorgung

        

(1)     

Ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Ablösung entsprechend § 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung werden die Versorgungszusagen auf der Grundlage der VO95 der Unterstützungskasse fortgeführt. Die §§ 7 und 8 VO95 finden keine Anwendung.

        

…       

        
        

§ 4 Beschäftigte ohne Versorgungszusage sowie neu eingestellte Beschäftigte

        

(1)     

Beschäftigte, denen bisher innerhalb der Gründungsorganisationen oder von ver.di keine Versorgungszusage gegeben worden ist, werden mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf der Grundlage der VO95 bei der Unterstützungskasse neu angemeldet.

        

(2)     

Ab dem 01.03.2007 neu eingestellte Beschäftigte erhalten eine Versorgungszusage nach der VO95.

        

…       

        
        

§ 6 Erworbene Anwartschaften (Besitzstände)

        

(1)     

Die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften werden nach den Berechnungsgrundsätzen ermittelt, wie sie in den §§ 9 der UR88 und UR83 sowie in § 20 der VO95 niedergelegt sind (statische Besitzstände). Dabei werden Anwartschaftszeiten nach Tagen bemessen.

                 

…       

        

(2)     

Bei Eintritt des Rentenfalles bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens erfolgt bei Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV mit Zusagen nach den UR88 und den UR83 eine weitere Berechnung des Besitzstandes im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung, bei der abweichend von Absatz 1 das veränderte Bemessungsentgelt zugrunde gelegt wird, das sich aus der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Vergütung ergibt (dynamisierter Besitzstand).

                 

Für eine entsprechende Berechnung wird bei den Beschäftigten aus der ehemaligen HBV, die unter die UR88 fallen, das nach den Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung2 zur Ermittlung des statischen Besitzstandes am 31.03.2007 anzusetzende Bemessungsentgelt in der Folgezeit in demselben Umfang wie die Tabellengehälter sowie entsprechend den Veränderungen durch Umgruppierung und Umstufung dynamisiert.

        

(3)     

Sofern bei der Berechnung des statischen Besitzstands nach Absatz 1 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist3, wird diese unter Heranziehung des Näherungsverfahrens ermittelt.

                 

Eine Neuberechnung und gegebenenfalls eine Korrektur des Besitzstands erfolgt bei Eintritt des Rentenfalles und Vorlage des verbindlichen Rentenbescheids. Hierbei werden zur Bestimmung der gesetzlichen Rente die Bemessungsgrundlagen verwendet, die auch der Berechnung der Unterstützungsleistung zugrunde liegen. Für die Dauer zwischen dem Zeitpunkt der Ablösung und der Vollendung des 65. Lebensjahres werden Entgeltpunkte angesetzt, wie sie in den letzten zwölf Monaten vor der Ablösung aus dem Bemessungsentgelt, das für die Höhe der Gesamtversorgung maßgeblich ist, entstanden sind bzw. wären. Ferner wird auf die im Zeitpunkt der Ablösung gültigen Rentenwerte zurückgegriffen.

                 

Sofern bei der Berechnung des dynamisierten Besitzstands nach Absatz 2 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist, wird diese aus den Bemessungsgrundlagen bei Eintritt des Unterstützungsfalles bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens ermittelt. Dies gilt auch, wenn dabei eine Hochrechnung der gesetzlichen Rente auf das 65. Lebensjahr erforderlich sein sollte.

        

…       

        
                          
        

…       

        
        

3 Dies gilt ausschließlich für Versorgungszusagen auf der Grundlage der UR88.

        

§ 7 Versorgungsleistung

        

(1)     

Die im Unterstützungsfall zu zahlende Leistung setzt sich grundsätzlich aus dem statischen Besitzstand zuzüglich der in der Folge der Ablösung auf Basis der VO95 erworbenen Rentenbausteine zusammen.

        

(2)     

Übersteigt jedoch die Summe aus dynamisiertem Besitzstand (vgl. § 6 Abs. 2) und der auf 50 % gekürzten Rentenbausteine die Summe aus statischem Besitzstand und 100 % der Rentenbausteine, so wird eine Leistung in Höhe des dynamisierten Besitzstands zuzüglich der auf 50 % gekürzten Rentenbausteine gezahlt.

                          
        

§ 8 Ausnahmen

        

(1)     

Beschäftigte, die im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung das 58. Lebensjahr vollendet haben, gelten im Sinne der §§ 27 UR88 und UR83 als rentennah. Sie genießen vollen Vertrauensschutz und erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusagen ohne Änderung.

                 

Das gilt jedoch nicht, wenn ihre bisherige Zusage bereits auf Basis der VO95 erfolgt ist und der zukünftige einheitliche Zuwendungssatz entsprechend § 3 Abs. 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung für sie zu einem günstigeren Ergebnis führt.

        

(2)     

Beschäftigte, mit denen bis zum 30.09.2006 ein Altersteilzeitvertrag abgeschlossen worden ist oder die bis zum 15.09.2006 einen schriftlichen Antrag auf einen später erfolgten Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gestellt hatten, genießen vollen Vertrauensschutz. Sie erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusagen ohne Änderung. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

        

…“    

        
18

Bereits am 7. Februar 2008 hatte die Beklagte ein Rundschreiben, das eine Unterschrift - jedoch keine eigenhändige Originalunterschrift - ihres Vorstandsmitglieds W aufweist, veröffentlicht. Das Rundschreiben enthält die Überschrift „Information - Neuregelungen zur betrieblichen Altersversorgung in ver.di abgeschlossen“ und lautet auszugsweise:

        

„Es ist uns gelungen, gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat das schwierige Thema betriebliche Altersversorgung auf dem Verhandlungsweg zu regeln.

        

Mit der Zustimmung des Gesamtbetriebsrats zum Angebot des Arbeitgebers zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in ver.di gilt rückwirkend ab dem 1. März 2007 für die Beschäftigten von ver.di eine einheitliche betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungsordnung 1995 (VO95) der Unterstützungskasse des DGB.

        

In § 2 wird präzise definiert, welche Beschäftigten welcher Gründungsorganisation betroffen sind.

        

Das Angebot gilt nicht für Beschäftigte der Gründungsorganisationen DAG und DPG, deren erteilte Versorgungszusagen bereits in der Vergangenheit finanziell rückgedeckt wurden.

        

Einen besonderen Vertrauensschutz genießen diejenigen Beschäftigten, die zum jeweiligen Stichtag das 58. Lebensjahr vollendet hatten, sowie Beschäftigte, die bis zum 30.09.2006 einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen oder einen solchen später vereinbarten Vertrag bis zum 15.09.2006 schriftlich beantragt hatten.

        

Die beschriebenen Ausnahmen könnt ihr im § 8 der GBV nachlesen.

        

Die Versorgungszusagen der betroffenen Beschäftigten werden zum jeweiligen Stichtag abgelöst und auf Basis der VO95 fortgeführt.

        

Gleichzeitig widerrufen wir hiermit, wie mehrfach seit September 2006 angekündigt, die in der Vergangenheit erteilten Zusagen.“

19

Unter dem 31. Oktober 2008 schrieb die Beklagte an die Unterstützungskasse:

        

„…,     

        

aufgrund der abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung hat ver.di die alten Richtlinien der Mitglieder …  in die VO 95 überführt und gibt neuen Beschäftigten wieder eine Versorgungszusage nach der VO 95. Dies geschieht bei gleichzeitigem Verzicht auf die partielle Rückdeckung mit Wirkung vom Ablösungsstichtag.“

20

Die Beklagte finanziert sich zu 97 % aus Beiträgen ihrer Mitglieder.

21

Ausweislich einer statistischen Erhebung über die Mitgliederentwicklung und die Beitragseinnahmen der Beklagten war der Mitgliederbestand auf Bundesebene von 2.806.496 im Jahr 2001 auf 2.180.229 im Jahr 2008, dh. um 22,31 % gesunken; die Beitragseinnahmen waren von 435.009.808,00 Euro im Jahr 2002 auf 411.970.550,00 Euro im Jahr 2008 zurückgegangen. Im Jahr 2010 beliefen sie sich auf 414.513.844,00 Euro.

22

Ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten der „Mercer Human Resource Consulting“ vom 8. Oktober 2004 über eine „Prognose zur Bestimmung der Belastungen aus der betrieblichen Altersversorgung für den Zeitraum 2004 - 2025 der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Berlin“ kommt auf der Grundlage der Betrachtung eines zum 30. Juni 2001 geschlossenen Bestandes zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für die Rentenzahlungen von 2004 bis 2008 von 32.530.000,00 Euro auf 38.050.000,00 Euro und bis zum Jahr 2025 auf 49.320.000,00 Euro, mithin um 28,18 % ansteigen werden. Der Wert der sog. ungedeckten Verpflichtungen wird sich nach dem Gutachten von 614.317.000,00 Euro im Jahr 2003 auf 675.160.000,00 Euro im Jahr 2010 erhöhen und danach leicht zurückgehen, so dass im Jahr 2015 noch ungedeckte Pensionsverpflichtungen iHv. 668.380.000,00 Euro bestehen werden. Bis zum Ende des Prognosezeitraums werden die ungedeckten Verpflichtungen dem Gutachten zufolge auf 518.410.000,00 Euro absinken.

23

Die Beklagte befand sich seit 2003 in einer Konsolidierungsphase. Bis zum Jahr 2008 bestand ein Einstellungsstopp. Die Beklagte schloss mit dem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan ab, der im Oktober/November 2003 in Kraft trat und für alle Mitarbeiter für die Dauer von zwei Jahren Gehaltskürzungen von 5 % vorsah; Vergütungserhöhungen wurden für insgesamt sechs Jahre ausgeschlossen. Zudem wurden Anreize für Aufhebungs- und Altersteilzeitarbeitsverträge geschaffen.

24

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Versorgungsansprüche richteten sich weiterhin nach den UR 88. Diese seien nicht wirksam durch die GBV 2008 abgelöst worden.

25

Die Ablösung scheitere bereits daran, dass der Widerruf der Beklagten vom 14. September 2006 wegen fehlender Beifügung einer Vollmachtsurkunde sowie mangels Beteiligung des Betriebsrats unwirksam sei.

26

Die Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 sei auch materiell unwirksam. Die Zulässigkeit der Ablösung beurteile sich nicht nach dem für Eingriffe in Anwartschaften vom Bundesarbeitsgericht entwickelten dreistufigen Prüfungsschema. Eine Ablösung komme nur bei einer Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dazu habe die Beklagte nichts vorgetragen. Im Übrigen bestünden keine hinreichenden Gründe für einen Eingriff in seine Versorgungsanwartschaften. Die Beklagte habe weder eine Substanzgefährdung noch sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff vorgetragen. Die Aufnahme weiterer Beschäftigter in das Versorgungswerk und in den Jahren 2008 und 2009 erfolgte Betriebsrentenanpassungen widersprächen der behaupteten Sanierung. Die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer verschiedener Gründungsgewerkschaften hinsichtlich der Neuregelung als solcher und des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens sei weder mit den Vorgaben des Verschmelzungsvertrages und der Grundsatzvereinbarung noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.

27

Die Festlegung des 58. Lebensjahres als rentennah in § 8 Abs. 1 GBV 2008 sei unbillig. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die in § 27 UR 88 in der bis zum 11. Juni 1997 geltenden Fassung (im Folgenden: § 27 UR 88 aF)getroffene Bestimmung zu den rentennahen Jahrgängen weiterhin Bestand haben würde. Dies werde durch das Informationsschreiben der Beklagten vom 15. Januar 2007 bestätigt.

28

Jedenfalls sei die Rückwirkung der Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 zum 1. März 2007 unzulässig. Aus § 5 des Verschmelzungsvertrages iVm. Ziff. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung folge, dass eine Veränderung der Versorgungszusage bis zum 31. Dezember 2007 ausgeschlossen sei. Die neuen AAB der Beklagten seien erst zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung seien Entgelt iSv. Ziff. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung.

29

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass der mit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 15. Februar 2008 erklärte Widerruf der Versorgungszusagen nach den Unterstützungsrichtlinien 1988 und 1983 (UR 88 und UR 83) zum 28. Februar 2007 und die Überführung ab dem 1. März 2007 auf die Versorgungsordnung 1995 (VO 95) rechtsunwirksam ist;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Unterstützungsfalles Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Unterstützungsrichtlinien 1988 (UR 88) der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt geltenden Fassung zu gewähren;

        

3.    

festzustellen, dass der mit Schreiben der Beklagten vom 23. Oktober 2009 „erneuerte“ Widerruf „der bis zum Abschluss der genannten GBV bestehenden Versorgungszusage“ rechtsunwirksam ist.

30

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

31

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

32

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Versorgungsansprüche des Klägers richten sich seit dem 1. März 2007 nicht mehr nach den UR 88, sondern nach der GBV 2008 iVm. der VO 95.

33

A. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

34

I. Die Klageanträge bedürfen der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger ausschließlich festgestellt wissen möchte, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der UR 88 zu erbringen.

35

1. Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Klageanträge so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 744/08 - Rn. 19, NZA-RR 2010, 610).

36

2. Danach begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Betriebsrente nach den UR 88 zu zahlen.

37

Zwar sind die Klageanträge zu 1. und 3. ihrem Wortlaut nach darauf gerichtet, festzustellen, dass der mit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 15. Februar 2008 erklärte Widerruf der Versorgungszusagen nach den Unterstützungsrichtlinien 1988 und 1983 (UR 88 und UR 83) zum 28. Februar 2007, die Überführung ab dem 1. März 2007 auf die Versorgungsordnung 1995 (VO 95) und der mit Schreiben der Beklagten vom 23. Oktober 2009 „erneuerte“ Widerruf „der bis zum Abschluss der genannten GBV bestehenden Versorgungszusage“ rechtsunwirksam sind. Diesen Anträgen kommt jedoch keine eigenständige Bedeutung zu. Ein Festhalten an diesen Anträgen würde nicht der richtig verstandenen Interessenlage des Klägers entsprechen. Weder die Wirksamkeit des Widerrufs noch die Wirksamkeit der Überführung der UR 88 in die VO 95, dh. der Ablösung der UR 88, können Gegenstand einer Feststellungsklage sein, da sie nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet sind. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge des Klägers zu 1. bis 3. deshalb zu Recht dahin ausgelegt, dass allein festgestellt werden soll, dass sich die Versorgungsansprüche des Klägers weiterhin nach den UR 88 richten. Dem sind die Parteien nicht entgegengetreten.

38

II. Mit diesem Inhalt ist der Feststellungsantrag zulässig.

39

1. Der Klageantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 2 Nr. 33). So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgung nach den Regelungen der UR 88 schuldet.

40

2. Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsleistungen nach den UR 88 zu schulden. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Betriebsrente noch nicht zur Zahlung fällig ist (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20, EzA BetrAVG § 2 Nr. 33).

41

Eine mögliche Änderung der Sachlage nach Abschluss des Rechtsstreits steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Soweit sich in der Zukunft die für die Versorgungsverpflichtung der Beklagten maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern sollten, entfiele die Rechtskraftwirkung des Feststellungsausspruchs (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 18, BAGE 138, 332).

42

B. Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Kläger Rechte aus den UR 88 nicht mehr herleiten kann, sondern dass sich seine Versorgungsansprüche nach der GBV 2008 iVm. der VO 95 richten. Die UR 88 sind durch die GBV 2008 wirksam zum 1. März 2007 abgelöst worden. Der Kläger ist weder nach § 8 Abs. 1 GBV 2008 noch nach § 27 UR 88 aF von der Ablösung ausgenommen.

43

I. Die UR 88 sind durch die GBV 2008 formell wirksam zum 1. März 2007 abgelöst worden. Die Parteien haben mit der im Arbeitsvertrag vom 2. April 1980 enthaltenen Verweisung auf die AAB ÖTV in ihrer jeweiligen Fassung, die ihrerseits für die zusätzliche Altersversorgung auf die jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. verweisen, die jeweils geltenden Richtlinien der Unterstützungskasse unabhängig von ihrer Rechtsqualität in Bezug genommen und damit auch die Möglichkeit für eine kollektivrechtlich verschlechternde Ablösung eröffnet. Die Ablösung wurde dem Kläger gegenüber auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 88 erklärt.

44

1. Der Kläger hat nach der Versorgungszusage keinen Anspruch darauf, dass sich seine Versorgungsrechte nur nach den UR 88 richten. Inhalt seiner Versorgungszusage sind vielmehr Versorgungsrechte nach Maßgabe der Richtlinien der Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung.

45

a) Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben im Arbeitsvertrag vom 2. April 1980 vereinbart, dass sich alle weiteren Arbeitsbedingungen nach den Bestimmungen der AAB ÖTV in ihrer jeweils geltenden Fassung richten. § 6 Abs. 2 AAB ÖTV bestimmt für die zusätzliche Altersversorgung, dass die Beschäftigten nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. als Begünstigte angemeldet werden. Obwohl § 6 Abs. 2 AAB ÖTV ausdrücklich nur für die „Anmeldung“ auf die Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung verweist, wurden hiermit allgemein die Richtlinien der Unterstützungskasse nicht statisch, sondern dynamisch, dh. in ihrer jeweils geltenden Fassung, in Bezug genommen.

46

b) Mit der dynamischen Verweisung auf die Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung wurde die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet. § 6 Abs. 2 AAB ÖTV verweist allgemein auf die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. in ihrer jeweiligen Fassung und differenziert nicht danach, ob eine Neufassung der Richtlinien auf eine einseitige Regelung des Arbeitgebers oder eine Betriebsvereinbarung zurückgeht. Damit sind alle Regelungen erfasst, mit denen betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann. Dazu gehören nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern insbesondere auch Betriebsvereinbarungen (vgl. BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 26, NZA 2013, 210; 18. September 2012 - 3 AZR 431/10 - Rn. 32).

47

2. Die Ablösung der UR 88 durch die VO 95 wurde dem Kläger gegenüber durch das Rundschreiben der Beklagten vom 7. Februar 2008 auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 88 erklärt. Das Rundschreiben weist zwar keine eigenhändige Originalunterschrift des Vorstandsmitglieds der Beklagten Isolde Kunkel-Weber auf. Gleichwohl ist die in dem Rundschreiben enthaltene Erklärung nicht formunwirksam iSd. § 125 Satz 2 BGB. Vielmehr wahrt das Schreiben das Schriftformerfordernis des § 26 Abs. 1 UR 88. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Erklärung des Arbeitgebers über die Ablösung der UR 88 durch die VO 95 bedurfte zu ihrer Wirksamkeit nicht einer eigenhändigen Originalunterschrift.

48

a) Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben sich rechtsgeschäftlich auf ein Schriftformerfordernis verständigt.

49

aa) Der Kläger und die ÖTV haben im Arbeitsvertrag vom 2. April 1980 iVm. § 6 Abs. 2 AAB ÖTV die Richtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. in ihrer jeweils geltenden Fassung und damit auch § 26 UR 88/VO 95 in Bezug genommen. § 26 UR 88/VO 95 ermächtigt die Mitglieder der Unterstützungskasse, durch schriftliche Erklärung gegenüber den von ihr begünstigten Arbeitnehmern und gegenüber der Unterstützungskasse zu bestimmen, dass die Versorgungszusage nach den UR 88 von einem bestimmten Zeitpunkt an durch eine anderweitige Regelung auf der Grundlage der VO 95 abgelöst wird. Diese Ermächtigung ist als Teil der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Unterstützungskassen-Richtlinien zugleich auch Teil des arbeitsvertraglichen Versorgungsanspruchs des Klägers geworden (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu I 2 der Gründe, BAGE 100, 76).

50

bb) Die Ermächtigung in § 26 UR 88/VO 95 ist durch die einzelvertragliche Jeweiligkeitsklausel gedeckt. Bei einer Unterstützungskassen-Versorgung muss ein Arbeitnehmer aufgrund des Ausschlusses eines Rechtsanspruchs stets mit einer Abänderung rechnen. Eine Delegation der Abänderungsbefugnis durch den Richtliniengeber auf das Kassenmitglied beeinträchtigt auch nicht die schützenswerte Erwartungshaltung eines Arbeitnehmers, dem Altersversorgung unter Einschaltung einer Gruppenunterstützungskasse versprochen worden ist. Mit der Ermächtigung in § 26 UR 88 wird zwar die Einheitlichkeit der Regelung der Gruppenunterstützungskasse im Ergebnis aufgegeben; eine Neuregelung nach Maßgabe der individuellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Arbeitgebers, der Mitglied der Gruppenunterstützungskasse ist, wird möglich. Eine Versorgungszusage unter Einschaltung einer Gruppenunterstützungskasse enthält jedoch keine Garantie, dass eine solche Individualisierung unterbleibt. Es gibt - anders als bei den Konditionen-Kartellen des Essener und Bochumer Verbandes - keine wettbewerblich veranlassten Vereinheitlichungsgesichtspunkte, auf deren Aufrechterhaltung der Begünstigte zumindest tendenziell vertrauen könnte (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu I 2 der Gründe, BAGE 100, 76).

51

b) Das Schriftformerfordernis des § 26 Abs. 1 UR 88 ist gewahrt.

52

aa) Nach § 125 Satz 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das eine durch Gesetz vorgeschriebene Form nicht wahrt, nichtig. Ist durch Gesetz Schriftform vorgesehen, muss die Urkunde nach § 126 Abs. 1 BGB von dem Aussteller eigenhändig unterzeichnet sein. Dies gilt nach § 127 Abs. 1 BGB im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte(gewillkürte) Schriftform. Ist die gewillkürte Schriftform nicht gewahrt, ist das Rechtsgeschäft nach § 125 Satz 2 BGB im Zweifel ebenfalls nichtig. Allerdings ist es den Parteien, die durch Rechtsgeschäft ein Schriftformerfordernis vereinbaren, überlassen, statt der gesetzlichen Voraussetzungen strengere oder schwächere Kriterien für die Wahrung der verabredeten Form vorzusehen. Die Regel des § 125 Satz 2 BGB greift nur „im Zweifel“ ein. Sie kommt nicht zum Tragen, wenn das Schriftformerfordernis erkennbar keine konstitutive Bedeutung hat (vgl. etwa BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 - Rn. 19 mwN, BAGE 126, 364).

53

bb) Mit § 26 UR 88 wurde kein formelles Wirksamkeitserfordernis für die Ablösung der UR 88 durch die VO 95 geschaffen. Dies ergibt die Auslegung von § 26 UR 88 nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsgrundsätzen.

54

(1) Bei den UR 88 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Sie wurden von der ÖTV für eine Vielzahl von Verträgen gleichlautend verwendet und dem Kläger bei Abschluss des Arbeitsvertrages durch Inbezugnahme gestellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 12, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Allgemeine Geschäftsbedingungen können vom Revisionsgericht selbstständig ausgelegt werden.

55

(2) Danach ergibt die Auslegung von § 26 Abs. 1 UR 88, dass die schriftliche Erklärung des Kassenmitglieds gegenüber seinen Begünstigten nur dem Zweck dient, die von der Ablösung Betroffenen über die Ablösung zu informieren. Durch die angeordnete Schriftform sollen die Mitglieder der Unterstützungskasse angehalten werden, die Erklärung mittels eines Schriftstückes bekannt zu geben. Ein konstitutives Schriftformerfordernis iSv. § 127 Abs. 1, § 126 Abs. 1, § 125 Satz 2 BGB sollte nicht geschaffen werden.

56

(a) § 26 UR 88/VO 95 ermächtigt die Mitglieder der Unterstützungskasse, durch schriftliche Erklärung gegenüber den von ihr begünstigten Arbeitnehmern und gegenüber der Unterstützungskasse zu bestimmen, dass die Versorgungszusage nach den UR 88 von einem bestimmten Zeitpunkt an durch eine anderweitige Regelung auf der Grundlage der VO 95 abgelöst wird. Damit wurde die Befugnis zur Abänderung der UR 88 in dem von der VO 95 vorgezeichneten Rahmen auf das Kassenmitglied delegiert und ihm die Entscheidung überlassen, ob die UR 88 durch die Regelungen nach der VO 95 abgelöst werden. Das Gebrauchmachen von dieser Befugnis war schriftlich zu erklären.

57

(b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reicht es im Falle der Änderung von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse aus, wenn diese Änderungen im Betrieb oder Unternehmen allgemein bekannt gemacht werden. Es genügt, dass der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, von der Änderung Kenntnis zu nehmen. Eine konkrete Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 41, AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47). Danach reicht eine Bekanntgabe im Betrieb oder Unternehmen mittels Aushangs, aber auch mittels eines nicht mit einer Originalunterschrift versehenen Rundschreibens aus. Für Rundschreiben, die typischerweise an eine Vielzahl von Betroffenen gerichtet werden, ist es nach der Verkehrsanschauung üblich, dass diese gerade keine eigenhändige Originalunterschrift aufweisen, sondern lediglich als Kopie des Originals in Umlauf gebracht werden (vgl. Erman/A. Arnold BGB 13. Aufl. § 127 Rn. 3; MüKoBGB/Einsele 6. Aufl. § 127 Rn. 7).

58

(c)  Da nach § 26 UR 88/VO 95 lediglich das Gebrauchmachen von der Abänderungsbefugnis durch schriftliche Erklärung gegenüber den begünstigten Arbeitnehmern und der Unterstützungskasse zu erfolgen hat und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass von den üblicherweise für die Verlautbarung von Änderungen von Unterstützungskassen-Richtlinien geltenden Grundsätzen abgewichen werden sollte, hat die in § 26 Abs. 1 UR 88 geforderte schriftliche Erklärung des einzelnen Kassenmitglieds nur Mitteilungscharakter. Die Betroffenen sollen lediglich darüber informiert werden, ob und wann das Kassenmitglied von seinem einseitigen Bestimmungsrecht Gebrauch macht und welche von der Jeweiligkeitsklausel von vornherein erfasste Versorgungsrichtlinie für ihren Versorgungsanspruch maßgeblich sein soll. Diese Erklärung soll in einem Schriftstück verkörpert sein, um Unklarheiten über den Inhalt der Erklärung vorzubeugen. Im Hinblick darauf, dass von einer solchen Erklärung idR eine Vielzahl von Arbeitnehmern betroffen ist, kann nicht angenommen werden, dass die schriftliche Erklärung ein mit einer Originalunterschrift des Kassenmitglieds versehenes, an jeden betroffenen Arbeitnehmer gerichtetes Schreiben erfordern soll.

59

c) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte den betroffenen Arbeitnehmern die Ablösung bereits vor dem Abschluss der GBV 2008 mit Rundschreiben vom 7. Februar 2008 bekannt gegeben hat. § 26 UR 88 bestimmt lediglich, dass das Kassenmitglied durch schriftliche Erklärung bestimmen kann, dass die Versorgungszusagen nach den UR 88 durch Regelungen nach der VO 95 abgelöst „werden“. Davon sind sowohl eine gegenwärtige Ablösung als auch eine Ablösung in der Zukunft erfasst. Im Übrigen stand der Abschluss der GBV 2008 unmittelbar bevor. Da der Erklärung über die Ablösung rein informatorische Bedeutung zukommt, war eine erneute Bekanntgabe der Ablösung nach dem Abschluss der GBV 2008 nicht geboten.

60

II. Die UR 88 wurden durch die GBV 2008 auch materiell wirksam abgelöst. Die Neuregelung hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. Sie verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht und steht mit der Grundsatzvereinbarung und dem Verschmelzungsvertrag in Einklang.

61

1. Die GBV 2008 hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

62

a) Weder eine Jeweiligkeitsklausel noch die Zeitkollisionsregel berechtigten die Betriebspartner zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Sowohl das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt als auch spätere Betriebsvereinbarungen, die Ansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 34 mwN, NZA 2013, 210). Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat der Senat die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert.

63

aa) In den unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag kann allenfalls aus zwingenden Gründen eingegriffen werden. Derartige zwingende Gründe können insbesondere bei einer Störung der Geschäftsgrundlage der bisherigen Versorgungszusage vorliegen (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76).

64

bb) Rentensteigerungen in der Zukunft, die nicht von der weiteren Betriebszugehörigkeit abhängen (erdiente Dynamik), können aus triftigen Gründen geschmälert werden (vgl. BAG 30. April 1985 - 3 AZR 611/83 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 48, 337). Bei der erdienten Dynamik, die auf dem erdienten Teilbetrag aufbaut, folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (vgl. BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 74 ff., BGHZ 174, 127).

65

Die für einen Eingriff in diesen Teil des Versorgungsbesitzstandes erforderlichen triftigen Gründe hat der Senat ähnlich bestimmt wie die wirtschaftlichen Gründe, die es dem Arbeitgeber erlauben, eine Anpassung laufender Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16 BetrAVG zu verweigern. Ein Eingriff ist möglich, wenn eine Weitergeltung der bisherigen Versorgungsregelung den Bestand des Unternehmens und des Versorgungsschuldners langfristig gefährdet. Dies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsverbindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76).

66

cc) Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind grundsätzlich sachlich-proportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend.

67

Sachlich-proportionale Gründe können auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 c bb der Gründe, BAGE 91, 310).

68

Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, so müssen diese nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht haben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch nicht eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans. Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden. Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 73, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9).

69

Allerdings reicht regelmäßig allein der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen substantiiert darzutun. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 74, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9).

70

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber grundsätzlich auch darzulegen, dass die Eingriffe in die Versorgungsrechte in der konkreten Situation verhältnismäßig sind, dass also die Abwägung seiner Interessen an einer Änderung des Versorgungswerks gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der ursprünglichen Versorgungszusage im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Gründe, so sind sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (vgl. BAG 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B II 4 c der Gründe, BAGE 92, 203). Der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderstehen (vgl. BAG 22. April 1986 - 3 AZR 496/83 - zu III 2 b der Gründe, BAGE 51, 397).

71

Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich-proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 55, BAGE 133, 181).

72

b) Das vom Senat für Eingriffe in Anwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema ist auf Änderungen der Versorgungsregelungen der Beklagten allerdings nicht einschränkungslos anwendbar. Bei der Beklagten handelt es sich um einen steuerbefreiten Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist. Der Beklagten stehen im Wesentlichen nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung. Darüber hinaus genießt die Beklagte den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Damit hat sie die Freiheit, ihre koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung festzulegen. Dies führt dazu, dass es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt ist, die Verwendung ihrer Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 100, 76). Dies gilt es bei der Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas zu beachten. Wird lediglich in noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse eingegriffen, reichen deshalb sachliche Gründe aus. Auf die Proportionalität des Eingriffs kommt es nicht an.

73

c) Danach hält die GBV 2008 einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

74

aa) Die GBV 2008 bewirkt keinen Eingriff in den erdienten Teilbetrag. Nach § 7 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 GBV 2008 bleiben die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften vielmehr in dem in § 2 Abs. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 BetrAVG vorgesehenen Umfang bestehen.

75

Nach § 7 Abs. 1 GBV 2008 setzt sich die im Unterstützungsfall zu zahlende Leistung grundsätzlich aus dem statischen Besitzstand zuzüglich der infolge der Ablösung auf Basis der VO 95 erworbenen Rentenbausteine zusammen. Nach § 6 Abs. 1 GBV 2008 werden die statischen Besitzstände, dh. die zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften nach den Berechnungsgrundsätzen ermittelt, wie sie in § 9 UR 88 niedergelegt sind. Nach § 9 Abs. 3 UR 88 wird der unverfallbare Teil der Aussicht auf Unterstützung aus dem Betrag der Unterstützung errechnet, der sich unter Anrechnung und Hochrechnung anderer Leistungen nach Vollendung des 65. Lebensjahres ergeben würde, wobei die Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde gelegt werden. Die Aussicht auf Unterstützung bleibt mit dem Teil erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Anmeldungszeit zur möglichen Anmeldungszeit bis zu dem Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, entspricht. Da gemäß § 2 Abs. 4 UR 88 die Anmeldung bei der Unterstützungskasse für die Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung erfolgt, stimmt die in § 9 Abs. 3 UR 88 getroffene Regelung mit den Bestimmungen in § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG überein. Zudem sieht § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 GBV 2008 vor, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie - wie hier nach den UR 88 - anzurechnen ist, unter Heranziehung des Näherungsverfahrens ermittelt wird. Dies entspricht der in § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG getroffenen Regelung, wonach das bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren, dh. das Näherungsverfahren zugrunde gelegt werden kann. Mit § 6 Abs. 3 Unterabs. 2 GBV 2008 wird schließlich der in § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG getroffenen Bestimmung Rechnung getragen, wonach der Arbeitgeber - sofern der Arbeitnehmer nicht eine Berechnung mit seinen individuellen Daten verlangt - ein Wahlrecht hat, ob er das Näherungsverfahren oder eine individuelle Berechnung wählt. Damit wird der erdiente Teilbetrag entsprechend den in § 2 Abs. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 BetrAVG normierten Berechnungsregeln umfassend geschützt.

