Arbeitsgericht Stendal Urteil, 17. Jan. 2013 - 1 Ca 914/12

ECLI:ECLI:DE:ARBGSTE:2013:0117.1CA914.12.0A
bei uns veröffentlicht am17.01.2013

Tenor

1. Das beklagte Land wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach dem Teilzeitmodell mit der Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit und einer Laufzeit bis 30.09.2019 nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt vom 25.01.2012 (AltTZTV LSA) anzunehmen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

3. Der Streitwert wird auf 12.759,81 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages.

2

Die im September 1956 geborene Klägerin ist seit dem 01.08.1991 als Lehrerin in Vollzeit für das beklagte Land tätig, zuletzt zu einem Monatsgehalt von 4.253,27 €.

3

Da die Klägerin seit 1990 Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) ist, finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit, der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Zur Altersteilzeit hat die GEW mit dem beklagten Land unter dem Datum 25.01.2012 einen gesonderten Tarifvertrag abgeschlossen (im Folgenden: AltTZTV LSA).

4

§ 2 AltTZTV LSA lautet:

5

㤠2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

6

(1) Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die

7

a) das 55. Lebensjahr vollendet und

8

b) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertagen in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

9

(2) Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzung nach Abs. 1 Buchst. b) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

10

(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

11

(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.“

12

Der Ehemann der Klägerin ist nicht kurabel an Krebs erkrankt und in immer weiterem Umfang auf die Hilfe der Klägerin bei allen täglichen Verrichtungen angewiesen. Mit Schreiben vom 29.05.2012 (Bl. 19 d. A.) stellte die Klägerin unter Hinweis auf die Erkrankung ihres Ehemannes einen Antrag auf Altersteilzeit unter durchgehender Reduzierung der Arbeitszeit auf 50 % (Teilzeitmodel) ab dem Schuljahr 2012/2013 bis zum frühestmöglichen Renteneintritt am 01.10.2019.

13

Mit Schreiben vom 31.05.2012 befürwortete die Schulleiterin der Förderschule „Am K. S.“, wo die Klägerin eingesetzt ist, den Altersteilzeitantrag der Klägerin mit dem Hinweis, dass die Unterrichtsversorgung nach derzeitigem Stand gesichert ist (Schreiben der Schulleiterin vom 31.05.2012, Bl. 23 d. A.).

14

Mit Schreiben vom 11.06.2012 (Bl. 24 d. A.) lehnte das beklagte Land den Antrag auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses aus dringenden dienstlichen Gründen ab. Es wies die Klägerin in dem Ablehnungsschreiben darauf hin, dass sie drei Monate vor Vollendung des 60. Lebensjahres erneut einen Altersteilzeitantrag stellen könne, und zwar in dem von der Klägerin gewünschten linearen Teilzeitmodell. Das Ablehnungsschreiben schließt mit dem Hinweis, dass das beklagte Land zum jetzigen Zeitpunkt der Klägerin einen „Teilzeitantrag anbieten“ könnte.

15

Nach einem Erlass des Kultusministeriums des beklagten Landes vom 02.06.2009 (Bl. 26 d. A.) ist bei der Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverträgen Folgendes zu beachten:

16

„1. Vor Vollendung des 60. Lebensjahres

17

Anträgen auf Vereinbarung von Altersteilzeit von Lehrkräften, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, stehen aufgrund der künftigen Bedarfslage in jedem Fall dringende dienstliche Gründe entgegen. Der Abwägungsprozess zwischen persönlichen Belangen der Beschäftigten und dem Verfassungsauftrag einer gesicherten Unterrichtsversorgung kann nur zu Gunsten des öffentlichen Interesses ausfallen. Dies ist in jedem Einzelfall bei der Begründung der Ablehnung herauszuarbeiten.

18

Ab sofort werden Anträge von Lehrkräften einschließlich der Funktionsstelleninhaberinnen und –inhaber, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe ausnahmslos abgelehnt.“

19

In einem weiteren Erlass des Kultusministeriums des beklagten Landes vom 16.05.2012 (Bl. 30 d. A.) ist Folgendes angeordnet:

20

„…
2.
Altersteilzeit kann Antragstellerinnen und Antragstellern erst ab dem vollendeten 60. Lebensjahr und nur im linearen Modell angeboten werden.

