Arbeitsgericht Ulm Urteil, 12. Feb. 2004 - 1 Ca 201/03

bei uns veröffentlicht am12.02.2004

Tenor

I.    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach Maßgabe der Tarifgruppe E 6, sowie der Entgeltgarantie gem. § 9 BETV E6/4J. des Vergütungstarifvertrages für die Beschäftigten der Chemischen Industrie Nordrhein vom 1.5.2003 seit dem 1.5.2003 zu bezahlen.
II.   Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.  Der Streitwert wird auf 3.180,64 EUR festgesetzt.
IV.   Soweit die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig ist, wird sie gesondert zugelassen.

gez. Bierer

gez. Dr. Bayreuther

gez. Schöntag

Tatbestand

 
Die Parteien streiten, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine Tariflohnerhöhung an die Klägerin weiterzugeben.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte in deren Betrieb in Erbach tätig. Vom 1.4.1998 bis einschließlich zum 1.1.2002 war sie bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma ... im selben Betrieb beschäftigt.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war am Standort der Gesellschaft in 50170 Kerpen im Arbeitgeberverband der Chemischen Industrie im Bezirk Köln e. V. organisiert. Entsprechend war sie an diesem Standort an die durch diesen Verband abgeschlossenen Tarifverträge (Tarifverträge für die Beschäftigten der Chemischen Industrie in Nordrhein) normativ gebunden.
Im Arbeitsvertrag (Ziffer 10, Bl. 10 d. A.) vereinbarten die Rechtsvorgängerin der Beklagten und die Klägerin:
"Im Übrigen gelten für das Anstellungsverhältnis (...) die gesetzlichen Bestimmungen, die am Sitz der Firma geltenden Tarifverträge der Chemischen Industrie und die Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden Fassung."
Mit Ergänzungsvereinbarung vom 1.5.1999 (Bl. 11 d. A.) wurde zudem vereinbart, dass die Klägerin ein monatliches Gehalt nach der "Tarifgruppe E 6" jenes Tarifvertrags erhalten solle.
Mit Schreiben vom Juni 1999, Juni 2000, Mai 2001 und letztmalig vom 20.4.2002 (Bl. 12 ff. d. A.) wurde die Klägerin jeweils darüber informiert, dass ihr Gehalt
"in Anlehnung an die Bestimmungen der Tarifverträge für die Chemische Industrie in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln"
entsprechend den jeweils durch die Tarifpartner vereinbarten Tariflohnerhöhungen erhöht wurde.
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Zudem wurde zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Klägerin im Juni 2000, nachdem es zwischen beiden zu Differenzen über die Berechnung des Gehalts der Klägerin gekommen war und insoweit im Raum stand, dass die Klägerin einer freien Gehaltsvereinbarung unterliegen könnte, eine Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag geschlossen (Bl. 15 d. A.). In dieser erklärte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber der Klägerin dahingehend, dass die Besoldung der Klägerin
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"mit Wirkung vom 1.5.2000 durch Eingruppierung in den Entgelttarifvertrag der Chemischen Industrie korrigiert (wurde)."
12 
Des Weiteren wurde der Klägerin seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausdrücklich und explizit zugesichert:
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"Diese Eingruppierung (...) sichert Ihnen derzeit und zukünftig alle tariflichen Rechte als Arbeitnehmerin."
14 
Mit Wirkung vom 1.1.2002 erwarb die Beklagte das Unternehmen der ..., mit der Folge, dass der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin im Wege eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte überging.
15 
Die Beklagte ist nicht tariflich gebunden. Die Beklagte ist lediglich Mitglied im Arbeitgeberverband Mitte e. V., in diesem jedoch ohne Tarifbindung. Mit Schreiben vom 30.1.2002 kündigte sie zudem die Mitgliedschaft des erworbenen Unternehmensträgers ... im tarifschließenden Arbeitgeberverband Nordrhein. Mit Schreiben vom 5.2.2002 bestätigte dieser die Kündigung mit Wirkung zum 31.12.2002.
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Im Jahr 2003 verweigerte die Beklagte der Klägerin die Gehaltserhöhung nach jenem Tarifvertrag (Erhöhung des Grundgehalts der Klägerin in Höhe von 2.181,00 EUR um 2,6 %). Zudem gab sie weder die Entgeltgarantie gemäß § 9 BETV E 6/2 J. (123,00 EUR brutto/Jahr) noch die tarifliche Einmalzahlung in Höhe von 40,00 EUR an die Klägerin weiter.
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Die Klägerin ist der Meinung, sie sei weiterhin entsprechend der Tarifgruppe E 6 des Tarifvertrags für die Beschäftigten der Chemischen Industrie Nordrhein in der jeweils gültigen Fassung zu entlohnen. Ihr sei nämlich zugesichert worden, dass dieser Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finde. Sie beantragt daher zu erkennen:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach Maßgabe der Tarifgruppe E 6, sowie der Entgeltgarantie gem. § 9 BETV E6/4J. des Vergütungstarifvertrages für die Beschäftigten der Chemischen Industrie Nordrhein vom 1.5.2003 seit dem 1.5.2003 zu bezahlen.
19 
Die Beklagte beantragt
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Klageabweisung.
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Sie hält die Rechtsmeinung der Klägerin für unzutreffend. Die fraglichen Vertragsabreden der Klägerin wirkten sich lediglich als dynamische Gleichstellungsklauseln. Mit ihnen sollten im Unternehmen ihrer Rechtsvorgängerin lediglich tarifgebundene und tarifungebundene Arbeitnehmer gleichgestellt werden. Nachdem eine solche Gleichstellung auf Grund des Betriebsübergangs und zusätzlich des seitens der Beklagten erklärten Verbandsaustritts nicht mehr möglich sei, verliere diese Klausel zwangsläufig ihre Dynamik. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin habe daher nur solange an der Tarifentwicklung teilgenommen, solange der Tarifvertrag bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten normativ gegolten habe. Folglich komme es für ihr Arbeitsverhältnis zu einem statischen Einfrieren der Arbeitsbedingung auf dem Stand des Tarifvertrags zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
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Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
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Die Klage ist zulässig. Namentlich besteht für den erhobenen Feststellungsantrag das nach § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse. Zwar fehlt es einer Feststellungsklage regelmäßig dann am notwendigen Feststellungsinteresse, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist. Ausnahmsweise ist ein Feststellungsinteresse aber dann zu bejahen, wenn der Kläger seine Leistungsklage zur Zeit noch nicht eindeutig beziffern kann, weil ihm die weitere Konkretisierung des festzustellenden Anspruchs Schwierigkeiten bereitet und schon das Feststellungsurteil zur endgültigen Streitbeilegung führen wird, namentlich weil der Beklagte erwarten lässt, dass er bereits auf das Feststellungsurteil hin leisten wird (s. Zöller/Greger, § 253 RdNr. 8, jüngst auch: BGH v. 15.5.2003, I ZR 277/00 n.V.; BAG v. 05.11.1964, 5 AZR 405/63, BAGE 16, 293 = NJW 1965 787; BAG v. 19.4.1994, 9 AZR 462/99, AP Nr. 2 zu § 74 SGB V = NZA 1995, 123; BAG v. 23.7.1987, 8 AZR 20/86, AP Nr. 11 zu § 7 BUrlG).
25 
Das ist hier der Fall. Der Klägerin konnte nicht zugemutet werden, den Zeitraum, für den sie die im Jahr 2003 eingetretene Tariflohnerhöhung beansprucht, konkret zu benennen. Denn sie ist naturgemäß nicht in Kenntnis darüber, wann ein neuer Tarifvertrag geschlossen werden wird. Für sie kommt es zudem nicht darauf an, dass ihr für die zurückliegenden Monate die Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Tariflohn und dem aktuellen Tarifstandard gewährt wird. Vielmehr richtet sich ihr Interesse auf die grundsätzliche Feststellung, dass sie an der letzten Tariflohnerhöhungen teilnimmt.
26 
Umgekehrt war es ihr dann aber auch nicht möglich, einen noch weitergehenden Feststellungsantrag dahingehend zu erheben, dass die fragliche Klausel generell dynamisiert, also, dass ihr Arbeitsverhältnis sich ganz allgemein nach den Rechtsnormen des einschlägigen Tarifvertrags in seiner jeweiligen Fassung richtet. Denn ein solcher Antrag müsste zwangsläufig unbestimmt ausfallen. Die Klägerin kann nämlich die genaue Bezeichnung bzw. Bezifferung der einzelnen Tarifnormen und Ergänzungsvereinbarungen zum Tarifvertrag, die durch die Tarifparteien in Zukunft getroffen werden, zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht kennen und daher nicht benennen.
27 
Zudem ist anerkannt, dass die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, obwohl es sich dabei nicht um das Rechtsverhältnis der Partei insgesamt, sondern nur um einen Teil dieses Rechtsverhältnisses handelt (so explizit in Bezug auf den Streit um die dynamisierende Wirkung einer Bezugnahmeklausel: BAG v. 26.9.2001, 4 AZR 544/00, BAGE 99, 120 = NZA 2002, 634).
II.
28 
Die Klage ist begründet. Die tarifliche Gehaltserhöhung per 1.5.2003 ist nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. mit den im Arbeitsvertrag vom 1.4.1998 und den späteren Ergänzungsvereinbarungen enthaltenen Bezugnahmeklauseln auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwenden.
29 
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten und die Klägerin vereinbarten sowohl im Arbeitsvertrag vom 1.4.1998, als auch mit den Ergänzungsvereinbarungen vom 1.6.1999 und 2.6.2000 (Bl. 10 und 15 d. A.) dynamische Bezugnahmeklauseln. Mithin findet der Tarifvertrag für die Beschäftigten in der chemischen Industrie in Nordrhein in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung auf das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin. Die Beklagte ist nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB an diese Abreden in vollem Umfang gebunden.
30 
Hieran ändert nichts, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten normativ tarifgebunden war und ihr Betrieb per 1.1.2002 auf die nichttarifgebundene Beklagte überging. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte zum 31.12.2002 die Mitgliedschaft des Beschäftigungsbetriebs der Klägerin im tarifschließenden Arbeitgeberverband kündigte, folgt nichts anderes.
31 