76

bb) Die GBV 2008 führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Vielmehr bleibt diese nach § 6 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 2 GBV 2008 unangetastet.

77

(1) Nach den UR 88 hängt die Höhe der Betriebsrente des Klägers von zwei variablen Berechnungsfaktoren, nämlich dem Endgehalt und der anzurechnenden Sozialversicherungsrente ab. Zum einen ist die Versorgung des Klägers nach den UR 88 endgehaltsbezogen. Der Wertzuwachs seiner Anwartschaften folgt - ohne an die Dienstzeit des Klägers anzuknüpfen - der künftigen Entwicklung seines Endgehalts. Zum anderen schuldet die Beklagte dem Kläger nach den UR 88 eine Gesamtversorgung. Nach § 6 Abs. 3 UR 88 ist die Unterstützung der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente, die bei der Ermittlung der Anwartschaft entsprechend den Berechnungsregeln des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen ist, gemindert wird. Damit hängt die Rentensteigerung des Klägers in der Zukunft auch von der Entwicklung der Sozialversicherungsrente ab. Bleibt die Entwicklung der Sozialversicherungsrente hinter der Entwicklung des Endgehalts zurück, erhöht sich die von der Beklagten zu zahlende Betriebsrente. Auch hierdurch wird der Versorgungsbedarf des Klägers flexibel erfasst. Die entsprechende Wertsteigerung der Anwartschaften, die sich aus dem ansteigenden Versorgungsbedarf ergibt, gehört ebenfalls zum erdienten Besitzstand, soweit sie auf den bereits erdienten Anwartschaftsteil entfällt (vgl. BAG 17. März 1987 - 3 AZR 64/84 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 54, 261).

78

(2) Nach § 6 Abs. 2 GBV 2008 erfolgt bei Eintritt des Rentenfalls bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens (vor Eintritt des Versorgungsfalls) bei Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV mit Zusagen nach den UR 88 eine weitere Berechnung des Besitzstandes im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung, bei der abweichend von Abs. 1 das geänderte Bemessungsentgelt zugrunde gelegt wird, das sich aus der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Vergütung ergibt (dynamisierter Besitzstand). Hierdurch wird sichergestellt, dass bezüglich des variablen Berechnungsfaktors „Bemessungsentgelt“ Veränderungssperre und Festschreibeeffekt des § 2 Abs. 5 BetrAVG nicht eingreifen. § 7 Abs. 2 GBV 2008 stellt sodann sicher, dass dem Versorgungsempfänger bei Eintritt des Versorgungsfalls dieser dynamisierte Besitzstand verbleibt. Zwar setzt sich gemäß § 7 Abs. 1 GBV 2008 die im Unterstützungsfall zu zahlende Leistung grundsätzlich aus dem statischen Besitzstand zzgl. der infolge der Ablösung auf Basis der VO 95 erworbenen Rentenbausteine zusammen. Übersteigt jedoch die Summe aus dynamisiertem Besitzstand (§ 6 Abs. 2 GBV 2008)und der auf 50 % gekürzten Rentenbausteine die Summe aus statischem Besitzstand und 100 % der Rentenbausteine, so wird gemäß § 7 Abs. 2 GBV 2008 eine Leistung in Höhe des dynamisierten Besitzstandes zzgl. der auf 50 % gekürzten Rentenbausteine gezahlt. Da die erdiente Dynamik auf dem erdienten Teilbetrag aufbaut, wird durch diese Bestimmung sichergestellt, dass dem Versorgungsempfänger bei Eintritt des Versorgungsfalls im Hinblick auf das Endgehalt in jedem Fall der erdiente Teilbetrag und die erdiente Dynamik verbleiben.

79

(3) Im Hinblick auf die anzurechnende Sozialversicherungsrente ordnet § 6 Abs. 3 Unterabs. 3 GBV 2008 an, dass diese aus den Bemessungsgrundlagen bei Eintritt des Unterstützungsfalls bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens ermittelt wird. Hierdurch wird sichergestellt, dass auch bezüglich des variablen Berechnungsfaktors „Sozialversicherungsrente“ Veränderungssperre und Festschreibeeffekt des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG nicht eingreifen. Damit wird die erdiente Dynamik auch bezüglich des variablen Berechnungsfaktors „anzurechnende Sozialversicherungsrente“ aufrechterhalten.

80

cc) Die GBV 2008 kann deshalb allenfalls zu einem Eingriff in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse führen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dieser Eingriff sei durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Diese Würdigung ist im Hinblick darauf, dass sachliche Gründe zur Rechtfertigung eines möglichen Eingriffs genügen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

81

(1) Das Landesarbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung angenommen, die Beklagte habe die erforderlichen Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten Rentenzuwächse dargelegt. Aus dem Privatgutachten der „Mercer Human Resource Consulting“ vom 8. Oktober 2004 zu den Beitragseinnahmen ergebe sich, dass bereits im Jahr 2005 der Anteil der Betriebsrenten an den Personalkosten 12,86 % betragen habe. Bis zum Jahr 2010 hätten die Gutachter einen Anstieg auf 18,03 % und für das Jahr 2025 einen solchen auf 26,69 % prognostiziert. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte ganz überwiegend nur aus Beiträgen ihrer Mitglieder finanzieren könne. Von 2001 bis 2010 habe die Beklagte einen Mitgliederschwund von ca. 25 % hinzunehmen gehabt; dies habe zu Mindereinnahmen iHv. insgesamt 20.495.964,00 Euro geführt, was einem Prozentsatz von 4,71 entspreche. Trotz der seit 2003 unstreitig erfolgten Konsolidierungsmaßnahmen habe der Haushalt nicht ausgeglichen werden können. Dem sei der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten.

82

(2) Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

83

(a) Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlichen Gründe nicht verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht verletzt und bei der gebotenen Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Es ist in sich widerspruchsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten hinreichende Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen. Dabei hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass wirtschaftliche Gründe vorlagen, die den möglichen Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwächse rechtfertigten. Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Mitglieder- und Beitragsentwicklung sowie zur Prognose der künftigen Belastungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind für den Senat bindend, § 559 Abs. 2 ZPO. Der Kläger hat diese Feststellungen nicht erfolgreich mit Verfahrensrügen angegriffen.

84

(aa) Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Nach § 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gebunden, soweit nicht insoweit eine zulässige und begründete Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhoben wurde. Diese muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Bezeichnung des Mangels enthalten, den die Revision geltend macht. Wird eine Verletzung der dem Landesarbeitsgericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO)gerügt, reicht es nicht aus, pauschal auf die Verletzung der Aufklärungspflicht hinzuweisen. Es muss vielmehr im Einzelnen vorgetragen werden, welchen konkreten Hinweis das Landesarbeitsgericht aufgrund welcher Tatsachen hätte erteilen müssen, und welche weiteren erheblichen Tatsachen der Revisionskläger dann in der Berufungsinstanz vorgebracht hätte. Nur so kann das Revisionsgericht feststellen, ob die gerügte Verletzung möglicherweise für das Urteil kausal war (BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 3 e aa der Gründe, BAGE 109, 145).

85

(bb) Der Kläger rügt, das Landesarbeitsgericht habe gegen § 139 ZPO verstoßen, indem es sein Vorbringen aus den Schriftsätzen vom 26. Oktober 2009 und 28. Februar 2011 als lediglich pauschal und damit unbeachtlich gewürdigt habe, ohne ihn zuvor hierauf hingewiesen zu haben.

86

(cc) Mit dieser Rüge dringt der Kläger nicht durch. Die Rüge ist unzulässig. Der Kläger hat nur vorgetragen, er hätte auf einen entsprechenden Hinweis des Landesarbeitsgerichts alle Feststellungen des sog. Prognosegutachtens im Einzelnen bestritten. Was der Kläger „im Einzelnen“ vorgetragen hätte, hat er jedoch nicht dargelegt.

87

(b) Entgegen der Auffassung des Klägers widersprechen die in den Jahren 2008 und 2009 erfolgten Betriebsrentenanpassungen nicht dem Sanierungszweck. Die Beklagte hat diese Anpassungen nachvollziehbar damit begründet, die Anpassung sei geboten gewesen, da die Betriebsrenten letztmalig im Jahr 2003 angepasst worden seien und die Bestandsrentner ihre betriebliche Altersversorgung bereits vollständig erdient hätten, während die aktiven Beschäftigten ihre Betriebsrente zumindest teilweise noch erdienen müssten.

88

2. Die GBV 2008 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die GBV 2008, die am 15. Februar 2008 abgeschlossen wurde, den Ablösungsstichtag für die Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV, die Versorgungsansprüche aufgrund der UR 88 hatten, rückwirkend auf den 28. Februar 2007 festgelegt hat.

89

a) Die GBV 2008 verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

90

aa) Als Gesamtbetriebsvereinbarung ist die GBV 2008 an § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen. Danach haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichbehandlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. etwa BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 15, AP BetrVG 1972 § 75 Nr. 56 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 43; 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 27, BAGE 134, 254).

91

bb) Danach ist der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt.

92

Die GBV 2008 nimmt zwar eine Gruppenbildung vor. Die GBV 2008 schließt gemäß § 2 Abs. 6 die Beschäftigten aus der ehemaligen DAG sowie der ehemaligen DPG von der Ablösung aus. Zudem bestimmt § 2 Abs. 4 GBV 2008, dass Widerruf und Ablösung auch gegenüber den Beschäftigten aus der ehemaligen HBV sowie der ehemaligen IG Medien erfolgen; die Bestimmung legt allerdings den maßgeblichen Stichtag für die Beschäftigten aus der ehemaligen HBV auf den 31. März 2007 und für die Beschäftigten aus der ehemaligen IG Medien auf den 31. Dezember 2007 fest und damit auf spätere Zeitpunkte als für die Beschäftigten der ehemaligen ÖTV. Eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen sieht auch § 8 GBV 2008 vor. Nach § 8 Abs. 2 genießen Beschäftigte, mit denen bis zum 30. September 2006 ein Altersteilzeitvertrag abgeschlossen wurde oder die bis zum 15. September 2006 einen schriftlichen Antrag auf einen später erfolgten Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gestellt hatten, vollen Vertrauensschutz und erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusagen ohne Änderung. Nach § 8 Abs. 1 GBV 2008 gelten Beschäftigte, die im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung das 58. Lebensjahr vollendet haben, als rentennah iSd. § 27 UR 88 und genießen vollen Vertrauensschutz. Auch sie erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusage ohne Änderung. Diese Gruppenbildung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.

93

(1) Für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten aus der ehemaligen DPG und aus der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen aus der ehemaligen ÖTV besteht ein hinreichender Sachgrund.

94

(a) Die DPG hatte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 zur Rückdeckung der von ihr erteilten Versorgungszusagen eine Rückdeckungsversicherung bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG abgeschlossen, wobei diese Versicherung gemäß § 2 Ziff. 3 des Versicherungsvertrages 100 % des Rentenanspruchs abdeckt. Die DPG hatte zudem sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an die vormals bei ihr Beschäftigten und die Leistungsempfänger verpfändet. Damit standen die zur Erfüllung der Versorgungsansprüche der Beschäftigten der ehemaligen DPG „angesparten“ Mittel zum Ablösungszeitpunkt ausschließlich den Beschäftigten und Leistungsempfängern der DPG zu.

95

(b) Die DAG hatte zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung der bei ihr Beschäftigten eine Stiftung gegründet. Nach § 8 Ziff. 5 der „Satzung der Ruhegehaltskasse (Stiftung) für Beschäftigte der DAG“ verwaltet der Vorstand, dessen Zusammensetzung in § 6 der Satzung geregelt ist, die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks; zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Vergabe der Stiftungsmittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks (Leistungsentscheidungen). Der Stiftungszweck ist in § 2 der Satzung festgelegt. Er besteht darin, den Beschäftigten der Trägerunternehmen im Versorgungsfall eine Betriebsrente zu zahlen. Damit handelt es sich bei dem Stiftungsvermögen um unmittelbar zweckgebundenes Kapital, auf das nur die ehemaligen DAG-Beschäftigten Anspruch haben.

96

(c) Da das zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gebildete Kapital ausschließlich zur Zahlung der Betriebsrenten an diese Begünstigten verwendet werden konnte, stand es zur Verteilung im Rahmen des von der Beklagten gebildeten neuen Dotierungsrahmens nicht zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund, auf den in der Präambel der GBV 2008 hingewiesen wird, ist es sachlich gerechtfertigt, dass § 2 Abs. 6 GBV 2008 die Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG von der Ablösung vollständig ausgenommen hat. Daran ändert entgegen der Auffassung des Klägers auch die Einstandspflicht der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nichts.

97

(2) Auch § 2 Abs. 4 und Abs. 5 GBV 2008, wonach der maßgebliche Stichtag für die Ablösung für die Beschäftigten aus der ehemaligen HBV der 31. März 2007 und für die Beschäftigten aus der IG Medien der 31. Dezember 2007 ist, wohingegen die Ablösung für die Beschäftigten der ehemaligen ÖTV zum 28. Februar 2007 erfolgt, verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

98

Zwar werden die Beschäftigen der ehemaligen HBV und der ehemaligen IG Medien gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen ÖTV insoweit begünstigt, als die verschlechternde Ablösung ihrer Versorgungsversprechen durch die GBV 2008 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Diese zeitliche Verschiebung findet ihre Legitimation jedoch - worauf § 2 Abs. 4 GBV 2008 ausdrücklich hinweist - in den unterschiedlichen Kündigungsfristen der Gesamtbetriebsvereinbarungen der genannten Altorganisationen. So sieht die „Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der U-Kassen-Reform 6.6.95 (Versorgungsordnung 1995) und zur Eingrenzung der Versorgungsverpflichtungen der Gewerkschaft HBV“ in Ziff. 8 vor, dass die Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2000 gekündigt werden kann. Die Beklagte hat diese Betriebsvereinbarung auch frühestmöglich, nämlich zeitgleich mit dem Widerruf der Versorgungszusagen im September 2006 gekündigt, die Kündigungsfrist lief damit am 31. März 2007 ab. Die „Betriebsvereinbarung zur Einführung der Versorgungsordnung 1995 und zur Umsetzung der UK-Reform vom 6. Juni 1995 bei der Industriegewerkschaft Medien in der geänderten Fassung vom 10.04.2000“ enthält in Ziff. 12 die Regelung, dass die Betriebsvereinbarung mit einer Frist von jeweils sechs Monaten zum Jahresende, jedoch erstmals zum 31. Dezember 2000 gekündigt werden kann. Auch hier erfolgte die Kündigung frühestmöglich, nämlich zeitgleich mit dem Widerruf im September 2006. Damit lief deren Kündigungsfrist am 31. Dezember 2007 ab.

99

(3) Die in § 8 Abs. 2 GBV 2008 getroffene Stichtagsregelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie knüpft erkennbar daran an, dass die Beklagte die Versorgungszusagen mit Schreiben vom 14. September 2006 widerrufen und damit das Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der alten Versorgungsregelungen zerstört hatte. Ab dem 15. September 2006 mussten demnach alle Mitarbeiter, die den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages anstrebten, damit rechnen, dass für ihre Versorgung in Zukunft andere, ggf. auch ungünstigere Regelungen maßgeblich sein würden.

100

(4) Auch die in § 8 Abs. 1 GBV 2008 enthaltene Bestimmung des rentennahen Jahrgangs ist rechtlich nicht zu beanstanden.

101

(a) Zum Zeitpunkt der Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 galten die UR 88 idF vom 11. Juni 1997. Danach verbot § 27 UR 88 in dieser Fassung - ebenso wie § 27 UR 88 aF - zwar die Ablösung der UR 88 für rentennahe Jahrgänge. § 27 Abs. 2 UR 88 nF definierte jedoch die „rentennahen Jahrgänge“ nicht selbst, sondern überließ den Kassenmitgliedern die Bestimmung, ab welchem Lebensjahr ein rentennahes Lebensalter anzunehmen ist. Diese Bestimmung hat die Beklagte erstmalig in Übereinstimmung mit dem Gesamtbetriebsrat in § 8 Abs. 1 GBV 2008 vorgenommen.

102

(b) Mit der Festlegung des „rentennahen Jahrgangs“ auf die Vollendung des 58. Lebensjahres haben die Betriebspartner den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum gewahrt.

103

Rentennahe Jahrgänge befinden sich in einer besonderen Situation. Sie können Leistungseinschränkungen, die auf eine Ablösung ihres Versorgungsversprechens durch ungünstigere Versorgungsbedingungen zurückgehen, nicht mehr durch eine adäquate Eigenvorsorge kompensieren. Sie werden deshalb von einer Leistungseinschränkung besonders hart und nachhaltiger als andere Arbeitnehmer betroffen. Dieser Betroffenheit haben die Betriebsparteien dadurch Rechnung getragen, dass sie Mitarbeiter, die das 58. Lebensjahr bereits vollendet hatten, von der Ablösung ausgenommen haben.

104

§ 8 Abs. 1 GBV 2008 ist auch nicht deshalb unbillig, weil er eine Anwendung der UR 88 nur für diejenigen Mitarbeiter vorsieht, die zum Ablösungsstichtag das 58. Lebensjahr vollendet hatten. Eine Einbeziehung auch der Jahrgänge davor in die Übergangslösung hätte zu höheren Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung der Beklagten geführt. Die Stichtagsregelung beruht daher auf wirtschaftlichen Erwägungen. Diese stellen einen hinreichenden Sachgrund für eine unterschiedliche Behandlung dar (vgl. BAG 12. Oktober 2004 - 3 AZR 432/03 - zu II 1 der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Unterstützungskasse Nr. 13).

105

b) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die GBV 2008, die am 15. Februar 2008 abgeschlossen wurde, den Ablösungsstichtag für die Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV, die Versorgungsansprüche aufgrund der UR 88 haben, rückwirkend auf den 28. Februar 2007 festgelegt hat. Dieser Stichtag orientiert sich an dem Informationsschreiben der Beklagten vom 10. November 2006, in welchem diese den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, dass neue Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung zum 1. März 2007 in Kraft treten sollten und dass es, sofern es nicht gelinge, bis zu diesem Zeitpunkt eine Neuregelung zu schaffen, dennoch bei einem Widerruf zum 28. Februar 2007 verbleibe.

106

Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Möglichkeit hatte, dieses Informationsschreiben zur Kenntnis zu nehmen. Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 14. September 2006 gegenüber den Beschäftigten, so auch gegenüber dem Kläger, die von der ÖTV erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006 widerrufen. Zugleich hatte sie mitgeteilt, dass der Bundesvorstand in seiner Sitzung am 13. September 2006 beschlossen hatte, die den Beschäftigten aus den Gründungsorganisationen ÖTV, HBV und IG Medien erteilten Versorgungszusagen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 zu ändern. Dabei hatte sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Widerruf dazu führe, dass die Beschäftigten sich nicht auf eine Weitergeltung der bisherigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung verlassen könnten. Bereits durch diesen Widerruf hatte die Beklagte ein Vertrauen des Klägers dahin, dass seine Versorgungsbedingungen unverändert bleiben würden, zerstört. Da es zudem nicht auszuschließen war, dass sich die Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat hinziehen würden, konnte der Kläger, nachdem eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung zum 1. Oktober 2006 nicht zustande gekommen war, auch nicht davon ausgehen, dass mit Ablauf dieser Frist der Widerruf keinerlei Wirkung mehr entfalten sollte. Mit ihrem Informationsschreiben vom 10. November 2006 hatte die Beklagte entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ihren Widerruf vom 14. September 2006 nicht einschränkungslos zurückgenommen, sondern lediglich den Zeitpunkt, bis zu dem die Mitarbeiter auf eine unveränderte Weitergeltung der UR 88 vertrauen konnten, auf den 28. Februar 2007 hinausgeschoben.

107

Auf die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs kommt es dabei nicht an. Die Beklagte wollte nicht bereits mit dem Widerruf in Versorgungsanwartschaften des Klägers eingreifen; sie hat den Widerruf vielmehr nur zu dem Zweck ausgesprochen, die angekündigte spätere Ablösung der UR 88 durch die noch abzuschließende Gesamtbetriebsvereinbarung in dem Sinne vorzubereiten, dass Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der Altregelungen ab einem bestimmten Zeitpunkt zerstört wurde. Die Eignung der Widerrufserklärung, das Vertrauen des Klägers in die unveränderte Weitergeltung seiner Versorgungsbedingungen zu zerstören, setzt nicht die Wirksamkeit des Widerrufs voraus. Dafür ist vielmehr die Information ausreichend, dass die alten Versorgungsbedingungen ab dem 30. September 2006 bzw. dem 28. Februar 2007 keine Geltung mehr haben sollten.

108

3. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verstoßen weder der Ausschluss der Beschäftigten der ehemaligen DAG und der ehemaligen DPG von der Ablösung noch die Festlegung abweichender Ablösungsstichtage für die Beschäftigten der ehemaligen HBV und ehemaligen IG Medien gegen den Verschmelzungsvertrag oder die Grundsatzvereinbarung.

109

a) Nach § 5 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrages gelten die AAB der Gründungsgewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus so lange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden, die durch einvernehmliche Regelungen zwischen den Betriebsparteien für alle Beschäftigten einheitlich geschaffen werden sollen. Ziff. 1 Abs. 2 der Grundsatzvereinbarung bestimmt, dass die Allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der fünf (Gründungs-)Gewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus so lange fortgelten, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden. Dabei waren die Beteiligten der Vereinbarung sich einig in dem Bestreben, einvernehmlich neue einheitliche Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen. Dies ist durch die Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten, die zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind, geschehen. Die Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten enthalten einheitliche Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten.

110

b) Dem steht nicht entgegen, dass § 20 der Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten auf eine noch abzuschließende Gesamtbetriebsvereinbarung, dh. auf die GBV 2008 verweist, die ihrerseits die Beschäftigten der ehemaligen DAG und der ehemaligen DPG von der Ablösung ausnimmt und abweichende Ablösungsstichtage für die Beschäftigten der ehemaligen HBV und ehemaligen IG Medien festlegt. Auch die AAB der ÖTV regelten die betriebliche Altersversorgung nicht selbst, sondern nahmen auf die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. Bezug. Damit waren die Betriebspartner sowohl nach dem Verschmelzungsvertrag als auch nach der Grundsatzvereinbarung nicht verpflichtet, die betriebliche Altersversorgung in den Allgemeinen Anstellungsbedingungen selbst zu regeln. Sie hatten vielmehr die Möglichkeit, für die betriebliche Altersversorgung auf ein Regelwerk außerhalb der Allgemeinen Anstellungsbedingungen zu verweisen und bei der Ausgestaltung dieses Regelwerks rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten bei einzelnen Gründungsgewerkschaften Rechnung zu tragen.

111

c) Etwas anderes folgt auch nicht aus Ziff. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung, wonach jeder Beschäftigte die Möglichkeit hat, bis zum 31. Dezember 2007 seine bisherigen Vergütungsregelungen beizubehalten. Zwar haben auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Entgeltcharakter. Allerdings werden die Vergütungsregelungen in Ziff. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung durch den Klammerzusatz konkretisiert. Danach gehören hierzu nur das Arbeitsentgelt für die Dauer der aktiven Beschäftigung, nicht aber die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

112

III. Der Kläger ist nicht nach § 8 Abs. 1 GBV 2008 von der Ablösung ausgenommen. Nach dieser Bestimmung gelten Beschäftigte, die im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung das 58. Lebensjahr vollendet haben, als rentennah iSd. § 27 UR 88 und genießen „vollen Vertrauensschutz“. Sie erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusage ohne Änderung.

113

1. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er ist am 17. Mai 1949 geboren und hatte zum Ablösungsstichtag 28. Februar 2007/1. März 2007 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet.

114

2. Die Stichtagsregelung ist nicht deshalb unzulässig, weil sie im Einzelfall zu Härten führt. Die Nähe zum Stichtag allein ist noch kein Härtefall (vgl. BAG 12. Oktober 2004 - 3 AZR 432/03 - zu II 1 der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Unterstützungskasse Nr. 13).

115

IV. Der Kläger ist auch nicht deshalb von der Ablösung ausgenommen, weil bis zum 11. Juni 1997 noch § 27 UR 88 aF galt, wonach als rentennah anzusehen war, wer das 55. Lebensjahr vollendet hatte, und der Kläger am Ablösungsstichtag 28. Februar/1. März 2007 zwar noch nicht das 58. Lebensjahr, jedoch das 55. Lebensjahr vollendet hatte.

116

1. Zum Zeitpunkt der Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 galt für den Kläger nicht mehr § 27 UR 88 aF, sondern § 27 UR 88 nF. Die dem Kläger erteilte Versorgungszusage nahm die Richtlinien der Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung in Bezug. Nur deswegen konnte § 27 UR 88 aF für den Kläger überhaupt Wirkung erlangen. Denn im Zeitpunkt der Zusage an den Kläger existierte die Vorschrift mit diesem Inhalt noch nicht. Sie wurde erst am 6. Juni 1995 in die UR 88 eingefügt. Die Richtlinien der Unterstützungskasse haben den Inhalt der Versorgungszusage auch nicht dahin geändert, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt weitere Änderungen der Unterstützungskassen-Richtlinien für die Versorgung keine Bedeutung mehr haben sollen. Vielmehr bestimmt die vertragliche Vereinbarung die Reichweite der Bezugnahme auf die von der Unterstützungskasse geschaffenen Richtlinien.

117

2. § 27 UR 88 aF war im Übrigen nicht im Sinne einer „Ewigkeitsgarantie” auszulegen. Denn § 27 UR 88 aF enthielt keine Bestimmung darüber, dass die Vorschrift selbst nicht mehr abänderbar sein sollte. Daher stand auch § 27 UR 88 aF wie alle sonstigen Bestimmungen der Unterstützungsrichtlinien unter dem Vorbehalt, dass die Regelung nur solange gilt, wie sie nicht selbst geändert wird. Ohne eine anderslautende ausdrückliche Selbstbindung ist nicht anzunehmen, dass die Mitgliederversammlung bei Einfügung des § 27 in die UR 88 am 6. Juni 1995 sich für die Zukunft des Rechts begeben wollte, den Begriff der rentennahen Jahrgänge neu zu bestimmen.

118

3. Ein Vertrauen des Klägers, er könne als rentennaher Jahrgang iSv. § 27 UR 88 aF nicht mehr von Ablösungsregelungen betroffen werden, war nicht schutzwürdig. § 27 UR 88 hat bereits am 11. Juni 1997 seine neue Fassung erhalten, wonach die Kassenmitglieder den Begriff der rentennahen Jahrgänge bestimmen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger sein 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Bereits deshalb konnte der Kläger kein schützenswertes Vertrauen entwickeln, immer als „rentennaher Jahrgang” zu gelten und künftig ausschließlich nach den UR 88 behandelt zu werden.

119

4. Aus dem Informationsschreiben der Beklagten vom 15. Januar 2007 kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesem Schreiben hatte die Beklagte die Mitarbeiter lediglich über den Stand der Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat über die künftige betriebliche Altersversorgung unterrichtet und das von ihr dem Gesamtbetriebsrat unterbreitete Angebot erläutert, wonach als rentennah gelten sollte, wer am jeweiligen Stichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat. Damit konnte der Kläger allenfalls erwarten, dass die Betriebsparteien in der noch abzuschließenden Gesamtbetriebsvereinbarung Vertrauensschutz für rentennahe Jahrgänge vereinbaren würden. Er konnte jedoch nicht darauf vertrauen, dass sich an dem Stand der Verhandlungen bis zum Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung nichts mehr ändern würde.

120

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Knüttel    

        

    Rau    

                 

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. April 2012 - 17 Sa 1184/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ruhegeldansprüche des Klägers richten.

2

Der im Dezember 1956 geborene Kläger nahm am 1. Juli 1982 eine Beschäftigung als Gewerkschaftssekretär bei der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (im Folgenden: ÖTV) auf. In dem Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der ÖTV vom 28. Juni 1982 heißt es ua.:

        

„Alle weiteren Arbeitsbedingungen richten sich nach den ‚Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr’ und Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen.

        

…       

        

Die Vertragsparteien erkennen die ‚Allgemeinen Arbeitsbedingungen’, die Vergütungsregelung und die Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen als verbindliche Bestandteile dieses Vertrages an.“

3

In dem Kollektiven Vertrag über die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft ÖTV (im Folgenden: AAB ÖTV) findet sich folgende Bestimmung:

        

§ 6 Zusätzliche Altersversorgung

        

(1)     

Die Gewerkschaft ÖTV ist Mitglied der Unterstützungskasse des DGB e.V. Die zusätzliche Altersversorgung ihrer Beschäftigten ist geregelt durch die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. und die Vereinbarung über die Zahlung von Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung.

        

(2)     

Beschäftigte werden nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. als Begünstigte angemeldet; darüber werden sie nach Ablauf der Probezeit informiert.*

        

…“    

        
4

Aufgrund seines Eintrittsdatums galten für den Kläger die „Unterstützungs-Richtlinien 1988 (mit Altlast-Regelung) - Versorgungsordnung für die Beschäftigten der Gewerkschaften des DGB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen, die am 31.12.1982 bei der Unterstützungskasse angemeldet waren -“ vom 1. April 1988 (im Folgenden: UR 88). In den UR 88 heißt es:

        

§ 1 Leistungen, Geltungsbereich

        

…       

        
        

(3)     

Diese Unterstützungs-Richtlinien gelten für Unterstützungsempfänger und Begünstigte, die am 31.12.1982 bei der Unterstützungskasse angemeldet waren. …

        

§ 2 Begünstigte

        

…       

        
        

(4)     

Die Anmeldung bei der Unterstützungskasse erfolgt für die Dauer der Beschäftigung gegen Entgelt (versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, § 7 SGB IV). …

        

…       

        
        

§ 4 Bemessungsentgelt

        

(1)     

Die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts im Bemessungszeitraum bilden das Bemessungsentgelt. Die letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles bilden den Bemessungszeitraum. …

        

…       

                 
        

§ 5 Versorgungsfähige Zeiten

        

(1)     

Die Anrechnungszeit besteht aus der Anmeldungszeit und der Zurechnungszeit.

        

(2)     

Die Anmeldungszeit ist die Zeit der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt eines Unterstützungsfalles.

        

(3)     

Die Gesamtzeit ist die Zeit von der erstmaligen Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles.

        

(4)     

Die Zurechnungszeit ist die Zeit nach Eintritt des Unterstützungsfalles der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in vollen Jahren. Die Zurechnungszeit beträgt längstens 10 Jahre.

        

…       

        
        

§ 6 Berechnung der Unterstützung

        

(1)     

Die Gesamtversorgung beträgt nach einer Anrechnungszeit von 10 vollen Jahren 35 v.H. des Bemessungsentgeltes. Sie steigt ab dem 11. Anrechnungsjahr um jährlich 2 v.H. und steigt ab dem 26. Anrechnungsjahr um jährlich 1 v.H. des Bemessungsentgeltes.

        

(2)     

Die Gesamtversorgung darf 70 v.H. des Bemessungsentgeltes nicht übersteigen.

        

(3)     

Die Unterstützung ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente und die anderen nach § 7 anrechenbaren Leistungen gemindert wird.

        

…       

        
        

§ 9 Unterstützung nach vorzeitigem Ausscheiden

        

…       

        
        

(3)     

Der unverfallbare Teil der Aussicht auf Unterstützung wird aus dem Betrag der Unterstützung errechnet, der sich unter Anrechnung und Hochrechnung anderer Leistungen nach Vollendung des 65. Lebensjahres ergeben würde, wobei die Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde gelegt werden. Die Aussicht auf Unterstützung bleibt mit dem Teil der nach Satz 1 errechneten Unterstützung erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Anmeldungszeit zur möglichen Anmeldungszeit bis zu dem Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, entspricht.

        

…       

        
        

§ 30 Finanzierung

        

(1)     

Die in einem Geschäftsjahr gezahlten Unterstützungen an die Leistungsberechtigten eines Kassenmitgliedes werden der Unterstützungskasse von dem Kassenmitglied erstattet. Das Nähere bestimmt die Beitragsordnung.

        

(2)     

Die Anwartschaften nach diesen Unterstützungs-Richtlinien sind beitragsfrei.