21

Dabei ist zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung und der Betreuung der Schülerinnen und Schüler der Beginn der Altersteilzeitarbeit bei Lehrkräften, pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Betreuungskräften in jedem Fall auf den Anfang eines Schuljahres (01.08.) zu legen.“

22

Nach einer E-Mail des Landesschulamtes vom 17.10.2012 (Bl. 63 d. A.) besteht im Schuljahr 2012/2013 an den Förderschulen im Landkreis Stendal eine Abdeckung der Unterrichtsversorgung durch die Lehrkräfte von 110 % (plus 231 Stunden), angestrebt ist eine Versorgung von 102,5 %. Bis 2016 gehen nach dieser E-Mail 12 in den Förderschulen im Landkreis Stendal beschäftigte Lehrkräfte in Altersrente (minus 235 Stunden) und 9 Lehrkräfte in die Freistellung Altersteilzeit (minus 216 Stunden). Nach einer Information des Finanzstaatsekretärs des beklagten Landes (Tageszeitung „Havelberger Volksstimme“ vom 20.10.2012, Bl. 74 d. A.) will das beklagte Land wegen sinkender Einwohnerzahlen und der Schuldenbremse bis zum Jahr 2020 rund 3000-Lehrervollzeitstellen abbauen.

23

Mit am 07.08.2012 beim Arbeitsgericht Stendal eingegangener Klageschrift verfolgt die Klägerin ihr Ziel auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages weiter.

24

Die Klägerin trägt vor,

25

die von dem beklagten Land vorgetragenen Zahlen würde allenfalls das Endergebnis von Überlegungen der beklagten Partei darstellen, die man entweder glauben könne oder nicht. Es werde nur, bildlich gesprochen, die Spitze des Eisberges dargestellt, von dem unüberprüfbar behauptet werde, er sei so oder so groß. Nachprüfbar seien die vorgetragenen Zahlen jedenfalls nicht. Dies insbesondere deshalb nicht, da die von der beklagten Partei vorgetragenen Zahlen weitgehend auf Prognosen beruhen würden, die aber nur dann schlüssig dargelegt seien, wenn die tatsächlichen Grundlagen der Prognosen offengelegt würden. Die tatsächlichen Grundlagen einer Prognose würden ebenfalls der gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Nicht dargelegt werde auch, was mit dem Abgang von Lehrkräften aus dem Bereich der Förderschulen verstanden werde und mit wie vielen Stunden diese Abgänge gearbeitet hätten. Unter Abgang könne auch ein Wechsel von Förderschulen zu anderen Schulen verstanden werden, was gerade im Zusammenhang mit der inklusiven Beschulung von Behinderten möglich sei. Gerade auch im Hinblick auf die inklusive Beschulung und den gemeinsamen Unterricht von nichtbehinderten Kindern und von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bedürfe es eines genauen Vortrages der beklagten Partei, wobei klar sei, dass die Zahl der Förderschüler und damit auch der Bedarf an Unterrichtsversorgung durch Lehrer an Förderschulen immer weiter zurückgehe. Es fehle also an einem gleichbleibenden oder einem Mehrbedarf von Förderschullehrern. Auch die Schule „Am K. S.“, an der die Klägerin unterrichte, sei nur bis 2014 im Schulentwicklungsplan aufgeführt und von Schließung bedroht.

26

Die Klägerin beantragt,

27

die beklagte Partei wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages nach dem Teilzeitmodell mit der Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit und einer Laufzeit bis 30.09.2019 nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt vom 25.01.2012 (AltTZTV LSA) anzunehmen.

28

Das beklagte Land beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Das beklagte Land trägt vor,

31

die Klägerin habe keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. In Abwägung mit den persönlichen Interessen der Klägerin würden der Bewilligung des Antrages auf Altersteilzeit dringende dienstliche Gründe entgegenstehen. Dringende dienstliche Gründe würden sich aus der Betrachtung der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung im Land ergeben. Seitens des beklagten Landes sei eine Teilzeitbeschäftigung der Klägerin grundsätzlich möglich, um den privaten Gründen der Klägerin (Pflege des Ehemannes) Rechnung zu tragen. Dieses sei der Klägerin mit Schreiben vom 11.06.2012 durch das beklagte Land auch angeboten worden. Die von der Klägerin begehrte Altersteilzeit unterscheide sich strukturell von einer befristeten Teilzeitbeschäftigung. In den Jahren 2013/2014 und 2014/2015 sei jeweils ein Abgang von 22 Lehrkräften zu erwarten, im Jahre 2015/2016 gar 37 Lehrkräfte und 2016/2017 17 Lehrkräfte. In der Regel könnten pro Jahr nur 15 bis 20 Neueinstellungen für den Bereich der Förderschulen realisiert werden. Damit könnten die Abgänge nicht kompensiert werden.

32

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, welche Gegenstand der Kammerverhandlung waren.

Entscheidungsgründe

I.

33

Die Klage ist begründet.

34

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

35

Der Antrag ist so zu verstehen, dass das beklagte Land verurteilt werden soll, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages anzunehmen. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Annahmeerklärung nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als abgegeben (vgl. nur BAG, Urteil v. 15.09.2009, 9 AZR 643/08 Rnr. 15, juris).