Die Beklagte beruft sich insoweit zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach eine dynamische Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge in einem vom tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Vertrag typischerweise als Gleichstellungsabrede zu bewerten sei, so dass diese bei einem Verbandsaustritt des Arbeitgebers ihre dynamisierende Wirkung verliert (BAG v. 26.9.2001, 4 AZR 544/00, aaO; BAG v. 20.2.2002, 4 AZR 741/00, n.V.; BAG v. 20.2.2002, 4 AZR 524/00, n.V.; BAG v. 21.8.2002, 4 AZR 263/01, AP Nr. 21 zu § 157 BGB = NZA 2003, 442; BAG v. 16.10.2002, 4 AZR 467/01; BAG v. 16.10.2002, 4 AZR 467/01, AP NR. 22 zu § 1 TVG Bezugnahme = DB 2003, 617; BAG v. 27.11.2002, 4 AZR 540/01 und 4 AZR 662/01, z. Veröffentlichung vorgesehen; BAG v. 19.3.2003, 4 AZR 331/02 u. 332/02 n.V.).
32 
Ebensowenig konnte der von der Beklagten gegebene Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Erfolg führen, wonach der Betriebsübernehmer bei fehlender eigener Tarifgebundenheit die tarifvertraglichen Bestimmungen in Folge eines Betriebsübergangs nur mit dem Inhalt anzuwenden habe, den diese im Zeitpunkt des Betriebsübergangs hatten (BAG v. 21.8.2002, 4 AZR 263/01, aaO; BAG v. 16.10.2002, 4 AZR 467/01, aaO).
33 
Zutreffend ist zwar, dass das Bundesarbeitsgericht in jüngster Zeit mehrfach entschieden hat, dass eine von einem organisierten Arbeitgeber abgeschlossene Bezugnahmeklausel "in aller Regel" sich nur als vertragliche Gleichstellungsabrede erweise, die lediglich eine Gleichstellung von Gewerkschaftsmitgliedern und Tarifaußenseitern im Unternehmen bewirken soll. Sie könne daher nur die Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers, nicht aber die fehlende Tarifbindung des Arbeitgebers ersetzen. Verliere der Arbeitgeber seine Tarifbindung, etwa weil er aus dem tarifschließenden Verband austritt oder weil der Betrieb auf einen nicht gebundenen Erwerber übergeht, so verliere auch die Bezugnahmeklausel ihre Dynamik. Sie könne ihren Gleichstellungszweck nämlich nicht mehr erfüllen, weil künftige Tarifabschlüsse im Betrieb nicht mehr tarifrechtlich gelten könnten. Folglich komme es auch zu einem Einfrieren der Arbeitsbedingung auf dem zum Zeitpunkt des Verbandsaustritts bzw. des Betriebsübergangs geltenden Stand.
34 
Dessen ungeachtet dynamisiert die im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilende Klausel aber trotz des erfolgten Betriebsübergangs auf die Beklagte und trotz deren "Austritts" aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband auch weiterhin. Denn auf Grund der besonderen Eigenheiten des vorliegenden Falles scheidet eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die zur Diskussion stehende Bezugnahmeklausel aus.
35 
Denn das Bundesarbeitsgericht ist zwar der Ansicht, dass Bezugnahmeklauseln "in aller Regel" als bloße Gleichstellungsabreden zu bewerten seien. Doch erkennt es ausdrücklich an, dass sich aus der vertraglichen Vereinbarung selbst oder aus den Umständen bei Vertragsschluss durchaus etwas anderes ergeben kann. Das ist hier der Fall.
36 
1.    Nach §§ 133, 157 BGB sind Bezugnahmeklauseln so auszulegen, wie sie die Parteien nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist zwar zunächst von ihrem Wortlaut auszugehen. Doch sind zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände bei der Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Insoweit hatte die Kammer dann zu beurteilen, wie die Klägerin unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände bei gehöriger Aufmerksamkeit die fraglichen Abreden verstehen konnte und durfte.
37 
Die Klägerin ist nach ihrem im Termin unwidersprochen gebliebenen Vortrag bei Vertragsschluss jedenfalls rein tatsächlich davon ausgegangen, dass ihr auf Grund der Bezugnahmeklausel stets und ohne jeden Gleichstellungsvorbehalt das jeweilige Tarifniveau gewährt werden würde. Darüber hinaus konnte, durfte und musste sie aber auch auf Grund ihres objektiven Empfängerhorizonts hiervon ausgehen.
38 
a)    Anders als in den durch das Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen handelt es sich bei der vorliegenden Klausel nämlich bereits nicht um eine vom Arbeitgeber vorformulierte und standardisiert verwendete Bezugnahmeklausel, die an hinterer Stelle lediglich als eine Bestimmung von vielen Eingang in den Arbeitsvertrag findet und mit der – meist ohne jeglichen eigenen Aussagewert – lediglich "ergänzend" auf den fraglichen Tarifvertrag hingewiesen wird. Das zeigt ein Vergleich zwischen der vorliegenden Abrede und den Bezugnahmeklauseln sehr deutlich, die das Bundesarbeitsgericht in den einschlägigen Entscheidungen zu bewerten hatte (s. insbesondere die Tatbestände der Entscheidungen vom 26.9.2001, 20.2.2002, 21.8.2002 und 25.9.2002, alle aaO).
39 
Ganz im Gegensatz dazu wurden zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Klägerin mit den Schreiben vom 1.5.1999 und vor allem vom 2.6.2000 jeweils individuelle Verhandlungen geführt und folglich auch individuelle Vereinbarungen getroffen.
40 
Schon deshalb konnte die Kammer die fragliche Klausel nicht auf Grund von vorstrukturierten arbeitsrechtlichen Bedingungen beurteilen, auf die sich der Arbeitnehmer – nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts – regelmäßig ungeachtet seines subjektiven Verständnishorizonts und ungeachtet des Wortlauts der vertraglichen Vereinbarung verweisen lassen muss. Vielmehr hatte die Kammer alleine auf das durch die Parteien wirklich und tatsächlich Erklärte abzustellen.
41 
b)    Erheblich gegen die Rechtsauffassung der Beklagten spricht dann auch, dass Anlass und Zweck insbesondere der letzten Vereinbarung vom 2.6.2002 es ausschließlich war, die zuvor eingetretene Unsicherheit über die der Klägerin zu gewährende Vergütung zu beseitigen. Angestrebt war eindeutig, dass die Entlohnung der Klägerin auf eine – so wörtlich – "befriedigende" Basis gestellt werden sollte. Danach hatte die Klägerin noch nicht einmal annäherungsweise davon ausgehen müssen, dass ihr damaliger Arbeitgeber – entgegen dem ausdrücklich erklärten Regelungszweck – lediglich eine Gleichstellung der Klägerin mit den organisierten Arbeitnehmern im Betrieb angestrebt habe, was dieser erkennbar ja auch gar nicht gewollt hatte.
42 
c)    Weiteres hierzu tut die Häufigkeit, aber auch die besondere – und insoweit völlig ungewöhnliche – sprachliche Klarheit und Eindringlichkeit der jeweils verabredeten Bezugnahmeklauseln. Namentlich im Schreiben vom 2.6.2000 wurde der Klägerin nämlich explizit und unmissverständlich zugesichert, dass ihr "derzeit und künftig" alle tariflichen Rechte gewährt werden sollen. Ein irgendwie dahingehender Vorbehalt, dass dies nur solange gelten solle, solange ihr Arbeitgeber tarifgebunden ist, ist nicht ersichtlich und war offensichtlich auch nicht angestrebt.
43 
d)    Selbst wenn man also mit dem Bundesarbeitsgericht davon ausgehen wollte, dass die "arbeitsrechtlich vorstrukturierten" Bedingungen bei Vertragsschluss es rechtfertigten, bei der Auslegung von Bezugnahmeklauseln im Sinne einer Gleichstellungsabrede primär auf die typischerweise vorliegende Zweckbestimmung der Bezugnahme und damit auf die üblicherweise gegebenen Interessen und Vorverständnisse abzustellen, so könnte nach der Auffassung der Kammer die vorliegende Bezugnahmeklausel jedenfalls nicht ohne Verstoß gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB als bloße Gleichstellungsabrede bewertet werden. Denn vorliegend war eine solche weder gewollt noch verabredet.
44 
2.    Selbst wenn man dem nicht folgen würde und insgesamt davon ausgehen wollte, dass dynamische Bezugnahmeklauseln sich ohne Wenn und Aber stets als bloße Gleichstellungsabreden erweisen, so wäre das Ergebnis kein anderes.
45 
Denn die Kammer hätte dann zu berücksichtigen gehabt, dass die Beklagte der Klägerin im April 2002 – also nach erfolgtem Betriebsübergang – selbst erklärt hat, dass sie ihr Arbeitsbedingungen "in Anlehnung an die Bestimmungen der Tarifverträge der Chemischen Industrie in Düsseldorf und Köln" gewähren will (s. Schreiben vom 20.4.2002, Bl. 18 d. A.), und ihr dann auch tatsächlich das aktuelle Tarifniveau hat zukommen lassen.
46 
a)    Unterstellt man nämlich, dass es sich bei den fraglichen Regelungen tatsächlich nur um Gleichstellungsabreden gehandelt hätte, so hätte die Beklagte zwar in der Tat die tarifvertraglichen Bestimmungen nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nur mit dem Inhalt übernommen, den diese im Zeitpunkt des Betriebsübergangs hatten. Wenn die Beklagte der Klägerin dann aber mit Schreiben vom 20.4.2002 erklärte, dass sie die Klägerin dessen ungeachtet auch weiterhin in Anlehnung an die aktuell geltenden Tarifbestimmungen entlohnen möchte, so konnte die Klägerin dies nur dahingehend verstehen, dass die Beklagte will, dass die fragliche Bezugnahmeklausel auch weiterhin dynamisiert, so wie das auch bislang der Fall war.
47 
b)    Diese durch die Beklagte letztlich selbst begründete dynamisierende Wirkung der Bezugnahmeklausel konnte die Beklagte dann auch nicht mehr durch ihren bloßen Verbandsaustritt zum 31.12.2002 abschütteln, und zwar selbst dann nicht, wenn man insoweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht folgen würde.
48 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine vertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag aber nur dann als Gleichstellungsabrede zu bewerten, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrages selbst normativ an den in Bezug genommenen Tarifvertrag gebunden ist (BAG vom 25.9.2002, 4 AZR 294/01, 4 AZR 295/01, NZA 2003, 807 = DB 2003, 1280). Verwendet dagegen ein unorganisierter Arbeitgeber eine Bezugnahmeklausel, so kann diese nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerade nicht als Gleichstellungsabrede ausgelegt werden, weil in dessen Betrieb eine Gleichstellung von tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern von vorne herein nicht möglich ist. In der Folge dynamisiert die von einem nicht organisierten Arbeitgeber verwendete Bezugnahmeklausel ohne ersichtliche Grenzen weiter. Will der Arbeitgeber diese abschütteln, so muss er in Verhandlungen mit seinen Arbeitnehmern treten oder gegen diese eine Änderungskündigung durchsetzen (BAG vom 25.9.2002, 4 AZR 294/01, 4 AZR 295/01, aaO).
49 