        

…“    

        
5

Am 6. Juni 1995 beschloss die Unterstützungskasse des DGB e.V. (im Folgenden: Unterstützungskasse) eine Neuregelung der Unterstützung durch die Versorgungsordnung 1995 (im Folgenden: VO 95). Die VO 95 sieht eine beitragsorientierte Versorgung vor, bei der Anwartschaften über eine Rückdeckungsversicherung vorausfinanziert werden. Die Mitglieder der Unterstützungskasse zahlen monatliche Beiträge für die bei ihnen Beschäftigten. Die Versorgung nach der VO 95 errechnet sich aus der Summe von Rentenbausteinen, die während der Anrechnungszeit kalenderjährlich erworben werden. § 1 VO 95 bestimmt:

        

§ 1 Geltungsbereich

        

(1)     

Diese Versorgungsordnung gilt für die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten und früheren Beschäftigten der Gewerkschaften, des DGB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen (Kassenmitglieder), soweit die betriebliche Altersversorgung von der Unterstützungskasse des DGB e.V. durchgeführt wird und soweit nicht die Unterstützungs-Richtlinien 1988 oder die Unterstützungs-Richtlinien 1983 gelten.

        

(2)     

Diese Versorgungsordnung gilt für die Beschäftigten und früheren Beschäftigten der Kassenmitglieder nur dann, wenn ihr Kassenmitglied gegenüber der Unterstützungskasse die schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass es dieser Versorgungsordnung beitritt.

        

(3)     

Durch den Beitritt eines Kassenmitgliedes werden für dessen Beschäftigte Anmeldungsverhältnisse begründet, sofern die Beschäftigten die persönlichen Voraussetzungen dazu erfüllen. Anmeldungsverhältnisse nach dieser Versorgungsordnung können frühestens ab dem 1. Januar 1983 begründet werden.“

6

Im Rahmen der Vereinbarung der VO 95 wurden die UR 88 ua. um folgende Bestimmung ergänzt:

        

§ 26 Ablösung der Gesamtversorgungszusagen

        

(1)     

Ein Kassenmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber seinen Begünstigten und gegenüber der Unterstützungskasse bestimmen, daß die Gesamtversorgungszusagen nach § 6 ab einem bestimmten Zeitpunkt durch eine anderweitige Regelung abgelöst werden.

        

…       

        
        

(3)     

Für das Anmeldungsverhältnis gilt ab dem Änderungszeitpunkt die Versorgungsregelung, welche die Unterstützungs-Richtlinien 1988 ablöst. Die Unterstützungs-Richtlinien 1988 gelten nur insoweit weiter, wie es die neue Versorgungsregelung bestimmt.

        

…“    

        
7

Im Zuge der Verschmelzung der ÖTV und anderer Gewerkschaften auf die Beklagte wurden alle Versorgungswerke dieser Gewerkschaften geschlossen, dasjenige der ÖTV zum 1. Juli 1999. Im Verschmelzungsvertrag zwischen der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft e.V. (im Folgenden: DAG), der Deutschen Postgewerkschaft e.V. (im Folgenden: DPG), der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen e.V. (im Folgenden: HBV), der Industriegewerkschaft Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst e.V. (im Folgenden: IG Medien) und der ÖTV auf der einen Seite und der Gründungsorganisation ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (im Folgenden: ver.di) auf der anderen Seite vom 22./23. Oktober 2000 heißt es ua.:

        

§ 5 Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen          

        

1.    

Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung gehen jeweils sämtliche Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt mit der DAG, DPG, HBV, IG Medien und ÖTV bestehen, gem. § 324 UmwG i.V.m. § 613 a BGB auf ver.di über und werden von dieser fortgeführt.

        

2.    

Dabei gelten die allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der Gründungsgewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden, die durch einvernehmliche Regelungen zwischen den Betriebsparteien für alle Beschäftigten einheitlich geschaffen werden sollen.“

8

In der zwischen der DAG, DPG, HBV, IG Medien und ÖTV mit ihren Gesamtbetriebsräten am 18. Mai 2000 geschlossenen „Grundsatzvereinbarung zur Gründung und Aufbau von ver.di“ (im Folgenden: Grundsatzvereinbarung) heißt es ua.:

        

„Mit der Eintragung der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz gehen alle bei den Gewerkschaften bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten, wie sie zum Zeitpunkt der Verschmelzung bestehen, auf ver.di über.

        

Die allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der fünf Gewerkschaften gelten jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden.

        

Die Beteiligten dieser Vereinbarung sind sich dabei einig in dem Bestreben, einvernehmlich neue einheitliche allgemeine Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen.

        

…       

        

Anstellungsbedingungen, die nicht einvernehmlich zustande gekommen sind, können frühestens am 1.7.2004 in Kraft treten. Jede/r Beschäftigte hat die Möglichkeit, bis zum 31.12.2007 seine/ihre bisherigen Vergütungsregelungen (Entgelte einschließlich Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, Eingruppierung sowie alle regelmäßig wiederkehrenden Vergütungsbestandteile) beizubehalten.“

9

Mit Schreiben vom 14. September 2006, das von zwei Bereichsleitern der Beklagten unterzeichnet ist, widerrief die Beklagte dem Kläger gegenüber die von der ÖTV erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006. Das Schreiben vom 14. September 2006 hat auszugsweise den folgenden Inhalt:

        

„Der Bundesvorstand hat in seiner Sitzung am 13. September 2006 beschlossen, die den Beschäftigten aus den Gründungsorganisationen ÖTV, HBV und IG Medien erteilten Versorgungszusagen mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2006 zu ändern.

        

Demgemäß widerrufen wir hiermit die dir erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006. Der Widerruf führt dazu, dass du dich nicht auf eine Weitergeltung der bisherigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung verlassen kannst. Die bis zu diesem Stichtag erdienten Anwartschaften bleiben unverfallbar erhalten.

        

Dies ist die - leider - notwendige Konsequenz aus dem Umstand, dass die bisher noch nicht ausfinanzierten Belastungen aus der betrieblichen Altersversorgung von ver.di in der Zukunft ansonsten eine Höhe annehmen werden, welche die Handlungs- und Arbeitsfähigkeit unserer Organisation nachhaltig zu beeinträchtigen droht.

        

Hierauf musste der Bundesvorstand reagieren. Dabei vertritt er ebenso wie der Gewerkschaftsrat die Auffassung, dass Folgen und Belastungen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, von Beschäftigten und Wahlangestellten gleichermaßen getragen werden müssen.

        

Es ist der gemeinsame Wille von Bundesvorstand und Gewerkschaftsrat, den in ver.di Tätigen auch zukünftig eine betriebliche Versorgung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für Hinterbliebene anzubieten. Nur muss dies zwingend auf einer anderen Finanzierungsbasis als bisher erfolgen.

        

Der Bundesvorstand ist bemüht, so bald als möglich mit dem Gesamtbetriebsrat eine Regelung über die Fortführung der betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigten von ver.di zu vereinbaren. Daher ist dem Gesamtbetriebsrat in Verbindung mit dem Widerruf auch ein Angebot zu Verhandlungen unterbreitet worden.“

10

In einer „Information“ der Beklagten vom 11. Oktober 2006 heißt es:

        

„…,     

        

die Reaktionen auf unsere Entscheidung, die bestehende betriebliche Altersversorgung zum 1. Oktober 2006 zu verändern, zeigen, dass es nicht gelungen ist, Weg und Ziel dieser Entscheidung gut zu verknüpfen.

        

Das Ziel, die betriebliche Altersversorgung in ver.di neu zu regeln und damit für die Zukunft finanzierbar, ‚gleicher’ und für alle ver.di-Beschäftigten zugänglich zu machen, wird von vielen Beschäftigten verstanden, und auch, dass es notwendig ist, das bestehende System zu verändern.

        

Der Weg hat Verunsicherung und viel Ärger ausgelöst. Das bedauern wir sehr. Wir wollen für mehr Information und Aufklärung sorgen und verstärkt mit euch in die Diskussion kommen.

        

Dafür haben wir auf den nächsten Seiten Antworten auf die zehn am häufigsten gestellten Fragen zusammen gefasst.

        

…“    

11

In einem Informationsschreiben vom 10. November 2006 teilte die Beklagte den Mitarbeitern unter der Überschrift „Verhandlungen zur betrieblichen Altersversorgung vereinbart“ Folgendes mit:

        

„…,     

        

der Bundesvorstand hat die Betroffenheit und Enttäuschung über das Zustandekommen des Beschlusses zur Veränderung der Versorgungszusagen bei weiten Teilen der Beschäftigten wahrgenommen und erkennt an, dass die Entscheidung für viele Beschäftigte überraschend und unvermutet gekommen ist.

        

Der Bundesvorstand bedauert sehr, dass sich hierdurch viele in ihrem Vertrauen auf Zuverlässigkeit und Offenheit innerhalb der Organisation verletzt fühlen. Er bekräftigt, dass es nicht in seiner Absicht gelegen hat, die Beschäftigten und ihre Vertretung zu übergehen und ihre Rechte auf Mitsprache in den sie betreffenden Angelegenheiten zu ignorieren.

        

Deshalb hat Kollege B auf der Betriebsrätekonferenz am 08.11.2006 im Namen des Bundesvorstands dem Gesamtbetriebsrat angeboten, den zum 30.09.2006 ausgesprochenen Widerruf von Versorgungszusagen zurückzunehmen und den Stichtag auf den 28.02.2007 zu verschieben.

        

Voraussetzung für diese Zusage ist die Bereitschaft des Gesamtbetriebsrats zur unverzüglichen Aufnahme von Verhandlungen über eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in ver.di.

        

Die Entscheidung des Bundesvorstandes wurde angesichts der dynamisch steigenden Belastungen aus den Versorgungszusagen sowie der gleichzeitig zu prognostizierenden Mitglieder- und Beitragseinnahmeentwicklung allein aus Verantwortung und Sorge um die zukünftige Handlungsfähigkeit der Organisation im Interesse der Mitglieder getroffen.

        

…       

        

Der Bundesvorstand ist mit dem Gesamtbetriebsrat übereingekommen, die Verhandlungen unverzüglich aufzunehmen und bis Ende Februar 2007 abzuschließen.

        

Die neuen Regelungen sollen ab dem 01.03.2007 in Kraft treten.

        

Gelingt es nicht, diesen Zeitrahmen einzuhalten, bleibt es dennoch bei einem Widerruf zum 28.02.2007.

        

Dann gelten die neuen Regeln rückwirkend ab 1.3.2007.

        

…“    

12

Die Gesamtbetriebsvereinbarung über die Ablösung von Regelungen der Gründungsgewerkschaften zwischen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und dem Gesamtbetriebsrat der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 12. Dezember 2007 bestimmt ua.:

        

„Mit Inkrafttreten der Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten werden folgende Regelungen außer Kraft gesetzt:

        

…       

        

5. AAB ÖTV

        

§ 1 Geltungsbereich, § 2 Arbeitsvertrag, § 3 Probezeit, § 4 Beschäftigungszeit, § 7 Fort- und Weiterbildung, …“

13

Ab dem 1. Januar 2008 wurden die AAB ÖTV durch die „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten“ (im Folgenden: AAB 2008) abgelöst. § 20 der AAB 2008 lautet:

        

§ 20 Betriebliche Altersversorgung

        

ver.di gewährt seinen Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung. Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchshöhe werden in einer GBV geregelt.“

14

Am 15. Februar 2008 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat die „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ver.di“ (im Folgenden: GBV 2008) ab. In der GBV 2008 heißt es:

        

Präambel

        

Der Bundesvorstand von ver.di hat in Anbetracht der bereits seit etlichen Jahren gegebenen Entwicklung der Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen sowie der weiterhin dramatisch ansteigenden Versorgungslast aufgrund der Zusagen nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 und 1983 der Unterstützungskasse des DGB und der daraus resultierenden finanziellen Situation beschlossen, die unter Vorbehalt erteilten Zusagen abzulösen, soweit diese nicht bereits durch einzelne Gründungsorganisationen von ver.di vollständig rückgedeckt worden sind und das dafür zur Verfügung gestellte Kapital nicht verbindlich und ausschließlich zur Abdeckung der entstehenden Versorgungskosten festgelegt worden ist.

        

Der bei dieser Maßnahme durch entsprechende Haushaltsbeschlüsse des Bundesvorstands neu festgelegte Dotierungsrahmen macht eine von den bisherigen Versorgungssystemen abweichende Verteilung der Mittel erforderlich. Dabei soll und muss es Ziel sein, Beschäftigte ohne bisherige Zusage in das Versorgungssystem mit einzubeziehen und zukünftig ein einheitliches Versorgungsniveau zu schaffen.

        

Gleichzeitig muss die weitere betriebliche Altersversorgung durch eine regelmäßige kongruente Rückdeckung abgesichert und für die zukünftigen Haushalte kalkulierbar gemacht werden. Nur auf diese Weise lässt sich längerfristig für die Beschäftigten von ver.di eine betriebliche Altersversorgung erhalten.

        

…       

        

§ 2 Widerruf und Ablösung

        

(1)     

Zum Stichtag 28.02.2007 werden die bis dahin geltenden Versorgungszusagen gegenüber den Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 und 1983 (UR88 und UR83) widerrufen und unter Bezugnahme auf die §§ 26 dieser Richtlinien mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf die Versorgungsordnung 1995 (VO95) der Unterstützungskasse des DGB e.V. (im Weiteren Unterstützungskasse genannt) überführt.

        

(2)     

Zum Stichtag 28.02.2007 werden die bis dahin geltenden Versorgungszusagen gegenüber Beschäftigten, die ab dem 01.07.2001 neu eingestellt worden sind und deren Zusagen von ver.di fortgeführt wurden, da sie bereits zuvor bei der Unterstützungskasse des DGB angemeldet waren, widerrufen und, sofern diese Versorgungszusagen auf den UR88 oder UR83 beruhen, unter Bezugnahme auf die §§ 26 der UR88 und UR83 auf die VO95 der Unterstützungskasse überführt.

        

(3)     

Ein Widerruf zum 28.02.2007 wird ebenfalls gegenüber denjenigen Beschäftigten aus der ehemaligen DPG sowie der ehemaligen ÖTV ausgesprochen, denen bereits vor dem 01.07.2001 Zusagen auf der Grundlage der VO95 erteilt worden waren.

        

(4)     

Widerruf und Ablösung erfolgt auch gegenüber den Beschäftigten aus der ehemaligen HBV sowie der ehemaligen IG Medien, wobei der maßgebliche Stichtag für die Beschäftigten aus der HBV der 31.03.2007 und für die Beschäftigten aus der IG Medien der 31.12.2007 ist. Diese Verschiebung ergibt sich aus den besonderen Kündigungsfristen der Gesamtbetriebsvereinbarungen der genannten Altorganisationen1.

        

(5)     

Mit Wirkung ab dem 01.03.2007, im Falle der Beschäftigten aus der ehemaligen HBV ab dem 01.04.2007 sowie im Falle der Beschäftigten aus der ehemaligen IG Medien ab dem 01.01.2008 werden die Versorgungszusagen der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Beschäftigten auf der Grundlage der VO95 der Unterstützungskasse fortgeführt.

        

(6)     

Beschäftigte aus der ehemaligen DAG sowie der ehemaligen DPG bleiben von einer Ablösung der Versorgungszusagen ausgenommen, soweit sie nicht ausdrücklich in den Absätzen 1 bis 5 genannt sind.

                          
        

1 Dabei handelt es sich um die ‚Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung der VO95 und zur Umsetzung der UK-Reform vom 6. Juni 1995’ in der geänderten Fassung vom 10. April 2000 der Industriegewerkschaft Medien sowie um die ‚Gesamtbetriebsvereinbarung zur Umsetzung der U-Kassen-Reform vom 6.6.95 (VO95) und zur Eingrenzung der Versorgungsverpflichtungen der Gewerkschaft HBV’ vom 18. Oktober 1996 in der Fassung nach Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 8. Oktober 1997.

                 
        

§ 3 Weitere betriebliche Altersversorgung

        

(1)     

Ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Ablösung entsprechend § 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung werden die Versorgungszusagen auf der Grundlage der VO95 der Unterstützungskasse fortgeführt. Die §§ 7 und 8 VO95 finden keine Anwendung.

        

…       

        
        

§ 4 Beschäftigte ohne Versorgungszusage sowie neu eingestellte Beschäftigte

        

(1)     

Beschäftigte, denen bisher innerhalb der Gründungsorganisationen oder von ver.di keine Versorgungszusage gegeben worden ist, werden mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf der Grundlage der VO95 bei der Unterstützungskasse neu angemeldet.

        

(2)     

Ab dem 01.03.2007 neu eingestellte Beschäftigte erhalten eine Versorgungszusage nach der VO95.

        

…       

        
        

§ 6 Erworbene Anwartschaften (Besitzstände)

        

(1)     

Die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften werden nach den Berechnungsgrundsätzen ermittelt, wie sie in den §§ 9 der UR88 und UR83 sowie in § 20 der VO95 niedergelegt sind (statische Besitzstände). Dabei werden Anwartschaftszeiten nach Tagen bemessen.

                 

…       

        

(2)     

Bei Eintritt des Rentenfalles bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens erfolgt bei Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV mit Zusagen nach den UR88 und den UR83 eine weitere Berechnung des Besitzstandes im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung, bei der abweichend von Absatz 1 das veränderte Bemessungsentgelt zugrunde gelegt wird, das sich aus der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Vergütung ergibt (dynamisierter Besitzstand).

                 

Für eine entsprechende Berechnung wird bei den Beschäftigten aus der ehemaligen HBV, die unter die UR88 fallen, das nach den Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung2 zur Ermittlung des statischen Besitzstandes am 31.03.2007 anzusetzende Bemessungsentgelt in der Folgezeit in demselben Umfang wie die Tabellengehälter sowie entsprechend den Veränderungen durch Umgruppierung und Umstufung dynamisiert.

        

(3)     

Sofern bei der Berechnung des statischen Besitzstands nach Absatz 1 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist3, wird diese unter Heranziehung des Näherungsverfahrens ermittelt.

                 

Eine Neuberechnung und gegebenenfalls eine Korrektur des Besitzstands erfolgt bei Eintritt des Rentenfalles und Vorlage des verbindlichen Rentenbescheids. Hierbei werden zur Bestimmung der gesetzlichen Rente die Bemessungsgrundlagen verwendet, die auch der Berechnung der Unterstützungsleistung zugrunde liegen. Für die Dauer zwischen dem Zeitpunkt der Ablösung und der Vollendung des 65. Lebensjahres werden Entgeltpunkte angesetzt, wie sie in den letzten zwölf Monaten vor der Ablösung aus dem Bemessungsentgelt, das für die Höhe der Gesamtversorgung maßgeblich ist, entstanden sind bzw. wären. Ferner wird auf die im Zeitpunkt der Ablösung gültigen Rentenwerte zurückgegriffen.

                 

Sofern bei der Berechnung des dynamisierten Besitzstands nach Absatz 2 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist, wird diese aus den Bemessungsgrundlagen bei Eintritt des Unterstützungsfalles bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens ermittelt. Dies gilt auch, wenn dabei eine Hochrechnung der gesetzlichen Rente auf das 65. Lebensjahr erforderlich sein sollte.

        

…       

        
                          
        

…       

        
        

3 Dies gilt ausschließlich für Versorgungszusagen auf der Grundlage der UR88.

        

§ 7 Versorgungsleistung

        

(1)     

Die im Unterstützungsfall zu zahlende Leistung setzt sich grundsätzlich aus dem statischen Besitzstand zuzüglich der in der Folge der Ablösung auf Basis der VO95 erworbenen Rentenbausteine zusammen.

        

(2)     

Übersteigt jedoch die Summe aus dynamisiertem Besitzstand (vgl. § 6 Abs. 2) und der auf 50 % gekürzten Rentenbausteine die Summe aus statischem Besitzstand und 100 % der Rentenbausteine, so wird eine Leistung in Höhe des dynamisierten Besitzstands zuzüglich der auf 50 % gekürzten Rentenbausteine gezahlt.

        

…“    

        
15

Bereits am 7. Februar 2008 hatte die Beklagte ein Rundschreiben, das eine Unterschrift - jedoch keine eigenhändige Originalunterschrift - ihres Vorstandsmitglieds W aufweist, veröffentlicht. Das Rundschreiben enthält die Überschrift „Information - Neuregelungen zur betrieblichen Altersversorgung in ver.di abgeschlossen“ und lautet auszugsweise:

        

„Es ist uns gelungen, gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat das schwierige Thema betriebliche Altersversorgung auf dem Verhandlungsweg zu regeln.

        

Mit der Zustimmung des Gesamtbetriebsrats zum Angebot des Arbeitgebers zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in ver.di gilt rückwirkend ab dem 1. März 2007 für die Beschäftigten von ver.di eine einheitliche betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungsordnung 1995 (VO95) der Unterstützungskasse des DGB.

        

In § 2 wird präzise definiert, welche Beschäftigten welcher Gründungsorganisation betroffen sind.

        

Das Angebot gilt nicht für Beschäftigte der Gründungsorganisationen DAG und DPG, deren erteilte Versorgungszusagen bereits in der Vergangenheit finanziell rückgedeckt wurden.

        

Einen besonderen Vertrauensschutz genießen diejenigen Beschäftigten, die zum jeweiligen Stichtag das 58. Lebensjahr vollendet hatten, sowie Beschäftigte, die bis zum 30.09.2006 einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen oder einen solchen später vereinbarten Vertrag bis zum 15.09.2006 schriftlich beantragt hatten.

        

Die beschriebenen Ausnahmen könnt ihr im § 8 der GBV nachlesen.

        

Die Versorgungszusagen der betroffenen Beschäftigten werden zum jeweiligen Stichtag abgelöst und auf Basis der VO95 fortgeführt.

        

Gleichzeitig widerrufen wir hiermit, wie mehrfach seit September 2006 angekündigt, die in der Vergangenheit erteilten Zusagen.

16

Die Beklagte finanziert sich zu 97 vH aus Beiträgen ihrer Mitglieder.

17

Ausweislich einer statistischen Erhebung über die Mitgliederentwicklung der Beklagten war der Mitgliederbestand auf Bundesebene von 2.806.496 im Jahr 2001 auf 2.740.123 im Jahr 2002, 2.614.094 im Jahr 2003, 2.464.510 im Jahr 2004, 2.359.392 im Jahr 2005, 2.274.731 im Jahr 2006, 2.205.145 im Jahr 2007, 2.180.229 im Jahr 2008, 2.138.200 im Jahr 2009 und auf noch 2.094.455 zum Ende des Jahres 2010, dh. bis zum Jahr 2008 um 22,31 vH und bis zum Jahr 2010 um 25,37 vH gesunken. Die Beitragseinnahmen entwickelten sich von 435.009.808,00 Euro im Jahr 2002 über 435.570.846,00 Euro im Jahr 2003, 423.275.468,00 Euro im Jahr 2004, 420.203.159,00 Euro im Jahr 2005, 414.044.390,00 Euro im Jahr 2006, 403.155.483,00 Euro im Jahr 2007, 411.970.550,00 Euro im Jahr 2008, auf 415.594.444,00 Euro im Jahr 2009 und beliefen sich im Jahr 2010 auf 414.513.844,00 Euro.

18

Ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten der „Mercer Human Resource Consulting“ vom 8. Oktober 2004 über eine „Prognose zur Bestimmung der Belastungen aus der betrieblichen Altersversorgung für den Zeitraum 2004 - 2025 der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Berlin“ kommt auf der Grundlage der Betrachtung eines zum 30. Juni 2001 geschlossenen Bestandes zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für die Rentenzahlungen von 2004 bis 2008 von 32.530.000,00 Euro auf 38.050.000,00 Euro und bis zum Jahr 2025 auf 49.320.000,00 Euro, mithin um 28,18 vH ansteigen werden. Der Wert der sog. ungedeckten Verpflichtungen wird sich nach dem Gutachten von 614.317.000,00 Euro im Jahr 2003 auf 675.160.000,00 Euro im Jahr 2010 erhöhen und danach leicht zurückgehen, so dass im Jahr 2015 noch ungedeckte Pensionsverpflichtungen iHv. 668.380.000,00 Euro bestehen werden. Bis zum Ende des Prognosezeitraums werden die ungedeckten Verpflichtungen dem Gutachten zufolge auf 518.410.000,00 Euro absinken.

19

Die Beklagte befand sich seit 2003 in einer Konsolidierungsphase. Bis zum Jahr 2008 bestand ein Einstellungsstopp. Die Beklagte schloss mit dem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan ab, der im Oktober/November 2003 in Kraft trat und ua. für alle Mitarbeiter für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2007 eine Arbeitszeitverkürzung ohne Lohnausgleich iHv. 5 vH vorsah. Zudem wurden Anreize für Aufhebungs- und Altersteilzeitarbeitsverträge geschaffen.

20

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Versorgungsansprüche richteten sich weiterhin nach den UR 88. Diese seien nicht wirksam durch die GBV 2008 abgelöst worden.

21

Die Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 sei auch materiell unwirksam. Die Zulässigkeit der Ablösung beurteile sich nicht nach dem für Eingriffe in Anwartschaften vom Bundesarbeitsgericht entwickelten dreistufigen Prüfungsschema. Eine Ablösung komme nur bei einer Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dazu habe die Beklagte nichts vorgetragen. Im Übrigen bestünden für den Eingriff in seine Versorgungsanwartschaften auf der dritten Besitzstandsstufe keine hinreichenden Gründe. Die Beklagte habe weder eine Substanzgefährdung noch sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff vorgetragen. Der Rückschluss von sinkenden Mitgliederzahlen auf sinkende Beitragszahlungen sei unzutreffend. Das Verhältnis von Eingriff und beabsichtigter Einsparung sei unangemessen. Die Aufnahme weiterer Beschäftigter in das Versorgungswerk widerspräche der behaupteten Sanierung. Die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer verschiedener Gründungsgewerkschaften hinsichtlich der Neuregelung als solcher und des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens sei weder mit den Vorgaben des Verschmelzungsvertrages und der Grundsatzvereinbarung noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.

22

Jedenfalls sei die Rückwirkung der Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 zum 1. März 2007 unzulässig. Aus § 5 des Verschmelzungsvertrages iVm. der Grundsatzvereinbarung folge, dass eine Veränderung der Versorgungszusage bis zum 31. Dezember 2007 ausgeschlossen sei. Die neuen AAB der Beklagten seien erst zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

23

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass sich seine Ruhegeldansprüche nicht nach der zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ver.di vom 7. Februar 2008 richten, sondern für seine Ruhegeldansprüche weiterhin die Unterstützungsrichtlinie 1981 der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt gültigen Fassung UR 1988 maßgeblich ist,

hilfsweise,

1. festzustellen, dass sich seine Ruhegeldansprüche erst ab dem 7. Februar 2008 nach der zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ver.di vom 7. Februar 2008 richten, bis dahin für seine Ruhegeldansprüche weiterhin die Unterstützungsrichtlinie 1981 der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt gültigen Fassung UR 1988 maßgeblich ist,

äußerst hilfsweise,

2. festzustellen, dass sich seine Ruhegeldansprüche erst ab dem 31. Dezember 2007 nach der zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ver.di vom 7. Februar 2008 richten, bis dahin für seine Ruhegeldansprüche weiterhin die Unterstützungsrichtlinie 1981 der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt gültigen Fassung UR 1988 maßgeblich ist.

24

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

25

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

26

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Die Versorgungsansprüche des Klägers richten sich seit dem 1. März 2007 nicht mehr nach den UR 88, sondern nach der GBV 2008 iVm. der VO 95.

27

A. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

28

I. Die Klageanträge bedürfen der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger mit dem Hauptantrag die generelle Unwirksamkeit der Ablösung und damit festgestellt wissen möchte, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der UR 88 zu erbringen. Die beiden Hilfsanträge dienen der zeitlichen Begrenzung der Ablösung auf die Zeit ab dem 7. Februar 2008 (Hilfsantrag zu 1.) und ab dem 1. Januar 2008 (Hilfsantrag zu 2.).

29

1. Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Klageanträge so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 744/08 - Rn. 19).

30

2. Danach begehrt der Kläger mit dem Hauptantrag die Feststellung, dass sich seine Ruhegeldansprüche weiterhin nach den Unterstützungsrichtlinien 1981 der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt gültigen Fassung der UR 88 richten.

31

Mit dem Hauptantrag will der Kläger festgestellt wissen, dass die von der Beklagten behauptete Ablösung der bislang für seine betriebliche Altersversorgung maßgeblichen UR 88 durch die GBV 2008 nicht wirksam ist und sich deshalb seine Versorgungsansprüche weiterhin nach den UR 88 richten. Dem Einleitungssatz des Hauptantrags, mit dem festgestellt werden soll, dass sich die Ruhegeldansprüche des Klägers nicht nach der zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung richten, kommt hingegen keine eigenständige Bedeutung zu.

32

3. Mit den beiden Hilfsanträgen schränkt der Kläger sein mit dem Hauptantrag verfolgtes Begehren in zeitlicher Hinsicht ein. Mit dem ersten Hilfsantrag möchte er festgestellt wissen, dass sich seine Versorgungsansprüche erst ab dem 7. Februar 2008, dem Tag der Verlautbarung der GBV 2008, nach der GBV 2008 richten. Für den Fall, dass auch dieser Antrag unbegründet sein sollte, begehrt der Kläger mit seinem zweiten Hilfsantrag die Feststellung, dass die GBV 2008 für seine Versorgungsansprüche jedenfalls erst ab dem 1. Januar 2008 maßgeblich ist. Beide Hilfsanträge dienen dem Ziel, den in der GBV 2008 auf den 1. März 2007 bestimmten Ablösestichtag auf einen späteren Zeitpunkt, nämlich auf den 7. Februar 2008, zumindest aber auf den 1. Januar 2008 hinauszuschieben.

33

II. Mit diesem Inhalt sind die Feststellungsanträge zulässig.

34

1. Die Klageanträge sind auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, BAGE 141, 259). So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgung nach den Regelungen der UR 88 schuldet, sowie im Rahmen der Hilfsanträge darüber, ob die GBV 2008 jedenfalls erst ab dem 7. Februar 2008 bzw. dem 1. Januar 2008 gilt.

35

2. Die Feststellungsanträge weisen auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsleistungen nach den UR 88 zu schulden. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Betriebsrente noch nicht zur Zahlung fällig ist (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20, BAGE 141, 259).

36

Eine mögliche Änderung der Sachlage nach Abschluss des Rechtsstreits steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Soweit sich in der Zukunft die für die Versorgungsverpflichtung der Beklagten maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern sollten, entfiele die Rechtskraftwirkung des Feststellungsausspruchs (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 41; 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 18, BAGE 138, 332).

37

B. Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass der Kläger Rechte aus den UR 88 nicht mehr herleiten kann, sondern dass sich seine Versorgungsansprüche ab dem 1. März 2007 nach der GBV 2008 iVm. der VO 95 richten. Die UR 88 sind durch die GBV 2008 wirksam zum 1. März 2007 abgelöst worden.

38

I. Die UR 88 sind durch die GBV 2008 formell wirksam abgelöst worden. Die Parteien haben mit der im Arbeitsvertrag vom 28. Juni 1982 enthaltenen Verweisung auf die AAB ÖTV in ihrer jeweiligen Fassung, die ihrerseits für die zusätzliche Altersversorgung auf die jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. verweisen, die jeweils geltenden Richtlinien der Unterstützungskasse unabhängig von ihrer Rechtsqualität in Bezug genommen und damit auch die Möglichkeit für eine kollektivrechtlich verschlechternde Ablösung eröffnet. Die Ablösung wurde dem Kläger gegenüber auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 88 erklärt.

39

1. Der Kläger hat nach der Versorgungszusage keinen Anspruch darauf, dass sich seine Versorgungsrechte nur nach den UR 88 richten. Inhalt seiner Versorgungszusage sind vielmehr Versorgungsrechte nach Maßgabe der Richtlinien der Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung.

40

a) Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben im Arbeitsvertrag vom 28. Juni 1982 vereinbart, dass sich alle weiteren Arbeitsbedingungen nach den Bestimmungen der AAB ÖTV in ihrer jeweils geltenden Fassung richten. § 6 Abs. 2 AAB ÖTV bestimmt für die zusätzliche Altersversorgung, dass die Beschäftigten nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. als Begünstigte angemeldet werden. Obwohl § 6 Abs. 2 AAB ÖTV ausdrücklich nur für die „Anmeldung“ auf die Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung verweist, wurden hiermit allgemein die Richtlinien der Unterstützungskasse nicht statisch, sondern dynamisch, dh. in ihrer jeweils geltenden Fassung, in Bezug genommen.

41

b) Mit der dynamischen Verweisung auf die Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung wurde die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet, weshalb es für die Änderung der Versorgungsbedingungen entgegen der Auffassung des Klägers keiner Störung der Geschäftsgrundlage bedarf. § 6 Abs. 2 AAB ÖTV verweist allgemein auf die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. in ihrer jeweiligen Fassung und differenziert nicht danach, ob eine Neufassung der Richtlinien auf eine einseitige Regelung des Arbeitgebers oder eine Betriebsvereinbarung zurückgeht. Damit sind alle Regelungen erfasst, mit denen betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann. Dazu gehören nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern insbesondere auch Betriebsvereinbarungen (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 46; 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 26; 18. September 2012 - 3 AZR 431/10 - Rn. 32).