36

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll hier im Teilzeitmodell bis zum 30.09.2019 durchgeführt werden. Die bisher geschuldete Arbeitszeit soll halbiert und gleichmäßig in der gesamten Phase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht werden. Das ergibt sich aus der Klagschrift und dem beigefügten Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages vom 29.05.2012. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll sich inhaltlich nach den Regelungen des AltTZTV LSA richten.

37

2. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Abschluss des verlangten Altersteilzeitvertrages aus § 2 Abs. 1 AltTZTV LSA.

38

Das beklagte Land ist aus § 2 Abs. 1 AltTZTV LSA verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Da die Ablehnung des Landes diesen Anforderungen nicht genügt, ist die von dem beklagten Land ermessensfehlerhaft nicht abgegebene Annahmeerklärung zu ersetzen.

39

a) Die Klägerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AltTZTV LSA. Sie hat das 55. Lebensjahr vollendet. Sie wird von dem beklagten Land seit 1991, d.h. seit weit über fünf Jahren vor dem gewünschten Beginn der Altersteilzeitarbeit beschäftigt. Die Klägerin stand in diesem 5-Jahreszeitraum mindestens 1080 Kalendertage in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nach dem SGB III.

40

b) Nach § 2 Abs. 1 AltTZTV LSA kann der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitverhältnis vereinbaren.

41

Mit der Formulierung „kann“ wird regelmäßig ausgedrückt, dass dem Berechtigten die Entscheidung überlassen wird, ob er tätig wird oder nicht. Das gilt auch für die Tarifvorschrift des § 2 Abs. 1 AltTZTV LSA. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Antrag auf Änderung des Arbeitsvertrages allein deshalb anzunehmen, weil der Arbeitnehmer die in der Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Tarifvertragsparteien haben die Entscheidung über die verlangte Vertragsänderung in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt (so BAG, Urteil v. 15.09.2009, 9 AZR 643/08, Rnr. 24, juris).

42

Der Arbeitgeber ist jedoch nicht frei in der Ausübung seines Ermessens. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Kann-Bestimmung in § 2 Abs. 1 AltTZTV LSA nicht nur die Selbstverständlichkeit wiederholt, dass der Arbeitgeber Vertragsfreiheit genießt und mit seinen Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge schließen kann. Der Arbeitnehmer hat vielmehr Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über seinen Antrag billiges Ermessen entsprechend § 315 BGB wahrt (BAG, a.a.O., Rnr. 25).

43

Der Arbeitgeber muss bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen. Er ist berechtigt, den Antrag des Arbeitnehmers auch aus anderen als den in § 2 Abs. 3 AltTZTV LSA genannten dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen abzulehnen. Diese Vorschrift bezieht sich lediglich auf Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 2 AltTZTV LSA, also auf Arbeitnehmer ab Vollendung des 60. Lebensjahres. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt im Rahmen billigen Ermessens jeder sachliche Grund, der sich auf den Übergang in die Altersteilzeit bezieht, um einen Altersteilzeitantrag abzulehnen. Dazu können auch finanzielle Gründe gehören (BAG, a.a.O., Rnr. 31).

44

c) Die Kammer kommt im Ergebnis zu der Auffassung, dass die ablehnende Entscheidung des beklagten Landes diesem Maßstab der Billigkeit nicht gerecht wird.

45

Das beklagte Land hat sich zur Ablehnung des Altersteilzeitantrages auf dringende dienstliche Gründe berufen, und zwar auf die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung im Land. Dabei hat es insbesondere vorgetragen, dass die Versorgung mit Lehrkräften an den Förderschulen im Landkreis gegenwärtig nicht bei den angestrebten 102 %, sondern sogar bei 110 % liegt (plus 231 Stunden). Das beklagte Land hat dann weiter ausgeführt, dass bis 2016 in dieser Schulform im Landkreis 12 Lehrkräfte in die Altersrente gehen (minus 235 Stunden) und 9 Lehrkräfte in die Freistellungsphase der Altersteilzeit (minus 216 Stunden).

46

d) Dieser Vortrag des beklagten Landes genügt den Erfordernissen eines sachlichen Grundes nicht.

47

Welche Bemühungen der Arbeitgeber unternehmen muss, um die Aussichten einer Wiederbesetzung zu klären, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Es kann genügen, wenn er unter Berücksichtigung der von Seiten des Arbeitnehmers geschuldeten Arbeitsaufgabe und des Umfangs der durch den Wegfall in die Altersteilzeit freiwerdenden Stellen die fehlende Wiederbesetzungsmöglichkeit nachvollziehbar darlegt. Der Arbeitnehmer, der trotz einer in sich nachvollziehbaren und damit plausiblen Begründung des Arbeitgebers weiter eine fehlerhafte Ermessensausübung rügt, muss das seinerseits näher konkretisieren (BAG, a.a.O., Rnr. 34).

48

Das beklagte Land hat schon in der ersten Stufe seiner Darlegungslast aus § 138 Abs. 1 ZPO nicht genügt.