So liegen die Dinge hier. Die Beklagte war nach eigenem Vortrag nicht im tarifschließenden Arbeitgeberverband organisiert und damit zu keinem Zeitpunkt selbst normativ an den fraglichen Tarifvertrag gebunden. Auch hat sie nicht die normative Tarifbindung ihrer Rechtsvorgängerin durch den Erwerb des fraglichen Betriebs übernommen. Denn der Betriebsübernehmer kann die Tarifbindung des Betriebsveräußerers nicht übernehmen, wenn er nicht selbst tarifgebunden ist. Die Tarifbindung hängt nämlich originär an der Mitgliedschaft des jeweiligen Unternehmensträgers im tarifschließenden Arbeitgeberverband: § 3 Abs. 1 TVG. Zwar kann (unter Umständen) die Mitgliedschaft des Betriebsveräußerers im tarifschließenden Verband in vereinsrechtlicher Hinsicht auf einen Betriebsübernehmer übergehen. Wie § 613a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB jedoch unmissverständlich klarstellt, geht die normative Tarifbindung des Veräußerers aber niemals auf den Übernehmer über, wenn dieser nicht selbst Verbandsmitglied ist. Dies folgt bei einer bloßen Einzelrechtsnachfolge zwingend aus der in Art. 9 Abs. 3 GG verankerten negativen Koalitionsfreiheit des Betriebsübernehmers (herrschende Meinung, siehe nur: Wiedemann/Oetker, TVG, § 3 Rdnr. 79 m. w. N.; Löwisch/Rieble, TVG § 3 Rdnr. 49 und 81 ff. m. w. N.). Der zum 31.12.2002 erklärte Verbandsaustritt beseitigte folglich nur die vereinsrechtliche Mitgliedschaft des übernommenen Betriebs beim tarifschließenden Arbeitgeberverband.
50 
Ansonsten aber machte die Beklagte von der fraglichen Abrede als unorganisierter Arbeitgeber Gebrauch. Notwendigerweise konnte sie sich der dadurch bekräftigten dynamischen Tarifbindung dann auch nicht mehr durch den vermeintlichen Verbandsaustritt zum 31.12.2002 entledigen. Dieser ging im Hinblick auf die rein schuldrechtliche Tarifbindung der Beklagten vielmehr ins Leere.
51 
3.    Nachdem die streitgegenständliche Vereinbarung selbst unter Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ohne Weiteres als "ständig" dynamisierende Bezugnahmeklausel auszulegen gewesen wäre, hätte die Kammer letztlich offen lassen können, ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist.
52 
Die Kammer führt insoweit jedoch vorsorglich aus, dass sie der Auffassung ist, dass die Bedenken an der einschlägigen Senatsrechtsprechung überwiegen. Sie kann sich insoweit auf die fast einhellig im Schrifttum vertretene Meinung stützen, die dieser Rechtsprechung mit Vehemenz entgegentritt und zudem auf die abweichende Rechtsprechung zahlreicher Instanzgerichte zurückgreifen (Hanau/Kania, in: Festschrift Schaub, S. 239ff.; Thüsing, EWiR 2003, 687; ders., EWiR 2003, 317; ders., AP Nr. 21 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; Thüsing/Lambrich, RdA 2002, 193ff.; dies., NZA 2002, 1361, 1368; Lambrich, BB 2002, 1267ff.; B. Gaul, DB 2000, 1086, 1087f.; Waas, Anm. zu BAG AP Nr. 12 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; Reichold, EWiR 2003, 319; Reichel, AuA 2002, 445; Rieble, EzA § 4 TVG Beschäftigungssicherung Nr. 7, unter I.3.; Annuß, BB 1999, 2558ff.; ders., ArbuR 2002 361, 364; Däubler, BB 2002, 1643f.; ders., RdA 2002, 303; Stein, Anm. zu BAG AP Nr. 13 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; Melms, NZA 2002, 296, 299; Seitz/Werner, NZA 2000, 1257, 1261; Fischer, FA 2001, 2ff.; Preis, Arbeitsvertrag, 2002, II V 40, Rn. 3; Reichel, Die arbeitsvertragliche Bezugnahme, 2001, S. 82; LAG Hamburg v. 15. 11. 2000, NZA 2001, 562 = LAGE § 3 TVG Bezugnahme auf TV Nr. 8; LAG Düsseldorf v. 23. 2. 2000, DB 2000; LAG Düsseldorf v. 25. 7. 2001 – 12 Sa 353/01, n.v.; LAG Hamm v. 1. 2. 2001 – 8 Sa 1439/00, NZA-RR 2000, 93; LAG Rostock v. 27. 8. 2001, 5 Sa 279/00, n.v.).
53 
Die Kammer weist daher ergänzend darauf hin, dass sie der Auffassung ist, dass der vorliegende Fall selbst dann nicht anders hätte entschieden werden können, wenn man nicht der Meinung wäre, dass er sich auf Grund der vorstehend geschilderten Besonderheiten deutlich von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht abhebt.
54 
Nach Meinung der Kammer drängt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nämlich – wie gerade der vorliegende Fall nachdrücklich zeigt – die anerkannten Auslegungsmethoden und damit die Regelungen der §§ 133 und 157 BGB zu sehr in den Hintergrund.
55 
Denn der Wortlaut der streitgegenständlichen Vertragsabreden ist eindeutig. Er bildet zwar nur einen Anhaltspunkt für deren Auslegung. Deshalb durfte die Kammer dann zwar in der Tat nicht alleine auf den Wortlaut der streitgegenständlichen Abreden abstellen. Vielmehr hatte sie nach dem wirklich von den Parteien Gewollten zu fragen. Gerade dann aber ist die Willenserklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten wie erläutert auszulegen. Denn die Klägerin konnte, musste und durfte diese nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und aller ihr erkennbaren Umstände nur als "ständig" dynamisierende Bezugnahmeklausel und gerade nicht als Gleichstellungsabrede verstehen. Die Kammer zeigt sich daher zurückhaltend, wenn ihr auferlegt werden soll, dementgegen Vertragsabreden nicht mehr nach dem Empfängerhorizont, sondern nach (vermeintlich) "arbeitsrechtlich vorstrukturierten Bedingungen" abstrakt auszulegen. Denn das läuft auf eine weithin verobjektivierende Auslegung hinaus, auf Grund derer die höchstrichterliche Rechtsprechung schlicht zum Empfängerhorizont der Klägerin deklariert würde.
56 
Bedenklich wäre nach Auffassung der Kammer auch, dass derart das (mögliche) Motiv vieler Arbeitgeber zur Verwendung einer Bezugnahmeklausel, nämlich eine Gleichstellung von organisierten und unorganisierten Arbeitnehmern herbeizuführen, zum Vertragsinhalt selbst erhoben würde. Das erscheint im vorliegenden Fall umso bedenklicher, als dem früheren Arbeitgeber der Klägerin selbst ein dahingehendes Motiv fehlte. Das Bundesarbeitsgericht unterstellt mithin mit dem Hinweis, dass Arbeitgeber mit Bezugnahmeklauseln mehr oder weniger häufig einen Gleichstellungszweck verfolgen, sämtlichen Vertragsparteien ein solchen Regelungswillen. Das wirkt sich besonders gravierend aus, wenn – wie hier der Fall – der Arbeitgeber bei Vertragsschluss keinen Gleichstellungszweck verfolgte, im Nachhinein dann aber behauptet er (bzw. sein Rechtsvorgänger) habe einst einen solchen verfolgt, weil er der einst begründeten schuldrechtlichen Tarifbindung auf zwanglose Weise entfliehen will. Zudem wäre bedenklich, dass die Klägerin bei den verschiedenen Vertragsverhandlungen hätte darauf bestehen müssen, dass in den einzelnen gewechselten Schreiben explizit festgeschrieben wird, dass die fragliche Klausel auch im Fall eines Verbandsaustritts ihres Arbeitgebers oder eines Betriebsübergangs an einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber weiterhin dynamisiert. Das aber wäre der Klägerin nicht zumutbar, vor allem aber nicht möglich gewesen. Denn dazu hätte sie wissen müssen, dass ihr einstiger Arbeitgeber tarifgebunden war und zudem, dass bei diesem organisierte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dass aber hat sie nach ihrem im Termin unwidersprochen gebliebenen Vortrag gerade nicht gewusst. Sie hätte also ihren Arbeitgeber explizit danach fragen müssen, was ihr ebenfalls nicht zumutbar gewesen wäre. Im Übrigen bliebe unklar, warum sie ihn hätte überhaupt danach fragen sollen, wenn ihr die Bezugnahmeklausel doch zusicherte, dass das einschlägige Tarifwerk in seiner jeweils aktuellen Fassung den Inhalt ihres Tarifvertrags "in aller Zukunft" bestimmen soll.
57 
Die Kammer vermag schließlich auch nicht die Konsequenz zu ziehen, die das Bundesarbeitsgericht aus seiner Gleichstellungsannahme zieht. Das Bundesarbeitsgericht ist insoweit der Meinung, dass nach dem Verlust der Tarifbindung durch den Arbeitgeber auch eine dynamische Bezugnahmeklausel ihre Wirkung verliere. Das ergebe sich daraus, dass nach dem Verbandsaustritt künftige Tarifverträge im Betrieb keine normative Anwendung finden würden, so dass tarifgebundene und nicht tarifgebundene Arbeitnehmer nicht mehr gleichgestellt werden könnten. Die Kammer ist insoweit anderer Auffassung. Denn der Beklagte bräuchte lediglich sämtlichen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern den jeweils aktuell geltenden Tarifstandard auf einer schuldrechtlichen Basis gewähren. Dadurch könnte er organisierte und nicht organisierte Arbeitnehmer problemlos gleichstellen. Das gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Bezugnahmeklauseln auch gegenüber organisierten Arbeitnehmern an sich konstitutiv wirken. Das kann nur bedeuten, dass die organisierten Arbeitnehmer mit dem Tag, an dem der Arbeitgeber seine Tarifgebundenheit verliert, in den schuldrechtlichen Genuss des jeweils aktuell geltenden Tarifwerks gelangen. Zudem führt das Bundesarbeitsgericht eine Ungleichbehandlung von tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitgebern herbei. Wie dargelegt wirkt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nämlich eine von einem nicht organisierten Arbeitgeber verwendete Bezugnahmeklausel nicht als Gleichstellungsabrede, sondern dynamisiert grenzenlos. Während also der tarifgebundene Arbeitgeber nur den Verband zu verlassen braucht, um sich der weiteren dynamisierenden Wirkung einer Bezugnahmeklausel zu entziehen, ist der nicht organisierte Arbeitnehmer auf die Verhandlungsbereitschaft seiner Mitarbeiter oder auf Änderungskündigungen angewiesen, um Gleiches zu erreichen.
58 
Schließlich erkennt die Kammer in der zitierten Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts einen Widerspruch zu den Urteilen des Gerichts vom 30.8.2000 (4 AZR 581/99, BAGE 95, 296 = NZA 2001, 510) und 25.10.2000 (4 AZR 506/99, BAGE 96, 177 = NZA 2002, 100). In beiden Urteilen erkennt das Bundesarbeitsgericht nämlich, dass eine Vertragsabrede, die eindeutig als kleine Bezugnahmeklausel formuliert ist, entgegen ihrem Wortlaut nicht als große Verweisungsklausel ausgelegt werden kann, falls der Betrieb in den fachlichen Geltungsbereich eines anderen Tarifwerks wechselt. Genau dies müsste aber der Fall sein, läge der Sinn einer Bezugnahmeklausel ausschließlich in der Gleichstellung von nicht organisierten und organisierten Arbeitnehmern, zumindest dann, wenn im Betrieb auch nur ein einziger Arbeitnehmer beschäftigt ist, der an das neue Tarifwerk normativ gebunden ist.
III.
59 
1.    Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten als unterlegener Prozesspartei aufzuerlegen: § 91 ZPO.
60 
2.    Der Streitwert bestimmt sich entsprechend § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG mit dem Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zu der begehrten Tarifvergütung. Zugrundegelegt wurden die durchschnittlichen Tariferhöhungen der vergangenen drei Jahre, welche für einen Zeitabschnitt von 36 Monaten hochgerechnet wurden.
61 
3.    Die Kammer sah sich nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zur gesonderten Zulassung der Berufung veranlasst, nachdem der Entscheid des vorliegenden Rechtsstreits zumindest auf einer differenzierten Betrachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beruht.
62 
D.Vorsitzende:
63 
Dr. Bayreuther