42

2. Die Ablösung der UR 88 durch die VO 95 wurde dem Kläger gegenüber durch das Rundschreiben der Beklagten vom 7. Februar 2008 auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 88 erklärt(vgl. hierzu ausführlich BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 47 ff.). Die fehlende Schriftlichkeit des Widerrufs wird vom Kläger nicht gerügt.

43

II. Die UR 88 wurden durch die GBV 2008 auch materiell wirksam abgelöst. Die Neuregelung hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. Sie verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht und steht mit der Grundsatzvereinbarung und dem Verschmelzungsvertrag in Einklang.

44

1. Die GBV 2008 hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

45

a) Weder eine Jeweiligkeitsklausel noch die Zeitkollisionsregel berechtigten die Betriebspartner zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Sowohl das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt als auch spätere Betriebsvereinbarungen, die Ansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 34 mwN). Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat der Senat die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert.

46

aa) In den unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag kann allenfalls aus zwingenden Gründen eingegriffen werden. Derartige zwingende Gründe können insbesondere bei einer Störung der Geschäftsgrundlage der bisherigen Versorgungszusage vorliegen (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76).

47

bb) Rentensteigerungen in der Zukunft, die nicht von der weiteren Betriebszugehörigkeit abhängen (erdiente Dynamik), können aus triftigen Gründen geschmälert werden (vgl. BAG 30. April 1985 - 3 AZR 611/83 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 48, 337). Bei der erdienten Dynamik, die auf dem erdienten Teilbetrag aufbaut, folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 64; vgl. auch BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 74 ff., BGHZ 174, 127).

48

Die für einen Eingriff in diesen Teil des Versorgungsbesitzstandes erforderlichen triftigen Gründe hat der Senat ähnlich bestimmt wie die wirtschaftlichen Gründe, die es dem Arbeitgeber erlauben, eine Anpassung laufender Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16 BetrAVG zu verweigern. Ein Eingriff ist möglich, wenn eine Weitergeltung der bisherigen Versorgungsregelung den Bestand des Unternehmens und des Versorgungsschuldners langfristig gefährdet. Dies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsverbindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 65; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76).

49

cc) Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind grundsätzlich sachlich-proportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend.

50

Sachlich-proportionale Gründe können auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 c bb der Gründe, BAGE 91, 310).

51

Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, so müssen diese nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht haben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch nicht eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans. Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden (BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 b dd der Gründe). Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 40; 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 73).

52

Allerdings reicht regelmäßig allein der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen substantiiert darzutun. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41; 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 74).

53

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber grundsätzlich auch darzulegen, dass die Eingriffe in die Versorgungsrechte in der konkreten Situation verhältnismäßig sind, dass also die Abwägung seiner Interessen an einer Änderung des Versorgungswerks gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der ursprünglichen Versorgungszusage im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Gründe, so sind sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (vgl. BAG 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B II 4 c der Gründe, BAGE 92, 203). Der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderstehen (vgl. BAG 22. April 1986 - 3 AZR 496/83 - zu III 2 b der Gründe, BAGE 51, 397).

54

Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich-proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 55, BAGE 133, 181).

55

b) Das vom Senat für Eingriffe in Anwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema ist auf Änderungen der Versorgungsregelungen der Beklagten allerdings nicht einschränkungslos anwendbar. Bei der Beklagten handelt es sich um einen steuerbefreiten Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist. Der Beklagten stehen im Wesentlichen nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung. Darüber hinaus genießt die Beklagte den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Damit hat sie die Freiheit, ihre koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung festzulegen. Dies führt dazu, dass es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt ist, die Verwendung ihrer Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 72; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 100, 76). Dies gilt es bei der Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas zu beachten. Wird lediglich in noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse eingegriffen, reichen deshalb sachliche Gründe aus. Auf die Proportionalität des Eingriffs kommt es - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - nicht an (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 72).

56

c) Danach hält die GBV 2008 einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

57

aa) Die GBV 2008 bewirkt keinen Eingriff in den erdienten Teilbetrag. Nach § 7 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 GBV 2008 bleiben die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften vielmehr in dem in § 2 Abs. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 BetrAVG vorgesehenen Umfang bestehen(vgl. hierzu ausführlich BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 74 f.). Ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

58

bb) Die GBV 2008 führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Vielmehr bleibt diese nach § 6 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 2 GBV 2008 unangetastet. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 12. Februar 2013 (- 3 AZR 414/12 - Rn. 76 ff.) entschieden und ausführlich begründet. Hierauf wird Bezug genommen. Im Übrigen geht der Kläger mittlerweile selbst davon aus, dass die GBV 2008 nicht in die erdiente Dynamik eingreift. Auf seinen insoweit anderslautenden erstinstanzlichen Vortrag ist er nicht mehr zurückgekommen.

59

cc) Die GBV 2008 kann deshalb allenfalls zu einem Eingriff in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse führen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dieser Eingriff sei durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Diese Würdigung ist im Hinblick darauf, dass sachliche Gründe zur Rechtfertigung eines möglichen Eingriffs genügen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

60

(1) Das Landesarbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ua. angenommen, die Beklagte habe die für einen Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwächse erforderlichen Gründe nachvollziehbar dargelegt. Die Prognose, ihre Einnahmen würden sich bis zum Jahr 2009 um jährlich 3 vH verringern und bis zum Jahr 2025 werde es zu einem weiteren linearen Einnahmerückgang um jährlich 2 vH kommen, sei nicht zu beanstanden. Dieser Prognose lägen nachvollziehbare Erwägungen zugrunde. Da sich die Beklagte zu 97 vH aus Mitgliedsbeiträgen finanziere, sei es gerechtfertigt, für die Prognose ihrer Gesamteinnahmen auf die auf der Grundlage der Zahlen aus der Vergangenheit zu prognostizierenden Mitgliedsbeiträge und damit auf die künftige Entwicklung des Mitgliederbestandes abzustellen. Insoweit habe der Kläger selbst vorgetragen, die Mitgliederzahlen der Beklagten seien von 2001 bis 2002 um 5,72 vH, von 2002 bis 2003 um 4,6 vH und von 2003 bis 2004 um 5,72 vH zurückgegangen. Diese Entwicklung habe der Zeuge D bestätigt. Nach dessen Bekundungen seien die Beitragseinnahmen der Beklagten vom Jahr 2001 bis zum Jahr 2004 um insgesamt 9,23 vH zurückgegangen. Vor diesem Hintergrund sei die Prognose der Beklagten, es werde im Jahr 2005 zu einem weiteren Rückgang der Einnahmen um ca. 3 vH kommen, ohne Weiteres nachvollziehbar. Dasselbe gelte für die Annahme der Beklagten, ihre Einnahmen würden sich auch in den Folgejahren bis zum Jahr 2009 um mehr als 3 vH jährlich verringern. Insoweit habe der Zeuge K nachvollziehbar bekundet, wie die Beklagte zu dieser Einschätzung gelangt sei. Letztlich sei vor dem Hintergrund der Zahlen aus der Vergangenheit auch die Grundannahme der Beklagten, ihre Mitgliedseinnahmen würden sich in der weiteren Zukunft jährlich um 2 vH reduzieren, schlüssig und nachvollziehbar und keinesfalls willkürlich. Die Vorgaben der Budgetierungsrichtlinie, wonach nur 50 bzw. 51 vH der Einnahmen für Personalkosten verwandt werden dürften, müssten auch dann hingenommen werden, wenn diese in den vergangenen Jahren nicht eingehalten wurden.

61

(2) Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

62

(a) Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlichen Gründe nicht verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht verletzt und bei der gebotenen Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Es ist in sich widerspruchsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten hinreichende Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen. Dabei hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass wirtschaftliche Gründe vorlagen, die den möglichen Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwächse rechtfertigten.

63

(b) Der Kläger hat hiergegen keine durchgreifenden Rügen vorgebracht.

64

Der Kläger rügt, der Beklagten seien bei ihrer Prognose der Mitglieder- und Beitragsentwicklung erhebliche Fehler unterlaufen. Die Annahme, es werde bis zum Jahr 2025 zu einem linearen Mitgliederrückgang um jährlich 2 vH kommen, sei eine bloße Fiktion. Zudem dürfe nur auf die aktiven Arbeitnehmer als Vollbeitragszahler abgestellt werden. Im Übrigen sei der Prognosezeitraum von 2005 bis 2025 im Vergleich zum zugrunde liegenden Betrachtungszeitraum von 2001 bis 2004 zu lang. Die künftige Mitglieder- und Beitragsentwicklung hätte deshalb durch einen Sachverständigen ermittelt werden müssen. Nicht nachvollziehbar sei schließlich die Würdigung der Aussage des Zeugen K durch das Landesarbeitsgericht. Der Zeuge K habe sich nur zu den Ausgaben und nicht zu den Einnahmen der Beklagten geäußert.

65

Mit diesen Rügen dringt der Kläger nicht durch. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Beklagten sachliche Gründe für den Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen. Die Beklagte durfte im Jahr 2005 bereits aufgrund der bisherigen Entwicklung der Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen, die zudem durch die weitere Entwicklung in der Zeit bis 2010 bestätigt wurde, davon ausgehen, dass sich ihre Gesamteinnahmen bis zum Jahr 2025 in nicht völlig unbedeutendem Umfang (weiter) verringern würden. Auf den genauen prozentualen Umfang, in dem sich die Mitgliederzahlen und die Beitragseinnahmen und damit auch die Gesamteinnahmen der Beklagten entwickeln würden, kommt es nicht an. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur künftigen Mitglieder- und Beitragsentwicklung bedurfte es deshalb nicht.

66

(aa) Die Mitgliederzahlen der Beklagten waren bereits in den Jahren 2001 bis 2004 deutlich rückläufig. Sie waren von zunächst 2.806.496 im Jahr 2001 auf 2.740.123 im Jahr 2002, sodann auf 2.614.094 im Jahr 2003 und schließlich auf 2.464.510 im Jahr 2004 gesunken. Damit waren sie - jeweils im Vergleich zum Vorjahr - im Jahr 2002 um 2,36 vH, im Jahr 2003 um 4,6 vH und im Jahr 2004 um 5,72 vH zurückgegangen. Die weitere Entwicklung der Mitgliederzahlen in den Folgejahren bestätigt diesen negativen Trend. Im Jahr 2005 hatte die Beklagte nur noch 2.359.392 Mitglieder und damit - im Vergleich zum Vorjahr - einen Mitgliederrückgang um 4,27 vH zu verzeichnen. Von 2005 bis 2006 gingen die Mitgliederzahlen um 3,59 vH und von 2006 bis 2007 um 3,06 vH zurück. Zwar verringerte sich der Mitgliederrückgang im Jahr 2008 im Vergleich zum Vorjahr auf nur noch 1,13 vH, allerdings stieg er bereits im Jahr 2009 auf 1,93 vH und im Jahr 2010 auf 2,05 vH wieder an. Die Mitgliederzahlen reduzierten sich nach alledem bis zum Jahr 2010 im Wesentlichen in demselben Umfang, wie die Beklagte dies im Jahr 2005 für ihre Gesamteinnahmen in der Zukunft prognostiziert hatte.

67

(bb) Auch die Beitragseinnahmen der Beklagten in der Zeit von 2002 bis 2010 waren insgesamt rückläufig. Zwar beliefen sie sich im Jahr 2002 auf 435.009.808,00 Euro und erhöhten sich im Jahr 2003 auf 435.570.846,00 Euro, allerdings verringerten sie sich im Jahr 2004 auf 423.275.468,00 Euro und gingen im Jahr 2005 auf 420.203.159,00 Euro, im Jahr 2006 auf 414.044.390,00 Euro und im Jahr 2007 auf 403.155.483,00 Euro zurück. Im Jahr 2008 stiegen sie zwar auf 411.970.550,00 Euro und im Jahr 2009 auf 415.594.444,00 Euro an. Jedoch beliefen sie sich im Jahr 2010 auf lediglich 414.513.844,00 Euro. Trotz des leichten Zugewinns in den Jahren 2008 und 2009 bestätigte sich mithin für die Zeit nach dem Jahr 2005 ein langfristiger Trend sinkender Einnahmen.

68

(cc) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, um welchen Prozentsatz genau ein Rückgang der Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen und damit der Gesamteinnahmen der Beklagten zu prognostizieren war. Da für einen Eingriff in die Versorgungsanwartschaften auf der dritten Besitzstandsstufe lediglich sachliche Gründe erforderlich sind und es auf die Proportionalität des Eingriffs nicht ankommt, reicht es aus, dass die Beklagte aufgrund eines nicht unwesentlichen Rückgangs ihrer Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen mit einem (weiteren) Rückgang ihrer Gesamteinnahmen rechnen musste. Deshalb war weder die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur künftigen Mitgliederentwicklung erforderlich noch die Aussage des Zeugen K für die Entscheidung des Rechtsstreits von Belang.

69

(dd) Der Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe wirtschaftliche Gründe für einen Eingriff in die Versorgungsanwartschaften auf der dritten Besitzstandsstufe gehabt, steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht entgegen, dass der der Prognose zugrunde liegende Betrachtungszeitraum von 2001 bis 2004 im Verhältnis zum Prognosezeitraum von 2005 bis 2025 sehr kurz ist. Zum einen wurde die Beklagte erst im März 2001 gegründet und verfügte deshalb erst seit diesem Zeitpunkt über Zahlenwerk zu ihren Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen; des ungeachtet hatten bereits die Gründungsgewerkschaften in den Jahren seit 1991 einen erheblichen Rückgang der Mitgliederzahlen von 4.316.909 im Jahr 1991 (vgl. Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1992 S. 733) auf 2.806.496 Mitglieder bei Gründung der Beklagten im März 2001 zu verzeichnen. Zum anderen hat die Entwicklung des Mitgliederbestandes und der Beitragseinnahmen in der Zeit von 2005 bis 2010 die auf der Grundlage des Betrachtungszeitraums von 2001 bis 2004 erstellte Prognose der Beklagten im Wesentlichen bestätigt.

70

(ee) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe mit dem zu erwartenden Rückgang ihrer Einnahmen nachvollziehbar sachliche Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten Rentenzuwächse dargelegt, ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte ihrer Prognose sämtliche Beitragseinnahmen und nicht nur die Beitragseinnahmen zugrunde gelegt hat, die von den aktiven Arbeitnehmern als Vollbeitragszahlern geleistet wurden. Die Einnahmesituation der Beklagten, die sich zu 97 vH aus Mitgliedsbeiträgen finanziert, wird durch die Mitgliedsbeiträge sämtlicher Mitglieder und nicht nur der Mitglieder bestimmt, die einen vollen Beitrag zahlen. Deshalb durfte die Beklagte sämtliche Beitragseinnahmen berücksichtigen.

71

2. Die GBV 2008 verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die GBV 2008, die im Februar 2008 abgeschlossen wurde, den Ablösungsstichtag für die Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV, die Versorgungsansprüche aufgrund der UR 88 hatten, rückwirkend auf den 28. Februar 2007 festgelegt hat.

72

a) Die GBV 2008 verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

73

aa) Als Gesamtbetriebsvereinbarung ist die GBV 2008 an § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen. Danach haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichbehandlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. etwa BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 15; 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 27, BAGE 134, 254).

74

bb) Danach ist der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt.

75

Die GBV 2008 nimmt zwar eine Gruppenbildung vor. Die GBV 2008 schließt gemäß § 2 Abs. 6 die Beschäftigten der ehemaligen DAG sowie der ehemaligen DPG von der Ablösung aus. Zudem bestimmt § 2 Abs. 4 GBV 2008, dass Widerruf und Ablösung auch gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen HBV sowie der ehemaligen IG Medien erfolgen; die Bestimmung legt allerdings den maßgeblichen Stichtag für die Beschäftigten der ehemaligen HBV auf den 31. März 2007 und für die Beschäftigten der ehemaligen IG Medien auf den 31. Dezember 2007 fest und damit auf spätere Zeitpunkte als für die Beschäftigten der ehemaligen ÖTV. Diese Gruppenbildung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.

76

(1) Für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen DPG und aus der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen der ehemaligen ÖTV besteht ein hinreichender Sachgrund.

77

(a) Die DPG hatte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 zur Rückdeckung der von ihr erteilten Versorgungszusagen eine Rückdeckungsversicherung bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG abgeschlossen, wobei diese Versicherung gemäß § 2 Nr. 3 des Versicherungsvertrages 100 vH des Rentenanspruchs abdeckt. Der erforderliche Versicherungsbeitrag wurde entsprechend § 2 Nr. 5 des Versicherungsvertrages durch einen bei Abschluss der Versicherung fälligen Einmalbeitrag vollständig an die Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG erbracht. Die DPG hatte zudem sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an die vormals bei ihr Beschäftigten und die Leistungsempfänger verpfändet. Damit standen die zur Erfüllung der Versorgungsansprüche der Beschäftigten der ehemaligen DPG „angesparten“ Mittel zum Ablösungszeitpunkt ausschließlich den Beschäftigten und Leistungsempfängern der DPG zu (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 94).

78

(b) Die DAG hatte zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung der bei ihr Beschäftigten eine Stiftung gegründet. Nach § 8 Nr. 5 der „Satzung der Ruhegehaltskasse (Stiftung) für Beschäftigte der DAG“ verwaltet der Vorstand, dessen Zusammensetzung in § 6 der Satzung geregelt ist, die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks; zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Vergabe der Stiftungsmittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks (Leistungsentscheidungen). Der Stiftungszweck ist in § 2 der Satzung festgelegt. Er besteht darin, den Beschäftigten der Trägerunternehmen im Versorgungsfall eine Betriebsrente zu zahlen. Damit handelt es sich bei dem Stiftungsvermögen um unmittelbar zweckgebundenes Kapital, auf das nur die ehemaligen DAG-Beschäftigten Anspruch haben (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 95). Es ist weiter zu beachten, dass die ehemaligen DAG-Beschäftigten keine Versorgung nach der UR 88 erhalten haben, weil die DAG als nicht DGB-Gewerkschaft nicht Mitglied der Unterstützungskasse des DGB e.V. und eine Ablösung der UR 88 deshalb nicht möglich war.

79

(c) Da die Beklagte auf das zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gebildete Kapital nicht einseitig zugreifen konnte, dieses Kapital vielmehr von der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG und der Ruhegehaltskasse für Beschäftigte der DAG ausschließlich zur Zahlung der Betriebsrenten an diese Begünstigten verwendet werden konnte, stand es zur Verteilung im Rahmen des von der Beklagten gebildeten neuen Dotierungsrahmens nicht zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund, auf den in der Präambel der GBV 2008 hingewiesen wird, ist es sachlich gerechtfertigt, dass § 2 Abs. 6 GBV 2008 die Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG von der Ablösung vollständig ausgenommen hat.

80

(d) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht deshalb geboten, weil der Haushalt der Beklagten künftig ggf. durch Anpassungen der Betriebsrenten auch der Mitarbeiter der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG an den Kaufkraftverlust nach § 16 BetrAVG belastet wird. Die Verpflichtung der Beklagten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, die Anpassung der laufenden Leistungen sämtlicher Betriebsrentner zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, ändert nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 ein hinreichender Sachgrund für eine unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen der ehemaligen ÖTV bestand. Dieser bestand darin, dass die den Mitarbeitern der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG erteilten Versorgungszusagen ausfinanziert waren und das zur Verfügung gestellte Kapital ausschließlich zur Abdeckung der entstehenden Versorgungskosten festgelegt war.

81

(e) Für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen der ehemaligen ÖTV bestünde auch dann ein hinreichender Sachgrund, wenn sich später erweisen sollte, dass das zur Finanzierung der Versorgungszusagen gebildete Kapital zur Erfüllung der Versorgungsverbindlichkeiten nicht ausreichen sollte und die Beklagte deshalb nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einstandspflichtig würde.

82

Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber zwar für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Ihn trifft insoweit eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36). Hierdurch wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 37).

83

Es kann dahinstehen, ob die vollständige Ausnahme der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG von der Ablösung auch dann gerechtfertigt wäre, wenn für die Beklagte zum Zeitpunkt der Ablösung bereits absehbar gewesen wäre, dass sie für die Erfüllung der diesen Mitarbeitern erteilten Versorgungszusagen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG - ggf. teilweise - würde einstehen müssen. Jedenfalls waren Schwierigkeiten im Durchführungsweg für die Beklagte zum Zeitpunkt der Ablösung nicht ersichtlich. Die Beklagte konnte zu diesem Zeitpunkt mangels anderslautender Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die den Mitarbeitern der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG erteilten Versorgungszusagen ausfinanziert waren und sich deshalb das Risiko, von diesen Mitarbeitern aufgrund der Einstandspflicht in Anspruch genommen zu werden, nicht realisieren würde. Die DPG hatte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 zur Rückdeckung der von ihr erteilten Versorgungszusagen eine Rückdeckungsversicherung bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG abgeschlossen, die den Rentenanspruch vollständig abdeckte und den Versicherungsbeitrag bei Abschluss der Versicherung in Form eines Einmalbetrags (vollständig) geleistet. Die DAG hatte zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung der bei ihr Beschäftigten eine Stiftung gegründet und das für die Erfüllung der Verbindlichkeiten erforderliche Kapital in die Stiftung eingebracht. Zudem gewährte die Stiftung bereits Leistungen an die Begünstigten. Anhaltspunkte dafür, warum die Beklagte zum Zeitpunkt der Ablösung dennoch befürchten musste, nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die Versorgungszusagen gegenüber den Mitarbeitern der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG einstehen zu müssen, hat der insoweit darlegungspflichtige Kläger nicht vorgebracht. Sein Vorbringen beschränkt sich auf reine Vermutungen.

84

(f) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, das von der Beklagten angeführte Kriterium der Ausfinanzierung rechtfertige es nicht, die Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG vollständig von der Ablösung auszunehmen, da auch die Verpflichtungen der Unterstützungskasse gegenüber den Mitarbeitern der ehemaligen ÖTV, HBV und IG Medien teilweise rückgedeckt und damit teilweise ausfinanziert gewesen seien, gebietet auch dies keine andere Bewertung. Die Mitarbeiter der ehemaligen ÖTV, HBV und IG Medien verlieren infolge der Ablösung der für sie geltenden Versorgungsordnung durch die GBV 2008 ihre Versorgungsanwartschaften nicht vollständig, sondern nur teilweise. Die GBV 2008 führt weder zu einem Eingriff auf der ersten noch zu einem Eingriff auf der zweiten Besitzstandsstufe, sondern kann allenfalls zu einem Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse führen. Damit bleiben den Mitarbeitern der ehemaligen ÖTV, HBV und IG Medien der erdiente Teilbetrag und die erdiente Dynamik ungeschmälert erhalten. Sie können nach der GBV 2008 auch weiterhin Zuwächse - wenn auch in geringerem Umfang - erwerben.

85

(2) Auch § 2 Abs. 4 und Abs. 5 GBV 2008, wonach der maßgebliche Stichtag für die Ablösung für die Beschäftigten aus der ehemaligen HBV der 31. März 2007 und für die Beschäftigten aus der IG Medien der 31. Dezember 2007 ist, wohingegen die Ablösung für die Beschäftigten der ehemaligen ÖTV zum 28. Februar 2007 erfolgt, verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

86

Zwar werden die Beschäftigen der ehemaligen HBV und der ehemaligen IG Medien gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen ÖTV insoweit begünstigt, als die verschlechternde Ablösung ihrer Versorgungsversprechen durch die GBV 2008 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Diese zeitliche Verschiebung findet ihre Legitimation jedoch - worauf § 2 Abs. 4 GBV 2008 ausdrücklich hinweist - in den unterschiedlichen Kündigungsfristen der Gesamtbetriebsvereinbarungen der genannten Altorganisationen. So sieht die „Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der U-Kassen-Reform 6.6.95 (Versorgungsordnung 1995) und zur Eingrenzung der Versorgungsverpflichtungen der Gewerkschaft HBV“ in Nr. 8 vor, dass die Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2000 gekündigt werden kann. Die Beklagte hat diese Betriebsvereinbarung auch frühestmöglich, nämlich zeitgleich mit dem Widerruf der Versorgungszusagen im September 2006 gekündigt, die Kündigungsfrist lief damit am 31. März 2007 ab. Die „Betriebsvereinbarung zur Einführung der Versorgungsordnung 1995 und zur Umsetzung der UK-Reform vom 6. Juni 1995 bei der Industriegewerkschaft Medien in der geänderten Fassung vom 10.04.2000“ enthält in Nr. 12 die Regelung, dass die Betriebsvereinbarung mit einer Frist von jeweils sechs Monaten zum Jahresende, jedoch erstmals zum 31. Dezember 2000 gekündigt werden kann. Auch hier erfolgte die Kündigung frühestmöglich, nämlich zeitgleich mit dem Widerruf im September 2006. Damit lief deren Kündigungsfrist am 31. Dezember 2007 ab.

87

b) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die GBV 2008, die im Februar 2008 abgeschlossen wurde, den Ablösungsstichtag für die Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV, die Versorgungsansprüche aufgrund der UR 88 haben, rückwirkend auf den 28. Februar 2007 festgelegt hat. Dieser Stichtag orientiert sich an dem Informationsschreiben der Beklagten vom 10. November 2006, in welchem diese den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, dass neue Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung zum 1. März 2007 in Kraft treten sollten und dass es, sofern es nicht gelinge, bis zu diesem Zeitpunkt eine Neuregelung zu schaffen, dennoch bei einem Widerruf zum 28. Februar 2007 verbleibe.

88

Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Möglichkeit hatte, dieses Informationsschreiben zur Kenntnis zu nehmen. Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 14. September 2006 gegenüber den Beschäftigten, so auch gegenüber dem Kläger, die von der ÖTV erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006 widerrufen. Zugleich hatte sie mitgeteilt, dass der Bundesvorstand in seiner Sitzung am 13. September 2006 beschlossen hatte, die den Beschäftigten aus den Gründungsorganisationen ÖTV, HBV und IG Medien erteilten Versorgungszusagen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 zu ändern. Dabei hatte sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Widerruf dazu führe, dass die Beschäftigten sich nicht auf eine Weitergeltung der bisherigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung verlassen könnten. Bereits durch diesen Widerruf hatte die Beklagte ein Vertrauen des Klägers dahin, dass seine Versorgungsbedingungen unverändert bleiben würden, zerstört. Da es zudem nicht auszuschließen war, dass sich die Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat hinziehen würden, konnte der Kläger, nachdem eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung zum 1. Oktober 2006 nicht zustande gekommen war, auch nicht davon ausgehen, dass mit Ablauf dieser Frist der Widerruf keinerlei Wirkung mehr entfalten sollte. Mit ihrem Informationsschreiben vom 10. November 2006 hatte die Beklagte ihren Widerruf vom 14. September 2006 nicht zurückgenommen, sondern lediglich den Zeitpunkt, bis zu dem die Mitarbeiter auf eine unveränderte Weitergeltung der UR 88 vertrauen konnten, auf den 28. Februar 2007 hinausgeschoben.

89

Auf die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs kommt es dabei nicht an. Die Beklagte wollte nicht bereits mit dem Widerruf in Versorgungsanwartschaften des Klägers eingreifen; sie hat den Widerruf vielmehr nur zu dem Zweck ausgesprochen, die angekündigte spätere Ablösung der UR 88 durch die noch abzuschließende Gesamtbetriebsvereinbarung in dem Sinne vorzubereiten, dass Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der Altregelungen ab einem bestimmten Zeitpunkt zerstört wurde. Die Eignung der Widerrufserklärung, das Vertrauen des Klägers in die unveränderte Weitergeltung seiner Versorgungsbedingungen zu zerstören, setzt nicht die Wirksamkeit des Widerrufs voraus. Dafür ist vielmehr die Information ausreichend, dass die alten Versorgungsbedingungen ab dem 30. September 2006 bzw. dem 28. Februar 2007 keine Geltung mehr haben sollten.

90

c) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verstoßen weder der Ausschluss der Beschäftigten der ehemaligen DAG und der ehemaligen DPG von der Ablösung noch die Festlegung abweichender Ablösungsstichtage für die Beschäftigten der ehemaligen HBV und ehemaligen IG Medien gegen den Verschmelzungsvertrag oder die Grundsatzvereinbarung.

91

aa) Nach § 5 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrages gelten die AAB der Gründungsgewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus so lange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden, die durch einvernehmliche Regelungen zwischen den Betriebsparteien für alle Beschäftigten einheitlich geschaffen werden sollen. Nr. 1 Abs. 2 der Grundsatzvereinbarung bestimmt, dass die Allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der fünf (Gründungs-)Gewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus so lange fortgelten, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden. Dabei waren die Beteiligten der Vereinbarung sich einig in dem Bestreben, einvernehmlich neue einheitliche Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen. Dies ist durch die Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten, die zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind, geschehen. Die Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten enthalten einheitliche Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten.

92

bb) Dem steht nicht entgegen, dass § 20 der Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten auf eine noch abzuschließende Gesamtbetriebsvereinbarung, dh. auf die GBV 2008 verweist, die ihrerseits die Beschäftigten der ehemaligen DAG und der ehemaligen DPG von der Ablösung ausnimmt und abweichende Ablösungsstichtage für die Beschäftigten der ehemaligen HBV und ehemaligen IG Medien festlegt. Auch die AAB ÖTV regelten die betriebliche Altersversorgung nicht selbst, sondern nahmen auf die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. Bezug. Damit waren die Betriebspartner sowohl nach dem Verschmelzungsvertrag als auch nach der Grundsatzvereinbarung nicht verpflichtet, die betriebliche Altersversorgung in den Allgemeinen Anstellungsbedingungen selbst zu regeln. Sie hatten vielmehr die Möglichkeit, für die betriebliche Altersversorgung auf ein Regelwerk außerhalb der Allgemeinen Anstellungsbedingungen zu verweisen und bei der Ausgestaltung dieses Regelwerks rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten bei einzelnen Gründungsgewerkschaften Rechnung zu tragen.

93

cc) Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung, wonach jeder Beschäftigte die Möglichkeit hat, bis zum 31. Dezember 2007 seine bisherigen Vergütungsregelungen beizubehalten. Zwar haben auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Entgeltcharakter. Allerdings werden die Vergütungsregelungen in Nr. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung durch den Klammerzusatz konkretisiert. Danach gehören hierzu nur das Arbeitsentgelt für die Dauer der aktiven Beschäftigung, nicht aber die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

94

III. Da die UR 88 bereits zum 1. März 2007 durch die GBV 2008 wirksam abgelöst wurden, sind die auf spätere Ablösungszeitpunkte, namentlich den 7. Februar 2008 und den 31. Dezember 2007 gerichteten Hilfsanträge des Klägers ebenfalls unbegründet.

95

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Heuser    

        

    Hormel    

                 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2013 - 17 Sa 85/11 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung richten.

2

Der am 11. März 1960 geborene Kläger ist seit dem 1. März 1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis begann bei der Nw S Aktiengesellschaft (im Folgenden: NWS AG). Bei dieser galt zuletzt die „Betriebsvereinbarung über die Versorgungsordnung der Nw S AG, für vor 01.01.1997 bei der Nw Aktiengesellschaft (NW) eingetretene Betriebsangehörige“ vom 12. Dezember 1997 (im Folgenden: BV 1997). Diese bestimmt:

        

VERSORGUNGSORDNUNG

        

Die Nw S AG (NWS) gewährt ihren Betriebsangehörigen, die vor 01.01.1997 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit den NW eingegangen sind, auf Kosten der Gesellschaft eine zusätzliche

        

Alters-, Invaliditäts-

        

und Hinterbliebenenversorgung

        

in folgendem Umfang:

                 
        

§ 1     

        

Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs

        

1.    

Der Versorgungsanspruch entsteht, wenn der unter den jeweils für die NWS geltenden Manteltarifvertrag fallende Betriebsangehörige nach Vollendung des 20. Lebensjahres eine 10jährige ununterbrochene Dienstzeit bei den NWS erreicht hat. In diesem Fall gibt das Unternehmen dem betreffenden Betriebsangehörigen spätestens nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die zehnjährige Dienstzeit erfüllt ist, eine entsprechende schriftliche Mitteilung.

        

…       

        
        

§ 2   

        

Versorgungsleistungen

        

Der Betriebsangehörige bzw. seine Angehörigen haben - vorbehaltlich der Bestimmungen in §§ 7 und 8 Ziffer 2 und 5 - bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Versorgungsanspruch einen Rechtsanspruch auf folgende Leistungen:

                 

Alters- und Invaliditätsversorgung

(§§ 3, 4),

                 

Hinterbliebenenversorgung

(§ 5).