49

Das beklagte Land hat seine Prognose

50

„Würde das beklagte Land den Altersteilzeitantrag der Klägerin annehmen, wäre die Unterrichtsversorgung gefährdet.“

51

in keiner Weise plausibel dargelegt, auch wenn die Kammer die der Prognose zu Grunde liegenden Zahlen zu Gunsten des beklagten Landes als unstreitig annimmt.

52

Aus den von dem beklagten Land dargelegten Zahlen ergibt sich gegenwärtig ein Überangebot an Lehrkräften, was für die Annahme des Altersteilzeitantrages der Klägerin spricht. Die zurzeit mit 110 % gewährleistete Unterrichtsversorgung wird mit einem Stundenpuls von 231 Stunden abgegeben. Dagegen rechnet das beklagte Land, dass bis 2016 in dieser Schulform im Landkreis 12 Lehrkräfte in die Altersrente gehen und dadurch ein minus von 235 Stunden eintritt und weitere 9 Kräfte in die Freistellung der Altersteilzeit eintreten, was zu einem weiteren Stundenminus von 216 Stunden führt.

53

Da nähere Zahlen des beklagten Landes nicht vorliegen, muss die Kammer hier gemäß § 287 ZPO schätzen. Wenn sich aus einer Unterrichtsversorgung von 110 % durch die Lehrkräfte im Landkreis gegenwärtig ein Stundenplus von 231 ergibt, muss diese Zahl von 231 Stunden - ausgehend von 102,5 % als angestrebte Versorgungszahl - rund 7,5 % der Lehrkräfte an Förderschulen entsprechen. Der Rückgang an möglichen Unterrichtsstunden durch die bis 2016 in Altersrente gehenden 12 Lehrkräfte von 235 Stunden ergibt daher einen Rückgang der Zahl der Zahl der Lehrkräfte um rund 7,6 % auf dann noch rund 102,4 %. Der weitere Rückgang an möglichen Unterrichtsstunden durch die bis 2016 in die Freistellungsphase der Altersteilzeit wechselnden 9 Lehrkräfte von 216 Stunden führt zu einem weiteren Rückgang von rund 7 %, so dass zu erwarten ist, dass bis 2016 noch rund 95,4 % der derzeit an den Förderschulen im Landkreis Stendal tätigen Lehrer vorhanden sind.

54

Damit lässt sich die Prognose treffen, dass – auch ohne Annahme des Altersteilzeitantrages der Klägerin – bis 2016, ausgehend von der angestrebten Unterrichtsversorgung von 102,5 %, ein Defizit an Lehrkräften für Förderschulen im Landkreis Stendal von rund 7 % besteht.

55

Mit diesem Vortrag kann jedoch keinesfalls die Ablehnung des Altersteilzeitantrages der Klägerin begründet werden, denn das beklagte Land lässt jeden Vortrag zu den bis dahinprognostizierten Schülerzahlen vermissen, ebenso sind die weiteren Planungen des beklagten Landes nicht berücksichtigt, jährlich 15-20 Neueinstellungen für den Bereich der Förderschulen im Lande vorzunehmen.

56

Um eine nachvollziehbare Prognose zur Zahl der bis 2016 zur Abdeckung Unterrichtsversorgung an den Förderschulen benötigten Lehrer zu treffen, hätte das beklagte Land beides berücksichtigen müssen. Reduziert sich nämlich entsprechend dem allgemeinen Bevölkerungsrückgang im Lande und den sinkenden Geburtenraten die Zahl der Förderschüler, kann auch mit 95,4 % der derzeit tätigen Lehrkräfte an Förderschulen im Landkreis eine Unterrichtsversorgung wie angestrebt von 102,5 % erreicht werden. Außerdem hätten die geplanten Neueinstellungen berücksichtigt werden müssen.

57

Ohne die zu erwartende Schülerzahl und die geplanten Neueinstellungen in die Prognose einzubeziehen sagt die bloße Zahl der bis 2016 noch vorhandenen Lehrkräfte nichts zum dem dann zu erwartenden Bedarf an Lehrkräften für Förderschulen aus. Das beklagte Land hat daher seiner Darlegungslast nicht genügt, auf diesen Vortrag kann die Klägerin nicht sachgerecht erwidern.

58

Nach alldem war der Klage stattzugeben, die Klägerin hat aus § 2 Abs. 1 AltTZTV LSA einen Anspruch auf Abschluss des verlangten Altersteilzeitvertrages.

II.

59

Die Kosten des Rechtsstreits trägt gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 ZPO das unterlegene beklagte Land.

III.

60

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG unter Beachtung der Wertung des § 42 Abs. 3 GKG auf drei Monatsgehälter der Klägerin festgesetzt worden.


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(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

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Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald

Referenzen

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.