Gründe

 
I.
23 
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
24 
Die Klage ist zulässig. Namentlich besteht für den erhobenen Feststellungsantrag das nach § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse. Zwar fehlt es einer Feststellungsklage regelmäßig dann am notwendigen Feststellungsinteresse, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist. Ausnahmsweise ist ein Feststellungsinteresse aber dann zu bejahen, wenn der Kläger seine Leistungsklage zur Zeit noch nicht eindeutig beziffern kann, weil ihm die weitere Konkretisierung des festzustellenden Anspruchs Schwierigkeiten bereitet und schon das Feststellungsurteil zur endgültigen Streitbeilegung führen wird, namentlich weil der Beklagte erwarten lässt, dass er bereits auf das Feststellungsurteil hin leisten wird (s. Zöller/Greger, § 253 RdNr. 8, jüngst auch: BGH v. 15.5.2003, I ZR 277/00 n.V.; BAG v. 05.11.1964, 5 AZR 405/63, BAGE 16, 293 = NJW 1965 787; BAG v. 19.4.1994, 9 AZR 462/99, AP Nr. 2 zu § 74 SGB V = NZA 1995, 123; BAG v. 23.7.1987, 8 AZR 20/86, AP Nr. 11 zu § 7 BUrlG).
25 
Das ist hier der Fall. Der Klägerin konnte nicht zugemutet werden, den Zeitraum, für den sie die im Jahr 2003 eingetretene Tariflohnerhöhung beansprucht, konkret zu benennen. Denn sie ist naturgemäß nicht in Kenntnis darüber, wann ein neuer Tarifvertrag geschlossen werden wird. Für sie kommt es zudem nicht darauf an, dass ihr für die zurückliegenden Monate die Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Tariflohn und dem aktuellen Tarifstandard gewährt wird. Vielmehr richtet sich ihr Interesse auf die grundsätzliche Feststellung, dass sie an der letzten Tariflohnerhöhungen teilnimmt.
26 
Umgekehrt war es ihr dann aber auch nicht möglich, einen noch weitergehenden Feststellungsantrag dahingehend zu erheben, dass die fragliche Klausel generell dynamisiert, also, dass ihr Arbeitsverhältnis sich ganz allgemein nach den Rechtsnormen des einschlägigen Tarifvertrags in seiner jeweiligen Fassung richtet. Denn ein solcher Antrag müsste zwangsläufig unbestimmt ausfallen. Die Klägerin kann nämlich die genaue Bezeichnung bzw. Bezifferung der einzelnen Tarifnormen und Ergänzungsvereinbarungen zum Tarifvertrag, die durch die Tarifparteien in Zukunft getroffen werden, zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht kennen und daher nicht benennen.
27 
Zudem ist anerkannt, dass die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, obwohl es sich dabei nicht um das Rechtsverhältnis der Partei insgesamt, sondern nur um einen Teil dieses Rechtsverhältnisses handelt (so explizit in Bezug auf den Streit um die dynamisierende Wirkung einer Bezugnahmeklausel: BAG v. 26.9.2001, 4 AZR 544/00, BAGE 99, 120 = NZA 2002, 634).
II.
28 
Die Klage ist begründet. Die tarifliche Gehaltserhöhung per 1.5.2003 ist nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. mit den im Arbeitsvertrag vom 1.4.1998 und den späteren Ergänzungsvereinbarungen enthaltenen Bezugnahmeklauseln auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwenden.
29 
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten und die Klägerin vereinbarten sowohl im Arbeitsvertrag vom 1.4.1998, als auch mit den Ergänzungsvereinbarungen vom 1.6.1999 und 2.6.2000 (Bl. 10 und 15 d. A.) dynamische Bezugnahmeklauseln. Mithin findet der Tarifvertrag für die Beschäftigten in der chemischen Industrie in Nordrhein in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung auf das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin. Die Beklagte ist nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB an diese Abreden in vollem Umfang gebunden.
30 
Hieran ändert nichts, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten normativ tarifgebunden war und ihr Betrieb per 1.1.2002 auf die nichttarifgebundene Beklagte überging. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte zum 31.12.2002 die Mitgliedschaft des Beschäftigungsbetriebs der Klägerin im tarifschließenden Arbeitgeberverband kündigte, folgt nichts anderes.
31 
Die Beklagte beruft sich insoweit zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach eine dynamische Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge in einem vom tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Vertrag typischerweise als Gleichstellungsabrede zu bewerten sei, so dass diese bei einem Verbandsaustritt des Arbeitgebers ihre dynamisierende Wirkung verliert (BAG v. 26.9.2001, 4 AZR 544/00, aaO; BAG v. 20.2.2002, 4 AZR 741/00, n.V.; BAG v. 20.2.2002, 4 AZR 524/00, n.V.; BAG v. 21.8.2002, 4 AZR 263/01, AP Nr. 21 zu § 157 BGB = NZA 2003, 442; BAG v. 16.10.2002, 4 AZR 467/01; BAG v. 16.10.2002, 4 AZR 467/01, AP NR. 22 zu § 1 TVG Bezugnahme = DB 2003, 617; BAG v. 27.11.2002, 4 AZR 540/01 und 4 AZR 662/01, z. Veröffentlichung vorgesehen; BAG v. 19.3.2003, 4 AZR 331/02 u. 332/02 n.V.).
32 
Ebensowenig konnte der von der Beklagten gegebene Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Erfolg führen, wonach der Betriebsübernehmer bei fehlender eigener Tarifgebundenheit die tarifvertraglichen Bestimmungen in Folge eines Betriebsübergangs nur mit dem Inhalt anzuwenden habe, den diese im Zeitpunkt des Betriebsübergangs hatten (BAG v. 21.8.2002, 4 AZR 263/01, aaO; BAG v. 16.10.2002, 4 AZR 467/01, aaO).
33 
Zutreffend ist zwar, dass das Bundesarbeitsgericht in jüngster Zeit mehrfach entschieden hat, dass eine von einem organisierten Arbeitgeber abgeschlossene Bezugnahmeklausel "in aller Regel" sich nur als vertragliche Gleichstellungsabrede erweise, die lediglich eine Gleichstellung von Gewerkschaftsmitgliedern und Tarifaußenseitern im Unternehmen bewirken soll. Sie könne daher nur die Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers, nicht aber die fehlende Tarifbindung des Arbeitgebers ersetzen. Verliere der Arbeitgeber seine Tarifbindung, etwa weil er aus dem tarifschließenden Verband austritt oder weil der Betrieb auf einen nicht gebundenen Erwerber übergeht, so verliere auch die Bezugnahmeklausel ihre Dynamik. Sie könne ihren Gleichstellungszweck nämlich nicht mehr erfüllen, weil künftige Tarifabschlüsse im Betrieb nicht mehr tarifrechtlich gelten könnten. Folglich komme es auch zu einem Einfrieren der Arbeitsbedingung auf dem zum Zeitpunkt des Verbandsaustritts bzw. des Betriebsübergangs geltenden Stand.
34 
Dessen ungeachtet dynamisiert die im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilende Klausel aber trotz des erfolgten Betriebsübergangs auf die Beklagte und trotz deren "Austritts" aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband auch weiterhin. Denn auf Grund der besonderen Eigenheiten des vorliegenden Falles scheidet eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die zur Diskussion stehende Bezugnahmeklausel aus.
35 
Denn das Bundesarbeitsgericht ist zwar der Ansicht, dass Bezugnahmeklauseln "in aller Regel" als bloße Gleichstellungsabreden zu bewerten seien. Doch erkennt es ausdrücklich an, dass sich aus der vertraglichen Vereinbarung selbst oder aus den Umständen bei Vertragsschluss durchaus etwas anderes ergeben kann. Das ist hier der Fall.
36 
1.    Nach §§ 133, 157 BGB sind Bezugnahmeklauseln so auszulegen, wie sie die Parteien nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist zwar zunächst von ihrem Wortlaut auszugehen. Doch sind zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände bei der Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Insoweit hatte die Kammer dann zu beurteilen, wie die Klägerin unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände bei gehöriger Aufmerksamkeit die fraglichen Abreden verstehen konnte und durfte.
37 
Die Klägerin ist nach ihrem im Termin unwidersprochen gebliebenen Vortrag bei Vertragsschluss jedenfalls rein tatsächlich davon ausgegangen, dass ihr auf Grund der Bezugnahmeklausel stets und ohne jeden Gleichstellungsvorbehalt das jeweilige Tarifniveau gewährt werden würde. Darüber hinaus konnte, durfte und musste sie aber auch auf Grund ihres objektiven Empfängerhorizonts hiervon ausgehen.
38 
a)    Anders als in den durch das Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen handelt es sich bei der vorliegenden Klausel nämlich bereits nicht um eine vom Arbeitgeber vorformulierte und standardisiert verwendete Bezugnahmeklausel, die an hinterer Stelle lediglich als eine Bestimmung von vielen Eingang in den Arbeitsvertrag findet und mit der – meist ohne jeglichen eigenen Aussagewert – lediglich "ergänzend" auf den fraglichen Tarifvertrag hingewiesen wird. Das zeigt ein Vergleich zwischen der vorliegenden Abrede und den Bezugnahmeklauseln sehr deutlich, die das Bundesarbeitsgericht in den einschlägigen Entscheidungen zu bewerten hatte (s. insbesondere die Tatbestände der Entscheidungen vom 26.9.2001, 20.2.2002, 21.8.2002 und 25.9.2002, alle aaO).