                          
        

§ 3     

        

Alters- und Invaliditätsversorgung

        

1.      

Der versorgungsberechtigte Betriebsangehörige erhält ein Ruhegeld, wenn er in den Ruhestand tritt.

        

2.      

Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt:

                 

a)    

auf Wunsch der NWS oder des Betriebsangehörigen, wenn der Betriebsangehörige

                          

-     

das 65. Lebensjahr vollendet hat (feste Altersgrenze) oder

                          

-     

vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe in Anspruch nimmt

                          

oder  

                 

b)      

wenn der Betriebsangehörige infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig geworden ist, seine bisherige Dienstpflicht voll zu erfüllen, und auch nicht in der Lage ist, andere gleichwertige Leistungen zu erbringen.

                          

Über die Dienstunfähigkeit entscheidet der Vorstand aufgrund des Zeugnisses eines Vertragsarztes. Dienstunfähigkeit liegt aber auf jeden Fall vor, wenn der Betriebsangehörige eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der Sozialversicherung bezieht.

        

3.    

Das Ruhegeld erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung wegfallen, spätestens in dem der Versorgungsberechtigte stirbt. An das Ruhegeld schließt sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Hinterbliebenenversorgung gemäß § 5 an.

                          
        

§ 4     

        

Höhe und Berechnung des Ruhegeldes

        

1.    

a)    

Das Ruhegeld beträgt nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 monatlich 15 % des letzten ruhegeldberechtigten Einkommens. Es steigert sich für jedes weitere Dienstjahr um 1 %, höchstens jedoch auf insgesamt 40 %.

                 

b)    

Der in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente maßgebende Zugangsfaktor wird für das NWS-Ruhegeld übernommen; dies gilt nicht für Betriebsangehörige, die am 01.01.1992 bereits einen Versorgungsanspruch im Sinne des § 1 haben.

                 

c)      

Die Gesamtversorgung (Sozialversicherungsrenten, Versorgungsleistungen auf früheren Tätigkeiten und NWS-Ruhegeld) darf 75 % des letzten ruhegeldberechtigten Einkommens nicht übersteigen. Bei Betriebsangehörigen, die am 01.01.1992 bereits einen Versorgungsanspruch im Sinne des § 1 haben, ist die Sozialversicherungsrente dabei immer mit dem Rentenzugangsfaktor 1,0 zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Gesamtversorgung bleiben außer Ansatz:

                          

-     

der Teil der Sozialversicherungsrente, der auf freiwilligen Beitragszahlungen des Betriebsangehörigen für Zeiten beruht, in denen er wegen Überschreitung der Pflichtversicherungsgrenze nicht beitragspflichtig war;

                          

-     

der Teil der Sozialversicherungsrente, der auf freiwilligen Höherversicherungsbeiträgen beruht;

                          

-       

Erhöhung oder Verminderung der Sozialversicherungsrente als Folge eines Versorgungsausgleichs anläßlich einer Ehescheidung;

                          

-     

Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz.

                          

Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber den Sozialversicherungsträgern und den früheren Arbeitgebern rechtzeitig geltend zu machen.

                 

d)    

An die Stelle des gemäß lit. a bis c ermittelten Ruhegeldes tritt ein monatliches Ruhegeld nach folgender Staffelung, wenn der sich danach ergebende Betrag höher ist:

                          

Bei einer Dienstzeit von bis zu 34 vollendeten Dienstjahren DM 3,--/Dienstjahr, bei einer Dienstzeit von 35 und mehr vollendeten Dienstjahren DM 4,--/Dienstjahr.

                                   
        

2.    

Der Festsetzung des ruhegeldberechtigten Einkommens wird zugrunde gelegt: die tarifliche bzw. außertarifliche Monatsvergütung zuzüglich Umstellungs-, Leistungs- und Familienzulagen.

                 

Sonderzuwendungen bleiben außer Ansatz.

                 

...     

                          
        

§ 5     

        

Hinterbliebenenversorgung

        

1.    

Nach dem Tode eines versorgungsberechtigten Betriebsangehörigen erhalten seine Angehörigen eine Hinterbliebenenversorgung, die sich aus Witwengeld, Witwergeld und Waisengeld zusammensetzt.

        

…“    

3

Mit Beschluss der Hauptversammlung von März 2002 gliederte die NWS AG das operative Geschäft in fünf Tochtergesellschaften aus. Diese wurden durch Verschmelzungsverträge auf die jeweiligen Paralleleinzelgesellschaften des E-Konzerns übertragen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf diese Weise zunächst auf die NWS AG & Co. KG über. Im Jahr 2003 folgte der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die E K AG, die eine 100%-ige Tochter der Beklagten war. Gegenstand des Unternehmens der Beklagten war bis zum 30. April 2014 „die Leitung einer Gruppe von Unternehmen, die insbesondere in den Wirtschaftszweigen Energieversorgung, Wasserversorgung und Entsorgung tätig sind, und zwar einschließlich Erzeugung bzw. Gewinnung oder Beschaffung, Übertragung und Verteilung bzw. Transport, Vertrieb und Handel sowie der Erbringung von Dienstleistungen in diesen Geschäftsfeldern“. Im E-Konzern war ein Konzernbetriebsrat nicht gebildet. Zwischen der E K AG - als beherrschter Gesellschaft - und der Beklagten - als herrschender Gesellschaft - bestand bis zum 30. April 2014 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die E K AG wurde als übertragender Rechtsträger aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 18. März 2014 im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme mit der Beklagten verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 30. April 2014 in das Handelsregister eingetragen.

4

Die E AG erstellte im Jahr 2003 unter dem Namen „TOP FIT“ ein „Ergebnisverbesserungs- und Sparprogramm“, dessen Ziel die konzernweite Einsparung von 1 Mrd. Euro jährlich war, wozu der gesamte Personalbereich mit 350 Mio. Euro beitragen sollte. Auf die betriebliche Altersversorgung sollten 10 Mio. Euro entfallen.

5

Die E K AG kündigte mit Schreiben vom 23. September 2003 gegenüber dem Gesamtbetriebsrat „sämtliche Regelwerke über betriebliche Altersversorgung“. In anderen konzernangehörigen Gesellschaften gingen die Arbeitgeber vergleichbar vor. Am 26. November 2004 schlossen die Beklagte und ihre Tochtergesellschaften, darunter auch die E K AG, und die bei diesen bestehenden (Gesamt-)Betriebsräte die „Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung“ (im Folgenden: BV Neuordnung). Diese lautet auszugsweise:

        

„Präambel

        

Am 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/29.06.2004 hatten die Vorstände/Geschäftsführer der Gesellschaften die Betriebsvereinbarungen zur firmenfinanzierten betrieblichen Altersversorgung gekündigt. Zum 01.10.2003/02.10.2003 sind die operativen NWS-Gesellschaften auf die spiegelbildlichen E-Gesellschaften verschmolzen worden. ...

        

Im Juni 2004 haben die Verhandlungskommissionen der Gesellschaften der E sowie des Arbeitskreises Energie der Betriebsräte bzw. Gesamtbetriebsräte der E-Gesellschaften Verhandlungen zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung aufgenommen. In der Verhandlungsrunde vom 19.07.2004 haben sich die Verhandlungskommissionen auf die nachfolgende Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung geeinigt, durch welche die Wirkungen der Kündigungen zugunsten der betroffenen Mitarbeiter nicht eintreten werden.

        

Die Verhandlungskommissionen sowie die Parteien dieser Betriebsvereinbarung gehen davon aus, dass mit dieser Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung ein wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Sicherung der Finanzierbarkeit der betrieblichen Versorgungsleistungen im Sinne des Ergebnisverbesserungs-Programms Top-Fit geleistet wird und zugleich die Eingriffe in die bestehenden Versorgungsanwartschaften in moderater und sozial verträglicher Weise erfolgen.

        

Dies vorausgeschickt regeln die Parteien Folgendes:

        

A.    

Neuordnung der Anwartschaften nach den einzelnen Ruhegeldordnungen (RO)

        

…       

        
        

9.    

Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.12.1997 über die Versorgungsordnung der Nw S AG für vor 01.01.1997 bei der Nw Aktiengesellschaft (NW) eingetretene Betriebsangehörige

        

9.1     

Die Wirkungen der Kündigung vom 23.09.2003/19.05.2004 (dort Buchstabe C) werden einvernehmlich zum 31.12.2004 nicht eintreten.

        

9.2     

Statt dessen werden die Anwartschaften der nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berechtigten Mitarbeiter für die Zukunft wie folgt von der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelt:

        

9.2.1 

Für jeden nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berechtigten Mitarbeiter erfolgt eine Berechnung der im Alter 65 erreichbaren Gesamtversorgung nach Maßgabe der Regelungen der oben genannten Betriebsvereinbarung und auf Basis des individuellen ruhegeldberechtigten Einkommens (im Sinne des § 4 der oben genannten Betriebsvereinbarung) des Mitarbeiters zum Zeitpunkt 31.12.2004.

                 

Die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf Basis einer individuellen Rentenauskunft mit Stand 31.12.2004 im Rahmen dieser Berechnung auf Alter 65 hochgerechnet und sodann angerechnet bzw. die Gesamtversorgung limitiert. Für sonstige gemäß der RO in die Anrechnung bzw. Limitierung einzubeziehende Renten ist die garantierte Leistung zu berücksichtigten. Bei Leistungen aus befreienden Lebensversicherungen entspricht dies der Garantieleistung zuzüglich der bis zum 31.12.2004 angefallenen Gewinnanteile.

                 

Das auf diese Weise errechnete erreichbare Ruhegeld wird als Prozentsatz des individuellen ruhegeldberechtigten Einkommens des Mitarbeiters zum 31.12.2004 (‚festgeschriebener Versorgungsprozentsatz‘) ausgewiesen und jedem betroffenen Mitarbeiter im zweiten Halbjahr 2005 schriftlich mitgeteilt, sofern eine Rentenauskunft auf der Basis eines geklärten Rentenkontos bzw. Nachweise über die Höhe der sonstigen anzurechnenden Renten vorliegen.

        

9.2.2 

Bei Eintritt des Versorgungsfalles stellt der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz die Berechnungsgrundlage für das Ruhegeld bzw. die Hinterbliebenenleistungen dar:

                 

Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird bei Eintritt eines Versorgungsfalles mit dem individuellen ruhegeldberechtigten Einkommen des betroffenen Mitarbeiters im Zeitpunkt des Versorgungsfalles multipliziert.

                 

Der auf diese Weise berechnete Betrag stellt das Ruhegeld bei Inanspruchnahme ab Alter 65 sowie das Ruhegeld bei Erwerbsminderung dar.

                 

Bei Inanspruchnahme von Witwen-/Witwergeld oder Waisengeld wird aus dem auf diese Weise berechneten Ruhegeld der entsprechende Hinterbliebenenversorgungsprozentsatz gemäß den Regelungen der oben genannten Betriebsvereinbarung gezahlt.

                 

Bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente im Sinne von § 6 BetrAVG wird abweichend von § 4 Ziffer 1 b Satz 1, erster Teilsatz der oben genannten Betriebsvereinbarung nicht der bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende Zugangsfaktor für das betriebliche Ruhegeld übernommen. Statt dessen wird der nach Absatz 2 berechnete Betrag für jeden Monat des Bezuges vor Beginn des regulären Altersruhegeldes (Ruhegeld ab Alter 65) um 0,15 % seines Wertes, maximal um 5 % seines Wertes, für die gesamte Dauer des Rentenbezuges gekürzt.

                 

Bei schwerbehinderten Mitarbeitern mit einem Behinderungsgrad von 50 % und mehr beträgt die Kürzung lediglich 0,075 % pro Monat, maximal 2,5 %.

                 

Eine zusätzliche Nettolimitierung im Sinne von § 4 der oben genannten Betriebsvereinbarung erfolgt bei keinem der oben genannten Versorgungsfälle.

        

9.2.3 

Sofern ein Mitarbeiter vor Eintritt eines Versorgungsfalles mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft ausscheidet, wird die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft wie folgt ermittelt:

                 

Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird mit dem individuellen ruhegeldberechtigten Einkommen im Zeitpunkt des Ausscheidens multipliziert. Von diesem Betrag wird der Teil als unverfallbare Anwartschaft aufrecht erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht.

        

…       

        
        

B.    

Allgemeine Regelungen für sämtliche Anwartschaften nach den oben unter Ziffern 1 bis Ziffer 14 aufgeführten Ruhegeldordnungen

        

1.    

Fortgeltung der bisherigen Regelungen im Übrigen

                 

Soweit nicht oben unter A. Ziffern 1 bis 14 etwas anderes geregelt ist, finden die Regelungen der oben unter A. Ziffern 1 bis 14 aufgeführten Betriebsvereinbarungen für die Anwartschaften der nach diesen Betriebsvereinbarungen jeweils berechtigten Mitarbeiter unverändert Anwendung.

        

2.    

Höchstbegrenzung

                 

Für sämtliche Neuregelungen der Versorgungsanwartschaften nach A. Ziffern 1 bis 14 gilt grundsätzlich, dass der einzelne Mitarbeiter bzw. dessen Hinterbliebene im Versorgungsfall höchstens 100 % der betrieblichen Versorgungsleistungen erhalten, welche er/sie ohne Berücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinbarung nach der jeweils einschlägigen Gesamt-/ Betriebsvereinbarung (Ruhegeldordnung) im jeweiligen Versorgungsfall erhalten hätte.

        

3.    

Rentennahe Jahrgänge

                 

Für die Versorgungsfälle, welche nach den oben unter A. Ziffern 1 bis 13 aufgeführten Betriebsvereinbarungen bis zum 31.12.2009 eintreten sowie für sämtliche Frühruhestands- und Altersteilzeitfälle, bei denen bis zum 30.06.2004 ein Antrag auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages gestellt wurde, gilt die für den jeweiligen Mitarbeiter einschlägige Gesamt-/ Betriebsvereinbarung (Ruhegeldordnung) in unveränderter Form fort, ohne Berücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinbarung und ohne Berücksichtigung der Kündigungen vom 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/29.06.2004.

                          
        

C.      

Ab 01.01.2005 neu eintretende Mitarbeiter

        

…       

        
                          
        

E.    

In-Kraft-Treten und Kündigungsfrist

                 

Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt zum 01.01.2005 in Kraft und ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres kündbar.“

6

Mit Schreiben vom 6. November 2006 teilte die E Support GmbH dem Kläger seinen auf der Grundlage der BV Neuordnung festgeschriebenen Versorgungsprozentsatz mit 18,28 % mit.

7

Unter dem 15. Januar 2013 gab der Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands der Beklagten für diese und alle Konzerngesellschaften, die die BV Neuordnung unterzeichnet hatten, folgende „Erklärung Zur Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung vom 26. November 2004“ ab:

        

„Es wird bestätigt, dass im Rahmen der Neuregelung der Anwartschaften betrieblicher Altersversorgung durch die ‚Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung‘ vom 26.11.2004 bezogen auf die Änderungsregelungen zu den Gesamtversorgungssystemen (Ziffern A 4, A 5, A 8, A 9, A 11), es von Anfang an die gemeinsame Vorstellung der Betriebsparteien war, dass in jedem Fall der zeitratierliche dynamische Besitzstand gewährleistet ist.

        

Insoweit wird nochmals bestätigt, dass arbeitgeberseits zugesichert ist, dass im Versorgungsfall mindestens der dynamische Besitzstand auf Basis der tatsächlichen Entwicklung des individuellen ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung der individuellen gesetzlichen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ohne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG bezogen auf den Neuordnungszeitpunkt (31.12.2004) aufrechterhalten wird.“

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sich seine Versorgungsansprüche weiterhin nach der BV 1997 richten. Diese sei durch die BV Neuordnung nicht wirksam abgelöst worden. Die BV Neuordnung greife unzulässig in die erdiente Dynamik ein. Die für einen solchen Eingriff erforderlichen triftigen Gründe lägen nicht vor. Aber auch dann, wenn die BV Neuordnung nur zu einem Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse führen sollte, scheide eine Ablösung der BV 1997 durch die BV Neuordnung aus, da es der Beklagten an sachlich-proportionalen Gründen für einen Eingriff auf dieser Besitzstandsstufe fehle.

9

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ein Ruhegeld nach der Betriebsvereinbarung über die Versorgungsordnung der Nw S AG vom 12. Dezember 1997 über vor dem 1. Januar 1997 bei der Nw Aktiengesellschaft (NW) eingetretene Betriebsangehörige zu zahlen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Versorgungsansprüche des Klägers richteten sich nach der BV Neuordnung. Diese habe die BV 1997 wirksam abgelöst. Die BV Neuordnung greife weder in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik ein. Für den Fall, dass die Ablösung zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik führen sollte, werde anerkannt, dass dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls jedenfalls der dynamische Mindestbesitzstand gemäß der tatsächlichen Entwicklung seines ruhegeldfähigen Einkommens sowie gemäß der tatsächlichen Entwicklung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zwischen dem Neuordnungsstichtag und dem Versorgungsfall zustehe. Für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse stünden ihr sachlich-proportionale Gründe zur Seite. Die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung durch die BV Neuordnung sei Teil des Maßnahmepakets, das sie im Jahr 2003 im Rahmen des „TOP FIT“-Ergebnisverbesserungs- und Sparprogramms für den Konzern aufgelegt habe. Der E-Konzern habe sich in den Jahren 2003 und 2004 in einer äußerst ungünstigen wirtschaftlichen Lage befunden. Die konzernweite Eigenkapitalquote sei in den Jahren 1998 bis 2003 kontinuierlich gesunken. Die Nettoverschuldung des Konzerns habe sich zum Ende des Jahres 2003 auf 1,8 Mrd. Euro belaufen. Die E-Aktie sei kontinuierlich gefallen, wegen der von der E gehaltenen eigenen Aktien habe die konkrete Gefahr der Überschuldung und damit der Insolvenz bestanden. Vor diesem Hintergrund sei der Beschluss gefasst worden, das „TOP FIT“-Programm aufzulegen. Ziel dieses Programms sei es in erster Linie gewesen, die Eigenkapitalquote wieder auf ein gesundes Maß zurückzuführen. Von dem Gesamteinsparvolumen iHv. 1 Mrd. Euro jährlich habe ein Betrag iHv. 650 Mio. Euro aus Sachaufwand und ein Betrag iHv. 350 Mio. Euro aus Personalaufwand generiert werden können. Mit den Betriebsräten sei im Verlauf der Verhandlungen für die betriebliche Altersversorgung ein Einsparvolumen iHv. 10 Mio. Euro jährlich ausgehandelt worden. Schon wegen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen ihr und der E K AG komme es für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung der BV 1997 durch die BV Neuordnung ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns an. Sachlich-proportionale Gründe für den Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe ergäben sich zudem aus dem Umstand, dass der Betriebsrat an der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung mitgewirkt habe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das Niveau der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgegangen sei.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann vom Senat allerdings nicht abschließend beurteilt werden; den Parteien ist Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).

13

A. Die Klage ist zulässig.

14

I. Der Klageantrag richtet sich - in der gebotenen Auslegung - auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger „bei Eintritt des Versorgungsfalls“ ein Ruhegeld nach der BV 1997 zu zahlen. § 3 der BV 1997 setzt für den Bezug der Leistungen voraus, dass entweder der Versorgungsfall „Alter“ oder der der „Invalidität“ eingetreten ist, so dass die Zahlung eines Ruhegeldes nur dann verlangt werden kann, wenn einer dieser Versorgungsfälle eingetreten ist.

15

II. In dieser Auslegung ist der Klageantrag zulässig.

16

1. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat nicht nur angegeben, nach welcher Versorgungsordnung sich seine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung seiner Auffassung nach richten; in der gebotenen Auslegung des Klageantrags begehrt der Kläger entsprechende Zahlungen erst ab Eintritt des Versorgungsfalls. Damit ist auch der Zeitpunkt, ab dem die Beklagte die Zahlungen schuldet, konkret bestimmt.

17

2. Der Klageantrag ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 14 mwN, BAGE 146, 200). Im Streitfall geht es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls ein Ruhegeld nach einer bestimmten Versorgungsordnung, nämlich der BV 1997 zu zahlen.

18

3. Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung nach der BV 1997 zu schulden. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20, BAGE 141, 259; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III 2 der Gründe, BAGE 79, 236). Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist.

19

B. Ob die Klage begründet ist, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu Recht erkannt, dass die BV Neuordnung nicht in den erdienten Teilbetrag der vom Kläger nach der BV 1997 erworbenen Betriebsrentenanwartschaft eingreift. Zudem führt eine Anwendung der BV Neuordnung im Fall des Klägers nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Soweit das Landesarbeitsgericht allerdings angenommen hat, der Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich-proportionalen Gründe verkannt und infolgedessen zu hohe Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten gestellt. Ob ein möglicher Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt ist, kann vom Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts jedoch nicht abschließend entschieden werden. Den Parteien ist vielmehr Gelegenheit zu neuem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).

20

I. Regeln - wie hier - mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt zwar das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18). Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 99, 75).

21

1. Die bei Einschnitten in Betriebsrentenanwartschaften zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 30). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen eingeschränkt oder entzogen werden. Der Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 25, BAGE 141, 259).

22

2. Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 26, BAGE 141, 259; 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 36). Dazu ist es erforderlich, die Versorgungsansprüche bzw. -anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen. Deshalb kann insbesondere bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen regelmäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. für einen Eingriff in die erdiente Dynamik BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - BAGE 100, 105).

23

II. Die BV Neuordnung lässt den unter Geltung der BV 1997 im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag der Versorgungsanwartschaft des Klägers zum Ablösungsstichtag 31. Dezember 2004 unberührt. Hiervon gehen beide Parteien aus. Insbesondere hat der Kläger zu keiner Zeit einen unzulässigen Eingriff in den erdienten Teilbetrag gerügt. Ein solcher Eingriff ist auch nicht ersichtlich.

24

III. Eine Anwendung der BV Neuordnung führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik der Betriebsrentenanwartschaft des Klägers.

25

1. Zwar kann es durch die BV Neuordnung grundsätzlich zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik kommen. Die BV Neuordnung greift zwar nicht in den Berechnungsfaktor „Endgehalt“ ein. Der Endgehaltsbezug der Versorgungszusage nach der BV 1997 bleibt vielmehr bei der ablösenden BV Neuordnung vollständig erhalten. Allerdings verändert die BV Neuordnung die Dynamik der Versorgungszusage insoweit, als sie den Ruhegeldanspruch von der weiteren Entwicklung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abkoppelt und damit jedenfalls diesen variablen Berechnungsfaktor nicht fortschreibt. Die ursprünglich gegebene Zusage eines Ruhegeldes, das zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gesamtversorgung iHv. 75 vH des letzten ruhegeldfähigen Einkommens erreicht, besteht damit nicht mehr (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 25).

26

2. Im Streitfall führt die Anwendung der BV Neuordnung allerdings nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik des Klägers. Die Beklagte hat nicht nur ausdrücklich „anerkannt“, „dass dem Kläger im Versorgungsfall jedenfalls der dynamische Mindestbesitzstand gemäß der tatsächlichen Entwicklung seines ruhegeldfähigen Einkommens sowie gemäß der tatsächlichen Entwicklung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zwischen Neuordnungsstichtag und Versorgungsfall zusteht“. Sie hat zudem eine Ablichtung der unter dem 15. Januar 2013 vom Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands der Beklagten für diese und alle Konzerngesellschaften, die die BV Neuordnung unterzeichnet hatten, abgegebenen Erklärung vorgelegt. Diese Zusicherungen muss die Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegen sich gelten lassen (vgl. auch BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 36). Damit ist sichergestellt, dass dem Kläger im Versorgungsfall mindestens der dynamische Besitzstand auf der Basis der tatsächlichen Entwicklung seines individuellen ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung seiner gesetzlichen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ohne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG, für die Zeit vom Neuordnungsstichtag 1. Januar 2005 bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zusteht.

27

IV. Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der - damit allein mögliche - Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich-proportionalen Gründe verkannt und infolgedessen die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt. Ob ein möglicher Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt ist, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Vielmehr ist den Parteien Gelegenheit zu geben, weiter vorzutragen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht.

28

1. Die BV Neuordnung könnte - hiervon gehen sowohl die Parteien als auch das Landesarbeitsgericht aus - in künftige dienstzeitabhängige Zuwächse eingreifen. Ob ein solcher Eingriff tatsächlich vorliegt, kann zwar erst durch eine Vergleichsberechnung bei Eintritt des Versorgungsfalls sicher festgestellt werden, er ist aber nahe liegend.

29

2. Unter sachlich-proportionalen Gründen, die einen Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe rechtfertigen, sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen. Diese können auf einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung oder einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens beruhen.

30

a) Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, kommt es zwar grundsätzlich auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens an, das Versorgungsschuldner ist. Ist der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden, können Verflechtungen innerhalb des Konzerns allerdings dazu führen, dass eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist und der Arbeitgeber wirtschaftliche Schwierigkeiten im Konzern zum Anlass für Eingriffe auf der dritten Besitzstandsstufe, mithin für Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse nehmen darf.

31

b) Dies folgt allerdings nicht aus den Grundsätzen des Berechnungsdurchgriffs im Konzern. Der Berechnungsdurchgriff spielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle; er scheidet bereits nach seinem Inhalt und seinem Zweck aus. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass der Versorgungsschuldner, der selbst zur Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht imstande ist, dennoch die Betriebsrente anpassen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, dessen wirtschaftliche Lage er sich zurechnen lassen muss, eine Anpassung zulässt. Mithilfe des Berechnungsdurchgriffs sollen demnach nicht die Konzerne und deren Unternehmen, sondern die Versorgungsberechtigten geschützt werden (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 16, BAGE 129, 292).

32

c) Da Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse lediglich sachlich-proportionale Gründe voraussetzen, kann es dem Arbeitgeber zuzugestehen sein, auch auf seine Konzernverflechtungen und die Lage im Gesamtkonzern Rücksicht zu nehmen. Die Voraussetzungen dafür liegen ohne Weiteres dann vor, wenn - wie hier - sämtliche Anteile an dem die Versorgung schuldenden Arbeitgeber - hier der E K AG - von der Führungsgesellschaft des Konzerns - hier der E AG - gehalten werden, deren ausschließlicher Unternehmensgegenstand „die Leitung einer Gruppe von Unternehmen“ ist. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Führungsgesellschaft die Geschäftstätigkeit der konzernangehörigen Unternehmen an ihren unternehmerischen, ausschließlich auf den Konzern bezogenen Interessen ausrichtet und die konzernangehörigen Unternehmen im Interesse des Gesamtkonzerns steuert, was dazu führt, dass die wirtschaftliche Betätigung des konzernangehörigen Versorgungsschuldners ausschließlich auf die Bedürfnisse des Konzerns zugeschnitten ist.

33

3. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Aus der Verknüpfung des Begriffs der „Sachlichkeit“ mit dem der „Proportionalität“ folge, dass es auf das Verhältnis zwischen den „sachlichen Gründen“ und der konkreten Maßnahme, bezogen auf die Schwere des Eingriffs und die Notwendigkeit des konkreten Eingriffs ankomme. Der Arbeitgeber müsse darlegen, dass es nicht zu einem überschießenden Eingriff in das betriebliche Versorgungssystem komme. Hierzu habe er nachvollziehbar darzutun, inwieweit der konkrete Anlass es rechtfertige, die konkret vorgenommenen Maßnahmen durchzuführen und inwieweit die einzelnen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stünden. Dies habe die Beklagte verabsäumt. Mit dieser Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden.

34

a) Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich-proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 56 mwN).

35

b) Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich-proportionalen Gründe verkannt und demzufolge die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt.

36

aa) Beruft sich der Arbeitgeber - wie hier - auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, müssen die sachlichen Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Gewicht erreicht haben. Eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Substanzgefährdung ist nicht erforderlich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffs in die betriebliche Altersversorgung bedarf es auch nicht der Feststellung einer insolvenznahen Lage (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, BAGE 133, 181). Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (vgl. BAG 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu III 2 c der Gründe).

37

bb) Darüber hinaus müssen die Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung „proportional“ sein. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, wirtschaftliche Schwierigkeiten hätten ihn veranlasst, die Kosten zu reduzieren, stehen ihm sachlich-proportionale Gründe zur Seite, wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig waren (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42). Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter eingreift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung in der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans bedarf es nicht (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, BAGE 133, 181). Deshalb ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen, zur Kosteneinsparung getroffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42) und die Ausgestaltung dieses Gesamtkonzepts plausibel ist (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52). Anderweitige Maßnahmen zur Kosteneinsparung müssen nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden (vgl. BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 b dd der Gründe). Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41). Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts haben sie einen Beurteilungsspielraum.

38

cc) Hiervon ausgehend hat der Arbeitgeber im Prozess substantiiert darzutun, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen, in welchem Gesamtumfang angesichts dessen eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geboten war und wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde. Darüber hinaus hat er sein Gesamtkonzept zu erläutern. Hierzu hat er sämtliche anderen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen, die zur Kosteneinsparung getroffen wurden. Zudem ist vorzutragen, in welchem Umfang diese Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung beitragen und wie das auf die durchgeführten Maßnahmen entfallende Einsparpotential ermittelt wurde. Ferner ist darzutun, in welchem Umfang die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Kriterien das prognostizierte Einsparvolumen ermittelt wurde. Auf entsprechenden Einwand des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber erläutern, weshalb anderweitige Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten nicht getroffen wurden (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52) und unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick dem Ziel der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, erklären (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41).

39

4. Daran gemessen hat das Landesarbeitsgericht die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt. Ob die zulässige Klage begründet ist, weil der Beklagten keine sachlich-proportionalen Gründe für einen Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Im Hinblick auf die vom Senat in diesem Verfahren vorgenommene Klarstellung und Konkretisierung des Begriffs der sachlich-proportionalen Gründe und des zu ihrer Darlegung notwendigen Vorbringens des Arbeitgebers ist aus Gründen des fairen Verfahrens beiden Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Becker    

        

    Schultz    

                 

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. April 2012 - 17 Sa 1184/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ruhegeldansprüche des Klägers richten.

2

Der im Dezember 1956 geborene Kläger nahm am 1. Juli 1982 eine Beschäftigung als Gewerkschaftssekretär bei der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (im Folgenden: ÖTV) auf. In dem Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der ÖTV vom 28. Juni 1982 heißt es ua.:

        

„Alle weiteren Arbeitsbedingungen richten sich nach den ‚Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr’ und Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen.

        

…       

        

Die Vertragsparteien erkennen die ‚Allgemeinen Arbeitsbedingungen’, die Vergütungsregelung und die Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen als verbindliche Bestandteile dieses Vertrages an.“

3

In dem Kollektiven Vertrag über die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft ÖTV (im Folgenden: AAB ÖTV) findet sich folgende Bestimmung:

        

§ 6 Zusätzliche Altersversorgung

        

(1)     

Die Gewerkschaft ÖTV ist Mitglied der Unterstützungskasse des DGB e.V. Die zusätzliche Altersversorgung ihrer Beschäftigten ist geregelt durch die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. und die Vereinbarung über die Zahlung von Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung.

        

(2)     

Beschäftigte werden nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. als Begünstigte angemeldet; darüber werden sie nach Ablauf der Probezeit informiert.*

        

…“    

        
4

Aufgrund seines Eintrittsdatums galten für den Kläger die „Unterstützungs-Richtlinien 1988 (mit Altlast-Regelung) - Versorgungsordnung für die Beschäftigten der Gewerkschaften des DGB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen, die am 31.12.1982 bei der Unterstützungskasse angemeldet waren -“ vom 1. April 1988 (im Folgenden: UR 88). In den UR 88 heißt es:

        

§ 1 Leistungen, Geltungsbereich

        

…       

        
        

(3)     

Diese Unterstützungs-Richtlinien gelten für Unterstützungsempfänger und Begünstigte, die am 31.12.1982 bei der Unterstützungskasse angemeldet waren. …

        

§ 2 Begünstigte

        

…       

        
        

(4)     

Die Anmeldung bei der Unterstützungskasse erfolgt für die Dauer der Beschäftigung gegen Entgelt (versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, § 7 SGB IV). …

        

…       

        
        

§ 4 Bemessungsentgelt

        

(1)     

Die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts im Bemessungszeitraum bilden das Bemessungsentgelt. Die letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles bilden den Bemessungszeitraum. …

        

…       

                 
        

§ 5 Versorgungsfähige Zeiten

        

(1)     

Die Anrechnungszeit besteht aus der Anmeldungszeit und der Zurechnungszeit.