39 
Ganz im Gegensatz dazu wurden zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Klägerin mit den Schreiben vom 1.5.1999 und vor allem vom 2.6.2000 jeweils individuelle Verhandlungen geführt und folglich auch individuelle Vereinbarungen getroffen.
40 
Schon deshalb konnte die Kammer die fragliche Klausel nicht auf Grund von vorstrukturierten arbeitsrechtlichen Bedingungen beurteilen, auf die sich der Arbeitnehmer – nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts – regelmäßig ungeachtet seines subjektiven Verständnishorizonts und ungeachtet des Wortlauts der vertraglichen Vereinbarung verweisen lassen muss. Vielmehr hatte die Kammer alleine auf das durch die Parteien wirklich und tatsächlich Erklärte abzustellen.
41 
b)    Erheblich gegen die Rechtsauffassung der Beklagten spricht dann auch, dass Anlass und Zweck insbesondere der letzten Vereinbarung vom 2.6.2002 es ausschließlich war, die zuvor eingetretene Unsicherheit über die der Klägerin zu gewährende Vergütung zu beseitigen. Angestrebt war eindeutig, dass die Entlohnung der Klägerin auf eine – so wörtlich – "befriedigende" Basis gestellt werden sollte. Danach hatte die Klägerin noch nicht einmal annäherungsweise davon ausgehen müssen, dass ihr damaliger Arbeitgeber – entgegen dem ausdrücklich erklärten Regelungszweck – lediglich eine Gleichstellung der Klägerin mit den organisierten Arbeitnehmern im Betrieb angestrebt habe, was dieser erkennbar ja auch gar nicht gewollt hatte.
42 
c)    Weiteres hierzu tut die Häufigkeit, aber auch die besondere – und insoweit völlig ungewöhnliche – sprachliche Klarheit und Eindringlichkeit der jeweils verabredeten Bezugnahmeklauseln. Namentlich im Schreiben vom 2.6.2000 wurde der Klägerin nämlich explizit und unmissverständlich zugesichert, dass ihr "derzeit und künftig" alle tariflichen Rechte gewährt werden sollen. Ein irgendwie dahingehender Vorbehalt, dass dies nur solange gelten solle, solange ihr Arbeitgeber tarifgebunden ist, ist nicht ersichtlich und war offensichtlich auch nicht angestrebt.
43 
d)    Selbst wenn man also mit dem Bundesarbeitsgericht davon ausgehen wollte, dass die "arbeitsrechtlich vorstrukturierten" Bedingungen bei Vertragsschluss es rechtfertigten, bei der Auslegung von Bezugnahmeklauseln im Sinne einer Gleichstellungsabrede primär auf die typischerweise vorliegende Zweckbestimmung der Bezugnahme und damit auf die üblicherweise gegebenen Interessen und Vorverständnisse abzustellen, so könnte nach der Auffassung der Kammer die vorliegende Bezugnahmeklausel jedenfalls nicht ohne Verstoß gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB als bloße Gleichstellungsabrede bewertet werden. Denn vorliegend war eine solche weder gewollt noch verabredet.
44 
2.    Selbst wenn man dem nicht folgen würde und insgesamt davon ausgehen wollte, dass dynamische Bezugnahmeklauseln sich ohne Wenn und Aber stets als bloße Gleichstellungsabreden erweisen, so wäre das Ergebnis kein anderes.
45 
Denn die Kammer hätte dann zu berücksichtigen gehabt, dass die Beklagte der Klägerin im April 2002 – also nach erfolgtem Betriebsübergang – selbst erklärt hat, dass sie ihr Arbeitsbedingungen "in Anlehnung an die Bestimmungen der Tarifverträge der Chemischen Industrie in Düsseldorf und Köln" gewähren will (s. Schreiben vom 20.4.2002, Bl. 18 d. A.), und ihr dann auch tatsächlich das aktuelle Tarifniveau hat zukommen lassen.
46 
a)    Unterstellt man nämlich, dass es sich bei den fraglichen Regelungen tatsächlich nur um Gleichstellungsabreden gehandelt hätte, so hätte die Beklagte zwar in der Tat die tarifvertraglichen Bestimmungen nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nur mit dem Inhalt übernommen, den diese im Zeitpunkt des Betriebsübergangs hatten. Wenn die Beklagte der Klägerin dann aber mit Schreiben vom 20.4.2002 erklärte, dass sie die Klägerin dessen ungeachtet auch weiterhin in Anlehnung an die aktuell geltenden Tarifbestimmungen entlohnen möchte, so konnte die Klägerin dies nur dahingehend verstehen, dass die Beklagte will, dass die fragliche Bezugnahmeklausel auch weiterhin dynamisiert, so wie das auch bislang der Fall war.
47 
b)    Diese durch die Beklagte letztlich selbst begründete dynamisierende Wirkung der Bezugnahmeklausel konnte die Beklagte dann auch nicht mehr durch ihren bloßen Verbandsaustritt zum 31.12.2002 abschütteln, und zwar selbst dann nicht, wenn man insoweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht folgen würde.
48 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine vertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag aber nur dann als Gleichstellungsabrede zu bewerten, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrages selbst normativ an den in Bezug genommenen Tarifvertrag gebunden ist (BAG vom 25.9.2002, 4 AZR 294/01, 4 AZR 295/01, NZA 2003, 807 = DB 2003, 1280). Verwendet dagegen ein unorganisierter Arbeitgeber eine Bezugnahmeklausel, so kann diese nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerade nicht als Gleichstellungsabrede ausgelegt werden, weil in dessen Betrieb eine Gleichstellung von tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern von vorne herein nicht möglich ist. In der Folge dynamisiert die von einem nicht organisierten Arbeitgeber verwendete Bezugnahmeklausel ohne ersichtliche Grenzen weiter. Will der Arbeitgeber diese abschütteln, so muss er in Verhandlungen mit seinen Arbeitnehmern treten oder gegen diese eine Änderungskündigung durchsetzen (BAG vom 25.9.2002, 4 AZR 294/01, 4 AZR 295/01, aaO).
49 
So liegen die Dinge hier. Die Beklagte war nach eigenem Vortrag nicht im tarifschließenden Arbeitgeberverband organisiert und damit zu keinem Zeitpunkt selbst normativ an den fraglichen Tarifvertrag gebunden. Auch hat sie nicht die normative Tarifbindung ihrer Rechtsvorgängerin durch den Erwerb des fraglichen Betriebs übernommen. Denn der Betriebsübernehmer kann die Tarifbindung des Betriebsveräußerers nicht übernehmen, wenn er nicht selbst tarifgebunden ist. Die Tarifbindung hängt nämlich originär an der Mitgliedschaft des jeweiligen Unternehmensträgers im tarifschließenden Arbeitgeberverband: § 3 Abs. 1 TVG. Zwar kann (unter Umständen) die Mitgliedschaft des Betriebsveräußerers im tarifschließenden Verband in vereinsrechtlicher Hinsicht auf einen Betriebsübernehmer übergehen. Wie § 613a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB jedoch unmissverständlich klarstellt, geht die normative Tarifbindung des Veräußerers aber niemals auf den Übernehmer über, wenn dieser nicht selbst Verbandsmitglied ist. Dies folgt bei einer bloßen Einzelrechtsnachfolge zwingend aus der in Art. 9 Abs. 3 GG verankerten negativen Koalitionsfreiheit des Betriebsübernehmers (herrschende Meinung, siehe nur: Wiedemann/Oetker, TVG, § 3 Rdnr. 79 m. w. N.; Löwisch/Rieble, TVG § 3 Rdnr. 49 und 81 ff. m. w. N.). Der zum 31.12.2002 erklärte Verbandsaustritt beseitigte folglich nur die vereinsrechtliche Mitgliedschaft des übernommenen Betriebs beim tarifschließenden Arbeitgeberverband.
50 
Ansonsten aber machte die Beklagte von der fraglichen Abrede als unorganisierter Arbeitgeber Gebrauch. Notwendigerweise konnte sie sich der dadurch bekräftigten dynamischen Tarifbindung dann auch nicht mehr durch den vermeintlichen Verbandsaustritt zum 31.12.2002 entledigen. Dieser ging im Hinblick auf die rein schuldrechtliche Tarifbindung der Beklagten vielmehr ins Leere.
51 
3.    Nachdem die streitgegenständliche Vereinbarung selbst unter Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ohne Weiteres als "ständig" dynamisierende Bezugnahmeklausel auszulegen gewesen wäre, hätte die Kammer letztlich offen lassen können, ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist.
52 