        

(2)     

Die Anmeldungszeit ist die Zeit der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt eines Unterstützungsfalles.

        

(3)     

Die Gesamtzeit ist die Zeit von der erstmaligen Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles.

        

(4)     

Die Zurechnungszeit ist die Zeit nach Eintritt des Unterstützungsfalles der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in vollen Jahren. Die Zurechnungszeit beträgt längstens 10 Jahre.

        

…       

        
        

§ 6 Berechnung der Unterstützung

        

(1)     

Die Gesamtversorgung beträgt nach einer Anrechnungszeit von 10 vollen Jahren 35 v.H. des Bemessungsentgeltes. Sie steigt ab dem 11. Anrechnungsjahr um jährlich 2 v.H. und steigt ab dem 26. Anrechnungsjahr um jährlich 1 v.H. des Bemessungsentgeltes.

        

(2)     

Die Gesamtversorgung darf 70 v.H. des Bemessungsentgeltes nicht übersteigen.

        

(3)     

Die Unterstützung ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente und die anderen nach § 7 anrechenbaren Leistungen gemindert wird.

        

…       

        
        

§ 9 Unterstützung nach vorzeitigem Ausscheiden

        

…       

        
        

(3)     

Der unverfallbare Teil der Aussicht auf Unterstützung wird aus dem Betrag der Unterstützung errechnet, der sich unter Anrechnung und Hochrechnung anderer Leistungen nach Vollendung des 65. Lebensjahres ergeben würde, wobei die Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde gelegt werden. Die Aussicht auf Unterstützung bleibt mit dem Teil der nach Satz 1 errechneten Unterstützung erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Anmeldungszeit zur möglichen Anmeldungszeit bis zu dem Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, entspricht.

        

…       

        
        

§ 30 Finanzierung

        

(1)     

Die in einem Geschäftsjahr gezahlten Unterstützungen an die Leistungsberechtigten eines Kassenmitgliedes werden der Unterstützungskasse von dem Kassenmitglied erstattet. Das Nähere bestimmt die Beitragsordnung.

        

(2)     

Die Anwartschaften nach diesen Unterstützungs-Richtlinien sind beitragsfrei.

        

…“    

        
5

Am 6. Juni 1995 beschloss die Unterstützungskasse des DGB e.V. (im Folgenden: Unterstützungskasse) eine Neuregelung der Unterstützung durch die Versorgungsordnung 1995 (im Folgenden: VO 95). Die VO 95 sieht eine beitragsorientierte Versorgung vor, bei der Anwartschaften über eine Rückdeckungsversicherung vorausfinanziert werden. Die Mitglieder der Unterstützungskasse zahlen monatliche Beiträge für die bei ihnen Beschäftigten. Die Versorgung nach der VO 95 errechnet sich aus der Summe von Rentenbausteinen, die während der Anrechnungszeit kalenderjährlich erworben werden. § 1 VO 95 bestimmt:

        

§ 1 Geltungsbereich

        

(1)     

Diese Versorgungsordnung gilt für die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten und früheren Beschäftigten der Gewerkschaften, des DGB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen (Kassenmitglieder), soweit die betriebliche Altersversorgung von der Unterstützungskasse des DGB e.V. durchgeführt wird und soweit nicht die Unterstützungs-Richtlinien 1988 oder die Unterstützungs-Richtlinien 1983 gelten.

        

(2)     

Diese Versorgungsordnung gilt für die Beschäftigten und früheren Beschäftigten der Kassenmitglieder nur dann, wenn ihr Kassenmitglied gegenüber der Unterstützungskasse die schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass es dieser Versorgungsordnung beitritt.

        

(3)     

Durch den Beitritt eines Kassenmitgliedes werden für dessen Beschäftigte Anmeldungsverhältnisse begründet, sofern die Beschäftigten die persönlichen Voraussetzungen dazu erfüllen. Anmeldungsverhältnisse nach dieser Versorgungsordnung können frühestens ab dem 1. Januar 1983 begründet werden.“

6

Im Rahmen der Vereinbarung der VO 95 wurden die UR 88 ua. um folgende Bestimmung ergänzt:

        

§ 26 Ablösung der Gesamtversorgungszusagen

        

(1)     

Ein Kassenmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber seinen Begünstigten und gegenüber der Unterstützungskasse bestimmen, daß die Gesamtversorgungszusagen nach § 6 ab einem bestimmten Zeitpunkt durch eine anderweitige Regelung abgelöst werden.

        

…       

        
        

(3)     

Für das Anmeldungsverhältnis gilt ab dem Änderungszeitpunkt die Versorgungsregelung, welche die Unterstützungs-Richtlinien 1988 ablöst. Die Unterstützungs-Richtlinien 1988 gelten nur insoweit weiter, wie es die neue Versorgungsregelung bestimmt.

        

…“    

        
7

Im Zuge der Verschmelzung der ÖTV und anderer Gewerkschaften auf die Beklagte wurden alle Versorgungswerke dieser Gewerkschaften geschlossen, dasjenige der ÖTV zum 1. Juli 1999. Im Verschmelzungsvertrag zwischen der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft e.V. (im Folgenden: DAG), der Deutschen Postgewerkschaft e.V. (im Folgenden: DPG), der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen e.V. (im Folgenden: HBV), der Industriegewerkschaft Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst e.V. (im Folgenden: IG Medien) und der ÖTV auf der einen Seite und der Gründungsorganisation ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (im Folgenden: ver.di) auf der anderen Seite vom 22./23. Oktober 2000 heißt es ua.:

        

§ 5 Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen          

        

1.    

Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung gehen jeweils sämtliche Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt mit der DAG, DPG, HBV, IG Medien und ÖTV bestehen, gem. § 324 UmwG i.V.m. § 613 a BGB auf ver.di über und werden von dieser fortgeführt.

        

2.    

Dabei gelten die allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der Gründungsgewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden, die durch einvernehmliche Regelungen zwischen den Betriebsparteien für alle Beschäftigten einheitlich geschaffen werden sollen.“

8

In der zwischen der DAG, DPG, HBV, IG Medien und ÖTV mit ihren Gesamtbetriebsräten am 18. Mai 2000 geschlossenen „Grundsatzvereinbarung zur Gründung und Aufbau von ver.di“ (im Folgenden: Grundsatzvereinbarung) heißt es ua.:

        

„Mit der Eintragung der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz gehen alle bei den Gewerkschaften bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten, wie sie zum Zeitpunkt der Verschmelzung bestehen, auf ver.di über.

        

Die allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der fünf Gewerkschaften gelten jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden.

        

Die Beteiligten dieser Vereinbarung sind sich dabei einig in dem Bestreben, einvernehmlich neue einheitliche allgemeine Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen.

        

…       

        

Anstellungsbedingungen, die nicht einvernehmlich zustande gekommen sind, können frühestens am 1.7.2004 in Kraft treten. Jede/r Beschäftigte hat die Möglichkeit, bis zum 31.12.2007 seine/ihre bisherigen Vergütungsregelungen (Entgelte einschließlich Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, Eingruppierung sowie alle regelmäßig wiederkehrenden Vergütungsbestandteile) beizubehalten.“

9

Mit Schreiben vom 14. September 2006, das von zwei Bereichsleitern der Beklagten unterzeichnet ist, widerrief die Beklagte dem Kläger gegenüber die von der ÖTV erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006. Das Schreiben vom 14. September 2006 hat auszugsweise den folgenden Inhalt:

        

„Der Bundesvorstand hat in seiner Sitzung am 13. September 2006 beschlossen, die den Beschäftigten aus den Gründungsorganisationen ÖTV, HBV und IG Medien erteilten Versorgungszusagen mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2006 zu ändern.

        

Demgemäß widerrufen wir hiermit die dir erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006. Der Widerruf führt dazu, dass du dich nicht auf eine Weitergeltung der bisherigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung verlassen kannst. Die bis zu diesem Stichtag erdienten Anwartschaften bleiben unverfallbar erhalten.

        

Dies ist die - leider - notwendige Konsequenz aus dem Umstand, dass die bisher noch nicht ausfinanzierten Belastungen aus der betrieblichen Altersversorgung von ver.di in der Zukunft ansonsten eine Höhe annehmen werden, welche die Handlungs- und Arbeitsfähigkeit unserer Organisation nachhaltig zu beeinträchtigen droht.

        

Hierauf musste der Bundesvorstand reagieren. Dabei vertritt er ebenso wie der Gewerkschaftsrat die Auffassung, dass Folgen und Belastungen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, von Beschäftigten und Wahlangestellten gleichermaßen getragen werden müssen.

        

Es ist der gemeinsame Wille von Bundesvorstand und Gewerkschaftsrat, den in ver.di Tätigen auch zukünftig eine betriebliche Versorgung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für Hinterbliebene anzubieten. Nur muss dies zwingend auf einer anderen Finanzierungsbasis als bisher erfolgen.

        

Der Bundesvorstand ist bemüht, so bald als möglich mit dem Gesamtbetriebsrat eine Regelung über die Fortführung der betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigten von ver.di zu vereinbaren. Daher ist dem Gesamtbetriebsrat in Verbindung mit dem Widerruf auch ein Angebot zu Verhandlungen unterbreitet worden.“

10

In einer „Information“ der Beklagten vom 11. Oktober 2006 heißt es:

        

„…,     

        

die Reaktionen auf unsere Entscheidung, die bestehende betriebliche Altersversorgung zum 1. Oktober 2006 zu verändern, zeigen, dass es nicht gelungen ist, Weg und Ziel dieser Entscheidung gut zu verknüpfen.

        

Das Ziel, die betriebliche Altersversorgung in ver.di neu zu regeln und damit für die Zukunft finanzierbar, ‚gleicher’ und für alle ver.di-Beschäftigten zugänglich zu machen, wird von vielen Beschäftigten verstanden, und auch, dass es notwendig ist, das bestehende System zu verändern.

        

Der Weg hat Verunsicherung und viel Ärger ausgelöst. Das bedauern wir sehr. Wir wollen für mehr Information und Aufklärung sorgen und verstärkt mit euch in die Diskussion kommen.

        

Dafür haben wir auf den nächsten Seiten Antworten auf die zehn am häufigsten gestellten Fragen zusammen gefasst.

        

…“    

11

In einem Informationsschreiben vom 10. November 2006 teilte die Beklagte den Mitarbeitern unter der Überschrift „Verhandlungen zur betrieblichen Altersversorgung vereinbart“ Folgendes mit:

        

„…,     

        

der Bundesvorstand hat die Betroffenheit und Enttäuschung über das Zustandekommen des Beschlusses zur Veränderung der Versorgungszusagen bei weiten Teilen der Beschäftigten wahrgenommen und erkennt an, dass die Entscheidung für viele Beschäftigte überraschend und unvermutet gekommen ist.

        

Der Bundesvorstand bedauert sehr, dass sich hierdurch viele in ihrem Vertrauen auf Zuverlässigkeit und Offenheit innerhalb der Organisation verletzt fühlen. Er bekräftigt, dass es nicht in seiner Absicht gelegen hat, die Beschäftigten und ihre Vertretung zu übergehen und ihre Rechte auf Mitsprache in den sie betreffenden Angelegenheiten zu ignorieren.

        

Deshalb hat Kollege B auf der Betriebsrätekonferenz am 08.11.2006 im Namen des Bundesvorstands dem Gesamtbetriebsrat angeboten, den zum 30.09.2006 ausgesprochenen Widerruf von Versorgungszusagen zurückzunehmen und den Stichtag auf den 28.02.2007 zu verschieben.

        

Voraussetzung für diese Zusage ist die Bereitschaft des Gesamtbetriebsrats zur unverzüglichen Aufnahme von Verhandlungen über eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in ver.di.

        

Die Entscheidung des Bundesvorstandes wurde angesichts der dynamisch steigenden Belastungen aus den Versorgungszusagen sowie der gleichzeitig zu prognostizierenden Mitglieder- und Beitragseinnahmeentwicklung allein aus Verantwortung und Sorge um die zukünftige Handlungsfähigkeit der Organisation im Interesse der Mitglieder getroffen.

        

…       

        

Der Bundesvorstand ist mit dem Gesamtbetriebsrat übereingekommen, die Verhandlungen unverzüglich aufzunehmen und bis Ende Februar 2007 abzuschließen.

        

Die neuen Regelungen sollen ab dem 01.03.2007 in Kraft treten.

        

Gelingt es nicht, diesen Zeitrahmen einzuhalten, bleibt es dennoch bei einem Widerruf zum 28.02.2007.

        

Dann gelten die neuen Regeln rückwirkend ab 1.3.2007.

        

…“    

12

Die Gesamtbetriebsvereinbarung über die Ablösung von Regelungen der Gründungsgewerkschaften zwischen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und dem Gesamtbetriebsrat der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 12. Dezember 2007 bestimmt ua.:

        

„Mit Inkrafttreten der Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten werden folgende Regelungen außer Kraft gesetzt:

        

…       

        

5. AAB ÖTV

        

§ 1 Geltungsbereich, § 2 Arbeitsvertrag, § 3 Probezeit, § 4 Beschäftigungszeit, § 7 Fort- und Weiterbildung, …“

13

Ab dem 1. Januar 2008 wurden die AAB ÖTV durch die „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten“ (im Folgenden: AAB 2008) abgelöst. § 20 der AAB 2008 lautet:

        

§ 20 Betriebliche Altersversorgung

        

ver.di gewährt seinen Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung. Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchshöhe werden in einer GBV geregelt.“

14

Am 15. Februar 2008 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat die „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ver.di“ (im Folgenden: GBV 2008) ab. In der GBV 2008 heißt es:

        

Präambel

        

Der Bundesvorstand von ver.di hat in Anbetracht der bereits seit etlichen Jahren gegebenen Entwicklung der Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen sowie der weiterhin dramatisch ansteigenden Versorgungslast aufgrund der Zusagen nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 und 1983 der Unterstützungskasse des DGB und der daraus resultierenden finanziellen Situation beschlossen, die unter Vorbehalt erteilten Zusagen abzulösen, soweit diese nicht bereits durch einzelne Gründungsorganisationen von ver.di vollständig rückgedeckt worden sind und das dafür zur Verfügung gestellte Kapital nicht verbindlich und ausschließlich zur Abdeckung der entstehenden Versorgungskosten festgelegt worden ist.

        

Der bei dieser Maßnahme durch entsprechende Haushaltsbeschlüsse des Bundesvorstands neu festgelegte Dotierungsrahmen macht eine von den bisherigen Versorgungssystemen abweichende Verteilung der Mittel erforderlich. Dabei soll und muss es Ziel sein, Beschäftigte ohne bisherige Zusage in das Versorgungssystem mit einzubeziehen und zukünftig ein einheitliches Versorgungsniveau zu schaffen.

        

Gleichzeitig muss die weitere betriebliche Altersversorgung durch eine regelmäßige kongruente Rückdeckung abgesichert und für die zukünftigen Haushalte kalkulierbar gemacht werden. Nur auf diese Weise lässt sich längerfristig für die Beschäftigten von ver.di eine betriebliche Altersversorgung erhalten.

        

…       

        

§ 2 Widerruf und Ablösung

        

(1)     

Zum Stichtag 28.02.2007 werden die bis dahin geltenden Versorgungszusagen gegenüber den Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 und 1983 (UR88 und UR83) widerrufen und unter Bezugnahme auf die §§ 26 dieser Richtlinien mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf die Versorgungsordnung 1995 (VO95) der Unterstützungskasse des DGB e.V. (im Weiteren Unterstützungskasse genannt) überführt.

        

(2)     

Zum Stichtag 28.02.2007 werden die bis dahin geltenden Versorgungszusagen gegenüber Beschäftigten, die ab dem 01.07.2001 neu eingestellt worden sind und deren Zusagen von ver.di fortgeführt wurden, da sie bereits zuvor bei der Unterstützungskasse des DGB angemeldet waren, widerrufen und, sofern diese Versorgungszusagen auf den UR88 oder UR83 beruhen, unter Bezugnahme auf die §§ 26 der UR88 und UR83 auf die VO95 der Unterstützungskasse überführt.

        

(3)     

Ein Widerruf zum 28.02.2007 wird ebenfalls gegenüber denjenigen Beschäftigten aus der ehemaligen DPG sowie der ehemaligen ÖTV ausgesprochen, denen bereits vor dem 01.07.2001 Zusagen auf der Grundlage der VO95 erteilt worden waren.

        

(4)     

Widerruf und Ablösung erfolgt auch gegenüber den Beschäftigten aus der ehemaligen HBV sowie der ehemaligen IG Medien, wobei der maßgebliche Stichtag für die Beschäftigten aus der HBV der 31.03.2007 und für die Beschäftigten aus der IG Medien der 31.12.2007 ist. Diese Verschiebung ergibt sich aus den besonderen Kündigungsfristen der Gesamtbetriebsvereinbarungen der genannten Altorganisationen1.

        

(5)     

Mit Wirkung ab dem 01.03.2007, im Falle der Beschäftigten aus der ehemaligen HBV ab dem 01.04.2007 sowie im Falle der Beschäftigten aus der ehemaligen IG Medien ab dem 01.01.2008 werden die Versorgungszusagen der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Beschäftigten auf der Grundlage der VO95 der Unterstützungskasse fortgeführt.

        

(6)     

Beschäftigte aus der ehemaligen DAG sowie der ehemaligen DPG bleiben von einer Ablösung der Versorgungszusagen ausgenommen, soweit sie nicht ausdrücklich in den Absätzen 1 bis 5 genannt sind.

                          
        

1 Dabei handelt es sich um die ‚Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung der VO95 und zur Umsetzung der UK-Reform vom 6. Juni 1995’ in der geänderten Fassung vom 10. April 2000 der Industriegewerkschaft Medien sowie um die ‚Gesamtbetriebsvereinbarung zur Umsetzung der U-Kassen-Reform vom 6.6.95 (VO95) und zur Eingrenzung der Versorgungsverpflichtungen der Gewerkschaft HBV’ vom 18. Oktober 1996 in der Fassung nach Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 8. Oktober 1997.

                 
        

§ 3 Weitere betriebliche Altersversorgung

        

(1)     

Ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Ablösung entsprechend § 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung werden die Versorgungszusagen auf der Grundlage der VO95 der Unterstützungskasse fortgeführt. Die §§ 7 und 8 VO95 finden keine Anwendung.

        

…       

        
        

§ 4 Beschäftigte ohne Versorgungszusage sowie neu eingestellte Beschäftigte

        

(1)     

Beschäftigte, denen bisher innerhalb der Gründungsorganisationen oder von ver.di keine Versorgungszusage gegeben worden ist, werden mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf der Grundlage der VO95 bei der Unterstützungskasse neu angemeldet.

        

(2)     

Ab dem 01.03.2007 neu eingestellte Beschäftigte erhalten eine Versorgungszusage nach der VO95.

        

…       

        
        

§ 6 Erworbene Anwartschaften (Besitzstände)

        

(1)     

Die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften werden nach den Berechnungsgrundsätzen ermittelt, wie sie in den §§ 9 der UR88 und UR83 sowie in § 20 der VO95 niedergelegt sind (statische Besitzstände). Dabei werden Anwartschaftszeiten nach Tagen bemessen.

                 

…       

        

(2)     

Bei Eintritt des Rentenfalles bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens erfolgt bei Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV mit Zusagen nach den UR88 und den UR83 eine weitere Berechnung des Besitzstandes im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung, bei der abweichend von Absatz 1 das veränderte Bemessungsentgelt zugrunde gelegt wird, das sich aus der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Vergütung ergibt (dynamisierter Besitzstand).

                 

Für eine entsprechende Berechnung wird bei den Beschäftigten aus der ehemaligen HBV, die unter die UR88 fallen, das nach den Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung2 zur Ermittlung des statischen Besitzstandes am 31.03.2007 anzusetzende Bemessungsentgelt in der Folgezeit in demselben Umfang wie die Tabellengehälter sowie entsprechend den Veränderungen durch Umgruppierung und Umstufung dynamisiert.

        

(3)     

Sofern bei der Berechnung des statischen Besitzstands nach Absatz 1 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist3, wird diese unter Heranziehung des Näherungsverfahrens ermittelt.

                 

Eine Neuberechnung und gegebenenfalls eine Korrektur des Besitzstands erfolgt bei Eintritt des Rentenfalles und Vorlage des verbindlichen Rentenbescheids. Hierbei werden zur Bestimmung der gesetzlichen Rente die Bemessungsgrundlagen verwendet, die auch der Berechnung der Unterstützungsleistung zugrunde liegen. Für die Dauer zwischen dem Zeitpunkt der Ablösung und der Vollendung des 65. Lebensjahres werden Entgeltpunkte angesetzt, wie sie in den letzten zwölf Monaten vor der Ablösung aus dem Bemessungsentgelt, das für die Höhe der Gesamtversorgung maßgeblich ist, entstanden sind bzw. wären. Ferner wird auf die im Zeitpunkt der Ablösung gültigen Rentenwerte zurückgegriffen.

                 

Sofern bei der Berechnung des dynamisierten Besitzstands nach Absatz 2 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist, wird diese aus den Bemessungsgrundlagen bei Eintritt des Unterstützungsfalles bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens ermittelt. Dies gilt auch, wenn dabei eine Hochrechnung der gesetzlichen Rente auf das 65. Lebensjahr erforderlich sein sollte.

        

…       

        
                          
        

…       

        
        

3 Dies gilt ausschließlich für Versorgungszusagen auf der Grundlage der UR88.

        

§ 7 Versorgungsleistung

        

(1)     

Die im Unterstützungsfall zu zahlende Leistung setzt sich grundsätzlich aus dem statischen Besitzstand zuzüglich der in der Folge der Ablösung auf Basis der VO95 erworbenen Rentenbausteine zusammen.

        

(2)     

Übersteigt jedoch die Summe aus dynamisiertem Besitzstand (vgl. § 6 Abs. 2) und der auf 50 % gekürzten Rentenbausteine die Summe aus statischem Besitzstand und 100 % der Rentenbausteine, so wird eine Leistung in Höhe des dynamisierten Besitzstands zuzüglich der auf 50 % gekürzten Rentenbausteine gezahlt.

        

…“    

        
15

Bereits am 7. Februar 2008 hatte die Beklagte ein Rundschreiben, das eine Unterschrift - jedoch keine eigenhändige Originalunterschrift - ihres Vorstandsmitglieds W aufweist, veröffentlicht. Das Rundschreiben enthält die Überschrift „Information - Neuregelungen zur betrieblichen Altersversorgung in ver.di abgeschlossen“ und lautet auszugsweise:

        

„Es ist uns gelungen, gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat das schwierige Thema betriebliche Altersversorgung auf dem Verhandlungsweg zu regeln.

        

Mit der Zustimmung des Gesamtbetriebsrats zum Angebot des Arbeitgebers zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in ver.di gilt rückwirkend ab dem 1. März 2007 für die Beschäftigten von ver.di eine einheitliche betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungsordnung 1995 (VO95) der Unterstützungskasse des DGB.

        

In § 2 wird präzise definiert, welche Beschäftigten welcher Gründungsorganisation betroffen sind.

        

Das Angebot gilt nicht für Beschäftigte der Gründungsorganisationen DAG und DPG, deren erteilte Versorgungszusagen bereits in der Vergangenheit finanziell rückgedeckt wurden.

        

Einen besonderen Vertrauensschutz genießen diejenigen Beschäftigten, die zum jeweiligen Stichtag das 58. Lebensjahr vollendet hatten, sowie Beschäftigte, die bis zum 30.09.2006 einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen oder einen solchen später vereinbarten Vertrag bis zum 15.09.2006 schriftlich beantragt hatten.

        

Die beschriebenen Ausnahmen könnt ihr im § 8 der GBV nachlesen.

        

Die Versorgungszusagen der betroffenen Beschäftigten werden zum jeweiligen Stichtag abgelöst und auf Basis der VO95 fortgeführt.

        

Gleichzeitig widerrufen wir hiermit, wie mehrfach seit September 2006 angekündigt, die in der Vergangenheit erteilten Zusagen.

16

Die Beklagte finanziert sich zu 97 vH aus Beiträgen ihrer Mitglieder.

17

Ausweislich einer statistischen Erhebung über die Mitgliederentwicklung der Beklagten war der Mitgliederbestand auf Bundesebene von 2.806.496 im Jahr 2001 auf 2.740.123 im Jahr 2002, 2.614.094 im Jahr 2003, 2.464.510 im Jahr 2004, 2.359.392 im Jahr 2005, 2.274.731 im Jahr 2006, 2.205.145 im Jahr 2007, 2.180.229 im Jahr 2008, 2.138.200 im Jahr 2009 und auf noch 2.094.455 zum Ende des Jahres 2010, dh. bis zum Jahr 2008 um 22,31 vH und bis zum Jahr 2010 um 25,37 vH gesunken. Die Beitragseinnahmen entwickelten sich von 435.009.808,00 Euro im Jahr 2002 über 435.570.846,00 Euro im Jahr 2003, 423.275.468,00 Euro im Jahr 2004, 420.203.159,00 Euro im Jahr 2005, 414.044.390,00 Euro im Jahr 2006, 403.155.483,00 Euro im Jahr 2007, 411.970.550,00 Euro im Jahr 2008, auf 415.594.444,00 Euro im Jahr 2009 und beliefen sich im Jahr 2010 auf 414.513.844,00 Euro.

18

Ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten der „Mercer Human Resource Consulting“ vom 8. Oktober 2004 über eine „Prognose zur Bestimmung der Belastungen aus der betrieblichen Altersversorgung für den Zeitraum 2004 - 2025 der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Berlin“ kommt auf der Grundlage der Betrachtung eines zum 30. Juni 2001 geschlossenen Bestandes zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für die Rentenzahlungen von 2004 bis 2008 von 32.530.000,00 Euro auf 38.050.000,00 Euro und bis zum Jahr 2025 auf 49.320.000,00 Euro, mithin um 28,18 vH ansteigen werden. Der Wert der sog. ungedeckten Verpflichtungen wird sich nach dem Gutachten von 614.317.000,00 Euro im Jahr 2003 auf 675.160.000,00 Euro im Jahr 2010 erhöhen und danach leicht zurückgehen, so dass im Jahr 2015 noch ungedeckte Pensionsverpflichtungen iHv. 668.380.000,00 Euro bestehen werden. Bis zum Ende des Prognosezeitraums werden die ungedeckten Verpflichtungen dem Gutachten zufolge auf 518.410.000,00 Euro absinken.

19

Die Beklagte befand sich seit 2003 in einer Konsolidierungsphase. Bis zum Jahr 2008 bestand ein Einstellungsstopp. Die Beklagte schloss mit dem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan ab, der im Oktober/November 2003 in Kraft trat und ua. für alle Mitarbeiter für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2007 eine Arbeitszeitverkürzung ohne Lohnausgleich iHv. 5 vH vorsah. Zudem wurden Anreize für Aufhebungs- und Altersteilzeitarbeitsverträge geschaffen.

20

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Versorgungsansprüche richteten sich weiterhin nach den UR 88. Diese seien nicht wirksam durch die GBV 2008 abgelöst worden.

21

Die Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 sei auch materiell unwirksam. Die Zulässigkeit der Ablösung beurteile sich nicht nach dem für Eingriffe in Anwartschaften vom Bundesarbeitsgericht entwickelten dreistufigen Prüfungsschema. Eine Ablösung komme nur bei einer Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dazu habe die Beklagte nichts vorgetragen. Im Übrigen bestünden für den Eingriff in seine Versorgungsanwartschaften auf der dritten Besitzstandsstufe keine hinreichenden Gründe. Die Beklagte habe weder eine Substanzgefährdung noch sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff vorgetragen. Der Rückschluss von sinkenden Mitgliederzahlen auf sinkende Beitragszahlungen sei unzutreffend. Das Verhältnis von Eingriff und beabsichtigter Einsparung sei unangemessen. Die Aufnahme weiterer Beschäftigter in das Versorgungswerk widerspräche der behaupteten Sanierung. Die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer verschiedener Gründungsgewerkschaften hinsichtlich der Neuregelung als solcher und des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens sei weder mit den Vorgaben des Verschmelzungsvertrages und der Grundsatzvereinbarung noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.

22

Jedenfalls sei die Rückwirkung der Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 zum 1. März 2007 unzulässig. Aus § 5 des Verschmelzungsvertrages iVm. der Grundsatzvereinbarung folge, dass eine Veränderung der Versorgungszusage bis zum 31. Dezember 2007 ausgeschlossen sei. Die neuen AAB der Beklagten seien erst zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

23

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass sich seine Ruhegeldansprüche nicht nach der zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ver.di vom 7. Februar 2008 richten, sondern für seine Ruhegeldansprüche weiterhin die Unterstützungsrichtlinie 1981 der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt gültigen Fassung UR 1988 maßgeblich ist,

hilfsweise,

1. festzustellen, dass sich seine Ruhegeldansprüche erst ab dem 7. Februar 2008 nach der zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ver.di vom 7. Februar 2008 richten, bis dahin für seine Ruhegeldansprüche weiterhin die Unterstützungsrichtlinie 1981 der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt gültigen Fassung UR 1988 maßgeblich ist,

äußerst hilfsweise,

2. festzustellen, dass sich seine Ruhegeldansprüche erst ab dem 31. Dezember 2007 nach der zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ver.di vom 7. Februar 2008 richten, bis dahin für seine Ruhegeldansprüche weiterhin die Unterstützungsrichtlinie 1981 der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt gültigen Fassung UR 1988 maßgeblich ist.

24

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

25

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

26

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Die Versorgungsansprüche des Klägers richten sich seit dem 1. März 2007 nicht mehr nach den UR 88, sondern nach der GBV 2008 iVm. der VO 95.

27

A. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

28

I. Die Klageanträge bedürfen der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger mit dem Hauptantrag die generelle Unwirksamkeit der Ablösung und damit festgestellt wissen möchte, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der UR 88 zu erbringen. Die beiden Hilfsanträge dienen der zeitlichen Begrenzung der Ablösung auf die Zeit ab dem 7. Februar 2008 (Hilfsantrag zu 1.) und ab dem 1. Januar 2008 (Hilfsantrag zu 2.).

29

1. Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Klageanträge so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 744/08 - Rn. 19).

30

2. Danach begehrt der Kläger mit dem Hauptantrag die Feststellung, dass sich seine Ruhegeldansprüche weiterhin nach den Unterstützungsrichtlinien 1981 der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt gültigen Fassung der UR 88 richten.

31

Mit dem Hauptantrag will der Kläger festgestellt wissen, dass die von der Beklagten behauptete Ablösung der bislang für seine betriebliche Altersversorgung maßgeblichen UR 88 durch die GBV 2008 nicht wirksam ist und sich deshalb seine Versorgungsansprüche weiterhin nach den UR 88 richten. Dem Einleitungssatz des Hauptantrags, mit dem festgestellt werden soll, dass sich die Ruhegeldansprüche des Klägers nicht nach der zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung richten, kommt hingegen keine eigenständige Bedeutung zu.

32

3. Mit den beiden Hilfsanträgen schränkt der Kläger sein mit dem Hauptantrag verfolgtes Begehren in zeitlicher Hinsicht ein. Mit dem ersten Hilfsantrag möchte er festgestellt wissen, dass sich seine Versorgungsansprüche erst ab dem 7. Februar 2008, dem Tag der Verlautbarung der GBV 2008, nach der GBV 2008 richten. Für den Fall, dass auch dieser Antrag unbegründet sein sollte, begehrt der Kläger mit seinem zweiten Hilfsantrag die Feststellung, dass die GBV 2008 für seine Versorgungsansprüche jedenfalls erst ab dem 1. Januar 2008 maßgeblich ist. Beide Hilfsanträge dienen dem Ziel, den in der GBV 2008 auf den 1. März 2007 bestimmten Ablösestichtag auf einen späteren Zeitpunkt, nämlich auf den 7. Februar 2008, zumindest aber auf den 1. Januar 2008 hinauszuschieben.

33

II. Mit diesem Inhalt sind die Feststellungsanträge zulässig.

34

1. Die Klageanträge sind auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, BAGE 141, 259). So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgung nach den Regelungen der UR 88 schuldet, sowie im Rahmen der Hilfsanträge darüber, ob die GBV 2008 jedenfalls erst ab dem 7. Februar 2008 bzw. dem 1. Januar 2008 gilt.

35

2. Die Feststellungsanträge weisen auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsleistungen nach den UR 88 zu schulden. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Betriebsrente noch nicht zur Zahlung fällig ist (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20, BAGE 141, 259).

36

Eine mögliche Änderung der Sachlage nach Abschluss des Rechtsstreits steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Soweit sich in der Zukunft die für die Versorgungsverpflichtung der Beklagten maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern sollten, entfiele die Rechtskraftwirkung des Feststellungsausspruchs (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 41; 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 18, BAGE 138, 332).