Die Kammer führt insoweit jedoch vorsorglich aus, dass sie der Auffassung ist, dass die Bedenken an der einschlägigen Senatsrechtsprechung überwiegen. Sie kann sich insoweit auf die fast einhellig im Schrifttum vertretene Meinung stützen, die dieser Rechtsprechung mit Vehemenz entgegentritt und zudem auf die abweichende Rechtsprechung zahlreicher Instanzgerichte zurückgreifen (Hanau/Kania, in: Festschrift Schaub, S. 239ff.; Thüsing, EWiR 2003, 687; ders., EWiR 2003, 317; ders., AP Nr. 21 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; Thüsing/Lambrich, RdA 2002, 193ff.; dies., NZA 2002, 1361, 1368; Lambrich, BB 2002, 1267ff.; B. Gaul, DB 2000, 1086, 1087f.; Waas, Anm. zu BAG AP Nr. 12 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; Reichold, EWiR 2003, 319; Reichel, AuA 2002, 445; Rieble, EzA § 4 TVG Beschäftigungssicherung Nr. 7, unter I.3.; Annuß, BB 1999, 2558ff.; ders., ArbuR 2002 361, 364; Däubler, BB 2002, 1643f.; ders., RdA 2002, 303; Stein, Anm. zu BAG AP Nr. 13 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; Melms, NZA 2002, 296, 299; Seitz/Werner, NZA 2000, 1257, 1261; Fischer, FA 2001, 2ff.; Preis, Arbeitsvertrag, 2002, II V 40, Rn. 3; Reichel, Die arbeitsvertragliche Bezugnahme, 2001, S. 82; LAG Hamburg v. 15. 11. 2000, NZA 2001, 562 = LAGE § 3 TVG Bezugnahme auf TV Nr. 8; LAG Düsseldorf v. 23. 2. 2000, DB 2000; LAG Düsseldorf v. 25. 7. 2001 – 12 Sa 353/01, n.v.; LAG Hamm v. 1. 2. 2001 – 8 Sa 1439/00, NZA-RR 2000, 93; LAG Rostock v. 27. 8. 2001, 5 Sa 279/00, n.v.).
53 
Die Kammer weist daher ergänzend darauf hin, dass sie der Auffassung ist, dass der vorliegende Fall selbst dann nicht anders hätte entschieden werden können, wenn man nicht der Meinung wäre, dass er sich auf Grund der vorstehend geschilderten Besonderheiten deutlich von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht abhebt.
54 
Nach Meinung der Kammer drängt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nämlich – wie gerade der vorliegende Fall nachdrücklich zeigt – die anerkannten Auslegungsmethoden und damit die Regelungen der §§ 133 und 157 BGB zu sehr in den Hintergrund.
55 
Denn der Wortlaut der streitgegenständlichen Vertragsabreden ist eindeutig. Er bildet zwar nur einen Anhaltspunkt für deren Auslegung. Deshalb durfte die Kammer dann zwar in der Tat nicht alleine auf den Wortlaut der streitgegenständlichen Abreden abstellen. Vielmehr hatte sie nach dem wirklich von den Parteien Gewollten zu fragen. Gerade dann aber ist die Willenserklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten wie erläutert auszulegen. Denn die Klägerin konnte, musste und durfte diese nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und aller ihr erkennbaren Umstände nur als "ständig" dynamisierende Bezugnahmeklausel und gerade nicht als Gleichstellungsabrede verstehen. Die Kammer zeigt sich daher zurückhaltend, wenn ihr auferlegt werden soll, dementgegen Vertragsabreden nicht mehr nach dem Empfängerhorizont, sondern nach (vermeintlich) "arbeitsrechtlich vorstrukturierten Bedingungen" abstrakt auszulegen. Denn das läuft auf eine weithin verobjektivierende Auslegung hinaus, auf Grund derer die höchstrichterliche Rechtsprechung schlicht zum Empfängerhorizont der Klägerin deklariert würde.
56 
Bedenklich wäre nach Auffassung der Kammer auch, dass derart das (mögliche) Motiv vieler Arbeitgeber zur Verwendung einer Bezugnahmeklausel, nämlich eine Gleichstellung von organisierten und unorganisierten Arbeitnehmern herbeizuführen, zum Vertragsinhalt selbst erhoben würde. Das erscheint im vorliegenden Fall umso bedenklicher, als dem früheren Arbeitgeber der Klägerin selbst ein dahingehendes Motiv fehlte. Das Bundesarbeitsgericht unterstellt mithin mit dem Hinweis, dass Arbeitgeber mit Bezugnahmeklauseln mehr oder weniger häufig einen Gleichstellungszweck verfolgen, sämtlichen Vertragsparteien ein solchen Regelungswillen. Das wirkt sich besonders gravierend aus, wenn – wie hier der Fall – der Arbeitgeber bei Vertragsschluss keinen Gleichstellungszweck verfolgte, im Nachhinein dann aber behauptet er (bzw. sein Rechtsvorgänger) habe einst einen solchen verfolgt, weil er der einst begründeten schuldrechtlichen Tarifbindung auf zwanglose Weise entfliehen will. Zudem wäre bedenklich, dass die Klägerin bei den verschiedenen Vertragsverhandlungen hätte darauf bestehen müssen, dass in den einzelnen gewechselten Schreiben explizit festgeschrieben wird, dass die fragliche Klausel auch im Fall eines Verbandsaustritts ihres Arbeitgebers oder eines Betriebsübergangs an einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber weiterhin dynamisiert. Das aber wäre der Klägerin nicht zumutbar, vor allem aber nicht möglich gewesen. Denn dazu hätte sie wissen müssen, dass ihr einstiger Arbeitgeber tarifgebunden war und zudem, dass bei diesem organisierte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dass aber hat sie nach ihrem im Termin unwidersprochen gebliebenen Vortrag gerade nicht gewusst. Sie hätte also ihren Arbeitgeber explizit danach fragen müssen, was ihr ebenfalls nicht zumutbar gewesen wäre. Im Übrigen bliebe unklar, warum sie ihn hätte überhaupt danach fragen sollen, wenn ihr die Bezugnahmeklausel doch zusicherte, dass das einschlägige Tarifwerk in seiner jeweils aktuellen Fassung den Inhalt ihres Tarifvertrags "in aller Zukunft" bestimmen soll.
57 
Die Kammer vermag schließlich auch nicht die Konsequenz zu ziehen, die das Bundesarbeitsgericht aus seiner Gleichstellungsannahme zieht. Das Bundesarbeitsgericht ist insoweit der Meinung, dass nach dem Verlust der Tarifbindung durch den Arbeitgeber auch eine dynamische Bezugnahmeklausel ihre Wirkung verliere. Das ergebe sich daraus, dass nach dem Verbandsaustritt künftige Tarifverträge im Betrieb keine normative Anwendung finden würden, so dass tarifgebundene und nicht tarifgebundene Arbeitnehmer nicht mehr gleichgestellt werden könnten. Die Kammer ist insoweit anderer Auffassung. Denn der Beklagte bräuchte lediglich sämtlichen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern den jeweils aktuell geltenden Tarifstandard auf einer schuldrechtlichen Basis gewähren. Dadurch könnte er organisierte und nicht organisierte Arbeitnehmer problemlos gleichstellen. Das gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Bezugnahmeklauseln auch gegenüber organisierten Arbeitnehmern an sich konstitutiv wirken. Das kann nur bedeuten, dass die organisierten Arbeitnehmer mit dem Tag, an dem der Arbeitgeber seine Tarifgebundenheit verliert, in den schuldrechtlichen Genuss des jeweils aktuell geltenden Tarifwerks gelangen. Zudem führt das Bundesarbeitsgericht eine Ungleichbehandlung von tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitgebern herbei. Wie dargelegt wirkt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nämlich eine von einem nicht organisierten Arbeitgeber verwendete Bezugnahmeklausel nicht als Gleichstellungsabrede, sondern dynamisiert grenzenlos. Während also der tarifgebundene Arbeitgeber nur den Verband zu verlassen braucht, um sich der weiteren dynamisierenden Wirkung einer Bezugnahmeklausel zu entziehen, ist der nicht organisierte Arbeitnehmer auf die Verhandlungsbereitschaft seiner Mitarbeiter oder auf Änderungskündigungen angewiesen, um Gleiches zu erreichen.
58 
Schließlich erkennt die Kammer in der zitierten Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts einen Widerspruch zu den Urteilen des Gerichts vom 30.8.2000 (4 AZR 581/99, BAGE 95, 296 = NZA 2001, 510) und 25.10.2000 (4 AZR 506/99, BAGE 96, 177 = NZA 2002, 100). In beiden Urteilen erkennt das Bundesarbeitsgericht nämlich, dass eine Vertragsabrede, die eindeutig als kleine Bezugnahmeklausel formuliert ist, entgegen ihrem Wortlaut nicht als große Verweisungsklausel ausgelegt werden kann, falls der Betrieb in den fachlichen Geltungsbereich eines anderen Tarifwerks wechselt. Genau dies müsste aber der Fall sein, läge der Sinn einer Bezugnahmeklausel ausschließlich in der Gleichstellung von nicht organisierten und organisierten Arbeitnehmern, zumindest dann, wenn im Betrieb auch nur ein einziger Arbeitnehmer beschäftigt ist, der an das neue Tarifwerk normativ gebunden ist.
III.
59 
1.    Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten als unterlegener Prozesspartei aufzuerlegen: § 91 ZPO.
60 
2.    Der Streitwert bestimmt sich entsprechend § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG mit dem Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zu der begehrten Tarifvergütung. Zugrundegelegt wurden die durchschnittlichen Tariferhöhungen der vergangenen drei Jahre, welche für einen Zeitabschnitt von 36 Monaten hochgerechnet wurden.
61 
3.    Die Kammer sah sich nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zur gesonderten Zulassung der Berufung veranlasst, nachdem der Entscheid des vorliegenden Rechtsstreits zumindest auf einer differenzierten Betrachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beruht.
62 
D.Vorsitzende:
63 
Dr. Bayreuther

ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Ulm Urteil, 12. Feb. 2004 - 1 Ca 201/03

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2003 - I ZR 277/00

bei uns veröffentlicht am 15.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 277/00 Verkündet am: 15. Mai 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 277/00 Verkündet am:
15. Mai 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Feststellungsinteresse III
Das für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach
§ 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse entfällt auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts auch unter Geltung
des zum 1. Januar 2002 neu geregelten Verjährungsrechts regelmäßig nicht
deshalb, weil der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen könnte.
BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 277/00 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. November 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29. Februar 2000 wird unter Berücksichtigung der Erledigung des auf Auskunftserteilung gerichteten Klageantrags zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem Computerprogramm "M. ". Sie schloß mit der Beklagten zu 1, einer GmbH, im Jahre 1994 einen Software-Vermarktungsvertrag über die Version "M. 3.4" und im Jahre 1997 einen weiteren Vertrag über die Version "M. 4.5" des Programms.
Der Beklagte zu 2 ist seit 1. Juli 1994 Geschäftsführer der Beklagten zu 1, deren Vertriebsleiterin seit 1995 die Beklagte zu 3 ist.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte zu 1 habe unerlaubt Vervielfältigungsstücke des Computerprogramms erstellt und diese ohne Abrechnung weiterveräußert.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

a) der Klägerin Auskunft über die von ihnen vorgenommenen Vervielfältigungen des Computerprogramms mit der Bezeichnung "M. " in den Versionen 3.4 OEM und 4.5 OEM sowie den Vertrieb der Vervielfältigungsstücke dieses Programms zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen und nicht gewerblichen Abnehmer , sowie unter Angabe der Mengen der kopierten und ausgelieferten Vervielfältigungsstücke,


b) der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu 1 a) be- schriebenen Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung
- der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer;
- der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren ;
- sowie des erzielten Gewinns;
2. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend zu 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. In der Berufungsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit bezogen auf den Auskunftsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung zur Rechnungslegung bestätigt, wobei es hinsichtlich des Beklagten zu 2 den 1. Juli 1994 und in bezug auf die Beklagte zu 3 das Jahr 1995 als Beginn bestimmt hat; die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung hat es dagegen aufgehoben und insoweit die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin hätte ihren Schadensersatzanspruch sogleich mit einer - noch unbezifferten - Leistungsklage im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO verfolgen können. Die Bezifferung des Schadens hänge allein von der Auskunft und Rechnungslegung der Beklagten ab. In einem solchen Fall müsse der Weg der Leistungsklage beschritten werden.
II. Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Erledigterklärungen des Auskunftsbegehrens zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.
1. Allerdings fehlt regelmäßig das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, wenn der Kläger eine entsprechende Leistungsklage erheben kann. Dabei steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit entgegen, eine Stufenklage i.S. des § 254 ZPO zu erheben, es sei denn, die Schadensentwicklung ist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen (BGH, Urt. v. 3.4.1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098; Urt. v.
17.5.2001 - I ZR 189/99, GRUR 2001, 1177 f. = WRP 2001, 1164 - Feststellungsinteresse

II).


Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht erfährt dieser Grundsatz jedoch Einschränkungen. Das rechtliche Interesse für eine Feststellungsklage entfällt in der Regel nicht bereits dadurch, daß der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen kann, weil die Feststellungsklage trotz an sich möglicher Leistungsklage meist durch prozeßökonomische Erwägungen geboten ist. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und im Urheberrecht bereitet die Begründung des Schadensersatzanspruchs häufig auch nach erteilter Auskunft Schwierigkeiten und erfordert eine eingehende sachliche Prüfung zur Berechnungsmethode des Schadens. Das Feststellungsurteil schützt den Verletzten zudem vor einer Verjährung im Umfang des gesamten Schadens. Der Senat hat daher bereits zur Rechtslage vor der Neuregelung des Verjährungsrechts zum 1. Januar 2002, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich war, darauf abgestellt, daß sich in der Praxis die Erhebung der Stufenklage im Wettbewerbsrecht wegen der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 21 UWG), aber auch im sonstigen gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist als besonders nachteilig erwies (vgl. BGH GRUR 2001, 1177, 1178 - Feststellungsinteresse II). Der Verletzte mußte, wenn die zugesprochene Auskunft erteilt war, den Prozeß fortsetzen. Ansonsten begann nach § 211 Abs. 2 BGB a.F. die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Für den Verletzten brachte dies zusätzliche Schwierigkeiten mit sich, wenn es zum Streit darüber kam, ob die Auskunft vollständig erteilt war. Diese Erwägungen gelten nach der Neuregelung des Verjährungsrechts zum 1. Januar 2002 in noch stärkerem Maße, nachdem die Erhebung der Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB
nur eine Hemmung der Verjährung zur Folge hat, die binnen sechs Monaten nach einem Stillstand des Verfahrens endet (§ 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB).
Darüber hinaus entspricht es prozessualer Erfahrung, daß die Parteien solcher Verfahren nach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung in den meisten Fällen auf Grund des Feststellungsurteils zu einer Regulierung des Schadens finden, ohne gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es besteht deshalb kein Anlaß, dem Geschädigten aus prozessualen Gründen zu gebieten, das Gericht nach erfolgter Rechnungslegung mit einem Streit über die Höhe des Schadensbetrags zu befassen.
Aufgrund dieser im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht bestehenden Besonderheiten entspricht es für diesen Bereich einhelliger Meinung, daß das für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse grundsätzlich auch dann besteht, wenn der Kläger im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) auf Leistung klagen kann (vgl. BGH GRUR 2001, 1177, 1178 - Feststellungsinteresse II, m.w.N.).
2. Die Feststellungsklage ist begründet. Es ist außer Streit, daß auf Grund der vom Berufungsgericht festgestellten Verletzungshandlungen - entsprechend dem für erledigt erklärten Klageantrag I 1 a) in Verbindung mit den zeitlichen Beschränkungen (Haftung des Beklagten zu 2 ab 1. Juli 1994 und der Beklagten zu 3 ab 1995) - der Klägerin ein Schaden entstanden ist und möglicherweise noch entstehen wird. Für diesen haben die drei Beklagten, soweit sie in zeitlicher Hinsicht übereinstimmend haften, gesamtschuldnerisch einzustehen. Deren Verantwortlichkeit ist vom Berufungsgericht im Rahmen der Verur-
teilung zur Rechnungslegung festgestellt. Rechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO.
Ullmann RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Starck befindet sich im Urlaub und ist an der Unterschrift verhindert. Ullmann RiBGH Pokrant Büscher befindet sich im Urlaub und ist an der Unterschrift verhindert. Ullmann

Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen. Spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen hat die ärztliche Feststellung nach Satz 1 regelmäßig mit der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 92 bis zum 30. November 2019 das Verfahren zur regelmäßigen Feststellung über eine stufenweise Wiedereingliederung nach Satz 2 fest.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 277/00 Verkündet am:
15. Mai 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Feststellungsinteresse III
Das für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach
§ 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse entfällt auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts auch unter Geltung
des zum 1. Januar 2002 neu geregelten Verjährungsrechts regelmäßig nicht
deshalb, weil der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen könnte.
BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 277/00 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. November 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29. Februar 2000 wird unter Berücksichtigung der Erledigung des auf Auskunftserteilung gerichteten Klageantrags zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem Computerprogramm "M. ". Sie schloß mit der Beklagten zu 1, einer GmbH, im Jahre 1994 einen Software-Vermarktungsvertrag über die Version "M. 3.4" und im Jahre 1997 einen weiteren Vertrag über die Version "M. 4.5" des Programms.
Der Beklagte zu 2 ist seit 1. Juli 1994 Geschäftsführer der Beklagten zu 1, deren Vertriebsleiterin seit 1995 die Beklagte zu 3 ist.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte zu 1 habe unerlaubt Vervielfältigungsstücke des Computerprogramms erstellt und diese ohne Abrechnung weiterveräußert.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

a) der Klägerin Auskunft über die von ihnen vorgenommenen Vervielfältigungen des Computerprogramms mit der Bezeichnung "M. " in den Versionen 3.4 OEM und 4.5 OEM sowie den Vertrieb der Vervielfältigungsstücke dieses Programms zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen und nicht gewerblichen Abnehmer , sowie unter Angabe der Mengen der kopierten und ausgelieferten Vervielfältigungsstücke,


b) der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu 1 a) be- schriebenen Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung
- der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer;
- der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren ;
- sowie des erzielten Gewinns;
2. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend zu 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. In der Berufungsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit bezogen auf den Auskunftsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung zur Rechnungslegung bestätigt, wobei es hinsichtlich des Beklagten zu 2 den 1. Juli 1994 und in bezug auf die Beklagte zu 3 das Jahr 1995 als Beginn bestimmt hat; die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung hat es dagegen aufgehoben und insoweit die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin hätte ihren Schadensersatzanspruch sogleich mit einer - noch unbezifferten - Leistungsklage im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO verfolgen können. Die Bezifferung des Schadens hänge allein von der Auskunft und Rechnungslegung der Beklagten ab. In einem solchen Fall müsse der Weg der Leistungsklage beschritten werden.
II. Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Erledigterklärungen des Auskunftsbegehrens zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.
1. Allerdings fehlt regelmäßig das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, wenn der Kläger eine entsprechende Leistungsklage erheben kann. Dabei steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit entgegen, eine Stufenklage i.S. des § 254 ZPO zu erheben, es sei denn, die Schadensentwicklung ist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen (BGH, Urt. v. 3.4.1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098; Urt. v.
17.5.2001 - I ZR 189/99, GRUR 2001, 1177 f. = WRP 2001, 1164 - Feststellungsinteresse

II).


Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht erfährt dieser Grundsatz jedoch Einschränkungen. Das rechtliche Interesse für eine Feststellungsklage entfällt in der Regel nicht bereits dadurch, daß der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen kann, weil die Feststellungsklage trotz an sich möglicher Leistungsklage meist durch prozeßökonomische Erwägungen geboten ist. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und im Urheberrecht bereitet die Begründung des Schadensersatzanspruchs häufig auch nach erteilter Auskunft Schwierigkeiten und erfordert eine eingehende sachliche Prüfung zur Berechnungsmethode des Schadens. Das Feststellungsurteil schützt den Verletzten zudem vor einer Verjährung im Umfang des gesamten Schadens. Der Senat hat daher bereits zur Rechtslage vor der Neuregelung des Verjährungsrechts zum 1. Januar 2002, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich war, darauf abgestellt, daß sich in der Praxis die Erhebung der Stufenklage im Wettbewerbsrecht wegen der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 21 UWG), aber auch im sonstigen gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist als besonders nachteilig erwies (vgl. BGH GRUR 2001, 1177, 1178 - Feststellungsinteresse II). Der Verletzte mußte, wenn die zugesprochene Auskunft erteilt war, den Prozeß fortsetzen. Ansonsten begann nach § 211 Abs. 2 BGB a.F. die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Für den Verletzten brachte dies zusätzliche Schwierigkeiten mit sich, wenn es zum Streit darüber kam, ob die Auskunft vollständig erteilt war. Diese Erwägungen gelten nach der Neuregelung des Verjährungsrechts zum 1. Januar 2002 in noch stärkerem Maße, nachdem die Erhebung der Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB
nur eine Hemmung der Verjährung zur Folge hat, die binnen sechs Monaten nach einem Stillstand des Verfahrens endet (§ 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB).
Darüber hinaus entspricht es prozessualer Erfahrung, daß die Parteien solcher Verfahren nach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung in den meisten Fällen auf Grund des Feststellungsurteils zu einer Regulierung des Schadens finden, ohne gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es besteht deshalb kein Anlaß, dem Geschädigten aus prozessualen Gründen zu gebieten, das Gericht nach erfolgter Rechnungslegung mit einem Streit über die Höhe des Schadensbetrags zu befassen.
Aufgrund dieser im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht bestehenden Besonderheiten entspricht es für diesen Bereich einhelliger Meinung, daß das für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse grundsätzlich auch dann besteht, wenn der Kläger im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) auf Leistung klagen kann (vgl. BGH GRUR 2001, 1177, 1178 - Feststellungsinteresse II, m.w.N.).
2. Die Feststellungsklage ist begründet. Es ist außer Streit, daß auf Grund der vom Berufungsgericht festgestellten Verletzungshandlungen - entsprechend dem für erledigt erklärten Klageantrag I 1 a) in Verbindung mit den zeitlichen Beschränkungen (Haftung des Beklagten zu 2 ab 1. Juli 1994 und der Beklagten zu 3 ab 1995) - der Klägerin ein Schaden entstanden ist und möglicherweise noch entstehen wird. Für diesen haben die drei Beklagten, soweit sie in zeitlicher Hinsicht übereinstimmend haften, gesamtschuldnerisch einzustehen. Deren Verantwortlichkeit ist vom Berufungsgericht im Rahmen der Verur-
teilung zur Rechnungslegung festgestellt. Rechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO.
Ullmann RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Starck befindet sich im Urlaub und ist an der Unterschrift verhindert. Ullmann RiBGH Pokrant Büscher befindet sich im Urlaub und ist an der Unterschrift verhindert. Ullmann

Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen. Spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen hat die ärztliche Feststellung nach Satz 1 regelmäßig mit der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 92 bis zum 30. November 2019 das Verfahren zur regelmäßigen Feststellung über eine stufenweise Wiedereingliederung nach Satz 2 fest.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.