37

B. Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass der Kläger Rechte aus den UR 88 nicht mehr herleiten kann, sondern dass sich seine Versorgungsansprüche ab dem 1. März 2007 nach der GBV 2008 iVm. der VO 95 richten. Die UR 88 sind durch die GBV 2008 wirksam zum 1. März 2007 abgelöst worden.

38

I. Die UR 88 sind durch die GBV 2008 formell wirksam abgelöst worden. Die Parteien haben mit der im Arbeitsvertrag vom 28. Juni 1982 enthaltenen Verweisung auf die AAB ÖTV in ihrer jeweiligen Fassung, die ihrerseits für die zusätzliche Altersversorgung auf die jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. verweisen, die jeweils geltenden Richtlinien der Unterstützungskasse unabhängig von ihrer Rechtsqualität in Bezug genommen und damit auch die Möglichkeit für eine kollektivrechtlich verschlechternde Ablösung eröffnet. Die Ablösung wurde dem Kläger gegenüber auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 88 erklärt.

39

1. Der Kläger hat nach der Versorgungszusage keinen Anspruch darauf, dass sich seine Versorgungsrechte nur nach den UR 88 richten. Inhalt seiner Versorgungszusage sind vielmehr Versorgungsrechte nach Maßgabe der Richtlinien der Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung.

40

a) Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben im Arbeitsvertrag vom 28. Juni 1982 vereinbart, dass sich alle weiteren Arbeitsbedingungen nach den Bestimmungen der AAB ÖTV in ihrer jeweils geltenden Fassung richten. § 6 Abs. 2 AAB ÖTV bestimmt für die zusätzliche Altersversorgung, dass die Beschäftigten nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. als Begünstigte angemeldet werden. Obwohl § 6 Abs. 2 AAB ÖTV ausdrücklich nur für die „Anmeldung“ auf die Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung verweist, wurden hiermit allgemein die Richtlinien der Unterstützungskasse nicht statisch, sondern dynamisch, dh. in ihrer jeweils geltenden Fassung, in Bezug genommen.

41

b) Mit der dynamischen Verweisung auf die Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung wurde die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet, weshalb es für die Änderung der Versorgungsbedingungen entgegen der Auffassung des Klägers keiner Störung der Geschäftsgrundlage bedarf. § 6 Abs. 2 AAB ÖTV verweist allgemein auf die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. in ihrer jeweiligen Fassung und differenziert nicht danach, ob eine Neufassung der Richtlinien auf eine einseitige Regelung des Arbeitgebers oder eine Betriebsvereinbarung zurückgeht. Damit sind alle Regelungen erfasst, mit denen betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann. Dazu gehören nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern insbesondere auch Betriebsvereinbarungen (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 46; 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 26; 18. September 2012 - 3 AZR 431/10 - Rn. 32).

42

2. Die Ablösung der UR 88 durch die VO 95 wurde dem Kläger gegenüber durch das Rundschreiben der Beklagten vom 7. Februar 2008 auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 88 erklärt(vgl. hierzu ausführlich BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 47 ff.). Die fehlende Schriftlichkeit des Widerrufs wird vom Kläger nicht gerügt.

43

II. Die UR 88 wurden durch die GBV 2008 auch materiell wirksam abgelöst. Die Neuregelung hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. Sie verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht und steht mit der Grundsatzvereinbarung und dem Verschmelzungsvertrag in Einklang.

44

1. Die GBV 2008 hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

45

a) Weder eine Jeweiligkeitsklausel noch die Zeitkollisionsregel berechtigten die Betriebspartner zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Sowohl das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt als auch spätere Betriebsvereinbarungen, die Ansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 34 mwN). Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat der Senat die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert.

46

aa) In den unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag kann allenfalls aus zwingenden Gründen eingegriffen werden. Derartige zwingende Gründe können insbesondere bei einer Störung der Geschäftsgrundlage der bisherigen Versorgungszusage vorliegen (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76).

47

bb) Rentensteigerungen in der Zukunft, die nicht von der weiteren Betriebszugehörigkeit abhängen (erdiente Dynamik), können aus triftigen Gründen geschmälert werden (vgl. BAG 30. April 1985 - 3 AZR 611/83 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 48, 337). Bei der erdienten Dynamik, die auf dem erdienten Teilbetrag aufbaut, folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 64; vgl. auch BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 74 ff., BGHZ 174, 127).

48

Die für einen Eingriff in diesen Teil des Versorgungsbesitzstandes erforderlichen triftigen Gründe hat der Senat ähnlich bestimmt wie die wirtschaftlichen Gründe, die es dem Arbeitgeber erlauben, eine Anpassung laufender Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16 BetrAVG zu verweigern. Ein Eingriff ist möglich, wenn eine Weitergeltung der bisherigen Versorgungsregelung den Bestand des Unternehmens und des Versorgungsschuldners langfristig gefährdet. Dies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsverbindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 65; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76).

49

cc) Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind grundsätzlich sachlich-proportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend.

50

Sachlich-proportionale Gründe können auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 c bb der Gründe, BAGE 91, 310).

51

Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, so müssen diese nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht haben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch nicht eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans. Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden (BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 b dd der Gründe). Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 40; 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 73).

52

Allerdings reicht regelmäßig allein der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen substantiiert darzutun. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41; 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 74).

53

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber grundsätzlich auch darzulegen, dass die Eingriffe in die Versorgungsrechte in der konkreten Situation verhältnismäßig sind, dass also die Abwägung seiner Interessen an einer Änderung des Versorgungswerks gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der ursprünglichen Versorgungszusage im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Gründe, so sind sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (vgl. BAG 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B II 4 c der Gründe, BAGE 92, 203). Der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderstehen (vgl. BAG 22. April 1986 - 3 AZR 496/83 - zu III 2 b der Gründe, BAGE 51, 397).

54

Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich-proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 55, BAGE 133, 181).

55

b) Das vom Senat für Eingriffe in Anwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema ist auf Änderungen der Versorgungsregelungen der Beklagten allerdings nicht einschränkungslos anwendbar. Bei der Beklagten handelt es sich um einen steuerbefreiten Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist. Der Beklagten stehen im Wesentlichen nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung. Darüber hinaus genießt die Beklagte den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Damit hat sie die Freiheit, ihre koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung festzulegen. Dies führt dazu, dass es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt ist, die Verwendung ihrer Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 72; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 100, 76). Dies gilt es bei der Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas zu beachten. Wird lediglich in noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse eingegriffen, reichen deshalb sachliche Gründe aus. Auf die Proportionalität des Eingriffs kommt es - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - nicht an (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 72).

56

c) Danach hält die GBV 2008 einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

57

aa) Die GBV 2008 bewirkt keinen Eingriff in den erdienten Teilbetrag. Nach § 7 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 GBV 2008 bleiben die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften vielmehr in dem in § 2 Abs. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 BetrAVG vorgesehenen Umfang bestehen(vgl. hierzu ausführlich BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 74 f.). Ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

58

bb) Die GBV 2008 führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Vielmehr bleibt diese nach § 6 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 2 GBV 2008 unangetastet. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 12. Februar 2013 (- 3 AZR 414/12 - Rn. 76 ff.) entschieden und ausführlich begründet. Hierauf wird Bezug genommen. Im Übrigen geht der Kläger mittlerweile selbst davon aus, dass die GBV 2008 nicht in die erdiente Dynamik eingreift. Auf seinen insoweit anderslautenden erstinstanzlichen Vortrag ist er nicht mehr zurückgekommen.

59

cc) Die GBV 2008 kann deshalb allenfalls zu einem Eingriff in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse führen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dieser Eingriff sei durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Diese Würdigung ist im Hinblick darauf, dass sachliche Gründe zur Rechtfertigung eines möglichen Eingriffs genügen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

60

(1) Das Landesarbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ua. angenommen, die Beklagte habe die für einen Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwächse erforderlichen Gründe nachvollziehbar dargelegt. Die Prognose, ihre Einnahmen würden sich bis zum Jahr 2009 um jährlich 3 vH verringern und bis zum Jahr 2025 werde es zu einem weiteren linearen Einnahmerückgang um jährlich 2 vH kommen, sei nicht zu beanstanden. Dieser Prognose lägen nachvollziehbare Erwägungen zugrunde. Da sich die Beklagte zu 97 vH aus Mitgliedsbeiträgen finanziere, sei es gerechtfertigt, für die Prognose ihrer Gesamteinnahmen auf die auf der Grundlage der Zahlen aus der Vergangenheit zu prognostizierenden Mitgliedsbeiträge und damit auf die künftige Entwicklung des Mitgliederbestandes abzustellen. Insoweit habe der Kläger selbst vorgetragen, die Mitgliederzahlen der Beklagten seien von 2001 bis 2002 um 5,72 vH, von 2002 bis 2003 um 4,6 vH und von 2003 bis 2004 um 5,72 vH zurückgegangen. Diese Entwicklung habe der Zeuge D bestätigt. Nach dessen Bekundungen seien die Beitragseinnahmen der Beklagten vom Jahr 2001 bis zum Jahr 2004 um insgesamt 9,23 vH zurückgegangen. Vor diesem Hintergrund sei die Prognose der Beklagten, es werde im Jahr 2005 zu einem weiteren Rückgang der Einnahmen um ca. 3 vH kommen, ohne Weiteres nachvollziehbar. Dasselbe gelte für die Annahme der Beklagten, ihre Einnahmen würden sich auch in den Folgejahren bis zum Jahr 2009 um mehr als 3 vH jährlich verringern. Insoweit habe der Zeuge K nachvollziehbar bekundet, wie die Beklagte zu dieser Einschätzung gelangt sei. Letztlich sei vor dem Hintergrund der Zahlen aus der Vergangenheit auch die Grundannahme der Beklagten, ihre Mitgliedseinnahmen würden sich in der weiteren Zukunft jährlich um 2 vH reduzieren, schlüssig und nachvollziehbar und keinesfalls willkürlich. Die Vorgaben der Budgetierungsrichtlinie, wonach nur 50 bzw. 51 vH der Einnahmen für Personalkosten verwandt werden dürften, müssten auch dann hingenommen werden, wenn diese in den vergangenen Jahren nicht eingehalten wurden.

61

(2) Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

62

(a) Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlichen Gründe nicht verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht verletzt und bei der gebotenen Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Es ist in sich widerspruchsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten hinreichende Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen. Dabei hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass wirtschaftliche Gründe vorlagen, die den möglichen Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwächse rechtfertigten.

63

(b) Der Kläger hat hiergegen keine durchgreifenden Rügen vorgebracht.

64

Der Kläger rügt, der Beklagten seien bei ihrer Prognose der Mitglieder- und Beitragsentwicklung erhebliche Fehler unterlaufen. Die Annahme, es werde bis zum Jahr 2025 zu einem linearen Mitgliederrückgang um jährlich 2 vH kommen, sei eine bloße Fiktion. Zudem dürfe nur auf die aktiven Arbeitnehmer als Vollbeitragszahler abgestellt werden. Im Übrigen sei der Prognosezeitraum von 2005 bis 2025 im Vergleich zum zugrunde liegenden Betrachtungszeitraum von 2001 bis 2004 zu lang. Die künftige Mitglieder- und Beitragsentwicklung hätte deshalb durch einen Sachverständigen ermittelt werden müssen. Nicht nachvollziehbar sei schließlich die Würdigung der Aussage des Zeugen K durch das Landesarbeitsgericht. Der Zeuge K habe sich nur zu den Ausgaben und nicht zu den Einnahmen der Beklagten geäußert.

65

Mit diesen Rügen dringt der Kläger nicht durch. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Beklagten sachliche Gründe für den Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen. Die Beklagte durfte im Jahr 2005 bereits aufgrund der bisherigen Entwicklung der Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen, die zudem durch die weitere Entwicklung in der Zeit bis 2010 bestätigt wurde, davon ausgehen, dass sich ihre Gesamteinnahmen bis zum Jahr 2025 in nicht völlig unbedeutendem Umfang (weiter) verringern würden. Auf den genauen prozentualen Umfang, in dem sich die Mitgliederzahlen und die Beitragseinnahmen und damit auch die Gesamteinnahmen der Beklagten entwickeln würden, kommt es nicht an. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur künftigen Mitglieder- und Beitragsentwicklung bedurfte es deshalb nicht.

66

(aa) Die Mitgliederzahlen der Beklagten waren bereits in den Jahren 2001 bis 2004 deutlich rückläufig. Sie waren von zunächst 2.806.496 im Jahr 2001 auf 2.740.123 im Jahr 2002, sodann auf 2.614.094 im Jahr 2003 und schließlich auf 2.464.510 im Jahr 2004 gesunken. Damit waren sie - jeweils im Vergleich zum Vorjahr - im Jahr 2002 um 2,36 vH, im Jahr 2003 um 4,6 vH und im Jahr 2004 um 5,72 vH zurückgegangen. Die weitere Entwicklung der Mitgliederzahlen in den Folgejahren bestätigt diesen negativen Trend. Im Jahr 2005 hatte die Beklagte nur noch 2.359.392 Mitglieder und damit - im Vergleich zum Vorjahr - einen Mitgliederrückgang um 4,27 vH zu verzeichnen. Von 2005 bis 2006 gingen die Mitgliederzahlen um 3,59 vH und von 2006 bis 2007 um 3,06 vH zurück. Zwar verringerte sich der Mitgliederrückgang im Jahr 2008 im Vergleich zum Vorjahr auf nur noch 1,13 vH, allerdings stieg er bereits im Jahr 2009 auf 1,93 vH und im Jahr 2010 auf 2,05 vH wieder an. Die Mitgliederzahlen reduzierten sich nach alledem bis zum Jahr 2010 im Wesentlichen in demselben Umfang, wie die Beklagte dies im Jahr 2005 für ihre Gesamteinnahmen in der Zukunft prognostiziert hatte.

67

(bb) Auch die Beitragseinnahmen der Beklagten in der Zeit von 2002 bis 2010 waren insgesamt rückläufig. Zwar beliefen sie sich im Jahr 2002 auf 435.009.808,00 Euro und erhöhten sich im Jahr 2003 auf 435.570.846,00 Euro, allerdings verringerten sie sich im Jahr 2004 auf 423.275.468,00 Euro und gingen im Jahr 2005 auf 420.203.159,00 Euro, im Jahr 2006 auf 414.044.390,00 Euro und im Jahr 2007 auf 403.155.483,00 Euro zurück. Im Jahr 2008 stiegen sie zwar auf 411.970.550,00 Euro und im Jahr 2009 auf 415.594.444,00 Euro an. Jedoch beliefen sie sich im Jahr 2010 auf lediglich 414.513.844,00 Euro. Trotz des leichten Zugewinns in den Jahren 2008 und 2009 bestätigte sich mithin für die Zeit nach dem Jahr 2005 ein langfristiger Trend sinkender Einnahmen.

68

(cc) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, um welchen Prozentsatz genau ein Rückgang der Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen und damit der Gesamteinnahmen der Beklagten zu prognostizieren war. Da für einen Eingriff in die Versorgungsanwartschaften auf der dritten Besitzstandsstufe lediglich sachliche Gründe erforderlich sind und es auf die Proportionalität des Eingriffs nicht ankommt, reicht es aus, dass die Beklagte aufgrund eines nicht unwesentlichen Rückgangs ihrer Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen mit einem (weiteren) Rückgang ihrer Gesamteinnahmen rechnen musste. Deshalb war weder die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur künftigen Mitgliederentwicklung erforderlich noch die Aussage des Zeugen K für die Entscheidung des Rechtsstreits von Belang.

69

(dd) Der Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe wirtschaftliche Gründe für einen Eingriff in die Versorgungsanwartschaften auf der dritten Besitzstandsstufe gehabt, steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht entgegen, dass der der Prognose zugrunde liegende Betrachtungszeitraum von 2001 bis 2004 im Verhältnis zum Prognosezeitraum von 2005 bis 2025 sehr kurz ist. Zum einen wurde die Beklagte erst im März 2001 gegründet und verfügte deshalb erst seit diesem Zeitpunkt über Zahlenwerk zu ihren Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen; des ungeachtet hatten bereits die Gründungsgewerkschaften in den Jahren seit 1991 einen erheblichen Rückgang der Mitgliederzahlen von 4.316.909 im Jahr 1991 (vgl. Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1992 S. 733) auf 2.806.496 Mitglieder bei Gründung der Beklagten im März 2001 zu verzeichnen. Zum anderen hat die Entwicklung des Mitgliederbestandes und der Beitragseinnahmen in der Zeit von 2005 bis 2010 die auf der Grundlage des Betrachtungszeitraums von 2001 bis 2004 erstellte Prognose der Beklagten im Wesentlichen bestätigt.

70

(ee) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe mit dem zu erwartenden Rückgang ihrer Einnahmen nachvollziehbar sachliche Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten Rentenzuwächse dargelegt, ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte ihrer Prognose sämtliche Beitragseinnahmen und nicht nur die Beitragseinnahmen zugrunde gelegt hat, die von den aktiven Arbeitnehmern als Vollbeitragszahlern geleistet wurden. Die Einnahmesituation der Beklagten, die sich zu 97 vH aus Mitgliedsbeiträgen finanziert, wird durch die Mitgliedsbeiträge sämtlicher Mitglieder und nicht nur der Mitglieder bestimmt, die einen vollen Beitrag zahlen. Deshalb durfte die Beklagte sämtliche Beitragseinnahmen berücksichtigen.

71

2. Die GBV 2008 verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die GBV 2008, die im Februar 2008 abgeschlossen wurde, den Ablösungsstichtag für die Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV, die Versorgungsansprüche aufgrund der UR 88 hatten, rückwirkend auf den 28. Februar 2007 festgelegt hat.

72

a) Die GBV 2008 verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

73

aa) Als Gesamtbetriebsvereinbarung ist die GBV 2008 an § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen. Danach haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichbehandlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. etwa BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 15; 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 27, BAGE 134, 254).

74

bb) Danach ist der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt.

75

Die GBV 2008 nimmt zwar eine Gruppenbildung vor. Die GBV 2008 schließt gemäß § 2 Abs. 6 die Beschäftigten der ehemaligen DAG sowie der ehemaligen DPG von der Ablösung aus. Zudem bestimmt § 2 Abs. 4 GBV 2008, dass Widerruf und Ablösung auch gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen HBV sowie der ehemaligen IG Medien erfolgen; die Bestimmung legt allerdings den maßgeblichen Stichtag für die Beschäftigten der ehemaligen HBV auf den 31. März 2007 und für die Beschäftigten der ehemaligen IG Medien auf den 31. Dezember 2007 fest und damit auf spätere Zeitpunkte als für die Beschäftigten der ehemaligen ÖTV. Diese Gruppenbildung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.

76

(1) Für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen DPG und aus der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen der ehemaligen ÖTV besteht ein hinreichender Sachgrund.

77

(a) Die DPG hatte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 zur Rückdeckung der von ihr erteilten Versorgungszusagen eine Rückdeckungsversicherung bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG abgeschlossen, wobei diese Versicherung gemäß § 2 Nr. 3 des Versicherungsvertrages 100 vH des Rentenanspruchs abdeckt. Der erforderliche Versicherungsbeitrag wurde entsprechend § 2 Nr. 5 des Versicherungsvertrages durch einen bei Abschluss der Versicherung fälligen Einmalbeitrag vollständig an die Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG erbracht. Die DPG hatte zudem sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an die vormals bei ihr Beschäftigten und die Leistungsempfänger verpfändet. Damit standen die zur Erfüllung der Versorgungsansprüche der Beschäftigten der ehemaligen DPG „angesparten“ Mittel zum Ablösungszeitpunkt ausschließlich den Beschäftigten und Leistungsempfängern der DPG zu (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 94).

78

(b) Die DAG hatte zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung der bei ihr Beschäftigten eine Stiftung gegründet. Nach § 8 Nr. 5 der „Satzung der Ruhegehaltskasse (Stiftung) für Beschäftigte der DAG“ verwaltet der Vorstand, dessen Zusammensetzung in § 6 der Satzung geregelt ist, die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks; zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Vergabe der Stiftungsmittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks (Leistungsentscheidungen). Der Stiftungszweck ist in § 2 der Satzung festgelegt. Er besteht darin, den Beschäftigten der Trägerunternehmen im Versorgungsfall eine Betriebsrente zu zahlen. Damit handelt es sich bei dem Stiftungsvermögen um unmittelbar zweckgebundenes Kapital, auf das nur die ehemaligen DAG-Beschäftigten Anspruch haben (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 95). Es ist weiter zu beachten, dass die ehemaligen DAG-Beschäftigten keine Versorgung nach der UR 88 erhalten haben, weil die DAG als nicht DGB-Gewerkschaft nicht Mitglied der Unterstützungskasse des DGB e.V. und eine Ablösung der UR 88 deshalb nicht möglich war.

79

(c) Da die Beklagte auf das zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gebildete Kapital nicht einseitig zugreifen konnte, dieses Kapital vielmehr von der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG und der Ruhegehaltskasse für Beschäftigte der DAG ausschließlich zur Zahlung der Betriebsrenten an diese Begünstigten verwendet werden konnte, stand es zur Verteilung im Rahmen des von der Beklagten gebildeten neuen Dotierungsrahmens nicht zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund, auf den in der Präambel der GBV 2008 hingewiesen wird, ist es sachlich gerechtfertigt, dass § 2 Abs. 6 GBV 2008 die Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG von der Ablösung vollständig ausgenommen hat.

80

(d) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht deshalb geboten, weil der Haushalt der Beklagten künftig ggf. durch Anpassungen der Betriebsrenten auch der Mitarbeiter der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG an den Kaufkraftverlust nach § 16 BetrAVG belastet wird. Die Verpflichtung der Beklagten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, die Anpassung der laufenden Leistungen sämtlicher Betriebsrentner zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, ändert nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 ein hinreichender Sachgrund für eine unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen der ehemaligen ÖTV bestand. Dieser bestand darin, dass die den Mitarbeitern der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG erteilten Versorgungszusagen ausfinanziert waren und das zur Verfügung gestellte Kapital ausschließlich zur Abdeckung der entstehenden Versorgungskosten festgelegt war.

81

(e) Für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen der ehemaligen ÖTV bestünde auch dann ein hinreichender Sachgrund, wenn sich später erweisen sollte, dass das zur Finanzierung der Versorgungszusagen gebildete Kapital zur Erfüllung der Versorgungsverbindlichkeiten nicht ausreichen sollte und die Beklagte deshalb nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einstandspflichtig würde.

82

Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber zwar für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Ihn trifft insoweit eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36). Hierdurch wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 37).

83

Es kann dahinstehen, ob die vollständige Ausnahme der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG von der Ablösung auch dann gerechtfertigt wäre, wenn für die Beklagte zum Zeitpunkt der Ablösung bereits absehbar gewesen wäre, dass sie für die Erfüllung der diesen Mitarbeitern erteilten Versorgungszusagen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG - ggf. teilweise - würde einstehen müssen. Jedenfalls waren Schwierigkeiten im Durchführungsweg für die Beklagte zum Zeitpunkt der Ablösung nicht ersichtlich. Die Beklagte konnte zu diesem Zeitpunkt mangels anderslautender Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die den Mitarbeitern der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG erteilten Versorgungszusagen ausfinanziert waren und sich deshalb das Risiko, von diesen Mitarbeitern aufgrund der Einstandspflicht in Anspruch genommen zu werden, nicht realisieren würde. Die DPG hatte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 zur Rückdeckung der von ihr erteilten Versorgungszusagen eine Rückdeckungsversicherung bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG abgeschlossen, die den Rentenanspruch vollständig abdeckte und den Versicherungsbeitrag bei Abschluss der Versicherung in Form eines Einmalbetrags (vollständig) geleistet. Die DAG hatte zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung der bei ihr Beschäftigten eine Stiftung gegründet und das für die Erfüllung der Verbindlichkeiten erforderliche Kapital in die Stiftung eingebracht. Zudem gewährte die Stiftung bereits Leistungen an die Begünstigten. Anhaltspunkte dafür, warum die Beklagte zum Zeitpunkt der Ablösung dennoch befürchten musste, nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die Versorgungszusagen gegenüber den Mitarbeitern der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG einstehen zu müssen, hat der insoweit darlegungspflichtige Kläger nicht vorgebracht. Sein Vorbringen beschränkt sich auf reine Vermutungen.

84

(f) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, das von der Beklagten angeführte Kriterium der Ausfinanzierung rechtfertige es nicht, die Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG vollständig von der Ablösung auszunehmen, da auch die Verpflichtungen der Unterstützungskasse gegenüber den Mitarbeitern der ehemaligen ÖTV, HBV und IG Medien teilweise rückgedeckt und damit teilweise ausfinanziert gewesen seien, gebietet auch dies keine andere Bewertung. Die Mitarbeiter der ehemaligen ÖTV, HBV und IG Medien verlieren infolge der Ablösung der für sie geltenden Versorgungsordnung durch die GBV 2008 ihre Versorgungsanwartschaften nicht vollständig, sondern nur teilweise. Die GBV 2008 führt weder zu einem Eingriff auf der ersten noch zu einem Eingriff auf der zweiten Besitzstandsstufe, sondern kann allenfalls zu einem Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse führen. Damit bleiben den Mitarbeitern der ehemaligen ÖTV, HBV und IG Medien der erdiente Teilbetrag und die erdiente Dynamik ungeschmälert erhalten. Sie können nach der GBV 2008 auch weiterhin Zuwächse - wenn auch in geringerem Umfang - erwerben.

85

(2) Auch § 2 Abs. 4 und Abs. 5 GBV 2008, wonach der maßgebliche Stichtag für die Ablösung für die Beschäftigten aus der ehemaligen HBV der 31. März 2007 und für die Beschäftigten aus der IG Medien der 31. Dezember 2007 ist, wohingegen die Ablösung für die Beschäftigten der ehemaligen ÖTV zum 28. Februar 2007 erfolgt, verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

86

Zwar werden die Beschäftigen der ehemaligen HBV und der ehemaligen IG Medien gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen ÖTV insoweit begünstigt, als die verschlechternde Ablösung ihrer Versorgungsversprechen durch die GBV 2008 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Diese zeitliche Verschiebung findet ihre Legitimation jedoch - worauf § 2 Abs. 4 GBV 2008 ausdrücklich hinweist - in den unterschiedlichen Kündigungsfristen der Gesamtbetriebsvereinbarungen der genannten Altorganisationen. So sieht die „Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der U-Kassen-Reform 6.6.95 (Versorgungsordnung 1995) und zur Eingrenzung der Versorgungsverpflichtungen der Gewerkschaft HBV“ in Nr. 8 vor, dass die Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2000 gekündigt werden kann. Die Beklagte hat diese Betriebsvereinbarung auch frühestmöglich, nämlich zeitgleich mit dem Widerruf der Versorgungszusagen im September 2006 gekündigt, die Kündigungsfrist lief damit am 31. März 2007 ab. Die „Betriebsvereinbarung zur Einführung der Versorgungsordnung 1995 und zur Umsetzung der UK-Reform vom 6. Juni 1995 bei der Industriegewerkschaft Medien in der geänderten Fassung vom 10.04.2000“ enthält in Nr. 12 die Regelung, dass die Betriebsvereinbarung mit einer Frist von jeweils sechs Monaten zum Jahresende, jedoch erstmals zum 31. Dezember 2000 gekündigt werden kann. Auch hier erfolgte die Kündigung frühestmöglich, nämlich zeitgleich mit dem Widerruf im September 2006. Damit lief deren Kündigungsfrist am 31. Dezember 2007 ab.

87

b) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die GBV 2008, die im Februar 2008 abgeschlossen wurde, den Ablösungsstichtag für die Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV, die Versorgungsansprüche aufgrund der UR 88 haben, rückwirkend auf den 28. Februar 2007 festgelegt hat. Dieser Stichtag orientiert sich an dem Informationsschreiben der Beklagten vom 10. November 2006, in welchem diese den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, dass neue Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung zum 1. März 2007 in Kraft treten sollten und dass es, sofern es nicht gelinge, bis zu diesem Zeitpunkt eine Neuregelung zu schaffen, dennoch bei einem Widerruf zum 28. Februar 2007 verbleibe.

88

Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Möglichkeit hatte, dieses Informationsschreiben zur Kenntnis zu nehmen. Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 14. September 2006 gegenüber den Beschäftigten, so auch gegenüber dem Kläger, die von der ÖTV erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006 widerrufen. Zugleich hatte sie mitgeteilt, dass der Bundesvorstand in seiner Sitzung am 13. September 2006 beschlossen hatte, die den Beschäftigten aus den Gründungsorganisationen ÖTV, HBV und IG Medien erteilten Versorgungszusagen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 zu ändern. Dabei hatte sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Widerruf dazu führe, dass die Beschäftigten sich nicht auf eine Weitergeltung der bisherigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung verlassen könnten. Bereits durch diesen Widerruf hatte die Beklagte ein Vertrauen des Klägers dahin, dass seine Versorgungsbedingungen unverändert bleiben würden, zerstört. Da es zudem nicht auszuschließen war, dass sich die Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat hinziehen würden, konnte der Kläger, nachdem eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung zum 1. Oktober 2006 nicht zustande gekommen war, auch nicht davon ausgehen, dass mit Ablauf dieser Frist der Widerruf keinerlei Wirkung mehr entfalten sollte. Mit ihrem Informationsschreiben vom 10. November 2006 hatte die Beklagte ihren Widerruf vom 14. September 2006 nicht zurückgenommen, sondern lediglich den Zeitpunkt, bis zu dem die Mitarbeiter auf eine unveränderte Weitergeltung der UR 88 vertrauen konnten, auf den 28. Februar 2007 hinausgeschoben.

89

Auf die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs kommt es dabei nicht an. Die Beklagte wollte nicht bereits mit dem Widerruf in Versorgungsanwartschaften des Klägers eingreifen; sie hat den Widerruf vielmehr nur zu dem Zweck ausgesprochen, die angekündigte spätere Ablösung der UR 88 durch die noch abzuschließende Gesamtbetriebsvereinbarung in dem Sinne vorzubereiten, dass Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der Altregelungen ab einem bestimmten Zeitpunkt zerstört wurde. Die Eignung der Widerrufserklärung, das Vertrauen des Klägers in die unveränderte Weitergeltung seiner Versorgungsbedingungen zu zerstören, setzt nicht die Wirksamkeit des Widerrufs voraus. Dafür ist vielmehr die Information ausreichend, dass die alten Versorgungsbedingungen ab dem 30. September 2006 bzw. dem 28. Februar 2007 keine Geltung mehr haben sollten.

90

c) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verstoßen weder der Ausschluss der Beschäftigten der ehemaligen DAG und der ehemaligen DPG von der Ablösung noch die Festlegung abweichender Ablösungsstichtage für die Beschäftigten der ehemaligen HBV und ehemaligen IG Medien gegen den Verschmelzungsvertrag oder die Grundsatzvereinbarung.

91

aa) Nach § 5 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrages gelten die AAB der Gründungsgewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus so lange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden, die durch einvernehmliche Regelungen zwischen den Betriebsparteien für alle Beschäftigten einheitlich geschaffen werden sollen. Nr. 1 Abs. 2 der Grundsatzvereinbarung bestimmt, dass die Allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der fünf (Gründungs-)Gewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus so lange fortgelten, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden. Dabei waren die Beteiligten der Vereinbarung sich einig in dem Bestreben, einvernehmlich neue einheitliche Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen. Dies ist durch die Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten, die zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind, geschehen. Die Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten enthalten einheitliche Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten.

92

bb) Dem steht nicht entgegen, dass § 20 der Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten auf eine noch abzuschließende Gesamtbetriebsvereinbarung, dh. auf die GBV 2008 verweist, die ihrerseits die Beschäftigten der ehemaligen DAG und der ehemaligen DPG von der Ablösung ausnimmt und abweichende Ablösungsstichtage für die Beschäftigten der ehemaligen HBV und ehemaligen IG Medien festlegt. Auch die AAB ÖTV regelten die betriebliche Altersversorgung nicht selbst, sondern nahmen auf die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. Bezug. Damit waren die Betriebspartner sowohl nach dem Verschmelzungsvertrag als auch nach der Grundsatzvereinbarung nicht verpflichtet, die betriebliche Altersversorgung in den Allgemeinen Anstellungsbedingungen selbst zu regeln. Sie hatten vielmehr die Möglichkeit, für die betriebliche Altersversorgung auf ein Regelwerk außerhalb der Allgemeinen Anstellungsbedingungen zu verweisen und bei der Ausgestaltung dieses Regelwerks rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten bei einzelnen Gründungsgewerkschaften Rechnung zu tragen.

93

cc) Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung, wonach jeder Beschäftigte die Möglichkeit hat, bis zum 31. Dezember 2007 seine bisherigen Vergütungsregelungen beizubehalten. Zwar haben auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Entgeltcharakter. Allerdings werden die Vergütungsregelungen in Nr. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung durch den Klammerzusatz konkretisiert. Danach gehören hierzu nur das Arbeitsentgelt für die Dauer der aktiven Beschäftigung, nicht aber die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

94

III. Da die UR 88 bereits zum 1. März 2007 durch die GBV 2008 wirksam abgelöst wurden, sind die auf spätere Ablösungszeitpunkte, namentlich den 7. Februar 2008 und den 31. Dezember 2007 gerichteten Hilfsanträge des Klägers ebenfalls unbegründet.

95

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Heuser    

        

    Hormel    

                 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2013 - 17 Sa 85/11 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung richten.

2

Der am 11. März 1960 geborene Kläger ist seit dem 1. März 1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis begann bei der Nw S Aktiengesellschaft (im Folgenden: NWS AG). Bei dieser galt zuletzt die „Betriebsvereinbarung über die Versorgungsordnung der Nw S AG, für vor 01.01.1997 bei der Nw Aktiengesellschaft (NW) eingetretene Betriebsangehörige“ vom 12. Dezember 1997 (im Folgenden: BV 1997). Diese bestimmt:

        

VERSORGUNGSORDNUNG

        

Die Nw S AG (NWS) gewährt ihren Betriebsangehörigen, die vor 01.01.1997 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit den NW eingegangen sind, auf Kosten der Gesellschaft eine zusätzliche

        

Alters-, Invaliditäts-

        

und Hinterbliebenenversorgung

        

in folgendem Umfang:

                 
        

§ 1     

        

Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs

        

1.    

Der Versorgungsanspruch entsteht, wenn der unter den jeweils für die NWS geltenden Manteltarifvertrag fallende Betriebsangehörige nach Vollendung des 20. Lebensjahres eine 10jährige ununterbrochene Dienstzeit bei den NWS erreicht hat. In diesem Fall gibt das Unternehmen dem betreffenden Betriebsangehörigen spätestens nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die zehnjährige Dienstzeit erfüllt ist, eine entsprechende schriftliche Mitteilung.

        

…       

        
        

§ 2   

        

Versorgungsleistungen

        

Der Betriebsangehörige bzw. seine Angehörigen haben - vorbehaltlich der Bestimmungen in §§ 7 und 8 Ziffer 2 und 5 - bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Versorgungsanspruch einen Rechtsanspruch auf folgende Leistungen:

                 

Alters- und Invaliditätsversorgung

(§§ 3, 4),

                 

Hinterbliebenenversorgung

(§ 5).

                          
        

§ 3     

        

Alters- und Invaliditätsversorgung

        

1.      

Der versorgungsberechtigte Betriebsangehörige erhält ein Ruhegeld, wenn er in den Ruhestand tritt.

        

2.      

Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt:

                 

a)    

auf Wunsch der NWS oder des Betriebsangehörigen, wenn der Betriebsangehörige

                          

-     

das 65. Lebensjahr vollendet hat (feste Altersgrenze) oder

                          

-     

vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe in Anspruch nimmt

                          

oder  

                 

b)      

wenn der Betriebsangehörige infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig geworden ist, seine bisherige Dienstpflicht voll zu erfüllen, und auch nicht in der Lage ist, andere gleichwertige Leistungen zu erbringen.

                          

Über die Dienstunfähigkeit entscheidet der Vorstand aufgrund des Zeugnisses eines Vertragsarztes. Dienstunfähigkeit liegt aber auf jeden Fall vor, wenn der Betriebsangehörige eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der Sozialversicherung bezieht.

        

3.    

Das Ruhegeld erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung wegfallen, spätestens in dem der Versorgungsberechtigte stirbt. An das Ruhegeld schließt sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Hinterbliebenenversorgung gemäß § 5 an.

                          
        

§ 4     

        

Höhe und Berechnung des Ruhegeldes

        

1.    

a)    

Das Ruhegeld beträgt nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 monatlich 15 % des letzten ruhegeldberechtigten Einkommens. Es steigert sich für jedes weitere Dienstjahr um 1 %, höchstens jedoch auf insgesamt 40 %.

                 

b)    

Der in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente maßgebende Zugangsfaktor wird für das NWS-Ruhegeld übernommen; dies gilt nicht für Betriebsangehörige, die am 01.01.1992 bereits einen Versorgungsanspruch im Sinne des § 1 haben.

                 

c)      

Die Gesamtversorgung (Sozialversicherungsrenten, Versorgungsleistungen auf früheren Tätigkeiten und NWS-Ruhegeld) darf 75 % des letzten ruhegeldberechtigten Einkommens nicht übersteigen. Bei Betriebsangehörigen, die am 01.01.1992 bereits einen Versorgungsanspruch im Sinne des § 1 haben, ist die Sozialversicherungsrente dabei immer mit dem Rentenzugangsfaktor 1,0 zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Gesamtversorgung bleiben außer Ansatz:

                          

-     

der Teil der Sozialversicherungsrente, der auf freiwilligen Beitragszahlungen des Betriebsangehörigen für Zeiten beruht, in denen er wegen Überschreitung der Pflichtversicherungsgrenze nicht beitragspflichtig war;

                          

-     

der Teil der Sozialversicherungsrente, der auf freiwilligen Höherversicherungsbeiträgen beruht;

                          

-       

Erhöhung oder Verminderung der Sozialversicherungsrente als Folge eines Versorgungsausgleichs anläßlich einer Ehescheidung;

                          

-     

Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz.

                          

Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber den Sozialversicherungsträgern und den früheren Arbeitgebern rechtzeitig geltend zu machen.

                 

d)    

An die Stelle des gemäß lit. a bis c ermittelten Ruhegeldes tritt ein monatliches Ruhegeld nach folgender Staffelung, wenn der sich danach ergebende Betrag höher ist:

                          

Bei einer Dienstzeit von bis zu 34 vollendeten Dienstjahren DM 3,--/Dienstjahr, bei einer Dienstzeit von 35 und mehr vollendeten Dienstjahren DM 4,--/Dienstjahr.

                                   
        

2.    

Der Festsetzung des ruhegeldberechtigten Einkommens wird zugrunde gelegt: die tarifliche bzw. außertarifliche Monatsvergütung zuzüglich Umstellungs-, Leistungs- und Familienzulagen.

                 

Sonderzuwendungen bleiben außer Ansatz.

                 

...     

                          
        

§ 5     

        

Hinterbliebenenversorgung

        

1.    

Nach dem Tode eines versorgungsberechtigten Betriebsangehörigen erhalten seine Angehörigen eine Hinterbliebenenversorgung, die sich aus Witwengeld, Witwergeld und Waisengeld zusammensetzt.

        

…“    

3

Mit Beschluss der Hauptversammlung von März 2002 gliederte die NWS AG das operative Geschäft in fünf Tochtergesellschaften aus. Diese wurden durch Verschmelzungsverträge auf die jeweiligen Paralleleinzelgesellschaften des E-Konzerns übertragen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf diese Weise zunächst auf die NWS AG & Co. KG über. Im Jahr 2003 folgte der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die E K AG, die eine 100%-ige Tochter der Beklagten war. Gegenstand des Unternehmens der Beklagten war bis zum 30. April 2014 „die Leitung einer Gruppe von Unternehmen, die insbesondere in den Wirtschaftszweigen Energieversorgung, Wasserversorgung und Entsorgung tätig sind, und zwar einschließlich Erzeugung bzw. Gewinnung oder Beschaffung, Übertragung und Verteilung bzw. Transport, Vertrieb und Handel sowie der Erbringung von Dienstleistungen in diesen Geschäftsfeldern“. Im E-Konzern war ein Konzernbetriebsrat nicht gebildet. Zwischen der E K AG - als beherrschter Gesellschaft - und der Beklagten - als herrschender Gesellschaft - bestand bis zum 30. April 2014 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die E K AG wurde als übertragender Rechtsträger aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 18. März 2014 im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme mit der Beklagten verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 30. April 2014 in das Handelsregister eingetragen.

4

Die E AG erstellte im Jahr 2003 unter dem Namen „TOP FIT“ ein „Ergebnisverbesserungs- und Sparprogramm“, dessen Ziel die konzernweite Einsparung von 1 Mrd. Euro jährlich war, wozu der gesamte Personalbereich mit 350 Mio. Euro beitragen sollte. Auf die betriebliche Altersversorgung sollten 10 Mio. Euro entfallen.

5

Die E K AG kündigte mit Schreiben vom 23. September 2003 gegenüber dem Gesamtbetriebsrat „sämtliche Regelwerke über betriebliche Altersversorgung“. In anderen konzernangehörigen Gesellschaften gingen die Arbeitgeber vergleichbar vor. Am 26. November 2004 schlossen die Beklagte und ihre Tochtergesellschaften, darunter auch die E K AG, und die bei diesen bestehenden (Gesamt-)Betriebsräte die „Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung“ (im Folgenden: BV Neuordnung). Diese lautet auszugsweise:

        

„Präambel

        

Am 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/29.06.2004 hatten die Vorstände/Geschäftsführer der Gesellschaften die Betriebsvereinbarungen zur firmenfinanzierten betrieblichen Altersversorgung gekündigt. Zum 01.10.2003/02.10.2003 sind die operativen NWS-Gesellschaften auf die spiegelbildlichen E-Gesellschaften verschmolzen worden. ...

        

Im Juni 2004 haben die Verhandlungskommissionen der Gesellschaften der E sowie des Arbeitskreises Energie der Betriebsräte bzw. Gesamtbetriebsräte der E-Gesellschaften Verhandlungen zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung aufgenommen. In der Verhandlungsrunde vom 19.07.2004 haben sich die Verhandlungskommissionen auf die nachfolgende Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung geeinigt, durch welche die Wirkungen der Kündigungen zugunsten der betroffenen Mitarbeiter nicht eintreten werden.

        

Die Verhandlungskommissionen sowie die Parteien dieser Betriebsvereinbarung gehen davon aus, dass mit dieser Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung ein wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Sicherung der Finanzierbarkeit der betrieblichen Versorgungsleistungen im Sinne des Ergebnisverbesserungs-Programms Top-Fit geleistet wird und zugleich die Eingriffe in die bestehenden Versorgungsanwartschaften in moderater und sozial verträglicher Weise erfolgen.

        

Dies vorausgeschickt regeln die Parteien Folgendes:

        

A.    

Neuordnung der Anwartschaften nach den einzelnen Ruhegeldordnungen (RO)

        

…       

        
        

9.    

Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.12.1997 über die Versorgungsordnung der Nw S AG für vor 01.01.1997 bei der Nw Aktiengesellschaft (NW) eingetretene Betriebsangehörige

        

9.1     

Die Wirkungen der Kündigung vom 23.09.2003/19.05.2004 (dort Buchstabe C) werden einvernehmlich zum 31.12.2004 nicht eintreten.

        

9.2     

Statt dessen werden die Anwartschaften der nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berechtigten Mitarbeiter für die Zukunft wie folgt von der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelt:

        

9.2.1 

Für jeden nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berechtigten Mitarbeiter erfolgt eine Berechnung der im Alter 65 erreichbaren Gesamtversorgung nach Maßgabe der Regelungen der oben genannten Betriebsvereinbarung und auf Basis des individuellen ruhegeldberechtigten Einkommens (im Sinne des § 4 der oben genannten Betriebsvereinbarung) des Mitarbeiters zum Zeitpunkt 31.12.2004.

                 

Die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf Basis einer individuellen Rentenauskunft mit Stand 31.12.2004 im Rahmen dieser Berechnung auf Alter 65 hochgerechnet und sodann angerechnet bzw. die Gesamtversorgung limitiert. Für sonstige gemäß der RO in die Anrechnung bzw. Limitierung einzubeziehende Renten ist die garantierte Leistung zu berücksichtigten. Bei Leistungen aus befreienden Lebensversicherungen entspricht dies der Garantieleistung zuzüglich der bis zum 31.12.2004 angefallenen Gewinnanteile.

                 

Das auf diese Weise errechnete erreichbare Ruhegeld wird als Prozentsatz des individuellen ruhegeldberechtigten Einkommens des Mitarbeiters zum 31.12.2004 (‚festgeschriebener Versorgungsprozentsatz‘) ausgewiesen und jedem betroffenen Mitarbeiter im zweiten Halbjahr 2005 schriftlich mitgeteilt, sofern eine Rentenauskunft auf der Basis eines geklärten Rentenkontos bzw. Nachweise über die Höhe der sonstigen anzurechnenden Renten vorliegen.

        

9.2.2 

Bei Eintritt des Versorgungsfalles stellt der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz die Berechnungsgrundlage für das Ruhegeld bzw. die Hinterbliebenenleistungen dar:

                 

Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird bei Eintritt eines Versorgungsfalles mit dem individuellen ruhegeldberechtigten Einkommen des betroffenen Mitarbeiters im Zeitpunkt des Versorgungsfalles multipliziert.

                 

Der auf diese Weise berechnete Betrag stellt das Ruhegeld bei Inanspruchnahme ab Alter 65 sowie das Ruhegeld bei Erwerbsminderung dar.

                 

Bei Inanspruchnahme von Witwen-/Witwergeld oder Waisengeld wird aus dem auf diese Weise berechneten Ruhegeld der entsprechende Hinterbliebenenversorgungsprozentsatz gemäß den Regelungen der oben genannten Betriebsvereinbarung gezahlt.

                 

Bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente im Sinne von § 6 BetrAVG wird abweichend von § 4 Ziffer 1 b Satz 1, erster Teilsatz der oben genannten Betriebsvereinbarung nicht der bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende Zugangsfaktor für das betriebliche Ruhegeld übernommen. Statt dessen wird der nach Absatz 2 berechnete Betrag für jeden Monat des Bezuges vor Beginn des regulären Altersruhegeldes (Ruhegeld ab Alter 65) um 0,15 % seines Wertes, maximal um 5 % seines Wertes, für die gesamte Dauer des Rentenbezuges gekürzt.

                 

Bei schwerbehinderten Mitarbeitern mit einem Behinderungsgrad von 50 % und mehr beträgt die Kürzung lediglich 0,075 % pro Monat, maximal 2,5 %.

                 

Eine zusätzliche Nettolimitierung im Sinne von § 4 der oben genannten Betriebsvereinbarung erfolgt bei keinem der oben genannten Versorgungsfälle.

        

9.2.3 

Sofern ein Mitarbeiter vor Eintritt eines Versorgungsfalles mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft ausscheidet, wird die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft wie folgt ermittelt:

                 

Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird mit dem individuellen ruhegeldberechtigten Einkommen im Zeitpunkt des Ausscheidens multipliziert. Von diesem Betrag wird der Teil als unverfallbare Anwartschaft aufrecht erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht.

        

…       

        
        

B.    

Allgemeine Regelungen für sämtliche Anwartschaften nach den oben unter Ziffern 1 bis Ziffer 14 aufgeführten Ruhegeldordnungen

        

1.    

Fortgeltung der bisherigen Regelungen im Übrigen

                 

Soweit nicht oben unter A. Ziffern 1 bis 14 etwas anderes geregelt ist, finden die Regelungen der oben unter A. Ziffern 1 bis 14 aufgeführten Betriebsvereinbarungen für die Anwartschaften der nach diesen Betriebsvereinbarungen jeweils berechtigten Mitarbeiter unverändert Anwendung.

        

2.    

Höchstbegrenzung

                 

Für sämtliche Neuregelungen der Versorgungsanwartschaften nach A. Ziffern 1 bis 14 gilt grundsätzlich, dass der einzelne Mitarbeiter bzw. dessen Hinterbliebene im Versorgungsfall höchstens 100 % der betrieblichen Versorgungsleistungen erhalten, welche er/sie ohne Berücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinbarung nach der jeweils einschlägigen Gesamt-/ Betriebsvereinbarung (Ruhegeldordnung) im jeweiligen Versorgungsfall erhalten hätte.

        

3.    

Rentennahe Jahrgänge

                 

Für die Versorgungsfälle, welche nach den oben unter A. Ziffern 1 bis 13 aufgeführten Betriebsvereinbarungen bis zum 31.12.2009 eintreten sowie für sämtliche Frühruhestands- und Altersteilzeitfälle, bei denen bis zum 30.06.2004 ein Antrag auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages gestellt wurde, gilt die für den jeweiligen Mitarbeiter einschlägige Gesamt-/ Betriebsvereinbarung (Ruhegeldordnung) in unveränderter Form fort, ohne Berücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinbarung und ohne Berücksichtigung der Kündigungen vom 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/29.06.2004.

                          
        

C.      

Ab 01.01.2005 neu eintretende Mitarbeiter

        

…       

        
                          
        

E.    

In-Kraft-Treten und Kündigungsfrist

                 

Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt zum 01.01.2005 in Kraft und ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres kündbar.“

6

Mit Schreiben vom 6. November 2006 teilte die E Support GmbH dem Kläger seinen auf der Grundlage der BV Neuordnung festgeschriebenen Versorgungsprozentsatz mit 18,28 % mit.

7

Unter dem 15. Januar 2013 gab der Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands der Beklagten für diese und alle Konzerngesellschaften, die die BV Neuordnung unterzeichnet hatten, folgende „Erklärung Zur Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung vom 26. November 2004“ ab:

        

„Es wird bestätigt, dass im Rahmen der Neuregelung der Anwartschaften betrieblicher Altersversorgung durch die ‚Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung‘ vom 26.11.2004 bezogen auf die Änderungsregelungen zu den Gesamtversorgungssystemen (Ziffern A 4, A 5, A 8, A 9, A 11), es von Anfang an die gemeinsame Vorstellung der Betriebsparteien war, dass in jedem Fall der zeitratierliche dynamische Besitzstand gewährleistet ist.

        

Insoweit wird nochmals bestätigt, dass arbeitgeberseits zugesichert ist, dass im Versorgungsfall mindestens der dynamische Besitzstand auf Basis der tatsächlichen Entwicklung des individuellen ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung der individuellen gesetzlichen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ohne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG bezogen auf den Neuordnungszeitpunkt (31.12.2004) aufrechterhalten wird.“

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sich seine Versorgungsansprüche weiterhin nach der BV 1997 richten. Diese sei durch die BV Neuordnung nicht wirksam abgelöst worden. Die BV Neuordnung greife unzulässig in die erdiente Dynamik ein. Die für einen solchen Eingriff erforderlichen triftigen Gründe lägen nicht vor. Aber auch dann, wenn die BV Neuordnung nur zu einem Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse führen sollte, scheide eine Ablösung der BV 1997 durch die BV Neuordnung aus, da es der Beklagten an sachlich-proportionalen Gründen für einen Eingriff auf dieser Besitzstandsstufe fehle.

9

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ein Ruhegeld nach der Betriebsvereinbarung über die Versorgungsordnung der Nw S AG vom 12. Dezember 1997 über vor dem 1. Januar 1997 bei der Nw Aktiengesellschaft (NW) eingetretene Betriebsangehörige zu zahlen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Versorgungsansprüche des Klägers richteten sich nach der BV Neuordnung. Diese habe die BV 1997 wirksam abgelöst. Die BV Neuordnung greife weder in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik ein. Für den Fall, dass die Ablösung zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik führen sollte, werde anerkannt, dass dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls jedenfalls der dynamische Mindestbesitzstand gemäß der tatsächlichen Entwicklung seines ruhegeldfähigen Einkommens sowie gemäß der tatsächlichen Entwicklung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zwischen dem Neuordnungsstichtag und dem Versorgungsfall zustehe. Für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse stünden ihr sachlich-proportionale Gründe zur Seite. Die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung durch die BV Neuordnung sei Teil des Maßnahmepakets, das sie im Jahr 2003 im Rahmen des „TOP FIT“-Ergebnisverbesserungs- und Sparprogramms für den Konzern aufgelegt habe. Der E-Konzern habe sich in den Jahren 2003 und 2004 in einer äußerst ungünstigen wirtschaftlichen Lage befunden. Die konzernweite Eigenkapitalquote sei in den Jahren 1998 bis 2003 kontinuierlich gesunken. Die Nettoverschuldung des Konzerns habe sich zum Ende des Jahres 2003 auf 1,8 Mrd. Euro belaufen. Die E-Aktie sei kontinuierlich gefallen, wegen der von der E gehaltenen eigenen Aktien habe die konkrete Gefahr der Überschuldung und damit der Insolvenz bestanden. Vor diesem Hintergrund sei der Beschluss gefasst worden, das „TOP FIT“-Programm aufzulegen. Ziel dieses Programms sei es in erster Linie gewesen, die Eigenkapitalquote wieder auf ein gesundes Maß zurückzuführen. Von dem Gesamteinsparvolumen iHv. 1 Mrd. Euro jährlich habe ein Betrag iHv. 650 Mio. Euro aus Sachaufwand und ein Betrag iHv. 350 Mio. Euro aus Personalaufwand generiert werden können. Mit den Betriebsräten sei im Verlauf der Verhandlungen für die betriebliche Altersversorgung ein Einsparvolumen iHv. 10 Mio. Euro jährlich ausgehandelt worden. Schon wegen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen ihr und der E K AG komme es für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung der BV 1997 durch die BV Neuordnung ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns an. Sachlich-proportionale Gründe für den Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe ergäben sich zudem aus dem Umstand, dass der Betriebsrat an der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung mitgewirkt habe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das Niveau der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgegangen sei.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann vom Senat allerdings nicht abschließend beurteilt werden; den Parteien ist Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).

13

A. Die Klage ist zulässig.

14

I. Der Klageantrag richtet sich - in der gebotenen Auslegung - auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger „bei Eintritt des Versorgungsfalls“ ein Ruhegeld nach der BV 1997 zu zahlen. § 3 der BV 1997 setzt für den Bezug der Leistungen voraus, dass entweder der Versorgungsfall „Alter“ oder der der „Invalidität“ eingetreten ist, so dass die Zahlung eines Ruhegeldes nur dann verlangt werden kann, wenn einer dieser Versorgungsfälle eingetreten ist.

15

II. In dieser Auslegung ist der Klageantrag zulässig.

16

1. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat nicht nur angegeben, nach welcher Versorgungsordnung sich seine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung seiner Auffassung nach richten; in der gebotenen Auslegung des Klageantrags begehrt der Kläger entsprechende Zahlungen erst ab Eintritt des Versorgungsfalls. Damit ist auch der Zeitpunkt, ab dem die Beklagte die Zahlungen schuldet, konkret bestimmt.

17

2. Der Klageantrag ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 14 mwN, BAGE 146, 200). Im Streitfall geht es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls ein Ruhegeld nach einer bestimmten Versorgungsordnung, nämlich der BV 1997 zu zahlen.

18

3. Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung nach der BV 1997 zu schulden. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20, BAGE 141, 259; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III 2 der Gründe, BAGE 79, 236). Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist.

19

B. Ob die Klage begründet ist, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu Recht erkannt, dass die BV Neuordnung nicht in den erdienten Teilbetrag der vom Kläger nach der BV 1997 erworbenen Betriebsrentenanwartschaft eingreift. Zudem führt eine Anwendung der BV Neuordnung im Fall des Klägers nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Soweit das Landesarbeitsgericht allerdings angenommen hat, der Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich-proportionalen Gründe verkannt und infolgedessen zu hohe Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten gestellt. Ob ein möglicher Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt ist, kann vom Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts jedoch nicht abschließend entschieden werden. Den Parteien ist vielmehr Gelegenheit zu neuem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).

20

I. Regeln - wie hier - mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt zwar das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18). Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 99, 75).

21

1. Die bei Einschnitten in Betriebsrentenanwartschaften zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 30). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen eingeschränkt oder entzogen werden. Der Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 25, BAGE 141, 259).

22

2. Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 26, BAGE 141, 259; 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 36). Dazu ist es erforderlich, die Versorgungsansprüche bzw. -anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen. Deshalb kann insbesondere bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen regelmäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. für einen Eingriff in die erdiente Dynamik BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - BAGE 100, 105).

23

II. Die BV Neuordnung lässt den unter Geltung der BV 1997 im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag der Versorgungsanwartschaft des Klägers zum Ablösungsstichtag 31. Dezember 2004 unberührt. Hiervon gehen beide Parteien aus. Insbesondere hat der Kläger zu keiner Zeit einen unzulässigen Eingriff in den erdienten Teilbetrag gerügt. Ein solcher Eingriff ist auch nicht ersichtlich.

24

III. Eine Anwendung der BV Neuordnung führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik der Betriebsrentenanwartschaft des Klägers.

25

1. Zwar kann es durch die BV Neuordnung grundsätzlich zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik kommen. Die BV Neuordnung greift zwar nicht in den Berechnungsfaktor „Endgehalt“ ein. Der Endgehaltsbezug der Versorgungszusage nach der BV 1997 bleibt vielmehr bei der ablösenden BV Neuordnung vollständig erhalten. Allerdings verändert die BV Neuordnung die Dynamik der Versorgungszusage insoweit, als sie den Ruhegeldanspruch von der weiteren Entwicklung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abkoppelt und damit jedenfalls diesen variablen Berechnungsfaktor nicht fortschreibt. Die ursprünglich gegebene Zusage eines Ruhegeldes, das zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gesamtversorgung iHv. 75 vH des letzten ruhegeldfähigen Einkommens erreicht, besteht damit nicht mehr (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 25).

26

2. Im Streitfall führt die Anwendung der BV Neuordnung allerdings nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik des Klägers. Die Beklagte hat nicht nur ausdrücklich „anerkannt“, „dass dem Kläger im Versorgungsfall jedenfalls der dynamische Mindestbesitzstand gemäß der tatsächlichen Entwicklung seines ruhegeldfähigen Einkommens sowie gemäß der tatsächlichen Entwicklung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zwischen Neuordnungsstichtag und Versorgungsfall zusteht“. Sie hat zudem eine Ablichtung der unter dem 15. Januar 2013 vom Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands der Beklagten für diese und alle Konzerngesellschaften, die die BV Neuordnung unterzeichnet hatten, abgegebenen Erklärung vorgelegt. Diese Zusicherungen muss die Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegen sich gelten lassen (vgl. auch BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 36). Damit ist sichergestellt, dass dem Kläger im Versorgungsfall mindestens der dynamische Besitzstand auf der Basis der tatsächlichen Entwicklung seines individuellen ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung seiner gesetzlichen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ohne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG, für die Zeit vom Neuordnungsstichtag 1. Januar 2005 bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zusteht.

27

IV. Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der - damit allein mögliche - Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich-proportionalen Gründe verkannt und infolgedessen die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt. Ob ein möglicher Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt ist, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Vielmehr ist den Parteien Gelegenheit zu geben, weiter vorzutragen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht.

28

1. Die BV Neuordnung könnte - hiervon gehen sowohl die Parteien als auch das Landesarbeitsgericht aus - in künftige dienstzeitabhängige Zuwächse eingreifen. Ob ein solcher Eingriff tatsächlich vorliegt, kann zwar erst durch eine Vergleichsberechnung bei Eintritt des Versorgungsfalls sicher festgestellt werden, er ist aber nahe liegend.

29

2. Unter sachlich-proportionalen Gründen, die einen Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe rechtfertigen, sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen. Diese können auf einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung oder einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens beruhen.

30

a) Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, kommt es zwar grundsätzlich auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens an, das Versorgungsschuldner ist. Ist der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden, können Verflechtungen innerhalb des Konzerns allerdings dazu führen, dass eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist und der Arbeitgeber wirtschaftliche Schwierigkeiten im Konzern zum Anlass für Eingriffe auf der dritten Besitzstandsstufe, mithin für Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse nehmen darf.

31

b) Dies folgt allerdings nicht aus den Grundsätzen des Berechnungsdurchgriffs im Konzern. Der Berechnungsdurchgriff spielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle; er scheidet bereits nach seinem Inhalt und seinem Zweck aus. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass der Versorgungsschuldner, der selbst zur Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht imstande ist, dennoch die Betriebsrente anpassen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, dessen wirtschaftliche Lage er sich zurechnen lassen muss, eine Anpassung zulässt. Mithilfe des Berechnungsdurchgriffs sollen demnach nicht die Konzerne und deren Unternehmen, sondern die Versorgungsberechtigten geschützt werden (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 16, BAGE 129, 292).

32

c) Da Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse lediglich sachlich-proportionale Gründe voraussetzen, kann es dem Arbeitgeber zuzugestehen sein, auch auf seine Konzernverflechtungen und die Lage im Gesamtkonzern Rücksicht zu nehmen. Die Voraussetzungen dafür liegen ohne Weiteres dann vor, wenn - wie hier - sämtliche Anteile an dem die Versorgung schuldenden Arbeitgeber - hier der E K AG - von der Führungsgesellschaft des Konzerns - hier der E AG - gehalten werden, deren ausschließlicher Unternehmensgegenstand „die Leitung einer Gruppe von Unternehmen“ ist. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Führungsgesellschaft die Geschäftstätigkeit der konzernangehörigen Unternehmen an ihren unternehmerischen, ausschließlich auf den Konzern bezogenen Interessen ausrichtet und die konzernangehörigen Unternehmen im Interesse des Gesamtkonzerns steuert, was dazu führt, dass die wirtschaftliche Betätigung des konzernangehörigen Versorgungsschuldners ausschließlich auf die Bedürfnisse des Konzerns zugeschnitten ist.

33

3. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Aus der Verknüpfung des Begriffs der „Sachlichkeit“ mit dem der „Proportionalität“ folge, dass es auf das Verhältnis zwischen den „sachlichen Gründen“ und der konkreten Maßnahme, bezogen auf die Schwere des Eingriffs und die Notwendigkeit des konkreten Eingriffs ankomme. Der Arbeitgeber müsse darlegen, dass es nicht zu einem überschießenden Eingriff in das betriebliche Versorgungssystem komme. Hierzu habe er nachvollziehbar darzutun, inwieweit der konkrete Anlass es rechtfertige, die konkret vorgenommenen Maßnahmen durchzuführen und inwieweit die einzelnen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stünden. Dies habe die Beklagte verabsäumt. Mit dieser Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden.

34

a) Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich-proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 56 mwN).

35

b) Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich-proportionalen Gründe verkannt und demzufolge die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt.

36

aa) Beruft sich der Arbeitgeber - wie hier - auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, müssen die sachlichen Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Gewicht erreicht haben. Eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Substanzgefährdung ist nicht erforderlich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffs in die betriebliche Altersversorgung bedarf es auch nicht der Feststellung einer insolvenznahen Lage (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, BAGE 133, 181). Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (vgl. BAG 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu III 2 c der Gründe).

37

bb) Darüber hinaus müssen die Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung „proportional“ sein. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, wirtschaftliche Schwierigkeiten hätten ihn veranlasst, die Kosten zu reduzieren, stehen ihm sachlich-proportionale Gründe zur Seite, wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig waren (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42). Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter eingreift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung in der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans bedarf es nicht (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, BAGE 133, 181). Deshalb ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen, zur Kosteneinsparung getroffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42) und die Ausgestaltung dieses Gesamtkonzepts plausibel ist (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52). Anderweitige Maßnahmen zur Kosteneinsparung müssen nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden (vgl. BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 b dd der Gründe). Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41). Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts haben sie einen Beurteilungsspielraum.

38

cc) Hiervon ausgehend hat der Arbeitgeber im Prozess substantiiert darzutun, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen, in welchem Gesamtumfang angesichts dessen eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geboten war und wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde. Darüber hinaus hat er sein Gesamtkonzept zu erläutern. Hierzu hat er sämtliche anderen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen, die zur Kosteneinsparung getroffen wurden. Zudem ist vorzutragen, in welchem Umfang diese Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung beitragen und wie das auf die durchgeführten Maßnahmen entfallende Einsparpotential ermittelt wurde. Ferner ist darzutun, in welchem Umfang die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Kriterien das prognostizierte Einsparvolumen ermittelt wurde. Auf entsprechenden Einwand des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber erläutern, weshalb anderweitige Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten nicht getroffen wurden (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52) und unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick dem Ziel der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, erklären (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41).

39

4. Daran gemessen hat das Landesarbeitsgericht die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt. Ob die zulässige Klage begründet ist, weil der Beklagten keine sachlich-proportionalen Gründe für einen Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Im Hinblick auf die vom Senat in diesem Verfahren vorgenommene Klarstellung und Konkretisierung des Begriffs der sachlich-proportionalen Gründe und des zu ihrer Darlegung notwendigen Vorbringens des Arbeitgebers ist aus Gründen des fairen Verfahrens beiden Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Becker    

        

    Schultz    

                 

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.